VERBANDSGEMEINDE Simmern-Rheinböllen ORTSGEMEINDE Riesweiler - 2022-02-07 Riesweiler An der Schulstraße Begründung ...

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VERBANDSGEMEINDE
Simmern-Rheinböllen

ORTSGEMEINDE Riesweiler
Bebauungsplan "An der Schulstraße"

Begründung
Stand 07.02.2022

Fassung für die frühzeitige Beteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB

DILLIG Ingenieure GmbH

Ahornweg 2
55469 Simmern
Telefon 0 67 61 93 09-0 | Fax 0 67 61 93 09-90
Email info@dillig.de | www.dillig.de
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Inhalt

1         Ziel und Zweck der Planaufstellung:                                                      4
2         Übergeordnete Planungen                                                                  4
    2.1     Flächennutzungsplan                                                                    4
    2.2     Bestehende Bebauungspläne                                                              5
    2.3     Landschaftsplanung                                                                     5
    2.4     Schutzgebiete                                                                          5
    2.5     Biotopkataster                                                                         6
    2.6     Nachhaltige Naturschutzmaßnahmen                                                       6
    2.7     Hochwasser                                                                             7
    2.8     Wasserschutzgebiete                                                                    7

3         Rechtsverhältnisse                                                                       7
4         Plangebiet                                                                               7
5         Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes                                         7
    5.1     Innerhalb                                                                              7
    5.2     Außerhalb                                                                              7

6         Maßnahmen der Verwirklichung des Bebauungsplanes                                         8
    6.1   Topographie                                                                               8
    6.2   Besonnung, Sonnenenergie                                                                  8
    6.3   Anschluss Ortsgemeinde / Landschaft                                                       8
    6.4   Bebauung                                                                                  8
    6.5   Verkehrserschließung                                                                      9
       6.5.1 Motorisierter Verkehr, Anschluss an das übergeordnete Verkehrsnetz                     9
       6.5.2 Motorisierter Verkehr, Maßnahmen innerhalb des Plangebietes                           10
       6.5.3 Fußläufige Anbindung                                                                 10
       6.5.4 Öffentlicher Personennahverkehr                                                       10
    6.6 Immissionsschutzmaßnahmen                                                                  11
       6.6.1 Lärmimmissionen aus Gewerbebetrieben                                                  11
       6.6.2 Lärmimmissionen aus Kraftfahrzeugverkehr                                             12
       6.6.3 Lärmimmissionen aus Windkraftanlagen                                                 13
       6.6.4 Maßnahmen                                                                            13
       6.6.5 Geruchsimmissionen                                                                    14
    6.7 Entwässerung                                                                              14
       6.7.1 Regenwasserbewirtschaftung auf privaten Grundstücksflächen                           14
       6.7.2 Behandlung des Regenwassers der öffentlichen Flächen und des überschüssigen Regenwassers
             der privaten Grundstücksflächen                                                       15
       6.7.3 Sturzflut nach Starkregen und wild abfließendes Außengebietswasser                    18
       6.7.4 Schmutzwasser                                                                         18
       6.7.5 Drainagewasser                                                                       18

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6.8   Versorgungsleitungen                                     19
       6.8.1 Wasserversorgung                                      19
       6.8.2 Elektroversorgung                                     19
       6.8.3 Gasversorgung                                         19
       6.8.4 Telekommunikation und Breitbandversorgung             19
    6.9 Naturschutz                                                19

7         Bodenordnende Maßnahmen                                  20
8         Kostenschätzung und Finanzierung                         20
9         Planungsstatistik                                        20

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Begründung
Bebauungsplan     :              „An der Schulstraße“
Ortsgemeinde      :              Riesweiler
Verbandsgemeinde:                Simmern-Rheinböllen

1     Ziel und Zweck der Planaufstellung:
Der Bebauungsplan verfolgt nach der in § 1 Abs. 5 BauGB formulierten gesetzlichen Zielvorgabe das Bestreben,
die Grundlagen zu legen, um im Plangebiet sowie für den gesamten Ortsgemeindebereich eine geordnete
städtebauliche Entwicklung zu sichern. Damit soll eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende
sozialgerechte Bodenordnung gewährleistet und eine menschenwürdige Umwelt gesichert werden, welche die
natürlichen Lebensgrundlagen schützt und entwickelt.
Im Gesamtgebiet der Ortsgemeinde Riesweiler stehen derzeit keine Bauplätze zur Verfügung. Damit kann die
Baulandnachfrage, vor allem für Bürger der Ortsgemeinde Riesweiler, nicht mehr ausreichend bedient werden.
Für die Eigenentwicklung beabsichtigt die Ortsgemeinde Riesweiler die Schaffung von Bauland. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplans werden die Grundlagen für die Bebauung des Allgemeinen Wohngebietes „An
der Schulstraße“ für 12 Bauplätze geschaffen.

2     Übergeordnete Planungen
2.1   Flächennutzungsplan
Für das Gebiet der Ortsgemeinde Riesweiler liegt ein wirksamer Flächennutzungsplan vor. Die Baufläche
wurde als W-Fläche erfasst.

                                                        Plangebiet

Planausschnitt aus dem aktuellen Flächennutzungsplan

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2.2   Bestehende Bebauungspläne
Das Plangebiet liegt angrenzend an den Bebauungsplan „Baugebiet III“. Der Bebauungsplan wurde 1971
aufgestellt und ist am 10.09.1993 in Kraft getreten. Die an die Schulstraße angrenzenden Flächen sind als
allgemeines Wohngebiet WA ausgewiesen.

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Planausschnitt aus dem Bebauungsplan „Baugebiet III“

2.3   Landschaftsplanung
Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsraum der Großlandschaft Hunsrück, Obere Simmerner Mulde auf
einer Höhe von ca. 450 müNN im Offenland am oberen Rand des Muldentales des Brühlbach. Flächen des
Biotopverbundes sind vom Plangebiet nicht betroffen.
Derzeit wird das Plangebiet als landwirtschaftliche Wiese genutzt. Am südöstlichen Gebietsrand befindet sich
eine Gehölzfläche. Der restliche Teil des Plangebietes schließt an Gärten und die im Zusammenhang bebaute
Ortslage von Riesweiler an.

2.4   Schutzgebiete
Das Eingriffsgebiet befindet sich nicht in einem FFH-Gebiet oder in einem Schutzgebiet gemäß der
Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union. Es sind außerdem keine Schutzgebiete nach
Bundesnaturschutzgesetz betroffen.

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Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsraumes Naturpark Soonwald-Nahe, jedoch nicht innerhalb der
Kernzone. Geltungsbereiche von Baugebieten unterliegen allerdings nicht den Schutzbestimmungen des
Landschaftsraumes Naturpark Soonwald-Nahe (§ 7 (1) der Rechtsverordnung).
Das Plangebiet liegt innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes Soonwald. Geltungsbereiche von
Baugebieten sind allerdings nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Soonwald (§ 1 (2) der
Rechtsverordnung).

2.5   Biotopkataster
Der südöstlichste Teil des Plangebiets befindet sich innerhalb des Biotopkomplex BK-6011-0111-2008,
„Strukturreiches Grünland südlich Riesweiler“. Hier befindet sich eine Strauchhecke.

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Planausschnitt LANIS, Biotopkataster

2.6   Nachhaltige Naturschutzmaßnahmen
Nachhaltige Naturschutzmaßnahmen sind vom Plangebiet nicht betroffen.

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2.7    Hochwasser
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von gesetzlichen Hochwassergebieten.

2.8    Wasserschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Wasserschutzgebieten.

Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht nach § 2 BauGB
sowie mit Anwendung der Eingriffsregelung nach § 1a BauGB aufgestellt.

3      Rechtsverhältnisse
Die Grundstücke im geplanten Bereich sind teilweise im Besitz der Ortsgemeinde Riesweiler und überwiegend
in Privatbesitz.

