Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 - Stellungnahme GKV Spitzenverband

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Stellungnahme
                 des GKV-Spitzenverbandes
                               vom 22.10.2019
                               zum Referentenentwurf
eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 7. SGB IV-ÄndG
                                        vom 25.09.2019

                                         GKV-Spitzenverband
                              Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin
                                       Telefon 030 206288-0
                                         Fax 030 206288-88
                              politik@gkv-spitzenverband.de
                                  www.gkv-spitzenverband.de
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
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Inhaltsverzeichnis
I.   Vorbemerkung ........................................................................................... 4

II. Stellungnahme zum Referentenentwurf ....................................................... 5
     Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).................................................. 5
     § 23 Abs. 1 – Beitragsermittlung bei Fälligkeit der Beiträge .................................................. 5
     § 23a Abs. 3 – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme ................ 6
     § 28a Abs. 1a – Meldepflicht ................................................................................................ 7
     § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) – Meldepflicht .......................................................... 8
     § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c) – Meldepflicht ........................................................... 9
     § 28c – Verordnungsermächtigung ..................................................................................... 10
     § 28f Abs. 1a – Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber in der Fleischwirtschaft ................ 11
     § 28f Abs. 1b – Bestellung eines Bevollmächtigten bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland .... 12
     § 85 - Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen ...................................... 13
     § 95 – Gemeinsame Grundsätze Technik ............................................................................ 14
     § 95a – Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern
               ................................................................................................................................ 15
     § 95c – Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern ..................................... 16
     § 95c Abs. 2 – Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern .......................... 18
     Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) .............................................. 19
     § 37 Abs. 2a - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ............................................................. 19
     § 76 Abs. 2 – Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen .... 21
     Sozialdaten......................................................................................................................... 21
     § 94 Abs. 1a - Arbeitsgemeinschaften................................................................................ 22
     § 94 Abs. 2 - Arbeitsgemeinschaften ................................................................................. 23
     Artikel 9 (Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen
     Organisationen in der Rentenversicherung) ...................................................................... 25
     §§ 1 bis 5 ........................................................................................................................... 25
     Artikel 10 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) ............................................................. 28
     § 75 Abs. 2b - Beiladung Dritter......................................................................................... 28
     § 141 Abs. 1 - Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile ..................................................... 30
     Artikel 23 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung) .................................................. 31
     §§ 8 und 9a – Entgeltunterlagen und Gemeinsame Grundsätze zum Verfahren zur Führung
     der Entgeltunterlagen ......................................................................................................... 31
     Artikel 25 (Änderung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung) ...................... 32
     § 5 – Allgemeine Vorschriften ............................................................................................. 32
     § 17 – Datenübertragungsverfahren ................................................................................... 33
     § 19 – Antrag ..................................................................................................................... 34
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    § 20 – Systemprüfung......................................................................................................... 35
    § 22 – Gemeinsame Grundsätze ......................................................................................... 36
    § 36 – Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung ................................................... 37

III. Ergänzender Änderungsbedarf.................................................................. 38
    Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)................................................ 38
    § 28l Abs. 2 – Vereinbarungen zur Weiterleitung von Beiträgen .......................................... 38
    Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)................................................ 39
    § 98 – Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen..................................................... 39
    § 106 - Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden
    Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
    883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr.
    883/2004........................................................................................................................... 40
    Artikel 23 (Änderung der Beitragsverfahrensordnung)....................................................... 45
    § 8 Abs. 1 – Entgeltunterlagen............................................................................................ 45
    Artikel 25 (Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung)..................... 46
    § 10 – Jahresmeldung ......................................................................................................... 46
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I. Vorbemerkung

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
sollen diverse Anpassungen vorgenommen werden, die bestehende Verfahren in der Sozialversi­
cherung effektiver oder rechtssicherer gestalten oder Vorgaben der Rechtsprechung und des
Rechnungsprüfungsausschusses umsetzen sollen. Des Weiteren wird das Berufskrankheitenrecht
der Unfallversicherung weiterentwickelt und es werden Rechtsbereinigungen vorgenommen.

Zu den die gesetzliche Krankenversicherung betreffenden Änderungsvorschriften des Entwurfs
nimmt der GKV-Spitzenverband wie folgt Stellung.

Darüber hinaus erkennt der GKV-Spitzenverband dringende Ergänzungsbedarfe u. a. im Bereich
des Elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens von A1-Bescheinigungen (§ 106
SGB IV) sowie in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung und bittet um entspre­
chende Berücksichtigung.
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II. Stellungnahme zum Referentenentwurf
Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

Nr. 4
§ 23 Abs. 1 – Beitragsermittlung bei Fälligkeit der Beiträge

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist vom Arbeitgeber bis zum Fälligkeitstag entweder in
     tatsächlicher Höhe oder in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld mit Ausgleich des ver­
     bleibenden Restbeitrags im Folgemonat zu zahlen. Anstelle der Ermittlung der voraussichtli­
     chen Höhe der Beitragsschuld kann der Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch in Höhe des
     Beitrags des Vormonats gezahlt werden; auch in diesem Fall ist ein verbleibender Restbeitrag
     im Folgemonat auszugleichen. Die geplante Ergänzung sieht vor, dass bei der Zahlung der
     Beiträge in Höhe der Vormonatsbeiträge solche Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vor­
     monat entfallen, bei der Ermittlung des Beitragssolls im laufenden Monat nicht zu berück­
     sichtigen sind.

