WICHTIGE INFORMATIONEN - für swb-Kunden in Bremerhaven
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Inhalt > Kontakt und Impressum Seite 3 > Informationen zur Strom-Grundversorgung und Darstellung der Strompreisbestandteile Seite 4 > Glossar der Strompreisbestandteile Seite 5 > Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV Seite 5– 11 > Informationen zur Stromkennzeichnung – Begriffserklärungen zur Stromlieferung Seite 12/ 13 > Informationen zur Erdgas-Grundversorgung und Darstellung der Erdgaspreisbestandteile mit Glossar Seite 14 > Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV Seite 15 – 21 > Ergänzende Bedingungen Seite 22 > Übersicht über die wesentlichen Vertragsinhalte Seite 23 > Muster-Widerrufsformular Seite 23 Immer persönlich und gern für Sie da Mit swb können Sie sich auf Zuverlässigkeit, faire Preise sowie unseren umfassenden Service verlassen. Bei Fragen sind wir immer für Sie da. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, swb-Kundencenter Postanschrift Bürgermeister-Smidt-Straße 49/51 swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG die Versorgung mit Energie wird immer vielschichtiger. 27568 Bremerhaven Postfach 10 12 80 Mo.–Fr. von 9.00-18.00 Uhr 27512 Bremerhaven Sie erhalten hier nützliche Informationen, die Ihnen den Energiealltag leichter machen. swb-Servicecenter Hausanschrift Mo.–Fr. von 8.00-18.00 Uhr swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG Telefon 0471 477-1111 Rickmersstraße 90 Gern informieren wir Sie auch über Ihre Kundenrechte Telefax 0471 477-2321 27568 Bremerhaven und über Details zu Ihrem Energieliefervertrag, wie es Ihre Nachricht an uns: Entstörungsdienst Ihres örtlichen Netz- das Energiewirtschaftsgesetz vorschreibt. Die Strom- www.swb-gruppe.de/kontakt betreibers wesernetz Bremerhaven GmbH* bzw. Gasgrundversorgungsverordnung sowie die Ergän- Strom 0471 477–1010 zenden Bedingungen von swb hierzu sind wesentlicher Erdgas 0471 477–1020 Wasser 0471 477–1030 Vertragsbestandteil und regeln den konkreten Inhalt Fernwärme 0471 477–1040 unseres Vertragsverhältnisses. Beleuchtung 0471 477–1050 * Zur Sicherstellung der umgehenden Behebung akuter Störungen werden die bei der Die Stromkennzeichnung nennt Ihnen die Quellen, aus Störungsstelle eingehenden Anrufe für einen Zeitraum von höchstens 24 Stunden denen swb Strom stammt, und verrät Ihnen, wie er im aufgezeichnet. gesamtdeutschen Vergleich dasteht. Außerdem erhal- ten Sie einen Überblick über unsere Produkte. Ganz gleich, ob Sie Fragen zu unseren Produkten, zur Rechnung oder zu unseren Verträgen haben – beim telefonischen Kundenservice und in den swb-Kunden- centern helfen Ihnen unsere persönlichen Ansprech- partner immer gern weiter. Impressum: swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG | Postfach 10 12 80 | 27512 Bremerhaven Ihre swb Geschäftsführer Thomas Eickholt | Handelsregister Amtsgericht Bremen | HRB 18173 3
Informationen zur Strom-Grundversorgung Glossar Strompreisbestandteile Die früher zusammengefasste Anschluss Einzelheiten regelt die Grundversorgungs und Versorgungspflicht der Energiever- verordnung Strom (StromGVV), insbeson- Netzentgelte Offshore-Haftungsumlage sorger wurde im Jahr 2006 in eine An- dere auch die Zusammensetzung des Entgelte für den Transport und die Vertei- sichert Risiken der Anbindung von Off- schlusspflicht auf der Netzseite und in Grundversorgungstarifs, den Sie in der fol- lung der Energie sowie die damit verbun- shore-Windparks an das Stromnetz ab. eine Grundversorgungspflicht auf der genden Abbildung sehen. denen Dienstleistungen. Belieferungsseite aufgeteilt. Die ehemals Stromsteuer „Allgemeinen Tarife“ heißen seitdem EEG-Umlage eine durch das Stromsteuergesetz gere- „Grundversorgungstarife“. Für alle Haus- fördert die Erzeugung von Strom aus er- gelte Steuer auf den Stromverbrauch. haltskunden ohne Sondervertrag gelten neuerbaren Energien. immer die Preise und Bestimmungen der Umlage Abschaltbare Lasten (AbLaV) Grundversorgung. Konzessionsabgabe dient der Versorgungssicherheit durch Entgelt an die Kommune für die Mitbe- Förderung abschaltbarer Verbrauchsein- Darüber hinaus ist im EnWG die „Ersatz- nutzung von öffentlichen Verkehrswegen richtungen. versorgung mit Energie“ geregelt. Von durch Versorgungsleitungen Ersatzversorgung spricht man, wenn ein § 19 StromNEV-Umlage Kunde aus dem Niederspannungsnetz KWK-Umlage finanziert die Entlastung bzw. Befreiung Strom ohne Liefervertrag bezieht. Die fördert die ressourcenschonende gleich- stromintensiver Unternehmen von Net- Ersatzversorgung führt swb zu den Kon- zeitige Erzeugung von Strom und Wärme. zentgelten. ditionen und Preisen der Grundversor- gungstarife durch. Mehr Informationen auf: www.netztransparenz.de Strompreisbestandteile des Grundversorgungstarifs swb Strom basis Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV Die Grafik zeigt die Bestandteile, die den Strompreis ausmachen. Zu sehen ist die Preis- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden zusammensetzung von swb Strom basis bei einem Jahresverbrauch von 1.900 Kilowatt- und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26.10.2006, stunden (kWh). Alle Werte (in Cent und Euro) verstehen sich zzgl. der derzeit gültigen zuletzt geändert am 22.10.2014 Mehrwertsteuer von 19 %. Bei Belieferung mit einem Sondervertragsprodukt können einzelne Beträge von den Werten des Grundversorgungstarifs geringfügig abweichen. Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen § 2 Vertragsschluss Bei Fragen sprechen Sie uns bitte einfach an. 1 Der Grundversorgungsvertrag soll in § 1 Anwendungsbereich, Textform abgeschlossen werden. Ist er auf Begriffsbestimmungen andere Weise zustande gekommen, so Netzentgelte, Entgelte für Mess- Bezug stellenbetrieb und Messung und Vertrieb 1 Diese Verordnung regelt die Allgemei hat der Grundversorger den Vertrags- nen Bedingungen, zu denen Elektrizi schluss dem Kunden unverzüglich in Text- > Netzentgelte > Verbrauchspreis tätsversorgungsunternehmen Haushalts- form zu bestätigen. > Arbeitspreis 5,34 Ct/kWh 7,35 Ct/kWh kunden in Niederspannung im Rahmen > Grundpreis 25,00 EUR/Jahr > Grundpreis der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des 2 Kommt der Grundversorgungsvertrag > Messstellenbetrieb und Messung 4,25 EUR/Jahr Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemei dadurch zustande, dass Elektrizität aus > Messstellenbetrieb 10,00 EUR/Jahr nen Preisen mit Elektrizität zu belie- dem Elektrizitätsversorgungsnetz der all- > Messvorgang 1,95 EUR/Jahr fern haben. Die Bestimmungen dieser gemeinen Versorgung entnommen wird, > Abrechnung 8,00 EUR/Jahr Verordnung sind Bestandteil des Grund über das der Grundversorger die Grund- versorgungsvertrages zwischen Grund versorgung durchführt, so ist der Kun- versorgern und Haushaltskunden. Diese de verpflichtet, dem Grundversorger die Verordnung regelt zugleich die Bedin- Entnahme von Elektrizität unverzüglich gungen für die Ersatzversorgung nach in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungs- § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- pflicht