Thüringer Schulgesetz - August 2020 bis 31. Juli 2021 - Thüringer Ministerium für Bildung ...

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Thüringer Schulgesetz
1. August 2020 bis 31. Juli 2021
Thüringer Schulgesetz - August 2020 bis 31. Juli 2021 - Thüringer Ministerium für Bildung ...
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021

Der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2019 das Thüringer Gesetz zur
Weiterentwicklung des Schulwesens beschlossen. Mit diesem Gesetz wird insbesondere das
Thüringer Schulgesetz geändert.

    Die Änderungen des Thüringer Schulgesetzes treten gestaffelt in Kraft (2019, 2020 und 2021):

      I.           24. Juli 2019 bis 31. Juli 2020
                   geändert wurde § 12 Abs. 6 ThürSchulG (Erprobungsmodelle für
                   Schulkooperationen)

      II.          1. August 2020 bis 31. Juli 2021
                   umfangreiche Änderungen insbesondere Integration des Thüringer
                   Förderschulgesetzes und Verbesserung der Mitbestimmungsrechte in Schule

      III.         ab 1. August 2021
                   Änderungen im Hinblick auf die Schulnetzplanung wie Mindestschülerzahlen und
                   Schulkooperationen

Impressum
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.):
Thüringer Schulgesetz. 1. August 2020 bis 31. Juli 2021,
Erfurt 2019

Herausgeber          Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
                     Postfach 900463
                     99107 Erfurt

                     Tel.: +49 361 57-100
                     Fax: +49 361 57-34411690
                     poststelle@tmbjs.thueringen.de
                     http://bildung.thueringen.de

Grafik Titelbild     freepik.com
Gestaltung           TMBJS, Herr Müller
Stand                September 2019

Diese Publikation darf nicht als Parteienwerbung oder für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Die
Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung; sie wird kostenlos abgegeben und
ist nicht zum Verkauf bestimmt.

Maßgeblich ist jeweils die im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Fassung.
Inhalt
Erster Abschnitt Grundsätze des                                      Dritter Abschnitt Schulverhältnis,
Schulwesens ............................................... 3        Schüler und Eltern ..................................... 22

  §1        Recht auf schulische Bildung .......... 3                  § 24 a Schulverhältnis .............................. 22
  §2        Gemeinsamer Auftrag für die                                § 25 Rechte des Schülers ...................... 23
             Thüringer Schulen .......................... 3            § 26 Recht auf freie
  §3        Wahl der Schulart, der Schulform                                  Meinungsäußerung ....................... 23
             und des Bildungsganges ................ 4                 § 26 a Schülerzeitungen .......................... 23
  §3a       Gliederung des Schulwesens,                                § 27 Schülergruppen.............................. 23
             Schulstufen .................................... 4        § 28 Mitwirkung der Schüler ................... 24
  §4        Schularten ....................................... 4       § 29 Vertrauenslehrer ............................ 25
  §5        Grundschule .................................... 6         § 30 Pflichten des Schülers .................... 25
  §6        Regelschule .................................... 6         § 31 Recht der Eltern auf Information
  §6a       Gemeinschaftsschule ...................... 7                      und Beratung ................................ 25
  §6b       Gesamtschule ................................. 8           § 32 Mitwirkung der Eltern ..................... 26
  §7        Gymnasium ..................................... 8
  §7a       Förderschule ................................... 9       Vierter Abschnitt Personal und
  §8        Schulformen der berufsbildenden                          Konferenzen ............................................... 26
             Schulen ........................................ 10       § 33   Schulleiter ...................................... 26
  §8a       Gemeinsamer Unterricht,                                    § 34   Lehrer, Erzieher und
             Feststellungsverfahren ................. 11                      Sonderpädagogische Fachkräfte ... 27
  §9        Externenprüfungen ........................ 12              § 35 Sonstiges unterstützendes
  § 10      Ganztagsschulen,                                                  Personal an Schulen ..................... 27
             Außerunterrichtliche Angebote ..... 12                    § 35 a Schulsozialarbeit ........................... 27
  § 11      (aufgehoben) ................................. 13          § 36 Mobile Sonderpädagogische
  § 12      Schulversuche,                                                    Dienste .......................................... 28
             Erprobungsmodelle ...................... 13               § 37 Lehrerkonferenz,
  § 13      Schulen und Schulträgerschaft ...... 14                           Klassenkonferenz und
  § 14      Schulbezirke, Einzugsbereiche ..... 15                            Fachkonferenz .............................. 28
  § 15      Gastschulverhältnis, Zuweisung .... 16
  § 15 a     Auswahlverfahren an allgemein                           Fünfter Abschnitt Schulkonferenz,
             bildenden Schulen ........................ 17           Landesschulbeirat ..................................... 29
  § 15 b     Auswahlverfahren an
                                                                       § 38     Schulkonferenz .............................. 29
             berufsbildenden Schulen und am
                                                                       § 39     Landesschulbeirat .......................... 31
             Kolleg ........................................... 18
  § 16      Schulgeldfreiheit............................ 18
                                                                     Sechster Abschnitt Schulaufsicht,
                                                                     Institut für Lehrerfortbildung,
Zweiter Abschnitt Schulpflicht ................. 19
                                                                     Lehrplanentwicklung und Medien,
  § 17      Allgemeines zur Schulpflicht .......... 19               eigenverantwortliche Schule,
  § 18      Beginn der Vollzeitschulpflicht ....... 19               Schulnetzplanung und Medienzentren ..... 32
  § 19      Dauer der Vollzeitschulpflicht ........ 20
                                                                       § 40 Schulaufsicht.................................. 32
  § 20      Erfüllung der Vollzeitschulpflicht .... 20
                                                                       § 40 a Institut für Lehrerfortbildung,
  § 21      Berufsschulpflicht .......................... 21
                                                                              Lehrplanentwicklung und Medien
  § 22      (aufgehoben) ................................. 21
                                                                              ...................................................... 32
  § 23      Bedeutung der Schulpflicht für
                                                                       § 40 b Eigenverantwortliche Schule und
             Schüler, Eltern, Ausbildende und
                                                                              schulische Evaluation .................... 32
             Arbeitgeber................................... 21
                                                                       § 41 Schulnetzplanung .......................... 33
  § 24      Schulzwang ................................... 21
                                                                       § 42 Kommunale Medienzentren ........... 34

Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021                                                                                     1
Siebter Abschnitt Lehrpläne,                                          Elfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten,
Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte ....... 34                        Übergangs- und
                                                                      Schlussbestimmungen.............................. 46
    § 43   Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel,
           Stundentafeln ............................... 34            § 59 Ordnungswidrigkeiten .................... 46
    § 44 Lernmittelfreiheit ............................ 35            § 60 Verordnungen ................................ 46
    § 45 Schulorganisation .......................... 35               § 60 a Fachschulen des für
    § 46 Religionsunterricht und                                              Landwirtschaft zuständigen
           Ethikunterricht .............................. 35                  Ministeriums .................................. 47
    § 47 Gesundheitsförderung und                                      § 60 b Fachberufe des Gesundheits-
           Sexualerziehung........................... 36                      und Sozialwesens ......................... 47
    § 47 a Berufliche und arbeitsweltliche                             § 61 Übergangsbestimmungen .............. 48
           Orientierung ................................. 36           § 62 Gleichstellungsbestimmung ........... 48
    § 48 Leistungen und Zeugnisse ............ 37                      § 63 In-Kraft-Treten................................ 48
    § 49 Versetzung, Wiederholung und
           Überspringen ................................ 37
    § 50 Entlassung wegen mangelnder
           Leistung ....................................... 38