4      Plangebiet
Vom Bebauungsplan werden folgende Parzellen ganz oder teilweise erfasst:
    Gemarkung Riesweiler
    Flur 23, Flurstücke 18/1, 18/2, 19, teilw. 20/2 und 21

Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich ist mit einer schwarz unterbrochenen Linie gekennzeichnet.

5      Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
5.1    Innerhalb
Das Plangebiet wird derzeit als Grünland genutzt. Im Süden befindet sich eine Ausgleichsfläche der
Abrundungssatzung „Im An der Schulstraße“. Entsprechend der Festsetzungen der Abrundungssatzung soll auf
dieser Fläche eine Feldgehölzhecke angelegt werden.

5.2    Außerhalb
Das Plangebiet schließt mit seinem östlichen Rand an einen Wirtschaftswegweg und einen bewaldeten, steilen
Hang an. Im Norden und Westen grenzt das Gebiet an die bestehende Ortslage an. Im Süden grenzt das Gebiet
teilweise an Grünflächen und benachbarte Gebäude an.

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6         Maßnahmen der Verwirklichung des Bebauungsplanes
Der Planentwicklung liegen folgende örtliche Gegebenheiten und Erwägungen zugrunde:
      -   Topographie
      -   Besonnung
      -   Anschluss Ortslage / Landschaft
      -   Bebauung
      -   Verkehrserschließung
      -   Immissionsschutzmaßnahmen
      -   Entwässerung
      -   Versorgungsleitungen
      -   Altablagerung Erdaushub und Bauschutt
      -   Felsböschung nördlich Grundstück Nr. 1

6.1       Topographie
Von West nach Ost fällt das Gelände um ca. 15 m. Die mittlere Geländeneigung beträgt ca. 10 %. Das Gelände
ist mäßig geneigt und eignet sich für eine Bebauung.

6.2       Besonnung, Sonnenenergie
Das Gelände ist als mäßig geneigter Osthang zu bezeichnen. Die Stellung der Gebäudekörper auf den
vorgeschlagenen Grundstücken wird nicht vorgeschrieben, um eine energetisch optimierte Bauweise mit
Gebäudeausrichtung nach Süd-/Westen zu ermöglichen. Bedingt durch die Geländeneigung ist die Besonnung
der Grundstücke und die damit verbundene energetische Nutzung der Sonnenenergie möglich.

6.3       Anschluss Ortsgemeinde / Landschaft
Das Baugebiet schließt eine vorhandene Baulücke in der Ortsgemeinde Riesweiler.

6.4       Bebauung
Insgesamt werden 12 Baugrundstücke erschlossen. Bei einer Nettobaulandfläche von 9170 m² resultiert eine
mittlere Grundstückgröße von 764 m². Die min. Grundstücksfläche beträgt 633 m², die max. Grundstücksfläche
beträgt 1006 m².
Das Baugebiet wird als Wohnbaustandort ausgewiesen. Dies entspricht der Nutzung der angrenzenden
Siedlungsflächen sowie dem Bedarf der Ortsgemeinde Riesweiler. Deshalb wurde die Nutzung als „Allgemeines
Wohngebiet WA“ gemäß BauNVO festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes erfolgt weiterhin eine Teilung in
WA1 und WA2. Die Aufteilung der Grundstücke erfolgte für eine Wohnbaunutzung.

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Für die Bebauung wurde generell eine zweigeschossige Nutzung festgesetzt.
Die Grundflächenzahl wurde mit 0,4 festgesetzt. Dies lässt eine baulich wirtschaftliche Ausnutzung bei den
geplanten Grundstücksgrößen zu. Zur Einschränkung der Versiegelung und damit auch zur Minimierung des
Oberflächenwasserabfluss wurde die max. Überschreitung der GRZ nach §19, Abs. 4, Satz 2+3 BauNVO auf
25 % begrenzt.
Entsprechend der gewählten Geschossigkeit i.V.m. der gewählten GRZ wurde die Geschossflächenzahl auf 0,6
festgesetzt. Damit werden die max. Gebäudevolumen begrenzt.
Zur Vermeidung von hoch verdichteter Bebauung innerhalb der Siedlungsfläche wurde die maximale Zahl der
Wohnungen auf „zwei“ je Einzelhaus oder Doppelhaushälfte begrenzt. Mit der zugelassenen Bebauung sind
max. zwei Wohnungen je Grundstück zulässig. Grundstücke, auf denen Einzelhäuser entstehen, müssen eine
Mindestfläche von 650 m² aufweisen. Grundstücke auf denen Doppelhaushälften entstehen, müssen eine
Mindestgrundstücksgröße von 325 m² aufweisen.
Als Bauweise ist in WA1 die offene Bauweise mit Einzelhäusern zugelassen. In WA2 ist eine offene Bauweise
mit Einzel- und Doppelhäusern zugelassen. Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO wird in den
textlichen Festsetzungen als bauliche Anlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass zwei Gebäude auf
benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze als
einheitlicher Baukörper wirken, definiert. Mit dieser Festsetzung wird die Bebauung auf die angrenzenden
Siedlungsstrukturen abgestimmt.
Die Begrenzung der möglichen Gebäudekubatur erfolgt durch die Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen. Bei
Gebäuden mit stark geneigten Dächern (z.B. Satteldach) mit Traufhöhen bis max. 4,60 m wird die Firsthöhe auf
max. 9,50 m begrenzt. Für Gebäude mit flach geneigten Dächern mit zwei Vollgeschossen wird die Traufhöhe
bis zu 7,0 m zugelassen, dabei wird zur Begrenzung der Gebäudekubatur die Firsthöhe auf max. 8,50 m
begrenzt. Bei Gebäuden mit Flachdächern ist eine maximale Gebäudehöhe von 7,00m zulässig.
In den textlichen Festsetzungen ist die exakte Unterscheidung zwischen bergseitiger und talseitiger
Erschließung definiert. Die Beschränkung der Festlegungen zur Höhenentwicklung auf Trauf- und Firsthöhe
lässt für die architektonische Gestaltung der Baukörper einen weiten Spielraum. Innerhalb der max. Höhen
sind damit alle Formen von Zwischengeschossen, Halbgeschossen und Drempelhöhen möglich. Diese
Gestaltungsfreiheit wird durch die Festlegung der Dachform auf „geneigte Dächer“ von 0 – 45° Dachneigung
unterstützt. Damit sind alle Dachformen zugelassen. Begrenzt wurden im Bereich der Dachformen nur die
Gauben, um überdimensionierte Dachstrukturen mit großen Gauben zu verhindern. Bei Garagen sind
Flachdächer zugelassen.

6.5   Verkehrserschließung
6.5.1 Motorisierter Verkehr, Anschluss an das übergeordnete Verkehrsnetz
Die verkehrliche Anbindung des Neubaugebietes erfolgt an der Westseite des Baugebietes über die Anbindung
an die Schulstraße. An der Ostseite des Baugebietes erfolgt die Anbindung über die Straße „Im Mühlenberg“.

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6.5.2 Motorisierter Verkehr, Maßnahmen innerhalb des Plangebietes
Innerhalb des Gebietes erfolgt die Erschließung durch eine von Ost nach West verlaufende Straße.
   Gehweg       1,50 m            Betonsteinpflaster
   Fahrbahn     5,50 m            Asphalt
   Gesamtbreite 7,00 m
Auf der Fahrbahnbreite von 5,50 m ist der Begegnungsfall PKW/PKW (v85
Haltestelle

                                          Plangebiet

Lageplan der Haltestelle Schnorbach

6.6   Immissionsschutzmaßnahmen
6.6.1 Lärmimmissionen aus Gewerbebetrieben
Da sich kein aktiver Gewerbebetrieb in der Nähe des Plangebiets befindet, sind Lärmimmissionen aus
Gewerbebetrieben unwahrscheinlich.

