1x1 der Geldwäsche-Prävention - Online-Seminar 17.02.2022 Achim Diergarten - Rechtsanwalt

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1x1 der Geldwäsche-Prävention - Online-Seminar 17.02.2022 Achim Diergarten - Rechtsanwalt
1x1 der
    Geldwäsche-Prävention
    Online-Seminar 17.02.2022

    Achim Diergarten
    - Rechtsanwalt -

17. Februar 2022
1x1 der Geldwäsche-Prävention - Online-Seminar 17.02.2022 Achim Diergarten - Rechtsanwalt
Ihr Referent
           Rechtsanwalt Achim Diergarten
           !     Autor bzw. Mitverfasser diverser Bücher und Lernprogramme:
                   !      E-Learning FORUM
                   !      WBT-Geldwäscheschulungsprogramm (04/2012)
                   !      Corporate Compliance (07/2016)
                   !      "Geldwäschekommentar 4. Auflage" (06/2019)
                   !      Praxiswissen Geldwäsche-Prävention (09/2021)
           !     Webseiten:
                   ! www.anti-geldwaesche.de
                   ! www.anti-gw.de
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                   ! https://www.anti-gw.de/newsletter/newsletter-bestellung/
           !     Kontakt:
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           !     Twitter:        @anti-geldwaesche.de
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Agenda 17.02.2022

      !     Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
      !     Der geänderte § 261 StGB
      !     Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen
      !     Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG
      !     Erstellen von externen Verdachtsmeldungen
      !     Haftungsfreistellung nach § 48 GwG
      !     Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU
      !     Fallbeispiele zur Meldepflicht

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Materialien
        !    GwG Stand 01.08.2021
        !    KWG (auszugsweise §§ 24c, 25a, 25g – 25n KWG) Stand 01.08.2021
        !    VAG (auszugsweise §§ 52 – 55 VAG) Stand 01.01.2020
        !    Zahlungskonto-Identitätsverordnung (Stand 26.06.2017)
        !    Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin vom Oktober 2021
        !    BaFin-AuA Besonderer Teil für Kreditinstitute vom 08.06.2021
        !    Leitlinien der ESA über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten ab 01.10.2021
        !    § 154 Abgabenordnung (AO 154 vom 01.01.2020)
        !    Anwendungserlass zu § 154 AO vom 21.01.2021
        !    FAQ zum Transparenzregister (Stand August 2021)
        !    Nationale Risikoanalyse (Oktober 2019)
        !    § 261 StGB (Stand 18.03.2021)
        !    Jahresbericht 2020 der FIU
        !    BaFin–Rundschreiben 3/2017 (GW) vom 10.04.2017
        !    Typologienpapier der FIU für den Finanzsektor
        !    Typologien der FIU für das Erkennen einer möglichen Terrorismusfinanzierung
        !    Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 10.04.2018

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Agenda 17.02.2022

      !     Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
      !     Der geänderte § 261 StGB
      !     Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen
      !     Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG
      !     Erstellen von externen Verdachtsmeldungen
      !     Haftungsfreistellung nach § 48 GwG
      !     Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU
      !     Fallbeispiele zur Meldepflicht

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Hintergrund der Geldwäsche- und
                           Terrorismusbekämpfung (01/07)

                                    Was ist Geldwäsche?

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Hintergrund der Geldwäsche- und
                           Terrorismusbekämpfung (02/07)

                                            Geldwäsche
                                              bedeutet
                              das Einschleusen von Vermögenswerten,
                                    die aus Straftaten herrühren,

                            in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf

                                            mit dem Zweck

                          ihre unrechtmäßige Herkunft zu verschleiern und
                              eine rechtmäßige Einnahme vorzutäuschen.

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Hintergrund der Geldwäsche- und
                           Terrorismusbekämpfung (03/07)

        !     Geldwäsche-Bekämpfung hat das Ziel, Erlöse aus kriminellen
              Handlungen den Tätern zu entziehen
        !     Dieses Ziel wird nie vollständig erreicht werden
        !     Jedoch wird es für Geldwäscher schwerer, Gelder zu waschen.
        !     Ähnliches gilt für Terrorismusbekämpfung
        !     Auch diese wird nie zu hundert Prozent verhindert werden können.
        !     Allerdings zwingen die strengen Vorgaben Geldwäscher dazu,
              umständlichere Wege zu beschreiten.
        !     Um Geldwäsche wirksam zu bekämpfen, muss man verstehen,
              wie diese abläuft.
        !     Hier nun exemplarisch ein Beispiel des Prozesses der
              Geldwäsche:

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Hintergrund der Geldwäsche- und
                           Terrorismusbekämpfung (04/07)

        !     Einschleusen (Placement - Stage)
               ! z. B. durch Einzahlung von kriminell erworbenen Bargeld auf Konten
                    oder den Erwerb von Wertgegenständen (Wertpapiere, Edelmetalle
                    etc.)

        !     Verteilung (Layering - Stage)
               ! Verwischen der Spuren durch komplexe Arten von Finanzgeschäften
                    unter Verschleierung der wahren Herkunft und Sicherstellung der
                    Anonymität

        !     Integration / Legalisierung (Integration - Stage)
               ! Verwendung der umgewandelten (gewaschenen) Gelder für legale
                    Aktivitäten, Re-Investition der Gelder

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Hintergrund der Geldwäsche- und
                           Terrorismusbekämpfung (05/07)

        !     Offizielle Schätzungen besagen, dass weltweit jährlich

                                   ca. 1.000 Milliarden Euro

        !     Gelder gewaschen, d. h. in andere Verbrechensbereiche
              verschoben, bzw. in legale Bereiche investiert (z. B. in Immobilien,
              Firmen) werden.

        !     In Deutschland beträgt der geschätzte Betrag angeblich

                                      ca. 100 Mrd. Euro!
                                    (100.000.000.000 Euro)

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Hintergrund der Geldwäsche- und
                           Terrorismusbekämpfung (06/07)

         Wie hoch wäre ein Turm von
         einer Milliarde Euro, der nur
         aus 1-Euro-Stücken bestehen
         würde?

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Hintergrund der Geldwäsche- und
                           Terrorismusbekämpfung (07/07)
         !     Kleine Hilfestellung:

                 ! 1 Euro-Münze ist 2,33 mm dick.
                 ! 10 Euro Münzen haben damit eine Höhe von 2,33 cm
                 ! 100 Euro Münzen sind dann schon 23,3 cm hoch
                 ! 1.000 Euro Münzen sind dann schon 2,33 Meter hoch.
                 ! 10.000 Euro Münzen erreichen schon 23,3 Meter
                 ! 100.000 Euro Münzen sind mit 233 Metern schon relativ hoch
                 ! 1.000.000 Euro Münzen erreichen schon 2,33 km.
                 ! 10.000.000 Euro Münzen sind schon 23,3 km hoch
                 ! 100.000.000 Euro Münzen sind mit 233 km schon im Weltraum
                 ! 1.000.000.000 Euro Münzen würden 2.330 km an Höhe erreichen.
                 100 Milliarden Euro-Stücke wären damit mehr als 233.000 km hoch!