Achter Abschnitt Pädagogische
Maßnahmen und
Ordnungsmaßnahmen .............................. 39
    § 51     Pädagogische Maßnahmen und
             Ordnungsmaßnahmen.................. 39
    § 52     Ausschluss .................................... 40

Neunter Abschnitt Beratungsdienste,
Schulgesundheitspflege und Unterricht
in besonderen Fällen ................................ 41
    § 53   Beratungsdienste,
           Schulpsychologischer Dienst ........ 41
    § 54 Unterricht in besonderen Fällen..... 41
    § 55 Schulgesundheitspflege ................ 42
    § 55 a Zusammenarbeit zwischen
           Schule und Jugendhilfe ................ 42

Zehnter Abschnitt Ergänzende
Regelungen zum Schulbetrieb und
Datenschutz .............................................. 43
    § 56     Veranstaltungen, Werbung,
             Sammlungen und
             Versammlungen in der Schule...... 43
    § 57     Datenschutz .................................. 44
    § 58     Statistik ......................................... 45

2                                                                                                                   ThürSchulG
Erster Abschnitt                                  Gleichberechtigung der Geschlechter und der
                                                  verschiedenen Lebensweisen zu gestalten.
Grundsätze des Schulwesens                        Dabei werden die Schüler darauf vorbereitet,
                                                  Aufgaben in Familie, Gesellschaft und Staat zu
§1          Recht auf schulische Bildung          übernehmen und dazu angehalten, sich im
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf          Geiste des Humanismus und der christlichen
diskriminierungsfreie schulische Bildung und      Nächstenliebe für die Mitmenschen
Förderung. Das Recht wird nach Maßgabe            einzusetzen. Die Schule fördert den
dieses Gesetzes gewährleistet.                    Entwicklungsprozess der Schüler zur
                                                  Ausbildung ihrer Individualität, zu
(2) Für den Zugang zu den Schularten und den      Selbstvertrauen und eigenverantwortlichem
Bildungsgängen dürfen weder das                   Handeln. Sie bietet Raum zur Entfaltung von
Geschlecht, die Herkunft, die Sprache, die        Begabungen sowie für den Ausgleich von
Behinderung, die religiöse oder politische        Bildungsbenachteiligungen. Die natürlichen
Anschauung oder die sexuelle Orientierung         Rechte der Eltern und die ihnen obliegenden
des Schülers noch die wirtschaftliche oder        Pflichten zur Erziehung ihrer Kinder bleiben
gesellschaftliche Stellung seiner Eltern          davon unberührt. Die Schule wirkt Mobbing
bestimmend sein.                                  und Gewalt aktiv entgegen.

§2          Gemeinsamer Auftrag für die           (2) Die Schulen sind im Rahmen ihres
            Thüringer Schulen                     Bildungs- und Erziehungsauftrags zur
                                                  individuellen Förderung der Schüler als
(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der       durchgängiges Prinzip des Lehrens und
Schule in Thüringen leitet sich ab von den        Lernens verpflichtet. Die Schulen haben den
grundlegenden Werten, wie sie im                  Auftrag, Schüler mit und ohne
Grundgesetz für die Bundesrepublik                sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig
Deutschland und in der Verfassung des             gemeinsam in den allgemein bildenden und
Freistaats Thüringen niedergelegt sind. Die       berufsbildenden Schulen, mit Ausnahme der
Schule erzieht zur Achtung vor dem                Förderschulen, (allgemeine Schulen) zu
menschlichen Leben, zur Verantwortung für         unterrichten; die Förderschulen wirken dabei
die Gemeinschaft, zu einem gewaltfreien und       unterstützend mit. Das für das Schulwesen
friedlichen Zusammenleben weltweit und zu         zuständige Ministerium stellt in Abstimmung
einem verantwortlichen Umgang mit der             mit den Schulträgern den Ausbau des
Umwelt und der Natur. Sie pflegt die              gemeinsamen Unterrichts in Thüringen in
Verbundenheit mit der Heimat in Thüringen         einem „Entwicklungsplan Inklusion“ dar, der
und in Deutschland, fördert die Offenheit         den regionalen Gegebenheiten Rechnung
gegenüber Europa und weckt das                    trägt; dieser wird mindestens alle fünf Jahre
Verantwortungsgefühl für alle Menschen in der     fortgeschrieben.
Welt. Wesentliche Ziele der Schule sind die
Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, die       (3) Bei der Gestaltung des Erziehungs- und
Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten,     Schulwesens wirken das Land, die
die Vorbereitung auf das Berufsleben, die         kommunalen Gebietskörperschaften und die
Befähigung zu gesellschaftlicher                  freien Schulträger mit den Eltern, den Lehrern,
Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der        den Erziehern, den Sonderpädagogischen
freiheitlichen demokratischen Grundordnung        Fachkräften, den Schülern, den Mitarbeitern
sowie zum bewussten, selbst bestimmten und        von öffentlichen und freien Trägern der Kinder-
kritischen Umgang mit Medien, die Erziehung       und Jugendhilfe sowie weiteren Vertretern von
zur Aufgeschlossenheit für Kultur und             Einrichtungen, die an der schulischen oder
Wissenschaft sowie die Achtung vor den            außerschulischen Bildung und Erziehung
religiösen und weltanschaulichen                  beteiligt sind, zusammen.
Überzeugungen anderer. Die Schüler lernen,
ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach         (4) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag
den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der            verpflichtet die Schulen insbesondere bei der
Solidarität und der Akzeptanz sowie der           Einschulung, beim Schulwechsel und beim

Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021                                                   3
Übergang in die weiterführenden Schulen zu             berufsbildenden Schulen sowie das
einer engen Zusammenarbeit untereinander               Kolleg umfasst.
sowie mit den Kindertageseinrichtungen und
mit außerschulischen Einrichtungen, die an        (3) Abweichend von Absatz 2 sind die
der Bildung und Erziehung beteiligt sind. Bei     Schulstufen im Bildungsgang zur individuellen
der Gestaltung schulischer Bildungsprozesse       Lebensbewältigung die Unterstufe, Mittelstufe,
und der Übergänge dient der Thüringer             Oberstufe sowie Werkstufe, welche je drei
Bildungsplan bis 18 Jahre als                     Klassenstufen umfassen.
Orientierungsrahmen.
                                                  §4      Schularten
§3         Wahl der Schulart, der
                                                  (1) Im Freistaat Thüringen gibt es folgende
           Schulform und des                      Schularten:
           Bildungsganges
(1) Die Eltern haben im Rahmen der jeweiligen      1. die Grundschule,
Bestimmungen nach Maßgabe der Befähigung
und Leistung des Schülers die Wahl zwischen        2. die Regelschule,
den zur Verfügung stehenden Schularten
(§ 4), Schulformen (§ 8) und Bildungsgängen        3. die Gemeinschaftsschule,
sowie deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten;
volljährige Schüler wählen selbst. Der             4. die Gesamtschule,
Bildungsgang ist ein schulisches Lehr- und
Lernangebot, dessen Unterrichtsorganisation        5. das Gymnasium,
und Anforderungen das Erreichen eines
bestimmten Abschlusses ermöglichen.                6. die berufsbildenden Schulen,

