Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesmi-nisteriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein zweites Gesetz zur Anpassung des ...

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Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesmi-nisteriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein zweites Gesetz zur Anpassung des ...
Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesmi-
nisteriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein
zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die
Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts
                                                                    Berlin, den 13. August 2020

Vorbemerkung
Die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO) nimmt zum weiteren Diskussionsentwurf (Disk-E
II) zur Umsetzung der DSM-Richtlinie gerne Stellung. Als Dachverband der Filmwirtschaft fasst die SPIO
die gemeinsamen Interessen von Verbänden u.a. der Filmproduzenten, filmtechnischen Betriebe, Film-
verleiher und Filmtheater zusammen. Die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digi-
talen Binnenmarktes ist für die Filmwirtschaft von zentraler Bedeutung. Unternehmen der Filmwirt-
schaft arbeiten seit langem in Netzwerken bei der Produktion und dem Vertrieb von Filmen in nationa-
len, europäischen und internationalen Verbünden zusammen. Verlässliche und vergleichbare Rah-
menbedingungen im digitalen Binnenmarkt sind daher ein wichtiger Faktor für die audiovisuelle Wirt-
schaft. Erst die urheberrechtlichen Normen ermöglichen durch die Bündelung, Einräumung und
Vergabe von unterschiedlichsten Nutzungs- und Lizenzrechten, insbesondere exklusiver Verwertungs-
rechte, dass in Filmwerke investiert und damit die Beschäftigung für die Urheber*innen und ausüben-
den Künstler*innen dieser Filmwerke gesichert werden kann.

Deshalb hatten wir im Rahmen der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im
letzten Jahr durchgeführten Konsultation zur Umsetzung der DSM-RL eindringlich darum gebeten, die
Besonderheiten unserer Branche (wie selbstverständlich auch anderer Kreativbranchen) zu berück-
sichtigen und im Übrigen eine eng an der Intention der DSM-RL orientierte Umsetzung vorzunehmen.
Wir bewegen uns heute in einem dynamischen internationalen Markt, der sich in den letzten Jahren
fundamental geändert hat und in dem wir mit global agierenden und über hohe Investitionsvolumina
verfügenden Wettbewerbern konkurrieren, die ihre Produktionsstandorte flexibel dort ansiedeln kön-
nen, wo sie die besten Voraussetzungen antreffen. Ein gleiches Schutzniveau und vergleichbare Rah-
menbedingungen zumindest innerhalb der EU sind für eine lebendige und innovative Kultur- und Krea-
tivwirtschaft in Deutschland und Europa deshalb von elementarer Bedeutung 1.

1
    Stellungnahme der SPIO vom 6. September 2019 zur Umsetzung der DSM-RL, S. 3                          1
Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesmi-nisteriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein zweites Gesetz zur Anpassung des ...
Der vom BMJV vorgelegte zweite Diskussionsentwurf berücksichtigt diese Anliegen jedoch in keiner
Weise. Statt auf einen einheitlichen EU-Rechtsrahmen hinzuwirken, die Verwertung exklusiver Lizen-
zen in der digitalen Verwertung zu stärken und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichti-
gen, schafft der Diskussionsentwurf ein eigenes Recht sui generis für die Wiedergabehandlung der
Diensteanbieter, perpetuiert den Value Gap und bürdet den Rechtsinhabern ohne Berücksichtigung
von Herstellungs- und Vertriebsprozessen weitergehende Bürokratie- und Nachforschungskosten auf.
Die Einordnung der in Art. 17 vorgesehenen Wiedergabehandlung für Diensteanbieter als Recht sui
generis ist weder von der DSM-RL gewollt, noch wird sie durch die DSM-RL ermöglicht. Zudem unter-
gräbt die klar außerhalb des abschließenden Rahmens des Artikel 5 InfoSoc-RL liegende Bagatell-
schranke den Harmonisierungsgedanken der Richtlinie in Hinblick auf einen einheitlichen und rechts-
sicheren Haftungsrahmen der Online-Diensteanbieter.