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Agenda 17.02.2022

      !     Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
      !     Der geänderte § 261 StGB
      !     Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen
      !     Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG
      !     Erstellen von externen Verdachtsmeldungen
      !     Haftungsfreistellung nach § 48 GwG
      !     Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU
      !     Fallbeispiele zur Meldepflicht

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Der geänderte § 261 StGB (01/04)

        !    Der Straftatbestand des § 261 StGB (Geldwäsche) wurde am
             22. September 1992 erstmals neu in das Strafgesetz aufgenommen.
        !    Seinerzeit wurde erstmals das Waschen von kriminell erworbenen
             Geldern aus schweren Straftaten unter Strafe gestellt.
        !    Der § 261 StGB wurde seit seinem Inkrafttreten immer wieder um
             weitere Vortaten, die zur Geldwäsche taugen, erweitert.
        !    § 261 StGB enthielt bis zum 17.03.2021 eine Reihe von
             Straftatbeständen, welche als Vortat zur Geldwäsche galten.
        !    Die letzte Änderung erfolgte am 18.03.2021.
        !    Seit diesem Datum gibt es keine Auflistung der so genannten
             Vortaten der Geldwäsche mehr.

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Der geänderte § 261 StGB (02/04)

        !     Nun gilt der so genannte "all-crimes-Ansatz".
        !     Dieser besagt, dass alle Straftaten Vortaten der Geldwäsche sind.
        !     Dies gilt auch für im Ausland begangene Straftaten.
        !     Eine Unterscheidung zwischen einfachen und schweren Straftaten
              erfolgt nicht mehr.
        !     Der Strafrahmen hat sich dabei geringfügig verändert.
        !     Nun beläuft sich der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahre.
        !     Eine Strafbarkeit einer zuvor begangenen Geldwäsche entfällt nur
              dann, wenn eine Geldwäschehandlung bei der zuständigen
              Behörde angezeigt wird.

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Der geänderte § 261 StGB (03/04)

        !    Nach wie vor besteht die Möglichkeit einer leichtfertigen
             Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB):
        !    Diese liegt dann vor, wenn jemand leichtfertig nicht erkennt, dass
             es sich um einen inkriminierten Vermögensgegenstand handelt.
        !    Für Mitarbeiter von Verpflichteten beträgt die Mindeststrafe nach wie
             vor drei Monate (§ 261 Abs. 4 StGB), bei Leichtfertigkeit Geldstrafe.
        !    Damit können sich auch Mitarbeiter von Verpflichteten wegen
             Geldwäsche strafbar machen können, wenn sie diese Handlung
             leichtfertig nicht als solche erkennen.
        !    Einer Strafe kann man nur entgehen, wenn die Tat vor ihrer
             Entdeckung bei einer zuständigen Behörde angezeigt wird
             (§ 261 Abs. 8 Nr. 1 StGB).
        !    Nach § 43 Abs. 4 GwG entspricht eine (Verdachts-) Meldung nach
             dem Geldwäschegesetz einer solchen Anzeige.
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Der geänderte § 261 StGB (04/04)

        !    Neben den Straftaten der Geldwäsche kommen noch die Fälle der
             Finanzierung einer terroristischen Vereinigung (§ 89c StGB)
             hinzu.
        !    Wenn ein Verdacht auf eine solche Finanzierung besteht, ist
             daher ebenfalls eine Meldung gemäß § 43 GwG zu erstatten.
        !    Die Gelder für eine Terrorismusfinanzierung können aus
             kriminellen Vortaten stammen, können aber auch völlig legal
             erwirtschaftet worden sein.
        !    Erst die Verwendung der Gelder zu diesen kriminellen bzw.
             terroristischen Zwecken macht diese zu inkriminierten Geldern.
        !    Auch hier gilt, dass Mitarbeiter von Verpflichteten sich strafbar
             machen können, wenn sie diese leichtfertig nicht erkennen.

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Agenda 17.02.2022

      !     Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
      !     Der geänderte § 261 StGB
      !     Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen
      !     Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG
      !     Erstellen von externen Verdachtsmeldungen
      !     Haftungsfreistellung nach § 48 GwG
      !     Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU
      !     Fallbeispiele zur Meldepflicht

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Erkennen und Bearbeiten von
                             Verdachtsfällen (01/15)
     Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (1/7):
     ! § 43 Absatz 1 GwG sieht für alle Verpflichteten eine Pflicht zur
       Erstattung einer Meldung vor, soweit Tatsachen vorliegen, die darauf
       hindeuten, dass
           1.    ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem
                 Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer
                 strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen
                 könnte,
           2.    ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im
                 Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
           3.    der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem
                 Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die
                 Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder
                 durchführen will, nicht erfüllt hat.
           In diesen Fällen ist dieser Sachverhalt unverzüglich unabhängig von
           seiner Höhe der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
           (FIU ) zu melden.
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Erkennen und Bearbeiten von
                             Verdachtsfällen (02/15)
        Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (2/7):

        !     In erster Linie müssen Tatsachen vorliegen, bloße Vermutungen
              reichen nicht aus.
        !     Tatsachen können sich ergeben aus Handlungen des Verdächtigen,
              vorzugsweise solchen, die nachvollziehbar dokumentiert sind, z.B.
              Transaktionen mittels Kontoauszügen.
        !     Es genügen aber auch Aussagen von Mitarbeitern, die etwas zu
              dem Verhalten des Verdächtigen aussagen können.
        !     Wichtig ist, dass bei Aussagen von Mitarbeitern bloße
              Mutmaßungen von wirklichen Tatsachen getrennt werden, da nur
              letztere verwendet werden dürfen.

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                             Verdachtsfällen (03/15)

        Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (3/7):
        ! Diese Tatsache muss darauf hindeuten, dass ein
          Vermögensgegenstand, der mit einer
                !   Transaktion oder
                !   Geschäftsbeziehung oder
                !   Maklergeschäft in Zusammenhang steht,
        !     aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der
              Geldwäsche gemäß § 261 StGB darstellen könnte.
        !     Das Gleiche gilt, wenn eine Tatsache darauf hindeutet, dass
                !   ein Geschäftsvorfall,
                !   eine Transaktion oder
                !   ein Vermögensgegenstand
        !      im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht

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                             Verdachtsfällen (04/15)

        Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (4/7):

        !     Hinzu kommen die Fälle der Nichtoffenlegung eines
              wirtschaftlich Berechtigten.
        !     Diese Pflicht des Vertragspartners zur Offenlegung ergibt sich aus
              § 11 Absatz 6 Satz 3 GwG.
        !     Dabei hat er offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die
              Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen,
              fortsetzen oder durchführen will.
        !     Hier gestehen die Auslegungs- und Anwendungshinweise der
              BaFin vom Oktober 2021 dem Verpflichteten einen
              Ermessensspielraum zu.

