WICHTIGE INFORMATIONEN - für swb-Kunden in Bremerhaven

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WICHTIGE INFORMATIONEN - für swb-Kunden in Bremerhaven
swb-Kundenservice

                    WICHTIGE
                    INFORMATIONEN
                    für swb-Kunden in Bremerhaven
WICHTIGE INFORMATIONEN - für swb-Kunden in Bremerhaven
Inhalt
                                                           > Kontakt und Impressum				                                          Seite 3

                                                           > Informationen zur Strom-Grundversorgung
                                                             und Darstellung der Strompreisbestandteile			                      Seite 4

                                                           > Glossar der Strompreisbestandteile			                              Seite 5

                                                           > Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV		                       Seite 5– 11

                                                           > Informationen zur Stromkennzeichnung –
                                                             Begriffserklärungen zur Stromlieferung			                          Seite 12/ 13

                                                           > Informationen zur Erdgas-Grundversorgung und
                                                             Darstellung der Erdgaspreisbestandteile mit Glossar		              Seite 14

                                                           > Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV			                          Seite 15 – 21

                                                           > Ergänzende Bedingungen				                                         Seite 22

                                                           > Übersicht über die wesentlichen Vertragsinhalte		                  Seite 23

                                                           > Muster-Widerrufsformular				                                       Seite 23

                                                           Immer persönlich und gern für Sie da
                                                           Mit swb können Sie sich auf Zuverlässigkeit, faire Preise sowie unseren umfassenden
                                                           Service verlassen. Bei Fragen sind wir immer für Sie da.
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                  swb-Kundencenter                            Postanschrift
                                                           Bürgermeister-Smidt-Straße 49/51            swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG
die Versorgung mit Energie wird immer vielschichtiger.     27568 Bremerhaven                           Postfach 10 12 80
                                                           Mo.–Fr. von 9.00-18.00 Uhr                  27512 Bremerhaven
Sie erhalten hier nützliche Informationen, die Ihnen den
Energiealltag leichter machen.                             swb-Servicecenter                           Hausanschrift
                                                           Mo.–Fr. von 8.00-18.00 Uhr                  swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG
                                                           Telefon 0471 477-1111                       Rickmersstraße 90
Gern informieren wir Sie auch über Ihre Kundenrechte       Telefax 0471 477-2321                       27568 Bremerhaven
und über Details zu Ihrem Energieliefervertrag, wie es
                                                           Ihre Nachricht an uns:                      Entstörungsdienst Ihres örtlichen Netz- ­
das Ener­giewirtschaftsgesetz vorschreibt. Die Strom-      www.swb-gruppe.de/kontakt                   betreibers wesernetz Bremerhaven GmbH*
bzw. Gasgrund­versorgungsverordnung sowie die Ergän-                                                   Strom		                0471 477–1010
zenden Be­din­gungen von swb hierzu sind wesentlicher                                                  Erdgas		               0471 477–1020
                                                                                                       Wasser		               0471 477–1030
Vertragsbestandteil und regeln den konkreten Inhalt                                                    Fernwärme		            0471 477–1040
unseres Vertragsverhältnisses.                                                                         Beleuchtung            0471 477–1050

                                                           * Zur Sicherstellung der umgehenden Behebung akuter Störungen werden die bei der
Die Stromkennzeichnung nennt Ihnen die Quellen, aus        Störungsstelle eingehenden Anrufe für einen Zeitraum von höchstens 24 Stunden
denen swb Strom stammt, und verrät Ihnen, wie er im        aufgezeichnet.

gesamtdeutschen Vergleich dasteht. Außerdem erhal-
ten Sie einen Überblick über unsere Produkte.

Ganz gleich, ob Sie Fragen zu unseren Produkten, zur
Rechnung oder zu unseren Verträgen haben – beim
tele­fonischen Kundenservice und in den swb-Kunden-
centern helfen Ihnen unsere persönlichen Ansprech-
partner immer gern weiter.
                                                           Impressum:
                                                           swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG | Postfach 10 12 80 | 27512 Bremerhaven
						                                      Ihre swb       Geschäftsführer Thomas Eickholt | Handelsregister Amtsgericht Bremen | HRB 18173

                                                                                                   3
WICHTIGE INFORMATIONEN - für swb-Kunden in Bremerhaven
Informationen zur Strom-Grundversorgung                                                         Glossar Strompreisbestandteile
Die früher zusammengefasste Anschluss­            Einzelheiten regelt die Grundversorgungs­
und Versorgungspflicht der Energiever-            verordnung Strom (StromGVV), insbeson-        Netzentgelte                                      Offshore-Haftungsumlage
sorger wurde im Jahr 2006 in eine An-             dere auch die Zusammensetzung des             Entgelte für den Transport und die Vertei-        sichert Risiken der Anbindung von Off-
schlusspflicht auf der Netzseite und in           Grundversorgungstarifs, den Sie in der fol-   lung der Energie sowie die damit verbun-          shore-Windparks an das Stromnetz ab.
eine Grundversorgungspflicht auf der              genden Abbildung sehen.                       denen Dienstleistungen.
Be­­lieferungsseite aufgeteilt. Die ehemals                                                                                                       Stromsteuer
„All­­gemeinen Tarife“ heißen seitdem                                                           EEG-Umlage                                        eine durch das Stromsteuergesetz gere-
„Grund­versorgungstarife“. Für alle Haus-                                                       fördert die Erzeugung von Strom aus er-           gelte Steuer auf den Stromverbrauch.
haltskunden ohne Sondervertrag gelten                                                           neuerbaren Energien.
immer die Preise und Bestimmungen der                                                                                                             Umlage Abschaltbare Lasten (AbLaV)
Grundversorgung.                                                                                Konzessionsabgabe                                 dient der Versorgungssicherheit durch
                                                                                                Entgelt an die Kommune für die Mitbe-             Förderung abschaltbarer Verbrauchsein-
Darüber hinaus ist im EnWG die „Ersatz-                                                         nutzung von öffentlichen Verkehrswegen            richtungen.
versorgung mit Energie“ geregelt. Von                                                           durch Versorgungsleitungen
Ersatzversorgung spricht man, wenn ein                                                                                                            § 19 StromNEV-Umlage
Kunde aus dem Niederspannungsnetz                                                               KWK-Umlage                                        finanziert die Entlastung bzw. Befreiung
Strom ohne Liefervertrag bezieht. Die                                                           fördert die ressourcenschonende gleich-           stromintensiver Unternehmen von Net-
Ersatzversorgung führt swb zu den Kon-                                                          zeitige Erzeugung von Strom und Wärme.            zentgelten.
ditionen und Preisen der Grundversor-
gungstarife durch.                                                                              Mehr Informationen auf: www.netztransparenz.de

