Thüringer Schulgesetz - ab 1. August 2021

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Thüringer Schulgesetz - ab 1. August 2021
www.BildungTH.de/Schulrecht

Thüringer Schulgesetz
ab 1. August 2021
Thüringer Schulgesetz - ab 1. August 2021
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit ab 1. August 2021

Der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2019 das Thüringer Gesetz zur
Weiterentwicklung des Schulwesens beschlossen. Mit diesem Gesetz wird insbesondere das
Thüringer Schulgesetz geändert.

    Die Änderungen des Thüringer Schulgesetzes treten gestaffelt in Kraft (2019, 2020 und 2021):

      I.           24. Juli 2019 bis 31. Juli 2020
                   geändert wurde § 12 Abs. 6 ThürSchulG (Erprobungsmodelle für
                   Schulkooperationen)

      II.          1. August 2020 bis 31. Juli 2021
                   umfangreiche Änderungen insbesondere Integration des Thüringer
                   Förderschulgesetzes und Verbesserung der Mitbestimmungsrechte in Schule

      III.         ab 1. August 2021
                   Änderungen im Hinblick auf die Schulnetzplanung wie Mindestschülerzahlen und
                   Schulkooperationen

Impressum
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.):
Thüringer Schulgesetz ab 1. August 2021,
Erfurt 2019

Herausgeber          Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
                     Postfach 900463
                     99107 Erfurt

                     Tel.: +49 361 57-100
                     Fax: +49 361 57-34411690
                     poststelle@tmbjs.thueringen.de
                     http://bildung.thueringen.de

Grafik Titelbild     freepik.com
Gestaltung           TMBJS, Herr Müller
Stand                September 2019

Diese Publikation darf nicht als Parteienwerbung oder für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Die
Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung; sie wird kostenlos abgegeben und
ist nicht zum Verkauf bestimmt.

Maßgeblich ist jeweils die im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Fassung.
Inhalt
Erster Abschnitt Grundsätze des                                     Dritter Abschnitt Schulverhältnis,
Schulwesens ............................................... 3       Schüler und Eltern ..................................... 22

  §1       Recht auf schulische Bildung .......... 3                  § 24 a Schulverhältnis .............................. 22
  §2       Gemeinsamer Auftrag für die                                § 25 Rechte des Schülers ...................... 22
            Thüringer Schulen .......................... 3            § 26 Recht auf freie
  §3       Wahl der Schulart, der Schulform                                  Meinungsäußerung ....................... 22
            und des Bildungsganges ................ 4                 § 26 a Schülerzeitungen .......................... 22
  §3a      Gliederung des Schulwesens,                                § 27 Schülergruppen.............................. 23
            Schulstufen .................................... 4        § 28 Mitwirkung der Schüler................... 23
  §4       Schularten ....................................... 4       § 29 Vertrauenslehrer ............................ 24
  §5       Grundschule .................................... 5         § 30 Pflichten des Schülers.................... 24
  §6       Regelschule .................................... 6         § 31 Recht der Eltern auf Information
  §6a      Gemeinschaftsschule ...................... 7                      und Beratung ................................ 24
  §6b      Gesamtschule ................................. 7           § 32 Mitwirkung der Eltern ..................... 25
  §7       Gymnasium ..................................... 8
  §7a      Förderschule ................................... 9       Vierter Abschnitt Personal und
  §8       Schulformen der berufsbildenden                          Konferenzen ............................................... 26
            Schulen ........................................ 10       § 33   Schulleiter ...................................... 26
  §8a      Gemeinsamer Unterricht,                                    § 34   Lehrer, Erzieher und
            Feststellungsverfahren ................. 11                      Sonderpädagogische Fachkräfte... 26
  §9       Externenprüfungen ........................ 12              § 35 Sonstiges unterstützendes
  § 10     Ganztagsschulen,                                                  Personal an Schulen ..................... 27
            Außerunterrichtliche Angebote ..... 12                    § 35 a Schulsozialarbeit ........................... 27
  § 11     (aufgehoben) ................................. 13          § 36 Mobile Sonderpädagogische
  § 12     Schulversuche,                                                    Dienste.......................................... 27
            Erprobungsmodelle ...................... 13               § 37 Lehrerkonferenz,
  § 13     Schulen und Schulträgerschaft ...... 13                           Klassenkonferenz und
  § 14     Schulbezirke, Einzugsbereiche ..... 15                            Fachkonferenz .............................. 27
  § 15     Gastschulverhältnis, Zuweisung .... 16
  § 15 a    Auswahlverfahren an allgemein                           Fünfter Abschnitt Schulkonferenz,
            bildenden Schulen ........................ 17           Landesschulbeirat ..................................... 29
  § 15 b    Auswahlverfahren an
                                                                      § 38     Schulkonferenz .............................. 29
            berufsbildenden Schulen und am
                                                                      § 39     Landesschulbeirat .......................... 31
            Kolleg ........................................... 18
  § 16     Schulgeldfreiheit............................ 18

Zweiter Abschnitt Schulpflicht ................. 19
  § 17     Allgemeines zur Schulpflicht .......... 19
  § 18     Beginn der Vollzeitschulpflicht ....... 19
  § 19     Dauer der Vollzeitschulpflicht ........ 20
  § 20     Erfüllung der Vollzeitschulpflicht .... 20
  § 21     Berufsschulpflicht .......................... 21
  § 22     (aufgehoben) ................................. 21
  § 23     Bedeutung der Schulpflicht für
            Schüler, Eltern, Ausbildende und
            Arbeitgeber................................... 21
  § 24     Schulzwang ................................... 21

Gültigkeit ab 1. August 2021                                                                                                    1
Sechster Abschnitt Schulaufsicht,                                     Neunter Abschnitt Beratungsdienste,
Institut für Lehrerfortbildung,                                       Schulgesundheitspflege und Unterricht
Lehrplanentwicklung und Medien,                                       in besonderen Fällen ................................. 42
eigenverantwortliche Schule,
                                                                        § 53   Beratungsdienste,
Schulnetzplanung und Medienzentren .... 31
                                                                               Schulpsychologischer Dienst ........ 42
    § 40 Schulaufsicht ................................. 31             § 54 Unterricht in besonderen Fällen ..... 42
    § 40 a Institut für Lehrerfortbildung,                              § 55 Schulgesundheitspflege ................. 43
           Lehrplanentwicklung und Medien . 31                          § 55 a Zusammenarbeit zwischen
    § 40 b Eigenverantwortliche Schule und                                     Schule und Jugendhilfe ................. 43
           schulische Evaluation ................... 32
    § 41 Schulnetzplanung .......................... 32               Zehnter Abschnitt Ergänzende
    § 41 a Mindestschülerzahl und Zügigkeit                           Regelungen zum Schulbetrieb und
           ..................................................... 33   Datenschutz ............................................... 44
    § 41 b Klassenbildung ............................. 34
                                                                        § 56     Veranstaltungen, Werbung,
    § 41 c Ausnahmen bei
                                                                                 Sammlungen und
           Mindestschülerzahl und Zügigkeit
                                                                                 Versammlungen in der Schule ...... 44
           ..................................................... 34
                                                                        § 57     Datenschutz ................................... 45
    § 41 d Zeiten für den Schulweg ............... 35
                                                                        § 58     Statistik .......................................... 46
    § 41 e Kooperationsmodelle .................... 35
    § 42 Kommunale Medienzentren........... 35
                                                                      Elfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten,
                                                                      Übergangs- und Schlussbestimmungen . 47
Siebter Abschnitt Lehrpläne,
Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte ....... 36                          § 59 Ordnungswidrigkeiten .................... 47
                                                                        § 60 Verordnungen ................................ 47
    § 43   Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel,
                                                                        § 60 a Fachschulen des für
           Stundentafeln ............................... 36
                                                                               Landwirtschaft zuständigen
    § 44 Lernmittelfreiheit ............................ 36
                                                                               Ministeriums .................................. 48
    § 45 Schulorganisation .......................... 37
                                                                        § 60 b Fachberufe des Gesundheits-
    § 46 Religionsunterricht und
                                                                               und Sozialwesens ......................... 48
           Ethikunterricht .............................. 37
                                                                        § 61 Übergangsbestimmungen .............. 49
    § 47 Gesundheitsförderung und
                                                                        § 62 Gleichstellungsbestimmung ........... 49
           Sexualerziehung........................... 37
                                                                        § 63 In-Kraft-Treten................................ 49
    § 47 a Berufliche und arbeitsweltliche
           Orientierung ................................. 38
    § 48 Leistungen und Zeugnisse ............ 38
    § 49 Versetzung, Wiederholung und
           Überspringen ................................ 39
    § 50 Entlassung wegen mangelnder
           Leistung ....................................... 40

