Sonderworkshop zum Thema Messen und Schätzen - Der Leitfaden der Bundesnetzagentur

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Sonderworkshop zum Thema Messen und Schätzen - Der Leitfaden der Bundesnetzagentur
Sonderworkshop zum Thema Messen und Schätzen

Der Leitfaden der Bundesnetzagentur

Steffen Boche | E-Bridge Consulting GmbH
Sonderworkshop zum Thema Messen und Schätzen - Der Leitfaden der Bundesnetzagentur
Agenda
1 Aktuelle Meldung

2 Hintergrund zum Leitfaden

3 Abgrenzung von Strommengen

4 Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche

5 Messen von Strommengen

6 Schätzen von Strommengen

7   Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

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Sonderworkshop zum Thema Messen und Schätzen - Der Leitfaden der Bundesnetzagentur
Gericht kippt Einbaupflicht von Smart Metern 1/2
▪ Das OVG Münster hat mit einem Eilbeschluss vom 4. März 2021 die
  Vollziehbarkeit einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in
  der Informationstechnik (BSI) ausgesetzt.

▪ Hintergrund ist eine Regelung im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wonach
  keine herkömmlichen Messsysteme mehr verbaut werden dürfen, wenn die
  technische Möglichkeit zum Einbau von Smart Metern besteht.

▪ Diese Feststellung hatte das BSI im Januar 2020 getroffen.

▪ Nun hat das OVG Münster befunden, dass die Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit
  intelligenten Messsystemen voraussichtlich rechtswidrig ist.

▪ Die Vollziehung dieser Feststellung wurde vorläufig ausgesetzt.

▪ Zur Begründung gab das Gericht an, dass die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme nicht den gesetzlichen
  Anforderungen genügten.

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Sonderworkshop zum Thema Messen und Schätzen - Der Leitfaden der Bundesnetzagentur
Gericht kippt Einbaupflicht von Smart Metern 2/2
▪ Insbesondere erfüllten sie nicht die im MsbG geforderte Interoperabilität.

▪ Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem MsbG erfüllen müssten, seien bei der Prüfung des BSI
  nicht abgefragt worden.

▪ Es liegt außerhalb der Kompetenz des BSI, gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten.

▪ Konsequenz:

       Im Grunde hat das zur Folge, dass nun vorläufig weiterhin herkömmliche Messsysteme eingebaut werden
       dürfen, aber:

       der Stopp wirkt sich zunächst nur auf die Verfahrensbeteiligten und jene Unternehmen aus, die sich
       ebenfalls gerichtlich gegen die Allgemeinverfügung gewehrt haben.

▪ Die Entscheidung im sog. Hauptsacheverfahren steht jedoch noch aus.

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Agenda
1   Aktuelle Meldung

2 Hintergrund zum Leitfaden

3 Abgrenzung von Strommengen

4 Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche

5 Messen von Strommengen

6 Schätzen von Strommengen

7   Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

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Sonderworkshop zum Thema Messen und Schätzen - Der Leitfaden der Bundesnetzagentur
Der „späte“ Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen
                             ▪ Nachdem der endgültige Leitfaden bereits zweimal verschoben wurde hat die
                               BNetzA den Leitfaden im Oktober 2020 finalisiert.

                             ▪ Auf 85 Seiten erfolgen Einordnungen, Zurechnungen und Abgrenzungen, so
                               dass Unternehmen hier eine Orientierung erhalten, die Ihnen die Abgrenzung
                               von Drittstrommengen vereinfacht.

                             ▪ Der Leitfaden enthält Vereinfachungen und Beispiele und hat gegenüber der
                               Konsultationsfassung von Juli 2019 noch einmal erheblich an Umfang
                               zugelegt.

                             ▪ Die Vereinfachungen stellen ein Spektrum an Möglichkeiten dar, aus denen die
                               Unternehmen passende Lösungen für ihre spezifischen Probleme
                               auswählen können.

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Sonderworkshop zum Thema Messen und Schätzen - Der Leitfaden der Bundesnetzagentur
Hintergrund
▪ Der Leitfaden war vor allem deshalb besonders wichtig, weil vor der Einführung der neuen Regeln zum Messen und Schätzen,
 jede noch so kleine Strommenge geeicht gemessen werden musste, um die für Ausnahmeregelungen relevanten
 Strommengen von „sonstigen Stromverbräuchen“ abgrenzen zu können.

▪ Eine reduzierte EEG-Umlage gilt beim Eigenverbrauch oder z.Bsp. bei der besonderen Ausgleichsregelung für
 stromkostenintensive Unternehmen. Dieses Privileg gilt aber nur für Strom, den das Unternehmen selbst verbraucht.

▪ Sogenannte Drittverbräuche müssen Unternehmen davon abgrenzen. Für sie gilt die volle EEG-Umlage.

▪ Damit Unternehmen nicht für jedes bisschen Strom eine teure, eichrechtskonforme Messung durchführen müssen, gibt es die
 Möglichkeit, Verbräuche zu schätzen und Bagatellverbräuche dem Eigenverbrauch zuzuschlagen.

▪ Welche Stromverbräuche sind aber wie genau zu messen?

▪ Erschwerend kommt hinzu, dass eine Unterschlagung der weitergeleiteten Mengen zu Nachzahlungen und Strafen führen
 kann.

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§ 62b EEG (Messung und Schätzung)
(1) Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und eichrechtskonforme
Messeinrichtungen zu erfassen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung
verweigert werden kann, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe
unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.
(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1
Satz 2 nicht, wenn
  1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird oder
  2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund
  der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-
  Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in
sachgerechter und …

§ 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter
Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie
  1. geringfügig sind,
  2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
  3. verbraucht werden
    a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
    b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der
    anderen Person.

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EEG-Privilegierung bei Eigenverbrauch
Die Regelungen zum Messen und Schätzen von Strommengen im EEG 2017 dienen dem Sinn und Zweck, eine
ordnungsgemäße und sachgerechte Abwicklung der ineinandergreifenden EEG-Umlagepflichten (Erfassung,
Abgrenzung, Mitteilung und Zahlung) sicherzustellen.

                        ▪ Die wesentliche Voraussetzung für eine ermäßigte EEG-Umlage ist, dass es sich um den Fall der
                          Eigenversorgung handelt.
                        ▪ Dieser liegt nur dann vor, wenn der erzeugte Strom in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang
                          mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht wird.
                        ▪ Der Strom darf dabei nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden und es muss zwingend eine
                          Personenidentität von Betreiber der Stromerzeugungsanlage und Verbraucher vorliegen
                          (vgl. §3 Ziff. 19 EEG).
                        ▪ Die Bundesnetzagentur stellte wegen zahlreicher Sonderfälle bereits 2016 einen detaillierten
                          Leitfaden zur Eigenversorgung zur Verfügung.

