SATZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNGEN - Beschlossen auf der Bundesversammlung, am 13. und 14. Februar 2021 und im De- legiertenrat am 14. Februar 2021 ...
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SATZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNGEN Beschlossen auf der Bundesversammlung, am 13. und 14. Februar 2021 und im De- legiertenrat am 14. Februar 2021.
10. Abschnitt GRAS in der Bundesvertretung (GBV) SATZUNG........................................................... 3 ................................................................................... 11 1. Abschnitt Allgemeines ........................................... 3 GRAS in der Bundesvertretung ............................................. 11 Name und Sitz ...............................................................................3 Aufgaben der GBV ..................................................................... 11 Grundwerte der Partei ...............................................................3 11. Abschnitt Intersektionaler Queerfeminismus .... 11 Begriffsbestimmungen ..............................................................3 Allgemeines ................................................................................... 11 2. Abschnitt Mitgliedschaft ....................................... 3 FLINT*-GRAS ................................................................................ 11 Mitglieder .........................................................................................3 Queerfeminismus und Beschlussfähigkeit von Organen Rechte und Pflichten der Mitglieder .....................................3 ............................................................................................................ 11 Erwerb und Verwaltung der Mitgliedschaft ..................... 4 FLINT*-Bundesversammlung ................................................. 11 Beendigung der Mitgliedschaft ............................................. 4 Safe Space .................................................................................... 12 Ausschluss...................................................................................... 4 Weiterbildung und Politisierung .......................................... 12 3. Abschnitt Organisation der Partei ....................... 4 12. Abschnitt Rechnungsprüfung, Schiedsgericht Organe ............................................................................................. 4 und Wahlkampfteam ............................................... 12 Bundespartei ................................................................................. 4 Rechnungsprüfer_innen.......................................................... 12 4. Abschnitt Bundesversammlung............................ 4 Schiedsgericht ............................................................................. 12 Bundesversammlung ................................................................. 4 Wahlkampfteam ......................................................................... 12 Aufgaben der Bundesversammlung ....................................5 Awarenessteam .......................................................................... 13 Außerordentliche Bundesversammlung .............................5 13. Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen Beschlussfähigkeit und Umlaufbeschlüsse ....................... 6 .................................................................................. 13 Beschlussfassung ........................................................................ 6 Allgemeine Bestimmungen.................................................... 13 Beschlüsse...................................................................................... 6 Transparenz .................................................................................. 13 5. Abschnitt Bundesausschuss .................................. 6 Unvereinbarkeiten ..................................................................... 14 Bundesausschuss ........................................................................ 6 Änderung der Satzung oder einer Geschäftsordnung 14 Beschlussfähigkeit ...................................................................... 6 Schlussbestimmungen ............................................................. 14 Sitzungen und Präsidium ......................................................... 6 GESCHÄFTSORDNUNG DER Einladung und Anträge ............................................................. 6 BUNDESVERSAMMLUNG ................................. 15 6. Abschnitt Bundesteam .......................................... 7 Bundesteam ...................................................................................7 Präsidium ....................................................................................... 15 Aufgaben des Bundesteams ...................................................7 Ablauf der Sitzung ..................................................................... 15 Bundessprecher_innen ..............................................................7 Geschäftsordnungsanträge ................................................... 15 Bundesgeschäftsführer_in .......................................................7 Tagesordnung ............................................................................. 15 Bundesfinanzreferent_in...........................................................7 Debatte........................................................................................... 16 FLINT*-Referent_in .................................................................... 8 Anträge .......................................................................................... 16 Organisationsreferent_in ......................................................... 8 Bewerbungen .............................................................................. 16 Pressesprecher_in ...................................................................... 8 Beschlussfassung über Personalentscheidungen ......... 16 7. Abschnitt Basiseinheiten, Hochschulgruppen und Umlaufbeschlüsse ...................................................................... 17 Interessengruppen .................................................... 8 Genderstatistik ............................................................................ 17 Basiseinheiten ............................................................................... 8 Autonomie ..................................................................................... 8 WAHLORDNUNG .............................................. 