SBS Lohn plus DVD 1/2022 - Update-Info - Stotax

 
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SBS Lohn plus®
                             DVD 1/2022

                             Update-Info

            BITTE INSTALLIEREN SIE UMGEHEND DAS 1. ONLINE-UPDATE 22.1.1,
              OHNE DAS DIE VERSION 2022.1 NICHT GENUTZT WERDEN KANN !

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             Beim ersten Programmstart nach der DVD-Installation wird
               automatisch eine Daten-Konvertierung durchgeführt!

September 2021
SBS Lohn plus®
DVD 1/2022
Update-Info
Stand: Dezember 2021
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 DVD 1/2022
Inhaltsverzeichnis
1.     Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)        4
1.1.   Allgemein                                                     4
1.2.   Stammdaten                                                    5
1.3.   eAU-Erfassung (ID 112)                                        6
1.4.   eAU-Anforderungen (ID 1028)                                   8
1.5.   eAU-Zeiten (ID 1030)                                          9
1.6.   eAU-Listen (ID 1029)                                          9
1.7.   eAU-Import                                                    9
2.     Betriebsdatenpflege                                          10
3.     rvBEA - Bescheinigungen elektronisch annehmen                12
3.1.   Was ist rvBEA?                                               12
3.2.   Wer nutzt rvBEA?                                             12
3.3.   Wie funktioniert rvBEA?                                      12
3.4.   SBS Lohn plus®                                               13
4.     Rechtliches und Fachliches                                   15
4.1.   Angaben zum KV-Schutz / Krankenkasse - KV-Schutz             15
4.2.   Steuer-ID bei geringfügig entlohnten Beschäftigten           15
4.3.   Krankenkassen-Meldeverfahren - kurzfristig Beschäftigte      15
4.4.   Sonderregelung Arbeitslosenversicherung endet                16
4.5.   Namens- und Anschriften-Änderungsmeldungen                   16
4.6.   Krankenkassen-Fusionen                                       17
4.7.   Digitale Lohn-Schnittstelle (DLS)                            17
5.     Stammdaten                                                   18
5.1.   Allgemein                                                    18
5.2.   Rechte-Ausschluss (ID 061)                                   18
5.3.   SV-Berechnungsgrundlagen (ID 763)                            18
6.     Baulohn                                                      19
6.1.   Sozialkassenbeiträge ab 1/2022                               19
6.2.   Datenträger-Austausch SoKa (ID 291)                          19
6.3.   Gerüstbau - Mindesturlaubsvergütung                          20
6.4.   Monatsmeldungen Gerüstbau (MG)                               20
7.     Öffentlicher Dienst                                          21
7.1.   Mitteilung KVBW                                              21
8.     Checkliste                                                   22
8.1.   Nach der Installation                                        22

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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

1.     Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

1.1.   Allgemein
Ein Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit (und die voraussichtliche
Dauer) unverzüglich mitteilen. Dauert die Krankheit länger als 3 Tage, muss er dem Arbeitgeber
zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber hat das Recht, die ärztliche Be-
scheinigung früher zu verlangen.
Wird ein Arbeitnehmer vom Arzt krankgeschrieben, erhält er eine Papier-gebundene Arbeitsun-
fähigkeitsbescheinigung (bekannt als gelber Zettel) mit drei Durchschlägen: eine Ausfertigung
für die Krankenkasse, eine für den Arbeitgeber und eine für sich selbst.
Ab dem 01.01.2022 startet das Verfahren elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
(kurz eAU). Es ersetzt die Papier-gebundenen Ausfertigungen für die Krankenkassen und für die
Arbeitgeber.
Das eAU-Verfahren wird für die Software-Hersteller ab dem 01.01.2022 obligatorisch, für die
Arbeitgeber ab dem 01.07.2022. D.h., bis zum 30.06.2022 erhalten die Arbeitnehmer noch drei
Durchschläge der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ab dem 01.07.2022 nur noch ihre Ausferti-
gung.
Im eAU-Verfahren müssen die Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf dem elektroni-
schen Weg bei den Arbeitnehmer-Krankenkassen abfragen; die Zeiten werden von den Kran-
kenkassen nicht automatisch geliefert.
Die eAU ...
◼ können für alle Arbeitnehmer (auch Aushilfen, nicht Versorgungsbezugsempfänger) abge-
  fragt werden,
◼ die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind (auch freiwillig oder Familien-
  versichert),
◼ nachdem sie von einem von den Krankenkassen zugelassenen Arzt/Zahnarzt/Krankenhaus
  (= Vertragsarzt/-zahnarzt/-krankenhaus) krankgeschrieben wurden.
eAU-Abfragen sind nicht möglich ...
◼ für privat krankenversicherte Arbeitnehmer.
◼ bei Krankschreibungen durch nicht-zugelassene Ärzte / Zahnärzte / Krankenhäuser
  (= Privat-Ärzte/-Zahnärzte/-Krankenhäuser).
◼ bei Krankschreibungen durch Ärzte/Zahnärzte/Krankenhäuser im Ausland.
◼ bei Behandlungen durch Physiotherapeuten und Psychotherapeuten.
Die Ärzte/Zahnärzte/Krankenhäuser müssen die Arbeitsunfähigkeitszeiten einmal pro Tag an
die Krankenkassen übermitteln. D.h., die eAU-Abfragen sind frühestens einen Tag nach der
Krankschreibung möglich.

