Thüringer Schulgesetz - August 2020 bis 31. Juli 2021 - Thüringer Ministerium für Bildung ...
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Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 Der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2019 das Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens beschlossen. Mit diesem Gesetz wird insbesondere das Thüringer Schulgesetz geändert. Die Änderungen des Thüringer Schulgesetzes treten gestaffelt in Kraft (2019, 2020 und 2021): I. 24. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 geändert wurde § 12 Abs. 6 ThürSchulG (Erprobungsmodelle für Schulkooperationen) II. 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 umfangreiche Änderungen insbesondere Integration des Thüringer Förderschulgesetzes und Verbesserung der Mitbestimmungsrechte in Schule III. ab 1. August 2021 Änderungen im Hinblick auf die Schulnetzplanung wie Mindestschülerzahlen und Schulkooperationen Impressum Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.): Thüringer Schulgesetz. 1. August 2020 bis 31. Juli 2021, Erfurt 2019 Herausgeber Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Postfach 900463 99107 Erfurt Tel.: +49 361 57-100 Fax: +49 361 57-34411690 poststelle@tmbjs.thueringen.de http://bildung.thueringen.de Grafik Titelbild freepik.com Gestaltung TMBJS, Herr Müller Stand September 2019 Diese Publikation darf nicht als Parteienwerbung oder für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Die Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung; sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Maßgeblich ist jeweils die im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Fassung.
Inhalt Erster Abschnitt Grundsätze des Dritter Abschnitt Schulverhältnis, Schulwesens ............................................... 3 Schüler und Eltern ..................................... 22 §1 Recht auf schulische Bildung .......... 3 § 24 a Schulverhältnis .............................. 22 §2 Gemeinsamer Auftrag für die § 25 Rechte des Schülers ...................... 23 Thüringer Schulen .......................... 3 § 26 Recht auf freie §3 Wahl der Schulart, der Schulform Meinungsäußerung ....................... 23 und des Bildungsganges ................ 4 § 26 a Schülerzeitungen .......................... 23 §3a Gliederung des Schulwesens, § 27 Schülergruppen.............................. 23 Schulstufen .................................... 4 § 28 Mitwirkung der Schüler ................... 24 §4 Schularten ....................................... 4 § 29 Vertrauenslehrer ............................ 25 §5 Grundschule .................................... 6 § 30 Pflichten des Schülers .................... 25 §6 Regelschule .................................... 6 § 31 Recht der Eltern auf Information §6a Gemeinschaftsschule ...................... 7 und Beratung ................................ 25 §6b Gesamtschule ................................. 8 § 32 Mitwirkung der Eltern ..................... 26 §7 Gymnasium ..................................... 8 §7a Förderschule ................................... 9 Vierter Abschnitt Personal und §8 Schulformen der berufsbildenden Konferenzen ............................................... 26 Schulen ........................................ 10 § 33 Schulleiter ...................................... 26 §8a Gemeinsamer Unterricht, § 34 Lehrer, Erzieher und Feststellungsverfahren ................. 11 Sonderpädagogische Fachkräfte ... 27 §9 Externenprüfungen ........................ 12 § 35 Sonstiges unterstützendes § 10 Ganztagsschulen, Personal an Schulen ..................... 27 Außerunterrichtliche Angebote ..... 12 § 35 a Schulsozialarbeit ........................... 27 § 11 (aufgehoben) ................................. 13 § 36 Mobile Sonderpädagogische § 12 Schulversuche, Dienste .......................................... 28 Erprobungsmodelle ...................... 13 § 37 Lehrerkonferenz, § 13 Schulen und Schulträgerschaft ...... 14 Klassenkonferenz und § 14 Schulbezirke, Einzugsbereiche ..... 15 Fachkonferenz .............................. 28 § 15 Gastschulverhältnis, Zuweisung .... 16 § 15 a Auswahlverfahren an allgemein Fünfter Abschnitt Schulkonferenz, bildenden Schulen ........................ 17 Landesschulbeirat ..................................... 29 § 15 b Auswahlverfahren an § 38 Schulkonferenz .............................. 29 berufsbildenden Schulen und am § 39 Landesschulbeirat .......................... 31 Kolleg ........................................... 18 § 16 Schulgeldfreiheit............................ 18 Sechster Abschnitt Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Zweiter Abschnitt Schulpflicht ................. 19 Lehrplanentwicklung und Medien, § 17 Allgemeines zur Schulpflicht .......... 19 eigenverantwortliche Schule, § 18 Beginn der Vollzeitschulpflicht ....... 19 Schulnetzplanung und Medienzentren ..... 32 § 19 Dauer der Vollzeitschulpflicht ........ 20 § 40 Schulaufsicht.................................. 32 § 20 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht .... 20 § 40 a Institut für Lehrerfortbildung, § 21 Berufsschulpflicht .......................... 21 Lehrplanentwicklung und Medien § 22 (aufgehoben) ................................. 21 ...................................................... 32 § 23 Bedeutung der Schulpflicht für § 40 b Eigenverantwortliche Schule und Schüler, Eltern, Ausbildende und schulische Evaluation .................... 32 Arbeitgeber................................... 21 § 41 Schulnetzplanung .......................... 33 § 24 Schulzwang ................................... 21 § 42 Kommunale Medienzentren ........... 34 Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 1
