Sozialleistungsbericht 2020 - für den Kreis Minden-Lübbecke - Daten und Fakten - Kreis Minden Lübbecke
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Herausgeber: Kreis Minden-Lübbecke Portastraße 13, 32423 Minden www.minden-luebbecke.de Kontakt: Dr. Christian Adam Sozialamt Kreis Minden-Lübbecke Tel.: 0571 807-23630 E-Mail: c.adam@minden-luebbecke.de Bildnachweis Titelseite: Foto „Straßenpanorama mit vielen Menschen“ ©scusi Stand: November 2020
2 Minden, im November 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit dem vorliegenden Sozialleistungsbericht gibt das Sozialamt des Kreises Minden-Lübbecke einen aktuellen Überblick über das angebotene Leistungsspektrum. Die einzelnen Produkte und deren wichtigsten Leistungsinhalte werden in komprimierter Form vorgestellt und wesentliche Kennzahlen und Größen dargestellt. Um die Entwicklung der einzelnen Leistungen über einen längeren Zeitraum betrachten zu können, werden in der Regel die Jahre 2017 bis 2019, zum Teil aber auch längere Zeitperioden in die Betrachtung mit einbezogen. Das Sozialamt ist eines der größten Ämter der Kreisverwaltung. Und das Aufgabenspektrum, das den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kreises Minden-Lübbecke seitens des Kreissozialamtes geboten wird, ist durchaus vielfältig. So fungiert der Kreis Minden-Lübbecke nicht nur als örtlicher Träger der Sozialhilfe, sondern ist auch Anlaufstelle bei Fragen der Ausbildungsförderung, der Heimaufsicht, der Anerkennung von Schwerbehinderungen und der Unterstützung behinderter Menschen. Die Kommunale Pflegeplanung im Kreis Minden-Lübbecke beschäftigt sich neben der Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Angebotsstruktur auch mit der Entwicklung zukünftig benötigter pflegerischer und pflegeunterstützender Angebote. Wie in vielen Bereichen der Kommunalverwaltung unterliegen auch die Aufgaben des Sozialamtes sich ständig wandelnden rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen. Reformen in den Bereichen der Pflegeversicherung sowie der Eingliederung und Teilhabe behinderter Menschen, aber auch der seit dem Sommer 2015 eingesetzte Zustrom an Flüchtlingen seien hier als Beispiele genannt, die auch in Zukunft wesentlichen Einfluss auf den Sozialhaushalt nehmen werden. Dementsprechend ist die Grundsicherung bei den Hilfeleistungen durch den Kreis Minden- Lübbecke nach wie vor die Leistungsart mit dem bei weitem größten Fall- und Ausgabevolumen. Im Jahr 2019 hat der Kreis Minden-Lübbecke hierfür rund 21.559.000 Euro aufgewendet. Eine große Herausforderung für alle Beteiligten ist auch die Versorgung von pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie von Personen mit keinem ausreichenden Einkommen, damit sie ein Leben führen können, das der Menschenwürde entspricht.
3 Besonders herausheben möchte ich auch die Anlaufstelle für Menschen mit Pflegebedarf in Krisensituationen, die seit dem 01. Juli 2018 besteht. Zentrales Anliegen ist, durch Hausbesuche, Beratungsgespräche und in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen eine gesicherte und stabile Pflegesituation herzustellen. Der vorliegende Sozialleistungsbericht wendet sich nicht nur an die Mitglieder des Kreistages, sondern auch an die in der Sozialhilfe beteiligten Akteurinnen und Akteure sowie Bündnis- partnerinnen und -partner im Kreis Minden-Lübbecke, an alle im Sozialbereich tätigen und engagierten Verbände und Vereine, an die Städte und Gemeinden und natürlich auch an die Bürgerinnen und Bürger. Alle Interessierten sind herzlich zur Lektüre eingeladen. Der vorliegende Bericht eröffnet die große Chance, mit den Verantwortlichen auf den unterschiedlichsten Ebenen in einen konstruktiven Dialog zu treten, um den Sozialraum Kreis Minden-Lübbecke strategisch, bedarfs- und ressourcen- orientiert weiter zu entwickeln. Ich wünsche mir eine breite fachliche und politische Diskussion. Anregungen zur Weiterent- wicklung der Aufbereitung nimmt das Sozialamt mit Interesse entgegen. Mein Dank gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreissozialamtes, die an diesem um- fangreichen und aussagekräftigen Bericht mitgearbeitet haben. Ihre Anna Katharina Bölling Landrätin des Kreises Minden-Lübbecke
4 Minden, im November 2020 Produktbezogener Sozialleistungsbericht 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit dem Sozialleistungsbericht 2020 gibt der Kreis Minden-Lübbecke in kompakter Form einen Überblick über die Entwicklungen der Sozialleistungen der zurückliegenden Jahre. Der Sozial- leistungsbericht soll als Grundlage die produktbezogenen Daten des Amtes 50 (Sozialamt) aus den Jahren 2017 bis 2019 vergleichend darstellen und darüber hinaus, soweit möglich, auch längere Zeiträume mit einbeziehen. Der Bericht ist an dem Produktplan des Kreissozialamtes orientiert, der allerdings nicht deckungs- gleich mit der Organisationsstruktur des Sozialamtes ist. Insofern ist dem Bericht ein Aufgaben- gliederungsplan des Kreissozialamtes angefügt. Auf der Grundlage des Produktplanes des Sozialamtes des Kreises Minden-Lübbecke werden die Leistungen der Arbeitsgruppen in Zahlen und Daten beschrieben: Arbeitsgruppe 1 „Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld“ Arbeitsgruppe 2 „Leistungen für Menschen mit Behinderungen und in besonderen Lebenslagen“ Arbeitsgruppe 3 „Kommunale Pflegeplanung, Behindertenkoordination, WTG-Behörde, Ausbildungsförderung“ Arbeitsgruppe 4 „Schwerbehindertenangelegenheiten“. Der Hinweis auf die organisatorische Zuordnung eines Produktes oder einer Leistung im Rahmen eines Produktes erfolgt jeweils bei der Beschreibung des Produktes bzw. der Leistung. Mein be- sonderer Dank gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Erstellung und Entwicklung dieses zweiten Sozialleistungsberichts für den Kreis Minden-Lübbecke mitgearbeitet haben. Ich wünsche Ihnen beim Lesen des Sozialleistungsberichts 2020 aufschlussreiche Informationen. Wolfgang Backs Sozialamtsleiter Kreis Minden-Lübbecke
5 Inhaltsverzeichnis Produkte des Produktbereiches 005 - Soziales Hilfe zum Lebensunterhalt....................................................................................... ..6 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung……………………………………………………………………..…………. ..8 Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen………………………………………………………………….……………………...…. 11 Hilfe zur Pflege mit Leistungen nach dem APG NRW…………………………………………… 16 Sonstige Hilfeleistungen……………………………………………………………………………………... 31 Sozialplanung und Behindertenkoordination………………………………………………………. 36 Schwerbehindertenangelegenheiten………………………………………………………………….. 41 Ausbildungsförderung…………………………………………………………………………………………. 47 Heimaufsicht……………………………………..…………………………………………………………….…. 49 Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht zur Ermittlung des Grades zur Behinderung..………………………………………………………. 54 Anhang Dienstleistungsverzeichnis des Sozialamtes des Kreises Minden-Lübbecke….…….. 59
6 Produkt 005 001 001: Hilfe zum Lebensunterhalt Produktbereich 005: Soziale Leistungen Produktgruppe 001: Sozialhilfeangelegenheiten Produkt 001: Hilfe zum Lebensunterhalt Produktinformation Verantwortliche Organisationseinheit Verantwortliche Person Sozialamt Wolfgang Backs Beschreibung: Laufende und einmalige Hilfeleistungen an Personen in einer Notlage, die die Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht ermöglicht und die durch eigene Mittel und Kräfte nicht behoben werden kann. Auftragsgrundlage: SGB XII, Sozialhilfeangelegenheiten Zielgruppe: Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Allgemeines Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln ins- besondere ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Anspruchsberechtigt sind Personen, für die kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II besteht oder die keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben. Demnach sind nur noch Personen anspruchsberechtigt, die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit ausüben können, z.B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung oder längerfristig aber nicht dauerhaft Erkrankte, Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher vor Erreichen des Regelal- ters sowie Kinder, die im Haushalt erwerbsunfähiger Eltern leben.