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 DVD 1/2022
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

Grds. reagieren die Krankenkassen auf die eAU-Anfragen unverzüglich. Liegen den Krankenkas-
sen die Arbeitsunfähigkeitszeiten noch nicht vor, schicken sie zunächst eine entsprechende Zwi-
schennachricht. Sobald die Zeiten vorliegen, werden sie von den Krankenkassen proaktiv über-
mittelt. Aus diesem Grund sind erneute Anfragen frühestens 14 Kalendertage nach der Zwi-
schennachricht möglich; liegt keine Zwischennachricht vor, ist eine erneute Abfrage frühestens
5 Kalendertage nach der eAU-Erst-Anfrage möglich.
Wurden eAU-Anfragen zu Unrecht übermittelt, müssen Sie vom Arbeitgeber storniert werden.
Stornierungen sind allerdings nur zulässig, solange noch keine eAU-Zeiten von den Krankenkas-
sen zurückgemeldet wurden.
Darüber hinaus meldet eine Krankenkasse zurück, wenn sie für den Arbeitnehmer, für den die
eAU-Anfrage gestellt wurde, nicht zuständig ist.
Die eAU-Rückmeldung einer Krankenkasse kann die folgenden arbeitsunfähigkeitsspezifischen
Informationen enthalten:
◼   Krank-ab-Datum aus der Arbeitgeber-Anfrage
◼   Beginn der Arbeitsunfähigkeit lt. (zahn)ärztlicher AU-Meldung
◼   Voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit lt. (zahn)ärztlicher AU-Meldung
◼   (Zahn)ärztliches Feststellungsdatum
◼   Information, ob der Grund der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-
    heit ist
◼   Information, ob der Versicherte im Falle eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ei-
    nem Durchgangsarzt zugewiesen wurde
◼   Information, ob der Grund die Arbeitsunfähigkeit ein sonstiger Unfall ist
◼   Ggf. Krankenhaus-Aufnahmetag
◼   Ggf. voraussichtlich letzter Tag des stationären Aufenthalts
◼   Information darüber, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgebescheinigung handelt

1.2.    Stammdaten
Rechtlich muss ein Arbeitnehmer spätestens am 4. Kranktag zum Arzt gehen. Verlangt ein Ar-
beitgeber den Arztbesuch zu einem früheren Zeitpunkt, haben Sie die folgenden Möglichkeiten:
◼ Arbeitnehmer-Übergreifende Steuerung im neuen Firmenstamm-Feld AU-Vorlagepflicht (ID
  119; FI 733):
    •   0 = AU-Vorlagepflicht am 4. Tag
    •   1 = AU-Vorlagepflicht am 1. Tag
    •   2 = AU-Vorlagepflicht am 2. Tag
    •   3 = AU-Vorlagepflicht am 3. Tag

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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

◼ Arbeitnehmer-individuelle Steuerung im neuen Personalstamm-Feld Indiv. AU-Vorlage-
  pflicht (ID 122; FI 964):
  •    0 = Lt. Firmenstamm
  •    1 = AU-Vorlagepflicht am 1. Tag
  •    2 = AU-Vorlagepflicht am 2. Tag
  •    3 = AU-Vorlagepflicht am 3. Tag
  •    4 = AU-Vorlagepflicht am 4. Tag
Die Steuerungen in den neuen Stammdaten-Feldern bestimmen den frühesten eAU-Abfrage-
Zeitpunkt!
eAU-Abfragen sind nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer möglich (Personal-
stamm-Feld KV-Schutz (FI 911) = 1). Die eAU-Anfrage wird bei der Krankenkasse gestellt, die im
Feld KK - KV-Schutz (FI 912) hinterlegt ist.
◼ Hinweis
  Beim erstmaligen Programmstart nach der Installation der Version 2022.1 erfolgte eine
  automatische Ermittlung des KV-Schutzes und der KK - KV-Schutz bei allen Arbeitnehmern
  mit einer Personengruppe (FI 297) ≠ 106/109/110/190/900/901. Bei den Arbeitnehmern
  mit einer der zuvor genannten Personengruppen müssen Sie den KV-Schutz und die
  KK - KV-Schutz manuell erfassen (sofern nicht bereits geschehen).

1.3.   eAU-Erfassung (ID 112)
In der eAU-Erfassung geben Sie die Krankmeldungen Ihrer Arbeitnehmer ein.
Die eAU-Erfassung können Sie über das Rote-Kreuz-Icon in der Symbolleiste des Lohn-Menüs
oder über den gleichnamigen neuen Menüpunkt (ID 112) öffnen.
Darüber hinaus können Krankmeldungen auch importiert werden (siehe 1.7).
Die Bedingungen für die Firmen-Nr., die Personal-Nr. und das Krank-ab-Datum entnehmen Sie
bitte der Hilfe (Schaltfläche im Fußbereich des eAU-Erfassungsdialogs).
Sind die Bedingungen erfüllt, klicken Sie auf die Schaltfläche Anlegen.
Zuerst geben Sie an, ob der Arbeitnehmer bei einem Vertragsarzt/-zahnarzt war oder in ein Ver-
tragskrankenhaus aufgenommen wurde. Vertragsärzte/-zahnärzte/-krankenhäuser sind zuge-
lassene Einrichtungen, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln dürfen.

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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

War ein Arbeitnehmer ...
◼ bereits beim Arzt o.ä., geben Sie das Datum des Arztbesuches ein. Entspricht der Tag des
  Arztbesuches dem Tag, an dem sich der Arbeitnehmer krankmeldet, können Sie zur Erfas-
  sung des Arztbesuchsdatum auf die Schaltfläche = Krank ab klicken. Die Angabe des voraus-
  sichtlichen Endes der Krankzeit ist in diesem Fall nicht erforderlich, da eine eAU-Abfrage al-
  lein durch die Tatsache des Arztbesuches möglich ist.

◼ nicht beim Arzt, ist die Angabe des voraussichtlichen Endes der Krankzeit zwingend erfor-
  derlich, damit das Programm prüfen kann, ob eine eAU-Anfrage gestellt werden kann. Das
  ist nur der Fall, wenn das voraussichtliche Ende der Krankzeit nicht älter ist als der Tag, an
  dem der Arbeitnehmer gesetzlich oder (arbeits-/tarif-)vertraglich zum Arzt gehen muss. Bei-
  spiele:
  •   Ein Arbeitnehmer ist vom 10.01. bis voraussichtlich 14.01. krank und war noch nicht
      beim Arzt. Gesetzlich muss er am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zum Arzt - also spätestens
      am 13.01. Das voraussichtliche Ende der Krankzeit ist nicht älter als der Tag, an dem er
      zum Arzt gehen muss.
      Folge: eine eAU-Anfrage ist möglich.