Siebter Abschnitt Lehrpläne, Elfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte ....... 34 Übergangs- und Schlussbestimmungen.............................. 46 § 43 Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel, Stundentafeln ............................... 34 § 59 Ordnungswidrigkeiten .................... 46 § 44 Lernmittelfreiheit ............................ 35 § 60 Verordnungen ................................ 46 § 45 Schulorganisation .......................... 35 § 60 a Fachschulen des für § 46 Religionsunterricht und Landwirtschaft zuständigen Ethikunterricht .............................. 35 Ministeriums .................................. 47 § 47 Gesundheitsförderung und § 60 b Fachberufe des Gesundheits- Sexualerziehung........................... 36 und Sozialwesens ......................... 47 § 47 a Berufliche und arbeitsweltliche § 61 Übergangsbestimmungen .............. 48 Orientierung ................................. 36 § 62 Gleichstellungsbestimmung ........... 48 § 48 Leistungen und Zeugnisse ............ 37 § 63 In-Kraft-Treten................................ 48 § 49 Versetzung, Wiederholung und Überspringen ................................ 37 § 50 Entlassung wegen mangelnder Leistung ....................................... 38 Achter Abschnitt Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen .............................. 39 § 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen.................. 39 § 52 Ausschluss .................................... 40 Neunter Abschnitt Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen ................................ 41 § 53 Beratungsdienste, Schulpsychologischer Dienst ........ 41 § 54 Unterricht in besonderen Fällen..... 41 § 55 Schulgesundheitspflege ................ 42 § 55 a Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe ................ 42 Zehnter Abschnitt Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz .............................................. 43 § 56 Veranstaltungen, Werbung, Sammlungen und Versammlungen in der Schule...... 43 § 57 Datenschutz .................................. 44 § 58 Statistik ......................................... 45 2 ThürSchulG
Erster Abschnitt Gleichberechtigung der Geschlechter und der verschiedenen Lebensweisen zu gestalten. Grundsätze des Schulwesens Dabei werden die Schüler darauf vorbereitet, Aufgaben in Familie, Gesellschaft und Staat zu §1 Recht auf schulische Bildung übernehmen und dazu angehalten, sich im (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Geiste des Humanismus und der christlichen diskriminierungsfreie schulische Bildung und Nächstenliebe für die Mitmenschen Förderung. Das Recht wird nach Maßgabe einzusetzen. Die Schule fördert den dieses Gesetzes gewährleistet. Entwicklungsprozess der Schüler zur Ausbildung ihrer Individualität, zu (2) Für den Zugang zu den Schularten und den Selbstvertrauen und eigenverantwortlichem Bildungsgängen dürfen weder das Handeln. Sie bietet Raum zur Entfaltung von Geschlecht, die Herkunft, die Sprache, die Begabungen sowie für den Ausgleich von Behinderung, die religiöse oder politische Bildungsbenachteiligungen. Die natürlichen Anschauung oder die sexuelle Orientierung Rechte der Eltern und die ihnen obliegenden des Schülers noch die wirtschaftliche oder Pflichten zur Erziehung ihrer Kinder bleiben gesellschaftliche Stellung seiner Eltern davon unberührt. Die Schule wirkt Mobbing bestimmend sein. und Gewalt aktiv entgegen. §2 Gemeinsamer Auftrag für die (2) Die Schulen sind im Rahmen ihres Thüringer Schulen Bildungs- und Erziehungsauftrags zur individuellen Förderung der Schüler als (1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der durchgängiges Prinzip des Lehrens und Schule in Thüringen leitet sich ab von den Lernens verpflichtet. Die Schulen haben den grundlegenden Werten, wie sie im Auftrag, Schüler mit und ohne Grundgesetz für die Bundesrepublik sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig Deutschland und in der Verfassung des gemeinsam in den allgemein bildenden und Freistaats Thüringen niedergelegt sind. Die berufsbildenden Schulen, mit Ausnahme der Schule erzieht zur Achtung vor dem Förderschulen, (allgemeine Schulen) zu menschlichen Leben, zur Verantwortung für unterrichten; die Förderschulen wirken dabei die Gemeinschaft, zu einem gewaltfreien und unterstützend mit. Das für das Schulwesen friedlichen Zusammenleben weltweit und zu zuständige Ministerium stellt in Abstimmung einem verantwortlichen Umgang mit der mit den Schulträgern den Ausbau des Umwelt und der Natur. Sie pflegt die gemeinsamen Unterrichts in Thüringen in Verbundenheit mit der Heimat in Thüringen einem „Entwicklungsplan Inklusion“ dar, der und in Deutschland, fördert die Offenheit den regionalen Gegebenheiten Rechnung gegenüber Europa und weckt das trägt; dieser wird mindestens alle fünf Jahre Verantwortungsgefühl für alle Menschen in der fortgeschrieben. Welt. Wesentliche Ziele der Schule sind die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, die (3) Bei der Gestaltung des Erziehungs- und Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, Schulwesens wirken das Land, die die Vorbereitung auf das Berufsleben, die kommunalen Gebietskörperschaften und die Befähigung zu gesellschaftlicher freien Schulträger mit den Eltern, den Lehrern, Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der den Erziehern, den Sonderpädagogischen freiheitlichen demokratischen Grundordnung Fachkräften, den Schülern, den Mitarbeitern sowie zum bewussten, selbst bestimmten und von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- kritischen Umgang mit Medien, die Erziehung und Jugendhilfe sowie weiteren Vertretern von zur Aufgeschlossenheit für Kultur und Einrichtungen, die an der schulischen oder Wissenschaft sowie die Achtung vor den außerschulischen Bildung und Erziehung religiösen und weltanschaulichen beteiligt sind, zusammen. Überzeugungen anderer. Die Schüler lernen, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach (4) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der verpflichtet die Schulen insbesondere bei der Solidarität und der Akzeptanz sowie der Einschulung, beim Schulwechsel und beim Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 3
Übergang in die weiterführenden Schulen zu berufsbildenden Schulen sowie das einer engen Zusammenarbeit untereinander Kolleg umfasst. sowie mit den Kindertageseinrichtungen und mit außerschulischen Einrichtungen, die an (3) Abweichend von Absatz 2 sind die der Bildung und Erziehung beteiligt sind. Bei Schulstufen im Bildungsgang zur individuellen der Gestaltung schulischer Bildungsprozesse Lebensbewältigung die Unterstufe, Mittelstufe, und der Übergänge dient der Thüringer Oberstufe sowie Werkstufe, welche je drei Bildungsplan bis 18 Jahre als Klassenstufen umfassen. Orientierungsrahmen. §4 Schularten §3 Wahl der Schulart, der (1) Im Freistaat Thüringen gibt es folgende Schulform und des Schularten: Bildungsganges (1) Die Eltern haben im Rahmen der jeweiligen 1. die Grundschule, Bestimmungen nach Maßgabe der Befähigung und Leistung des Schülers die Wahl zwischen 2. die Regelschule, den zur Verfügung stehenden Schularten (§ 4), Schulformen (§ 8) und Bildungsgängen 3. die Gemeinschaftsschule, sowie deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten; volljährige Schüler wählen selbst. Der 4. die Gesamtschule, Bildungsgang ist ein schulisches Lehr- und Lernangebot, dessen Unterrichtsorganisation 5. das Gymnasium, und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses ermöglichen. 