Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft
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Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT Schweiz Associazione Svizzera dell’ economia immobiliare SVIT Svizzera Association Suisse de l’économie immobilière SVIT Suisse Swiss Real Estate Association SVIT Switzerland Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft Fassung 2019
Vormerkung3 Art. 26 Zustellung und Zahl der Rechtsschriften 9 Musterklausel zur SVIT Schiedsgerichtsordnung 3 Art. 27 Klage 9 Art. 28 Klageantwort 9 I. Das Schiedsgericht der Schweizer Art. 29 Widerklage 10 Immobilienwirtschaft (SVIT-Schiedsgericht) 4 Art. 30 Nachträgliche Anbringen 10 Art. 1 Anwendungsbereich 4 Art. 2 Schiedsvereinbarung 4 V. Aussetzen des Verfahrens bei einer Verrechnungseinrede 10 II. Organisation des Schiedsgerichtes der Art. 31 Verrechnungseinrede 10 Schweizer Immobilienwirtschaft 4 Art. 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichtes 4 VI. Beweisverfahren 10 Art. 4 Bestimmung des Schiedsrichters beim Art. 32 Allgemeine Bestimmungen 10 Einerschiedsgericht 4 Art. 33 Beweismittel 11 Art. 6 Annahme des Schiedsrichteramtes 5 Art. 34 Beweiswürdigung 11 Art. 7 Sekretär 5 Art. 35 Urkunden 11 Art. 8 Sitz und Bestellung des Schiedsgerichtes 5 Art. 36 Schriftliche Auskunft 11 Art. 9 Amtsdauer 5 Art. 37 Zeugen 11 Art. 38 Augenschein 12 III. Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Art. 39 Sachverständige 12 Schiedsrichtern 5 Art. 40 Übersetzer 12 Art. 10 Verbindliche Ablehnungsgründe 5 Art. 41 Parteibefragung 12 Art. 11 Ablehnungsverfahren 6 Art. 42 Vorsorgliche Beweisaufnahme 12 Art. 12 Abberufung 6 Art. 43 Geltendmachung von Verfahrensfehlern 13 Art. 13 Ersetzung eines Schiedsrichters 6 VII. Abschluss des Verfahrens 13 I. Allgemeine Bestimmungen 6 Art. 44 Fakultativer Schlussvortrag 13 Art. 14 Rechtshängigkeit 6 Art. 45 Beratung und Schiedsspruch 13 Art. 15 Anwendbares Prozessverfahren 6 Art. 46 Anwendbares Recht 13 Art. 16 Rechtliches Gehör 7 Art. 47 Ausfertigung des Schiedsspruches 13 Art. 17 Fristen 7 Art. 48 Zwischen- und Teilschiedssprüche 13 Art. 18 Verhandlungssprache 7 Art. 49 Kostenentscheid 14 Art. 19 Protokoll 7 Art. 50 Eröffnung des Schiedsspruches 14 Art. 20 Kostenvorschuss 7 Art. 51 Wirkung des Schiedsspruches und Art. 21 Vorsorgliche Massnahmen 8 Bestätigungsverfahren 14 Art. 22 Streitgenossenschaft, Klagehäufung und Art. 52 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung Beteiligung Dritter 8 des Schiedsspruches 14 Art. 53 Rechtsmittel 14 II. Ablauf des Schiedsverfahren 8 Art. 54 Vertraulichkeit und Publikation des Art. 23 Die einzelnen Prozessschritte 8 Schiedsspruches 14 Art. 55 Haftungsausschluss 15 III. Vermittlungsversuch 9 Art. 24 Vermittlungskompetenz 9 IV. Schriftenwechsel 9 Art. 25 Grundsätzliches 9 2
Unter Berücksichtigung der Statuten des Schwei- Musterklausel zur SVIT Schiedsgerichtsordnung zerischen Verbandes der Immobilienwirtschaft «Die Parteien vereinbaren hiermit, dass sämtliche sich («SVIT Schweiz») aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag erge- benden Auseinandersetzungen, einschliesslich Strei- In Kraft seit dem 1. Januar 2011 tigkeiten über die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit, Ab- änderung oder Auflösung dieses Vertrags oder sich Vormerkung aus diesem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Die vorliegende Schiedsgerichtsordnung lehnt sich Rechtsverhältnisse oder Rechtswirkungen durch das an folgende gesetzliche Grundlagen an: Schiedsgericht der Schweizer Immobilienwirtschaft entschieden werden. – Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4.Dezember 1947 (SR 273); Unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte wendet das Schiedsgericht zur Beurteilung der Auseinander- – SchweizerischeZivilprozessordnung(ZPO) vom setzung die Schiedsgerichtsordnung der Schweizer 19.Dezember 2008 (SR 272); Immobilienwirtschaft (SVIT-Schiedsgericht) an. – Bundesgesetz über das Internationale Privat- Vorbehaltlich einer anderen Parteivereinbarung ist bis zu recht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291). einem Streitwert von CHF 100000 ein Einerschiedsge- richt, bei einem höheren Streitwert ein Dreierschieds- gericht zuständig. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.» Aus Gründen der sprachlichen Klarheit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Selbstverständlich ist die weibliche Form auch stets miteingeschlossen. Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019 3
1. Teil: II. Organisation des Grundlagen des Schiedsgerichtes der Schweizer Immobilienwirschaft Schiedsverfahren Art. 3 Zusammensetzung des I. Das Schiedsgericht der Schiedsgerichtes Schweizer Immobilienwirt- 1 Ein Schiedsgericht besteht entweder aus einem schaft (SVIT-Schiedsgericht) Einzelschiedsrichter (Einerschiedsgericht) oder aus zwei Schiedsrichtern und einem Präsidenten Art. 1 Anwendungsbereich (Dreierschiedsgericht). 1 Die Schiedsgerichtsordnung ist auf schiedsfähige Verfahren über Streitigkeiten aus der Immobilienwirt- 2 Die Geschäftsstelle des SVIT Schweiz gibt den Par- schaft anwendbar, welche ihr aufgrund einer Schieds- teien unverbindlich eine Anzahl möglicher Schieds- vereinbarung (Art.2) unterstellt werden. richter bekannt, welche über die erforderlichen fachlichen und prozessualen Kenntnisse verfügen. 