Achter Abschnitt Pädagogische
Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen . 40
    § 51     Pädagogische Maßnahmen und
             Ordnungsmaßnahmen.................. 40
    § 52     Ausschluss .................................... 41

2                                                                                                                          ThürSchulG
Erster Abschnitt                                  verschiedenen Lebensweisen zu gestalten.
                                                  Dabei werden die Schüler darauf vorbereitet,
Grundsätze des Schulwesens                        Aufgaben in Familie, Gesellschaft und Staat zu
                                                  übernehmen und dazu angehalten, sich im
§1         Recht auf schulische Bildung           Geiste des Humanismus und der christlichen
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf          Nächstenliebe für die Mitmenschen
diskriminierungsfreie schulische Bildung und      einzusetzen. Die Schule fördert den
Förderung. Das Recht wird nach Maßgabe            Entwicklungsprozess der Schüler zur
dieses Gesetzes gewährleistet.                    Ausbildung ihrer Individualität, zu
                                                  Selbstvertrauen und eigenverantwortlichem
(2) Für den Zugang zu den Schularten und den      Handeln. Sie bietet Raum zur Entfaltung von
Bildungsgängen dürfen weder das Geschlecht,       Begabungen sowie für den Ausgleich von
die Herkunft, die Sprache, die Behinderung, die   Bildungsbenachteiligungen. Die natürlichen
religiöse oder politische Anschauung oder die     Rechte der Eltern und die ihnen obliegenden
sexuelle Orientierung des Schülers noch die       Pflichten zur Erziehung ihrer Kinder bleiben
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung   davon unberührt. Die Schule wirkt Mobbing und
seiner Eltern bestimmend sein.                    Gewalt aktiv entgegen.

§2         Gemeinsamer Auftrag für die            (2) Die Schulen sind im Rahmen ihres
           Thüringer Schulen                      Bildungs- und Erziehungsauftrags zur
                                                  individuellen Förderung der Schüler als
(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der       durchgängiges Prinzip des Lehrens und
Schule in Thüringen leitet sich ab von den        Lernens verpflichtet. Die Schulen haben den
grundlegenden Werten, wie sie im                  Auftrag, Schüler mit und ohne
Grundgesetz für die Bundesrepublik                sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig
Deutschland und in der Verfassung des             gemeinsam in den allgemein bildenden und
Freistaats Thüringen niedergelegt sind. Die       berufsbildenden Schulen, mit Ausnahme der
Schule erzieht zur Achtung vor dem                Förderschulen, (allgemeine Schulen) zu
menschlichen Leben, zur Verantwortung für die     unterrichten; die Förderschulen wirken dabei
Gemeinschaft, zu einem gewaltfreien und           unterstützend mit. Das für das Schulwesen
friedlichen Zusammenleben weltweit und zu         zuständige Ministerium stellt in Abstimmung
einem verantwortlichen Umgang mit der             mit den Schulträgern den Ausbau des
Umwelt und der Natur. Sie pflegt die              gemeinsamen Unterrichts in Thüringen in
Verbundenheit mit der Heimat in Thüringen und     einem „Entwicklungsplan Inklusion“ dar, der
in Deutschland, fördert die Offenheit             den regionalen Gegebenheiten Rechnung
gegenüber Europa und weckt das                    trägt; dieser wird mindestens alle fünf Jahre
Verantwortungsgefühl für alle Menschen in der     fortgeschrieben.
Welt. Wesentliche Ziele der Schule sind die
Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, die       (3) Bei der Gestaltung des Erziehungs- und
Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten,     Schulwesens wirken das Land, die
die Vorbereitung auf das Berufsleben, die         kommunalen Gebietskörperschaften und die
Befähigung zu gesellschaftlicher                  freien Schulträger mit den Eltern, den Lehrern,
Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der        den Erziehern, den Sonderpädagogischen
freiheitlichen demokratischen Grundordnung        Fachkräften, den Schülern, den Mitarbeitern
sowie zum bewussten, selbst bestimmten und        von öffentlichen und freien Trägern der Kinder-
kritischen Umgang mit Medien, die Erziehung       und Jugendhilfe sowie weiteren Vertretern von
zur Aufgeschlossenheit für Kultur und             Einrichtungen, die an der schulischen oder
Wissenschaft sowie die Achtung vor den            außerschulischen Bildung und Erziehung
religiösen und weltanschaulichen                  beteiligt sind, zusammen.
Überzeugungen anderer. Die Schüler lernen,
ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach         (4) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag
den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der            verpflichtet die Schulen insbesondere bei der
Solidarität und der Akzeptanz sowie der           Einschulung, beim Schulwechsel und beim
Gleichberechtigung der Geschlechter und der       Übergang in die weiterführenden Schulen zu

Gültigkeit ab 1. August 2021                                                                      3
einer engen Zusammenarbeit untereinander           (3) Abweichend von Absatz 2 sind die
sowie mit den Kindertageseinrichtungen und         Schulstufen im Bildungsgang zur individuellen
mit außerschulischen Einrichtungen, die an der     Lebensbewältigung die Unterstufe, Mittelstufe,
Bildung und Erziehung beteiligt sind. Bei der      Oberstufe sowie Werkstufe, welche je drei
Gestaltung schulischer Bildungsprozesse und        Klassenstufen umfassen.
der Übergänge dient der Thüringer
Bildungsplan bis 18 Jahre als                      §4      Schularten
Orientierungsrahmen.
                                                   (1) Im Freistaat Thüringen gibt es folgende
                                                   Schularten:
§3         Wahl der Schulart, der
           Schulform und des                        1. die Grundschule,
           Bildungsganges
(1) Die Eltern haben im Rahmen der jeweiligen       2. die Regelschule,
Bestimmungen nach Maßgabe der Befähigung
und Leistung des Schülers die Wahl zwischen         3. die Gemeinschaftsschule,
den zur Verfügung stehenden Schularten (§ 4),
Schulformen (§ 8) und Bildungsgängen sowie          4. die Gesamtschule,
deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten;
volljährige Schüler wählen selbst. Der              5. das Gymnasium,
Bildungsgang ist ein schulisches Lehr- und
Lernangebot, dessen Unterrichtsorganisation         6. die berufsbildenden Schulen,
und Anforderungen das Erreichen eines
bestimmten Abschlusses ermöglichen.                 7. das Kolleg und