     Bei der ermäßigten EEG-Umlage handelt es sich um ein so genanntes „Umlageprivileg“ bzw. „privilegierte
     Strommengen“.

   Derjenige, der dieses Umlageprivileg in Anspruch nehmen will, trägt daher die Beweislast für den Umfang des Privilegs
   und somit auch für die Abgrenzung seiner privilegierten Strommengen zu anderen Strommengen mit einem anderen
                                              bzw. höherem EEG-Umlagesatz.

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Agenda
1   Aktuelle Meldung

2 Hintergrund zum Leitfaden

3 Abgrenzung von Strommengen

4 Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche

5 Messen von Strommengen

6 Schätzen von Strommengen

7   Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

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Liste der Vereinfachungen im Leitfaden
Vereinfachng 1    Zurechnung von geringfügigen Drittverbräuchen
Vereinfachng 2    Volleinspeisung einer dezentralen Stromerzeugung
Vereinfachng 3    Deckung von Drittverbräuchen am Markt
                  Getrennte Erfassung von Strommengen mit besonders geringem oder
Vereinfachng 4    hohem Abgrenzungsbedarf

Vereinfachng 5    Elektromobile und andere „geschlossene Verbrauchsgeräte mit Akku“
Vereinfachng 6    Eine Verbrauchseinrichtung mit Rekuperation…
                  Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV-Systeme) und              Zahlreiche Möglichkeiten der Abgrenzung durch
Vereinfachng 7    Sicherheitsbeleuchtungsanlagen…
Vereinfachng 8    Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld

Vereinfachng 9
                  Durch die „Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes“ auf eine nicht
                  abgegrenzte Gesamtstrommenge…
                                                                                              ▪   Erhöhung des Umlagensatzes
                  Die umlageerhöhende Zurechnung durch „Zahlung des jeweils höchsten          ▪   Unterstellung der Volleinspeisung
Vereinfachng 10   EEG-Umlagesatzes“
                  Die gewillkürte Nachrangregelung ermöglicht durch eine                      ▪   Drittverbräche werden nicht vom Letztverbraucher geliefert
Vereinfachng 11   umlageerhöhende Zurechnung..
                  Einstufung anhand von Kategorien von Verbrauchsgeräten und                  ▪   Zahlung auf fremde Schuld (Beispiel 5 und 8 – Anhang)
                  Verbrauchskonstellationen
Vereinfachng 12   mit geringfügigem Verbrauch                                                 ▪   Messung am vorgelagerten Punkt (Beispiel 13)
                  Für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten kann die Frage, wer der
                  Betreiber des einzelnen
Vereinfachng 13   Verbrauchsgerätes ist, häufig dahinstehen…
Vereinfachng 14   Schätzen statt Messen
Vereinfachng 15   Worst-Case Schätzung
Vereinfachng 16   Berücksichtigung von Messwerten bei der Schätzung
Vereinfachng 17   Schätzung auf Basis einer exemplarischen Messung
Vereinfachng 18   Schätzung auf Basis von typischen Standardwerten
Vereinfachng 19   Schätzung auf Basis anteiliger Verhältnisse
Vereinfachng 20   Schätzung auf Basis vorjähriger Schätzergebnisse
Vereinfachng 21   Anderweitige „technische“ Sicherstellung der Zeitgleichheit

                                                                                                                           Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   11
Zuordnung von Strommengen zum EEG-Umlage-Schuldner
▪ Grundsätzlich ist der Lieferant einer Strommenge zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet.
▪ Das gilt auch für den Fall einer Lieferung per Weiterleitung an Drittverbraucher in einer Kundenanlage,
  ▪ Jedoch beim Standardfall einer reinen Weiterleitung ohne Inanspruchnahme von Privilegien gibt es erhebliche Vereinfachungen, kein
    zusätzlicher Abgrenzungsaufwand (Beispiel: Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld – Beispiel einfügen Vgl. Abschn. 1.5.1)
▪ ohne zusätzlichen Abgrenzungsaufwand möglich sind
▪ (vgl. Vereinfachung 8 „Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld“ in Abschnitt 1.6.1).

▪ Auch der Letztverbraucher kann insbesondere dann selbst zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sein, wenn sich die
  Verbrauchsmengen keinem Stromlieferanten zuordnen lassen (z.B. im Fall eines selbsterzeugten Letztverbrauchs bei
  Eigenversorgung) oder eines
▪ „sonstigen nicht selbst erzeugten Letztverbrauchs“
▪ Auch stromkostenintensive Unternehmen mit Begrenzungsbescheid der BAFA sind im Rahmen der Besonderen Ausgleichs-
  regelung selbst zur Zahlung der EEG-Umlage für ihre selbstverbrauchten Strommengen verpflichtet (§ 60a EEG 2017).

     Sonderfälle wie beispielsweise gem. der Übergangsregelungen des § 104 EEG werden hier nicht berücksichtigt

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Abgrenzen von Strommengen für die Erhebung der EEG-Umlage

▪ Strommengen voneinander abzugrenzen, kann in der Praxis aus verschiedenen Gründen erforderlich sein. Die
  Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) zum Messen und Schätzen (§§ 62a, 62b EEG 2017) beziehen
  sich auf die Abgrenzung von Strommengen für die Erhebung der EEG-Umlage.
▪ Im Leitfaden der Bundesnetzagentur orientieren sich die Darlegungen zu den genannten Mess- und
  Schätzregelungen an der Abwicklung der ineinandergreifenden EEG-Umlagepflichten nach den Vorgaben des
  EEG 2017 (Pflichten zur Erfassung, Abgrenzung, Mitteilung und Zahlung)

      Erfassung                   Abgrenzung                    Mitteilung                           Zahlung

                                                                               Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   13
Vermeidung von Teilstrommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen
▪ Soweit vermieden wird, dass Teilstrommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen bzw. unterschiedlichen
 Umlageschuldnern zu unterscheiden sind, entfällt von vornherein der Bedarf für eine separate Erfassung bzw. Abgrenzung von
 Strommengen.
▪ Zu diesem Zweck nennt der Leitfaden die Vereinfachungsregelungen 1 – 7