6. die berufsbildenden Schulen, (2) Die Schule, insbesondere der 7. das Kolleg und Klassenlehrer, der Beratungslehrer sowie der Schulleiter, unterstützt und berät die Eltern 8. die Förderschulen. sowie die volljährigen Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn. (2) Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4; sie wird von allen §3a Gliederung des Schulwesens, Schülern gemeinsam besucht. Sie vermittelt Schulstufen grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für jede (1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen weitere schulische Bildung und fördert die aufgebaut und in Schularten gegliedert. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Schulstufen ordnen das Schulwesen Kindes. schulartübergreifend nach Klassenstufen. (3) Die Regelschule mit den Klassenstufen 5 (2) Schulstufen sind: bis 10 vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft die 1. die Primarstufe, welche die Voraussetzung für eine qualifizierte berufliche Klassenstufen 1 bis 4 umfasst, Tätigkeit oder den Übergang in weiterführende Bildungsgänge. Die Schüler erwerben mit dem 2. die Sekundarstufe I, welche die erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den Klassenstufen 5 bis 9 oder 10 der Hauptschulabschluss. Der Qualifizierende allgemein bildenden Schulen umfasst, Hauptschulabschluss wird nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 9 oder eines zehnten 3. die Sekundarstufe II, welche die Schuljahrs und bestandener Prüfung einjährige Einführungsphase und die erworben. Der Realschulabschluss wird nach zweijährige Qualifikationsphase erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und (gymnasiale Oberstufe), die bestandener Prüfung erworben. 4 ThürSchulG
(4) Die Gemeinschaftsschule umfasst die Spezialschulen gestaltet sein, sie dienen der Klassenstufen 1 bis 12. Für die Beschreibung Begabungsförderung. der Klassenstufen 1 bis 4 gilt Absatz 2 entsprechend. Ab Klassenstufe 5 vermittelt die (8) Zur Umsetzung der Jenaplanpädagogik Gemeinschaftsschule auf der Grundlage ihres können Gemeinschaftsschulen abweichend pädagogischen Konzepts eine grundlegende, von Absatz 4 Satz 1 nach der Klassenstufe 10 erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung, mit der gymnasialen Oberstufe verbunden sein die für eine qualifizierte berufliche Ausbildung und die Klassenstufen 1 bis 13 umfassen; die oder ein Hochschulstudium vorausgesetzt Entscheidung trifft das für das Schulwesen wird. Die Schüler können entsprechend ihrer zuständige Ministerium. Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden (9) Die berufsbildenden Schulen führen zu Hauptschulabschluss, den allgemeinen und beruflichen Abschlüssen, die Realschulabschluss, den schulischen Teil der den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit, Fachhochschulreife sowie die allgemeine in weiterführende schulische Bildungsgänge Hochschulreife erwerben; Absatz 3 Satz 2 bis sowie in die Hochschulen ermöglichen. 4 sowie Absatz 7 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. Die Schulart (10) Das Kolleg führt Schüler mit Gemeinschaftsschule deckt das Angebot der Realschulabschluss oder einem Schulart Grundschule oder der Schulart gleichwertigen Abschluss und einer Regelschule mit ab. abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens zweijähriger Berufstätigkeit oder (5) Abweichend von Absatz 4 kann die gleichgestellter Tätigkeit in einem dreijährigen Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 1 bis Vollzeitbildungsgang zur allgemeinen 10 umfassen. In dem Fall muss das Angebot Hochschulreife. Für Schüler ohne zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen durch die Kooperation mit einem Gymnasium, Abschluss dauert der Bildungsgang vier Jahre. einer kooperativen Gesamtschule oder einer Das Mindestalter für die Aufnahme ist das Gemeinschaftsschule mit gymnasialer vollendete 18. Lebensjahr. Der Erwerb des Oberstufe nach Absatz 4 Satz 1 gewährleistet schulischen Teils der Fachhochschulreife ist werden. möglich. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen (6) Abweichend von Absatz 4 kann die zuständigen Ministeriums geregelt. Gemeinschaftsschule mit der Klassenstufe 5 beginnen; in diesem Fall muss das für die (11) Der Unterricht an Förderschulen wird dem Primarstufe erforderliche Angebot durch eine jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf Grundschule gewährleistet werden. der Schüler gerecht. Die Schüler können entsprechend ihrer Befähigung und Leistung (7) Das Gymnasium führt die Klassenstufen 5 den Hauptschulabschluss, den bis 12. Es vermittelt eine vertiefte allgemeine Qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie Bildung, die für ein Hochschulstudium den Realschulabschluss erwerben; Absatz 3 vorausgesetzt wird oder auf eine sonstige Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die berufliche Ausbildung vorbereitet. Das Förderschule bietet zudem eine dem Gymnasium führt nach erfolgreichem Besuch jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf der Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung entsprechende Beratung und zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler sonderpädagogische Förderung in den mit Realschulabschluss besteht die allgemeinen Schulen an. Möglichkeit, nach erfolgreichem Besuch der dreijährigen Oberstufe mit Bestehen der (12) Gesamtschulen werden integrativ oder Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife kooperativ geführt. Sie umfassen die zu erwerben. In der Oberstufe kann der Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen schulische Teil der Fachhochschulreife können mit einer dreijährigen gymnasialen erworben werden. Gymnasien können in der Oberstufe verbunden sein. Ausnahme Spezialklassen führen oder als Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 5