Warum der digitale Binnenmarkt und eine einheitliche Rahmengesetzgebung für
die Filmwirtschaft so wichtig ist

Für die Filmwirtschaft ist der europäische Binnenmarkt von großer Bedeutung. Von reinen TV-Auftrags-
produktionen abgesehen, wird ein Film in den seltensten Fällen aus Deutschland oder allein aus ei-
nem einzigen anderen europäischen Land heraus finanziert und produziert. Deshalb sind größere
Filmproduktionen sowohl im Kino-, als auch im hochklassigen Fernsehbereich sehr häufig europäische
Koproduktionen. Das bedeutet auch, dass Teile der Filmproduktion in verschiedenen europäischen
Ländern stattfinden und Urheber*innen und Darsteller*innen unterschiedlicher Mitgliedsstaaten an
diesen Filmen mitwirken. Auch richten sich Herstellung und Vermarktung eines Films in den seltensten
Fällen national aus. Gleiches gilt für deutsche Unternehmen, die – zum Teil auch urheberrechtlich re-
levante – Dienstleistungen für Filmproduktionen erbringen (Postproduktion, Synchronstudios, VFX Stu-
dios, etc.). Sie stehen ebenfalls nicht in einem nationalen, sondern in einem europäischen und inter-
nationalen Wettbewerb. Außer bei einigen speziellen Genres denkt die Filmwirtschaft daher europä-
isch und international und muss aus dieser Perspektive behandelt werden.

Gleiche Rahmenbedingungen fördern nicht nur den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt, son-
dern erleichtern auch die paneuropäische Zusammenarbeit bei der Produktion und dem Vertrieb von
Filmen. Nationale Sonderwege oder auch überschießende Umsetzungen der DSM-RL laufen diesem
Ziel völlig entgegen.

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In diesem Sinne ist die Sat/Cab Richtlinie im Diskussionsentwurf nah am Wortlaut und der Intention
der Richtlinie in den §§ 20 b ff UrhG Disk-E II umgesetzt. Dies begrüßen wir grundsätzlich.

Der wesentliche Kern des Disk-E II betrifft jedoch die Umsetzung der DSM-RL. Bei der Umsetzung der
DSM-Regelungsinhalte entfernen sich nach unserer Auffassung die Vorschläge des BJMV nicht nur
vom Wortlaut des Richtlinientextes, sondern auch von der Intention der DSM-RL. Die europäischen
Vorgaben werden missachtet, internationale Vorgaben durch die Schaffung eines neuen Rechts sui
generis unterlaufen. Dies muss der Gesetzgeber unbedingt verhindern und zu einer richtlinienkonfor-
men Umsetzung zurückfinden.

Warum das Lizenzgeschäft für die Filmwirtschaft so wichtig ist
Wir setzen uns für eine mittelständisch geprägte Filmwirtschaftsstruktur ein, die in Netzwerken und
Kooperationen Filme produziert und vertreibt. Dies schafft Wettbewerb, reduziert Abhängigkeiten und
gewährleistet kulturelle Vielfalt und Innovation. Deshalb gibt es auf jeder Ebene (Produktion, Postpro-
duktion, Studio, Filmverleih und Filmtheater etc.) eine Vielzahl von Unternehmen mit einer Größe von
2- bis 500 Mitarbeiter*innen. Auf diese Struktur greifen auch große Unternehmen wie Fernsehveran-
stalter oder neue Player wie Streaming-Dienste zurück. Nach unserer Überzeugung geht es nicht um
ein Entweder-oder, sondern um ein Miteinander kleiner, mittelständischer und großer Film- und Medi-
enunternehmen. Diese Struktur hat in den letzten Jahren durch den Wandel des Nutzungsverhaltens
und die Verengung der Vertriebswege bereits zu größeren Abhängigkeiten und einer Konzentration im
Markt geführt: eine Entwicklung, die sich durch die Auswirkungen der COVID 19 Pandemie bereits ver-
stärkt hat und sehr wahrscheinlich weiter verstärken wird.

Deshalb ist es aus Sicht der unabhängigen Filmunternehmen (Produktion, Postproduktion, Filmverleih,
aber auch Filmtheater) wichtig, dass die Verwertungs- und Nutzungsrechte bei den Produzent*innen
gebündelt werden und sie über alle wesentlichen Auswertungsrechte exklusiv verfügen können. An-
dernfalls können solche Unternehmen nicht mehr in urheberrechtlich relevante und kreative Leistun-
gen und Stoffe investieren. Werden Erlösmöglichkeiten und Verhandlungspositionen von mittelständi-
schen Unternehmen in der digitalen Auswertung ihrer Filmwerke weiter geschwächt, wird es in einem
noch stärkeren Maße zu Marktkonzentrationen auf große, oft globale Unternehmen und reinen Auf-
tragsproduktionen an deutsche Produktionsunternehmen kommen. Kulturelle Vielfalt, wirtschaftliche
und künstlerische Innovationen gehen verloren.