2 Diese Schiedsgerichtsordnung trat am 1.Januar 2011 in Kraft und findet in der im Zeitpunkt der Rechtshän- 3 Bis zu einem Streitwert von CHF 100000 ist vermu- gigkeit der Streitsache (Art.14) jeweils gültigen Fas- tungsweise ein Einerschiedsgericht zuständig. Bei sung auf alle Schiedsverfahren Anwendung. einem höheren Streitwert ist vermutungsweise ein Dreierschiedsgericht zuständig. Die Parteien können 3 Die Geschäftsleitung des SVIT Schweiz stellt den be- diese Vermutungen durch schriftliche Vereinbarung teiligten Personen eine kurze Beratung über die ver- beseitigen. schiedenen möglichen Vorgehensweisen nach dieser Schiedsgerichtsordnung zur Verfügung. 4 Im Falle einer Mehrparteienschiedssache und wenn keine Vereinbarung der Parteien über die Zusammen- Art. 2 Schiedsvereinbarung setzung des Schiedsgerichtes gemäss Art.4 oder 1 Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes wird durch Art.5 vorliegt, ernennt die Geschäftsleitung des SVIT eine Schiedsvereinbarung begründet. Die Vereinba- Schweiz alle Mitglieder des Schiedsgerichtes. rung hat schriftlich oder in anderen Formen der Über- mittlung zu erfolgen, die den Nachweis durch Text er- 5 Bei der Bestellung des Schiedsgerichtes darf keiner möglichen. Sie ist entweder als Schiedsklausel oder Partei eine Vorzugsstellung eingeräumt werden. als Schiedsvertrag ausgestaltet. Art. 4 Bestimmung des Schiedsrichters beim 2 Eine Schiedsklausel ist die in einem Vertrag enthalte- Einerschiedsgericht ne Vereinbarung, wonach alle oder bestimmte künfti- 1 Die Parteien können den Einzelschiedsrichter in ge Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis einer gemeinsamen schriftlichen Wahlerklärung selbst einem Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen bestimmen. werden. 2 Wird innert einer Frist von 30 Tagen nach entspre- 3 Ein Schiedsvertrag ist eine selbständige Vereinba- chender Aufforderung durch eine der Parteien der rung, in welcher die Parteien für die Entscheidung Einzelschiedsrichter nicht einvernehmlich bezeich- eines bestimmten bestehenden Rechtsstreites ein net, so wird er auf Begehren einer Partei von der Ge- Schiedsgericht einsetzen. schäftsleitung des SVIT Schweiz ernannt. Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019 4
Art. 5 Bestimmung der beiden Schiedsrichter die Schiedsrichter sind auf den Sekretär sinngemäss und des Präsidenten beim Dreier- anwendbar. schiedsgericht 1 Jede der beiden Parteien ernennt einen Schiedsrich- Art. 8 Sitz und Bestellung des ter; die beiden so bestimmten Schiedsrichter wählen Schiedsgerichtes zusammen den Präsidenten. 1 Falls die Parteien keinen andern Sitz des Schieds- gerichtes bestimmt haben, befindet er sich in Zürich 2 Hat der Kläger seinen Schiedsrichter ernannt und (Sitz des SVIT Schweiz). dem Beklagten bekannt gegeben, kann er verlan- gen, dass dieser seinerseits innert 30 Tagen einen 2 Verhandlungen können auch an anderen Orten als Schiedsrichter ernenne. am Sitz stattfinden. 3 Auf Begehren einer Partei setzt die Geschäftsleitung 3 Das konstituierte Schiedsgericht erlässt in der Re- des SVIT Schweiz den beiden Schiedsrichtern eine gel nach der ersten Anhörung der Parteien einen Frist von 30 Tagen, innert welcher sie den Präsiden- Verfahrensbeschluss, soweit sich die Parteien nicht ten bestimmen müssen. bereits auf einzelne Verfahrensregeln (Sprache, Über- setzung, Beweismittel, Fristen etc.) geeinigt haben. 4 Bestellt der Beklagte innert der angesetzten Frist den Dieser Beschluss des Schiedsgerichtes legt – unter von ihm zu ernennenden Schiedsrichter nicht oder Beachtung der prozessualen Minimalgarantien – die wählen die Schiedsrichter nicht fristgerecht einen weiteren Einzelheiten zum Verfahren fest. Ferner legt Präsidenten, so nimmt die Geschäftsleitung des SVIT es den zu bezahlenden Kostenvorschuss und die Schweiz auf Antrag einer Partei die Ernennung vor. Frist zu dessen Einzahlung fest und zieht bei Bedarf einen Sekretär bei. Art. 6 Annahme des Schiedsrichteramtes 1 Sobald sämtliche Schiedsrichter die Annahme des Art. 9 Amtsdauer Amtes schriftlich bestätigt haben, ist das Schiedsge- 1 In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren richt konstituiert. Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristen. 2 Durch die Annahme verpflichten sich die Schieds- richter, den Rechtsstreit nach bestem Wissen und 2 Die Frist, innert der das Schiedsgericht seinen Gewissen in voller Unabhängigkeit und Neutralität Schiedsspruch zu fällen hat, kann auf eine bestimm- zu entscheiden. Zudem verpflichten sie sich zu spe- te Zeit verlängert werden: ditivem Arbeiten und strengster Verschwiegenheit a) durch Vereinbarung der Parteien; über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrem Amt b) auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes erfahren. durch Entscheid des am Sitz des Schiedsgerichtes zuständigen staatlichen Gerichtes. 3 Die Schiedsrichter sind nicht Vertreter der Partei, welche sie bestimmt hat. III. Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern Art. 7 Sekretär Das Schiedsgericht kann bei Bedarf in einer Schieds- Art. 10 Verbindliche Ablehnungsgründe sache einen Sekretär zur Zusammenarbeit mit dem 1 Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Schiedsgericht beiziehen. Die Geschäftsleitung des Umstände vorliegen, die Anlass zu berech- SVIT Schweiz kann dem Schiedsgericht einen rechts- tigtem Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder kundigen Sekretär vorschlagen. Die Vorschriften über Unabhängigkeit geben. Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019 5
