Stadt Heilbad Heiligenstadt Bebauungsplan Nr. 16-4 "Am Schindanger - 4. Änderung"
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Stadt Heilbad Heiligenstadt Bebauungsplan Nr. 16-4 „Am Schindanger – 4. Änderung“ Gründordnerische Ergänzung (Stand 26.01.2021) Bearbeitung: Dipl.-Biol. Henning Gödecke M.Sc. Kira Lader Wette + Gödecke GbR Landschaftsplanung Dipl.-Ing. W. Wette | Dipl.-Biol. Henning Gödecke Landschaftsarchitekten DGGL Windausweg 10 | 37073 Göttingen Telefon 0551 789 563 60
Inhalt Anlass und Aufgabenstellung 1 Grünordnerische Festsetzungen 1 Abschätzung eines möglichen artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials 3 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung 3 Anhang 1: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Anlass und Aufgabenstellung Die Kur- und Tourismusgesellschaft Heilbad Heiligenstadt mbH plant den Neubau eines Saunahauses am Vitalpark. Das geplante Vorhaben dient somit der damit einhergehenden städtebaurechtlichen Neu- ordnung des derzeit baurechtlich festgesetzten Sondergebietes. Das entsprechende Plangebiet ist bereits durch einen rechtsgültigen Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert (Bebauungsplan Nr. 16-3). In diesem sind Sondergebietsflächen, Flächen mit Bindung für Be- pflanzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die B- Planaufstellung (B-Plan Nr. 16-4 „Am Schindanger – 4. Änderung“) sieht die Erweiterung des Sonder- gebietes und somit den Wegfall der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vor. Da der Überschwemmungsbereich der Leine nicht durch das Baufeld eingeschränkt wird, sollen in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde lediglich eine Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung sowie damit einhergehenden Anpassung der grünordnerischen Festsetzungen für den Bebauungsplan Nr. 16-4 erarbeitet werden. Grünordnerische Festsetzungen Im Rahmen von grünordnerischen Festsetzungen werden Maßnahmen zur Minimierung und zum Aus- gleich des durch das Vorhaben hervorgerufenen Eingriffs formuliert und in den Bebauungsplan aufge- nommen. Die Darstellung der genannten Teilflächen erfolgt im Rahmen der Planzeichnung des B-Planes. Die hiesigen grünordnerischen Festsetzungen sind als eine Ergänzung zu den im B-Plan Nr. 16-3 exis- tierenden Festsetzungen zu verstehen. Weiterhin entfällt durch die Überbauung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft die im B-Plan Nr. 16-3 beschriebene Festsetzung Nr. 6.11. 1
Tabelle 1 Grünordnerische Festsetzungen im B-Plan Nr. 16-4 „Am Schindanger – 4. Änderung“ 6. Grünordnerische Festsetzung 6.15. Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen sind pro 12 lfd m. 1 Baum (StU 18-20 cm, 3mv, oB) und 15 Sträucher (min. 100-150 cm) jeweils gem. Artenliste unter Nr. 6.20 anzupflanzen und dauerhaft zu er- halten. Vorhandene Bäume und Strauchflächen können hierauf angerechnet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 6.16. Pro angefangene 800 m² Grundstücksfläche sind zusätzlich zur Festsetzung Nr. 6.15 ein Baum 1. Ordnung (StU 18-20 cm, 3mv, oB) gem. Artenliste unter Nr. 6.20 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 6.17. Innerhalb der Fläche mit Bindung für Bepflanzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist die bestehende Zierhecke dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB). 6.18. Die zeichnerisch festgesetzten zu erhaltenden Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen (StU 18-20 cm, 2xv, oB) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB). 6.19. Schotter- und/ oder Kiesflächen (Schotter-Gärten) sind mit Ausnahme der Flächen für Stellplätze, Zufahrten, Wege, Freisitze und Terrassen sowie Kies- und Schotterstreifen an Außenwänden, die dem Schutz des Gebäudes dienen, unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr.20 BauGB). 