Strompreisbestandteile des Grundversorgungstarifs swb Strom basis                               Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV
Die Grafik zeigt die Bestandteile, die den Strompreis ausmachen. Zu sehen ist die Preis-        Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden
zusammensetzung von swb Strom basis bei einem Jahresverbrauch von 1.900 Kilowatt-               und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26.10.2006,
stunden (kWh). Alle Werte (in Cent und Euro) verstehen sich zzgl. der derzeit gültigen          zuletzt geändert am 22.10.2014
Mehrwertsteuer von 19 %. Bei Belieferung mit einem Sondervertragsprodukt können
einzelne Beträge von den Werten des Grundversorgungstarifs geringfügig abweichen.               Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen                  § 2 Vertragsschluss
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte einfach an.                                                                                                     1 Der Grundversorgungsvertrag soll in
                                                                                                § 1 Anwendungsbereich,                            Text­form abgeschlossen werden. Ist er auf
                                                                                                    Begriffsbestimmungen                          andere Weise zustande gekommen, so
Netzentgelte, Entgelte für Mess-                              Bezug
stellenbetrieb und Messung                                    und Vertrieb                      1 Diese Verordnung regelt die Allgemei­           hat der Grundversorger den Vertrags-
                                                                                                nen Bedingungen, zu denen Elektrizi­              schluss dem Kunden unverzüglich in Text-
> Netzentgelte                                                > Verbrauchspreis                 tätsversorgungsunternehmen Haushalts-             form zu bestätigen.
  > Arbeitspreis 		      5,34 Ct/kWh                            7,35 Ct/kWh
                                                                                                kunden in Niederspannung im Rahmen
  > Grundpreis 		       25,00 EUR/Jahr
                                                              > Grundpreis                      der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des          2 Kommt der Grundversorgungsvertrag
> Messstellenbetrieb und Messung                                4,25 EUR/Jahr                   Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemei­­          da­durch zustande, dass Elektrizität aus
  > Messstellenbetrieb 10,00 EUR/Jahr                                                           nen Preisen mit Elektrizität zu belie-            dem Elektrizitätsversorgungsnetz der all-
  > Messvorgang 		       1,95 EUR/Jahr                                                          fern haben. Die Bestimmungen dieser               gemeinen Versorgung entnommen wird,
  > Abrechnung 		        8,00 EUR/Jahr                                                          Verordnung sind Bestandteil des Grund­            über das der Grundversorger die Grund-
                                                                                                ver­sorgungsvertrages zwischen Grund­             versorgung durchführt, so ist der Kun-
                                                                                                ver­sorgern und Haushaltskunden. Diese            de verpflichtet, dem Grundversorger die
                                                                                                Verordnung regelt zugleich die Bedin-             Entnahme von Elek­trizität unverzüglich
                                                                                                gungen für die Ersatzversorgung nach              in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungs-
                                                                                                § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsge-             pflicht gilt auch, wenn die Belieferung
                                    25 %          25 %                                          setzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli       des Kunden durch ein Elektrizitätsversor-
                             Netznutzung          Bezug und                                     2005 abgeschlossenen Versorgungsver-              gungsunternehmen endet und der Kunde
                             und Messung          Vertrieb                                      träge, so­weit diese nicht vor dem 8. No-         kein anschließendes Lieferverhältnis mit
                                                                                                vember 2006 beendet worden sind.                  einem anderen Elektrizitätsversorgungs-
                                                                                                                                                  unternehmen begründet hat.
                                         50 %                                                   2 Kunden im Sinne dieser Verordnung
                                   Steuern, Abgaben                                             sind der Haushaltskunde und im Rahmen             3 Ein Grundversorgungsvertrag oder die
                                     und Umlagen                                                der Ersatzversorgung der Letztverbrau-            Bestätigung des Vertrages muss alle für
                                                                                                cher.                                             einen Vertragsschluss notwendigen An-
                                                                                                                                                  gaben enthalten, insbesondere auch:
                                                                                                3 Grundversorger im Sinne dieser Ver-             1. Angaben zum Kunden (Firma, Register-
Steuern, Abgaben
                                                                                                ordnung ist ein Elektrizitätsversorgungs-            gericht und Registernummer oder Fami-
und Umlagen
                                                                                                unternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des                lienname und Vorname sowie Adresse
> Stromsteuer            2,050 Ct/kWh         > Offshore-Haftungsumlage -0,051 Ct/kWh           Energiewirtschaftsgesetzes in einem                  und Kundennummer),
> Konzessionsabgabe      1,990 Ct/kWh         > Umlage Abschaltbare Lasten 0,006 Ct/kWh         Netzgebiet die Grundversorgung mit                2. Angaben über die Anlagenadresse und
> EEG-Umlage		           6,170 Ct/kWh         > § 19 StromNEV-Umlage       0,237 Ct/kWh         Elektrizität durchführt.                             die Bezeichnung des Zählers oder den
> KWK-Umlage             0,254 Ct/kWh                                                                                                                Aufstellungsort des Zählers,

