Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten

 
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Schlichtungs- und Schiedsordnung
für Baustreitigkeiten
Schlichtungs- und Schiedsordnung
für Baustreitigkeiten (SOBau 2020)
der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und
Immobilienrecht (ARGE Baurecht)
im Deutschen Anwaltverein (DAV)
INHALTSVERZEICHNIS

 9 | Präambel

15 | Buch 1 | Mediation

27 | Buch 2 | Schlichtung

43 | Buch 3 | S
               chlichtungs- und Schieds­
              gutachtenverfahren

63 | Buch 4 | S
               chiedsrichterliches Verfahren und
              beschleunigtes Streitbeilegungs-
              und Feststellungsverfahren

                                                    |5
6|   SOBAU 2020
PRÄAMBEL

Die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitig-
keiten der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein
(DAV), Fassung 2020, besteht aus vier Büchern: Buch 1
befasst sich mit dem Mediationsverfahren, Buch 2 mit
dem Schlichtungsverfahren, Buch 3 mit dem Schlich-
tungs- und Schiedsgutachtenverfahren und Buch 4 mit
dem schiedsrichterlichen Verfahren einschließlich des
beschleunigten Streitbeilegungs- und Feststellungsver-
fahrens.

Die Unterteilung in einzelne Bücher ermöglicht den Bau-
vertragsparteien die separate Anwendung einzelner Ver-
fahren, ohne stets auf übergreifende Vorschriften (einen
„Allgemeinen Teil“) zurückgreifen zu müssen. Gleich-
zeitig ist je nach Vereinbarung der Bauvertragsparteien

                                            PRÄAMBEL   |9
eine parallele bzw. nachfolgende Anwendung der unter-        Streitpunkte nicht Gegenstand eines Rechtsstreits vor
   schiedlichen Verfahren möglich.                              den staatlichen Gerichten sein. Abschluss dieses Verfah-
                                                                rens ist eine Feststellung zur vorläufigen Regelung des
   Während das Mediations- und das Schlichtungsverfah-          Rechtsverhältnisses der Bauvertragsparteien, die später
   ren (einschließlich des Schlichtungsgutachtenverfah-         durch ein Schiedsgericht überprüft werden kann. Dieses
   rens) auf die gemeinsame Mitwirkung der Bauvertrags-         Verfahren dient dazu, Streitigkeiten während einer Bau-
   parteien abstellen und das gefundene Ergebnis durch          maßnahme jedenfalls vorläufig zu befrieden, um die Fort-
   die Akzeptanz der Bauvertragsparteien bindend werden         setzung der Arbeiten auf der Baustelle zu ermöglichen.
   kann, endet das schiedsrichterliche Verfahren mit einem
   für die Bauvertragsparteien verbindlichen Schieds-           Bauvertragsparteien wird empfohlen, explizit die jeweils
   spruch. Auch die Ergebnisse eines Schiedsgutachten-          gewünschte Anwendung einzelner oder aller Bücher der
   verfahrens sind für die Parteien bindend, denn auf ihnen     SOBau 2020 zu vereinbaren. Fehlt eine explizite Fest-
   bauen etwa anschließende Verfahren nach der SOBau            legung, dürfte im Rahmen der Auslegung davon aus-
   und auch Verfahren vor den staatlichen Gerichten auf.        zugehen sein, dass vertragliche Bezugnahmen auf die
                                                                SOBau, die vor der Veröffentlichung der SOBau 2020
   Das beschleunigte Streitbeilegungs- und Feststellungs-       erfolgten, die vorangehende Fassung meinen, während
   verfahren schließlich ist mit Vereinbarung des schieds-      nach der Veröffentlichung der SOBau 2020 getroffene
   richterlichen Verfahrens automatisch vereinbart für Strei-   Bezugnahmen nach allgemeinen Auslegungsregeln die
   tigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b BGB          SOBau 2020 erfassen dürften.
   oder über die Vergütungsanpassung gemäß § 650c
   BGB; für andere Streitfragen müssen die Bauvertrags-
   parteien zusammen mit dem schiedsrichterlichen Ver-
   fahren festlegen, dass und welche sie diesem beschleu-
   nigten Streitbeilegungs- und Feststellungsverfahren
   unterstellen wollen. Ist ein solches beschleunigtes Ver-
   fahren eingeleitet, können während seiner Dauer diese

10 |   SOBAU 2020                                                                                           PRÄAMBEL   | 11
12 |   SOBAU 2020
BUCH 1: MEDIATION

                    § 1 Anwendungsbereich
                    (1) Die folgenden Vorschriften zum Verfahren der Media-
                    tion finden Anwendung, wenn die Parteien sich in einer
                    Vereinbarung auf die Anwendung der SOBau und auf die
                    Durchführung des Mediationsverfahrens gemäß Buch 1
                    geeinigt haben.

                    (2) Die Einigung auf die Durchführung des Mediations-
                    verfahrens nach den Bestimmungen dieses Buchs der
                    SOBau kann jederzeit und formlos getroffen werden,
                    sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Sie
                    kann für eine Vielzahl von Streitigkeiten oder bezogen auf
                    einen konkreten Streitfall geschlossen werden. Sie kann
                    mit der Einigung auf die Durchführung weiterer Verfahren
                    nach der SOBau verbunden sein.

14 |   SOBAU 2020                                             1 | MEDIATION   | 15
(3) Die nachfolgenden Bestimmungen sind – soweit nicht        (2) Wird eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, ist
   zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen –             jeglicher Schriftverkehr mit diesen zu führen und Zustel-
   auch dann anzuwenden, wenn der Ort des Bauvorha-              lungen haben an diese zu erfolgen.
   bens nicht in Deutschland liegt.

                                                                 § 4 Vertraulichkeit
   § 2 Ziel der Mediation
                                                                 (1) Das Verfahren ist nichtöffentlich. Auf Antrag einer Par-
   Ziel der Mediation ist es, die Parteien dabei zu unterstüt-   tei oder auf Anregung der Mediatorin/des Mediators hin
   zen, einen Konflikt zu bearbeiten und zu lösen. Die Media-    kann mit Zustimmung aller Parteien Dritten die Anwesen-
   torin/Der Mediator entscheidet nicht, sondern strukturiert    heit gestattet werden.
   und moderiert diesen Vorgang als neutrale Begleitung.
                                                                 (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
                                                                 sind die Parteien, die Mediatorin/der Mediator und sons-
                                                                 tige mit dem Verfahren befasste Personen einschließlich
   § 3 Schriftverkehr
                                                                 Dritter, denen gemäß Absatz 1 die Teilnahme an Me-
   (1) Die Parteien sollen die Form des Schriftverkehrs ver-     diationsterminen oder Einsicht in Verfahrensdokumente
   einbaren. Sofern sie nichts anderes vereinbart haben,         gestattet wurde, zur Verschwiegenheit über die Existenz
   werden Schriftsätze und Anlagen in Schriftform und zu-        des Verfahrens, die Namen von Parteien, den Gegen-
   gleich per E-Mail übermittelt. Die sonstige Korrespondenz     stand der Mediation, die Namen von gegebenenfalls
   wird per E-Mail geführt; zwischen Anwältinnen/Anwälten        hinzugezogenen oder zugelassenen Sachverständigen
   ist die Korrespondenz über das besondere elektroni-           oder sonstigen Dritten sowie die ihnen im Verfahren
   sche Anwaltspostfach (beA) zulässig. Alle Schriftsätze,       bekannt gewordenen Tatsachen, die nicht öffentlich zu-
   Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die der Media-      gänglich sind, verpflichtet. Die Mediatorin/Der Mediator
   torin/dem Mediator von einer Partei vorgelegt werden,         muss auf Antrag einer Partei hin Dritte, die an einer Ver-
   sind zeitgleich der anderen Partei zu übermitteln.            handlung teilnehmen oder Einsicht in Verfahrensdoku-

16 |   SOBAU 2020                                                                                            1 | MEDIATION   | 17
mente erhalten, im Namen der Parteien zur Verschwie-        (2) Die Parteien haben alle notwendigen Auslagen der
   genheit verpflichten.                                       Mediatorin/des Mediators zu tragen.