2 Einen selbst bestellten Schiedsrichter kann eine des SVIT Schweiz ersetzt. Partei nur aus einem Grund ablehnen, der nach der Ernennung eingetreten ist, es sei denn, sie mache 3 Die Ersetzung eines Schiedsrichters beim Dreier- glaubhaft, dass sie damals von diesem Ablehnungs- schieds- gericht hemmt die Frist nicht, innert der das grund keine Kenntnis gehabt habe. Schiedsgericht seinen Schiedsspruch fällen soll. Wird ein Schiedsrichter ersetzt, nimmt das Verfahren in der Art. 11 Ablehnungsverfahren Regel an der Stelle seinen Fortgang, an welcher der 1 Ein Ablehnungsgrund muss spätestens bei Beginn Vorgänger ausgeschieden ist. Vorbehalten bleibt ein des Verfahrens oder unverzüglich nach Bekanntwer- anders lautender Beschluss des Schiedsgerichtes. den geltend gemacht werden. 2 Wird der Ablehnungsgrund von der Gegenpartei oder 2.Teil: vom abgelehnten Schiedsrichter bestritten, so ent- Das Schiedsverfahren scheidet das am Sitz des Schiedsgerichtes zustän- dige staatliche Gericht über den Ablehnungsantrag, soweit die das Ablehnungsgesuch stellende Partei I. Allgemeine Bestimmungen innert 30 Tagen eine entsprechende Eingabe macht. Art. 14 Rechtshängigkeit 3 Wird ein Schiedsrichter abgelehnt, so wird im glei- 1 Liegt keine Schiedsklausel (Art. 2) vor, wird die Streit- chen Verfahren, wie dieser bestellt worden ist, ein sache mit der Unterzeichnung des Schiedsvertrages neuer Schiedsrichter bestimmt. rechtshängig. Art. 12 Abberufung 2 Besteht eine Schiedsklausel, so tritt die Rechtshän- 1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichtes kann durch gigkeit ein, sobald eine Partei das Schiedsgericht schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen anruft. Dies geschieht beim Einerschiedsgericht mit werden. der Einreichung des Gesuches um Ernennung des Einzelschiedsrichters beim Sekretariat des Schieds- 2 Die Geschäftsleitung des SVIT Schweiz kann auf Be- gerichtes oder mit der Unterzeichnung der Wahlerklä- gehren einer Partei ein Mitglied des Schiedsgerichtes rung (Art.4) und beim Dreierschiedsgericht mit der absetzen, wenn es ausser Stande ist, seine Aufgabe Bekanntgabe des vom Kläger ernannten Schieds- innert nützlicher Frist zu erfüllen oder mit der erforder- richters an den Beklagten (Art. 5). lichen Sorgfalt wahrzunehmen. 3 Wer die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit 3 Die Anfechtung eines solchen Entscheides er- vor dem Schiedsgericht zurückzieht, kann gegen folgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen die gleiche Partei über denselben Streitgegenstand Bestimmungen. keinen zweiten Prozess mehr führen. Diese Rege- lung gelangt nicht zur Anwendung, wenn eine Kla- Art. 13 Ersetzung eines Schiedsrichters ge aus verfahrensrechtlichen Gründen, insbeson- 1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er in den Ausstand zu dere wegen mangelnder Prozessvoraussetzungen, treten, wird er abberufen oder tritt er zurück, so gilt zurückgezogen wurde. für seine Ersetzung das Verfahren, das bei seiner Er- nennung befolgt wurde, sofern die Parteien nichts Art. 15 Anwendbares Prozessverfahren anderes vereinbaren. 1 Haben die Parteien die Anwendbarkeit der vorliegen- den Schiedsgerichtsordnung für das Verfahren vor 2 Kann der Schiedsrichter nicht auf diese Weise er- einem Schiedsgericht vereinbart (Art.2), so bestimmt setzt werden, so wird er durch die Geschäftsleitung Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019 6
sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach den 3 Weist eine Partei nach, dass sie eine Frist ohne ei- hier festgehaltenen Bestimmungen. gene Schuld nicht eingehalten hat, so setzt ihr das Schiedsgericht eine angemessene einmalige 2 Die Parteien können indessen von dem in dieser Nachfrist an. Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen Verfahren abweichen, wenn sie dies schriftlich vereinbaren. Art. 18 Verhandlungssprache 1 Vorbehältlich einer Vereinbarung der Parteien hat das 3 Soweit diese Schiedsgerichtsordnung keine Regeln Schiedsgericht bei seiner Bestellung (Art. 8) die Spra- enthält und die Parteien nichts anderes vereinbart ha- che oder die Sprachen des Verfahrens zu bestim- ben, gelten für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit die men. Diese Bestimmung gilt für den Schriftenwechsel Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord- sowie für die mündlichen Verhandlungen. nung (SR 272), für die internationale Schiedsgerichts- barkeit diejenigen des Bundesgesetzes über das In- 2 Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle oder ternationale Privatrecht (SR 291) und in allen Fällen einzelne im Verfahren eingereichten Akten, die in ihrer ergänzend die Vorschriften des Bundesgesetzes über Originalsprache vorgelegt werden, mit einer Über- den Bundeszivilprozess (SR 273). setzung in die Sprache oder die Sprachen zu verse- hen sind, die von den Parteien vereinbart oder vom Art. 16 Rechtliches Gehör Schiedsgericht bestimmt wurden. 1 Das Schiedsgericht hat beide Parteien gleich zu behandeln und ihnen das rechtliche Gehör Art. 19 Protokoll zu gewähren. 1 Über die Verhandlungen und die Einvernahmen ist ein Protokoll zu führen. 