gilt auch, wenn die Belieferung 25 % 25 % setzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli des Kunden durch ein Elektrizitätsversor- Netznutzung Bezug und 2005 abgeschlossenen Versorgungsver- gungsunternehmen endet und der Kunde und Messung Vertrieb träge, soweit diese nicht vor dem 8. No- kein anschließendes Lieferverhältnis mit vember 2006 beendet worden sind. einem anderen Elektrizitätsversorgungs- unternehmen begründet hat. 50 % 2 Kunden im Sinne dieser Verordnung Steuern, Abgaben sind der Haushaltskunde und im Rahmen 3 Ein Grundversorgungsvertrag oder die und Umlagen der Ersatzversorgung der Letztverbrau- Bestätigung des Vertrages muss alle für cher. einen Vertragsschluss notwendigen An- gaben enthalten, insbesondere auch: 3 Grundversorger im Sinne dieser Ver- 1. Angaben zum Kunden (Firma, Register- Steuern, Abgaben ordnung ist ein Elektrizitätsversorgungs- gericht und Registernummer oder Fami- und Umlagen unternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des lienname und Vorname sowie Adresse > Stromsteuer 2,050 Ct/kWh > Offshore-Haftungsumlage -0,051 Ct/kWh Energiewirtschaftsgesetzes in einem und Kundennummer), > Konzessionsabgabe 1,990 Ct/kWh > Umlage Abschaltbare Lasten 0,006 Ct/kWh Netzgebiet die Grundversorgung mit 2. Angaben über die Anlagenadresse und > EEG-Umlage 6,170 Ct/kWh > § 19 StromNEV-Umlage 0,237 Ct/kWh Elektrizität durchführt. die Bezeichnung des Zählers oder den > KWK-Umlage 0,254 Ct/kWh Aufstellungsort des Zählers, 4 5
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Buchstabe c genannten Belastungen auf Teil 2 – Versorgung Vertragsschluss innerhalb eines Monats Registergericht, Registernummer und einer Informationsplattform der deut- nach Zugang der Kündigung nachweist. Adresse), schen Übertragungsnetzbetreiber hat der § 4 Bedarfsdeckung 4. Angaben zum Netzbetreiber, in des‑ Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Der Kunde ist für die Dauer des Grund- § 5 a Kalkulatorische Neuermittlung sen Netzgebiet die Grundversorgung Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver- versorgungsvertrages verpflichtet, seinen bei Änderungen staatlich gesetzter oder durchgeführt wird (Firma, Registerge‑ tragsbestätigung hinzuweisen auf gesamten leitungsgebundenen Elektri- regulierter Belastungen richt, Registernummer und Adresse) 1. die Allgemeinen Bedingungen und auf zitätsbedarf aus den Elektrizitätsliefe- 1 Bei Änderungen der Belastungen nach und diese ergänzende Bedingungen, rungen des Grundversorgers zu decken. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung Kalkulation des Allgemeinen Preises ein- nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- wegen Versorgungsstörungen gegen durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme- geflossen sind, ist der Grundversorger un- schaftsgesetzes, wobei folgende Be- den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Lei- ter Beachtung der geltenden gesetzlichen lastungen, soweit sie Kalkulationsbe‑ Satz 1 geltend zu machen und stung und aus Erneuerbaren Energien; Bestimmungen berechtigt, die Allgemei- standteil der geltenden Allgemeinen 3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab- ferner durch Eigenanlagen, die ausschließ- nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und Preise sind, gesondert auszuweisen satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsge- lich der Sicherstellung des Elektrizitätsbe- dabei die Änderung in das Ergebnis der sind: setzes eine Schlichtungsstelle anzuru- darfs bei Aussetzen der Grundversorgung Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteu- fen und die Anschrift der zuständigen dienen (Notstromaggregate). Notstrom- Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz ergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. Schlichtungsstelle sowie auf den Ver- aggregate dürfen außerhalb ihrer eigent- 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch braucherservice der Bundesnetzagen- lichen Bestimmungen nicht mehr als 15 der Grundversorger abweichend von Satz Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezem- tur für den Bereich Elektrizität und Gas Stunden monatlich zur Erprobung betrie- 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise un- ber 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert und dessen Anschrift. ben werden. verzüglich neu zu ermitteln und dabei worden ist, in der jeweils geltenden Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat den gesunkenen Saldo in das Ergebnis Fassung, der Grundversorger auch auf seiner Inter- § 5 Art der Versorgung; Änderungen der der Kalkulation einfließen zu lassen. Die b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe netseite zu veröffentlichen. Allgemeinen Preise und ergänzenden Verpflichtung zur Neuermittlung nach des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessions- Bedingungen Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. abgabenverordnung vom 9. Januar 1992 4 Der Grundversorger ist verpflichtet, je- 1 Welche Stromart (Drehstrom oder Oktober bis 31. Dezember eines Jahres (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Arti- dem Neukunden rechtzeitig vor Vertrags- Wechselstrom) und Spannungsart für das erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Bela- kel 3 Absatz 4 der Verordnung vom schluss und in den Fällen des Absatzes 1 Vertragsverhältnis maßgebend sein sol- stungen für das Folgejahr feststehen. 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geän‑ Satz 2 mit der Bestätigung des Vertrags- len, ergibt sich aus der Stromart und dert worden ist,, schlusses sowie auf Verlangen den übrigen Spannung des jeweiligen Elektrizitätsver- 2 Sonstige Rechte und Verpflichtungen c) jeweils gesondert die Umlagen und Kunden die Allgemeinen Bedingungen un- sorgungsnetzes der allgemeinen Versor- zur Neukalkulation und die Rechte und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Er‑ entgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt ent- gung, an das die Anlage, über die der Kun- Verpflichtungen in Bezug auf Ände- neuerbare-Energien-Gesetzes, § 9 Ab- sprechend für die ergänzenden Bedin- de Strom entnimmt, angeschlossen ist. rungen der Allgemeinen Preise sowie die satz 7 des Kraft-Wärme-Kopplung- gungen; diese hat der Grundversorger Pflichten des Grundversorgers nach § 5 gesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetz- öffentlich bekannt zu geben und auf sei- 2 Änderungen der Allgemeinen Preise Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach entgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des ner Internetseite zu veröffentlichen. und der ergänzenden Bedingungen wer- § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 den jeweils zum Monatsbeginn und erst der Verordnung zu abschaltbaren La- 5 Der Abschluss eines Grundversor nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, § 6 Umfang der Grundversorgung sten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. gungsvertrages darf nicht davon ab- die mindestens sechs Wochen vor der be- 1 Der Grundversorger ist im Interesse