Stadt Heilbad Heiligenstadt Bebauungsplan Nr. 16-4 "Am Schindanger - 4. Änderung"

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Stadt Heilbad Heiligenstadt
                       Bebauungsplan Nr. 16-4
             „Am Schindanger – 4. Änderung“

                              Gründordnerische Ergänzung

                                        (Stand 26.01.2021)

Bearbeitung:
Dipl.-Biol. Henning Gödecke
M.Sc. Kira Lader

        Wette + Gödecke GbR
        Landschaftsplanung

Dipl.-Ing. W. Wette | Dipl.-Biol. Henning Gödecke
Landschaftsarchitekten DGGL

Windausweg 10 | 37073 Göttingen
Telefon 0551 789 563 60
Inhalt
      Anlass und Aufgabenstellung                                                                 1
      Grünordnerische Festsetzungen                                                               1
      Abschätzung eines möglichen artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials                       3
      Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung                                                          3

Anhang 1: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung

    Anlass und Aufgabenstellung
Die Kur- und Tourismusgesellschaft Heilbad Heiligenstadt mbH plant den Neubau eines Saunahauses
am Vitalpark. Das geplante Vorhaben dient somit der damit einhergehenden städtebaurechtlichen Neu-
ordnung des derzeit baurechtlich festgesetzten Sondergebietes.
Das entsprechende Plangebiet ist bereits durch einen rechtsgültigen Bebauungsplan planungsrechtlich
gesichert (Bebauungsplan Nr. 16-3). In diesem sind Sondergebietsflächen, Flächen mit Bindung für Be-
pflanzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die B-
Planaufstellung (B-Plan Nr. 16-4 „Am Schindanger – 4. Änderung“) sieht die Erweiterung des Sonder-
gebietes und somit den Wegfall der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft vor. Da der Überschwemmungsbereich der Leine nicht durch das Baufeld
eingeschränkt wird, sollen in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde lediglich eine Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung sowie damit einhergehenden Anpassung der grünordnerischen Festsetzungen
für den Bebauungsplan Nr. 16-4 erarbeitet werden.

    Grünordnerische Festsetzungen
Im Rahmen von grünordnerischen Festsetzungen werden Maßnahmen zur Minimierung und zum Aus-
gleich des durch das Vorhaben hervorgerufenen Eingriffs formuliert und in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Die Darstellung der genannten Teilflächen erfolgt im Rahmen der Planzeichnung des B-Planes.
Die hiesigen grünordnerischen Festsetzungen sind als eine Ergänzung zu den im B-Plan Nr. 16-3 exis-
tierenden Festsetzungen zu verstehen. Weiterhin entfällt durch die Überbauung der Fläche zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft die im B-Plan Nr. 16-3 beschriebene
Festsetzung Nr. 6.11.

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Tabelle 1 Grünordnerische Festsetzungen im B-Plan Nr. 16-4 „Am Schindanger – 4. Änderung“
 6.             Grünordnerische Festsetzung
 6.15.          Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
                zungen sind pro 12 lfd m. 1 Baum (StU 18-20 cm, 3mv, oB) und 15 Sträucher (min.
                100-150 cm) jeweils gem. Artenliste unter Nr. 6.20 anzupflanzen und dauerhaft zu er-
                halten. Vorhandene Bäume und Strauchflächen können hierauf angerechnet werden (§
                9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
 6.16.          Pro angefangene 800 m² Grundstücksfläche sind zusätzlich zur Festsetzung Nr. 6.15
                ein Baum 1. Ordnung (StU 18-20 cm, 3mv, oB) gem. Artenliste unter Nr. 6.20 zu
                pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
 6.17.          Innerhalb der Fläche mit Bindung für Bepflanzungen für die Erhaltung von Bäumen,
                Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist die bestehende Zierhecke dauerhaft zu
                erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB).
 6.18.          Die zeichnerisch festgesetzten zu erhaltenden Bäume sind dauerhaft zu erhalten und
                bei Abgang gleichwertig zu ersetzen (StU 18-20 cm, 2xv, oB) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b
                BauGB).
 6.19.          Schotter- und/ oder Kiesflächen (Schotter-Gärten) sind mit Ausnahme der Flächen für
                Stellplätze, Zufahrten, Wege, Freisitze und Terrassen sowie Kies- und Schotterstreifen
                an Außenwänden, die dem Schutz des Gebäudes dienen, unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr.20
                BauGB).
 6.20.          Artenliste
                Für sämtliche Gehölzpflanzvorgaben für die zuvor genannten Festsetzungen für den
                Änderungsbereich des B-Plans Nr. 16-4 sind ausschließlich Arten der nachfolgenden
                List zu verwenden.
                Bäume 1. Ordnung (auch Sorten zulässig):
                Acer platanoides - Spitzahorn
                Acer pseudoplatanus – Bergahorn
                Alnus glutinosa – Schwarz-Erle
                Quercus robur - Stieleiche
                Salix alba – Silber-Weide
                Tilia cordata – Winter-Linde
                Tilia platyphyllos - Sommerlinde
                Ulmus laevis – Flatter-Ulme
                Laubbäume 2./3. Ordnung (auch Sorten zulässig)
                Acer campestre – Feldahorn
                Betula pendula – Weiß-Birke
                Carpinus betulus – Hainbuche
                Juglans regia - Walnuss
                Prunus avium – Wildkirsche
                Sorbus aucuparia - Eberesche
                Sorbus domestica – Speierling
                Hochstammobstbäume in Sorten
                Straucharten:
                Cornus mas - Kornelkirsche
                                                                                                     2
Cornus sanguinea - Roter Hartriegel
                   Corylus avellana - Gemeine Hasel
                   Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen
                   Lonicera xylosteum - Heckenkirsche
                   Rhamnus frangula - Faulbaum
                   Rosa canina – Hundsrose
                   Salix caprea – Sal-Weide
                   Sambucus nigra - Schwarzer Holunder
                   Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball

                    Hinweise
                   Gehölzschnitt
                   Gemäß § 39 (5) Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 01. März bis
                   zum 30. September eines Jahres Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder an-
                   dere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende
                   Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Ge-
                   sunderhaltung von Bäumen.
                   Thüringer Nachbarrechtsgesetzt (ThürNRG)
                   Bei Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern ist das Thüringer Nachbarschafts-
                   recht zu berücksichtigen.

      Abschätzung eines möglichen artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials
Aufgrund der geringen Größe der vorhandenen Gehölze (< 30 cm Brusthöhendurchmesser) ist eine
Ausbildung besonderer Habitatstrukturen (v.a. Stammhöhlungen) nicht zu erwarten. Im Rahmen einer
Begehung vor Ort konnten bei einer visuellen Begutachtung der Gehölze im unbelaubten Zustand vom
Boden aus keine besonderen Habitatstrukturen (Höhlungen, Stammrisse, Großvogelnester) gefunden
werden.
Artenschutzrechtliche Versagensgründe sind durch die Planung nicht zu erwarten.

      Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
Durch den im Zuge der B-Planaufstellung entstehende Verlust der Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung zu erarbeiten.
Die Bilanzierung richtet sich nach dem Bilanzierungsmodell für die Bauleitplanung des Thüringer Minis-
teriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU)1. Hierfür ist der gesamte Geltungsbe-
reich mit seiner vorhandenen bzw. gem. B-Plan festgesetzte Ausprägung zu erfassen, zu bewerten und

1
  TMLNU (Hrsg., 1999): Die Eingriffsregelung in Thüringen. Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen Thüringens im Rahmen der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung.
                                                                                                                                3
der geplanten Ausprägung gegenüberzustellen. Liegt ein besonderer Schutzbedarf für eines der Schutz-
güter vor (bspw. artenschutzrechtliche Konfliktlage), ist ein zusätzlicher Kompensationsumfang erfor-
derlich. Dieses ist hier lediglich für das Schutzgut Oberflächengewässer in Form des festgesetzten Über-
schwemmungsbereiches der Leine gegeben. Da dieses Überschwemmungsgebiet durch die Planung
jedoch nicht beeinträchtigt wird und auch die vorhandenen Gehölze kein besonderes Habitatangebot
(bspw. Höhlungen) aufweisen, kann ein besonderer Schutzbedarf hier unberücksichtigt bleiben.

Als Ausgangszustand für die Bilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 16-4 „Am Schindanger – 4. Änderung“
ist die im B-Plan Nr. 16-3 festgesetzte Biotopstrukturausprägung anzunehmen.

In der Bilanzierung werden die Flächenäquivalente des vorhandenen Zustands und der Plansituation
abgeleitet. Die Bilanzierung wird in Anhang 1 dargelegt. Es zeigt sich, dass sich durch die B-Planänderung
bei Realisierung aller Maßnahmen ein Wertdefizit im Geltungsbereich in Höhe von. 40.140 Wertein-
heiten ergeben wird. Da Begrünungsmaßnahmen somit innerhalb der Eingriffsfläche keine vollständige
Kompensation des Wertedefizits erreichen können, ergibt sich ein zusätzlicher Kompensationsbedarf.

In Abstimmung mit der Stadt Heilbad Heiligenstadt sowie der zuständigen Unteren Naturschutzbe-
hörde wird das bilanzierte Wertdefizit über das Ökokonto des Landkreises Eichsfeld ausgeglichen. Um
eine vollständigen Ausgleich der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die künftige Bebaubarkeit
zu erreichen ist hierzu eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Eichsfeld und der Stadt
Heilbad Heiligenstadt zu treffen.