  •   Ein Arbeitnehmer ist vom 10.01. bis voraussichtlich 12.01. krank und war noch nicht
      beim Arzt. Gesetzlich muss er am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zum Arzt - also spätestens
      am 13.01. Das voraussichtliche Ende der Krankzeit ist älter als der Tag, an dem er zum
      Arzt gehen muss.
      Folge: eine eAU-Anfrage ist nicht möglich.

  •   Ein Arbeitnehmer ist ab dem 10.01. krank. Arbeitsvertraglich muss er am 1. Krankheits-
      tag zum Arzt. Das voraussichtliche Ende der Krankzeit kann nicht älter sein als der Tag, an
      dem er zum Arzt gehen muss.
      Folge: eine eAU-Anfrage ist möglich.
Das Datum, ab dem eine eAU-Anfrage möglich ist, wird automatisch berechnet und kann nicht
manuell verändert werden. Es entspricht immer dem Folgetag des Arztbesuchs bzw. des Tags,
an dem der Arbeitnehmer gesetzlich oder (arbeits-/tarif-)vertraglich spätestens zum Arzt gehen
muss.
Um eine Krankzeit zu speichern, klicken Sie auf die gleichnamige Schaltfläche. Hierbei werden
verschiedene Prüfungen durchgeführt. eAU-Anfragen sind z.B. nicht möglich für ...
◼ privat krankenversicherte Arbeitnehmer, da privaten Krankenversicherungsunternehmen
  nicht am eAU-Verfahren teilnehmen.
◼ gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Krankzeit endet, bevor sie gesetzlich
  oder (arbeits-/tarif-)vertraglich zum Arzt gehen müssen.
Dennoch können Sie die Krankzeiten von Arbeitnehmern, für die keine eAU-Anfragen gestellt
werden können, für evtl. Auswertungen in die eAU-Zeiten übernehmen; klicken Sie hierzu auf
die Schaltfläche Ohne Anfrage in den eAU-Zeiten speichern.

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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

Ist die Situation unklar, ob eine eAU-Anfrage gestellt werden kann, können Sie die Krankzeit
auch parken (gleichnamige Schaltfläche). Geparkte Krankzeiten werden bei der eAU-Ausgabe
nicht berücksichtigt. Hierbei könnte es sich z.B. um die Situation handeln, dass ein Arbeitneh-
mer sich krankmeldet und mitteilt, dass er morgen zum Arzt geht, wenn es ihm nicht besser
geht.
Kommt der Arbeitnehmer am nächsten Tag wieder, können Sie die Krankzeit über die Schaltflä-
che Bearbeiten wieder in den Bearbeitungsmodus holen und über die Schaltfläche Ohne An-
frage in den eAU-Zeiten speichern übernehmen. Alternativ können Sie eine geparkte Krankzeit
auch löschen.
Geht der Arbeitnehmer am nächsten Tag zum Arzt, klicken Sie auf die Schaltfläche Bearbeiten,
erfassen das Arztbesuchsdatum und speichern die Krankzeit.
Die eAU-Anfragen werden erst ausgegeben (gleichnamige Schaltfläche), wenn das Datum eAU-
Anfrage ab erreicht ist. Diese Kontrolle erfolgt programmseits automatisch. Der Versand erfolgt
zusammen mit allen anderen SV-Ausgabedateien über das KomCenter.
Nutzen Sie die Suchfunktion (Schaltfläche Suchen), wenn Sie prüfen wollen, ob eine bestimmte
Krankzeit bereits erfasst wurde. Diese Funktion kann helfen, wenn Sie einen hohen Kranken-
stand haben und nicht alle Krankzeiten im Anzeigefenster sichtbar sind.
Standardmäßig werden alle Krankzeiten angezeigt (erfasste, geparkte, importierte). Im linken
unteren Maskenbereich steht Ihnen eine Filter-Funktion zur Verfügung, über die Sie die Anzeige
auf eine bestimmte eAU-Herkunft reduzieren können (z.B. zur Nachbearbeitung geparkter
Krankzeiten).
Über das Icon links neben der Filter-Funktion lässt sich die Anzeige aktualisieren. Das kann hilf-
reich sein, sofern Krankzeiten an mehreren SBS-Lohn-plus-Arbeitsplätzen erfasst werden.

1.4.   eAU-Anforderungen (ID 1028)
Im Menüpunkt eAU-Anforderungen können Sie alle ausgegebenen eAU-Anforderungen einse-
hen.
Darüber hinaus lassen sich über diesen Menüpunkt ...
◼ Folge-Anfragen stellen

   Folge-Anfragen fallen an, wenn Arbeitnehmer über die Erst-/vorherige Krankschreibung hin-
   aus weiterhin krank sind. Sie lassen sich nur zu Original-eAU-Anfragen stellen, die vom
   KomServer der Sozialversicherungsträger verarbeitet wurden, sofern zur Erst-/vorherigen
   eAU-Anfrage eine eAU-Zeit (s.u.) zurückgemeldet wurde. Markieren Sie die eAU-Anfrage, zu
   der eine Folge-Anfrage gestellt werden soll, und klicken Sie auf die gleichnamige Schaltflä-
   che. Das Datum Folge-Anfrage - Krank ab wird grds. aus der eAU-Rückmeldung zur Erst-
   /vorherigen eAU-Anfrage automatisch ermittelt und vorbelegt. Wenn sie auf die Schaltflä-
   che Bereitstellen klicken, wird die Folge-Anfrage in der eAU-Erfassung (s.o.) zur Ausgabe
   bereitgestellt.

