SATZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNGEN - Beschlossen auf der Bundesversammlung, am 13. und 14. Februar 2021 und im De- legiertenrat am 14. Februar 2021 ...

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SATZUNG
UND GESCHÄFTSORDNUNGEN

Beschlossen auf der Bundesversammlung, am 13. und 14. Februar 2021 und im De-
legiertenrat am 14. Februar 2021.
10. Abschnitt GRAS in der Bundesvertretung (GBV)
SATZUNG........................................................... 3
                                                                                                              ................................................................................... 11
1. Abschnitt Allgemeines ........................................... 3                                       GRAS in der Bundesvertretung ............................................. 11
Name und Sitz ...............................................................................3               Aufgaben der GBV ..................................................................... 11
Grundwerte der Partei ...............................................................3                       11. Abschnitt Intersektionaler Queerfeminismus .... 11
Begriffsbestimmungen ..............................................................3                         Allgemeines ................................................................................... 11
2. Abschnitt Mitgliedschaft ....................................... 3                                        FLINT*-GRAS ................................................................................ 11
Mitglieder .........................................................................................3        Queerfeminismus und Beschlussfähigkeit von Organen
Rechte und Pflichten der Mitglieder .....................................3                                   ............................................................................................................ 11
Erwerb und Verwaltung der Mitgliedschaft ..................... 4                                             FLINT*-Bundesversammlung ................................................. 11
Beendigung der Mitgliedschaft ............................................. 4                                Safe Space .................................................................................... 12
Ausschluss...................................................................................... 4           Weiterbildung und Politisierung .......................................... 12
3. Abschnitt Organisation der Partei ....................... 4                                               12. Abschnitt Rechnungsprüfung, Schiedsgericht
Organe ............................................................................................. 4       und Wahlkampfteam ............................................... 12
Bundespartei ................................................................................. 4             Rechnungsprüfer_innen.......................................................... 12
4. Abschnitt Bundesversammlung............................ 4                                                 Schiedsgericht ............................................................................. 12
Bundesversammlung ................................................................. 4                        Wahlkampfteam ......................................................................... 12
Aufgaben der Bundesversammlung ....................................5                                         Awarenessteam .......................................................................... 13
Außerordentliche Bundesversammlung .............................5                                            13. Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Beschlussfähigkeit und Umlaufbeschlüsse ....................... 6                                             .................................................................................. 13
Beschlussfassung ........................................................................ 6                  Allgemeine Bestimmungen.................................................... 13
Beschlüsse...................................................................................... 6           Transparenz .................................................................................. 13
5. Abschnitt Bundesausschuss .................................. 6                                            Unvereinbarkeiten ..................................................................... 14
Bundesausschuss ........................................................................ 6                   Änderung der Satzung oder einer Geschäftsordnung 14
Beschlussfähigkeit ...................................................................... 6                  Schlussbestimmungen ............................................................. 14
Sitzungen und Präsidium ......................................................... 6
                                                                                                             GESCHÄFTSORDNUNG DER
Einladung und Anträge ............................................................. 6
                                                                                                             BUNDESVERSAMMLUNG ................................. 15
6. Abschnitt Bundesteam .......................................... 7
Bundesteam ...................................................................................7              Präsidium ....................................................................................... 15
Aufgaben des Bundesteams ...................................................7                                Ablauf der Sitzung ..................................................................... 15
Bundessprecher_innen ..............................................................7                         Geschäftsordnungsanträge ................................................... 15
Bundesgeschäftsführer_in .......................................................7                            Tagesordnung ............................................................................. 15
Bundesfinanzreferent_in...........................................................7                          Debatte........................................................................................... 16
FLINT*-Referent_in .................................................................... 8                    Anträge .......................................................................................... 16
Organisationsreferent_in ......................................................... 8                         Bewerbungen .............................................................................. 16
Pressesprecher_in ...................................................................... 8                   Beschlussfassung über Personalentscheidungen ......... 16
7. Abschnitt Basiseinheiten, Hochschulgruppen und                                                            Umlaufbeschlüsse ...................................................................... 17
Interessengruppen .................................................... 8                                     Genderstatistik ............................................................................ 17
Basiseinheiten ............................................................................... 8
Autonomie ..................................................................................... 8            WAHLORDNUNG .............................................. 18
Organisation der Basiseinheiten ........................................... 8                                Wirkungsbereich ........................................................................ 18
Delegierte für den Bundesausschuss .................................. 9                                      Wahlwerbende Gruppen......................................................... 18
Hochschulgruppen ..................................................................... 9                     Bundeswahlvorschlag .............................................................. 18
Interessengruppen...................................................................... 9                    Reihung des Bundeswahlvorschlags ................................. 18
Anerkennung einer Basiseinheit, Hochschulgruppe                                                              Spitzenkandidat_innen ............................................................ 18
oder Interessengruppe ............................................................. 9                        Findungskommission................................................................ 18
Aberkennung einer Basiseinheit, Hochschulgruppe                                                              Bewerbungsverfahren ............................................................. 18
oder Interessengruppen .......................................................... 10                         Prozess der Erstellung des Bundeswahlvorschlags ..... 18
8. Abschnitt Arbeitsgruppen ................................... 10                                           Beschluss des Bundeswahlvorschlags .............................. 18
Arbeitsgruppen ........................................................................... 10                Umreihung der Bundesliste während einer laufenden
9. Abschnitt Vertretung nach außen,                                                                          Funktionsperiode ....................................................................... 19
Geschäftsführung, Haftung ...................................... 10
Vertretung nach außen ............................................................ 10
Geschäftsführung im Innenverhältnis ................................ 10
Rechtsstellung der Basiseinheiten ....................................... 11
Haftung der Organwalter_innen........................................... 11

                                                                                                         2
Satzung                                        § 4. (1) Mitglieder können natürliche Personen wer-
                                                                 den, die sich mit den Grundwerten der Partei identifi-
                                                                 zieren und an den Tätigkeiten der Partei mitwirken wol-
                      1. Abschnitt                               len.
                      Allgemeines
                                                                    (2) Ordentliche Mitglieder müssen folgende Vo-
                     Name und Sitz                               raussetzungen erfüllen:

    § 1. Die „GRAS - Grüne und Alternative Student_in-              1. Keine Mitgliedschaft bei einer anderen wahlwer-
nen“ ist eine Partei gemäß Parteiengesetz 2012 (BGBl. I          benden Gruppe in der Österreichischen Hochschülerin-
Nr. 56/2012 idgF) mit Sitz in Wien. Die Partei führt den         nen- und Hochschülerschaft,
Namen „GRAS – Grüne und Alternative Student_innen“,                  2. Keine Mitgliedschaft bei einer anderen wahlwer-
mit der Kurzbezeichnung „GRAS“.                                  benden Gruppe an einer Hochschule, wo eine GRAS Ba-
                                                                 siseinheit eine wahlwerbende Gruppe hat,
                 Grundwerte der Partei
                                                                    3. Bekanntgabe von Vor- und Nachnamen, Wohna-
    § 2. (1) Die Partei versteht sich als Teil der grünal-       dresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
ternativen Bewegung. Ihr Verhältnis zur Partei “Die
Grünen - Die Grüne Alternative” ist freundschaftlich-kri-             (3) Personen, die die Voraussetzungen laut Abs. 2 Z
tisch.                                                           1 bis 3 nicht erfüllen oder die die Partei nur durch mate-
                                                                 rielle Mittel unterstützen wollen, können Fördermitglie-
    (2) Die Grundwerte der Organisation lauten: femi-            der der Partei werden. Fördermitglieder entrichten ei-
nistisch, ökologisch-nachhaltig, antidiskriminierend, so-        nen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsinter-
lidarisch, antirassistisch/antifaschistisch, basisdemo-          valle durch die Bundesversammlung festgelegt wer-
kratisch, systemkritisch, antikapitalistisch, selbstbe-          den. In Bezug auf Partizipation innerhalb der Partei
stimmt, gegen Homophobie und lustvoll.                           werden Fördermitglieder wie Externe behandelt.