                                                                      Seite 11
6.6.2 Lärmimmissionen aus Kraftfahrzeugverkehr
Zur Beurteilung möglicher Lärmschutzmaßnahmen aus der L 162 wurde die Berechnung der Beurteilungspegel
nach dem Verfahren für "lange, gerade" Fahrstreifen gemäß RLS-90 angewendet. Die Ermittlung des
Beurteilungspegels basiert auf den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2015, hochgerechnet mit einer
Verkehrszunahme von 1 %/a für den Prognosehorizont von 10 Jahren (ab Planung).
2.924 Kfz/24 h (DTV 2015) * 1,01 ^ 15 = 3.371 Kfz/24 h

Mittelungspegel für einen langen, geraden Fahrstreifen nach RLS-90

Die Orientierungswerte (aus Verkehrsgeräuschimmissionen) der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete
werden eingehalten. Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
                  Orientierungswert               IST          Δ Tag-Nacht   maßgeblicher Außenlärmpegel
   Tag            55 dB(A)                        44,3 dB(A)                 44,3 dB(A)
   Nacht          45 dB(A)                        33,9 dB(A)    10,4 dB(A)
Gemäß der DIN 4109 ist das gesamte Plangebiet in den Lärmpegelbereich I einzuordnen. Für den Schutz der
Bebauung vor Lärmimmissionen aus Kraftfahrzeugverkehr werden die nachfolgend beschrieben Maßnahmen
vorgeschlagen und in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan übernommen.

                                                                             Seite 12
6.6.3 Lärmimmissionen aus Windkraftanlagen
Mit Immissionen aus Windkraftanlagen ist nicht zu rechnen. Die nächstgelegenen Windkraftanlagen befinden
sich nördlich des Plangebietes in einer Entfernung von 4.000 m.

Lageplan bestehender Windkraftanlagen

6.6.4 Maßnahmen
Der Tagesmittelungspegel von 44,3 dB, welcher durch die L162 auf das Plangebiet einwirkt, ordnet das Gebiet
entsprechend DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“,2016, im Lärmpegelbereich I (Außenlärmpegel < 55 dB(A))
ein. Daher haben die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein erforderliches gesamtes
bewertetes Bau-Schalldämm-Maß (R´w,ges) von 30 dB aufzuweisen.

                                                                            Seite 13
6.6.5 Geruchsimmissionen
Da sich kein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb in der Nähe des Plangebiets befindet, sind
Geruchsimmissionen unwahrscheinlich. Trotzdem sind punktuell auftretende Geruchsbelästigungen möglich
und zu dulden.

6.7   Entwässerung
6.7.1 Regenwasserbewirtschaftung auf privaten Grundstücksflächen
Gemäß den Vorgaben des Landeswassergesetzes ist die Entstehung von Regenwasserabfluss zu verhindern
und überschüssiges Regenwasser vor Ort zurückzuhalten und zu versickern. Die nachfolgend beschriebenen
Maßnahmen und Empfehlungen werden im Bebauungsplan umgesetzt.
Die Versickerung von Dachwässer auf den Grundstücken über flache Mulden ist gemäß den Regelungen der
§§ 5 und 55 Wasserhaushaltsgesetz verbindlich geregelt und wird hier deshalb nicht nochmals gesondert
festgesetzt:
   § 5 WHG: „Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer
   verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um … eine
   Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“
   § 55 (2) WHG: „Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine
   Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder
   wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange
   entgegenstehen.“
Das anfallende Niederschlagswasser aus befestigten Flächen und aus der Dachentwässerung ist gemäß
Wasserhaushaltsgesetz in auf dem Grundstück gelegenen Rückhalte- und Sickermulden zu leiten. In
Verbindung mit dem vorhanden Porenvolumens des Oberbodens resultiert damit eine Versickerung der
Niederschlagswässer aus den privaten Grundstücksflächen. Der mögliche Überlauf von Regenwasser aus
Grundstücken wird in die öffentliche Kanalisation abgeleitet.
Die Oberflächenversiegelung ist so gering wie möglich zu halten. Garagenzufahrten, Terrassen, Stellplätze
sowie ihre Zufahrten sollen mit versickerungsfähigen Oberflächen bzw. Materialien befestigt werden (z.B.
Dränfugenpflaster, Porenpflaster, wassergebundene Decke ...). Die Verpflichtung zur geringstmöglichen
Oberflächenversiegelung auf den Privatgrundstücken besteht auch aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen.
Es wird hier auf den § 10 (4) der LBauO Rheinland-Pfalz verwiesen. Auch die Erschließungskonzeption erfolgt
unter der Zielvorstellung einer möglichst geringen Versiegelung.
Das Sammeln und Verwerten von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Toilette, Gartenbewässerung,
Waschmaschine) wird ausdrücklich empfohlen. Hierzu könnte das Regenwasser der Dachflächen abgeleitet
und auf den Grundstücken in Zisternen und Regentonnen gespeichert werden.

                                                                            Seite 14
6.7.2 Behandlung des Regenwassers der öffentlichen Flächen und des überschüssigen Regenwassers der
      privaten Grundstücksflächen
Die Regenwasserableitung erfolgt über ein geschlossenes Rohrsystem DN 300 bis DN 400 mit
Hausanschlussleitungen in die jeweiligen Grundstücke. Die Verlegung der Rohrleitungen erfolgt innerhalb des
Wohngebietes im Straßenbereich. Die Straßenentwässerung erfolgt über 50 cm Muldenrinnen in
Pflasterbauweise. Die Rinnen entwässern in den Regenwasserkanal.
Durch das Rohrleitungsnetz wird das anfallende Regenwasser nach Osten hin in ein Regenrückhaltebecken
(„RRB“) eingeleitet. Das erforderliche Regenrückhaltevolumen des „RRB“ beträgt 172 m³. Die Dimensionierung
des Regenrückhaltebeckens erfolgt nach ATV A117 mit einem 5-jährigen Bemessungsregen. Die maximale
Wassertiefe beträgt 2,00 m. Der verbleibende Freibord bis Oberkante Damm beträgt 0,25 m. Die innere
Böschung des „RRB“ wird flach im Verhältnis 1:3 ausgeführt und die äußere Böschung im Verhältnis 1:2. Die
Böschungen werden in Erdbauweise angelegt und mit einer 20 cm starken Mutterbodenschicht angedeckt. Im
Sohlbereich wird zwischen dem Ein- und Auslauf ein naturnaher Entwässerungsgraben für den Normalabfluss
modelliert und mit Natursteinbruch 50/150 mm ausgebildet. Der Ein- und Auslaufbereich des „RRB“ wird mit
Wasserbausteinen hergestellt. Als Notüberlauf wird eine Dammscharte (Sohlbreite= 2,50 m, Böschung 1:2) im
Bereich der nördlichen Böschung angeordnet (Notüberlauf in bestehenden Entwässerungsgraben).
Das „RRB“ wird zunächst nur in der Größe ausgebaut, welche für die Erschließung des Neubaugebiet „An der
Schulstraße“ benötigt wird. Bei zukünftiger Erschließung des Baugebietes „Schelmgraben“ wird das „RRB“
entsprechend erweitert, um auch das anfallende Niederschlagswasser dieses Baugebietes aufzunehmen.
Der Ablauf des „RRB“ wird durch einen Drosselschieber mit einem maximalen Abfluss von 210 l/s begrenzt.
Der Ablauf aus dem Drosselschieber erfolgt durch eine neu anzulegende Leitung in der Dimensionierung
DN 500 entlang des angrenzenden Wirtschaftsweges. Die Leitung entwässert in den Vorfluter „Brühlbach“. Die
Ablaufdrossel wurde für die heutige Abflussmenge des Oberflächenwassers aus dem Wohngebiet ausgelegt
(Abflussmenge der unbebauten Wiesenfläche).

