Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft

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Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft
Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT Schweiz
Associazione Svizzera dell’ economia immobiliare SVIT Svizzera
Association Suisse de l’économie immobilière SVIT Suisse
Swiss Real Estate Association SVIT Switzerland

 Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft
 Fassung 2019
Vormerkung3                                                Art.   26   Zustellung und Zahl der Rechtsschriften    9
Musterklausel zur SVIT Schiedsgerichtsordnung 3            Art.   27   Klage                                      9
                                                            Art.   28   Klageantwort                               9
I. Das Schiedsgericht der Schweizer                         Art.   29   Widerklage                                10
   Immobilienwirtschaft (SVIT-Schiedsgericht)       4      Art.   30   Nachträgliche Anbringen                   10
   Art. 1  Anwendungsbereich                        4
   Art. 2  Schiedsvereinbarung                      4    V. Aussetzen des Verfahrens bei einer
                                                             Verrechnungseinrede                                  10
II. Organisation des Schiedsgerichtes der                    Art. 31 Verrechnungseinrede                          10
   Schweizer Immobilienwirtschaft                    4
   Art. 3   Zusammensetzung des Schiedsgerichtes 4       VI. Beweisverfahren                                     10
   Art. 4   Bestimmung des Schiedsrichters beim             Art. 32 Allgemeine Bestimmungen                       10
   				     Einerschiedsgericht                      4     Art. 33 Beweismittel                                  11
   Art. 6   Annahme des Schiedsrichteramtes          5     Art. 34 Beweiswürdigung                               11
   Art. 7   Sekretär                                 5     Art. 35 Urkunden                                      11
   Art. 8   Sitz und Bestellung des Schiedsgerichtes 5     Art. 36 Schriftliche Auskunft                         11
   Art. 9   Amtsdauer                                5     Art. 37 Zeugen                                        11
                                                            Art. 38 Augenschein                                   12
III. Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von 		             Art. 39 Sachverständige                               12
    Schiedsrichtern                            5           Art. 40 Übersetzer                                    12
   Art. 10 Verbindliche Ablehnungsgründe       5           Art. 41 Parteibefragung                               12
   Art. 11 Ablehnungsverfahren                 6           Art. 42 Vorsorgliche Beweisaufnahme                   12
   Art. 12 Abberufung                          6           Art. 43 Geltendmachung von Verfahrensfehlern          13
   Art. 13 Ersetzung eines Schiedsrichters     6
                                                          VII. Abschluss des Verfahrens                    13
I. Allgemeine Bestimmungen                          6      Art. 44 Fakultativer Schlussvortrag            13
   Art. 14 Rechtshängigkeit                         6      Art. 45 Beratung und Schiedsspruch             13
   Art. 15 Anwendbares Prozessverfahren             6      Art. 46 Anwendbares Recht                      13
   Art. 16 Rechtliches Gehör                        7      Art. 47 Ausfertigung des Schiedsspruches       13
   Art. 17 Fristen                                  7      Art. 48 Zwischen- und Teilschiedssprüche       13
   Art. 18 Verhandlungssprache                      7      Art. 49 Kostenentscheid                        14
   Art. 19 Protokoll                                7      Art. 50 Eröffnung des Schiedsspruches          14
   Art. 20 Kostenvorschuss                          7      Art. 51 Wirkung des Schiedsspruches und
   Art. 21 Vorsorgliche Massnahmen                  8       		 Bestätigungsverfahren                      14
   Art. 22 Streitgenossenschaft, Klagehäufung und           Art. 52 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung
    		     Beteiligung Dritter                      8       		      des Schiedsspruches                   14
                                                            Art. 53 Rechtsmittel                           14
II. Ablauf des Schiedsverfahren                     8      Art. 54 Vertraulichkeit und Publikation des
   Art. 23 Die einzelnen Prozessschritte            8    				       Schiedsspruches                       14
                                                            Art. 55 Haftungsausschluss                     15
III. Vermittlungsversuch                            9
   Art. 24 Vermittlungskompetenz                    9

IV. Schriftenwechsel                                9
   Art. 25 Grundsätzliches                          9

                                                                                                                    2
Unter Berücksichtigung der Statuten des Schwei-                               Musterklausel zur SVIT Schiedsgerichtsordnung
  zerischen Verbandes der Immobilienwirtschaft                                  «Die Parteien vereinbaren hiermit, dass sämtliche sich
  («SVIT Schweiz»)                                                              aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag erge-
                                                                                benden Auseinandersetzungen, einschliesslich Strei-
  In Kraft seit dem 1. Januar 2011                                              tigkeiten über die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit, Ab-
                                                                                änderung oder Auflösung dieses Vertrags oder sich
  Vormerkung                                                                    aus diesem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden
  Die vorliegende Schiedsgerichtsordnung lehnt sich                             Rechtsverhältnisse oder Rechtswirkungen durch das
  an folgende gesetzliche Grundlagen an:                                        Schiedsgericht der Schweizer Immobilienwirtschaft
                                                                                entschieden werden.
  – Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom
    4.Dezember 1947 (SR 273);                                                   Unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte wendet
                                                                                das Schiedsgericht zur Beurteilung der Auseinander-
  – SchweizerischeZivilprozessordnung(ZPO) vom 		                               setzung die Schiedsgerichtsordnung der Schweizer
    19.Dezember 2008 (SR 272);                                                  Immobilienwirtschaft (SVIT-Schiedsgericht) an.

  – Bundesgesetz über das Internationale Privat-		                              Vorbehaltlich einer anderen Parteivereinbarung ist bis zu
    recht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291).                                einem Streitwert von CHF 100000 ein Einerschiedsge-
                                                                                richt, bei einem höheren Streitwert ein Dreierschieds-
                                                                                gericht zuständig. Das Schiedsgericht entscheidet
                                                                                endgültig.»

Aus Gründen der sprachlichen Klarheit wird im Folgenden die
männliche Form verwendet. Selbstverständlich ist die weibliche
Form auch stets miteingeschlossen.

Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019                                            3
1. Teil:                                                                        II. Organisation des
Grundlagen des                                                                      Schiedsgerichtes der
                                                                                    Schweizer Immobilienwirschaft
Schiedsverfahren
                                                                                Art. 3 Zusammensetzung des
I. Das Schiedsgericht der 			                                                   		Schiedsgerichtes
   Schweizer Immobilienwirt- 		                                                 1 Ein Schiedsgericht besteht entweder aus einem
   schaft (SVIT-Schiedsgericht)                                                   Einzelschiedsrichter    (Einerschiedsgericht) oder
                                                                                  aus zwei Schiedsrichtern und einem Präsidenten
Art. 1 Anwendungsbereich                                                          (Dreierschiedsgericht).
1 Die Schiedsgerichtsordnung ist auf schiedsfähige
  Verfahren über Streitigkeiten aus der Immobilienwirt-                         2 Die Geschäftsstelle des SVIT Schweiz gibt den Par-
  schaft anwendbar, welche ihr aufgrund einer Schieds-                            teien unverbindlich eine Anzahl möglicher Schieds-
  vereinbarung (Art.2) unterstellt werden.                                        richter bekannt, welche über die erforderlichen
                                                                                  fachlichen und prozessualen Kenntnisse verfügen.
2 Diese Schiedsgerichtsordnung trat am 1.Januar 2011
  in Kraft und findet in der im Zeitpunkt der Rechtshän-                        3 Bis zu einem Streitwert von CHF 100000 ist vermu-
  gigkeit der Streitsache (Art.14) jeweils gültigen Fas-                          tungsweise ein Einerschiedsgericht zuständig. Bei
  sung auf alle Schiedsverfahren Anwendung.                                       einem höheren Streitwert ist vermutungsweise ein
                                                                                  Dreierschiedsgericht zuständig. Die Parteien können
3 Die Geschäftsleitung des SVIT Schweiz stellt den be-                            diese Vermutungen durch schriftliche Vereinbarung
  teiligten Personen eine kurze Beratung über die ver-                            beseitigen.
  schiedenen möglichen Vorgehensweisen nach dieser
  Schiedsgerichtsordnung zur Verfügung.                                         4 Im Falle einer Mehrparteienschiedssache und wenn
                                                                                  keine Vereinbarung der Parteien über die Zusammen-
Art. 2 Schiedsvereinbarung                                                        setzung des Schiedsgerichtes gemäss Art.4 oder
1 Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes wird durch                               Art.5 vorliegt, ernennt die Geschäftsleitung des SVIT
  eine Schiedsvereinbarung begründet. Die Vereinba-                               Schweiz alle Mitglieder des Schiedsgerichtes.
  rung hat schriftlich oder in anderen Formen der Über-
  mittlung zu erfolgen, die den Nachweis durch Text er-                         5 Bei der Bestellung des Schiedsgerichtes darf keiner
  möglichen. Sie ist entweder als Schiedsklausel oder                             Partei eine Vorzugsstellung eingeräumt werden.
  als Schiedsvertrag ausgestaltet.
                                                                                Art. 4 Bestimmung des Schiedsrichters beim
2 Eine Schiedsklausel ist die in einem Vertrag enthalte-                        		Einerschiedsgericht
  ne Vereinbarung, wonach alle oder bestimmte künfti-                           1 Die Parteien können den Einzelschiedsrichter in
  ge Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis                           einer gemeinsamen schriftlichen Wahlerklärung selbst
  einem Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen                                 bestimmen.
  werden.
                                                                                2 Wird innert einer Frist von 30 Tagen nach entspre-
3 Ein Schiedsvertrag ist eine selbständige Vereinba-                              chender Aufforderung durch eine der Parteien der
  rung, in welcher die Parteien für die Entscheidung                              Einzelschiedsrichter nicht einvernehmlich bezeich-
  eines bestimmten bestehenden Rechtsstreites ein                                 net, so wird er auf Begehren einer Partei von der Ge-
  Schiedsgericht einsetzen.                                                       schäftsleitung des SVIT Schweiz ernannt.

Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019                                          4
Art. 5 Bestimmung der beiden Schiedsrichter                                     die Schiedsrichter sind auf den Sekretär sinngemäss
		 und des Präsidenten beim Dreier-		                                           anwendbar.
		schiedsgericht
1 Jede der beiden Parteien ernennt einen Schiedsrich-                           Art. 8 Sitz und Bestellung des
  ter; die beiden so bestimmten Schiedsrichter wählen                           		Schiedsgerichtes
  zusammen den Präsidenten.                                                     1 Falls die Parteien keinen andern Sitz des Schieds-
                                                                                  gerichtes bestimmt haben, befindet er sich in Zürich
2 Hat der Kläger seinen Schiedsrichter ernannt und                                (Sitz des SVIT Schweiz).
  dem Beklagten bekannt gegeben, kann er verlan-
  gen, dass dieser seinerseits innert 30 Tagen einen                            2 Verhandlungen können auch an anderen Orten als
  Schiedsrichter ernenne.                                                         am Sitz stattfinden.

3 Auf Begehren einer Partei setzt die Geschäftsleitung                          3 Das konstituierte Schiedsgericht erlässt in der Re-
  des SVIT Schweiz den beiden Schiedsrichtern eine                                gel nach der ersten Anhörung der Parteien einen
  Frist von 30 Tagen, innert welcher sie den Präsiden-                            Verfahrensbeschluss, soweit sich die Parteien nicht
  ten bestimmen müssen.                                                           bereits auf einzelne Verfahrensregeln (Sprache, Über-
                                                                                  setzung, Beweismittel, Fristen etc.) geeinigt haben.
4 Bestellt der Beklagte innert der angesetzten Frist den                          Dieser Beschluss des Schiedsgerichtes legt – unter
  von ihm zu ernennenden Schiedsrichter nicht oder                                Beachtung der prozessualen Minimalgarantien – die
  wählen die Schiedsrichter nicht fristgerecht einen                              weiteren Einzelheiten zum Verfahren fest. Ferner legt
  Präsidenten, so nimmt die Geschäftsleitung des SVIT                             es den zu bezahlenden Kostenvorschuss und die
  Schweiz auf Antrag einer Partei die Ernennung vor.                              Frist zu dessen Einzahlung fest und zieht bei Bedarf
                                                                                  einen Sekretär bei.
Art. 6 Annahme des Schiedsrichteramtes
1 Sobald sämtliche Schiedsrichter die Annahme des                               Art. 9 Amtsdauer
  Amtes schriftlich bestätigt haben, ist das Schiedsge-                         1 In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren
  richt konstituiert.                                                             Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des
                                                                                  Schiedsgerichtes befristen.
2 Durch die Annahme verpflichten sich die Schieds-
  richter, den Rechtsstreit nach bestem Wissen und                              2 Die Frist, innert der das Schiedsgericht seinen
  Gewissen in voller Unabhängigkeit und Neutralität                               Schiedsspruch zu fällen hat, kann auf eine bestimm-
  zu entscheiden. Zudem verpflichten sie sich zu spe-                             te Zeit verlängert werden:
  ditivem Arbeiten und strengster Verschwiegenheit                                a) durch Vereinbarung der Parteien;
  über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrem Amt                               b) auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes
  erfahren.                                                                     		 durch Entscheid des am Sitz des Schiedsgerichtes
                                                                                		 zuständigen staatlichen Gerichtes.
3 Die Schiedsrichter sind nicht Vertreter der Partei,
  welche sie bestimmt hat.                                                      III. Ablehnung, Abberufung und
                                                                                     Ersetzung von Schiedsrichtern
Art. 7 Sekretär
Das Schiedsgericht kann bei Bedarf in einer Schieds-                            Art. 10 Verbindliche Ablehnungsgründe
sache einen Sekretär zur Zusammenarbeit mit dem                                 1 Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn
Schiedsgericht beiziehen. Die Geschäftsleitung des                                Umstände vorliegen, die Anlass zu berech-
SVIT Schweiz kann dem Schiedsgericht einen rechts-                                tigtem Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder
kundigen Sekretär vorschlagen. Die Vorschriften über                              Unabhängigkeit geben.

Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019                                          5
2 Einen selbst bestellten Schiedsrichter kann eine                                 des SVIT Schweiz ersetzt.
  Partei nur aus einem Grund ablehnen, der nach der
  Ernennung eingetreten ist, es sei denn, sie mache                             3 Die Ersetzung eines Schiedsrichters beim Dreier-
  glaubhaft, dass sie damals von diesem Ablehnungs-                               schieds- gericht hemmt die Frist nicht, innert der das
  grund keine Kenntnis gehabt habe.                                               Schiedsgericht seinen Schiedsspruch fällen soll. Wird
                                                                                  ein Schiedsrichter ersetzt, nimmt das Verfahren in der
Art. 11 Ablehnungsverfahren                                                       Regel an der Stelle seinen Fortgang, an welcher der
1 Ein Ablehnungsgrund muss spätestens bei Beginn                                  Vorgänger ausgeschieden ist. Vorbehalten bleibt ein
  des Verfahrens oder unverzüglich nach Bekanntwer-                               anders lautender Beschluss des Schiedsgerichtes.
  den geltend gemacht werden.

2 Wird der Ablehnungsgrund von der Gegenpartei oder                             2.Teil:
  vom abgelehnten Schiedsrichter bestritten, so ent-                            Das Schiedsverfahren
  scheidet das am Sitz des Schiedsgerichtes zustän-
  dige staatliche Gericht über den Ablehnungsantrag,
  soweit die das Ablehnungsgesuch stellende Partei                              I. Allgemeine Bestimmungen
  innert 30 Tagen eine entsprechende Eingabe macht.
                                                                                Art. 14 Rechtshängigkeit
3 Wird ein Schiedsrichter abgelehnt, so wird im glei-                           1 Liegt keine Schiedsklausel (Art. 2) vor, wird die Streit-
  chen Verfahren, wie dieser bestellt worden ist, ein                             sache mit der Unterzeichnung des Schiedsvertrages
  neuer Schiedsrichter bestimmt.                                                  rechtshängig.

Art. 12 Abberufung                                                              2 Besteht eine Schiedsklausel, so tritt die Rechtshän-
1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichtes kann durch                                  gigkeit ein, sobald eine Partei das Schiedsgericht
  schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen                                anruft. Dies geschieht beim Einerschiedsgericht mit
  werden.                                                                         der Einreichung des Gesuches um Ernennung des
                                                                                  Einzelschiedsrichters beim Sekretariat des Schieds-
2 Die Geschäftsleitung des SVIT Schweiz kann auf Be-                              gerichtes oder mit der Unterzeichnung der Wahlerklä-
  gehren einer Partei ein Mitglied des Schiedsgerichtes                           rung (Art.4) und beim Dreierschiedsgericht mit der
  absetzen, wenn es ausser Stande ist, seine Aufgabe                              Bekanntgabe des vom Kläger ernannten Schieds-
  innert nützlicher Frist zu erfüllen oder mit der erforder-                      richters an den Beklagten (Art. 5).
  lichen Sorgfalt wahrzunehmen.
                                                                                3 Wer die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit
3 Die Anfechtung eines solchen Entscheides er-                                    vor dem Schiedsgericht zurückzieht, kann gegen
  folgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen                                   die gleiche Partei über denselben Streitgegenstand
  Bestimmungen.                                                                   keinen zweiten Prozess mehr führen. Diese Rege-
                                                                                  lung gelangt nicht zur Anwendung, wenn eine Kla-
Art. 13 Ersetzung eines Schiedsrichters                                           ge aus verfahrensrechtlichen Gründen, insbeson-
1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er in den Ausstand zu                            dere wegen mangelnder Prozessvoraussetzungen,
  treten, wird er abberufen oder tritt er zurück, so gilt                         zurückgezogen wurde.
  für seine Ersetzung das Verfahren, das bei seiner Er-
  nennung befolgt wurde, sofern die Parteien nichts                             Art. 15 Anwendbares Prozessverfahren
  anderes vereinbaren.                                                          1 Haben die Parteien die Anwendbarkeit der vorliegen-
                                                                                  den Schiedsgerichtsordnung für das Verfahren vor
2 Kann der Schiedsrichter nicht auf diese Weise er-                               einem Schiedsgericht vereinbart (Art.2), so bestimmt
  setzt werden, so wird er durch die Geschäftsleitung

Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019                                              6
sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach den                           3 Weist eine Partei nach, dass sie eine Frist ohne ei-
   hier festgehaltenen Bestimmungen.                                              gene Schuld nicht eingehalten hat, so setzt ihr
                                                                                  das Schiedsgericht eine angemessene einmalige
2 Die Parteien können indessen von dem in dieser                                  Nachfrist an.
  Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen Verfahren
  abweichen, wenn sie dies schriftlich vereinbaren.                             Art. 18 Verhandlungssprache
                                                                                1 Vorbehältlich einer Vereinbarung der Parteien hat das
3 Soweit diese Schiedsgerichtsordnung keine Regeln                                Schiedsgericht bei seiner Bestellung (Art. 8) die Spra-
  enthält und die Parteien nichts anderes vereinbart ha-                          che oder die Sprachen des Verfahrens zu bestim-
  ben, gelten für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit die                            men. Diese Bestimmung gilt für den Schriftenwechsel
  Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord-                               sowie für die mündlichen Verhandlungen.
  nung (SR 272), für die internationale Schiedsgerichts-
  barkeit diejenigen des Bundesgesetzes über das In-                            2 Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle oder
  ternationale Privatrecht (SR 291) und in allen Fällen                           einzelne im Verfahren eingereichten Akten, die in ihrer
  ergänzend die Vorschriften des Bundesgesetzes über                              Originalsprache vorgelegt werden, mit einer Über-
  den Bundeszivilprozess (SR 273).                                                setzung in die Sprache oder die Sprachen zu verse-
                                                                                  hen sind, die von den Parteien vereinbart oder vom
Art. 16 Rechtliches Gehör                                                         Schiedsgericht bestimmt wurden.
1 Das Schiedsgericht hat beide Parteien gleich
  zu behandeln und ihnen das rechtliche Gehör                                   Art. 19 Protokoll
  zu gewähren.                                                                  1 Über die Verhandlungen und die Einvernahmen ist ein
                                                                                  Protokoll zu führen.
2 Insbesondere hat es ihnen zu gestatten:
  a) ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel tatsächlicher                       2 Das Verhandlungsprotokoll ist vom Protokollführer zu
		 und rechtlicher Art vorzubringen;                                              unterzeichnen.
  b) im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäfts-
		 ganges jederzeit in die Akten Einsicht zu nehmen;                            3 Das Einvernahmeprotokoll kann im Einverständnis
  c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisver-                               mit dem Einvernommenen stenographisch geführt
		 handlungen und mündlichen Verhandlungen 		                                     oder durch eine Bandaufnahme ersetzt werden.
		 beizuwohnen;
  d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl ver-		                          4 Das Einvernahmeprotokoll ist dem Einvernommenen
		 treten oder verbeiständen zu lassen. Dieser hat 		                             unverzüglich nach der Einvernahme vorzulesen und
		 sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuwei-		                             vom Protokollführer, dem einvernehmenden Schieds-
		 sen.                                                                           richter und dem Einvernommenen zu unterzeichnen.
                                                                                  Wird das Protokoll in Form eines Tonbandes geführt,
Art. 17 Fristen                                                                   so ist dieses unverzüglich anzuhören und dessen In-
1 Für alle Prozessschritte, welche die Parteien unter-                            halt von den gleichen Personen gehörig schriftlich zu
  nehmen müssen, setzt ihnen das Schiedsgericht                                   bestätigen.
  mit eingeschriebenem Brief eine Frist an, die auf be-
  gründetes Gesuch hin angemessen einmal erstreckt                              Art. 20 Kostenvorschuss
  werden kann.                                                                  1 Das Schiedsgericht verpflichtet die Parteien, einen
                                                                                  Kostenvorschuss nach Massgabe der wahrscheinli-
2 Wird die Handlung innert dieser Frist nicht vorgenom-                           chen Kosten zu bezahlen, und macht die Durchfüh-
  men, so nimmt das Verfahren seinen Fortgang. Diese                              rung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig.
  Rechtsfolge ist bei der Fristansetzung anzudrohen.

Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2020                                            7
2 In der Regel haben beide Parteien einen gleich                                   eine Frist zur Klage.
  grossen Vorschuss zu leisten.
                                                                                Art. 22 Streitgenossenschaft, Klagehäufung
3 Leistet eine der Parteien den von ihr verlangten Vor-                             und Beteiligung Dritter
  schuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer                            1 Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitge
  Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf                                  nossen geführt werden, wenn:
  das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf                             a) alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere
  das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsa-                         		 übereinstimmende Schiedsvereinbarungen
  che ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage                           		 verbunden sind; und
  vor dem staatlichen Gericht erheben.                                            b) die geltend gemachten Ansprüche identisch sind
                                                                                		 oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
4 Für die Verteilung der Verfahrenskosten im Kos-
  tenentscheid ist es ohne Bedeutung, wer den                                   2 Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen
  Vorschuss bezahlt hat.                                                          den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsver-
                                                                                  fahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand überein-
Art. 21 Vorsorgliche Massnahmen                                                   stimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind.
1 Auf Antrag einer Partei ist das Schiedsgericht zur
  Anordnung vorsorglicher Massnahmen einschliess-                               3 Wünscht eine Drittpartei, an einem unter dieser
  lich solcher für die Sicherung von Beweismitteln nur                            Schiedsgerichtsordnung hängigen Verfahren teilzu-
  befugt, wenn vor dem entsprechenden Begehren um                                 nehmen, oder will eine am Schiedsverfahren beteilig-
  vorsorgliche Massnahmen keine gleichlautenden An-                               te Partei veranlassen, dass eine Drittpartei am Ver-
  träge bei staatlichen Gerichten gestellt wurden.                                fahren teilnimmt, ist hierfür eine Schiedsvereinbarung
                                                                                  zwischen der Drittpartei und den Streitparteien sowie
2 Sobald dem Schiedsgericht die Akten übermittelt wor-                            die Zustimmung des Schiedsgerichtes notwendig.
  den sind, kann es auf Antrag einer Partei sichernde
  oder vor- läufige Massnahmen anordnen. Unterzieht                             II. Ablauf des Schiedsverfahren
  sich die betroffene Person einer vom Schiedsgericht
  angeordneten Massnahme nicht freiwillig, so trifft das                        Art. 23 Die einzelnen Prozessschritte
  staatliche Gericht auf Ersuchen des Schiedsgerichtes                          1 Das Verfahren vor dem konstituierten Schiedsgericht
  oder einer Partei mit dessen Zustimmung die erfor-                              beginnt mit dem Verfahrensbeschluss (Art.8) und,
  derlichen Anordnungen; es wendet dabei sein eige-                               sofern dies angebracht ist, mit dem Vermittlungsver-
  nes Recht an. Stellt eine Partei dieses Ersuchen um                             such (Art.24).
  Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so ist die Zu-
  stimmung des Schiedsgerichtes erforderlich.                                   2 Kommt bei diesem Vermittlungsversuch keine Eini-
                                                                                  gung zustande, wird der Schriftenwechsel durchge-
3 Die gesuchstellende Partei haftet grundsätzlich für                             führt (Art.25 ff.).
  den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Mass-
  nahme erwachsenen Schaden. Das Schiedsgericht                                 3 Im Anschluss daran lädt das Schiedsgericht die Par-
  kann die Anordnung solcher Massnahmen von der                                   teien zu einer ersten Verhandlung ein, in der abzu-
  Leistung angemessener Sicherheiten durch die An-                                klären ist, welche Tatsachen erheblich und bestritten
  trag stellende Partei abhängig machen, wenn ein                                 sind. Die wesentlichen Erklärungen der Parteien sind
  Schaden für die andere Partei zu befürchten ist.                                zu protokollieren. Das Schiedsgericht veranlasst nö-
                                                                                  tigenfalls die Parteien, die in den Rechtsschriften ge-
4 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn                                machten Ausführungen zu verdeutlichen, zu bereini-
  feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben                                gen, zu vereinfachen oder zu ergänzen.
  wird; bei Ungewissheit setzt das Schiedsgericht