(2) Die Schule, insbesondere der                    8. die Förderschulen.
Klassenlehrer, der Beratungslehrer sowie der
Schulleiter, unterstützt und berät die Eltern      (2) Die Grundschule umfasst die Klassenstufen
sowie die volljährigen Schüler bei der Wahl der    1 bis 4; sie wird von allen Schülern gemeinsam
Schullaufbahn.                                     besucht. Sie vermittelt grundlegende
                                                   Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als
§3a        Gliederung des Schulwesens,             Voraussetzung für jede weitere schulische
           Schulstufen                             Bildung und fördert die Entwicklung der
                                                   Gesamtpersönlichkeit des Kindes.
(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen
aufgebaut und in Schularten gegliedert. Die        (3) Die Regelschule mit den Klassenstufen 5
Schulstufen ordnen das Schulwesen                  bis 10 vermittelt eine allgemeine und
schulartübergreifend nach Klassenstufen.           berufsvorbereitende Bildung und schafft die
                                                   Voraussetzung für eine qualifizierte berufliche
(2) Schulstufen sind:                              Tätigkeit oder den Übergang in weiterführende
                                                   Bildungsgänge. Die Schüler erwerben mit dem
    1. die Primarstufe, welche die Klassenstufen   erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den
       1 bis 4 umfasst,                            Hauptschulabschluss. Der Qualifizierende
                                                   Hauptschulabschluss wird nach erfolgreichem
    2. die Sekundarstufe I, welche die             Besuch der Klassenstufe 9 oder eines zehnten
       Klassenstufen 5 bis 9 oder 10 der           Schuljahrs und bestandener Prüfung erworben.
       allgemein bildenden Schulen umfasst,        Der Realschulabschluss wird nach
                                                   erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und
    3. die Sekundarstufe II, welche die            bestandener Prüfung erworben.
       einjährige Einführungsphase und die
       zweijährige Qualifikationsphase             (4) Die Gemeinschaftsschule umfasst die
       (gymnasiale Oberstufe), die                 Klassenstufen 1 bis 12. Für die Beschreibung
       berufsbildenden Schulen sowie das           der Klassenstufen 1 bis 4 gilt Absatz 2
       Kolleg umfasst.                             entsprechend. Ab Klassenstufe 5 vermittelt die
                                                   Gemeinschaftsschule auf der Grundlage ihres

4                                                                                        ThürSchulG
pädagogischen Konzepts eine grundlegende,          von Absatz 4 Satz 1 nach der Klassenstufe 10
erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung,      mit der gymnasialen Oberstufe verbunden sein
die für eine qualifizierte berufliche Ausbildung   und die Klassenstufen 1 bis 13 umfassen; die
oder ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird.      Entscheidung trifft das für das Schulwesen
Die Schüler können entsprechend ihrer              zuständige Ministerium.
Befähigung und Leistung den
Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden          (9) Die berufsbildenden Schulen führen zu
Hauptschulabschluss, den                           allgemeinen und beruflichen Abschlüssen, die
Realschulabschluss, den schulischen Teil der       den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit,
Fachhochschulreife sowie die allgemeine            in weiterführende schulische Bildungsgänge
Hochschulreife erwerben; Absatz 3 Satz 2 bis 4     sowie in die Hochschulen ermöglichen.
sowie Absatz 7 Satz 3 bis 5 gelten
entsprechend. Die Schulart                         (10) Das Kolleg führt Schüler mit
Gemeinschaftsschule deckt das Angebot der          Realschulabschluss oder einem gleichwertigen
Schulart Grundschule oder der Schulart             Abschluss und einer abgeschlossenen
Regelschule mit ab.                                Berufsausbildung oder mindestens
                                                   zweijähriger Berufstätigkeit oder
(5) Abweichend von Absatz 4 kann die               gleichgestellter Tätigkeit in einem dreijährigen
Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 1 bis        Vollzeitbildungsgang zur allgemeinen
10 umfassen. In dem Fall muss das Angebot          Hochschulreife. Für Schüler ohne
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife          Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen
durch die Kooperation mit einem Gymnasium,         Abschluss dauert der Bildungsgang vier Jahre.
einer kooperativen Gesamtschule oder einer         Das Mindestalter für die Aufnahme ist das
Gemeinschaftsschule mit gymnasialer                vollendete 18. Lebensjahr. Der Erwerb des
Oberstufe nach Absatz 4 Satz 1 gewährleistet       schulischen Teils der Fachhochschulreife ist
werden.                                            möglich. Näheres wird durch
                                                   Rechtsverordnung des für das Schulwesen
(6) Abweichend von Absatz 4 kann die               zuständigen Ministeriums geregelt.
Gemeinschaftsschule mit der Klassenstufe 5
beginnen; in diesem Fall muss das für die          (11) Der Unterricht an Förderschulen wird dem
Primarstufe erforderliche Angebot durch eine       jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf
Grundschule gewährleistet werden.                  der Schüler gerecht. Die Schüler können
                                                   entsprechend ihrer Befähigung und Leistung
(7) Das Gymnasium führt die Klassenstufen 5        den Hauptschulabschluss, den
bis 12. Es vermittelt eine vertiefte allgemeine    Qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie
Bildung, die für ein Hochschulstudium              den Realschulabschluss erwerben; Absatz 3
vorausgesetzt wird oder auf eine sonstige          Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die
berufliche Ausbildung vorbereitet. Das             Förderschule bietet zudem eine dem jeweiligen
Gymnasium führt nach erfolgreichem Besuch          sonderpädagogischen Förderbedarf
der Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung       entsprechende Beratung und
zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler        sonderpädagogische Förderung in den
mit Realschulabschluss besteht die                 allgemeinen Schulen an.
Möglichkeit, nach erfolgreichem Besuch der
dreijährigen Oberstufe mit Bestehen der            (12) Gesamtschulen werden integrativ oder
Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zu     kooperativ geführt. Sie umfassen die
erwerben. In der Oberstufe kann der schulische     Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen
Teil der Fachhochschulreife erworben werden.       können mit einer dreijährigen gymnasialen
Gymnasien können in der Ausnahme                   Oberstufe verbunden sein.
Spezialklassen führen oder als Spezialschulen
gestaltet sein, sie dienen der                     §5       Grundschule
Begabungsförderung.
                                                   (1) Die Schuleingangsphase der Grundschule
                                                   umfasst die Klassenstufen 1 und 2, die eine
(8) Zur Umsetzung der Jenaplanpädagogik
                                                   inhaltliche Einheit bilden. Die reguläre
können Gemeinschaftsschulen abweichend
                                                   Verweildauer von zwei Jahren kann dem

