Schwimmende Häuser und Hausboote auf dem Eilbekkanal - Projektinformation zum Auswahlverfahren
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Schwimmende Häuser und Hausboote auf dem Eilbekkanal Projektinformation zum Auswahlverfahren Teil 1: Hausboote für Hamburg Teil 2: Auswahlverfahren Eilbekkanal Stand 25. September 2006 1
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1 Hausboote und Schwimmende Häuser für Hamburg Mit Hausbooten werden gemeinhin Amsterdam und Kopenhagen, viel- leicht auch London oder Paris in Verbindung gebracht, nicht aber deut- sche Städte. In Hamburg gibt es bei genauerer Betrachtung zwar mehr Hausboote als die meisten Hamburger vermuten - nämlich ein schwimmen- des Übergangswohnheim im Fischereihafen, Museums- und Hotelschiffe, Wohnschiffe im Flusssystem der Bille, schwimmende hafengewerbliche Nutzungen u.a. im Spreehafen und sogar eine schwimmende Kirche - den- noch blieb ihre Verbreitung und Bedeutung in Hamburg, wie auch in anderen deutschen Städten, bislang vergleichsweise gering. Dabei wird das Phänomen von deutschen Städtetouristen im Ausland durchaus positiv wahrgenommen. Kanäle und Flüsse, die einst dem Wirtschaftsverkehr dienten, bleiben oder werden neu belebt – „es gibt etwas zu schauen“. Betrachter sind fasziniert von den schwimmenden (Im)Mobilien, die ein Haus ersetzen und von einem unkonventionellem Leben erzählen. Hamburger Hausbootinitiative Unter der Überschrift „Hamburg – Wachsende Stadt“ wurde 2003 ein Ideenwettbewerb durchgeführt, an dem sich jeder Bürger beteiligen konnte. Durch eine Jury wurde (u.a.) die Idee „Schwimmende Häuser“ gekürt. Dies war Anlass für den Senat an die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) einen entsprechenden Prüfauftrag zu richten. Durch die Recherchen wurde deutlich, dass privates Investitionsinteresse besteht. Seit 2003 gingen beim Amt für Landesplanung ca. 500 Einzelanfragen nach Liegeplätzen für Hausboote und Schwimmende Häuser ein. Diese Anziehungskraft für Nutzer und Investoren ist eine wichtige Umsetzungsvoraussetzung. Wesentlicher erscheint für Hamburg jedoch die Aussicht, dieses Investitionsinteresse sinn- voll zu kanalisieren und für gesamtstädtische Interessen nutzbar zu machen: • Wie in Amsterdam können Uferzonen durch Hausboote und Schwimmende Häuser belebt werden und an Komplexität und Erlebniswert gewinnen, • Die Stadt kann sich mit einer unkonventionellen Facette im Bereich 3
„Stadtbild / Architektur“ präsentieren, die Hamburgs Bezug zum Wasser unterstreicht. • Bislang abgelegene und im Zuge des Strukturwandels wenig genutzte Wasser- und Uferlagen sowie Stadtteile mit Entwicklungsbedarf können durch Schwimmende Häuser Impulse erfahren und aufgewertet werden. • Im Sinne einer „Bürgerstadt“ begünstigen schwimmende Häuser - wie landseitig kleine Parzellen – eine Vielzahl von „kleinen“ Akteuren und damit ein kleinteiliges Umsetzen von Bürgerideen und privatem Engagement, das sich positiv auf das Stadtteilleben auswirken kann. Darüber hinaus sind leichter noch als auf dem Land temporäre Nutzungen realisierbar. Gleichzeitig entstehen auch Risiken, denen mit einer geeigne- ten Planung und Rahmensetzung begegnet werden muss: • Es darf zu keiner übermäßigen Privatisierung von Wasserflächen kommen. • Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, der landschaftlichen oder stadt- räumlichen Qualität sowie sonstiger wichtiger Belange müssen vermieden werden. • Und nicht zuletzt müssen notwendige Sicherheitsstandards für Nutzungen auf dem Wasser kontrolliert und eingehalten werden. Ausgangpunkt der Untersuchung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt