Stand September 2021 - SBSZ Arnstadt Ilmenau
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Nachteilsausgleich (NTA) (im Berufsschulunterricht, bei schulischen Prüfungen und Prüfungen der zuständigen Stellen nach § 71 BBiG) Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen? • Prüflinge, deren körperliche oder seelische Gesundheit länger als 6 Monate vom typischen Zustand abweicht, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. • Oft fällt eine Beeinträchtigung sogar erst an der Berufsschule auf! Welche Unterlagen sind einzureichen? z.B. • fachärztliche/psychologische Bescheinigung • sonderpädagogisches Gutachten • Schwerbehindertenausweis oder • Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit Wann? • Mit Anmeldung an der Berufsschule sollte die Schule über Krankheiten, Beeinträchtigungen oder Behinderungen informiert werden, damit erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können. • Zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung ist der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der zuständigen Stelle usw. auf einzureichen. Wie wird der Antrag bearbeitet? • Jeder Einzelfall wird geprüft! Die Prüfung wird qualitativ nicht verändert. • Auf dem Zeugnis werden weder Behinderung noch NTA dokumentiert.
Wie weist der Berufsschüler eine Beeinträchtigung nach? Vorlage von Attest/Arztbericht oder Sonderpädagogischem Gutachten - daraus sollen hervorgehen: • Bezeichnung der Beeinträchtigung • absehbare Auswirkung auf das Prüfungsgeschehen • Handlungsempfehlung für den Nachteilsausgleich in der Prüfung wünschenswert ist Austausch, da • Arzt, Psychologe oder der Sonderpädagoge die Beeinträchtigung kennt, • der Prüfling seine Möglichkeiten kennt • Berufsschule und zuständige Stelle Prüfungsanforderungen und Möglichkeiten kennen. „Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen an Schulen“, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.10.2011, S.10 f.) Auszug: • Anwendung und Nutzung von Formen des Nachteilsausgleichs sind Bestandteile eines barrierefreien Unterrichts während der Schullaufbahn. • Ein Nachteilsausgleich ist auf den Einzelfall abzustimmen, da bei gleichen Erscheinungsformen nicht immer gleiche Formen des Nachteilsausgleichs angemessen sind. • Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind verbindlich und müssen von allen Lehrkräften im Unterricht berücksichtigt werden.
Sonderfälle Wenn kein sonderpädagogisches Gutachten vorliegt • kann auch Nachteilsausgleich gewährt werden (bei Behinderung, chronischer Erkrankung oder Autismus ). • Anspruch besteht auch bei Verunfallung od. akuter Erkrankung • (z.B. einer gebrochenen Hand) • Beratung durch Förderschullehrerin • Anspruch = Einzelfallentscheidung. bei Fachpraktikern • Bei Ausbildungsberuf gem. §§ BBiG bzw. § 42m HWO und Beeinträchtigung im Förderschwerpunkt Lernen (Lernbehinderung) kein weiterer NTA, da die Ausbildungsregelung dies abdecken. • Für Beeinträchtigungen, die nicht durch Ausbildungsregelungen abgedeckt sind, ist NTA jedoch möglich. Legasthenie, Lese-Rechtschreib-Schwäche • Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe aller Fächer. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit müssen angemessen berücksichtigt werden. • Bei schriftlichen Leistungsanforderungen sowie bei Prüfungen darf den Betroffenen kein Nachteil aufgrund der Teilleistungsschwäche entstehen. Erforderlichenfalls ist ein Nachteilsausgleich zu schaffen. Dieser beschränkt sich in der Regel auf eine Zeitzugabe. • Für Zwischen- und Abschlussprüfungen der Kammern muss ein Nachteilsausgleich bei der zuständigen Stelle nach Vorgabe der jeweiligen Stelle beantragt werden.
Sonderfall Rechenschwäche oder Dyskalkulie KMK „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen Beschluss der KMK vom 15. November 2007“: Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie kann nicht gewährt werden. „Es kann nicht unterschieden werden, ob die Rechenschwäche (Behinderung) für die verfehlte Rechenoperation ursächlich ist oder ob dem Schüler lediglich die nötigen mathematischen Kenntnisse fehlen.“ ABER : Gerichtsurteil aus Thüringen 1. Senat -1 EO 854/10Verwaltungsgericht Weimar - 2. Kammer -2 E 377/10 We, Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. Mai 2010 - 2 E 377/10We- Abschlussprüfung im Fach Mathematik am 19. Mai 2010: Nachteilsausgleich in Form einer Zeitverlängerung im Umfang von 25% der Bearbeitungszeit gewährt. Der Senat hat die beantragte Schreibzeitverlängerung angeordnet, weil insoweit hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass damit hinsichtlich des Nachweises der Leistungsfähigkeit ein Teil der Rechenschwäche kompensiert werden kann. Gerade der Umstand, dass bei Dyskalkulikern die Grundrechenarten, weniger aber die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden, rechtfertigt, bei festgestelltem krankheitsbedingten Geschwindigkeitsmangel im Rechnen insoweit einen Ausgleich auch über den Nachweis der Leistungsfähigkeit über eine längere Bearbeitungszeit zu suchen.
