Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 - Stellungnahme GKV Spitzenverband
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Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 7. SGB IV-ÄndG vom 25.09.2019 GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin Telefon 030 206288-0 Fax 030 206288-88 politik@gkv-spitzenverband.de www.gkv-spitzenverband.de
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 2 von 46 Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkung ........................................................................................... 4 II. Stellungnahme zum Referentenentwurf ....................................................... 5 Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).................................................. 5 § 23 Abs. 1 – Beitragsermittlung bei Fälligkeit der Beiträge .................................................. 5 § 23a Abs. 3 – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme ................ 6 § 28a Abs. 1a – Meldepflicht ................................................................................................ 7 § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) – Meldepflicht .......................................................... 8 § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c) – Meldepflicht ........................................................... 9 § 28c – Verordnungsermächtigung ..................................................................................... 10 § 28f Abs. 1a – Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber in der Fleischwirtschaft ................ 11 § 28f Abs. 1b – Bestellung eines Bevollmächtigten bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland .... 12 § 85 - Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen ...................................... 13 § 95 – Gemeinsame Grundsätze Technik ............................................................................ 14 § 95a – Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern ................................................................................................................................ 15 § 95c – Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern ..................................... 16 § 95c Abs. 2 – Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern .......................... 18 Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) .............................................. 19 § 37 Abs. 2a - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ............................................................. 19 § 76 Abs. 2 – Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen .... 21 Sozialdaten......................................................................................................................... 21 § 94 Abs. 1a - Arbeitsgemeinschaften................................................................................ 22 § 94 Abs. 2 - Arbeitsgemeinschaften ................................................................................. 23 Artikel 9 (Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung) ...................................................................... 25 §§ 1 bis 5 ........................................................................................................................... 25 Artikel 10 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) ............................................................. 28 § 75 Abs. 2b - Beiladung Dritter......................................................................................... 28 § 141 Abs. 1 - Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile ..................................................... 30 Artikel 23 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung) .................................................. 31 §§ 8 und 9a – Entgeltunterlagen und Gemeinsame Grundsätze zum Verfahren zur Führung der Entgeltunterlagen ......................................................................................................... 31 Artikel 25 (Änderung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung) ...................... 32 § 5 – Allgemeine Vorschriften ............................................................................................. 32 § 17 – Datenübertragungsverfahren ................................................................................... 33 § 19 – Antrag ..................................................................................................................... 34