  1. Zurechnung von geringfügigen Drittverbräuchen
     (kein Abgrenzungsproblem, wenn Bagadellmengen dem Letztverbraucher ohnehin zugerechnet werden)
  2. Volleinspeisung einer dezentralen Stromerzeugung
     (Anlage speist voll ein, verzichtet auf Eigenverbrauch und erhöht insoweit die Fördervergütung)
  3. Deckung von Drittverbräuchen am Markt
     (Dritte werden nicht vom Letztverbraucher beliefert, sondern beziehen Ihren Bedarf am Markt)
  4. Getrennte Erfassung von Strommengen mit besonders geringem oder hohem Abgrenzungsbedarf
     (getrennte Erfassung von gesichert privilegierten Strommengen z.B. in Betriebsanlagen ohne Drittverbrauch)
  5. Elektromobile und andere „geschlossene Verbrauchsgeräte“ mit Akku“
     (Elektroauto oder Verbrauchsgerät mit Akku bei Standardnutzung ohne eigenständige Erfassung der Akku-Strommenge)
  6. Geschlossene Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation
     (6 Kriterien zur Einordnung der durch Rekuperation erzeugten Strommengen, z.B. Bremsenergierückgewinnung Hybrid)
  7. Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme und Sicherheitsbeleuchtung
     (Akku der USV oder der Notbeleuchtung wird ausschließlich für originären Zweck verwendet)

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Vereinfachung 4
Getrennte Erfassung von Strommengen mit besonders geringem oder hohem Abgrenzungsbedarf (Vereinfachung 4)

                                                                            ▪ Privilegierungsfähige Mengen
                 Halle 1                                                            Mittelspannung

                                                                Lieferant
                                                                            ▪ Privilegierungsfähige Mengen
                                                                                      Umspannung
                                    D1
                                                                            ▪ Privilegierungsfähige Mengen                 D1
                 Halle 2
                                                                                    Niederspannung                         D2
                                    D2

▪ Auf dem Betriebsgelände des U gibt es einen                 ▪ Auf dem Betriebsgelände fallen im Bereich der
  stromverbrauchsintensiven Bereich, in dem keinerlei           Niederspannung im Vergleich zu den
  Drittverbräuche stattfinden:                                  stromverbrauchsintensiven Bereichen auf höheren
▪ Diese gesichert „selbst verbrauchten“ Strommengen             Spannungsebenen zwar relativ geringe, aber schwer
  werden separat von den übrigen Stromverbräuchen auf           abgrenzbare Stromverbräuche an.
  dem Betriebsgelände nach § 62b Absatz 1 Satz 1 EEG          ▪ Diese Niederspannungsverbräuche, die (z.B. aufgrund
  2017 erfasst.                                                 zahlreicher, schwer abgrenzbarer Drittstrommengen) einen
                                                                besonders hohen Abgrenzungsbedarf mit sich bringen,
                                                                werden separat von den übrigen Stromverbräuchen auf dem
                                                                Betriebsgelände nach § 62b Absatz 1 Satz 1 EEG 2017 erfasst.

                                                                                    Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   15
Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld
Für die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung gelten die folgenden Voraussetzungen:
▪ Die Nutzung einer „umlageerhöhenden Zurechnung setzt zwingend voraus, dass die Ergebnisse der Vereinfachung:

  - dem verantwortlichen Netzbetreiber verbindlich mitgeteilt (in der Regel im Rahmen der Strommengenmitteilung
    für die EEG-Umlageabrechnung nach § 74 Absatz 2 bzw. § 74a Absatz 2 EEG 2017) und
  - zur Erfüllung der ineinandergreifenden EEG-Umlagepflichten (Erfassung, Abgrenzung, Mitteilung und Zahlung) einheitlich
    von allen betroffenen EEG-Umlageschuldnern faktisch anerkannt und verwendet werden.

▪ Der Begriff der „Zahlung auf fremde Schuld“ erfasst im engen Sinne nur die Zahlung der EEG-Umlage mit erfüllender
 Wirkung für einen anderen EEG-Umlageschuldner.
▪ Im Standardfall zahlt ein Umlageschuldner für eine nicht abgegrenzte Strommenge zugleich auf die eigene als auch auf die
 fremde Schuld eines anderen Umlageschuldners.
▪ Durch die Nutzung der Vereinfachung kann es insbesondere ausreichen, Strommengen gemeinsam zu erfassen, die
 anderenfalls schuldnerscharf abzugrenzen wären.

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Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld
Vereinfachung 8
▪ Im Standardfall zahlt ein Umlageschuldner für eine nicht abgegrenzte Strommenge zugleich auf die eigene als auch auf die
  fremde Schuld eines anderen Umlageschuldners.
▪ Durch die Nutzung der Vereinfachung kann es insbesondere ausreichen, Strommengen gemeinsam zu erfassen, die
  anderenfalls schuldnerscharf abzugrenzen wären.
                                                           W stellt D den Strom für dessen Letztverbräuche zur Verfügung und
                                                           liefert somit einen Teil des von NL aus dem Netz bezogenen Stroms
                                                           innerhalb der Kundenanlage weiter (W ist in diesem Umfang
                                                           Weiterverteiler und damit EltVU)

                                                             W und NL nutzen für die Erfüllung ihrer jeweiligen EEG-Umlagepflichten als EltVU die
                                                             Vereinfachungen einer „Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld“.

                                                             Erfassung und Abgrenzung:
                                                             Gesamtstrommenge W von NL aus Netzbezug

                                                             Mitteilung: durch NL an Netzbetreiber
▪ Erfassung und Abgrenzung: Die „Gesamtstrommenge“,                Liefermengen (nach § 74 Absatz 2 EEG)
 die W von NL aus dem Netz bezieht, wird mess- und                 Vereinfachung „Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld“
 eichrechtskonform erfasst ohne die an D weitergeleiteten
 Mengen abzugrenzen.                                         Zahlung: EEG-Umlage in voller Höhe (§ 60 Absatz 1 EEG)
                                                             Erfüllung der Zahlungspflichten vom Weiterverteiler

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Umlageerhöhende Zurechnung
▪ Soweit vermieden wird, dass Teilstrommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen bzw. unterschiedlichen
  Umlageschuldnern zu unterscheiden sind, entfällt von vornherein der Bedarf für eine separate Erfassung bzw. Abgrenzung von
  Strommengen.
▪ Zu diesem Zweck nennt der Leitfaden die Vereinfachungsregelungen 9 – 11

  9. Umlageerhöhende Zurechnung durch Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes auf die Gesamtstrommenge
      Durch die „Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes“ auf eine nicht abgegrenzte Gesamtstrommenge kommt es zu einer
      umlageerhöhenden Zurechnung und entsprechenden Vereinheitlichung der EEG-Umlagesätze. Eine Abgrenzung der Strommengen
      kann insoweit entfallen.