Sonderfall Nachteilsausgleich für Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund (mit mangelnden Sprachkenntnissen) Auszug: „Fachliche Empfehlung zum Schulbesuch und zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in Thüringen“ ◦ Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die erst seit dem Jugendalter eine deutsche Schule besuchen, können einen Schulabschluss erreichen ◦ Nachteilsausgleich kann gewährt werden. ◦ Die Notengebung kann teilweise oder vollständig ausgesetzt werden. ◦ Dies gilt nicht für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife. ◦ Es ist jedoch auch möglich, dass diese Schüler Teilleistungsstörungen wie z.B. LRS haben… (solche Fälle hatten wir schon).
Nachteilsausgleich am beruflichen Gymnasium § 40 ThürSObG: Durchführung der schriftlichen Prüfung 18. 09. 2020 (GVBl. S. 505) (7) Behinderten Prüfungsteilnehmern werden ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt. Erforderlichenfalls kann ein aktueller Nachweis über die Behinderung verlangt werden. Bemerkungen zum Nachteilsausgleich am beruflichen Gymnasium fehlen (3 jähriger Besuch). fachlichen Anforderungen ohne Abstriche Nachteilsausgleich konzentriert sich auf Veränderung äußerer Rahmenbedingungen in der in mündlichen und schriftlichen Abiturprüfungen. NTA soll Schülern aus der Schullaufbahn geläufig sein u. während der gesamten Ausbildung gewährt werden . Nachteilsausgleich in der Fachoberschule Für die Fachoberschule gelten die Regelungen des Gymnasiums
https://www.suhl.ihk.de/ https://www.suhl.ihk.de/bildung/pruefung/ausbildungspr uefungen/allgemeine-informationen-und-formulare https://www.suhl.ihk.de/fileadmin/Redakteure/03_BILDU NG/Pruefung/PDF_- _Pruefungen/Ausbildungspruefung/20150612_NEU_Nach teilsausgleich_ohne_Infoblatt.pdf
Nachteilsausgleich bei dualer Ausbildung in Schule + Kammer beantragen! Handwerkskammer Erfurt Abteilung Ausbildungs-und Prüfungswesen Fischmarkt 13, 99084 Erfurt Auf der Homepage: Merkblatt Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Handwerkskammer Südthüringen Adresse: Rosa-Luxemburg-Straße 7-9, 98527 Suhl Öffnungszeiten: Geöffnet ⋅ Schließt um 16:00 Telefon: 03681 3700 Anja Füchsel Teamleiterin Prüfungswesen Rosa-Luxemburg-Straße 7-9 98527 Suhl Tel. 03681 370223 anja.fuechsel@hwk-suedthueringen.de Auf dieser Homepage sind keine Formulare zum Nachteilsausgleich! Nach Auskunft von Frau Füchsel ist der Vordruck der Handwerkskammer Erfurt gültig.
Handwerkskammer für Ostthüringen Handwerkstraße 5, 07545 Gera, Tel. 0365 8225-0/ info@hwk-gera.de
IHK Erfurt Arnstädter Str. 34, 99096 Erfurt, Abteilung Aus- und Weiterbildung, 0361 3484-0, info@erfurt.ihk.de Hier steht 4 Seiten – auf der Homepage ist nur diese
Beim Thüringen Forst sind keine Formulare zum Nachteilsausgleich zu finden. In der Praxis funktioniert es mit Beantragung und Genehmigung in Zusammenarbeit mit den Fachlehrern am SBSZ immer sehr gut!