18 Organisation der Basiseinheiten ........................................... 8 Wirkungsbereich ........................................................................ 18 Delegierte für den Bundesausschuss .................................. 9 Wahlwerbende Gruppen......................................................... 18 Hochschulgruppen ..................................................................... 9 Bundeswahlvorschlag .............................................................. 18 Interessengruppen...................................................................... 9 Reihung des Bundeswahlvorschlags ................................. 18 Anerkennung einer Basiseinheit, Hochschulgruppe Spitzenkandidat_innen ............................................................ 18 oder Interessengruppe ............................................................. 9 Findungskommission................................................................ 18 Aberkennung einer Basiseinheit, Hochschulgruppe Bewerbungsverfahren ............................................................. 18 oder Interessengruppen .......................................................... 10 Prozess der Erstellung des Bundeswahlvorschlags ..... 18 8. Abschnitt Arbeitsgruppen ................................... 10 Beschluss des Bundeswahlvorschlags .............................. 18 Arbeitsgruppen ........................................................................... 10 Umreihung der Bundesliste während einer laufenden 9. Abschnitt Vertretung nach außen, Funktionsperiode ....................................................................... 19 Geschäftsführung, Haftung ...................................... 10 Vertretung nach außen ............................................................ 10 Geschäftsführung im Innenverhältnis ................................ 10 Rechtsstellung der Basiseinheiten ....................................... 11 Haftung der Organwalter_innen........................................... 11 2
Satzung § 4. (1) Mitglieder können natürliche Personen wer- den, die sich mit den Grundwerten der Partei identifi- zieren und an den Tätigkeiten der Partei mitwirken wol- 1. Abschnitt len. Allgemeines (2) Ordentliche Mitglieder müssen folgende Vo- Name und Sitz raussetzungen erfüllen: § 1. Die „GRAS - Grüne und Alternative Student_in- 1. Keine Mitgliedschaft bei einer anderen wahlwer- nen“ ist eine Partei gemäß Parteiengesetz 2012 (BGBl. I benden Gruppe in der Österreichischen Hochschülerin- Nr. 56/2012 idgF) mit Sitz in Wien. Die Partei führt den nen- und Hochschülerschaft, Namen „GRAS – Grüne und Alternative Student_innen“, 2. Keine Mitgliedschaft bei einer anderen wahlwer- mit der Kurzbezeichnung „GRAS“. benden Gruppe an einer Hochschule, wo eine GRAS Ba- siseinheit eine wahlwerbende Gruppe hat, Grundwerte der Partei 3. Bekanntgabe von Vor- und Nachnamen, Wohna- § 2. (1) Die Partei versteht sich als Teil der grünal- dresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. ternativen Bewegung. Ihr Verhältnis zur Partei “Die Grünen - Die Grüne Alternative” ist freundschaftlich-kri- (3) Personen, die die Voraussetzungen laut Abs. 2 Z tisch. 1 bis 3 nicht erfüllen oder die die Partei nur durch mate- rielle Mittel unterstützen wollen, können Fördermitglie- (2) Die Grundwerte der Organisation lauten: femi- der der Partei werden. Fördermitglieder entrichten ei- nistisch, ökologisch-nachhaltig, antidiskriminierend, so- nen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsinter- lidarisch, antirassistisch/antifaschistisch, basisdemo- valle durch die Bundesversammlung festgelegt wer- kratisch, systemkritisch, antikapitalistisch, selbstbe- den. In Bezug auf Partizipation innerhalb der Partei stimmt, gegen Homophobie und lustvoll. werden Fördermitglieder wie Externe behandelt. Begriffsbestimmungen Rechte und Pflichten der Mitglieder § 3. Im Sinne dieser Satzung gelten als § 5. (1) Mitglieder haben das Recht 1. lehrveranstaltungsfreie Zeit: der Zeitraum von 1. 1. auf Mitsprache in der Partei. Jedes ist auf Bundes- bis 28. bzw. 29. Februar und von 1. Juli bis 31. August versammlungen stimmberechtigt, antragsberechtigt jeden Jahres; und redeberechtigt, 2. Partei: die Partei “GRAS - Grüne und Alternative 2. Funktionen in den Organen und Gremien der Par- Student_innen” und all ihre Organe, Basiseinheiten und tei auszuführen, sonstigen Gliederungen; 3. an allen Sitzungen von Organen und Gremien der 3. Bundespartei: die Organe und Gremien der Partei Partei teilzunehmen. Die Organe und Gremien können im bundesweiten Wirkungsbereich, nämlich die Bun- in ihren Geschäftsordnungen Ausnahmen von dieser desversammlung, der Bundesausschuss, das Bun- Bestimmung festlegen, desteam, die Interessengruppen, die Arbeitsgruppen, die Rechnungsprüfung und das Schiedsgericht; 4. für die Partei Funktionen als Vorsitzende_r der Bundesvertretung, als Referent_in oder Sachbearbei- 4. Bundesvertretung: die Bundesvertretung der Ös- ter_in von in §36 Abs. 2 HSG 2014 angeführten Refera- terreichischen Hochschüler_innenschaft im Sinne des § ten auszuführen, 9 Abs. 1 HSG 2014; 5. an allen Angeboten, Veranstaltungen, Camps 5. Exekutive: die Gesamtheit der Vorsitzenden, der und Schulungen der Partei teilzunehmen. Referent_innen und Sachbearbeiter_innen der Bundes- vertretung der Österreichischen Hochschüler_innen- (2) Mitglieder sollen die Partei bei der Erreichung ih- schaft (§ 9 Abs. 1 Z 2 und 3 HSG 2014). rer Ziele bestmöglich unterstützen und die Interessen der Partei bestmöglich nach außen vertreten. Sie sollen 6. FLINT*-Person: Frauen, Lesben, Inter-, Non-Bi- regelmäßig an Treffen und Schulungen der Partei teil- nary- und Trans-Personen. nehmen. (3) Mitglieder haben zu Beginn jedes Semesters 2. Abschnitt nach Aufforderung der für die Mitgliederverwaltung zu- Mitgliedschaft ständigen Person einer Basiseinheit das Fortbestehen ihrer Mitgliedschaft ausdrücklich oder schlüssig zu er- Mitglieder klären. Liegt eine solche Erklärung nach zweimaliger er- 3