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Die Ausrichtung des vorliegende Disk-E II beschneidet auf gravierende Weise diese Ausschließlich-
keitsrechte der Urheber*innen, Produzent*innen und Verwerter*innen, schwächt damit die Verhand-
lungspositionen der Rechtsinhaber*innen und führt weitreichende Schranken u.a. zugunsten von On-
line-Sharing-Plattformen ein, die redliche Verwertungen entwerten und zu einer weiteren Konzentra-
tion der Wertschöpfungsprozesse gerade bei diesen Unternehmen führen wird.

Wir halten diese politische Entscheidung deshalb für sehr bedenklich. Wir sind darüber hinaus nicht
der Auffassung, dass die private und kommerzielle Nutzerperspektive, wie es in der Begründung zum
Diskussionsentwurf behauptet wird, einen derart weitreichenden Eingriff in die Verfügungsbefugnisse
und Vermögensinteressen der Rechtsinhaber*innen zu rechtfertigen vermag.

Warum die Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten für die Film-
wirtschaft so wichtig ist
Schließlich berücksichtigt der Disk-E II an keiner Stelle branchenspezifische Besonderheiten. Die DSM-
RL verlangt jedoch ausdrücklich, auf branchenspezifische Besonderheiten Rücksicht zu nehmen (so
u.a. Art. 11, 22 oder in den ErwG 42, 77, 78, 80). Dies ist auch notwendig, weil urheberrechtlich rele-
vante Schöpfungsprozesse in vielen Bereichen der Wirtschaft in unterschiedlichen Konstellationen er-
folgen. Fotografien, Buch-, Musik-, Computerspiel- und Filmwerke unterscheiden sich nicht nur in den
Herstellungsprozessen, der Anzahl der Kreativen und den Investitionen, sondern auch in ihren Ver-
marktungs- und Vertriebswegen und damit auch im Nutzungsverhalten massiv.

Bei der Filmproduktion bestehen besondere branchenspezifische Investitionsrisiken. Während die Ur-
heber*innen und Interpret*innen bei der Filmproduktion fast immer eine feste Vergütung erhalten,
unabhängig davon, ob der Film Erlöse einspielt oder nicht, tragen die Produzent*innen die wesentli-
chen Unwägbarkeiten bei der Filmproduktion wie Fertigstellung, Kostenüberschreitung und Vertrieb,
die zu einem defizitären Ergebnis führen können.

Deshalb ist es aus unserer Sicht bei der Umsetzung elementar wichtig, branchenspezifischen Beson-
derheiten angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere muss weiterhin die Möglichkeit bestehen,
im Rahmen des Urhebervertragsrechts durch gemeinsame Vergütungsregelungen und Tarifverträge
sowohl den Auskunftsanspruch als auch die angemessene Vergütung branchenspezifisch regeln zu
können.

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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die drei wesentlichen Intentionen der DSM-RL – Schaffung
eines einheitlichen Rechtsrahmens, Stärkung digitaler Lizenzerlöse für die Kultur- und Kreativwirt-
schaft und Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten - mit dem Disk-E II nicht erreicht
werden. Wir sind daher der Auffassung, dass es grundlegender Änderungen bedarf, um diesen europä-
ischen Vorgaben im Rahmen eines Referentenentwurfs gerecht zu werden.

Nachfolgend nehmen wir zu einzelnen Änderungsvorschlägen des Disk-E II Stellung. Aufgrund des vor-
gegebenen kurzen Zeitrahmens behalten wir uns ergänzende Stellungnahmen vor. Wir haben auch die
Bitte, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausreichend Zeit zur Stellungnahme eines mög-
lichen Referentenentwurfs gegeben wird, um Stellungnahmen innerhalb der Branchen ausreichend
abstimmen zu können.