I S. 2998), hängig gemacht werden, dass Zahlungs‑ absichtigten Änderung erfolgen muss. des Kunden verpflichtet, die für die Durch- d) jeweils gesondert die Netzentgelte rückstände eines vorherigen Anschluss Der Grundversorger ist verpflichtet, zu führung der Grundversorgung erfor und die Entgelte der Betreiber von nutzers beglichen werden. den beabsichtigten Änderungen zeit- derlichen Verträge mit Netzbetreibern Energieversorgungsnetzen für den gleich mit der öffentlichen Bekanntgabe abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Messstellenbetrieb und die Messung. § 3 Ersatzversorgung eine briefliche Mitteilung an den Kunden Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden Wenn dem Grundversorger die Anga- 1 Für die Ersatzversorgung nach § 38 des zu versenden und die Änderungen auf sei- am Ende des Netzanschlusses, zu dessen ben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorlie- Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ ner Internetseite zu veröffentlichen; hier- Nutzung der Kunde nach der Niederspan- gen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Be- bei hat er den Umfang, den Anlass und nungsanschlussverordnung berechtigt Grundversorger auf Anforderung mitzu- endigung der Ersatzversorgung nach § 38 die Voraussetzungen der Änderung so- ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Prei- teilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsge- wie den Hinweis auf die Rechte des Kun- sen und Bedingungen Elektrizität zur Ver- Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversor- setzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 den nach Absatz 3 und die Angaben nach fügung zu stellen. Die Elektrizität wird ger den auf die Grundversorgung entfal- gilt mit der Maßgabe, dass der Grundver- § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in im Rahmen der Grundversorgung für die lenden Kostenanteil anzugeben, der sich sorger den Energieverbrauch auf Grund übersichtlicher Form anzugeben. Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteu- einer rechnerischen Abgrenzung schät- er und der Belastungen nach Satz 1 Num- zen und den anteiligen Verbrauch in Rech- 3 Im Fall einer Änderung der Allgemeinen 2 Der Grundversorger ist verpflichtet, den mer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, nung stellen darf. Preise oder ergänzenden Bedingungen Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen und diesen Kostenanteil getrennt zu be- 3 Der Grundversorger hat dem Kunden hat der Kunde das Recht, den Vertrag oh- des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes nennen. Der Grundversorger hat die je- unverzüglich nach Kenntnisnahme den ne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum zu befriedigen und für die Dauer des weiligen Belastungen nach Satz 1 Num- Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Än- Grundversorgungsvertrages im vertraglich mer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. derungen zu kündigen. Änderungen der vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentli- Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass Allgemeinen Preise und der ergänzenden Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfü- chung der Allgemeinen Preise nach § 36 spätestens nach dem Ende der Ersatzver- Bedingungen werden gegenüber demje- gung zu stellen. Dies gilt nicht, Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsge- sorgung zur Fortsetzung des Elektrizitäts- nigen Kunden nicht wirksam, der bei einer 1. soweit die Allgemeinen Preise oder All setzes auf seiner Internetseite zu veröf- bezugs der Abschluss eines Bezugsver- Kündigung des Vertrages mit dem Grund- gemeinen Bedingungen zeitliche Be- fentlichen. Auf die Veröffentlichung der trages durch den Kunden erforderlich ist; versorger die Einleitung eines Wechsels schränkungen vorsehen, jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen. des Versorgers durch entsprechenden 6 7
2. soweit und solange der Netzbetreiber dem Grundversorger, so hat er diesen Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung § 13 Abschlagszahlungen den Netzanschluss und die Anschluss- zugleich mit der Antragstellung zu be nutzung nach § 17 der Niederspan- nachrichtigen. Die Kosten der Prüfung § 11 Ablesung 1 Wird der Verbrauch für mehrere Mo- nungsanschlussverordnung oder § 24 fallen dem Grundversorger zur Last, falls 1 Der Grundversorger ist berechtigt, für nate abgerechnet, so kann der Grund Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsan die Abweichung die gesetzlichen Ver- Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten versorger für die nach der letzten Ab schlussverordnung unterbrochen hat kehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst zu verwenden, die er vom Netzbetreiber rechnung verbrauchte Elektrizität eine oder dem Kunden. oder vom Messstellenbetreiber oder von Abschlagszahlung verlangen. Diese ist 3. soweit und solange der Grundversor- dem die Messung durchführenden Drit- anteilig für den Zeitraum der Abschlags ger an der Erzeugung, dem Bezug oder § 9 Zutrittsrecht ten erhalten hat. zahlung entsprechend dem Verbrauch im der vertragsgemäßen Lieferung von Der Kunde hat nach vorheriger Benach- zuletzt abgerechneten Zeitraum zu be‑ Elektrizität durch höhere Gewalt oder richtigung dem mit einem Ausweis ver- 2 Der Grundversorger kann die Messein- rechnen. Ist eine solche Berechnung sonstige Umstände, deren Beseitigung sehenen Beauftragten des Netzbetrei- richtungen selbst ablesen oder verlangen, nicht möglich, so bemisst sich die Ab- ihm nicht möglich ist oder im Sinne bers, des Messstellenbetreibers oder des dass diese vom Kunden abgelesen wer- schlagszahlung nach dem durchschnitt- des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirt- Grundversorgers den Zutritt zu seinem den, wenn dies lichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. schaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zu‑ Grundstück und zu seinen Räumen zu 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Ver- gemutet werden kann, gehindert ist. gestatten, soweit dies zur Ermittlung § 12 Abs. 1, brauch erheblich geringer ist, so ist dies preislicher Bemessungsgrundlagen oder 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels angemessen zu berücksichtigen. 