war die Frage: Wie können die Realisierungsbedingungen von Hausbooten und Schwimmenden Häusern verbessert werden? Vereinfachung der Genehmigungsanforderungen Im Gegensatz zu den Niederlanden, wo Hausboote meistens ähnlich wie Schiffe behandelt werden, müssen in Deutschland bei der Genehmigung neben dem Wasserrecht auch das Bauplanungsrecht und in einigen Bundesländern darüber hinaus Bauordnungsrecht beachtet werden. Dies ist einer der Gründe für die schwierigeren Voraussetzungen, in Deutschland Hausboote zu realisieren. In Hamburg hat man darauf verzichtet, Hausboote und Schwimmende Häuser der Landesbauordnung zu unterstellen, um u.a. den Umbau vormaliger Schiffe zu Hausbooten zu erleichtern. Wichtige Ziele der Bauordnung, wie z.B. der Brandschutz, werden in Hamburg im Zuge der 4
wasserrechtlichen Genehmigung geprüft. Dabei bleibt ein größeres Spektrum möglicher Wege, als dies bei unmittelbarer Anwendung der Bauordnung der Fall wäre. Auf diese Weise können auch Sicherheitskonzepte aus dem Schiffsbau Anwendung finden. Neue Liegeplätze Angesichts des großen Anteils an Wasserflächen (8%) am Hamburger Stadtgebiet wird das Mengenpotenzial leicht überschätzt. Die Untersuchung hat ergeben, dass leider nur vergleichsweise wenige Standorte als geeig- net ausgewiesen werden können. Dies gilt insbesondere für Standorte, die auch zum Wohnen geeignet sind. Denn eine Wohnnutzung innerhalb des Hafengebietes oder in der Nachbarschaft von Gewerbe ist auch aus rechtli- chen Gründen kaum möglich. Neue Angebote zum Wohnen auf dem Wasser können voraussichtlich in einigen Kanälen von Bille und Alster sowie in Harburg und Bergedorf geschaf- fen werden. An einigen Stellen stehen sie in Flächenkonkurrenz mit dem Wassersport. Hier ist ein Interessenausgleich zu finden. Erschwerend ist in Hamburg, dass viele der Wasserflächen nur über Grünanlagen oder Privatgrundstücke zu erreichen sind. An nur wenigen Stellen – wie z.B. im Eilbekkanal - bieten sich so günstige Voraussetzungen wie in Amsterdam, wo die meisten der Wasserwege von öffentlichen Straßen gesäumt sind, von denen aus Hausboote einfach erschlossen werden können. Schwimmendes Haus, Hausboot oder Lieger? Vielleicht haben Sie sich schon gefragt, was ein Hausboot von einem Schwimmenden Haus unterscheidet? Die Übergänge sind fließend und die Begriffe werden häufig synonym verwendet. Wie die Bezeichnungen bereits nahe legen, sind Hausboote ihrer Erscheinung nach mehr der Wasserwelt zugehörig, während die Morphologie von Schwimmenden Häusern der Festlandswelt entlehnt ist. Und noch eine zweite Definition findet biswei- len Verwendung: Schwimmende Häuser sind Aufbauten auf einem Ponton, 5
während bei Hausbooten der Verdrängungskörper (Rumpf) als Nutzraum Verwendung findet. Mit der Suche nach neuen Liegeplatzmöglichkeiten wurde deutlich, dass sich in Hamburg die meisten der potenziellen Plätze in Kanälen befinden. Häufig ist hier eine lang gestreckte und damit (haus)bootartige Form allein auf Grund der Kanalabmessungen erforderlich. Wenn notwendige Brückenpassagen zu einer geringen Gesamthöhe zwin- gen, erweist es sich als günstig den Verdrängungskörper zu nutzen und das Fußbodenniveau - wie bei einem (Haus)Boot – unter den Wasserspiegel zu legen. Der Begriff Lieger ist hamburgspezifisch. Gemäß der Hamburger Hafenverkehrsordnung sind Lieger ortsfestgemachte Schwimmkörper, die insbesondere als Wohn-, Büro-, Aufenthalts- oder Versammlungsräume, als Restaurationsbetrieb, Werkstatt oder Lagerraum verwendet werden. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge. Schwimmende Häuser und Hausboote sind dem entsprechend Lieger. Sicherheit und Ordnung Unter den neuen Hausbooten dürfen freilich keine vom Sinken bedrohten Kähne sein. Dies wird durch eine Reihe von Vorschriften sichergestellt, denn nur derjenige bekommt eine Genehmigung, der die technischen Auflagen erfüllt. U.a. ist ein regelmäßig zu erneuernder Schwimmfähigkeitsnachweis zu erbringen und ein Anschluss an die städtische Abwasserkanalisation nachzu- weisen. 6