2 Insbesondere hat es ihnen zu gestatten: a) ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel tatsächlicher 2 Das Verhandlungsprotokoll ist vom Protokollführer zu und rechtlicher Art vorzubringen; unterzeichnen. b) im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäfts- ganges jederzeit in die Akten Einsicht zu nehmen; 3 Das Einvernahmeprotokoll kann im Einverständnis c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisver- mit dem Einvernommenen stenographisch geführt handlungen und mündlichen Verhandlungen oder durch eine Bandaufnahme ersetzt werden. beizuwohnen; d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl ver- 4 Das Einvernahmeprotokoll ist dem Einvernommenen treten oder verbeiständen zu lassen. Dieser hat unverzüglich nach der Einvernahme vorzulesen und sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuwei- vom Protokollführer, dem einvernehmenden Schieds- sen. richter und dem Einvernommenen zu unterzeichnen. Wird das Protokoll in Form eines Tonbandes geführt, Art. 17 Fristen so ist dieses unverzüglich anzuhören und dessen In- 1 Für alle Prozessschritte, welche die Parteien unter- halt von den gleichen Personen gehörig schriftlich zu nehmen müssen, setzt ihnen das Schiedsgericht bestätigen. mit eingeschriebenem Brief eine Frist an, die auf be- gründetes Gesuch hin angemessen einmal erstreckt Art. 20 Kostenvorschuss werden kann. 1 Das Schiedsgericht verpflichtet die Parteien, einen Kostenvorschuss nach Massgabe der wahrscheinli- 2 Wird die Handlung innert dieser Frist nicht vorgenom- chen Kosten zu bezahlen, und macht die Durchfüh- men, so nimmt das Verfahren seinen Fortgang. Diese rung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig. Rechtsfolge ist bei der Fristansetzung anzudrohen. Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2020 7
2 In der Regel haben beide Parteien einen gleich eine Frist zur Klage. grossen Vorschuss zu leisten. Art. 22 Streitgenossenschaft, Klagehäufung 3 Leistet eine der Parteien den von ihr verlangten Vor- und Beteiligung Dritter schuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer 1 Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitge Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf nossen geführt werden, wenn: das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf a) alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsa- übereinstimmende Schiedsvereinbarungen che ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage verbunden sind; und vor dem staatlichen Gericht erheben. b) die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 4 Für die Verteilung der Verfahrenskosten im Kos- tenentscheid ist es ohne Bedeutung, wer den 2 Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen Vorschuss bezahlt hat. den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsver- fahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand überein- Art. 21 Vorsorgliche Massnahmen stimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind. 1 Auf Antrag einer Partei ist das Schiedsgericht zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen einschliess- 3 Wünscht eine Drittpartei, an einem unter dieser lich solcher für die Sicherung von Beweismitteln nur Schiedsgerichtsordnung hängigen Verfahren teilzu- befugt, wenn vor dem entsprechenden Begehren um nehmen, oder will eine am Schiedsverfahren beteilig- vorsorgliche Massnahmen keine gleichlautenden An- te Partei veranlassen, dass eine Drittpartei am Ver- träge bei staatlichen Gerichten gestellt wurden. fahren teilnimmt, ist hierfür eine Schiedsvereinbarung zwischen der Drittpartei und den Streitparteien sowie 2 Sobald dem Schiedsgericht die Akten übermittelt wor- die Zustimmung des Schiedsgerichtes notwendig. den sind, kann es auf Antrag einer Partei sichernde oder vor- läufige Massnahmen anordnen. Unterzieht II. Ablauf des Schiedsverfahren sich die betroffene Person einer vom Schiedsgericht angeordneten Massnahme nicht freiwillig, so trifft das Art. 23 Die einzelnen Prozessschritte staatliche Gericht auf Ersuchen des Schiedsgerichtes 1 Das Verfahren vor dem konstituierten Schiedsgericht oder einer Partei mit dessen Zustimmung die erfor- beginnt mit dem Verfahrensbeschluss (Art.8) und, derlichen Anordnungen; es wendet dabei sein eige- sofern dies angebracht ist, mit dem Vermittlungsver- nes Recht an. Stellt eine Partei dieses Ersuchen um such (Art.24). Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so ist die Zu- stimmung des Schiedsgerichtes erforderlich. 2 Kommt bei diesem Vermittlungsversuch keine Eini- gung zustande, wird der Schriftenwechsel durchge- 3 Die gesuchstellende Partei haftet grundsätzlich für führt (Art.25 ff.). den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Mass- nahme erwachsenen Schaden. Das Schiedsgericht 3 Im Anschluss daran lädt das Schiedsgericht die Par- kann die Anordnung solcher Massnahmen von der teien zu einer ersten Verhandlung ein, in der abzu- Leistung angemessener Sicherheiten durch die An- klären ist, welche Tatsachen erheblich und bestritten trag stellende Partei abhängig machen, wenn ein sind. Die wesentlichen Erklärungen der Parteien sind Schaden für die andere Partei zu befürchten ist. zu protokollieren. Das Schiedsgericht veranlasst nö- tigenfalls die Parteien, die in den Rechtsschriften ge- 4 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn machten Ausführungen zu verdeutlichen, zu bereini- feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben gen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. wird; bei Ungewissheit setzt das Schiedsgericht Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019 8