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4 Daraufhin beschliesst das Schiedsgericht, wel-                                   welche summarisch protokolliert werden müssen.
  che Beweise abgenommen werden sollen
  (Beweisverfahren: Art.32 ff.).                                                4 Werden die Handlungen der Parteien nicht fristge-
                                                                                  recht vorgenommen, so nimmt das Verfahren seinen
5 Nach Abschluss des Beweisverfahrens kann jede                                   Fortgang (Art.17). Diese Rechtsfolge ist anzudrohen.
  Partei einen Schlussvortrag halten (Art.44).
                                                                                Art. 26 Zustellung und Zahl der
6 Daraufhin fällt das Schiedsgericht den Schiedsspruch                          		Rechtsschriften
  (Art. 45).                                                                    1 Jede eingereichte Rechtsschrift wird der Gegenpartei
                                                                                  zugestellt.
III. Vermittlungsversuch
                                                                                2 Die Rechtsschriften sind daher in so vielen Ausferti-
Art. 24 Vermittlungskompetenz                                                     gungen einzureichen, dass jedem Schiedsrichter so-
1 Das Schiedsgericht führt in der Regel vor dem Schrif-                           wie dem Sekretär des Schiedsgerichtes (Art.7) und
  tenwechsel (Art.25 ff.) einen Vermittlungsversuch                               jeder Gegenpartei ein Exemplar zugestellt werden
  durch; es hat auch später jederzeit das Recht, eine                             kann.
  Vermittlung zu versuchen, und es kann die Parteien auf
  die Möglichkeit der Mediation aufmerksam machen.                              Art. 27 Klage
                                                                                1 Kommt im Vermittlungsversuch keine Einigung zu-
2 Kommt ein Vergleich zustande, so ist er vollständig                             stande (Art. 24) und hat die klagende Partei dem
  zu protokollieren (Art.19) und von den Parteien oder                            Schiedsgericht bislang noch keine Klageschrift einge-
  ihren Vertretern zu unterzeichnen.                                              reicht, so setzt das Schiedsgericht dem Kläger eine
                                                                                  Frist, um die Klage einzureichen.
3 Wird ein solcher Vergleich geschlossen oder reichen
  die Parteien eine ausserhalb des Schiedsverfahrens                            2 Diese muss enthalten:
  erzielte Vereinbarung ein, stellt das Schiedsgericht                            a) die genaue Bezeichnung der Parteien;
  dies in Form eines Schiedsspruches (Art.47) fest und                            b) eine knappe, klare und vollständige Darstellung
  erklärt das Verfahren soweit als erledigt. Nötigenfalls                       		 des wesentlichen Sachverhaltes sowie allenfalls
  fällt es gleichzeitig einen Kostenentscheid (Art. 49).                        		 eine rechtliche Begründung;
                                                                                  c) die genaue Angabe der offerierten Beweismittel für
IV. Schriftenwechsel                                                            		 jede geltend gemachte Tatsache;
                                                                                  d) präzise Rechtsbegehren des Klägers
Art. 25 Grundsätzliches                                                         		 (Klagebegehren);
1 Der ordentliche Schriftenwechsel besteht aus der                                e) die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters;
  Klage (Art.27) und der Klageantwort (Art.28) so-                                f) ein nummeriertes Verzeichnis aller Beilagen.
  wie gegebenenfalls aus der Widerklage und der
  Widerklageantwort (Art.29).                                                   Art. 28 Klageantwort
                                                                                Der Beklagte kann innert der vom Schiedsgericht an
2 Das Schiedsgericht entscheidet, welche weiteren                               gesetzten Frist eine Klageantwort mit folgendem Inhalt
  Schriftsätze von den Parteien vorzulegen sind oder                            einreichen:
  von ihnen vorgelegt werden können, und bestimmt                                  a) allfällige Einwendungen gegen die Zuständigkeit
  die Fristen für die Einreichung dieser Schriftsätze.                          		 des Schiedsgerichtes oder die Zulässigkeit der
                                                                                		Klage;
3 Sind beide Parteien damit einverstanden, kann                                    b) die Antwort auf die Sachverhaltsdarstellung,
  das Schiedsgericht den Schriftenwechsel ganz                                  		 eine eigene Sachverhaltsdarstellung und allfällige
  oder teilweise durch mündliche Vorträge ersetzen,                             		rechtliche Ausführungen;

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c) die Angabe der offerierten Beweis- und Gegenbe-                                Gerichtsstandsvereinbarung besteht. Es liegt jedoch
		weismittel;                                                                      im Ermessen des Schiedsgerichtes, das Schiedsver-
 d) die Antwort auf die Rechtsbegehren des Klägers                                 fahren auszusetzen, bis die Partei, welche die Ver-
		(Antwortbegehren);                                                               rechnungseinrede erhoben hat, einen rechtskräftigen
 e) die Unterschrift des Beklagten oder seines Vertre-                             Entscheid über dieses Rechtsverhältnis vorlegt.
		ters;
 f) ein nummeriertes Verzeichnis aller Beilagen.                                2 Falls das Schiedsgericht das Schiedsverfahren aus-
                                                                                  setzt, setzt es der Partei, welche die Einrede erhoben
Art. 29 Widerklage                                                                hat, eine Frist an, innert welcher sie vor dem zustän-
1 In der Klageantwort kann der Beklagte eine Wider-                               digen staatlichen Gericht Klage erheben muss. Tut sie
  klage erheben, wenn sie eine Streitsache betrifft, die                          dies nicht, so wird das Schiedsverfahren fortgesetzt,
  unter eine übereinstimmende Schiedsvereinbarung                                 wie wenn die Verrechnungseinrede nicht erhoben
  der Parteien fällt.                                                             worden wäre. Diese Rechtsfolge ist anzudrohen.