   (3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn    (3) Die Parteien haften der Mediatorin/dem Mediator als
   und soweit eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung be-     Gesamtschuldner.
   stimmter Inhalte des Verfahrens besteht.
                                                               (4) Die Mediatorin/Der Mediator kann in jedem Stadium
                                                               des Verfahrens zur Deckung ihrer/seiner notwendigen
                                                               Auslagen und des Honorars sowie für die Kosten für bei-
   § 5 Haftung der Mediatorin/des Mediators
                                                               gezogene Sachverständige und Fachleute Vorschüsse
   Die Mediatorin/Der Mediator haftet nur für vorsätzlich      anfordern.
   oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen.
   Für die Haftung von hinzugezogenen Sachverständigen
   oder Fachleuten gilt § 839a Abs. 1 BGB entsprechend.
                                                               § 7 Mediationsvereinbarung und Mediationsvertrag
                                                               (1) Auf Grundlage der Einigung über die Durchführung
                                                               der Mediation treffen die Parteien eine Mediationsverein-
   § 6 Honorare und Auslagen
                                                               barung. Die Mediationsvereinbarung muss mindestens
   Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Re-   die Grundzüge des mit der Mediatorin/dem Mediator zu
   gelungen:                                                   bearbeitenden Konflikts sowie die Grundsätze umfassen,
                                                               nach denen die Kosten der Mediation zu verteilen sind.
   (1) Die Vergütung der Mediatorin/des Mediators erfolgt
   auf Basis eines Stundenhonorars. Die Höhe des Stunden-      (2) Auf Grundlage der Mediationsvereinbarung schließen
   honorars ist mit ihr/ihm zu vereinbaren. Sie/er hat eine    die Parteien mit der Mediatorin/dem Mediator den Media-
   Zeitaufwandserfassung anzufertigen, so dass die Parteien    tionsvertrag ab. Dieser Vertrag soll folgenden Mindest-
   nachvollziehen können, wie der Aufwand entstanden ist.      inhalt haben:

18 |   SOBAU 2020                                                                                        1 | MEDIATION   | 19
• Gegenstand der Mediation,
                                                                § 9 Anforderungen an die Mediatorin/den Mediator
   • Pflichten der Auftraggebenden des Mediationsvertrags
      (d. h. der Parteien der Mediationsvereinbarung) und       (1) Die Mediatorin/Der Mediator soll je nach Streitgegen-
      der Mediatorin/des Mediators,                             stand über Kenntnisse in bautechnischen, baubetriebs-
   • Haftung der Mediatorin/des Mediators,                      wirtschaftlichen und/oder baurechtlichen Fragen sowie
   • Vergütung der Mediatorin/des Mediators.                    der außergerichtlichen Streitlösung verfügen.

                                                                (2) Die Mediatorin/Der Mediator hat sich gegenüber den
                                                                Parteien schriftlich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit
   § 8 Einleitung des Verfahrens
                                                                und umfassenden Verschwiegenheit zu verpflichten.
   (1) Das Verfahren beginnt mit der schriftlichen Aufforde-
   rung einer Partei an die andere Partei, eine Mediation       (3) Die Parteien können auch mehrere Personen als Me-
   durchzuführen. In dem Aufforderungsschreiben sind,           diatoren bestellen.
   unter Hinweis auf die Einigung über die Durchführung
   der Mediation, der zu klärende Konflikt zu benennen und      (4) Mit Zustimmung der Parteien kann die Mediatorin/der
   eine Mediatorin/ein Mediator vorzuschlagen.                  Mediator fachkundige Dritte hinzuziehen.

   (2) Die andere Partei hat binnen 14 Tagen der auffordern-    (5) In einem ggf. nachfolgenden schiedsrichterlichen
   den Partei mitzuteilen, ob die Mediation durchgeführt        Verfahren kann der/die Mediator/-in nicht als Schieds-
   werden soll. Dabei stimmt sie entweder der/dem von der       richter/-in tätig werden.
   auffordernden Partei vorgeschlagenen Mediatorin/Media-
   tor zu oder benennt eine andere/einen anderen. Können        (6) Die Mediatorin/Der Mediator sowie von ihr/ihm bei-
   sich die Parteien nicht binnen einer Frist von vier Wochen   gezogene fachkundige Dritte können in einem späteren
   auf eine Mediatorin/einen Mediator einigen, ist die Me-      schiedsrichterlichen Verfahren wie auch in einem Ge-
   diation gescheitert. Dasselbe gilt, wenn die andere Partei   richtsverfahren vor staatlichen Gerichten nicht Zeuge für
   nicht rechtzeitig die Erklärung gemäß Satz 1 abgibt.         Tatsachen sein, die ihr/ihm während des Mediationsver-

20 |   SOBAU 2020                                                                                         1 | MEDIATION   | 21
fahrens offenbart werden.                                   • wenn eine Partei es für beendet erklärt, sofern zuvor
                                                                  mindestens eine Mediationssitzung oder innerhalb von
                                                                  zwei Monaten ab Bestellung der Mediatorin/des Me-
                                                                  diators keine Mediationssitzung stattgefunden hat; die
   § 10 Verfahren der Mediation
                                                                  Erklärung erfolgt schriftlich gegenüber der Mediatorin/
   (1) Die Mediatorin/Der Mediator bestimmt den Ablauf des        dem Mediator,
   Verfahrens in Abstimmung mit den Parteien nach pflicht-     • durch die schriftliche Erklärung der Mediatorin/des Me-
   gemäßem Ermessen. Sie/Er leitet das Verfahren durch            diators, dass das Verfahren nicht fortgesetzt wird,
   eine entsprechende Mitteilung an die Parteien ein.          • wenn das Verfahren länger als sechs Monate nicht
                                                                  mehr betrieben wird.
   (2) Vergleiche sind schriftlich abzufassen und von den
   Parteien zu unterzeichnen.                                  (2) Die Mediatorin/Der Mediator stellt die Beendigung
                                                               des Verfahrens unter Datumsangabe gegenüber den
   (3) Einzelgespräche kann die Mediatorin/der Mediator        Parteien schriftlich fest.
   mit den Parteien führen, sofern die jeweils andere Partei
   darin eingewilligt hat.

                                                               § 12 Verjährungshemmung

                                                               Durch den Zugang der Aufforderung gemäß § 8 Abs. 1
   § 11 Verfahrensbeendigung
                                                               wird die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche
   (1) Das Mediationsverfahren endet ganz oder teilweise       gehemmt. Die Hemmung nach Satz 1 endet frühestens
                                                               drei Monate nach Beendigung des Mediationsverfahrens
   • durch einen Vergleich der Parteien; durch einen Teil-    gemäß § 11.
      vergleich nur dann, wenn mindestens eine Partei er-
      klärt, dass das Mediationsverfahren nicht fortgeführt
      werden soll,

22 |   SOBAU 2020                                                                                        1 | MEDIATION   | 23
24 |   SOBAU 2020
BUCH 2: SCHLICHTUNG

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die folgenden Vorschriften zum Verfahren der Schlich-
tung finden Anwendung, wenn die Parteien sich in einer
Vereinbarung auf die Anwendung der SOBau und auf
die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß
Buch 2 geeinigt haben.

(2) Die Einigung auf die Durchführung des Schlichtungs-
verfahrens nach den Bestimmungen dieses Buchs der
SOBau kann jederzeit und formlos getroffen werden,
sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Sie
kann für eine Vielzahl von Streitigkeiten oder bezogen auf
einen konkreten Streitfall geschlossen werden. Sie kann
mit der Einigung auf die Durchführung weiterer Verfahren
nach der SOBau verbunden sein.