B)   Stellungnahme

     Die Änderung ist sachgerecht. Damit wird der Intention der als Vereinfachungsregelung kon­
     zipierten Regelung Rechnung getragen, Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt auf Vormo­
     natsbasis entsprechend der Echtabrechnung zu zahlen, ohne dass dabei die Beiträge aus Ein­
     malzahlungen aus dem Vormonat das Beitragssoll zu Lasten des Arbeitgebers erhöhen.

     Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben eine solche Verfahrensweise bereits
     im Rahmen ihres gemeinsamen Rundschreibens vom 23. November 2016 zur Fälligkeit des
     Gesamtsozialversicherungsbeitrags empfohlen. Dementsprechend durften Beiträge, die im
     Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, für die Ermittlung der Beitragsschuld des lau­
     fenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen
     werden. Die Änderung dürfte somit der bereits gelebten Praxis in der Entgeltabrechnung ent­
     sprechen.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 6

§ 23a Abs. 3 – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Bei der Streichung des Klammerhinweises handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung
     der Definition der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Verbeitragung von
     einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.

B)   Stellungnahme

     Der Änderungsbefehl bezieht sich auf den falschen Satz und geht damit ins Leere.

C)   Änderungsvorschlag

     In § 23a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „(nicht einmalig gezahltem)“ gestri­
     chen.
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Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 10 Buchstaben a) und b)

§ 28a Abs. 1a – Meldepflicht

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Im neuen Absatz 1a werden die bisherigen Regelungsinhalte von § 28a Abs. 1 Sätze 3 und 4
     übernommen.

     Neu geregelt wird, dass ungeachtet der Durchführung der Entgeltabrechnung und des Melde­
     verfahrens durch beauftragte Dritte Arbeitgeber für die Erfüllung dieser Pflichten haften.

B)   Stellungnahme

     Die übernommenen Regelungen aus § 28a Abs. 1 Sätze 3 und 4 ergeben sich bereits weitest­
     gehend aus § 95 SGB IV; zudem ist der Klammerzusatz entbehrlich, es gibt keinen signifikan­
     ten Unterschied zwischen einer elektronischen Datenübertragung und –übermittlung. Inso­
     weit sollte der Regelungsgehalt angepasst werden.

     Die Haftung des Arbeitgebers als Beitragsschuldner wird im Zweiten Titel „Verfahren und Haf­
     tung bei der Beitragszahlung“ (§§ 28d – 28m) des dritten Abschnitts geregelt. Insoweit sollte
     eine gesetzliche Klarstellung zur Haftungsfrage der Beitragsschuld bei Durchführung der Ent­
     geltabrechnung durch Dritte dort verortet werden.

     Bezogen auf die Meldepflichten erscheint die Ergänzung im § 28a sinnvoll.

C)   Änderungsvorschlag

     § 28a Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch
     elektronische Datenübertragung; das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 95
     Absatz 1.“

     § 28a Abs. 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Beauftragt ein Arbeitgeber einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Meldepflichten, haftet
     er weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegenüber
     dem jeweilig zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versor­
     gungseinrichtung.“
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Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 10 Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa)

§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) – Meldepflicht

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Es erfolgt eine Klarstellung, dass in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsent­
     gelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das bei­
     tragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung in Entgeltmeldungen anzugeben
     ist.

B)   Stellungnahme

     Die Klarstellung ist sachgerecht.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 10 Buchstabe d) Doppelbuchstabe bb)

§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c) – Meldepflicht

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Es wird die Anregung des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages auf­
     gegriffen, in Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte Angaben zur Besteuerungsform
     vorzusehen.

     Zudem werden Arbeitgeber verpflichtet, in den Meldungen die Krankenkasse des Beschäftig­
     ten anzugeben.

B)   Stellungnahme

     Für eine partielle Unterstützung der Minijob-Zentrale als Steuerbehörde erscheint die Ergän­
     zung angemessen.

     Die Ergänzung hinsichtlich der Angabe der Krankenkasse ist nicht erforderlich, da mit dem
     Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Rahmen der Neuregelungen zur elektroni­
     schen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits eine entsprechende Regelung im Abs.
     3 Satz 1 Nr. 7a a. a. O. vorgesehen ist.

     Die Regelung kann nicht als Buchstabe c) eingefügt werden, weil dieser seit dem 01.07.2019
     durch die Bestimmung zur Angabe des tatsächlichen Arbeitsentgelts in den Fällen des Über­
     gangsbereichs belegt ist (vgl. Art. 4 Nr. 3 des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisie­
     rungsgesetzes vom 28.11.2018, BGBl. I Seite 2016). Der Steuerbaustein sollte deshalb als
     Buchstabe f) angefügt werden.