7 Die Bearbeitung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ist durch Satzung auf die kreis- angehörigen Städte und Gemeinden delegiert worden. Sofern Rechtsmittel gegen die Entschei- dungen der Sozialämter eingelegt werden, entscheidet der Kreis Minden-Lübbecke über die Wi- dersprüche. 2017 2018 2019 Personen 476 430 380 Widerspruchsverfahren 15 3 7 Die Fallzahlen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen und die Transferauf- wendungen sind in den vergangenen Jahren gesunken. Die Entwicklung in den vergangenen 3 Jah- ren stellt sich wie folgt dar: 2017 2018 2019 Personen 476 430 380 Transferaufwendungen 3.038.662 € 2.889.671 € 2.497.253 € laufende Leistungen einmalige Leistungen 32.266 € 35.333 € 58.583 €
8 Produkt 005 001 002: Grundsicherung im Alter u. bei Erwerbsminderung Produktbereich 005: Soziale Leistungen Produktgruppe 001: Sozialhilfeangelegenheiten Produkt 002: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Produktinformation Verantwortliche Organisationseinheit Verantwortliche Person Sozialamt Wolfgang Backs Beschreibung: Sicherstellung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt für über 64 Jahre alte sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte volljährige Personen ohne bzw. mit zu gerin- gem Einkommen und/oder Vermögen. Auftragsgrundlage: SGB XII, Sozialhilfeangelegenheiten, 4. Kapitel Zielgruppe: Personen über 64 Jahre sowie dauernd erwerbsgeminderte Personen zwischen 18 und 64 Jahre, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht aus eigenen Kräften be- streiten können. Grundsicherung nach dem SGB XII außerhalb von Einrichtungen Allgemeines Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen. Um eine nahtlose Gewährung der existenzsichernden Leistungen zum 01.01.2020 sicherstellen zu können, waren im Jahr 2019 umfangreiche Vorarbei- ten notwendig. Im Rahmen eines Arbeitskreises hat der Kreis Minden-Lübbecke die Städte und Gemeinden bei der Umsetzung des Projekts begleitet. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind im Vierten Kapitel des SGB XII geregelt. Anspruch auf diese Sozialleistung haben, sofern der notwendige Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Ar- beitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind, Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Aufgrund des künftigen Renteneintrittsalters von 67 Jahren unterliegt diese Altersgrenze einer stufenweisen Anhebung entsprechend dem Geburtsjahr und
9 Personen, die sich im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden. Das Recht der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in weiten Teilen zum 01.01.2020 neu geregelt. Es ist nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), sondern Teil des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX). Der Leistungsumfang der Grundsicherung entspricht dem notwendigen Lebensunterhalt der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und ist dieser gegenüber vorrangig zu leisten. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst die Regelleistung, die angemessenen Kosten der Unterkunft, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Mehrbedarfszuschläge und Beihilfe für einmalige Bedarfe. Der Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt, anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Stellung eines entsprechenden Antrages voraus. Die Leistung wird in der Re- gel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen un- ter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Hauptgrund für den Verzicht des Gesetzgebers auf den Unterhaltsrückgriff war die Bekämpfung verschämter Altersarmut. Viele ältere Menschen haben Sozialleistungen trotz Hilfebedürftigkeit nicht in Anspruch genommen, um einen Unterhaltsrück- griff auf ihre Kinder zu vermeiden. Die Bund übernimmt die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu 100 %, d.h. es handelt sich hierbei um Aufgaben im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung. Die Bundesbeteiligung deckt jedoch nur die Netto-Transferaufwendungen, so dass die Personal-, Sach- und Geschäftsaufwen- dungen weiterhin dem Kreishaushalt zur Last fallen. Die Bearbeitung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist durch Satzung auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden delegiert worden. Sofern Rechtsmittel gegen die Ent- scheidungen der Sozialämter eingelegt werden, entscheidet der Kreis Minden-Lübbecke über die Widersprüche. 2017 2018 2019 Personen 3.652 3.676 3.730 Widerspruchsverfahren 64 71 91
10 Fallzahlen Die Zahl der Grundsicherungsempfänger außerhalb von Einrichtungen ist in den Jahren 2017 bis 2019 annähernd konstant geblieben. Ausgaben 2017 2018 2019 Grundsicherung an voll Er- 11.583.123 € 11.866.054 € 12.672.651 € werbsgeminderte a.v.E. Grundsicherung an über 8.146.990 € 8.581.638 € 8.886.100 € 64jährige a.v.E. insgesamt 19.730.113 € 20.447.692 € 21.558.751 € Grundsicherung nach dem SGB XII innerhalb von Einrichtungen Personen, die in einer Einrichtung leben, haben ebenfalls Anspruch auf Grundsicherungsleistun- gen. Die Leistung umfasst den Regelbedarf und die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushal- tes. Im Kreis Minden-Lübbecke beträgt der Grundsicherungsanspruch in Einrichtungen seit dem 01.06.2017 742,00 € und ab dem 01.01.2019 760,60 €. Bei Vorliegen eines Schwerbehinderten- ausweises mit dem Merkmal „G“ erhöht sich dieser Anspruch um einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe. In Einzelfällen werden auch die Beiträge zur frei- willigen Kranken-/Pflegeversicherung übernommen. Das Einkommen des Hilfebedürftigen wird in voller Höhe auf die Grundsicherung angerechnet. Zum 31.12.2017 haben zu Lasten des Kreises Minden-Lübbecke insgesamt 311 Personen Grundsi- cherungsleistungen in Einrichtungen erhalten. Zum 31.12.2018 waren 312 Personen anspruchsbe- rechtigt und zum 31.12.2019 erhielten 283 Personen Grundsicherungsleistungen in Einrichtungen. Für die Grundsicherung in Einrichtungen sind für den Kreis Minden-Lübbecke folgende Aufwen- dungen entstanden: 2017 2018 2019 Grundsicherung an über 1.353.161 € 1.371.734 € 1.357.661 € 64jährige in Einrichtungen