                                       2 | SCHLICHTUNG   | 27
(3) Die nachfolgenden Bestimmungen sind – soweit nicht      (2) Sofern in diesem Buch eine Zustellung vorgeschrie-
   zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen –           ben ist, hat diese gegen Zustellungsnachweis (z. B.
   auch dann anzuwenden, wenn der Ort des Bauvorha-            Empfangsbekenntnis des Parteibevollmächtigen oder
   bens nicht in Deutschland liegt.                            Einschreiben gegen Rückschein) zu erfolgen. Ist ein zu-
                                                               zustellendes Schriftstück auf andere Weise zugegangen,
                                                               gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zu-
                                                               gangs bewirkt.
   § 2 Ziel der Schlichtung

   Ziel der Schlichtung ist die einvernehmliche Streitbeile-   (3) Wird eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, ist
   gung, die auch auf einen Vorschlag der Schlichterin/des     jeglicher Schriftverkehr mit diesen zu führen und Zustel-
   Schlichters (nachfolgend einheitlich: der Schlichtungs-     lungen haben an diese zu erfolgen.
   person) hin erfolgen kann.

                                                               § 4 Vertraulichkeit
   § 3 Schriftverkehr
                                                               (1) Das Verfahren ist nichtöffentlich. Auf Antrag einer Par-
   (1) Die Parteien sollen die Form des Schriftverkehrs ver-   tei oder auf Anregung der Schlichtungsperson kann mit
   einbaren. Sofern sie nichts anderes vereinbart haben,       Zustimmung aller Parteien Dritten die Anwesenheit ge-
   werden Schriftsätze und Anlagen in Schriftform und zu-      stattet werden.
   gleich per E-Mail übermittelt. Die sonstige Korrespondenz
   wird per E-Mail geführt, zwischen Anwältinnen und An-       (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
   wälten ist die Korrespondenz über das besondere elek-       sind die Parteien, die Schlichtungsperson und sonstige
   tronische Anwaltspostfach (beA) zulässig. Alle Schrift-     mit dem Verfahren befasste Personen einschließlich Drit-
   sätze, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die der    ter, denen gemäß Absatz 1 die Teilnahme an Schlich-
   Schlichtungsperson von einer Partei vorgelegt werden,       tungsterminen oder Einsicht in Verfahrensdokumente ge-
   sind zeitgleich den anderen Parteien zu übermitteln.        stattet wurde, zur Verschwiegenheit über die Existenz des

28 |   SOBAU 2020                                                                                      2 | SCHLICHTUNG    | 29
Verfahrens, die Namen von Parteien, den Gegenstand
                                                                 § 6 Honorare und Auslagen
   des Schlichtungsverfahrens, die Namen von gegebenen-
   falls hinzugezogenen oder zugelassenen Sachverständi-         Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Re-
   gen oder sonstigen Dritten, die Schlichtungsvorschläge        gelungen:
   sowie die ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tat-
   sachen, die nicht öffentlich zugänglich sind, verpflichtet.   (1) Die Vergütung der Schlichtungsperson erfolgt auf Ba-
   Die Schlichtungsperson muss auf Antrag einer Partei hin       sis eines Stundenhonorars. Die Höhe des Stundenhono-
   Dritte, die an einer Verhandlung teilnehmen oder Einsicht     rars ist mit der Schlichtungsperson zu vereinbaren. Die
   in Verfahrensdokumente erhalten, im Namen der Parteien        Schlichtungsperson hat eine Zeitaufwandserfassung an-
   zur Verschwiegenheit verpflichten.                            zufertigen, so dass die Parteien nachvollziehen können,
                                                                 wie der Aufwand entstanden ist.
   (3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn
   und soweit eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung be-       (2) Die Parteien haben alle notwendigen Auslagen der
   stimmter Inhalte des Verfahrens besteht.                      Schlichtungsperson zu tragen.

                                                                 (3) Die Parteien haften der Schlichtungsperson als Ge-
                                                                 samtschuldner.
   § 5 Haftung der Schlichtungsperson und
   der Präsidentin/des Präsidenten des DAV
                                                                 (4) Die Schlichtungsperson kann in jedem Stadium des
   Die Schlichtungsperson haftet nur für vorsätzlich oder        Verfahrens zur Deckung ihrer notwendigen Auslagen
   grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Für die        und des Honorars sowie für die Kosten für beigezogene
   Haftung von hinzugezogenen Sachverständigen oder              Sachverständige und Fachleute Vorschüsse anfordern.
   Fachleuten gilt § 839a Abs. 1 BGB entsprechend. Die
   Haftung der Präsidentin/des Präsidenten des DAV we-
   gen der Bestellung der Schlichtungsperson ist auf Vor-
   satz beschränkt.

30 |   SOBAU 2020                                                                                      2 | SCHLICHTUNG   | 31
• Gegenstand der Schlichtung,
   § 7 Ablehnung wegen Befangenheit
                                                              •P flichten der Auftraggebenden des Schlichtungsver-
   Ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen            trags (d. h. der Parteien der Schlichtungsvereinbarung)
   die Schlichtungsperson muss innerhalb von einer Woche        und der Schlichtungsperson,
   nach Erlangung der Kenntnis vom Ablehnungsgrund ge-        •H aftung der Schlichtungsperson,
   stellt werden. Die Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn      •V ergütung der Schlichtungsperson,
   die ablehnende Partei in Kenntnis der die Ablehnung be-    •V erpflichtung der Schlichtungsperson gegenüber den
   gründenden Umstände an einer Schlichtungsverhand-            Parteien zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und um-
   lung teilgenommen hat.                                       fassenden Verschwiegenheit.

   § 8 Schlichtungsvereinbarung und                           § 9 Einleitung des Verfahrens
   Schlichtungsvertrag
                                                              (1) Das Verfahren beginnt mit der schriftlichen Auffor-
   (1) Auf der Grundlage der Einigung über die Durchfüh-      derung einer Partei an die andere Partei, ein Schlich-
   rung der Schlichtung treffen die Parteien eine Schlich-    tungsverfahren durchzuführen. In dem Aufforderungs-
   tungsvereinbarung. Die Schlichtungsvereinbarung muss       schreiben sind unter Hinweis auf die Einigung über die
   mindestens die Grundzüge des mit der Schlichtungs-         Durchführung des Schlichtungsverfahrens der zu klären-
   person zu bearbeitenden Konflikts sowie die Grundsätze     de Konflikt zu benennen und eine Schlichtungsperson
   umfassen, nach denen die Kosten der Schlichtung zu         vorzuschlagen.
   verteilen sind.
                                                              (2) Die andere Partei hat binnen 14 Tagen nach Zugang
   (2) Auf Grundlage der Schlichtungsvereinbarung schlie-     der Aufforderung gemäß Abs. 1 der auffordernden Par-
   ßen die Parteien mit der Schlichtungsperson den Schlich-   tei mitzuteilen, ob die Schlichtung durchgeführt werden
   tungsvertrag ab. Dieser Vertrag soll folgenden Mindest-    soll. Dabei stimmt sie entweder der von der auffordern-
   inhalt haben:                                              den Partei vorgeschlagenen Schlichtungsperson zu oder

32 |   SOBAU 2020                                                                                   2 | SCHLICHTUNG   | 33
benennt eine andere. Können sich die Parteien nicht          (2) Die Schlichtungsperson hat sich gegenüber den Par-
   binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang der           teien schriftlich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und
   Aufforderung gemäß Abs. 1 auf eine Schlichtungsper-          umfassenden Verschwiegenheit zu verpflichten.
   son einigen, erfolgt die Bestellung auf Antrag einer der
   Parteien hin innerhalb von zwei weiteren Wochen durch        (3) Die Parteien können auch mehrere Personen als
   die Präsidentin/den Präsidenten des DAV auf Vorschlag        Schlichtungspersonen bestellen.
   des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Bau-
   recht. Solange die Bestellung durch die Präsidentin/den      (4) Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungs-
   Präsidenten des DAV nicht allen Parteien zugegangen          person fachkundige Dritte hinzuziehen.
   ist, können sich die Parteien auf die Schlichtungsperson
   einigen.                                                     (5) In einem ggf. nachfolgenden schiedsrichterlichen
                                                                Verfahren soll die Schlichtungsperson nur dann als
   (3) Gibt die andere Partei nicht rechtzeitig die Erklärung   Schiedsrichterin/als Schiedsrichter tätig werden, wenn
   gemäß Abs. 2 Satz 1 ab oder erklärt sie, die Durchfüh-       sich die Parteien damit einverstanden erklären.
   rung der Schlichtung abzulehnen, ist die Schlichtung ge-
   scheitert.                                                   (6) Die Schlichtungsperson kann in einem späteren
                                                                schiedsrichterlichen wie auch in einem Gerichtsverfah-
                                                                ren vor staatlichen Gerichten nicht Zeugin/Zeuge für
                                                                Tatsachen sein, die ihr während des Schlichtungsverfah-
   § 10 Anforderungen an die Schlichtungsperson
                                                                rens offenbart werden.
   (1) Die Schlichtungsperson soll die Befähigung zum
   Richteramt haben, sofern die Parteien nichts anderes
   bestimmt haben. Sie soll je nach Streitgegenstand über
                                                                § 11 Durchführung des Schlichtungsverfahrens
   Kenntnisse in bautechnischen, baubetriebswirtschaftli-
   chen und/oder baurechtlichen Fragen sowie der außer-         (1) Die Schlichtungsperson bestimmt den Ablauf des
   gerichtlichen Streitlösung verfügen.                         Verfahrens in Abstimmung mit den Parteien nach pflicht-

