Sozialleistungsbericht 2020 - für den Kreis Minden-Lübbecke - Daten und Fakten - Kreis Minden Lübbecke

 
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Sozialleistungsbericht 2020 - für den Kreis Minden-Lübbecke - Daten und Fakten - Kreis Minden Lübbecke
Sozialleistungsbericht 2020
für den Kreis Minden-Lübbecke

Daten und Fakten
Sozialleistungsbericht 2020 - für den Kreis Minden-Lübbecke - Daten und Fakten - Kreis Minden Lübbecke
Herausgeber: Kreis Minden-Lübbecke
             Portastraße 13, 32423 Minden
                   www.minden-luebbecke.de

Kontakt:           Dr. Christian Adam
                   Sozialamt Kreis Minden-Lübbecke
                   Tel.: 0571 807-23630
                   E-Mail: c.adam@minden-luebbecke.de

Bildnachweis Titelseite:
Foto „Straßenpanorama mit vielen Menschen“ ©scusi

Stand: November 2020
Sozialleistungsbericht 2020 - für den Kreis Minden-Lübbecke - Daten und Fakten - Kreis Minden Lübbecke
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                                                                       Minden, im November 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Leserinnen und Leser,

mit dem vorliegenden Sozialleistungsbericht gibt das Sozialamt des Kreises Minden-Lübbecke
einen aktuellen Überblick über das angebotene Leistungsspektrum. Die einzelnen Produkte und
deren wichtigsten Leistungsinhalte werden in komprimierter Form vorgestellt und wesentliche
Kennzahlen und Größen dargestellt. Um die Entwicklung der einzelnen Leistungen über einen
längeren Zeitraum betrachten zu können, werden in der Regel die Jahre 2017 bis 2019, zum Teil
aber auch längere Zeitperioden in die Betrachtung mit einbezogen.

Das Sozialamt ist eines der größten Ämter der Kreisverwaltung. Und das Aufgabenspektrum, das
den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kreises Minden-Lübbecke seitens des Kreissozialamtes
geboten wird, ist durchaus vielfältig. So fungiert der Kreis Minden-Lübbecke nicht nur als örtlicher
Träger der Sozialhilfe, sondern ist auch Anlaufstelle bei Fragen der Ausbildungsförderung, der
Heimaufsicht, der Anerkennung von Schwerbehinderungen und der Unterstützung behinderter
Menschen. Die Kommunale Pflegeplanung im Kreis Minden-Lübbecke beschäftigt sich neben der
Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Angebotsstruktur auch mit der Entwicklung zukünftig
benötigter pflegerischer und pflegeunterstützender Angebote.

Wie in vielen Bereichen der Kommunalverwaltung unterliegen auch die Aufgaben des Sozialamtes
sich ständig wandelnden rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen. Reformen in den
Bereichen der Pflegeversicherung sowie der Eingliederung und Teilhabe behinderter Menschen,
aber auch der seit dem Sommer 2015 eingesetzte Zustrom an Flüchtlingen seien hier als Beispiele
genannt, die auch in Zukunft wesentlichen Einfluss auf den Sozialhaushalt nehmen werden.
Dementsprechend ist die Grundsicherung bei den Hilfeleistungen durch den Kreis Minden-
Lübbecke nach wie vor die Leistungsart mit dem bei weitem größten Fall- und Ausgabevolumen.
Im Jahr 2019 hat der Kreis Minden-Lübbecke hierfür rund 21.559.000 Euro aufgewendet.
Eine große Herausforderung für alle Beteiligten ist auch die Versorgung von pflegebedürftigen und
behinderten Menschen sowie von Personen mit keinem ausreichenden Einkommen, damit sie ein
Leben führen können, das der Menschenwürde entspricht.
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Besonders herausheben möchte ich auch die Anlaufstelle für Menschen mit Pflegebedarf in
Krisensituationen, die seit dem 01. Juli 2018 besteht. Zentrales Anliegen ist, durch Hausbesuche,
Beratungsgespräche und in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen eine gesicherte und stabile
Pflegesituation herzustellen.

Der vorliegende Sozialleistungsbericht wendet sich nicht nur an die Mitglieder des Kreistages,
sondern auch an die in der Sozialhilfe beteiligten Akteurinnen und Akteure sowie Bündnis-
partnerinnen und -partner im Kreis Minden-Lübbecke, an alle im Sozialbereich tätigen und
engagierten Verbände und Vereine, an die Städte und Gemeinden und natürlich auch an die
Bürgerinnen und Bürger.

Alle Interessierten sind herzlich zur Lektüre eingeladen. Der vorliegende Bericht eröffnet die große
Chance, mit den Verantwortlichen auf den unterschiedlichsten Ebenen in einen konstruktiven
Dialog zu treten, um den Sozialraum Kreis Minden-Lübbecke strategisch, bedarfs- und ressourcen-
orientiert weiter zu entwickeln.

Ich wünsche mir eine breite fachliche und politische Diskussion. Anregungen zur Weiterent-
wicklung der Aufbereitung nimmt das Sozialamt mit Interesse entgegen.

Mein Dank gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreissozialamtes, die an diesem um-
fangreichen und aussagekräftigen Bericht mitgearbeitet haben.

Ihre

Anna Katharina Bölling
Landrätin des Kreises Minden-Lübbecke
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                                                                      Minden, im November 2020
Produktbezogener Sozialleistungsbericht 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Leserinnen und Leser,

mit dem Sozialleistungsbericht 2020 gibt der Kreis Minden-Lübbecke in kompakter Form einen
Überblick über die Entwicklungen der Sozialleistungen der zurückliegenden Jahre. Der Sozial-
leistungsbericht soll als Grundlage die produktbezogenen Daten des Amtes 50 (Sozialamt) aus den
Jahren 2017 bis 2019 vergleichend darstellen und darüber hinaus, soweit möglich, auch längere
Zeiträume mit einbeziehen.
Der Bericht ist an dem Produktplan des Kreissozialamtes orientiert, der allerdings nicht deckungs-
gleich mit der Organisationsstruktur des Sozialamtes ist. Insofern ist dem Bericht ein Aufgaben-
gliederungsplan des Kreissozialamtes angefügt.
Auf der Grundlage des Produktplanes des Sozialamtes des Kreises Minden-Lübbecke werden die
Leistungen der Arbeitsgruppen in Zahlen und Daten beschrieben:
      Arbeitsgruppe 1 „Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld“
      Arbeitsgruppe 2 „Leistungen für Menschen mit Behinderungen und in besonderen
       Lebenslagen“
      Arbeitsgruppe 3 „Kommunale Pflegeplanung, Behindertenkoordination, WTG-Behörde,
       Ausbildungsförderung“
      Arbeitsgruppe 4 „Schwerbehindertenangelegenheiten“.

Der Hinweis auf die organisatorische Zuordnung eines Produktes oder einer Leistung im Rahmen
eines Produktes erfolgt jeweils bei der Beschreibung des Produktes bzw. der Leistung. Mein be-
sonderer Dank gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Erstellung und Entwicklung
dieses zweiten Sozialleistungsberichts für den Kreis Minden-Lübbecke mitgearbeitet haben. Ich
wünsche Ihnen beim Lesen des Sozialleistungsberichts 2020 aufschlussreiche Informationen.