1.1 Eignungskarte In der so genannten Eignungskarte sind geeignete Flächen für Hausboote bzw. schwimmende Häuser dargestellt. Hier finden Sie in orange Eignungsflächen, die für alle nicht störenden Nutzungen, d.h. auch zum Wohnen, in Frage kommen, und in beige Flächen, die sich - zumeist wegen benachbarten Gewerbes - nur für unempfindliche Nutzungen und damit nicht zum Wohnen eignen. Einige wenige dieser Flächen (A1, M 1, M 12, M 13) liegen im Hafengebiet. Mit Fußnoten ist gekennzeichnet, ob sie dort langfristig verbleiben (Å) oder aus dem Hafengebiet entlassen werden sol- len (Ç). Im Bereich von Eignungsflächen innerhalb des Hafengebietes sind aus rechtlichen Gründen lediglich Nutzungen zulässig, die Hafenzwecken dienen (z.B. Hafenschifffahrt, Schiffsbaubetriebe, Bootslagereien etc.). Für die mit Fragezeichen gekennzeichneten Flächen besteht hinsichtlich ihrer Eignung noch Klärungsbedarf, bis auf weiteres können hier noch keine Plätze genehmigt werden. Viele der Hamburger Kanäle grenzen direkt an Privatgrundstücke und sind zumeist nur über diese zu erreichen. Diese Flächen stellen ein Angebot für die jeweiligen Anlieger dar, bzw. setzen für interessierte Dritte eine Übereinkunft mit dem jeweiligen Kanalanlieger voraus, da jedes Hausboot auch über Land erreichbar sein muss. Für alle Eignungsflächen gilt, dass notwendige Leitungsmedien bis an die Liegestellen herangeführt werden müssen. Bei Flächen, die direkt an öffentliche Straßen angrenzen, ist dies zumeist mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich. In anderen Fällen ist die Bildung von Liegeplatzgemeinschaften sinnvoll, um Infrastrukturmaßnahmen gemeinsam zu finanzieren. Besonders hervorgehoben sind die Pilotflächen Hochwasserbassin und Eilbekkanal. Ausführliche Informationen zum Pilotprojekt Eilbekkanal bekom- men Sie im Abschnitt 2. Das Pilotprojekt Hochwasserbassin ist mit insge- samt 15 Hausbooten ist bereits in einem fortgeschrittenerem Stadium; ein Auswahlverfahren für die Hausbootplätze und deren Erschließung hat für diese Fläche bereits stattgefunden. 7
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1.2 Genehmigungsleitfaden Für die Eignungsflächen, die nicht wie beim Eilbekkanal über ein spezi- elles Bewerbungsverfahren vergeben werden, ist die jeweils zuständige Wasserbehörde Anlaufstelle für Interessenten. Welche Dienststelle für das jeweilige Gewässer zuständige Wasserbehörde ist, erfahren Sie bei Ihrem Bezirksamt. Bevor Sie Kontakt aufnehmen, sollten Sie die Eignungsfläche, die Sie im Speziellen interessiert, selbst in Augenschein nehmen und beurteilen, ob beispielsweise Vereinbarungen mit privaten Grundstückseigentümern erforderlich sind, um die erforderliche landseitige Erschließung sicherzustellen. Ganz überwiegend sind die für Hausboote in Frage kommenden Wasserflächen öffentlich (so auch der Eilbekkanal). Sie werden in Hamburg nicht verkauft, auch nicht verpachtet, sondern sondergenutzt. Mit der Gestattung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung wird eine jährlich zu entrichtende Sondernutzungsgebühr fällig (vgl. Kosten). Die Vergabe des Sondernutzungsrechtes erfolgt durch die zuständige Wasserbehörde im Zuge der wasserrechtlichen