                                              4                                                                                               5
3. Angaben zum Grundversorger (Firma,                  Buchstabe c genannten Belastungen auf          Teil 2 – Versorgung                                Vertragsschluss innerhalb eines Monats
   Registergericht, Registernummer und                 einer Informationsplattform der deut-                                                             nach Zugang der Kündigung nachweist.
   Adresse),                                           schen Übertra­gungsnetzbetreiber hat der       § 4 Bedarfsdeckung
4. Angaben zum Netzbetreiber, in des­‑                 Grundversorger ergänzend hinzuweisen.          Der Kunde ist für die Dauer des Grund-             § 5 a Kalkulatorische Neuermittlung
   sen Netzgebiet die Grundversorgung                  Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver-    versorgungsvertrages verpflichtet, seinen          bei Änderungen staatlich gesetzter oder
   durchgeführt wird (Firma, Registerge‑               tragsbestätigung hinzuweisen auf               gesamten leitungsgebundenen Elektri-               regulierter Belastungen
   richt, Registernummer und Adresse)                  1. die Allgemeinen Bedingungen und auf         zitätsbedarf aus den Elektrizitätsliefe-           1 Bei Änderungen der Belastungen nach
   und                                                    diese ergänzende Bedingungen,               rungen des Grundversorgers zu decken.              § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die
5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen                  2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche       Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung                 Kalkulation des Allgemeinen Preises ein-
   nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt-                    wegen Versorgungsstörungen gegen            durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-                geflossen sind, ist der Grundversorger un-
   schaftsgesetzes, wobei folgende Be-                    den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3         Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Lei-         ter Beachtung der geltenden gesetzlichen
   lastungen, soweit sie Kalkulationsbe­‑                 Satz 1 geltend zu machen und                stung und aus Erneuerbaren Energien;               Bestimmungen berechtigt, die Allgemei-
   standteil der geltenden Allgemeinen                 3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab-        ferner durch Eigenanlagen, die ausschließ-         nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und
   Preise sind, gesondert auszuweisen                     satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-     lich der Sicherstellung des Elektrizitätsbe-       dabei die Änderung in das Ergebnis der
   sind:                                                  setzes eine Schlichtungsstelle anzuru-      darfs bei Aussetzen der Grundversorgung            Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der
a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteu-                fen und die Anschrift der zuständigen       dienen (Notstromaggregate). Notstrom-              Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz
   ergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S.               Schlichtungsstelle sowie auf den Ver-       aggregate dürfen außerhalb ihrer eigent-           3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist
   378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch                 braucherservice der Bundesnetzagen-         lichen Bestimmungen nicht mehr als 15              der Grundversorger abweichend von Satz
   Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-                   tur für den Bereich Elektrizität und Gas    Stunden monatlich zur Erprobung betrie-            1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise un-
   ber 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert              und dessen Anschrift.                       ben werden.                                        verzüglich neu zu ermitteln und dabei
   worden ist, in der jeweils geltenden                Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat                                                             den gesunkenen Saldo in das Ergebnis
   Fassung,                                            der Grundversorger auch auf seiner Inter-      § 5 Art der Versorgung; Änderungen der             der Kalkulation einfließen zu lassen. Die
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe                  netseite zu veröffentlichen.                      Allgemeinen Preise und ergänzenden              Verpflichtung zur Neuermittlung nach
   des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessions-                                                               Bedingungen                                     Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15.
   abgabenverordnung vom 9. Januar 1992                4 Der Grundversorger ist verpflichtet, je-     1 Welche Stromart (Drehstrom oder                  Oktober bis 31. Dezember eines Jahres
   (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Arti-       dem Neukunden rechtzeitig vor Vertrags-        Wechselstrom) und Spannungsart für das             erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Bela-
   kel 3 Absatz 4 der Verordnung vom                   schluss und in den Fällen des Absatzes 1       Vertragsverhältnis maßgebend sein sol-             stungen für das Folgejahr feststehen.
   1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geän­‑           Satz 2 mit der Bestätigung des Vertrags-       len, ergibt sich aus der Stromart und
   dert worden ist,,                                   schlusses sowie auf Verlangen den übrigen      Spannung des jeweiligen Elektrizitätsver-          2 Sonstige Rechte und Verpflichtungen
c) jeweils gesondert die Umlagen und                   Kunden die Allgemeinen Bedingungen un-         sorgungsnetzes der allgemeinen Versor-             zur Neukalkulation und die Rechte und
   Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Er‑               entgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt ent-    gung, an das die Anlage, über die der Kun-         Verpflichtungen in Bezug auf Ände-
   neuerbare-Energien-Gesetzes, § 9 Ab-                sprechend für die ergänzenden Bedin-           de Strom entnimmt, angeschlossen ist.              rungen der Allgemeinen Preise sowie die
   satz 7 des Kraft-Wärme-Kopplung-                    gungen; diese hat der Grundversorger                                                              Pflichten des Grundversorgers nach § 5
   gesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetz-              öf­fentlich bekannt zu geben und auf sei-      2 Änderungen der Allgemeinen Preise                Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach
   entgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des               ner Internetseite zu veröffentlichen.          und der ergänzenden Bedingungen wer-               § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
   Energiewirtschaftsgesetzes und § 18                                                                den jeweils zum Monatsbeginn und erst
   der Verordnung zu abschaltbaren La-                 5 Der Abschluss eines Grundversor­             nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam,             § 6 Umfang der Grundversorgung
   sten vom 28. Dezember 2012 (BGBl.                   gungs­vertrages darf nicht davon ab-           die mindestens sechs Wochen vor der be-            1 Der Grundversorger ist im Interesse
   I S. 2998),                                         hängig gemacht werden, dass Zahlungs­­­­‑      absichtigten Änderung erfolgen muss.               des Kunden verpflichtet, die für die Durch-
d) jeweils gesondert die Netzentgelte                  rückstände ei­nes vorherigen An­­schluss­      Der Grundversorger ist verpflichtet, zu            führung der Grundversorgung erfor­­
   und die Entgelte der Betreiber von                  nutzers beglichen werden.                      den beabsichtigten Änderungen zeit-                derlichen Verträge mit Netzbetreibern
   Energieversorgungsnetzen für den                                                                   gleich mit der öffentlichen Bekanntgabe            abzuschließen. Er hat die ihm möglichen
   Messstellenbetrieb und die Messung.                 § 3 Ersatzversorgung                           eine briefliche Mitteilung an den Kunden           Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden
 Wenn dem Grundversorger die Anga-                     1 Für die Ersatzversorgung nach § 38 des       zu versenden und die Änderungen auf sei-           am Ende des Netzanschlusses, zu dessen
ben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorlie-                 Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§       ner Internetseite zu veröffentlichen; hier-        Nutzung der Kunde nach der Niederspan-
gen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem               4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Be-    bei hat er den Umfang, den Anlass und              nungsanschlussverordnung berechtigt
Grundversorger auf Anforderung mitzu-                  endigung der Ersatzversorgung nach § 38        die Voraussetzungen der Änderung so-               ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Prei-
teilen. Zusätzlich zu den Angaben nach                 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-        wie den Hinweis auf die Rechte des Kun-            sen und Bedingungen Elektrizität zur Ver-
Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversor-                   setzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2   den nach Absatz 3 und die Angaben nach             fügung zu stellen. Die Elektrizität wird
ger den auf die Grundversorgung entfal-                gilt mit der Maßgabe, dass der Grundver-       § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in         im Rahmen der Grundversorgung für die
lenden Kostenanteil anzugeben, der sich                sorger den Energieverbrauch auf Grund          übersichtlicher Form anzugeben.                    Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteu-                 einer rechnerischen Abgrenzung schät-
er und der Belastungen nach Satz 1 Num-                zen und den anteiligen Verbrauch in Rech-      3 Im Fall einer Änderung der Allgemeinen           2 Der Grundversorger ist verpflichtet, den
mer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt,                nung stellen darf.                             Preise oder ergänzenden Bedingungen                Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rah­men
und diesen Kostenanteil getrennt zu be-                3 Der Grundversorger hat dem Kunden            hat der Kunde das Recht, den Vertrag oh-           des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes
nennen. Der Grundversorger hat die je-                 unverzüglich nach Kenntnisnahme den            ne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum            zu befriedigen und für die Dauer des
weiligen Belastungen nach Satz 1 Num-                  Zeit­punkt des Beginns und des Endes der       Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Än-               Grundversorgungsvertrages im vertraglich
mer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in                 Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen.      derungen zu kündigen. Änderungen der               vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des
ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentli-             Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass       Allgemeinen Preise und der ergänzenden             Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfü-
chung der Allgemeinen Preise nach § 36                 spä­testens nach dem Ende der Ersatzver-       Bedingungen werden gegenüber demje-                gung zu stellen. Dies gilt nicht,
Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-              sorgung zur Fortsetzung des Elektrizitäts-     nigen Kunden nicht wirksam, der bei einer          1. soweit die Allgemeinen Preise oder All­
setzes auf seiner Internetseite zu veröf-              bezugs der Abschluss eines Bezugsver-          Kündigung des Vertrages mit dem Grund-                gemeinen Bedingungen zeitliche Be-
fentlichen. Auf die Veröffentlichung der               trages durch den Kunden erforderlich ist;      versorger die Einleitung eines Wechsels               schränkungen vorsehen,
jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5                 auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.                des Versorgers durch entsprechenden