                Begriffsbestimmungen                                      Rechte und Pflichten der Mitglieder
   § 3. Im Sinne dieser Satzung gelten als                           § 5. (1) Mitglieder haben das Recht
    1. lehrveranstaltungsfreie Zeit: der Zeitraum von 1.             1. auf Mitsprache in der Partei. Jedes ist auf Bundes-
bis 28. bzw. 29. Februar und von 1. Juli bis 31. August          versammlungen stimmberechtigt, antragsberechtigt
jeden Jahres;                                                    und redeberechtigt,
   2. Partei: die Partei “GRAS - Grüne und Alternative                2. Funktionen in den Organen und Gremien der Par-
Student_innen” und all ihre Organe, Basiseinheiten und           tei auszuführen,
sonstigen Gliederungen;
                                                                     3. an allen Sitzungen von Organen und Gremien der
    3. Bundespartei: die Organe und Gremien der Partei           Partei teilzunehmen. Die Organe und Gremien können
im bundesweiten Wirkungsbereich, nämlich die Bun-                in ihren Geschäftsordnungen Ausnahmen von dieser
desversammlung, der Bundesausschuss, das Bun-                    Bestimmung festlegen,
desteam, die Interessengruppen, die Arbeitsgruppen,
die Rechnungsprüfung und das Schiedsgericht;                         4. für die Partei Funktionen als Vorsitzende_r der
                                                                 Bundesvertretung, als Referent_in oder Sachbearbei-
    4. Bundesvertretung: die Bundesvertretung der Ös-            ter_in von in §36 Abs. 2 HSG 2014 angeführten Refera-
terreichischen Hochschüler_innenschaft im Sinne des §            ten auszuführen,
9 Abs. 1 HSG 2014;
                                                                    5. an allen Angeboten, Veranstaltungen, Camps
    5. Exekutive: die Gesamtheit der Vorsitzenden, der           und Schulungen der Partei teilzunehmen.
Referent_innen und Sachbearbeiter_innen der Bundes-
vertretung der Österreichischen Hochschüler_innen-                   (2) Mitglieder sollen die Partei bei der Erreichung ih-
schaft (§ 9 Abs. 1 Z 2 und 3 HSG 2014).                          rer Ziele bestmöglich unterstützen und die Interessen
                                                                 der Partei bestmöglich nach außen vertreten. Sie sollen
   6. FLINT*-Person: Frauen, Lesben, Inter-, Non-Bi-             regelmäßig an Treffen und Schulungen der Partei teil-
nary- und Trans-Personen.                                        nehmen.

                                                                     (3) Mitglieder haben zu Beginn jedes Semesters
                      2. Abschnitt                               nach Aufforderung der für die Mitgliederverwaltung zu-
                     Mitgliedschaft                              ständigen Person einer Basiseinheit das Fortbestehen
                                                                 ihrer Mitgliedschaft ausdrücklich oder schlüssig zu er-
                       Mitglieder                                klären. Liegt eine solche Erklärung nach zweimaliger er-

                                                             3
neuter Aufforderung nicht vor, hat der Bundesaus-                   (3) Bei Ausschluss tritt der Verlust des Stimmrechts
schuss über den Ausschluss des betreffenden Mitglieds           erst dann in Kraft, wenn das jeweilige Mitglied infor-
zu entscheiden.                                                 miert wurde. Gegen diese Entscheidung können be-
                                                                troffene Personen binnen zwei Wochen beim Schieds-
     Erwerb und Verwaltung der Mitgliedschaft                   gericht schriftlich Einspruch erheben. Die Entscheidung
                                                                des Schiedsgerichts ist endgültig.
     § 6. (1) Der Antrag auf Beitritt hat über zuständige
Personen in den Basiseinheiten schriftlich an den Bun-             (4) In dringenden Fällen kann das Bundesteam bis
desausschuss zu erfolgen. Über die Aufnahme hat der             zur nächsten Sitzung des Bundesausschusses kon-
Bundesausschuss innerhalb von acht Wochen zu ent-               sensual und mit schriftlicher Begründung die Mitglied-
scheiden. Die Bundesversammlung bestätigt die Auf-              schaft ruhend stellen. Diese Entscheidung teilt das Bun-
nahme neuer Mitglieder. Die Entscheidung über den               desteam unverzüglich dem Präsidium des Bundesaus-
Antrag ist der_dem Antragsteller_in schriftlich mitzu-          schusses mit.
teilen.

    (2) Die Ablehnung eines Mitgliedsantrags kann bei                                3. Abschnitt
der nächsten Bundesversammlung angefochten wer-                                 Organisation der Partei
den. Hierfür hat der_die Antragsteller_in auf seinen_ih-
ren Wunsch hin zu einem Hearing bei der Bundesver-                                       Organe
sammlung eingeladen zu werden.
                                                                   § 9. Die Organe der Partei sind
    (3) Die Mitgliedschaft besteht zur Partei „Grüne und
                                                                   1. die Bundesversammlung,
Alternative Student_innen“. Eine interne Zuordnung zu
einzelnen Basiseinheiten ist möglich (§ 29 Abs. 3).                2. der Bundesausschuss,

     (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der po-            3. das Bundesteam,
sitiven Entscheidung des Bundesausschusses. Im Falle
                                                                   4. die Rechnungsprüfung,
einer Anfechtung beginnt sie mit dem Tag der positiven
Entscheidung der Bundesversammlung.                                5. das Schiedsgericht,

                                                                   6. das Wahlkampfteam,
            Beendigung der Mitgliedschaft
                                                                    7. die Geschäftsführer_innen und Finanzrefe-
   § 7. (1) Natürliche Personen beenden die Mitglied-
                                                                rent_innen der Basiseinheiten,
schaft jederzeit durch Austritt mit Meldung an den Bun-
desausschuss, durch Ausschluss oder Tod.
                                                                                     Bundespartei
    (2) Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern ruht
                                                                    § 10. Der Wirkungsbereich der Bundespartei er-
ab dem 1. Jänner des folgenden Jahres, wenn ein För-
                                                                streckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, kann sich
dermitglied trotz schriftlicher Mahnung im April dessel-        aber auch darüber hinaus erstrecken.
ben Jahres den Mitgliedsbeitrag des Vorjahres noch
nicht bezahlt hat.
                                                                                    4. Abschnitt
    (3) Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet                              Bundesversammlung
nicht von der Erfüllung der bis zum Zeitpunkt der Be-
endigung entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber                                Bundesversammlung
der Partei.
                                                                    § 11. (1) Die Bundesversammlung ist das höchste be-
                      Ausschluss                                schlussfassende Organ der Partei und besteht aus allen
                                                                Mitgliedern der Partei. Alle ihre Beschlüsse sind für alle
     § 8. (1) Ein Ausschluss ist wegen grober Verstöße          Organe und Organisationsteile der Partei bindend. Da-
gegen die im § 2 formulierten Grundwerte, bei Nichter-          von ausgenommen ist die Rechnungsprüfung, das
füllung der Pflichten als Mitglied oder bei groben Ver-         Schiedsgericht und die Basiseinheiten in ihrem autono-
stößen gegen die Interessen der Partei möglich und er-          men Wirkungsbereich.
folgt durch den Bundesausschuss.
                                                                   (2) Die Bundesversammlung tagt zumindest vier-
   (2) Das Präsidium des Bundesausschusses setzt das            mal jährlich und wird vom Bundesteam einberufen.
Bundesteam unverzüglich über jeden Ausschluss in
Kenntnis und berichtet darüber auf der nächsten Bun-                (3) Die Einladung samt vorläufiger Tagesordnung
desversammlung.                                                 und aller bereits eingegangen Anträge ergeht durch
                                                                das Bundesteam schriftlich zumindest vier Wochen vor
                                                                der Bundesversammlung.