Genehmigung. Im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Genehmigung holt die zustän- dige Wasserbehörde Stellungnahmen von anderen Dienststellen ein. Seitens des bezirklichen Bauamtes ist dabei das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich nach Baugesetzbuch zu betrachten. Zu beachten ist, dass die Hamburgische Bauordnung nicht für schwimmende Anlagen gültig ist, dass aber das Erreichen wichtiger Ziele der Hamburgischen Bauordnung (z.B. Brandschutz) mit der wasserrechtlichen Genehmigung nachgewiesen wird. Wenn für den landseitigen Zugang zum Hausboot öffentliche Straßen- oder Grünflächen beansprucht werden - z.B. für das Auflager des Zugangssteges oder für private Leitungen – muss unabhängig von der wasserrechtlichen Genehmigung mit dem zuständigen Bezirksamt hierfür eine separate Sonder nutzungsvereinbarung getroffen werden. Über die detaillierten Anforderungen, die je nach Gewässer und Standort differieren können, werden Sie im Zuge des jeweiligen Verfahrens informiert. Wesentliche Anforderungen sind u.a.: • Schwimmfähigkeitsnachweis, erbracht durch einen anerkannten Sachverständigen oder eine anerkannte Zertifizierungsorganisation • Havarieversicherung • Beachtung der Belange sowie Akzeptanz anderer Wassernutzungen, z.B. Wassersport, Schiffsverkehr • Anschluss ans städtische Abwassersiel • Sichere Befestigung • Ausreichender Brandschutz (Abnahme durch die Feuerwehr) • Landseitiger Rettungsweg • Brücken- und Schleusengängigkeit des Hausbootes, u.a. zur Wartung in einer Werft 9
• Gestalterische Eignung • Verbindliche Angaben zur beabsichtigten Nutzung Besondere Bedingungen gelten im Hafengebiet, wo an Stelle des allgemei- nen Bauplanungsrechtes das Hafenentwicklungsgesetz gilt. Entsprechend des Hafenentwicklungsgesetzes dürfen (mit wenigen Ausnahmen) dort ausschließlich Nutzungen realisiert werden, die den Hafenzwecken dienen. Insbesondere eine Wohnnutzung ist im Hafengebiet nicht zulässig. Zuständig für Hausboote im Hafengebiet ist die bei der Hamburg Port Authority ange- siedelte Wasserbehörde. 10
1.3 Kosten Erschließungskosten für Hausbootplätze sind grundsätzlich von den Antragstellern zu übernehmen. An Stellen, wo ein Investor die Erschließung von mehreren Hausbootplätzen übernimmt und betreibt, ist an diesen eine entsprechende Pacht zu entrichten. Unabhängig davon fällt für die Sondernutzung öffentlicher Land- und Wasserflächen eine städtische Gebühr an. Sie beträgt derzeit für Wasserflächen 5 € pro qm überdeckte Fläche und Jahr. Da dieser Betrag sehr gering und nicht kostendeckend ist, ist in den nächsten Jahren von einer moderaten Erhöhung auszugehen. Weitere Kosten fallen für notwendige Versicherungen und für den regelmäßig zu erneuern- den Schwimmfähigkeitsnachweis an. Spezielle Förderungen für Hausboote sind uns nicht bekannt. Ob Fördermöglichkeiten für Häuser auf Hausboote übertragbar sind, ist bei den jeweiligen Fördergebern zu erfragen. Bei Hausbootarchitekten (wir dürfen aus rechtlichen Gründen keine Empfehlungen abgeben) können Sie sich über die voraussichtlichen Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten kundig machen. 11
Ausloberin Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt . Amt für Landesplanung Ansprechpartnerin Micaela Perner-Hofmann Alter Steinweg 4 20459 Hamburg Verfahrenskoordination luchterhandt.stadtplanung Daniel Luchterhandt . David Senger Telemannstrafle 22 20255 Hamburg Tel.: +49 (0)40-63940829 Fax: +49 (0)40-42106265 www.luchterhandt.de Internetseite zum Projekt www.hausboote-auf-dem-eilbekkanal.de info@hausboote-auf-dem-eilbekkanal.de Hamburg im September 2006
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