§5 Grundschule (3) Die Einstufungen in einen Kurs oder eine Klasse, die auf den Erwerb des (1) Die Schuleingangsphase der Grundschule Hauptschulabschlusses oder des umfasst die Klassenstufen 1 und 2, die eine Realschulabschlusses vorbereiten, erfolgen inhaltliche Einheit bilden. Die reguläre nach Befähigung und Leistung des Schülers Verweildauer von zwei Jahren kann dem bei Erfüllung bestimmter Entwicklungsstand des Schülers Leistungsvoraussetzungen auf Empfehlung entsprechend auf ein Jahr verkürzt oder auf der Klassenkonferenz und nach Beratung mit drei Jahre verlängert werden. den Eltern durch den Schulleiter. Bei der Abwägung sind im Sinne des § 2 Abs. 2 sowie (2) Die erste Versetzungsentscheidung in der § 8a pädagogische und sonderpädagogische Grundschule erfolgt am Ende der Förderung sowie die Gewährung von Klassenstufe 4. Nachteilsausgleichen zu berücksichtigen. (3) Fremdsprachenunterricht wird ab (4) Umstufungen zwischen Kurs I und Kurs II Klassenstufe 3 erteilt; im Rahmen der an der sind bis zum Beginn der Klassenstufe 9 Schule gegebenen sächlichen und möglich. Absatz 3 gilt entsprechend. personellen Möglichkeiten kann Fremdsprachenunterricht bereits in den (5) Für Schüler, die einer praxisbezogenen Klassenstufen 1 und 2 angeboten werden. Förderung bedürfen, können in den Klassenstufen 7 und 8 besondere Klassen mit (4) Das Nähere zur Schuleingangsphase, einem handlungs- und projektorientierten insbesondere zu deren Organisation sowie zur Unterricht eingerichtet werden Entscheidung über die Verweildauer, regelt (Praxisklassen). Die Entscheidung über den das für das Schulwesen zuständige Besuch der Praxisklassen erfolgt nach einer Ministerium durch Rechtsverordnung. besonderen Schullaufbahnberatung auf Empfehlung der Klassenkonferenz durch den §6 Regelschule Schulleiter der aufnehmenden Schule. Der (1) In den Klassenstufen 5 und 6 der handlungs- und projektorientierte Unterricht Regelschule wird der Unterricht von den kann auch integrativ durchgeführt werden Schülern in allen Fächern gemeinsam (Praxisunterricht); Satz 2 gilt entsprechend. besucht. Nach dieser Phase der Orientierung beginnt ab Klassenstufe 7 eine (5a) Die Klassenstufe 9 des auf den Differenzierung. Hierzu werden Kurse Hauptschulabschluss bezogenen Teils der eingerichtet, wobei Kurs I der Anspruchsebene Regelschule kann in einem oder in zwei der Hauptschule und Kurs II der Schulbesuchsjahren absolviert werden Anspruchsebene der Realschule entspricht. (individuelle Abschlussphase). Ab der Klassenstufe 9 können auch auf den Hauptschulabschluss oder auf den (6) Für Schüler mit Hauptschulabschluss kann Realschulabschluss bezogene Klassen zur Stärkung der Ausbildungsfähigkeit nach geführt werden; die Entscheidung trifft die Klassenstufe 9 ein zusätzliches 10. Schuljahr Schulkonferenz. angeboten werden; der Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses ist (2) Einer Regelschule wird auf Antrag das möglich. Qualitätssiegel „Oberschule“ zuerkannt, wenn sie eine Schulausgangsphase nach den (7) Schüler, die bestimmte Absätzen 5a (individuelle Abschlussphase), 6 Leistungsvoraussetzungen erfüllen und den und 7 mit festgelegten Qualitätskriterien Qualifizierenden Hauptschulabschluss gestaltet, die sich insbesondere auf die nachweisen, können in die zum besondere Form der Zusammenarbeit mit den Realschulabschluss führende Klassenstufe 10 Eltern, mit den Grundschulen und mit den der Regelschule eintreten; den Schülern sind weiterführenden Schulen sowie mit den entsprechende zusätzliche Partnern der beruflichen Ausbildung beziehen. Fördermaßnahmen anzubieten. 6 ThürSchulG
(8) Schüler des Gymnasiums können bis zum den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Beginn der Klassenstufe 10 in die Regelschule vorbereiten, werden in Klassenstufe 9 auf übertreten. Anspruchsebene III unterrichtet. Für diese Schüler und für die gymnasiale Oberstufe gilt (9) Näheres zu den § 7 Abs. 1 Satz 3 bis Abs. 6 entsprechend. Die Leistungsvoraussetzungen, zu Einstufung und Klassenstufe 10 kann als Einführungsphase Umstufung, zur Aufnahme in die Praxisklasse, der Thüringer Oberstufe geführt werden, auch in den Praxisunterricht und in das zusätzliche wenn die Qualifikationsphase an der 10. Schuljahr, zur individuellen Gemeinschaftsschule nicht angeboten wird. Abschlussphase, insbesondere zu deren Organisation und zur Entscheidung über die (3) Gemeinschaftsschulen können auch durch Verweildauer sowie zu den zusätzlichen Schulartänderung aus Grundschulen, Fördermaßnahmen nach Absatz 7 wird durch Regelschulen, Gymnasien, Gesamtschulen Rechtsverordnung des für das Schulwesen und Förderschulen einzeln oder im Verbund zuständigen Ministeriums im Benehmen mit entstehen, wobei eine Förderschule mit einer dem für das Schulwesen zuständigen anderen allgemein bildenden Schule zu Landtagsausschuss geregelt. verbinden ist. Tritt die Schule, von der das Bestreben zur Schulartänderung in eine §6a Gemeinschaftsschule Gemeinschaftsschule ausgeht, an die potentielle Verbundschule heran, dann hat der (1) Die Schüler der Gemeinschaftsschule Schulleiter dieser Schule hierzu einen lernen über die Klassenstufe 4 hinaus Beschluss der Schulkonferenz gemeinsam und werden entsprechend ihrer herbeizuführen. Der Schulträger hat bei Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Errichtung der Gemeinschaftsschule zur Interessen im vorwiegend Erteilung des Einvernehmens nach § 13 binnendifferenzierenden Unterricht individuell Abs. 4 Satz 1 ein pädagogisches Konzept gefördert. Die heterogene Zusammensetzung nach Absatz 2 vorzulegen. Bei einer der Schülerschaft erfordert und ermöglicht Schulartänderung hat der Schulträger ein von unterschiedliche Formen der den beteiligten Schulen entwickeltes Lernorganisation, um die ganzheitliche pädagogisches Konzept vorzulegen, das auch Kompetenzentwicklung der Schüler die Entwicklung der jeweiligen Schule zur auszubilden. Gemeinschaftsschule beschreibt. Für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale (2) Der Unterricht in der Gemeinschaftsschule Oberstufe hat der Schulträger in dem Konzept erfolgt auf der Grundlage eines ein Gymnasium, eine kooperative pädagogischen Konzepts, wonach der Erwerb Gesamtschule oder eine der Abschlüsse nach § 4 Abs. 4 Satz 4 Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Halbsatz 1 ermöglicht wird. Das Konzept Oberstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 als beschreibt insbesondere Formen des kooperierende Schule zu bestimmen. Diese klasseninternen gemeinsamen Lernens bis soll im Einzugsgebiet der einschließlich Klassenstufe 8 auf drei Gemeinschaftsschule liegen. In Anspruchsebenen. Ab Klassenstufe 9 wird Kooperationsvereinbarungen legen die abschlussbezogen unterrichtet; das Konzept beteiligten Schulen Inhalt und Struktur der kann von der Einrichtung äußerlich Zusammenarbeit fest. differenzierender Kurse zugunsten eines weiterhin binnendifferenzierenden Unterrichts (4) Näheres zu den Anforderungen an den absehen. § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 5a Inhalt des pädagogischen Konzepts nach bis 7 gelten entsprechend. Einstufungen und Absatz 2 und zu den erforderlichen Umstufungen in die verschiedenen Voraussetzungen für dessen Umsetzung Anspruchsebenen in den einzelnen Fächern sowie zur Einstufung und Umstufung nach erfolgen auf Empfehlung der Absatz 2 einschließlich der erforderlichen Klassenkonferenz nach Wahl der Eltern. Leistungsvoraussetzungen wird durch Umstufungen sind bis zum Beginn der Rechtsverordnung des für das Schulwesen Klassenstufe 9 möglich. Schüler, die sich auf zuständigen Ministeriums im Benehmen mit Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 7