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Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 12 von 46 Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 14 Buchstabe b) § 28f Abs. 1b – Bestellung eines Bevollmächtigten bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland A) Beabsichtigte Neuregelung Arbeitgeber, die in Deutschland Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, aber selbst keinen Sitz im Inland haben, haben künftig einen Bevollmächtigten im Inland zu be stellen. Dieser hat die dem Arbeitgeber obliegenden Melde- und Beitragspflichten zu erfüllen. B) Stellungnahme Die Regelung ist sachgerecht. Sie stellt sicher, dass eine Überwachung der Arbeitgeberpflich ten in der Sozialversicherung auch dann gewährleistet ist, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Die gesetzestechnische Verortung der Regelung in der Vorschrift über die Aufzeichnungs pflichten ist allerdings unglücklich, weil die Pflichten, die der Bevollmächtigte zu erfüllen hat, sich nicht allein in der Führung und Aufbewahrung von Entgeltunterlagen erschöpfen. Inso fern ist eine entsprechende Regelung an allgemeinerer Stelle wünschenswert. C) Änderungsvorschlag keiner
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Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 15 von 46 Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 19 § 95a – Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern A) Beabsichtigte Neuregelung Die Sozialversicherungsträger haben den Arbeitgebern eine allgemein zugängliche elektro nisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung zu stellen; sie tragen die nachge wiesenen Einführungs-, Umstellungs-, Investitions- und laufenden Betriebskosten der Aus füllhilfe und des Online-Datenspeichers gemeinsam. B) Stellungnahme Mit dieser Regelung wird die seit Jahren zur Verfügung gestellte elektronische Ausfüllhilfe gesetzlich abgesichert. Die Regelungen zur grundsätzlichen Trägerschaft durch den GKV- Spitzenverband sowie die quotenmäßige Aufteilung der mit dieser Ausfüllhilfe einhergehen den Kosten werden in diesem Kontext für sachgerecht erachtet. C) Änderungsvorschlag keiner
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Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 17 von 46 meldet bzw. die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versi cherungspflicht nach dem KSVG notwendigen Angaben, insbesondere über eine beste hende Arbeitsunfähigkeit, einer bestehenden Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung durch Da tenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensat zes regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Künstlersozialkasse in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1, oder“
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Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 19 von 46 Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 2 § 37 Abs. 2a - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes A) Beabsichtigte Neuregelung Ziel ist es, die Regelungen zur Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte zu überarbeiten. Das geltende Recht stellt bezüglich der Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte über öf fentlich zugängliche Netze bislang auf deren tatsächlichen Abruf ab. Dies soll in Zukunft zu gunsten einer Drei-Tages-Fiktion aufgegeben werden. Demnach gilt ein zum Abruf bereitge stellter Verwaltungsakt künftig grundsätzlich am dritten Tag nach Absendung einer elektro nischen Benachrichtigung als bekannt gegeben. B) Stellungnahme Die geplante Neuregelung ist sachgerecht. Änderungsbedarf besteht jedoch bezüglich der auf die elektronischen Benachrichtigungen bezogenen Nachweispflichten. Die Grundintention, namentlich eine Übertragung der aus § 37 Abs. 2 SGB X bekannten Drei- Tages-Fiktion auf die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte über öffentlich zugängli che Netze, ist systemkonform und wird begrüßt. Eine solche Zugangsfiktion trägt im hiesigen Kontext insbesondere dazu bei, dass sich der Adressat nicht mehr durch schlichten Nicht abruf eines bereitgestellten elektronischen Verwaltungsaktes dessen Bekanntgabe entziehen kann und die Behörde infolgedessen zur Ersatzbekanntgabe gezwungen wird. Kritisch werden jedoch die hohen Nachweishürden gesehen, die für Behörden die Handha bung der Drei-Tages-Fiktion erheblich erschweren. Zwar entspricht die in Satz 5 vorgesehene Regelung, dass die Behörde