1x1 der Geldwäsche-Prävention - Online-Seminar 17.02.2022 Achim Diergarten - Rechtsanwalt
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1x1 der Geldwäsche-Prävention Online-Seminar 17.02.2022 Achim Diergarten - Rechtsanwalt - 17. Februar 2022
Ihr Referent Rechtsanwalt Achim Diergarten ! Autor bzw. Mitverfasser diverser Bücher und Lernprogramme: ! E-Learning FORUM ! WBT-Geldwäscheschulungsprogramm (04/2012) ! Corporate Compliance (07/2016) ! "Geldwäschekommentar 4. Auflage" (06/2019) ! Praxiswissen Geldwäsche-Prävention (09/2021) ! Webseiten: ! www.anti-geldwaesche.de ! www.anti-gw.de ! Newsletter: ! https://www.anti-gw.de/newsletter/newsletter-bestellung/ ! Kontakt: ! mail@anti-geldwaesche.de ! Twitter: @anti-geldwaesche.de 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 2 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Agenda 17.02.2022 ! Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung ! Der geänderte § 261 StGB ! Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen ! Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG ! Erstellen von externen Verdachtsmeldungen ! Haftungsfreistellung nach § 48 GwG ! Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU ! Fallbeispiele zur Meldepflicht 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 3 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Materialien ! GwG Stand 01.08.2021 ! KWG (auszugsweise §§ 24c, 25a, 25g – 25n KWG) Stand 01.08.2021 ! VAG (auszugsweise §§ 52 – 55 VAG) Stand 01.01.2020 ! Zahlungskonto-Identitätsverordnung (Stand 26.06.2017) ! Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin vom Oktober 2021 ! BaFin-AuA Besonderer Teil für Kreditinstitute vom 08.06.2021 ! Leitlinien der ESA über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten ab 01.10.2021 ! § 154 Abgabenordnung (AO 154 vom 01.01.2020) ! Anwendungserlass zu § 154 AO vom 21.01.2021 ! FAQ zum Transparenzregister (Stand August 2021) ! Nationale Risikoanalyse (Oktober 2019) ! § 261 StGB (Stand 18.03.2021) ! Jahresbericht 2020 der FIU ! BaFin–Rundschreiben 3/2017 (GW) vom 10.04.2017 ! Typologienpapier der FIU für den Finanzsektor ! Typologien der FIU für das Erkennen einer möglichen Terrorismusfinanzierung ! Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 10.04.2018 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 4 Achim Diergarten 2021 © Prävention
Agenda 17.02.2022 ! Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung ! Der geänderte § 261 StGB ! Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen ! Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG ! Erstellen von externen Verdachtsmeldungen ! Haftungsfreistellung nach § 48 GwG ! Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU ! Fallbeispiele zur Meldepflicht 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 5 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung (01/07) Was ist Geldwäsche? 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 6 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung (02/07) Geldwäsche bedeutet das Einschleusen von Vermögenswerten, die aus Straftaten herrühren, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf mit dem Zweck ihre unrechtmäßige Herkunft zu verschleiern und eine rechtmäßige Einnahme vorzutäuschen. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 7 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung (03/07) ! Geldwäsche-Bekämpfung hat das Ziel, Erlöse aus kriminellen Handlungen den Tätern zu entziehen ! Dieses Ziel wird nie vollständig erreicht werden ! Jedoch wird es für Geldwäscher schwerer, Gelder zu waschen. ! Ähnliches gilt für Terrorismusbekämpfung ! Auch diese wird nie zu hundert Prozent verhindert werden können. ! Allerdings zwingen die strengen Vorgaben Geldwäscher dazu, umständlichere Wege zu beschreiten. ! Um Geldwäsche wirksam zu bekämpfen, muss man verstehen, wie diese abläuft. ! Hier nun exemplarisch ein Beispiel des Prozesses der Geldwäsche: 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 8 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung (04/07) ! Einschleusen (Placement - Stage) ! z. B. durch Einzahlung von kriminell erworbenen Bargeld auf Konten oder den Erwerb von Wertgegenständen (Wertpapiere, Edelmetalle etc.) ! Verteilung (Layering - Stage) ! Verwischen der Spuren durch komplexe Arten von Finanzgeschäften unter Verschleierung der wahren Herkunft und Sicherstellung der Anonymität ! Integration / Legalisierung (Integration - Stage) ! Verwendung der umgewandelten (gewaschenen) Gelder für legale Aktivitäten, Re-Investition der Gelder 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 9 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung (05/07) ! Offizielle Schätzungen besagen, dass weltweit jährlich ca. 1.000 Milliarden Euro ! Gelder gewaschen, d. h. in andere Verbrechensbereiche verschoben, bzw. in legale Bereiche investiert (z. B. in Immobilien, Firmen) werden. ! In Deutschland beträgt der geschätzte Betrag angeblich ca. 100 Mrd. Euro! (100.000.000.000 Euro) 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 10 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung (06/07) Wie hoch wäre ein Turm von einer Milliarde Euro, der nur aus 1-Euro-Stücken bestehen würde? 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 11 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung (07/07) ! Kleine Hilfestellung: ! 1 Euro-Münze ist 2,33 mm dick. ! 10 Euro Münzen haben damit eine Höhe von 2,33 cm ! 100 Euro Münzen sind dann schon 23,3 cm hoch ! 1.000 Euro Münzen sind dann schon 2,33 Meter hoch. ! 10.000 Euro Münzen erreichen schon 23,3 Meter ! 100.000 Euro Münzen sind mit 233 Metern schon relativ hoch ! 1.000.000 Euro Münzen erreichen schon 2,33 km. ! 10.000.000 Euro Münzen sind schon 23,3 km hoch ! 100.000.000 Euro Münzen sind mit 233 km schon im Weltraum ! 1.000.000.000 Euro Münzen würden 2.330 km an Höhe erreichen. 100 Milliarden Euro-Stücke wären damit mehr als 233.000 km hoch! 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 12 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Agenda 17.02.2022 ! Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung ! Der geänderte § 261 StGB ! Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen ! Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG ! Erstellen von externen Verdachtsmeldungen ! Haftungsfreistellung nach § 48 GwG ! Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU ! Fallbeispiele zur Meldepflicht 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 13 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Der geänderte § 261 StGB (01/04) ! Der Straftatbestand des § 261 StGB (Geldwäsche) wurde am 22. September 1992 erstmals neu in das Strafgesetz aufgenommen. ! Seinerzeit wurde erstmals das Waschen von kriminell erworbenen Geldern aus schweren Straftaten unter Strafe gestellt. ! Der § 261 StGB wurde seit seinem Inkrafttreten immer wieder um weitere Vortaten, die zur Geldwäsche taugen, erweitert. ! § 261 StGB enthielt bis zum 17.03.2021 eine Reihe von Straftatbeständen, welche als Vortat zur Geldwäsche galten. ! Die letzte Änderung erfolgte am 18.03.2021. ! Seit diesem Datum gibt es keine Auflistung der so genannten Vortaten der Geldwäsche mehr. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 14 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Der geänderte § 261 StGB (02/04) ! Nun gilt der so genannte "all-crimes-Ansatz". ! Dieser besagt, dass alle Straftaten Vortaten der Geldwäsche sind. ! Dies gilt auch für im Ausland begangene Straftaten. ! Eine Unterscheidung zwischen einfachen und schweren Straftaten erfolgt nicht mehr. ! Der Strafrahmen hat sich dabei geringfügig verändert. ! Nun beläuft sich der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahre. ! Eine Strafbarkeit einer zuvor begangenen Geldwäsche entfällt nur dann, wenn eine Geldwäschehandlung bei der zuständigen Behörde angezeigt wird. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 15 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Der geänderte § 261 StGB (03/04) ! Nach wie vor besteht die Möglichkeit einer leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB): ! Diese liegt dann vor, wenn jemand leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen inkriminierten Vermögensgegenstand handelt. ! Für Mitarbeiter von Verpflichteten beträgt die Mindeststrafe nach wie vor drei Monate (§ 261 Abs. 4 StGB), bei Leichtfertigkeit Geldstrafe. ! Damit können sich auch Mitarbeiter von Verpflichteten wegen Geldwäsche strafbar machen können, wenn sie diese Handlung leichtfertig nicht als solche erkennen. ! Einer Strafe kann man nur entgehen, wenn die Tat vor ihrer Entdeckung bei einer zuständigen Behörde angezeigt wird (§ 261 Abs. 8 Nr. 1 StGB). ! Nach § 43 Abs. 4 GwG entspricht eine (Verdachts-) Meldung nach dem Geldwäschegesetz einer solchen Anzeige. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 16 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Der geänderte § 261 StGB (04/04) ! Neben den Straftaten der Geldwäsche kommen noch die Fälle der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung (§ 89c StGB) hinzu. ! Wenn ein Verdacht auf eine solche Finanzierung besteht, ist daher ebenfalls eine Meldung gemäß § 43 GwG zu erstatten. ! Die Gelder für eine Terrorismusfinanzierung können aus kriminellen Vortaten stammen, können aber auch völlig legal erwirtschaftet worden sein. ! Erst die Verwendung der Gelder zu diesen kriminellen bzw. terroristischen Zwecken macht diese zu inkriminierten Geldern. ! Auch hier gilt, dass Mitarbeiter von Verpflichteten sich strafbar machen können, wenn sie diese leichtfertig nicht erkennen. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 17 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Agenda 17.02.2022 ! Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung ! Der geänderte § 261 StGB ! Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen ! Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG ! Erstellen von externen Verdachtsmeldungen ! Haftungsfreistellung nach § 48 GwG ! Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU ! Fallbeispiele zur Meldepflicht 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 18 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (01/15) Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (1/7): ! § 43 Absatz 1 GwG sieht für alle Verpflichteten eine Pflicht zur Erstattung einer Meldung vor, soweit Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass 1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, 2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder 3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat. In diesen Fällen ist dieser Sachverhalt unverzüglich unabhängig von seiner Höhe der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU ) zu melden. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 19 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (02/15) Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (2/7): ! In erster Linie müssen Tatsachen vorliegen, bloße Vermutungen reichen nicht aus. ! Tatsachen können sich ergeben aus Handlungen des Verdächtigen, vorzugsweise solchen, die nachvollziehbar dokumentiert sind, z.B. Transaktionen mittels Kontoauszügen. ! Es genügen aber auch Aussagen von Mitarbeitern, die etwas zu dem Verhalten des Verdächtigen aussagen können. ! Wichtig ist, dass bei Aussagen von Mitarbeitern bloße Mutmaßungen von wirklichen Tatsachen getrennt werden, da nur letztere verwendet werden dürfen. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 20 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (03/15) Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (3/7): ! Diese Tatsache muss darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer ! Transaktion oder ! Geschäftsbeziehung oder ! Maklergeschäft in Zusammenhang steht, ! aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche gemäß § 261 StGB darstellen könnte. ! Das Gleiche gilt, wenn eine Tatsache darauf hindeutet, dass ! ein Geschäftsvorfall, ! eine Transaktion oder ! ein Vermögensgegenstand ! im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 21 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (04/15) Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (4/7): ! Hinzu kommen die Fälle der Nichtoffenlegung eines wirtschaftlich Berechtigten. ! Diese Pflicht des Vertragspartners zur Offenlegung ergibt sich aus § 11 Absatz 6 Satz 3 GwG. ! Dabei hat er offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. ! Hier gestehen die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin vom Oktober 2021 dem Verpflichteten einen Ermessensspielraum zu. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 22 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (05/15) Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (5/7): ! Herauszufinden, ob eine Geldwäschehandlung vorliegen könnte, wird in der Praxis oft nur schwer möglich sein, da ein Täter nicht angeben wird, woher die Vermögenswerte stammen. ! Hier behilft man sich, indem man davon ausgeht, dass sich der Verdacht als solcher auf die Ungewöhnlichkeit oder Zweifelhaftigkeit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung bezieht. ! Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich um eine Transaktion handelt, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen a) besonders komplex oder groß ist, b) ungewöhnlich abläuft oder c) ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt oder 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 23 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (06/15) Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (6/7): ! Das Gleiche gilt sinngemäß für den Verdacht einer Terrorismusfinanzierung. ! Hier ist es oft nicht ein größerer Betrag, der Aufsehen erregen kann, sondern eher eine Vielzahl von kleineren Beträgen aus möglicherweise harmlosen Quellen. ! In diesen Fällen können jedoch der Verwendungszweck und der angegebene Empfänger der Verfügung Aufschluss über eine mögliche terroristische Verwendung Aufschluss geben. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 24 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (07/15) Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (7/7): ! Am 01.10.2020 ist der "Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung- Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)" in Kraft getreten. ! Diese Verordnung konstituiert für bestimmte Verpflichtete, die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 12 GwG genannt sind, eine Meldepflicht, soweit einer der in § 3 bis 6 der Verordnung genannten Tatbestände im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft erfüllt ist. ! In § 7 der Verordnung ist allerdings eine Ausnahme von der Meldepflicht für den Fall vorgesehen, dass der Verdacht auf Geldwäsche entkräftet werden kann. ! Dies ist allerdings zu dokumentieren. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 25 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (08/15) Verdachtsgewinnung (1/3): ! Es gibt verschiedene Arten der Verdachtsgewinnung beim Geldwäschebeauftragten. ! So kann dieser einen Verdacht durch hausinterne Meldungen von Mitarbeitern erhalten. ! Denkbar ist aber auch eine Auffälligkeit im Monitoringprogramm. ! Daneben kommt eine Mitteilung durch Dritte, z.B. Geldwäschebeauftragte anderer Institute, in Betracht. ! Letztlich kann ein Verdacht auch durch ein Auskunftsersuchen (z.B. durch Staatsanwaltschaften, der Polizei, Finanzbehörden oder der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) entstehen. ! In allen diesen Fällen müssen nach dem Verdacht alle relevanten Informationen zusammen getragen werden. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 26 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (09/15) Verdachtsgewinnung (2/3): ! Dazu gehören bei Kreditinstituten in erster Linie Kontoabfragen zu der verdächtig gewordenen Person. ! Daneben sollten - soweit möglich - Informationen bei dem jeweiligen Mitarbeiter eingeholt werden, der Kontakt mit dem Verdächtigen hat oder diesen betreut. ! Falls es auffällige Transaktionen zu oder von anderen Instituten gibt, sollte auch der nach § 25h Abs. 3 Satz 4 KWG i.V.m § 47 Abs. 5 GwG gesetzlich zulässige Weg beschritten werden und bei anderen Geldwäschebeauftragten Informationen zu dem Absender oder Empfänger der Transaktion eingeholt werden. ! Hier ergeben sich oft wichtige Erkenntnisse, die für die Bearbeitung von Verdachtsfällen hilfreich sein können. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 27 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (10/15) Verdachtsgewinnung (3/3): ! Da kaum ein Täter angeben wird, woher die verdächtigen Gelder stammen, muss ein Geldwäschebeauftragter, wenn er alle relevanten Fakten zusammen getragen hat, aufgrund der vorliegenden Indizien eine Entscheidung treffen. ! Hilfreich sind hierbei die Fallbeschreibungen in den Typologiepapieren der neuen FIU ! Dadurch erhält man ein Gefühl für mögliche Ungereimtheiten. ! Wenn man dann immer noch glaubt, dass bei einem Konto oder einer Transaktion etwas nicht stimmen kann, sollte man dem Gefühl eher nachgeben, als dieses bewusst zu verdrängen. ! In einem solchen Fall empfiehlt sich die Erstattung einer (Verdachts-) Meldung. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 28 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (11/15) ! Alle Straftaten können Vortaten zur Geldwäsche sein. ! Damit kann bereits aufgrund einer verdächtigen Finanztransaktion der Verdacht einer Geldwäsche entstehen ! Dies bedeutet eine Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG ! Das Problem für jeden Geldwäschebeauftragten ist, dass nur in den wenigsten Fällen die Vortat bekannt ist, wenn eine auffällige Transaktion dem Geldwäschebeauftragten gemeldet oder von ihm selbst entdeckt wird. ! Er hat dann zu entscheiden, ob er aufgrund einer verdächtigen Transaktion eine externe Geldwäsche-Meldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG erstattet oder nicht. ! Im Zweifel sollte auch aus Eigenschutz eine Meldung erfolgen! ! Soweit keine Meldung erfolgt, ist Folgendes zu veranlassen: 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 29 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (12/15) ! Es ist eine nachvollziehbare schriftliche Dokumentation und Begründung jedes einzelnen auffälligen Vorgangs gem. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GwG erforderlich. ! Dies ist gemäß § 25h Abs. 3 Satz 2 KWG für Institute zusätzlich gesetzlich vorgeschrieben. ! Eine gute Dokumentation sichert den Geldwäschebeauftragten vor einer möglichen Strafverfolgung oder der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens in eigener Sache. ! Jede interne Einstellung bzw. Nichtweiterverfolgung sollte daher genau dokumentiert werden. ! Dabei sind alle Gründe angegeben werden, die nach der persönlichen Einschätzung des GwB dazu geführt haben, dass er keine Meldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG abgegeben hat. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 30 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (13/15) ! Man sollte immer auch bedenken, dass eine unterlassene, aber möglicherweise berechtigte Verdachtsmeldung den Geldwäschebeauftragten selbst in die Gefahr einer Strafbarkeit durch leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) bringen könnte. ! Zudem ist die Nichtabgabe oder die nicht unverzügliche Abgabe einer an sich veranlassten Meldung bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG). ! Auf der anderen Seite muss gemäß § 25h Abs. 3 Satz 2 KWG (gilt nur für Institute im Sinne des KWG) genau dokumentiert werden, warum im Einzelfall von einer Meldung abgesehen wurde. ! Letztlich ist es wesentlich einfacher und oft auch sinnvoller, bei Vorliegen verdächtiger und nicht erklärlicher Transaktionen eine Meldung zu erstatten, als auf eine solche zu verzichten. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 31 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (14/15) ! Der einzige Fall, in denen Geldwäsche offensichtlich und sofort zu melden ist, ist der des "Finanzagenten". ! Dabei handelt es sich um eine Person, die ihr Konto bewusst oder unbewusst für Geldwäscheaktivitäten zur Verfügung stellt. ! Im Gegenzug erhält er dafür eine Provision in Höhe von 5-10% des auf dem Konto eingehenden Betrages. ! Der Rest soll dann von ihm unmittelbar nach Eingang bar abgehoben werden. ! Dann soll das Geld z.B. per Western Union nach Russland oder in die Ukraine überwiesen werden. ! Dem Finanzagenten fällt dabei angeblich nicht auf, dass das Verfahren für die Auftraggeber zum einen sehr riskant ist, da er den angesprochenen Finanzagenten ja gar nicht kennt. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 32 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen (15/15) ! Zudem gibt es günstigere und sichere Alternativen. ! Da dem "Finanzagenten" das zwar bewusst sein muss, er aber dennoch das Risiko bewusst in Kauf nimmt, macht er sich der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB schuldig ! in minder schweren Fällen ist zumindest eine leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB gegeben. ! Ein Finanzagent muss daher immer wegen des Verdachts der Geldwäsche gemäß § 43 Abs. 1 GwG gemeldet werden! ! Das gilt auch, soweit die Tat im Versuchsstadium bleibt, da auch die versuchte Geldwäschehandlung als Verdacht zu melden ist. ! Das hat die BaFin in ihrem Rundschreiben 03/2012 (GW) vom 06. Juli 2012 ausdrücklich klargestellt. ! Ob eine sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehung zu erfolgen hat, ist hingegen nicht geklärt. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 33 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Agenda 17.02.2022 ! Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung ! Der geänderte § 261 StGB ! Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen ! Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG ! Erstellen von externen Verdachtsmeldungen ! Haftungsfreistellung nach § 48 GwG ! Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU ! Fallbeispiele zur Meldepflicht 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 34 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG (01/07) ! Jeder Verpflichtete sollte nachvollziehbare Regularien für die Bearbeitung interner Verdachtsmeldungen aufgestellt haben. ! Diese Regularien müssen den Ablauf ab Eingang einer Verdachtsmeldung regeln. ! Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Mitarbeiter über eigene hausinterne Vordrucke verfügen können, auf denen sie interne Verdachtsmeldungen abgeben können. ! Diese sollten ähnlich den Vordrucken für externe Verdachtsmeldungen aufgebaut sein, damit nichts Wesentliches von den erforderlichen Angaben zum Kunden vergessen wird. ! Es ist darauf zu achten, dass auf den internen Vordrucken der den Verdacht meldende Mitarbeiter namentlich genannt wird. ! Damit kann der die Verdachtsmeldung bearbeitende GwB ggf. direkt bei diesem Mitarbeiter nachfragen. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 35 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG (02/07) ! Der Vorteil der namentlichen Nennung ist für den Mitarbeiter eine evtl. Haftungsfreistellung gemäß § 48 Abs. 2 GwG. ! Vorgaben wonach Mitarbeiter einen hausinternen Verdachtsfall zunächst dem Vorgesetzten oder einer anderen als der für die Meldung gemäß § 43 GwG zuständigen Stelle des Verpflichteten oder im Konzern vorzulegen haben und erst diese Stelle die Verdachtsmeldung nur dann weiterleitet, wenn sie den Verdacht des Mitarbeiters teilt, sind nach Ansicht des BMF unzulässig. ! Jede interne Verdachtsmeldung an den GwB ist schriftlich zu erstatten, wobei wegen der möglichen Eilbedürftigkeit auf einer Meldung per Telefax bestanden werden sollte. ! Jeder Vorgang sollte nach Eingang beim GwB mit einem eigenen Aktenzeichen (z.B. GW 11/22) gekennzeichnet werden. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 36 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG (03/07) ! Dieses Aktenzeichen ist dem den Verdacht meldenden Mitarbeiter unverzüglich mitzuteilen. ! Unter diesem Aktenzeichen sind dann neue Erkenntnisse oder die Ergebnisse aus einer längerfristigen Überwachung an den GwB zu melden. ! Jede interne Verdachtsmeldung sollte unverzüglich nach Eingang durch den GwB bearbeitet werden. ! Die dabei getroffene Entscheidung ist ebenfalls dem den Verdacht meldenden Mitarbeiter zeitnah mitzuteilen. ! In Betracht kommen drei Entscheidungen des GwB: ! Sofortige Meldung des Verdachtsfalls ! Wiedervorlage und Monitoring innerhalb einer gewissen Frist (z.B. ca. 4-8 Wochen) ! Ablage des Vorgangs 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 37 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG (04/07) ! Sollte sich der GwB letztlich für eine Ablage und damit gegen eine Verdachtsmeldung entscheiden, sind die Gründe dafür dem den Verdacht meldenden Mitarbeiter mitzuteilen. ! Falls sich der GwB nicht für eine sofortige Verdachtsmeldung entscheidet, sondern den Fall erst in ein Monitoring (weitere Beobachtung des Kunden) übernimmt, so ist der Mitarbeiter auch darüber zu informieren. ! Gleichzeitig sollte dieser auf den Termin der Wiedervorlage hingewiesen werden, bis zu dem er spätestens wieder Kontakt zu dem GwB aufgenommen haben sollte. ! Dies gilt auch für den Fall, dass sich bis dahin keine neuen Erkenntnisse ergeben haben sollten. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 38 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG (05/07) Hinweisverbot des § 47 GwG (1/3) ! Gemäß § 47 Abs. 1 GwG darf eine Verdachtsmeldung auf keinen Fall dem Vertragspartner, dem Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte bekannt gemacht werden. ! Das bedeutet, dass insbesondere der Kunde nicht von der gegen ihn erstatteten Verdachtsmeldung informiert werden darf. ! Aber auch andere nicht-staatliche Stellen dürfen über die externe Verdachtsmeldung nicht in Kenntnis gesetzt werden. ! Ein - auch nur fahrlässiger - Verstoß gegen § 47 Abs. 1 GwG kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 €, bei Vorsatz bis zu 150.000 € (§ 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG) im Einzelfall geahndet werden. ! Darüber hinaus wäre aber auch eine Strafbarkeit z.B. wegen Strafvereitelung denkbar. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 39 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG (06/07) Hinweisverbot des § 47 GwG (2/3) ! Eine Ausnahme von der "Schweigepflicht" gemäß § 47 GwG gilt für einen Informationsaustausch mit den Geldwäschebeauftragten anderer Verpflichteter, die ebenfalls mit dem jeweiligen Vorgang befasst sind. ! Hier ist eine Rücksprache bzw. Abstimmung vor Erstattung einer Verdachtsmeldung oft sinnvoll und wird auch in ! § 47 Abs. 2 GwG, aber auch in ! § 25h Abs. 3 S. 4 KWG für Institute und in ! § 53 Abs. 1 VAG für Versicherungen ausdrücklich erlaubt. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 40 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG (07/07) Hinweisverbot des § 47 GwG (3/3) ! Damit die einen Verdacht meldende Stelle das angebliche Nichtwissen über eine Verdachtsmeldung auch glaubhaft versichern kann, sollte es ein GwB bei der Sachverhaltsdarstellung in einer Verdachtsmeldung immer strikt vermeiden, die kontoführende oder betreuende Stelle direkt zu erwähnen. ! Andernfalls besteht die Gefahr, dass über eine mögliche Akteneinsicht des Verteidigers die Verdachtsmeldung mit allen darin enthaltenen Angaben dem Verdächtigen zugänglich wird. ! Soweit die Strafverfolgungsbehörde später in einem möglichen Strafprozess tatschlich die Namen eines Mitarbeiters als Zeugen benötigen sollte, kann dann in diesem Stadium immer noch ein solcher benannt werden. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 41 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Agenda 17.02.2022 ! Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung ! Der geänderte § 261 StGB ! Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen ! Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG ! Erstellen von externen Verdachtsmeldungen ! Haftungsfreistellung nach § 48 GwG ! Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU ! Fallbeispiele zur Meldepflicht 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 42 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Richtiges Erstellen von externen Meldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG (01/11) ! Die Erstattung von externen Meldungen ist gemäß § 45 Abs. 1 GwG grundsätzlich immer auf elektronischem Weg gegenüber der Zentralstelle zu erstatten. ! Dafür stellt die FIU, welche allein für die Entgegennahme von Meldungen zuständig ist, das Programm "goAML" zur Verfügung. ! Externe Meldungen nach § 43 GwG müssen immer über dieses Programm eingegeben werden. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 43 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Richtiges Erstellen von externen Meldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG (02/11) 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 44 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Richtiges Erstellen von externen Meldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG (03/11) ! Zuvor muss sich die meldende Person einmal bei der FIU für "goAML" registriert haben. ! Dazu muss sich z.B. der jeweilige GwG und dessen Vertreter per Ausweis und ihrer Bestellungsurkunde legitimieren. ! Nur derjenige, der auf diese Weise registriert ist, kann eine Meldung erstellen. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 45 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Richtiges Erstellen von externen Meldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG (04/11) 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 46 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Richtiges Erstellen von externen Meldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG (05/11) ! Nach der Registrierung, die von dem Verpflichteten selbst noch bestätigt werden muss, wird man nach einigen Tagen für die Eingabe von Verdachtsmeldungen freigeschaltet. ! Die eigentliche Meldung erfolgt dann nach der jeweiligen Anmeldung auf der Startseite für die Meldungen. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 47 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Richtiges Erstellen von externen Meldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG (06/11) 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 48 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Richtiges Erstellen von externen Meldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG (07/11) ! Unterschieden werden muss zwischen Transaktionen, die noch nicht durchgeführt wurden von solchen, die bereits durchgeführt wurden. ! Bei den noch nicht durchgeführten Transaktionen besteht die Verpflichtung, die Transaktion bis zu drei Werktage nach der Erstattung der (Verdachts-) Meldung nicht durchzuführen, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt (§ 46 Abs. 1 S. 2 GwG). ! Erst nach Ablauf der Anhaltefrist darf die Transaktion durchgeführt werden, es sei denn, sie wird zuvor durch eine entsprechende Maßnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft unterbunden. ! Wichtig ist, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine Verschleierung oder Geldwäschehandlung erforderlich ist. ! Problematisch ist, dass den Kunden der wahre Grund für das Zurückhalten einer Transaktion nicht erklärt werden darf. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 49 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Richtiges Erstellen von externen Meldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG (08/11) ! Eine Transaktion muss jedoch dann nicht angehalten werden, wenn sie der Kunde als eilig bezeichnet. ! Damit ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 GwG hindeuten, nicht möglich, ohne dass es auffallen würde. ! Das Gleiche gilt, wenn durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert würde. ! Die Meldung nach § 43 Absatz 1 ist in diesen Fällen unverzüglich nach Durchführung der Transaktion vom Verpflichteten nachzuholen (§ 46 Abs. 2 GwG). 