Stand September 2021 - SBSZ Arnstadt Ilmenau

 
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Stand September 2021 - SBSZ Arnstadt Ilmenau
Stand September 2021
Stand September 2021 - SBSZ Arnstadt Ilmenau
Nachteilsausgleich (NTA)
(im Berufsschulunterricht, bei schulischen Prüfungen und Prüfungen der zuständigen
Stellen nach § 71 BBiG)

Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
  •    Prüflinge, deren körperliche oder seelische Gesundheit länger als 6 Monate vom
       typischen Zustand abweicht, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
       beeinträchtigt ist.
  •    Oft fällt eine Beeinträchtigung sogar erst an der Berufsschule auf!

Welche Unterlagen sind einzureichen?
z.B.
    • fachärztliche/psychologische Bescheinigung
    • sonderpädagogisches Gutachten
    • Schwerbehindertenausweis oder
    • Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit

Wann?
  • Mit Anmeldung an der Berufsschule sollte die Schule über Krankheiten,
      Beeinträchtigungen oder Behinderungen informiert werden, damit erforderliche
      Maßnahmen eingeleitet werden können.
  • Zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung ist der Antrag auf Nachteilsausgleich bei
      der zuständigen Stelle usw. auf einzureichen.

Wie wird der Antrag bearbeitet?
   • Jeder Einzelfall wird geprüft! Die Prüfung wird qualitativ nicht verändert.
   • Auf dem Zeugnis werden weder Behinderung noch NTA dokumentiert.
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Wie weist der Berufsschüler eine Beeinträchtigung nach?

Vorlage von Attest/Arztbericht oder Sonderpädagogischem Gutachten - daraus
sollen hervorgehen:
• Bezeichnung der Beeinträchtigung
• absehbare Auswirkung auf das Prüfungsgeschehen
• Handlungsempfehlung für den Nachteilsausgleich in der Prüfung

wünschenswert ist Austausch, da
• Arzt, Psychologe oder der Sonderpädagoge die Beeinträchtigung kennt,
• der Prüfling seine Möglichkeiten kennt
• Berufsschule und zuständige Stelle Prüfungsanforderungen und Möglichkeiten
  kennen.

„Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen an Schulen“, Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 20.10.2011, S.10 f.) Auszug:

•   Anwendung und Nutzung von Formen des Nachteilsausgleichs sind Bestandteile
    eines barrierefreien Unterrichts während der Schullaufbahn.
•   Ein Nachteilsausgleich ist auf den Einzelfall abzustimmen, da bei gleichen
    Erscheinungsformen nicht immer gleiche Formen des Nachteilsausgleichs
    angemessen sind.
•   Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind verbindlich und müssen von allen
    Lehrkräften im Unterricht berücksichtigt werden.
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Sonderfälle

Wenn kein sonderpädagogisches Gutachten vorliegt
• kann auch Nachteilsausgleich gewährt werden (bei Behinderung, chronischer Erkrankung
  oder Autismus ).
• Anspruch besteht auch bei Verunfallung od. akuter Erkrankung
• (z.B. einer gebrochenen Hand)
• Beratung durch Förderschullehrerin
• Anspruch = Einzelfallentscheidung.

bei Fachpraktikern
• Bei Ausbildungsberuf gem. §§ BBiG bzw. § 42m HWO und Beeinträchtigung im
   Förderschwerpunkt Lernen (Lernbehinderung) kein weiterer NTA, da die
   Ausbildungsregelung dies abdecken.
• Für Beeinträchtigungen, die nicht durch Ausbildungsregelungen abgedeckt sind, ist NTA
   jedoch möglich.