dem für das Schulwesen zuständigen einem Schüler aufgrund des Erreichens Landtagsausschuss geregelt. bestimmter Leistungsvoraussetzungen in einzelnen Fächern oder des Vorliegens einer §6b Gesamtschule auf seinen bisherigen Leistungen, seinem Leistungsvermögen und seiner (1) Gesamtschulen werden integrativ oder Leistungsbereitschaft beruhenden kooperativ geführt. Die Schüler können Empfehlung für den Bildungsweg des entsprechend ihrer Befähigung und Leistung Gymnasiums eine erfolgreiche Mitarbeit am den Hauptschulabschluss, den Gymnasium erwartet werden kann. § 17 Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Abs. 4 bleibt unberührt. Sowohl für die Realschulabschluss, den schulischen Teil der Aufnahmeprüfung in Form des Fachhochschulreife sowie die allgemeine Probeunterrichts als auch für die weitere Hochschulreife erwerben; § 4 Abs. 3 Satz 3 Unterrichtsteilnahme ist sicherzustellen, dass und 4 sowie § 4 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten förder- bzw. unterstützungsbedürftige Schüler entsprechend. im Sinne des gemeinsamen Unterrichts nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 8 a alle notwendigen (2) Die Gesamtschule in kooperativer Form Unterstützungsmaßnahmen und Hilfsmittel fasst die eigenständigen Schularten erhalten, die sie zu einer erfolgreichen Regelschule und Gymnasium pädagogisch Teilnahme am gemeinsamen Unterricht und organisatorisch zusammen. benötigen. (3) Die Gesamtschule in integrativer Form (3) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 bildet eine pädagogische und organisatorische erwirbt der Schüler einen dem Einheit; sie umfasst die Klassenstufen 5 bis Hauptschulabschluss gleichwertigen 13. Integrierte Gesamtschulen weisen ab der Abschluss. Klassenstufe 7 Leistungsdifferenzierungen auf mindestens zwei Anspruchsebenen auf. Der (4) Die Klassenstufen 10 bis 12 bilden die Unterricht findet in Klassen, mit der Thüringer Oberstufe. Die Klassenstufe 10 Möglichkeit der Binnendifferenzierung, sowie bildet die Einführungsphase und die in äußerlich differenzierenden Kursen statt. Klassenstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase. Der Unterricht in der §7 Gymnasium Qualifikationsphase wird in halbjährlichen (1) Das Gymnasium beginnt mit der Kursen durchgeführt und gliedert sich in Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau und Regelschule ist nach den Klassenstufen 5 und Fächer mit grundlegendem 6 zu ermöglichen, ein Übertritt aus der Anforderungsniveau. Gemeinschaftsschule nach den Klassenstufen 4 bis 8. Der Übertritt in die dreijährige (5) Der Besuch der Oberstufe dauert in der Oberstufe des Gymnasiums ist auch mit dem Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre; Realschulabschluss möglich. die Verweildauer kann für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein (2) Voraussetzung für den Übertritt in das weiteres Jahr überschritten werden. Gymnasium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung in Form eines (6) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 Probeunterrichts. Die Aufnahmeprüfung ist erfolgt der Eintritt in die Qualifikationsphase. nicht bestanden, wenn sie ergibt, dass der Bestandteil der Versetzung ist eine besondere Schüler für den Besuch des Gymnasiums Leistungsfeststellung nach zentralen offensichtlich ungeeignet ist. Ein Schüler ist Vorgaben; für Schüler mit Realschulabschluss dann nicht geeignet, wenn nach seiner bedarf es der besonderen Befähigung und Leistung aufgrund einer Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung pädagogischen Prognose eine erfolgreiche in die Klassenstufe 11 erwirbt der Schüler Teilnahme am Unterricht im Gymnasium nicht einen dem Realschulabschluss gleichwertigen erwartet werden kann. Einer Abschluss. Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn bei 8 ThürSchulG
(7) In den Spezialgymnasien für Musik und (2) Förderschulen sind: Sport kann der Ausbildungsgang um eine Klassenstufe erweitert werden. Gleiches gilt 1. überregionale Förderzentren mit dem für die an einem Gymnasium gebildeten Förderschwerpunkt Hören oder Sehen, Spezialklassen für Musik. 2. regionale Förderzentren mit den (8) Den Spezialgymnasien für Sport können ab Förderschwerpunkten Klassenstufe 7 auf den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss bezogene a. Hören, Klassen angegliedert werden. b. Sehen, c. körperliche und motorische (9) Näheres Entwicklung, d. Lernen, 1. zum Übertrittsverfahren, insbesondere e. Sprache, zur Aufnahmeprüfung in Form des f. emotionale und soziale Entwicklung Probeunterrichts, zu den bestimmten sowie Leistungsvoraussetzungen in einzelnen g. geistige Entwicklung. Fächern und zu den Voraussetzungen einer Empfehlung für den Bildungsweg Überregionale Förderzentren koordinieren zur des Gymnasiums, Unterstützung der Schulen ein landesweites Netzwerk für die Förderschwerpunkte Sehen 2. zur Thüringer Oberstufe und zum und Hören. Regionale Förderzentren können Prüfungsverfahren zum Erwerb der einen oder mehrere Förderschwerpunkte allgemeinen Hochschulreife, führen und als Beratungs- und Unterstützungszentrum mit den ihnen in einem 3. zur besonderen Leistungsfeststellung, Netzwerkbereich zugeordneten allgemeinen Schulen (Netzwerkschulen) 4. zur Erweiterung der Klassenstufen bei zusammenarbeiten. Vorgaben für die Größe Spezialgymnasien, Spezialklassen und von Netzwerkbereichen der regionalen zur Eignungsprüfung sowie Förderzentren legt das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch 5. zu den Voraussetzungen für den Erwerb Rechtsverordnung fest. des schulischen Teils der Fachhochschulreife (3) Die überregionalen Förderzentren können bei Bedarf folgende Bildungsgänge führen: wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im 1. Bildungsgang der Grundschule mit den Benehmen mit dem für das Schulwesen Klassenstufen 1 bis 4, zuständigen Landtagsausschuss geregelt. 2. Bildungsgänge der Regelschule mit den §7a Förderschule Klassenstufen 5 bis 9 oder 10. (1) Förderschulen sind sonderpädagogische (4) Die regionalen Förderzentren können bei Zentren für Unterricht, Förderung und Bedarf folgende Bildungsgänge führen: Beratung. Sie kooperieren mit den allgemeinen Schulen, um jeden Schüler zu 1. Bildungsgang der Grundschule mit den einem für ihn bestmöglichen Abschluss zu Klassenstufen 1 bis 4, führen. Förderschulen sind Ganztagsfördereinrichtungen. Sie können mit 2. Bildungsgänge der Regelschule mit den Einrichtungen zur Unterbringung der Schüler Klassenstufen 5 bis 9 oder 10, verbunden sein; diese unterliegen nicht der Schulaufsicht. 3. Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung mit den Klassenstufen 1 bis 12. Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 9