Wolfgang Backs
Sozialamtsleiter Kreis Minden-Lübbecke
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Inhaltsverzeichnis

Produkte des
Produktbereiches 005 - Soziales

Hilfe zum Lebensunterhalt.......................................................................................   ..6

Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung……………………………………………………………………..………….                                                          ..8

Eingliederungshilfe für Menschen
mit Behinderungen………………………………………………………………….……………………...….                                                           11

Hilfe zur Pflege mit Leistungen nach dem APG NRW……………………………………………                                                  16

Sonstige Hilfeleistungen……………………………………………………………………………………...                                                        31

Sozialplanung und Behindertenkoordination……………………………………………………….                                                    36

Schwerbehindertenangelegenheiten…………………………………………………………………..                                                        41

Ausbildungsförderung………………………………………………………………………………………….                                                            47

Heimaufsicht……………………………………..…………………………………………………………….….                                                             49

Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
zur Ermittlung des Grades zur Behinderung..……………………………………………………….                                                  54

Anhang
Dienstleistungsverzeichnis des Sozialamtes des Kreises Minden-Lübbecke….……..                                       59
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 Produkt 005 001 001:        Hilfe zum Lebensunterhalt

 Produktbereich              005: Soziale Leistungen
 Produktgruppe               001: Sozialhilfeangelegenheiten
 Produkt                     001: Hilfe zum Lebensunterhalt

 Produktinformation

 Verantwortliche Organisationseinheit                      Verantwortliche Person
 Sozialamt                                                 Wolfgang Backs

 Beschreibung: Laufende und einmalige Hilfeleistungen an Personen in einer Notlage, die die
 Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht ermöglicht und die durch eigene Mittel und
 Kräfte nicht behoben werden kann.

 Auftragsgrundlage: SGB XII, Sozialhilfeangelegenheiten

 Zielgruppe: Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
 eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Allgemeines
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln ins-
besondere ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Anspruchsberechtigt sind Personen,
      für die kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB
       II besteht oder
      die keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
       rung nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben.

Demnach sind nur noch Personen anspruchsberechtigt, die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit
ausüben können, z.B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung oder längerfristig aber
nicht dauerhaft Erkrankte, Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher vor Erreichen des Regelal-
ters sowie Kinder, die im Haushalt erwerbsunfähiger Eltern leben.
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Die Bearbeitung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ist durch Satzung auf die kreis-
angehörigen Städte und Gemeinden delegiert worden. Sofern Rechtsmittel gegen die Entschei-
dungen der Sozialämter eingelegt werden, entscheidet der Kreis Minden-Lübbecke über die Wi-
dersprüche.

                                               2017             2018          2019
 Personen                                       476              430           380
 Widerspruchsverfahren                           15                3             7

Die Fallzahlen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen und die Transferauf-
wendungen sind in den vergangenen Jahren gesunken. Die Entwicklung in den vergangenen 3 Jah-
ren stellt sich wie folgt dar:

                                       2017                 2018             2019
 Personen                               476                  430              380
 Transferaufwendungen            3.038.662 €          2.889.671 €      2.497.253 €
 laufende Leistungen
 einmalige Leistungen              32.266 €             35.333 €         58.583 €
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 Produkt 005 001 002:         Grundsicherung im Alter u. bei Erwerbsminderung

 Produktbereich               005: Soziale Leistungen
 Produktgruppe                001: Sozialhilfeangelegenheiten
 Produkt                      002: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 Produktinformation

 Verantwortliche Organisationseinheit                       Verantwortliche Person
 Sozialamt                                                  Wolfgang Backs

 Beschreibung: Sicherstellung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt für über 64
 Jahre alte sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte volljährige Personen ohne bzw. mit zu gerin-
 gem Einkommen und/oder Vermögen.

 Auftragsgrundlage: SGB XII, Sozialhilfeangelegenheiten, 4. Kapitel

 Zielgruppe: Personen über 64 Jahre sowie dauernd erwerbsgeminderte Personen zwischen 18
 und 64 Jahre, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht aus eigenen Kräften be-
 streiten können.

Grundsicherung nach dem SGB XII außerhalb von Einrichtungen
Allgemeines
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe
von den existenzsichernden Leistungen. Um eine nahtlose Gewährung der existenzsichernden
Leistungen zum 01.01.2020 sicherstellen zu können, waren im Jahr 2019 umfangreiche Vorarbei-
ten notwendig. Im Rahmen eines Arbeitskreises hat der Kreis Minden-Lübbecke die Städte und
Gemeinden bei der Umsetzung des Projekts begleitet.

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind im Vierten Kapitel des
SGB XII geregelt. Anspruch auf diese Sozialleistung haben, sofern der notwendige Lebensunterhalt
nicht aus dem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann
      Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Ar-
       beitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind,
      Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
      Aufgrund des künftigen Renteneintrittsalters von 67 Jahren unterliegt diese Altersgrenze
       einer stufenweisen Anhebung entsprechend dem Geburtsjahr und
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      Personen, die sich im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für
       behinderte Menschen befinden.

Das Recht der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in weiten Teilen
zum 01.01.2020 neu geregelt. Es ist nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII), sondern Teil des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX).

Der Leistungsumfang der Grundsicherung entspricht dem notwendigen Lebensunterhalt der Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und ist dieser gegenüber vorrangig zu
leisten. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst die Regelleistung, die angemessenen Kosten der
Unterkunft, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Mehrbedarfszuschläge und Beihilfe für
einmalige Bedarfe.
Der Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt, anders als die Hilfe zum
Lebensunterhalt, die Stellung eines entsprechenden Antrages voraus. Die Leistung wird in der Re-
gel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber
ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen un-
ter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Hauptgrund für den Verzicht des Gesetzgebers auf den
Unterhaltsrückgriff war die Bekämpfung verschämter Altersarmut. Viele ältere Menschen haben
Sozialleistungen trotz Hilfebedürftigkeit nicht in Anspruch genommen, um einen Unterhaltsrück-
griff auf ihre Kinder zu vermeiden.

Die Bund übernimmt die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu 100 %, d.h. es handelt
sich hierbei um Aufgaben im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung. Die Bundesbeteiligung deckt
jedoch nur die Netto-Transferaufwendungen, so dass die Personal-, Sach- und Geschäftsaufwen-
dungen weiterhin dem Kreishaushalt zur Last fallen.

Die Bearbeitung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist durch Satzung auf die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden delegiert worden. Sofern Rechtsmittel gegen die Ent-
scheidungen der Sozialämter eingelegt werden, entscheidet der Kreis Minden-Lübbecke über die
Widersprüche.

                                         2017               2018           2019
 Personen                                3.652              3.676          3.730
 Widerspruchsverfahren                      64                 71             91
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Fallzahlen
Die Zahl der Grundsicherungsempfänger außerhalb von Einrichtungen ist in den Jahren 2017 bis
2019 annähernd konstant geblieben.

Ausgaben

                                      2017           2018              2019
 Grundsicherung an voll Er-    11.583.123 €   11.866.054 €      12.672.651 €
 werbsgeminderte a.v.E.
 Grundsicherung an über         8.146.990 €       8.581.638 €    8.886.100 €
 64jährige a.v.E.
 insgesamt                     19.730.113 €   20.447.692 €      21.558.751 €

Grundsicherung nach dem SGB XII innerhalb von Einrichtungen
Personen, die in einer Einrichtung leben, haben ebenfalls Anspruch auf Grundsicherungsleistun-
gen. Die Leistung umfasst den Regelbedarf und die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der
durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushal-
tes. Im Kreis Minden-Lübbecke beträgt der Grundsicherungsanspruch in Einrichtungen seit dem
01.06.2017 742,00 € und ab dem 01.01.2019 760,60 €. Bei Vorliegen eines Schwerbehinderten-
ausweises mit dem Merkmal „G“ erhöht sich dieser Anspruch um einen Mehrbedarf von 17 vom
Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe. In Einzelfällen werden auch die Beiträge zur frei-
willigen Kranken-/Pflegeversicherung übernommen. Das Einkommen des Hilfebedürftigen wird in
voller Höhe auf die Grundsicherung angerechnet.