Gültigkeit ab 1. August 2021                                                                         5
Entwicklungsstand des Schülers entsprechend      Klassenkonferenz und nach Beratung mit den
auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre        Eltern durch den Schulleiter. Bei der Abwägung
verlängert werden.                               sind im Sinne des § 2 Abs. 2 sowie § 8a
                                                 pädagogische und sonderpädagogische
(2) Die erste Versetzungsentscheidung in der     Förderung sowie die Gewährung von
Grundschule erfolgt am Ende der                  Nachteilsausgleichen zu berücksichtigen.
Klassenstufe 4.
                                                 (4) Umstufungen zwischen Kurs I und Kurs II
(3) Fremdsprachenunterricht wird ab              sind bis zum Beginn der Klassenstufe 9
Klassenstufe 3 erteilt; im Rahmen der an der     möglich. Absatz 3 gilt entsprechend.
Schule gegebenen sächlichen und personellen
Möglichkeiten kann Fremdsprachenunterricht       (5) Für Schüler, die einer praxisbezogenen
bereits in den Klassenstufen 1 und 2             Förderung bedürfen, können in den
angeboten werden.                                Klassenstufen 7 und 8 besondere Klassen mit
                                                 einem handlungs- und projektorientierten
(4) Das Nähere zur Schuleingangsphase,           Unterricht eingerichtet werden (Praxisklassen).
insbesondere zu deren Organisation sowie zur     Die Entscheidung über den Besuch der
Entscheidung über die Verweildauer, regelt das   Praxisklassen erfolgt nach einer besonderen
für das Schulwesen zuständige Ministerium        Schullaufbahnberatung auf Empfehlung der
durch Rechtsverordnung.                          Klassenkonferenz durch den Schulleiter der
                                                 aufnehmenden Schule. Der handlungs- und
§6      Regelschule                              projektorientierte Unterricht kann auch
                                                 integrativ durchgeführt werden
(1) In den Klassenstufen 5 und 6 der
                                                 (Praxisunterricht); Satz 2 gilt entsprechend.
Regelschule wird der Unterricht von den
Schülern in allen Fächern gemeinsam besucht.
                                                 (5a) Die Klassenstufe 9 des auf den
Nach dieser Phase der Orientierung beginnt ab
                                                 Hauptschulabschluss bezogenen Teils der
Klassenstufe 7 eine Differenzierung. Hierzu
                                                 Regelschule kann in einem oder in zwei
werden Kurse eingerichtet, wobei Kurs I der
                                                 Schulbesuchsjahren absolviert werden
Anspruchsebene der Hauptschule und Kurs II
                                                 (individuelle Abschlussphase).
der Anspruchsebene der Realschule
entspricht. Ab der Klassenstufe 9 können auch
                                                 (6) Für Schüler mit Hauptschulabschluss kann
auf den Hauptschulabschluss oder auf den
                                                 zur Stärkung der Ausbildungsfähigkeit nach
Realschulabschluss bezogene Klassen geführt
                                                 Klassenstufe 9 ein zusätzliches 10. Schuljahr
werden; die Entscheidung trifft die
                                                 angeboten werden; der Erwerb des
Schulkonferenz.
                                                 Qualifizierenden Hauptschulabschlusses ist
                                                 möglich.
(2) Einer Regelschule wird auf Antrag das
Qualitätssiegel „Oberschule“ zuerkannt, wenn
                                                 (7) Schüler, die bestimmte
sie eine Schulausgangsphase nach den
                                                 Leistungsvoraussetzungen erfüllen und den
Absätzen 5a (individuelle Abschlussphase), 6
                                                 Qualifizierenden Hauptschulabschluss
und 7 mit festgelegten Qualitätskriterien
                                                 nachweisen, können in die zum
gestaltet, die sich insbesondere auf die
                                                 Realschulabschluss führende Klassenstufe 10
besondere Form der Zusammenarbeit mit den
                                                 der Regelschule eintreten; den Schülern sind
Eltern, mit den Grundschulen und mit den
                                                 entsprechende zusätzliche Fördermaßnahmen
weiterführenden Schulen sowie mit den
                                                 anzubieten.
Partnern der beruflichen Ausbildung beziehen.
                                                 (8) Schüler des Gymnasiums können bis zum
(3) Die Einstufungen in einen Kurs oder eine
                                                 Beginn der Klassenstufe 10 in die Regelschule
Klasse, die auf den Erwerb des
                                                 übertreten.
Hauptschulabschlusses oder des
Realschulabschlusses vorbereiten, erfolgen
                                                 (9) Näheres zu den
nach Befähigung und Leistung des Schülers
                                                 Leistungsvoraussetzungen, zu Einstufung und
bei Erfüllung bestimmter
                                                 Umstufung, zur Aufnahme in die Praxisklasse,
Leistungsvoraussetzungen auf Empfehlung der

6                                                                                      ThürSchulG
in den Praxisunterricht und in das zusätzliche    (3) Gemeinschaftsschulen können auch durch
10. Schuljahr, zur individuellen                  Schulartänderung aus Grundschulen,
Abschlussphase, insbesondere zu deren             Regelschulen, Gymnasien, Gesamtschulen
Organisation und zur Entscheidung über die        und Förderschulen einzeln oder im Verbund
Verweildauer sowie zu den zusätzlichen            entstehen, wobei eine Förderschule mit einer
Fördermaßnahmen nach Absatz 7 wird durch          anderen allgemein bildenden Schule zu
Rechtsverordnung des für das Schulwesen           verbinden ist. Tritt die Schule, von der das
zuständigen Ministeriums im Benehmen mit          Bestreben zur Schulartänderung in eine
dem für das Schulwesen zuständigen                Gemeinschaftsschule ausgeht, an die
Landtagsausschuss geregelt.                       potentielle Verbundschule heran, dann hat der
                                                  Schulleiter dieser Schule hierzu einen
§6a        Gemeinschaftsschule                    Beschluss der Schulkonferenz herbeizuführen.
                                                  Der Schulträger hat bei Errichtung der
(1) Die Schüler der Gemeinschaftsschule
                                                  Gemeinschaftsschule zur Erteilung des
lernen über die Klassenstufe 4 hinaus
                                                  Einvernehmens nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ein
gemeinsam und werden entsprechend ihrer
                                                  pädagogisches Konzept nach Absatz 2
Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und
                                                  vorzulegen. Bei einer Schulartänderung hat der
Interessen im vorwiegend
                                                  Schulträger ein von den beteiligten Schulen
binnendifferenzierenden Unterricht individuell
                                                  entwickeltes pädagogisches Konzept
gefördert. Die heterogene Zusammensetzung
                                                  vorzulegen, das auch die Entwicklung der
der Schülerschaft erfordert und ermöglicht
                                                  jeweiligen Schule zur Gemeinschaftsschule
unterschiedliche Formen der Lernorganisation,
                                                  beschreibt. Für eine Gemeinschaftsschule
um die ganzheitliche Kompetenzentwicklung
                                                  ohne gymnasiale Oberstufe hat der Schulträger
der Schüler auszubilden.
                                                  in dem Konzept ein Gymnasium, eine
                                                  kooperative Gesamtschule oder eine
(2) Der Unterricht in der Gemeinschaftsschule
                                                  Gemeinschaftsschule mit gymnasialer
erfolgt auf der Grundlage eines pädagogischen
                                                  Oberstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 als
Konzepts, wonach der Erwerb der Abschlüsse
                                                  kooperierende Schule zu bestimmen. Diese
nach § 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ermöglicht
                                                  soll im Einzugsgebiet der Gemeinschaftsschule
wird. Das Konzept beschreibt insbesondere
                                                  liegen. In Kooperationsvereinbarungen legen
Formen des klasseninternen gemeinsamen
                                                  die beteiligten Schulen Inhalt und Struktur der
Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8 auf
                                                  Zusammenarbeit fest.
drei Anspruchsebenen. Ab Klassenstufe 9 wird
abschlussbezogen unterrichtet; das Konzept
                                                  (4) Näheres zu den Anforderungen an den
kann von der Einrichtung äußerlich
                                                  Inhalt des pädagogischen Konzepts nach
differenzierender Kurse zugunsten eines
                                                  Absatz 2 und zu den erforderlichen
weiterhin binnendifferenzierenden Unterrichts
                                                  Voraussetzungen für dessen Umsetzung sowie
absehen. § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 5a
                                                  zur Einstufung und Umstufung nach Absatz 2
bis 7 gelten entsprechend. Einstufungen und
                                                  einschließlich der erforderlichen
Umstufungen in die verschiedenen
                                                  Leistungsvoraussetzungen wird durch
Anspruchsebenen in den einzelnen Fächern
                                                  Rechtsverordnung des für das Schulwesen
erfolgen auf Empfehlung der Klassenkonferenz
                                                  zuständigen Ministeriums im Benehmen mit
nach Wahl der Eltern. Umstufungen sind bis
                                                  dem für das Schulwesen zuständigen
zum Beginn der Klassenstufe 9 möglich.
                                                  Landtagsausschuss geregelt.
Schüler, die sich auf den Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife vorbereiten,
                                                  §6b     Gesamtschule
werden in Klassenstufe 9 auf Anspruchsebene
III unterrichtet. Für diese Schüler und für die   (1) Gesamtschulen werden integrativ oder
gymnasiale Oberstufe gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 bis   kooperativ geführt. Die Schüler können
Abs. 6 entsprechend. Die Klassenstufe 10          entsprechend ihrer Befähigung und Leistung
kann als Einführungsphase der Thüringer           den Hauptschulabschluss, den
Oberstufe geführt werden, auch wenn die           Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den
Qualifikationsphase an der                        Realschulabschluss, den schulischen Teil der
Gemeinschaftsschule nicht angeboten wird.         Fachhochschulreife sowie die allgemeine
                                                  Hochschulreife erwerben; § 4 Abs. 3 Satz 3