11 Produkt 005 001 003: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Produktbereich 005: Soziale Leistungen Produktgruppe 001: Sozialhilfeangelegenheiten Produkt 003: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Produktinformation Verantwortliche Organisationseinheit Verantwortliche Person Sozialamt Wolfgang Backs Beschreibung: Gewährung von Hilfen zur Eingliederung in Schule, Beruf und zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben an Menschen mit Behinderungen und von einer Behinderung bedrohte Menschen, sofern nicht gleichartige Ansprüche gegen andere bestehen. Auftragsgrundlage: SGB XII i.V.m. SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen. Zielgruppe: Menschen mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohte Personen. Ziel 2017: Antragsabwicklung nach Vorlage sämtlicher Unterlagen innerhalb eines Monats in 90% aller Fälle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen umfasst heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Aus Mitteln der Eingliederungshilfe werden im Rahmen der Hilfen für eine angemessene Schulbil- dung die Kosten für Integrationskräfte und die Kosten für Autismustherapien und sonstige heilpä- dagogische Maßnahmen übernommen. Die Tätigkeiten der Integrationskraft richten sich nach dem Behinderungsbild und dem jeweiligen Bedarf des Kindes mit einer Behinderung. Manche benötigen die Integrationskraft für den ganzen Schultag, andere nur für einzelne Bereiche, wie in den Pausen oder beim Sportunterricht. Es wer- den entsprechend der Rechtsprechung sowohl die Kosten für pflegerische Hilfen (z.B. Nahrungs- aufnahme, Mobilität, Toilettengang, Umkleiden) als auch Eingliederungshilfen (z.B. Orientierung,
12 Kommunikation) übernommen. Zusätzlich werden auch Zeitanteile aus dem Bereich pädagogi- scher Hilfen (z.B. Organisation des Arbeitsplatzes, Stärkung der Konzentration) aus Sozialhilfemit- teln übernommen. Im Kreis Minden-Lübbecke sind myschoolcare Leine Weser, frida, Lebenshilfe Minden, PariSozial Minden-Lübbecke sowie unterstützende Dienste der Lebenshilfe Lübbecke als Anbieter für die schulbegleitende Betreuung durch Integrationskräfte tätig. Fallenzahlen Integrationshelfer und Kosten Jahr bearbeitete Fälle Zahlfälle Aufwand 2009 105 nicht erfasst 1.013.845 € 2010 121 nicht erfasst 1.090.059 € 2011 137 114 1.246.808 € 2012 158 124 1.515.937 € 2013 173 141 1.696.995 € 2014 187 160 1.768.599 € 2015 203 173 2.305.145 € 2016 234 195 2.867.547 € 2017 265 237 2.807.955 € 2018 289 244 3.840.878 € 2019 318 264 4.329.983 € Heilpädagogische Maßnahmen wurden bis zum 31.12.2019 überwiegend im Rahmen der Leistun- gen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder erbracht, die noch nicht eingeschult sind. Seit dem 01.01.2020 liegt die Zuständigkeit für die Frühförderung beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Aus Eingliederungshilfemitteln wurden darüber hinaus die Kosten für Autismustherapien und sonstige Therapien übernommen.
13 Fallzahlen Heilpädagogische Maßnahmen, Autismus- und sonstige Therapien Jahr bearbeitete Fälle Zahlfälle Aufwand 2009 402 nicht erfasst 364.334 € 2010 486 nicht erfasst 407.645 € 2011 231 176 266.217 € 2012 238 168 259.702 € 2013 260 194 271.056 € 2014 241 200 285.232 € 2015 236 192 301.210 € 2016 253 201 301.698 € 2017 306 256 289.610 € 2018 377 281 394.941 € 2019 407 317 486.752 € Interdisziplinäre Frühförderung Die Komplexleistung Frühförderung besteht aus einem interdisziplinären, abgestimmten System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, heilpädagogischer, psychologischer und sozialpädagogi- scher Leistungen. Im Kreis Minden-Lübbecke gibt es derzeit zwei anerkannte interdisziplinäre Frühförderstellen. Die Leistungen wurden bis zum 31.12.2019 durch den Kreis Minden-Lübbecke erbracht, seit dem 01.01.2020 liegt die Zuständigkeit beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Jahr bearbeitete Fälle Zahlfälle Aufwand 2009 134 59 190.570 € 2010 278 139 254.600 € 2011 394 217 405.000 € 2012 452 236 612.062 € 2013 404 223 555.868 € 2014 401 227 466.111 € 2015 365 225 550.974 € 2016 354 226 479.005 € 2017 331 205 393.987 € 2018 373 188 476.421 € 2019 300 203 386.608 €