                                                            4
(4) Die Bundesversammlung gibt sich selbst eine                 6. Beschlussfassung über den Bundeswahlvor-
Geschäftsordnung, die insbesondere die Sitzungslei-            schlag,
tung, den Ablauf der Sitzung, die Tagesordnung, die
                                                                   7. Beschlussfassung über die grundlegende Aus-
Redezeit, die Redner_innenliste und die Modalitäten
                                                               richtung, Grundsätze, Grundsatzprogramme und
von Anträgen umfassen muss. Die Geschäftsordnung
                                                               Schwerpunktsetzungen,
umfasst jedenfalls die Abwicklung von Beschlussfas-
sungen in Personalangelegenheiten.                                 8. Beschlussfassung über Anträge und Dringlich-
                                                               keitsanträge an die Bundesversammlung,
   (5) Anträge an die Bundesversammlung sind zu-
mindest zwei Wochen vor der Sitzung beim Bun-                     9. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
desteam einzubringen. Dringlichkeitsanträge können             und den Rechnungsabschluss,
auch in der Sitzung eingebracht werden. Über deren
                                                                  10. Bestimmung des_der Datenschutzbeauftragten
Zulassung entscheidet die Bundesversammlung.
                                                                   11. Beschlussfassung über die Fusionierung und Auf-
    (6) Bundesversammlungen finden grundsätzlich in
                                                               lösung der Partei.
Präsenz statt. In Ausnahmesituationen, insbesondere
Naturkatastrophen und gesundheitlichen Krisen, kön-                (2) Die Bundesversammlung kann Beschlüsse aller
nen sie auch virtuell abgehalten werden. Anträge auf           anderen Organe der Partei aufheben und abändern. Da-
virtuelle Abhaltung einzelner oder mehrerer Bundes-            von ausgenommen sind die Rechnungsprüfung, das
versammlungen werden schriftlich begründet und                 Schiedsgericht sowie die Basiseinheiten in ihrem auto-
durch eine Bundesversammlung oder durch einen bun-             nomen Wirkungsbereich. Die Bundesversammlung ist
desweiten Umlaufbeschluss beschlossen. Für ordentli-           darüber hinaus für alle Angelegenheiten zuständig, die
che Bundesversammlungen kann ein Antrag auf virtu-             keinem anderen Organ zugewiesen sind.
elle Abhaltung auch mit oder nach der Einladung aus-
geschickt werden. Für außerordentliche Bundesver-                     Außerordentliche Bundesversammlung
sammlungen muss ein allfälliger Antrag auf virtuelle
                                                                   § 13. (1) Eine außerordentliche Bundesversamm-
Abhaltung spätestens mit der Einladung ausgeschickt
                                                               lung ist einzuberufen
werden. Alle Mitglieder, die virtuell an den Bundesver-
sammlungen teilnehmen, gelten im Sinne der Satzung                1. auf Beschluss der Bundesversammlung,
als „teilnehmend“ und „anwesend“. Die Art der Abhal-              2. auf Antrag des Bundesausschusses,
tung ändert nichts an den Erfordernissen der Be-
schlussfähigkeit. Bei virtuellen Bundesversammlungen              3. auf Verlangen des gesamten Bundesteams,
wird darauf geachtet, dass die verwendeten Kommuni-               4. auf Antrag von zwei Basiseinheiten oder vier
kationsmittel barrierearm sind und eine Beteiligung al-        Hochschulgruppen,
ler Mitglieder ermöglichen.
                                                                  5. auf Antrag der Rechnungsprüfer_innen,
         Aufgaben der Bundesversammlung                            6. auf Antrag von fünf Mitgliedern aus zwei ver-
    § 12. (1) Die Aufgaben der Bundesversammlung               schiedenen Basiseinheiten.
sind                                                              (2) Der Antrag auf Einberufung einer außerordentli-
   1. Beschluss und Abberufung der Mitglieder des              chen Bundesversammlung ergeht an das Bundesteam.
Bundesteams, des Schiedsgericht, der Rechnungsprü-                 (3) Eine außerordentliche Bundesversammlung hat
fung, des Awarenessteams und des Wahlkampfteams,               spätestens drei Wochen nach dem Antrag stattzufin-
   2. Einsetzung von Arbeitsgruppen,                           den. Zur Sitzung ist spätestens eine Woche vorher samt
                                                               vorläufiger Tagesordnung einzuladen. Die Tagesord-
    3. Beschlussfassung über eine Exekutivunterstüt-           nung samt aller Anträge ist drei Tage vor der Sitzung
zung, über eine Exekutivbeteiligung zusammen mit der           auszusenden.
Bestätigung des Koalitionsabkommens sowie die Auf-
kündigung einer Koalitionsvereinbarung in der Bundes-              (4) Anträge an die außerordentliche Bundesver-
vertretung,                                                    sammlung sind bis vier Tage vor der Sitzung beim Bun-
                                                               desteam einzubringen.
    4. Beschlussfassung über die allfällige erste Beset-
zung der der Partei zustehenden Positionen in der Exe-             (5) Satzungsänderungen, eine Änderung der Ge-
kutive jeder beschlossenen Koalitionsbeteiligung,              schäftsordnung der Bundesversammlung, der Wahl-
                                                               ordnung oder anderer Geschäftsordnungen der Bun-
   5. Beschlussfassung über die Satzung, die Ge-               despartei können auf einer außerordentlichen Bundes-
schäftsordnung der Bundesversammlung, die Wahl-                versammlung nicht beschlossen werden.
ordnung und weitere Geschäftsordnungen der Bundes-
partei,

                                                           5
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für               § 17. (1) Der Bundesausschuss ist das ständige Ver-
außerordentliche Bundesversammlungen dieselben                  netzungs- und Entscheidungsgremium der Basiseinhei-
Bestimmungen wie für ordentliche.                               ten.

                                                                    (2) Dem Bundesausschuss gehören zwei Delegierte
     Beschlussfähigkeit und Umlaufbeschlüsse
                                                                jeder Basiseinheit mit Stimmrecht sowie das Bun-
    § 14. (1) Die Bundesversammlung ist beschlussfähig,         desteam mit beratender Stimme, jedoch ohne Stimm-
wenn zumindest 10 % der Mitglieder und zumindest die            und Antragsrecht an. Für alle weiteren Parteimitglieder
Hälfte der Basiseinheiten anwesend sind.                        kann in jeder Sitzung das Rederecht beschlossen wer-
                                                                den.
    (2) Die Bundesversammlung kann in dringenden
Fällen per Umlaufbeschluss entscheiden. Die genaue                 (3) Dem Bundesausschuss obliegt
Durchführung der Umlaufbeschlüsse ist in der Ge-
                                                                   1. die Aufnahme neuer Mitglieder,
schäftsordnung der Bundesversammlung zu regeln. Die
Regeln der Beschlussfähigkeit entsprechen jener einer              2. der Ausschluss von Mitgliedern,
physischen Bundesversammlung.
                                                                    3. Ideensammlung, Meinungsbildung, Informations-
    (3) Per Umlaufbeschluss nicht möglich ist die Be-           austausch und Rückmeldung zu laufenden neuen Pro-
schlussfassung über                                             jekten und Kampagnen,
    1. den Rechnungsabschluss und den Jahresvoran-                 4. Suspendierung von Mitgliedern des Bun-
schlag,                                                         desteams wegen grober Pflichtverletzung, grober Ver-
                                                                stöße gegen die Satzung und die Grundsätze,
   2. alle Personalangelegenheiten,
                                                                   5. Kooptierung des_der Bundesgeschäftsführer_in
   3. Änderungen der Satzung oder einer Geschäfts-
                                                                und des_der Bundesfinanzreferent_in.
ordnung.