Gültigkeit ab 1. August 2021                                                                     7
und 4 sowie § 4 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten          im Sinne des gemeinsamen Unterrichts nach
entsprechend.                                       § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 8 a alle notwendigen
                                                    Unterstützungsmaßnahmen und Hilfsmittel
(2) Die Gesamtschule in kooperativer Form           erhalten, die sie zu einer erfolgreichen
fasst die eigenständigen Schularten                 Teilnahme am gemeinsamen Unterricht
Regelschule und Gymnasium pädagogisch und           benötigen.
organisatorisch zusammen.
                                                    (3) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10
(3) Die Gesamtschule in integrativer Form           erwirbt der Schüler einen dem
bildet eine pädagogische und organisatorische       Hauptschulabschluss gleichwertigen
Einheit; sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 13.    Abschluss.
Integrierte Gesamtschulen weisen ab der
Klassenstufe 7 Leistungsdifferenzierungen auf       (4) Die Klassenstufen 10 bis 12 bilden die
mindestens zwei Anspruchsebenen auf. Der            Thüringer Oberstufe. Die Klassenstufe 10
Unterricht findet in Klassen, mit der Möglichkeit   bildet die Einführungsphase und die
der Binnendifferenzierung, sowie in äußerlich       Klassenstufen 11 und 12 bilden die
differenzierenden Kursen statt.                     Qualifikationsphase. Der Unterricht in der
                                                    Qualifikationsphase wird in halbjährlichen
§7       Gymnasium                                  Kursen durchgeführt und gliedert sich in Fächer
                                                    mit erhöhtem Anforderungsniveau und Fächer
(1) Das Gymnasium beginnt mit der
                                                    mit grundlegendem Anforderungsniveau.
Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der
Regelschule ist nach den Klassenstufen 5 und
                                                    (5) Der Besuch der Oberstufe dauert in der
6 zu ermöglichen, ein Übertritt aus der
                                                    Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre;
Gemeinschaftsschule nach den Klassenstufen
                                                    die Verweildauer kann für die Wiederholung
4 bis 8. Der Übertritt in die dreijährige
                                                    einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein
Oberstufe des Gymnasiums ist auch mit dem
                                                    weiteres Jahr überschritten werden.
Realschulabschluss möglich.
                                                    (6) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11
(2) Voraussetzung für den Übertritt in das
                                                    erfolgt der Eintritt in die Qualifikationsphase.
Gymnasium ist eine bestandene
                                                    Bestandteil der Versetzung ist eine besondere
Aufnahmeprüfung in Form eines
                                                    Leistungsfeststellung nach zentralen
Probeunterrichts. Die Aufnahmeprüfung ist
                                                    Vorgaben; für Schüler mit Realschulabschluss
nicht bestanden, wenn sie ergibt, dass der
                                                    bedarf es der besonderen
Schüler für den Besuch des Gymnasiums
                                                    Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung
offensichtlich ungeeignet ist. Ein Schüler ist
                                                    in die Klassenstufe 11 erwirbt der Schüler
dann nicht geeignet, wenn nach seiner
                                                    einen dem Realschulabschluss gleichwertigen
Befähigung und Leistung aufgrund einer
                                                    Abschluss.
pädagogischen Prognose eine erfolgreiche
Teilnahme am Unterricht im Gymnasium nicht
                                                    (7) In den Spezialgymnasien für Musik und
erwartet werden kann. Einer Aufnahmeprüfung
                                                    Sport kann der Ausbildungsgang um eine
bedarf es nicht, wenn bei einem Schüler
                                                    Klassenstufe erweitert werden. Gleiches gilt für
aufgrund des Erreichens bestimmter
                                                    die an einem Gymnasium gebildeten
Leistungsvoraussetzungen in einzelnen
                                                    Spezialklassen für Musik.
Fächern oder des Vorliegens einer auf seinen
bisherigen Leistungen, seinem
                                                    (8) Den Spezialgymnasien für Sport können ab
Leistungsvermögen und seiner
                                                    Klassenstufe 7 auf den Realschulabschluss
Leistungsbereitschaft beruhenden Empfehlung
                                                    oder den Hauptschulabschluss bezogene
für den Bildungsweg des Gymnasiums eine
                                                    Klassen angegliedert werden.
erfolgreiche Mitarbeit am Gymnasium erwartet
werden kann. § 17 Abs. 4 bleibt unberührt.
                                                    (9) Näheres
Sowohl für die Aufnahmeprüfung in Form des
Probeunterrichts als auch für die weitere
                                                     1. zum Übertrittsverfahren, insbesondere
Unterrichtsteilnahme ist sicherzustellen, dass
                                                        zur Aufnahmeprüfung in Form des
förder- bzw. unterstützungsbedürftige Schüler

8                                                                                          ThürSchulG
Probeunterrichts, zu den bestimmten      Überregionale Förderzentren koordinieren zur
       Leistungsvoraussetzungen in einzelnen    Unterstützung der Schulen ein landesweites
       Fächern und zu den Voraussetzungen       Netzwerk für die Förderschwerpunkte Sehen
       einer Empfehlung für den Bildungsweg     und Hören. Regionale Förderzentren können
       des Gymnasiums,                          einen oder mehrere Förderschwerpunkte
                                                führen und als Beratungs- und
 2. zur Thüringer Oberstufe und zum             Unterstützungszentrum mit den ihnen in einem
    Prüfungsverfahren zum Erwerb der            Netzwerkbereich zugeordneten allgemeinen
    allgemeinen Hochschulreife,                 Schulen (Netzwerkschulen)
                                                zusammenarbeiten. Vorgaben für die Größe
 3. zur besonderen Leistungsfeststellung,       von Netzwerkbereichen der regionalen
                                                Förderzentren legt das für das Schulwesen
 4. zur Erweiterung der Klassenstufen bei       zuständige Ministerium durch
    Spezialgymnasien, Spezialklassen und        Rechtsverordnung fest.
    zur Eignungsprüfung sowie
                                                (3) Die überregionalen Förderzentren können
 5. zu den Voraussetzungen für den Erwerb       bei Bedarf folgende Bildungsgänge führen:
    des schulischen Teils der
    Fachhochschulreife                           1. Bildungsgang der Grundschule mit den
                                                    Klassenstufen 1 bis 4,
wird durch Rechtsverordnung des für das
Schulwesen zuständigen Ministeriums im           2. Bildungsgänge der Regelschule mit den
Benehmen mit dem für das Schulwesen                 Klassenstufen 5 bis 9 oder 10.
zuständigen Landtagsausschuss geregelt.
                                                (4) Die regionalen Förderzentren können bei
§7a        Förderschule                         Bedarf folgende Bildungsgänge führen:
(1) Förderschulen sind sonderpädagogische
                                                 1. Bildungsgang der Grundschule mit den
Zentren für Unterricht, Förderung und
                                                    Klassenstufen 1 bis 4,
Beratung. Sie kooperieren mit den allgemeinen
Schulen, um jeden Schüler zu einem für ihn
                                                 2. Bildungsgänge der Regelschule mit den
bestmöglichen Abschluss zu führen.
                                                    Klassenstufen 5 bis 9 oder 10,
Förderschulen sind
Ganztagsfördereinrichtungen. Sie können mit
                                                 3. Bildungsgang zur individuellen
Einrichtungen zur Unterbringung der Schüler
                                                    Lebensbewältigung mit den
verbunden sein; diese unterliegen nicht der
                                                    Klassenstufen 1 bis 12.
Schulaufsicht.
                                                (5) Schüler, denen der sonderpädagogische
(2) Förderschulen sind:
                                                Förderbedarf im Lernen am Ende der
                                                Klassenstufe 8 aberkannt wird, können im
 1. überregionale Förderzentren mit dem
                                                Bildungsgang zum Erwerb des
    Förderschwerpunkt Hören oder Sehen,
                                                Hauptschulabschlusses an der Förderschule
                                                verbleiben. In begründeten Ausnahmefällen
 2. regionale Förderzentren mit den
                                                können Schüler ohne sonderpädagogischen
    Förderschwerpunkten
                                                Förderbedarf auf Antrag des Schulleiters der
                                                allgemeinen Schule im Einvernehmen mit den
       a. Hören,
                                                Eltern oder auf Antrag der Eltern zeitweise
       b. Sehen,
                                                nach Maßgabe der räumlichen, sächlichen und
       c. körperliche und motorische
                                                personellen Voraussetzungen zur Beschulung
          Entwicklung,
                                                an einer Förderschule zugelassen werden.
       d. Lernen,
                                                Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1
       e. Sprache,
                                                Satz 2 an allgemeinen Schulen sind vorrangig
       f. emotionale und soziale Entwicklung
                                                zu nutzen. Die Entscheidung trifft das
          sowie
                                                zuständige Schulamt unter Beteiligung der
       g. geistige Entwicklung.