34 |   SOBAU 2020                                                                                      2 | SCHLICHTUNG   | 35
gemäßem Ermessen. Sie leitet das Verfahren durch eine          (4) Die Parteien sind dazu verpflichtet, auf eine zügige
   entsprechende Mitteilung an die Parteien ein.                  und zielgerichtete Abwicklung des Schlichtungsverfah-
                                                                  rens hinzuwirken. Sie sind an die von der Schlichtungs-
   (2) Die Schlichtungsperson soll unverzüglich den Streit-       person gesetzten Fristen gebunden. Fristverlängerun-
   fall mit den Parteien erörtern. Sie kann zur Aufklärung des    gen sind in Ausnahmefällen nach billigem Ermessen der
   Sachverhalts alle Handlungen vornehmen, die dem Ziel           Schlichtungsperson zu gewähren.
   einer zügigen Streitbeilegung dienen. Insbesondere kann
   sie im Einvernehmen mit den Parteien diese einzeln und
   auch in Abwesenheit der jeweils anderen Partei befragen.
                                                                  § 12 Ergebnis der Schlichtung
   Die Schlichtungsperson ist befugt, die Schlichtungsver-
   handlung am Ort des Bauvorhabens anzuberaumen, das             (1) Vereinbarungen der Parteien sind zu protokollieren;
   Bauvorhaben in Augenschein zu nehmen sowie fachkun-            das Protokoll soll von der Schlichtungsperson und den
   dige Dritte oder Sachverständige hinzuzuziehen.                Parteien unterzeichnet werden.

   (3) Sofern der Streitfall nicht eine andere Verfahrenswei-     (2) Soweit die Parteien sich nicht geeinigt haben, unter-
   se erfordert, gibt die Schlichtungsperson den Parteien         breitet die Schlichtungsperson einen schriftlich begrün-
   Gelegenheit, schriftlich zum Streitfall vorzutragen. Hierfür   deten Schlichtungsvorschlag, der den Parteien zuzu-
   bestimmt sie eine dem Streitfall angemessene Frist, die in     stellen ist. Wird der Vorschlag nicht binnen zwei Wochen
   der Regel nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr         nach der jeweiligen Zustellung an eine Partei von dieser
   als vier Wochen betragen soll. Die Bestimmung der Frist        und im Ergebnis fristgerecht von beiden Parteien ange-
   kann zugleich mit der Mitteilung über die Einleitung des       nommen, gilt er als abgelehnt. Sind mehr als zwei Par-
   Verfahrens erfolgen. Weitere schriftliche Stellungnahmen       teien an dem Schlichtungsverfahren beteiligt und wird
   und Eingaben der Parteien werden nur berücksichtigt,           von einer Partei der Vorschlag nicht fristgerecht ange-
   wenn sie vom Schlichtungsperson angefordert, von ihr           nommen, so gilt die Schlichtung als mit dieser Partei ge-
   ausdrücklich zugelassen oder von beiden Parteien ein-          scheitert. Die Schlichtungsperson kann die Annahmefrist
   vernehmlich für erforderlich erachtet werden.                  abkürzen.

36 |   SOBAU 2020                                                                                       2 | SCHLICHTUNG   | 37
(3) Erscheint eine Partei nicht zur Schlichtungsverhand-
                                                               § 14 Verjährungshemmung
   lung oder wird der Schlichtungsvorschlag abgelehnt, gilt
   die Schlichtung als gescheitert.                            Durch den Zugang der Aufforderung gemäß § 9 Abs. 1
                                                               wird die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche
                                                               gehemmt. Die Hemmung nach Satz 1 endet frühestens
                                                               drei Monate nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens
   § 13 Verfahrensbeendigung
                                                               gemäß § 9 Abs. 3 oder nach Beendigung des Schlich-
   (1) Die Schlichtung endet ganz oder teilweise:              tungsverfahrens gemäß § 13.

   • durch eine schriftliche Einigung der Parteien (Ver-
      gleich),
                                                               § 15 Anrufung der ordentlichen Gerichte/eines
   • durch fristgerechte Annahme des Schlichtungsvor-
                                                               Schiedsgerichts
      schlags durch alle Parteien,
   • mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des           Während der Durchführung des Schlichtungsverfahrens
      Schlichtungsvorschlags, ohne dass die Parteien die-      ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts oder eines
      sen angenommen haben (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3),        Schiedsgerichts nicht statthaft. Ausgenommen hiervon
   • durch die schriftliche Erklärung der Schlichtungsper-    sind die Einleitung eines Arrest- (§§ 916 ff. ZPO) oder ei-
      son, dass die Schlichtung gescheitert ist,               nes einstweiligen Verfügungsverfahrens (§§ 935 ff. ZPO)
   • durch schriftliche Erklärung mindestens einer Partei,    oder eines selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff.
      dass die Schlichtung abgebrochen wird,                   ZPO).
   • wenn das Verfahren länger als sechs Monate nicht be-
      trieben wird.

   (2) Die Schlichtungsperson stellt die Beendigung des Ver-
   fahrens unter Datumsangabe gegenüber den Parteien
   schriftlich fest.

38 |   SOBAU 2020                                                                                      2 | SCHLICHTUNG   | 39
40 |   SOBAU 2020
BUCH 3: SCHLICHTUNGS- UND
SCHIEDSGUTACHTENVERFAHREN

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die folgenden Vorschriften zum Schlichtungs- und
Schiedsgutachtenverfahren finden Anwendung, wenn
die Parteien sich in einer Vereinbarung auf die Anwen-
dung der SOBau und auf die Durchführung entweder
des Schlichtungs- oder des Schiedsgutachtenverfahrens
nach Buch 3 geeinigt haben.

(2) Die Einigung auf die Durchführung des Schlichtungs-
oder des Schiedsgutachtenverfahrens nach den Be-
stimmungen dieses Buchs 3 der SOBau kann jederzeit
und formlos, sollte jedoch aus Beweisgründen schrift-
lich erfolgen. Sie kann für eine Vielzahl von Streitigkeiten
oder bezogen auf einen konkreten Streitfall geschlossen
werden. Sie kann mit der Einigung auf die Durchführung
weiterer Verfahren nach der SOBau verbunden sein.

3 | SCHLICHTUNGS- UND SCHIEDSGUTACHTENVERFAHREN            | 43
Es ist nicht möglich, gleichzeitig die Durchführung des
                                                               § 3 Schriftverkehr
   Schlichtungsgutachtenverfahrens und des Schiedsgut-
   achtenverfahrens zu vereinbaren.                            (1) Die Parteien sollen die Form des Schriftverkehrs ver-
                                                               einbaren. Sofern sie nichts anderes vereinbart haben,
   (3) Die nachfolgenden Bestimmungen zum Schiedsgut-          werden Schriftsätze und Anlagen in Schriftform und zu-
   achtenverfahren gelten für ein Schlichtungsgutachten-       gleich per E-Mail übermittelt. Die sonstige Korrespon-
   verfahren entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass        denz wird per E-Mail geführt, zwischen Anwältinnen/
   die Ergebnisse des Schlichtungsgutachtenverfahrens          Anwälten ist die Korrespondenz über das besonde-
   gemäß § 11 Abs. 10 dieses Buchs für die Parteien ab-        re elektronische Anwaltspostfach (beA) zulässig. Alle
   weichend von §§ 2, 12 Abs. 2 Satz 2 dieses Buchs nicht      Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die
   verbindlich sind, sondern nur eine Beurteilungs- und Ver-   der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter von einer
   handlungsgrundlage für spätere Auseinandersetzungen         Partei vorgelegt werden, sind zeitgleich der anderen Par-
   der Parteien darstellen.                                    tei zu übermitteln.

