Thüringer Schulgesetz - ab 1. August 2021
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Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 Gesamtausgabe in der Gültigkeit ab 1. August 2021 Der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2019 das Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens beschlossen. Mit diesem Gesetz wird insbesondere das Thüringer Schulgesetz geändert. Die Änderungen des Thüringer Schulgesetzes treten gestaffelt in Kraft (2019, 2020 und 2021): I. 24. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 geändert wurde § 12 Abs. 6 ThürSchulG (Erprobungsmodelle für Schulkooperationen) II. 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 umfangreiche Änderungen insbesondere Integration des Thüringer Förderschulgesetzes und Verbesserung der Mitbestimmungsrechte in Schule III. ab 1. August 2021 Änderungen im Hinblick auf die Schulnetzplanung wie Mindestschülerzahlen und Schulkooperationen Impressum Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.): Thüringer Schulgesetz ab 1. August 2021, Erfurt 2019 Herausgeber Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Postfach 900463 99107 Erfurt Tel.: +49 361 57-100 Fax: +49 361 57-34411690 poststelle@tmbjs.thueringen.de http://bildung.thueringen.de Grafik Titelbild freepik.com Gestaltung TMBJS, Herr Müller Stand September 2019 Diese Publikation darf nicht als Parteienwerbung oder für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Die Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung; sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Maßgeblich ist jeweils die im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Fassung.
Inhalt Erster Abschnitt Grundsätze des Dritter Abschnitt Schulverhältnis, Schulwesens ............................................... 3 Schüler und Eltern ..................................... 22 §1 Recht auf schulische Bildung .......... 3 § 24 a Schulverhältnis .............................. 22 §2 Gemeinsamer Auftrag für die § 25 Rechte des Schülers ...................... 22 Thüringer Schulen .......................... 3 § 26 Recht auf freie §3 Wahl der Schulart, der Schulform Meinungsäußerung ....................... 22 und des Bildungsganges ................ 4 § 26 a Schülerzeitungen .......................... 22 §3a Gliederung des Schulwesens, § 27 Schülergruppen.............................. 23 Schulstufen .................................... 4 § 28 Mitwirkung der Schüler................... 23 §4 Schularten ....................................... 4 § 29 Vertrauenslehrer ............................ 24 §5 Grundschule .................................... 5 § 30 Pflichten des Schülers.................... 24 §6 Regelschule .................................... 6 § 31 Recht der Eltern auf Information §6a Gemeinschaftsschule ...................... 7 und Beratung ................................ 24 §6b Gesamtschule ................................. 7 § 32 Mitwirkung der Eltern ..................... 25 §7 Gymnasium ..................................... 8 §7a Förderschule ................................... 9 Vierter Abschnitt Personal und §8 Schulformen der berufsbildenden Konferenzen ............................................... 26 Schulen ........................................ 10 § 33 Schulleiter ...................................... 26 §8a Gemeinsamer Unterricht, § 34 Lehrer, Erzieher und Feststellungsverfahren ................. 11 Sonderpädagogische Fachkräfte... 26 §9 Externenprüfungen ........................ 12 § 35 Sonstiges unterstützendes § 10 Ganztagsschulen, Personal an Schulen ..................... 27 Außerunterrichtliche Angebote ..... 12 § 35 a Schulsozialarbeit ........................... 27 § 11 (aufgehoben) ................................. 13 § 36 Mobile Sonderpädagogische § 12 Schulversuche, Dienste.......................................... 27 Erprobungsmodelle ...................... 13 § 37 Lehrerkonferenz, § 13 Schulen und Schulträgerschaft ...... 13 Klassenkonferenz und § 14 Schulbezirke, Einzugsbereiche ..... 15 Fachkonferenz .............................. 27 § 15 Gastschulverhältnis, Zuweisung .... 16 § 15 a Auswahlverfahren an allgemein Fünfter Abschnitt Schulkonferenz, bildenden Schulen ........................ 17 Landesschulbeirat ..................................... 29 § 15 b Auswahlverfahren an § 38 Schulkonferenz .............................. 29 berufsbildenden Schulen und am § 39 Landesschulbeirat .......................... 31 Kolleg ........................................... 18 § 16 Schulgeldfreiheit............................ 18 Zweiter Abschnitt Schulpflicht ................. 19 § 17 Allgemeines zur Schulpflicht .......... 19 § 18 Beginn der Vollzeitschulpflicht ....... 19 § 19 Dauer der Vollzeitschulpflicht ........ 20 § 20 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht .... 20 § 21 Berufsschulpflicht .......................... 21 § 22 (aufgehoben) ................................. 21 § 23 Bedeutung der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber................................... 21 § 24 Schulzwang ................................... 21 Gültigkeit ab 1. August 2021 1
Sechster Abschnitt Schulaufsicht, Neunter Abschnitt Beratungsdienste, Institut für Lehrerfortbildung, Schulgesundheitspflege und Unterricht Lehrplanentwicklung und Medien, in besonderen Fällen ................................. 42 eigenverantwortliche Schule, § 53 Beratungsdienste, Schulnetzplanung und Medienzentren .... 31 Schulpsychologischer Dienst ........ 42 § 40 Schulaufsicht ................................. 31 § 54 Unterricht in besonderen Fällen ..... 42 § 40 a Institut für Lehrerfortbildung, § 55 Schulgesundheitspflege ................. 43 Lehrplanentwicklung und Medien . 31 § 55 a Zusammenarbeit zwischen § 40 b Eigenverantwortliche Schule und Schule und Jugendhilfe ................. 43 schulische Evaluation ................... 32 § 41 Schulnetzplanung .......................... 32 Zehnter Abschnitt Ergänzende § 41 a Mindestschülerzahl und Zügigkeit Regelungen zum Schulbetrieb und ..................................................... 33 Datenschutz ............................................... 44 § 41 b Klassenbildung ............................. 34 § 56 Veranstaltungen, Werbung, § 41 c Ausnahmen bei Sammlungen und Mindestschülerzahl und Zügigkeit Versammlungen in der Schule ...... 44 ..................................................... 34 § 57 Datenschutz ................................... 45 § 41 d Zeiten für den Schulweg ............... 35 § 58 Statistik .......................................... 46 § 41 e Kooperationsmodelle .................... 35 § 42 Kommunale Medienzentren........... 35 Elfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen . 47 Siebter Abschnitt Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte ....... 36 § 59 Ordnungswidrigkeiten .................... 47 § 60 Verordnungen ................................ 47 § 43 Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel, § 60 a Fachschulen des für Stundentafeln ............................... 36 Landwirtschaft zuständigen § 44 Lernmittelfreiheit ............................ 36 Ministeriums .................................. 48 § 45 Schulorganisation .......................... 37 § 60 b Fachberufe des Gesundheits- § 46 Religionsunterricht und und Sozialwesens ......................... 48 Ethikunterricht .............................. 37 § 61 Übergangsbestimmungen .............. 49 § 47 Gesundheitsförderung und § 62 Gleichstellungsbestimmung ........... 49 Sexualerziehung........................... 37 § 63 In-Kraft-Treten................................ 49 § 47 a Berufliche und arbeitsweltliche Orientierung ................................. 38 § 48 Leistungen und Zeugnisse ............ 38 § 49 Versetzung, Wiederholung und Überspringen ................................ 39 § 50 Entlassung wegen mangelnder Leistung ....................................... 40 Achter Abschnitt Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen . 40 § 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen.................. 40 § 52 Ausschluss .................................... 41 2 ThürSchulG
Erster Abschnitt verschiedenen Lebensweisen zu gestalten. Dabei werden die Schüler darauf vorbereitet, Grundsätze des Schulwesens Aufgaben in Familie, Gesellschaft und Staat zu übernehmen und dazu angehalten, sich im §1 Recht auf schulische Bildung Geiste des Humanismus und der christlichen (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Nächstenliebe für die Mitmenschen diskriminierungsfreie schulische Bildung und einzusetzen. Die Schule fördert den Förderung. Das Recht wird nach Maßgabe Entwicklungsprozess der Schüler zur dieses Gesetzes gewährleistet. Ausbildung ihrer Individualität, zu Selbstvertrauen und eigenverantwortlichem (2) Für den Zugang zu den Schularten und den Handeln. Sie bietet Raum zur Entfaltung von Bildungsgängen dürfen weder das Geschlecht, Begabungen sowie für den Ausgleich von die Herkunft, die Sprache, die Behinderung, die Bildungsbenachteiligungen. Die natürlichen religiöse oder politische Anschauung oder die Rechte der Eltern und die ihnen obliegenden sexuelle Orientierung des Schülers noch die Pflichten zur Erziehung ihrer Kinder bleiben wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung davon unberührt. Die Schule wirkt Mobbing und seiner Eltern bestimmend sein. Gewalt aktiv entgegen. §2 Gemeinsamer Auftrag für die (2) Die Schulen sind im Rahmen ihres Thüringer Schulen Bildungs- und Erziehungsauftrags zur individuellen Förderung der Schüler als (1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der durchgängiges Prinzip des Lehrens und Schule in Thüringen leitet sich ab von den Lernens verpflichtet. Die Schulen haben den grundlegenden Werten, wie sie im Auftrag, Schüler mit und ohne Grundgesetz für die Bundesrepublik sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig Deutschland und in der Verfassung des gemeinsam in den allgemein bildenden und Freistaats Thüringen niedergelegt sind. Die berufsbildenden Schulen, mit Ausnahme der Schule erzieht zur Achtung vor dem Förderschulen, (allgemeine Schulen) zu menschlichen Leben, zur Verantwortung für die unterrichten; die Förderschulen wirken dabei Gemeinschaft, zu einem gewaltfreien und unterstützend mit. Das für das Schulwesen friedlichen Zusammenleben weltweit und zu zuständige Ministerium stellt in Abstimmung einem verantwortlichen Umgang mit der mit den Schulträgern den Ausbau des Umwelt und der Natur. Sie pflegt die gemeinsamen Unterrichts in Thüringen in Verbundenheit mit der Heimat in Thüringen und einem „Entwicklungsplan Inklusion“ dar, der in Deutschland, fördert die Offenheit den regionalen Gegebenheiten Rechnung gegenüber Europa und weckt das trägt; dieser wird mindestens alle fünf Jahre Verantwortungsgefühl für alle Menschen in der fortgeschrieben. Welt. Wesentliche Ziele der Schule sind die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, die (3) Bei der Gestaltung des Erziehungs- und Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, Schulwesens wirken das Land, die die Vorbereitung auf das Berufsleben, die kommunalen Gebietskörperschaften und die Befähigung zu gesellschaftlicher freien Schulträger mit den Eltern, den Lehrern, Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der den Erziehern, den Sonderpädagogischen freiheitlichen demokratischen Grundordnung Fachkräften, den Schülern, den Mitarbeitern sowie zum bewussten, selbst bestimmten und von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- kritischen Umgang mit Medien, die Erziehung und Jugendhilfe sowie weiteren Vertretern von zur Aufgeschlossenheit für Kultur und Einrichtungen, die an der schulischen oder Wissenschaft sowie die Achtung vor den außerschulischen Bildung und Erziehung religiösen und weltanschaulichen beteiligt sind, zusammen. Überzeugungen anderer. Die Schüler lernen, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach (4) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der verpflichtet die Schulen insbesondere bei der Solidarität und der Akzeptanz sowie der Einschulung, beim Schulwechsel und beim Gleichberechtigung der Geschlechter und der Übergang in die weiterführenden Schulen zu Gültigkeit ab 1. August 2021 3
einer engen Zusammenarbeit untereinander (3) Abweichend von Absatz 2 sind die sowie mit den Kindertageseinrichtungen und Schulstufen im Bildungsgang zur individuellen mit außerschulischen Einrichtungen, die an der Lebensbewältigung die Unterstufe, Mittelstufe, Bildung und Erziehung beteiligt sind. Bei der Oberstufe sowie Werkstufe, welche je drei Gestaltung schulischer Bildungsprozesse und Klassenstufen umfassen. der Übergänge dient der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre als §4 Schularten Orientierungsrahmen. (1) Im Freistaat Thüringen gibt es folgende Schularten: §3 Wahl der Schulart, der Schulform und des 1. die Grundschule, Bildungsganges (1) Die Eltern haben im Rahmen der jeweiligen 2. die Regelschule, Bestimmungen nach Maßgabe der Befähigung und Leistung des Schülers die Wahl zwischen 3. die Gemeinschaftsschule, den zur Verfügung stehenden Schularten (§ 4), Schulformen (§ 8) und Bildungsgängen sowie 4. die Gesamtschule, deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten; volljährige Schüler wählen selbst. Der 5. das Gymnasium, Bildungsgang ist ein schulisches Lehr- und Lernangebot, dessen Unterrichtsorganisation 6. die berufsbildenden Schulen, und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses ermöglichen. 