(5) Schüler, denen der sonderpädagogische Fremdsprachenkenntnisse führen zum Erwerb Förderbedarf im Lernen am Ende der eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Klassenstufe 8 aberkannt wird, können im Abschlusses. Schüler mit Realschulabschluss Bildungsgang zum Erwerb des können mit dem Besuch der Berufsschule Hauptschulabschlusses an der Förderschule neben der beruflichen Qualifikation zusätzlich verbleiben. In begründeten Ausnahmefällen die Fachhochschulreife erwerben. können Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf Antrag des Schulleiters der (3) Das Berufsvorbereitungsjahr in schulischer allgemeinen Schule im Einvernehmen mit den oder kooperativer Form ermöglicht jungen Eltern oder auf Antrag der Eltern zeitweise Menschen ohne Hauptschulabschluss bei nach Maßgabe der räumlichen, sächlichen Erfüllung bestimmter und personellen Voraussetzungen zur Leistungsvoraussetzungen den Erwerb eines Beschulung an einer Förderschule zugelassen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen werden. Besondere Unterrichtsformen nach Abschlusses. Für junge Menschen mit § 45 Abs. 1 Satz 2 an allgemeinen Schulen Migrationshintergrund, bei denen nicht zu sind vorrangig zu nutzen. Die Entscheidung erwarten ist, dass sie den Abschluss des trifft das zuständige Schulamt unter Berufsvorbereitungsjahres in einem Jahr Beteiligung der jeweiligen Schulleiter der erreichen werden, können entsprechende aufnehmenden und der abgebenden Schule. Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache und grundlegender schulischer Bildung §8 Schulformen der eingerichtet werden. Diese dem berufsbildenden Schulen Berufsvorbereitungsjahr vorgeschalteten Angebote können ein- oder zweijährig (1) Formen der berufsbildenden Schulen sind: ausgestaltet sein und aufeinander aufbauen. 1. die Berufsschule, (4) Die einjährige Berufsfachschule in schulischer oder kooperativer Form ermöglicht 2. die Berufsfachschule, Jugendlichen mit Hauptschulabschluss den Erwerb einer beruflichen Qualifikation oder 3. die Höhere Berufsfachschule, Teilqualifikation. Die zwei- oder dreijährige Berufsfachschule führt im Anschluss an den 4. die Fachoberschule, Hauptschulabschluss in Vollzeitunterricht bei Erfüllung bestimmter 5. das berufliche Gymnasium, Leistungsvoraussetzungen zu einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss 6. die Fachschule und und zu beruflichen Qualifikationen oder Teilqualifikationen. 7. die Förderberufsschule. (5) Die zwei- oder dreijährige Höhere (2) Die Berufsschule führt in Teilzeitunterricht Berufsfachschule führt im Anschluss an den im Rahmen der dualen Berufsausbildung Realschulabschluss zu einer beruflichen gemeinsam mit der betrieblichen oder der Qualifikation; es kann zusätzlich die außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen Fachhochschulreife erworben werden. Qualifikationen. Der Unterricht an der Berufsschule kann an einzelnen (6) Die Fachoberschule führt im Anschluss an Unterrichtstagen oder als Blockunterricht den Realschulabschluss in einem zweijährigen erteilt werden. Die Schüler erwerben mit dem Vollzeitbildungsgang zur Fachhochschulreife. Berufsschulabschluss einen dem Schüler mit abgeschlossener Hauptschulabschluss gleichwertigen Berufsausbildung treten unmittelbar in die Abschluss. Eine abgeschlossene zweite Hälfte des Bildungsganges ein. Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die Erfüllung bestimmter (7) Das berufliche Gymnasium führt im Leistungsvoraussetzungen im Anschluss an den Realschulabschluss in Berufsschulabschluss sowie ausreichende einem dreijährigen Bildungsgang mit den 10 ThürSchulG
Klassenstufen 11, 12 und 13 zur allgemeinen (10) Die jeweiligen Hochschulreife. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt Aufnahmevoraussetzungen für die entsprechend. Nach erfolgreichem Besuch der Schulformen der berufsbildenden Schulen Einführungsphase an einem allgemein werden ebenso mit den dem bildenden Gymnasium oder einer Hauptschulabschluss oder dem Gemeinschaftsschule kann ein Schüler in die Realschulabschluss gleichwertigen Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums Abschlüssen erfüllt. Die Aufnahme kann von eintreten; ihr Besuch wird auf die höchstens einer Eignungsprüfung, vom Ergebnis einer vierjährige Verweildauer in der Oberstufe nicht Untersuchung zur Feststellung der angerechnet. Abweichend von Satz 3 ist ein gesundheitlichen Eignung und vom Nachweis freiwilliger Eintritt in die Klassenstufe 12 der persönlichen Eignung, jeweils bezogen auf möglich. § 4 Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend. den angestrebten Beruf, abhängig gemacht werden. Für den Nachweis der persönlichen (8) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf Eignung nach Satz 2 kann die Vorlage eines dem Realschulabschluss und einer erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a abgeschlossenen einschlägigen des Bundeszentralregistergesetzes in der Berufsausbildung oder einer als gleichwertig Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I anerkannten Qualifizierung eine vertiefte S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils berufliche Weiterbildung sowie allgemein geltenden Fassung verlangt werden. Näheres bildende Kenntnisse. Bei technischen und zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen eine berufsbildende Schule sowie zu der ist vor Aufnahme der Ausbildung eine Ausbildungsdauer, zu den mindestens einjährige Berufstätigkeit Leistungsvoraussetzungen und zu den nachzuweisen; eine entsprechende jeweiligen Abschlussprüfungen wird durch Berufstätigkeit kann auch während der Rechtsverordnung des für das Schulwesen Ausbildung als Praktikum abgeleistet werden, zuständigen Ministeriums geregelt. Soweit im wodurch sich die Ausbildung entsprechend Rahmen der Fachaufsicht andere Ministerien verlängert. Die Berufsausbildung kann durch beteiligt sind, werden die Rechtsverordnungen eine ausreichende einschlägige Berufstätigkeit im Einvernehmen mit dem jeweiligen ersetzt werden. Es kann zusätzlich die Fachministerium erlassen. Fachhochschulreife erworben werden. Eine Gesamtqualifikation kann auch aufgrund §8a Gemeinsamer