   (4) Die nachfolgenden Bestimmungen sind – soweit nicht      (2) Sofern in diesem Buch eine Zustellung vorgeschrie-
   zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen –           ben ist, hat diese gegen Zustellungsnachweis (z. B.
   auch dann anzuwenden, wenn der Ort des Bauvorha-            Empfangsbekenntnis des/der Parteibevollmächtigten
   bens nicht in Deutschland liegt.                            oder Einschreiben gegen Rückschein) zu erfolgen. Ist
                                                               ein zuzustellendes Schriftstück auf andere Weise zuge-
                                                               gangen, gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des tatsäch-
                                                               lichen Zugangs bewirkt.
   § 2 Ziel des Schiedsgutachtenverfahrens

   Ziel des Schiedsgutachtenverfahrens ist die für die Par-    (3) Wird eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, ist
   teien verbindliche Klärung der dem Konflikt zugrundelie-    jeglicher Schriftverkehr mit diesen zu führen und Zustel-
   genden Sachverhaltsfragen.                                  lungen haben an diese zu erfolgen.

44 |   SOBAU 2020                                              3 | SCHLICHTUNGS- UND SCHIEDSGUTACHTENVERFAHREN          | 45
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn
   § 4 Vertraulichkeit
                                                                und soweit
   (1) Das Verfahren ist nichtöffentlich. Auf Antrag einer
   Partei oder auf Anregung der Schiedsgutachterin/des          •e
                                                                  ine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung bestimmter In-
   Schiedsgutachters hin kann mit Zustimmung aller Par-          halte des Verfahrens besteht,
   teien Dritten die Anwesenheit bzw. Teilnahme gestattet       •
                                                                 eine Partei eines Schiedsgutachterverfahrens Inhalte
   werden.                                                       des Verfahrens offenlegen muss, um in einem gericht-
                                                                 lichen oder einem schiedsrichterlichen Verfahren eige-
   (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,      ne Ansprüche durchzusetzen oder Ansprüche Dritter
   sind die Parteien, die Schiedsgutachterin/der Schieds-        abzuwehren.
   gutachter und sonstige mit dem Verfahren befasste
   Personen einschließlich Dritter, denen gemäß Absatz 1
   die Teilnahme an Ortsterminen oder sonstigen Terminen
                                                                § 5 Haftung der Schiedsgutachterin/des
   mit der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter oder
                                                                Schiedsgutachters
   Einsicht in Verfahrensdokumente gestattet wurde, zur
   Verschwiegenheit über die Existenz des Verfahrens, die       Für die Haftung der Schiedsgutachterin/des Schiedsgut-
   Namen von Parteien, den Gegenstand des Schiedsgut-           achters sowie für die Haftung von gegebenenfalls hinzu-
   achtenverfahrens, die Namen von gegebenenfalls hinzu-        gezogenen weiteren Sachverständigen oder Fachleuten
   gezogenen oder zugelassenen Dritten sowie die ihnen im       gilt § 839a Abs. 1 BGB entsprechend.
   Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, die nicht öf-
   fentlich zugänglich sind, verpflichtet. Die Schiedsgutach-
   terin/Der Schiedsgutachter muss auf Antrag einer Partei
                                                                § 6 Honorare und Auslagen
   hin Dritte, die an einem Ortstermin oder einem sonstigen
   Termin teilnehmen oder Einsicht in Verfahrensdokumente       Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Re-
   erhalten, im Namen der Parteien zur Verschwiegenheit         gelungen:
   verpflichten.

46 |   SOBAU 2020                                               3 | SCHLICHTUNGS- UND SCHIEDSGUTACHTENVERFAHREN         | 47
(1) Die Vergütung der Schiedsgutachterin/des Schieds-     Ablehnungsgrund gestellt werden. Die Ablehnung ist
   gutachters erfolgt auf Basis eines Stundenhonorars.       ausgeschlossen, wenn die ablehnende Partei in Kenntnis
   Die Höhe des Stundenhonorars ist mit der Schiedsgut-      der die Ablehnung begründenden Umstände einen Orts-
   achterin/dem Schiedsgutachter zu vereinbaren. Die         termin oder einen sonstigen Termin wahrgenommen hat.
   Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter hat eine Zeit-
   aufwandserfassung anzufertigen, so dass die Parteien
   nachvollziehen können, wie der Aufwand entstanden ist.
                                                             § 8 Schiedsgutachtenvereinbarung und
                                                             Schiedsgutachtenvertrag
   (2) Die Parteien haben alle notwendigen Auslagen der
   Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters zu tragen.       (1) Auf Grundlage der Einigung über die Durchführung
                                                             des Schiedsgutachtenverfahrens treffen die Partei-
   (3) Die Parteien haften der Schiedsgutachterin/dem        en eine Schiedsgutachtenvereinbarung. Die Schieds-
   Schiedsgutachter als Gesamtschuldner.                     gutachtenvereinbarung muss mindestens die von der
                                                             Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter zu beantwor-
   (4) Die Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter kann in   tenden Fragen, etwaige weitere Aufgabenstellungen so-
   jedem Stadium des Verfahrens zur Deckung ihrer/seiner     wie die Grundsätze umfassen, nach denen die Kosten
   notwendigen Auslagen und des Honorars sowie für die       des Schiedsgutachtenverfahrens zu verteilen sind.
   Kosten für beigezogene Sachverständige und Fachleute
   Vorschüsse anfordern.                                     (2) Auf Grundlage der Schiedsgutachtenvereinbarung
                                                             schließen die Parteien mit der Schiedsgutachterin/dem
                                                             Schiedsgutachter den Schiedsgutachtenvertrag. Dieser
                                                             Vertrag soll folgenden Mindestinhalt haben:
   § 7 Ablehnung wegen Befangenheit

   Ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die     • Gegenstand des Gutachtensauftrags,
   Schiedsgutachterin/den Schiedsgutachter muss inner-       • die durch die Schiedsgutachterin/den Schiedsgutach-
   halb von einer Woche nach Erlangung der Kenntnis vom         ter zu beantwortenden Fragen und sonstigen Aufga-

48 |   SOBAU 2020                                            3 | SCHLICHTUNGS- UND SCHIEDSGUTACHTENVERFAHREN      | 49
benstellungen,                                          (3) Bleibt die aufgeforderte Partei untätig, kommt die
   • Pflichten der Auftraggebenden des Schiedsgutachten-     Schiedsgutachtenvereinbarung bezüglich der zu begut-
      vertrags (d. h. der Parteien der Schiedsgutachtenver-   achtenden Tatsachen mit dem Inhalt der Aufforderung
      einbarung) und der Schiedsgutachterin/des Schieds-      zustande, wenn und soweit dieser der Einigung über
      gutachters,                                             die Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens ent-
   • Recht der Parteien, Einwendungen geltend zu machen      spricht.
      sowie zusätzliche Fragen zu stellen,
   • Haftung der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters,
   • Vergütung der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutach-
                                                              § 10 Bestimmung der Schiedsgutachterin/des
      ters.
                                                              Schiedsgutachters und Zustandekommen des
                                                              Schiedsgutachtenvertrags
                                                              (1) Sobald die Parteien eine Schiedsgutachtenvereinba-
   § 9 Einleitung des Verfahrens
                                                              rung getroffen haben oder eine solche gemäß § 9 Abs. 3
   (1) Das Verfahren beginnt mit der schriftlichen Auffor-    zustande gekommen ist, einigen sich die Parteien auf
   derung einer Partei an die andere Partei, ein Schieds-     eine Schiedsgutachterin/einen Schiedsgutachter. Die
   gutachten einzuholen. In dem Aufforderungsschreiben        Einigung auf eine Schiedsgutachterin/einen Schiedsgut-
   sind unter Hinweis auf die Einigung über die Durchfüh-     achter kann bereits im Rahmen der Schiedsgutachten-
   rung des Schiedsgutachtenverfahrens die zu klärenden       vereinbarung erfolgen.
   Fragen zu benennen und eine Schiedsgutachterin/einen
   Schiedsgutachter vorzuschlagen.                            (2) Können sich die Parteien innerhalb von vier Wochen
                                                              ab Zustandekommen der Schiedsgutachtenvereinba-
   (2) Die aufgeforderte Partei hat binnen 14 Tagen nach      rung nicht auf eine Schiedsgutachterin/einen Schieds-
   Zugang der Aufforderung die Verhandlungen über den         gutachter einigen, ist die Schiedsgutachterin/der
   Inhalt der Schiedsgutachtenvereinbarung aufzunehmen.       Schiedsgutachter auf Antrag einer Partei hin durch die
   Die Parteien können eine andere Frist vereinbaren.         von den Parteien in der Einigung über die Durchführung