Gültigkeit ab 1. August 2021                                                                  9
jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden und         Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache
der abgebenden Schule.                              und grundlegender schulischer Bildung
                                                    eingerichtet werden. Diese dem
§8       Schulformen der                            Berufsvorbereitungsjahr vorgeschalteten
         berufsbildenden Schulen                    Angebote können ein- oder zweijährig
                                                    ausgestaltet sein und aufeinander aufbauen.
(1) Formen der berufsbildenden Schulen sind:
                                                    (4) Die einjährige Berufsfachschule in
 1. die Berufsschule,
                                                    schulischer oder kooperativer Form ermöglicht
                                                    Jugendlichen mit Hauptschulabschluss den
 2. die Berufsfachschule,
                                                    Erwerb einer beruflichen Qualifikation oder
                                                    Teilqualifikation. Die zwei- oder dreijährige
 3. die Höhere Berufsfachschule,
                                                    Berufsfachschule führt im Anschluss an den
                                                    Hauptschulabschluss in Vollzeitunterricht bei
 4. die Fachoberschule,
                                                    Erfüllung bestimmter
                                                    Leistungsvoraussetzungen zu einem dem
 5. das berufliche Gymnasium,
                                                    Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss
                                                    und zu beruflichen Qualifikationen oder
 6. die Fachschule und
                                                    Teilqualifikationen.
 7. die Förderberufsschule.
                                                    (5) Die zwei- oder dreijährige Höhere
                                                    Berufsfachschule führt im Anschluss an den
(2) Die Berufsschule führt in Teilzeitunterricht
                                                    Realschulabschluss zu einer beruflichen
im Rahmen der dualen Berufsausbildung
                                                    Qualifikation; es kann zusätzlich die
gemeinsam mit der betrieblichen oder der
                                                    Fachhochschulreife erworben werden.
außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen
Qualifikationen. Der Unterricht an der
                                                    (6) Die Fachoberschule führt im Anschluss an
Berufsschule kann an einzelnen
                                                    den Realschulabschluss in einem zweijährigen
Unterrichtstagen oder als Blockunterricht erteilt
                                                    Vollzeitbildungsgang zur Fachhochschulreife.
werden. Die Schüler erwerben mit dem
                                                    Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung
Berufsschulabschluss einen dem
                                                    treten unmittelbar in die zweite Hälfte des
Hauptschulabschluss gleichwertigen
                                                    Bildungsganges ein.
Abschluss. Eine abgeschlossene
Berufsausbildung in einem anerkannten
                                                    (7) Das berufliche Gymnasium führt im
Ausbildungsberuf, die Erfüllung bestimmter
                                                    Anschluss an den Realschulabschluss in
Leistungsvoraussetzungen im
                                                    einem dreijährigen Bildungsgang mit den
Berufsschulabschluss sowie ausreichende
                                                    Klassenstufen 11, 12 und 13 zur allgemeinen
Fremdsprachenkenntnisse führen zum Erwerb
                                                    Hochschulreife. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt
eines dem Realschulabschluss gleichwertigen
                                                    entsprechend. Nach erfolgreichem Besuch der
Abschlusses. Schüler mit Realschulabschluss
                                                    Einführungsphase an einem allgemein
können mit dem Besuch der Berufsschule
                                                    bildenden Gymnasium oder einer
neben der beruflichen Qualifikation zusätzlich
                                                    Gemeinschaftsschule kann ein Schüler in die
die Fachhochschulreife erwerben.
                                                    Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums
                                                    eintreten; ihr Besuch wird auf die höchstens
(3) Das Berufsvorbereitungsjahr in schulischer
                                                    vierjährige Verweildauer in der Oberstufe nicht
oder kooperativer Form ermöglicht jungen
                                                    angerechnet. Abweichend von Satz 3 ist ein
Menschen ohne Hauptschulabschluss bei
                                                    freiwilliger Eintritt in die Klassenstufe 12
Erfüllung bestimmter
                                                    möglich. § 4 Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend.
Leistungsvoraussetzungen den Erwerb eines
dem Hauptschulabschluss gleichwertigen
                                                    (8) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf
Abschlusses. Für junge Menschen mit
                                                    dem Realschulabschluss und einer
Migrationshintergrund, bei denen nicht zu
                                                    abgeschlossenen einschlägigen
erwarten ist, dass sie den Abschluss des
                                                    Berufsausbildung oder einer als gleichwertig
Berufsvorbereitungsjahres in einem Jahr
                                                    anerkannten Qualifizierung eine vertiefte
erreichen werden, können entsprechende

10                                                                                        ThürSchulG
berufliche Weiterbildung sowie allgemein           Voraussetzungen für die Aufnahme in eine
bildende Kenntnisse. Bei technischen und           berufsbildende Schule sowie zu der
wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen       Ausbildungsdauer, zu den
ist vor Aufnahme der Ausbildung eine               Leistungsvoraussetzungen und zu den
mindestens einjährige Berufstätigkeit              jeweiligen Abschlussprüfungen wird durch
nachzuweisen; eine entsprechende                   Rechtsverordnung des für das Schulwesen
Berufstätigkeit kann auch während der              zuständigen Ministeriums geregelt. Soweit im
Ausbildung als Praktikum abgeleistet werden,       Rahmen der Fachaufsicht andere Ministerien
wodurch sich die Ausbildung entsprechend           beteiligt sind, werden die Rechtsverordnungen
verlängert. Die Berufsausbildung kann durch        im Einvernehmen mit dem jeweiligen
eine ausreichende einschlägige Berufstätigkeit     Fachministerium erlassen.
ersetzt werden. Es kann zusätzlich die
Fachhochschulreife erworben werden. Eine           §8a     Gemeinsamer Unterricht,
Gesamtqualifikation kann auch aufgrund                     Feststellungsverfahren
mehrerer, während des Bildungsgangs
                                                   (1) Gemeinsamer Unterricht findet in den
erworbener Teilqualifikationen zuerkannt
                                                   allgemeinen Schulen in enger Zusammenarbeit
werden. Die Ausbildung dauert mindestens
                                                   mit den Lehrern und Sonderpädagogischen
zwei Jahre; Ausnahmen sind möglich.
                                                   Fachkräften der Förderschule statt. Schüler mit
                                                   sonderpädagogischem Förderbedarf werden
(9) Die Förderberufsschule führt Jugendliche
                                                   zielgleich oder zieldifferent unterrichtet. Bei
mit sonderpädagogischem Förderbedarf in
                                                   zielgleichem Unterricht werden die Schüler
Teilzeitunterricht im Rahmen der dualen
                                                   nach den für die allgemeinen Schulen
Berufsausbildung oder im Rahmen einer
                                                   geltenden Lehrplänen und Vorschriften
Ausbildung nach § 66 des
                                                   unterrichtet. Organisatorische und
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
                                                   methodische Abweichungen sind zulässig,
(BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden
                                                   soweit es der sonderpädagogische
Fassung oder nach § 42m der
                                                   Förderbedarf erfordert. Schüler mit
Handwerksordnung in der Fassung vom 24.
                                                   sonderpädagogischem Förderbedarf in der
September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I
                                                   geistigen Entwicklung werden zieldifferent
S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung
                                                   unterrichtet. Lernziele und
gemeinsam mit der betrieblichen oder der
                                                   Leistungsanforderungen richten sich für diese
außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen
                                                   Schüler nach denen des Bildungsgangs zur
Qualifikationen. Die Förderberufsschule
                                                   individuellen Lebensbewältigung sowie nach
vermittelt die gleichen Abschlüsse wie die
                                                   einem sonderpädagogischen Förderplan.
Berufsschule.
                                                   (2) Ergeben sich bei einem Schüler
(10) Die jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen
                                                   Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen
für die Schulformen der berufsbildenden
                                                   Förderbedarf, leitet der Schulleiter nach
Schulen werden ebenso mit den dem
                                                   Einwilligung der Eltern oder auf deren Antrag
Hauptschulabschluss oder dem
                                                   hin beim zuständigen Schulamt das Verfahren
Realschulabschluss gleichwertigen
                                                   zur Feststellung eines sonderpädagogischen
Abschlüssen erfüllt. Die Aufnahme kann von
                                                   Förderbedarfs (Feststellungsverfahren) ein.
einer Eignungsprüfung, vom Ergebnis einer
                                                   Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass
Untersuchung zur Feststellung der
                                                   dem Anspruch des Schülers auf individuelle
gesundheitlichen Eignung und vom Nachweis
                                                   Förderung ohne eine sonderpädagogische
der persönlichen Eignung, jeweils bezogen auf
                                                   Förderung nicht ausreichend entsprochen
den angestrebten Beruf, abhängig gemacht
                                                   werden kann, kann das Feststellungsverfahren
werden. Für den Nachweis der persönlichen
                                                   auch auf Beschluss der Klassenkonferenz
Eignung nach Satz 2 kann die Vorlage eines
                                                   nach Anhörung der Eltern eingeleitet werden.
erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a
                                                   Im Rahmen des Feststellungsverfahrens
des Bundeszentralregistergesetzes in der
                                                   erstellt der Mobile Sonderpädagogische Dienst
Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I
                                                   in der Regel innerhalb von sechs Wochen ein
S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden
                                                   Gutachten über das Vorliegen und die Art des
Fassung verlangt werden. Näheres zu den
                                                   sonderpädagogischen Förderbedarfs