Legasthenie, Lese-Rechtschreib-Schwäche
• Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe aller Fächer. Häufige Verstöße gegen
   die sprachliche Richtigkeit müssen angemessen berücksichtigt werden.
• Bei schriftlichen Leistungsanforderungen sowie bei Prüfungen darf den Betroffenen kein
   Nachteil aufgrund der Teilleistungsschwäche entstehen. Erforderlichenfalls ist ein
   Nachteilsausgleich zu schaffen. Dieser beschränkt sich in der Regel auf eine Zeitzugabe.
• Für Zwischen- und Abschlussprüfungen der Kammern muss ein Nachteilsausgleich bei
   der zuständigen Stelle nach Vorgabe der jeweiligen Stelle beantragt werden.
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Sonderfall
Rechenschwäche oder Dyskalkulie

    KMK „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
     Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen Beschluss der KMK
     vom 15. November 2007“:
    Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie kann nicht gewährt werden.
    „Es kann nicht unterschieden werden, ob die Rechenschwäche (Behinderung)
     für die verfehlte Rechenoperation ursächlich ist oder ob dem Schüler lediglich
     die nötigen mathematischen Kenntnisse fehlen.“
 ABER       :   Gerichtsurteil aus Thüringen
    1. Senat -1 EO 854/10Verwaltungsgericht Weimar - 2. Kammer -2 E 377/10 We, Beschluss des Verwaltungsgerichts
     Weimar vom 3. Mai 2010 - 2 E 377/10We- Abschlussprüfung im Fach Mathematik am 19. Mai 2010:

    Nachteilsausgleich in Form einer Zeitverlängerung im Umfang von 25% der
     Bearbeitungszeit gewährt.
           Der Senat hat die beantragte Schreibzeitverlängerung angeordnet, weil insoweit hinreichend glaubhaft
            gemacht wurde, dass damit hinsichtlich des Nachweises der Leistungsfähigkeit ein Teil der
            Rechenschwäche kompensiert werden kann. Gerade der Umstand, dass bei Dyskalkulikern die
            Grundrechenarten, weniger aber die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra,
            Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden, rechtfertigt, bei
            festgestelltem krankheitsbedingten Geschwindigkeitsmangel im Rechnen insoweit einen Ausgleich auch
            über den Nachweis der Leistungsfähigkeit über eine längere Bearbeitungszeit zu suchen.
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Sonderfall

Nachteilsausgleich für Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund (mit
mangelnden Sprachkenntnissen)

Auszug:
„Fachliche Empfehlung zum Schulbesuch und zur Förderung von Schülerinnen
und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in Thüringen“

  ◦ Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die erst seit dem Jugendalter eine
    deutsche Schule besuchen, können einen Schulabschluss erreichen

  ◦ Nachteilsausgleich kann gewährt werden.

  ◦ Die Notengebung kann teilweise oder vollständig ausgesetzt werden.

  ◦ Dies gilt nicht für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des
    schulischen Teils der Fachhochschulreife.

  ◦ Es ist jedoch auch möglich, dass diese Schüler Teilleistungsstörungen wie
    z.B. LRS haben… (solche Fälle hatten wir schon).
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Nachteilsausgleich am    beruflichen Gymnasium
   § 40 ThürSObG: Durchführung der schriftlichen Prüfung   18. 09. 2020
    (GVBl. S. 505)
   (7) Behinderten Prüfungsteilnehmern werden ihrer Behinderung
    entsprechende Erleichterungen gewährt. Erforderlichenfalls kann ein
    aktueller Nachweis über die Behinderung verlangt werden.
   Bemerkungen zum Nachteilsausgleich am beruflichen Gymnasium
    fehlen (3 jähriger Besuch).
   fachlichen Anforderungen ohne Abstriche
   Nachteilsausgleich konzentriert sich auf Veränderung äußerer
    Rahmenbedingungen in der in mündlichen und schriftlichen
    Abiturprüfungen.
   NTA soll Schülern aus der Schullaufbahn geläufig sein u. während der
    gesamten Ausbildung gewährt werden .

Nachteilsausgleich in der    Fachoberschule
   Für die Fachoberschule gelten die Regelungen des Gymnasiums
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https://www.suhl.ihk.de/

https://www.suhl.ihk.de/bildung/pruefung/ausbildungspr
uefungen/allgemeine-informationen-und-formulare

https://www.suhl.ihk.de/fileadmin/Redakteure/03_BILDU
NG/Pruefung/PDF_-
_Pruefungen/Ausbildungspruefung/20150612_NEU_Nach
teilsausgleich_ohne_Infoblatt.pdf
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Nachteilsausgleich bei dualer Ausbildung in Schule + Kammer beantragen!
       Handwerkskammer Erfurt Abteilung Ausbildungs-und
       Prüfungswesen Fischmarkt 13, 99084 Erfurt