  10. Vereinfachung 10: Umlageerhöhende Zurechnung durch Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes auf eine separierte Teil-
      Strommenge: „Messung am vorgelagerten Punkt“
      Die umlageerhöhende Zurechnung durch „Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes“ kann auch auf eine durch „Messung
      am vorgelagerten Punkt“ separat erfasste Teilmenge angewendet werden. Eine Abgrenzung der Strommengen innerhalb dieser
      durch die Messung am vorgelagerten Punkt separierten Teilmenge kann insoweit ebenfalls entfallen.

  11. Umlageerhöhende Zurechnung durch „gewillkürte Nachrangregelung“
      Die gewillkürte Nachrangregelung ermöglicht durch eine umlageerhöhende Zurechnung von (im Fall einer viertelstundengenauen
      Abgrenzung) grundsätzlich privilegierungsfähigen Strommengen (Eigenversorgungsmengen) zu nicht privilegierten Strommengen
      (Liefermengen), die Anforderungen an die Zeitgleichheit von eigener Erzeugung und eigenem Verbrauch ausnahmsweise auch
      ohne viertelstundengenaue Messeinrichtungen „anderweitig“ sicherzustellen

                                                                                         Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   18
Vereinfachung 9 - Umlageerhöhende Zurechnung grundsätzlich privilegierter Mengen
                                        ▪ Der Weiterverteiler W beliefert die Drittverbraucher D1 bis
                                          D5 auf seinem Betriebsgelände mit Strom.
                                        ▪ kein Fall einer „reinen Weiterleitung“, da Weiterverteiler W in
                                          diesem Beispiel in der Kundenanlage eine KWK-Anlage
                                          betreibt.
                                        ▪ Soweit er den selbst erzeugten KWK-Strom in der
                                          Kundenanlage zeitgleich selbst verbraucht, ist er als
                                          Eigenversorger grundsätzlich selbst zur Zahlung der auf 40%
                                          ermäßigten EEG-Umlage verpflichtet.
                                        ▪ Auf die Liefermengen an D1 bis D5 muss er als EltVU die
                                          EEG-Umlage in voller Höhe zahlen.
                                        ▪ Die ordnungsgemäße viertelstundengenaue Erfassung und
                                          Abgrenzung der verschiedenen Strommengen mit
                                          unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen und –schuldnern
                                          innerhalb der Kundenanlage nach § 62b Absatz 1 und 5 EEG
                                          2017 erfordert grundsätzlich ein entsprechend komplexes
                                          Messkonzept mit viertelstundengenauen Messwerten.

                                                                 Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   19
Durchmischte Verbräuche in der Werkhalle – umlageerhöhende Zurechnung mit
„Messung am vorgelagerten Punkt“ (Beispiel 13)
▪   Abweichend keine reine Weiterleitung
▪   W betreibt z.B. KWK-Anlage in Kundenanlage
▪   In Werkhalle Versorgung von Dritten und Eigennutzung
▪   W als Eigenversorger selbst zur Zahlung der auf 40%
    ermäßigten EEG-Umlage für selbst erzeugten Strom
    verpflichtet
▪ W als EltVU zur Zahlung von 100% EEG-Umlage für
    weitergeleiteten Strom verpflichtet
▪ Eigengenutzter Strom im Werkhalle nicht abgrenzbar
    → durchmischte Verbräuche    (nach § 62b Absatz 1 Satz 2 EEG abzugrenzen)

▪ Vereinfachung durch „Messung am vorgelagerten Punkt“
    (nach § 62b Absatz 2 Nummer 1 EEG)
▪ Keine messtechnische Abgrenzung zwischen
    Drittverbräuchen und Eigenverbräuchen
                                                                                Verzicht nur von in Werkhalle verbrauchten
▪ ohne die Inanspruchnahme des Privilegs                                        privilegierungsfähigen Eigenversorgungsmengen
    privilegierungsfähiger Eigenversorgungsmengen
    → „Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes“
                                                (§ 62 Absatz 2 Nummer 1 EEG)

                                                                                                Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   20
Sicherstellung der Zeitgleichheit durch „gewillkürte Nachrangregelung“
▪ Die gewillkürte Nachrangregelung ermöglicht durch eine umlageerhöhende Zurechnung (im Fall einer viertelstundengenauen
 Abgrenzung) grundsätzlich privilegierungsfähige Strommengen (Eigenversorgungsmengen) zu nicht privilegierten
 Strommengen (Liefermengen), die Anforderungen an die Zeitgleichheit von eigener Erzeugung und eigenem Verbrauch
 ausnahmsweise auch ohne viertelstundengenaue Messeinrichtungen „anderweitig“ sicherzustellen
▪ Bei Anwendung der gewillkürten Nachrangregelung ist es denkbar, sämtliche Strommengen ausschließlich durch eine mess-
 und eichrechtskonforme Arbeitsmessung (ohne viertelstundengenaue Messwerte) zu ermitteln.

                                                               •   Das Eigenverbrauchs-Privileg wird nur auf die Strommenge
                                                                   angewendet, die mit der eigenen Stromerzeugungsanlage
                                                               •   von W erzeugt wurde (Z3) und weder ins Netz zurückgespeist wurde
                                                                   (Z2) noch vom Dritten verbraucht wurde (Z4).

                                                               •   Dafür wird folgende Berechnung durchgeführt: Z3 – Z2 – Z4.
                                                                   Rechnerisch kann das Ergebnis dieser Berechnung negativ sein; in
                                                                   diesem Fall reduzieren sich die privilegierten Eigenverbrauchsmengen
                                                               •   auf Null. Es wird keine negative EEG-Umlage fällig; rechnerisch
                                                                   entspricht dies dem Term MAX(Z3-Z2-Z4;0).

                                                                                       Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   21
Agenda
1   Aktuelle Meldung

2 Hintergrund zum Leitfaden

3 Abgrenzung von Strommengen

4 Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche

5 Messen von Strommengen

6 Schätzen von Strommengen

7   Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

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Vereinfachung bei geringfügigen Mengen
▪ Nach dem Gesetzeswortlaut können nur Drittverbräuche als Bagatellverbrauch den übrigen Stromverbräuchen des
  Hauptletztverbrauchers nach § 62a EEG 2017 „zugerechnet“ werden.
▪ Im Einzelfall kann es aber aufwendig sein, für diverse Verbrauchsgeräte jeweils zu klären, wer das Gerät betreibt und somit
  grundsätzlich (ohne Berücksichtigung einer etwaigen „Zurechnung“ von Bagatellverbräuchen nach § 62a EEG 2017) als
  Letztverbraucher des Stroms anzusehen wäre.