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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

◼ Erneute Anfragen stellen

   Erneute Anfragen können erforderlich werden, wenn eine Krankenkasse auf eine eAU-An-
   frage weder aktiv noch proaktiv reagiert. Aktiv heißt, die Krankenkasse reagiert überhaupt
   nicht. In diesem Fall kann eine Erneute Anfrage frühestens am 5. Tag nach der Erst-/vorheri-
   gen eAU-Anfrage gestellt werden. Die Frist wird programmseits überwacht. Proaktiv heißt,
   die Krankenkasse hat Ihnen mitgeteilt, dass ihr noch keine eAU vorliegen (= Zwischennach-
   richt). In diesem Fall muss sich die Krankenkasse proaktiv melden, sobald ihr die eAU vorlie-
   gen. Tut sie das nicht, können Sie frühestens am 14. Tag nach der Zwischennachricht erneut
   anfragen. Die Frist wird programmseits überwacht. Markieren Sie die Erst-/vorherige eAU-
   Anfrage, zu der eine Erneute Anfrage gestellt werden soll, und klicken Sie auf die gleichna-
   mige Schaltfläche. Die Erneute Anfrage wird automatisch in der eAU-Erfassung (s.o.) zur
   Ausgabe bereitgestellt.

◼ eAU-Anfragen stornieren

   Wurden eAU-Anfragen zu Unrecht übermittelt, müssen Sie vom Arbeitgeber storniert wer-
   den. Stornierungen sind allerdings nur zulässig, solange noch keine eAU-Zeiten von den
   Krankenkassen zurückgemeldet wurden. Diese Bedingung wird programmseits überwacht.
   Markieren Sie die eAU-Anfrage, die storniert werden muss, und klicken Sie auf die gleichna-
   mige Schaltfläche. Im Gegensatz zur Folge-Anfrage und zur Erneuten Anfrage wird die Stor-
   nierung sofort erstellt und ausgegeben.

1.5.   eAU-Zeiten (ID 1030)
In den eAU-Zeiten werden alle von den Krankenkassen zurückgemeldeten eAU-Zeiten sowie die
ohne eAU-Anfrage erfassten Krankzeiten (s.o.) gespeichert. Ohne eAU-Anfrage erfasste Krank-
zeiten lassen sich löschen, von den Krankenkassen zurückgemeldete Zeiten dagegen nicht.

1.6.   eAU-Listen (ID 1029)
Über die eAU-Listen lassen sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Listen über die eAU-Zeiten aus-
drucken.

1.7.   eAU-Import
Ausführliche Informationen zu den Import-Varianten entnehmen Sie bitte dem Fachteil-Hand-
buch-Kapitel eAU - elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen!

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Betriebsdatenpflege

2.      Betriebsdatenpflege
Diverse Programm-Anpassungen zu den für den neuen Betriebsdatenpflege-Datensatz erforder-
lichen Vorarbeiten im Firmenstamm (ID 119) und in den Betriebsstätten (ID 772) wurden be-
reits mit dem Online-Update 21.3.4 ausgeliefert. Die Informationen zu den Programm-Anpas-
sungen werden in dieser Update-Info-Ausgabe nicht wiederholt.
Die Vorarbeiten hatten zur Folge, dass die ehemalige Rechtsform-Kennziffer 99, die die manu-
elle Erfassung einer Rechtsform ermöglichte, nicht mehr zulässig war; sie wurde bei der Firmen-
stamm-/Betriebsstätten-Speicherung und durch eine Brutto-Nettolohn-Prüfung beanstandet.
Ab der Version 2022.1 des SBS Lohn plus® gibt es die Rechtsform-Kennziffer 99 nicht mehr.
Änderungen in den Betriebsdaten (Firmierung, Anschrift, Ansprechpartner) werden - wie bisher
- automatisch erkannt und führen bei der Speicherung des Firmenstamms bzw. einer Betriebs-
stätte dazu, dass - nach der Eingabe des Ereignisdatums- automatisch ein Betriebsdatenpflege-
Datensatz erstellt/ausgelöst wird.
Was ist neu ab 01.01.2022?
◼ Die Bundesarbeitsagentur kann - ohne dass tatsächlich eine Betriebsdaten-Änderung vor-
  liegt - den aktuellen Stand der Betriebsdaten einer Firma/Betriebsstätte anfordern. Tut sie
  das, klicken Sie im Firmenstamm bzw. in der Betriebsstätte auf die Schaltfläche Akt. Stand
  Betriebsdaten (jeweils im Register Basis, Seite 1).

     Nach der Eingabe des Ereignisdatums wird der Betriebsdatenpflege-Datensatz sofort er-
     stellt. Als Ereignisdatum bietet sich der Monatserste des aktuellen Abrechnungsmonats an.
     Alternativ kann das Systemdatum verwendet werden, sofern es im Vergleich zum aktuellen
     Abrechnungsmonat kalendarisch nicht bereits im Folgemonat liegt.

     Im Gegensatz zu einer tatsächlichen Betriebsdaten-Änderung ist bei einer Betriebsdaten-
     Bestandsmeldung im Ereignisdatum-Dialog die neue Schaltfläche Abbrechen aktiv - für den
     Fall, dass Sie versehentlich auf die Schaltfläche Akt. Stand Betriebsdaten geklickt haben.

◼ In dem Abrechnungsmonat, ab dem eine neue Entgeltabrechnungssoftware eingesetzt
  wird (= SBS-Lohn-plus-Startmonat) und/oder ab dem ein neuer Dienstleister (z.B. Steuerbe-
  rater) zuständig ist, ist ebenfalls ein Betriebsdatenpflege-Datensatz zu erstellen. Klicken Sie
  hierzu auf die Schaltfläche Neue/r SW / Dienstleister (jeweils im Register Basis, Seite 1).

     Bzgl. des Ereignisdatums und der neuen Abbrechen-Schaltfläche gelten die o.g. Ausführun-
     gen.

     Das Programm überwacht die Erstellung/Auslösung eines Betriebsdatenpflege-Datensatzes
     bei einem Software-/Dienstleister-Wechsel!