Zur Umsetzung der DSM-RL

Urhebervertragliche Ansprüche §§ 32 ff. UrhG
Erstmals werden in den Artikeln 18 bis 20 der DSM-RL nach dem deutschen Vorbild für Urheber*in-
nen und ausübende Künstler*innen das Prinzip der angemessenen Vergütung statuiert sowie ein ver-
traglicher Fairnessausgleich zuerkannt und Auskunftsrechte europaweit eingeräumt. Dies begrüßen
wir ausdrücklich.

Für die im Disk-E II vorgesehenen nationalen, teilweise weitreichenden Änderungen sehen wir hinge-
gen keinen sich aus der DSM-RL ergebenden notwendigen Umsetzungsbedarf. Es handelt sich um
überschießende, nicht durch die DSM-RL veranlasste Änderungen, die ohne Not den in der letzten Ur-
hebervertragsreform 2017 gefundenen Kompromiss aufkündigen und zwischenzeitlich ergangene
Rechtsprechung sowie geltende Tarifverträge und gemeinsame Vergütungsregeln über Bord werfen.
Neue Begrifflichkeiten und Abgrenzungen werden zu Unsicherheiten und erneuten gerichtlichen Ausei-
nandersetzungen über ihre Interpretation und Reichweite führen und damit die wirtschaftliche Situa-
tion von Urheber*innen, ausübenden Künstler*innen und Verwerter*innen verschlechtern, anstatt sie
zu verbessern. Denn Rechtssicherheit und Kalkulierbarkeit von unternehmerischen Entscheidungen
sind für den wirtschaftlichen Erfolg besonders wichtig.

Für die von kleinen und mittelständischen Unternehmen geprägte Filmwirtschaft sind in diesem Zu-
sammenhang folgende Gesichtspunkte von besonderer Relevanz:
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⇒ Es muss weiterhin für filmwirtschaftliche Unternehmen die Möglichkeit bestehen, Urheber*in-
          nen und ausübende Künstler*innen pauschal zu vergüten. Auch nach der DSM-RL kann eine
          pauschale Vergütung eine angemessene Vergütung darstellen. 2 Eine besondere Berücksichti-
          gung jeder Nutzungsmöglichkeit ist in der Praxis nicht möglich.
      ⇒ Es muss weiterhin die Möglichkeit bestehen, über Tarifverträge und gemeinsame Vergütungs-
          regelungen nicht nur die Angemessenheit der Vergütung zu bestimmen, sondern auch die Mo-
          dalitäten des Auskunftsanspruchs zu regeln. Der Auskunftsanspruch dient der Überprüfung
          der Angemessenheit einer Vergütung bzw. des auffälligen Missverhältnisses. Gemeinsame
          Vergütungsregelungen, die den vorbereitenden Auskunftsanspruch nicht einbeziehen können,
          machen schlichtweg keinen Sinn.
      ⇒ Es muss bei dem Grundsatz bleiben, dass jeder Lizenznehmer den Urheber*innen und aus-
          übenden Künstler*innen für etwaige Ansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG begrenzt auf seine
          Erträgnisse haftet. Ein Mithaftung der Produzent*innen als regelmäßiger Vertragspartner der
          Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen für die Erlöse Dritter würde die bisherige Ri-
          sikoverteilung zwischen der Filmproduktion und den verschiedenen Vertriebsebenen aushe-
          beln. Dieses kumulierte Risiko würde kein Vertragspartner der Urheber*innen übernehmen
          und könnte viele Produzent*innen leicht in die Insolvenz führen. Die DSM-RL gibt eine solche
          Mithaftung der Produzent*innen auch nicht vor – denn Art 20 DSM-RL postuliert erst gar kei-
          nen unmittelbaren Vergütungsanspruch der Urheber*innen gegen Dritte in der Lizenzkette. Es
          kann aber natürlich nicht gewollt sein, dass Urheber*innen und ausübende Künstler*innen
          bei Erfolgen Dritter in der Lizenzkette hiervon nicht mehr profitieren sollen. Jedoch muss hier-
          für zwingend auch nur derjenige haften, bei dem sich ein Missverhältnis zwischen den Erträ-
          gen und der gezahlten Vergütung darstellt; die Haftung des ersten Vertragspartners muss, wie
          bisher, entfallen.
      ⇒ Sollten Änderungen bei den Auskunftsrechten tatsächlich rechtspolitisch gewollt sein, müs-
          sen zumindest die subsidiären Auskünfte in der Lizenzkette zwingend über die Produzent*in-
          nen kanalisiert werden. Diese Möglichkeit wird in Art 19 Absatz 2 3. Satz DSM-RL ausdrück-
          lich als Alternative zu dem unmittelbaren Anspruch gegen jeden Verwerter in der Lizenzkette
          eingeräumt.