Zum 31.12.2017 haben zu Lasten des Kreises Minden-Lübbecke insgesamt 311 Personen Grundsi-
cherungsleistungen in Einrichtungen erhalten. Zum 31.12.2018 waren 312 Personen anspruchsbe-
rechtigt und zum 31.12.2019 erhielten 283 Personen Grundsicherungsleistungen in Einrichtungen.
Für die Grundsicherung in Einrichtungen sind für den Kreis Minden-Lübbecke folgende Aufwen-
dungen entstanden:

                                     2017               2018          2019
 Grundsicherung an über        1.353.161 €        1.371.734 €   1.357.661 €
 64jährige in Einrichtungen
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 Produkt 005 001 003:         Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

 Produktbereich               005: Soziale Leistungen
 Produktgruppe                001: Sozialhilfeangelegenheiten
 Produkt                      003: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

 Produktinformation

 Verantwortliche Organisationseinheit                      Verantwortliche Person
 Sozialamt                                                 Wolfgang Backs

 Beschreibung: Gewährung von Hilfen zur Eingliederung in Schule, Beruf und zur Teilnahme am
 Gemeinschaftsleben an Menschen mit Behinderungen und von einer Behinderung bedrohte
 Menschen, sofern nicht gleichartige Ansprüche gegen andere bestehen.

 Auftragsgrundlage: SGB XII i.V.m. SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit
 Behinderungen.

 Zielgruppe: Menschen mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohte Personen.

 Ziel 2017:
 Antragsabwicklung nach Vorlage sämtlicher Unterlagen innerhalb eines Monats in 90%
 aller Fälle

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII für
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen umfasst heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen,
die erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Aus Mitteln der Eingliederungshilfe werden im Rahmen der Hilfen für eine angemessene Schulbil-
dung die Kosten für Integrationskräfte und die Kosten für Autismustherapien und sonstige heilpä-
dagogische Maßnahmen übernommen.

Die Tätigkeiten der Integrationskraft richten sich nach dem Behinderungsbild und dem jeweiligen
Bedarf des Kindes mit einer Behinderung. Manche benötigen die Integrationskraft für den ganzen
Schultag, andere nur für einzelne Bereiche, wie in den Pausen oder beim Sportunterricht. Es wer-
den entsprechend der Rechtsprechung sowohl die Kosten für pflegerische Hilfen (z.B. Nahrungs-
aufnahme, Mobilität, Toilettengang, Umkleiden) als auch Eingliederungshilfen (z.B. Orientierung,
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Kommunikation) übernommen. Zusätzlich werden auch Zeitanteile aus dem Bereich pädagogi-
scher Hilfen (z.B. Organisation des Arbeitsplatzes, Stärkung der Konzentration) aus Sozialhilfemit-
teln übernommen.

Im Kreis Minden-Lübbecke sind myschoolcare Leine Weser, frida, Lebenshilfe Minden, PariSozial
Minden-Lübbecke sowie unterstützende Dienste der Lebenshilfe Lübbecke als Anbieter für die
schulbegleitende Betreuung durch Integrationskräfte tätig.

Fallenzahlen Integrationshelfer und Kosten
 Jahr           bearbeitete Fälle          Zahlfälle         Aufwand
 2009                         105      nicht erfasst      1.013.845 €
 2010                         121      nicht erfasst      1.090.059 €
 2011                         137               114       1.246.808 €
 2012                         158               124       1.515.937 €
 2013                         173               141       1.696.995 €
 2014                         187               160       1.768.599 €
 2015                         203               173       2.305.145 €
 2016                         234               195       2.867.547 €
 2017                         265               237       2.807.955 €
 2018                         289               244       3.840.878 €
 2019                         318               264       4.329.983 €

Heilpädagogische Maßnahmen wurden bis zum 31.12.2019 überwiegend im Rahmen der Leistun-
gen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55
SGB IX für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder erbracht, die noch
nicht eingeschult sind. Seit dem 01.01.2020 liegt die Zuständigkeit für die Frühförderung beim
Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Aus Eingliederungshilfemitteln wurden darüber hinaus die
Kosten für Autismustherapien und sonstige Therapien übernommen.
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Fallzahlen Heilpädagogische Maßnahmen, Autismus- und sonstige Therapien

 Jahr            bearbeitete Fälle           Zahlfälle        Aufwand
 2009                         402         nicht erfasst       364.334 €
 2010                         486         nicht erfasst       407.645 €
 2011                         231                  176        266.217 €
 2012                         238                  168        259.702 €
 2013                         260                  194        271.056 €
 2014                         241                  200        285.232 €
 2015                         236                  192        301.210 €
 2016                         253                  201        301.698 €
 2017                         306                  256        289.610 €
 2018                         377                  281        394.941 €
 2019                         407                  317        486.752 €

Interdisziplinäre Frühförderung
Die Komplexleistung Frühförderung besteht aus einem interdisziplinären, abgestimmten System
ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, heilpädagogischer, psychologischer und sozialpädagogi-
scher Leistungen. Im Kreis Minden-Lübbecke gibt es derzeit zwei anerkannte interdisziplinäre
Frühförderstellen. Die Leistungen wurden bis zum 31.12.2019 durch den Kreis Minden-Lübbecke
erbracht, seit dem 01.01.2020 liegt die Zuständigkeit beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
 Jahr          bearbeitete Fälle     Zahlfälle            Aufwand

 2009          134                   59                   190.570 €
 2010          278                   139                  254.600 €
 2011          394                   217                  405.000 €
 2012          452                   236                  612.062 €
 2013          404                   223                  555.868 €
 2014          401                   227                  466.111 €
 2015          365                   225                  550.974 €
 2016          354                   226                  479.005 €
 2017          331                   205                  393.987 €
 2018          373                   188                  476.421 €
 2019          300                   203                  386.608 €
14

Familienentlastende Dienste
Der Kreis Minden-Lübbecke finanzierte bis zum 31.12.2019 im Rahmen der Familienentlastenden
Dienste die folgenden Leistungen:
       30 Stunden pro Kalenderquartal Familienentlastende Dienste für Menschen mit Behinde-
        rungen in der Herkunftsfamilie (27 Stunden für Kinder bis 5 Jahre)
       30 Stunden pro Kalenderquartal Freizeitbetreuungsmaßnahmen für alleinstehende Men-
        schen mit Behinderungen
       zusätzlich 25 Stunden pro Kalenderjahr Ferienbetreuung für schulpflichtige Kinder und Ju-
        gendliche.