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 DVD 1/2022
Betriebsdatenpflege

Wegen der neuen Situationen, in denen eine Betriebsdatenpflege-Meldung manuell auszulösen
ist, gibt es im Datensatz jetzt einen Abgabegrund, der programmseits automatisch gesetzt wird:
◼ 01 = Betriebsdaten-Änderung
◼ 05 = Aktueller Stand der Betriebsdaten
◼ 06 = Neue Software bzw. neuer Dienstleister
Weitere Änderungen im Datensatz bzw. im Datenbaustein, die automatisch erkannt werden:
◼ Der Datensatz einhält eine separate Information zur Rechtsform.
◼ Die Anrede und die Fax-Nr. des Ansprechpartners werden nicht mehr ausgegeben.
◼ Der Datenbaustein Abweichende Postanschrift hängt dem Datensatz Betriebsdaten immer
  an - entweder mit einem Lösch-Kennzeichen (= es gibt keine abweichende Postanschrift)
  oder mit einem neuen Kennzeichen, das über die Art einer evtl. abweichenden Postan-
  schrift Auskunft gibt.

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rvBEA - Bescheinigungen elektronisch annehmen

3.     rvBEA - Bescheinigungen elektronisch annehmen

3.1.   Was ist rvBEA?
Über rvBEA kann die Dt. Rentenversicherung von Arbeitgebern Bescheinigungen elektronisch
anfordern. Der Anforderungszeitraum kann sich auf bis zu 48 Monate erstrecken.
Die Arbeitgeber stellen die Bescheinigungen in elektronischer Form bereit.
Wurde die Abrechnung für den angeforderten Zeitraum ganz oder teilweise von einem anderen
Dienstleister bzw. mit einer anderen Software durchgeführt, liegen die angeforderten Monate
außerhalb des Beschäftigungszeitraums oder kann die Bescheinigung aus anderen Gründen
nicht erstellt werden, ist ein Hinderungsgrund zu melden. Ein Hinderungsgrund kann sich ent-
weder auf die komplette Bescheinigung beziehen oder nur für einzelne Bescheinigungsmonate
gelten.
Das Verfahren rvBEA - FORMS umfasst z.Zt. zwei Bescheinigungen:
◼ ZUZA: Befreiung von Zuzahlung bei Rehabilitationsmaßnahmen
◼ BEEG: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

3.2.   Wer nutzt rvBEA?
◼ Arbeitgeber
◼ Dt. Rentenversicherung (ZUZA)
◼ Elterngeldstellen (BEEG)
Die Teilnahme an rvBEA ist für alle Arbeitgeber ab 01.01.2022 obligatorisch (BEEG ab
(01.07.2022).

3.3.   Wie funktioniert rvBEA?
3.3.1. ZUZA - Befreiung von der Zuzahlung bei Rehabilitationsmaßnahmen
Ein Arbeitnehmer, der eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreitet, wird von der Zuzah-
lung bei Rehabilitationsleistungen ganz oder teilweise befreit. Die Zuzahlungsbefreiung wird
durch die Rentenversicherung - unter Voraussetzung der Einwilligung des Betroffenen - geprüft,
indem bereits abgerechnete Entgeltdaten elektronisch angefordert und vom Arbeitgeber elekt-
ronisch zurückgemeldet werden.

3.3.2. BEEG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG soll Eltern die Antragstellung auf Elterngeld vereinfachen. Es werden Daten, die bereits an
anderer Stelle vorliegen, abgerufen und an die zuständigen Behörden übermittelt.

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rvBEA - Bescheinigungen elektronisch annehmen

3.4.   SBS Lohn plus®
3.4.1. Allgemeines
Die elektronischen Anforderungen der Dt. Rentenversicherung werden über das KomCenter ab-
geholt und verarbeitet.
Kann eine Anforderung eindeutig einer Personal-Nr. zugeordnet werden, wird sie in den Menü-
punkt rvBEA - Anforderungen (ID 1032 - siehe 3.4.2) eingelesen.
Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, wird die Anforderung in den Menüpunkt rvBEA -
Identifikation (ID 975 - siehe 3.4.3) eingelesen und muss von Ihnen manuell identifiziert wer-
den.
Die Menüpunkte finden Sie unter:
Elektronische Meldeverfahren (ID 824) | A1/rvBEA (ID 964) | rvBEA (ID 1031)

3.4.2. rvBEA - Anforderungen (ID 1032)
  •    Aufbau der Bescheinigungen

       Über die rvBEA - Anforderungen beantworten Sie die elektronischen Anforderungen der
       Dt. Rentenversicherung!

       Über die Schaltfläche Aufbauen wird geprüft, ob Daten für den angeforderten Bescheini-
       gungszeitraum vorliegen.

       Schließt der Anforderungszeitraum den aktuellen Abrechnungsmonat mit ein, muss die
       Brutto-Nettolohn-Berechnung (ID 330) durchgeführt werden/sein.

       Pro Anforderungsmonat wird geprüft, ob ein Dienstleister-/Software-Wechsel vorliegt,
       ob der angeforderte Bescheinigungszeitraum innerhalb des Beschäftigungszeitraums
       liegt und ob im angeforderten Zeitraum Entgelt gezahlt wurde. Programmseitig werden
       hierbei folgende Hinderungsgründe automatisch erkannt:

       15 = Kein Entgelt im Anforderungszeitraum
       18 = Zeitraum nicht übermittelbar

  •    Anzeige der Bescheinigungen

       Über die Schaltfläche Anzeigen lassen sich die eingesteuerten Bescheinigungsdaten je
       Abrechnungsmonat zu Prüfzwecken anzeigen.

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rvBEA - Bescheinigungen elektronisch annehmen

  •   Ausgabe der Bescheinigungen

      Über die Schaltfläche Ausgeben wird die Bescheinigung für den Versand über das
      KomCenter bereitgestellt.

  •   Manuelle Hinderungsmeldung erzeugen

      Kann die angeforderte Bescheinigung aus anderen Gründen (außer den o.g.) nicht er-
      stellt werden, können Sie manuell einen Hinderungsgrund auswählen und die Hinde-
      rungsmeldung über die Schaltfläche Hinderungsmeldung ausgeben für den Versand über
      das KomCenter bereitstellen.