neuter Aufforderung nicht vor, hat der Bundesaus- (3) Bei Ausschluss tritt der Verlust des Stimmrechts schuss über den Ausschluss des betreffenden Mitglieds erst dann in Kraft, wenn das jeweilige Mitglied infor- zu entscheiden. miert wurde. Gegen diese Entscheidung können be- troffene Personen binnen zwei Wochen beim Schieds- Erwerb und Verwaltung der Mitgliedschaft gericht schriftlich Einspruch erheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig. § 6. (1) Der Antrag auf Beitritt hat über zuständige Personen in den Basiseinheiten schriftlich an den Bun- (4) In dringenden Fällen kann das Bundesteam bis desausschuss zu erfolgen. Über die Aufnahme hat der zur nächsten Sitzung des Bundesausschusses kon- Bundesausschuss innerhalb von acht Wochen zu ent- sensual und mit schriftlicher Begründung die Mitglied- scheiden. Die Bundesversammlung bestätigt die Auf- schaft ruhend stellen. Diese Entscheidung teilt das Bun- nahme neuer Mitglieder. Die Entscheidung über den desteam unverzüglich dem Präsidium des Bundesaus- Antrag ist der_dem Antragsteller_in schriftlich mitzu- schusses mit. teilen. (2) Die Ablehnung eines Mitgliedsantrags kann bei 3. Abschnitt der nächsten Bundesversammlung angefochten wer- Organisation der Partei den. Hierfür hat der_die Antragsteller_in auf seinen_ih- ren Wunsch hin zu einem Hearing bei der Bundesver- Organe sammlung eingeladen zu werden. § 9. Die Organe der Partei sind (3) Die Mitgliedschaft besteht zur Partei „Grüne und 1. die Bundesversammlung, Alternative Student_innen“. Eine interne Zuordnung zu einzelnen Basiseinheiten ist möglich (§ 29 Abs. 3). 2. der Bundesausschuss, (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der po- 3. das Bundesteam, sitiven Entscheidung des Bundesausschusses. Im Falle 4. die Rechnungsprüfung, einer Anfechtung beginnt sie mit dem Tag der positiven Entscheidung der Bundesversammlung. 5. das Schiedsgericht, 6. das Wahlkampfteam, Beendigung der Mitgliedschaft 7. die Geschäftsführer_innen und Finanzrefe- § 7. (1) Natürliche Personen beenden die Mitglied- rent_innen der Basiseinheiten, schaft jederzeit durch Austritt mit Meldung an den Bun- desausschuss, durch Ausschluss oder Tod. Bundespartei (2) Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern ruht § 10. Der Wirkungsbereich der Bundespartei er- ab dem 1. Jänner des folgenden Jahres, wenn ein För- streckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, kann sich dermitglied trotz schriftlicher Mahnung im April dessel- aber auch darüber hinaus erstrecken. ben Jahres den Mitgliedsbeitrag des Vorjahres noch nicht bezahlt hat. 4. Abschnitt (3) Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet Bundesversammlung nicht von der Erfüllung der bis zum Zeitpunkt der Be- endigung entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber Bundesversammlung der Partei. § 11. (1) Die Bundesversammlung ist das höchste be- Ausschluss schlussfassende Organ der Partei und besteht aus allen Mitgliedern der Partei. Alle ihre Beschlüsse sind für alle § 8. (1) Ein Ausschluss ist wegen grober Verstöße Organe und Organisationsteile der Partei bindend. Da- gegen die im § 2 formulierten Grundwerte, bei Nichter- von ausgenommen ist die Rechnungsprüfung, das füllung der Pflichten als Mitglied oder bei groben Ver- Schiedsgericht und die Basiseinheiten in ihrem autono- stößen gegen die Interessen der Partei möglich und er- men Wirkungsbereich. folgt durch den Bundesausschuss. (2) Die Bundesversammlung tagt zumindest vier- (2) Das Präsidium des Bundesausschusses setzt das mal jährlich und wird vom Bundesteam einberufen. Bundesteam unverzüglich über jeden Ausschluss in Kenntnis und berichtet darüber auf der nächsten Bun- (3) Die Einladung samt vorläufiger Tagesordnung desversammlung. und aller bereits eingegangen Anträge ergeht durch das Bundesteam schriftlich zumindest vier Wochen vor der Bundesversammlung. 4
(4) Die Bundesversammlung gibt sich selbst eine 6. Beschlussfassung über den Bundeswahlvor- Geschäftsordnung, die insbesondere die Sitzungslei- schlag, tung, den Ablauf der Sitzung, die Tagesordnung, die 7. Beschlussfassung über die grundlegende Aus- Redezeit, die Redner_innenliste und die Modalitäten richtung, Grundsätze, Grundsatzprogramme und von Anträgen umfassen muss. Die Geschäftsordnung Schwerpunktsetzungen, umfasst jedenfalls die Abwicklung von Beschlussfas- sungen in Personalangelegenheiten. 8. Beschlussfassung über Anträge und Dringlich- keitsanträge an die Bundesversammlung, (5) Anträge an die Bundesversammlung sind zu- mindest zwei Wochen vor der Sitzung beim Bun- 9. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag desteam einzubringen. Dringlichkeitsanträge können und den Rechnungsabschluss, auch in der Sitzung eingebracht werden. Über deren 10. Bestimmung des_der Datenschutzbeauftragten Zulassung entscheidet die Bundesversammlung. 11. Beschlussfassung über die Fusionierung und Auf- (6) Bundesversammlungen finden grundsätzlich in lösung der Partei. Präsenz statt. In Ausnahmesituationen, insbesondere Naturkatastrophen und gesundheitlichen Krisen, kön- (2) Die Bundesversammlung kann Beschlüsse aller nen sie auch virtuell abgehalten werden. Anträge auf anderen Organe der Partei aufheben und abändern. Da- virtuelle Abhaltung einzelner oder mehrerer Bundes- von ausgenommen sind die Rechnungsprüfung, das versammlungen werden schriftlich begründet und Schiedsgericht sowie die Basiseinheiten in ihrem auto- durch eine Bundesversammlung oder durch einen bun- nomen Wirkungsbereich. Die Bundesversammlung ist desweiten Umlaufbeschluss beschlossen. Für ordentli- darüber hinaus für alle Angelegenheiten zuständig, die che Bundesversammlungen kann ein Antrag auf virtu- keinem anderen Organ zugewiesen sind. elle Abhaltung auch mit oder nach der Einladung aus- geschickt werden. Für außerordentliche Bundesver- Außerordentliche Bundesversammlung sammlungen muss ein allfälliger Antrag auf virtuelle § 13. (1) Eine außerordentliche Bundesversamm- Abhaltung spätestens mit der Einladung ausgeschickt lung ist einzuberufen werden. Alle Mitglieder, die virtuell an den Bundesver- sammlungen teilnehmen, gelten im Sinne der Satzung 1. auf Beschluss der Bundesversammlung, als „teilnehmend“ und „anwesend“. Die Art der Abhal- 2. auf Antrag des Bundesausschusses, tung ändert nichts an den Erfordernissen der Be- schlussfähigkeit. Bei virtuellen Bundesversammlungen 3. auf Verlangen des gesamten Bundesteams, wird darauf geachtet, dass die verwendeten Kommuni- 4. auf Antrag von zwei Basiseinheiten oder vier kationsmittel barrierearm sind und eine Beteiligung al- Hochschulgruppen, ler Mitglieder ermöglichen. 5. auf Antrag der Rechnungsprüfer_innen, Aufgaben der Bundesversammlung 6. auf Antrag von fünf Mitgliedern aus zwei ver- § 12. (1) Die Aufgaben der Bundesversammlung schiedenen Basiseinheiten. sind (2) Der Antrag auf Einberufung einer außerordentli- 1. Beschluss und Abberufung der Mitglieder des chen Bundesversammlung ergeht an das Bundesteam. Bundesteams, des Schiedsgericht, der Rechnungsprü- (3) Eine außerordentliche Bundesversammlung hat fung, des Awarenessteams und des Wahlkampfteams, spätestens drei Wochen nach dem Antrag stattzufin- 2. Einsetzung von Arbeitsgruppen, den. Zur Sitzung ist spätestens eine Woche vorher samt vorläufiger Tagesordnung einzuladen. Die Tagesord- 3. Beschlussfassung über eine Exekutivunterstüt- nung samt aller Anträge ist drei Tage vor der Sitzung zung, über eine Exekutivbeteiligung zusammen mit der auszusenden. Bestätigung des Koalitionsabkommens sowie die Auf- kündigung einer Koalitionsvereinbarung in der Bundes- (4) Anträge an die außerordentliche Bundesver- vertretung, sammlung sind bis vier Tage vor der Sitzung beim Bun- desteam einzubringen. 4. Beschlussfassung über die allfällige erste Beset- zung der der Partei zustehenden Positionen in der Exe- (5) Satzungsänderungen, eine Änderung der Ge- kutive jeder beschlossenen Koalitionsbeteiligung, schäftsordnung der Bundesversammlung, der Wahl- ordnung oder anderer Geschäftsordnungen der Bun- 5. Beschlussfassung über die Satzung, die Ge- despartei können auf einer außerordentlichen Bundes- schäftsordnung der Bundesversammlung, die Wahl- versammlung nicht beschlossen werden. ordnung und weitere Geschäftsordnungen der Bundes- partei, 5