                                                                                  Beschlussfähigkeit
                  Beschlussfassung
                                                                    § 18. Der Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn
   § 15. (1) Die Partei fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
                                                                aus zumindest der Hälfte der Basiseinheiten mindes-
    (2) Um wirksam zu sein, muss einem Veto eine Dis-           tens jeweils ein_e Delegierte_r anwesend und zumin-
kussion vorangegangen zu sein und das Veto begrün-              dest die Hälfte der anwesenden Delegierten FLINT*-
det werden.                                                     Personen sind. Sind weniger als die Hälfte der anwesen-
                                                                den Delegierten FLINT*-Personen, entscheiden die an-
    (3) Ein Veto ist nur Anwesenden oder den Teilneh-
                                                                wesenden stimmberechtigten FLINT*-Personen über
menden eines Umlaufbeschlusses gestattet. Nachdem
                                                                die Beschussfähigkeit.
ein Beschluss gefasst wurde, ist ein Veto nicht mehr zu-
lässig.
                                                                               Sitzungen und Präsidium
                        Beschlüsse                                  § 19. (1) Die ordentlichen Sitzungen des Bundesaus-
                                                                schusses finden zumindest monatlich statt, wobei eine
    § 16. (1) Beschlüsse der Bundesversammlung, die
                                                                virtuelle Durchführung möglich und erwünscht ist.
der Satzung oder der Geschäftsordnung der Bundes-
                                                                Während der lehrveranstaltungsfreien Zeit haben Sit-
versammlung widersprechen, sind nichtig.
                                                                zungen nur auf Verlangen einer Basiseinheit stattzufin-
     (2) Beschlüsse, deren Wirksamkeit über den Einzel-         den.
fall hinausgeht, sind der Geschäftsordnung der Bundes-
                                                                    (2) Das Präsidium haben nach Rotationsverfahren
versammlung anzuhängen.
                                                                jeweils die Delegierten aus einer Basiseinheit für ein Se-
   (3) Sofern ein Beschluss über seine Gültigkeitsdauer         mester inne (März bis einschließlich September, Okto-
schweigt, tritt er nach Ablauf eines halben Jahres ab           ber bis einschließlich Februar).
dessen Inkrafttreten außer Kraft (Sunset-Clause).
                                                                    (3) Die Termine der Sitzungen werden jeweils in der
    (4) Umlaufbeschlüsse der Bundesversammlung                  ersten Sitzung im Semester (März und Oktober) be-
wirken nie über den Einzelfall hinaus.                          schlossen und allen Mitgliedern kommuniziert.

                                                                                Einladung und Anträge
                    5. Abschnitt
                  Bundesausschuss                                  § 20. (1) Die Einladungsfrist für ordentliche Sitzun-
                                                                gen beträgt eine Woche, für außerordentliche Sitzun-
                  Bundesausschuss

                                                            6
gen drei Tage, wobei mit der Einladung jeweils die vor-          2. Öffentlichkeitsarbeit und Social Media,
läufige Tagesordnung und alle bereits verfügbaren Do-
                                                                 3. Vorbereitung und Ausarbeitung von Strategien,
kumente auszusenden sind.
                                                                 4. Erstellung eines Jahresplans,
    (2) Anträge an den Bundesausschuss müssen bis
zum Tag vor der Sitzung dem Präsidium zur Kenntnis               5. Vorbereitung und Einberufung der Bundesver-
gebracht werden. Dringlichkeitsanträge können auch            sammlung,
noch während der Sitzung eingebracht werden. Über
                                                                  6. Austausch und Aufrechterhaltung des Kontaktes
eine Zulassung entscheidet der Bundesausschuss.
                                                              zur Partei „Die Grünen – Die Grüne Alternative“,
                                                                 7. Verwaltung des Parteivermögens,
                    6. Abschnitt
                    Bundesteam                                   8. Erstellung eines jährlichen Budgetvoranschlags
                                                              und eines Rechnungsberichts,
                     Bundesteam
                                                                  9. Information und Einbindung der Mitglieder über
   § 21. (1) Das Bundesteam ist das Leitungsorgan der         die Tätigkeit der Partei,
Bundespartei. Ihm gehören an:
                                                                   10. Verwaltung von Standorten ohne Aktivist_in-
   1. zwei gleichberechtigte Bundessprecher_innen,            nen, insbesondere der Aufbau einer Gruppe am Stand-
davon zumindest eine FLINT*-Person,                           ort.

   2. der_die Bundesgeschäftsführer_in,
                                                                              Bundessprecher_innen
   3. der_die Bundesfinanzreferent_in,
                                                                 § 23. Den Bundessprecher_innen obliegt insbeson-
   4. der_die FLINT*-Referent_in,                             dere

   5. eine_ Organisationsreferent_in,                            1. die politische Vertretung der Partei nach außen,

   6. ein_e Pressesprecher_in,                                    2. politische Vertretung der Partei bei der Koopera-
                                                              tion und Vernetzung mit Initiativen, Vereinen, NGOs,
    7. der_die Listensprecher_in und dessen_deren
                                                              Parteien usw,
Stellvertreter_in,
                                                                 3. die Koordination der internen Bildungsarbeit.
     (2) Nur Mitglieder der Partei können dem Bun-
desteam angehören. Bei Beendigung der Mitgliedschaft
                                                                            Bundesgeschäftsführer_in
erlischt die Mitgliedschaft im Bundesteam automatisch.
Eine Person kann nicht mehrere Funktionen im Bun-                 § 24. Dem_der Bundesgeschäftsführer_in obliegt
desteam gleichzeitig wahrnehmen,                              insbesondere

    (3) Das Bundesteam der vorhergegangen Periode                1. die Einberufung und Leitung von Sitzungen des
führt jedenfalls die Geschäfte bis zur konstituierenden       Bundesteams,
Sitzung des neubeschlossenen Bundesteams weiter.
                                                                 2. die Koordination der Gremien in Absprache mit
    (4) Das Bundesteam ist beschlussfähig, wenn zu-           dem_der Organisationsreferent_in,
mindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an
                                                                  3. Koordination zwischen Bundespartei, Basisein-
der Abstimmung teilnimmt.
                                                              heiten und Hochschulgruppen in Absprache mit
    (5) Werden im Rahmen der Bundesversammlung                dem_der Organisationsreferent_in,
kein_e Bundesgeschäftsführer_in oder Bundesfinanz-
                                                                  4. die Koordination der internen Kommunikation,
referent_in besetzt, hat das Bundesteam binnen sieben
                                                              insbesondere zwischen Partei und GBV,
Tagen die vakanten Funktionen samt einer Bewer-
bungsfrist von nicht unter 14 Tagen neu auszuschrei-              5. die Koordination der politischen Willensbildung in
ben. Nach Ablauf der Frist ist eine Kooptierung durch         der Partei,
den Bundesausschuss möglich. Kooptierungen erfor-
                                                                  6. der Kontakt zur Partei “Die Grünen - die Grüne
dern eine Bestätigung auf der nächstfolgenden Bun-
                                                              Alternative”,
desversammlung.
                                                                 7. rechtsgeschäftliche Vertretung der Partei nach
            Aufgaben des Bundesteams                          außen gemeinsam mit dem_der Finanzreferent_in.