im Zweifel den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen hat, im Wesentlichen § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X. Doch bleibt insofern unklar, wie Behör den diesen Nachweis im Kontext des elektronischen Rechtsverkehrs in der Praxis führen sol len. Da gerade im elektronischen Rechtsverkehr Absendung und Zugang zeitlich regelmäßig sehr nahe beisammen liegen, dürfte bezüglich der Nachweispflicht der Behörde ein Abstellen auf die Absendung der Benachrichtigung ausreichen. Weil es der Behörde regelmäßig schwerfallen dürfte, den Vortrag zu widerlegen, dass die Be nachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung bei der abrufberechtigten Person zugegangen ist, sollte Satz 7 in eine Nachweispflicht der abrufberechtigten Person geändert werden. Diese kann den Nachweis des Zeitpunkts des Benachrichtigungszugangs –
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 20 von 46 im Gegensatz zur Behörde – ungleich leichter führen, da ihr z. B. die elektronisch mit Datum und Uhrzeit des Zugangs versehene Benachrichtigung vorliegt. C) Änderungsvorschlag Artikel 8 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. § 37 Absatz 2a wird wie folgt gefasst: (2a) 1Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt ge geben werden, indem sie dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. 2Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 3Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektroni sche Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. 4Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 5Im Zweifel hat die Behörde die Absendung der Benachrichtigung nachzuwei sen. 6Kann die Behörde die von der abrufberechtigten Person bestrittene Absendung der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt ge geben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. 7Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar nachweist, die Benachrich tigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. 8Die Mög lichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 21 von 46 Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 4 § 76 Abs. 2 – Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten A) Beabsichtigte Neuregelung Ärzte oder andere Geheimnisträger (§ 203 Abs. 1 und 4 StGB) haben den Sozialleistungsträ gern Sozialdaten zu übermitteln, wenn diese der Geltendmachung und Durchsetzung eines Ersatz- oder Erstattungsanspruchs dient. Die Übermittlungssperre nach Abs. 1 gilt hier nicht B) Stellungnahme Die Neuregelung wird ausdrücklich begrüßt. Die bisherige Übermittlungssperre macht es den Sozialleistungsträgern sehr schwer, Ersatz- und Erstattungsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen, wenn hierzu medizinische Sozialdaten benötigt werden. Vor dem Hintergrund der in § 76 Absatz 1 SGB IV statuierten Verpflichtung der Sozialleistungsträger Einnahmen vollständig und rechtzeitig zu erheben, ist es sachgerecht hier eine Ausnahmeregelung zu schaffen. C) Änderungsvorschlag keiner
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 22 von 46 Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 7 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) § 94 Abs. 1a - Arbeitsgemeinschaften A) Beabsichtigte Neuregelung Mit der Neuregelung soll in § 94 Abs. 1a klargestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde auch im Fall der Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft und im Fall des Austritts aus einer Arbeits gemeinschaft zu unterrichten ist. B) Stellungnahme Der Entwurf nennt im Artikelgesetz und der Begründung irrtümlich den neuen Satz 5, der ge ändert werden soll. Tatsächlich beabsichtigt ist eine Änderung des neuen Satzes 4. C) Änderungsvorschlag In Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 23 von 46 Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 7 Buchstabe b) § 94 Abs. 2 - Arbeitsgemeinschaften A) Beabsichtigte Neuregelung § 94 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 SGB X-Entwurf verweist zusätzlich auf die Aufsichtsmittel nach § 89 SGB IV. Damit solle eine effektive Aufsicht gewährleistet werden. Die Regelung sei notwendig, damit die für die Arbeitsgemeinschaft zuständige Aufsichtsbehörde diese auch zur Behebung von Rechtsverstößen verpflichten könne. Aktuell werden nur die einzelnen Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft über ihre jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden verpflichtet. Dieser Weg stoße in der Praxis angesichts der hohen Mitgliederzahl