7. das Kolleg und (2) Die Schule, insbesondere der 8. die Förderschulen. Klassenlehrer, der Beratungslehrer sowie der Schulleiter, unterstützt und berät die Eltern (2) Die Grundschule umfasst die Klassenstufen sowie die volljährigen Schüler bei der Wahl der 1 bis 4; sie wird von allen Schülern gemeinsam Schullaufbahn. besucht. Sie vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als §3a Gliederung des Schulwesens, Voraussetzung für jede weitere schulische Schulstufen Bildung und fördert die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes. (1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schularten gegliedert. Die (3) Die Regelschule mit den Klassenstufen 5 Schulstufen ordnen das Schulwesen bis 10 vermittelt eine allgemeine und schulartübergreifend nach Klassenstufen. berufsvorbereitende Bildung und schafft die Voraussetzung für eine qualifizierte berufliche (2) Schulstufen sind: Tätigkeit oder den Übergang in weiterführende Bildungsgänge. Die Schüler erwerben mit dem 1. die Primarstufe, welche die Klassenstufen erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den 1 bis 4 umfasst, Hauptschulabschluss. Der Qualifizierende Hauptschulabschluss wird nach erfolgreichem 2. die Sekundarstufe I, welche die Besuch der Klassenstufe 9 oder eines zehnten Klassenstufen 5 bis 9 oder 10 der Schuljahrs und bestandener Prüfung erworben. allgemein bildenden Schulen umfasst, Der Realschulabschluss wird nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und 3. die Sekundarstufe II, welche die bestandener Prüfung erworben. einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase (4) Die Gemeinschaftsschule umfasst die (gymnasiale Oberstufe), die Klassenstufen 1 bis 12. Für die Beschreibung berufsbildenden Schulen sowie das der Klassenstufen 1 bis 4 gilt Absatz 2 Kolleg umfasst. entsprechend. Ab Klassenstufe 5 vermittelt die Gemeinschaftsschule auf der Grundlage ihres 4 ThürSchulG
pädagogischen Konzepts eine grundlegende, von Absatz 4 Satz 1 nach der Klassenstufe 10 erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung, mit der gymnasialen Oberstufe verbunden sein die für eine qualifizierte berufliche Ausbildung und die Klassenstufen 1 bis 13 umfassen; die oder ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird. Entscheidung trifft das für das Schulwesen Die Schüler können entsprechend ihrer zuständige Ministerium. Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden (9) Die berufsbildenden Schulen führen zu Hauptschulabschluss, den allgemeinen und beruflichen Abschlüssen, die Realschulabschluss, den schulischen Teil der den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit, Fachhochschulreife sowie die allgemeine in weiterführende schulische Bildungsgänge Hochschulreife erwerben; Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie in die Hochschulen ermöglichen. sowie Absatz 7 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. Die Schulart (10) Das Kolleg führt Schüler mit Gemeinschaftsschule deckt das Angebot der Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Schulart Grundschule oder der Schulart Abschluss und einer abgeschlossenen Regelschule mit ab. Berufsausbildung oder mindestens zweijähriger Berufstätigkeit oder (5) Abweichend von Absatz 4 kann die gleichgestellter Tätigkeit in einem dreijährigen Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 1 bis Vollzeitbildungsgang zur allgemeinen 10 umfassen. In dem Fall muss das Angebot Hochschulreife. Für Schüler ohne zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen durch die Kooperation mit einem Gymnasium, Abschluss dauert der Bildungsgang vier Jahre. einer kooperativen Gesamtschule oder einer Das Mindestalter für die Aufnahme ist das Gemeinschaftsschule mit gymnasialer vollendete 18. Lebensjahr. Der Erwerb des Oberstufe nach Absatz 4 Satz 1 gewährleistet schulischen Teils der Fachhochschulreife ist werden. möglich. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen (6) Abweichend von Absatz 4 kann die zuständigen Ministeriums geregelt. Gemeinschaftsschule mit der Klassenstufe 5 beginnen; in diesem Fall muss das für die (11) Der Unterricht an Förderschulen wird dem Primarstufe erforderliche Angebot durch eine jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf Grundschule gewährleistet werden. der Schüler gerecht. Die Schüler können entsprechend ihrer Befähigung und Leistung (7) Das Gymnasium führt die Klassenstufen 5 den Hauptschulabschluss, den bis 12. Es vermittelt eine vertiefte allgemeine Qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie Bildung, die für ein Hochschulstudium den Realschulabschluss erwerben; Absatz 3 vorausgesetzt wird oder auf eine sonstige Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die berufliche Ausbildung vorbereitet. Das Förderschule bietet zudem eine dem jeweiligen Gymnasium führt nach erfolgreichem Besuch sonderpädagogischen Förderbedarf der Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung entsprechende Beratung und zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler sonderpädagogische Förderung in den mit Realschulabschluss besteht die allgemeinen Schulen an. Möglichkeit, nach erfolgreichem Besuch der dreijährigen Oberstufe mit Bestehen der (12) Gesamtschulen werden integrativ oder Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zu kooperativ geführt. Sie umfassen die erwerben. In der Oberstufe kann der schulische Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen Teil der Fachhochschulreife erworben werden. können mit einer dreijährigen gymnasialen Gymnasien können in der Ausnahme Oberstufe verbunden sein. Spezialklassen führen oder als Spezialschulen gestaltet sein, sie dienen der §5 Grundschule Begabungsförderung. (1) Die Schuleingangsphase der Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 und 2, die eine (8) Zur Umsetzung der Jenaplanpädagogik inhaltliche Einheit bilden. Die reguläre können Gemeinschaftsschulen abweichend Verweildauer von zwei Jahren kann dem Gültigkeit ab 1. August 2021 5