3 Bei einer Unterbrechung oder bei Un- zur Ablesung der Messeinrichtungen oder regelmäßigkeiten in der Elektrizitäts- nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrich- 3. bei einem berechtigten Interesse des 2 Ändern sich die Allgemeinen Preise, so versorgung ist, soweit es sich um Folgen tigung kann durch Mitteilung an die je- Grundversorgers an einer Überprüfung können die nach der Preisänderung an- einer Störung des Netzbetriebs ein weiligen Kunden oder durch Aushang der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann fallenden Abschlagszahlungen mit dem schließlich des Netzanschlusses handelt, am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie einer Selbstablesung im Einzelfall wi- Vomhundertsatz der Preisänderung ent- der Grundversorger von der Leistungs- muss mindestens eine Woche vor dem dersprechen, wenn diese ihm nicht sprechend angepasst werden. pflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit Betretungstermin erfolgen; mindestens zumutbar ist. Der Grundversorger darf die Unterbrechung auf nicht berech- ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kun- bei einem berechtigten Widerspruch 3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu tigten Maßnahmen des Grundversor- de hat dafür Sorge zu tragen, dass die nach Satz 2 für eine eigene Ablesung hohe Abschlagszahlungen verlangt wur- gers nach § 19 beruht. Der Grundversor- Messeinrichtungen zugänglich sind. kein gesondertes Entgelt verlangen. den, so ist der übersteigende Betrag un- ger ist verpflichtet, seinen Kunden auf verzüglich zu erstatten, spätestens aber Verlangen unverzüglich über die mit der § 10 Vertragsstrafe 3 Wenn der Netzbetreiber oder der Grund- mit der nächsten Abschlagsforderung zu Schadensverursachung durch den Netz- 1 Verbraucht der Kunde Elektrizität un- versorger das Grundstück und die Räume verrechnen. Nach Beendigung des Versor- betreiber zusammenhängenden Tatsa- ter Umgehung, Beeinflussung oder vor des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung gungsverhältnisses sind zu viel gezahlte chen insoweit Auskunft zu geben, als sie Anbringung der Messeinrichtungen oder betreten kann, darf der Grundversorger den Abschläge unverzüglich zu erstatten. ihm bekannt sind oder von ihm in zumut nach Unterbrechung der Grundversor- Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ab- barer Weise aufgeklärt werden können. gung, so ist der Grundversorger berech- lesung oder bei einem Neukunden nach dem § 14 Vorauszahlungen tigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Verbrauch vergleichbarer Kunden unter an- 1 Der Grundversorger ist berechtigt, § 7 Erweiterung und Änderung von Diese ist für die Dauer des unbefugten gemessener Berücksichtigung der tatsäch für den Elektrizitätsverbrauch eines Anlagen und Verbrauchsgeräten; Gebrauchs, längstens aber für sechs Mo- lichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, Abrechnungszeitraums Vorauszahlung Mitteilungspflichten nate auf der Grundlage einer täglichen wenn der Kunde eine vereinbarte Selbsta- zu verlangen, wenn nach den Umständen Erweiterungen und Änderungen von Kun- Nutzung der unbefugt verwendeten Ver- blesung nicht oder verspätet vornimmt. des Einzelfalles Grund zu der Annahme denanlagen sowie die Verwendung zu- brauchsgeräte von bis zu zehn Stunden besteht, dass der Kunde seinen Zahlungs- sätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem nach dem für den Kunden geltenden All- § 12 Abrechnung verpflichtungen nicht oder nicht recht- Grundversorger mitzuteilen, soweit sich gemeinen Preis zu berechnen. 1 Der Elektrizitätsverbrauch wird nach zeitig nachkommt. Bei Verlangen einer dadurch preisliche Bemessungsgrößen Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energie- Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ändern. Nähere Einzelheiten über den In- 2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt wirtschaftsgesetzes abgerechnet. ausdrücklich und in verständlicher Form halt der Mitteilung kann der Grundversor- werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder zu unterrichten. Hierbei sind mindestens ger in ergänzenden Bedingungen regeln. grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, 2 Ändern sich innerhalb eines Abrech- der Beginn, die Höhe und die Gründe die zur Preisbildung erforderlichen An- nungszeitraums die verbrauchsabhän- der Vorauszahlung sowie die Vorausset- Teil 3 – Aufgaben und Rechte des Grund- gaben zu machen. Die Vertragsstrafe be- gigen Preise, so wird der für die neuen zungen für ihren Wegfall anzugeben. versorgers trägt das Zweifache des Betrages, den der Preise maßgebliche Verbrauch zeitantei- Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung lig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchs 2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach § 8 Messeinrichtungen nach dem für ihn geltenden Allgemeinen schwankungen sind auf der Grundlage dem Verbrauch des vorherghenden Ab 1 Die vom Grundversorger gelieferte Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. der für Haushaltskunden maßgeblichen rechnungszeitraums oder dem durch- Elektrizität wird durch die Messein Sie darf längstens für einen Zeitraum von Erfahrungswerte angemessen zu berück- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer richtungen nach § 21b des Energiewirt sechs Monaten verlangt werden. sichtigen. Entsprechendes gilt bei Ände- Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass schaftsgesetzes festgestellt. rung des Umsatzsteuersatzes und erlö- sein Verbrauch erheblich geringer ist, so 3 Ist die Dauer des unbefugten Ge- sabhängiger Abgabensätze. ist dies angemessen zu berücksichtigen. 2 Der Grundversorger ist verpflichtet, brauchs oder der Beginn der Mitteilungs- Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum auf Verlangen des Kunden jederzeit eine pflicht nicht festzustellen, so kann die 3 Im Falle einer Belieferung nach § 2 über mehrere Monate und erhebt der Nachprüfung der Messeinrichtungen Vertragsstrafe in entsprechender Anwen Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 Grundversorger Abschlagszahlungen, so durch eine Eichbehörde oder eine staat- dung der Absätze 1 und 2 für einen ge- eine pauschale zeitanteilige Berechnung kann er die Vorauszahlung nur in ebenso lich anerkannte Prüfstelle im Sinne des schätzten Zeitraum, der längstens sechs des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der vielen Teilbeträgen verlangen. Die Voraus- § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Mess- Monate betragen darf, erhoben werden. Kunde kann einen geringeren als den von zahlung ist bei der nächsten Rechnungs- stellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der dem Grundversorger angesetzten Ver- erteilung zu verrechnen. Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei brauch nachweisen. 8 9