C)   Änderungsvorschlag

     In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe d) wird der Änderungsbefehl zu Doppelbuchstabe bb) wie folgt
     gefasst:

     bb) „Nach Buchstabe e) wird der folgende Buchstabe f) eingefügt:

          f) für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steue­
          ridentifikationsnummer der Beschäftigten und die Art der Besteuerung,“
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Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 12

§ 28c – Verordnungsermächtigung

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Die Ermächtigung des BMAS, das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren in
     einer Verordnung zu regeln, wird konkretisiert und erweitert hinsichtlich der Regelungen der
     Systemprüfung.

B)   Stellungnahme

     In der hier angesprochenen Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung werden mit Ar­
     tikel 25 die Rahmenbedingungen der Systemprüfung konkretisiert. Insoweit erscheint es
     sachgerecht, die Ermächtigung entsprechend anzupassen.

C)   Änderungsvorschlag

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Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 14 Buchstabe a)

§ 28f Abs. 1a – Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber in der Fleischwirtschaft

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Zur Durchsetzung der sog. Generalunternehmerhaftung werden die Unternehmen der
     Fleischwirtschaft zur erweiterten Führung von Entgeltunterlagen verpflichtet. Danach sind die
     Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung der Nachunternehmen in der Fleischwirtschaft
     so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf
     entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag
     mit dem Generalunternehmer möglich ist.

B)   Stellungnahme

     Es handelt sich um eine im Hinblick auf die Ausweitung der sog. Generalunternehmerhaftung
     auf die Fleischwirtschaft durch das „Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
     Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)“ folgerichtige Übertragung der Regelungen zur erweiterten
     Führung von Entgeltunterlagen auf die Unternehmen der Fleischwirtschaft.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 14 Buchstabe b)

§ 28f Abs. 1b – Bestellung eines Bevollmächtigten bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Arbeitgeber, die in Deutschland Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, aber
     selbst keinen Sitz im Inland haben, haben künftig einen Bevollmächtigten im Inland zu be­
     stellen. Dieser hat die dem Arbeitgeber obliegenden Melde- und Beitragspflichten zu erfüllen.

B)   Stellungnahme

     Die Regelung ist sachgerecht. Sie stellt sicher, dass eine Überwachung der Arbeitgeberpflich­
     ten in der Sozialversicherung auch dann gewährleistet ist, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz
     im Ausland hat.

     Die gesetzestechnische Verortung der Regelung in der Vorschrift über die Aufzeichnungs­
     pflichten ist allerdings unglücklich, weil die Pflichten, die der Bevollmächtigte zu erfüllen hat,
     sich nicht allein in der Führung und Aufbewahrung von Entgeltunterlagen erschöpfen. Inso­
     fern ist eine entsprechende Regelung an allgemeinerer Stelle wünschenswert.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 17

§ 85 - Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Die Neufassung der Vorschrift trennt im Interesse der besseren Lesbarkeit genehmigungs-
     und anzeigepflichtige Vermögensanlagen. Der neue § 85 Abs. 3b SGB IV-Entwurf fasst die
     bisher in Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgesehenen Anzeigepflichten in einer enumerativen Auf­
     zählung zusammen. Absatz 3c ordnet eine Begrenzung auf drei Beteiligungsebenen an.

B)   Stellungnahme

     Der Wortlaut der Anzeigepflicht wird im neu gefassten § 85 Abs. 3b SGB IV-Entwurf geändert.
     Mit „der Beteiligungsgesellschaft“ wird ein neuer, im Gesetz nicht definierter Begriff einge­
     führt. Allein Absatz 3c verwendet noch den bisherigen Begriff der „Einrichtung“.

     Der Begriff der „Ausweitung“ einer Beteiligung in § 85 Abs. 3b Nr. 2 SGB IV-Entwurf ist nicht
     eindeutig. Nach der Begründung ist damit eine Erhöhung des Anteilsbesitzes gemeint. Der
     Gesetzeswortlaut sollte insoweit klarer gefasst werden.

C)   Änderungsvorschlag

     In Artikel 1 Nummer 17 wird der neu eingefügte § 85 Abs. 3b wie folgt gefasst:

     „(3b) Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen

     1.   Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder
          sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung
          grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversiche­
          rungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen ent­
          sprechend,

     2.   zur Aufgabenerfüllung eine Beteiligungsgesellschaft zu gründen, sich an einer Beteili­
          gungsgesellschaft zu beteiligen, oder eine Beteiligung einen Anteil an einer Beteili­
          gungsgesellschaft auszuweiten,

     3.   eine Beteiligungsgesellschaft oder eine Beteiligung zu veräußern oder aufzulösen.

     Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher
     Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt.
     Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.“
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Nr. 18

§ 95 – Gemeinsame Grundsätze Technik

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     a) Im bisherigen Wortlaut umfassten die „Gemeinsamen Grundsätze Technik“ nur die Daten­
         übermittlung „an die“ Sozialversicherung. Durch die geänderte Formulierung „mit der“ So­
         zialversicherung fällt auch die Datenübermittlung von Trägern der Sozialversicherung an
         die jeweiligen Dialogpartner unter die Regelungshoheit dieses Paragrafen.

     b) Der Gesetzeswortlaut, der bisher im § 28b Abs. 4 SGB IV niedergeschrieben ist, soll iden­
         tisch in den neuen Absatz 2 verschoben werden.