                              Auf der Homepage: Merkblatt Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Handwerkskammer Südthüringen
Adresse: Rosa-Luxemburg-Straße 7-9, 98527 Suhl
Öffnungszeiten: Geöffnet ⋅ Schließt um 16:00
Telefon: 03681 3700

Anja Füchsel

Teamleiterin Prüfungswesen
Rosa-Luxemburg-Straße 7-9
98527 Suhl
Tel. 03681 370223
anja.fuechsel@hwk-suedthueringen.de

         Auf dieser Homepage sind keine
         Formulare zum Nachteilsausgleich!

         Nach Auskunft von Frau Füchsel ist der
         Vordruck der Handwerkskammer Erfurt
         gültig.
Handwerkskammer für Ostthüringen
Handwerkstraße 5, 07545 Gera, Tel. 0365 8225-0/ info@hwk-gera.de
IHK Erfurt
Arnstädter Str. 34, 99096 Erfurt,
Abteilung Aus- und Weiterbildung, 0361 3484-0, info@erfurt.ihk.de

                                      Hier steht 4 Seiten – auf der Homepage
                                      ist nur diese
Beim Thüringen Forst sind keine Formulare zum Nachteilsausgleich zu finden.
In der Praxis funktioniert es mit Beantragung und Genehmigung
in Zusammenarbeit mit den Fachlehrern am SBSZ immer sehr gut!
Probleme bei der Anwendung von
Nachteilsausgleich:
   Unkenntnis über Anspruchsberechtigung
   Einheitliche Verfahren fehlen
   Jugendliche wollen die Ausbildung auf „normalem“ Weg schaffen und melden in der
    letzten Minute vor der Prüfung oder zu spät Unterstützungsbedarf an.
   Jugendliche haben Sorge, aufgrund einer Behinderung stigmatisiert zu werden.
   Jugendliche mit nicht offensichtlichen Beeinträchtigungen wollen keinen
    Nachteilsausgleich beantragen bzw. beantragen diesen zu spät.
    In der „Thüringer Allgemeinen Schulordnung für die berufsbildenden Schulen“ ist
     Nachteilsausgleich nicht erwähnt.
   Ausbildungsbetriebe müssen grundsätzlich
    über die Möglichkeiten des
    Nachteilsausgleichs Informiert sein.
   Es gibt noch Unwissenheit, Vorbehalte
    („Bevorzugung“, „Stigma“), obwohl
    Prüfungsanforderungen unverändert bleiben.