14 Familienentlastende Dienste Der Kreis Minden-Lübbecke finanzierte bis zum 31.12.2019 im Rahmen der Familienentlastenden Dienste die folgenden Leistungen: 30 Stunden pro Kalenderquartal Familienentlastende Dienste für Menschen mit Behinde- rungen in der Herkunftsfamilie (27 Stunden für Kinder bis 5 Jahre) 30 Stunden pro Kalenderquartal Freizeitbetreuungsmaßnahmen für alleinstehende Men- schen mit Behinderungen zusätzlich 25 Stunden pro Kalenderjahr Ferienbetreuung für schulpflichtige Kinder und Ju- gendliche. Seit dem 01.01.2020 liegt die Zuständigkeit für den Familienentlastenden Dienst und für Freizeit- betreuung für alleinstehende Menschen mit Behinderung für diejenigen, die nicht länger die Schu- le bis einschließlich der Sekundarstufe II besuchen, beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Fallzahlen Jahr FeD Freizeitbetreuung für Ferienbetreuung Aufwand alleinstehende bearbeitete behinderte Menschen Fälle bearbeitete Fälle bearbeitete Fälle (Zahlfälle) (Zahlfälle) (Zahlfälle) 2009 203 60 37 276.400 € 2010 204 64 45 311.217 € 2011 205 (185) 60 (24) 49 (33) 269.878 € 2012 195 (178) 25 (21) 40 (30) 272.636 € 2013 201 (167) 25 (20) 43 (27) 286.327 € 2014 207 (180) 24 (20) 42 (31) 277.146 € 2015 187 (165) 21 (18) 38 (28) 267.951 € 2016 180 (165) 22 (20) 37 (30) 237.795 € 2017 185 (169) 20 (20) 39 (37) 223.221 € 2018 193 (170) 21 (18) 49 (42) 272.700 € 2019 192 (174) 15 (11) 51 (40) 267.249 €
15 Wohnraumanpassung Menschen mit einer Behinderung kann eine Beihilfe für notwendige behinderungsbedingte Um- bauten ihrer Wohnung gemäß §§ 55 (2)5 SGB IX in Verbindung mit §§ 53, 54 SGB XII gewährt wer- den, um ihnen einen Verbleib in der Wohnung zu ermöglichen. Vorrangig kommen Leistungen der Pflegeversicherung, der Wohnungsbauförderung und Leistungen der Unfallversicherung in Be- tracht. Ab dem 01.01.2020 liegen ausschließlich die Fälle in der Zuständigkeit des Kreises Minden- Lübbecke, in denen die hilfesuchenden Personen noch die Schule bis einschließlich Sekundarstufe II besuchen. Für alle anderen Fälle liegt die Zuständigkeit beim Landschaftsverband Westfalen- Lippe. Fallzahlen und Ausgaben Jahr bearbeitete Fälle (Zahlfälle) Aufwand 2009 6 (nicht erfasst) 198,97 € 2010 12 (nicht erfasst) 10.227,54 € 2011 13 (1) 4.405,75 € 2012 15 (1) 13.256,56 € 2013 20 (6) 16.248,50 € 2014 18 (nicht erfasst) 4.346,78 € 2015 7 (nicht erfasst) 4.095,79 € 2016 17 (1) 1.117 € 2017 9 (0) 0,00 € 2018 1 (0) 0,00 € 2019 1 (1) 8.000,00 €
16 Produkt 005 001 004: Hilfe zur Pflege mit Leistungen nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW Produktbereich 005: Soziale Leistungen Produktgruppe 001: Sozialhilfeangelegenheiten Produkt 004: Hilfe zur Pflege mit Leistungen nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW Produktinformation Verantwortliche Organisationseinheit Verantwortliche Person Sozialamt Wolfgang Backs Beschreibung: Gewährung von Hilfeleistungen in der Pflege und von Hilfsmitteln an Personen, die wg. Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen auf längere Dauer in höherem Maße der Hilfe bedürfen. Auftragsgrundlage: SGB XII, SGB XI, Alten- und Pflegegesetz NRW mit der dazu erlassenen DVO, Delegationssatzung des überörtlichen Trägers Zielgruppe: Leistungsberechtigte nach SGB XII, Sozialämter, Gesundheitsamt, Betreuer bzw. Angehörige von Pflegebedürftigen, Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen. Allgemeines Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind an die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI angeglichen. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beein- trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch an- dere bedürfen. Zur Deckung des Pflegebedarfes beinhaltet die Hilfe zur Pflege folgende Leistungen: häusliche Pflege Pflegehilfsmittel teilstationäre Pflege (z. B. Tagespflege) Kurzzeitpflege stationäre Pflege.
17 Hilfe zur Pflege wird nur geleistet, wenn der Pflegebedürftige weder die Kosten aus dem Einkom- men und Vermögen selbst tragen kann, noch Leistungen von anderen erhält. Die Leistungen der Pflegekasse gehen den entsprechenden Leistungen der Sozialhilfe vor. Pflegestärkungsgesetze In den vergangenen Jahren haben die verschiedenen Pflegestärkungsgesetzte zu einer grundle- genden Veränderung der Hilfe zur Pflege beigetragen. Als bedeutendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung im Jahr 1995 ist das im Janu- ar 2016 in Kraft betretene zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) anzusehen. Wesentlicher Baustein des PSG II war die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade. Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes er- folgte auch eine Novellierung des Begutachtungsverfahrens durch das Neue Begutachtungsasses- sment (NBA). Pflegeversicherte Personen mit anerkannter Pflegestufe zum 31.12.2016 wurden au- tomatisch und ohne eine erneute Begutachtung nach dem NBA-Verfahren in einen Pflegegrad übergeleitet. Durch das PSG II sind die Leistungen der Pflegekasse, insbesondere im ambulanten Bereich, deutlich angehoben worden. Mit dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen dritten Pflege- stärkungsgesetz (PSG III) wurde u.a. der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI auch im Recht der Sozialhilfe eingeführt. Hilfe zur häuslichen Pflege Nach Einführung der Pflegeversicherungsleistungen (SGB XI) kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII nur noch für Personen in Betracht, die nicht Mitglied einer Pflegeversicherung sind, Vorversicherungszeiten in der Pflegeversicherung nicht erfüllen, bei denen die pauschalen Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, den gesamten Be- darf in diesem besonderen Einzelfalles abzudecken und bei denen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gewährung von Sozialhil- fe nicht entgegenstehen.