B)   Stellungnahme

     a) Die angedachte Änderung schließt eine Regelungslücke und schafft somit Rechtssicher­
         heit derart, dass jedweder Datenaustausch zwischen den Trägern der Sozialversicherung
         und den jeweiligen Dialogpartnern durch die Gemeinsamen Grundsätze Technik geregelt
         werden; sie ist seitens des GKV-Spitzenverbandes ausdrücklich zu begrüßen.

     b) Mit dieser Änderung wird verdeutlicht, dass die im Gesetzestext benannte Datenbankan­
         wendung Gültigkeit für alle Verfahren innerhalb des Sozialgesetzbuches hat; sie ist aus
         Sicht des GKV-Spitzenverbandes sachgerecht.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 19

§ 95a – Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Die Sozialversicherungsträger haben den Arbeitgebern eine allgemein zugängliche elektro­
     nisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung zu stellen; sie tragen die nachge­
     wiesenen Einführungs-, Umstellungs-, Investitions- und laufenden Betriebskosten der Aus­
     füllhilfe und des Online-Datenspeichers gemeinsam.

B)   Stellungnahme

     Mit dieser Regelung wird die seit Jahren zur Verfügung gestellte elektronische Ausfüllhilfe
     gesetzlich abgesichert. Die Regelungen zur grundsätzlichen Trägerschaft durch den GKV-
     Spitzenverband sowie die quotenmäßige Aufteilung der mit dieser Ausfüllhilfe einhergehen­
     den Kosten werden in diesem Kontext für sachgerecht erachtet.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Nr. 19

§ 95c – Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Mit dem Absatz 1 der neuen Rechtsnorm werden die Sozialversicherungsträger ermächtigt,
     Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem SGB IV an einen Sozialversiche­
     rungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine
     Aufsichtsbehörde durch Datenübertragung zu übermitteln. Absatz 2 beschreibt die Bereiche,
     in denen die Datenübertragung verbindlich zu erfolgen hat.

B)   Stellungnahme

     Die Neuregelung ist sachgerecht, weil mit der neuen Rechtsnorm ein Datenaustausch zwi­
     schen den Sozialversicherungsträgern und dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger
     des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde per Datenübertragung erfolgen kann bzw.
     erfolgen muss, soweit eine entsprechende Rechtsgrundlage im SGB IV dies vorsieht. Hinsicht­
     lich des Meldeverfahren zwischen der Künstlersozialkasse und den Krankenkassen sollte den
     Krankenkassen allerdings zusätzlich ermöglicht werden, Informationen zur Feststellung der
     Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz maschinell an die Künst­
     lersozialkasse zu übermitteln. Damit könnten sowohl bei der Künstlersozialkasse als auch bei
     den Krankenkassen manuelle Arbeitsaufwände verringert und Verwaltungsaufwände reduziert
     werden. Entsprechende konzeptionelle Überlegungen sind bereits zwischen dem GKV-Spit­
     zenverband und der Künstlersozialkasse abgestimmt worden.

C)   Änderungsvorschlag

     In Artikel 1 Nummer 19 wird § 95c Absatz 2 Nr. 2 (neu) wie folgt gefasst:

     „2. die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz kranken­
         versicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht
         notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vorna­
         men, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde lie­
         genden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16
         Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versiche­
         rungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten an die zuständige Krankenkasse
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
Seite 17 von 46

        meldet bzw. die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versi­
        cherungspflicht nach dem KSVG notwendigen Angaben, insbesondere über eine beste­
        hende Arbeitsunfähigkeit, einer bestehenden Vorrangversicherung, die Gewährung einer
        Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung durch Da­
        tenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensat­
        zes regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Künstlersozialkasse in
        Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1, oder“
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
Seite 18 von 46

Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 20

§ 95c Abs. 2 – Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Durch diese Ergänzung des zum 01.01.2021 neu geschaffenen § 95c soll auch das Erstat­
     tungsverfahren der Sozialversicherungsträger nach den §§ 102 bis 105 SGB X ab dem
     01.01.2022 verbindlich durch Datenübertragung abgewickelt werden.

B)   Stellungnahme

     Die beabsichtigte gesetzliche Neuregelung bringt für alle beteiligten Sozialversicherungsträ­
     ger Rechtssicherheit. Zudem führt die Regelung zu verwaltungsökonomischeren Prozessen,
     da die den Erstattungsanspruch begründenden Unterlagen nun papierlos und in digitalisierter
     Form (Datensätze) von dem erstattungsberechtigten zu dem erstattungspflichtigen Sozialver­
     sicherungsträger übermittelt werden. Hinzu kommt auch, dass durch die Digitalisierung der
     Prozesse besser zu gewährleisten ist, dass ein Erstattungsanspruch fristwahrend geltend ge­
     macht wird und Anmeldungen beim unzuständigen Träger schnell und fristgerecht direkt
     dem zuständigen Träger zugeleitet werden könnten. Der Zeithorizont bis zur Umsetzung ist
     sinnvoll und nachvollziehbar. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist diese beabsichtigte
     Regelung aus diesem Grund folgerichtig und zu begrüßen.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
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Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Nr. 2

§ 37 Abs. 2a - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Ziel ist es, die Regelungen zur Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte zu überarbeiten.
     Das geltende Recht stellt bezüglich der Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte über öf­
     fentlich zugängliche Netze bislang auf deren tatsächlichen Abruf ab. Dies soll in Zukunft zu­
     gunsten einer Drei-Tages-Fiktion aufgegeben werden. Demnach gilt ein zum Abruf bereitge­
     stellter Verwaltungsakt künftig grundsätzlich am dritten Tag nach Absendung einer elektro­
     nischen Benachrichtigung als bekannt gegeben.