3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt brechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Kunden ist die Berechnungsgrundlage kann der Grundversorger beim Kunden von Satz 2 unberührt. Verordnung in nicht unerheblichem Ma- nachzuweisen. Der Nachweis geringerer einen Bargeld- oder Chipkartenzähler ße schuldhaft zuwiderhandelt und die Kosten ist dem Kunden zu gestatten. oder sonstige vergleichbare Vorkassen 2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Unterbrechung erforderlich ist, um den systeme einrichten. der Grundversorger, wenn er erneut zur Gebrauch von elektrischer Arbeit unter § 20 Kündigung Zahlung auffordert oder den Betrag durch Umgehung, Beeinflussung oder vor An- 1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit § 15 Sicherheitsleistung einen Beauftragten einziehen lässt, die bringung der Messeinrichtungen zu ver- einer Frist von zwei Wochen gekündigt 1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach dadurch entstandenen Kosten für struk- hindern. werden. Eine Kündigung durch den Grund § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, turell vergleichbare Fälle pauschal be- versorger ist nur möglich, soweit eine kann der Grundversorger in angemesse rechnen; die pauschale Berechnung muss 2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbe- Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 ner Höhe Sicherheit verlangen. einfach nachvollziehbar sein. Die Pau- sondere bei der Nichterfüllung einer Zah- Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsge- schale darf die nach dem gewöhnlichen lungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der setzes nicht besteht. 2 Barsicherheiten werden zum jewei- Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Grundversorger berechtigt, die Grundver- ligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürger- nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- sorgung vier Wochen nach Androhung un- 2 Die Kündigung bedarf der Textform. lichen Gesetzbuchs verzinst. den ist die Berechnungsgrundlage nach- terbrechen zu lassen und den zuständigen Der Grundversorger soll eine Kündigung zuweisen. Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Nieder- des Kunden unverzüglich nach Eingang in 3 Ist der Kunde in Verzug und kommt spannungsanschlussverordnung mit der Textform bestätigen. er nach erneuter Zahlungsaufforderung 3 Gegen Ansprüche des Grundversor Unterbrechung der Grundversorgung zu nicht unverzüglich seinen Zahlungsver gers kann vom Kunden nur mit unbe beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Fol- 3 Der Grundversorger darf keine geson- pflichtungen aus dem Grundversorgungs- strittenen oder rechtskräftig festgestel gen der Unterbrechung außer Verhältnis derten Entgelte für den Fall einer Kündi- verhältnis nach, so kann der Grundversor- lten Gegenansprüchen aufgerechnet zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen gung des Vertrages, insbesondere wegen ger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist werden. oder der Kunde darlegt, dass hinreichende eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. in der Zahlungsaufforderung hinzuwei- Aussicht besteht, dass er seinen Verpflich- sen. Kursverluste beim Verkauf von Wert- § 18 Berechnungsfehler tungen nachkommt. Der Grundversorger § 21 Fristlose Kündigung papieren gehen zu Lasten des Kunden. 1 Ergibt eine Prüfung der Messein kann mit der Mahnung zugleich die Un- Der Grundversorger ist in den Fällen des richtungen eine Überschreitung der Ver- terbrechung der Grundversorgung andro- § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis 4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurück kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler hen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur fristlos zu kündigen, wenn die Vorausset zugeben, wenn keine Vorauszahlung in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Schwere der Zuwiderhandlung steht. We- zungen zur Unterbrechung der Grundver- mehr verlangt werden kann. festgestellt, so ist die Überzahlung vom gen Zahlungsverzuges darf der Grundver- sorgung wiederholt vorliegen. Bei wieder- Grundversorger zurückzuzahlen oder der sorger eine Unterbrechung unter den in holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 § 16 Rechnungen und Abschläge Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrich‑ den Sätzen 1 bis 3 genannten Vorausset- ist der Grundversorger zur fristlosen Kün- 1 Vordrucke für Rechnungen und Abschlä- ten. Ist die Größe des Fehlers nicht ein‑ zungen nur durchführen lassen, wenn der digung berechtigt, wenn sie zwei Wochen ge müssen einfach verständlich sein. Die wandfrei festzustellen oder zeigt eine Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 für die Forderung maßgeblichen Berech- Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der mit Zahlungsverpflichtungen von minde- und 3 gilt entsprechend. nungsfaktoren sind vollständig und in all- Grundversorger den Verbrauch für die Zeit stens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Be- gemein verständlicher Form auszuweisen. seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus rechnung der Höhe des Betrages nach Satz Teil 6 – Schlussbestimmungen dem Durchschnittsverbrauch des ihr vor- 4 bleiben diejenigen nicht titulierten For- 2 Der Grundversorger hat in den ergän- hergehenden und des der Feststellung des derungen außer Betracht, die der Kunde § 22 Gerichtsstand zenden Bedingungen mindestens zwei Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums form- und fristgerecht sowie schlüssig be- Gerichtsstand für die beiderseitigen Ver- mögliche Zahlungsweisen anzugeben. oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs gründet beanstandet hat. Ferner bleiben pflichtungen aus dem Grundversorgungs- durch Schätzung; die tatsächlichen Ver- diejenigen Rückstände außer Betracht, die vertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnah- § 17 Zahlung, Verzug hältnisse sind angemessen zu berücksich- wegen einer Vereinbarung zwischen Ver- me durch den Kunden. 1 Rechnungen und Abschläge werden zu- tigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund sorger und Kunde noch nicht fällig sind dem vom Grundversorger angegebenen einer nicht ordnungsgemäßen Funktion oder die aus einer streitigen und noch § 23 Übergangsregelungen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen einer Messeinrichtung ist der vom Mess- nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, die nach Zugang der Zahlungsaufforderung stellenbetreiber ermittelte und dem Kun- höhung des Grundversorgers resultieren. Kunden durch öffentliche Bekanntgabe fällig. Einwände gegen Rechnungen und den mitgeteilte korrigierte Verbrauch der und Veröffentlichung auf seiner Internet Abschlagsberechnungen brechtigen ge- Nachberechnung zu Grunde zu legen. 3 Der Beginn der Unterbrechung der seite über die Vertragsanpassung nach § 115 genüber dem Grundversorger zum Zah- Grundversorgung ist dem Kunden drei Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsge- lungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- 2 Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den Werktage im Voraus anzukündigen. setzes zu informieren. Die Anpassung er- gerung nur, der Feststellung des Fehlers vorherge- folgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines henden Ablesezeitraum beschränkt, es sei 4 Der Grundversorger hat die Grundver- Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch offensichtlichen Fehlers besteht oder denn, die Auswirkung des Fehlers kann sorgung unverzüglich wiederherstellen nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche 2. sofern über einen größeren Zeitraum festgestellt zu lassen, sobald die Gründe für ihre Un- Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom a) der in einer Rechnung angegebene Ver- werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf terbrechung entfallen sind und der Kun- auf die Bekanntmachung folgenden Tag. brauch ohne ersichtlichen Grund mehr längstens drei Jahre beschränkt. de die Kosten der Unterbrechung und als doppelt so hoch wie der