18 Die Hilfe zur Pflege soll möglichst im häuslichen Bereich geleistet werden und die Pflegebereit- schaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen. Mit den Regelungen in § 13 Abs. 2 SGB XII wird der Vorrang der ambulanten vor den teilstationären und stationären Leistungen gesetzlich verankert. Ziel der häuslichen Pflege ist daher die Förderung des Verbleibs älterer und hilfebedürf- tiger Menschen in ihrer Häuslichkeit. Die häusliche Pflege soll vorrangig vor stationären Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Entwicklung der Fallzahlen und der Ausgaben im Bereich der häuslichen Pflege ist den nach- stehenden Tabellen zu entnehmen: Durchschnittliche monatliche Fallzahlen häusliche Pflege 2012 2013 2014 2015 2016 Pflegebeihilfe Stufe 0 56 46 53 54 56 Pflegegeld Stufe I 21 20 19 20 24 Pflegegeld Stufe II 10 8 9 10 11 Pflegegeld Stufe III 1 0 1 4 4 Pflegesachleistungen 202 203 211 197 188 Ausgleichsbetrag Art. 32 25 21 19 18 51 PflegeVG Familienpflege 2 3 4 4 4 Betreuung in Wohn- 4 5 6 6 8 gemeinschaften Tagespflege 31 38 34 30 22
19 Durchschnittliche monatliche Fallzahlen häusliche Pflege ab 2017 2017 2018 2019 Pflegegeld ohne Pflegegrad 24 5 0 (Altfälle) Pflegegeld Pflegegrad 2 35 35 39 Pflegegeld Pflegegrad 3 18 20 17 Pflegegeld Pflegegrad 4 2 2 3 Pflegegeld Pflegegrad 5 1 1 1 Sachleistungen ohne Pflege- 36 6 1 grad Altfälle (Pflegedienst) Sachleistungen Pflegegrad 1 0 0 0 (Pflegedienst) Sachleistungen Pflegegrad 2 63 46 36 (Pflegedienst) Sachleistungen Pflegegrad 3 28 23 19 (Pflegedienst) Sachleistungen Pflegegrad 4 8 5 5 (Pflegedienst) Sachleistungen Pflegegrad 5 3 3 2 (Pflegedienst) Ausgleichsbetrag Art. 51 Pfle- 10 10 10 geVG Familienpflege 3 3 2 Hilfe zur Pflege in Gastfamilien 9 11 15 u. Wohngemeinschaften Tagespflege 14 12 13 Aufwendungen häusliche Pflege 2012 2013 2014 2015 2016 Pflegebeihilfe Stufe 0 82.796 € 78.228 € 89.863 € 86.949 € 83.565 € Pflegegeld Stufe I-III 152.278 € 132.711 € 156.318 € 186.230 € 179.853 € Sachleistungen Stufe 0 436.514€ 486.499 € 480.825€ 411.474 € 397.104 € (Pflegedienst) Sachleistungen Stufe I- 595.647 € 489.425 € 403.824 € 448.782 € 479.402 € III (Pflegedienst) Sonstige Hilfe zur Pflege 114.352 € 109.505 € 110.886 € 91.634 € 81.533 € Hilfe zur Pflege in 85.083 € 74.883 € 108.411 € 123.320 € 152.478 € Gastfamilien u. Wohngemeinschaften Insgesamt 1.466.670 € 1.371.251 € 1.350.124 € 1.348.390 € 1.373.935 €
20 2017 2018 2019 Pflegebeihilfe Stufe 0 (Bestandsschutz) 30.267 € 4.734 € 1.366 € Pflegegeld Pflegegrade 2 134.273 € 147.819 € 154.130 € Pflegegeld Pflegegrad 3 124.317 € 119.873 € 107.613 € Pflegegeld Pflegegrade 4 und 5 29.878 € 31.846 € 50.336 € Pflegegeld insgesamt 318.734 € 304.271 € 313.445 € Sachleistungen Stufe 0 168.669 € 5.696 € 141 € Sachleistungen Pflegegrad 2 167.012 € 157.838 € 110.441 € Sachleistungen Pflegegrad 3 96.265 € 105.123 € 124.068 € Sachleistungen Pflegegrad 4 und 5 56.568 € 191.766 € 260.930 € Sachleistungen insgesamt 488.513 € 460.423 € 495.585 € Sonstige Hilfe zur Pflege 55.948 € 48.029 € 38.610 € Hilfe zur Pflege in Gastfamilien u. Wohn- 100.669 € 80.306 € 151.306 € gemeinschaften Insgesamt 963.865 € 893.029 € 998.942 € Die höchsten Aufwendungen in der ambulanten Pflege entfallen auf die Sachleistungen, d.h. auf Leistungen, die durch Pflegedienste erbracht werden. Insgesamt sind jedoch die Fallzahlen und der Aufwand in der häuslichen Pflege rückläufig. Diese Entwicklung, insbesondere im Bereich der Sach- leistungen, ist auf die erheblichen Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung zurückzufüh- ren. Die nachstehenden Grafiken verdeutlichen die Anteile der jeweiligen Leistungsarten an den Gesamtaufwendungen für die Jahre 2016, 2017 und 2019: 2016 6% 6% 11% Pflegebeihilfe 6 % 13% Pflegegeld 13 % Sachleistungen 64 % sonstige Hilfe zur Pflege 6 % Gastfamilien u. Wohngemeinschaften 11 % 64%
21 2017 3% 6% 10% Pflegebeihilfe 3 % Pflegegeld 30 % 30% Sachleistungen 51 % sonstige Hilfe zur Pflege 6 % Gastfamilien u. 51% Wohngemeinschaften 10 % 2019 0% Pflegebeihilfe 0 % 15% 4% Pflegegeld 31 % 31% Sachleistungen 50 % sonstige Hilfe zur Pflege 4 % Gastfamilien u. Wohngemeinschaften 15 % 50% Pflegegeld Sofern die erforderliche Pflege durch Angehörige erbracht wird, besteht nach § 64a SGB XII An- spruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld wird als Pauschbetrag gezahlt und soll Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, den selbst beschafften ehrenamtlichen Pflegekräften eine Anerkennung zu- kommen zu lassen. Es dient damit der Aufrechterhaltung der Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden und Nachbarn. Pflegegeld erhalten Personen, die nicht in der gesetzlichen Pflegeversi- cherung versichert sind. Das Pflegegeld entspricht den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI und betrug monatlich
22 ab 01.01.2012 01.01.2015 in Pflegestufe I 235 € 244 € in Pflegestufe II 440 € 458 € in Pflegestufe III 700 € 728 € Mit Einführung des PSG II zum 01.01.2017 ist die bisherige Pflegebeihilfe für Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0 entfallen. Pflegesachleistungen Der sozialhilferechtliche Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 64b SGB XII (Übernahme der Kosten für einen Pflegedienst) wird nach dem individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person bemessen. Die Sozialhilfe ist, im Gegensatz zu den Leistungen der Pflegeversicherung, nicht auf festgesetzte Höchstbeträge begrenzt. Der Leistungsumfang beruht auf dem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und den Feststellungen zum Umfang des Pflege- bedarfes durch die Pflegfachkraft. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den mit den ambulan- ten Pflegediensten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen. Vorrangig anzurechnen sind die Leistungen der Pflegeversicherung. Übersicht Leistungen der Pflegekasse ab 01.01.2017: Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 125 € Pflegesachleistung Pflegegrad 2 689 € Pflegesachleistung Pflegegrad 3 1.298 € Pflegesachleistung Pflegegrad 4 1.612 € Pflegesachleistung Pflegegrad 5 1.995 € Pflegegeld Pflegegrad 2 316 € Pflegegeld Pflegegrad 3 545 € Pflegegeld Pflegegrad 4 728 € Pflegegeld Pflegegrad 5 901 €