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 50 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Richtiges Erstellen von externen Meldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG (09/11) ! Die Verdachts-Meldung selbst sollte sich auf bekannte und aus Kontounterlagen nachvollziehbare Tatsachen beschränken. ! Daher sollte es vermieden werden, bloße Verdächtigungen und Mutmaßungen auszusprechen. ! Dabei sollte auch immer bedacht werden, dass auch der so gemeldete Kunde im Zuge einer möglichen polizeilichen Einvernahme über eine Akteneinsicht seines Rechtsanwalts die Möglichkeit erhält, die Meldung im Wortlaut zur Kenntnis zu erhalten. ! Ebenso sollte man auf keinen Fall erwähnen, dass ein Mitarbeiter eine interne Verdachtsmeldung abgegeben hatte bzw. von welcher Stelle die Meldung ausging. ! Eine solche Mitteilung ist erst einmal für die Ermittlungen irrelevant und würde nur unnötig den meldenden Mitarbeiter in Not bringen. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 51 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Richtiges Erstellen von externen Meldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG (10/11) ! In den meisten Verdachtsfällen kann und sollte die Geschäftsverbindung grundsätzlich (vorerst) weitergeführt wird. ! Eine Pflicht zur Weiterführung eines verdächtigen Kontos besteht nicht; allerdings kann das in den meisten Fällen für die Strafverfolgungsbehörden äußerst hilfreich sein. ! Soweit das erfolgt, sollte das Konto in dieser Zeit einer besonderen Überwachung unterliegen, um (weitere) Auffälligkeiten sofort zu erkennen und ggf. an die Strafverfolgungsbehörden weiter melden zu können. ! In dieser Zeit unterliegt die Kontoführung einer verstärkten Sorgfaltspflicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GwG. ! Die kontoführende oder betreuende Stelle sollte immer über den jeweiligen Stand des Verfahrens (Einstellung, Monitoring, Verdachtsmeldung) informiert werden. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 52 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Richtiges Erstellen von externen Meldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG (11/11) ! Denkbar ist auch, die Kontoführung sofort oder mit einer ausreichenden Frist von 8 Wochen zu beenden. ! Eine sofortige außerordentliche Kontokündigung sollte dann erfolgen, wenn es schwerwiegende Gründe dafür gibt, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass dem Institut durch die Weiterführung schwerwiegende Nachteile drohen. ! Das ist vor allem in Fällen von Anlagebetrügereien der Fall. ! In allen anderen Fällen sollte "nur" eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 8 Wochen erfolgen. ! Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Kündigung die wahren Gründe (Geldwäsche oder Terrorismusverdacht) wegen § 47 Abs. 1 GwG nicht genannt werden dürfen. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 53 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Agenda 17.02.2022 ! Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung ! Der geänderte § 261 StGB ! Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen ! Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG ! Erstellen von externen Verdachtsmeldungen ! Haftungsfreistellung nach § 48 GwG ! Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU ! Fallbeispiele zur Meldepflicht 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 54 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Haftungsfreistellung nach § 48 GwG (1/5) ! Geldwäschebeauftragte und alle Mitarbeiter eines Verpflichteten sind bei Erstattung von Meldungen an die FIU oder der Erstattung von Strafanzeigen durch § 48 GwG geschützt. ! Diese Vorschrift gibt einen umfassenden straf-, zivil-, und arbeitsrechtlichen Schutz vor allem bei unbegründeten Verdachtsmeldungen. ! Allerdings darf die Meldung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unwahr erstattet worden sein. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 55 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Haftungsfreistellung nach § 48 GwG (2/5) Beispiel: ! Ein Mitarbeiter eines Instituts meldet dem Geldwäschebeauftragten einen Verdachtsfall und beruft sich in seiner internen Meldung auf eine Vielzahl von angeblich hohen Bareinzahlungen. ! Ungeprüft übernimmt der GwB aufgrund einer momentanen Arbeitsüberlastung diese Behauptung und erstattet eine Meldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG. ! Später stellt sich heraus, dass es sich nur um drei Einzahlungen zu je 150 € gehandelt hat. ! In diesem Fall wurde die externe Meldung an die FIU grob fahrlässig unwahr erstattet. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 56 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Haftungsfreistellung nach § 48 GwG (3/5) ! Hier könnte sich der Geldwäschebeauftragte unter anderem wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) strafbar gemacht haben. ! Daneben hätte der Kunde, wenn er durch die unrichtige Meldung einen nachweisbaren Schaden (z.B. durch eine Hausdurchsuchung oder eine daraufhin erfolgte Kontokündigung) erlitten hat, einen Schadensersatzanspruch gegen den meldenden Verpflichteten und den Geldwäschebeauftragten. ! Entsprechendes gilt, wenn eine Meldung vorsätzlich falsch erstattet wurde, z.B. um damit einen Grund für eine Kontokündigung zu erhalten. ! In diesen Fällen gibt es keinen Schutz nach § 48 GwG für den Geldwäschebeauftragten oder das Institut. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 57 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Haftungsfreistellung nach § 48 GwG (4/5) Hier: Schutz des § 48 Abs. 2 GwG für Mitarbeiter: ! Mitarbeiter, die selbst keine Meldung gemäß § 43 Absatz 1 GwG gegenüber der FIU erstatten können, erhalten gem. § 48 Absatz 2 GwG eine Haftungsfreistellung nach § 48 Absatz 1 GwG. ! Dazu genügt es, wenn sie gegenüber ihrem Vorgesetzten oder dem Geldwäschebeauftragten eine interne Verdachtsmeldung erstattet haben. ! Es spielt dann keine Rolle, ob es danach zu einer externen Meldung gekommen ist. ! Aber auch hier gilt der Schutz des Absatzes 1 nur insoweit, als die externe Meldung an die FIU nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden ist. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 58 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Haftungsfreistellung nach § 48 GwG (5/5) Hier: Schutz des § 49 Abs. 4 GwG für Mitarbeiter ! Zusätzlich zu der Regelung in § 48 Abs. 2 GwG enthält § 49 Abs. 4 GwG im Zusammenhang mit einer Meldung eine zusätzliche weitere Schutzregelung für Mitarbeiter. ! Danach darf dem Mitarbeiter, der eine interne Verdachtsmeldung abgegeben oder als Geldwäschebeauftragter eine externe Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erstattet hat, und jeweils in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteten steht, aus der Meldung keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. ! Sollte dies tatsächlich aber erfolgen, besteht nach § 49 Abs. 5 GwG die Möglichkeit einer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 59 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Agenda 17.02.2022 ! Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung ! Der geänderte § 261 StGB ! Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen ! Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG ! Erstellen von externen Verdachtsmeldungen ! Haftungsfreistellung nach § 48 GwG ! Pflichtverletzung u. Leichtfertigkeit sowie strafrechtliche Konsequenzen ! Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU ! Fallbeispiele zur Meldepflicht 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 60 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Das Verfahren bei Eingang von Meldungen bei der FIU (1/7) ! Eine Meldung ist seit dem 26.06.2017 gemäß § 43 Abs. 1 GwG immer und nur an die FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) zu adressieren. ! Diese soll eine Art Filterfunktion ausüben und die Meldungen entsprechend sortieren. ! Das dürfte in der Praxis jedoch schwieriger sein, als vermutlich von den Verantwortlichen angedacht. ! Hintergrund ist zum Einen die geringe personelle Ausstattung, aber auch die Vielzahl von Meldungen, die täglich eingehen. ! Geschätzt wird ein Aufkommen von ca. 500 Meldungen pro Tag. ! Berücksichtigt man dann noch, dass die dort arbeitenden Mitarbeiter des Zolls keine kriminalistische Ausbildung haben, kann man sich kaum vorstellen, dass hier eine effektive Filterung möglich sein wird. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 61 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Das Verfahren bei Eingang von Meldungen bei der FIU (2/7) ! Nach dem Eingang der Verdachtsmeldung erfolgt zuerst eine Grundrecherche aufgrund der Erkenntnisse aus der Verdachtsmeldung sowie den beigefügten Anlagen. ! Hierzu wird auch eine Recherche im "polizeilichen Informationssystem" (INPOL) vorgenommen, zu dem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Zugriff gemäß § 31 Abs. 4 GwG erhält. ! Danach erfolgt zeitnah eine Erstbewertung durch den zuständigen Sachbearbeiter. ! Hierbei werden auch die Einleitung evtl. erforderlicher Sofortmaßnahmen gem. § 49 GwG geprüft. ! Nach einer abschließenden Analyse fällt dann die Entscheidung, ob von weiteren Maßnahmen Abstand genommen wird oder ob eine Abgabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde erfolgt. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 62 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Das Verfahren bei Eingang von Meldungen bei der FIU (3/7) ! Falls eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt, ermitteln diese eigenständig weiter. ! Dabei werden die von der FIU weitergegebenen Fällen von den zuständigen Landeskriminalämtern im Detail abgeklärt. ! Soweit dort eine Erstabklärung erfolgt ist (und mögliche Erkenntnisse über den Verdächtigen vorliegen), wird der zuständige Sachbearbeiter beim LKA die der Verdachtsmeldung (hoffentlich) beiliegenden Kontounterlagen näher betrachten. ! Sollten sich dabei nicht alle Fragen klären lassen, kommt es in der Regel durch das ermittelnde LKA zu einer Nachfrage bei dem Verpflichteten, der den Verdacht gemeldet hat. ! Soweit durch auffällige Transaktionen auch andere Institute betroffen sind, erhalten auch diese ein entsprechendes Auskunftsersuchen. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 63 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Das Verfahren bei Eingang von Meldungen bei der FIU (4/7) ! Handelt es sich nach den ersten Ermittlungen um einen eher "einfach" und unverdächtigen Vorgang, so wird teilweise bereits in dieser Phase das Ermittlungsverfahren mit einem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft beendet, ohne dass der gemeldete Kunde davon erfährt. ! Allerdings sind diese Fälle einer Einstellung ohne jeglichen Restverdacht äußerst selten. ! Gibt es hingegen noch zu klärende offene Punkte, wird der Verdächtige angeschrieben und zu einer Vernehmung gebeten. ! Dort wird er mit den ungeklärten und verdächtig erscheinenden Transaktionen konfrontiert. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 64 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Das Verfahren bei Eingang von Meldungen bei der FIU (5/7) ! Sollte der Verdächtige dabei einen plausiblen und nachvollziehbaren Grund für die ungewöhnlichen Transaktionen benennen können, empfiehlt der Sachbearbeiter der zuständigen Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen. ! Da bereits eine Vernehmung stattgefunden hat, erhält der Kunde ebenfalls eine Einstellungsverfügung. ! Es gibt aber auch viele Fälle, in denen zumindest ein Restverdacht bestehen bleibt oder der Verdächtige nicht zu ermitteln ist. ! Hier erfolgt zwar auch eine Einstellung; diese wird aber als Einstellung mit Restverdacht gekennzeichnet. ! Sollte eine Einstellung nicht erfolgen, weil die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, erfolgt in einem Abschlussbericht die Empfehlung an die Staatsanwaltschaft, hier weitere Ermittlungen vorzunehmen. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 65 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Das Verfahren bei Eingang von Meldungen bei der FIU (6/7) ! Das Gleiche gilt, wenn von vorneherein ersichtlich wird, dass es sich um einen "größeren" Fall handelt. ! In diesen Fällen wird aus taktischen Gründen vorab auf eine Vernehmung des Verdächtigen verzichtet, um diesen nicht unnötig zu warnen. ! In solchen Fällen kann es zu weiteren Maßnahmen kommen, wie Observation und Telefonüberwachungen. ! Solche Ermittlungen können sich oft über mehrere Monate oder sogar Jahre hinziehen. ! Hier wird aufgrund absoluter Geheimhaltung auch gegenüber den Verpflichteten teilweise diesen eine Einstellungsverfügung übermittelt, obwohl tatsächlich im Hintergrund die Ermittlungen "auf vollen Touren laufen". 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 66 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Das Verfahren bei Eingang von Meldungen bei der FIU (7/7) ! Denkbar ist auch, dass zwar Ermittlungen wegen Geldwäsche nicht weiter zielführend sind, es aber andere Ansätze, z.B. wegen vermuteter Steuerhinterziehung, gibt. ! In diesen Fällen wird das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt. ! Von Seiten der Staatsanwaltschaft ist damit in diesen Fällen vorerst das Thema "Geldwäsche" erledigt. ! "Insgeheim" erfolgt aber eine Weitergabe der Ermittlungsunterlagen an die zuständige Finanzbehörde. ! Diese meldet sich oft erst Jahre später bei dem Verdächtigen und konfrontiert diesen dann mit den Angaben aus der Verdachtsmeldung. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 67 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Agenda 17.02.2022 ! Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung ! Der geänderte § 261 StGB ! Erkennen und Bearbeiten von Verdachtsfällen ! Verhalten in Verdachtsfällen/ Hinweisverbot des § 47 GwG ! Erstellen von externen Verdachtsmeldungen ! Haftungsfreistellung nach § 48 GwG ! Pflichtverletzung u. Leichtfertigkeit sowie strafrechtliche Konsequenzen ! Das Verfahren bei Eingang einer Meldung bei der FIU ! Fallbeispiele zur Meldepflicht 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 68 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Fallbeispiele zur Meldepflicht (1/8) ! Ein Sparbuch wurde am 05.11.2021 bei einem Kreditinstitut in München eröffnet. ! Auf dieses Sparbuch wurde die Mindesteinlage von 0,50 Euro einbezahlt. ! Am 12.11.2021 erfolgte eine Gutschrift über 500.000 Euro von einem Konto des Kunden bei einer Bank in St. Petersburg. ! Der Kunde erteilte am 16.11.2021 den Auftrag zur Auflösung des Kontos. ! Dabei wies er das Kreditinstitut an, das Geld auf ein von ihm in Österreich in Linz eröffnetes Konto bei einem ortsansässigen Institut zu überweisen. > Verdachtsmeldung 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 69 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Fallbeispiele zur Meldepflicht (2/8) ! Ein Geschäftsgirokonto wurde am 22.10.2021 bei einem Kreditinstitut in Frankfurt für eine GmbH eröffnet. ! Am 27.10.2021 gingen bereits 100.000 Euro auf dem Konto von einer englischen Limited ein. ! Auf Nachfrage bei dem Geschäftsführer der GmbH wurde eine Rechnung vom 08.10.2021 mit der neuen Kontonummer über genau diesen Betrag in Höhe von 100.000 Euro (brutto) vorgelegt. > Verdachtsmeldung ! Eigenartig dabei war einerseits, dass der Betrag inkl. 19% MwSt. genau auf 100.000 Euro lautete (netto 84.033,61 Euro) ! Zudem war in der vorgelegten Rechnung vom 08.10.2021 bereits die Kontoverbindung benannt, obwohl das Konto ja erst am 22.10.2021 eröffnet wurde. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 70 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Fallbeispiele zur Meldepflicht (3/8) ! Ein Mitarbeiter eines Kreditinstituts nahm bei diesem im Juli 2021 einen Kredit über 25.000 Euro auf. ! Er bestätigte, auf eigene Rechnung zu handeln. ! Durch Zufall stellte sich heraus, dass der Kreditbetrag direkt nach der Auszahlung auf das Konto seiner Tochter überwiesen wurde, die auch jeden Monat die fälligen Raten an das Kreditinstitut überwies. > keine Verdachtsmeldung ! Hier kann das Ermessen ausgeübt werden, keine Meldung zu erstatten 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 71 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Fallbeispiele zur Meldepflicht (4/8) ! Bei einem freien KFZ-Händler in Hamburg kauften zwei junge Männer (19 und 21 Jahre alt) im August 2021 mit kroatischen Ausweisen, aber Wohnsitzen in München, zwei hochwertige Fahrzeuge im Wert von 61.000 Euro und 57.000 Euro. ! Die Bezahlung erfolgte in kleinen unsortierten Scheinen, wobei die höchste Stückelung aus 50er Scheine bestand, vorwiegend jedoch aus 10er und 20er Scheinen. > Verdachtsmeldung ! Hier ist die Bezahlung in kleinen unsortierten Scheinen auffällig. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 72 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Fallbeispiele zur Meldepflicht (5/8) ! Ein Kunde hob jeden Monat innerhalb des letzten halben Jahres mit der Kreditkarte eines externen Kreditkartenanbieters höhere Beträge (3.000,- bis 5.000 Euro) ab, um diese gleich wieder bei seinem Kreditinstitut einzuzahlen. ! Nach Aussage des Geldwäschebeauftragten des Kreditinstituts scheinen die finanziellen Verhältnisse des Kunden dauerhaft angespannt zu sein. > keine Verdachtsmeldung ! Das Vorgehen erscheint außergewöhnlich, ist aber nicht kriminell 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 73 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Fallbeispiele zur Meldepflicht (6/8) ! Ein Kunde eines Edelmetallhändlers, der früher immer mal wieder für Beträge zwischen 7.000 bis 9.000 € für Goldkäufe eingesetzt hatte, versucht seit Jahresbeginn 2020 immer unter dem Betrag von 2.000 € zu bleiben. ! Wenn ausnahmsweise dennoch der Betrag von 2.000 € überschritten wird, bittet er immer darum, den 1.999 € übersteigenden Betrag per Debitkarte zu bezahlen. > Verdachtsmeldung denkbar, aber wohl nicht zwingend ! Hier ist die Art und Weise der Bezahlung in jedem Fall auffällig. ! Allerdings wäre es auch denkbar, dass der Kunde (unbegründet) Angst vor einer Weitergabe an den Staat hat 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 74 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Fallbeispiele zur Meldepflicht (7/8) ! Bei einem Juwelier in Hamburg kaufte ein Kunde innerhalb von 16 Monaten in insgesamt 7 Transaktionen Uhren im Wert von gesamt 240.000 in bar. ! Bezahlt wurden die Uhren mit Scheinen von 200- und 100-Stückelung. ! Recherchen ergaben, dass es sich bei dem Kunden um einen angesehenen Schönheitschirurgen handelt. > Verdachtsmeldung möglich ! Hier ist die Art der Bezahlung in jedem Fall auffällig. ! Aufgrund der Tätigkeit als Schönheitschirurg kann Steuerhinterziehung in Frage kommen ! Allerdings würde die Steuerhinterziehung erst in der Zukunft (möglicherweise) erfolgen. 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 75 Achim Diergarten 2022 © Prävention
Fallbeispiele zur Meldepflicht (8/8) ! Ein Kunde einer Frankfurter Bank, der vor 6 Jahren aus Syrien geflohen war, und bislang eine eher unauffällige Kontoverbindung hatte, erschien um seine Bankgeschäfte abzuwickeln, plötzlich in traditioneller arabischer Kleidung. ! Er weigerte sich dabei auch, von weiblichen Angestellten bedient zu werden. ! Bei einem Beratungsgespräch mit einem männlichen Mitarbeiter wurde dieser hinsichtlich der Möglichkeit eines Abschlusses einer Lebensversicherung befragt. > Verdachtsmeldung wegen Terrorismusfinanzierung denkbar, ! Hier ist auffällig, wie sich der Kunde verändert hat, aber auch die Frage nach einer Lebensversicherung 17. Februar 2022 1x1 der Geldwäsche- 76 Achim Diergarten 2022 © Prävention
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