6.20. Artenliste Für sämtliche Gehölzpflanzvorgaben für die zuvor genannten Festsetzungen für den Änderungsbereich des B-Plans Nr. 16-4 sind ausschließlich Arten der nachfolgenden List zu verwenden. Bäume 1. Ordnung (auch Sorten zulässig): Acer platanoides - Spitzahorn Acer pseudoplatanus – Bergahorn Alnus glutinosa – Schwarz-Erle Quercus robur - Stieleiche Salix alba – Silber-Weide Tilia cordata – Winter-Linde Tilia platyphyllos - Sommerlinde Ulmus laevis – Flatter-Ulme Laubbäume 2./3. Ordnung (auch Sorten zulässig) Acer campestre – Feldahorn Betula pendula – Weiß-Birke Carpinus betulus – Hainbuche Juglans regia - Walnuss Prunus avium – Wildkirsche Sorbus aucuparia - Eberesche Sorbus domestica – Speierling Hochstammobstbäume in Sorten Straucharten: Cornus mas - Kornelkirsche 2
Cornus sanguinea - Roter Hartriegel Corylus avellana - Gemeine Hasel Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen Lonicera xylosteum - Heckenkirsche Rhamnus frangula - Faulbaum Rosa canina – Hundsrose Salix caprea – Sal-Weide Sambucus nigra - Schwarzer Holunder Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball Hinweise Gehölzschnitt Gemäß § 39 (5) Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder an- dere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Ge- sunderhaltung von Bäumen. Thüringer Nachbarrechtsgesetzt (ThürNRG) Bei Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern ist das Thüringer Nachbarschafts- recht zu berücksichtigen. Abschätzung eines möglichen artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials Aufgrund der geringen Größe der vorhandenen Gehölze (< 30 cm Brusthöhendurchmesser) ist eine Ausbildung besonderer Habitatstrukturen (v.a. Stammhöhlungen) nicht zu erwarten. Im Rahmen einer Begehung vor Ort konnten bei einer visuellen Begutachtung der Gehölze im unbelaubten Zustand vom Boden aus keine besonderen Habitatstrukturen (Höhlungen, Stammrisse, Großvogelnester) gefunden werden. Artenschutzrechtliche Versagensgründe sind durch die Planung nicht zu erwarten. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung Durch den im Zuge der B-Planaufstellung entstehende Verlust der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung zu erarbeiten. Die Bilanzierung richtet sich nach dem Bilanzierungsmodell für die Bauleitplanung des Thüringer Minis- teriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU)1. Hierfür ist der gesamte Geltungsbe- reich mit seiner vorhandenen bzw. gem. B-Plan festgesetzte Ausprägung zu erfassen, zu bewerten und 1 TMLNU (Hrsg., 1999): Die Eingriffsregelung in Thüringen. Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen Thüringens im Rahmen der natur- schutzrechtlichen Eingriffsregelung. 3
der geplanten Ausprägung gegenüberzustellen. Liegt ein besonderer Schutzbedarf für eines der Schutz- güter vor (bspw. artenschutzrechtliche Konfliktlage), ist ein zusätzlicher Kompensationsumfang erfor- derlich. Dieses ist hier lediglich für das Schutzgut Oberflächengewässer in Form des festgesetzten Über- schwemmungsbereiches der Leine gegeben. Da dieses Überschwemmungsgebiet durch die Planung jedoch nicht beeinträchtigt wird und auch die vorhandenen Gehölze kein besonderes Habitatangebot (bspw. Höhlungen) aufweisen, kann ein besonderer Schutzbedarf hier unberücksichtigt bleiben. Als Ausgangszustand für die Bilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 16-4 „Am Schindanger – 4. Änderung“ ist die im B-Plan Nr. 16-3 festgesetzte Biotopstrukturausprägung anzunehmen. In der Bilanzierung werden die Flächenäquivalente des vorhandenen Zustands und der Plansituation abgeleitet. Die Bilanzierung wird in Anhang 1 dargelegt. Es zeigt sich, dass sich durch die B-Planänderung bei Realisierung aller Maßnahmen ein Wertdefizit im Geltungsbereich in Höhe von. 40.140 Wertein- heiten ergeben wird. Da Begrünungsmaßnahmen somit innerhalb der Eingriffsfläche