                                                                            Seite 15
Seite 16
^^
Entwässerungskonzept, ohne Maßstab

                                     Seite 17
6.7.3 Sturzflut nach Starkregen und wild abfließendes Außengebietswasser
Das Plangebiet liegt außerhalb des Gefährdungsbereiches durch Sturzflut nach Starkregen. Dennoch wird die
Ableitung möglicher Sturzfluten über die Erschließungsstraße hinweg ermöglicht.

                                                               Plangebiet

Gefährdungsanalyse Sturzflut nach Starkregen, Karte 5, ohne Maßstab

6.7.4 Schmutzwasser
Die Schmutzwasserableitung erfolgt über ein geschlossenes Rohrsystem, Rohrmaterial PP, DN 250. Die
Verlegung der Rohrleitungen erfolgt innerhalb des Wohngebietes im Straßenbereich. Am östlichen
Gebietsrand werden die Schmutzwasserleitungen zusammengeführt und hinter dem bestehenden „RÜ“ an die
bestehende Mischwasserablaufleitung DN 400 angebunden. Das Mischsystem entwässert in den Brühlbach
bzw. den Abwasserzweckverband Gemünden. Die Schmutzwasserhausanschlüsse werden bis ca. 1,00m hinter
die Grundstücksgrenze geführt und mit einem Hausanschlussschacht versehen.

6.7.5 Drainagewasser
Drainagewasser darf nicht in Schmutz- und Regenwasserkanäle abgeleitet werden. Bei Bau eines Kellers wird
empfohlen, möglicherweise anfallendes Drainagewasser am Gebäude zu sammeln, abzupumpen und auf dem
Grundstück dezentral zu versickern. Alternativ kann auch ein wasserdichter Keller gebaut werden.

                                                                            Seite 18
6.8   Versorgungsleitungen
6.8.1 Wasserversorgung
Das Baugebiet wird an die bestehende Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Riesweiler-Ortslage
angeschlossen. Die Wassermengen und Druckverhältnisse sind für eine Normal- und Löschwasserversorgung
ausreichend. Löschwasser steht mit 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung. Darüber
hinaus gehender objektbezogener Löschwasserbedarf ist durch eine objekteigene Löschwasserbevorratung
sicher zu stellen.

6.8.2 Elektroversorgung
Die Versorgung des Gebietes mit elektrischer Energie erfolgt durch die Westnetz GmbH. Entsprechende
Versorgungseinrichtungen werden von dem Versorgungsträger durchgeführt.

6.8.3 Gasversorgung
Die Versorgung des Gebietes mit Gas kann durch die Westnetz GmbH erfolgen. Eine Versorgungsleitung
verläuft am westlich Gebietsrand entlang der Schultraße.

6.8.4 Telekommunikation und Breitbandversorgung
Die Versorgung des Gebietes mit Telekommunikation und Breitband wird durch einen am Markt tätigen
Versorger erfolgen. Der Anschluss erfolgt an die jeweiligen überörtlichen Versorgungsleitungen.
Entsprechende Versorgungseinrichtungen werden von dem Versorgungsträger durchgeführt.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer
Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter
Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen. Ausgabe 2013 zu beachten.

6.9   Naturschutz
Die Ergebnisse des Umweltbericht nach § 4 Abs. 2 BauGB, der Artenschutzrechtliche Stellungnahme sowie des
Fachbeitrag Naturschutz sind in einem gesonderten Bericht dargestellt.

                                                                            Seite 19
7     Bodenordnende Maßnahmen
Soweit die Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen, werden die Grundstücke durch
Teilungsvermessung gebildet, dies gilt insbesondere für die Erschließungsanlagen. Im Übrigen wird eine
freiwillige Baulandumlegung nach BauGB angestrebt.

8     Kostenschätzung und Finanzierung
Eine entsprechende Finanzierungsaufstellung wird von der Ortsgemeinde Riesweiler erfolgen. Die anfallenden
Kosten werden auf die Anlieger umgelegt. Als Verfahren wird ein freiwilliges Umlegungsverfahren nach BauGB
angestrebt.
Die Finanzierung wird durch die Ortsgemeinde sichergestellt.

9     Planungsstatistik
Bauplätze insgesamt                       12 Stck     771 m²/Stck

Grundstücksfläche                          84,6%         9.256 m²
Regenrückhaltebecken                        2,7%           300 m²
Verkehrsfläche Baugebiet                   12,7%         1.385 m²
Gesamtfläche                                100%        10.941 m²

Simmern, den 07.02.2022                             Riesweiler, den _____________

Dipl.-Ing. Johannes Dillig        ______________________
DILLIG Ingenieure GmbH            Ortsgemeinde Riesweiler, Ortsbürgermeister Johannes Herrmann

                                                                              Seite 20
VERBANDSGEMEINDE
Simmern-Rheinböllen

ORTSGEMEINDE
Riesweiler
Bebauungsplan "An der Schulstraße"

    Umweltbericht nach § 4 Abs. 2 BauGB
    Artenschutzrechtliche Stellungnahme
    Fachbeitrag Naturschutz

Stand 07.02.2022

Fassung für die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

DILLIG Ingenieure GmbH

Ahornweg 2
55469 Simmern
Telefon 0 67 61 93 09-0 | Fax 0 67 61 93 09-90
Email info@dillig.de | www.dillig.de
Inhalt

1         Kurzdarstellung des Plangebietes                                                             3
2         Räumliche und inhaltliche Abgrenzung der Umweltprüfung                                       5
3         Übergeordnete Planungen                                                                      5
    3.1     Flächennutzungsplan                                                                         5

4         Umweltauswirkungen                                                                           6
    4.1     Schutzgebiete                                                                               6
    4.2     Naturräumliche Gliederung, Geologie, Relief                                                 7
    4.3     Grund und Boden                                                                             7
    4.4     Bodenfunktion                                                                               8
    4.5     Wasser                                                                                      9
    4.6     Luft und Klima                                                                              9
    4.7     Flora                                                                                      10
    4.8     Fauna                                                                                      11
    4.9     Artenschutzrechtliche Stellungnahme                                                        12
    4.10    Orts- und Landschaftsbild, Erholung                                                        12
    4.11    Menschen, Gesundheit und Bevölkerung                                                       13
    4.12    Kultur und Sachgüter                                                                       13
    4.13    Wechselwirkungen und Summationswirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern               13

5         Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung                                                            14
    5.1     Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Biotope                                        14
    5.2     Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Bodenfunktion                                  16

6         Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich                     21
    6.1     Maßnahmen im Plangebiet                                                                    21
    6.2     Maßnahmen außerhalb des Plangebietes                                                       23
    6.3     Fazit                                                                                      23

7         Sonstige Angaben                                                                             23
    7.1     Prognose der Umweltentwicklung bei Durchführung / Nichtdurchführung                        23
    7.2     Alternativenprüfung (Nullvariante)                                                         23
    7.3     Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren und evtl. Probleme bei der Erstellung
            der Angaben                                                                                23
    7.4     Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)                                                     24

8         Allgemeinverständliche Zusammenfassung                                                       24

                                                                              Seite 2
1      Kurzdarstellung des Plangebietes
Die Ortsgemeinde Riesweiler plant die Ausweisung eines Allgemeinen Wohnbaugebiets (WA) auf einer
Fläche von ca. 0,93 ha. Das Gesamtgebiet umfasst 14 Bauplätze. Das geplante Baugebiet im befindet sich
im östlichen Randbereich der Ortsgemeinde und schließt an die bestehende Bebauung der Ortslage an.
Derzeit wird das Plangebiet als landwirtschaftliche Wiese genutzt. Am südöstlichen Gebietsrand befindet
sich eine Gehölzfläche. Der restliche Teil des Plangebietes schließt an Gärten und die im Zusammenhang
bebaute Ortslage von Riesweiler an.