2 Für die Form gelten sinngemäss die Vorschriften über                          3 In internationalen Schiedsverfahren ist das Schieds-
  die Klage (Art.27).                                                             gericht zur Beurteilung einer Verrechnungseinrede
                                                                                  auch dann zuständig, wenn die zur Verrechnung ge-
3 Der Kläger erhält Gelegenheit, eine Widerklageant-                              stellte Forderung nicht unter die Schiedsvereinbarung
  wort einzureichen, für welche die Vorschriften über die                         fällt, und zwar selbst dann, wenn für sie eine andere
  Klageantwort (Art.28) sinngemäss anwendbar sind.                                Schiedsvereinbarung oder Gerichtsstandsvereinba-
                                                                                  rung besteht.
Art. 30 Nachträgliche Anbringen
1 Nach dem ersten Schriftenwechsel kann eine Partei                             VI. Beweisverfahren
  neue Tatsachen, die sie bisher nicht vorbringen konn-
  te, dem Schiedsgericht in einer kurzen nachträglichen                         Art. 32 Allgemeine Bestimmungen
  Eingabe unterbreiten.                                                         1 Beweis wird nur über erhebliche und bestrittene
                                                                                  Tatsachen und nur soweit notwendig geführt. Das
2 Im gleichen Sinn kann sie neue Beweismittel, die sie                            Schiedsgericht kann auch solche Beweismittel bei-
  nicht früher anrufen konnte oder musste, geltend                                ziehen, welche die Parteien nicht offeriert haben.
  machen.
                                                                                2 Das Schiedsgericht darf die Parteien auf die Beweis-
3 Macht eine Partei neue Tatsachen geltend, so darf sie                           lastverteilung aufmerksam machen; es darf die Par-
  das Klagebegehren entsprechend abändern.                                        teien auch jederzeit über den Stand des Beweisver-
                                                                                  fahrens orientieren.
4 In diesem Fall erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur
  Stellungnahme.                                                                3 Die Parteien haben das Recht, an den Beweisver-
                                                                                  handlungen teilzunehmen; sie sind dazu einzuladen.
V. Aussetzen des Verfahrens bei 		                                                Erscheint eine Partei nicht, wird Verzicht auf die Teil-
   einer Verrechnungseinrede                                                      nahme angenommen.

Art. 31 Verrechnungseinrede                                                     4 Die Parteien können das Schiedsgericht zu formloser
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede, so kann                             Sachverhaltsfeststellung oder zum Entscheid nach
  das Schiedsgericht die Einrede beurteilen, unab-                                Akten ermächtigen. Die Ermächtigung erfolgt schrift-
  hängig davon, ob die zur Verrechnung gestellte For-                             lich oder durch Unterzeichnung einer entsprechen-
  derung unter die Schiedsvereinbarung fällt oder ob                              den Protokollerklärung.
  für sie eine andere Schiedsvereinbarung oder eine

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Art. 33 Beweismittel                                                            2 Es kann von Personen schriftliche Auskünfte einho-
1 Als Beweismittel kommen in Betracht:                                            len, wenn eine Zeugenbefragung unverhältnismässig
  a) Urkunden(Art.35);                                                            erscheint.
  b) Schriftliche Auskunft (Art. 36);
  c) Zeugen (Art. 37);                                                          3 Es hat die Parteien über die schriftliche Auskunft zu
  d) Augenschein (Art. 38);                                                       informie- ren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnah-
  e) Sachverständige(Art.39);                                                     me zu geben.
  f) Parteibefragung (Art. 41).
                                                                                4 Die schriftliche Auskunft schliesst eine nachträgliche
2 Soweit es nötig ist (z.B. zur Vorladung widerspensti-                           Zeugen befragung nicht aus.
  ger Zeugen, zur Durchsetzung einer Urkundenedition
  usw.), kann das Schiedsgericht die an seinem Sitz zu-                         Art. 37 Zeugen
  ständige staatliche Behörde um Hilfe angehen.                                 1 Das Schiedsgericht lädt die Zeugen unter summari-
                                                                                  scher Angabe des Streitgegenstandes rechtzeitig ein.
Art. 34 Beweiswürdigung
Das Schiedsgericht würdigt alle Beweise nach freiem,                            2 Bevor das Schiedsgericht einen Zeugen einvernimmt,
pflichtgemässem Ermessen.                                                         hat es ihn auf seine Wahrheitspflicht, die Straffolgen
                                                                                  einer falschen Aussage (Art.307 StGB) und auf das
Art. 35 Urkunden                                                                  Zeugnisverweigerungsrecht (nach der am Sitz des
1 Die Parteien haben alle von ihnen angerufenen Ur-                               Schiedsgerichtes geltenden Zivilprozessordnung)
  kunden, soweit sie ihnen zugänglich sind, den                                   hinzuweisen. Diese Orientierung ist im Protokoll fest-
  Rechtsschriften (Art.25 ff.) im Original oder in Fotoko-                        zuhalten.
  pie beizulegen. Auf Verlangen des Schiedsgerichtes
  oder der Gegenpartei sind die Originale der Fotoko-                           3 Die Zeugenaussage kann verweigern:
  pien an einer Beweisverhandlung zur Einsichtnahme                               a) wer mit seiner Aussage seine Ehre beeinträchtigen
  vorzulegen.                                                                   		 oder sich vermögensrechtlich verantwortlich ma -
                                                                                		chen würde;
2 Bezieht sich eine Partei auf Urkunden, die im Besitze                           b) wer mit seiner Aussage seine Verwandten benach-
  der Gegenpartei oder einer Drittperson sind, kann sie                         		teiligen würde;
  beantragen, dass das Schiedsgericht die Herausga-                               c) wer einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt,
  be (Edition) verfüge. Für die Durchführung der Edition                        		 deren Verletzung ihn strafbar machen würde
  muss allenfalls die zuständige staatliche Behörde an-                         		 (Ärzte, Anwälte, Geistliche, Beamte), es sei denn,
  gerufen werden (Art. 33).                                                     		 er werde von seiner Schweigepflicht entbunden;
                                                                                  d) wer einen der weiteren in Art.42 des Bundesge-
3 Weigert sich die editionspflichtige Partei, die Urkunde                       		 setzes über den Bundeszivilprozess (SR 273) ge-
  einzureichen, oder ist sie infolge willentlicher Entäus-                      		 nannten Fälle des Zeugnisverweigerungsrechtes
  serung oder Vernichtung der Urkunde dazu ausser                               		erfüllt.
  Stande, so kann das Schiedsgericht die von der an-
  deren Partei aufgestellte Behauptung als bewiesen                             4 Die Einvernahme erfolgt durch den Einzelschiedsrich-
  annehmen.                                                                       ter und beim Dreierschiedsgericht in der Regel durch
                                                                                  den Präsidenten. Die Schiedsrichter und die Parteien
Art. 36 Schriftliche Auskunft                                                     können die Vorlegung bestimmter Fragen verlangen.
1 Das Schiedsgericht kann Amtsstellen um schriftliche
  Auskunft ersuchen.                                                            5 Über die Einvernahme ist ein Protokoll zu führen
                                                                                  (Art.19).

Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019                                          11
6 Die Parteien können Einwendungen gegen die Zeu-                                  gleichen Gründen ablehnen wie einen Schiedsrichter
  gen und deren Glaubwürdigkeit (z. B. wegen Freund-                               (Art. 10). Über das Ablehnungsgesuch entscheidet
  schaft, Feindschaft, Abhängigkeit, eines zu erwar-                               das Schiedsgericht.
  tenden Vorteils oder Nachteils) vorbringen. Dem
  Schiedsgericht ist deren Würdigung vorbehalten.                               Art. 40 Übersetzer
                                                                                Auf Übersetzer finden die Vorschriften über die Sachver-
Art. 38 Augenschein                                                             ständigen sinngemäss Anwendung.
1 Das Schiedsgericht kann zur eigenen Wahrnehmung
  erheblicher Tatsachen einen Augenschein durchführen.                          Art. 41 Parteibefragung
                                                                                1 Jede Partei kann zum Beweis einer Tatsache einer
2 Das Schiedsgericht hat die Parteien rechtzeitig zum                             Parteibefragung unterzogen werden. Ist eine Partei
  Augenschein vorzuladen.                                                         eine juristische Person, bestimmt das Schiedsgericht,
                                                                                  welche der Mitglieder mit Organeigenschaft zu befra-
3 Die Parteien sind verpflichtet, einen Augenschein zu                            gen sind. In gleicher Weise bestimmt es bei Kollektiv-
  dulden.                                                                         und Kommanditgesellschaften die zu befragenden
                                                                                  Gesellschafter.
4 Die Ergebnisse des Augenscheines sind im Protokoll
  festzuhalten (Art.19).                                                        2 Die zu befragenden Personen sind vor der Einver-
                                                                                  nahme auf ihre Wahrheitspflicht hinzuweisen. Diese
Art. 39 Sachverständige                                                           Orientierung ist im Protokoll festzuhalten.
1 Ist zur Klärung einer Frage spezielles Fachwissen not-
  wendig und verfügt keiner der Schiedsrichter darüber, so                      3 Verweigert eine Partei eine Aussage (z.B. wegen Be-
  zieht das Schiedsgericht einen Sachverständigen bei.                            einträchtigung ihrer Ehre oder derjeniger naher Ver-
                                                                                  wandter oder aus einem anderen Grunde), so würdigt
2 Bei der Erteilung des Auftrages hat das Schieds-                                dies das Schiedsgericht gemäss Art.34.
  gericht den Sachverständigen auf seine Pflicht zu
  strengster Objektivität und Unparteilichkeit sowie auf                        4 Die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme finden
  die Straffolgen eines falschen Gutachtens (Art.307                              sinngemäss Anwendung.
  StGB) und die Pflicht zu Verschwiegenheit hinzuwei-
  sen. Zudem ist er darauf aufmerksam zu machen,                                Art. 42 Vorsorgliche Beweisaufnahme
  dass er sich als Sachverständiger jeder rechtlichen                           1 Besteht die Gefahr, dass ein Beweismittel im Zeit-
  Wertung enthalten muss. Diese Orientierung ist im                               punkt der Beweisverhandlung nicht mehr vorhan-
  Protokoll festzuhalten.                                                         den sein wird, kann jede Partei dem Schiedsgericht
                                                                                  schriftlich und begründet eine vorsorgliche Beweis-
3 In der Regel gibt der Sachverständige sein Gutachten                            aufnahme beantragen. Die vorsorgliche Beweisauf-
  schriftlich ab; er kann seine Feststellungen aber auch                          nahme wird nach den vorliegenden Bestimmungen
  zu Protokoll geben. Das Schiedsgericht kann von ihm                             durchgeführt.
  in jedem Fall mündliche Erläuterungen verlangen.
                                                                                2 Ist im Zeitpunkt, in dem die vorsorgliche Beweis-
4 Die Parteien sind berechtigt, innert Frist Ergänzungs-                          aufnahme nötig ist, das Schiedsgericht noch nicht
  fragen zum Gutachten zu stellen. Ausnahmsweise                                  konstituiert, kann sich jede Partei an die zuständige
  kann das Schiedsgericht einen weiteren Sachver-                                 staatliche Behörde wenden. Nach Abschluss der
  ständigen mit einem neuen Gutachten beauftragen.                                vorsorglichen Massnahmen durch die staatlichen
                                                                                  Gerichte sind die Parteien gehalten, für die weiteren
5 Die Parteien können einen Sachverständigen aus den                              Verfahrensschritte das Schiedsgericht anzurufen.

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Art. 43 Geltendmachung von                                                      4 Das Schiedsgericht fällt den Schiedsspruch mit der
		Verfahrensfehlern                                                               Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, es sei denn,
Verfahrensfehler sind unverzüglich nach Kenntnisnahme                             die Parteien haben etwas anderes vereinbart; der
zu rügen. Andernfalls wird angenommen, die betroffene                             Präsident stimmt mit.
Partei habe auf ihr Recht, Einspruch zu erheben, ver-
zichtet.                                                                        Art. 46 Anwendbares Recht
                                                                                1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach
VII. Abschluss des Verfahrens                                                     dem von den Parteien gewählten Recht, bei Feh-
                                                                                  len einer Rechtswahl nach den Rechtsregeln, die
Art. 44 Fakultativer Schlussvortrag                                               ein schweizerisches staatliches Gericht anwenden
1 Ist das Beweisverfahren abgeschlossen, so fordert                               würde.
  das Schiedsgericht die Parteien auf, innert einer kur-
  zen Frist (Art. 17) zu erklären, ob sie einen Schluss-                        2 Wenn es ausdrücklich dazu ermächtigt wird, kann
  vortrag halten wollen.                                                          das Schiedsgericht auch nach Billigkeit urteilen.