B)   Stellungnahme

     Die geplante Neuregelung ist sachgerecht. Änderungsbedarf besteht jedoch bezüglich der auf
     die elektronischen Benachrichtigungen bezogenen Nachweispflichten.

     Die Grundintention, namentlich eine Übertragung der aus § 37 Abs. 2 SGB X bekannten Drei-
     Tages-Fiktion auf die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte über öffentlich zugängli­
     che Netze, ist systemkonform und wird begrüßt. Eine solche Zugangsfiktion trägt im hiesigen
     Kontext insbesondere dazu bei, dass sich der Adressat nicht mehr durch schlichten Nicht­
     abruf eines bereitgestellten elektronischen Verwaltungsaktes dessen Bekanntgabe entziehen
     kann und die Behörde infolgedessen zur Ersatzbekanntgabe gezwungen wird.

     Kritisch werden jedoch die hohen Nachweishürden gesehen, die für Behörden die Handha­
     bung der Drei-Tages-Fiktion erheblich erschweren. Zwar entspricht die in Satz 5 vorgesehene
     Regelung, dass die Behörde im Zweifel den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen hat,
     im Wesentlichen § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X. Doch bleibt insofern unklar, wie Behör­
     den diesen Nachweis im Kontext des elektronischen Rechtsverkehrs in der Praxis führen sol­
     len. Da gerade im elektronischen Rechtsverkehr Absendung und Zugang zeitlich regelmäßig
     sehr nahe beisammen liegen, dürfte bezüglich der Nachweispflicht der Behörde ein Abstellen
     auf die Absendung der Benachrichtigung ausreichen.

     Weil es der Behörde regelmäßig schwerfallen dürfte, den Vortrag zu widerlegen, dass die Be­
     nachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung bei der abrufberechtigten
     Person zugegangen ist, sollte Satz 7 in eine Nachweispflicht der abrufberechtigten Person
     geändert werden. Diese kann den Nachweis des Zeitpunkts des Benachrichtigungszugangs –
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
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     im Gegensatz zur Behörde – ungleich leichter führen, da ihr z. B. die elektronisch mit Datum
     und Uhrzeit des Zugangs versehene Benachrichtigung vorliegt.

C)   Änderungsvorschlag

     Artikel 8 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. § 37 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

         (2a) 1Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt ge­
         geben werden, indem sie dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten zum Abruf über
         öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. 2Die Einwilligung kann jederzeit mit
         Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 3Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der
         Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektroni­
         sche Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. 4Ein zum Abruf bereitgestellter
         Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung
         über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt
         gegeben. 5Im Zweifel hat die Behörde die Absendung der Benachrichtigung nachzuwei­
         sen. 6Kann die Behörde die von der abrufberechtigten Person bestrittene Absendung der
         Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt ge­
         geben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. 7Das
         Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar nachweist, die Benachrich­
         tigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. 8Die Mög­
         lichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise
         bleibt unberührt.“
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
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Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 4

§ 76 Abs. 2 – Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen

Sozialdaten

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Ärzte oder andere Geheimnisträger (§ 203 Abs. 1 und 4 StGB) haben den Sozialleistungsträ­
     gern Sozialdaten zu übermitteln, wenn diese der Geltendmachung und Durchsetzung eines
     Ersatz- oder Erstattungsanspruchs dient. Die Übermittlungssperre nach Abs. 1 gilt hier nicht

B)   Stellungnahme

     Die Neuregelung wird ausdrücklich begrüßt.

     Die bisherige Übermittlungssperre macht es den Sozialleistungsträgern sehr schwer, Ersatz-
     und Erstattungsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen, wenn hierzu medizinische
     Sozialdaten benötigt werden. Vor dem Hintergrund der in § 76 Absatz 1 SGB IV statuierten
     Verpflichtung der Sozialleistungsträger Einnahmen vollständig und rechtzeitig zu erheben, ist
     es sachgerecht hier eine Ausnahmeregelung zu schaffen.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
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Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 7 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb)

§ 94 Abs. 1a - Arbeitsgemeinschaften

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Mit der Neuregelung soll in § 94 Abs. 1a klargestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde auch
     im Fall der Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft und im Fall des Austritts aus einer Arbeits­
     gemeinschaft zu unterrichten ist.

B)   Stellungnahme

     Der Entwurf nennt im Artikelgesetz und der Begründung irrtümlich den neuen Satz 5, der ge­
     ändert werden soll. Tatsächlich beabsichtigt ist eine Änderung des neuen Satzes 4.