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                             Verdachtsfällen (05/15)

        Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (5/7):
        ! Herauszufinden, ob eine Geldwäschehandlung vorliegen könnte,
          wird in der Praxis oft nur schwer möglich sein, da ein Täter nicht
          angeben wird, woher die Vermögenswerte stammen.
        ! Hier behilft man sich, indem man davon ausgeht, dass sich der
          Verdacht als solcher auf die Ungewöhnlichkeit oder
          Zweifelhaftigkeit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung
          bezieht.
        ! Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich um eine Transaktion
          handelt, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen
              a) besonders komplex oder groß ist,
              b) ungewöhnlich abläuft oder
              c) ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen
                 Zweck erfolgt oder
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                             Verdachtsfällen (06/15)

        Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (6/7):

        !     Das Gleiche gilt sinngemäß für den Verdacht einer
              Terrorismusfinanzierung.
        !     Hier ist es oft nicht ein größerer Betrag, der Aufsehen erregen kann,
              sondern eher eine Vielzahl von kleineren Beträgen aus
              möglicherweise harmlosen Quellen.
        !     In diesen Fällen können jedoch der Verwendungszweck und der
              angegebene Empfänger der Verfügung Aufschluss über eine
              mögliche terroristische Verwendung Aufschluss geben.

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                             Verdachtsfällen (07/15)

        Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (7/7):

        !     Am 01.10.2020 ist der "Verordnung zu den nach dem
              Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im
              Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-
              Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)" in Kraft getreten.
        !     Diese Verordnung konstituiert für bestimmte Verpflichtete, die in § 2
              Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 12 GwG genannt sind, eine Meldepflicht,
              soweit einer der in § 3 bis 6 der Verordnung genannten Tatbestände
              im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft erfüllt ist.
        !     In § 7 der Verordnung ist allerdings eine Ausnahme von der
              Meldepflicht für den Fall vorgesehen, dass der Verdacht auf
              Geldwäsche entkräftet werden kann.
        !     Dies ist allerdings zu dokumentieren.
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                             Verdachtsfällen (08/15)

        Verdachtsgewinnung (1/3):
        ! Es gibt verschiedene Arten der Verdachtsgewinnung beim
          Geldwäschebeauftragten.
        ! So kann dieser einen Verdacht durch hausinterne Meldungen von
          Mitarbeitern erhalten.
        ! Denkbar ist aber auch eine Auffälligkeit im Monitoringprogramm.

        ! Daneben kommt eine Mitteilung durch Dritte, z.B.
          Geldwäschebeauftragte anderer Institute, in Betracht.
        ! Letztlich kann ein Verdacht auch durch ein Auskunftsersuchen
          (z.B. durch Staatsanwaltschaften, der Polizei, Finanzbehörden oder
          der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) entstehen.
        ! In allen diesen Fällen müssen nach dem Verdacht alle relevanten
          Informationen zusammen getragen werden.

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                             Verdachtsfällen (09/15)

        Verdachtsgewinnung (2/3):
        ! Dazu gehören bei Kreditinstituten in erster Linie Kontoabfragen zu
          der verdächtig gewordenen Person.
        ! Daneben sollten - soweit möglich - Informationen bei dem jeweiligen
          Mitarbeiter eingeholt werden, der Kontakt mit dem Verdächtigen hat
          oder diesen betreut.
        ! Falls es auffällige Transaktionen zu oder von anderen Instituten
          gibt, sollte auch der nach § 25h Abs. 3 Satz 4 KWG i.V.m § 47 Abs.
          5 GwG gesetzlich zulässige Weg beschritten werden und bei
          anderen Geldwäschebeauftragten Informationen zu dem Absender
          oder Empfänger der Transaktion eingeholt werden.
        ! Hier ergeben sich oft wichtige Erkenntnisse, die für die Bearbeitung
          von Verdachtsfällen hilfreich sein können.

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                             Verdachtsfällen (10/15)

         Verdachtsgewinnung (3/3):
         ! Da kaum ein Täter angeben wird, woher die verdächtigen Gelder
           stammen, muss ein Geldwäschebeauftragter, wenn er alle
           relevanten Fakten zusammen getragen hat, aufgrund der
           vorliegenden Indizien eine Entscheidung treffen.
         ! Hilfreich sind hierbei die Fallbeschreibungen in den
           Typologiepapieren der neuen FIU
         ! Dadurch erhält man ein Gefühl für mögliche Ungereimtheiten.

         ! Wenn man dann immer noch glaubt, dass bei einem Konto oder
           einer Transaktion etwas nicht stimmen kann, sollte man dem
           Gefühl eher nachgeben, als dieses bewusst zu verdrängen.
         ! In einem solchen Fall empfiehlt sich die Erstattung einer
           (Verdachts-) Meldung.

17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                 28
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                             Verdachtsfällen (11/15)

        !     Alle Straftaten können Vortaten zur Geldwäsche sein.
        !     Damit kann bereits aufgrund einer verdächtigen Finanztransaktion
              der Verdacht einer Geldwäsche entstehen
        !     Dies bedeutet eine Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG
        !     Das Problem für jeden Geldwäschebeauftragten ist, dass nur in den
              wenigsten Fällen die Vortat bekannt ist, wenn eine auffällige
              Transaktion dem Geldwäschebeauftragten gemeldet oder von ihm
              selbst entdeckt wird.
        !     Er hat dann zu entscheiden, ob er aufgrund einer verdächtigen
              Transaktion eine externe Geldwäsche-Meldung gemäß
              § 43 Abs. 1 GwG erstattet oder nicht.
        !     Im Zweifel sollte auch aus Eigenschutz eine Meldung erfolgen!
        !     Soweit keine Meldung erfolgt, ist Folgendes zu veranlassen:

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                             Verdachtsfällen (12/15)

        !     Es ist eine nachvollziehbare schriftliche Dokumentation und
              Begründung jedes einzelnen auffälligen Vorgangs gem. § 8 Abs. 1
              S. 1 Nr. 4 GwG erforderlich.
        !     Dies ist gemäß § 25h Abs. 3 Satz 2 KWG für Institute zusätzlich
              gesetzlich vorgeschrieben.
        !     Eine gute Dokumentation sichert den Geldwäschebeauftragten vor
              einer möglichen Strafverfolgung oder der Einleitung eines
              Ordnungswidrigkeitenverfahrens in eigener Sache.
        !     Jede interne Einstellung bzw. Nichtweiterverfolgung sollte daher
              genau dokumentiert werden.
        !     Dabei sind alle Gründe angegeben werden, die nach der
              persönlichen Einschätzung des GwB dazu geführt haben, dass er
              keine Meldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG abgegeben hat.
17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                      30
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                             Verdachtsfällen (13/15)

        !     Man sollte immer auch bedenken, dass eine unterlassene, aber
              möglicherweise berechtigte Verdachtsmeldung den
              Geldwäschebeauftragten selbst in die Gefahr einer Strafbarkeit
              durch leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) bringen könnte.
        !     Zudem ist die Nichtabgabe oder die nicht unverzügliche Abgabe
              einer an sich veranlassten Meldung bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1
              Nr. 69 GwG).
        !     Auf der anderen Seite muss gemäß § 25h Abs. 3 Satz 2 KWG (gilt
              nur für Institute im Sinne des KWG) genau dokumentiert werden,
              warum im Einzelfall von einer Meldung abgesehen wurde.
        !     Letztlich ist es wesentlich einfacher und oft auch sinnvoller, bei
              Vorliegen verdächtiger und nicht erklärlicher Transaktionen eine
              Meldung zu erstatten, als auf eine solche zu verzichten.