Normalverfahren nach § 2 BauGB
Mit dem hier vorliegenden Gutachten werden die eingriffsrelevanten Änderungen in Natur und Landschaft
erfasst und bewertet. Entsprechend werden Vermeidungs- Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
vorgeschlagen. Zudem wird in einer Artenschutzrechtliche Stellungnahme betrachtet, inwieweit
Verbotstatbestände bezüglich geschützter Arten und ihrer Lebensstätten betroffen sein könnten.

                                                                Plangebiet

Luftbild des Plangebietes (ohne Maßstab)

                                                                             Seite 3
Plangebiet von Westen

Plangebiet von Osten

                        Seite 4
2     Räumliche und inhaltliche Abgrenzung der Umweltprüfung
Anregungen zum Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes im Rahmen des Scoping nach
§ 4 (1) BauGB werden im weiteren Verfahren ergänzt.
Der vorliegende Umweltbericht erfasst und bewertet den Bestand des Plangebietes aufgrund der örtlichen
Erhebungen der Biotoptypen im Dezember 2020 sowie verschiedener Kartenmaterialien und
Fachplanungen zu den Schutzgütern. Neben der beplanten Fläche selbst, erfolgte zusätzlich die Erfassung
der angrenzenden Biotoptypen. Im Rahmen des Umweltberichtes wurden keine tierökologischen
Untersuchungen gemacht.

3     Übergeordnete Planungen
3.1   Flächennutzungsplan
Für das Gebiet der Ortsgemeinde Riesweiler liegt ein wirksamer Flächennutzungsplan vor. Die Baufläche
wurde als W-Fläche erfasst.

                                                        Plangebiet

Planausschnitt aus dem aktuellen Flächennutzungsplan

                                                                             Seite 5
4     Umweltauswirkungen
4.1   Schutzgebiete
Bestand:
Naturschutzgebiete
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Nunkirche mit Rochusfeld“ befindet sich mehr als 3 km
südwestlich des Plangebietes. Eine Betroffenheit kann aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden.
Naturpark
Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturpark „Soonwald-Nahe“, jedoch nicht innerhalb der Kernzone.
Geltungsbereiche von Baugebieten unterliegen allerdings nicht den Schutzbestimmungen des
Landschaftsraumes Naturpark Soonwald-Nahe (§ 7 (1) der Rechtsverordnung).
Landschaftsschutzgebiete
Das Plangebiet liegt innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes Soonwald. Geltungsbereiche
von Baugebieten sind allerdings nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Soonwald (§ 1 (2) der
Rechtsverordnung).
Vogelschutzgebiete
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet „Mittelrheintal“ befindet sich etwas 14 km nordöstlich des
Plangebietes. Eine Betroffenheit kann aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden.
Fauna-Flora-Habitat-Gebiete
Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Soonwald“ befindet sich etwa 2,6 km südöstlich des Plangebietes. Eine
Betroffenheit kann aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden.
Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG
- yEE3 – Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (etwa 300 m nordöstlich)
- yEE3 – Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (etwa 360 m südlich von Riesweiler)
Eine Betroffenheit der im LANIS-Informationssystem verzeichneten, geschützten Biotope nach § 30
BNatSchG kann aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden.
Biotopkomplexe
- Strukturreiches Grünland südlich Riesweiler
Am östlichen Ende des Plangebietes befinden sich etwa 57 m² des Biotopkomplexes innerhalb des
Geltungsbereichs.
Nachhaltige Naturschutzmaßnahmen
Teilflächen des Plangebietes sind als Ausgleichsflächen der Abrundungssatzung „Im An der Schulstraße“
festgesetzt. Auf diesen sind Feldgehölze zu entwickeln.
Wirkungsprognose:
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann davon ausgegangen werden, dass durch die teilweise Überplanung
des Biotopkomplexes und der Ausgleichsfläche der Abrundungssatzung „Im An der Schulstraße“ negative
Auswirkungen zu erwarten sind, welche entsprechend ausgeglichen werden müssen.
Kompensationsmaßnahmen:
Der Eingriff in die Nachhaltigen Naturschutzmaßnahmen und den Biotopkomplex wird an anderer Stelle

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durch die externe Maßnahme A4, Umwandlung eines von Fichtenwald dominierten Wirtschaftswaldes in
einen struktur- und artenreichen Mischwald ausgeglichen

4.2   Naturräumliche Gliederung, Geologie, Relief
Bestand:
Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsraum der Großlandschaft Hunsrück, Obere Simmerner Mulde
auf einer Höhe von ca. 439 müNN im Randbereich der Ortslage Riesweiler, oberhalb des Brühlbachs.
Geologisch ist das Untersuchungsgebiet lt. dem Landesamt für Geologie und Bergbau dem
Hunsrückschiefer zuzuordnen. Hier finden sich in erster Linie Ton- und Siltsteinböden mit geringmächtigen
Einschaltungen von Sandsteinen.
Das Baugebiet weist an den Ecken folgende Höhen aus:
   Südosten:      431müNN                         Nordosten:      431müNN
   Südwesten:     345 müNN                        Nordwesten:     444 müNN
Wirkungsprognose:
Mit dem Aushub von Baugruben und der Herstellung der Erschließungsstraßen kommt es zu
Geländeeinschnitten. In der Ost-Westachse findet sich eine Höhendifferenz von 15m auf einer Länge von
ca. 150,0 m. Dies entspricht einer Neigung von ca. 10,0 %.
Kompensationsmaßnahmen:
Nach dem Abschieben der Grasnarbe ist der Oberboden getrennt zu lagern und für landwirtschaftliche
oder eine gärtnerische Nutzung vorzuhalten. Erdaushub sollte, wenn geeignet, für Auffüllungen vor Ort
verwendet oder fachgerecht entsorgt werden. Das Verhältnis der Breite zur Höhe neu entstehender
Böschungen sollte 1,5 zu 1 nicht unterschreiten. Böschungen sollten immer begrünt werden. Bei einer
geringen Böschungsneigung sind in der Regel kostenaufwändige Befestigungen nicht erforderlich.

4.3   Grund und Boden
Bestand:
Die Kommunen sind verpflichtet, mit dem Schutzgut Grund und Boden schonend umzugehen. Das
bedeutet, dass die Ortsgemeinde zunächst im bereits versiegelten Innenbereich versuchen sollte, Bauland
zu entwickeln. Im Gesamtgebiet der Ortsgemeinde Riesweiler stehen derzeit noch ca. 19 nicht zum Verkauf
stehende Bauplätze zur Verfügung. Weitere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere
Nachverdichtungsmöglichkeiten stehen nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
Die Fläche besteht aus einer Grünfläche.
Wirkungsprognose:
Bei dem Plangebiet handelt es sich um unversiegelte Flächen, die durch die Bebauung überformt werden
und dauerhaft verlorengehen.

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Kompensationsmaßnahmen:
Dem schonenden Umgang mit Grund und Boden wird Rechnung getragen, indem die innere Erschließung
des Plangebietes eine ökonomische Ausnutzung des Gebietes ermöglicht und damit die Versiegelung
durch Verkehrswege reduziert. Die Nutzungsdichte entspricht der Obergrenze des Maßes der baulichen
Nutzung gemäß BauNVO. Damit wird eine hohe Nutzungsdichte erreicht und die Neuversiegelung wird
minimiert.