Entwicklungsstand des Schülers entsprechend Klassenkonferenz und nach Beratung mit den auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre Eltern durch den Schulleiter. Bei der Abwägung verlängert werden. sind im Sinne des § 2 Abs. 2 sowie § 8a pädagogische und sonderpädagogische (2) Die erste Versetzungsentscheidung in der Förderung sowie die Gewährung von Grundschule erfolgt am Ende der Nachteilsausgleichen zu berücksichtigen. Klassenstufe 4. (4) Umstufungen zwischen Kurs I und Kurs II (3) Fremdsprachenunterricht wird ab sind bis zum Beginn der Klassenstufe 9 Klassenstufe 3 erteilt; im Rahmen der an der möglich. Absatz 3 gilt entsprechend. Schule gegebenen sächlichen und personellen Möglichkeiten kann Fremdsprachenunterricht (5) Für Schüler, die einer praxisbezogenen bereits in den Klassenstufen 1 und 2 Förderung bedürfen, können in den angeboten werden. Klassenstufen 7 und 8 besondere Klassen mit einem handlungs- und projektorientierten (4) Das Nähere zur Schuleingangsphase, Unterricht eingerichtet werden (Praxisklassen). insbesondere zu deren Organisation sowie zur Die Entscheidung über den Besuch der Entscheidung über die Verweildauer, regelt das Praxisklassen erfolgt nach einer besonderen für das Schulwesen zuständige Ministerium Schullaufbahnberatung auf Empfehlung der durch Rechtsverordnung. Klassenkonferenz durch den Schulleiter der aufnehmenden Schule. Der handlungs- und §6 Regelschule projektorientierte Unterricht kann auch integrativ durchgeführt werden (1) In den Klassenstufen 5 und 6 der (Praxisunterricht); Satz 2 gilt entsprechend. Regelschule wird der Unterricht von den Schülern in allen Fächern gemeinsam besucht. (5a) Die Klassenstufe 9 des auf den Nach dieser Phase der Orientierung beginnt ab Hauptschulabschluss bezogenen Teils der Klassenstufe 7 eine Differenzierung. Hierzu Regelschule kann in einem oder in zwei werden Kurse eingerichtet, wobei Kurs I der Schulbesuchsjahren absolviert werden Anspruchsebene der Hauptschule und Kurs II (individuelle Abschlussphase). der Anspruchsebene der Realschule entspricht. Ab der Klassenstufe 9 können auch (6) Für Schüler mit Hauptschulabschluss kann auf den Hauptschulabschluss oder auf den zur Stärkung der Ausbildungsfähigkeit nach Realschulabschluss bezogene Klassen geführt Klassenstufe 9 ein zusätzliches 10. Schuljahr werden; die Entscheidung trifft die angeboten werden; der Erwerb des Schulkonferenz. Qualifizierenden Hauptschulabschlusses ist möglich. (2) Einer Regelschule wird auf Antrag das Qualitätssiegel „Oberschule“ zuerkannt, wenn (7) Schüler, die bestimmte sie eine Schulausgangsphase nach den Leistungsvoraussetzungen erfüllen und den Absätzen 5a (individuelle Abschlussphase), 6 Qualifizierenden Hauptschulabschluss und 7 mit festgelegten Qualitätskriterien nachweisen, können in die zum gestaltet, die sich insbesondere auf die Realschulabschluss führende Klassenstufe 10 besondere Form der Zusammenarbeit mit den der Regelschule eintreten; den Schülern sind Eltern, mit den Grundschulen und mit den entsprechende zusätzliche Fördermaßnahmen weiterführenden Schulen sowie mit den anzubieten. Partnern der beruflichen Ausbildung beziehen. (8) Schüler des Gymnasiums können bis zum (3) Die Einstufungen in einen Kurs oder eine Beginn der Klassenstufe 10 in die Regelschule Klasse, die auf den Erwerb des übertreten. Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses vorbereiten, erfolgen (9) Näheres zu den nach Befähigung und Leistung des Schülers Leistungsvoraussetzungen, zu Einstufung und bei Erfüllung bestimmter Umstufung, zur Aufnahme in die Praxisklasse, Leistungsvoraussetzungen auf Empfehlung der 6 ThürSchulG
in den Praxisunterricht und in das zusätzliche (3) Gemeinschaftsschulen können auch durch 10. Schuljahr, zur individuellen Schulartänderung aus Grundschulen, Abschlussphase, insbesondere zu deren Regelschulen, Gymnasien, Gesamtschulen Organisation und zur Entscheidung über die und Förderschulen einzeln oder im Verbund Verweildauer sowie zu den zusätzlichen entstehen, wobei eine Förderschule mit einer Fördermaßnahmen nach Absatz 7 wird durch anderen allgemein bildenden Schule zu Rechtsverordnung des für das Schulwesen verbinden ist. Tritt die Schule, von der das zuständigen Ministeriums im Benehmen mit Bestreben zur Schulartänderung in eine dem für das Schulwesen zuständigen Gemeinschaftsschule ausgeht, an die Landtagsausschuss geregelt. potentielle Verbundschule heran, dann hat der Schulleiter dieser Schule hierzu einen §6a Gemeinschaftsschule Beschluss der Schulkonferenz herbeizuführen. Der Schulträger hat bei Errichtung der (1) Die Schüler der Gemeinschaftsschule Gemeinschaftsschule zur Erteilung des lernen über die Klassenstufe 4 hinaus Einvernehmens nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ein gemeinsam und werden entsprechend ihrer pädagogisches Konzept nach Absatz 2 Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und vorzulegen. Bei einer Schulartänderung hat der Interessen im vorwiegend Schulträger ein von den beteiligten Schulen binnendifferenzierenden Unterricht individuell entwickeltes pädagogisches Konzept gefördert. Die heterogene Zusammensetzung vorzulegen, das auch die Entwicklung der der Schülerschaft erfordert und ermöglicht jeweiligen Schule zur Gemeinschaftsschule unterschiedliche Formen der Lernorganisation, beschreibt. Für eine Gemeinschaftsschule um die ganzheitliche Kompetenzentwicklung ohne gymnasiale Oberstufe hat der Schulträger der Schüler auszubilden. in dem Konzept ein Gymnasium, eine kooperative Gesamtschule oder eine (2) Der Unterricht in der Gemeinschaftsschule Gemeinschaftsschule mit gymnasialer erfolgt auf der Grundlage eines pädagogischen Oberstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 als Konzepts, wonach der Erwerb der Abschlüsse kooperierende Schule zu bestimmen. Diese nach § 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ermöglicht soll im Einzugsgebiet der Gemeinschaftsschule wird. Das Konzept beschreibt insbesondere liegen. In Kooperationsvereinbarungen legen Formen des klasseninternen gemeinsamen die beteiligten Schulen Inhalt und Struktur der Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8 auf Zusammenarbeit fest. drei Anspruchsebenen. Ab Klassenstufe 9 wird abschlussbezogen unterrichtet; das Konzept (4) Näheres zu den Anforderungen an den kann von der Einrichtung äußerlich Inhalt des pädagogischen Konzepts nach differenzierender Kurse zugunsten eines Absatz 2 und zu den erforderlichen weiterhin binnendifferenzierenden Unterrichts Voraussetzungen für dessen Umsetzung sowie absehen. § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 5a zur Einstufung und Umstufung nach Absatz 2 bis 7 gelten entsprechend. Einstufungen und einschließlich der erforderlichen Umstufungen in die verschiedenen Leistungsvoraussetzungen wird durch Anspruchsebenen in den einzelnen Fächern Rechtsverordnung des für das Schulwesen erfolgen auf Empfehlung der Klassenkonferenz zuständigen Ministeriums im Benehmen mit nach Wahl der Eltern. Umstufungen sind bis dem für das Schulwesen zuständigen zum Beginn der Klassenstufe 9 möglich. Landtagsausschuss geregelt. Schüler, die sich auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, §6b Gesamtschule werden in Klassenstufe 9 auf Anspruchsebene III unterrichtet. Für diese Schüler und für die (1) Gesamtschulen werden integrativ oder gymnasiale Oberstufe gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 bis kooperativ geführt. Die Schüler können Abs. 6 entsprechend. Die Klassenstufe 10 entsprechend ihrer Befähigung und Leistung kann als Einführungsphase der Thüringer den Hauptschulabschluss, den Oberstufe geführt werden, auch wenn die Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Qualifikationsphase an der Realschulabschluss, den schulischen Teil der Gemeinschaftsschule nicht angeboten wird. Fachhochschulreife sowie die allgemeine Hochschulreife erwerben; § 4 Abs. 3 Satz 3 Gültigkeit ab 1. August 2021 7