  •   Kontaktdaten

      Die Dt. Rentenversicherung übermittelt separat - ergänzend zu den rvBEA-Anforderun-
      gen - die Kontaktdaten des Ansprechpartners bei der Dt. Rentenversicherung, die Sie
      über die gleichnamige Schaltfläche Kontaktdaten einsehen können.

3.4.3. rvBEA - Identifikation (ID 975)
Folgende Ursachen führen zu einer nicht identifizierbaren Anforderung:
◼ Die Anforderung enthält eine Betriebs-Nr., die im Firmenstamm (ID 119) mehrfach oder
  nicht existiert.
◼ Die Anforderung enthält eine SV-Nr., die im Personalstamm (ID 122) mehrfach oder nicht
  existiert.
Öffnen Sie mit der Ident-ID vom Verarbeitungsprotokoll die nicht identifizierte Anforderung,
ordnen Sie der Anforderung die korrekte Firmen- und Personal-Nr. zu und transferieren Sie sie
in rvBEA - Anforderungen. Falls erforderlich, können Sie bereits aus dem Menüpunkt rvBEA -
Identifikation heraus Hinderungsmeldungen erstellen (z.B., wenn Sie die Firma und/oder den
Arbeitnehmer nicht kennen).

3.4.4. Personalstamm (ID 122) / Monatswechsel
Das Programm überwacht über den Personalstamm - ähnlich wie in anderen SV-Verfahren -
i.V.m. dem Monatswechsel die Erstellung von Antworten (Bescheinigungen / Hinderungsmel-
dungen) auf rvBEA-Anforderungen.

3.4.5. Prüflauf (ID 332)
Neuer Prüfhinweis:
◼ 4.37 (W) Es liegt eine offene rvBEA-Anforderung vor! ID 1032 prüfen!

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 DVD 1/2022
Rechtliches und Fachliches

4.     Rechtliches und Fachliches

4.1.   Angaben zum KV-Schutz / Krankenkasse - KV-Schutz
Die Angabe zum Krankenversicherungsschutz ist ab sofort für alle Arbeitnehmer und die An-
gabe zu der für den Krankenversicherungsschutz zuständigen Krankenkasse für alle gesetzlich
krankenversicherten (inkl. freiwillig und Familien-versicherte) Arbeitnehmer zwingend erfor-
derlich. Der Grund: Nur gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer nehmen am eAU-Verfah-
ren teil und die Anmeldungen kurzfristig Beschäftigter (= Arbeitnehmer mit der Personen-
gruppe 110) wurden um die Angabe zum KV-Schutz erweitert.
Den KV-Schutz (FI 911) speichern Sie im gleichnamigen Personalstamm-Feld (ID 122), die dafür
zuständige Krankenkasse im Personalstamm-Feld KK - KV-Schutz (FI 912).
Das bisherige Personalstamm-Feld AN-Krankenkasse (FI 40) heißt jetzt KK - Beitragseinzug.
Hierbei handelt es sich um die Krankenkasse, die für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge
zuständig ist. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern sind die KK - KV-Schutz und die
KK - Beitragseinzug grds. identisch; aus diesem Grund wird die KK - KV - Schutz bei Arbeitneh-
mern mit einer Personengruppe (FI 297) ungleich 106/109/110/190(/900/901) automatisch mit
der KK - Beitragseinzug belegt. Bei den Arbeitnehmern mit den zuvor genannten Personengrup-
pen, die gesetzlich krankenversichert sind, muss die KK - KV-Schutz manuell hinterlegt werden.
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist das Feld KK - KV-Schutz inaktiv und bleibt in
Grundstellung.

4.2.   Steuer-ID bei geringfügig entlohnten Beschäftigten
Den SV-Entgeltmeldungen für Arbeitnehmer mit der Personengruppe 109 (geringfügig ent-
lohnte Beschäftigte) muss ab 2022 der neue Datenbaustein Steuer angehängt werden, in den
u.a. die Steuer-ID des Arbeitnehmers auszugeben ist. Eine Plausibilitätsprüfung im Personal-
stamm (ID 122) überwacht die Angabe der Steuer-ID.
Erhält ein geringfügig entlohnter Beschäftigter in Deutschland keine Steuer-ID, weil er im Aus-
land wohnt, markieren Sie bitte das Personalstamm-Feld Ohne (Steuer-ID) (FI 708; Register
Steuer, Seite 1).

4.3.   Krankenkassen-Meldeverfahren - kurzfristig Beschäftigte
Ab 2022 wird dem Arbeitgeber für einen kurzfristig Beschäftigten (= Arbeitnehmer mit der Per-
sonengruppe 110) - als Reaktion auf die Anmeldung - per Krankenkassen-Meldung mitgeteilt,
ob der Arbeitnehmer noch weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr der Anmel-
dung hat (oder nicht). Falls ja, kontaktieren Sie den Arbeitnehmer, um zu klären, ob und ggf.
wann Versicherungspflicht eintritt.

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Rechtliches und Fachliches

Die neue Krankenkassen-Meldung wird über das KomCenter abgeholt und verarbeitet. Dem
Verarbeitungsprotokoll können Sie das Ergebnis zu evtl. weiteren Beschäftigungen entnehmen.
Darüber hinaus können Sie das Ergebnis jederzeit über den Menüpunkt Anzeige KK-Meldungen
(ID 838) einsehen.
Krankenkassen-Meldungen, die programmseits keinem Arbeitnehmer zugeordnet werden kön-
nen, müssen Sie über den Menüpunkt Transfer SV-Datenmeldungen (ID 837) manuell identifi-
zieren.