und der heterogenen Aufsichts zuständigkeiten vieler Arbeitsgemeinschaften auf zu hohe Hürden. Um Informationsdefizite und gegenläufiges Verwaltungshandeln der beteiligen Aufsichtsbe hörden zu vermeiden, wird mit einem neuen Satz 2 in § 94 Abs. 2 SGB X geregelt, dass die Aufsichtsbehörde vor einem Gebrauch der Aufsichtsmittel die Aufsichtsbehörden, die die Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaften führen, unterrichtet, und diesen eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzt. Laut der Begründung solle es im In teresse der effektiven Aufsicht jedoch keine Voraussetzung sein, mit den anderen Aufsichts behörden das Einvernehmen herzustellen. B) Stellungnahme Unterschiedliche Rechtsansichten der Aufsichtsbehörden sollten möglichst vermieden wer den. Der aktuelle Entwurf zum Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG, Kabinettsbe schluss vom 9.10.2019) verfolgt mit Änderungen in § 90 SGB IV das Ziel, durch mehr Trans parenz und Information der Aufsichtsbehörden untereinander zur Harmonisierung des Auf sichtshandelns beizutragen (Begründung zu Art. 3 Nr. 2 des Entwurfes zum GKV-FKG). Dieser richtigen Zielsetzung wird der hier vorgelegte Entwurf zum neuen § 94 Abs. 2 SGB X nicht gerecht. Denn der Entwurf beinhaltet weder Anreize noch Verfahrensvorgaben, die auf ein einheitliches Aufsichtshandeln hinwirken. Ohne einvernehmliches Aufsichtshandeln besteht das Risiko, dass die Arbeitsgemeinschaft in ihrer Handlungsfähigkeit durch unterschiedliche Rechtsansichten der für die Arbeitsgemein schaft und der für die jeweiligen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zuständigen Aufsichts behörden beeinträchtigt wird. Handelnde Organpersonen der Arbeitsgemeinschaft, die häufig zugleich Organvertreter eines Mitgliedes der Arbeitsgemeinschaft sind, könnten in Interes
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 24 von 46 senkonflikte gebracht werden. Denn sie müssten sich in ihrer jeweiligen Funktion für die Ar beitsgemeinschaft und für das Mitglied ggf. mit unterschiedlichen Rechtsansichten verschie dener Aufsichtsbehörden auseinandersetzen. Daher ist es notwendig, dass die Aufsichtsbehörde, die Aufsichtsmittel nach § 89 SGB IV zu gebrauchen beabsichtigt, das Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden herstellt, die die Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaft führen. Im Rahmen einer ressortübergreifenden Abstimmung ist zudem darauf zu achten, dass die beabsichtigten Änderungen in § 94 SGB X mit den durch das GKV-FKG eingebrachten Ände rungen zu § 90 SGB IV in Einklang stehen. C) Änderungsvorschlag Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe b) wird wie folgt gefasst: „Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Können nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht er streckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßge bend ist; die §§ 85, 88 bis 90a des Vierten Buches gelten entsprechend; ist der Spitzenver band Bund der Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeitsge meinschaft, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht. Vor Gebrauch von Aufsichtsmitteln nach § 89 des Vierten Buches stellt die Aufsichtsbehörde das Einvernehmen mit den Auf sichtsbehörden her, die die Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaft führen.“
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 25 von 46 Artikel 9 (Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisatio nen in der Rentenversicherung) §§ 1 bis 5 A) Beabsichtigte Neuregelung Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH verfolgt das Gesetz den Zweck, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und in der Kranken versicherung der Rentner (KVdR) für Personen zu verhindern, die auf Grund ihrer Beschäfti gung für eine internationale Organisation mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, einem Ver tragsstaat des EWR oder der Schweiz dem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation angehören bzw. angehört haben. Derartige Beschäftigungszeiten konnten bis her in Deutschland weder im Rentenrecht noch im Rahmen der KVdR angerechnet werden. Im Hinblick auf die erforderliche Vorversicherungszeit für eine Versicherungspflicht in der KVdR sieht das Gesetz vor, dass Beschäftigungszeiten (in internationalen Organisationen) für die Prüfung des Anspruchs mit Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz zusammengerechnet werden, sofern sich diese nicht mit diesen über schneiden. In den Übergangsvorschriften