Vereinfachung 13
▪ „Für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten kann die Frage, wer der Betreiber des einzelnen Verbrauchsgerätes ist, häufig
  dahinstehen, sofern ohnehin eindeutig ersichtlich ist, dass es sich bei den Stromverbräuchen mit diesen Verbrauchsgeräten
  jedenfalls um zurechnungsfähige Geringverbräuche nach § 62a EEG 2017 handelt bzw. handeln würde.

▪ Unabhängig von der Frage, wer die Verbrauchsgeräte betreibt, sind die Stromverbräuche in einem solchen Fall „so oder so“
  dem Hauptletztverbraucher zuzuordnen:
  ▪ Soweit nach den allgemeinen Betreiberkriterien der Hauptletztverbraucher als Betreiber der fraglichen Verbrauchseinrichtungen
    anzusehen sein sollte, ist er ohnehin Verbraucher dieser Strommengen und es bedarf keiner Zurechnung.

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Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche
Pflicht zur Abgrenzung von EEG-Umlage auf Eigenverbrauch und Drittmengen
▪ Ein Beispiel für vom Eigenverbrauch abzugrenzende Mengen ist der Strom, der vor Ort von sogenannten „Dritten“, verbraucht
  wird, wenn diese Dritten dafür keinen eigenen Vertrag mit einem (externen) Stromversorger abgeschlossen haben.
▪ Jeder Verbraucher, außer der Eigenversorger selbst (inkl. dessen Mitarbeiter und Maschinen, etc.), ist Dritter im Sinne dieser
  Regelung.
▪ Für diese „Drittmengen“ muss die volle EEG-Umlage abgeführt werden. Daher hat der Eigenversorger diese Strommengen von
  seinem privilegierten Eigenverbrauch abzugrenzen.

Diese Konstellation stellt angesichts des Kriteriums der Personenidentität den Regelfall dar.

Regelungen zu Bagatellmengen im Leitfaden Messen und Schätzen der BNetzA
▪ Von besonderer Bedeutung für die Praxis sind die im Leitfaden dargestellten Ausnahmeregelungen für Bagatellmengen (sog.
  „geringfügige Drittverbräuche“). Diese Bagatellmengen müssen nicht abgegrenzt werden, d.h. es müssen weder Zähler zur
  Erfassung verbaut werden, noch müssen diese Strommengen separat gemeldet werden.
▪ Sie zählen stattdessen einfach zum Verbrauch des Hauptverbrauchers. Damit diese Ausnahmeregelung greift, müssen
  folgende drei Kriterien kumulativ erfüllt sein:

                                                                                                Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   24
Das Räumlichkeitskriterium
In der Praxis tauchten entsprechend viele Fragen auf, ob die Abgrenzung ggf. am Eigentum von Räumlichkeiten
festgemacht werden kann.
Hier stellt der Leitfaden nun klar,
▪ dass unerheblich ist, wer Eigentümer der Räumlichkeiten ist.
▪ Entscheidend ist hingegen, wer die dauerhafte Verfügungsmacht über die betreffenden Räumlichkeiten hat.
▪ Zum Beispiel durch Miet- und Pachtverträge, aber auch durch dauerhaften Einbezug in die Produktion, z.B. im Rahmen von
  Werkverträgen (z.B. für Fleischzerlegearbeiten).
▪ Ebenfalls wird klargestellt, dass es sich bei den "eigenen" Räumlichkeiten eines Dritten durchaus auch um Teilräumlichkeiten
  innerhalb der Räumlichkeiten des Hauptverbrauchers handeln kann. (Beispielsweise an Dritte dauerhaft überlassene Büros,
  Werkshallenbereiche oder vermietete Kiosk- oder Ladenbereiche innerhalb eines Supermarktes).
▪ In allen diesen Fällen findet der Drittverbrauch nicht in den Räumlichkeiten des Hauptverbrauchers statt.

Das hat zur Folge:

     …dass diese Strommengen entsprechend nicht als Bagatellmenge dem Hauptverbraucher zugerechnet werden
          können - selbst, wenn sie der Menge nach "geringfügig" sind und auch nicht abgerechnet werden.

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Drittverbräuche in Räumlichkeiten des Haupt-Letztverbrauchers ohne gesonderte
Abrechnung
▪ Die Voraussetzungen, dass die vom Dritten verbrauchten Bagatellmengen
     – „üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet“ werden (Abrechnungskriterien nach § 62a Nummer 2
      EEG 2017) und
     – „in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers“ verbraucht werden
      (Räumlichkeitskriterium nach § 62a Nummer 3 Buchstabe a EEG 2017),

▪ Die Abrechnungskriterien (§ 62a Nummer 2 EEG 2017) sind erfüllt, wenn der Haupt-Letztverbraucher dem Dritten den Strom

     – sowohl im konkreten Fall ohne gesonderte Abrechnung und somit ohne Entgelt zur Verfügung stellt
     – als auch üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen keine gesonderte Abrechnung erfolgt.

▪ Das Räumlichkeits-Kriterium (§ 62a Nummer 3 Buchstabe a EEG 2017) ist erfüllt, wenn der Strom in Räumlichkeiten (bzw. auf
 dem Grundstück oder Betriebsgelände) „des [Haupt-]Letztverbrauchers“ und somit nicht in Räumlichkeiten (bzw. auf dem
 Grundstück oder Betriebsgelände) „des“ Dritten (oder einer anderen vom Haupt-Letztverbraucher verschiedenen Person)
 verbraucht wird.

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Das Geringfügigkeitskriterium
Damit diese Ausnahmeregelung greift, müssen folgende drei Kriterien kumulativ erfüllt sein:

  1.   Die betreffenden Strommengen sind geringfügig (Orientierungswert: kleiner als 3.500 kWh/Jahr), und
  2.   sie werden nicht separat abgerechnet (üblicherweise und im konkreten Fall), und
  3.   sie werden in den Räumlichkeiten des Hauptverbrauchers verbraucht.