vergleich- Wiederherstellung der Belieferung er- 2 Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bare Verbrauch im vorherigen Abrech- Teil 5 – Beendigung des Grundversor- setzt hat. Die Kosten können für struktu- bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der All- nungszeitraum ist und gungsverhältnisses rell vergleichbare Fälle pauschal berech- gemeinen Preise und der ergänzenden Be b) der Kunde eine Nachprüfung der net werden; die pauschale Berechnung dingungen am Tage nach der öffent Messeinrichtung verlangt und solan- § 19 Unterbrechung der Versorgung muss einfach nachvollziehbar sein. Die lichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich ge durch die Nachprüfung nicht die 1 Der Grundversorger ist berechtigt, die Pauschale darf die nach dem gewöhn- um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 ordnungsgemäße Funktion des Mess- Grundversorgung ohne vorherige An- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Ko- der Bundestarifordnung Elektrizität ge- geräts festgestellt ist. drohung durch den Netzbetreiber unter- sten nicht übersteigen. Auf Verlangen des nehmigt worden sind. 10 11
Informationen zur Stromkennzeichnung 2013 Begriffserklärungen zur Stromkennzeichnung Gern informieren wir Sie über die Herkunft von swb Strom und erläutern dazu die wich- tigsten Begriffe. Zum Vergleich finden Sie die Durchschnittswerte aus Deutschland. Mit Gesamtstromlieferung von swb COc-Emissionen dieser Information kommen wir den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes nach und Der aktuelle Herkunftsnachweis für swb Kohlendioxid(COc)-Emissionen entstehen geben Ihnen einen Überblick. Strom bezieht sich auf die gesamten Strom- bei der Verbrennung von fossilen Energie lieferungen von swb Vertrieb Bremen/swb trägern zu Zwecken der Stromerzeugung. Stromkennzeichnung swb Vertrieb Stromkennzeichnung Vertrieb Bremerhaven im benannten Jahr. Sie werden als Hauptverursacher des Treib- Bremerhaven GmbH & Co. KG Deutschland, gesamt hauseffektes angesehen. Zur Reduktion Ökostromlieferung von swb von Emissionen wird in den swb-Kraftwer- swb bietet Ihnen mit swb Strom proNatur, ken moderne Umwelttechnik eingesetzt. swb thermo proNatur, swb Werder Strom Positive Effekte für die Umwelt erzielt 24,5 % 21,9 % erneuerbare Energien erneuerbare Energien und swb Strom proNatur business die Mög- auch die Stromerzeugung in Kraft-Wärme- gemäß EEGBO gemäß EEGBO lichkeit, sich für Strom zu entscheiden, der Kopplung. Durch Kraft-Wärme-Kopplung 4% zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien wird die Energieausbeute des eingesetzten 5,4% 8,1 % sonstige 6,8 % Strom aus Erneu- generiert wird. Brennstoffs deutlich gesteigert. swb liefert Erdgas erneuerbare Erdgas erbarer Energie EnergiencO diese Wärme als Fernwärme an private mit Herkunfts- Bundesweiter Vergleich Haushalte und Unternehmen. 33,9 % nachweisen bzw Kohle sonstiger Erneu- 46,4 % Die Durchschnittswerte der Stromerzeu Kohle gung für das benannte Jahr in Deutschland. Radioaktiver Abfall erbare Energie 13,1 % Entsteht bei der Stromerzeugung aus 3% Erneuerbare Energien Kernkraft. Als Bewertungsmaßstab für sonstige fos- sile Energien sonstige fos- Methoden der Stromerzeugung aus erneu- die radioaktiven Abfälle werden die ab- 16,2 % 16,6 % sile Energien Kernenergie erbaren Energien sind u. a. Windkraft, Son- gebrannten, entladenen Brennelemente Kernenergie nenenergie, Wasserkraft sowie Biogas. herangezogen. Kernkraft Stromkennzeichnung Stromkennzeichnung Kernenergie entsteht durch Kernspaltung swb Werder Strom swb Strom proNatur von Uran in Kernkraftwerken. 100 % 100 % swb Strom von hier – ein Bremer Strom für alle Strom aus Erneuerbarer Strom aus Erneuerbarer Energie mit Herkunfts- Energie mit Herkunfts- swb Strom von hier stammt zu mindes- Der Bremer Mix: swb Strom von hier nachweisen bzw sonstiger nachweisen bzw sonstiger tens einem Drittel aus dem Weserkraft- Erneuerbare Energie Erneuerbare Energie werk, zu zwei Dritteln aus dem Müllheiz- > Strom aus eigenen Bremer Anlagen kraftwerk (MHKW) sowie dem Mittelka- > Klimaschonend aus Wasserkraft lorik-Kraftwerk (MKK). Beide produzieren und Müllverbrennung Energie aus nicht mehr recycelbaren Stof- > Ohne Atom- und Kohlestrom fen. Während der Brennstoff Abfall als > für eine Jahresverbrauch von bis zu teilweise klimaneutral gilt, zählt Wasser- 10.000 kWh kraft zu den erneuerbaren Energien. Da- mit ist swb Strom von hier eine im Ver- gleich anders „gemixte“ klimaschonende Energie, die swb zu einem attraktiven Preis anbieten kann. Umweltauswirkungen (Alle Angaben in g/kWh) CO2-Emissionen Radioaktiver Abfall swb gesamt 387 0,00058 swb Werder Strom 0 0 swb Strom proNatur 0 0 Deutschland gesamt 511 0,0004 Quelle: swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG | Stand: November 2014 BO Darin enthalten sind nicht erneuerbare Mengen aus Stromerzeugung aus Grubengas. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. 12 13
Informationen zur Erdgas-Grundversorgung Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV Die früher zusammengefasste Anschluss- Ersatzversorgung spricht man, wenn ein Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskun- und Versorgungspflicht der Energiever- Kunde aus dem Niederdrucknetz Erdgas den und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26.10.2006, zuletzt sorger wurde im Jahr 2006 in eine An- ohne Liefervertrag bezieht. Die Ersatzver- geändert am 22.10.2014 schlusspflicht auf der Netzseite und in sorgung führt swb zu den Konditionen eine Grundversorgungspflicht auf der und Preisen der Grundversorgungstarife Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen gaben enthalten, insbesondere auch: Belieferungsseite aufgeteilt. Die ehemals durch. 1. Angaben zum Kunden (Firma, Register- „Allgemeinen Tarife“ heißen seitdem § 1 Anwendungsbereich, gericht und Registernummer oder Fa‑ „Grundversorgungstarife“. Für alle Haus- Einzelheiten regelt die Grundversorgungs‑ Begriffsbestimmungen milienname und Vorname sowie Ad haltskunden ohne Sondervertrag gelten verordnung Gas (GasGVV), insbesondere 1 Diese Verordnung regelt die Allgemei- resse und Kundennummer), immer die Preise und Bestimmungen der auch die Zusammensetzung des Grund- nen Bedingungen, zu denen Gasversor- 2. Angaben über die Anlagenadresse und Grundversorgung. versorgungstarifs, den Sie in der folgenden gungsunternehmen Haushaltskunden in die Bezeichnung des Zählers oder den Abbildung sehen. Niederdruck im Rahmen der Grund- Aufstellungsort des Zählers, Darüber hinaus ist im EnWG die „Er versorgung nach § 36 Abs. 1 des Ener- 3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, satzversorgung mit Energie“ geregelt. Von giewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen 4. Angaben über unterschiedliche Nutz- Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die energie der Kilowattstunde Gas zur Bestimmungen dieser Verordnung sind Be Kilowattstunde Strom, soweit der Gas- Erdgaspreisbestandteile des Grundversorgungstarifs swb Erdgas basis standteil des Grundversorgungsvertra verbrauch nach Kilowattstunden ab- Die Grafik zeigt die Bestandteile, die den Erdgaspreis ausmachen. Zu sehen ist die ges zwischen Grundversorgern und Haus- gerechnet wird, Preiszusammensetzung von swb Erdgas basis bei einem Jahresverbrauch von 8.000 Kilo- haltskunden. Diese Verordnung regelt 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, wattstunden (kWh). Alle Werte (in Cent und Euro) verstehen sich zzgl. der derzeit gül- zugleich die Bedingungen für die Ersatz- Registergericht, Registernummer und tigen Mehrwertsteuer von 19 % Bei Belieferung mit einem Sondervertragsprodukt versorgung nach § 38 Abs. 1 des Ener- Adresse), können einzelne Beträge von den Werten des Grundversorgungstarifs geringfügig ab- giewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle 6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen weichen. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte einfach an. nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzgebiet die Grundversorgung durch- Versorgungsverträge, soweit diese nicht geführt wird (Firma, Registergericht, vor dem 8. November 2006 beendet wor- Registernummer und Adresse) und den sind. 7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- 2 Kunden im Sinne dieser Verordnung schaftsgesetzes, wobei folgende Belas- 40 % sind der Haushaltskunde und im Rahmen tungen, soweit diese Kalkulationsbe- 27 % Bezug und der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. standteil der geltenden Allgemeinen Netznutzung Vertrieb Preise sind, gesondert auszuweisen und Messung 3 Grundversorger im Sinne dieser Ver- sind: ordnung ist ein Gasversorgungsunterneh a) die Energiesteuer nach § 2 des Energie- bis zu men, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirt- steuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. 33 % schaftsgesetzes in einem Netzgebiet die I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zu- Steuern und Grundversorgung mit Gas durchführt. letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Abgaben 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725; § 2 Vertragsschluss 2013 I 488) geändert worden ist, in der 1 Der Grundversorgungsvertrag soll in jeweils geltenden Fassung, Textform abgeschlossen werden. Ist er b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe Steuern und Abgaben auf andere Weise zustande gekommen, des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessi- so hat der Grundversorger den Vertrags- onsabgabenverordnung vom 9. Janu- > Energiesteuer 0,55 Ct/kWh schluss dem Kunden unverzüglich in Text- ar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt > Konzessionsabgabe form zu bestätigen. durch Artikel 3 Absatz 4 der Verord- > für Erdgaslieferungen nung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. im Grundversorgungstarif 0,33 Ct/kWh 2 Kommt der Grundversorgungsvertrag 2477) geändert worden ist. > für Erdgas ausschließlich Die Belastung aus Steuern dadurch zustande, dass Gas aus dem Gas- Wenn dem Grundversorger die Angaben zum Kochen und und Abgaben beträgt versorgungsnetz der allgemeinen Versor nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist Warmwasserbereiten 0,77 Ct/kWh 0,88 bzw. 1,32 Ct/kWh. gung entnommen wird, über das der der Kunde verpflichtet, sie dem Grundver- Grundversorger die Grundversorgung sorger auf Anforderung mitzuteilen. Der durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, Grundversorger hat die Belastungen nach dem Grundversorger die Entnahme von Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer Glossar Erdgaspreisbestandteile Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Netznutzung und Messung Energiesteuer Belieferung des Kunden durch ein Gas- Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf Entgelte für den Transport und die Vertei- eine durch das Energiesteuergesetz gere- versorgungsunternehmen endet und der seiner Internetseite zu veröffentlichen. lung der Energie sowie die damit verbun- gelte Steuer auf den Erdgasverbrauch. Kunde kein anschließendes Lieferverhält- Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver- denen Dienstleistungen. nis mit einem anderen Gasversorgungs- tragsbestätigung hinzuweisen auf Bezug und Vertrieb unternehmen begründet hat. 1. die Allgemeinen Bedingungen und auf Konzessionsabgabe Nach Abzug der übrigen Preisbestandteile diese ergänzende Bedingungen,1. Entgelt an die Kommune für die Mitbe- verbleibende Kosten für die Beschaffung 3 Ein Grundversorgungsvertrag oder die die Allgemeinen Bedingungen und auf nutzung von öffentlichen Verkehrswegen und den Vertrieb von Erdgas. Bestätigung des Vertrages muss alle für diese ergänzende Bedingungen, durch Versorgungsleitungen einen Vertragsschluss notwendigen An- 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprü- 14 15
che wegen Versorgungsstörungen ge- Grundversorgers zu decken. Ausgenom- Kalkulation des Allgemeinen Preises ein- 3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unre- gen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz men ist die Bedarfsdeckung durch Eigen- geflossen sind, ist der Grundversorger un- gelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, 3 Satz 1 geltend zu machen und anlagen zur Nutzung regenerativer Ener- ter Beachtung der geltenden gesetzlichen soweit es sich um Folgen einer Störung 3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab- giequellen. Bestimmungen berechtigt, die Allgemei- des Netzbetriebs handelt, der Grundver- satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsge- nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und sorger von der Leistungspflicht befreit. setzes eine Schlichtungsstelle anzuru- § 5 Art der Versorgung; Änderungen der dabei die Änderung in das Ergebnis der Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung fen und die Anschrift der zuständigen Allgemeinen Preise und ergänzenden Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der auf nicht berechtigten Maßnahmen des Schlichtungsstelle sowie auf den Ver- Bedingungen Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Grundversorgers nach § 19 beruht. Der braucherservice der Bundesnetzagen- 1 Welche Gasart für das Vertragsver- Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger Grundversorger ist verpflichtet, seinen tur für den Bereich Elektrizität und Gas hältnis maßgebend sein soll, ergibt sich abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Kunden auf Verlangen unverzüglich über und dessen Anschrift. aus der Gasart des jeweiligen Gasver- Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu die mit der Schadensverursachung durch Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 3 hat sorgungsnetzes der allgemeinen Versor ermitteln und dabei den gesunkenen Sal- den Netzbetreiber zusammenhängenden der Grundversorger auch auf seiner Inter- gung, an das die Anlage, über die der Kun- do in das Ergebnis der Kalkulation einflie- Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, netseite zu veröffentlichen. de Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der ßen zu lassen. als sie ihm bekannt sind oder von ihm Brennwert mit der sich aus den Erzeu- in zumutbarer