                                                   6                                                                                                 7
2. soweit und solange der Netzbetreiber            dem Grundversorger, so hat er diesen          Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung           § 13 Abschlagszahlungen
   den Netzanschluss und die Anschluss-            zu­gleich mit der Antragstellung zu be­
   nutzung nach § 17 der Niederspan-               nach­richtigen. Die Kosten der Prüfung        § 11 Ablesung                                      1 Wird der Verbrauch für mehrere Mo-
   nungsanschlussverordnung oder § 24              fallen dem Grundversorger zur Last, falls     1 Der Grundversorger ist berechtigt, für           nate abgerechnet, so kann der Grund­­
   Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungs­an­         die Abweichung die gesetzlichen Ver-          Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten              ver­sorger für die nach der letzten Ab­
   schlussverordnung unterbrochen hat              kehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst       zu verwenden, die er vom Netzbetreiber             rech­nung verbrauchte Elek­trizität eine
   oder                                            dem Kunden.                                   oder vom Messstellenbetreiber oder von             Abschlagszahlung verlangen. Diese ist
3. soweit und solange der Grundversor-                                                           dem die Messung durchführenden Drit-               an­teilig für den Zeitraum der A­b­schlags­
   ger an der Erzeugung, dem Bezug oder            § 9 Zutrittsrecht                             ten erhalten hat.                                  zahlung entsprechend dem Verbrauch im
   der vertragsgemäßen Lieferung von               Der Kunde hat nach vorheriger Benach-                                                            zuletzt abgerechneten Zeitraum zu be‑
   Elektrizität durch höhere Gewalt oder           richtigung dem mit einem Ausweis ver-         2 Der Grundversorger kann die Messein-             rechnen. Ist eine solche Berechnung
   sonstige Umstände, deren Beseitigung            sehenen Beauftragten des Netzbetrei-          richtungen selbst ablesen oder verlangen,          nicht möglich, so bemisst sich die Ab-
   ihm nicht möglich ist oder im Sinne             bers, des Messstellenbetreibers oder des      dass diese vom Kunden abgelesen wer-               schlagszahlung nach dem durchschnitt-
   des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirt-         Grundversorgers den Zutritt zu seinem         den, wenn dies                                     lichen Verbrauch vergleichbarer Kun­­den.
   schaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zu­‑       Grundstück und zu seinen Räumen zu            1. zum Zwecke einer Abrechnung nach                Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Ver-
   gemutet werden kann, gehindert ist.             ge­statten, soweit dies zur Ermitt­lung          § 12 Abs. 1,                                    brauch erheblich geringer ist, so ist dies
                                                   preis­licher Bemessungsgrundlagen oder        2. anlässlich eines Lieferantenwechsels            angemessen zu berücksichtigen.
3 Bei einer Unterbrechung oder bei Un-             zur Ablesung der Messeinrichtungen               oder
regelmäßigkeiten in der Elektrizitäts-             nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrich-   3. bei einem berechtigten Interesse des            2 Ändern sich die Allgemeinen Preise, so
versorgung ist, soweit es sich um Folgen           tigung kann durch Mitteilung an die je-          Grundversorgers an einer Überprüfung            können die nach der Preisänderung an-
einer Störung des Netzbetriebs ein­                weiligen Kunden oder durch Aushang               der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann            fallenden Abschlagszahlungen mit dem
schließ­­lich des Netzanschlusses handelt,         am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie         einer Selbstablesung im Einzelfall wi-          Vomhundertsatz der Preisänderung ent-
der Grundversorger von der Leistungs-              muss mindestens eine Woche vor dem               dersprechen, wenn diese ihm nicht               sprechend angepasst werden.
pflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit         Betretungstermin erfolgen; mindestens            zumutbar ist. Der Grundversorger darf
die Unterbrechung auf nicht berech-                ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kun-        bei einem berechtigten Widerspruch              3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu
tigten Maßnahmen des Grundversor-                  de hat dafür Sorge zu tragen, dass die           nach Satz 2 für eine eigene Ablesung            hohe Abschlagszahlungen verlangt wur-
gers nach § 19 beruht. Der Grundversor-            Messein­richtungen zugänglich sind.              kein gesondertes Entgelt verlangen.             den, so ist der übersteigende Betrag un-
ger ist verpflichtet, seinen Kun­den auf                                                                                                            verzüglich zu erstatten, spätestens aber
Ver­­langen unverzüglich über die mit der          § 10 Vertragsstrafe                           3 Wenn der Netzbetreiber oder der Grund-           mit der nächsten Abschlagsforderung zu
Schadensverursachung durch den Netz-               1 Verbraucht der Kunde Elektrizität un-       versorger das Grundstück und die Räume             verrechnen. Nach Beendigung des Versor-
betreiber zusammenhängenden Tatsa-                 ter Umgehung, Beeinflussung oder vor          des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung           gungsverhältnisses sind zu viel gezahlte
chen insoweit Auskunft zu geben, als sie           Anbringung der Messeinrichtungen oder         be­treten kann, darf der Grundversorger den        Abschläge unverzüglich zu erstatten.
ihm bekannt sind oder von ihm in zumut­            nach Unterbrechung der Grundversor-           Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ab-
barer Weise aufgeklärt werden können.              gung, so ist der Grundversorger berech-       lesung oder bei einem Neukunden nach dem           § 14 Vorauszahlungen
                                                   tigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen.       Verbrauch vergleichbarer Kunden unter an-          1 Der Grundversorger ist berechtigt,
§ 7 Erweiterung und Änderung von                   Diese ist für die Dauer des unbefugten        gemessener Berücksichtigung der tatsäch­           für den Elektrizitätsverbrauch eines
    Anlagen und Verbrauchsgeräten;                 Gebrauchs, längstens aber für sechs Mo-       lichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt,       Ab­rechnungs­zeitraums Vorauszahlung
    Mitteilungspflichten                           nate auf der Grundlage einer täglichen        wenn der Kunde eine vereinbarte Selbsta-           zu ver­­­langen, wenn nach den Umständen
Erweiterungen und Änderungen von Kun-              Nutzung der unbefugt verwendeten Ver-         blesung nicht oder verspätet vornimmt.             des Einzelfalles Grund zu der Annahme
denanlagen sowie die Verwendung zu-                brauchsgeräte von bis zu zehn Stunden                                                            besteht, dass der Kunde seinen Zahlungs-
sätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem               nach dem für den Kunden geltenden All-        § 12 Abrechnung                                    verpflichtungen nicht oder nicht recht-
Grundversorger mitzuteilen, soweit sich            gemeinen Preis zu berechnen.                  1 Der Elektrizitätsverbrauch wird nach             zeitig nachkommt. Bei Verlangen einer
dadurch preisliche Bemessungsgrößen                                                              Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energie-             Vorauszahlung ist der Kunde hierüber
ändern. Nähere Einzelheiten über den In-           2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt      wirtschaftsgesetzes abgerechnet.                   ausdrücklich und in verständli­cher Form
halt der Mitteilung kann der Grundversor-          werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder                                                          zu unterrichten. Hierbei sind min­­destens
ger in ergänzenden Bedingungen regeln.             grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt,   2 Ändern sich innerhalb eines Abrech-              der Beginn, die Höhe und die Gründe
                                                   die zur Preisbildung erforderlichen An-       nungszeitraums die verbrauchsabhän-                der Vorauszahlung sowie die Vorausset-
Teil 3 – Aufgaben und Rechte des Grund-            gaben zu machen. Die Vertragsstrafe be-       gigen Preise, so wird der für die neuen            zungen für ihren Wegfall anzugeben.
versorgers                                         trägt das Zweifache des Betrages, den der     Preise maßgebliche Verbrauch zeitantei-
                                                   Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung      lig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchs­         2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach
§ 8 Messeinrichtungen                              nach dem für ihn geltenden Allgemeinen        schwankun­gen sind auf der Grundlage               dem Verbrauch des vorherghenden Ab­
1 Die vom Grundversorger gelieferte                Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.      der für Haushaltskunden maßgeblichen               rech­nungszeitraums oder dem durch-
Elektrizität wird durch die Messein­               Sie darf längstens für einen Zeitraum von     Erfahrungswerte angemessen zu berück-              schnittlichen Verbrauch vergleichbarer
richtungen nach § 21b des Ener­gie­wirt­           sechs Monaten verlangt werden.                sichtigen. Entsprechendes gilt bei Ände-           Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass
schafts­gesetzes festgestellt.                                                                   rung des Umsatzsteuersatzes und erlö-              sein Verbrauch erheblich geringer ist, so
                                                   3 Ist die Dauer des unbefugten Ge-            sabhängiger Abgabensätze.                          ist dies angemessen zu berücksichtigen.
2 Der Grundversorger ist verpflichtet,             brauchs oder der Beginn der Mitteilungs-                                                         Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum
auf Verlangen des Kunden jederzeit eine            pflicht nicht festzustellen, so kann die      3 Im Falle einer Belieferung nach § 2              über mehre­re Mo­nate und erhebt der
Nachprüfung der Messeinrichtungen                  Ver­tragsstrafe in entsprechender Anwen­      Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1            Grundversorger Abschlagszahlungen, so
durch eine Eichbehörde oder eine staat-            dung der Absätze 1 und 2 für einen ge-        eine pauschale zeitanteilige Berechnung            kann er die Vorauszahlung nur in ebenso
lich anerkannte Prüfstelle im Sinne des            schätzten Zeitraum, der längstens sechs       des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der          vielen Teilbeträgen verlangen. Die Voraus-
§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Mess-             Monate betragen darf, erhoben werden.         Kunde kann einen geringeren als den von            zahlung ist bei der nächsten Rechnungs-
stellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der                                                      dem Grundversorger angesetzten Ver-                erteilung zu verrechnen.
Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei                                                           brauch nachweisen.