(2) Die Schule, insbesondere der                   7. das Kolleg und
Klassenlehrer, der Beratungslehrer sowie der
Schulleiter, unterstützt und berät die Eltern      8. die Förderschulen.
sowie die volljährigen Schüler bei der Wahl der
Schullaufbahn.                                    (2) Die Grundschule umfasst die
                                                  Klassenstufen 1 bis 4; sie wird von allen
§3a        Gliederung des Schulwesens,            Schülern gemeinsam besucht. Sie vermittelt
           Schulstufen                            grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und
                                                  Fertigkeiten als Voraussetzung für jede
(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen           weitere schulische Bildung und fördert die
aufgebaut und in Schularten gegliedert. Die       Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des
Schulstufen ordnen das Schulwesen                 Kindes.
schulartübergreifend nach Klassenstufen.
                                                  (3) Die Regelschule mit den Klassenstufen 5
(2) Schulstufen sind:                             bis 10 vermittelt eine allgemeine und
                                                  berufsvorbereitende Bildung und schafft die
    1. die Primarstufe, welche die                Voraussetzung für eine qualifizierte berufliche
       Klassenstufen 1 bis 4 umfasst,             Tätigkeit oder den Übergang in weiterführende
                                                  Bildungsgänge. Die Schüler erwerben mit dem
    2. die Sekundarstufe I, welche die            erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den
       Klassenstufen 5 bis 9 oder 10 der          Hauptschulabschluss. Der Qualifizierende
       allgemein bildenden Schulen umfasst,       Hauptschulabschluss wird nach erfolgreichem
                                                  Besuch der Klassenstufe 9 oder eines zehnten
    3. die Sekundarstufe II, welche die           Schuljahrs und bestandener Prüfung
       einjährige Einführungsphase und die        erworben. Der Realschulabschluss wird nach
       zweijährige Qualifikationsphase            erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und
       (gymnasiale Oberstufe), die                bestandener Prüfung erworben.

4                                                                                       ThürSchulG
(4) Die Gemeinschaftsschule umfasst die            Spezialschulen gestaltet sein, sie dienen der
Klassenstufen 1 bis 12. Für die Beschreibung       Begabungsförderung.
der Klassenstufen 1 bis 4 gilt Absatz 2
entsprechend. Ab Klassenstufe 5 vermittelt die     (8) Zur Umsetzung der Jenaplanpädagogik
Gemeinschaftsschule auf der Grundlage ihres        können Gemeinschaftsschulen abweichend
pädagogischen Konzepts eine grundlegende,          von Absatz 4 Satz 1 nach der Klassenstufe 10
erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung,      mit der gymnasialen Oberstufe verbunden sein
die für eine qualifizierte berufliche Ausbildung   und die Klassenstufen 1 bis 13 umfassen; die
oder ein Hochschulstudium vorausgesetzt            Entscheidung trifft das für das Schulwesen
wird. Die Schüler können entsprechend ihrer        zuständige Ministerium.
Befähigung und Leistung den
Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden          (9) Die berufsbildenden Schulen führen zu
Hauptschulabschluss, den                           allgemeinen und beruflichen Abschlüssen, die
Realschulabschluss, den schulischen Teil der       den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit,
Fachhochschulreife sowie die allgemeine            in weiterführende schulische Bildungsgänge
Hochschulreife erwerben; Absatz 3 Satz 2 bis       sowie in die Hochschulen ermöglichen.
4 sowie Absatz 7 Satz 3 bis 5 gelten
entsprechend. Die Schulart                         (10) Das Kolleg führt Schüler mit
Gemeinschaftsschule deckt das Angebot der          Realschulabschluss oder einem
Schulart Grundschule oder der Schulart             gleichwertigen Abschluss und einer
Regelschule mit ab.                                abgeschlossenen Berufsausbildung oder
                                                   mindestens zweijähriger Berufstätigkeit oder
(5) Abweichend von Absatz 4 kann die               gleichgestellter Tätigkeit in einem dreijährigen
Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 1 bis        Vollzeitbildungsgang zur allgemeinen
10 umfassen. In dem Fall muss das Angebot          Hochschulreife. Für Schüler ohne
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife          Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen
durch die Kooperation mit einem Gymnasium,         Abschluss dauert der Bildungsgang vier Jahre.
einer kooperativen Gesamtschule oder einer         Das Mindestalter für die Aufnahme ist das
Gemeinschaftsschule mit gymnasialer                vollendete 18. Lebensjahr. Der Erwerb des
Oberstufe nach Absatz 4 Satz 1 gewährleistet       schulischen Teils der Fachhochschulreife ist
werden.                                            möglich. Näheres wird durch
                                                   Rechtsverordnung des für das Schulwesen
(6) Abweichend von Absatz 4 kann die               zuständigen Ministeriums geregelt.
Gemeinschaftsschule mit der Klassenstufe 5
beginnen; in diesem Fall muss das für die          (11) Der Unterricht an Förderschulen wird dem
Primarstufe erforderliche Angebot durch eine       jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf
Grundschule gewährleistet werden.                  der Schüler gerecht. Die Schüler können
                                                   entsprechend ihrer Befähigung und Leistung
(7) Das Gymnasium führt die Klassenstufen 5        den Hauptschulabschluss, den
bis 12. Es vermittelt eine vertiefte allgemeine    Qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie
Bildung, die für ein Hochschulstudium              den Realschulabschluss erwerben; Absatz 3
vorausgesetzt wird oder auf eine sonstige          Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die
berufliche Ausbildung vorbereitet. Das             Förderschule bietet zudem eine dem
Gymnasium führt nach erfolgreichem Besuch          jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf
der Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung       entsprechende Beratung und
zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler        sonderpädagogische Förderung in den
mit Realschulabschluss besteht die                 allgemeinen Schulen an.
Möglichkeit, nach erfolgreichem Besuch der
dreijährigen Oberstufe mit Bestehen der            (12) Gesamtschulen werden integrativ oder
Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife        kooperativ geführt. Sie umfassen die
zu erwerben. In der Oberstufe kann der             Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen
schulische Teil der Fachhochschulreife             können mit einer dreijährigen gymnasialen
erworben werden. Gymnasien können in der           Oberstufe verbunden sein.
Ausnahme Spezialklassen führen oder als

Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021                                                      5
§5      Grundschule                             (3) Die Einstufungen in einen Kurs oder eine
                                                Klasse, die auf den Erwerb des
(1) Die Schuleingangsphase der Grundschule
                                                Hauptschulabschlusses oder des
umfasst die Klassenstufen 1 und 2, die eine
                                                Realschulabschlusses vorbereiten, erfolgen
inhaltliche Einheit bilden. Die reguläre
                                                nach Befähigung und Leistung des Schülers
Verweildauer von zwei Jahren kann dem
                                                bei Erfüllung bestimmter
Entwicklungsstand des Schülers
                                                Leistungsvoraussetzungen auf Empfehlung
entsprechend auf ein Jahr verkürzt oder auf
                                                der Klassenkonferenz und nach Beratung mit
drei Jahre verlängert werden.
                                                den Eltern durch den Schulleiter. Bei der
                                                Abwägung sind im Sinne des § 2 Abs. 2 sowie
(2) Die erste Versetzungsentscheidung in der
                                                § 8a pädagogische und sonderpädagogische
Grundschule erfolgt am Ende der
                                                Förderung sowie die Gewährung von
Klassenstufe 4.
                                                Nachteilsausgleichen zu berücksichtigen.
(3) Fremdsprachenunterricht wird ab
                                                (4) Umstufungen zwischen Kurs I und Kurs II
Klassenstufe 3 erteilt; im Rahmen der an der
                                                sind bis zum Beginn der Klassenstufe 9
Schule gegebenen sächlichen und
                                                möglich. Absatz 3 gilt entsprechend.
personellen Möglichkeiten kann
Fremdsprachenunterricht bereits in den
                                                (5) Für Schüler, die einer praxisbezogenen
Klassenstufen 1 und 2 angeboten werden.
                                                Förderung bedürfen, können in den
                                                Klassenstufen 7 und 8 besondere Klassen mit
(4) Das Nähere zur Schuleingangsphase,
                                                einem handlungs- und projektorientierten
insbesondere zu deren Organisation sowie zur
                                                Unterricht eingerichtet werden
Entscheidung über die Verweildauer, regelt
                                                (Praxisklassen). Die Entscheidung über den
das für das Schulwesen zuständige
                                                Besuch der Praxisklassen erfolgt nach einer
Ministerium durch Rechtsverordnung.
                                                besonderen Schullaufbahnberatung auf
                                                Empfehlung der Klassenkonferenz durch den
§6      Regelschule
                                                Schulleiter der aufnehmenden Schule. Der
(1) In den Klassenstufen 5 und 6 der            handlungs- und projektorientierte Unterricht
Regelschule wird der Unterricht von den         kann auch integrativ durchgeführt werden
Schülern in allen Fächern gemeinsam             (Praxisunterricht); Satz 2 gilt entsprechend.
besucht. Nach dieser Phase der Orientierung
beginnt ab Klassenstufe 7 eine                  (5a) Die Klassenstufe 9 des auf den
Differenzierung. Hierzu werden Kurse            Hauptschulabschluss bezogenen Teils der
eingerichtet, wobei Kurs I der Anspruchsebene   Regelschule kann in einem oder in zwei
der Hauptschule und Kurs II der                 Schulbesuchsjahren absolviert werden
Anspruchsebene der Realschule entspricht.       (individuelle Abschlussphase).
Ab der Klassenstufe 9 können auch auf den
Hauptschulabschluss oder auf den                (6) Für Schüler mit Hauptschulabschluss kann
Realschulabschluss bezogene Klassen             zur Stärkung der Ausbildungsfähigkeit nach
geführt werden; die Entscheidung trifft die     Klassenstufe 9 ein zusätzliches 10. Schuljahr
Schulkonferenz.                                 angeboten werden; der Erwerb des
                                                Qualifizierenden Hauptschulabschlusses ist
(2) Einer Regelschule wird auf Antrag das       möglich.
Qualitätssiegel „Oberschule“ zuerkannt, wenn
sie eine Schulausgangsphase nach den            (7) Schüler, die bestimmte
Absätzen 5a (individuelle Abschlussphase), 6    Leistungsvoraussetzungen erfüllen und den
und 7 mit festgelegten Qualitätskriterien       Qualifizierenden Hauptschulabschluss
gestaltet, die sich insbesondere auf die        nachweisen, können in die zum
besondere Form der Zusammenarbeit mit den       Realschulabschluss führende Klassenstufe 10
Eltern, mit den Grundschulen und mit den        der Regelschule eintreten; den Schülern sind
weiterführenden Schulen sowie mit den           entsprechende zusätzliche
Partnern der beruflichen Ausbildung beziehen.   Fördermaßnahmen anzubieten.

6                                                                                   ThürSchulG
(8) Schüler des Gymnasiums können bis zum         den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Beginn der Klassenstufe 10 in die Regelschule     vorbereiten, werden in Klassenstufe 9 auf
übertreten.                                       Anspruchsebene III unterrichtet. Für diese
                                                  Schüler und für die gymnasiale Oberstufe gilt
(9) Näheres zu den                                § 7 Abs. 1 Satz 3 bis Abs. 6 entsprechend. Die
Leistungsvoraussetzungen, zu Einstufung und       Klassenstufe 10 kann als Einführungsphase
Umstufung, zur Aufnahme in die Praxisklasse,      der Thüringer Oberstufe geführt werden, auch
in den Praxisunterricht und in das zusätzliche    wenn die Qualifikationsphase an der
10. Schuljahr, zur individuellen                  Gemeinschaftsschule nicht angeboten wird.
Abschlussphase, insbesondere zu deren
Organisation und zur Entscheidung über die        (3) Gemeinschaftsschulen können auch durch
Verweildauer sowie zu den zusätzlichen            Schulartänderung aus Grundschulen,
Fördermaßnahmen nach Absatz 7 wird durch          Regelschulen, Gymnasien, Gesamtschulen
Rechtsverordnung des für das Schulwesen           und Förderschulen einzeln oder im Verbund
zuständigen Ministeriums im Benehmen mit          entstehen, wobei eine Förderschule mit einer
dem für das Schulwesen zuständigen                anderen allgemein bildenden Schule zu
Landtagsausschuss geregelt.                       verbinden ist. Tritt die Schule, von der das
                                                  Bestreben zur Schulartänderung in eine
§6a         Gemeinschaftsschule                   Gemeinschaftsschule ausgeht, an die
                                                  potentielle Verbundschule heran, dann hat der
(1) Die Schüler der Gemeinschaftsschule
                                                  Schulleiter dieser Schule hierzu einen
lernen über die Klassenstufe 4 hinaus
                                                  Beschluss der Schulkonferenz
gemeinsam und werden entsprechend ihrer
                                                  herbeizuführen. Der Schulträger hat bei
Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und
                                                  Errichtung der Gemeinschaftsschule zur
Interessen im vorwiegend
                                                  Erteilung des Einvernehmens nach § 13
binnendifferenzierenden Unterricht individuell
                                                  Abs. 4 Satz 1 ein pädagogisches Konzept
gefördert. Die heterogene Zusammensetzung
                                                  nach Absatz 2 vorzulegen. Bei einer
der Schülerschaft erfordert und ermöglicht
                                                  Schulartänderung hat der Schulträger ein von
unterschiedliche Formen der
                                                  den beteiligten Schulen entwickeltes
Lernorganisation, um die ganzheitliche
                                                  pädagogisches Konzept vorzulegen, das auch
Kompetenzentwicklung der Schüler
                                                  die Entwicklung der jeweiligen Schule zur
auszubilden.
                                                  Gemeinschaftsschule beschreibt. Für eine
                                                  Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale
(2) Der Unterricht in der Gemeinschaftsschule
                                                  Oberstufe hat der Schulträger in dem Konzept
erfolgt auf der Grundlage eines
                                                  ein Gymnasium, eine kooperative
pädagogischen Konzepts, wonach der Erwerb
                                                  Gesamtschule oder eine
der Abschlüsse nach § 4 Abs. 4 Satz 4
                                                  Gemeinschaftsschule mit gymnasialer
Halbsatz 1 ermöglicht wird. Das Konzept
                                                  Oberstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 als
beschreibt insbesondere Formen des
                                                  kooperierende Schule zu bestimmen. Diese
klasseninternen gemeinsamen Lernens bis
                                                  soll im Einzugsgebiet der
einschließlich Klassenstufe 8 auf drei
                                                  Gemeinschaftsschule liegen. In
Anspruchsebenen. Ab Klassenstufe 9 wird
                                                  Kooperationsvereinbarungen legen die
abschlussbezogen unterrichtet; das Konzept
                                                  beteiligten Schulen Inhalt und Struktur der
kann von der Einrichtung äußerlich
                                                  Zusammenarbeit fest.
differenzierender Kurse zugunsten eines
weiterhin binnendifferenzierenden Unterrichts
                                                  (4) Näheres zu den Anforderungen an den
absehen. § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 5a
                                                  Inhalt des pädagogischen Konzepts nach
bis 7 gelten entsprechend. Einstufungen und
                                                  Absatz 2 und zu den erforderlichen
Umstufungen in die verschiedenen
                                                  Voraussetzungen für dessen Umsetzung
Anspruchsebenen in den einzelnen Fächern
                                                  sowie zur Einstufung und Umstufung nach
erfolgen auf Empfehlung der
                                                  Absatz 2 einschließlich der erforderlichen
Klassenkonferenz nach Wahl der Eltern.
                                                  Leistungsvoraussetzungen wird durch
Umstufungen sind bis zum Beginn der
                                                  Rechtsverordnung des für das Schulwesen
Klassenstufe 9 möglich. Schüler, die sich auf
                                                  zuständigen Ministeriums im Benehmen mit

Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021                                                7
dem für das Schulwesen zuständigen               einem Schüler aufgrund des Erreichens
Landtagsausschuss geregelt.                      bestimmter Leistungsvoraussetzungen in
                                                 einzelnen Fächern oder des Vorliegens einer
§6b     Gesamtschule                             auf seinen bisherigen Leistungen, seinem
                                                 Leistungsvermögen und seiner
(1) Gesamtschulen werden integrativ oder
                                                 Leistungsbereitschaft beruhenden
kooperativ geführt. Die Schüler können
                                                 Empfehlung für den Bildungsweg des
entsprechend ihrer Befähigung und Leistung
                                                 Gymnasiums eine erfolgreiche Mitarbeit am
den Hauptschulabschluss, den
                                                 Gymnasium erwartet werden kann. § 17
Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den
                                                 Abs. 4 bleibt unberührt. Sowohl für die
Realschulabschluss, den schulischen Teil der
                                                 Aufnahmeprüfung in Form des
Fachhochschulreife sowie die allgemeine
                                                 Probeunterrichts als auch für die weitere
Hochschulreife erwerben; § 4 Abs. 3 Satz 3
                                                 Unterrichtsteilnahme ist sicherzustellen, dass
und 4 sowie § 4 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten
                                                 förder- bzw. unterstützungsbedürftige Schüler
entsprechend.
                                                 im Sinne des gemeinsamen Unterrichts nach
                                                 § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 8 a alle notwendigen
(2) Die Gesamtschule in kooperativer Form
                                                 Unterstützungsmaßnahmen und Hilfsmittel
fasst die eigenständigen Schularten
                                                 erhalten, die sie zu einer erfolgreichen
Regelschule und Gymnasium pädagogisch
                                                 Teilnahme am gemeinsamen Unterricht
und organisatorisch zusammen.
                                                 benötigen.
(3) Die Gesamtschule in integrativer Form
                                                 (3) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10
bildet eine pädagogische und organisatorische
                                                 erwirbt der Schüler einen dem
Einheit; sie umfasst die Klassenstufen 5 bis
                                                 Hauptschulabschluss gleichwertigen
13. Integrierte Gesamtschulen weisen ab der
                                                 Abschluss.
Klassenstufe 7 Leistungsdifferenzierungen auf
mindestens zwei Anspruchsebenen auf. Der
                                                 (4) Die Klassenstufen 10 bis 12 bilden die
Unterricht findet in Klassen, mit der
                                                 Thüringer Oberstufe. Die Klassenstufe 10
Möglichkeit der Binnendifferenzierung, sowie
                                                 bildet die Einführungsphase und die
in äußerlich differenzierenden Kursen statt.
                                                 Klassenstufen 11 und 12 bilden die
                                                 Qualifikationsphase. Der Unterricht in der
§7      Gymnasium
                                                 Qualifikationsphase wird in halbjährlichen
(1) Das Gymnasium beginnt mit der                Kursen durchgeführt und gliedert sich in
Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der            Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau und
Regelschule ist nach den Klassenstufen 5 und     Fächer mit grundlegendem
6 zu ermöglichen, ein Übertritt aus der          Anforderungsniveau.
Gemeinschaftsschule nach den Klassenstufen
4 bis 8. Der Übertritt in die dreijährige        (5) Der Besuch der Oberstufe dauert in der
Oberstufe des Gymnasiums ist auch mit dem        Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre;
Realschulabschluss möglich.                      die Verweildauer kann für die Wiederholung
                                                 einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein
(2) Voraussetzung für den Übertritt in das       weiteres Jahr überschritten werden.
Gymnasium ist eine bestandene
Aufnahmeprüfung in Form eines                    (6) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11
Probeunterrichts. Die Aufnahmeprüfung ist        erfolgt der Eintritt in die Qualifikationsphase.
nicht bestanden, wenn sie ergibt, dass der       Bestandteil der Versetzung ist eine besondere
Schüler für den Besuch des Gymnasiums            Leistungsfeststellung nach zentralen
offensichtlich ungeeignet ist. Ein Schüler ist   Vorgaben; für Schüler mit Realschulabschluss
dann nicht geeignet, wenn nach seiner            bedarf es der besonderen
Befähigung und Leistung aufgrund einer           Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung
pädagogischen Prognose eine erfolgreiche         in die Klassenstufe 11 erwirbt der Schüler
Teilnahme am Unterricht im Gymnasium nicht       einen dem Realschulabschluss gleichwertigen
erwartet werden kann. Einer                      Abschluss.
Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn bei

8                                                                                      ThürSchulG
(7) In den Spezialgymnasien für Musik und         (2) Förderschulen sind:
Sport kann der Ausbildungsgang um eine
Klassenstufe erweitert werden. Gleiches gilt       1. überregionale Förderzentren mit dem
für die an einem Gymnasium gebildeten                 Förderschwerpunkt Hören oder Sehen,
Spezialklassen für Musik.
                                                   2. regionale Förderzentren mit den
(8) Den Spezialgymnasien für Sport können ab          Förderschwerpunkten
Klassenstufe 7 auf den Realschulabschluss
oder den Hauptschulabschluss bezogene                  a. Hören,
Klassen angegliedert werden.                           b. Sehen,
                                                       c. körperliche und motorische
(9) Näheres                                               Entwicklung,
                                                       d. Lernen,
 1. zum Übertrittsverfahren, insbesondere              e. Sprache,
    zur Aufnahmeprüfung in Form des                    f. emotionale und soziale Entwicklung
    Probeunterrichts, zu den bestimmten                   sowie
    Leistungsvoraussetzungen in einzelnen              g. geistige Entwicklung.
    Fächern und zu den Voraussetzungen
    einer Empfehlung für den Bildungsweg          Überregionale Förderzentren koordinieren zur
    des Gymnasiums,                               Unterstützung der Schulen ein landesweites
                                                  Netzwerk für die Förderschwerpunkte Sehen
 2. zur Thüringer Oberstufe und zum               und Hören. Regionale Förderzentren können
    Prüfungsverfahren zum Erwerb der              einen oder mehrere Förderschwerpunkte
    allgemeinen Hochschulreife,                   führen und als Beratungs- und
                                                  Unterstützungszentrum mit den ihnen in einem
 3. zur besonderen Leistungsfeststellung,         Netzwerkbereich zugeordneten allgemeinen
                                                  Schulen (Netzwerkschulen)
 4. zur Erweiterung der Klassenstufen bei         zusammenarbeiten. Vorgaben für die Größe
    Spezialgymnasien, Spezialklassen und          von Netzwerkbereichen der regionalen
    zur Eignungsprüfung sowie                     Förderzentren legt das für das Schulwesen
                                                  zuständige Ministerium durch
 5. zu den Voraussetzungen für den Erwerb         Rechtsverordnung fest.
    des schulischen Teils der
    Fachhochschulreife                            (3) Die überregionalen Förderzentren können
                                                  bei Bedarf folgende Bildungsgänge führen:
wird durch Rechtsverordnung des für das
Schulwesen zuständigen Ministeriums im             1. Bildungsgang der Grundschule mit den
Benehmen mit dem für das Schulwesen                   Klassenstufen 1 bis 4,
zuständigen Landtagsausschuss geregelt.
                                                   2. Bildungsgänge der Regelschule mit den
§7a         Förderschule                              Klassenstufen 5 bis 9 oder 10.
(1) Förderschulen sind sonderpädagogische
                                                  (4) Die regionalen Förderzentren können bei
Zentren für Unterricht, Förderung und
                                                  Bedarf folgende Bildungsgänge führen:
Beratung. Sie kooperieren mit den
allgemeinen Schulen, um jeden Schüler zu
                                                   1. Bildungsgang der Grundschule mit den
einem für ihn bestmöglichen Abschluss zu
                                                      Klassenstufen 1 bis 4,
führen. Förderschulen sind
Ganztagsfördereinrichtungen. Sie können mit
                                                   2. Bildungsgänge der Regelschule mit den
Einrichtungen zur Unterbringung der Schüler
                                                      Klassenstufen 5 bis 9 oder 10,
verbunden sein; diese unterliegen nicht der
Schulaufsicht.
                                                   3. Bildungsgang zur individuellen
                                                      Lebensbewältigung mit den
                                                      Klassenstufen 1 bis 12.

Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021                                                 9
(5) Schüler, denen der sonderpädagogische          Fremdsprachenkenntnisse führen zum Erwerb
Förderbedarf im Lernen am Ende der                 eines dem Realschulabschluss gleichwertigen
Klassenstufe 8 aberkannt wird, können im           Abschlusses. Schüler mit Realschulabschluss
Bildungsgang zum Erwerb des                        können mit dem Besuch der Berufsschule
Hauptschulabschlusses an der Förderschule          neben der beruflichen Qualifikation zusätzlich
verbleiben. In begründeten Ausnahmefällen          die Fachhochschulreife erwerben.
können Schüler ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf auf Antrag des Schulleiters der       (3) Das Berufsvorbereitungsjahr in schulischer
allgemeinen Schule im Einvernehmen mit den         oder kooperativer Form ermöglicht jungen
Eltern oder auf Antrag der Eltern zeitweise        Menschen ohne Hauptschulabschluss bei
nach Maßgabe der räumlichen, sächlichen            Erfüllung bestimmter
und personellen Voraussetzungen zur                Leistungsvoraussetzungen den Erwerb eines
Beschulung an einer Förderschule zugelassen        dem Hauptschulabschluss gleichwertigen
werden. Besondere Unterrichtsformen nach           Abschlusses. Für junge Menschen mit
§ 45 Abs. 1 Satz 2 an allgemeinen Schulen          Migrationshintergrund, bei denen nicht zu
sind vorrangig zu nutzen. Die Entscheidung         erwarten ist, dass sie den Abschluss des
trifft das zuständige Schulamt unter               Berufsvorbereitungsjahres in einem Jahr
Beteiligung der jeweiligen Schulleiter der         erreichen werden, können entsprechende
aufnehmenden und der abgebenden Schule.            Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache
                                                   und grundlegender schulischer Bildung
§8       Schulformen der                           eingerichtet werden. Diese dem
         berufsbildenden Schulen                   Berufsvorbereitungsjahr vorgeschalteten
                                                   Angebote können ein- oder zweijährig
(1) Formen der berufsbildenden Schulen sind:
                                                   ausgestaltet sein und aufeinander aufbauen.
 1. die Berufsschule,
                                                   (4) Die einjährige Berufsfachschule in
                                                   schulischer oder kooperativer Form ermöglicht
 2. die Berufsfachschule,
                                                   Jugendlichen mit Hauptschulabschluss den
                                                   Erwerb einer beruflichen Qualifikation oder
 3. die Höhere Berufsfachschule,
                                                   Teilqualifikation. Die zwei- oder dreijährige
                                                   Berufsfachschule führt im Anschluss an den
 4. die Fachoberschule,
                                                   Hauptschulabschluss in Vollzeitunterricht bei
                                                   Erfüllung bestimmter
 5. das berufliche Gymnasium,
                                                   Leistungsvoraussetzungen zu einem dem
                                                   Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss
 6. die Fachschule und
                                                   und zu beruflichen Qualifikationen oder
                                                   Teilqualifikationen.
 7. die Förderberufsschule.
                                                   (5) Die zwei- oder dreijährige Höhere
(2) Die Berufsschule führt in Teilzeitunterricht
                                                   Berufsfachschule führt im Anschluss an den
im Rahmen der dualen Berufsausbildung
                                                   Realschulabschluss zu einer beruflichen
gemeinsam mit der betrieblichen oder der
                                                   Qualifikation; es kann zusätzlich die
außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen
                                                   Fachhochschulreife erworben werden.
Qualifikationen. Der Unterricht an der
Berufsschule kann an einzelnen
                                                   (6) Die Fachoberschule führt im Anschluss an
Unterrichtstagen oder als Blockunterricht
                                                   den Realschulabschluss in einem zweijährigen
erteilt werden. Die Schüler erwerben mit dem
                                                   Vollzeitbildungsgang zur Fachhochschulreife.
Berufsschulabschluss einen dem
                                                   Schüler mit abgeschlossener
Hauptschulabschluss gleichwertigen
                                                   Berufsausbildung treten unmittelbar in die
Abschluss. Eine abgeschlossene
                                                   zweite Hälfte des Bildungsganges ein.
Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf, die Erfüllung bestimmter
                                                   (7) Das berufliche Gymnasium führt im
Leistungsvoraussetzungen im
                                                   Anschluss an den Realschulabschluss in
Berufsschulabschluss sowie ausreichende
                                                   einem dreijährigen Bildungsgang mit den

10                                                                                      ThürSchulG
Klassenstufen 11, 12 und 13 zur allgemeinen       (10) Die jeweiligen
Hochschulreife. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt          Aufnahmevoraussetzungen für die
entsprechend. Nach erfolgreichem Besuch der       Schulformen der berufsbildenden Schulen
Einführungsphase an einem allgemein               werden ebenso mit den dem
bildenden Gymnasium oder einer                    Hauptschulabschluss oder dem
Gemeinschaftsschule kann ein Schüler in die       Realschulabschluss gleichwertigen
Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums        Abschlüssen erfüllt. Die Aufnahme kann von
eintreten; ihr Besuch wird auf die höchstens      einer Eignungsprüfung, vom Ergebnis einer
vierjährige Verweildauer in der Oberstufe nicht   Untersuchung zur Feststellung der
angerechnet. Abweichend von Satz 3 ist ein        gesundheitlichen Eignung und vom Nachweis
freiwilliger Eintritt in die Klassenstufe 12      der persönlichen Eignung, jeweils bezogen auf
möglich. § 4 Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend.     den angestrebten Beruf, abhängig gemacht
                                                  werden. Für den Nachweis der persönlichen
(8) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf       Eignung nach Satz 2 kann die Vorlage eines
dem Realschulabschluss und einer                  erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a
abgeschlossenen einschlägigen                     des Bundeszentralregistergesetzes in der
Berufsausbildung oder einer als gleichwertig      Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I
anerkannten Qualifizierung eine vertiefte         S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils
berufliche Weiterbildung sowie allgemein          geltenden Fassung verlangt werden. Näheres
bildende Kenntnisse. Bei technischen und          zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in
wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen      eine berufsbildende Schule sowie zu der
ist vor Aufnahme der Ausbildung eine              Ausbildungsdauer, zu den
mindestens einjährige Berufstätigkeit             Leistungsvoraussetzungen und zu den
nachzuweisen; eine entsprechende                  jeweiligen Abschlussprüfungen wird durch
Berufstätigkeit kann auch während der             Rechtsverordnung des für das Schulwesen
Ausbildung als Praktikum abgeleistet werden,      zuständigen Ministeriums geregelt. Soweit im
wodurch sich die Ausbildung entsprechend          Rahmen der Fachaufsicht andere Ministerien
verlängert. Die Berufsausbildung kann durch       beteiligt sind, werden die Rechtsverordnungen
eine ausreichende einschlägige Berufstätigkeit    im Einvernehmen mit dem jeweiligen
ersetzt werden. Es kann zusätzlich die            Fachministerium erlassen.
Fachhochschulreife erworben werden. Eine
Gesamtqualifikation kann auch aufgrund            §8a     Gemeinsamer Unterricht,
mehrerer, während des Bildungsgangs                       Feststellungsverfahren
erworbener Teilqualifikationen zuerkannt
                                                  (1) Gemeinsamer Unterricht findet in den
werden. Die Ausbildung dauert mindestens
                                                  allgemeinen Schulen in enger
zwei Jahre; Ausnahmen sind möglich.
                                                  Zusammenarbeit mit den Lehrern und
                                                  Sonderpädagogischen Fachkräften der
(9) Die Förderberufsschule führt Jugendliche
                                                  Förderschule statt. Schüler mit
mit sonderpädagogischem Förderbedarf in
                                                  sonderpädagogischem Förderbedarf werden
Teilzeitunterricht im Rahmen der dualen
                                                  zielgleich oder zieldifferent unterrichtet. Bei
Berufsausbildung oder im Rahmen einer
                                                  zielgleichem Unterricht werden die Schüler
Ausbildung nach § 66 des
                                                  nach den für die allgemeinen Schulen
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
                                                  geltenden Lehrplänen und Vorschriften
(BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden
                                                  unterrichtet. Organisatorische und
Fassung oder nach § 42m der
                                                  methodische Abweichungen sind zulässig,
Handwerksordnung in der Fassung vom 24.
                                                  soweit es der sonderpädagogische
September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I
                                                  Förderbedarf erfordert. Schüler mit
S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung
                                                  sonderpädagogischem Förderbedarf in der
gemeinsam mit der betrieblichen oder der
                                                  geistigen Entwicklung werden zieldifferent
außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen
                                                  unterrichtet. Lernziele und
Qualifikationen. Die Förderberufsschule
                                                  Leistungsanforderungen richten sich für diese
vermittelt die gleichen Abschlüsse wie die
                                                  Schüler nach denen des Bildungsgangs zur
Berufsschule.

Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021                                                11
individuellen Lebensbewältigung sowie nach       berät, einbezogen werden. Wird ein
einem sonderpädagogischen Förderplan.            geeigneter Lernort an einer allgemeinen
                                                 Schule nicht ermittelt, kann der Schüler eine
(2) Ergeben sich bei einem Schüler               Förderschule besuchen. Abweichend von der
Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen      Festlegung nach Satz 1 ist nach ausführlicher
Förderbedarf, leitet der Schulleiter nach        Beratung der Eltern durch das zuständige
Einwilligung der Eltern oder auf deren Antrag    Schulamt unter Berücksichtigung des
hin beim zuständigen Schulamt das Verfahren      Elternwillens (§ 3 Abs. 1 Satz 1) der Besuch
zur Feststellung eines sonderpädagogischen       einer Förderschule möglich.
Förderbedarfs (Feststellungsverfahren) ein.
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass    (4) Das für das Schulwesen zuständige
dem Anspruch des Schülers auf individuelle       Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten
Förderung ohne eine sonderpädagogische
Förderung nicht ausreichend entsprochen           1. zur Beschreibung und Feststellung des
werden kann, kann das                                sonderpädagogischen Förderbedarfs,
Feststellungsverfahren auch auf Beschluss
der Klassenkonferenz nach Anhörung der            2. zur sonderpädagogischen Förderung,
Eltern eingeleitet werden. Im Rahmen des
Feststellungsverfahrens erstellt der Mobile       3. zur sonderpädagogischen
Sonderpädagogische Dienst in der Regel               Ferienbetreuung sowie
innerhalb von sechs Wochen ein Gutachten
über das Vorliegen und die Art des                4. zur Zusammensetzung, zur Organisation
sonderpädagogischen Förderbedarfs                    und zu den Aufgaben der Steuergruppe
(sonderpädagogisches Gutachten). Wird das            nach Absatz 3 Satz 2
Feststellungsverfahren vor Schuleintritt
eingeleitet, soll dieses spätestens im zweiten   durch Rechtsverordnung zu regeln.
Quartal des Kalenderjahres, in dem der
Schuleintritt erfolgt, abgeschlossen werden.     §9      Externenprüfungen
Eine angemessene Beteiligung der
                                                 Die staatlichen Prüfungen zu den Abschlüssen
Schulträger der Schulen in freier Trägerschaft
                                                 der allgemein bildenden und der
am Feststellungsverfahren wird sichergestellt.
                                                 berufsbildenden Schulen können nach den
Wurden im frühkindlichen Bereich
                                                 Regelungen in den jeweiligen
Entwicklungsverzögerungen festgestellt, ist
                                                 Prüfungsordnungen auch als externe
präventiv die Förderung des Schülers auf der
                                                 Prüfungen abgelegt werden.
Grundlage eines pädagogischen Förderplans
bereits ab Klassenstufe 1 der
                                                 § 10    Ganztagsschulen,
Schuleingangsphase verpflichtend zu sichern,
so dass die prozessbegleitende Diagnostik
                                                         Außerunterrichtliche Angebote
spätestens am Ende der Schuleingangsphase        (1) Ganztagsschulen verbinden auf der
abgeschlossen ist.                               Grundlage eines Ganztagsschulkonzepts
                                                 Bildung, Betreuung und pädagogische sowie
(3) Auf der Grundlage des                        sonderpädagogische Förderung zu einer
sonderpädagogischen Gutachtens sowie nach        pädagogischen und organisatorischen Einheit.
Maßgabe der vorhandenen oder mit                 Dabei werden insbesondere der Sozialraum
vertretbarem Aufwand zu schaffenden              und die Schule als Lern- und Lebensort im
personellen, sächlichen und räumlichen           Sinne des § 2 Abs. 4 einbezogen.
Voraussetzungen legt das zuständige              Ganztagsschulen können offen, teilgebunden
Schulamt für den Schüler den                     und gebunden geführt werden. In den
nächstgelegenen geeigneten Lernort im            teilgebundenen und gebundenen
gemeinsamen Unterricht unter Einbeziehung        Ganztagsschulen findet ein rhythmisierter
des zuständigen Schulträgers fest. Hierzu        Tagesablauf statt.
kann die am Schulamt installierte
Steuergruppe, welche über das Vorliegen der      (2) Für Schüler der Primarstufe besteht ein
notwendigen Voraussetzungen nach Satz 1          Anspruch auf Förderung in einem Schulhort