4.4.   Sonderregelung Arbeitslosenversicherung endet
Arbeitnehmer werden ab dem Folgemonat zu dem Monat, in dem sie ihre Regelaltersgrenze
erreichen, beitragsfrei zur Arbeitslosenversicherung (AV). Lediglich der Arbeitgeber muss wei-
terhin seinen AV-Beitragsanteil weiterbezahlen.
Die Regelung, dass der Arbeitgeber seinen AV-Beitragsanteil weiterbezahlen muss, wurde durch
das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stär-
kung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben für die Zeit vom 01.01.2017 bis
31.12.2021 außer Kraft gesetzt. In dieser Zeit musste somit auch der Arbeitgeber für den o.g.
Personenkreis keinen AV-Beitrag bezahlen.
Bitte denken Sie daran, die Berechnung des AV-Arbeitgeber-Anteils für die o.g. Personen zur
Januar-2022-Abrechnung wieder zu aktivieren. Rufen Sie hierfür - nach dem Monatswechsel in
den Januar 2022 - die betroffenen Arbeitnehmer im Personalstamm (ID 122) auf. Klicken Sie im
Register SV, Seite 2 auf die Schaltfläche Beitragsgruppe und anschließend unter AV auf die Aus-
wahl Frei - nur Arbeitgeber-Anteil.

4.5.   Namens- und Anschriften-Änderungsmeldungen
Im SV-Meldeverfahren (DEÜV) entfallen ab dem 01.01.2022 die Namens- und Anschriften-Än-
derungsmeldungen (Abgabegründe 60 und 61).
An der Vergabe der Änderungsgründe für evtl. Namens- bzw. Anschriften-Änderungen im Per-
sonalstamm ändert sich jedoch nichts, da die Gründe auch in anderen Programmbereichen ge-
nutzt werden.

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Rechtliches und Fachliches

4.6.    Krankenkassen-Fusionen
Die folgenden Krankenkassen (KK) enden zum 31.12.2021 und gehen ab dem 01.01.2022 in die
genannten Nachfolge-Krankenkassen über:
    bis 31.12.2021                               ab 01.01.2022
◼   BKK RWE                   →   Nachfolge-KK   energie-BKK
◼   SIEMAG BKK                →   Nachfolge-KK   NOVITAS BKK
◼   Wieland BKK               →   Nachfolge-KK   BKK Verbund plus
◼   BKK HMR /West             →   Nachfolge-KK   BKK Melitta plus
◼   BKK Grillo-Werke          →   Nachfolge-KK   DIE BERGISCHE KRANKENKASSE
◼   Knappschaft Ang. MLA      →   Nachfolge-KK   Knappschaft Standard (nicht Minijob-Zentrale)
◼   Knappschaft See           →   Nachfolge-KK   Knappschaft Standard (nicht Minijob-Zentrale)
Sind die Arbeitnehmer bzw. Versorgungsbezugsempfänger, die bis Dezember 2021 bei einer der
endenden Krankenkassen krankenversichert sind, ab Januar 2022 auch bei der Nachfolge-Kran-
kenkasse krankenversichert, hinterlegen Sie zur Januar-2022-Abrechnung ...
◼ bei Arbeitnehmern in den Personalstamm-Feldern KK - Beitragseinzug (ID 122; FI 40) und
  KK - KV-Schutz (FI 912) und

◼ bei Versorgungsbezugsempfängern nur im Personalstamm-Feld KK - Beitragseinzug
... die Krankenkassen-Nr. der Nachfolge-Krankenkasse, sofern diese Änderungen - wegen der
Verknüpfung der endenden Krankenkasse mit der Nachfolge-Krankenkasse in den Krankenkas-
sen (ID 126) - nicht bereits beim Monatswechsel 12/202101/2022 automatisch durchgeführt
werden/wurden.
Darüber hinaus sind bei Versorgungsbezugsempfängern zur Januar-2022-Abrechnung die fol-
genden Personalstamm-Anpassungen im Register Verträge, Seite 3 erforderlich:
◼ Feld KV-ZB-Anwendung (FI 803) = 2
◼ Feld Wegfallende Fusions-KK (FI 952) = KK-Nr. der jeweiligen endenden Krankenkasse
◼ Feld KV-ZB-anwenden bis (FI 953) = 02/2022 (siehe auch F1-Feldhilfe)

4.7.    Digitale Lohn-Schnittstelle (DLS)
Der DLS-Daten-Export (ID 957) und DLS-Daten-Import (ID 980) wurden an die aktuelle DLS-Ver-
sion 2022.1 des Bundeszentralamtes für Steuern angepasst - mit folgenden inhaltlichen Ände-
rungen:
◼ Die Bankleitzahl und die Konto-Nr. sind nicht mehr anzugeben.

◼ Neu:
    •   Nicht zu besteuernder Vorteil gem. § 19a Abs. 1 Satz 4 EstG
    •   Zu besteuernder Vorteil gem. § 19a Abs. 4 Satz 3 EStG

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 DVD 1/2022
Stammdaten

5.     Stammdaten

5.1.   Allgemein
Neue Stammdaten-Felder, die bereits unter einem anderen Punkt der Kundeninformation be-
schrieben wurden, werden im Kapitel Stammdaten nicht wiederholt!

5.2.   Rechte-Ausschluss (ID 061)
Die Vorbelegung der Steuerprüferrechte wurde aktualisiert!
Über das Menü Bearbeiten | Steuerprüferrechte vorbelegen können Sie die Vorbelegung in ei-
ner neuen Team-Nr. aktivieren oder die bisherige Team-Nr. aktualisieren. Wenn Sie diesen Ser-
vice nutzen, prüfen Sie nach der Vorbelegung den Umfang der Rechte. Ergänzen oder reduzie-
ren Sie die Rechte bei Bedarf. Bitte beachten Sie, dass die Wolters Kluwer Software und Service
GmbH keine Haftung für evtl. Folgen (z.B. Datenschutzverletzungen) nicht gewünschter Rechte-
vorbelegungen übernimmt!