Probleme bei der Anwendung von Nachteilsausgleich: Unkenntnis über Anspruchsberechtigung Einheitliche Verfahren fehlen Jugendliche wollen die Ausbildung auf „normalem“ Weg schaffen und melden in der letzten Minute vor der Prüfung oder zu spät Unterstützungsbedarf an. Jugendliche haben Sorge, aufgrund einer Behinderung stigmatisiert zu werden. Jugendliche mit nicht offensichtlichen Beeinträchtigungen wollen keinen Nachteilsausgleich beantragen bzw. beantragen diesen zu spät. In der „Thüringer Allgemeinen Schulordnung für die berufsbildenden Schulen“ ist Nachteilsausgleich nicht erwähnt. Ausbildungsbetriebe müssen grundsätzlich über die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs Informiert sein. Es gibt noch Unwissenheit, Vorbehalte („Bevorzugung“, „Stigma“), obwohl Prüfungsanforderungen unverändert bleiben. Bildquelle: Hans Traxler, Chancengleichheit, in: Michael Klant (Hrsg.), Schul-Spott: Karikaturen aus 2500 Jahren Pädagogik ,Fackelträger, Hannover 1983, S. 25
Quelle: bibb.de Publikationen (Download der PDF im Internet )
Regelung Anspruchsberechtigte Zuständigkeit / Beantragung/ Verfahren Form des Nachteilsausgleichs Richtlinie Nachteilsausgleich im für lernbeeinträchtige in Verantwortung des Klärung/Entscheidung in der berufsbildenden Schule in Rahmen Jugendliche zuständigen Einzelfallabhängig Lernsituationen während schulischer Bildung mit Behinderungen Schulamts, über Sonderpädagogisches Klausuren, in Zwischen- und KMK Empfehlung und Berufsschule die Schulleitung Gutachten/ Abschlussprüfung, in vollzeitschul. Schulgesetze bzw. bei Vorlage medizinischer Ausbildung soll der der Länder vollzeitschulischer Gutachten Nachteilsausgleich auf individuelle Ausbildung Beeinträchtigung angepasst Nachteilsausgleich im für Azubis mit in Verantwortung der Einzelfallentscheidung in Lern- und Prüfungssituation vor Rahmen der dualen Behinderungen zuständigen (Vorlage med. dem Prüfungsausschuss muss Ausbildung und in in dualer Ausbildung Kammer/ Innung; Gutachten, Nachweis Nachteilsausgleich auf Prüfungen § 65 BBiG Prüfungsausschuss der Behinderung durch individuelle Beeinträchtigung / § 42l HwO muss dem Agentur für Arbeit angepasst werden Nachteilsausgleich /eventuell Reha-Status) zustimmen Nachteilsausgleich im in dualer Ausbildung Die zuständige Die Entscheidung ist in Lern- und Prüfungssituation vor Rahmen der dualen Ausbildungsberuf m. Kammer Innung/ (Vorlage medizinischer dem Prüfungsausschuss soll Ausbildung und Fachpraktikerregelung Prüfungsausschuss Gutachten und Nachweis Nachteilsausgleich soll auf Ausbildungs- kann z.B. Lernbehind. muss dem der Behinderung durch die individuelle Beeinträchtigung prüfungen mit kein weiterer Nachteilsausgleich Agentur für Arbeit angepasst werden Fachpraktiker- Nachteilsausgleich zustimmen. einzelfallabhängig, i.d.R. regelung , gewährt werden. besteht § 65 BBiG / § 42l Es ist jedoch REHA-Status) HwO in Verbindung Nachteilsausgleich mit § 66 BBiG / § 42m f. Beeinträchtigungen, HwO die nicht bereits durch die spezielle Ausbildungsregelung abgedeckt sind, zu gewähren.
Ausgewählte Bezeichnung in der Sonderpädagogik) Behinderungsarten Förderschwerpunkte Blindheit/Sehbehinderungen Sehen Hörschädigung/Gehörlosigkeit Hören Sprachbehinderungen Sprache Körperbehinderungen Körperliche und motorische Entwicklung Lernbehinderung Lernen Psychische Behinderung Emotionale und soziale Entwicklung Chronische Erkrankungen Kranke Teilleistungsstörungen: Lese- Teilleistungsstörung Rechtschreibstörung Rechenstörung (Dyskalkulie)
Nach § 13 Abs. 4 der Musterprüfungsordnung Empfehlung soll von Innungen, Prüfungsausschüssen und allen am Ausbildungsgeschehen Beteiligten berücksichtigt werden. Bei Anmeldung zur Prüfung ist auf Vorliegen einer Behinderung hinzuweisen. Die Feststellung der zu berücksichtigende Behinderung erfolgt durch die zuständige Stelle, bei später gegebenem Hinweis durch den Prüfungsausschuss. (Grundlage: u.a. ärztliche Befunde, Stellungnahmen amtlicher Stellen/Träger der beruflichen Rehabilitation). Bei Vorbereitung der Prüfung wird festgelegt, welche Maßnahmen greifen sollen. Prüfungsanforderungen werden qualitativ nicht verändert. Bei der Zwischenprüfung sollte erprobt werden, was bei der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung zu berücksichtigen ist. Nachteilsausgleich für praktische Teile und Abschlussprüfungen bundesweit einheitlich:
Das Recht auf Nachteilsausgleich leitet sich aus 1. dem Grundgesetz der BRD 1. Artikel 3 (3) …Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 2. Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. 2. der UN-Behindertenrechtskonvention 3. der Sozialgesetzgebung 4. dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen ( § 7 (2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. 5. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) §§ 64, 65, 66 (Auszug) (1) …besondere Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. (2) …Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen. 6. der Handwerksordnung) § 42k, l, m (Auszug) 1. § 42l (1) …fast identischer Wortlaut wie im BBiG 2. (2) … Der behinderte Mensch ist zur Gesellenprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen. 3. § 42m (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. ……
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