   § 22. Das Bundesteam hat folgende Aufgaben:
                                                                             Bundesfinanzreferent_in
   1. Politische und administrative Koordinierung der
                                                                  § 25. Dem_der Bundesfinanzreferent_in obliegt
Partei,
                                                              insbesondere

                                                          7
1. die Vollziehung der finanziellen Beschlüsse des         Hochschulen, an denen sie tätig sind, sowie deren regi-
Bundesteams, Bundesausschusses und der Bundesver-             onales Umfeld.
sammlung,
                                                                 (2) Den Basiseinheiten obliegt
   2. die Koordination der finanziellen Interessen zwi-
                                                                 1. Die Entsendung je zweier Delegierter für den Bun-
schen Bundespartei und Basiseinheiten,
                                                              desausschuss,
   3. die satzungskonforme Mittelverwendung,
                                                                 2. Beschlussfassung und Verfügung über das
   4. die organisatorische Verantwortung des Finanz-          Budget der Basiseinheit,
und Rechnungswesens der Bundespartei,
                                                                   3. Die Organisation und Durchführung der Kandida-
   5. die zeitgerechte Erstellung eines Budgetentwurfs        tur bei den Wahlen zu den Hochschüler_innenschaften
und des Rechnungsabschlusses,                                 und Studienvertretungen an den beteiligten Hochschu-
                                                              len,
   6. rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen ge-
meinsam mit dem_der Bundesgeschäftsführer_in.                    4. Die Organisation und Durchführung des lokalen
                                                              Wahlkampfs zu den Wahlen zur Hochschüler_innen-
                 FLINT*-Referent_in                           schaft und Studienvertretungen an den beteiligten
                                                              Hochschulen,
   § 26. Dem_der FLINT*-Referent_in obliegt insbe-
sondere                                                           5. Die lokale Vertretung der Partei und ihrer Werte,
                                                              insbesondere in Bezug auf Kommunalpolitik.
    1. Organisation und Einladung zur FLINT*-Bundes-
versammlung in Absprache mit dem_der Geschäftsfüh-                (3) Mitglieder einer Basiseinheit sind unbeschadet
rer_in,                                                       dessen, dass eine formale Mitgliedschaft nur zur Bun-
                                                              despartei besteht, jene Mitglieder, die eine entspre-
   2. Verwaltung des FLINT*-Budgets,
                                                              chende Erklärung abgegeben haben. Mangels einer sol-
   3. Ansprechperson für FLINT*-Thematiken,                   chen Erklärung gehört ein Mitglied jener Basiseinheit
                                                              an, die sich aus ihrem Studienstandort ergibt.
  4. Koordination der Interessengruppe FLINT*-
GRAS.
                                                                                    Autonomie
              Organisationsreferent_in                            § 29a. (1) Soweit diese Satzung keine zwingenden
                                                              Bestimmungen über die Organisation und Arbeit der
    § 27. Dem_der Organisationsreferent_in obliegt
                                                              Basiseinheiten enthält, steht ihnen die Ausgestaltung
insbesondere
                                                              ihrer Organisation und Arbeit frei.
   1. die Koordination der Gremien in Absprache mit
                                                                   (2) Unabhängig von der Mitgliedschaft im Sinne
dem_der Bundesgeschäftsführer_in,
                                                              dieser Satzung steht es den Basiseinheiten frei, Perso-
    2. die Organisation und Durchführung der Gremien,         nen, die keine Mitglieder der Bundespartei sind, inner-
insbesondere der Bundesversammlung,                           halb ihres eigenen Wirkungsbereichs mit Rechten und
                                                              Pflichten auszustatten. Sie können ebenso Mitglieder
   3. die administrative Leitung der Bundespartei,
                                                              der Bundespartei von allen Rechten und Pflichten in-
    4. die Koordination zwischen Bundespartei, Basis-         nerhalb ihres eigenen Wirkungsbereichs ausschließen.
einheiten und Hochschulgruppen in Absprache mit               In letzterem Fall ist das Mitglied schriftlich darüber zu
dem_der Bundesgeschäftsführer_in.                             informieren. Die Anfechtung an das Schiedsgericht ist
                                                              zulässig.
                 Pressesprecher_in

   § 28. Dem_der Pressesprecher_in obliegt insbe-                        Organisation der Basiseinheiten
sondere die Öffentlichkeitsarbeit und Social Media in             § 30. (1) Basiseinheiten haben ein regelmäßig, zu-
Absprache mit den Bundessprecher_innen.                       mindest aber dreimal pro Semester tagendes Plenum
                                                              einzurichten sowie eine_n Geschäftsführer_in und
                    7. Abschnitt                              eine_n Finanzreferent_in auf die Dauer von einem Jahr
 Basiseinheiten, Hochschulgruppen und Interessen-             zu beschließen. Geschäftsführer_in und Finanzrefe-
                      gruppen                                 rent_in müssen Mitglieder der Bundespartei sein.

                                                                 (2) Basiseinheiten geben sich eigene Geschäftsord-
                   Basiseinheiten                             nungen, die von ihrem Plenum beschlossen werden.
    § 29. (1) Basiseinheiten sind autonome Einheiten          Diese haben jedenfalls zu enthalten:
mit eigenen Funktionen und selbstverwalteten Budget.
Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich vorwiegend auf die

                                                          8
1. Die Art der Abhaltung und Einladung des Ple-                 2. Die Organisation und Durchführung des lokalen
nums,                                                          Wahlkampfs an der Hochschülerinnen- und Hochschü-
                                                               lerschaft und den Studienvertretungen an der Hoch-
   2. Entscheidungsfindung im Konsens,
                                                               schule, sofern dies nicht von der übergeordneten Basis-
    3. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis von         einheiten erledigt wird,
Geschäftsführer_in und Finanzreferent_in im Innenver-
                                                                   3. Die lokale Vertretung der Partei und ihrer Werte,
hältnis,
                                                               insbesondere in Bezug auf Kommunalpolitik.
   4. Bei Bedarf weitere Funktionen,
                                                                   (5) Hochschulgruppen können sich eine Geschäfts-
    5. Die beteiligten Hochschulgruppen und deren in-          ordnung geben. Gehören sie einer Basiseinheit an, so
ternes Verhältnis,                                             wird die Geschäftsordnung der Hochschulgruppe der
                                                               Basiseinheit zur Kenntnis gebracht. Die Geschäftsord-
   6. Bestimmungen zur Änderung der Geschäftsord-
                                                               nung einer Hochschulgruppe darf jener einer überge-
nung.
                                                               ordneten Basiseinheit nicht widersprechen. Im Zweifel
    (3) Die Geschäftsordnung wird nach ihrem Be-               sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Ba-
schluss und bei jeder Änderung der Bundesversamm-              siseinheit vorrangig anzuwenden.
lung zur Kenntnis gebracht.
                                                                                Interessengruppen
        Delegierte für den Bundesausschuss
                                                                   § 33. (1) Interessengruppen sind ständig eingerich-
     § 31. (1) Jede Basiseinheit hat zwei Delegierte für       tete Zusammenschlüsse von Mitgliedern unter spezifi-
den Bundesausschuss, davon zumindest eine FLINT*-              schen Interessenbereichen. Ihr Wirkungsbereich er-
Person, auf die Dauer von einem Jahr zu beschließen.           streckt sich im Rahmen ihres Interessenbereichs auf das
Der Beschluss ist dem Bundesteam unverzüglich mitzu-           gesamte Bundesgebiet und darüber hinaus.
teilen.
                                                                  (2) Interessengruppen verfügen über kein eigenes
    (2) Die Delegierten müssen ordentliche Mitglieder          Budget und werden vom Bundesteam verwaltet.
der Partei sein.
                                                                   (3) Interessengruppen haben auf ordentlichen Bun-
    (3) Die Delegierten haben die Verpflichtung, an Sit-       desversammlungen über ihre laufenden Tätigkeiten zu
zungen des Bundesausschusses teilzunehmen oder                 berichten. Sie haben die Bundesversammlung über ihre
sich um Ersatz zu bemühen.                                     Situation aufzuklären, insbesondere über die Anzahl
                                                               der Mitglieder.
   (4) Die Delegierten sind angehalten, vor jeder Sit-
zung des Bundesausschusses ein möglichst vollständi-
                                                                Anerkennung einer Basiseinheit, Hochschulgruppe
ges Meinungsbild in ihrer Basiseinheit einzuholen und
                                                                           oder Interessengruppe
beim Bundesausschuss darzustellen.
                                                                   § 34. (1) Hochschulgruppen werden durch Be-
                 Hochschulgruppen                              schluss der Bundesversammlung eingerichtet. Basis-
                                                               einheiten und Interessengruppen werden durch Be-
    § 32. (1) Hochschulgruppen sind Gruppen von Akti-
                                                               schluss der Bundesversammlung oder durch die Sat-
vist_innen an einer gemeinsamen Hochschule. Sie be-
                                                               zung eingerichtet.
stehen jedenfalls an jeder Hochschule, an der eine Liste
unter dem Namen der Partei mit allfälligem Zusatz zur              (2) Um als Basiseinheit, Hochschulgruppe oder In-
lokalen Kennzeichnung zu ÖH-Wahlen antritt.                    teressengruppe anerkannt zu werden, haben deren
                                                               Vertreter_innen einen Antrag auf Anerkennung beim
    (2) Hochschulgruppen, die keiner Basiseinheit an-
                                                               Bundesteam einzubringen. Der Antrag hat den ge-
gehören, verfügen über kein eigenes Budget und wer-
                                                               wünschten Namen der Basiseinheit, Hochschulgruppe
den vom Bundesteam verwaltet. Hochschulgruppen,
                                                               oder Interessengruppe zu enthalten. Er ist auf der
die einer Basiseinheit angehören, werden von der je-
                                                               nächstfolgenden Bundesversammlung zu behandeln.
weiligen Basiseinheit verwaltet.
                                                                   (3) Zumindest ein_e Vertreter_in der antragstellen-
   (3) Den Hochschulgruppen obliegt
                                                               den Basiseinheit, Hochschulgruppe oder Interessen-
    1. Die Organisation und Durchführung der Kandida-          gruppe muss bei sonstiger Vertagung des Antrags bei
tur bei den Wahlen an den Hochschülerinnen- und                der anerkennenden Bundesversammlung anwesend
Hochschülerschaften und den Studienvertretungen an             sein.
der Hochschule, sofern dies nicht von der übergeord-
                                                                  (4) Anerkannte Basiseinheiten, Hochschulgruppen
neten Basiseinheiten erledigt wird,
                                                               und Interessengruppen sind berechtigt, den Namen der
                                                               Partei mit der lokalen Bezeichnung oder der Bezeich-
                                                               nung der Interessengruppe zu führen.