                                               8                                                                                                9
3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen,          § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt      brechen zu lassen, wenn der Kunde dieser           Kunden ist die Berechnungsgrundlage
kann der Grundversorger beim Kun­­den             von Satz 2 unberührt.                          Verordnung in nicht unerheblichem Ma-              nach­zuweisen. Der Nachweis geringerer
einen Bargeld- oder Chipkartenzähler                                                             ße schuldhaft zuwiderhandelt und die               Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
oder sonstige vergleichbare Vorkassen­            2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann           Unterbrechung erforderlich ist, um den
systeme einrichten.                               der Grundversorger, wenn er erneut zur         Gebrauch von elektrischer Arbeit unter             § 20 Kündigung
                                                  Zahlung auffordert oder den Betrag durch       Umgehung, Beeinflussung oder vor An-               1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit
§ 15 Sicherheitsleistung                          einen Beauftragten einziehen lässt, die        bringung der Messeinrichtungen zu ver-             einer Frist von zwei Wochen gekündigt
1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach            dadurch entstandenen Kosten für struk-         hindern.                                           werden. Eine Kündigung durch den Grund­
§ 14 nicht bereit oder nicht in der Lage,         turell vergleichbare Fälle pauschal be-                                                           versorger ist nur möglich, soweit eine
kann der Grundversorger in angemesse­             rechnen; die pauschale Berechnung muss         2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbe-            Pflicht zur Grundversorgung nach § 36
ner Höhe Sicherheit verlangen.                    einfach nachvollziehbar sein. Die Pau-         sondere bei der Nichterfüllung einer Zah-          Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsge-
                                                  schale darf die nach dem gewöhnlichen          lungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der          setzes nicht besteht.
2 Barsicherheiten werden zum jewei-               Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten           Grundversorger berechtigt, die Grundver-
ligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürger-        nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun-      sorgung vier Wochen nach Androhung un-             2 Die Kündigung bedarf der Textform.
lichen Gesetzbuchs verzinst.                      den ist die Berechnungsgrundlage nach-         terbrechen zu lassen und den zuständigen           Der Grundversorger soll eine Kündigung
                                                  zuweisen.                                      Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Nieder-         des Kunden unverzüglich nach Eingang in
3 Ist der Kunde in Verzug und kommt                                                              spannungsanschlussverordnung mit der               Textform bestätigen.
er nach erneuter Zahlungsaufforderung             3 Gegen Ansprüche des Grundversor­             Unter­brechung der Grundversorgung zu
nicht unverzüglich seinen Zahlungsver­            gers kann vom Kunden nur mit unbe­­            beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Fol-        3 Der Grundversorger darf keine geson-
pflichtun­gen aus dem Grundversorgungs-           strittenen oder rechtskräftig festgestel­      gen der Unterbrechung außer Verhältnis             derten Entgelte für den Fall einer Kündi-
verhältnis nach, so kann der Grundversor-         lten Gegenansprüchen aufgerechnet              zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen             gung des Vertrages, insbesondere wegen
ger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist         werden.                                        oder der Kunde darlegt, dass hinreichende          eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
in der Zahlungsaufforderung hinzuwei-                                                            Aussicht besteht, dass er seinen Verpflich-
sen. Kursverluste beim Verkauf von Wert-          § 18 Berechnungsfehler                         tungen nachkommt. Der Grundversorger               § 21 Fristlose Kündigung
papieren gehen zu Lasten des Kunden.              1 Ergibt eine Prüfung der Messein­             kann mit der Mahnung zugleich die Un-              Der Grundversorger ist in den Fällen des
                                                  richtun­gen eine Überschreitung der Ver-       terbrechung der Grundversorgung andro-             § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis
4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurück­         kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler          hen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur        fristlos zu kündigen, wenn die Vorausset­
zugeben, wenn keine Vorauszahlung                 in der Ermittlung des Rechnungsbetrages        Schwere der Zuwiderhandlung steht. We-             zungen zur Unterbrechung der Grundver-
mehr verlangt werden kann.                        festgestellt, so ist die Überzahlung vom       gen Zahlungsverzuges darf der Grundver-            sorgung wiederholt vorliegen. Bei wieder-
                                                  Grundversorger zurückzuzahlen oder der         sorger eine Unterbrechung unter den in             holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2
§ 16 Rechnungen und Abschläge                     Fehlbetrag vom Kunden nachzuent­rich­‑         den Sätzen 1 bis 3 genannten Vorausset-            ist der Grundversorger zur fristlosen Kün-
1 Vordrucke für Rechnungen und Abschlä-           ten. Ist die Größe des Fehlers nicht ein‑      zungen nur durchführen lassen, wenn der            digung berechtigt, wenn sie zwei Wochen
ge müssen einfach verständlich sein. Die          wandfrei festzustellen oder zeigt eine         Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen              ­vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2
für die Forderung maßgeblichen Berech-            Mess­einrichtung nicht an, so ermit­telt der   mit Zahlungsverpflichtungen von minde-              und 3 gilt entsprechend.
nungsfaktoren sind vollständig und in all-        Grundversorger den Verbrauch für die Zeit      stens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Be-
gemein verständlicher Form auszuweisen.           seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus     rechnung der Höhe des Betrages nach Satz           Teil 6 – Schlussbestimmungen
                                                  dem Durchschnittsverbrauch des ihr vor-        4 bleiben diejenigen nicht titulierten For-
2 Der Grundversorger hat in den ergän-            hergehenden und des der Feststellung des       derungen außer Betracht, die der Kunde             § 22 Gerichtsstand
zenden Bedingungen mindestens zwei                Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums          form- und fristgerecht sowie schlüssig be-         Gerichtsstand für die beiderseitigen Ver-
mögliche Zahlungsweisen anzugeben.                oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs      gründet beanstandet hat. Ferner bleiben            pflichtungen aus dem Grundversorgungs-
                                                  durch Schätzung; die tatsächlichen Ver-        diejenigen Rückstände außer Betracht, die          vertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnah-
§ 17 Zahlung, Verzug                              hältnisse sind angemessen zu berücksich-       wegen einer Vereinbarung zwischen Ver-             me durch den Kunden.
1 Rechnungen und Abschläge werden zu-             tigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund        sorger und Kunde noch nicht fällig sind
dem vom Grundversorger angegebenen­               einer nicht ordnungsgemäßen Funktion           oder die aus einer streitigen und noch             § 23 Übergangsregelungen
Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen          einer Messeinrichtung ist der vom Mess-        nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser-         1 Der Grundversorger ist verpflichtet, die
nach Zugang der Zahlungsaufforderung              stellenbetreiber ermittelte und dem Kun-       höhung des Grundversorgers resultieren.            Kunden durch öffentliche Bekanntgabe
fällig. Einwände gegen Rechnungen und             den mitgeteilte korrigierte Verbrauch der                                                         und Veröffentlichung auf seiner Internet­
Abschlagsberechnungen brechtigen ge-              Nachberechnung zu Grunde zu legen.             3 Der Beginn der Unterbrechung der                 seite über die Vertragsanpassung nach § 115
genüber dem Grundversorger zum Zah-                                                              Grundversorgung ist dem Kunden drei                Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsge-
lungsaufschub oder zur Zahlungsverwei-            2 Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den         Werktage im Voraus anzukündigen.                   setzes zu informieren. Die Anpassung er-
gerung nur,                                       der Feststellung des Fehlers vorherge-                                                            folgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines        henden Ablesezeitraum beschränkt, es sei       4 Der Grundversorger hat die Grundver-             Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch
   offensichtlichen Fehlers besteht oder          denn, die Auswirkung des Fehlers kann          sorgung unverzüglich wiederherstellen              nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche
2. sofern                                         über einen größeren Zeitraum festgestellt      zu lassen, sobald die Gründe für ihre Un-          Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom
a) der in einer Rechnung angegebene Ver-          werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf    terbrechung entfallen sind und der Kun-            auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
   brauch ohne ersichtlichen Grund mehr           längstens drei Jahre beschränkt.               de die Kosten der Unterbrechung und
   als doppelt so hoch wie der vergleich-                                                        Wiederherstellung der Belieferung er-              2 Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden
   bare Verbrauch im vorherigen Abrech-           Teil 5 – Beendigung des Grundversor-           setzt hat. Die Kosten können für struktu-          bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der All-
   nungszeitraum ist und                          gungsverhältnisses                             rell vergleichbare Fälle pauschal berech-          gemeinen Preise und der ergänzenden Be­
b) der Kunde eine Nachprüfung der                                                                net werden; die pauschale Berechnung               dingungen am Tage nach der öffent­
   Mess­einrichtung verlangt und solan-           § 19 Unterbrechung der Versorgung              muss einfach nachvollziehbar sein. Die             lichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich
   ge durch die Nachprüfung nicht die             1 Der Grundversorger ist berechtigt, die       Pauschale darf die nach dem gewöhn-                um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1
   ordnungsgemäße Funktion des Mess-              Grundversorgung ohne vorherige An-             lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Ko-           der Bundestarifordnung Elektrizität ge-
   geräts festgestellt ist.                       drohung durch den Netzbetreiber unter-         sten nicht übersteigen. Auf Verlangen des          nehmigt worden sind.