2
    Vgl. ErWG 73                                                                                             6
§ 32 Abs. 2 UrhG-E pauschale Vergütungszahlungen weiterhin ermöglichen
Wir fordern die Beibehaltung des bisherigen § 32 Abs. 2 UrhG und setzen uns für eine Streichung des
neu eingeführten dritten Satzes in § 32 Abs. 2 UrhG-E ein.

Eine Notwendigkeit für diese Ergänzung ergibt sich nicht aus der DSM-RL. Art 18 der DSM-RL begrün-
det keinen Anspruch auf angemessene Vergütung, sondern beschreibt vielmehr ein grundsätzliches
Prinzip. Dieses Prinzip ist bereits mit dem bestehenden § 32 UrhG hinreichend umgesetzt.

Ausweislich der Begründung zu dem Änderungsvorschlag des § 32 UrhG-E soll jedoch die Möglichkeit
von Pauschalvergütungen weiter eingeschränkt werden, wobei gleichzeitig pauschale Vergütungen
durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt bleiben können. Ob die Besonderheiten der
Branche eine pauschale Vergütung rechtfertigen, ist nach dem Vorschlag des BMJV zudem im Wege
der Beweislastumkehr vom Vertragspartner der Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen zu
beweisen. Wir haben in der Vergangenheit immer wieder betont, dass die Film- und Fernsehbranche
darauf angewiesen ist, auch pauschale Vergütungen zahlen zu können. Denn an der Erstellung eines
Filmwerks wirken notwendigerweise eine Vielzahl an Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen
mit. Häufig ist zur Zeit der Investition durch die Produzent*innen die konkrete Auswertung des Film-
werks auch noch gar nicht vorhersehbar - jede Nutzungsmöglichkeit gesondert im Rahmen der Vergü-
tung zu berücksichtigen ist daher schlicht nicht möglich. Zudem muss im Rahmen der Vergütungsfra-
gen auch immer berücksichtigt werden, dass regelmäßig nur einer oder höchstens zwei von zehn Fil-
men überhaupt die Kosten wieder einspielt und damit in die Gewinnzone kommt. Dieses Risiko müs-
sen die Produzent*innen absehen und kalkulieren können, was durch Einführung einer Vergütung pro
Nutzungsmöglichkeit erheblich erschwert würde.
In der Filmbranche gibt es Urheber*innen und ausübende Künstler*innen, die Erlösbeteiligungen, an-
dere, die, häufig sehr hohe, pauschale Vergütungen erhalten und auch bevorzugen. Der grundsätzli-
che Ausschluss von pauschalen Vergütungssystemen wird aufgrund des extrem hohen Verwaltungs-
aufwands und der mit Beteiligungsansprüchen regelmäßig einhergehenden Verlagerung des Auswer-
tungsrisikos nicht zu höheren Einnahmen bei Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen führen.

Zusätzlich besteht das Problem, dass die an Urheber*innen und ausübende Künstler*innen zu leis-
tenden Vergütungszahlungen nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleis-
tung und eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte aufgeteilt
werden können, dies hat bereits der BGH festgestellt (BGH Urteil Das Boot). Eine gesonderte
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Allokation nach Nutzungsarten oder gar Nutzungsmöglichkeiten wirft die weitere Frage einer Quer-Ver-
gütung auf: Dürften die Produzent*innen beispielsweise im Nachhinein die Überzahlung einer Nut-
zungsart mit einer Untervergütung einer anderen Nutzungsart verrechnen?

Wir plädieren daher entschieden dafür, es bei der bestehenden Regelung zu belassen.

§ 32a Abs. 1 S. 1 UrhG-E Änderung der Formulierung „auffälliges Missverhältnis“
Auch der in § 32a UrhG-E vorgesehene Änderungsvorschlag, nicht mehr auf ein „auffälliges Missver-
hältnis“ abzustellen, sondern als Vergleichsmaßstab eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung zu
wählen, ist durch die DSM Richtlinie nicht veranlasst. Ganz im Gegenteil hat sich der Unionsgesetzge-
ber bei der Schaffung des Art 20 DSM-RL den geltenden § 32a UrhG als Vorbild genommen.