Seit dem 01.01.2020 liegt die Zuständigkeit für den Familienentlastenden Dienst und für Freizeit-
betreuung für alleinstehende Menschen mit Behinderung für diejenigen, die nicht länger die Schu-
le bis einschließlich der Sekundarstufe II besuchen, beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

Fallzahlen
 Jahr                FeD         Freizeitbetreuung für        Ferienbetreuung     Aufwand
                                        alleinstehende
          bearbeitete           behinderte Menschen
                 Fälle                bearbeitete Fälle      bearbeitete Fälle
           (Zahlfälle)                       (Zahlfälle)           (Zahlfälle)
 2009             203                                60                    37     276.400 €
 2010                204                             64                      45   311.217 €
 2011        205 (185)                          60 (24)                 49 (33)   269.878 €
 2012        195 (178)                          25 (21)                 40 (30)   272.636 €
 2013        201 (167)                          25 (20)                 43 (27)   286.327 €
 2014        207 (180)                          24 (20)                 42 (31)   277.146 €
 2015        187 (165)                          21 (18)                 38 (28)   267.951 €
 2016        180 (165)                          22 (20)                 37 (30)   237.795 €
 2017        185 (169)                          20 (20)                 39 (37)   223.221 €
 2018        193 (170)                          21 (18)                 49 (42)   272.700 €
 2019        192 (174)                          15 (11)                 51 (40)   267.249 €
15

Wohnraumanpassung
Menschen mit einer Behinderung kann eine Beihilfe für notwendige behinderungsbedingte Um-
bauten ihrer Wohnung gemäß §§ 55 (2)5 SGB IX in Verbindung mit §§ 53, 54 SGB XII gewährt wer-
den, um ihnen einen Verbleib in der Wohnung zu ermöglichen. Vorrangig kommen Leistungen der
Pflegeversicherung, der Wohnungsbauförderung und Leistungen der Unfallversicherung in Be-
tracht. Ab dem 01.01.2020 liegen ausschließlich die Fälle in der Zuständigkeit des Kreises Minden-
Lübbecke, in denen die hilfesuchenden Personen noch die Schule bis einschließlich Sekundarstufe
II besuchen. Für alle anderen Fälle liegt die Zuständigkeit beim Landschaftsverband Westfalen-
Lippe.

Fallzahlen und Ausgaben
 Jahr                           bearbeitete Fälle (Zahlfälle)                      Aufwand
 2009                                        6 (nicht erfasst)                     198,97 €
 2010                                      12 (nicht erfasst)                   10.227,54 €
 2011                                                  13 (1)                    4.405,75 €
 2012                                                  15 (1)                   13.256,56 €
 2013                                                  20 (6)                   16.248,50 €
 2014                                      18 (nicht erfasst)                    4.346,78 €
 2015                                        7 (nicht erfasst)                   4.095,79 €
 2016                                                  17 (1)                       1.117 €
 2017                                                    9 (0)                        0,00 €
 2018                                                    1 (0)                        0,00 €
 2019                                                    1 (1)                   8.000,00 €
16

 Produkt 005 001 004:          Hilfe zur Pflege mit Leistungen nach dem Alten- und
                               Pflegegesetz NRW

 Produktbereich                005: Soziale Leistungen
 Produktgruppe                 001: Sozialhilfeangelegenheiten
 Produkt                       004: Hilfe zur Pflege mit Leistungen nach dem Alten- und
                                    Pflegegesetz NRW

 Produktinformation

 Verantwortliche Organisationseinheit                       Verantwortliche Person
 Sozialamt                                                  Wolfgang Backs

 Beschreibung: Gewährung von Hilfeleistungen in der Pflege und von Hilfsmitteln an Personen,
 die wg. Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden
 Verrichtungen auf längere Dauer in höherem Maße der Hilfe bedürfen.

 Auftragsgrundlage: SGB XII, SGB XI, Alten- und Pflegegesetz NRW mit der dazu erlassenen DVO,
 Delegationssatzung des überörtlichen Trägers

 Zielgruppe: Leistungsberechtigte nach SGB XII, Sozialämter, Gesundheitsamt, Betreuer bzw.
 Angehörige von Pflegebedürftigen, Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen.

Allgemeines
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind an die Leistungen der Pflegeversicherung
nach dem SGB XI angeglichen. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beein-
trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch an-
dere bedürfen.

Zur Deckung des Pflegebedarfes beinhaltet die Hilfe zur Pflege folgende Leistungen:
      häusliche Pflege
      Pflegehilfsmittel
      teilstationäre Pflege (z. B. Tagespflege)
      Kurzzeitpflege
      stationäre Pflege.
17

Hilfe zur Pflege wird nur geleistet, wenn der Pflegebedürftige weder die Kosten aus dem Einkom-
men und Vermögen selbst tragen kann, noch Leistungen von anderen erhält. Die Leistungen der
Pflegekasse gehen den entsprechenden Leistungen der Sozialhilfe vor.

Pflegestärkungsgesetze
In den vergangenen Jahren haben die verschiedenen Pflegestärkungsgesetzte zu einer grundle-
genden Veränderung der Hilfe zur Pflege beigetragen.
Als bedeutendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung im Jahr 1995 ist das im Janu-
ar 2016 in Kraft betretene zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) anzusehen. Wesentlicher Baustein
des PSG II war die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Umstellung von drei
Pflegestufen auf fünf Pflegegrade. Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes er-
folgte auch eine Novellierung des Begutachtungsverfahrens durch das Neue Begutachtungsasses-
sment (NBA). Pflegeversicherte Personen mit anerkannter Pflegestufe zum 31.12.2016 wurden au-
tomatisch und ohne eine erneute Begutachtung nach dem NBA-Verfahren in einen Pflegegrad
übergeleitet. Durch das PSG II sind die Leistungen der Pflegekasse, insbesondere im ambulanten
Bereich, deutlich angehoben worden. Mit dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen dritten Pflege-
stärkungsgesetz (PSG III) wurde u.a. der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI auch im Recht
der Sozialhilfe eingeführt.

Hilfe zur häuslichen Pflege
Nach Einführung der Pflegeversicherungsleistungen (SGB XI) kommen Leistungen der Hilfe zur
Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII nur noch für Personen in Betracht, die
      nicht Mitglied einer Pflegeversicherung sind,
      Vorversicherungszeiten in der Pflegeversicherung nicht erfüllen,
      bei denen die pauschalen Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, den gesamten Be-
       darf in diesem besonderen Einzelfalles abzudecken
      und bei denen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gewährung von Sozialhil-
       fe nicht entgegenstehen.
18

Die Hilfe zur Pflege soll möglichst im häuslichen Bereich geleistet werden und die Pflegebereit-
schaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen. Mit den Regelungen in § 13 Abs. 2 SGB XII
wird der Vorrang der ambulanten vor den teilstationären und stationären Leistungen gesetzlich
verankert. Ziel der häuslichen Pflege ist daher die Förderung des Verbleibs älterer und hilfebedürf-
tiger Menschen in ihrer Häuslichkeit. Die häusliche Pflege soll vorrangig vor stationären Leistungen
in Anspruch genommen werden.