▪ Zum Geringfügigkeitskriterium stellt die BNetzA klar, dass der Orientierungswert von 3.500 kWh nicht in Stein gemeißelt ist.
▪ Die Geringfügigkeit ergibt sich auch daraus, dass sich der Stromverbrauch aufgrund einer geringen Leistungsaufnahme des
 Stromverbrauchsgerätes von maximal 0,4 kW selbst im Dauerbetrieb im Rahmen der oben genannten
 Geringfügigkeitsmaßstäbe (bis ca. 3.500 kWh/a) hält.
▪ Stattdessen werden Beispiele genannt und der Leitfaden enthält eine nicht abschließende Liste von typisierenden Beispielen,
 die sogenannte „Whitelist“.
▪ aufgrund ihrer typischerweise niedrigen Leistungsaufnahme in aller Regel um „Verbrauchsgeräte mit geringfügigem
 Verbrauch“ handelt:

                                                                                          Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   27
Whitelist
▪ Bei Stromverbrauchsgeräten mit einer so geringen Leistungsaufnahme ist bereits rechnerisch sichergestellt, dass der
  Orientierungswert für geringfügige Drittverbräuche selbst bei einem ganzjährig durchgängigen Betrieb des Verbrauchsgerätes
  stets gewahrt bleibt.
▪ (vgl. Vereinfachung 18 „Schätzung auf Basis von typischen Standardwerten“ in Abschnitt 4.1.6 des Leitfadens).

Liste mit Geräten von geringfügigem Verbrauch:
▪ Büro- und haushaltsübliche Standardgeräte wie Handys, Laptops, Arbeitsplatzrechner, Monitore, Beamer, WLAN-Router,
  Repeater zur Signalverstärkung, Lampen, Kühlschränke, Wasserspender, Ventilatoren, Radios etc.
▪ Alarmanlagen, Brandmelder, Überwachungskameras, Messgeräte zur behördlichen Umweltkontrolle etc.
▪ Beleuchtete Hinweisschilder und Reklametafeln im Innenbereich

    Bei Stromverbräuchen mit Verbrauchsgeräten, die sich im Rahmen von Standardvariationen dieser typisierenden
       Beispielsfälle (Whitelist-Verbrauchsgeräte) bewegen, kann im Regelfall ohne Weiteres davon ausgegangen
                    werden, dass es sich um „Verbrauchsgeräte mit geringfügigem Verbrauch“ handelt.

                                                                                         Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   28
Whitelist-Verbrauchskonstellationen
▪ Stromverbrauch mit büro- und haushaltsüblichen Standardgeräten wie Wasserkochern, Kaffeemaschinen, E-Herden und -Öfen,
 Spülmaschinen, Mikrowellengeräten, Staubsaugern, Rasenmähern, Druckern, Kopierern (einschließlich Multifunktionsdruckern),
 Dokumentenschreddern etc.
▪ Stromverbrauch mit mitgebrachten Verbrauchsgeräten für den persönlichen Bedarf (z.B. von Besuchern, Gästen, Patienten etc.)
 insbesondere im Rahmen von zeitweisen, nicht auf Dauer angelegten Beherbergungs- oder Transportleistungen etc.
▪ Zeitweiser Stromverbrauch von Reinigungsdiensten (z.B. mit Staubsaugern, Waschmaschinen etc.)
▪ Stromverbrauch von zeitweise tätigen Event-Veranstaltern, Caterern, Filmteams oder ähnlichen externen Dienstleistern
 (z.B. mit Licht- und Tontechnik, Fritteusen, Warmhalteplatten etc.)
▪ Stromverbrauch von zeitweise tätigen Handwerkern (z.B. mit Bohrmaschinen, Handkreissägen etc.)
▪ Stromverbrauch im Zuge von zeitweisen Bau- und Reparaturmaßnahmen, soweit dieser konkret und üblicherweise ohne
 Abgrenzung und Abrechnung (z.B. durch Baustromzähler) bereitgestellt wird

        Bei Stromverbräuchen in Verbrauchskonstellationen, die sich im Rahmen von Standardvariationen dieser
     typisierenden Beispielsfälle (Whitelist-Verbrauchskonstellationen) bewegen, kann im Regelfall ohne Weiteres
      davon ausgegangen werden, dass es sich um „Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch“
    handelt. Die vergleichsweise häufige Nutzung eines Verbrauchsgeräts in der einzelnen Verbrauchskonstellation
     steht dieser Einstufung nicht entgegen, sofern das Gerät im Rahmen seiner typischen Anwendungsfunktionen
                                                     genutzt wird.

                                                                                        Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   29
Blacklist
▪ Analog der Whitelist, enthält der Leitfaden auch eine typisierende Aufstellung von Geräten bei denen es sich aufgrund einer
  typischerweise nicht nur zeitweilig-kurzfristigen Nutzung in Kombination mit einer typischerweise weit über 0,4 kW liegenden
  Leistungsaufnahme in der Regel nicht um „Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch“ handelt:

        Bei Stromverbräuchen in Verbrauchskonstellationen, die sich im Rahmen von Standardvariationen dieser
   typisierenden Beispielsfälle (Blacklist-Verbrauchskonstellationen) bewegen, kann im Regelfall davon ausgegangen
                           werden, dass es sich um nicht geringfügige Strommengen handelt.

▪ Es bleibt jedoch unbenommen, im Einzelfall zu ermitteln, ob es sich ausnahmsweise gleichwohl um einen geringfügigen
  Drittverbrauch im Sinne von § 62a EEG 2017 handelt.

                                                                                         Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   30
Messung am vorgelagerten Punkt (Beispiel 13)
▪ Die Nutzung dieser Vereinfachung führt dazu, dass für alle Verbräuche hinter der Messung am „vorgelagerten Punkt“
 (z.B. an der Stromleitung, über die das Gebäude mit Strom versorgt wird), der jeweils höchste innerhalb dieser
 Strommenge geltende EEG-Umlagesatz (z.B. 100 %, sobald mindestens ein nicht privilegierter Verbraucher hinter der
 Messung Strom verbraucht) angewendet wird.

▪ Auf die Zuordnung der Stromverbräuche (z.B. durch Feststellung des Betreibers der einzelnen Stromverbrauchsgeräte
 in dem Gebäude) kommt es dann in diesem Bereich für die Abwicklung der EEG-Umlage nicht mehr an, denn die
 Stromverbräuche hinter dem vorgelagerten Punkt werden insgesamt den Drittverbräuchen zugerechnet.

▪ Dadurch entfällt der Bedarf für eine Abgrenzung der durchmischten Stromverbräuche innerhalb dieses abgegrenzten
 Bereichs (z.B. innerhalb eines Gebäudes).

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Beispiel: Verbrauchskonstellation mit geringfügigem Verbrauch
Multifunktionsdrucker in Bürogebäude

▪ Sachverhalt:
  ▪ Dritter betreibet auf mehreren Etagen eines Bürogebäudes mehrere Multifunktionsdrucker.
  ▪ Diese Geräte haben zwar grundsätzlich einen typischen Verbrauch der > 0,4 kW ist, jedoch werden die Geräte nicht permanent
    genutzt.
  ▪ Der Leitfaden ordnet diese Konstellation als „Verbrauchskonstellation mit geringfügigen Verbrauch“ ein.