23 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen Der Kreis Minden-Lübbecke ist als örtlicher Sozialhilfeträger zuständiger Kostenträger für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen für Personen ab dem 65. Lebensjahr. Für die Gewährung von Leistun- gen an Personen bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres ist der Landschaftsverband Westfalen- Lippe zuständig. Die Aufgaben für diesen Personenkreis werden jedoch im Rahmen der Delegation durch den Kreis Minden-Lübbecke wahrgenommen. Sofern die grundsätzlich vorrangige Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen in der Häus- lichkeit nicht mehr ausreichend oder durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte nicht mehr si- chergestellt ist, besteht die Möglichkeit der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in Einrichtungen werden ab dem 01.01.2017 nach den Bestimmungen des § 65 SGB XII gewährt. Wichtige Voraussetzung ist die Notwendigkeit der Heimunterbringung. Sie ist gegeben, wenn die dauerhafte Heimunterbringung aus pflegefachlichen Gründen notwendig ist und eine individuelle Betreuung und Pflege in der eigenen Wohnung nicht ausreicht oder nicht si- chergestellt ist. Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen erbringt die Pflegekasse nach § 43 SGB XI für die pflegebedingten Aufwendungen pauschale Leistungen. Diese Leistungen wurden im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes I zum 01.01.2015 erstmals seit Einführung der Pflegeversicherung an- gehoben und zum 01.01.2017 erneut angepasst. Übersicht der monatlichen Pflegekassenleistungen für vollstationäre Pflege : bis 31.12.2014 ab 01.01.2015 Pflegestufe I 1.023 € 1.064 € Pflegestufe II 1.279 € 1.330 € Pflegestufe III 1.550 € 1.612 € Pflegestufe III Härtefall 1.918 € 1.995 €. ab 01.01.2017 Pflegegrad 1 125 € Pflegegrad 2 770 € Pflegegrad 3 1.262 € Pflegegrad 4 1.775 € Pflegegrad 5 2.005 €
24 Die Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sofern die verbleibenden Heimkosten und der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nicht aus dem Einkommen und Ver- mögen des Heimbewohners und ggf. seines nicht getrennt lebenden Ehegatten beglichen werden können, ist ergänzende Hilfe zur Pflege nach §§ 27b, 61 ff SGB XII zu gewähren. Durchschnittliche monatliche Fallzahlen vollstationäre Pflege (ab 65. Lebensjahr) 2012 2013 2014 2015 2016 Pflegestufe 0 103 101 98 86 77 Pflegestufe I 250 264 300 308 311 Pflegestufe II 355 356 373 388 407 Pflegestufe III 238 250 264 235 217 Gesamt 946 971 1.035 1.017 1.012 LWL insgesamt 143 148 156 167 158 2017 2018 2019 Kein Pflegegrad (Altfälle) 31 21 19 Pflegegrad 1 3 3 6 Pflegegrad 2 196 201 208 Pflegegrad 3 278 307 328 Pflegegrad 4 277 274 247 Pflegegrad 5 168 156 140 Gesamt 953 962 948 LWL insgesamt 162 154 160
25 Anteil Leistungsempfänger je Pflegestufe vollstationäre Pflege (ab 65. Lebensjahr) 2012 2013 2014 2015 2016 Pflegestufe 0 10,89 % 10,40 % 9,47 % 8,46 % 7,61 % Pflegestufe I 26,43 % 27,20 % 28,99 % 30,29 % 30,73 % Pflegestufe II 37,53 % 36,70 % 36,04 % 38,15 % 40,22 % Pflegestufe III 25,16 % 25,70 % 25,51 % 23,11 % 21,44 % 2017 2018 2019 Kein Pflegegrad (Altfälle) 3,25 % 2,18 % 2,00 % Pflegegrad 1 0,31 % 0,31 % 0,63 % Pflegegrad 2 20,57 % 20,89 % 21,94 % Pflegegrad 3 29,17 % 31,91 % 34,60 % Pflegegrad 4 29,07 % 28,48 % 26,05 % Pflegegrad 5 17,63 % 16,22% 14,77 % Der Kreis Minden-Lübbecke ist bestrebt, den Anteil von Personen ohne Pflegegrad bzw. Pflegegrad 1 in der Hilfe zur Pflege kontinuierlich zu senken. Im Bereich der vollstationären Pflege sind die Fallzahlen von Personen ohne Pflegegrad bzw. Pflegegrad 1, insbesondere durch die umfassende Prüfung der Notwendigkeit einer Heimbetreuung durch die Pflegefachkraft, rückläufig. Transferaufwand stationäre Pflege 2012 2013 2014 2015 2016 Pflegestufe 0 1.989.346 € 2.018.782 € 1.753.554 € 1.572.513 € 1.416.209 € Pflegestufe 1 1.345.610 € 1.407.044 € 1.653.206 € 1.726.203 € 1.851.751 € Pflegestufe 2 2.956.132 € 2.900.099 € 3.212.416 € 3.359.773 € 3.798.931 € Pflegestufe 3 2.645.841 € 2.825.492 € 3.158.799 € 3.018.754 € 3.130.994 € Gesamt 8.936.929 € 9.151.417 € 9.777.975 € 9.677.243 € 10.197.885 € 2017 2018 2019 Kein Pflegegrad 547.923 € 233.439 € 166.166 € (Altfälle/Bestandsschutz ) Pflegegrad 2 1.681.748 € 1.646.813 € 1.862.094 € Pflegegrad 3 2.690.889 € 2.700.950 € 2.982.138 € Pflegegrad 4 und 5 3.977.273 € 4.100.681. € 4.421.766 € Summe Pflegegrad 2 bis 5 8.349.910 € 8.448.445 € 9.265.999 €
26 Durch das PSG III sind zum 01.01.2017 die Regelungen der Hilfe zur Pflege im SGB XII neu gefasst worden. Ein Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen besteht nach § 65 SGB XII für Pfle- gebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Personen ohne Pflegegrad und Pflegegrad 1, bei denen die Notwendigkeit der Heimunterbringung durch die Pflegefachkraft festgestellt wurde, erhalten kei- ne Hilfe zur Pflege sondern Leistungen zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Pflegefachkraft Damit das Prinzip „ambulant vor stationär“ auch zielgerichtet umgesetzt werden kann, sind zu- nächst alle Möglichkeiten zu nutzen, die eine ambulante Versorgung unter Einbeziehung professi- oneller oder komplementärer Angebote sicherstellen. Zur Umsetzung des Prinzips „ambulant vor stationär“ beschäftigt der Kreis Minden-Lübbecke seit dem 01.11.2010 eine Pflegefachkraft und seit dem 01.08.2017 eine weitere Pflegefachkraft, die zuvor auf Honorarbasis als Teilzeitkraft tätig waren. Das Aufgabengebiet der Pflegefachkräfte umfasst insbesondere die Erstellung von Gutach- ten zur Pflegebedürftigkeit bei nicht pflegeversicherten Personen, Stellungnahmen zur Notwen- digkeit der Heimunterbringung, Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit von Haushaltshil- fen, Qualitätssicherungsbesuche und Wohnumfeldverbesserungen. Durch die Pflegefachkraft erfolgt eine aufsuchende Beratung vor Ort. Sie zeigt Hilfemöglichkeiten auf, welche die Pflege und den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit erleichtern. Sie ermittelt den Umfang des Pflegebedarfes und erstellt auch eigene Pflegegutachten bei nicht pflegeversicherten Personen. Die Beteiligung der Pflegefachkraft führt in der häuslichen Pflege zu Einsparungen bei den Fallkos- ten durch Qualitätssicherungsbesuche und die Überprüfung und Festlegung des notwendigen Um- fangs pflegerischer Leistungen im jeweiligen Einzelfall. Ziel der Einbindung der Pflegefachkraft des Sozialhilfeträgers in die Hilfeplanung ist, den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit zu fördern. Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt der Pflegefachkraft ist in diesem Zusammenhang die Prüfung der Heimpflegebedürftigkeit. Alle Personen, die bei Antrag- stellung in keinen Pflegegrad eingestuft sind oder bei denen Pflegegrad 1 oder 2 vorliegt, werden in der Regel bezüglich der Notwendigkeit der Heimunterbringung durch eine Pflegefachkraft des Sozialhilfeträgers begutachtet.