50 |   SOBAU 2020                                             3 | SCHLICHTUNGS- UND SCHIEDSGUTACHTENVERFAHREN      | 51
des Schiedsgutachterverfahrens bezeichnete Person,             ner durch die Schiedsgutachterin/den Schiedsgutachter
   sonst durch die Präsidentin/den Präsidenten der jeweils        zu setzenden Nachfrist den Kostenvorschuss vollständig
   am Ort des Bauvorhabens zuständigen Industrie- und             zu zahlen.
   Handelskammer oder (bei Auslandsbauvorhaben) der
   deutschen Außenhandelskammer zu bestellen. Solange
   die Bestellung durch die in der Einigung über die Durch-
                                                                  § 11 Durchführung des Verfahrens
   führung des Schiedsgutachtenverfahrens bezeichnete
   Person oder die Präsidentin/den Präsidenten der Indus-         (1) Die Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter be-
   trie- und Handelskammer nicht erfolgt ist, können sich         raumt, sofern dies zur Erstellung des Schiedsgutach-
   die Parteien auf die Person der Schiedsgutachterin/des         tens erforderlich ist, einen oder mehrere Ortstermin(e)
   Schiedsgutachters verständigen.                                an. Dazu lädt sie/er die Parteien mit angemessener Frist
                                                                  ein. Parallel fordert sie/er von den Parteien schriftlich die
   (3) Die Parteien verhandeln mit der Schiedsgutachterin/        Unterlagen und Erklärungen an, die sie/er für die Erstel-
   dem Schiedsgutachter über den Inhalt des Schiedsgut-           lung des Schiedsgutachtens zu benötigen glaubt. Die
   achtenvertrags und schließen diesen mit ihm ab.                Parteien sind dafür verantwortlich, dass die Schiedsgut-
                                                                  achterin/der Schiedsgutachter die für die Erstellung des
   (4) Verweigert eine Partei die Verhandlung des Schieds-        Schiedsgutachtens erforderlichen Unterlagen erhält. Die
   gutachtenvertrags trotz Abmahnung, ist die andere              Parteien können zu den übergebenen Unterlagen Erklä-
   Partei berechtigt, nach Ablauf einer Frist von sieben Ta-      rungen abgeben.
   gen nach Zugang der Abmahnung den Vertrag mit der
   Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter allein zu ver-         (2) Die Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter ist über
   handeln und abzuschließen.                                     den Inhalt des dem Streit zugrunde liegenden Bauver-
                                                                  trags, insbesondere über den Inhalt der wechselseitigen
   (5) Zahlt eine Partei einen von der Schiedsgutachterin/        Leistungspflichten der Parteien, zu informieren. Soweit
   dem Schiedsgutachter geforderten Kostenvorschuss               sich diese Inhalte aus Unterlagen, insbesondere einem
   nicht ein, ist die andere Partei berechtigt, nach Ablauf ei-   schriftlichen Bauvertrag ergeben, sind diese Unterlagen

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ihr/ihm zur Verfügung zu stellen.                            in dem Schiedsgutachten offenlegen. In diesem Fall sind
                                                                die Feststellungen der Schiedsgutachterin/des Schieds-
   (3) Bleiben aus Sicht der Schiedsgutachterin/des             gutachters nur hinsichtlich der von ihr/ihm getroffenen
   Schiedsgutachters Fragen offen, deren Klärung Vorbe-         tatsächlichen Feststellungen, nicht dagegen hinsichtlich
   dingung für die Erfüllung des Schiedsgutachtenvertrags       der Bewertung der Auslegungs- und Rechtsfragen ver-
   ist und die sich nicht zweifelsfrei aus den Unterlagen be-   bindlich.
   antworten lassen (z. B. zur Vertragsauslegung und zu
   rechtlichen Vorfragen), teilt sie/er dies den Parteien mit   (5) Auf Antrag einer Partei hin muss die Schiedsgut-
   und fordert sie zur Stellungnahme auf. Werden die Fra-       achterin/der Schiedsgutachter auch eine Alternativbe-
   gen von den Parteien übereinstimmend beantwortet, hat        trachtung unter Zugrundelegung der abweichenden Be-
   die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter für ihre/        wertung der streitigen Auslegungs- bzw. Rechtsfragen
   seine weitere Tätigkeit dieses übereinstimmende Ver-         anstellen. Die Kosten für diese Alternativbetrachtung
   ständnis der Parteien zugrunde zu legen.                     trägt die beantragende Partei.

   (4) Besteht keine Einigkeit über die in Abs. 3 benann-       (6) Erforderliche Bauteilöffnungen legt die Schiedsgut-
   ten Vorbedingungen zwischen den Parteien, soll die           achterin/der Schiedsgutachter fest. Hierfür geeignete
   Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter den Parteien         Hilfskräfte werden von den Parteien beauftragt sowie be-
   zunächst Hinweise aus ihrer/seiner Sicht – insbesondere      zahlt, arbeiten aber auf Weisung der Schiedsgutachterin/
   zu den vertraglichen Leistungsinhalten – geben und auf       des Schiedsgutachters. Wirkt eine der Parteien an der
   eine Einigung der Parteien zu den zwischen ihnen strei-      Beauftragung und Bezahlung der Hilfskräfte nicht mit, ist
   tigen Auslegungs- oder Rechtsfragen hinwirken. Füh-          die andere Partei berechtigt, die Voraussetzungen für die
   ren die Einigungsbemühungen der Schiedsgutachterin/          Beweisaufnahme zu schaffen.
   des Schiedsgutachters nicht zum Erfolg, soll sie/er das
   Schiedsgutachten auf der Grundlage ihrer/seiner Bewer-       (7) Sofern die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter
   tung der streitigen Punkte (insbesondere der Vertrags-       Bedarf sieht, weist sie/er die Parteien darauf hin, dass
   auslegung zum Leistungsinhalt) erstellen. Sie/Er soll dies   weitere Fachgutachterinnen/Fachgutachter zur Beant-