Die unterschiedlich Nutzungsintensität einzelner Drucker, steht dieser Einordnung nicht entgegen.

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Blacklist Verbrauchskonstellationen
Beispiele des Leitfadens
▪ Stromverbrauch mit gewerblichen und industriellen Maschinen und Geräten mit hoher Leistungsaufnahme wie zum Beispiel
 Tisch-Kreissägen, Drehmaschinen, Fräsen, Bautrocknern, Förderbandanlagen, Fleischzerlegegeräten, Bäckerei-Öfen, Computer-
 Servern etc.
▪ Stromverbrauch mit Verbrauchsgeräten in speziellen Konstellationen, bei denen abweichend von den büro- und
 haushaltsüblichen Standard-Konstellationen, z.B. aufgrund einer deutlich höheren Leistungsaufnahme, mit Drittverbräuchen zu
 rechnen ist: z.B. bei besonders leistungsstarken Signal-Repeatern für spezielle Verbrauchskonstellationen (z.B. in U-Bahnen),
 bei Dampfreinigern in der Lebensmittelindustrie oder bei büroüblichen Arbeitsplatzrechnern, die jedoch zu einem
 „Großrechner“ verschaltet sind, etc.
▪ Größere oder auf Dauer angelegte Baustellen, auf denen der Stromverbrauch konkret oder üblicherweise abgegrenzt wird
 (z.B. durch Baustromzähler), Laden von Elektromobilen Dritter, z.B. Nutzer eines öffentlichen Ladepunktes, Supermarkt-, Hotel-
 oder Restaurantkunden auf dem Kundenparkplatz, Mitarbeiter beim Laden ihrer Privatfahrzeuge auf dem Firmengelände,
 Mieter oder Nachbarn eines Hauses oder Quartiers etc.

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Agenda
1   Aktuelle Meldung

2 Hintergrund zum Leitfaden

3 Abgrenzung von Strommengen

4 Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche

5 Messen von Strommengen

6 Schätzen von Strommengen

7   Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

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Messen von Strommengen
Erfassen und Abgrenzen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen
▪ Die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen nach § 62b Absatz 1 EEG 2017 muss „durch mess- und eichrechtskonforme
 Messeinrichtungen“ erfolgen. Ob eine Messeinrichtung „mess- und eichrechtskonform“ ist, richtet sich nach den
 Bestimmungen des Mess- und Eichrechts. In aller Regel werden geeichte Messeinrichtungen zu verwenden sein. Auch mobile
 Messgeräte können grundsätzlich zum Einsatz kommen, sofern sie „mess- und eichrechtskonform“ sind.

▪ Soweit nach dem Mess- und Eichrecht im konkreten Einzelfall die Verwendung einer ungeeichten Messeinrichtung auch für die
 Erfassung und Abgrenzung von Strommengen für die Abwicklung der EEG-Umlage gegenüber dem Netzbetreiber zulässig
 sein sollte (diese Vorfrage ist nach dem Mess- und Eichrecht zu klären und nicht Gegenstand dieses Leitfadens), handelt es
 sich auch im Sinne von § 62b Absatz 1 EEG 2017 um eine „mess- und eichrechtskonforme“ Messeinrichtung

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Mehrere Drittverbraucher in einer Kundenanlage (Beispiel 8)
▪ Quasi der Standardfall mit mehreren Dritten D1-D4
▪ NL beliefert W mit Strom (z.B. Studentenwohnheim)
  ▪ W ist Letztverbraucher Netz bezogenen Stroms
▪ D1 – D4 sind Dritte (z.B. Studierende)
  ▪ D ist Letztverbraucher weitergeleiteten Stroms
▪ W stellt D Strom zur Verfügung
  ▪ W liefert Strom durch Kundenanlage (z.B. Wohnheim)
  ▪ W ist Weiterleiter somit EltVU
▪ Reine Weiterleitung ohne eigenständige Messung des
  Verbrauch des Dritten
▪ Erfassung und Abgrenzung:
  Gesamtstrommenge W von NL aus Netzbezug
▪ Mitteilung: durch NL an Netzbetreiber                        D1 – D4 können ortsfeste oder ortsveränderliche
  ▪ Liefermengen (nach § 74 Absatz 2 EEG)                      Letztverbraucher sein (z.B. auch Kühl-LKW)
  ▪ Vereinfachung „Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld“   sofern nur Strombezug auch mit Akku (z.B. E-PKW)
▪ Zahlung: EEG-Umlage in voller Höhe (§ 60 Absatz 1 EEG)
  Erfüllung der Zahlungspflichten vom Weiterverteiler

                                                                               Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   36
Durchmischte Verbräuche in der Werkhalle – umlageerhöhende Zurechnung mit
„Messung am vorgelagerten Punkt“ (Beispiel 13)
▪ Erfassung und Abgrenzung:
  ▪ Keine differenzierte Abgrenzung der Weitergeleiteten
    Strommengen möglich
    → Vereinfachung: „umlageerhöhende Zurechnung durch
    Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes“
  ▪ Gesamtstrommenge W von NL aus und ins Netz
  ▪ Gesamtstrommenge D1, D2 und W aus Weiterleitung
  ▪ Erzeugungsmenge von KWK-Anlage
▪ Mitteilung: an Netzbetreiber
  ▪ NL:    Liefermengen aus Netzbezug
  ▪ W:     Liefermengen aus Weiterleitung,
             Gesamtstrommengen aus Erzeugung und
             Vereinfachung „Messung am vorgelagerten
             Messpunkt“
▪ Zahlung:
  ▪ NL:      100% EEG-Umlage auf Netzbezug
  ▪ W:       100% EEG-Umlage auf Weiterleitung mit         Verzicht nur von in Werkhalle verbrauchten
             Eigenverbrauch Nebengebäude                   privilegierungsfähigen Eigenversorgungsmengen
             40% EEG-Umlage auf Eigenerzeugung und
             zeitgleichen Verbrauch

                                                                           Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   37
Variante zu durchmischten Verbräuchen in der Werkhalle – umlageerhöhende
Zurechnung mit „Messung am vorgelagerten Punkt“ (Beispiel 13 – Vereinfachung 10)
▪ Ergänzung:
  ▪ Selbst verbrauchter Strom außerhalb der Werkhalle aber auf
    Werkgelände bleibt privilegiert (keine Durchmischung)
  ▪ Selbst verbrauchter Strom in einer zweiten Werkhalle
    (ohne Dritte) bleibt unberührt und weiterhin privilegiert
  ▪ Abgrenzung von Dritt- zu Eigenverbrauch in Werkhalle kann
    auf Basis von Schätzungen ermöglicht werden, diese müssen
    gerechtfertigt und anerkannt sein!
    (mehr dazu bei Schätzungen)