Die Entwicklung der Fallzahlen und der Ausgaben im Bereich der häuslichen Pflege ist den nach-
stehenden Tabellen zu entnehmen:

Durchschnittliche monatliche Fallzahlen häusliche Pflege
                                2012            2013            2014            2015         2016
 Pflegebeihilfe Stufe 0            56             46              53              54            56
 Pflegegeld Stufe I                21             20              19              20            24
 Pflegegeld Stufe II               10               8               9             10            11
 Pflegegeld Stufe III               1               0               1               4            4
 Pflegesachleistungen            202             203             211             197           188
 Ausgleichsbetrag Art.             32             25              21              19            18
 51 PflegeVG
 Familienpflege                     2               3               4               4            4
 Betreuung in Wohn-                 4               5               6               6            8
 gemeinschaften
 Tagespflege                       31             38              34              30            22
19

Durchschnittliche monatliche Fallzahlen häusliche Pflege ab 2017
                                      2017                   2018                  2019
 Pflegegeld ohne Pflegegrad           24                     5                     0
 (Altfälle)
 Pflegegeld Pflegegrad 2              35                     35                    39
 Pflegegeld Pflegegrad 3              18                     20                    17
 Pflegegeld Pflegegrad 4              2                      2                     3
 Pflegegeld Pflegegrad 5              1                      1                     1
 Sachleistungen ohne Pflege-          36                     6                     1
 grad Altfälle
 (Pflegedienst)
 Sachleistungen Pflegegrad 1          0                      0                     0
 (Pflegedienst)
 Sachleistungen Pflegegrad 2          63                     46                    36
 (Pflegedienst)
 Sachleistungen Pflegegrad 3          28                     23                    19
 (Pflegedienst)
 Sachleistungen Pflegegrad 4          8                      5                     5
 (Pflegedienst)
 Sachleistungen Pflegegrad 5          3                      3                     2
 (Pflegedienst)
 Ausgleichsbetrag Art. 51 Pfle-       10                     10                    10
 geVG
 Familienpflege                       3                      3                     2
 Hilfe zur Pflege in Gastfamilien     9                      11                    15
 u. Wohngemeinschaften
 Tagespflege                          14                     12                    13

Aufwendungen häusliche Pflege
                                       2012          2013            2014          2015          2016
 Pflegebeihilfe Stufe 0             82.796 €     78.228 €         89.863 €     86.949 €      83.565 €
 Pflegegeld Stufe I-III           152.278 €     132.711 €        156.318 €    186.230 €     179.853 €
 Sachleistungen Stufe 0           436.514€      486.499 €         480.825€    411.474 €     397.104 €
 (Pflegedienst)
 Sachleistungen Stufe I-          595.647 €     489.425 €        403.824 €    448.782 €     479.402 €
 III
 (Pflegedienst)
 Sonstige Hilfe zur Pflege        114.352 €     109.505 €        110.886 €     91.634 €      81.533 €
 Hilfe zur Pflege in                85.083 €     74.883 €        108.411 €    123.320 €     152.478 €
 Gastfamilien u.
 Wohngemeinschaften
 Insgesamt                    1.466.670 €      1.371.251 €   1.350.124 €     1.348.390 €   1.373.935 €
20

                                                       2017                2018                2019
 Pflegebeihilfe Stufe 0 (Bestandsschutz)            30.267 €            4.734 €              1.366 €
 Pflegegeld Pflegegrade 2                          134.273 €         147.819 €             154.130 €
 Pflegegeld Pflegegrad 3                           124.317 €         119.873 €             107.613 €
 Pflegegeld Pflegegrade 4 und 5                     29.878 €           31.846 €             50.336 €
 Pflegegeld insgesamt                              318.734 €         304.271 €             313.445 €
 Sachleistungen Stufe 0                            168.669 €            5.696 €               141 €
 Sachleistungen Pflegegrad 2                       167.012 €         157.838 €             110.441 €
 Sachleistungen Pflegegrad 3                        96.265 €         105.123 €             124.068 €
 Sachleistungen Pflegegrad 4 und 5                  56.568 €         191.766 €             260.930 €
 Sachleistungen insgesamt                          488.513 €         460.423 €             495.585 €
 Sonstige Hilfe zur Pflege                          55.948 €           48.029 €             38.610 €
 Hilfe zur Pflege in Gastfamilien u. Wohn-         100.669 €           80.306 €            151.306 €
 gemeinschaften
 Insgesamt                                         963.865 €         893.029 €             998.942 €

Die höchsten Aufwendungen in der ambulanten Pflege entfallen auf die Sachleistungen, d.h. auf
Leistungen, die durch Pflegedienste erbracht werden. Insgesamt sind jedoch die Fallzahlen und der
Aufwand in der häuslichen Pflege rückläufig. Diese Entwicklung, insbesondere im Bereich der Sach-
leistungen, ist auf die erheblichen Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung zurückzufüh-
ren. Die nachstehenden Grafiken verdeutlichen die Anteile der jeweiligen Leistungsarten an den
Gesamtaufwendungen für die Jahre 2016, 2017 und 2019:
             2016

                                     6%

             6%            11%                             Pflegebeihilfe 6 %

                                             13%           Pflegegeld 13 %

                                                           Sachleistungen 64 %

                                                           sonstige Hilfe zur Pflege 6 %

                                                           Gastfamilien u.
                                                           Wohngemeinschaften 11 %
                             64%
21

             2017

                                3%

              6%        10%                                Pflegebeihilfe 3 %

                                                           Pflegegeld 30 %
                                           30%
                                                           Sachleistungen 51 %

                                                           sonstige Hilfe zur Pflege 6 %

                                                           Gastfamilien u.
                    51%                                    Wohngemeinschaften 10 %

             2019

                              0%

                                                           Pflegebeihilfe 0 %
                      15%
         4%                                                Pflegegeld 31 %
                                          31%
                                                           Sachleistungen 50 %

                                                           sonstige Hilfe zur Pflege 4 %

                                                           Gastfamilien u.
                                                           Wohngemeinschaften 15 %
                     50%

Pflegegeld
Sofern die erforderliche Pflege durch Angehörige erbracht wird, besteht nach § 64a SGB XII An-
spruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld wird als Pauschbetrag gezahlt und soll Pflegebedürftigen in
die Lage versetzen, den selbst beschafften ehrenamtlichen Pflegekräften eine Anerkennung zu-
kommen zu lassen. Es dient damit der Aufrechterhaltung der Pflegebereitschaft von Angehörigen,
Freunden und Nachbarn. Pflegegeld erhalten Personen, die nicht in der gesetzlichen Pflegeversi-
cherung versichert sind. Das Pflegegeld entspricht den Leistungen der Pflegeversicherung nach
dem SGB XI und betrug monatlich
22

            ab                 01.01.2012    01.01.2015
            in Pflegestufe I   235 €         244 €
            in Pflegestufe II 440 €          458 €
            in Pflegestufe III 700 €         728 €

Mit Einführung des PSG II zum 01.01.2017 ist die bisherige Pflegebeihilfe für Pflegebedürftige mit
Pflegestufe 0 entfallen.

Pflegesachleistungen
Der sozialhilferechtliche Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 64b SGB XII (Übernahme der
Kosten für einen Pflegedienst) wird nach dem individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person
bemessen. Die Sozialhilfe ist, im Gegensatz zu den Leistungen der Pflegeversicherung, nicht auf
festgesetzte Höchstbeträge begrenzt. Der Leistungsumfang beruht auf dem Pflegegutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und den Feststellungen zum Umfang des Pflege-
bedarfes durch die Pflegfachkraft. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den mit den ambulan-
ten Pflegediensten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen. Vorrangig anzurechnen sind die
Leistungen der Pflegeversicherung.