4 Daraufhin beschliesst das Schiedsgericht, wel- welche summarisch protokolliert werden müssen. che Beweise abgenommen werden sollen (Beweisverfahren: Art.32 ff.). 4 Werden die Handlungen der Parteien nicht fristge- recht vorgenommen, so nimmt das Verfahren seinen 5 Nach Abschluss des Beweisverfahrens kann jede Fortgang (Art.17). Diese Rechtsfolge ist anzudrohen. Partei einen Schlussvortrag halten (Art.44). Art. 26 Zustellung und Zahl der 6 Daraufhin fällt das Schiedsgericht den Schiedsspruch Rechtsschriften (Art. 45). 1 Jede eingereichte Rechtsschrift wird der Gegenpartei zugestellt. III. Vermittlungsversuch 2 Die Rechtsschriften sind daher in so vielen Ausferti- Art. 24 Vermittlungskompetenz gungen einzureichen, dass jedem Schiedsrichter so- 1 Das Schiedsgericht führt in der Regel vor dem Schrif- wie dem Sekretär des Schiedsgerichtes (Art.7) und tenwechsel (Art.25 ff.) einen Vermittlungsversuch jeder Gegenpartei ein Exemplar zugestellt werden durch; es hat auch später jederzeit das Recht, eine kann. Vermittlung zu versuchen, und es kann die Parteien auf die Möglichkeit der Mediation aufmerksam machen. Art. 27 Klage 1 Kommt im Vermittlungsversuch keine Einigung zu- 2 Kommt ein Vergleich zustande, so ist er vollständig stande (Art. 24) und hat die klagende Partei dem zu protokollieren (Art.19) und von den Parteien oder Schiedsgericht bislang noch keine Klageschrift einge- ihren Vertretern zu unterzeichnen. reicht, so setzt das Schiedsgericht dem Kläger eine Frist, um die Klage einzureichen. 3 Wird ein solcher Vergleich geschlossen oder reichen die Parteien eine ausserhalb des Schiedsverfahrens 2 Diese muss enthalten: erzielte Vereinbarung ein, stellt das Schiedsgericht a) die genaue Bezeichnung der Parteien; dies in Form eines Schiedsspruches (Art.47) fest und b) eine knappe, klare und vollständige Darstellung erklärt das Verfahren soweit als erledigt. Nötigenfalls des wesentlichen Sachverhaltes sowie allenfalls fällt es gleichzeitig einen Kostenentscheid (Art. 49). eine rechtliche Begründung; c) die genaue Angabe der offerierten Beweismittel für IV. Schriftenwechsel jede geltend gemachte Tatsache; d) präzise Rechtsbegehren des Klägers Art. 25 Grundsätzliches (Klagebegehren); 1 Der ordentliche Schriftenwechsel besteht aus der e) die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters; Klage (Art.27) und der Klageantwort (Art.28) so- f) ein nummeriertes Verzeichnis aller Beilagen. wie gegebenenfalls aus der Widerklage und der Widerklageantwort (Art.29). Art. 28 Klageantwort Der Beklagte kann innert der vom Schiedsgericht an 2 Das Schiedsgericht entscheidet, welche weiteren gesetzten Frist eine Klageantwort mit folgendem Inhalt Schriftsätze von den Parteien vorzulegen sind oder einreichen: von ihnen vorgelegt werden können, und bestimmt a) allfällige Einwendungen gegen die Zuständigkeit die Fristen für die Einreichung dieser Schriftsätze. des Schiedsgerichtes oder die Zulässigkeit der Klage; 3 Sind beide Parteien damit einverstanden, kann b) die Antwort auf die Sachverhaltsdarstellung, das Schiedsgericht den Schriftenwechsel ganz eine eigene Sachverhaltsdarstellung und allfällige oder teilweise durch mündliche Vorträge ersetzen, rechtliche Ausführungen; Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019 9
c) die Angabe der offerierten Beweis- und Gegenbe- Gerichtsstandsvereinbarung besteht. Es liegt jedoch weismittel; im Ermessen des Schiedsgerichtes, das Schiedsver- d) die Antwort auf die Rechtsbegehren des Klägers fahren auszusetzen, bis die Partei, welche die Ver- (Antwortbegehren); rechnungseinrede erhoben hat, einen rechtskräftigen e) die Unterschrift des Beklagten oder seines Vertre- Entscheid über dieses Rechtsverhältnis vorlegt. ters; f) ein nummeriertes Verzeichnis aller Beilagen. 2 Falls das Schiedsgericht das Schiedsverfahren aus- setzt, setzt es der Partei, welche die Einrede erhoben Art. 29 Widerklage hat, eine Frist an, innert welcher sie vor dem zustän- 1 In der Klageantwort kann der Beklagte eine Wider- digen staatlichen Gericht Klage erheben muss. Tut sie klage erheben, wenn sie eine Streitsache betrifft, die dies nicht, so wird das Schiedsverfahren fortgesetzt, unter eine übereinstimmende Schiedsvereinbarung wie wenn die Verrechnungseinrede nicht erhoben der Parteien fällt. worden wäre. Diese Rechtsfolge ist anzudrohen. 2 Für die Form gelten sinngemäss die Vorschriften über 3 In internationalen Schiedsverfahren ist das Schieds- die Klage (Art.27). gericht zur Beurteilung einer Verrechnungseinrede auch dann zuständig, wenn die zur Verrechnung ge- 3 Der Kläger erhält Gelegenheit, eine Widerklageant- stellte Forderung nicht unter die Schiedsvereinbarung wort einzureichen, für welche die Vorschriften über die fällt, und zwar selbst dann, wenn für sie eine andere Klageantwort (Art.28) sinngemäss anwendbar sind. Schiedsvereinbarung oder Gerichtsstandsvereinba- rung besteht. Art. 30 Nachträgliche Anbringen 1 Nach dem ersten Schriftenwechsel kann eine Partei VI. Beweisverfahren neue Tatsachen, die sie bisher nicht vorbringen konn- te, dem Schiedsgericht in einer kurzen nachträglichen Art. 32 Allgemeine Bestimmungen Eingabe unterbreiten. 