C)   Änderungsvorschlag

     In Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) wird die Angabe „Satz 5“ durch die
     Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
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(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
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Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 7 Buchstabe b)

§ 94 Abs. 2 - Arbeitsgemeinschaften

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     § 94 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 SGB X-Entwurf verweist zusätzlich auf die Aufsichtsmittel nach § 89
     SGB IV. Damit solle eine effektive Aufsicht gewährleistet werden. Die Regelung sei notwendig,
     damit die für die Arbeitsgemeinschaft zuständige Aufsichtsbehörde diese auch zur Behebung
     von Rechtsverstößen verpflichten könne. Aktuell werden nur die einzelnen Mitglieder einer
     Arbeitsgemeinschaft über ihre jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden verpflichtet. Dieser
     Weg stoße in der Praxis angesichts der hohen Mitgliederzahl und der heterogenen Aufsichts­
     zuständigkeiten vieler Arbeitsgemeinschaften auf zu hohe Hürden.

     Um Informationsdefizite und gegenläufiges Verwaltungshandeln der beteiligen Aufsichtsbe­
     hörden zu vermeiden, wird mit einem neuen Satz 2 in § 94 Abs. 2 SGB X geregelt, dass die
     Aufsichtsbehörde vor einem Gebrauch der Aufsichtsmittel die Aufsichtsbehörden, die die
     Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaften führen, unterrichtet, und
     diesen eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzt. Laut der Begründung solle es im In­
     teresse der effektiven Aufsicht jedoch keine Voraussetzung sein, mit den anderen Aufsichts­
     behörden das Einvernehmen herzustellen.

B)   Stellungnahme

     Unterschiedliche Rechtsansichten der Aufsichtsbehörden sollten möglichst vermieden wer­
     den. Der aktuelle Entwurf zum Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG, Kabinettsbe­
     schluss vom 9.10.2019) verfolgt mit Änderungen in § 90 SGB IV das Ziel, durch mehr Trans­
     parenz und Information der Aufsichtsbehörden untereinander zur Harmonisierung des Auf­
     sichtshandelns beizutragen (Begründung zu Art. 3 Nr. 2 des Entwurfes zum GKV-FKG). Dieser
     richtigen Zielsetzung wird der hier vorgelegte Entwurf zum neuen § 94 Abs. 2 SGB X nicht
     gerecht. Denn der Entwurf beinhaltet weder Anreize noch Verfahrensvorgaben, die auf ein
     einheitliches Aufsichtshandeln hinwirken.

     Ohne einvernehmliches Aufsichtshandeln besteht das Risiko, dass die Arbeitsgemeinschaft in
     ihrer Handlungsfähigkeit durch unterschiedliche Rechtsansichten der für die Arbeitsgemein­
     schaft und der für die jeweiligen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zuständigen Aufsichts­
     behörden beeinträchtigt wird. Handelnde Organpersonen der Arbeitsgemeinschaft, die häufig
     zugleich Organvertreter eines Mitgliedes der Arbeitsgemeinschaft sind, könnten in Interes­
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
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     senkonflikte gebracht werden. Denn sie müssten sich in ihrer jeweiligen Funktion für die Ar­
     beitsgemeinschaft und für das Mitglied ggf. mit unterschiedlichen Rechtsansichten verschie­
     dener Aufsichtsbehörden auseinandersetzen.

     Daher ist es notwendig, dass die Aufsichtsbehörde, die Aufsichtsmittel nach § 89 SGB IV zu
     gebrauchen beabsichtigt, das Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden herstellt, die die
     Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaft führen.

     Im Rahmen einer ressortübergreifenden Abstimmung ist zudem darauf zu achten, dass die
     beabsichtigten Änderungen in § 94 SGB X mit den durch das GKV-FKG eingebrachten Ände­
     rungen zu § 90 SGB IV in Einklang stehen.

C)   Änderungsvorschlag

     Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:

     „Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     (2) Können nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen
     diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht er­
     streckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßge­
     bend ist; die §§ 85, 88 bis 90a des Vierten Buches gelten entsprechend; ist der Spitzenver­
     band Bund der Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeitsge­
     meinschaft, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen
     Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht. Vor Gebrauch von Aufsichtsmitteln
     nach § 89 des Vierten Buches stellt die Aufsichtsbehörde das Einvernehmen mit den Auf­
     sichtsbehörden her, die die Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaft
     führen.“
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
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Artikel 9 (Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisatio­
nen in der Rentenversicherung)

§§ 1 bis 5

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH verfolgt das Gesetz den Zweck, Nachteile in
     der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und in der Kranken­
     versicherung der Rentner (KVdR) für Personen zu verhindern, die auf Grund ihrer Beschäfti­
     gung für eine internationale Organisation mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, einem Ver­
     tragsstaat des EWR oder der Schweiz dem Sonderversorgungssystem einer internationalen
     Organisation angehören bzw. angehört haben. Derartige Beschäftigungszeiten konnten bis­
     her in Deutschland weder im Rentenrecht noch im Rahmen der KVdR angerechnet werden.

     Im Hinblick auf die erforderliche Vorversicherungszeit für eine Versicherungspflicht in der
     KVdR sieht das Gesetz vor, dass Beschäftigungszeiten (in internationalen Organisationen) für
     die Prüfung des Anspruchs mit Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR
     oder der Schweiz zusammengerechnet werden, sofern sich diese nicht mit diesen über­
     schneiden.