4.4   Bodenfunktion
Bestand:
BODENARTEN:
Hinsichtlich der Bodengroßlandschaften (BGL) handelt es sich um Ton- und Schluffschiefer mit
wechselnden Anteilen an Grauwacke, Kalkstein, Sandstein und Quarzit, z.T. wechselnd mit Lösslehm. Als
Bodenart steht sandiger Lehm mit mittlerem Ertragspotential an.
BODENNUTZUNG:
Die Wiese wird derzeit als Magerwiese landwirtschaftlich genutzt.
Wirkungsprognose:
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsteht eine zusätzliche Versiegelung des Bodens. Auf
diesen Flächen wird der Boden entfernt und das Bodenleben stark beeinträchtigt. Innerhalb dieser
Versiegelungsflächen ist mit einem vollständigen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen zu rechnen. Es
ist davon auszugehen, dass im Rahmen von Geländemodellierungen und Gartenbau erhebliche
Bodenbewegungen stattfinden.
Kompensationsmaßnahmen:
Nach dem Abschieben der Grasnarbe ist der Oberboden getrennt zu lagern und für landwirtschaftliche
oder eine gärtnerische Nutzung vorzuhalten. Erdaushub sollte, wenn geeignet, für Auffüllungen vor Ort
verwendet oder fachgerecht entsorgt werden. Böschungen sollten immer begrünt werden. Bei einer
geringen Böschungsneigung sind in der Regel kostenaufwändige Befestigungen nicht erforderlich.
Offene Böden sind während der Baumaßnahme vor Verschmutzung und Erosion zu schützen.
Versiegelte Flächen sollten so sparsam wie möglich hergestellt werden. Die innere Erschließung des
Plangebietes ermöglicht eine ökonomische Ausnutzung des Gebietes und reduziert damit die Versiegelung
durch Verkehrswege. Die voraussichtlich versiegelte Fläche innerhalb der Baugrundstücke sowie der
geplanten Straße ist auszugleichen.
Der Ausgleichsbedarf für den Eingriff in die Bodenfunktion wurde mit Hilfe der Tabelle zur „Bilanzierung
von Eingriffen in die Bodenfunktionen und deren Kompensation“ der SGD-Nord berechnet (siehe
5.2 Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Bodenfunktion, Seite 18).

                                                                              Seite 8
4.5   Wasser
Bestand:
Grundwasser: Das Plangebiet befindet sich in der Grundwasserlandschaft der devonischen Schiefer und
Grauwacken. Die Grundwasserneubildung liegt bei 51 mm mit einer mittleren Grundwasserüberdeckung.
Oberflächenwasser: Hydrologisch ist das Plangebiet über den Brühlbach (Gewässer III. Ordnung) an das
Gewässersystem des Rheins angeschlossen. Im Plangebiet selbst sind keine oberflächigen
Entwässerungsstrukturen entwickelt. Das Plangebiet liegt nicht in einem Hochwasserschutzgebiet.
Wirkungsprognose:
Grundwasser: Wasserwirtschaftlich relevante Grundwasservorkommen sind im Untersuchungsgebiet
nicht zu erwarten. Die geringen Vorkommen sind jedoch – wie generell alle Grundwässer – bei begrenzter
Verfügbarkeit und weitgehender Irreversibilität vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Oberflächenwasser: Durch die Versiegelung im Bereich des Wohngebietes kommt es zu einem verstärkten
Oberflächenwasserabfluss. Der Retentionsbereich des Waschbaches wird durch die Abstandsflächen zum
Bachlauf nicht eingeschränkt.
Kompensationsmaßnahmen:
Nicht verunreinigten Niederschlagswasser soll in dezentralen Versickerungsmulden auf den privaten
Grundstücken versickert werden. Dadurch kann die Grundwasserneubildung vor Ort erhalten bleiben und
der oberflächliche Niederschlagswasserabfluss wird minimiert. Überschüssiges Regenwasser wird durch
ein Regenrückhaltebecken zurückgehalten und gedrosselt den nächsten Gewässern zugeleitet. Der Abfluss
nach der Bebauung entspricht dem Abfluss vor der Bebauung.

4.6   Luft und Klima
Bestand:
Das allgemeine Klima im Raum Riesweiler weist eine Temperatur 9,0 °C im Jahresmittel auf. Die
Jahresniederschlagsmenge liegt bei rund 739 mm. Ganzjährig überwiegen südwestliche Winde.
Wirkungsprognose:
Die Überplanung des Gebietes führt zur Neuversiegelung, zu erhöhten Emissionen sowie zu steigendem
Verkehrsaufkommen und den damit einhergehenden Emissionen. Kleinklimatische Ausgleichsfläche geht
verloren und der Gehölzverlust stellt einen Verlust von sauerstoffproduzierenden Gehölzen dar.
Kompensationsmaßnahmen:
Zur Verringerung der mikroklimatischen Aufwärmung ist die Versiegelung zu minimieren und eine
möglichst vollständige, örtliche Versickerung des Oberflächenwassers herzustellen. Durch
Gehölzpflanzungen an Stell- und Erschließungsflächen kann Schatten erzeugt werden. Die Entstehung von
Hitzeinseln wird hiermit eingeschränkt.

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4.7   Flora
Bestand:

Die Bewertung der einzelnen Biotope erfolgt anhand einer auf Rheinland-Pfalz bezogenen Skala, die von
fehlend über sehr gering, gering, mittel, hoch bis sehr hoch reicht.
Die innerhalb des Plangebietes vorliegenden Biotoptypen wurden im Rahmen der Ortsbegehung am
07.12.2020 erfasst. Die Biotoptypen der weitgehend strukturarmen Fläche werden im Folgenden
aufgeführt und beschrieben.
Der weitaus größte Teil des Plangebiets ist durch ungedüngte oder nur schwach gedüngte
landwirtschaftlich genutzte Wiese mit mehrfacher jährlicher Mahd gekennzeichnet. Die
Pflanzengesellschaften weisen die typischen, bestandsbildenden Arten der Fettwiesen (Bärenklau,
Löwenzahn, Weiß- und Rotklee, Spitzwegerich, Kriechender Hahnenfuß) auf.
Nach Norden, Osten und Westen schließt die Ortslage Riesweiler an das Plangebiet an. Im Norden verläuft
zusätzlich ein linearer Grasweg, der das Plangebiet in dieser Richtung begrenzt. Der südliche Teil der
Planfläche ist als Ausgleichsfläche der Abrundungssatzung „Im An der Schulstraße“ festgesetzt, auf der
Feldgehölze entwickelt werden sollen. Diese bestehen zwar noch nicht, müssen aber dennoch bei der
Biotopbewertung berücksichtigt werden. Weiterhin befindet sich im südöstlichen Eckbereich eine etwa 60
m² größe überschneidung mit dem Biotopkomplex „Strukturreiches Grünland südlich Riesweiler“. Genauer
befindet sich hier eine Strauchhecke. Weiterhin grenzen im Süden Gartenanlagen angrenzender
Grundstücke an das Plangebiet an. Die restlichen vorhandenen Biotoptypen sind nur von geringem
ökologischem Wert und ohne größere Bedeutung für den Biotopverbund.
Wirkungsprognose:
Es ist innerhalb der Grenzen der geplanten Baugrundstücke, mit einem vollständigen Verlust der
bestehenden Biotope zu rechnen.
Kompensationsmaßnahmen:
Dem Planzustand der Grundstücke ist ebenfalls eine ökologische Wertigkeit zuzurechnen. Gemäß der
Grundflächenzahl von 0,4 (zzgl. max. 25 % Überschreitung gem. BauNVO) sind min. 50 % der jeweiligen
Baugrundstücke gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen. Das kann Wiesen und Rasenflächen, Stauden-
und Kräuterbeete sowie Hecken, Zier- und Obstgehölze umfassen. Dementsprechend werden mindestens
50 % der auszuweisenden Grundstücksfläche allgemein dem Biotoptyp „Garten“ zugewiesen, dem eine
mittlere Wertigkeit eingeräumt wird.
Die Aufstellung der Biotopwertigkeiten vor und nach dem Eingriff sind in der Tabelle unter Kapitel 5.1 zu
finden.
Im Ergebnis zeigt sich, dass den Biotopen nach Umsetzung des Plangebietes eine höhere Wertigkeit
zugeordnet wird als den Biotopen im Voreingriffszustand. Das beruht in erster Linie auf der geringen
Wertigkeit des vorliegenden Intensivackers, während Hausgärten potenziell mehr Strukturreichtum und
Vielfalt und damit auch eine höhere Wertigkeit unterstellt werden können. Die Beeinträchtigung der
vorhandenen Biotope ist damit als ausgeglichen anzusehen.