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für § 17. (1) Der Bundesausschuss ist das ständige Ver- außerordentliche Bundesversammlungen dieselben netzungs- und Entscheidungsgremium der Basiseinhei- Bestimmungen wie für ordentliche. ten. (2) Dem Bundesausschuss gehören zwei Delegierte Beschlussfähigkeit und Umlaufbeschlüsse jeder Basiseinheit mit Stimmrecht sowie das Bun- § 14. (1) Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, desteam mit beratender Stimme, jedoch ohne Stimm- wenn zumindest 10 % der Mitglieder und zumindest die und Antragsrecht an. Für alle weiteren Parteimitglieder Hälfte der Basiseinheiten anwesend sind. kann in jeder Sitzung das Rederecht beschlossen wer- den. (2) Die Bundesversammlung kann in dringenden Fällen per Umlaufbeschluss entscheiden. Die genaue (3) Dem Bundesausschuss obliegt Durchführung der Umlaufbeschlüsse ist in der Ge- 1. die Aufnahme neuer Mitglieder, schäftsordnung der Bundesversammlung zu regeln. Die Regeln der Beschlussfähigkeit entsprechen jener einer 2. der Ausschluss von Mitgliedern, physischen Bundesversammlung. 3. Ideensammlung, Meinungsbildung, Informations- (3) Per Umlaufbeschluss nicht möglich ist die Be- austausch und Rückmeldung zu laufenden neuen Pro- schlussfassung über jekten und Kampagnen, 1. den Rechnungsabschluss und den Jahresvoran- 4. Suspendierung von Mitgliedern des Bun- schlag, desteams wegen grober Pflichtverletzung, grober Ver- stöße gegen die Satzung und die Grundsätze, 2. alle Personalangelegenheiten, 5. Kooptierung des_der Bundesgeschäftsführer_in 3. Änderungen der Satzung oder einer Geschäfts- und des_der Bundesfinanzreferent_in. ordnung. Beschlussfähigkeit Beschlussfassung § 18. Der Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn § 15. (1) Die Partei fasst ihre Beschlüsse einstimmig. aus zumindest der Hälfte der Basiseinheiten mindes- (2) Um wirksam zu sein, muss einem Veto eine Dis- tens jeweils ein_e Delegierte_r anwesend und zumin- kussion vorangegangen zu sein und das Veto begrün- dest die Hälfte der anwesenden Delegierten FLINT*- det werden. Personen sind. Sind weniger als die Hälfte der anwesen- den Delegierten FLINT*-Personen, entscheiden die an- (3) Ein Veto ist nur Anwesenden oder den Teilneh- wesenden stimmberechtigten FLINT*-Personen über menden eines Umlaufbeschlusses gestattet. Nachdem die Beschussfähigkeit. ein Beschluss gefasst wurde, ist ein Veto nicht mehr zu- lässig. Sitzungen und Präsidium Beschlüsse § 19. (1) Die ordentlichen Sitzungen des Bundesaus- schusses finden zumindest monatlich statt, wobei eine § 16. (1) Beschlüsse der Bundesversammlung, die virtuelle Durchführung möglich und erwünscht ist. der Satzung oder der Geschäftsordnung der Bundes- Während der lehrveranstaltungsfreien Zeit haben Sit- versammlung widersprechen, sind nichtig. zungen nur auf Verlangen einer Basiseinheit stattzufin- (2) Beschlüsse, deren Wirksamkeit über den Einzel- den. fall hinausgeht, sind der Geschäftsordnung der Bundes- (2) Das Präsidium haben nach Rotationsverfahren versammlung anzuhängen. jeweils die Delegierten aus einer Basiseinheit für ein Se- (3) Sofern ein Beschluss über seine Gültigkeitsdauer mester inne (März bis einschließlich September, Okto- schweigt, tritt er nach Ablauf eines halben Jahres ab ber bis einschließlich Februar). dessen Inkrafttreten außer Kraft (Sunset-Clause). (3) Die Termine der Sitzungen werden jeweils in der (4) Umlaufbeschlüsse der Bundesversammlung ersten Sitzung im Semester (März und Oktober) be- wirken nie über den Einzelfall hinaus. schlossen und allen Mitgliedern kommuniziert. Einladung und Anträge 5. Abschnitt Bundesausschuss § 20. (1) Die Einladungsfrist für ordentliche Sitzun- gen beträgt eine Woche, für außerordentliche Sitzun- Bundesausschuss 6
gen drei Tage, wobei mit der Einladung jeweils die vor- 2. Öffentlichkeitsarbeit und Social Media, läufige Tagesordnung und alle bereits verfügbaren Do- 3. Vorbereitung und Ausarbeitung von Strategien, kumente auszusenden sind. 4. Erstellung eines Jahresplans, (2) Anträge an den Bundesausschuss müssen bis zum Tag vor der Sitzung dem Präsidium zur Kenntnis 5. Vorbereitung und Einberufung der Bundesver- gebracht werden. Dringlichkeitsanträge können auch sammlung, noch während der Sitzung eingebracht werden. Über 6. Austausch und Aufrechterhaltung des Kontaktes eine Zulassung entscheidet der Bundesausschuss. zur Partei „Die Grünen – Die Grüne Alternative“, 7. Verwaltung des Parteivermögens, 6. Abschnitt Bundesteam 8. Erstellung eines jährlichen Budgetvoranschlags und eines Rechnungsberichts, Bundesteam 9. Information und Einbindung der Mitglieder über § 21. (1) Das Bundesteam ist das Leitungsorgan der die Tätigkeit der Partei, Bundespartei. Ihm gehören an: 10. Verwaltung von Standorten ohne Aktivist_in- 1. zwei gleichberechtigte Bundessprecher_innen, nen, insbesondere der Aufbau einer Gruppe am Stand- davon zumindest eine FLINT*-Person, ort. 2. der_die Bundesgeschäftsführer_in, Bundessprecher_innen 3. der_die Bundesfinanzreferent_in, § 23. Den Bundessprecher_innen obliegt insbeson- 4. der_die FLINT*-Referent_in, dere 5. eine_ Organisationsreferent_in, 1. die politische Vertretung der Partei nach außen, 6. ein_e Pressesprecher_in, 2. politische Vertretung der Partei bei der Koopera- tion und Vernetzung mit Initiativen, Vereinen, NGOs, 7. der_die Listensprecher_in und dessen_deren Parteien usw, Stellvertreter_in, 3. die Koordination der internen Bildungsarbeit. (2) Nur Mitglieder der Partei können dem Bun- desteam angehören. Bei Beendigung der Mitgliedschaft Bundesgeschäftsführer_in erlischt die Mitgliedschaft im Bundesteam automatisch. Eine Person kann nicht mehrere Funktionen im Bun- § 24. Dem_der Bundesgeschäftsführer_in obliegt desteam gleichzeitig wahrnehmen, insbesondere (3) Das Bundesteam der vorhergegangen Periode 1. die Einberufung und Leitung von Sitzungen des führt jedenfalls die Geschäfte bis zur konstituierenden Bundesteams, Sitzung des neubeschlossenen Bundesteams weiter. 