Gültigkeit ab 1. August 2021                                                                   11
(sonderpädagogisches Gutachten). Wird das          4. zur Zusammensetzung, zur Organisation
Feststellungsverfahren vor Schuleintritt              und zu den Aufgaben der Steuergruppe
eingeleitet, soll dieses spätestens im zweiten        nach Absatz 3 Satz 2
Quartal des Kalenderjahres, in dem der
Schuleintritt erfolgt, abgeschlossen werden.      durch Rechtsverordnung zu regeln.
Eine angemessene Beteiligung der Schulträger
der Schulen in freier Trägerschaft am             §9       Externenprüfungen
Feststellungsverfahren wird sichergestellt.
                                                  Die staatlichen Prüfungen zu den Abschlüssen
Wurden im frühkindlichen Bereich
                                                  der allgemein bildenden und der
Entwicklungsverzögerungen festgestellt, ist
                                                  berufsbildenden Schulen können nach den
präventiv die Förderung des Schülers auf der
                                                  Regelungen in den jeweiligen
Grundlage eines pädagogischen Förderplans
                                                  Prüfungsordnungen auch als externe
bereits ab Klassenstufe 1 der
                                                  Prüfungen abgelegt werden.
Schuleingangsphase verpflichtend zu sichern,
so dass die prozessbegleitende Diagnostik
                                                  § 10     Ganztagsschulen,
spätestens am Ende der Schuleingangsphase
abgeschlossen ist.
                                                           Außerunterrichtliche Angebote
                                                  (1) Ganztagsschulen verbinden auf der
(3) Auf der Grundlage des                         Grundlage eines Ganztagsschulkonzepts
sonderpädagogischen Gutachtens sowie nach         Bildung, Betreuung und pädagogische sowie
Maßgabe der vorhandenen oder mit                  sonderpädagogische Förderung zu einer
vertretbarem Aufwand zu schaffenden               pädagogischen und organisatorischen Einheit.
personellen, sächlichen und räumlichen            Dabei werden insbesondere der Sozialraum
Voraussetzungen legt das zuständige               und die Schule als Lern- und Lebensort im
Schulamt für den Schüler den                      Sinne des § 2 Abs. 4 einbezogen.
nächstgelegenen geeigneten Lernort im             Ganztagsschulen können offen, teilgebunden
gemeinsamen Unterricht unter Einbeziehung         und gebunden geführt werden. In den
des zuständigen Schulträgers fest. Hierzu kann    teilgebundenen und gebundenen
die am Schulamt installierte Steuergruppe,        Ganztagsschulen findet ein rhythmisierter
welche über das Vorliegen der notwendigen         Tagesablauf statt.
Voraussetzungen nach Satz 1 berät,
einbezogen werden. Wird ein geeigneter            (2) Für Schüler der Primarstufe besteht ein
Lernort an einer allgemeinen Schule nicht         Anspruch auf Förderung in einem Schulhort
ermittelt, kann der Schüler eine Förderschule     von montags bis freitags mit einer täglichen
besuchen. Abweichend von der Festlegung           Betreuungszeit von zehn Stunden unter
nach Satz 1 ist nach ausführlicher Beratung der   Anrechnung der Unterrichtszeit. Für Schüler,
Eltern durch das zuständige Schulamt unter        die das Ganztagsangebot einer Schule in
Berücksichtigung des Elternwillens (§ 3 Abs. 1    gebundener Form wahrnehmen, gilt dieser
Satz 1) der Besuch einer Förderschule             Anspruch mit dem Besuch der Schule als
möglich.                                          erfüllt; für die Ferien bleibt der Anspruch nach
                                                  Satz 1 unberührt.
(4) Das für das Schulwesen zuständige
Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten         (3) An den Grundschulen und
                                                  Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen
 1. zur Beschreibung und Feststellung des         zur außerunterrichtlichen Bildung, Betreuung
    sonderpädagogischen Förderbedarfs,            und Förderung der Schüler Schulhorte geführt
                                                  werden (offene Ganztagsschulen). Diese sind
 2. zur sonderpädagogischen Förderung,            organisatorisch Teil der Schule. Der Besuch
                                                  der Schulhorte ist freiwillig.
 3. zur sonderpädagogischen
    Ferienbetreuung sowie                         (4) Außerunterrichtliche Angebote werden
                                                  entsprechend den personellen und sächlichen
                                                  Voraussetzungen der Schule, den
                                                  Bedürfnissen der Schüler und dem Wunsch der