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                             Verdachtsfällen (14/15)

        !     Der einzige Fall, in denen Geldwäsche offensichtlich und sofort zu
              melden ist, ist der des "Finanzagenten".
        !     Dabei handelt es sich um eine Person, die ihr Konto bewusst oder
              unbewusst für Geldwäscheaktivitäten zur Verfügung stellt.
        !     Im Gegenzug erhält er dafür eine Provision in Höhe von 5-10% des
              auf dem Konto eingehenden Betrages.
        !     Der Rest soll dann von ihm unmittelbar nach Eingang bar
              abgehoben werden.
        !     Dann soll das Geld z.B. per Western Union nach Russland oder in
              die Ukraine überwiesen werden.
        !     Dem Finanzagenten fällt dabei angeblich nicht auf, dass das
              Verfahren für die Auftraggeber zum einen sehr riskant ist, da er den
              angesprochenen Finanzagenten ja gar nicht kennt.
17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                         32
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Erkennen und Bearbeiten von
                             Verdachtsfällen (15/15)
        !     Zudem gibt es günstigere und sichere Alternativen.
        !     Da dem "Finanzagenten" das zwar bewusst sein muss, er aber
              dennoch das Risiko bewusst in Kauf nimmt, macht er sich der
              Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB schuldig
        !     in minder schweren Fällen ist zumindest eine leichtfertige
              Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB gegeben.
        !     Ein Finanzagent muss daher immer wegen des Verdachts der
              Geldwäsche gemäß § 43 Abs. 1 GwG gemeldet werden!
        !     Das gilt auch, soweit die Tat im Versuchsstadium bleibt, da auch
              die versuchte Geldwäschehandlung als Verdacht zu melden ist.
        !     Das hat die BaFin in ihrem Rundschreiben 03/2012 (GW) vom
              06. Juli 2012 ausdrücklich klargestellt.
        !     Ob eine sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehung zu erfolgen
              hat, ist hingegen nicht geklärt.
17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                      33
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Agenda 17.02.2022

      !     Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
      !     Der geänderte § 261 StGB
      !     Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen
      !     Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG
      !     Erstellen von externen Verdachtsmeldungen
      !     Haftungsfreistellung nach § 48 GwG
      !     Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU
      !     Fallbeispiele zur Meldepflicht

17. Februar 2022                 1x1 der Geldwäsche-                   34
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Verhalten in Verdachtsfällen/
                Hinweisverbot des § 47 GwG (01/07)

        !     Jeder Verpflichtete sollte nachvollziehbare Regularien für die
              Bearbeitung interner Verdachtsmeldungen aufgestellt haben.
        !     Diese Regularien müssen den Ablauf ab Eingang einer
              Verdachtsmeldung regeln.
        !     Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Mitarbeiter über eigene
              hausinterne Vordrucke verfügen können, auf denen sie interne
              Verdachtsmeldungen abgeben können.
        !     Diese sollten ähnlich den Vordrucken für externe
              Verdachtsmeldungen aufgebaut sein, damit nichts Wesentliches
              von den erforderlichen Angaben zum Kunden vergessen wird.
        !     Es ist darauf zu achten, dass auf den internen Vordrucken der den
              Verdacht meldende Mitarbeiter namentlich genannt wird.
        !     Damit kann der die Verdachtsmeldung bearbeitende GwB ggf. direkt
              bei diesem Mitarbeiter nachfragen.
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Verhalten in Verdachtsfällen/
                Hinweisverbot des § 47 GwG (02/07)

        !     Der Vorteil der namentlichen Nennung ist für den Mitarbeiter eine
              evtl. Haftungsfreistellung gemäß § 48 Abs. 2 GwG.
        !     Vorgaben wonach Mitarbeiter einen hausinternen Verdachtsfall
              zunächst dem Vorgesetzten oder einer anderen als der für die
              Meldung gemäß § 43 GwG zuständigen Stelle des Verpflichteten
              oder im Konzern vorzulegen haben und erst diese Stelle die
              Verdachtsmeldung nur dann weiterleitet, wenn sie den Verdacht des
              Mitarbeiters teilt, sind nach Ansicht des BMF unzulässig.
        !     Jede interne Verdachtsmeldung an den GwB ist schriftlich zu
              erstatten, wobei wegen der möglichen Eilbedürftigkeit auf einer
              Meldung per Telefax bestanden werden sollte.
        !     Jeder Vorgang sollte nach Eingang beim GwB mit einem eigenen
              Aktenzeichen (z.B. GW 11/22) gekennzeichnet werden.

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Verhalten in Verdachtsfällen/
                Hinweisverbot des § 47 GwG (03/07)

        !     Dieses Aktenzeichen ist dem den Verdacht meldenden Mitarbeiter
              unverzüglich mitzuteilen.
        !     Unter diesem Aktenzeichen sind dann neue Erkenntnisse oder die
              Ergebnisse aus einer längerfristigen Überwachung an den GwB zu
              melden.
        !     Jede interne Verdachtsmeldung sollte unverzüglich nach Eingang
              durch den GwB bearbeitet werden.
        !     Die dabei getroffene Entscheidung ist ebenfalls dem den Verdacht
              meldenden Mitarbeiter zeitnah mitzuteilen.
        !     In Betracht kommen drei Entscheidungen des GwB:
               ! Sofortige Meldung des Verdachtsfalls
               ! Wiedervorlage und Monitoring innerhalb einer gewissen Frist (z.B.
                  ca. 4-8 Wochen)
                ! Ablage des Vorgangs
17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                         37
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Verhalten in Verdachtsfällen/
                Hinweisverbot des § 47 GwG (04/07)

        !     Sollte sich der GwB letztlich für eine Ablage und damit gegen eine
              Verdachtsmeldung entscheiden, sind die Gründe dafür dem den
              Verdacht meldenden Mitarbeiter mitzuteilen.
        !     Falls sich der GwB nicht für eine sofortige Verdachtsmeldung
              entscheidet, sondern den Fall erst in ein Monitoring (weitere
              Beobachtung des Kunden) übernimmt, so ist der Mitarbeiter auch
              darüber zu informieren.
        !     Gleichzeitig sollte dieser auf den Termin der Wiedervorlage
              hingewiesen werden, bis zu dem er spätestens wieder Kontakt zu
              dem GwB aufgenommen haben sollte.
        !     Dies gilt auch für den Fall, dass sich bis dahin keine neuen
              Erkenntnisse ergeben haben sollten.