                                                           9
Aberkennung einer Basiseinheit, Hochschulgruppe                                  9. Abschnitt
            oder Interessengruppen                              Vertretung nach außen, Geschäftsführung, Haftung

   § 35. (1) Der Status einer Basiseinheit, Hochschul-
                                                                               Vertretung nach außen
gruppe oder Interessengruppe ist auf einer Bundesver-
sammlung zu diskutieren und gegebenenfalls abzuer-                  § 37. (1) Die Partei wird im Wirkungsbereich der
kennen, wenn                                                    Bundespartei, der Hochschulgruppen und der Interes-
                                                                sengruppen (bundesweiter Wirkungsbereich) durch
   1. eine Basiseinheit, Hochschulgruppe oder Interes-
                                                                die_den Bundesgeschäftsführer_in und die_den Bun-
sengruppe gegen die Grundsätze der Partei verstößt,
                                                                desfinanzreferent_in organschaftlich vertreten.
    2. eine Basiseinheit auf drei aufeinanderfolgenden
                                                                    (2) Im Wirkungsbereich der Basiseinheiten (regio-
Bundesausschüssen nicht durch zumindest eine_n De-
                                                                naler Wirkungsbereich) wird die Partei durch die_den
legierten vertreten ist,
                                                                Geschäftsführer_in und die_den Finanzreferent_in der
    3. eine Basiseinheit auf drei aufeinanderfolgenden          Basiseinheit organschaftlich vertreten.
Bundesversammlungen nicht durch zumindest ein Mit-
glied vertreten ist,                                                    Geschäftsführung im Innenverhältnis

     4. eine Interessengruppe auf drei aufeinanderfol-              § 38. (1) Die Geschäfte der Partei im Wirkungsbe-
genden Bundesversammlungen keinen Bericht erstat-               reich der Bundespartei werden durch das Bundesteam
tet,                                                            besorgt.

    5. eine Hochschulgruppe keinen Wahlvorschlag für                (2) Der_die Bundesgeschäftsführerin und der_die
die ÖH-Wahl an ihrer Hochschule einreicht und dies              Bundesfinanzreferent_in sind beim Abschluss von
nicht von der übergeordneten Basiseinheit erledigt              Rechtsgeschäften, die jeweils einen Betrag von €
wird.                                                           500,00 nicht überschreiten, gemeinsam geschäftsfüh-
                                                                rungsbefugt. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften,
    (2) Die Vertreter_innen einer Basiseinheit, Hoch-
                                                                die einen Betrag von € 500,00 überschreiten sowie
schulgruppe oder Interessengruppe dürfen an der Be-
                                                                beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die ei-
schlussfassung über die Aberkennung nicht teilneh-
                                                                nen Jahresbetrag von € 500,00 überschreiten, ist das
men.
                                                                Bundesteam geschäftsführungsbefugt.
    (3) Basiseinheiten, Hochschulgruppen und Interes-
                                                                    (3) Im Wirkungsbereich der Basiseinheiten (regio-
sengruppen können sich selbst aberkennen indem sie
                                                                naler Wirkungsbereich) werden die Geschäfte der Par-
verlautbaren, nicht mehr Teil der Partei sein zu wollen.
                                                                tei durch die_den Geschäftsführer_in und die_den Fi-
    (4) Mit der Aberkennung geht nicht nur der Status           nanzreferent_in der Basiseinheit besorgt.
als Basiseinheit, Hochschulgruppe oder Interessen-
                                                                   (4) Die_der Geschäftsführer_in und die_der Fi-
gruppe, sondern auch das Recht, den Namen der Partei
                                                                nanzreferent_in einer Basiseinheit sind beim Abschluss
im Namen zu führen, verloren.
                                                                von Rechtsgeschäften bis zur Höhe des autonomen
                                                                Budgets der Basiseinheit gemeinsam geschäftsfüh-
                    8. Abschnitt                                rungsbefugt. Die Geschäftsordnung der Basiseinheit
                   Arbeitsgruppen                               kann dazu strengere Regeln vorsehen.
                                                                    (5)   Die_der_Bundesgeschäftsführer_in           und
                   Arbeitsgruppen
                                                                die_der Bundesfinanzreferent_in sind jeweils befugt,
    § 36. (1) Arbeitsgruppen sind von der Bundesver-            gegen Finanzbeschlüsse des Bundesteams oder der
sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ein-               Bundesversammlung, die das voraussichtlich zur Verfü-
gerichtete Gruppen, die der zielgerichteten Bearbei-            gung stehende Budget überschreiten und in ihrer Ab-
tung einzelner Sachgebiete dienen. Das Sachgebiet ei-           wesenheit gefällt wurden, auch nachträglich ein Veto
ner Arbeitsgruppe ist möglichst klar zu bestimmen. Für          einzulegen. In diesem Fall ist der Beschluss ungültig.
jede Arbeitsgruppe ist ein_e Verantwortliche_r zu be-
                                                                    (6) Die_der Geschäftsführer_in und die_der Fi-
stimmen.
                                                                nanzreferent_in einer Basiseinheit sind jeweils befugt,
    (2) Arbeitsgruppen stehen allen Mitgliedern zu je-          gegen Finanzbeschlüsse des Plenums, die das voraus-
der Zeit offen.                                                 sichtlich zur Verfügung stehende Budget überschreiten
                                                                und in ihrer Abwesenheit gefällt wurden, ein Veto ein-
    (3) Arbeitsgruppen können in Angelegenheiten, die
                                                                zulegen. In diesem Fall ist der Beschluss ungültig.
Aufgabe der Bundesversammlung oder des Bundes-
ausschusses sind, keine für die Partei wirksamen Be-
schlüsse fassen.