12                                                                                        ThürSchulG
Eltern ermöglicht. Die Schule öffnet sich          oder wesentliche inhaltliche Änderungen zu
außerunterrichtlichen Angeboten,                   erproben.
insbesondere solchen der öffentlichen und
freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe.         (2) Schulversuche sind nur zulässig, wenn die
Unterrichtliche und außerunterrichtliche Inhalte   Schüler im Rahmen des wissenschaftlich
sollen sich dabei sinnvoll ergänzen. Ein           begleiteten Schulversuchs gleiche oder
Schulförderverein kann Angebote im                 gleichwertige Berechtigungen oder Abschlüsse
schulischen Leben unterstützen. Über               erwerben können wie Schüler an Schulen
außerunterrichtliche Angebote der Schule           außerhalb des Versuchs und wenn der
entscheidet die Schulkonferenz; die                Übergang in Schulen außerhalb des
Durchführung erfolgt im Benehmen mit dem           Schulversuchs gewährleistet ist.
Schulträger. Weiterführende Schulen können
auch als offene Ganztagsschulen geführt            (3) Schulversuche bedürfen der Genehmigung;
werden; Satz 1 gilt entsprechend.                  über deren Erteilung entscheidet das für das
                                                   Schulwesen zuständige Ministerium. Der
(5) Schulen können auf Antrag des                  Schulleiter stellt den Antrag auf Durchführung
Schulträgers nach Zustimmung der                   eines Schulversuchs nach Beschluss der
Schulkonferenz bei Bedarf als                      Schulkonferenz. Die Einführung des
Ganztagsschulen in teilgebundener oder             Schulversuchs bedarf der Zustimmung des
gebundener Form geführt werden, soweit die         Schulträgers.
organisatorischen, personellen und sächlichen
Voraussetzungen vorliegen. Über den Antrag         (4) Die in die Durchführung eines
entscheidet das für das Schulwesen                 Schulversuchs einbezogenen Schüler sind zur
zuständige Ministerium. Dem Antrag ist ein         Teilnahme verpflichtet und haben wie ihre
geeignetes Ganztagsschulkonzept der Schule         Eltern keinen Anspruch darauf, dass an der
beizufügen, das auch den Bedarf der                Schule die vor dem Schulversuch bestehenden
Einrichtung als Ganztagsschule begründet.          Organisationsformen statt oder neben den
                                                   Versuchsformen fortgeführt werden.
(6) In der teilgebundenen Form der
Ganztagsschule besteht für Schüler, die für das    (5) Schulversuche können auch an Schulen in
Ganztagsangebot angemeldet sind, eine              freier Trägerschaft genehmigt werden.
Teilnahmeverpflichtung an den
Ganztagsangeboten für die Dauer des                (6) Zur Erprobung neuer Kooperationsmodelle
Schuljahres. In der gebundenen Form der            können Schulen einer oder mehrerer
Ganztagsschule ist die Teilnahme an den            Schularten mit dem Ziel, eine
Ganztagsangeboten für alle Schüler                 Unterrichtsabsicherung an kleineren
verpflichtend.                                     Schulstandorten zu gewährleisten, unter einer
                                                   gemeinsamen Schulleitung geführt werden.
§ 11       (aufgehoben)                            Insbesondere soll eine gemeinsame
                                                   Personaleinsatzplanung vorgenommen
                                                   werden können. Zur Unterstützung der
                                                   Schulleitung kann eine Verwaltungsleitung
§ 12       Schulversuche,
                                                   vorgesehen werden. Die Erprobungsmodelle
           Erprobungsmodelle                       sind zu befristen. Sie werden durch einen oder
(1) Durch Schulversuche soll die                   mehrere Schulträger vorgelegt und bedürfen
Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert        der Genehmigung des für das Schulwesen
werden. Schulversuche werden an besonderen         zuständigen Ministeriums.
Versuchsschulen durchgeführt. Schulversuche
müssen nach Anlage, Inhalt und Durchführung        § 13    Schulen und Schulträgerschaft
geeignet sein, neue Erkenntnisse über
                                                   (1) Die Schulen sind staatliche Schulen oder
Organisationsformen des Unterrichts und über
                                                   Schulen in freier Trägerschaft. Die staatlichen
die Erziehung in den Schulen einschließlich
                                                   Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten des
neuer Schularten zu vermitteln oder zu sichern
                                                   öffentlichen Rechts. Für Schulen in freier
                                                   Trägerschaft gilt das Thüringer Gesetz über

Gültigkeit ab 1. August 2021                                                                    13
Schulen in freier Trägerschaft vom 20.          Schulwesen zuständigen Ministerium errichtet,
Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils     verändert oder aufgehoben. Dies gilt auch für
geltenden Fassung. Schulen sind alle auf        das Führen einzelner Förderschwerpunkte an
Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in   Förderschulen. Mit einer Schulartänderung
denen unabhängig vom Wechsel der Lehrer         wird eine Schule aufgehoben und am gleichen
und Schüler durch planmäßiges und               Standort eine Schule anderer Schulart
gemeinsames Lernen in einer Mehrzahl von        errichtet. Schulträger können zur
Fächern sowie Lerngebieten, Lernfeldern und     gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden
Modulen (Lernbereiche) und durch das            Aufgaben Schulverbände bilden oder
gemeinsame Schulleben bestimmte Bildungs-       öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
und Erziehungsziele erreicht werden sollen.     abschließen. Das Thüringer Gesetz über die
                                                kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10.
(2) Die Schulträger haben das notwendige        Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils
Schulangebot und die erforderlichen             geltenden Fassung findet Anwendung, soweit
Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft).   dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Schulträger der staatlichen Schulen sind die
Landkreise und die kreisfreien Städte.          (5) Bei Errichtung einer Gemeinschaftsschule
Kreisangehörige Gemeinden können auf ihren      gelten für Schüler, die sich bereits in der
Antrag hin Schulträger von staatlichen          Klassenstufe 6 und in höheren Klassenstufen
Grundschulen, Regelschulen und                  einer durch Schulartänderung entstehenden
Gemeinschaftsschulen sein; die                  Gemeinschaftsschule befinden, die
Schulträgerschaft umfasst dabei alle Schulen.   Regelungen der jeweiligen Schulart fort, aus
Voraussetzungen für die Übernahme der           der sich die Gemeinschaftsschule entwickelt
Schulträgerschaft sind insbesondere neben       hat. Entscheiden sich bei der Schulartänderung
dem Nachweis einer ausreichenden                die Eltern aller Schüler einer Klassenstufe
Finanzkraft die Festlegung von im               dafür, dass ihre Kinder in der Schulart
Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträgers    Gemeinschaftsschule weiter lernen sollen, wird
übereinstimmenden Schulbezirken, für die        auch diese Klassenstufe in der
Übernahme der Schulträgerschaft über eine       Gemeinschaftsschule geführt; dies ist nur
Gemeinschaftsschule das Vorhandensein           durchgehend aufsteigend von Klassenstufe 6
eines im Wesentlichen mit dem Gebiet des        möglich. Für die Schüler, die im Jahr der
Schulträgers übereinstimmenden                  Schulartänderung in den Klassenstufen 9 oder
Einzugsgebiets sowie die Gewährleistung einer   10 lernen, ist der Besuch der gymnasialen
zweckmäßigen Schulnetzplanung für den           Oberstufe nur mit dem Erwerb des
gesamten Landkreis. Auch Zweckverbände          Realschulabschlusses in Klassenstufe 10
können auf ihren Antrag hin bei Vorliegen der   möglich.
Voraussetzungen des Satzes 4 Schulträger
sein. Die Entscheidung über eine Übertragung    (6) Die Schulartänderung in eine
der Schulträgerschaft nach den Sätzen 3 und 5   Gemeinschaftsschule erfolgt grundsätzlich im
trifft das für das Schulwesen zuständige        Konsens zwischen dem Schulträger und der
Ministerium im Benehmen mit dem bisherigen      aufzuhebenden Schule. Die Schule erklärt den
Schulträger und dem für Kommunalrecht           Willen zur Schulartänderung in eine
zuständigen Ministerium.                        Gemeinschaftsschule gegenüber dem
                                                Schulträger nach einem entsprechenden
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4        Beschluss der Schulkonferenz, der auch ein
kann die Schulträgerschaft kreisangehöriger     pädagogisches Konzept nach § 6 a Abs. 2
Gemeinden einheitlich für alle Grundschulen,    umfasst. Soweit mehrere Schulen an der
Regelschulen, Gemeinschaftsschulen,             Schulartänderung beteiligt sind, gilt Satz 2 für
Gymnasien und Gesamtschulen in anderen          jede der beteiligten Schulen. Die Entscheidung
Gesetzen bestimmt werden.                       des Schulträgers erfolgt innerhalb von sechs
                                                Monaten. Entspricht der Schulträger dem
(4) Staatliche Schulen werden von der           Beschluss der Schulkonferenz oder den
kommunalen Gebietskörperschaft als              Beschlüssen der Schulkonferenzen, beantragt
Schulträger im Einvernehmen mit dem für das     er das Einvernehmen nach Absatz 4 Satz 1

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