17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                        38
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Verhalten in Verdachtsfällen/
                Hinweisverbot des § 47 GwG (05/07)

        Hinweisverbot des § 47 GwG (1/3)

        !     Gemäß § 47 Abs. 1 GwG darf eine Verdachtsmeldung auf keinen
              Fall dem Vertragspartner, dem Auftraggeber der Transaktion und
              sonstige Dritte bekannt gemacht werden.
        !     Das bedeutet, dass insbesondere der Kunde nicht von der gegen
              ihn erstatteten Verdachtsmeldung informiert werden darf.
        !     Aber auch andere nicht-staatliche Stellen dürfen über die externe
              Verdachtsmeldung nicht in Kenntnis gesetzt werden.
        !     Ein - auch nur fahrlässiger - Verstoß gegen § 47 Abs. 1 GwG kann
              mit einem Bußgeld bis zu 50.000 €, bei Vorsatz bis zu 150.000 €
              (§ 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG) im Einzelfall geahndet werden.
        !     Darüber hinaus wäre aber auch eine Strafbarkeit z.B. wegen
              Strafvereitelung denkbar.
17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                      39
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Verhalten in Verdachtsfällen/
                Hinweisverbot des § 47 GwG (06/07)

        Hinweisverbot des § 47 GwG (2/3)

        !     Eine Ausnahme von der "Schweigepflicht" gemäß § 47 GwG gilt für
              einen Informationsaustausch mit den Geldwäschebeauftragten
              anderer Verpflichteter, die ebenfalls mit dem jeweiligen Vorgang
              befasst sind.
        !     Hier ist eine Rücksprache bzw. Abstimmung vor Erstattung einer
              Verdachtsmeldung oft sinnvoll und wird auch in
               ! § 47 Abs. 2 GwG, aber auch in
               ! § 25h Abs. 3 S. 4 KWG für Institute und in
               ! § 53 Abs. 1 VAG für Versicherungen
                ausdrücklich erlaubt.

17. Februar 2022                        1x1 der Geldwäsche-                40
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Verhalten in Verdachtsfällen/
                Hinweisverbot des § 47 GwG (07/07)

        Hinweisverbot des § 47 GwG (3/3)

        !     Damit die einen Verdacht meldende Stelle das angebliche
              Nichtwissen über eine Verdachtsmeldung auch glaubhaft versichern
              kann, sollte es ein GwB bei der Sachverhaltsdarstellung in einer
              Verdachtsmeldung immer strikt vermeiden, die kontoführende oder
              betreuende Stelle direkt zu erwähnen.
        !     Andernfalls besteht die Gefahr, dass über eine mögliche
              Akteneinsicht des Verteidigers die Verdachtsmeldung mit allen
              darin enthaltenen Angaben dem Verdächtigen zugänglich wird.
        !     Soweit die Strafverfolgungsbehörde später in einem möglichen
              Strafprozess tatschlich die Namen eines Mitarbeiters als Zeugen
              benötigen sollte, kann dann in diesem Stadium immer noch ein
              solcher benannt werden.
17. Februar 2022                  1x1 der Geldwäsche-                      41
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Agenda 17.02.2022

      !     Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
      !     Der geänderte § 261 StGB
      !     Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen
      !     Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG
      !     Erstellen von externen Verdachtsmeldungen
      !     Haftungsfreistellung nach § 48 GwG
      !     Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU
      !     Fallbeispiele zur Meldepflicht

17. Februar 2022                  1x1 der Geldwäsche-                  42
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Richtiges Erstellen von externen Meldungen
             gemäß § 43 Abs. 1 GwG (01/11)

        !     Die Erstattung von externen Meldungen ist gemäß § 45 Abs. 1 GwG
              grundsätzlich immer auf elektronischem Weg gegenüber der
              Zentralstelle zu erstatten.
        !     Dafür stellt die FIU, welche allein für die Entgegennahme von
              Meldungen zuständig ist, das Programm "goAML" zur Verfügung.
        !     Externe Meldungen nach § 43 GwG müssen immer über dieses
              Programm eingegeben werden.

17. Februar 2022                  1x1 der Geldwäsche-                     43
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Richtiges Erstellen von externen Meldungen
             gemäß § 43 Abs. 1 GwG (02/11)

17. Februar 2022          1x1 der Geldwäsche-      44
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Richtiges Erstellen von externen Meldungen
             gemäß § 43 Abs. 1 GwG (03/11)

        !     Zuvor muss sich die meldende Person einmal bei der FIU für
              "goAML" registriert haben.
        !     Dazu muss sich z.B. der jeweilige GwG und dessen Vertreter per
              Ausweis und ihrer Bestellungsurkunde legitimieren.
        !     Nur derjenige, der auf diese Weise registriert ist, kann eine Meldung
              erstellen.

17. Februar 2022                    1x1 der Geldwäsche-                        45
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Richtiges Erstellen von externen Meldungen
             gemäß § 43 Abs. 1 GwG (04/11)

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Richtiges Erstellen von externen Meldungen
             gemäß § 43 Abs. 1 GwG (05/11)

        !     Nach der Registrierung, die von dem Verpflichteten selbst noch
              bestätigt werden muss, wird man nach einigen Tagen für die
              Eingabe von Verdachtsmeldungen freigeschaltet.
        !     Die eigentliche Meldung erfolgt dann nach der jeweiligen
              Anmeldung auf der Startseite für die Meldungen.

17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                         47
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Richtiges Erstellen von externen Meldungen
             gemäß § 43 Abs. 1 GwG (06/11)

17. Februar 2022          1x1 der Geldwäsche-      48
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Richtiges Erstellen von externen Meldungen
             gemäß § 43 Abs. 1 GwG (07/11)

        !     Unterschieden werden muss zwischen Transaktionen, die noch
              nicht durchgeführt wurden von solchen, die bereits durchgeführt
              wurden.
        !     Bei den noch nicht durchgeführten Transaktionen besteht die
              Verpflichtung, die Transaktion bis zu drei Werktage nach der
              Erstattung der (Verdachts-) Meldung nicht durchzuführen, wobei
              der Samstag nicht als Werktag zählt (§ 46 Abs. 1 S. 2 GwG).
        !     Erst nach Ablauf der Anhaltefrist darf die Transaktion durchgeführt
              werden, es sei denn, sie wird zuvor durch eine entsprechende
              Maßnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft unterbunden.
        !     Wichtig ist, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine
              Verschleierung oder Geldwäschehandlung erforderlich ist.
        !     Problematisch ist, dass den Kunden der wahre Grund für das
              Zurückhalten einer Transaktion nicht erklärt werden darf.
17. Februar 2022                    1x1 der Geldwäsche-                        49
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             gemäß § 43 Abs. 1 GwG (08/11)

        !     Eine Transaktion muss jedoch dann nicht angehalten werden,
              wenn sie der Kunde als eilig bezeichnet.
        !     Damit ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen
              vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 GwG
              hindeuten, nicht möglich, ohne dass es auffallen würde.
        !     Das Gleiche gilt, wenn durch den Aufschub die Verfolgung einer
              mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert würde.
        !     Die Meldung nach § 43 Absatz 1 ist in diesen Fällen unverzüglich
              nach Durchführung der Transaktion vom Verpflichteten nachzuholen
              (§ 46 Abs. 2 GwG).