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Informationen zur Stromkennzeichnung 2013                                                  Begriffserklärungen zur Stromkennzeichnung
Gern informieren wir Sie über die Herkunft von swb Strom und erläutern dazu die wich-
tigsten Begriffe. Zum Vergleich finden Sie die Durchschnittswerte aus Deutschland. Mit     Gesamtstromlieferung von swb                        COc-Emissionen
dieser Information kommen wir den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes nach und         Der aktuelle Herkunftsnachweis für swb              Kohlendioxid(COc)-Emissionen entstehen
­geben Ihnen einen Überblick.                                                              Strom bezieht sich auf die gesamten Strom-          bei der Verbrennung von fossilen Energie­
                                                                                           lieferungen von swb Vertrieb Bremen/swb             trägern zu Zwecken der Stromerzeugung.
 Stromkennzeichnung swb Vertrieb                   Stromkennzeichnung                      Vertrieb Bremerhaven im benannten Jahr.             Sie werden als Hauptverursacher des Treib-
 Bremerhaven GmbH & Co. KG                         Deutschland, gesamt                                                                         hauseffektes angesehen. Zur Reduktion
                                                                                           Ökostromlieferung von swb                           von Emissionen wird in den swb-Kraftwer-
                                                                                           swb bietet Ihnen mit swb Strom proNatur,            ken moderne Umwelttechnik eingesetzt.
                                                                                           swb thermo proNatur, swb Werder Strom               Positive Effekte für die Umwelt erzielt
            24,5 %                                           21,9 %
            erneuerbare Energien                             erneuerbare Energien          und swb Strom proNatur business die Mög-            auch die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-
            gemäß EEGBO                                      gemäß EEGBO                   lichkeit, sich für Strom zu entscheiden, der        Kopplung. Durch Kraft-Wärme-Kopplung
                                                                           4%              zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien            wird die Energieausbeute des eingesetzten
                           5,4%
                                                             8,1 %         sonstige
            6,8 %          Strom aus Erneu-                                                generiert wird.                                     Brennstoffs deutlich gesteigert. swb liefert
                                                             Erdgas        erneuerbare
            Erdgas         erbarer Energie
                                                                           EnergiencO                                                          diese Wärme als Fernwärme an private
                           mit Herkunfts-                                                  Bundesweiter Vergleich                              Haushalte und Unternehmen.
            33,9 %         nachweisen bzw
            Kohle          sonstiger Erneu-
                                                             46,4 %                        Die Durchschnittswerte der Strom­er­zeu­
                                                             Kohle                         gung für das benannte Jahr in Deutsch­land.         Radioaktiver Abfall
                           erbare Energie
                           13,1 %
                                                                                                                                               Entsteht bei der Stromerzeugung aus
                                                                           3%              Erneuerbare Energien                                Kernkraft. Als Bewertungsmaßstab für
                           sonstige fos-
                           sile Energien                                   sonstige fos-   Methoden der Stromerzeugung aus erneu-              die radioaktiven Abfälle werden die ab-
            16,2 %                                           16,6 %        sile Energien
                                                             Kernenergie
                                                                                           erbaren Energien sind u. a. Windkraft, Son-         gebrannten, entladenen Brennelemente
            Kernenergie
                                                                                           nenenergie, Wasserkraft sowie Biogas.               herangezogen.
                                                                                           Kernkraft
 Stromkennzeichnung                                Stromkennzeichnung                      Kernenergie entsteht durch Kernspaltung
 swb Werder Strom                                  swb Strom proNatur                      von Uran in Kernkraftwerken.

            100 %                                            100 %                         swb Strom von hier – ein Bremer Strom für alle
            Strom aus Erneuerbarer                           Strom aus Erneuerbarer
            Energie mit Herkunfts-                           Energie mit Herkunfts-        swb Strom von hier stammt zu mindes-                Der Bremer Mix: swb Strom von hier
            nachweisen bzw sonstiger                         nachweisen bzw sonstiger      tens einem Drittel aus dem Weserkraft-
            Erneuerbare Energie                              Erneuerbare Energie           werk, zu zwei Dritteln aus dem Müllheiz-            > Strom aus eigenen Bremer Anlagen
                                                                                           kraftwerk (MHKW) sowie dem Mittelka-                > Klimaschonend aus Wasserkraft
                                                                                           lorik-Kraftwerk (MKK). Beide produzieren              und Müllverbrennung
                                                                                           Energie aus nicht mehr recycelbaren Stof-           > Ohne Atom- und Kohlestrom
                                                                                           fen. Während der Brennstoff Abfall als              > für eine Jahresverbrauch von bis zu
                                                                                           teilweise klimaneutral gilt, zählt ­Wasser-           10.000 kWh
                                                                                           kraft zu den erneuerbaren Energien. Da-
                                                                                           mit ist swb Strom von hier eine im Ver-
                                                                                           gleich anders „gemixte“ klimascho­nende
                                                                                           Energie, die swb zu einem attraktiven
                                                                                           Preis anbieten kann.

 Umweltauswirkungen
 (Alle Angaben in g/kWh)            CO2-Emissionen                Radioaktiver Abfall

  swb gesamt		                      387		                         0,00058

  swb Werder Strom                  0			                          0

  swb Strom proNatur                0			                          0

  Deutschland gesamt                511		                         0,0004

Quelle: swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG | Stand: November 2014
BO Darin enthalten sind nicht erneuerbare Mengen aus Stromerzeugung aus Grubengas.
Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