12                                                                                    ThürSchulG
von montags bis freitags mit einer täglichen       Schuljahres. In der gebundenen Form der
Betreuungszeit von zehn Stunden unter              Ganztagsschule ist die Teilnahme an den
Anrechnung der Unterrichtszeit. Für Schüler,       Ganztagsangeboten für alle Schüler
die das Ganztagsangebot einer Schule in            verpflichtend.
gebundener Form wahrnehmen, gilt dieser
Anspruch mit dem Besuch der Schule als             § 11     (aufgehoben)
erfüllt; für die Ferien bleibt der Anspruch nach
Satz 1 unberührt.
                                                   § 12     Schulversuche,
(3) An den Grundschulen und
Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen
                                                            Erprobungsmodelle
zur außerunterrichtlichen Bildung, Betreuung       (1) Durch Schulversuche soll die
und Förderung der Schüler Schulhorte geführt       Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert
werden (offene Ganztagsschulen). Diese sind        werden. Schulversuche werden an
organisatorisch Teil der Schule. Der Besuch        besonderen Versuchsschulen durchgeführt.
der Schulhorte ist freiwillig.                     Schulversuche müssen nach Anlage, Inhalt
                                                   und Durchführung geeignet sein, neue
(4) Außerunterrichtliche Angebote werden           Erkenntnisse über Organisationsformen des
entsprechend den personellen und sächlichen        Unterrichts und über die Erziehung in den
Voraussetzungen der Schule, den                    Schulen einschließlich neuer Schularten zu
Bedürfnissen der Schüler und dem Wunsch            vermitteln oder zu sichern oder wesentliche
der Eltern ermöglicht. Die Schule öffnet sich      inhaltliche Änderungen zu erproben.
außerunterrichtlichen Angeboten,
insbesondere solchen der öffentlichen und          (2) Schulversuche sind nur zulässig, wenn die
freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe.         Schüler im Rahmen des wissenschaftlich
Unterrichtliche und außerunterrichtliche           begleiteten Schulversuchs gleiche oder
Inhalte sollen sich dabei sinnvoll ergänzen. Ein   gleichwertige Berechtigungen oder
Schulförderverein kann Angebote im                 Abschlüsse erwerben können wie Schüler an
schulischen Leben unterstützen. Über               Schulen außerhalb des Versuchs und wenn
außerunterrichtliche Angebote der Schule           der Übergang in Schulen außerhalb des
entscheidet die Schulkonferenz; die                Schulversuchs gewährleistet ist.
Durchführung erfolgt im Benehmen mit dem
Schulträger. Weiterführende Schulen können         (3) Schulversuche bedürfen der
auch als offene Ganztagsschulen geführt            Genehmigung; über deren Erteilung
werden; Satz 1 gilt entsprechend.                  entscheidet das für das Schulwesen
                                                   zuständige Ministerium. Der Schulleiter stellt
(5) Schulen können auf Antrag des                  den Antrag auf Durchführung eines
Schulträgers nach Zustimmung der                   Schulversuchs nach Beschluss der
Schulkonferenz bei Bedarf als                      Schulkonferenz. Die Einführung des
Ganztagsschulen in teilgebundener oder             Schulversuchs bedarf der Zustimmung des
gebundener Form geführt werden, soweit die         Schulträgers.
organisatorischen, personellen und sächlichen
Voraussetzungen vorliegen. Über den Antrag         (4) Die in die Durchführung eines
entscheidet das für das Schulwesen                 Schulversuchs einbezogenen Schüler sind zur
zuständige Ministerium. Dem Antrag ist ein         Teilnahme verpflichtet und haben wie ihre
geeignetes Ganztagsschulkonzept der Schule         Eltern keinen Anspruch darauf, dass an der
beizufügen, das auch den Bedarf der                Schule die vor dem Schulversuch
Einrichtung als Ganztagsschule begründet.          bestehenden Organisationsformen statt oder
                                                   neben den Versuchsformen fortgeführt
(6) In der teilgebundenen Form der                 werden.
Ganztagsschule besteht für Schüler, die für
das Ganztagsangebot angemeldet sind, eine          (5) Schulversuche können auch an Schulen in
Teilnahmeverpflichtung an den                      freier Trägerschaft genehmigt werden.
Ganztagsangeboten für die Dauer des

Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021                                                 13
(6) Zur Erprobung neuer Kooperationsmodelle       eines im Wesentlichen mit dem Gebiet des
können Schulen einer oder mehrerer                Schulträgers übereinstimmenden
Schularten mit dem Ziel, eine                     Einzugsgebiets sowie die Gewährleistung
Unterrichtsabsicherung an kleineren               einer zweckmäßigen Schulnetzplanung für
Schulstandorten zu gewährleisten, unter einer     den gesamten Landkreis. Auch
gemeinsamen Schulleitung geführt werden.          Zweckverbände können auf ihren Antrag hin
Insbesondere soll eine gemeinsame                 bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Personaleinsatzplanung vorgenommen                Satzes 4 Schulträger sein. Die Entscheidung
werden können. Zur Unterstützung der              über eine Übertragung der Schulträgerschaft
Schulleitung kann eine Verwaltungsleitung         nach den Sätzen 3 und 5 trifft das für das
vorgesehen werden. Die Erprobungsmodelle          Schulwesen zuständige Ministerium im
sind zu befristen. Sie werden durch einen oder    Benehmen mit dem bisherigen Schulträger
mehrere Schulträger vorgelegt und bedürfen        und dem für Kommunalrecht zuständigen
der Genehmigung des für das Schulwesen            Ministerium.
zuständigen Ministeriums.
                                                  (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4
§ 13    Schulen und Schulträgerschaft             kann die Schulträgerschaft kreisangehöriger
                                                  Gemeinden einheitlich für alle Grundschulen,
(1) Die Schulen sind staatliche Schulen oder
                                                  Regelschulen, Gemeinschaftsschulen,
Schulen in freier Trägerschaft. Die staatlichen
                                                  Gymnasien und Gesamtschulen in anderen
Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten des
                                                  Gesetzen bestimmt werden.
öffentlichen Rechts. Für Schulen in freier
Trägerschaft gilt das Thüringer Gesetz über
                                                  (4) Staatliche Schulen werden von der
Schulen in freier Trägerschaft vom 20.
                                                  kommunalen Gebietskörperschaft als
Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils
                                                  Schulträger im Einvernehmen mit dem für das
geltenden Fassung. Schulen sind alle auf
                                                  Schulwesen zuständigen Ministerium errichtet,
Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in
                                                  verändert oder aufgehoben. Dies gilt auch für
denen unabhängig vom Wechsel der Lehrer
                                                  das Führen einzelner Förderschwerpunkte an
und Schüler durch planmäßiges und
                                                  Förderschulen. Mit einer Schulartänderung
gemeinsames Lernen in einer Mehrzahl von
                                                  wird eine Schule aufgehoben und am gleichen
Fächern sowie Lerngebieten, Lernfeldern und
                                                  Standort eine Schule anderer Schulart
Modulen (Lernbereiche) und durch das
                                                  errichtet. Schulträger können zur
gemeinsame Schulleben bestimmte Bildungs-
                                                  gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden
und Erziehungsziele erreicht werden sollen.
                                                  Aufgaben Schulverbände bilden oder
                                                  öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
(2) Die Schulträger haben das notwendige
                                                  abschließen. Das Thüringer Gesetz über die
Schulangebot und die erforderlichen
                                                  kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10.
Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft).
                                                  Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils
Schulträger der staatlichen Schulen sind die
                                                  geltenden Fassung findet Anwendung, soweit
Landkreise und die kreisfreien Städte.
                                                  dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Kreisangehörige Gemeinden können auf ihren
Antrag hin Schulträger von staatlichen
                                                  (5) Bei Errichtung einer Gemeinschaftsschule
Grundschulen, Regelschulen und
                                                  gelten für Schüler, die sich bereits in der
Gemeinschaftsschulen sein; die
                                                  Klassenstufe 6 und in höheren Klassenstufen
Schulträgerschaft umfasst dabei alle Schulen.
                                                  einer durch Schulartänderung entstehenden
Voraussetzungen für die Übernahme der
                                                  Gemeinschaftsschule befinden, die
Schulträgerschaft sind insbesondere neben
                                                  Regelungen der jeweiligen Schulart fort, aus
dem Nachweis einer ausreichenden
                                                  der sich die Gemeinschaftsschule entwickelt
Finanzkraft die Festlegung von im
                                                  hat. Entscheiden sich bei der
Wesentlichen mit dem Gebiet des
                                                  Schulartänderung die Eltern aller Schüler einer
Schulträgers übereinstimmenden
                                                  Klassenstufe dafür, dass ihre Kinder in der
Schulbezirken, für die Übernahme der
                                                  Schulart Gemeinschaftsschule weiter lernen
Schulträgerschaft über eine
                                                  sollen, wird auch diese Klassenstufe in der
Gemeinschaftsschule das Vorhandensein
                                                  Gemeinschaftsschule geführt; dies ist nur

14                                                                                      ThürSchulG
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