Göttingen, den 26.01.2021

Dipl. Biol. Henning Gödecke
        + Gödecke GbR – Landschaftsplanung
Landschaftsarchitekten DGGL

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Anhang 1: Überschlägige rechnerische Bilanz                                                                                                                                                      B-Plan Nr.16-4 "Am Schindanger - 4. Änderung"
Bilanzierungsgrundlage: Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (1999): Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen Thürigens im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
                                                                                                                                                                                                                                                     Stand: 25.01.2021

                                       Ist-Zustand Überbauungsbereich                                                                                                             Planung Überbauungsbereich
                                                                                        Kronen-
                                                                                                   Flächen-                                                                                                                 Kronen-
                                                                  Biotop- Fläche Stück- schirm-                                                                                     Biotop-    Biotop- Fläche in Stück-
                  Biotopstruktur                      Biotop-code                                äquivalent in                               Biotopstruktur                                                                  schirm-     Flächen-äquivalent in WE
                                                                   wert    in m²  zahl fläche in                                                                                     code       wert      m²      zahl
                                                                                                      WE                                                                                                                  fläche in m²
                                                                                          m²
                                                                                                          G=C*D bzw.                                                                                                                           I=C*D bzw.
                         A                                 B            C        D         E        F                                               A                                  B          C          D       G         H
                                                                                                           G=C*E*F                                                                                                                              I=C*G*H
                              (gem. B-Plan Nr. 16-3 "Am Schindanger - 3. Änderung")                                                                                  (gem. B-Plan Nr. 16-4 "Am Schindanger - 4. Änderung")

Sondergebiet Kurzentrum (Gebäude)                         9130          0      1.248                             0       Sondergebiet (Kurzentrum)                                                          3.011

Sondergebiet Kurzentrum (gestaltete Park- oder
                                                          9311         10       535                           5.350      - davon: Gebäude                                             9130         0        2.108                                   0
Grünanlage; überwiegend Scherrasen)
Flächen mit Bindung für Bepflanzungen für die
                                                                                                                         - davon: gestaltete Park- oder Grünanlage (überwiegend
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen            6224         30       181                           5.430                                                                   9311       10         523                                   5.230
                                                                                                                         Scherrasen)
Bepflanzungen

Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung                                                                        - davon: Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
                                                          6224         30      1.047                          31.410                                                                  6224       30         220                                   6.600
von Boden, Natur und Landschaft (Strauchpflanzung)                                                                       und sonstigen Bepflanzungen
                                                                                                                         - davon: Flächen mit Bindung für Bepflanzungen für die
                                                                                                                         Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen               9319       15         160                                   2.400
                                                                                                                         Bepflanzungen (Ziergebüsch)

Baum (Brusthöhendurchmesser < 30 cm)                      6400         30       725       29       25         21.750

Sträucher                                                 6400         30        56       14        4         1.680      - Erhalt Bäume (Brusthöhendurchmesser < 30 cm)               6400       30         275      11       25                  8.250

                                                                                                                         - Baumpflanzungen (Brusthöhendurchmesser < 30 cm)            6400       30         100      4        25                  3.000

Gesamtfläche                                                                    3.011                                    Gesamtfläche                                                                        3.011
Flächenäquivalent in WE des Ist-Zustandes (gesamt)                                                            65.620     Flächenäquivalent in WE der Planung                                                                                                   25.480
Flächenäquivalent der Eingriffsfläche (Planung)                                                                                                                                                                                                                25.480
Flächenäquivalent der Eingriffsfläche (Ist-Zustand)                                                                                                                                                                                                            65.620
Flächenäquivalent Bilanz (negativ: Defizit; positiv: Überschuss)                                                                                                                                                                                              -40.140

Anmerkung:
Die Baumanzahl im Ist-Zustand sowie in der Planung erreichnen sich aus den zeichnerisch zu erhaltenden Bäumen sowie Baumpflanzungen gem. Festsetzungen des B-Plans Nr. 16-3 bzw. B-Plan Nr. 16-4
Die gem. Festsetzung vorzunehmenden Baum- und Strauchpflanzungen innerhalb des Sondergebietes werden anteilig der Fläche (ca. 15%) berechnet.
Da gem. Festsetzung Nr. 6.11 vom B-Plan Nr. 16-3 neben 400m² Strauchpflanzung und 13 Baumpflanzungen eine geschlossene Strauchhecke im Übergang zum Sondergebiet angepflanzt werden soll, wird durch die Größe des Gebietes sowie dem Fehlen einer genauen
Größenangabe der Strauchhecke von einer flächenhaften Strauchpflanzung innerhalb der Fläche ausgegangen.
Für die Berechnung der Kronenschirmfläche wird ein Pauschalwert angenommen.
In Anlehnung an die Eingriffsregelung in Thüringen: Bilanzierungsmodell des TMLNU (2005) werden die gestalteten Park- oder Grünanlagen mit 10WE sowie das Ziergebüsch mit 15WE bewertet.
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