ist vorgesehen, dass auch Tatbestände oder Ansprüche vor In krafttreten des Gesetzes (1. Juli 2020) berücksichtigt werden. Ansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt wurden, sind auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieses Gesetzes neu festzustellen. Sofern auf Leistungen erstmals durch Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht, werden diese auf Antrag der be troffenen Person frühestens ab dem 4. Juli 2013 gewährt (Tag der Urteilsverkündung durch den EuGH in der Rechtssache C-233/12). Führt der Bezug dieser Leistung zur Versicherungs pflicht in der KVdR, so beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rent ner mit Beginn des Leistungsbezugs, frühestens ab dem 4. Juli 2013. Für die Beantragung ei ner Neufeststellung bestehender Ansprüche und die erstmalige Beantragung, in beiden Fällen bezogen auf Leistungen, ist zudem eine Antragsfrist von 24 Kalendermonaten ab Inkrafttre ten des Gesetzes vorgesehen. B) Stellungnahme Es mag sachgerecht erscheinen, die in Folge der Urteile des EuGH vorgesehene Zusammen rechnung von Beschäftigungszeiten in internationalen Organisationen auf die KVdR hinsicht lich einer Zusammenrechnung dieser Beschäftigungszeiten mit Vorversicherungszeiten zu
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 26 von 46 übertragen, um auf diesem Weg möglicherweise einen Zugang zur beitragsprivilegierten KVdR zu ermöglichen. Es ergeben sich jedoch folgende Problemstellungen: Eine Beschäftigungszeit an sich stellt bislang keine Vorversicherungszeit in der KVdR dar. Als Vorversicherungszeit gelten ausschließlich Zeiten einer Mitgliedschaft (bei einer Kranken kasse) sowie Zeiten einer Familienversicherung und damit Zeiten einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Selbst wenn mit der Rege lung in § 4 Abs. 1 eine Gleichstellung von Beschäftigungszeiten in einer internationalen Or ganisation mit Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung beabsichtigt sein sollte, halten wir eine ausdrückliche Bestimmung in dem Gesetz, dass Beschäftigungs zeiten als Versicherungszeiten im Sinne der KVdR gelten, für erforderlich. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 vorgesehene Rückwirkung des Beginns der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR auf den 4. Juli 2013 wird hinsichtlich der damit verbundenen enormen zeitlichen Rückwirkung (bei Anträgen bis Juni 2022 für bis zu neun Jahre) kritisch gesehen. Wenngleich eine derartige rückwirkende Gewährung der Rente in Anbetracht des Zeitpunktes der ent sprechenden EuGH-Rechtsprechung sachgerecht sein mag, so entstehen durch den rückwir kenden Eintritt von Versicherungspflicht in der KVdR Probleme, jedenfalls dann, wenn die Person bislang nicht der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. In Folge des rück wirkenden Eintritts der Versicherungspflicht wären für die gesamte Zeit der Versicherungs pflicht rückwirkend Beiträge zu zahlen, ohne dass die Person faktisch Leistungen der GKV in Anspruch nehmen konnte bzw. nehmen kann. Wir regen daher an zu prüfen, ob die Versiche rungspflicht in diesen Fällen frühestens ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (abweichend vom Grundsatz des § 186 Abs. 9 SGB V) beginnen soll. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob auch Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eine Rente beziehen, jedoch aufgrund nicht erfüllter Vorversicherungszeit bisher nicht versicherungspflichtig in der KVdR sind, durch die Anrechnung von früheren Beschäftigungs zeiten auf die Vorversicherungszeit aufgrund des neuen Gesetzes ein Zugang zur KVdR er möglicht werden soll. Wir halten dies durchaus für sachgerecht, wenngleich wir in diesen Fäl len einen Beginn der Versicherungspflicht erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (wie in den Fällen der erstmaligen Rentengewährung) für gerechtfertigt halten. § 5 Abs. 2, der lediglich von „Ansprüchen“ spricht, deckt diesen Sachverhalt nach unserer Einschätzung nicht ab. Bis lang sieht § 5 Abs. 3 Satz 2 aufbauend auf dem vorangegangenen Satz 1 einen Eintritt der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nur für die Fälle vor, in denen auf die Leistung (Rente) „erst mals durch Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht.“ Auch für die Rentenbe standsfälle hält der GKV-Spitzenverband eine zeitliche Begrenzung des Rechts auf Prüfung