▪ Variante zu Vereinfachung 10:
  ▪ Selbst verbrauchter Strom in einer anderen Spannungsebene
    ohne angeschlossene Dritte verfügen über eigene Erfassung
    → Verbrauchsmengen sind sortenrein
          → EEG-Privilegierung bleibt unberührt möglich

                                                                 Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   38
Agenda
1   Aktuelle Meldung

2 Hintergrund zum Leitfaden

3 Abgrenzung von Strommengen

4 Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche

5 Messen von Strommengen

6 Schätzen von Strommengen

7   Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

                                                                                   Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   39
Das Schätzen von Strommengen
Grundsatz:
▪ Eine sachgerechte Schätzung muss nach den Anforderungen des § 62b Absatz 3 Satz 3 EEG 2017 insbesondere sicherstellen,
  „dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall der Abgrenzung durch mess- und
  eichrechtskonforme Messeinrichtung zu zahlen wäre.“

▪ Entgegen der Praxis der vergangenen Jahre erlaubt der Leitfaden das Schätzen von Strommengen nur noch in ganz
  bestimmten Ausnahmefällen.

▪ So hatte es in der Vergangenheit ausgereicht, wenn die folgenden Kriterien für die Schätzung erfüllt waren:
  ▪ Die Messung musste entweder „technisch unmöglich“ oder
  ▪ „wirtschaftlich unzumutbar“ sein.
▪ Nach dem aktuellen Leitfaden muss zudem als drittes Kriterium gegeben sein, dass auch
  ▪ eine „umlageerhöhende Zurechnung ebenfalls unzumutbar ist“,
▪ d.h. die Zahlung der vollen EEG-Umlage auf die betreffenden Strommengen, ebenfalls wirtschaftlich unzumutbar ist.

▪ Nur dann, wenn die ersten beiden Kriterien einzeln und jeweils gemeinsam mit dem Dritten Kriterium gegeben sind, kann
  nach bestimmten Schätzmethoden geschätzt werden.

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Schätzmethoden
▪ Neben den bereits vorher erlaubten Schätzmethoden

  ▪ der „Worst-Case-Schätzung“, Schätzung durch „Typische Standardwerte“ oder
  ▪ der „exemplarische Messung“

▪ erlaubt der finale Leitfaden nun auch zwei weitere mögliche Schätzmethoden:

  ▪ Schätzung auf Basis anteiliger Verhältnisse (z.B. in „durchmischten“ Büroräumen): D.h. eine Schätzung der Stromverbräuche z.B. auf
    Basis anteiliger Flächennutzung oder pro-Kopf-Nutzung
  ▪ Schätzung auf Basis vorjähriger Schätzergebnisse: Wenn bereits robuste, gute Schätzungen vorliegen und sich an der Situation nichts
    wesentlich verändert hat, kann die Schätzung wiederverwendet werden.

                                                                                               Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   41
Gewillkürte Nachrangregelung
▪ Obwohl grundsätzlich alle Strommengen viertelstundengenau mit geeichten Zählern gemessen werden müssen, kann es in der
  Praxis vorkommen, dass ausnahmsweise einzelne Strommengen z.B. nur jährlich gemessen oder sogar geschätzt werden.
▪ In diesen Fällen gilt gemäß dem Leitfaden grundsätzlich auch weiterhin, dass die sog. „gewillkürte Nachrangregel“
  anzuwenden ist. Das bedeutet, dass stets so gerechnet werden muss, dass sich eine minimale Inanspruchnahme des EEG-
  Umlageprivilegs ergibt.

Zwei Ausnahmefälle:

▪ Im Falle einer Worst-Case-Schätzung können Viertelstundenwerte fingiert werden, indem der maximale (Worst-Case)
  Leistungswert über jede Viertelstunde ausgerollt wird (z.B. Betrieb einer Maschine mit maximaler Benutzungsstundenzahl)
▪ Wenn für den betreffenden (geschätzten oder mit Arbeitszählern gemessenen) Stromverbrauch ein geeignetes
  Standardlastprofil (SLP) existiert und die Strommenge nicht mehr als max. 10% bzw. 100.000 kWh übersteigt, dann kann
  ausnahmsweise dieses geeignete SLP Profil auf den Verbrauch ausgerollt werden.

                                                                                         Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   42
Beispiel für ausschließliche Arbeitsmessung

                                              ▪ Damit die gewillkürte Nachrangregelung
                                               sachgerecht angewendet werden kann, müssen die
                                               dafür herangezogenen Messwerte den gleichen
                                               Zeitraum erfassen;

                                              ▪ die Arbeitszähler müssen daher grundsätzlich zum
                                               gleichen Zeitpunkt abgelesen werden.

                                              ▪ Der erfasste Zeitraum wird im Regelfall dem
                                               Jahresrhythmus entsprechen, kann sich jedoch auch
                                               auf einen anderen Zeitraum beschränken (z.B. bei
                                               einem Kampagne-Betrieb), sofern der andere
                                               Zeitraum ebenfalls sachgerecht abgebildet wird.

                                                             Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   43
Agenda
1   Aktuelle Meldung

2 Hintergrund zum Leitfaden

3 Abgrenzung von Strommengen

4 Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche

5 Messen von Strommengen

6 Schätzen von Strommengen

7 Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

                                                                                 Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   44
Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen
                                                                       ▪ In Eigenverbrauchskonstellation (Eigenversorgung,
                                                                        Eigenerzeugung und sonstiger selbsterzeugter
                                                                        Letztverbrauch) sind für die ordnungsgemäße
                                                                        Erfassung und Abgrenzung von Strommengen und
                                                                        für die Inanspruchnahme von Umlageprivilegien
                                                                        stets die Anforderung der Zeitgleichheit von
                                                                        eigener Erzeugung und eigenem Letztverbrauch
                                                                        einzuhalten.

                                                                       ▪ In dieser Konstellationen „bei der Berechnung der
                                                                        selbst erzeugten und selbst verbrauchten
                                                                        Strommengen unabhängig davon, ob hierfür die
                                                                        volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu
                                                                        zahlen ist, darf Strom höchstens bis zu der Höhe
                                                                        des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf
                                                                        jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit),
▪ Die vorstehende Abbildung aus dem Leitfaden veranschaulicht das       berücksichtigt werden.“
 energiewirtschaftliche Prinzip der viertelstundengenauen Zuordnung:

                                                                                    Sonderworkshop Messen und Schätzen - März 2021   45
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