Unterricht, mehrerer, während des Bildungsgangs Feststellungsverfahren erworbener Teilqualifikationen zuerkannt (1) Gemeinsamer Unterricht findet in den werden. Die Ausbildung dauert mindestens allgemeinen Schulen in enger zwei Jahre; Ausnahmen sind möglich. Zusammenarbeit mit den Lehrern und Sonderpädagogischen Fachkräften der (9) Die Förderberufsschule führt Jugendliche Förderschule statt. Schüler mit mit sonderpädagogischem Förderbedarf in sonderpädagogischem Förderbedarf werden Teilzeitunterricht im Rahmen der dualen zielgleich oder zieldifferent unterrichtet. Bei Berufsausbildung oder im Rahmen einer zielgleichem Unterricht werden die Schüler Ausbildung nach § 66 des nach den für die allgemeinen Schulen Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 geltenden Lehrplänen und Vorschriften (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden unterrichtet. Organisatorische und Fassung oder nach § 42m der methodische Abweichungen sind zulässig, Handwerksordnung in der Fassung vom 24. soweit es der sonderpädagogische September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I Förderbedarf erfordert. Schüler mit S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung sonderpädagogischem Förderbedarf in der gemeinsam mit der betrieblichen oder der geistigen Entwicklung werden zieldifferent außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen unterrichtet. Lernziele und Qualifikationen. Die Förderberufsschule Leistungsanforderungen richten sich für diese vermittelt die gleichen Abschlüsse wie die Schüler nach denen des Bildungsgangs zur Berufsschule. Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 11
individuellen Lebensbewältigung sowie nach berät, einbezogen werden. Wird ein einem sonderpädagogischen Förderplan. geeigneter Lernort an einer allgemeinen Schule nicht ermittelt, kann der Schüler eine (2) Ergeben sich bei einem Schüler Förderschule besuchen. Abweichend von der Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Festlegung nach Satz 1 ist nach ausführlicher Förderbedarf, leitet der Schulleiter nach Beratung der Eltern durch das zuständige Einwilligung der Eltern oder auf deren Antrag Schulamt unter Berücksichtigung des hin beim zuständigen Schulamt das Verfahren Elternwillens (§ 3 Abs. 1 Satz 1) der Besuch zur Feststellung eines sonderpädagogischen einer Förderschule möglich. Förderbedarfs (Feststellungsverfahren) ein. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass (4) Das für das Schulwesen zuständige dem Anspruch des Schülers auf individuelle Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten Förderung ohne eine sonderpädagogische Förderung nicht ausreichend entsprochen 1. zur Beschreibung und Feststellung des werden kann, kann das sonderpädagogischen Förderbedarfs, Feststellungsverfahren auch auf Beschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung der 2. zur sonderpädagogischen Förderung, Eltern eingeleitet werden. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erstellt der Mobile 3. zur sonderpädagogischen Sonderpädagogische Dienst in der Regel Ferienbetreuung sowie innerhalb von sechs Wochen ein Gutachten über das Vorliegen und die Art des 4. zur Zusammensetzung, zur Organisation sonderpädagogischen Förderbedarfs und zu den Aufgaben der Steuergruppe (sonderpädagogisches Gutachten). Wird das nach Absatz 3 Satz 2 Feststellungsverfahren vor Schuleintritt eingeleitet, soll dieses spätestens im zweiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Quartal des Kalenderjahres, in dem der Schuleintritt erfolgt, abgeschlossen werden. §9 Externenprüfungen Eine angemessene Beteiligung der Die staatlichen Prüfungen zu den Abschlüssen Schulträger der Schulen in freier Trägerschaft der allgemein bildenden und der am Feststellungsverfahren wird sichergestellt. berufsbildenden Schulen können nach den Wurden im frühkindlichen Bereich Regelungen in den jeweiligen Entwicklungsverzögerungen festgestellt, ist Prüfungsordnungen auch als externe präventiv die Förderung des Schülers auf der Prüfungen abgelegt werden. Grundlage eines pädagogischen Förderplans bereits ab Klassenstufe 1 der § 10 Ganztagsschulen, Schuleingangsphase verpflichtend zu sichern, so dass die prozessbegleitende Diagnostik Außerunterrichtliche Angebote spätestens am Ende der Schuleingangsphase (1) Ganztagsschulen verbinden auf der abgeschlossen ist. Grundlage eines Ganztagsschulkonzepts Bildung, Betreuung und pädagogische sowie (3) Auf der Grundlage des sonderpädagogische Förderung zu einer sonderpädagogischen Gutachtens sowie nach pädagogischen und organisatorischen Einheit. Maßgabe der vorhandenen oder mit Dabei werden insbesondere der Sozialraum vertretbarem Aufwand zu schaffenden und die Schule als Lern- und Lebensort im personellen, sächlichen und räumlichen Sinne des § 2 Abs. 4 einbezogen. Voraussetzungen legt das zuständige Ganztagsschulen können offen, teilgebunden Schulamt für den Schüler den und gebunden geführt werden. In den nächstgelegenen geeigneten Lernort im teilgebundenen und gebundenen gemeinsamen Unterricht unter Einbeziehung Ganztagsschulen findet ein rhythmisierter des zuständigen Schulträgers fest. Hierzu Tagesablauf statt. kann die am Schulamt installierte Steuergruppe, welche über das Vorliegen der (2) Für Schüler der Primarstufe besteht ein notwendigen Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Förderung in einem Schulhort 12 ThürSchulG
von montags bis freitags mit einer täglichen Schuljahres. In der gebundenen Form der Betreuungszeit von zehn Stunden unter Ganztagsschule ist die Teilnahme an den Anrechnung der Unterrichtszeit. Für Schüler, Ganztagsangeboten für alle Schüler die das Ganztagsangebot einer Schule in verpflichtend. gebundener Form wahrnehmen, gilt dieser Anspruch mit dem Besuch der Schule als § 11 (aufgehoben) erfüllt; für die Ferien bleibt der Anspruch nach Satz 1 unberührt. § 12 Schulversuche, (3) An den Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen Erprobungsmodelle zur außerunterrichtlichen Bildung, Betreuung (1) Durch Schulversuche soll die und Förderung der Schüler Schulhorte geführt Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden (offene Ganztagsschulen). Diese sind werden. Schulversuche werden an organisatorisch Teil der Schule. Der Besuch besonderen Versuchsschulen durchgeführt. der Schulhorte ist freiwillig. Schulversuche müssen nach Anlage, Inhalt und Durchführung geeignet sein, neue (4) Außerunterrichtliche Angebote werden Erkenntnisse über Organisationsformen des entsprechend den personellen und sächlichen Unterrichts und über die Erziehung in den Voraussetzungen der Schule, den