keine vollständige Kompensation des Wertedefizits erreichen können, ergibt sich ein zusätzlicher Kompensationsbedarf. In Abstimmung mit der Stadt Heilbad Heiligenstadt sowie der zuständigen Unteren Naturschutzbe- hörde wird das bilanzierte Wertdefizit über das Ökokonto des Landkreises Eichsfeld ausgeglichen. Um eine vollständigen Ausgleich der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die künftige Bebaubarkeit zu erreichen ist hierzu eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Eichsfeld und der Stadt Heilbad Heiligenstadt zu treffen. Göttingen, den 26.01.2021 Dipl. Biol. Henning Gödecke + Gödecke GbR – Landschaftsplanung Landschaftsarchitekten DGGL 4
Anhang 1: Überschlägige rechnerische Bilanz B-Plan Nr.16-4 "Am Schindanger - 4. Änderung" Bilanzierungsgrundlage: Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (1999): Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen Thürigens im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Stand: 25.01.2021 Ist-Zustand Überbauungsbereich Planung Überbauungsbereich Kronen- Flächen- Kronen- Biotop- Fläche Stück- schirm- Biotop- Biotop- Fläche in Stück- Biotopstruktur Biotop-code äquivalent in Biotopstruktur schirm- Flächen-äquivalent in WE wert in m² zahl fläche in code wert m² zahl WE fläche in m² m² G=C*D bzw. I=C*D bzw. A B C D E F A B C D G H G=C*E*F I=C*G*H (gem. B-Plan Nr. 16-3 "Am Schindanger - 3. Änderung") (gem. B-Plan Nr. 16-4 "Am Schindanger - 4. Änderung") Sondergebiet Kurzentrum (Gebäude) 9130 0 1.248 0 Sondergebiet (Kurzentrum) 3.011 Sondergebiet Kurzentrum (gestaltete Park- oder 9311 10 535 5.350 - davon: Gebäude 9130 0 2.108 0 Grünanlage; überwiegend Scherrasen) Flächen mit Bindung für Bepflanzungen für die - davon: gestaltete Park- oder Grünanlage (überwiegend Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 6224 30 181 5.430 9311 10 523 5.230 Scherrasen) Bepflanzungen Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung - davon: Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 6224 30 1.047 31.410 6224 30 220 6.600 von Boden, Natur und Landschaft (Strauchpflanzung) und sonstigen Bepflanzungen - davon: Flächen mit Bindung für Bepflanzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 9319 15 160 2.400 Bepflanzungen (Ziergebüsch) Baum (Brusthöhendurchmesser < 30 cm) 6400 30 725 29 25 21.750 Sträucher 6400 30 56 14 4 1.680 - Erhalt Bäume (Brusthöhendurchmesser < 30 cm) 6400 30 275 11 25 8.250 - Baumpflanzungen (Brusthöhendurchmesser < 30 cm) 6400 30 100 4 25 3.000 Gesamtfläche 3.011 Gesamtfläche 3.011 Flächenäquivalent in WE des Ist-Zustandes (gesamt) 65.620 Flächenäquivalent in WE der Planung 25.480 Flächenäquivalent der Eingriffsfläche (Planung) 25.480 Flächenäquivalent der Eingriffsfläche (Ist-Zustand) 65.620 Flächenäquivalent Bilanz (negativ: Defizit; positiv: Überschuss) -40.140 Anmerkung: Die Baumanzahl im Ist-Zustand sowie in der Planung erreichnen sich aus den zeichnerisch zu erhaltenden Bäumen sowie Baumpflanzungen gem. Festsetzungen des B-Plans Nr. 16-3 bzw. B-Plan Nr. 16-4 Die gem. Festsetzung vorzunehmenden Baum- und Strauchpflanzungen innerhalb des Sondergebietes werden anteilig der Fläche (ca. 15%) berechnet. Da gem. Festsetzung Nr. 6.11 vom B-Plan Nr. 16-3 neben 400m² Strauchpflanzung und 13 Baumpflanzungen eine geschlossene Strauchhecke im Übergang zum Sondergebiet angepflanzt werden soll, wird durch die Größe des Gebietes sowie dem Fehlen einer genauen Größenangabe der Strauchhecke von einer flächenhaften Strauchpflanzung innerhalb der Fläche ausgegangen. Für die Berechnung der Kronenschirmfläche wird ein Pauschalwert angenommen. In Anlehnung an die Eingriffsregelung in Thüringen: Bilanzierungsmodell des TMLNU (2005) werden die gestalteten Park- oder Grünanlagen mit 10WE sowie das Ziergebüsch mit 15WE bewertet.
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