54 |   SOBAU 2020                                               3 | SCHLICHTUNGS- UND SCHIEDSGUTACHTENVERFAHREN         | 55
wortung bestimmter in dem Schiedsgutachtenvertrag ent-        einer angemessenen, ab Zustellung des Schiedsgutach-
   haltener Teilaspekte beauftragt werden müssen. Dabei          tens laufenden Frist, die zwei Wochen nicht unterschrei-
   kann sie/er den Parteien geeignete Fachgutachterinnen/        ten und vier Wochen nicht überschreiten soll, zu prüfen,
   Fachgutachter vorschlagen. Fachgutachterinnen/Fach-           Einwendungen zu formulieren und Ergänzungs- oder
   gutachter werden von den Parteien gesondert beauftragt.       Vertiefungsfragen zu stellen. Die Schiedsgutachterin/Der
   Die Parteien sollen sich über Empfehlungen der Schieds-       Schiedsgutachter muss allerdings nur zu solchen Ein-
   gutachterin/des Schiedsgutachters nur aus wichtigen, in       wendungen Stellung nehmen, die von den Parteien sach-
   der Person der/des vorgeschlagenen Fachgutachterin/           lich übereinstimmend erhoben wurden, und nur solche
   Fachgutachters liegenden Gründen hinwegsetzen (z. B.          Ergänzungs- oder Vertiefungsfragen beantworten, die
   bei begründeten Zweifeln an der fachlichen Eignung, Un-       von den Parteien übereinstimmend gestellt werden. Bei
   abhängigkeit oder Überparteilichkeit der/des vorgeschla-      einseitigen Einwendungen bzw. Ergänzungs- oder Ver-
   genen Fachgutachterin/Fachgutachters). Können die             tiefungsfragen entscheidet die Schiedsgutachterin/der
   Parteien sich innerhalb von vier Wochen, nachdem die          Schiedsgutachter nach ihrem/seinem Ermessen, ob eine
   Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter ihren/seinen          ergänzende Stellungnahme erforderlich ist.
   Vorschlag unterbreitet hat, nicht auf eine Fachgutachterin/
   einen Fachgutachter einigen, ist dieser auf Antrag einer      (9) Die Parteien haben die Schiedsgutachterin/den
   der Parteien oder der Schiedsgutachterin/des Schieds-         Schiedsgutachter nach Kräften zu unterstützen. Ver-
   gutachters hin durch die Präsidentin/den Präsidenten der      letzen die Parteien ihre Mitwirkungspflichten in so gra-
   gemäß § 10 Abs. 2 zuständigen IHK zu bestimmen. Die           vierender Weise, dass der Schiedsgutachterin/dem
   Ergebnisse der Fachgutachterin/des Fachgutachters wer-        Schiedsgutachter ein Festhalten am Schiedsgutachten-
   den Teil des Schiedsgutachtens, sollen in diesem aber als     vertrag nicht zumutbar ist, kann sie/er diesen aus wich-
   deren/dessen Beitrag gekennzeichnet werden.                   tigem Grund kündigen. Vor Ausspruch der Kündigung
                                                                 muss die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter die
   (8) Die Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter stellt        ihre Mitwirkungspflichten verletzende Partei schriftlich
   das Schiedsgutachten den Parteien zu. Sie/Er gibt den         abmahnen und eine angemessene Frist zur Erfüllung
   Parteien Gelegenheit, das Schiedsgutachten binnen             der Mitwirkungspflichten setzen. Die Fristsetzung muss

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mit einer Kündigungsandrohung verbunden werden.
                                                               § 12 Beendigung des Schiedsgutachtenverfahrens
   Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist kann die
   Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter den Schieds-        (1) Das Schiedsgutachtenverfahren ist beendet, wenn
   gutachtenvertrag aus wichtigem Grunde kündigen. Ein
   wichtiger Kündigungsgrund kann insbesondere dann            • die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter das
   vorliegen, wenn                                                Schiedsgutachten den Parteien zugestellt oder die
                                                                  letzte Ergänzungs- oder Vertiefungsfrage gemäß § 11
   • vereinbarte Vorschüsse und Auslagen trotz ordnungs-         Abs. 8 beantwortet hat,
      gemäßer und prüfbarer Abrechnung an die Schieds-         • die Parteien übereinstimmend das Verfahren beenden
      gutachterin/den Schiedsgutachter nicht gezahlt wer-         bzw. für beendet erklären,
      den,                                                     • die Parteien die Schiedsgutachtenvereinbarung einver-
   • der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter von ihr/        nehmlich aufheben,
      ihm benötigte, unmissverständlich benannte Unterla-      • eine der Parteien oder die Schiedsgutachterin/der
      gen und/oder Informationen vorenthalten werden,             Schiedsgutachter den Schiedsgutachtenvertrag aus
   • sonstige Mitwirkungshandlungen, die für die Erstellung      wichtigem Grund wirksam kündigt.
      des Schiedsgutachtens notwendig sind (z. B. Bauteil-
      öffnungen), unterbleiben.                                (2) Nach der Beendigung des Schiedsgutachtenver-
                                                               fahrens ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten oder
   (10) Das Ergebnis des Schiedsgutachterverfahrens ist        einem Schiedsgericht eröffnet. In einem Verfahren vor
   das den Parteien zugestellte schriftliche Schiedsgutach-    den ordentlichen Gerichten oder einem Schiedsgericht
   ten. Hat die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter        bleiben die Feststellungen der Schiedsgutachterin/des
   Unterlagen in dem Schiedsgutachten verwendet, fügt          Schiedsgutachters nach Maßgabe der Bestimmungen
   sie/er diese dem Schiedsgutachten ein oder hängt sie        dieser Vereinbarung verbindlich (§ 315 BGB).
   diesem an. Bei ungewöhnlich umfangreichen Unterlagen
   genügt die Angabe einer für die Parteien zugänglichen
   Quelle.

58 |   SOBAU 2020                                              3 | SCHLICHTUNGS- UND SCHIEDSGUTACHTENVERFAHREN        | 59
§ 13 Verjährungshemmung

   Durch den Zugang der Aufforderung gemäß § 9 Abs. 1
   wird die Verjährung bezogen auf alle etwaigen Ansprü-
   che der Parteien gegeneinander, deren Bestehen aus
   der Sicht der das Schiedsgutachtenverfahren betreiben-
   den Partei von der Beantwortung der in diesem Verfah-
   ren zu klärenden tatsächlichen Vorfragen abhängt, ge-
   hemmt. Die Hemmung nach Satz 1 endet frühestens drei
   Monate nach Beendigung des Schiedsgutachtenverfah-
   rens gemäß § 12 oder seiner anderweitigen Beendigung.

60 |   SOBAU 2020
BUCH 4: SCHIEDSRICHTERLICHES VERFAHREN
UND BESCHLEUNIGTES STREITBEILEGUNGS-
UND FESTSTELLUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT 1: Gemeinsame Bestimmungen für das
schiedsrichterliche Verfahren und das beschleunigte
Streitbeilegungs- und Feststellungsverfahren

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die folgenden Vorschriften zum schiedsrichterlichen
Verfahren finden Anwendung, wenn die Parteien sich
in einer Vereinbarung auf die Anwendung der SOBau
und auf die Durchführung des schiedsgerichtlichen Ver-
fahrens gemäß Buch 4 geeinigt haben. Die folgenden
Vorschriften zum beschleunigten Streitbeilegungs- und
Feststellungsverfahren finden Anwendung nach Maßga-
be von § 23 dieses Buchs.

(2) Die Einigung auf die Durchführung des schiedsrich-

             4 | SCHIEDSRICHTERLICHES VERFAHREN ...   | 63
terlichen Verfahrens nach den Bestimmungen dieses            kostengünstige, faire und vorläufig bindende Streiterle-
   Buchs der SOBau kann jederzeit und formlos, sollte je-       digung zwischen den Parteien ohne Verzicht auf Rechts-
   doch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Sie kann        schutz durch ein Schiedsgericht.
   für eine Vielzahl von Streitigkeiten oder bezogen auf
   einen konkreten Streitfall geschlossen werden. Sie kann
   mit der Einigung auf die Durchführung weiterer Verfahren
                                                                § 3 Schriftverkehr
   nach der SOBau verbunden sein.
                                                                (1) Die Parteien sollen die Form des Schriftverkehrs ver-
   (3) Die nachfolgenden Bestimmungen sind – soweit nicht       einbaren. Sofern sie nichts anderes vereinbart haben,
   zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen –            werden Schriftsätze und Anlagen in Schriftform und zu-
   auch dann anzuwenden, wenn der Ort des Bauvorha-             gleich per E-Mail übermittelt. Die sonstige Korrespon-
   bens nicht in Deutschland liegt.                             denz wird per E-Mail geführt, zwischen Anwältinnen/
                                                                Anwälten ist die Korrespondenz über das besonde-
                                                                re elektronische Anwaltspostfach (beA) zulässig. Alle
                                                                Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die
   § 2 Ziel des schiedsrichterlichen Verfahrens
                                                                dem Schiedsgericht von einer Partei oder einer Streithel-
   und des beschleunigten Streitbeilegungs- und
                                                                ferin/einem Streithelfer (Parteien und Streithelferinnen/
   Feststellungsverfahrens
                                                                Streithelfer gemeinsam nachfolgend: Verfahrensbetei-
   (1) Ziel des schiedsrichterlichen Verfahrens ist eine ein-   ligte) vorgelegt werden, sind zeitgleich den anderen Ver-
   vernehmliche Streitbeilegung. Soweit sich die Parteien       fahrensbeteiligten zu übermitteln. Ausgenommen davon
   während des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht ver-       sind Vorschläge nach § 19 Abs. 2.
   gleichen, endet das Verfahren mit einem Schiedsspruch
   durch das Schiedsgericht.                                    (2) Soweit in diesem Buch eine Zustellung vorgeschrie-
                                                                ben ist, hat diese gegen Zustellungsnachweis (z. B.
   (2) Ziel des beschleunigten Streitbeilegungs- und Fest-      Empfangsbekenntnis der/des Verfahrensbevollmächtig-
   stellungsverfahrens ist eine außergerichtliche schnelle,     ten oder Einschreiben gegen Rückschein) zu erfolgen.