                                                           10
(7) Vermögenswerte sind auf den Namen der Bun-                     1. die Beschlussfassung über kurz- und mittelfristige
despartei anzuschaffen. Im Fall der Auflösung oder Ab-            Entscheidungen betreffend die Arbeit in der Bundes-
erkennung einer Basiseinheit fließt das Vermögen der              vertretung,
Bundespartei zu.
                                                                      2. die Nachbesetzung von Posten während einer
                                                                  laufenden Exekutivperiode. Nachbesetzungen müssen
          Rechtsstellung der Basiseinheiten
                                                                  der nächstfolgenden Bundesversammlung berichtet
    § 39. (1) Basiseinheiten ohne eigene Rechtspersön-            werden.
lichkeit haben Vertretungsbefugnis und Verfügungsge-
walt. Allfällige zivilrechtliche Verpflichtungen einer Ba-
                                                                                       11. Abschnitt
siseinheit, die von dieser nicht erfüllt werden können,
                                                                            Intersektionaler Queerfeminismus
müssen von der Bundespartei erfüllt werden.

   (2) Ohne Zustimmung des Bundesteams können                                          Allgemeines
Organe der Basiseinheiten keine Verbindlichkeiten ein-
                                                                      § 43. Die Verwirklichung der Rechte und Interessen
gehen, keine Verträge abschließen und keine Haftungs-
                                                                  von FLINT*-Personen und die Überwindung des Patri-
übernahmen abschließen, die über das Vermögen der
                                                                  archats sind selbstverständlicher Bestandteil der Politik
Basiseinheit hinausgehen.
                                                                  der Partei. Der Zugang zu Ressourcen und Funktionen
                                                                  sowie die Arbeitslast ist unter der Maßgabe des inter-
           Haftung der Organwalter_innen
                                                                  sektionalen Queerfeminismus in der Partei zu handha-
    § 40. Für die Verpflichtung der Partei haftet grund-          ben.
sätzlich nur das Vermögen der Partei. Eine Haftung von
Organwalter_innen gegenüber der Partei bestimmt                                        FLINT*-GRAS
sind nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des
                                                                      § 44. Zur Vernetzung und der Vertretung der Inte-
Vereinsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 66/2020 idF BGBl. I Nr.
                                                                  ressen von FLINT*-Personen wird eine Interessen-
32/2018).
                                                                  gruppe mit dem Namen “FLINT*-GRAS” eingerichtet.
                                                                  Die Interessengruppe wird von dem_der FLINT*-Refe-
                   10. Abschnitt                                  rent_in koordiniert.
        GRAS in der Bundesvertretung (GBV)
                                                                  Queerfeminismus und Beschlussfähigkeit von Orga-
            GRAS in der Bundesvertretung                                               nen

    § 41. (1) Die GRAS auf der Bundesvertretung (GBV)                 § 45. (1) Organe sind in Bezug auf die Anwesenheit
ist eine Basiseinheit ohne Hochschulgruppe und be-                von FLINT*-Personen jedenfalls beschlussfähig, wenn
steht aus allen Personen auf dem Bundeswahlvorschlag              zumindest die Hälfte der anwesenden Stimmberechtig-
der Partei für die Bundesvertretung, den Vorsitzperso-            ten FLINT*-Personen sind.
nen, den Referent_innen und Sachbearbeiter_innen in
                                                                      (2) Organe sind in Bezug auf die Anwesenheit von
der Exekutive, die Mitglieder der Partei sind, sofern die
                                                                  FLINT*-Personen jedenfalls nicht beschlussfähig, wenn
Partei in der Exekutive vertreten ist, andernfalls aus al-
                                                                  keine der anwesenden Stimmberechtigten eine FLINT*-
len Personen am Bundeswahlvorschlag
                                                                  Person ist.
   (2) Sofern die Partei der Exekutive angehört, wer-
                                                                      (3) Sind weniger als die Hälfte der anwesenden
den die Vorsitzpersonen, Referent_innen und Sachbe-
                                                                  Stimmberechtigten FLINT*-Personen, entscheiden die
arbeiter_innen, die von der Partei in die Bundesvertre-
                                                                  anwesenden stimmberechtigten FLINT*-Personen mit
tung entsendet werden, durch Beschluss der GBV ent-
                                                                  Beschluss über die Beschlussfähigkeit.
sandt. Diese Beschlüsse müssen der nächstfolgenden
Bundesversammlung zur Bestätigung vorgelegt wer-
                                                                              FLINT*-Bundesversammlung
den.
                                                                      § 46. (1) Die FLINT*-Bundesversammlung besteht
    (3) Die GBV wird von den Listensprecher_innen ko-
                                                                  aus allen FLINT*-Personen der Partei. Sie hat auf jeder
ordiniert.
                                                                  ordentlichen Bundesversammlung stattzufinden, kann
                                                                  aber auch unabhängig von ordentlichen Bundesver-
                  Aufgaben der GBV
                                                                  sammlungen stattfinden. In letzterem Fall sind die Ver-
   § 42. (1) Der Wirkungsbereich der GBV umfasst vor-             fahrensbestimmungen der ordentlichen Bundesver-
wiegend die Arbeit in der Bundesvertretung sowie der              sammlung sinngemäß anzuwenden.
Exekutive..
                                                                      (2) Die FLINT*-Bundesversammlung ist von
   (2) Der GBV obliegt                                            dem_der FLINT*-Referent_in einzuberufen. Die Koordi-
                                                                  nierung der FLINT*-Bundesversammlung hat durch

                                                             11
den_die FLINT*-Referent_in in Absprache mit den De-             che Verantwortungsträger_innen sind zur Auskunftser-
legierten des Bundesausschuss, die FLINT*-Personen              teilung verpflichtet. Insbesondere sind alle Finanzgeba-
sind, stattzufinden.                                            rungen auf die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegen-
                                                                den Beschlüsse zu prüfen und inhaltliche Bewertungen
    (3) Eine FLINT*-Bundesversammlung ist, sofern sie
                                                                auf die Prinzipien „Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit“
im Rahmen einer ordentlichen Bundesversammlung
                                                                zu beziehen.
stattfindet, beschlussfähig, wenn zumindest zwei Drit-
tel der an der Bundesversammlung teilnehmenden
                                                                                    Schiedsgericht
FLINT*-Person bei der FLINT*-Bundesversammlung
anwesend sind. Findet eine FLINT*-Bundesversamm-                    § 50. (1) Das Schiedsgericht befindet über Streitig-
lung außerhalb einer ordentlichen Bundesversammlung             keiten zwischen Basiseinheiten, Hochschulgruppen, In-
statt, ist sie beschlussfähig, wenn zumindest 10% der           teressengruppen und Mitgliedern untereinander sowie
Mitglieder der Partei, die FLINT*-Personen sind, aus zu-        mit den Organen der Bundespartei. Es ist eine Schlich-
mindest zwei Basiseinheiten anwesend sind.                      tungseinrichtung und kein Schiedsgericht iSd der §§
                                                                577ff ZPO.
                      Safe Space
                                                                    (2) Das Schiedsgericht besteht aus drei ständigen
    § 47. Auf allen Versammlungen und Veranstaltun-             Schiedsrichter_innen, die von der Bundesversammlung
gen der Partei kann von einer anwesenden FLINT*-Per-            bestimmt werden. Für jeden Streitfall bestimmen die
son jederzeit und ohne Begründung ein Safe Space ver-           beiden Streitparteien je eine weitere unbefangene Per-
langt werden. Wird ein Safe Space verlangt, haben für           son als unständige Schiedsrichter_in.
dessen Dauer alle anwesenden Cis-Männer den Raum
                                                                   (3) Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen mit Aus-
zu verlassen.
                                                                nahme der Bundesversammlung keinem weiteren Or-
                                                                gan der Partei angehören.
          Weiterbildung und Politisierung
                                                                    (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung im
    § 48. (1) Die Partei, insbesondere das Bundesteam,
                                                                Beisein aller Schiedsrichter_innen einstimmig binnen
die Basiseinheiten und die Hochschulgruppen, hat nach
                                                                acht Wochen nach seiner Bildung. Es entscheidet nach
Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten mög-
                                                                bestem Wissen und Gewissen.
lichst viele Angebote zur internen Weiterbildung und
Sensibilisierung betreffend intersektionalem Queerfe-               (5) Eine Berufung an die Bundesversammlung ist
minismus zu gestalten.                                          außer im Fall des Ausschlusses eines Mitglieds (§ 8 Abs
                                                                3) zulässig.
    (2) Die Partei hat nach Maßgabe ihrer budgetären
Möglichkeiten möglichst viele Angebote zur Informa-                (6) Die Verhandlung findet grundsätzlich mitglie-
tion von Studierenden betreffend intersektionalem               deröffentlich statt. Die Öffentlichkeit darf von Amts we-
Queerfeminismus zu gestalten.                                   gen oder auf Antrag einer am Verfahren beteiligten
                                                                Person in begründeten Fällen ausgeschlossen oder ein-
                                                                geschränkt werden, wenn persönliche Lebens- oder
                 12. Abschnitt
                                                                Geheimnisbereiche einer am Verfahren beteiligten Per-
Rechnungsprüfung, Schiedsgericht und Wahlkampf-
                                                                son erörtert werden.
                     team
                                                                   (7) Das Schiedsgericht ist berechtigt, Zeug_innen
               Rechnungsprüfer_innen                            vorzuladen und Beweise aufzunehmen.
    § 49. (1) Die Bundesversammlung beschließt zu-                   (8) Über die Sitzung des Schiedsgerichts ist Proto-
mindest zwei, jedoch höchstens fünf Rechnungsprü-               koll zu führen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist
fer_innen.                                                      schriftlich auszufertigen und den Beteiligten zuzustel-
                                                                len.
    (2) Rechnungsprüfer_innen dürfen keine weiteren
Funktionen in der Bundespartei oder die Funktion als                (9) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist in ei-
Finanzreferent_in oder Geschäftsführer_in einer Basis-          ner Schiedsordnung zu regeln.
einheit innehaben. Eine Mitgliedschaft in der Partei ist
jedoch keine Voraussetzung.                                                        Wahlkampfteam
    (3) Den Rechnungsprüfer_innen haben das Recht                   § 50a. (1) Das Wahlkampfteam wird zur Vorberei-
zur Kontrolle sämtlicher Finanzgebarungen der Partei            tung, Durchführung und Dokumentation des bundes-
und aller ihrer Gliederungen und Wirtschaftskörper. Zur         weiten Wahlkampfs zu Wahlen zur Bundesvertretung
Erfüllung ihrer Aufgaben haben sie Einblick in alle Be-         temporär auf bestimmte Zeit von der Bundesversamm-
schluss- und sonstigen relevanten Unterlagen. Sämtli-           lung eingesetzt. Ihm werden bestimmte Aufgaben des