und 4 sowie § 4 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten im Sinne des gemeinsamen Unterrichts nach entsprechend. § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 8 a alle notwendigen Unterstützungsmaßnahmen und Hilfsmittel (2) Die Gesamtschule in kooperativer Form erhalten, die sie zu einer erfolgreichen fasst die eigenständigen Schularten Teilnahme am gemeinsamen Unterricht Regelschule und Gymnasium pädagogisch und benötigen. organisatorisch zusammen. (3) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 (3) Die Gesamtschule in integrativer Form erwirbt der Schüler einen dem bildet eine pädagogische und organisatorische Hauptschulabschluss gleichwertigen Einheit; sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 13. Abschluss. Integrierte Gesamtschulen weisen ab der Klassenstufe 7 Leistungsdifferenzierungen auf (4) Die Klassenstufen 10 bis 12 bilden die mindestens zwei Anspruchsebenen auf. Der Thüringer Oberstufe. Die Klassenstufe 10 Unterricht findet in Klassen, mit der Möglichkeit bildet die Einführungsphase und die der Binnendifferenzierung, sowie in äußerlich Klassenstufen 11 und 12 bilden die differenzierenden Kursen statt. Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Qualifikationsphase wird in halbjährlichen §7 Gymnasium Kursen durchgeführt und gliedert sich in Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau und Fächer (1) Das Gymnasium beginnt mit der mit grundlegendem Anforderungsniveau. Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der Regelschule ist nach den Klassenstufen 5 und (5) Der Besuch der Oberstufe dauert in der 6 zu ermöglichen, ein Übertritt aus der Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre; Gemeinschaftsschule nach den Klassenstufen die Verweildauer kann für die Wiederholung 4 bis 8. Der Übertritt in die dreijährige einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein Oberstufe des Gymnasiums ist auch mit dem weiteres Jahr überschritten werden. Realschulabschluss möglich. (6) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 (2) Voraussetzung für den Übertritt in das erfolgt der Eintritt in die Qualifikationsphase. Gymnasium ist eine bestandene Bestandteil der Versetzung ist eine besondere Aufnahmeprüfung in Form eines Leistungsfeststellung nach zentralen Probeunterrichts. Die Aufnahmeprüfung ist Vorgaben; für Schüler mit Realschulabschluss nicht bestanden, wenn sie ergibt, dass der bedarf es der besonderen Schüler für den Besuch des Gymnasiums Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung offensichtlich ungeeignet ist. Ein Schüler ist in die Klassenstufe 11 erwirbt der Schüler dann nicht geeignet, wenn nach seiner einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Befähigung und Leistung aufgrund einer Abschluss. pädagogischen Prognose eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im Gymnasium nicht (7) In den Spezialgymnasien für Musik und erwartet werden kann. Einer Aufnahmeprüfung Sport kann der Ausbildungsgang um eine bedarf es nicht, wenn bei einem Schüler Klassenstufe erweitert werden. Gleiches gilt für aufgrund des Erreichens bestimmter die an einem Gymnasium gebildeten Leistungsvoraussetzungen in einzelnen Spezialklassen für Musik. Fächern oder des Vorliegens einer auf seinen bisherigen Leistungen, seinem (8) Den Spezialgymnasien für Sport können ab Leistungsvermögen und seiner Klassenstufe 7 auf den Realschulabschluss Leistungsbereitschaft beruhenden Empfehlung oder den Hauptschulabschluss bezogene für den Bildungsweg des Gymnasiums eine Klassen angegliedert werden. erfolgreiche Mitarbeit am Gymnasium erwartet werden kann. § 17 Abs. 4 bleibt unberührt. (9) Näheres Sowohl für die Aufnahmeprüfung in Form des Probeunterrichts als auch für die weitere 1. zum Übertrittsverfahren, insbesondere Unterrichtsteilnahme ist sicherzustellen, dass zur Aufnahmeprüfung in Form des förder- bzw. unterstützungsbedürftige Schüler 8 ThürSchulG
Probeunterrichts, zu den bestimmten Überregionale Förderzentren koordinieren zur Leistungsvoraussetzungen in einzelnen Unterstützung der Schulen ein landesweites Fächern und zu den Voraussetzungen Netzwerk für die Förderschwerpunkte Sehen einer Empfehlung für den Bildungsweg und Hören. Regionale Förderzentren können des Gymnasiums, einen oder mehrere Förderschwerpunkte führen und als Beratungs- und 2. zur Thüringer Oberstufe und zum Unterstützungszentrum mit den ihnen in einem Prüfungsverfahren zum Erwerb der Netzwerkbereich zugeordneten allgemeinen allgemeinen Hochschulreife, Schulen (Netzwerkschulen) zusammenarbeiten. Vorgaben für die Größe 3. zur besonderen Leistungsfeststellung, von Netzwerkbereichen der regionalen Förderzentren legt das für das Schulwesen 4. zur Erweiterung der Klassenstufen bei zuständige Ministerium durch Spezialgymnasien, Spezialklassen und Rechtsverordnung fest. zur Eignungsprüfung sowie (3) Die überregionalen Förderzentren können 5. zu den Voraussetzungen für den Erwerb bei Bedarf folgende Bildungsgänge führen: des schulischen Teils der Fachhochschulreife 1. Bildungsgang der Grundschule mit den Klassenstufen 1 bis 4, wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im 2. Bildungsgänge der Regelschule mit den Benehmen mit dem für das Schulwesen Klassenstufen 5 bis 9 oder 10. zuständigen Landtagsausschuss geregelt. (4) Die regionalen Förderzentren können bei §7a Förderschule Bedarf folgende Bildungsgänge führen: (1) Förderschulen sind sonderpädagogische 1. Bildungsgang der Grundschule mit den Zentren für Unterricht, Förderung und Klassenstufen 1 bis 4, Beratung. Sie kooperieren mit den allgemeinen Schulen, um jeden Schüler zu einem für ihn 2. Bildungsgänge der Regelschule mit den bestmöglichen Abschluss zu führen. Klassenstufen 5 bis 9 oder 10, Förderschulen sind Ganztagsfördereinrichtungen. Sie können mit 3. Bildungsgang zur individuellen Einrichtungen zur Unterbringung der Schüler Lebensbewältigung mit den verbunden sein; diese unterliegen nicht der Klassenstufen 1 bis 12. Schulaufsicht. (5) Schüler, denen der sonderpädagogische (2) Förderschulen sind: Förderbedarf im Lernen am Ende der Klassenstufe 8 aberkannt wird, können im 1. überregionale Förderzentren mit dem Bildungsgang zum Erwerb des Förderschwerpunkt Hören oder Sehen, Hauptschulabschlusses an der Förderschule verbleiben. In begründeten Ausnahmefällen 2. regionale Förderzentren mit den können Schüler ohne sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Förderbedarf auf Antrag des Schulleiters der allgemeinen Schule im Einvernehmen mit den a. Hören, Eltern oder auf Antrag der Eltern zeitweise b. Sehen, nach Maßgabe der räumlichen, sächlichen und c. körperliche und motorische personellen Voraussetzungen zur Beschulung Entwicklung, an einer Förderschule zugelassen werden. d. Lernen, Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 e. Sprache, Satz 2 an allgemeinen Schulen sind vorrangig f. emotionale und soziale Entwicklung zu nutzen. Die Entscheidung trifft das sowie zuständige Schulamt unter Beteiligung der g. geistige Entwicklung. Gültigkeit ab 1. August 2021 9
jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden und Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache der abgebenden Schule. und grundlegender schulischer Bildung eingerichtet werden. Diese dem §8 Schulformen der Berufsvorbereitungsjahr vorgeschalteten berufsbildenden Schulen Angebote können ein- oder zweijährig ausgestaltet sein und aufeinander aufbauen. (1) Formen der berufsbildenden Schulen sind: (4) Die einjährige Berufsfachschule in 1. die Berufsschule, schulischer oder kooperativer Form ermöglicht Jugendlichen mit Hauptschulabschluss den 2. die Berufsfachschule, Erwerb einer beruflichen Qualifikation oder Teilqualifikation. Die zwei- oder dreijährige 3. die Höhere Berufsfachschule, Berufsfachschule führt im Anschluss an den Hauptschulabschluss in Vollzeitunterricht bei 4. die Fachoberschule, Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen zu einem dem 5. das berufliche Gymnasium, Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss und zu beruflichen Qualifikationen oder 6. die Fachschule und Teilqualifikationen. 7. die Förderberufsschule. (5) Die zwei- oder dreijährige Höhere Berufsfachschule führt im Anschluss an den (2) Die Berufsschule führt in Teilzeitunterricht Realschulabschluss zu einer beruflichen im Rahmen der dualen Berufsausbildung Qualifikation; es kann zusätzlich die gemeinsam mit der betrieblichen oder der Fachhochschulreife erworben werden. außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen Qualifikationen. Der Unterricht an der (6) Die Fachoberschule führt im Anschluss an Berufsschule kann an einzelnen den Realschulabschluss in einem zweijährigen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht erteilt Vollzeitbildungsgang zur Fachhochschulreife. werden. Die Schüler erwerben mit dem Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung Berufsschulabschluss einen dem treten unmittelbar in die zweite Hälfte des Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsganges ein. Abschluss. Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten (7) Das berufliche Gymnasium führt im Ausbildungsberuf, die Erfüllung bestimmter Anschluss an den Realschulabschluss in Leistungsvoraussetzungen im einem dreijährigen Bildungsgang mit den Berufsschulabschluss sowie ausreichende Klassenstufen 11, 12 und 13 zur allgemeinen Fremdsprachenkenntnisse führen zum Erwerb Hochschulreife. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt eines dem Realschulabschluss gleichwertigen entsprechend. Nach erfolgreichem Besuch der Abschlusses. Schüler mit Realschulabschluss Einführungsphase an einem allgemein können mit dem Besuch der Berufsschule bildenden Gymnasium oder einer neben der beruflichen Qualifikation zusätzlich Gemeinschaftsschule kann ein Schüler in die die Fachhochschulreife erwerben. Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums eintreten; ihr Besuch wird auf die höchstens (3) Das Berufsvorbereitungsjahr in schulischer vierjährige Verweildauer in der Oberstufe nicht oder kooperativer Form ermöglicht jungen angerechnet. Abweichend von Satz 3 ist ein Menschen ohne Hauptschulabschluss bei freiwilliger Eintritt in die Klassenstufe 12 Erfüllung bestimmter möglich. § 4 Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend. Leistungsvoraussetzungen den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen (8) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf Abschlusses. Für junge Menschen mit dem Realschulabschluss und einer Migrationshintergrund, bei denen nicht zu abgeschlossenen einschlägigen erwarten ist, dass sie den Abschluss des Berufsausbildung oder einer als gleichwertig Berufsvorbereitungsjahres in einem Jahr anerkannten Qualifizierung eine vertiefte erreichen werden, können entsprechende 10 ThürSchulG
berufliche Weiterbildung sowie allgemein Voraussetzungen für die Aufnahme in eine bildende Kenntnisse. Bei technischen und berufsbildende Schule sowie zu der wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen Ausbildungsdauer, zu den ist vor Aufnahme der Ausbildung eine Leistungsvoraussetzungen und zu den mindestens einjährige Berufstätigkeit jeweiligen Abschlussprüfungen wird durch nachzuweisen; eine entsprechende Rechtsverordnung des für das Schulwesen Berufstätigkeit kann auch während der zuständigen Ministeriums geregelt. Soweit im Ausbildung als Praktikum abgeleistet werden, Rahmen der Fachaufsicht andere Ministerien wodurch sich die Ausbildung entsprechend beteiligt sind, werden die Rechtsverordnungen verlängert. Die Berufsausbildung kann durch im Einvernehmen mit dem jeweiligen eine ausreichende einschlägige Berufstätigkeit Fachministerium erlassen. ersetzt werden. Es kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden. Eine §8a Gemeinsamer Unterricht, Gesamtqualifikation kann auch aufgrund Feststellungsverfahren mehrerer, während des Bildungsgangs (1) Gemeinsamer Unterricht findet in den erworbener Teilqualifikationen zuerkannt allgemeinen Schulen in enger Zusammenarbeit werden. Die Ausbildung dauert mindestens mit den Lehrern und Sonderpädagogischen zwei Jahre; Ausnahmen sind möglich. Fachkräften der Förderschule statt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden (9) Die Förderberufsschule führt Jugendliche zielgleich oder zieldifferent unterrichtet. Bei mit sonderpädagogischem Förderbedarf in zielgleichem Unterricht werden die Schüler Teilzeitunterricht im Rahmen der dualen nach den für die allgemeinen Schulen Berufsausbildung oder im Rahmen einer geltenden Lehrplänen und Vorschriften Ausbildung nach § 66 des unterrichtet. Organisatorische und Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 methodische Abweichungen sind zulässig, (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden soweit es der sonderpädagogische Fassung oder nach § 42m der Förderbedarf erfordert. Schüler mit Handwerksordnung in der Fassung vom 24. sonderpädagogischem Förderbedarf in der September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I geistigen Entwicklung werden zieldifferent S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet. Lernziele