                                                                               Seite 10
4.8     Fauna
Bestand:
Es wurden keine systematischen Kartierungen der Fauna innerhalb des Untersuchungsgebietes
vorgenommen. Bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten Arten handelt es sich lediglich um
Zufallsbeobachtungen, die während der Ortsbegehung im Dezember 2020 im Gebiet erfasst werden
konnten.

 Deutscher Name       Wissenschaftlicher        Schutzstatus          RL RLP                   RL D
                           Name

Rabenkrähe            Corvus corone         besonders           * - ungefährdet         * - ungefährdet
                                            geschützt

Ringeltaube           Columba palumbus      besonders           * - ungefährdet         * - ungefährdet
                                            geschützt

Amsel                 turdus merula         besonders           * - ungefährdet         * - ungefährdet
                                            geschützt

Faunistische Zufallsfunde innerhalb des Untersuchungsgebietes

Eine Einschätzung zum Vorkommen weiterer geschützter Arten wurde auf Grundlage der vorliegenden
Habitatstrukturen innerhalb des betroffenen Plangebietes vorgenommen.
Der überwiegende Teil des Plangebietes besteht aus einer monotonen Wiesenfläche, die im Osten ein
kleineres Gebüsch aufweist.
Aufgrund der anthropogenen Vorbelastungen durch Lärm und Bewegungsunruhe im Siedlungsbereich
sowie der Arten- und Strukturarmut der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen weist das
Plangebiet nur eine eingeschränkte Habitatfunktion für geschützte Arten auf. Das ortsnahe Plangebiet
wird beim Vorhandensein störungsärmeren Offenlandes wohl kaum von Offenlandbrütern und nur in
geringem Maße von Nahrungsgästen genutzt. Auf der Grundlage der vorhandenen Biotopstrukturen
wurde die potentielle Eignung des Plangebietes für geschützte Arten überprüft. Aufgrund der
Vorbelastungen durch die Ortslage ist das Artenspektrum des Untersuchungsgebietes eingeschränkt.
Bei den heimischen Brutvögel handelt es sich überwiegend um Arten der heimischen Siedlungsräume und
Kulturlandschaften. Allen diesen Arten ist eine gewisse Toleranz gegenüber anthropogener Prägung der
Landschaft gegeben. Die direkte Nähe des Plangebietes zu bestehenden Wohngebieten legt nahe, dass
das Plangebiet in erster Linie von störungstoleranten und regelmäßig im Umfeld des Menschen
vorkommenden Arten genutzt wird.
Wirkungsprognose:
Für die vorkommenden Arten kann angenommen werden, dass die Ausweisung des Baugebiets und die
damit verbundene Erschließung des Geländes keine nachhaltigen Verdrängungseffekte ausübt. Vielmehr
bedeutet die Ausweitung des Ortsbereichs eine Erweiterung des nutzbaren Lebensraums.
Die Umgestaltung des Plangebietes bedeutet eher eine Aufwertung. Selbst strukturarm gestaltete
Hausgärten bieten in der Regel eine höhere Artenvielfalt an Obst- oder Ziergehölzen und Stauden als eine

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einheitlich bewirtschaftete Wiesenfläche. Damit geht eine höhere Strukturvielfalt sowie eine Erhöhung
des Insektenaufkommens und auch der Nahrungsverfügbarkeit für Vögel einher. Zudem bieten derart
gestaltete Hausgärten nicht nur eine erhöhte Nahrungsgrundlage, sondern mit Gehölzen, Dächern,
Gartenhäusern und Holzunterständen auch mehr Ruheplätze, Singwarten und Verstecke an. Auch
Nistmöglichkeiten für Freibrüter in Sichtschutzhecken oder für Nischenbrüter an Gebäuden oder
Unterständen stehen hier zur Verfügung, die in der bestehenden Agrarlandschaft nicht vorliegen.
Kompensationsmaßnahmen:
Die Umwandlung des Plangebietes von der bestehenden Wiesenfläche zum vorgesehenen Baugebiet
bedeutet für die meisten Arten eine Verbesserung. Fast alle Artengruppen profitieren von der
Strukturanreicherung und der anzunehmenden Schaffung eines breiteren Angebots an Blühpflanzen als es
die bestehende Agrarlandschaft bietet.
Mögliche Gehölzrückschnitte für die Verlegung der Ablaufleitung der Regenrückhaltung sind nur
außerhalb der Vogelbrutzeit zulässig. Nach Ende der Kanalbaumaßnahme stellen sich durch natürliche
Sukzession die für den Standort typischen Tiergesellschaften wieder ein. Damit ist die Beeinträchtigung
ausgeglichen.

4.9   Artenschutzrechtliche Stellungnahme
In der Eingriffsregelung sind gem. § 44 BNatSchG in Verb. mit § 15 BNatSchG streng und besonders
geschützte Arten im Sinne der FFH-Richtlinie - Anhang IV (streng geschützte Arten) und alle europäischen
Vogelarten (gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie) in besonderem Maße zu berücksichtigen. Unter
Anwendung der Relevanztabelle des LBM Rheinland-Pfalz (2008), die eine Liste geschützter Arten in der
TK 6108 enthält, wurde jedoch anhand der vorhandenen Biotopstrukturen die potentielle Eignung des
Plangebietes für die genannten geschützte Arten überprüft. Aufgrund der Vorbelastungen durch die
Ortslage ist das Artenspektrum des Plangebietes eingeschränkt.
Im Rahmen einer Begehung wurden kein Vorkommen geschützter Arten oder Hinweise auf ein potentielles
Vorkommen geschützter Arten vorgefunden. Damit ist nicht mit dem Eintreten von Verbotstatbeständen
nach den §§ 44 und 45 BNatSchG zu rechnen.

4.10 Orts- und Landschaftsbild, Erholung
Bestand:
Das Plangebiet liegt in der östlichen Randlage der Gemeinde Riesweiler und wird an drei Seiten von der
Ortslage umschlossen. Lediglich südlich und südöstlich kann von angrenzenden Wirtschaftswegen und
dem Brühlbachtal aus in die Fläche eingesehen werden. Wobei die Einsicht hier durch Gebüschstrukturen,
welche dem Plangebiet vorliegen, stark eingeschränkt ist.
Wirkungsprognose:
Das Baugebiet „An der Schulstraße schließt unmittelbar an die bestehende Ortslage an. Dadurch ist es gut
mit der Ortslage verbunden und es kommt zu keiner Zersiedelung charakteristischer Flächen des

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Durch die geplante Nutzung als Wohngebiet ist von einer geringen Wirkung auf das Landschaftsbild und
das Erholungspotential des Landschaftsraumes auszugehen.
Kompensationsmaßnahmen:
Die bereits vorhandenen Heckenstrukturen in der Umgebung sorgen für eine gute Einbringung des
Plangebietes in die Natur und Umgebung. Der Charakter des Ortsgemeindegebietes im Allgemeinen und
im direkten Umfeld bleibt erhalten.
Weitere Kompensationsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.