Schulen einschließlich neuer Schularten zu Bedürfnissen der Schüler und dem Wunsch vermitteln oder zu sichern oder wesentliche der Eltern ermöglicht. Die Schule öffnet sich inhaltliche Änderungen zu erproben. außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere solchen der öffentlichen und (2) Schulversuche sind nur zulässig, wenn die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Schüler im Rahmen des wissenschaftlich Unterrichtliche und außerunterrichtliche begleiteten Schulversuchs gleiche oder Inhalte sollen sich dabei sinnvoll ergänzen. Ein gleichwertige Berechtigungen oder Schulförderverein kann Angebote im Abschlüsse erwerben können wie Schüler an schulischen Leben unterstützen. Über Schulen außerhalb des Versuchs und wenn außerunterrichtliche Angebote der Schule der Übergang in Schulen außerhalb des entscheidet die Schulkonferenz; die Schulversuchs gewährleistet ist. Durchführung erfolgt im Benehmen mit dem Schulträger. Weiterführende Schulen können (3) Schulversuche bedürfen der auch als offene Ganztagsschulen geführt Genehmigung; über deren Erteilung werden; Satz 1 gilt entsprechend. entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Der Schulleiter stellt (5) Schulen können auf Antrag des den Antrag auf Durchführung eines Schulträgers nach Zustimmung der Schulversuchs nach Beschluss der Schulkonferenz bei Bedarf als Schulkonferenz. Die Einführung des Ganztagsschulen in teilgebundener oder Schulversuchs bedarf der Zustimmung des gebundener Form geführt werden, soweit die Schulträgers. organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Über den Antrag (4) Die in die Durchführung eines entscheidet das für das Schulwesen Schulversuchs einbezogenen Schüler sind zur zuständige Ministerium. Dem Antrag ist ein Teilnahme verpflichtet und haben wie ihre geeignetes Ganztagsschulkonzept der Schule Eltern keinen Anspruch darauf, dass an der beizufügen, das auch den Bedarf der Schule die vor dem Schulversuch Einrichtung als Ganztagsschule begründet. bestehenden Organisationsformen statt oder neben den Versuchsformen fortgeführt (6) In der teilgebundenen Form der werden. Ganztagsschule besteht für Schüler, die für das Ganztagsangebot angemeldet sind, eine (5) Schulversuche können auch an Schulen in Teilnahmeverpflichtung an den freier Trägerschaft genehmigt werden. Ganztagsangeboten für die Dauer des Gültigkeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 13
(6) Zur Erprobung neuer Kooperationsmodelle eines im Wesentlichen mit dem Gebiet des können Schulen einer oder mehrerer Schulträgers übereinstimmenden Schularten mit dem Ziel, eine Einzugsgebiets sowie die Gewährleistung Unterrichtsabsicherung an kleineren einer zweckmäßigen Schulnetzplanung für Schulstandorten zu gewährleisten, unter einer den gesamten Landkreis. Auch gemeinsamen Schulleitung geführt werden. Zweckverbände können auf ihren Antrag hin Insbesondere soll eine gemeinsame bei Vorliegen der Voraussetzungen des Personaleinsatzplanung vorgenommen Satzes 4 Schulträger sein. Die Entscheidung werden können. Zur Unterstützung der über eine Übertragung der Schulträgerschaft Schulleitung kann eine Verwaltungsleitung nach den Sätzen 3 und 5 trifft das für das vorgesehen werden. Die Erprobungsmodelle Schulwesen zuständige Ministerium im sind zu befristen. Sie werden durch einen oder Benehmen mit dem bisherigen Schulträger mehrere Schulträger vorgelegt und bedürfen und dem für Kommunalrecht zuständigen der Genehmigung des für das Schulwesen Ministerium. zuständigen Ministeriums. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4 § 13 Schulen und Schulträgerschaft kann die Schulträgerschaft kreisangehöriger Gemeinden einheitlich für alle Grundschulen, (1) Die Schulen sind staatliche Schulen oder Regelschulen, Gemeinschaftsschulen, Schulen in freier Trägerschaft. Die staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen in anderen Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten des Gesetzen bestimmt werden. öffentlichen Rechts. Für Schulen in freier Trägerschaft gilt das Thüringer Gesetz über (4) Staatliche Schulen werden von der Schulen in freier Trägerschaft vom 20. kommunalen Gebietskörperschaft als Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils Schulträger im Einvernehmen mit dem für das geltenden Fassung. Schulen sind alle auf Schulwesen zuständigen Ministerium errichtet, Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in verändert oder aufgehoben. Dies gilt auch für denen unabhängig vom Wechsel der Lehrer das Führen einzelner Förderschwerpunkte an und Schüler durch planmäßiges und Förderschulen. Mit einer Schulartänderung gemeinsames Lernen in einer Mehrzahl von wird eine Schule aufgehoben und am gleichen Fächern sowie Lerngebieten, Lernfeldern und Standort eine Schule anderer Schulart Modulen (Lernbereiche) und durch das errichtet. Schulträger können zur gemeinsame Schulleben bestimmte Bildungs- gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden und Erziehungsziele erreicht werden sollen. Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (2) Die Schulträger haben das notwendige abschließen. Das Thüringer Gesetz über die Schulangebot und die erforderlichen kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft). Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils Schulträger der staatlichen Schulen sind die geltenden Fassung findet Anwendung, soweit Landkreise und die kreisfreien Städte. dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Kreisangehörige Gemeinden können auf ihren Antrag hin Schulträger von staatlichen (5) Bei Errichtung einer Gemeinschaftsschule Grundschulen, Regelschulen und gelten für Schüler, die sich bereits in der Gemeinschaftsschulen sein; die Klassenstufe 6 und in höheren Klassenstufen Schulträgerschaft umfasst dabei alle Schulen. einer durch Schulartänderung entstehenden Voraussetzungen für die Übernahme der Gemeinschaftsschule befinden, die Schulträgerschaft sind insbesondere neben Regelungen der jeweiligen Schulart fort, aus dem Nachweis einer ausreichenden der sich die Gemeinschaftsschule entwickelt Finanzkraft die Festlegung von im hat. Entscheiden sich bei der Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulartänderung die Eltern aller Schüler einer Schulträgers übereinstimmenden Klassenstufe dafür, dass ihre Kinder in der Schulbezirken, für die Übernahme der Schulart Gemeinschaftsschule weiter lernen Schulträgerschaft über eine sollen, wird auch diese Klassenstufe in der Gemeinschaftsschule das Vorhandensein Gemeinschaftsschule geführt; dies ist nur 14 ThürSchulG
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