und gemeinsam mit der betrieblichen oder der Leistungsanforderungen richten sich für diese außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen Schüler nach denen des Bildungsgangs zur Qualifikationen. Die Förderberufsschule individuellen Lebensbewältigung sowie nach vermittelt die gleichen Abschlüsse wie die einem sonderpädagogischen Förderplan. Berufsschule. (2) Ergeben sich bei einem Schüler (10) Die jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen für die Schulformen der berufsbildenden Förderbedarf, leitet der Schulleiter nach Schulen werden ebenso mit den dem Einwilligung der Eltern oder auf deren Antrag Hauptschulabschluss oder dem hin beim zuständigen Schulamt das Verfahren Realschulabschluss gleichwertigen zur Feststellung eines sonderpädagogischen Abschlüssen erfüllt. Die Aufnahme kann von Förderbedarfs (Feststellungsverfahren) ein. einer Eignungsprüfung, vom Ergebnis einer Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Untersuchung zur Feststellung der dem Anspruch des Schülers auf individuelle gesundheitlichen Eignung und vom Nachweis Förderung ohne eine sonderpädagogische der persönlichen Eignung, jeweils bezogen auf Förderung nicht ausreichend entsprochen den angestrebten Beruf, abhängig gemacht werden kann, kann das Feststellungsverfahren werden. Für den Nachweis der persönlichen auch auf Beschluss der Klassenkonferenz Eignung nach Satz 2 kann die Vorlage eines nach Anhörung der Eltern eingeleitet werden. erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Im Rahmen des Feststellungsverfahrens des Bundeszentralregistergesetzes in der erstellt der Mobile Sonderpädagogische Dienst Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I in der Regel innerhalb von sechs Wochen ein S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Gutachten über das Vorliegen und die Art des Fassung verlangt werden. Näheres zu den sonderpädagogischen Förderbedarfs Gültigkeit ab 1. August 2021 11
(sonderpädagogisches Gutachten). Wird das 4. zur Zusammensetzung, zur Organisation Feststellungsverfahren vor Schuleintritt und zu den Aufgaben der Steuergruppe eingeleitet, soll dieses spätestens im zweiten nach Absatz 3 Satz 2 Quartal des Kalenderjahres, in dem der Schuleintritt erfolgt, abgeschlossen werden. durch Rechtsverordnung zu regeln. Eine angemessene Beteiligung der Schulträger der Schulen in freier Trägerschaft am §9 Externenprüfungen Feststellungsverfahren wird sichergestellt. Die staatlichen Prüfungen zu den Abschlüssen Wurden im frühkindlichen Bereich der allgemein bildenden und der Entwicklungsverzögerungen festgestellt, ist berufsbildenden Schulen können nach den präventiv die Förderung des Schülers auf der Regelungen in den jeweiligen Grundlage eines pädagogischen Förderplans Prüfungsordnungen auch als externe bereits ab Klassenstufe 1 der Prüfungen abgelegt werden. Schuleingangsphase verpflichtend zu sichern, so dass die prozessbegleitende Diagnostik § 10 Ganztagsschulen, spätestens am Ende der Schuleingangsphase abgeschlossen ist. Außerunterrichtliche Angebote (1) Ganztagsschulen verbinden auf der (3) Auf der Grundlage des Grundlage eines Ganztagsschulkonzepts sonderpädagogischen Gutachtens sowie nach Bildung, Betreuung und pädagogische sowie Maßgabe der vorhandenen oder mit sonderpädagogische Förderung zu einer vertretbarem Aufwand zu schaffenden pädagogischen und organisatorischen Einheit. personellen, sächlichen und räumlichen Dabei werden insbesondere der Sozialraum Voraussetzungen legt das zuständige und die Schule als Lern- und Lebensort im Schulamt für den Schüler den Sinne des § 2 Abs. 4 einbezogen. nächstgelegenen geeigneten Lernort im Ganztagsschulen können offen, teilgebunden gemeinsamen Unterricht unter Einbeziehung und gebunden geführt werden. In den des zuständigen Schulträgers fest. Hierzu kann teilgebundenen und gebundenen die am Schulamt installierte Steuergruppe, Ganztagsschulen findet ein rhythmisierter welche über das Vorliegen der notwendigen Tagesablauf statt. Voraussetzungen nach Satz 1 berät, einbezogen werden. Wird ein geeigneter (2) Für Schüler der Primarstufe besteht ein Lernort an einer allgemeinen Schule nicht Anspruch auf Förderung in einem Schulhort ermittelt, kann der Schüler eine Förderschule von montags bis freitags mit einer täglichen besuchen. Abweichend von der Festlegung Betreuungszeit von zehn Stunden unter nach Satz 1 ist nach ausführlicher Beratung der Anrechnung der Unterrichtszeit. Für Schüler, Eltern durch das zuständige Schulamt unter die das Ganztagsangebot einer Schule in Berücksichtigung des Elternwillens (§ 3 Abs. 1 gebundener Form wahrnehmen, gilt dieser Satz 1) der Besuch einer Förderschule Anspruch mit dem Besuch der Schule als möglich. erfüllt; für die Ferien bleibt der Anspruch nach Satz 1 unberührt. (4) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten (3) An den Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen 1. zur Beschreibung und Feststellung des zur außerunterrichtlichen Bildung, Betreuung sonderpädagogischen Förderbedarfs, und Förderung der Schüler Schulhorte geführt werden (offene Ganztagsschulen). Diese sind 2. zur sonderpädagogischen Förderung, organisatorisch Teil der Schule. Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig. 3. zur sonderpädagogischen Ferienbetreuung sowie (4) Außerunterrichtliche Angebote werden entsprechend den personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule, den Bedürfnissen der Schüler und dem Wunsch der 12 ThürSchulG
Eltern ermöglicht. Die Schule öffnet sich oder wesentliche inhaltliche Änderungen zu außerunterrichtlichen Angeboten, erproben. insbesondere solchen der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe. (2) Schulversuche sind nur zulässig, wenn die Unterrichtliche und außerunterrichtliche Inhalte Schüler im Rahmen des wissenschaftlich sollen sich dabei sinnvoll ergänzen. Ein begleiteten Schulversuchs gleiche oder Schulförderverein kann Angebote im gleichwertige Berechtigungen oder Abschlüsse schulischen Leben unterstützen. Über erwerben können wie Schüler an Schulen außerunterrichtliche Angebote der Schule außerhalb des Versuchs und wenn der entscheidet die Schulkonferenz; die Übergang in Schulen außerhalb des Durchführung erfolgt im Benehmen mit dem Schulversuchs gewährleistet ist. Schulträger. Weiterführende Schulen können auch als offene Ganztagsschulen geführt (3) Schulversuche bedürfen der Genehmigung; werden; Satz 1 gilt entsprechend. über deren Erteilung entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Der (5) Schulen können auf Antrag des Schulleiter stellt den Antrag auf Durchführung Schulträgers nach Zustimmung der eines Schulversuchs nach Beschluss der Schulkonferenz bei Bedarf als Schulkonferenz. Die Einführung des