Weise aufgeklärt werden 4 Der Grundversorger ist verpflichtet, je- gungs- oder Bezugsverhältnissen erge- 2 Sonstige Rechte und Verpflichtungen können. dem Neukunden rechtzeitig vor Vertrags- benden Schwankungsbreite sowie der in Bezug auf Änderungen der Allgemei- schluss und in den Fällen des Absatzes 1 für die Belieferung des Kunden maßge nen Preise sowie die Pflichten des Grund- § 7 Erweiterung und Änderung von Satz 2 mit der Bestätigung des Vertrags- bende Ruhedruck des Gases ergeben versorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rech- Anlagen und Verbrauchsgeräten; schlusses sowie auf Verlangen den übri- sich aus den ergänzenden Bestimmun- te des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben Mitteilungspflichten gen Kunden die allgemeinen Bedingun- gen des Netzbetreibers zu den allgemei- unberührt. Erweiterungen und Änderungen von Kun- gen unentgeltlich auszuhändigen. Satz nen Netzanschlussbedingungen der An- denanlagen sowie die Verwendung zu- 1 gilt entsprechend für die ergänzenden lage, über die der Kunde Gas entnimmt. § 6 Umfang der Grundversorgung sätzlicher Gasgeräte sind dem Grundver- Bedingungen; diese hat der Grundversor- 1 Der Grundversorger ist im Interesse sorger mitzuteilen, soweit sich dadurch ger öffentlich bekannt zu geben und auf 2 Änderungen der Allgemeinen Preise des Kunden verpflichtet, die für die Durch- preisliche Bemessungsgrößen ändern. seiner Internetseite zu veröffentlichen. und der ergänzenden Bedingungen wer- führung der Grundversorgung erforderli- Nähere Einzelheiten über den Inhalt der den jeweils zum Monatsbeginn und erst chen Verträge mit Netzbetreibern ab- Mitteilung kann der Grundversorger in er- 5 Der Abschluss eines Grundversor- nach öffentlicher Bekanntgabe wirk- zuschließen. Er hat die ihm möglichen gänzenden Bedingungen regeln. gungsvertrages darf nicht davon abhän- sam, die mindestens sechs Wochen vor Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden gig gemacht werden, dass Zahlungsrück- der beabsichtigten Änderung erfolgen am Ende des Netzanschlusses, zu des- Teil 3 – Aufgaben und Rechte des stände eines vorherigen Anschlussnutzers muss. Der Grundversorger ist verpflich- sen Nutzung der Kunde nach der Nieder- Grundversorgers beglichen werden. tet, zu den beabsichtigten Änderungen druckanschlussverordnung berechtigt zeitgleich mit der öffentlichen Bekannt- ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Prei- § 8 Messeinrichtungen § 3 Ersatzversorgung gabe eine briefliche Mitteilung an den sen und Bedingungen Gas zur Verfü- 1 Das vom Grundversorger gelieferte Gas 1 Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Kunden zu versenden und die Änderun- gung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen wird durch die Messeinrichtungen nach Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ gen auf seiner Internetseite zu veröffent- der Grundversorgung für die Zwecke des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes fest 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Be- lichen; hierbei hat er den Umfang, den Letztverbrauchs geliefert. gestellt. endigung der Ersatzversorgung nach § 38 Anlass und die Voraussetzungen der Än- Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset- derung sowie den Hinweis auf die Rechte 2 Der Grundversorger ist verpflichtet, 2 Der Grundversorger ist verpflichtet, zes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 des Kunden nach Absatz 3 und die Anga- den Gasbedarf des Kunden im Rahmen auf Verlangen des Kunden jederzeit ei- gilt mit der Maßgabe, dass der Grundver- ben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes ne Nachprüfung der Messeinrichtungen sorger den Energieverbrauch auf Grund übersichtlicher Form anzugeben. zu befriedigen und für die Dauer des durch eine Eichbehörde oder eine staat- einer rechnerischen Abgrenzung schät- Grundversorgungsvertrages im vertrag- lich anerkannte Prüfstelle im Sinne des zen und den anteiligen Verbrauch in Rech- 3 Im Fall einer Änderung der Allgemei- lich vorgesehenen Umfang nach Maßga- § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlas- nung stellen darf. nen Preise oder ergänzenden Bedingun- be des Absatzes 1 jederzeit Gas zur Verfü- sen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prü- gen hat der Kunde das Recht, den Vertrag gung zu stellen. Dies gilt nicht, fung nicht bei dem Grundversorger, so 2 Der Grundversorger hat dem Kunden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 1. soweit die Allgemeinen Preise oder hat er diesen zugleich mit der Antragstel- unverzüglich nach Kennnisnahme den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Allgemeinen Bedingungen zeitliche lung zu benachrichtigen. Die Kosten der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Änderungen zu kündigen. Änderungen Beschränkungen vorsehen, Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grund- Ersatzversorgung in Textform mitzutei- der Allgemeinen Preise und der ergän- 2. soweit und solange der Netzbetreiber versorger zur Last, falls die Abweichung len. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, zenden Bedingungen werden gegenüber den Netzanschluss und die Anschluss- die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen dass spätestens nach dem Ende der Er- demjenigen Kunden nicht wirksam, der nutzung nach § 17 der Niederdruckan- überschreitet, sonst dem Kunden. satzversorgung zur Fortsetzung des Gas- bei einer Kündigung des Vertrages mit schlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 bezugs der Abschluss eines Bezugsvertra- dem Grundversorger die Einleitung eines und 5 der Niederdruckanschlussverord- § 9 Zutrittsrecht ges durch den Kunden erforderlich ist; auf Wechsels des Versorgers durch entspre- nung unterbrochen hat oder Der Kunde hat nach vorheriger Benach- § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen. chenden Vertragsschluss innerhalb ei- 3. soweit und solange der Grundversor- richtigung dem mit einem Ausweis ver- nes Monats nach Zugang der Kündigung ger an dem Bezug oder der vertragsge- sehenen Beauftragten des Netzbetrei- Teil 2 – Versorgung nachweist. mäßen Lieferung von Gas durch höhere bers, des Messstellenbetreibers oder des Gewalt oder sonstige Umstände, deren Grundversorgers den Zutritt zu seinem § 4 Bedarfsdeckung § 5 a Kalkulatorische Neuermittlung bei Beseitigung ihm nicht möglich ist oder Grundstück und zu seinen Räumen zu ge- Der Kunde ist für die Dauer des Grund- Änderungen staatlich gesetzter oder re- im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Ener- statten, soweit dies zur Ermittlung preis- versorgungsvertrages verpflichtet, sei- gulierterBelastungen gie- wirtschaftsgesetzes wirtschaftlich licher Bemessungsgrundlagen oder zur nen gesamten leitungsgebundenen Gas 1 Bei Änderungen der Belastungen nach nicht zugemutet werden kann, gehin- Ablesung der Messeinrichtungen nach bedarf aus den Gaslieferungen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die dert ist. § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung 16 17
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