2. die Koordination der Gremien in Absprache mit (4) Das Bundesteam ist beschlussfähig, wenn zu- dem_der Organisationsreferent_in, mindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an 3. Koordination zwischen Bundespartei, Basisein- der Abstimmung teilnimmt. heiten und Hochschulgruppen in Absprache mit (5) Werden im Rahmen der Bundesversammlung dem_der Organisationsreferent_in, kein_e Bundesgeschäftsführer_in oder Bundesfinanz- 4. die Koordination der internen Kommunikation, referent_in besetzt, hat das Bundesteam binnen sieben insbesondere zwischen Partei und GBV, Tagen die vakanten Funktionen samt einer Bewer- bungsfrist von nicht unter 14 Tagen neu auszuschrei- 5. die Koordination der politischen Willensbildung in ben. Nach Ablauf der Frist ist eine Kooptierung durch der Partei, den Bundesausschuss möglich. Kooptierungen erfor- 6. der Kontakt zur Partei “Die Grünen - die Grüne dern eine Bestätigung auf der nächstfolgenden Bun- Alternative”, desversammlung. 7. rechtsgeschäftliche Vertretung der Partei nach Aufgaben des Bundesteams außen gemeinsam mit dem_der Finanzreferent_in. § 22. Das Bundesteam hat folgende Aufgaben: Bundesfinanzreferent_in 1. Politische und administrative Koordinierung der § 25. Dem_der Bundesfinanzreferent_in obliegt Partei, insbesondere 7
1. die Vollziehung der finanziellen Beschlüsse des Hochschulen, an denen sie tätig sind, sowie deren regi- Bundesteams, Bundesausschusses und der Bundesver- onales Umfeld. sammlung, (2) Den Basiseinheiten obliegt 2. die Koordination der finanziellen Interessen zwi- 1. Die Entsendung je zweier Delegierter für den Bun- schen Bundespartei und Basiseinheiten, desausschuss, 3. die satzungskonforme Mittelverwendung, 2. Beschlussfassung und Verfügung über das 4. die organisatorische Verantwortung des Finanz- Budget der Basiseinheit, und Rechnungswesens der Bundespartei, 3. Die Organisation und Durchführung der Kandida- 5. die zeitgerechte Erstellung eines Budgetentwurfs tur bei den Wahlen zu den Hochschüler_innenschaften und des Rechnungsabschlusses, und Studienvertretungen an den beteiligten Hochschu- len, 6. rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen ge- meinsam mit dem_der Bundesgeschäftsführer_in. 4. Die Organisation und Durchführung des lokalen Wahlkampfs zu den Wahlen zur Hochschüler_innen- FLINT*-Referent_in schaft und Studienvertretungen an den beteiligten Hochschulen, § 26. Dem_der FLINT*-Referent_in obliegt insbe- sondere 5. Die lokale Vertretung der Partei und ihrer Werte, insbesondere in Bezug auf Kommunalpolitik. 1. Organisation und Einladung zur FLINT*-Bundes- versammlung in Absprache mit dem_der Geschäftsfüh- (3) Mitglieder einer Basiseinheit sind unbeschadet rer_in, dessen, dass eine formale Mitgliedschaft nur zur Bun- despartei besteht, jene Mitglieder, die eine entspre- 2. Verwaltung des FLINT*-Budgets, chende Erklärung abgegeben haben. Mangels einer sol- 3. Ansprechperson für FLINT*-Thematiken, chen Erklärung gehört ein Mitglied jener Basiseinheit an, die sich aus ihrem Studienstandort ergibt. 4. Koordination der Interessengruppe FLINT*- GRAS. Autonomie Organisationsreferent_in § 29a. (1) Soweit diese Satzung keine zwingenden Bestimmungen über die Organisation und Arbeit der § 27. Dem_der Organisationsreferent_in obliegt Basiseinheiten enthält, steht ihnen die Ausgestaltung insbesondere ihrer Organisation und Arbeit frei. 1. die Koordination der Gremien in Absprache mit (2) Unabhängig von der Mitgliedschaft im Sinne dem_der Bundesgeschäftsführer_in, dieser Satzung steht es den Basiseinheiten frei, Perso- 2. die Organisation und Durchführung der Gremien, nen, die keine Mitglieder der Bundespartei sind, inner- insbesondere der Bundesversammlung, halb ihres eigenen Wirkungsbereichs mit Rechten und Pflichten auszustatten. Sie können ebenso Mitglieder 3. die administrative Leitung der Bundespartei, der Bundespartei von allen Rechten und Pflichten in- 4. die Koordination zwischen Bundespartei, Basis- nerhalb ihres eigenen Wirkungsbereichs ausschließen. einheiten und Hochschulgruppen in Absprache mit In letzterem Fall ist das Mitglied schriftlich darüber zu dem_der Bundesgeschäftsführer_in. informieren. Die Anfechtung an das Schiedsgericht ist zulässig. Pressesprecher_in § 28. Dem_der Pressesprecher_in obliegt insbe- Organisation der Basiseinheiten sondere die Öffentlichkeitsarbeit und Social Media in § 30. (1) Basiseinheiten haben ein regelmäßig, zu- Absprache mit den Bundessprecher_innen. mindest aber dreimal pro Semester tagendes Plenum einzurichten sowie eine_n Geschäftsführer_in und 7. Abschnitt eine_n Finanzreferent_in auf die Dauer von einem Jahr Basiseinheiten, Hochschulgruppen und Interessen- zu beschließen. Geschäftsführer_in und Finanzrefe- gruppen rent_in müssen Mitglieder der Bundespartei sein. (2) Basiseinheiten geben sich eigene Geschäftsord- Basiseinheiten nungen, die von ihrem Plenum beschlossen werden. § 29. (1) Basiseinheiten sind autonome Einheiten Diese haben jedenfalls zu enthalten: mit eigenen Funktionen und selbstverwalteten Budget. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich vorwiegend auf die 8
1. Die Art der Abhaltung und Einladung des Ple- 2. Die Organisation und Durchführung des lokalen nums, Wahlkampfs an der Hochschülerinnen- und Hochschü- lerschaft und den Studienvertretungen an der Hoch- 2. Entscheidungsfindung im Konsens, schule, sofern dies nicht von der übergeordneten Basis- 3. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis von einheiten erledigt wird, Geschäftsführer_in und Finanzreferent_in im Innenver- 3. Die lokale Vertretung der Partei und ihrer Werte, hältnis, insbesondere in Bezug auf Kommunalpolitik. 