17. Februar 2022                  1x1 der Geldwäsche-                     50
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Richtiges Erstellen von externen Meldungen
             gemäß § 43 Abs. 1 GwG (09/11)

        !     Die Verdachts-Meldung selbst sollte sich auf bekannte und aus
              Kontounterlagen nachvollziehbare Tatsachen beschränken.
        !     Daher sollte es vermieden werden, bloße Verdächtigungen und
              Mutmaßungen auszusprechen.
        !     Dabei sollte auch immer bedacht werden, dass auch der so
              gemeldete Kunde im Zuge einer möglichen polizeilichen
              Einvernahme über eine Akteneinsicht seines Rechtsanwalts die
              Möglichkeit erhält, die Meldung im Wortlaut zur Kenntnis zu
              erhalten.
        !     Ebenso sollte man auf keinen Fall erwähnen, dass ein Mitarbeiter
              eine interne Verdachtsmeldung abgegeben hatte bzw. von welcher
              Stelle die Meldung ausging.
        !     Eine solche Mitteilung ist erst einmal für die Ermittlungen irrelevant
              und würde nur unnötig den meldenden Mitarbeiter in Not bringen.
17. Februar 2022                    1x1 der Geldwäsche-                           51
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             gemäß § 43 Abs. 1 GwG (10/11)

        !     In den meisten Verdachtsfällen kann und sollte die
              Geschäftsverbindung grundsätzlich (vorerst) weitergeführt wird.
        !     Eine Pflicht zur Weiterführung eines verdächtigen Kontos besteht
              nicht; allerdings kann das in den meisten Fällen für die
              Strafverfolgungsbehörden äußerst hilfreich sein.
        !     Soweit das erfolgt, sollte das Konto in dieser Zeit einer besonderen
              Überwachung unterliegen, um (weitere) Auffälligkeiten sofort zu
              erkennen und ggf. an die Strafverfolgungsbehörden weiter melden
              zu können.
        !     In dieser Zeit unterliegt die Kontoführung einer verstärkten
              Sorgfaltspflicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GwG.
        !     Die kontoführende oder betreuende Stelle sollte immer über den
              jeweiligen Stand des Verfahrens (Einstellung, Monitoring,
              Verdachtsmeldung) informiert werden.
17. Februar 2022                    1x1 der Geldwäsche-                        52
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Richtiges Erstellen von externen Meldungen
             gemäß § 43 Abs. 1 GwG (11/11)

        !     Denkbar ist auch, die Kontoführung sofort oder mit einer
              ausreichenden Frist von 8 Wochen zu beenden.
        !     Eine sofortige außerordentliche Kontokündigung sollte dann
              erfolgen, wenn es schwerwiegende Gründe dafür gibt, insbesondere
              wenn die Gefahr besteht, dass dem Institut durch die Weiterführung
              schwerwiegende Nachteile drohen.
        !     Das ist vor allem in Fällen von Anlagebetrügereien der Fall.
        !     In allen anderen Fällen sollte "nur" eine ordentliche Kündigung mit
              einer Frist von 8 Wochen erfolgen.
        !     Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Kündigung die
              wahren Gründe (Geldwäsche oder Terrorismusverdacht)
              wegen § 47 Abs. 1 GwG nicht genannt werden dürfen.

17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                       53
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Agenda 17.02.2022

      !     Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
      !     Der geänderte § 261 StGB
      !     Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen
      !     Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG
      !     Erstellen von externen Verdachtsmeldungen
      !     Haftungsfreistellung nach § 48 GwG
      !     Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU
      !     Fallbeispiele zur Meldepflicht

17. Februar 2022                  1x1 der Geldwäsche-                  54
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Haftungsfreistellung nach § 48 GwG (1/5)

        !     Geldwäschebeauftragte und alle Mitarbeiter eines Verpflichteten
              sind bei Erstattung von Meldungen an die FIU oder der Erstattung
              von Strafanzeigen durch § 48 GwG geschützt.
        !     Diese Vorschrift gibt einen umfassenden straf-, zivil-, und
              arbeitsrechtlichen Schutz vor allem bei unbegründeten
              Verdachtsmeldungen.
        !     Allerdings darf die Meldung weder
                                         vorsätzlich
                                             noch
                                        grob fahrlässig
                                           unwahr
                                      erstattet worden sein.

17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                       55
Achim Diergarten 2022 ©                 Prävention
Haftungsfreistellung nach § 48 GwG (2/5)

        Beispiel:

        !     Ein Mitarbeiter eines Instituts meldet dem
              Geldwäschebeauftragten einen Verdachtsfall und beruft sich in
              seiner internen Meldung auf eine Vielzahl von angeblich hohen
              Bareinzahlungen.
        !     Ungeprüft übernimmt der GwB aufgrund einer momentanen
              Arbeitsüberlastung diese Behauptung und erstattet eine Meldung
              gemäß § 43 Abs. 1 GwG.
        !     Später stellt sich heraus, dass es sich nur um drei Einzahlungen
              zu je 150 € gehandelt hat.
        !     In diesem Fall wurde die externe Meldung an die FIU grob
              fahrlässig unwahr erstattet.
17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                       56
Achim Diergarten 2022 ©                 Prävention
Haftungsfreistellung nach § 48 GwG (3/5)

        !     Hier könnte sich der Geldwäschebeauftragte unter anderem
              wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) strafbar gemacht
              haben.
        !     Daneben hätte der Kunde, wenn er durch die unrichtige Meldung
              einen nachweisbaren Schaden (z.B. durch eine
              Hausdurchsuchung oder eine daraufhin erfolgte Kontokündigung)
              erlitten hat, einen Schadensersatzanspruch gegen den
              meldenden Verpflichteten und den Geldwäschebeauftragten.
        !     Entsprechendes gilt, wenn eine Meldung vorsätzlich falsch
              erstattet wurde, z.B. um damit einen Grund für eine
              Kontokündigung zu erhalten.
        !     In diesen Fällen gibt es keinen Schutz nach § 48 GwG für den
              Geldwäschebeauftragten oder das Institut.

17. Februar 2022                  1x1 der Geldwäsche-                     57
Achim Diergarten 2022 ©                Prävention
Haftungsfreistellung nach § 48 GwG (4/5)

         Hier: Schutz des § 48 Abs. 2 GwG für Mitarbeiter:

         !    Mitarbeiter, die selbst keine Meldung gemäß § 43 Absatz 1 GwG
              gegenüber der FIU erstatten können, erhalten gem. § 48 Absatz 2
              GwG eine Haftungsfreistellung nach § 48 Absatz 1 GwG.
         !    Dazu genügt es, wenn sie gegenüber ihrem Vorgesetzten oder
              dem Geldwäschebeauftragten eine interne Verdachtsmeldung
              erstattet haben.
         !    Es spielt dann keine Rolle, ob es danach zu einer externen
              Meldung gekommen ist.
         !    Aber auch hier gilt der Schutz des Absatzes 1 nur insoweit, als die
              externe Meldung an die FIU nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
              unwahr erstattet worden ist.