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Informationen zur Erdgas-Grundversorgung                                                         Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV
Die früher zusammengefasste Anschluss-             Er­satzversorgung spricht man, wenn ein       Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskun-
und Versorgungspflicht der Energiever-             Kunde aus dem Niederdrucknetz Erdgas          den und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26.10.2006, zuletzt
sorger wurde im Jahr 2006 in eine An-              ohne Liefervertrag bezieht. Die Ersatzver-    geändert am 22.10.2014
schlusspflicht auf der Netzseite und in            sorgung führt swb zu den Konditionen
eine Grundversorgungspflicht auf der               und Preisen der Grundversorgungstarife        Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen                  gaben enthalten, insbesondere auch:
Belieferungsseite aufgeteilt. Die ehemals          durch.                                                                                          1. Angaben zum Kunden (Firma, Register-
„Allgemeinen Tarife“ heißen seitdem                                                              § 1 Anwendungsbereich,                                gericht und Registernummer oder Fa­‑
„Grundversorgungstarife“. Für alle Haus-           Einzelheiten regelt die Grundversorgungs­‑        Begriffsbestimmungen                              milienname und Vorname sowie Ad­
haltskunden ohne Sondervertrag gelten              verordnung Gas (GasGVV), insbeson­dere        1 Diese Verordnung regelt die Allgemei-               resse und Kundennummer),
immer die Preise und Bestimmungen der              auch die Zusammensetzung des Grund-           nen Bedingungen, zu denen Gasversor-              2. Angaben über die Anlagenadresse und
Grundversorgung.                                   versorgungstarifs, den Sie in der folgenden   gungsunternehmen Haushaltskunden in                   die Bezeichnung des Zählers oder den
                                                   Abbildung sehen.                              Niederdruck im Rahmen der Grund-                      Aufstellungsort des Zählers,
Darüber hinaus ist im EnWG die „Er­                                                              versorgung nach § 36 Abs. 1 des Ener-             3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
satzversorgung mit Energie“ geregelt. Von                                                        giewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen             4. Angaben über unterschiedliche Nutz-
                                                                                                 Prei­­sen mit Gas zu beliefern haben. Die             energie der Kilowattstunde Gas zur
                                                                                                 Bestimmungen dieser Verordnung sind Be­               Kilowattstunde Strom, soweit der Gas-
Erdgaspreisbestandteile des Grundversorgungstarifs swb Erdgas basis                              stand­teil des Grundversorgungsvertra­                verbrauch nach Kilowattstunden ab-
Die Grafik zeigt die Bestandteile, die den Erdgaspreis ausmachen. Zu sehen ist die               ges zwischen Grundversorgern und Haus-                gerechnet wird,
Preiszusammensetzung von swb Erdgas basis bei einem Jahresverbrauch von 8.000 Kilo-              haltskunden. Diese Verordnung regelt              5. Angaben zum Grundversorger (Firma,
wattstunden (kWh). Alle Werte (in Cent und Euro) verstehen sich zzgl. der derzeit gül-           zugleich die Bedingungen für die Ersatz-              Registergericht, Registernummer und
tigen Mehrwertsteuer von 19 % Bei Belieferung mit einem Sondervertragsprodukt                    versorgung nach § 38 Abs. 1 des Ener-                 Adresse),
können einzelne Beträge von den Werten des Grundversorgungstarifs geringfügig ab-                giewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle         6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen
weichen. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte einfach an.                                           nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen                Netzgebiet die Grundversorgung durch-
                                                                                                 Versorgungsverträge, soweit diese nicht               geführt wird (Firma, Registergericht,
                                                                                                 vor dem 8. November 2006 beendet wor-                 Registernummer und Adresse) und
                                                                                                 den sind.                                         7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen
                                                                                                                                                       nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt-
                                                                                                 2 Kunden im Sinne dieser Verordnung                   schaftsgesetzes, wobei folgende Belas-
                                                 40 %                                            sind der Haushaltskunde und im Rahmen                 tungen, soweit diese Kalkulationsbe-
                                   27 %        Bezug und                                         der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.            standteil der geltenden Allgemeinen
                               Netznutzung      Vertrieb                                                                                               Preise sind, gesondert auszuweisen
                               und Messung                                                       3 Grundversorger im Sinne dieser Ver-                 sind:
                                                                                                 ordnung ist ein Gasversorgungsunterneh­           a) die Energiesteuer nach § 2 des Energie-
                                          bis zu                                                 men, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirt-            steuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl.
                                          33 %                                                   schaftsgesetzes in einem Netzgebiet die               I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zu-
                                       Steuern und                                               Grundversorgung mit Gas durchführt.                   letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
                                         Abgaben                                                                                                       5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725;
                                                                                                 § 2 Vertragsschluss                                   2013 I 488) geändert worden ist, in der
                                                                                                 1 Der Grundversorgungsvertrag soll in                 jeweils geltenden Fassung,
                                                                                                 Text­form abgeschlossen werden. Ist er            b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe
Steuern und Abgaben                                                                              auf andere Weise zustande gekommen,                   des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessi-
                                                                                                 so hat der Grundversorger den Vertrags-               onsabgabenverordnung vom 9. Janu-
> Energiesteuer		               0,55 Ct/kWh
                                                                                                 schluss dem Kunden unverzüglich in Text-              ar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt
> Konzessionsabgabe                                                                              form zu bestätigen.                                   durch Artikel 3 Absatz 4 der Verord-
 > für Erdgaslieferungen                                                                                                                               nung vom 1. November 2006 (BGBl. I S.
   im Grundversorgungstarif 0,33 Ct/kWh                                                          2 Kommt der Grundversorgungsvertrag                   2477) geändert worden ist.
 > für Erdgas ausschließlich                                   Die Belastung aus Steuern         da­durch zustande, dass Gas aus dem Gas-          Wenn dem Grundversorger die Angaben
   zum Kochen und                                              und Abgaben beträgt               versorgungsnetz der allgemeinen Versor­           nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist
   Warmwasserbereiten           0,77 Ct/kWh                    0,88 bzw. 1,32 Ct/kWh.            gung entnommen wird, über das der                 der Kunde verpflichtet, sie dem Grundver-
                                                                                                 Grundversorger die Grundversorgung                sorger auf Anforderung mitzuteilen. Der
                                                                                                 durchführt, so ist der Kunde verpflichtet,        Grundversorger hat die Belastungen nach
                                                                                                 dem Grundversorger die Entnahme von               Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer
Glossar Erdgaspreisbestandteile                                                                  Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen.         jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung
                                                                                                 Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die        der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1
Netznutzung und Messung                            Energiesteuer                                 Belieferung des Kunden durch ein Gas-             Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf
Entgelte für den Transport und die Vertei-         eine durch das Energiesteuergesetz gere-      versorgungsunternehmen endet und der              seiner Internetseite zu veröffentlichen.
lung der Energie sowie die damit verbun-           gelte Steuer auf den Erdgasverbrauch.         Kunde kein anschließendes Lieferverhält-          Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver-
denen Dienstleistungen.                                                                          nis mit einem anderen Gasversorgungs-             tragsbestätigung hinzuweisen auf
                                                   Bezug und Vertrieb                            unternehmen begründet hat.                        1. die Allgemeinen Bedingungen und auf
Konzessionsabgabe                                  Nach Abzug der übrigen Preisbestandteile                                                            diese ergänzende Bedingungen,1.
Entgelt an die Kommune für die Mitbe-              verbleibende Kosten für die Beschaffung       3 Ein Grundversorgungsvertrag oder die                die Allgemeinen Bedingungen und auf
nutzung von öffentlichen Verkehrswegen             und den Vertrieb von Erdgas.                  Bestätigung des Vertrages muss alle für               diese ergänzende Bedingungen,
durch Versorgungsleitungen                                                                       einen Vertragsschluss notwendigen An-             2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprü-