4.11 Menschen, Gesundheit und Bevölkerung
Bestand:
Die Region Riesweiler zählt gem. LEP IV zu den ländlichen Räumen mit disperser Siedlungsstruktur. Das
Plangebiet schließt sich zu drei Seiten an die bestehende Bebauung der Ortsgemeinde Riesweiler an. Im
Süden grenzen Gärten an die Flächen an.
Es bestehen aktuell keine besonderen Beeinträchtigungen durch Verkehrsemissionen oder -lärm. Im
Westen des Plangebietes verläuft in ca. 520 m Entfernung die L 162. Negative Auswirkungen auf das
Plangebiet sind aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten (sh. Begründung zum Bebauungsplan
„Lärmimmissionen aus Kraftfahrzeugverkehr“).
Wirkungsprognose:

Durch die Ausweisung eines Wohngebietes fügt sich der Geltungsbereich „An der Schulstraße“ konfliktfrei
an den Bestand an. Mit störenden Emissionen ist nicht zu rechnen.
Kompensationsmaßnahmen:
Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

4.12 Kultur und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind nach aktuellem Stand durch Änderungen des Bebauungsplanes nicht betroffen.
Sollte im Rahmen von Baumaßnahmen der Verdacht auf archäologische Funde auftreten, sind die
zuständigen Denkmalpflegebehörden einzuschalten.

4.13 Wechselwirkungen und Summationswirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Zusätzliche erhebliche Eingriffe durch Wechsel- oder Summationswirkungen sind nicht zu erwarten.

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5     Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
5.1   Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Biotope

Bestandsplan Biotoptypen, Geltungsbereich 1 (ohne Maßstab)
Den betroffenen Biotopen sowie den voraussichtlich auf den Flächen nach Ausweisung des Plangebietes
wird eine bestimmte Wertigkeit zugeordnet. Gemäß dieser Wertigkeit werden die Flächen mit einem
Verrechnungsfaktor multipliziert, um daraus den Flächenwert zu erhalten. Die Verrechnungsfaktoren sind
0 für sehr geringwertige Biotope, 0,25 für geringwertige Biotope, 0,50 für mittelwertige Biotope und 0,75
für hochwertige Biotope und 1 für sehr hochwertige Biotope. Der nach Verrechnung erhaltene
Flächenwert bildet damit den tatsächlichen Wert eines Biotops ab. Zur Bilanzierung eines möglichen
Ausgleichsbedarfs für die Eingriffe in Biotope wird nachfolgend der Flächenwert der Biotope im
Voreingriffszustand summiert und den Flächenwerten der Biotope nach Umsetzung des Plangebietes
gegenübergestellt.

                                                                               Seite 14
Code                    Name des Biotops                      Fläche       Wertigkeit Flächenwert
                                                                 [m²]        Ve rrechnung   [m²]
                                                                                    s
                                                                                -fa ktor
Bestand vor Eingriff:
EA       Intensiv genutzte Wiese                                    9.609         0,25        2.402
BA0      Feldgehölze                                                  513         0,5           257
BD2      Strauchhecke, ebenerdig                                      181         0,75          136
VA0      Straße, Fuß- und Wirtschaftsweg                              338           0             0
AJ0      Fichtenwald                                               15.000         0,25        3.750
Gesamt                                                             25.641                     6.545

Planung nach Eingriff:
HJ0      Garten (bei GRZ 0,4 zzgl. 25 % Überschreitung)             4.609         0,5        2.305
AA1      Struktur- und artenreicher Mischwald                      15.000         0,75      11.250
HN1      Gebäude                                                    4.609           0            0
VA0      Straße, Fuß- und Wirtschaftsweg                            1.423           0            0
Gesamt                                                             25.641                   13.555

Differenz:                                                               0                   -7.010

Im Ergebnis zeigt sich, dass den Biotopen nach Umsetzung des Plangebietes ein höherer Flächenwert
zugeordnet wird als den Biotopen im Voreingriffszustand. Das beruht in erster Linie auf der geringen
Wertigkeit des vorliegenden Intensivackers, während Hausgärten potenziell mehr Strukturreichtum und
Vielfalt und damit auch eine höhere Wertigkeit unterstellt werden können. Die Beeinträchtigung der
vorhandenen Biotope ist damit als ausgeglichen anzusehen.

                                                                             Seite 15
5.2   Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Bodenfunktion

Bestandsplan (ohne Maßstab)

                                                                  Seite 16
Eingriffsplan (ohne Maßstab)

                               Seite 17
Der Ausgleichsbedarf für den Eingriff in die Bodenfunktion wurde mit Hilfe der Tabelle zur „Bilanzierung
von Eingriffen in die Bodenfunktionen und deren Kompensation“ der SGD-Nord berechnet. Daraus ergibt
sich folgende Gesamtbilanz für das Schutzgut Boden:

                                                                              Seite 18
Seite 19
Seite 20
6     Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum
      Ausgleich
6.1   Maßnahmen im Plangebiet
A1, Baumpflanzung auf privaten Grundstücksflächen
Ziel der Maßnahme: Der Eingriff in das Landschaftsbild und das Erholungspotential durch die Anpflanzung
von hochstämmigen Laubbäumen auf Grundstücksflächen ausgeglichen. Auch wird damit die Bedeutung
des Plangebietes für das Arten- und Biotopschutzpotential verbessert.
Textvorschlag für die textliche Festsetzungen:
A1, Baumpflanzung auf privaten Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB): Je privater
Grundstücksfläche sind mindestens 3 Stück Obstbaumhochstämme oder sonst. Laubgehölze zu pflanzen,
wovon mindestens ein Baum im Vorgarten zu pflanzen ist (sh. Pflanzliste Bäume). Auf den rückwärtigen,
zur freien Flur orientierten Grundstücksflächen, dürfen keine Nadelgehölze angepflanzt werden.

A2, Unzulässigkeit von Steingärten, Versiegelung der Grundstücksfläche, Umgang mit Boden
Ziel der Maßnahme: Um die Eignung der Hausgärten als Teilhabitate zu gewährleisten, sind
vegetationsfreie Steingärten nur teilweise zugelassen. Die reduzierte Zulässigkeit von vegetationsfreien
Steingärten ist unabdingbar, um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wirksam ausschließen zu
können, und wird daher verbindlich festgesetzt. Die vegetationsfreien Steingärten sind aufgrund von
Artenschutz- und Klimaneutralen Aspekten zu berücksichtigen. Hierdurch wird dem Artenschutz und
insbesondere dem Schutz von gehölzbrütenden Vögeln während der Brut- und Nistzeit im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes Rechnung getragen.
Nach dem Abschieben der Grasnarbe ist der Oberboden getrennt zu lagern und für landwirtschaftliche
oder eine gärtnerische Nutzung vorzuhalten. Böschungen sollten immer begrünt werden. Bei einer
geringen Böschungsneigung sind in der Regel kostenaufwändige Befestigungen nicht erforderlich. Offene
Böden sind während der Baumaßnahme vor Verschmutzung und Erosion zu schützen.
Textvorschlag für die textliche Festsetzungen:
A2, Unzulässigkeit von Steingärten, Versiegelung der Grundstücksfläche, Umgang mit Boden (§ 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB): Das Anlegen von Steingärten innerhalb der Vorgartenflächen ist nur bis zu 25 % der
Vorgartenfläche zulässig. Eine weitere Versiegelung der Vorgärten ist nur im Umfang der zur Erreichung
der Garagen notwendigen Zufahrten und der Hauszugänge zulässig. Stellplätze sind mit ausschließlich mit
wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als
unversiegelte Grünflächen zu gestalten.
Nach dem Abschieben der Grasnarbe ist der Oberboden getrennt zu lagern und für landwirtschaftliche
oder eine gärtnerische Nutzung vorzuhalten. Böschungen sollten immer begrünt werden. Bei einer
geringen Böschungsneigung sind in der Regel kostenaufwändige Befestigungen nicht erforderlich. Offene
Böden sind während der Baumaßnahme vor Verschmutzung und Erosion zu schützen.

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