4. Bei Bedarf weitere Funktionen, (5) Hochschulgruppen können sich eine Geschäfts- 5. Die beteiligten Hochschulgruppen und deren in- ordnung geben. Gehören sie einer Basiseinheit an, so ternes Verhältnis, wird die Geschäftsordnung der Hochschulgruppe der Basiseinheit zur Kenntnis gebracht. Die Geschäftsord- 6. Bestimmungen zur Änderung der Geschäftsord- nung einer Hochschulgruppe darf jener einer überge- nung. ordneten Basiseinheit nicht widersprechen. Im Zweifel (3) Die Geschäftsordnung wird nach ihrem Be- sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Ba- schluss und bei jeder Änderung der Bundesversamm- siseinheit vorrangig anzuwenden. lung zur Kenntnis gebracht. Interessengruppen Delegierte für den Bundesausschuss § 33. (1) Interessengruppen sind ständig eingerich- § 31. (1) Jede Basiseinheit hat zwei Delegierte für tete Zusammenschlüsse von Mitgliedern unter spezifi- den Bundesausschuss, davon zumindest eine FLINT*- schen Interessenbereichen. Ihr Wirkungsbereich er- Person, auf die Dauer von einem Jahr zu beschließen. streckt sich im Rahmen ihres Interessenbereichs auf das Der Beschluss ist dem Bundesteam unverzüglich mitzu- gesamte Bundesgebiet und darüber hinaus. teilen. (2) Interessengruppen verfügen über kein eigenes (2) Die Delegierten müssen ordentliche Mitglieder Budget und werden vom Bundesteam verwaltet. der Partei sein. (3) Interessengruppen haben auf ordentlichen Bun- (3) Die Delegierten haben die Verpflichtung, an Sit- desversammlungen über ihre laufenden Tätigkeiten zu zungen des Bundesausschusses teilzunehmen oder berichten. Sie haben die Bundesversammlung über ihre sich um Ersatz zu bemühen. Situation aufzuklären, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder. (4) Die Delegierten sind angehalten, vor jeder Sit- zung des Bundesausschusses ein möglichst vollständi- Anerkennung einer Basiseinheit, Hochschulgruppe ges Meinungsbild in ihrer Basiseinheit einzuholen und oder Interessengruppe beim Bundesausschuss darzustellen. § 34. (1) Hochschulgruppen werden durch Be- Hochschulgruppen schluss der Bundesversammlung eingerichtet. Basis- einheiten und Interessengruppen werden durch Be- § 32. (1) Hochschulgruppen sind Gruppen von Akti- schluss der Bundesversammlung oder durch die Sat- vist_innen an einer gemeinsamen Hochschule. Sie be- zung eingerichtet. stehen jedenfalls an jeder Hochschule, an der eine Liste unter dem Namen der Partei mit allfälligem Zusatz zur (2) Um als Basiseinheit, Hochschulgruppe oder In- lokalen Kennzeichnung zu ÖH-Wahlen antritt. teressengruppe anerkannt zu werden, haben deren Vertreter_innen einen Antrag auf Anerkennung beim (2) Hochschulgruppen, die keiner Basiseinheit an- Bundesteam einzubringen. Der Antrag hat den ge- gehören, verfügen über kein eigenes Budget und wer- wünschten Namen der Basiseinheit, Hochschulgruppe den vom Bundesteam verwaltet. Hochschulgruppen, oder Interessengruppe zu enthalten. Er ist auf der die einer Basiseinheit angehören, werden von der je- nächstfolgenden Bundesversammlung zu behandeln. weiligen Basiseinheit verwaltet. (3) Zumindest ein_e Vertreter_in der antragstellen- (3) Den Hochschulgruppen obliegt den Basiseinheit, Hochschulgruppe oder Interessen- 1. Die Organisation und Durchführung der Kandida- gruppe muss bei sonstiger Vertagung des Antrags bei tur bei den Wahlen an den Hochschülerinnen- und der anerkennenden Bundesversammlung anwesend Hochschülerschaften und den Studienvertretungen an sein. der Hochschule, sofern dies nicht von der übergeord- (4) Anerkannte Basiseinheiten, Hochschulgruppen neten Basiseinheiten erledigt wird, und Interessengruppen sind berechtigt, den Namen der Partei mit der lokalen Bezeichnung oder der Bezeich- nung der Interessengruppe zu führen. 9
Aberkennung einer Basiseinheit, Hochschulgruppe 9. Abschnitt oder Interessengruppen Vertretung nach außen, Geschäftsführung, Haftung § 35. (1) Der Status einer Basiseinheit, Hochschul- Vertretung nach außen gruppe oder Interessengruppe ist auf einer Bundesver- sammlung zu diskutieren und gegebenenfalls abzuer- § 37. (1) Die Partei wird im Wirkungsbereich der kennen, wenn Bundespartei, der Hochschulgruppen und der Interes- sengruppen (bundesweiter Wirkungsbereich) durch 1. eine Basiseinheit, Hochschulgruppe oder Interes- die_den Bundesgeschäftsführer_in und die_den Bun- sengruppe gegen die Grundsätze der Partei verstößt, desfinanzreferent_in organschaftlich vertreten. 2. eine Basiseinheit auf drei aufeinanderfolgenden (2) Im Wirkungsbereich der Basiseinheiten (regio- Bundesausschüssen nicht durch zumindest eine_n De- naler Wirkungsbereich) wird die Partei durch die_den legierten vertreten ist, Geschäftsführer_in und die_den Finanzreferent_in der 3. eine Basiseinheit auf drei aufeinanderfolgenden Basiseinheit organschaftlich vertreten. Bundesversammlungen nicht durch zumindest ein Mit- glied vertreten ist, Geschäftsführung im Innenverhältnis 4. eine Interessengruppe auf drei aufeinanderfol- § 38. (1) Die Geschäfte der Partei im Wirkungsbe- genden Bundesversammlungen keinen Bericht erstat- reich der Bundespartei werden durch das Bundesteam tet, besorgt. 5. eine Hochschulgruppe keinen Wahlvorschlag für (2) Der_die Bundesgeschäftsführerin und der_die die ÖH-Wahl an ihrer Hochschule einreicht und dies Bundesfinanzreferent_in sind beim Abschluss von nicht von der übergeordneten Basiseinheit erledigt Rechtsgeschäften, die jeweils einen Betrag von € wird. 500,00 nicht überschreiten, gemeinsam geschäftsfüh- rungsbefugt. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften, (2) Die Vertreter_innen einer Basiseinheit, Hoch- die einen Betrag von € 500,00 überschreiten sowie schulgruppe oder Interessengruppe dürfen an der Be- beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die ei- schlussfassung über die Aberkennung nicht teilneh- nen Jahresbetrag von € 500,00 überschreiten, ist das men. Bundesteam geschäftsführungsbefugt. (3) Basiseinheiten, Hochschulgruppen und Interes- (3) Im Wirkungsbereich der Basiseinheiten (regio- sengruppen können sich selbst aberkennen indem sie naler Wirkungsbereich) werden die Geschäfte der Par- verlautbaren, nicht mehr Teil der Partei sein zu wollen. tei durch die_den Geschäftsführer_in und die_den Fi- (4) Mit der Aberkennung geht nicht nur der Status nanzreferent_in der Basiseinheit besorgt. als Basiseinheit, Hochschulgruppe oder Interessen- (4) Die_der Geschäftsführer_in und die_der Fi- gruppe, sondern auch das Recht, den Namen der Partei nanzreferent_in einer Basiseinheit sind beim Abschluss im Namen zu führen, verloren. von Rechtsgeschäften bis zur Höhe des autonomen Budgets der Basiseinheit gemeinsam geschäftsfüh- 8. Abschnitt rungsbefugt. Die Geschäftsordnung der Basiseinheit Arbeitsgruppen kann dazu strengere Regeln vorsehen. (5) Die_der_Bundesgeschäftsführer_in und Arbeitsgruppen die_der Bundesfinanzreferent_in sind jeweils befugt, § 36. (1) Arbeitsgruppen sind von der Bundesver- gegen Finanzbeschlüsse des Bundesteams oder der sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ein- Bundesversammlung, die das voraussichtlich zur Verfü- gerichtete Gruppen, die der zielgerichteten Bearbei- gung stehende Budget überschreiten und in ihrer Ab- tung einzelner Sachgebiete dienen. Das Sachgebiet ei- wesenheit gefällt wurden, auch nachträglich ein Veto ner Arbeitsgruppe ist möglichst klar zu bestimmen. Für einzulegen. In diesem Fall ist der Beschluss ungültig. jede Arbeitsgruppe ist ein_e Verantwortliche_r zu be- (6) Die_der Geschäftsführer_in und die_der Fi- stimmen. nanzreferent_in einer Basiseinheit sind jeweils befugt, (2) Arbeitsgruppen stehen allen Mitgliedern zu je- gegen Finanzbeschlüsse des Plenums, die das voraus- der Zeit offen. sichtlich zur Verfügung stehende Budget überschreiten und in ihrer Abwesenheit gefällt wurden, ein Veto ein- (3) Arbeitsgruppen können in Angelegenheiten, die zulegen. In diesem Fall ist der Beschluss ungültig. Aufgabe der Bundesversammlung oder des Bundes- ausschusses sind, keine für die Partei wirksamen Be- schlüsse fassen. 10