                                              14                                                                                              15
che wegen Versorgungsstörungen ge-              Grund­versorgers zu decken. Ausgenom-        Kalkulation des Allgemeinen Preises ein-            3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unre-
   gen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz           men ist die Bedarfsdeckung durch Eigen-      geflossen sind, ist der Grundversorger un-          gelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist,
   3 Satz 1 geltend zu machen und                  anlagen zur Nutzung regenerativer Ener-      ter Beachtung der geltenden gesetzlichen            soweit es sich um Folgen einer Störung
3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab-            giequellen.                                  Bestimmungen berechtigt, die Allgemei-              des Netzbetriebs handelt, der Grundver-
   satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-                                                      nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und           sorger von der Leistungspflicht befreit.
   setzes eine Schlichtungsstelle anzuru-          § 5 Art der Versorgung; Änderungen der       dabei die Änderung in das Ergebnis der              Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung
   fen und die Anschrift der zuständigen           Allgemeinen Preise und ergänzenden           Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der         auf nicht berechtigten Maßnahmen des
   Schlichtungsstelle sowie auf den Ver-           Bedingungen                                  Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3             Grundversorgers nach § 19 beruht. Der
   braucherservice der Bundesnetzagen-             1 Welche Gasart für das Vertragsver-         Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger             Grundversorger ist verpflichtet, seinen
   tur für den Bereich Elektrizität und Gas        hältnis maßgebend sein soll, ergibt sich     abweichend von Satz 1 verpflichtet, die             Kunden auf Verlangen unverzüglich über
   und dessen Anschrift.                           aus der Gasart des jeweiligen Gasver-        Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu              die mit der Schadensverursachung durch
Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 3 hat              sorgungsnetzes der allgemeinen Versor­       ermitteln und dabei den gesunkenen Sal-             den Netzbetreiber zusammenhängenden
der Grundversorger auch auf seiner Inter-          gung, an das die Anlage, über die der Kun-   do in das Ergebnis der Kalkulation einflie-         Tatsachen insoweit Auskunft zu geben,
netseite zu veröffentlichen.                       de Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der      ßen zu lassen.                                      als sie ihm bekannt sind oder von ihm
                                                   Brennwert mit der sich aus den Erzeu-                                                            in zumutbarer Weise aufgeklärt werden
4 Der Grundversorger ist verpflichtet, je-         gungs- oder Bezugsverhältnissen erge-        2 Sonstige Rechte und Verpflichtungen               können.
dem Neukunden rechtzeitig vor Vertrags-            benden Schwankungsbreite sowie der           in Bezug auf Änderungen der Allgemei-
schluss und in den Fällen des Absatzes 1           für die Belieferung des Kunden maßge­        nen Preise sowie die Pflichten des Grund-           § 7 Erweiterung und Änderung von
Satz 2 mit der Bestätigung des Vertrags-           bende Ruhedruck des Gases ergeben            versorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rech-              Anlagen und Verbrauchsgeräten;
schlusses sowie auf Verlangen den übri-            sich aus den ergänzenden Bestimmun-          te des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben                 Mitteilungspflichten
gen Kunden die allgemeinen Bedingun-               gen des Netzbetreibers zu den allgemei-      unberührt.                                          Erweiterungen und Änderungen von Kun-
gen unentgeltlich auszuhändigen. Satz              nen Netzanschlussbedingungen der An-                                                             denanlagen sowie die Verwendung zu-
1 gilt entsprechend für die ergänzenden            lage, über die der Kunde Gas entnimmt.       § 6 Umfang der Grundversorgung                      sätzlicher Gasgeräte sind dem Grundver-
Bedingungen; diese hat der Grundversor-                                                         1 Der Grundversorger ist im Interesse               sorger mitzuteilen, soweit sich dadurch
ger öffentlich bekannt zu geben und auf            2 Änderungen der Allgemeinen Preise          des Kunden verpflichtet, die für die Durch-         preisliche Bemessungsgrößen ändern.
seiner Internetseite zu veröffentlichen.           und der ergänzenden Bedingungen wer-         führung der Grundversorgung erforderli-             Nähere Einzelheiten über den Inhalt der
                                                   den jeweils zum Monatsbeginn und erst        chen Verträge mit Netzbetreibern ab-                Mitteilung kann der Grundversorger in er-
5 Der Abschluss eines Grundversor-                 nach öffentlicher Bekanntgabe wirk-          zuschließen. Er hat die ihm möglichen               gänzenden Bedingungen regeln.
gungsvertrages darf nicht davon abhän-             sam, die mindestens sechs Wochen vor         Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden
gig gemacht werden, dass Zahlungsrück-             der beabsichtigten Änderung erfolgen         am Ende des Netzanschlusses, zu des-                Teil 3 – Aufgaben und Rechte des
stände eines vorherigen Anschlussnutzers           muss. Der Grundversorger ist verpflich-      sen Nutzung der Kunde nach der Nieder-              Grundversorgers
beglichen werden.                                  tet, zu den beabsichtigten Änderungen        druckanschlussverordnung berechtigt
                                                   zeitgleich mit der öffentlichen Bekannt-     ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Prei-            § 8 Messeinrichtungen
§ 3 Ersatzversorgung                               gabe eine briefliche Mitteilung an den       sen und Bedingungen Gas zur Verfü-                  1 Das vom Grundversorger gelieferte Gas
1 Für die Ersatzversorgung nach § 38 des           Kunden zu versenden und die Änderun-         gung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen             wird durch die Messeinrichtungen nach
Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§           gen auf seiner Internetseite zu veröffent-   der Grundversorgung für die Zwecke des              § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes fest­­
4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Be-        lichen; hierbei hat er den Umfang, den       Letztverbrauchs geliefert.                          gestellt.
endigung der Ersatzversorgung nach § 38            Anlass und die Voraussetzungen der Än-
Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset-         derung sowie den Hinweis auf die Rechte      2 Der Grundversorger ist verpflichtet,              2 Der Grundversorger ist verpflichtet,
zes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2          des Kunden nach Absatz 3 und die Anga-       den Gasbedarf des Kunden im Rahmen                  auf Verlangen des Kunden jederzeit ei-
gilt mit der Maßgabe, dass der Grundver-           ben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in     des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes             ne Nachprüfung der Messeinrichtungen
sorger den Energieverbrauch auf Grund              übersichtlicher Form anzugeben.              zu befriedigen und für die Dauer des                durch eine Eichbehörde oder eine staat-
einer rechnerischen Abgrenzung schät-                                                           Grundversorgungsvertrages im vertrag-               lich anerkannte Prüfstelle im Sinne des
zen und den anteiligen Verbrauch in Rech-          3 Im Fall einer Änderung der Allgemei-       lich vorgesehenen Umfang nach Maßga-                § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlas-
nung stellen darf.                                 nen Preise oder ergänzenden Bedingun-        be des Absatzes 1 jederzeit Gas zur Verfü-          sen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prü-
                                                   gen hat der Kunde das Recht, den Vertrag     gung zu stellen. Dies gilt nicht,                   fung nicht bei dem Grundversorger, so
2 Der Grundversorger hat dem Kunden                ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist        1. soweit die Allgemeinen Preise oder               hat er diesen zugleich mit der Antragstel-
unverzüglich nach Kennnisnahme den                 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der            Allgemeinen Bedingungen zeitliche                lung zu benachrichtigen. Die Kosten der
Zeitpunkt des Beginns und des Endes der            Änderungen zu kündigen. Änderungen              Beschränkungen vorsehen,                         Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grund-
Ersatzversorgung in Textform mitzutei-             der Allgemeinen Preise und der ergän-        2. soweit und solange der Netzbetreiber             versorger zur Last, falls die Abweichung
len. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen,           zenden Bedingungen werden gegenüber             den Netzanschluss und die Anschluss-             die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen
dass spätestens nach dem Ende der Er-              demjenigen Kunden nicht wirksam, der            nutzung nach § 17 der Niederdruckan-             überschreitet, sonst dem Kunden.
satzversorgung zur Fortsetzung des Gas-            bei einer Kündigung des Vertrages mit           schlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2
bezugs der Abschluss eines Bezugsvertra-           dem Grundversorger die Einleitung eines         und 5 der Niederdruckanschlussverord-            § 9 Zutrittsrecht
ges durch den Kunden erforderlich ist; auf         Wechsels des Versorgers durch entspre-          nung unterbrochen hat oder                       Der Kunde hat nach vorheriger Benach-
§ 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.                        chenden Vertragsschluss innerhalb ei-        3. soweit und solange der Grundversor-              richtigung dem mit einem Ausweis ver-
                                                   nes Monats nach Zugang der Kündigung            ger an dem Bezug oder der vertragsge-            sehenen Beauftragten des Netzbetrei-
Teil 2 – Versorgung                                nachweist.                                      mäßen Lieferung von Gas durch höhere             bers, des Messstellenbetreibers oder des
                                                                                                   Gewalt oder sonstige Umstände, deren             Grundversorgers den Zutritt zu seinem
§ 4 Bedarfsdeckung                                 § 5 a Kalkulatorische Neuermittlung bei         Beseitigung ihm nicht möglich ist oder           Grundstück und zu seinen Räumen zu ge-
Der Kunde ist für die Dauer des Grund-             Änderungen staatlich gesetzter oder re-         im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Ener-        statten, soweit dies zur Ermittlung preis-
versorgungsvertrages verpflichtet, sei-            gulierterBelastungen                            gie- wirtschaftsgesetzes wirtschaftlich          licher Bemessungsgrundlagen oder zur
nen gesamten leitungsgebundenen Gas­               1 Bei Änderungen der Belastungen nach           nicht zugemutet werden kann, gehin-              Ablesung der Messeinrichtungen nach
bedarf aus den Gaslieferungen des                  § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die        dert ist.                                        § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung

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