2 Wenn keine Meldungen eingehen, wird ein Verzicht                              Art. 47 Ausfertigung des Schiedsspruches
  auf den Schlussvortrag angenommen.                                            1 Der Schiedsspruch muss schriftlich ausgefertigt
                                                                                  werden und folgende Angaben enthalten:
3 Verlangt eine Partei einen Schlussvortrag, so ist auch                          a) die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs;
  die an- dere dazu berechtigt, selbst wenn sie zuvor                             b) den Sitz des Schiedsgerichtes;
  darauf verzichtet hat.                                                          c) die Bezeichnung der Parteien;
                                                                                  d) die Anträge der Parteien;
4 Jede Partei hat das Recht auf einen Vortrag.                                    e) die Darstellung des Sachverhaltes unter Hinweis
                                                                                		 auf das Beweisergebnis und die rechtlichen
Art. 45 Beratung und Schiedsspruch                                              		 Entscheidungsgründe bzw. die Billigkeitserwä-
1 Wird auf die Schlussvorträge verzichtet oder sind                             		gungen;
  diese gehalten, fällt das Schiedsgericht seinen Ent-                            f) die Entscheidformel in der Sache selbst;
  scheid (Schiedsspruch) in geheimer Beratung. Auf                                g) den Kostenentscheid;
  Antrag einer Partei fällt das Schiedsgericht den                                h) das Datum;
  Schiedsspruch innert 30 Tagen nach dem letzten fa-                              i) die Unterschrift sämtlicher Schiedsrichter.
  kultativen Schlussvortrag (Art. 44). Separat zum Kos-
  tenentscheid (Art.49) stellt das Schiedsgericht der                           2 Verweigert ein Schiedsrichter die Unterschrift,
  beantragenden Partei die dem Schiedsgericht durch                               so haben die anderen dies im Schiedsspruch zu
  die beschleunigte Verfah- renserledigung entstande-                             vermerken.
  ne Mehrarbeit in Rechnung.
                                                                                3 Beide Parteien können dem Schiedsgericht gemein-
2 An der Beratung müssen sämtliche Schiedsrichter                                 sam erklären, dass sie auf eine ausführliche Begrün-
  teilnehmen und mitstimmen; der Sekretär hat bera-                               dung (lit. e) verzichten.
  tende Stimme.
                                                                                Art. 48 Zwischen- und Teilschiedssprüche
3 Verweigert ein Mitglied die Teilnahme an einer Bera-                          Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann
  tung oder einer Abstimmung, so können die übrigen                             das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen
  Mitglieder ohne es beraten und entscheiden, sofern                            oder Rechtsbegehren beschränken.
  die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2020                                        13
Art. 49 Kostenentscheid                                                              Schiedsgericht gefällten Entscheidungen zur Hinter-
1 Das Schiedsgericht entscheidet über die Höhe und                                   legung entgegen und bewahrt diese während min-
  die Verteilung der Verfahrenskosten sowie über die                                 destens zehn Jahren auf.
  zuzusprechenden Parteientschädigungen. Es lädt die
  Parteivertreter ein, ihre Kostennoten einzureichen.                             Art. 52 Berichtigung, Erläuterung und
                                                                                  		      Ergänzung des Schiedsspruches
2 Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung                                1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen:
  sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzu-                               a) Redaktions- und Rechnungsfehler im Schieds-
  erlegen. Ist keine Partei mit ihrem Begehren ganz                               		 spruch zu berichtigen;
  durchgedrungen, können die Kosten anteilmässig                                    b) bestimmte Teile des Schiedsspruches zu erläu-
  verteilt werden.                                                                		 tern;
                                                                                    c) einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprü-
3 Hat die obsiegende Partei das Verfahren leichtsinnig                            		 che zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar
  herbeigeführt oder unnötig erschwert, kann sie den-                             		 geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht
  noch mit Kosten belastet werden.                                                		 behandelt worden sind.

4 Das Schiedsgericht kann Kostenentscheide auch                                   2 Der Antrag ist innert 30 Tagen nach Entdecken
  schon vor dem endgültigen Schiedsspruch fällen.                                   des Fehlers, der erläuterungsbedürftigen Teile des
                                                                                    Schiedsspruches oder der zu ergänzenden Auslas-
5 Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Ersatz ih-                                  sung an das Schiedsgericht zu richten, spätestens
  rer Aufwendungen sowie ein Honorar nach Mass-                                     aber innerhalb eines Jahres nach Zustellung des
  gabe der Kosten- und Honorarordnung des                                           Schiedsspruches.
  Schiedsgerichtes.
                                                                                  3 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfirst nicht. Wird
Art. 50 Eröffnung des Schiedsspruches                                               eine Partei durch den Ausgang dieses Verfahrens
1 Das Schiedsgericht eröffnet den Schiedsspruch                                     beschwert, läuft für sie bezüglich dieses Punktes die
  durch Zustellung an die Parteien.                                                 Rechtsmittelfrist von neuem.

2 Das Schiedsgericht stellt den Parteien auf Verlangen                            Art. 53 Rechtsmittel
  zusätzliche Ausfertigungen des Schiedsspruches zur                              1 Der Schiedsspruch ist endgültig.
  Verfügung.
                                                                                  2 Die vom staatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmit-
Art. 51 Wirkung des Schiedsspruches und 		                                          tel bleiben vorbehalten.
		Bestätigungsverfahren
1 Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung                             Art. 54 Vertraulichkeit und Publikation
  eines vollstreckbaren und rechtskräftigen Entschei-                             		des Schiedsspruches
  des eines staatlichen Gerichtes.                                                1 Haben die Parteien schriftlich nicht ausdrück-
                                                                                    lich etwas anderes vereinbart, so verpflichtet sich
2 Für die Bestätigung und die Hinterlegung des                                      jede Partei, grundsätzlich über alle im Rahmen des
  Schiedsspruches bei einer staatlichen Behörde ha-                                 Schiedsverfahrens erhaltenen Informationen und Da-
  ben die Schiedsrichter und der Sekretär die nötige                                ten Stillschweigen zu bewahren, sofern und soweit
  Mitwirkung zu leisten; die Geschäftsstelle des SVIT                               nicht die Offenlegung durch eine Partei erforderlich
  Schweiz stellt dabei ihre guten Dienste zur Verfügung.                            ist, um einer Rechtspflicht nachzukommen, einen
                                                                                    Rechtsanspruch zu wahren oder durchzusetzen oder
3 Die Geschäftsstelle des SVIT Schweiz nimmt die vom                                einen Schiedsspruch in einem Verfahren vor einer

  Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019                                         14
gerichtlichen Behörde zu vollstrecken oder anzufech-
   ten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Schiedsrich-
   ter, die vom Gericht ernannten Sachverständigen so-
   wie den Sekretär.

2 Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind vertraulich.

3 Die vollständige oder auszugsweise Publikation eines
  Schiedsspruches darf durch die Geschäftsstelle des
  SVIT Schweiz nur erfolgen, wenn alle Hinweise auf
  die Identität der Parteien entfernt wurden.

Art. 55 Haftungsausschluss
1 Die Mitglieder des Schiedsgerichtes haften für
  keinerlei Handlungen oder Unterlassungen in einem
  nach diesen Regeln durchgeführten Schiedsverfah-
  ren, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlas-
  sungen erwiesen sich als vorsätzliche oder grobfahr-
  lässige Pflichtverletzung.

2 Auch nach Erlass des Schiedsspruches und nach
  Wegfall oder Ausschöpfung der Möglichkeiten der
  Berichtigung sind die Mitglieder des Schiedsgerich-
  tes nicht berechtigt, irgendeiner Person gegenüber
  Aussagen irgendwelcher Art über das Schieds- ver-
  fahren zu machen. Ebenso wenig soll eine Partei ver-
  suchen, irgendeine dieser Personen in irgendeinem
  gerichtlichen oder anderen mit dem Schiedsverfah-
  ren zusammenhängenden Verfahren als Zeugen zu
  benennen.

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