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 27 von 46 der Versicherungspflicht in der KVdR (wie in § 5 Abs. 4 Satz 1 für die Rentenneufälle vorge sehen) für angezeigt. Fraglich ist außerdem, ob Angehörige der in einer internationalen Organisation beschäftigten Person für diese Zeit im Sinne der Zugangsvoraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR so gestellt werden sollen, als wenn sie familienversichert wären bzw. gewesen wä ren – sofern sie in dieser Zeit keinen eigenen Krankenversicherungsschutz in einem Mitglied staat der EU, des EWR oder in der Schweiz haben bzw. hatten. C) Änderungsvorschlag Artikel 9 wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird um folgenden Satz ergänzt: „Beschäftigungszeiten gelten als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.“ Anmerkung: Sofern mit der vorliegenden Regelung zur KVdR auch die Absicht verbunden ist, dass Beschäftigungszeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 für Angehörige des Beschäftigten als Zei ten der Versicherung nach § 10 SGB V im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (jedenfalls, so weit der Angehörige im Falle einer angenommenen Mitgliedschaft des Beschäftigten die Vo rausset-zungen für eine Familienversicherung erfüllt bzw. erfüllt hat) gelten sollen, wäre hierzu ein entsprechender Gesetzesbefehl erforderlich. 2. § 5 Absatz 2 wird um folgenden Satz ergänzt: „Dies gilt entsprechend für die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht bisher nicht erfüllt ist; Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 28 von 46 Artikel 10 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) Nr. 4 § 75 Abs. 2b - Beiladung Dritter A) Beabsichtigte Neuregelung Der Entwurf sieht die Umwandlung der notwendigen Beiladung mitbetroffener Sozialversiche rungsträger in sozialgerichtlichen Verfahren zu Einzugsstellen- und Betriebsprüfungsverfah ren sowie zu Antragsverfahren zur Statusfeststellung in eine Beiladung auf Antrag vor. B) Stellungnahme Die beabsichtigte Änderung ist grundsätzlich sachgerecht. Von einer Ausschlussfrist für den Antrag auf Beiladung ist jedoch abzusehen. Wie in der Begründung zum Referentenentwurf zutreffend ausgeführt wird, ist die Begleitung von Beiladungsverfahren für die Versicherungsträger (darunter auch Kranken- und Pflegekas sen) mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwand verbunden. Mit Blick darauf, dass in den hier gegenständlichen Verfahren bereits die Beklagten regelmä ßig umfangreichen Sachverstand besitzen, dient die Umwandlung der notwendigen Beiladung in eine Beiladung auf Antrag der Verfahrensökonomie und ist daher zu begrüßen. Zu streichen ist jedoch die für den Beiladungsantrag vorgesehene Ausschlussfrist. Gerade weil die in Art. 10 Nr. 6 des vorliegenden Referentenentwurfs beabsichtigte Neuregelung eine Rechtskrafterstreckung auch auf die nicht beigeladenen Versicherungsträger vorsieht, ist von einer Ausschlussfrist für den Beiladungsantrag abzusehen. Die nach der Rechtsprechung des BSG an sich notwendig beizuladenden anderen Versicherungsträger liefen ansonsten Gefahr, nach Ablauf der gerichtlich gesetzten Antragsfrist keinen Einfluss mehr auf das Verfahren nehmen zu können, anschließend jedoch der Bindungswirkung des Urteils ausgesetzt zu sein. Auch weil die Beiladung regelmäßig in einem frühen Verfahrensstadium erfolgt, ist eine Aus schlussfrist für den Antrag auf Beiladung abzulehnen. Es stünde sonst zu befürchten, dass die anderen Versicherungsträger eine Beiladung regelmäßig vorsorglich beantragen, um an sonsten drohende Nachteile im späteren Verfahren zu verhindern. Dies wiederum würde ver hindern, dass die mit der Änderung beabsichtigte Entlastung zur vollen Geltung kommt. Daher sollte die Regelung dahingehend modifiziert werden, dass der Antrag auf Beiladung auch nach Ablauf der gesetzten Frist noch gestellt werden kann. Entsprechend der Intention der notwendigen Beiladung wäre damit das rechtliche Gehör der übrigen Versicherungsträger
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019 Seite 29 von 46 besser gewahrt und es könnte im Vertrauen darauf, dass der Antrag auf Beiladung jederzeit nachgeholt werden kann, in mehr Fällen auf initiale Beiladungsanträge verzichtet werden. C) Änderungsvorschlag Artikel 10 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „Nach § 75 Abs. 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und die Mög lichkeit der Beiladung auf Antrag unter Setzung einer angemessenen Frist. Dem Antrag auf Beiladung ist auch nach Ablauf der Frist noch zu entsprechen.“
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