1 Beweis wird nur über erhebliche und bestrittene Tatsachen und nur soweit notwendig geführt. Das 2 Im gleichen Sinn kann sie neue Beweismittel, die sie Schiedsgericht kann auch solche Beweismittel bei- nicht früher anrufen konnte oder musste, geltend ziehen, welche die Parteien nicht offeriert haben. machen. 2 Das Schiedsgericht darf die Parteien auf die Beweis- 3 Macht eine Partei neue Tatsachen geltend, so darf sie lastverteilung aufmerksam machen; es darf die Par- das Klagebegehren entsprechend abändern. teien auch jederzeit über den Stand des Beweisver- fahrens orientieren. 4 In diesem Fall erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Die Parteien haben das Recht, an den Beweisver- handlungen teilzunehmen; sie sind dazu einzuladen. V. Aussetzen des Verfahrens bei Erscheint eine Partei nicht, wird Verzicht auf die Teil- einer Verrechnungseinrede nahme angenommen. Art. 31 Verrechnungseinrede 4 Die Parteien können das Schiedsgericht zu formloser 1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede, so kann Sachverhaltsfeststellung oder zum Entscheid nach das Schiedsgericht die Einrede beurteilen, unab- Akten ermächtigen. Die Ermächtigung erfolgt schrift- hängig davon, ob die zur Verrechnung gestellte For- lich oder durch Unterzeichnung einer entsprechen- derung unter die Schiedsvereinbarung fällt oder ob den Protokollerklärung. für sie eine andere Schiedsvereinbarung oder eine Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019 10
Art. 33 Beweismittel 2 Es kann von Personen schriftliche Auskünfte einho- 1 Als Beweismittel kommen in Betracht: len, wenn eine Zeugenbefragung unverhältnismässig a) Urkunden(Art.35); erscheint. b) Schriftliche Auskunft (Art. 36); c) Zeugen (Art. 37); 3 Es hat die Parteien über die schriftliche Auskunft zu d) Augenschein (Art. 38); informie- ren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnah- e) Sachverständige(Art.39); me zu geben. f) Parteibefragung (Art. 41). 4 Die schriftliche Auskunft schliesst eine nachträgliche 2 Soweit es nötig ist (z.B. zur Vorladung widerspensti- Zeugen befragung nicht aus. ger Zeugen, zur Durchsetzung einer Urkundenedition usw.), kann das Schiedsgericht die an seinem Sitz zu- Art. 37 Zeugen ständige staatliche Behörde um Hilfe angehen. 1 Das Schiedsgericht lädt die Zeugen unter summari- scher Angabe des Streitgegenstandes rechtzeitig ein. Art. 34 Beweiswürdigung Das Schiedsgericht würdigt alle Beweise nach freiem, 2 Bevor das Schiedsgericht einen Zeugen einvernimmt, pflichtgemässem Ermessen. hat es ihn auf seine Wahrheitspflicht, die Straffolgen einer falschen Aussage (Art.307 StGB) und auf das Art. 35 Urkunden Zeugnisverweigerungsrecht (nach der am Sitz des 1 Die Parteien haben alle von ihnen angerufenen Ur- Schiedsgerichtes geltenden Zivilprozessordnung) kunden, soweit sie ihnen zugänglich sind, den hinzuweisen. Diese Orientierung ist im Protokoll fest- Rechtsschriften (Art.25 ff.) im Original oder in Fotoko- zuhalten. pie beizulegen. Auf Verlangen des Schiedsgerichtes oder der Gegenpartei sind die Originale der Fotoko- 3 Die Zeugenaussage kann verweigern: pien an einer Beweisverhandlung zur Einsichtnahme a) wer mit seiner Aussage seine Ehre beeinträchtigen vorzulegen. oder sich vermögensrechtlich verantwortlich ma - chen würde; 2 Bezieht sich eine Partei auf Urkunden, die im Besitze b) wer mit seiner Aussage seine Verwandten benach- der Gegenpartei oder einer Drittperson sind, kann sie teiligen würde; beantragen, dass das Schiedsgericht die Herausga- c) wer einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt, be (Edition) verfüge. Für die Durchführung der Edition deren Verletzung ihn strafbar machen würde muss allenfalls die zuständige staatliche Behörde an- (Ärzte, Anwälte, Geistliche, Beamte), es sei denn, gerufen werden (Art. 33). er werde von seiner Schweigepflicht entbunden; d) wer einen der weiteren in Art.42 des Bundesge- 3 Weigert sich die editionspflichtige Partei, die Urkunde setzes über den Bundeszivilprozess (SR 273) ge- einzureichen, oder ist sie infolge willentlicher Entäus- nannten Fälle des Zeugnisverweigerungsrechtes serung oder Vernichtung der Urkunde dazu ausser erfüllt. Stande, so kann das Schiedsgericht die von der an- deren Partei aufgestellte Behauptung als bewiesen 4 Die Einvernahme erfolgt durch den Einzelschiedsrich- annehmen. ter und beim Dreierschiedsgericht in der Regel durch den Präsidenten. Die Schiedsrichter und die Parteien Art. 36 Schriftliche Auskunft können die Vorlegung bestimmter Fragen verlangen. 1 Das Schiedsgericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen. 5 Über die Einvernahme ist ein Protokoll zu führen (Art.19). Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019 11