Übersicht Leistungen der Pflegekasse ab 01.01.2017:
Entlastungsbetrag Pflegegrad 1                  125 €
Pflegesachleistung Pflegegrad 2                 689 €
Pflegesachleistung Pflegegrad 3               1.298 €
Pflegesachleistung Pflegegrad 4               1.612 €
Pflegesachleistung Pflegegrad 5               1.995 €
Pflegegeld Pflegegrad 2                         316 €
Pflegegeld Pflegegrad 3                         545 €
Pflegegeld Pflegegrad 4                         728 €
Pflegegeld Pflegegrad 5                         901 €
23

Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Der Kreis Minden-Lübbecke ist als örtlicher Sozialhilfeträger zuständiger Kostenträger für die Hilfe
zur Pflege in Einrichtungen für Personen ab dem 65. Lebensjahr. Für die Gewährung von Leistun-
gen an Personen bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres ist der Landschaftsverband Westfalen-
Lippe zuständig. Die Aufgaben für diesen Personenkreis werden jedoch im Rahmen der Delegation
durch den Kreis Minden-Lübbecke wahrgenommen.
Sofern die grundsätzlich vorrangige Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen in der Häus-
lichkeit nicht mehr ausreichend oder durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte nicht mehr si-
chergestellt ist, besteht die Möglichkeit der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Leistungen
bei Pflegebedürftigkeit in Einrichtungen werden ab dem 01.01.2017 nach den Bestimmungen des
§ 65 SGB XII gewährt. Wichtige Voraussetzung ist die Notwendigkeit der Heimunterbringung. Sie
ist gegeben, wenn die dauerhafte Heimunterbringung aus pflegefachlichen Gründen notwendig ist
und eine individuelle Betreuung und Pflege in der eigenen Wohnung nicht ausreicht oder nicht si-
chergestellt ist.
Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen erbringt die Pflegekasse nach § 43 SGB XI für
die pflegebedingten Aufwendungen pauschale Leistungen. Diese Leistungen wurden im Rahmen
des Pflegestärkungsgesetzes I zum 01.01.2015 erstmals seit Einführung der Pflegeversicherung an-
gehoben und zum 01.01.2017 erneut angepasst.

Übersicht der monatlichen Pflegekassenleistungen für vollstationäre Pflege :
                                              bis 31.12.2014     ab 01.01.2015
            Pflegestufe I                     1.023 €              1.064 €
            Pflegestufe II                    1.279 €              1.330 €
            Pflegestufe III                   1.550 €              1.612 €
            Pflegestufe III Härtefall         1.918 €              1.995 €.

                                             ab 01.01.2017
            Pflegegrad 1                     125 €
            Pflegegrad 2                     770 €
            Pflegegrad 3                     1.262 €
            Pflegegrad 4                     1.775 €
            Pflegegrad 5                     2.005 €
24

Die Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sofern die verbleibenden
Heimkosten und der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nicht aus dem Einkommen und Ver-
mögen des Heimbewohners und ggf. seines nicht getrennt lebenden Ehegatten beglichen werden
können, ist ergänzende Hilfe zur Pflege nach §§ 27b, 61 ff SGB XII zu gewähren.

Durchschnittliche monatliche Fallzahlen vollstationäre Pflege (ab 65. Lebensjahr)
                              2012         2013             2014         2015        2016
 Pflegestufe 0                 103          101               98           86          77
 Pflegestufe I                 250          264              300          308         311
 Pflegestufe II                355          356              373          388         407
 Pflegestufe III               238          250              264          235         217
 Gesamt                        946          971            1.035        1.017       1.012

 LWL insgesamt                 143          148             156           167        158

                                2017                2018                 2019
 Kein Pflegegrad (Altfälle)     31                  21                   19
 Pflegegrad 1                   3                   3                    6
 Pflegegrad 2                   196                 201                  208
 Pflegegrad 3                   278                 307                  328
 Pflegegrad 4                   277                 274                  247
 Pflegegrad 5                   168                 156                  140
 Gesamt                         953                 962                  948

 LWL insgesamt                  162                 154                  160
25

Anteil Leistungsempfänger je Pflegestufe vollstationäre Pflege (ab 65. Lebensjahr)
                                 2012           2013             2014           2015           2016
 Pflegestufe 0                10,89 %        10,40 %           9,47 %         8,46 %         7,61 %
 Pflegestufe I                26,43 %        27,20 %          28,99 %        30,29 %        30,73 %
 Pflegestufe II               37,53 %        36,70 %          36,04 %        38,15 %        40,22 %
 Pflegestufe III              25,16 %        25,70 %          25,51 %        23,11 %        21,44 %

                                                 2017                    2018                 2019
 Kein Pflegegrad (Altfälle)                    3,25 %                  2,18 %                2,00 %
 Pflegegrad 1                                  0,31 %                  0,31 %                0,63 %
 Pflegegrad 2                                 20,57 %                 20,89 %               21,94 %
 Pflegegrad 3                                 29,17 %                 31,91 %               34,60 %
 Pflegegrad 4                                 29,07 %                 28,48 %               26,05 %
 Pflegegrad 5                                 17,63 %                 16,22%                14,77 %

Der Kreis Minden-Lübbecke ist bestrebt, den Anteil von Personen ohne Pflegegrad bzw. Pflegegrad
1 in der Hilfe zur Pflege kontinuierlich zu senken. Im Bereich der vollstationären Pflege sind die
Fallzahlen von Personen ohne Pflegegrad bzw. Pflegegrad 1, insbesondere durch die umfassende
Prüfung der Notwendigkeit einer Heimbetreuung durch die Pflegefachkraft, rückläufig.

Transferaufwand stationäre Pflege
                          2012                2013            2014            2015            2016
 Pflegestufe 0      1.989.346 €         2.018.782 €     1.753.554 €     1.572.513 €     1.416.209 €
 Pflegestufe 1      1.345.610 €         1.407.044 €     1.653.206 €     1.726.203 €     1.851.751 €
 Pflegestufe 2      2.956.132 €         2.900.099 €     3.212.416 €     3.359.773 €     3.798.931 €
 Pflegestufe 3      2.645.841 €         2.825.492 €     3.158.799 €     3.018.754 €     3.130.994 €
 Gesamt             8.936.929 €         9.151.417 €     9.777.975 €     9.677.243 €    10.197.885 €

                                                      2017                 2018               2019
 Kein Pflegegrad                                547.923 €             233.439 €           166.166 €
 (Altfälle/Bestandsschutz )
 Pflegegrad 2                                 1.681.748 €         1.646.813 €           1.862.094 €
 Pflegegrad 3                                 2.690.889 €         2.700.950 €           2.982.138 €
 Pflegegrad 4 und 5                           3.977.273 €         4.100.681. €          4.421.766 €
 Summe Pflegegrad 2 bis 5                     8.349.910 €         8.448.445 €           9.265.999 €
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Durch das PSG III sind zum 01.01.2017 die Regelungen der Hilfe zur Pflege im SGB XII neu gefasst
worden. Ein Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen besteht nach § 65 SGB XII für Pfle-
gebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Personen ohne Pflegegrad und Pflegegrad 1, bei denen die
Notwendigkeit der Heimunterbringung durch die Pflegefachkraft festgestellt wurde, erhalten kei-
ne Hilfe zur Pflege sondern Leistungen zum Lebensunterhalt in Einrichtungen.