                  Bildquelle: Hans Traxler, Chancengleichheit, in: Michael Klant
                  (Hrsg.), Schul-Spott: Karikaturen aus 2500 Jahren Pädagogik
                  ,Fackelträger, Hannover 1983, S. 25
Quelle: bibb.de
Publikationen
(Download der PDF
 im Internet )
Regelung                Anspruchsberechtigte      Zuständigkeit /        Beantragung/ Verfahren       Form des Nachteilsausgleichs
                                                  Richtlinie
Nachteilsausgleich im   für lernbeeinträchtige    in Verantwortung des   Klärung/Entscheidung         in der berufsbildenden Schule in
Rahmen                  Jugendliche               zuständigen            Einzelfallabhängig           Lernsituationen während
schulischer Bildung     mit Behinderungen         Schulamts, über        Sonderpädagogisches          Klausuren, in Zwischen- und
KMK Empfehlung und      Berufsschule              die Schulleitung       Gutachten/                   Abschlussprüfung, in vollzeitschul.
Schulgesetze            bzw. bei                                         Vorlage medizinischer        Ausbildung soll der
der Länder              vollzeitschulischer                              Gutachten                    Nachteilsausgleich auf individuelle
                        Ausbildung                                                                    Beeinträchtigung angepasst
Nachteilsausgleich im   für Azubis mit            in Verantwortung der   Einzelfallentscheidung       in Lern- und Prüfungssituation vor
Rahmen der dualen       Behinderungen             zuständigen            (Vorlage med.                dem Prüfungsausschuss muss
Ausbildung und in       in dualer Ausbildung      Kammer/ Innung;        Gutachten, Nachweis          Nachteilsausgleich auf
Prüfungen § 65 BBiG                               Prüfungsausschuss      der Behinderung durch        individuelle Beeinträchtigung
/ § 42l HwO                                       muss dem               Agentur für Arbeit           angepasst werden
                                                  Nachteilsausgleich     /eventuell Reha-Status)
                                                  zustimmen
Nachteilsausgleich im   in dualer Ausbildung      Die zuständige         Die Entscheidung ist         in Lern- und Prüfungssituation vor
Rahmen der dualen       Ausbildungsberuf m.       Kammer Innung/         (Vorlage medizinischer       dem Prüfungsausschuss soll
Ausbildung und          Fachpraktikerregelung     Prüfungsausschuss      Gutachten und Nachweis       Nachteilsausgleich soll auf
Ausbildungs-            kann z.B. Lernbehind.     muss dem               der Behinderung durch        die individuelle Beeinträchtigung
prüfungen mit           kein weiterer             Nachteilsausgleich     Agentur für Arbeit           angepasst werden
Fachpraktiker-          Nachteilsausgleich        zustimmen.             einzelfallabhängig, i.d.R.
regelung ,              gewährt werden.                                  besteht
§ 65 BBiG / § 42l       Es ist jedoch                                    REHA-Status)
HwO in Verbindung       Nachteilsausgleich
mit § 66 BBiG / § 42m   f. Beeinträchtigungen,
HwO                     die nicht bereits durch
                        die spezielle
                        Ausbildungsregelung
                        abgedeckt sind, zu
                        gewähren.
Ausgewählte                     Bezeichnung in der Sonderpädagogik)
Behinderungsarten               Förderschwerpunkte

Blindheit/Sehbehinderungen      Sehen
Hörschädigung/Gehörlosigkeit Hören
Sprachbehinderungen             Sprache
Körperbehinderungen             Körperliche und motorische Entwicklung
Lernbehinderung                 Lernen
Psychische Behinderung          Emotionale und soziale Entwicklung
Chronische Erkrankungen         Kranke
Teilleistungsstörungen: Lese-   Teilleistungsstörung
Rechtschreibstörung
Rechenstörung (Dyskalkulie)
   Nach § 13 Abs. 4 der Musterprüfungsordnung

   Empfehlung soll von Innungen, Prüfungsausschüssen und allen am Ausbildungsgeschehen Beteiligten
    berücksichtigt werden.

   Bei Anmeldung zur Prüfung ist auf Vorliegen einer Behinderung hinzuweisen.

   Die Feststellung der zu berücksichtigende Behinderung erfolgt durch die zuständige Stelle, bei später
    gegebenem Hinweis durch den Prüfungsausschuss. (Grundlage: u.a. ärztliche Befunde, Stellungnahmen
    amtlicher Stellen/Träger der beruflichen Rehabilitation).

   Bei Vorbereitung der Prüfung wird festgelegt, welche Maßnahmen greifen sollen.

   Prüfungsanforderungen werden qualitativ nicht verändert.

   Bei der Zwischenprüfung sollte erprobt werden, was bei der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung zu
    berücksichtigen ist.

   Nachteilsausgleich für praktische Teile und Abschlussprüfungen
    bundesweit einheitlich:
   Das Recht auf Nachteilsausgleich leitet sich aus
    1.        dem Grundgesetz der BRD
               1.     Artikel 3 (3) …Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
               2.     Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch
                      Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

    2.        der UN-Behindertenrechtskonvention

    3.        der Sozialgesetzgebung

    4.        dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
               ( § 7 (2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund
               unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

    5.        dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) §§ 64, 65, 66                                                                                                                              (Auszug)
               (1) …besondere Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die
               Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.
               (2) …Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.

    6.        der Handwerksordnung) § 42k, l, m (Auszug)
         1.   § 42l (1) …fast identischer Wortlaut wie im BBiG

         2.   (2) … Der behinderte Mensch ist zur Gesellenprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.

         3.   § 42m (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
              nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter
              Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. ……
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