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Ist ein zuzustellendes Schriftstück auf andere Weise zu-       Verfahrens, die Namen von Verfahrensbeteiligten, die
   gegangen, gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des tat-        Streitgegenstände, die Namen von Zeugen und Sach-
   sächlichen Zugangs bewirkt.                                    verständigen, die prozessleitenden Verfügungen, die
                                                                  Schiedssprüche, die Beweismittel sowie die ihnen im
   (3) Werden Verfahrensbeteiligte durch Bevollmächtigte          Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, die nicht
   vertreten, ist jeglicher Schriftverkehr mit diesen zu führen   öffentlich zugänglich sind, verpflichtet. Das Schiedsge-
   und Zustellungen haben an diese zu erfolgen.                   richt muss auf Antrag einer/eines Verfahrensbeteiligten
                                                                  hin Personen, die an einer Verhandlung teilnehmen oder
                                                                  Einsicht in Verfahrensdokumente erhalten, im Namen der
                                                                  Verfahrensbeteiligten zur Verschwiegenheit verpflichten.
   § 4 Vertraulichkeit
   (1) Das Verfahren ist nichtöffentlich. Auf Antrag einer/       (3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn
   eines Verfahrensbeteiligten oder auf Anregung des              und soweit
   Schiedsgerichts hin kann mit Zustimmung aller Verfah-
   rensbeteiligten Dritten die Anwesenheit gestattet wer-         •e
                                                                    ine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung bestimmter In-
   den. Streitverkündungsempfangende, die einem Verfah-            halte des Verfahrens besteht,
   ren beitreten, ist die Anwesenheit auch ohne Antrag einer      •
                                                                   eine Verfahrensbeteiligte/ein Verfahrensbeteiligter In-
   Partei und Zustimmung der Parteien gestattet.                   halte des Verfahrens offenlegen muss, um in einem
                                                                   gerichtlichen oder einem schiedsrichterlichen Verfah-
   (2) Sofern die Verfahrensbeteiligten nichts anderes ver-        ren eigene Ansprüche durchzusetzen oder Ansprüche
   einbart haben, sind die Verfahrensbeteiligten sowie das         Dritter abzuwehren.
   Schiedsgericht und sonstige mit dem Verfahren befasste
   Personen einschließlich Dritter, denen gemäß Absatz 1
   die Teilnahme an Verhandlungsterminen des Schieds-
   gerichts oder Einsicht in Verfahrensdokumente gestat-
   tet wurde, zur Verschwiegenheit über die Existenz des

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Aufwand entstanden ist.
   § 5 Haftung der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters
   (nachfolgend einheitlich: Schiedspersonen)
                                                               (2) Die Parteien haben alle notwendigen Auslagen der
   Die Schiedspersonen haften hinsichtlich der von ihnen       Schiedspersonen zu tragen.
   zu treffenden Entscheidungen nur bei Vorsatz. Dasselbe
   gilt für die in der Vereinbarung bestellte Person und die   (3) Die Parteien haften den Schiedspersonen als Ge-
   Präsidentin/den Präsidenten des DAV bei der Bestellung      samtschuldner.
   von Schiedspersonen. Für sonstige Handlungen oder
   Unterlassungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen           (4) Die Schiedspersonen können in jedem Stadium des
   Verfahren ist die Haftung der Schiedspersonen ausge-        Verfahrens zur Deckung ihrer notwendigen Auslagen
   schlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob     und ihrer Honorare sowie für die Kosten für beigezogene
   fahrlässige Pflichtverletzung begehen. Für die Haftung      Sachverständige und Fachleute Vorschüsse anfordern.
   von hinzugezogenen Sachverständigen oder Fachleuten         Beisitzende Schiedspersonen können die Vorsitzende/
   gilt § 839a Abs. 1 BGB entsprechend.                        den Vorsitzenden ermächtigen, die Vorschüsse für ihre
                                                               notwendigen Auslagen und ihre Honorare für sie anzu-
                                                               fordern.

   § 6 Honorare und Auslagen

   Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Re-
                                                               § 7 Ablehnung wegen Befangenheit
   gelungen:
                                                               Ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit einer
   (1) Die Vergütung der Schiedspersonen erfolgt auf Basis     Schiedsperson muss innerhalb von einer Woche nach
   eines Stundenhonorars. Die Höhe des Stundenhonorars         Erlangung der Kenntnis vom Ablehnungsgrund beim
   ist mit den Schiedspersonen zu vereinbaren. Diese ha-       Schiedsgericht angebracht werden. Die Ablehnung ist
   ben eine Zeitaufwandserfassung anzufertigen, so dass        ausgeschlossen, wenn die/der ablehnende Verfahrens-
   die Verfahrensbeteiligten nachvollziehen können, wie der    beteiligte in Kenntnis der die Ablehnung begründenden

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Umstände zur Sache verhandelt hat.                           nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
                                                                zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
                                                                sammenschlüsse vertreten lassen, die über die Befähi-
                                                                gung zum Richteramt verfügen.
   § 8 Vertretung im Verfahren; Säumnis
   (1) Die Parteien müssen sich durch eine Rechtsanwäl-         (4) Verfahrensbevollmächtigte nach Abs. 1 bis 3 haben
   tin/einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ausgenommen         auf Verlangen des Schiedsgerichts oder einer Partei ihre
   sind die in Abs. 2 und 3 genannten Parteien.                 Vertretungsmacht durch schriftliche Vollmacht nachzu-
                                                                weisen.
   (2) Juristische Personen des Privatrechts können sich
   durch Organe und/oder Beschäftigte mit der Befähigung        (5) Bei Säumnis einer Partei gilt § 1048 ZPO.
   zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen
   des Privatrechts, die sich für die Durchführung eines
   Planungs- und/oder Bauauftrages (Bau-ARGE) zusam-
                                                                § 9 Beschleunigungsgrundsatz
   mengeschlossen haben, können sich durch Organe und/
   oder Beschäftigte eines der ARGE-Partner mit der Befä-       Das Schiedsgericht hat auf eine zügige Durchführung
   higung zum Richteramt vertreten lassen. Natürliche Per-      des Verfahrens hinzuwirken. Es hat die Parteien anzu-
   sonen mit der Befähigung zum Richteramt können sich          halten, den Sachverhalt so vollständig und so rechtzei-
   selbst vertreten.                                            tig darzulegen, dass das Verfahren möglichst ohne jede
                                                                Verzögerung durchgeführt werden kann.
   (3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts ein-
   schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
   Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich
                                                                § 10 Gütliche Einigung
   durch eigene Organe und/oder Beschäftigte mit der Be-
   fähigung zum Richteramt oder durch Organe und/oder           Das Schiedsgericht soll die Einigungsbereitschaft der
   Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Perso-       Parteien fördern, jederzeit auf eine gütliche Beilegung

70 |   SOBAU 2020                                                             4 | SCHIEDSRICHTERLICHES VERFAHREN ...   | 71
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