Pflegefachkraft
Damit das Prinzip „ambulant vor stationär“ auch zielgerichtet umgesetzt werden kann, sind zu-
nächst alle Möglichkeiten zu nutzen, die eine ambulante Versorgung unter Einbeziehung professi-
oneller oder komplementärer Angebote sicherstellen. Zur Umsetzung des Prinzips „ambulant vor
stationär“ beschäftigt der Kreis Minden-Lübbecke seit dem 01.11.2010 eine Pflegefachkraft und
seit dem 01.08.2017 eine weitere Pflegefachkraft, die zuvor auf Honorarbasis als Teilzeitkraft tätig
waren. Das Aufgabengebiet der Pflegefachkräfte umfasst insbesondere die Erstellung von Gutach-
ten zur Pflegebedürftigkeit bei nicht pflegeversicherten Personen, Stellungnahmen zur Notwen-
digkeit der Heimunterbringung, Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit von Haushaltshil-
fen, Qualitätssicherungsbesuche und Wohnumfeldverbesserungen.
Durch die Pflegefachkraft erfolgt eine aufsuchende Beratung vor Ort. Sie zeigt Hilfemöglichkeiten
auf, welche die Pflege und den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit erleichtern. Sie ermittelt den
Umfang des Pflegebedarfes und erstellt auch eigene Pflegegutachten bei nicht pflegeversicherten
Personen.
Die Beteiligung der Pflegefachkraft führt in der häuslichen Pflege zu Einsparungen bei den Fallkos-
ten durch Qualitätssicherungsbesuche und die Überprüfung und Festlegung des notwendigen Um-
fangs pflegerischer Leistungen im jeweiligen Einzelfall.
Ziel der Einbindung der Pflegefachkraft des Sozialhilfeträgers in die Hilfeplanung ist, den Verbleib
in der eigenen Häuslichkeit zu fördern. Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt der Pflegefachkraft ist
in diesem Zusammenhang die Prüfung der Heimpflegebedürftigkeit. Alle Personen, die bei Antrag-
stellung in keinen Pflegegrad eingestuft sind oder bei denen Pflegegrad 1 oder 2 vorliegt, werden
in der Regel bezüglich der Notwendigkeit der Heimunterbringung durch eine Pflegefachkraft des
Sozialhilfeträgers begutachtet.
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Die Zahl der erstellten Gutachten der Pflegefachkräfte ist der folgenden Aufstellung zu entneh-
men:
                                                2014 2015 2016 2017 2018 2019

 Heimbetreuungsbedürftigkeit                       94     69    100      77      68     75
 Veränderungsanträge stationäre Pflege              6     15      12     22      10     16
 Neuanträge häusliche Pflege                       65     59      66     23      50     42
 Qualitätssicherungsbesuche/Veränderungs-          79    137    101      97      56     97
 anträge häusliche Pflege
 Neuanträge Haushaltshilfe                         26     42      38     42      14     18
 Veränderungsanträge Haushaltshilfe                13     10      21     37      27     33
 Sonstiges                                         12     12      15      9      14     15
 Amtshilfeersuchen                                                       24      19     14

Anlaufstelle für Menschen mit Pflegebedarf in Krisensituationen
Etwa 10.400 Personen und damit rund zwei Drittel der pflegebedürftigen Menschen im Kreis Min-
den-Lübbecke werden im häuslich-familiären Umfeld versorgt, teilweise mit Unterstützung von
ambulanten Pflegediensten. Trotz des guten Willens aller Beteiligten kann es vorkommen, dass
Menschen dabei in Krisensituationen geraten, gerade wenn Personen über einen langen Zeitraum
pflegebedürftig sind. In solchen Fällen kann ein Anruf an der richtigen Stelle der erste Schritt sein,
um eine schwierige Situation deutlich zu erleichtern. Ansprechpartnerin in der Anlaufstelle für
Menschen mit Pflegebedarf in einer Krisensituation ist eine Pflegefachkraft.

Zielgruppe der Anlaufstelle sind:
   •   Pflegebedürftige, die sich in einer gesundheitsgefährdenden oder psychischen Notsituation
       befinden.
   •   Gesundheitlich oder psychisch eingeschränkte Menschen, die sich nicht selbstständig Un-
       terstützung organisieren und keine Vertrauensperson damit beauftragen können.
   •   Pflegende Angehörige, die mit der Versorgung von Hilfebedürftigen überfordert sind.
   •   Dienste, die eine mangelnde Versorgung oder Formen häuslicher Gewalt in der Pflege er-
       kennen.
   •   Alle, die sich in einer Konfliktsituation mit den betroffenen Personen befinden und den
       Eindruck haben, ein pflegebedürftiger Mensch befindet sich in einer Krisensituation.
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Die Anlaufstelle ist offen für alle, die eine Krisensituation bei häuslicher Pflege wahrnehmen. Sie
bezieht alle Beteiligten ein, nimmt persönliche Gespräche auf und kann so Schwachstellen erken-
nen, um vorhandene Hilfsmöglichkeiten aufzuzeigen und Kontakte zu Diensten und Einrichtungen
herzustellen. Alle Gespräche der Anlaufstelle sind vertraulich und unterliegen der Schweigepflicht.
Die Inanspruchnahme ist kostenfrei und auf Wunsch auch anonym möglich.

Unterhalt
Kinder sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ihren bedürftigen Eltern gegenüber grund-
sätzlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, sofern sie finanziell dazu in der Lage sind. Unterhalts-
ansprüche, die ein Leistungsempfänger gegenüber seinen Angehörigen nach dem BGB hat, gehen
nach § 94 SGB XII kraft Gesetzes bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Aufwendungen auf den
Sozialhilfeträger über. Die Überprüfung der Unterhaltspflichtigen wird nach den Bestimmungen
des BGB in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) durchge-
führt. Ziel der Heranziehung zum Unterhalt ist die Reduzierung der durch die Hilfe zur Pflege ent-
stehenden Kosten. Zum 01.01.2015 sind die Selbstbehalte beim Elternunterhalt deutlich angeho-
ben worden. Der Selbstbehalt, nach den sog. „Hammer Leitlinien“ für das alleinstehende unter-
haltspflichtige erwachsene Kind, hat sich von 1.600 Euro auf 1.800 Euro monatlich erhöht. Der
Freibetrag für den Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes wurde von 1.280 Euro auf 1.440
Euro monatlich angehoben.
Zum 01.01.2020 werden sich durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz gravierende Änderungen
im Unterhalt ergeben. Durch dieses Gesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von
Menschen entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe er-
halten, da auf ihr Einkommen zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro
brutto zurückgegriffen wird.

Im Berichtszeitraum wurden folgende Unterhaltsberechnungen durchgeführt:
 2017                             stationäre Pflege               ambulante Pflege
 Unterhaltspflichtige             1.743                           660
 Unterhaltsberechtigte            726                             243

 2018                             stationäre Pflege               ambulante Pflege
 Unterhaltspflichtige             1.518                           670
 Unterhaltsberechtigte            693                             208
29

 2019                            stationäre Pflege               ambulante Pflege
 Unterhaltspflichtige            1.391                           540
 Unterhaltsberechtigte           627                             181

Im Produkt 005 001 004 (Hilfe zur Pflege) wurden in den letzten Jahren folgende Unterhaltszah-
lungen vereinnahmt:
                 2016         2017          2018          2019
 häusliche       10.814 €     8.774 €       2.987 €       1.368 €
 Pflege
 stationäre      281.785 €    237.307 €     217.302 €     206.839 €
 Pflege

Im Berichtszeitraum war eine der beiden Stellen in der Unterhaltssachbearbeitung zeitweise nicht
besetzt. Die Nichtbesetzung einer Stelle, die wirtschaftliche Lage der Unterhaltspflichtigen und die
Anhebung des Selbstbehaltes führten zu einer deutlichen Verringerung der Unterhaltserträge.

Bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen
(Pflegewohngeld)
Seit Inkrafttreten des Landespflegegesetzes (PfG NW) am 01.08.2003 wird vollstationären Dauer-
pflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ge-
mäß § 12 PfG NW dann Pflegewohngeld gewährt. Am 16.10.2014 sind die Bestimmungen des Lan-
despflegegesetzes aufgehoben und durch das Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) ersetzt
worden. Die zum 02.11.2014 in Kraft getretene Verordnung zur Ausführung des APG NRW (APG
DVO NRW) ersetzt die bisher zum Landespflegegesetz ergangenen Verordnungen. Grundlage für
die Gewährung von Pflegwohngeld sind nun die Regelungen des § 14 Alten- und Pflegegesetzes
NRW in Verbindung mit den §§ 13 bis 16 APG DVO NRW. Die bisherigen Anspruchsvoraussetzun-
gen für die Gewährung von Pflegewohngeld sind grundsätzlich übernommen worden. Den Sozial-
hilfeträgern wurden allerdings weitreichende Rückgriffsrechte eingeräumt, da die §§ 91 und 93
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar sind. Zivilrechtliche Ansprüche
aus Schenkungen und Übergabeverträgen können übergeleitet werden. Sofern nicht sofort ver-
wertbarer Grundbesitz vorhanden ist, wird Pflegewohngeld darlehensweise gewährt und zurück-
gefordert. Voraussetzung für die Gewährung von Pflegewohngeld ist, dass das Einkommen und
das Vermögen der Heimbewohner und ihrer nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung
der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Die Vorschriften
des 11. Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkom-
30

mens und des Vermögens gelten entsprechend. Abweichend davon ist bei der Anrechnung des
Einkommens des Heimbewohners ein weiterer Selbstbehalt von 50,00 € monatlich zu belassen.
Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz
oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Eu-
ro beziehungsweise 15.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetra-
genen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschafts-
ähnlichen Gemeinschaften. Unterhaltspflichtige werden aber auch zukünftig nicht in Anspruch ge-
nommen.
Für Heimbewohner mit Pflegebedarf unterhalb des Pflegegrades 2 besteht kein Anspruch auf Pfle-
gewohngeld. Diese Personen zahlen die Investitionskostenanteile selbst bzw. bei wirtschaftlicher
Bedürftigkeit werden sie aus Sozialhilfemitteln übernommen.

Entwicklung der Fallzahlen Pflegewohngeld

 1800
 1600
 1400
 1200
 1000      909    951       1023    1023    1026   1039    1060                 SGB XII
  800                                                              1056
                                                                                Selbstzahler
  600
  400
  200      533    505       504     446     417     386     348     319
    0
           2012   2013      2014    2015    2016   2017    2018    2019

Selbstzahler können mit den eigenen Einkünften (z.B. Renten und Pflegeversicherungsleistungen)
das Heimentgelt, das sich aus den Pflegekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung und den
Investitionskosten zusammensetzt, weitgehend selbst finanzieren. Ein Zuschussbedarf besteht le-
diglich bei den Investitionskosten. Seit in Kraft treten des APG NRW sind die Fallzahlen bei den
„Selbstzahlern“ rückläufig.

Entwicklung Aufwendungen Pflegewohngeld
              2014            2015          2016        2017              2018            2019
 SGB XII      6.235.623 €     6.548.258 €   6.605.507 € 6.813.904 €       6.963.437 €     6.701.793 €
 Empf.
 Selbst-      3.298.760 €     2.745.150 €   2.738.582 €   2.493.987 €     2.203.835 €     2.060.534 €
 zahler
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 Produkt 005 001 005:        Sonstige Hilfeleistungen

 Produktbereich              005: Soziale Leistungen
 Produktgruppe               001: Sozialhilfeangelegenheiten
 Produkt                     005: Sonstige Hilfeleistungen

 Produktinformation

 Verantwortliche Organisationseinheit                        Verantwortliche Person
 Sozialamt                                                   Wolfgang Backs

 Beschreibung: Sicherstellung von sonstigen Hilfeleistungen (Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur
 Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Al-
 tenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten) durch Gewährung ent-
 sprechender Hilfen bzw. Übernahme der entsprechenden Kosten.

 Auftragsgrundlage: SGB XII - Sozialhilfeangelegenheiten.

 Zielgruppe: Hilfebedürftige Personen nach dem SGB XII.

Hilfe zur Gesundheit
Seit dem 01.01.2004 wird die Krankenbehandlung von Leistungsempfängern, die nicht kranken-
versichert sind und Leistungen nach dem SGB XII beziehen, von den gesetzlichen Krankenkassen
als sogenannte Betreuungsfälle nach § 264 SGB V übernommen. Die Leistungsberechtigten wer-
den somit leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Die Krankenkasse
übernimmt die Abwicklung der anfallenden Krankenkosten und stellt diese unter Berücksichtigung
einer Verwaltungskostenpauschale den Sozialhilfeträgern in Rechnung.

Fallzahlen und Aufwendungen Betreuungsfälle § 264 SGB V
 Jahr              Fälle          Kosten
 2017               226       1.687.138 €
 2018               239       1.513.715 €
 2019               251       1.595.337 €
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Hilfe bei Krankheit
Die Übernahme der Kosten für Arzt-, Zahnarzt- oder Krankenhausbehandlungen können aus Sozi-
alhilfemitteln übernommen werden, sofern keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder priva-
ten Krankenversicherung besteht.
Hilfe bei Krankheit wird in Fällen gewährt, in denen die Aufnahme in eine gesetzliche oder private
Krankenkasse noch ungeklärt ist und die ärztliche Behandlung unabwendbar ist.

Aufwendungen:
 Jahr         Kosten
 2017         11.718 €
 2018         43.414 €
 2019         23.889 €

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Besondere soziale Schwierigkeiten im Sinne des Gesetzes liegen vor, wenn die von der Gesellschaft
als üblich angesehenen Mindeststandards bei der Lebensführung unterschritten werden. Grund-
bestandteile einer "normalen" Lebensführung sind unter anderem eine ausreichende Unterkunft,
eine gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, Ausbildung oder Arbeit und eine entsprechende
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Besondere Lebensverhältnisse, die Voraussetzung für eine
Hilfeleistung sind, sind zum Beispiel gewaltgeprägte Lebensumstände in Ehe, Familie, Partner-
schaft oder im Lebensumfeld (beispielsweise Drogen- oder Prostitutionsmilieu). Die Ursachen für
die Schwierigkeiten können sowohl in äußeren Umständen als auch in der Person des Hilfesu-
chenden zu suchen sein.
In jedem Fall müssen besondere Umstände vorliegen, die es dem Hilfesuchenden unmöglich ma-
chen, seine Schwierigkeiten selbst zu meistern. Das Ziel der Hilfe ist es, den Klienten zu befähigen,
Schwierigkeiten bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ohne fremde Hilfe zu bewälti-
gen, ihn aber mindestens in die Lage zu versetzen, im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten so
weit wie möglich die Anforderungen des täglichen Lebens selbständig zu bewältigen.

Im Kreis Minden-Lübbecke hat im Jahr 2009 die Fachstelle ‚WOHIN’ (Fachstelle für Menschen in
Wohnungsnot) ihre Arbeit aufgenommen. Die wesentlichen Aufgaben dieser Fachstelle sind die
Unterstützung von Wohnungsnotfällen bei angemessener Versorgung mit Normalwohnraum und
die Vermeidung von (neuen) Wohnungsnotfällen.
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