17. Februar 2022                   1x1 der Geldwäsche-                         58
Achim Diergarten 2022 ©                 Prävention
Haftungsfreistellung nach § 48 GwG (5/5)

         Hier: Schutz des § 49 Abs. 4 GwG für Mitarbeiter

         !    Zusätzlich zu der Regelung in § 48 Abs. 2 GwG enthält § 49 Abs.
              4 GwG im Zusammenhang mit einer Meldung eine zusätzliche
              weitere Schutzregelung für Mitarbeiter.
         !    Danach darf dem Mitarbeiter, der eine interne Verdachtsmeldung
              abgegeben oder als Geldwäschebeauftragter eine externe
              Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erstattet hat, und jeweils in einem
              Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteten steht, aus der
              Meldung keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis
              entstehen.
         !    Sollte dies tatsächlich aber erfolgen, besteht nach § 49 Abs. 5
              GwG die Möglichkeit einer Beschwerde bei der zuständigen
              Aufsichtsbehörde.
17. Februar 2022                  1x1 der Geldwäsche-                       59
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Agenda 17.02.2022

      !     Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
      !     Der geänderte § 261 StGB
      !     Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen
      !     Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG
      !     Erstellen von externen Verdachtsmeldungen
      !     Haftungsfreistellung nach § 48 GwG
      !     Pflichtverletzung u. Leichtfertigkeit sowie strafrechtliche Konsequenzen
      !     Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU
      !     Fallbeispiele zur Meldepflicht

17. Februar 2022                    1x1 der Geldwäsche-                           60
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Das Verfahren bei Eingang von
                     Meldungen bei der FIU (1/7)

         !    Eine Meldung ist seit dem 26.06.2017 gemäß § 43 Abs. 1 GwG
              immer und nur an die FIU (Zentralstelle für
              Finanztransaktionsuntersuchungen) zu adressieren.
         !    Diese soll eine Art Filterfunktion ausüben und die Meldungen
              entsprechend sortieren.
         !    Das dürfte in der Praxis jedoch schwieriger sein, als vermutlich
              von den Verantwortlichen angedacht.
         !    Hintergrund ist zum Einen die geringe personelle Ausstattung,
              aber auch die Vielzahl von Meldungen, die täglich eingehen.
         !    Geschätzt wird ein Aufkommen von ca. 500 Meldungen pro Tag.
         !    Berücksichtigt man dann noch, dass die dort arbeitenden
              Mitarbeiter des Zolls keine kriminalistische Ausbildung haben,
              kann man sich kaum vorstellen, dass hier eine effektive Filterung
              möglich sein wird.
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                     Meldungen bei der FIU (2/7)

         !    Nach dem Eingang der Verdachtsmeldung erfolgt zuerst eine
              Grundrecherche aufgrund der Erkenntnisse aus der
              Verdachtsmeldung sowie den beigefügten Anlagen.
         !    Hierzu wird auch eine Recherche im "polizeilichen
              Informationssystem" (INPOL) vorgenommen, zu dem die
              Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Zugriff gemäß
              § 31 Abs. 4 GwG erhält.
         !    Danach erfolgt zeitnah eine Erstbewertung durch den zuständigen
              Sachbearbeiter.
         !    Hierbei werden auch die Einleitung evtl. erforderlicher
              Sofortmaßnahmen gem. § 49 GwG geprüft.
         !    Nach einer abschließenden Analyse fällt dann die Entscheidung,
              ob von weiteren Maßnahmen Abstand genommen wird oder ob
              eine Abgabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde erfolgt.
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                     Meldungen bei der FIU (3/7)

         !    Falls eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt,
              ermitteln diese eigenständig weiter.
         !    Dabei werden die von der FIU weitergegebenen Fällen von den
              zuständigen Landeskriminalämtern im Detail abgeklärt.
         !    Soweit dort eine Erstabklärung erfolgt ist (und mögliche
              Erkenntnisse über den Verdächtigen vorliegen), wird der
              zuständige Sachbearbeiter beim LKA die der Verdachtsmeldung
              (hoffentlich) beiliegenden Kontounterlagen näher betrachten.
         !    Sollten sich dabei nicht alle Fragen klären lassen, kommt es in der
              Regel durch das ermittelnde LKA zu einer Nachfrage bei dem
              Verpflichteten, der den Verdacht gemeldet hat.
         !    Soweit durch auffällige Transaktionen auch andere Institute
              betroffen sind, erhalten auch diese ein entsprechendes
              Auskunftsersuchen.
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                     Meldungen bei der FIU (4/7)

         !    Handelt es sich nach den ersten Ermittlungen um einen eher
              "einfach" und unverdächtigen Vorgang, so wird teilweise bereits in
              dieser Phase das Ermittlungsverfahren mit einem
              Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft beendet, ohne dass
              der gemeldete Kunde davon erfährt.
         !    Allerdings sind diese Fälle einer Einstellung ohne jeglichen
              Restverdacht äußerst selten.
         !    Gibt es hingegen noch zu klärende offene Punkte, wird der
              Verdächtige angeschrieben und zu einer Vernehmung gebeten.
         !    Dort wird er mit den ungeklärten und verdächtig erscheinenden
              Transaktionen konfrontiert.

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                     Meldungen bei der FIU (5/7)

         !    Sollte der Verdächtige dabei einen plausiblen und
              nachvollziehbaren Grund für die ungewöhnlichen Transaktionen
              benennen können, empfiehlt der Sachbearbeiter der zuständigen
              Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen.
         !    Da bereits eine Vernehmung stattgefunden hat, erhält der Kunde
              ebenfalls eine Einstellungsverfügung.
         !    Es gibt aber auch viele Fälle, in denen zumindest ein Restverdacht
              bestehen bleibt oder der Verdächtige nicht zu ermitteln ist.
         !    Hier erfolgt zwar auch eine Einstellung; diese wird aber als
              Einstellung mit Restverdacht gekennzeichnet.
         !    Sollte eine Einstellung nicht erfolgen, weil die oben genannten
              Voraussetzungen nicht vorliegen, erfolgt in einem Abschlussbericht
              die Empfehlung an die Staatsanwaltschaft, hier weitere
              Ermittlungen vorzunehmen.
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                     Meldungen bei der FIU (6/7)

         !    Das Gleiche gilt, wenn von vorneherein ersichtlich wird, dass es
              sich um einen "größeren" Fall handelt.
         !    In diesen Fällen wird aus taktischen Gründen vorab auf eine
              Vernehmung des Verdächtigen verzichtet, um diesen nicht
              unnötig zu warnen.
         !    In solchen Fällen kann es zu weiteren Maßnahmen kommen, wie
              Observation und Telefonüberwachungen.
         !    Solche Ermittlungen können sich oft über mehrere Monate oder
              sogar Jahre hinziehen.
         !    Hier wird aufgrund absoluter Geheimhaltung auch gegenüber den
              Verpflichteten teilweise diesen eine Einstellungsverfügung
              übermittelt, obwohl tatsächlich im Hintergrund die Ermittlungen
              "auf vollen Touren laufen".

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Das Verfahren bei Eingang von
                     Meldungen bei der FIU (7/7)

         !    Denkbar ist auch, dass zwar Ermittlungen wegen Geldwäsche
              nicht weiter zielführend sind, es aber andere Ansätze, z.B. wegen
              vermuteter Steuerhinterziehung, gibt.
         !    In diesen Fällen wird das Ermittlungsverfahren wegen
              Geldwäsche eingestellt.
         !    Von Seiten der Staatsanwaltschaft ist damit in diesen Fällen
              vorerst das Thema "Geldwäsche" erledigt.
         !    "Insgeheim" erfolgt aber eine Weitergabe der
              Ermittlungsunterlagen an die zuständige Finanzbehörde.
         !    Diese meldet sich oft erst Jahre später bei dem Verdächtigen und
              konfrontiert diesen dann mit den Angaben aus der
              Verdachtsmeldung.