(7) Vermögenswerte sind auf den Namen der Bun- 1. die Beschlussfassung über kurz- und mittelfristige despartei anzuschaffen. Im Fall der Auflösung oder Ab- Entscheidungen betreffend die Arbeit in der Bundes- erkennung einer Basiseinheit fließt das Vermögen der vertretung, Bundespartei zu. 2. die Nachbesetzung von Posten während einer laufenden Exekutivperiode. Nachbesetzungen müssen Rechtsstellung der Basiseinheiten der nächstfolgenden Bundesversammlung berichtet § 39. (1) Basiseinheiten ohne eigene Rechtspersön- werden. lichkeit haben Vertretungsbefugnis und Verfügungsge- walt. Allfällige zivilrechtliche Verpflichtungen einer Ba- 11. Abschnitt siseinheit, die von dieser nicht erfüllt werden können, Intersektionaler Queerfeminismus müssen von der Bundespartei erfüllt werden. (2) Ohne Zustimmung des Bundesteams können Allgemeines Organe der Basiseinheiten keine Verbindlichkeiten ein- § 43. Die Verwirklichung der Rechte und Interessen gehen, keine Verträge abschließen und keine Haftungs- von FLINT*-Personen und die Überwindung des Patri- übernahmen abschließen, die über das Vermögen der archats sind selbstverständlicher Bestandteil der Politik Basiseinheit hinausgehen. der Partei. Der Zugang zu Ressourcen und Funktionen sowie die Arbeitslast ist unter der Maßgabe des inter- Haftung der Organwalter_innen sektionalen Queerfeminismus in der Partei zu handha- § 40. Für die Verpflichtung der Partei haftet grund- ben. sätzlich nur das Vermögen der Partei. Eine Haftung von Organwalter_innen gegenüber der Partei bestimmt FLINT*-GRAS sind nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des § 44. Zur Vernetzung und der Vertretung der Inte- Vereinsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 66/2020 idF BGBl. I Nr. ressen von FLINT*-Personen wird eine Interessen- 32/2018). gruppe mit dem Namen “FLINT*-GRAS” eingerichtet. Die Interessengruppe wird von dem_der FLINT*-Refe- 10. Abschnitt rent_in koordiniert. GRAS in der Bundesvertretung (GBV) Queerfeminismus und Beschlussfähigkeit von Orga- GRAS in der Bundesvertretung nen § 41. (1) Die GRAS auf der Bundesvertretung (GBV) § 45. (1) Organe sind in Bezug auf die Anwesenheit ist eine Basiseinheit ohne Hochschulgruppe und be- von FLINT*-Personen jedenfalls beschlussfähig, wenn steht aus allen Personen auf dem Bundeswahlvorschlag zumindest die Hälfte der anwesenden Stimmberechtig- der Partei für die Bundesvertretung, den Vorsitzperso- ten FLINT*-Personen sind. nen, den Referent_innen und Sachbearbeiter_innen in (2) Organe sind in Bezug auf die Anwesenheit von der Exekutive, die Mitglieder der Partei sind, sofern die FLINT*-Personen jedenfalls nicht beschlussfähig, wenn Partei in der Exekutive vertreten ist, andernfalls aus al- keine der anwesenden Stimmberechtigten eine FLINT*- len Personen am Bundeswahlvorschlag Person ist. (2) Sofern die Partei der Exekutive angehört, wer- (3) Sind weniger als die Hälfte der anwesenden den die Vorsitzpersonen, Referent_innen und Sachbe- Stimmberechtigten FLINT*-Personen, entscheiden die arbeiter_innen, die von der Partei in die Bundesvertre- anwesenden stimmberechtigten FLINT*-Personen mit tung entsendet werden, durch Beschluss der GBV ent- Beschluss über die Beschlussfähigkeit. sandt. Diese Beschlüsse müssen der nächstfolgenden Bundesversammlung zur Bestätigung vorgelegt wer- FLINT*-Bundesversammlung den. § 46. (1) Die FLINT*-Bundesversammlung besteht (3) Die GBV wird von den Listensprecher_innen ko- aus allen FLINT*-Personen der Partei. Sie hat auf jeder ordiniert. ordentlichen Bundesversammlung stattzufinden, kann aber auch unabhängig von ordentlichen Bundesver- Aufgaben der GBV sammlungen stattfinden. In letzterem Fall sind die Ver- § 42. (1) Der Wirkungsbereich der GBV umfasst vor- fahrensbestimmungen der ordentlichen Bundesver- wiegend die Arbeit in der Bundesvertretung sowie der sammlung sinngemäß anzuwenden. Exekutive.. (2) Die FLINT*-Bundesversammlung ist von (2) Der GBV obliegt dem_der FLINT*-Referent_in einzuberufen. Die Koordi- nierung der FLINT*-Bundesversammlung hat durch 11
den_die FLINT*-Referent_in in Absprache mit den De- che Verantwortungsträger_innen sind zur Auskunftser- legierten des Bundesausschuss, die FLINT*-Personen teilung verpflichtet. Insbesondere sind alle Finanzgeba- sind, stattzufinden. rungen auf die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegen- den Beschlüsse zu prüfen und inhaltliche Bewertungen (3) Eine FLINT*-Bundesversammlung ist, sofern sie auf die Prinzipien „Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit“ im Rahmen einer ordentlichen Bundesversammlung zu beziehen. stattfindet, beschlussfähig, wenn zumindest zwei Drit- tel der an der Bundesversammlung teilnehmenden Schiedsgericht FLINT*-Person bei der FLINT*-Bundesversammlung anwesend sind. Findet eine FLINT*-Bundesversamm- § 50. (1) Das Schiedsgericht befindet über Streitig- lung außerhalb einer ordentlichen Bundesversammlung keiten zwischen Basiseinheiten, Hochschulgruppen, In- statt, ist sie beschlussfähig, wenn zumindest 10% der teressengruppen und Mitgliedern untereinander sowie Mitglieder der Partei, die FLINT*-Personen sind, aus zu- mit den Organen der Bundespartei. Es ist eine Schlich- mindest zwei Basiseinheiten anwesend sind. tungseinrichtung und kein Schiedsgericht iSd der §§ 577ff ZPO. Safe Space (2) Das Schiedsgericht besteht aus drei ständigen § 47. Auf allen Versammlungen und Veranstaltun- Schiedsrichter_innen, die von der Bundesversammlung gen der Partei kann von einer anwesenden FLINT*-Per- bestimmt werden. Für jeden Streitfall bestimmen die son jederzeit und ohne Begründung ein Safe Space ver- beiden Streitparteien je eine weitere unbefangene Per- langt werden. Wird ein Safe Space verlangt, haben für son als unständige Schiedsrichter_in. dessen Dauer alle anwesenden Cis-Männer den Raum (3) Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen mit Aus- zu verlassen. nahme der Bundesversammlung keinem weiteren Or- gan der Partei angehören. Weiterbildung und Politisierung (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung im § 48. (1) Die Partei, insbesondere das