27 Die Zahl der erstellten Gutachten der Pflegefachkräfte ist der folgenden Aufstellung zu entneh- men: 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Heimbetreuungsbedürftigkeit 94 69 100 77 68 75 Veränderungsanträge stationäre Pflege 6 15 12 22 10 16 Neuanträge häusliche Pflege 65 59 66 23 50 42 Qualitätssicherungsbesuche/Veränderungs- 79 137 101 97 56 97 anträge häusliche Pflege Neuanträge Haushaltshilfe 26 42 38 42 14 18 Veränderungsanträge Haushaltshilfe 13 10 21 37 27 33 Sonstiges 12 12 15 9 14 15 Amtshilfeersuchen 24 19 14 Anlaufstelle für Menschen mit Pflegebedarf in Krisensituationen Etwa 10.400 Personen und damit rund zwei Drittel der pflegebedürftigen Menschen im Kreis Min- den-Lübbecke werden im häuslich-familiären Umfeld versorgt, teilweise mit Unterstützung von ambulanten Pflegediensten. Trotz des guten Willens aller Beteiligten kann es vorkommen, dass Menschen dabei in Krisensituationen geraten, gerade wenn Personen über einen langen Zeitraum pflegebedürftig sind. In solchen Fällen kann ein Anruf an der richtigen Stelle der erste Schritt sein, um eine schwierige Situation deutlich zu erleichtern. Ansprechpartnerin in der Anlaufstelle für Menschen mit Pflegebedarf in einer Krisensituation ist eine Pflegefachkraft. Zielgruppe der Anlaufstelle sind: • Pflegebedürftige, die sich in einer gesundheitsgefährdenden oder psychischen Notsituation befinden. • Gesundheitlich oder psychisch eingeschränkte Menschen, die sich nicht selbstständig Un- terstützung organisieren und keine Vertrauensperson damit beauftragen können. • Pflegende Angehörige, die mit der Versorgung von Hilfebedürftigen überfordert sind. • Dienste, die eine mangelnde Versorgung oder Formen häuslicher Gewalt in der Pflege er- kennen. • Alle, die sich in einer Konfliktsituation mit den betroffenen Personen befinden und den Eindruck haben, ein pflegebedürftiger Mensch befindet sich in einer Krisensituation.
28 Die Anlaufstelle ist offen für alle, die eine Krisensituation bei häuslicher Pflege wahrnehmen. Sie bezieht alle Beteiligten ein, nimmt persönliche Gespräche auf und kann so Schwachstellen erken- nen, um vorhandene Hilfsmöglichkeiten aufzuzeigen und Kontakte zu Diensten und Einrichtungen herzustellen. Alle Gespräche der Anlaufstelle sind vertraulich und unterliegen der Schweigepflicht. Die Inanspruchnahme ist kostenfrei und auf Wunsch auch anonym möglich. Unterhalt Kinder sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ihren bedürftigen Eltern gegenüber grund- sätzlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, sofern sie finanziell dazu in der Lage sind. Unterhalts- ansprüche, die ein Leistungsempfänger gegenüber seinen Angehörigen nach dem BGB hat, gehen nach § 94 SGB XII kraft Gesetzes bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger über. Die Überprüfung der Unterhaltspflichtigen wird nach den Bestimmungen des BGB in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) durchge- führt. Ziel der Heranziehung zum Unterhalt ist die Reduzierung der durch die Hilfe zur Pflege ent- stehenden Kosten. Zum 01.01.2015 sind die Selbstbehalte beim Elternunterhalt deutlich angeho- ben worden. Der Selbstbehalt, nach den sog. „Hammer Leitlinien“ für das alleinstehende unter- haltspflichtige erwachsene Kind, hat sich von 1.600 Euro auf 1.800 Euro monatlich erhöht. Der Freibetrag für den Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes wurde von 1.280 Euro auf 1.440 Euro monatlich angehoben. Zum 01.01.2020 werden sich durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz gravierende Änderungen im Unterhalt ergeben. Durch dieses Gesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe er- halten, da auf ihr Einkommen zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro brutto zurückgegriffen wird. Im Berichtszeitraum wurden folgende Unterhaltsberechnungen durchgeführt: 2017 stationäre Pflege ambulante Pflege Unterhaltspflichtige 1.743 660 Unterhaltsberechtigte 726 243 2018 stationäre Pflege ambulante Pflege Unterhaltspflichtige 1.518 670 Unterhaltsberechtigte 693 208
29 2019 stationäre Pflege ambulante Pflege Unterhaltspflichtige 1.391 540 Unterhaltsberechtigte 627 181 Im Produkt 005 001 004 (Hilfe zur Pflege) wurden in den letzten Jahren folgende Unterhaltszah- lungen vereinnahmt: 2016 2017 2018 2019 häusliche 10.814 € 8.774 € 2.987 € 1.368 € Pflege stationäre 281.785 € 237.307 € 217.302 € 206.839 € Pflege Im Berichtszeitraum war eine der beiden Stellen in der Unterhaltssachbearbeitung zeitweise nicht besetzt. Die Nichtbesetzung einer Stelle, die wirtschaftliche Lage der Unterhaltspflichtigen und die Anhebung des Selbstbehaltes führten zu einer deutlichen Verringerung der Unterhaltserträge. Bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) Seit Inkrafttreten des Landespflegegesetzes (PfG NW) am 01.08.2003 wird vollstationären Dauer- pflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ge- mäß § 12 PfG NW dann Pflegewohngeld gewährt. Am 16.10.2014 sind die Bestimmungen des Lan- despflegegesetzes aufgehoben und durch das Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) ersetzt worden. Die zum 02.11.2014 in Kraft getretene Verordnung zur Ausführung des APG NRW (APG DVO NRW) ersetzt die bisher zum Landespflegegesetz ergangenen Verordnungen. Grundlage für die Gewährung von Pflegwohngeld sind nun die Regelungen des § 14 Alten- und Pflegegesetzes NRW in Verbindung mit den §§ 13 bis 16 APG DVO NRW. Die bisherigen Anspruchsvoraussetzun- gen für die Gewährung von Pflegewohngeld sind grundsätzlich übernommen worden. Den Sozial- hilfeträgern wurden allerdings weitreichende Rückgriffsrechte eingeräumt, da die §§ 91 und 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar sind. Zivilrechtliche Ansprüche aus Schenkungen und Übergabeverträgen können übergeleitet werden. Sofern nicht sofort ver- wertbarer Grundbesitz vorhanden ist, wird Pflegewohngeld darlehensweise gewährt und zurück- gefordert. Voraussetzung für die Gewährung von Pflegewohngeld ist, dass das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohner und ihrer nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Die Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkom-