     In den Übergangsvorschriften ist vorgesehen, dass auch Tatbestände oder Ansprüche vor In­
     krafttreten des Gesetzes (1. Juli 2020) berücksichtigt werden. Ansprüche, die bereits vor dem
     Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt wurden, sind auf Antrag der betreffenden Person
     unter Berücksichtigung dieses Gesetzes neu festzustellen. Sofern auf Leistungen erstmals
     durch Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht, werden diese auf Antrag der be­
     troffenen Person frühestens ab dem 4. Juli 2013 gewährt (Tag der Urteilsverkündung durch
     den EuGH in der Rechtssache C-233/12). Führt der Bezug dieser Leistung zur Versicherungs­
     pflicht in der KVdR, so beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rent­
     ner mit Beginn des Leistungsbezugs, frühestens ab dem 4. Juli 2013. Für die Beantragung ei­
     ner Neufeststellung bestehender Ansprüche und die erstmalige Beantragung, in beiden Fällen
     bezogen auf Leistungen, ist zudem eine Antragsfrist von 24 Kalendermonaten ab Inkrafttre­
     ten des Gesetzes vorgesehen.

B)   Stellungnahme

     Es mag sachgerecht erscheinen, die in Folge der Urteile des EuGH vorgesehene Zusammen­
     rechnung von Beschäftigungszeiten in internationalen Organisationen auf die KVdR hinsicht­
     lich einer Zusammenrechnung dieser Beschäftigungszeiten mit Vorversicherungszeiten zu
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
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    übertragen, um auf diesem Weg möglicherweise einen Zugang zur beitragsprivilegierten
    KVdR zu ermöglichen. Es ergeben sich jedoch folgende Problemstellungen:

    Eine Beschäftigungszeit an sich stellt bislang keine Vorversicherungszeit in der KVdR dar. Als
    Vorversicherungszeit gelten ausschließlich Zeiten einer Mitgliedschaft (bei einer Kranken­
    kasse) sowie Zeiten einer Familienversicherung und damit Zeiten einer Versicherung in der
    gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Selbst wenn mit der Rege­
    lung in § 4 Abs. 1 eine Gleichstellung von Beschäftigungszeiten in einer internationalen Or­
    ganisation mit Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung beabsichtigt
    sein sollte, halten wir eine ausdrückliche Bestimmung in dem Gesetz, dass Beschäftigungs­
    zeiten als Versicherungszeiten im Sinne der KVdR gelten, für erforderlich.

    Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 vorgesehene Rückwirkung des Beginns der Pflichtmitgliedschaft in
    der KVdR auf den 4. Juli 2013 wird hinsichtlich der damit verbundenen enormen zeitlichen
    Rückwirkung (bei Anträgen bis Juni 2022 für bis zu neun Jahre) kritisch gesehen. Wenngleich
    eine derartige rückwirkende Gewährung der Rente in Anbetracht des Zeitpunktes der ent­
    sprechenden EuGH-Rechtsprechung sachgerecht sein mag, so entstehen durch den rückwir­
    kenden Eintritt von Versicherungspflicht in der KVdR Probleme, jedenfalls dann, wenn die
    Person bislang nicht der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. In Folge des rück­
    wirkenden Eintritts der Versicherungspflicht wären für die gesamte Zeit der Versicherungs­
    pflicht rückwirkend Beiträge zu zahlen, ohne dass die Person faktisch Leistungen der GKV in
    Anspruch nehmen konnte bzw. nehmen kann. Wir regen daher an zu prüfen, ob die Versiche­
    rungspflicht in diesen Fällen frühestens ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (abweichend vom
    Grundsatz des § 186 Abs. 9 SGB V) beginnen soll.

    Des Weiteren stellt sich die Frage, ob auch Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
    bereits eine Rente beziehen, jedoch aufgrund nicht erfüllter Vorversicherungszeit bisher nicht
    versicherungspflichtig in der KVdR sind, durch die Anrechnung von früheren Beschäftigungs­
    zeiten auf die Vorversicherungszeit aufgrund des neuen Gesetzes ein Zugang zur KVdR er­
    möglicht werden soll. Wir halten dies durchaus für sachgerecht, wenngleich wir in diesen Fäl­
    len einen Beginn der Versicherungspflicht erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (wie in den
    Fällen der erstmaligen Rentengewährung) für gerechtfertigt halten. § 5 Abs. 2, der lediglich
    von „Ansprüchen“ spricht, deckt diesen Sachverhalt nach unserer Einschätzung nicht ab. Bis­
    lang sieht § 5 Abs. 3 Satz 2 aufbauend auf dem vorangegangenen Satz 1 einen Eintritt der
    Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nur für die Fälle vor, in denen auf die Leistung (Rente) „erst­
    mals durch Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht.“ Auch für die Rentenbe­
    standsfälle hält der GKV-Spitzenverband eine zeitliche Begrenzung des Rechts auf Prüfung
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
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     der Versicherungspflicht in der KVdR (wie in § 5 Abs. 4 Satz 1 für die Rentenneufälle vorge­
     sehen) für angezeigt.