Bundesteam, Beisein aller Schiedsrichter_innen einstimmig binnen die Basiseinheiten und die Hochschulgruppen, hat nach acht Wochen nach seiner Bildung. Es entscheidet nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten mög- bestem Wissen und Gewissen. lichst viele Angebote zur internen Weiterbildung und Sensibilisierung betreffend intersektionalem Queerfe- (5) Eine Berufung an die Bundesversammlung ist minismus zu gestalten. außer im Fall des Ausschlusses eines Mitglieds (§ 8 Abs 3) zulässig. (2) Die Partei hat nach Maßgabe ihrer budgetären Möglichkeiten möglichst viele Angebote zur Informa- (6) Die Verhandlung findet grundsätzlich mitglie- tion von Studierenden betreffend intersektionalem deröffentlich statt. Die Öffentlichkeit darf von Amts we- Queerfeminismus zu gestalten. gen oder auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person in begründeten Fällen ausgeschlossen oder ein- geschränkt werden, wenn persönliche Lebens- oder 12. Abschnitt Geheimnisbereiche einer am Verfahren beteiligten Per- Rechnungsprüfung, Schiedsgericht und Wahlkampf- son erörtert werden. team (7) Das Schiedsgericht ist berechtigt, Zeug_innen Rechnungsprüfer_innen vorzuladen und Beweise aufzunehmen. § 49. (1) Die Bundesversammlung beschließt zu- (8) Über die Sitzung des Schiedsgerichts ist Proto- mindest zwei, jedoch höchstens fünf Rechnungsprü- koll zu führen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist fer_innen. schriftlich auszufertigen und den Beteiligten zuzustel- len. (2) Rechnungsprüfer_innen dürfen keine weiteren Funktionen in der Bundespartei oder die Funktion als (9) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist in ei- Finanzreferent_in oder Geschäftsführer_in einer Basis- ner Schiedsordnung zu regeln. einheit innehaben. Eine Mitgliedschaft in der Partei ist jedoch keine Voraussetzung. Wahlkampfteam (3) Den Rechnungsprüfer_innen haben das Recht § 50a. (1) Das Wahlkampfteam wird zur Vorberei- zur Kontrolle sämtlicher Finanzgebarungen der Partei tung, Durchführung und Dokumentation des bundes- und aller ihrer Gliederungen und Wirtschaftskörper. Zur weiten Wahlkampfs zu Wahlen zur Bundesvertretung Erfüllung ihrer Aufgaben haben sie Einblick in alle Be- temporär auf bestimmte Zeit von der Bundesversamm- schluss- und sonstigen relevanten Unterlagen. Sämtli- lung eingesetzt. Ihm werden bestimmte Aufgaben des 12
Bundesteams übertragen. Es hat in engem Austausch (4) Das Awarenessteam hat seine Arbeitsweise in mit diesem zu arbeiten. einer Geschäftsordnung unter besonderer Berücksich- tigung des Schutzes personenbezogener Daten zu re- (2) Das Wahlkampfteam besteht aus den Spitzen- geln. kandidat_innen, dem_der Pressesprecher_in und bis zu vier weiteren Personen. Nur Mitglieder der Bundespar- tei können dem Wahlkampfteam angehören. Mit Been- 13. Abschnitt digung der Mitgliedschaft erlischt die Funktion im Allgemeine Verfahrensbestimmungen Wahlkampfteam automatisch. Allgemeine Bestimmungen (3) Die Aufgaben des Wahlkampfteams sind insbe- sondere § 51. (1) Die Funktionsdauer für alle beschlossenen Funktionen in der Bundespartei beträgt ein Jahr. Keine 1. Organisation des bundesweiten Wahlkampfs bei Person darf Funktionen in der Bundespartei länger als Wahlen zur Bundesvertretung, vier Funktionsperioden ausüben, wobei die Tätigkeit als 2. Öffentlichkeitsarbeit und Social Media in Abspra- Rechnungsprüfer_in nicht zur Tätigkeitsdauer der wei- che mit den Bundessprecher_innen, teren Funktionen hinzugerechnet wird. Eine bestimmte Funktion kann höchstens drei Funktionsperioden 3. Erstellen eines Budgetvorschlags für den Wahl- durchgehend wahrgenommen werden. Ausgenommen kampf in Absprache mit dem_der Bundesfinanzrefe- von diesen Bestimmungen sind der_die Listenspre- rent_in, cher_innen, der_die Zustellungsbevollmächtigte und 4. Abschluss von Rechtsgeschäften in Zusammen- Funktionsträger_innen in der Bundesvertretung. hang mit dem Wahlkampf vorbehaltlich der Zustim- (2) Nach einem Neubeschluss führen alle Organe mung des_der Bundesgeschäftsführer_in und des_der ihre Funktion jedenfalls bis zur konstituierenden Sit- Bundesfinanzreferent_in, zung der neu beschlossenen Organe aus. 5. Unterstützung der Basiseinheiten und Hochschul- (3) Das Bundesteam, das Schiedsgericht, die Rech- gruppen. nungsprüfung, das Awarenessteam und das Wahl- (4) Das Wahlkampfteam ist beschlussfähig, wenn kampfteam haben zumindest zur Hälfte aus FLINT*- zumindest die Hälfte seiner Mitglieder an der Be- Personen zu bestehen. schlussfassung teilnimmt. (4) Protokolle: Von jeder Sitzung eines Gremiums der Bundespartei muss ein Beschlussprotokoll angefer- Awarenessteam tigt werden. Das Protokoll ist allen Mitgliedern der Par- § 50b. (1) Das Awarenessteam ist die erste Anlauf- tei binnen 14 Tagen zugänglich zu machen. Ein Proto- stelle wegen als grenzüberschreitend oder übergriffig koll ist auf der nächstfolgenden Sitzung des Gremiums empfundenen Verhaltens oder negativ empfundener zur Genehmigung vorzulegen. Gruppendynamiken (Definitionsmachtprinzip). Das A- (5) Die Sitzungstermine der Gremien sind den Mit- warenessteam vermittelt im Wege der Mediation zwi- gliedern rechtzeitig auf geeignete Weise mitzuteilen. schen den Konfliktparteien. Gescheiterten Mediations- verfahren steht der Weg zum Schiedsgericht offen. (6) Gremien können beschließen, Gäste für be- stimmte Tagesordnung von der Sitzung auszuschlie- (2) Das Awarenessteam besteht aus drei bis fünf ßen. Ein solcher Beschluss ist dem Bundesausschuss, Personen, von denen zumindest eine ein cis-Mann sein sofern der Bundesausschuss selbst einen derartigen muss. Mitglieder des Awarenessteams dürfen mit Aus- Beschluss fasst, der Bundesversammlung, begründet nahme der Bundesversammlung keinem anderen Or- mitzuteilen. gan der Partei angehören. (7) Die Organe können sich selbst eine Geschäfts- (3) Die Informationen, die dem Awarenessteam im ordnung geben, die der Bundesversammlung bei jeder Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, sind vertrau- Änderung vorzulegen ist. lich zu behandeln. Das Awarenessteam ist zur Nennung personenbezogener Daten nur berechtigt, wenn es in (8) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, einem Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied vom können die Organe und Gremien auch in virtueller Sit- Bundesausschuss angehört wird. Gäste sind zu diesen zung zusammentreten. Tagesordnungspunkten von der Sitzung ausgeschlos- sen. Die vorgetragenen Informationen sind vertraulich Transparenz zu behandeln und dürfen nicht protokolliert werden. § 51b. Die Partei bekennt sich zu einer transparen- ten Arbeitsweise. Dazu werden 13
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