6 Die Parteien können Einwendungen gegen die Zeu- gleichen Gründen ablehnen wie einen Schiedsrichter gen und deren Glaubwürdigkeit (z. B. wegen Freund- (Art. 10). Über das Ablehnungsgesuch entscheidet schaft, Feindschaft, Abhängigkeit, eines zu erwar- das Schiedsgericht. tenden Vorteils oder Nachteils) vorbringen. Dem Schiedsgericht ist deren Würdigung vorbehalten. Art. 40 Übersetzer Auf Übersetzer finden die Vorschriften über die Sachver- Art. 38 Augenschein ständigen sinngemäss Anwendung. 1 Das Schiedsgericht kann zur eigenen Wahrnehmung erheblicher Tatsachen einen Augenschein durchführen. Art. 41 Parteibefragung 1 Jede Partei kann zum Beweis einer Tatsache einer 2 Das Schiedsgericht hat die Parteien rechtzeitig zum Parteibefragung unterzogen werden. Ist eine Partei Augenschein vorzuladen. eine juristische Person, bestimmt das Schiedsgericht, welche der Mitglieder mit Organeigenschaft zu befra- 3 Die Parteien sind verpflichtet, einen Augenschein zu gen sind. In gleicher Weise bestimmt es bei Kollektiv- dulden. und Kommanditgesellschaften die zu befragenden Gesellschafter. 4 Die Ergebnisse des Augenscheines sind im Protokoll festzuhalten (Art.19). 2 Die zu befragenden Personen sind vor der Einver- nahme auf ihre Wahrheitspflicht hinzuweisen. Diese Art. 39 Sachverständige Orientierung ist im Protokoll festzuhalten. 1 Ist zur Klärung einer Frage spezielles Fachwissen not- wendig und verfügt keiner der Schiedsrichter darüber, so 3 Verweigert eine Partei eine Aussage (z.B. wegen Be- zieht das Schiedsgericht einen Sachverständigen bei. einträchtigung ihrer Ehre oder derjeniger naher Ver- wandter oder aus einem anderen Grunde), so würdigt 2 Bei der Erteilung des Auftrages hat das Schieds- dies das Schiedsgericht gemäss Art.34. gericht den Sachverständigen auf seine Pflicht zu strengster Objektivität und Unparteilichkeit sowie auf 4 Die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme finden die Straffolgen eines falschen Gutachtens (Art.307 sinngemäss Anwendung. StGB) und die Pflicht zu Verschwiegenheit hinzuwei- sen. Zudem ist er darauf aufmerksam zu machen, Art. 42 Vorsorgliche Beweisaufnahme dass er sich als Sachverständiger jeder rechtlichen 1 Besteht die Gefahr, dass ein Beweismittel im Zeit- Wertung enthalten muss. Diese Orientierung ist im punkt der Beweisverhandlung nicht mehr vorhan- Protokoll festzuhalten. den sein wird, kann jede Partei dem Schiedsgericht schriftlich und begründet eine vorsorgliche Beweis- 3 In der Regel gibt der Sachverständige sein Gutachten aufnahme beantragen. Die vorsorgliche Beweisauf- schriftlich ab; er kann seine Feststellungen aber auch nahme wird nach den vorliegenden Bestimmungen zu Protokoll geben. Das Schiedsgericht kann von ihm durchgeführt. in jedem Fall mündliche Erläuterungen verlangen. 2 Ist im Zeitpunkt, in dem die vorsorgliche Beweis- 4 Die Parteien sind berechtigt, innert Frist Ergänzungs- aufnahme nötig ist, das Schiedsgericht noch nicht fragen zum Gutachten zu stellen. Ausnahmsweise konstituiert, kann sich jede Partei an die zuständige kann das Schiedsgericht einen weiteren Sachver- staatliche Behörde wenden. Nach Abschluss der ständigen mit einem neuen Gutachten beauftragen. vorsorglichen Massnahmen durch die staatlichen Gerichte sind die Parteien gehalten, für die weiteren 5 Die Parteien können einen Sachverständigen aus den Verfahrensschritte das Schiedsgericht anzurufen. Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019 12
Art. 43 Geltendmachung von 4 Das Schiedsgericht fällt den Schiedsspruch mit der Verfahrensfehlern Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, es sei denn, Verfahrensfehler sind unverzüglich nach Kenntnisnahme die Parteien haben etwas anderes vereinbart; der zu rügen. Andernfalls wird angenommen, die betroffene Präsident stimmt mit. Partei habe auf ihr Recht, Einspruch zu erheben, ver- zichtet. Art. 46 Anwendbares Recht 1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach VII. Abschluss des Verfahrens dem von den Parteien gewählten Recht, bei Feh- len einer Rechtswahl nach den Rechtsregeln, die Art. 44 Fakultativer Schlussvortrag ein schweizerisches staatliches Gericht anwenden 1 Ist das Beweisverfahren abgeschlossen, so fordert würde. das Schiedsgericht die Parteien auf, innert einer kur- zen Frist (Art. 17) zu erklären, ob sie einen Schluss- 2 Wenn es ausdrücklich dazu ermächtigt wird, kann vortrag halten wollen. das Schiedsgericht auch nach Billigkeit urteilen. 2 Wenn keine Meldungen eingehen, wird ein Verzicht Art. 47 Ausfertigung des Schiedsspruches auf den Schlussvortrag angenommen. 1 Der Schiedsspruch muss schriftlich ausgefertigt werden und folgende Angaben enthalten: 3 Verlangt eine Partei einen Schlussvortrag, so ist auch a) die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs; die an- dere dazu berechtigt, selbst wenn sie zuvor b) den Sitz des Schiedsgerichtes; darauf verzichtet hat. c) die Bezeichnung der Parteien; d) die Anträge der Parteien; 4 Jede Partei hat das Recht auf einen Vortrag. e) die Darstellung des Sachverhaltes unter Hinweis auf das Beweisergebnis und die rechtlichen Art. 45 Beratung und Schiedsspruch Entscheidungsgründe bzw. die Billigkeitserwä- 1 Wird auf die Schlussvorträge verzichtet oder sind gungen; diese gehalten, fällt das Schiedsgericht seinen Ent- f) die Entscheidformel in der Sache selbst; scheid (Schiedsspruch) in geheimer Beratung. Auf g) den Kostenentscheid; Antrag einer Partei fällt das Schiedsgericht den h) das Datum; Schiedsspruch innert 30 Tagen nach dem letzten fa- i) die Unterschrift sämtlicher Schiedsrichter. kultativen Schlussvortrag (Art. 44). Separat zum Kos- tenentscheid (Art.49) stellt das Schiedsgericht der 2 Verweigert ein Schiedsrichter die Unterschrift, beantragenden Partei die dem Schiedsgericht durch so haben die anderen dies im Schiedsspruch zu die beschleunigte Verfah- renserledigung entstande- vermerken. ne Mehrarbeit in Rechnung. 3 Beide Parteien können dem Schiedsgericht gemein- 2 An der Beratung müssen sämtliche Schiedsrichter sam erklären, dass sie auf eine ausführliche Begrün- teilnehmen und mitstimmen; der Sekretär hat bera- dung (lit. e) verzichten. tende Stimme. Art. 48 Zwischen- und Teilschiedssprüche 3 Verweigert ein Mitglied die Teilnahme an einer Bera- Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann tung oder einer Abstimmung, so können die übrigen das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen Mitglieder ohne es beraten und entscheiden, sofern oder Rechtsbegehren beschränken. die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2020 13