30 mens und des Vermögens gelten entsprechend. Abweichend davon ist bei der Anrechnung des Einkommens des Heimbewohners ein weiterer Selbstbehalt von 50,00 € monatlich zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Eu- ro beziehungsweise 15.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetra- genen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschafts- ähnlichen Gemeinschaften. Unterhaltspflichtige werden aber auch zukünftig nicht in Anspruch ge- nommen. Für Heimbewohner mit Pflegebedarf unterhalb des Pflegegrades 2 besteht kein Anspruch auf Pfle- gewohngeld. Diese Personen zahlen die Investitionskostenanteile selbst bzw. bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit werden sie aus Sozialhilfemitteln übernommen. Entwicklung der Fallzahlen Pflegewohngeld 1800 1600 1400 1200 1000 909 951 1023 1023 1026 1039 1060 SGB XII 800 1056 Selbstzahler 600 400 200 533 505 504 446 417 386 348 319 0 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Selbstzahler können mit den eigenen Einkünften (z.B. Renten und Pflegeversicherungsleistungen) das Heimentgelt, das sich aus den Pflegekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung und den Investitionskosten zusammensetzt, weitgehend selbst finanzieren. Ein Zuschussbedarf besteht le- diglich bei den Investitionskosten. Seit in Kraft treten des APG NRW sind die Fallzahlen bei den „Selbstzahlern“ rückläufig. Entwicklung Aufwendungen Pflegewohngeld 2014 2015 2016 2017 2018 2019 SGB XII 6.235.623 € 6.548.258 € 6.605.507 € 6.813.904 € 6.963.437 € 6.701.793 € Empf. Selbst- 3.298.760 € 2.745.150 € 2.738.582 € 2.493.987 € 2.203.835 € 2.060.534 € zahler
31 Produkt 005 001 005: Sonstige Hilfeleistungen Produktbereich 005: Soziale Leistungen Produktgruppe 001: Sozialhilfeangelegenheiten Produkt 005: Sonstige Hilfeleistungen Produktinformation Verantwortliche Organisationseinheit Verantwortliche Person Sozialamt Wolfgang Backs Beschreibung: Sicherstellung von sonstigen Hilfeleistungen (Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Al- tenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten) durch Gewährung ent- sprechender Hilfen bzw. Übernahme der entsprechenden Kosten. Auftragsgrundlage: SGB XII - Sozialhilfeangelegenheiten. Zielgruppe: Hilfebedürftige Personen nach dem SGB XII. Hilfe zur Gesundheit Seit dem 01.01.2004 wird die Krankenbehandlung von Leistungsempfängern, die nicht kranken- versichert sind und Leistungen nach dem SGB XII beziehen, von den gesetzlichen Krankenkassen als sogenannte Betreuungsfälle nach § 264 SGB V übernommen. Die Leistungsberechtigten wer- den somit leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Die Krankenkasse übernimmt die Abwicklung der anfallenden Krankenkosten und stellt diese unter Berücksichtigung einer Verwaltungskostenpauschale den Sozialhilfeträgern in Rechnung. Fallzahlen und Aufwendungen Betreuungsfälle § 264 SGB V Jahr Fälle Kosten 2017 226 1.687.138 € 2018 239 1.513.715 € 2019 251 1.595.337 €
32 Hilfe bei Krankheit Die Übernahme der Kosten für Arzt-, Zahnarzt- oder Krankenhausbehandlungen können aus Sozi- alhilfemitteln übernommen werden, sofern keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder priva- ten Krankenversicherung besteht. Hilfe bei Krankheit wird in Fällen gewährt, in denen die Aufnahme in eine gesetzliche oder private Krankenkasse noch ungeklärt ist und die ärztliche Behandlung unabwendbar ist. Aufwendungen: Jahr Kosten 2017 11.718 € 2018 43.414 € 2019 23.889 € Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Besondere soziale Schwierigkeiten im Sinne des Gesetzes liegen vor, wenn die von der Gesellschaft als üblich angesehenen Mindeststandards bei der Lebensführung unterschritten werden. Grund- bestandteile einer "normalen" Lebensführung sind unter anderem eine ausreichende Unterkunft, eine gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, Ausbildung oder Arbeit und eine entsprechende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Besondere Lebensverhältnisse, die Voraussetzung für eine Hilfeleistung sind, sind zum Beispiel gewaltgeprägte Lebensumstände in Ehe, Familie, Partner- schaft oder im Lebensumfeld (beispielsweise Drogen- oder Prostitutionsmilieu). Die Ursachen für die Schwierigkeiten können sowohl in äußeren Umständen als auch in der Person des Hilfesu- chenden zu suchen sein. In jedem Fall müssen besondere Umstände vorliegen, die es dem Hilfesuchenden unmöglich ma- chen, seine Schwierigkeiten selbst zu meistern. Das Ziel der Hilfe ist es, den Klienten zu befähigen, Schwierigkeiten bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ohne fremde Hilfe zu bewälti- gen, ihn aber mindestens in die Lage zu versetzen, im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten so weit wie möglich die Anforderungen des täglichen Lebens selbständig zu bewältigen. Im Kreis Minden-Lübbecke hat im Jahr 2009 die Fachstelle ‚WOHIN’ (Fachstelle für Menschen in Wohnungsnot) ihre Arbeit aufgenommen. Die wesentlichen Aufgaben dieser Fachstelle sind die Unterstützung von Wohnungsnotfällen bei angemessener Versorgung mit Normalwohnraum und die Vermeidung von (neuen) Wohnungsnotfällen.
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