                                                           12
Bundesteams übertragen. Es hat in engem Austausch                  (4) Das Awarenessteam hat seine Arbeitsweise in
mit diesem zu arbeiten.                                        einer Geschäftsordnung unter besonderer Berücksich-
                                                               tigung des Schutzes personenbezogener Daten zu re-
     (2) Das Wahlkampfteam besteht aus den Spitzen-
                                                               geln.
kandidat_innen, dem_der Pressesprecher_in und bis zu
vier weiteren Personen. Nur Mitglieder der Bundespar-
tei können dem Wahlkampfteam angehören. Mit Been-                                13. Abschnitt
digung der Mitgliedschaft erlischt die Funktion im                    Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Wahlkampfteam automatisch.
                                                                            Allgemeine Bestimmungen
   (3) Die Aufgaben des Wahlkampfteams sind insbe-
sondere                                                            § 51. (1) Die Funktionsdauer für alle beschlossenen
                                                               Funktionen in der Bundespartei beträgt ein Jahr. Keine
  1. Organisation des bundesweiten Wahlkampfs bei
                                                               Person darf Funktionen in der Bundespartei länger als
Wahlen zur Bundesvertretung,
                                                               vier Funktionsperioden ausüben, wobei die Tätigkeit als
   2. Öffentlichkeitsarbeit und Social Media in Abspra-        Rechnungsprüfer_in nicht zur Tätigkeitsdauer der wei-
che mit den Bundessprecher_innen,                              teren Funktionen hinzugerechnet wird. Eine bestimmte
                                                               Funktion kann höchstens drei Funktionsperioden
    3. Erstellen eines Budgetvorschlags für den Wahl-
                                                               durchgehend wahrgenommen werden. Ausgenommen
kampf in Absprache mit dem_der Bundesfinanzrefe-
                                                               von diesen Bestimmungen sind der_die Listenspre-
rent_in,
                                                               cher_innen, der_die Zustellungsbevollmächtigte und
   4. Abschluss von Rechtsgeschäften in Zusammen-              Funktionsträger_innen in der Bundesvertretung.
hang mit dem Wahlkampf vorbehaltlich der Zustim-
                                                                   (2) Nach einem Neubeschluss führen alle Organe
mung des_der Bundesgeschäftsführer_in und des_der
                                                               ihre Funktion jedenfalls bis zur konstituierenden Sit-
Bundesfinanzreferent_in,
                                                               zung der neu beschlossenen Organe aus.
   5. Unterstützung der Basiseinheiten und Hochschul-
                                                                  (3) Das Bundesteam, das Schiedsgericht, die Rech-
gruppen.
                                                               nungsprüfung, das Awarenessteam und das Wahl-
    (4) Das Wahlkampfteam ist beschlussfähig, wenn             kampfteam haben zumindest zur Hälfte aus FLINT*-
zumindest die Hälfte seiner Mitglieder an der Be-              Personen zu bestehen.
schlussfassung teilnimmt.
                                                                   (4) Protokolle: Von jeder Sitzung eines Gremiums
                                                               der Bundespartei muss ein Beschlussprotokoll angefer-
                   Awarenessteam
                                                               tigt werden. Das Protokoll ist allen Mitgliedern der Par-
    § 50b. (1) Das Awarenessteam ist die erste Anlauf-         tei binnen 14 Tagen zugänglich zu machen. Ein Proto-
stelle wegen als grenzüberschreitend oder übergriffig          koll ist auf der nächstfolgenden Sitzung des Gremiums
empfundenen Verhaltens oder negativ empfundener                zur Genehmigung vorzulegen.
Gruppendynamiken (Definitionsmachtprinzip). Das A-
                                                                   (5) Die Sitzungstermine der Gremien sind den Mit-
warenessteam vermittelt im Wege der Mediation zwi-
                                                               gliedern rechtzeitig auf geeignete Weise mitzuteilen.
schen den Konfliktparteien. Gescheiterten Mediations-
verfahren steht der Weg zum Schiedsgericht offen.                  (6) Gremien können beschließen, Gäste für be-
                                                               stimmte Tagesordnung von der Sitzung auszuschlie-
   (2) Das Awarenessteam besteht aus drei bis fünf
                                                               ßen. Ein solcher Beschluss ist dem Bundesausschuss,
Personen, von denen zumindest eine ein cis-Mann sein
                                                               sofern der Bundesausschuss selbst einen derartigen
muss. Mitglieder des Awarenessteams dürfen mit Aus-
                                                               Beschluss fasst, der Bundesversammlung, begründet
nahme der Bundesversammlung keinem anderen Or-
                                                               mitzuteilen.
gan der Partei angehören.
                                                                  (7) Die Organe können sich selbst eine Geschäfts-
     (3) Die Informationen, die dem Awarenessteam im
                                                               ordnung geben, die der Bundesversammlung bei jeder
Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, sind vertrau-
                                                               Änderung vorzulegen ist.
lich zu behandeln. Das Awarenessteam ist zur Nennung
personenbezogener Daten nur berechtigt, wenn es in                (8) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt,
einem Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied vom               können die Organe und Gremien auch in virtueller Sit-
Bundesausschuss angehört wird. Gäste sind zu diesen            zung zusammentreten.
Tagesordnungspunkten von der Sitzung ausgeschlos-
sen. Die vorgetragenen Informationen sind vertraulich                               Transparenz
zu behandeln und dürfen nicht protokolliert werden.
                                                                   § 51b. Die Partei bekennt sich zu einer transparen-
                                                               ten Arbeitsweise. Dazu werden

                                                          13
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