     Fraglich ist außerdem, ob Angehörige der in einer internationalen Organisation beschäftigten
     Person für diese Zeit im Sinne der Zugangsvoraussetzungen für die Versicherungspflicht in
     der KVdR so gestellt werden sollen, als wenn sie familienversichert wären bzw. gewesen wä­
     ren – sofern sie in dieser Zeit keinen eigenen Krankenversicherungsschutz in einem Mitglied­
     staat der EU, des EWR oder in der Schweiz haben bzw. hatten.

C)   Änderungsvorschlag

     Artikel 9 wird wie folgt geändert:

     1.   § 4 Absatz 1 wird um folgenden Satz ergänzt:
     „Beschäftigungszeiten gelten als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11
     SGB V.“

     Anmerkung: Sofern mit der vorliegenden Regelung zur KVdR auch die Absicht verbunden ist,
     dass Beschäftigungszeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 für Angehörige des Beschäftigten als Zei­
     ten der Versicherung nach § 10 SGB V im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (jedenfalls, so­
     weit der Angehörige im Falle einer angenommenen Mitgliedschaft des Beschäftigten die Vo­
     rausset-zungen für eine Familienversicherung erfüllt bzw. erfüllt hat) gelten sollen, wäre
     hierzu ein entsprechender Gesetzesbefehl erforderlich.

     2.   § 5 Absatz 2 wird um folgenden Satz ergänzt:
     „Dies gilt entsprechend für die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V ab dem
     Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht
     bisher nicht erfüllt ist; Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
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Artikel 10 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Nr. 4

§ 75 Abs. 2b - Beiladung Dritter

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Der Entwurf sieht die Umwandlung der notwendigen Beiladung mitbetroffener Sozialversiche­
     rungsträger in sozialgerichtlichen Verfahren zu Einzugsstellen- und Betriebsprüfungsverfah­
     ren sowie zu Antragsverfahren zur Statusfeststellung in eine Beiladung auf Antrag vor.

B)   Stellungnahme

     Die beabsichtigte Änderung ist grundsätzlich sachgerecht. Von einer Ausschlussfrist für den
     Antrag auf Beiladung ist jedoch abzusehen.

     Wie in der Begründung zum Referentenentwurf zutreffend ausgeführt wird, ist die Begleitung
     von Beiladungsverfahren für die Versicherungsträger (darunter auch Kranken- und Pflegekas­
     sen) mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwand verbunden.

     Mit Blick darauf, dass in den hier gegenständlichen Verfahren bereits die Beklagten regelmä­
     ßig umfangreichen Sachverstand besitzen, dient die Umwandlung der notwendigen Beiladung
     in eine Beiladung auf Antrag der Verfahrensökonomie und ist daher zu begrüßen.

     Zu streichen ist jedoch die für den Beiladungsantrag vorgesehene Ausschlussfrist. Gerade
     weil die in Art. 10 Nr. 6 des vorliegenden Referentenentwurfs beabsichtigte Neuregelung eine
     Rechtskrafterstreckung auch auf die nicht beigeladenen Versicherungsträger vorsieht, ist von
     einer Ausschlussfrist für den Beiladungsantrag abzusehen. Die nach der Rechtsprechung des
     BSG an sich notwendig beizuladenden anderen Versicherungsträger liefen ansonsten Gefahr,
     nach Ablauf der gerichtlich gesetzten Antragsfrist keinen Einfluss mehr auf das Verfahren
     nehmen zu können, anschließend jedoch der Bindungswirkung des Urteils ausgesetzt zu sein.

     Auch weil die Beiladung regelmäßig in einem frühen Verfahrensstadium erfolgt, ist eine Aus­
     schlussfrist für den Antrag auf Beiladung abzulehnen. Es stünde sonst zu befürchten, dass
     die anderen Versicherungsträger eine Beiladung regelmäßig vorsorglich beantragen, um an­
     sonsten drohende Nachteile im späteren Verfahren zu verhindern. Dies wiederum würde ver­
     hindern, dass die mit der Änderung beabsichtigte Entlastung zur vollen Geltung kommt.

     Daher sollte die Regelung dahingehend modifiziert werden, dass der Antrag auf Beiladung
     auch nach Ablauf der gesetzten Frist noch gestellt werden kann. Entsprechend der Intention
     der notwendigen Beiladung wäre damit das rechtliche Gehör der übrigen Versicherungsträger
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.10.2019 zum Referentenentwurf eines Siebten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(7. SGB IV-ÄndG) vom 25.09.2019
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     besser gewahrt und es könnte im Vertrauen darauf, dass der Antrag auf Beiladung jederzeit
     nachgeholt werden kann, in mehr Fällen auf initiale Beiladungsanträge verzichtet werden.

C)   Änderungsvorschlag

     Artikel 10 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „Nach § 75 Abs. 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

     „(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und
     § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger
     abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die
     anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und die Mög­
     lichkeit der Beiladung auf Antrag unter Setzung einer angemessenen Frist. Dem Antrag auf
     Beiladung ist auch nach Ablauf der Frist noch zu entsprechen.“
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