Art. 49 Kostenentscheid Schiedsgericht gefällten Entscheidungen zur Hinter- 1 Das Schiedsgericht entscheidet über die Höhe und legung entgegen und bewahrt diese während min- die Verteilung der Verfahrenskosten sowie über die destens zehn Jahren auf. zuzusprechenden Parteientschädigungen. Es lädt die Parteivertreter ein, ihre Kostennoten einzureichen. Art. 52 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruches 2 Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung 1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen: sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzu- a) Redaktions- und Rechnungsfehler im Schieds- erlegen. Ist keine Partei mit ihrem Begehren ganz spruch zu berichtigen; durchgedrungen, können die Kosten anteilmässig b) bestimmte Teile des Schiedsspruches zu erläu- verteilt werden. tern; c) einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprü- 3 Hat die obsiegende Partei das Verfahren leichtsinnig che zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar herbeigeführt oder unnötig erschwert, kann sie den- geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht noch mit Kosten belastet werden. behandelt worden sind. 4 Das Schiedsgericht kann Kostenentscheide auch 2 Der Antrag ist innert 30 Tagen nach Entdecken schon vor dem endgültigen Schiedsspruch fällen. des Fehlers, der erläuterungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches oder der zu ergänzenden Auslas- 5 Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Ersatz ih- sung an das Schiedsgericht zu richten, spätestens rer Aufwendungen sowie ein Honorar nach Mass- aber innerhalb eines Jahres nach Zustellung des gabe der Kosten- und Honorarordnung des Schiedsspruches. Schiedsgerichtes. 3 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfirst nicht. Wird Art. 50 Eröffnung des Schiedsspruches eine Partei durch den Ausgang dieses Verfahrens 1 Das Schiedsgericht eröffnet den Schiedsspruch beschwert, läuft für sie bezüglich dieses Punktes die durch Zustellung an die Parteien. Rechtsmittelfrist von neuem. 2 Das Schiedsgericht stellt den Parteien auf Verlangen Art. 53 Rechtsmittel zusätzliche Ausfertigungen des Schiedsspruches zur 1 Der Schiedsspruch ist endgültig. Verfügung. 2 Die vom staatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmit- Art. 51 Wirkung des Schiedsspruches und tel bleiben vorbehalten. Bestätigungsverfahren 1 Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung Art. 54 Vertraulichkeit und Publikation eines vollstreckbaren und rechtskräftigen Entschei- des Schiedsspruches des eines staatlichen Gerichtes. 1 Haben die Parteien schriftlich nicht ausdrück- lich etwas anderes vereinbart, so verpflichtet sich 2 Für die Bestätigung und die Hinterlegung des jede Partei, grundsätzlich über alle im Rahmen des Schiedsspruches bei einer staatlichen Behörde ha- Schiedsverfahrens erhaltenen Informationen und Da- ben die Schiedsrichter und der Sekretär die nötige ten Stillschweigen zu bewahren, sofern und soweit Mitwirkung zu leisten; die Geschäftsstelle des SVIT nicht die Offenlegung durch eine Partei erforderlich Schweiz stellt dabei ihre guten Dienste zur Verfügung. ist, um einer Rechtspflicht nachzukommen, einen Rechtsanspruch zu wahren oder durchzusetzen oder 3 Die Geschäftsstelle des SVIT Schweiz nimmt die vom einen Schiedsspruch in einem Verfahren vor einer Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019 14
gerichtlichen Behörde zu vollstrecken oder anzufech- ten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Schiedsrich- ter, die vom Gericht ernannten Sachverständigen so- wie den Sekretär. 2 Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind vertraulich. 3 Die vollständige oder auszugsweise Publikation eines Schiedsspruches darf durch die Geschäftsstelle des SVIT Schweiz nur erfolgen, wenn alle Hinweise auf die Identität der Parteien entfernt wurden. Art. 55 Haftungsausschluss 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichtes haften für keinerlei Handlungen oder Unterlassungen in einem nach diesen Regeln durchgeführten Schiedsverfah- ren, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlas- sungen erwiesen sich als vorsätzliche oder grobfahr- lässige Pflichtverletzung. 2 Auch nach Erlass des Schiedsspruches und nach Wegfall oder Ausschöpfung der Möglichkeiten der Berichtigung sind die Mitglieder des Schiedsgerich- tes nicht berechtigt, irgendeiner Person gegenüber Aussagen irgendwelcher Art über das Schieds- ver- fahren zu machen. Ebenso wenig soll eine Partei ver- suchen, irgendeine dieser Personen in irgendeinem gerichtlichen oder anderen mit dem Schiedsverfah- ren zusammenhängenden Verfahren als Zeugen zu benennen. Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft,SVIT Schweiz, Version Januar 2019 15
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