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Agenda 17.02.2022

      !     Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
      !     Der geänderte § 261 StGB
      !     Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen
      !     Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG
      !     Erstellen von externen Verdachtsmeldungen
      !     Haftungsfreistellung nach § 48 GwG
      !     Pflichtverletzung u. Leichtfertigkeit sowie strafrechtliche Konsequenzen
      !     Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU
      !     Fallbeispiele zur Meldepflicht

17. Februar 2022                    1x1 der Geldwäsche-                           68
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Fallbeispiele zur Meldepflicht (1/8)

         !    Ein Sparbuch wurde am 05.11.2021 bei einem Kreditinstitut in München
              eröffnet.
         !    Auf dieses Sparbuch wurde die Mindesteinlage von 0,50 Euro einbezahlt.
         !    Am 12.11.2021 erfolgte eine Gutschrift über 500.000 Euro von einem
              Konto des Kunden bei einer Bank in St. Petersburg.
         !    Der Kunde erteilte am 16.11.2021 den Auftrag zur Auflösung des Kontos.
         !    Dabei wies er das Kreditinstitut an, das Geld auf ein von ihm in Österreich
              in Linz eröffnetes Konto bei einem ortsansässigen Institut zu überweisen.

         >                Verdachtsmeldung

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Fallbeispiele zur Meldepflicht (2/8)
         !    Ein Geschäftsgirokonto wurde am 22.10.2021 bei einem Kreditinstitut in
              Frankfurt für eine GmbH eröffnet.
         !    Am 27.10.2021 gingen bereits 100.000 Euro auf dem Konto von einer
              englischen Limited ein.
         !    Auf Nachfrage bei dem Geschäftsführer der GmbH wurde eine Rechnung
              vom 08.10.2021 mit der neuen Kontonummer über genau diesen Betrag
              in Höhe von 100.000 Euro (brutto) vorgelegt.

         >                Verdachtsmeldung

         !    Eigenartig dabei war einerseits, dass der Betrag inkl. 19% MwSt. genau
              auf 100.000 Euro lautete (netto 84.033,61 Euro)
         !    Zudem war in der vorgelegten Rechnung vom 08.10.2021 bereits die
              Kontoverbindung benannt, obwohl das Konto ja erst am 22.10.2021
              eröffnet wurde.

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Fallbeispiele zur Meldepflicht (3/8)

         !    Ein Mitarbeiter eines Kreditinstituts nahm bei diesem im Juli 2021 einen
              Kredit über 25.000 Euro auf.
         !    Er bestätigte, auf eigene Rechnung zu handeln.
         !    Durch Zufall stellte sich heraus, dass der Kreditbetrag direkt nach der
              Auszahlung auf das Konto seiner Tochter überwiesen wurde, die auch
              jeden Monat die fälligen Raten an das Kreditinstitut überwies.

         > keine Verdachtsmeldung

         !    Hier kann das Ermessen ausgeübt werden, keine Meldung zu erstatten

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Fallbeispiele zur Meldepflicht (4/8)

         !    Bei einem freien KFZ-Händler in Hamburg kauften zwei junge Männer
              (19 und 21 Jahre alt) im August 2021 mit kroatischen Ausweisen, aber
              Wohnsitzen in München, zwei hochwertige Fahrzeuge im Wert von
              61.000 Euro und 57.000 Euro.
         !    Die Bezahlung erfolgte in kleinen unsortierten Scheinen, wobei die
              höchste Stückelung aus 50er Scheine bestand, vorwiegend jedoch aus
              10er und 20er Scheinen.

         > Verdachtsmeldung

         !    Hier ist die Bezahlung in kleinen unsortierten Scheinen auffällig.

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Fallbeispiele zur Meldepflicht (5/8)

         !    Ein Kunde hob jeden Monat innerhalb des letzten halben Jahres mit der
              Kreditkarte eines externen Kreditkartenanbieters höhere Beträge (3.000,-
              bis 5.000 Euro) ab, um diese gleich wieder bei seinem Kreditinstitut
              einzuzahlen.
         !    Nach Aussage des Geldwäschebeauftragten des Kreditinstituts scheinen
              die finanziellen Verhältnisse des Kunden dauerhaft angespannt zu sein.

         > keine Verdachtsmeldung

         !    Das Vorgehen erscheint außergewöhnlich, ist aber nicht kriminell

17. Februar 2022                     1x1 der Geldwäsche-                            73
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Fallbeispiele zur Meldepflicht (6/8)

         !    Ein Kunde eines Edelmetallhändlers, der früher immer mal wieder für
              Beträge zwischen 7.000 bis 9.000 € für Goldkäufe eingesetzt hatte,
              versucht seit Jahresbeginn 2020 immer unter dem Betrag von 2.000 € zu
              bleiben.
         !    Wenn ausnahmsweise dennoch der Betrag von 2.000 € überschritten
              wird, bittet er immer darum, den 1.999 € übersteigenden Betrag per
              Debitkarte zu bezahlen.

         > Verdachtsmeldung denkbar, aber wohl nicht zwingend

         !    Hier ist die Art und Weise der Bezahlung in jedem Fall auffällig.
         !    Allerdings wäre es auch denkbar, dass der Kunde (unbegründet) Angst
              vor einer Weitergabe an den Staat hat

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Fallbeispiele zur Meldepflicht (7/8)

         !    Bei einem Juwelier in Hamburg kaufte ein Kunde innerhalb von 16
              Monaten in insgesamt 7 Transaktionen Uhren im Wert von gesamt
              240.000 in bar.
         !    Bezahlt wurden die Uhren mit Scheinen von 200- und 100-Stückelung.
         !    Recherchen ergaben, dass es sich bei dem Kunden um einen
              angesehenen Schönheitschirurgen handelt.

         > Verdachtsmeldung möglich

         !    Hier ist die Art der Bezahlung in jedem Fall auffällig.
         !    Aufgrund der Tätigkeit als Schönheitschirurg kann Steuerhinterziehung in
              Frage kommen
         !    Allerdings würde die Steuerhinterziehung erst in der Zukunft
              (möglicherweise) erfolgen.

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Fallbeispiele zur Meldepflicht (8/8)

         !    Ein Kunde einer Frankfurter Bank, der vor 6 Jahren aus Syrien geflohen
              war, und bislang eine eher unauffällige Kontoverbindung hatte, erschien
              um seine Bankgeschäfte abzuwickeln, plötzlich in traditioneller arabischer
              Kleidung.
         !    Er weigerte sich dabei auch, von weiblichen Angestellten bedient zu
              werden.
         !    Bei einem Beratungsgespräch mit einem männlichen Mitarbeiter wurde
              dieser hinsichtlich der Möglichkeit eines Abschlusses einer
              Lebensversicherung befragt.

         > Verdachtsmeldung wegen Terrorismusfinanzierung denkbar,

         !    Hier ist auffällig, wie sich der Kunde verändert hat, aber auch die Frage
              nach einer Lebensversicherung

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