Ganztagsschulen in teilgebundener oder Schulversuchs bedarf der Zustimmung des gebundener Form geführt werden, soweit die Schulträgers. organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Über den Antrag (4) Die in die Durchführung eines entscheidet das für das Schulwesen Schulversuchs einbezogenen Schüler sind zur zuständige Ministerium. Dem Antrag ist ein Teilnahme verpflichtet und haben wie ihre geeignetes Ganztagsschulkonzept der Schule Eltern keinen Anspruch darauf, dass an der beizufügen, das auch den Bedarf der Schule die vor dem Schulversuch bestehenden Einrichtung als Ganztagsschule begründet. Organisationsformen statt oder neben den Versuchsformen fortgeführt werden. (6) In der teilgebundenen Form der Ganztagsschule besteht für Schüler, die für das (5) Schulversuche können auch an Schulen in Ganztagsangebot angemeldet sind, eine freier Trägerschaft genehmigt werden. Teilnahmeverpflichtung an den Ganztagsangeboten für die Dauer des (6) Zur Erprobung neuer Kooperationsmodelle Schuljahres. In der gebundenen Form der können Schulen einer oder mehrerer Ganztagsschule ist die Teilnahme an den Schularten mit dem Ziel, eine Ganztagsangeboten für alle Schüler Unterrichtsabsicherung an kleineren verpflichtend. Schulstandorten zu gewährleisten, unter einer gemeinsamen Schulleitung geführt werden. § 11 (aufgehoben) Insbesondere soll eine gemeinsame Personaleinsatzplanung vorgenommen werden können. Zur Unterstützung der Schulleitung kann eine Verwaltungsleitung § 12 Schulversuche, vorgesehen werden. Die Erprobungsmodelle Erprobungsmodelle sind zu befristen. Sie werden durch einen oder (1) Durch Schulversuche soll die mehrere Schulträger vorgelegt und bedürfen Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert der Genehmigung des für das Schulwesen werden. Schulversuche werden an besonderen zuständigen Ministeriums. Versuchsschulen durchgeführt. Schulversuche müssen nach Anlage, Inhalt und Durchführung § 13 Schulen und Schulträgerschaft geeignet sein, neue Erkenntnisse über (1) Die Schulen sind staatliche Schulen oder Organisationsformen des Unterrichts und über Schulen in freier Trägerschaft. Die staatlichen die Erziehung in den Schulen einschließlich Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten des neuer Schularten zu vermitteln oder zu sichern öffentlichen Rechts. Für Schulen in freier Trägerschaft gilt das Thüringer Gesetz über Gültigkeit ab 1. August 2021 13
Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Schulwesen zuständigen Ministerium errichtet, Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils verändert oder aufgehoben. Dies gilt auch für geltenden Fassung. Schulen sind alle auf das Führen einzelner Förderschwerpunkte an Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in Förderschulen. Mit einer Schulartänderung denen unabhängig vom Wechsel der Lehrer wird eine Schule aufgehoben und am gleichen und Schüler durch planmäßiges und Standort eine Schule anderer Schulart gemeinsames Lernen in einer Mehrzahl von errichtet. Schulträger können zur Fächern sowie Lerngebieten, Lernfeldern und gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden Modulen (Lernbereiche) und durch das Aufgaben Schulverbände bilden oder gemeinsame Schulleben bestimmte Bildungs- öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Erziehungsziele erreicht werden sollen. abschließen. Das Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. (2) Die Schulträger haben das notwendige Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils Schulangebot und die erforderlichen geltenden Fassung findet Anwendung, soweit Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft). dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Schulträger der staatlichen Schulen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. (5) Bei Errichtung einer Gemeinschaftsschule Kreisangehörige Gemeinden können auf ihren gelten für Schüler, die sich bereits in der Antrag hin Schulträger von staatlichen Klassenstufe 6 und in höheren Klassenstufen Grundschulen, Regelschulen und einer durch Schulartänderung entstehenden Gemeinschaftsschulen sein; die Gemeinschaftsschule befinden, die Schulträgerschaft umfasst dabei alle Schulen. Regelungen der jeweiligen Schulart fort, aus Voraussetzungen für die Übernahme der der sich die Gemeinschaftsschule entwickelt Schulträgerschaft sind insbesondere neben hat. Entscheiden sich bei der Schulartänderung dem Nachweis einer ausreichenden die Eltern aller Schüler einer Klassenstufe Finanzkraft die Festlegung von im dafür, dass ihre Kinder in der Schulart Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträgers Gemeinschaftsschule weiter lernen sollen, wird übereinstimmenden Schulbezirken, für die auch diese Klassenstufe in der Übernahme der Schulträgerschaft über eine Gemeinschaftsschule geführt; dies ist nur Gemeinschaftsschule das Vorhandensein durchgehend aufsteigend von Klassenstufe 6 eines im Wesentlichen mit dem Gebiet des möglich. Für die Schüler, die im Jahr der Schulträgers übereinstimmenden Schulartänderung in den Klassenstufen 9 oder Einzugsgebiets sowie die Gewährleistung einer 10 lernen, ist der Besuch der gymnasialen zweckmäßigen Schulnetzplanung für den Oberstufe nur mit dem Erwerb des gesamten Landkreis. Auch Zweckverbände Realschulabschlusses in Klassenstufe 10 können auf ihren Antrag hin bei Vorliegen der möglich. Voraussetzungen des Satzes 4 Schulträger sein. Die Entscheidung über eine Übertragung (6) Die Schulartänderung in eine der Schulträgerschaft nach den Sätzen 3 und 5 Gemeinschaftsschule erfolgt grundsätzlich im trifft das für das Schulwesen zuständige Konsens zwischen dem Schulträger und der Ministerium im Benehmen mit dem bisherigen aufzuhebenden Schule. Die Schule erklärt den Schulträger und dem für Kommunalrecht Willen zur Schulartänderung in eine zuständigen Ministerium. Gemeinschaftsschule gegenüber dem Schulträger nach einem entsprechenden (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4 Beschluss der Schulkonferenz, der auch ein kann die Schulträgerschaft kreisangehöriger pädagogisches Konzept nach § 6 a Abs. 2 Gemeinden einheitlich für alle Grundschulen, umfasst. Soweit mehrere Schulen an der Regelschulen, Gemeinschaftsschulen, Schulartänderung beteiligt sind, gilt Satz 2 für Gymnasien und Gesamtschulen in anderen jede der beteiligten Schulen. Die Entscheidung Gesetzen bestimmt werden. des Schulträgers erfolgt innerhalb von sechs Monaten. Entspricht der Schulträger dem (4) Staatliche Schulen werden von der Beschluss der Schulkonferenz oder den kommunalen Gebietskörperschaft als Beschlüssen der Schulkonferenzen, beantragt Schulträger im Einvernehmen mit dem für das er das Einvernehmen nach Absatz 4 Satz 1 14 ThürSchulG
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