5.3.   SV-Berechnungsgrundlagen (ID 763)
Die SV-Berechnungsgrundlagen werden von der Wolters Kluwer Software und Service GmbH
gepflegt. Aus diesem Grund enthält die Update-Info diesbzgl. grds. keine Informationen.
Ab 01.01.2022 tritt jedoch erstmalig eine Besonderheit ein: Die Beitragsbemessungsgrenzen
West zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur knappschaftlichen Rentenversicherung und zur
Arbeitslosenversicherung sinken geringfügig.
Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung, die Jahresarbeits-
entgeltgrenze und die Bezugsgröße West bleiben unverändert.
Die Beitragsmessungsgrenzen Ost zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur knappschaftlichen
Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, sowie die Bezugsgröße Ost steigen
leicht an.

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Baulohn

6. Baulohn

6.1.   Sozialkassenbeiträge ab 1/2022
Folgende Änderungen der Sozialkassenbeiträge wurden uns von SOKA-Bau mitgeteilt:
◼ Für SOKA-Bau /West und das Berliner Baugewerbe /West ändern sich die Zusatzversorgungs-
  beiträge für…
  - gewerbliche Arbeitnehmer auf 3,20% (bisher 3,00%).
  - Angestellte auf 67,00 € (bisher 63,00 €) pro Monat und 3,35 € (bisher 3,15 €) pro Tag.

◼ Für SOKA-Bau /Ost ändert sich der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer auf
  18,70% (bisher 18,90%).

◼ Für das Berliner Baugewerbe /Ost ändert sich der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Ar-
  beitnehmer auf 23,65% (bisher 23,85%).
Sofern die Sozialkassen-Felder Sozialkassen-Art (FI 4) und Rechtskreis (FI 233) in allen Sozialkas-
sen korrekt belegt sind, können Sie die Sozialkassen aktualisieren (Menü Bearbeiten). Gehen
Sie hierbei wie folgt vor:

◼ Öffnen Sie den Menüpunkt Sozialkassen (ID 133).

◼ Klicken Sie im Öffnen-Dialog auf die Schaltfläche Abbrechen.

◼ Klicken Sie im Menü Bearbeiten auf die Funktion Sozialkassen aktualisieren/anlegen.

◼ Klicken Sie auf die Schaltfläche Ja, um die Aktualisierung zu starten (mit oder ohne Neuan-
  lage evtl. fehlender Sozialkassen).

6.2.   Datenträger-Austausch SoKa (ID 291)
Ab dem Abrufmonat 1/2022 wird die Steuer-ID in folgenden Fällen gemeldet:
◼ In allen ANMEL-Datensätzen (z.B. Anmeldung, Adressänderung etc.).

◼ Für alle Bestandsarbeitnehmer einmalig im Januar 2022 mit Meldeschlüssel 0015.

◼ Wenn die Steuer-ID zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vorliegt, in dem Monat, in
  dem sie nachgetragen wird, mit Meldeschlüssel 0015.

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Baulohn

6.3.   Gerüstbau - Mindesturlaubsvergütung
Seit Januar 2016 erhalten gewerbliche Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit
infolge von Krankheit (ohne Entgeltfortzahlung) eine Mindesturlaubsvergütung.
Ab Januar 2022 besteht nach § 8 Nr.6.b.1 RTV zusätzlich Anspruch auf Mindesturlaubsvergü-
tung für Ausfallstunden bei Kurzarbeit oder Saison-Kurzarbeit.
Die Mindesturlaubsvergütung wird im Rahmen der Urlaubsautomatik für das Gerüstbauge-
werbe automatisch für Kug- und Saison-Kug-Ausfallstunden berechnet.
Neu ist die Berechnungsbasis für die Mindesturlaubsvergütung - d.h., ab Januar 2022 wird für
alle drei Bereiche der aktuelle Stundenlohn berücksichtigt, der auch im Rahmen der Monats-
meldungen übermittelt wird. Die Mindesturlaubsanspruch berechnet sich:
Ausfallstunden x aktueller Bruttostundenlohn x 11,40%
Weitere Informationen können Sie dem Kapitel Mindesturlaubsvergütung - Gerüstbau im Bau-
lohn-Handbuch entnehmen.

6.4.   Monatsmeldungen Gerüstbau (MG)
Die neue xml-Schnittstelle für die Monatsmeldungen ab Januar 2022 lag zum Zeitpunkt der
DVD-Erstellung noch nicht vor. Die Anpassung wird mit einem Online-Update nachgeliefert.
Bitte geben Sie die Monatsmeldungen für Januar 2022 noch nicht aus!

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Öffentlicher Dienst

7.       Öffentlicher Dienst

7.1.     Mitteilung KVBW
Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg teilte uns die folgende Anpassung
zum 01.01.2022 mit:
◼ Abrechnungsverband II gültig ab 1/2022
     •   Beitragssatz 7,30% (Feld Umlagesatz gesamt; FI 6)
         … davon 6,90% AG-Anteil und 0,40% AN-Anteil (FI 7)

Bitte prüfen und hinterlegen Sie die neuen Beitragssätze in den ZVK-Umlagesätzen (ID 946).

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Checkliste

8.      Checkliste

8.1.    Nach der Installation
◼ Stammdaten prüfen

     Erhöhen Sie Ihre Abrechnungssicherheit!

     Führen Sie nach der Installation der neuen Version im Firmenstamm (ID 119) und im Perso-
     nalstamm (ID 122) Datenprüfläufe über den gesamten Datenbestand (alle Firmen, alle Ar-
     beitnehmer) durch und beheben Sie evtl. Fehler. Markieren Sie bei Bedarf nur Fehler, um
     den Prüfumfang zu reduzieren. Den Datenprüflauf finden Sie im jeweiligen Stammdaten-
     Menü Bearbeiten! Alternativ können Sie den Menüpunkt Stammdaten prüfen (ID 539) nut-
     zen!

◼ Nur für Anwender der Externen Schnell-Erfassung

     Aktualisieren/installieren Sie die Software Externe Schnell-Erfassung auf allen betroffenen
     Arbeitsplätzen!

     Exportieren Sie über den Menüpunkt ExSE-Export Stammdaten (ID 654) alle Firmen- und
     Personalstammdaten für die externen Arbeitsplätze.

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