Welcher Maßstab sich durch diese Änderung für eine Abweichung von der bisherigen Rechtslage und
Rechtsprechung ergeben soll, lässt die Begründung offen. Eine Änderung nur der Begrifflichkeit würde
zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und erneuten langjährigen Prozessen führen. Es würde sich
dann aber zusätzlich die Frage stellen, ob im Rahmen der relevanten Abweichung neben den Erträgen
auch die Vorteile weiterhin zu berücksichtigen sind. Denn die DSM Richtlinie, wie auch die Erwägungs-
gründe zu Art. 20 DSM-RL, sprechen ausschließlich von „einschlägigen Einnahmen aus der Verwer-
tung der Werke“, erwähnen jedoch keine Vorteile.

Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen, die insbesondere zu einer Verunsicherung der Rechtsbe-
ziehungen zwischen Urheber*innen und Produzent*innen sowie weiteren Lizenznehmer*innen füh-
ren, sollte es bei der derzeitigen Regelung bleiben.

§ 32a Abs. 2 UrhG-E Haftung des Vertragspartners für Erträgnisse Dritter
§ 32d Abs. 1 und Abs.1a Proaktive Berichtspflicht; § 32e Hilfsweise Auskunft in
der Lizenzkette
Die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft hat sich bereits im Vorfeld des Disk-E II dafür eingesetzt –
so denn der Gesetzgeber einen Änderungsbedarf sieht – die Auskunftspflicht, wie es die DSM-RL vor-
sieht, unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten auszugestalten. Aus diesem
Grund hat die SPIO zusammen mit anderen audiovisuellen Verbänden einen Gesetzgebungsvorschlag
unterbreitet, der diesen Besonderheiten Rechnung trägt 3.

3
    Gemeinsamer Vorschlag von ARD/ZDF, PA, GAME, Vaunet, APR, SPIO                                        8
Auf branchenspezifische Besonderheiten geht das BMJV in seinem Vorschlag gar nicht ein – und dies,
obwohl die DSM-RL die Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten, insbesondere auch
der audiovisuellen Medien, ausdrücklich vorsieht 4. Gleichzeitig sieht das BMJV vor, dass die Produ-
zent*innen auch für zusätzliche Erträgnisse gegenüber den Urheber*innen haften, die nicht sie, son-
dern Dritte in der Lizenzkette erzielen. Und schließlich soll nicht einmal mehr die Möglichkeit beste-
hen, dass die Branchenverbände für dieses bürokratische Ungetüm sinnvolle Lösungen vereinbaren
können. Die Modifizierung über Tarifverträge oder Gemeinsame Vergütungsregelungen schließen die
Änderungsvorschläge des BMJV jedenfalls im Hinblick auf den Auskunftsanspruch ausdrücklich aus.
Sollten diese Änderungsvorschläge Wirklichkeit werden, würde dies das Vergütungs- und Lizenzge-
schäft ebenso wie die Struktur der Filmwirtschaft nachhaltig verändern.
Im Einzelnen:
      ⇒ §32a Abs. 2 UrhG-E: Keine unabhängige Produktionsfirma kann die Haftung für alle in der Li-
          zenzkette erzielten Erträge Dritter übernehmen. Möglich ist das nur, wenn Produktion und
          Vertrieb unter einem unternehmerischen Dach erfolgen. Die marktmächtigen Unternehmen
          und Produktionsunternehmen großer Sendeunternehmen und On-Demand Anbieter können
          dieses Risiko vielleicht kalkulieren. Insbesondere Kinofilmproduzent*innen, aber auch TV-Pro-
          duzent*innen werden dieses Risiko nicht eingehen, solange der Film erfolgreich sein könnte.
          Das beschriebene Netzwerk auf allen Produktions- und Vertriebsebenen funktioniert für die
          Kinofilmproduktionen wie auch die TV Produktionen für On-Demand-Anbieter und große Sen-
          deunternehmen nur, wenn jedes Unternehmen nur die Risiken seines Geschäftsbereichs zu
          tragen hat.
      ⇒ § 32d Abs. 1 und Abs.1a UrhG-E: Die Branchenverbände können und haben sich bereits in
          der Vergangenheit auf für beide Seiten angemessene und pragmatische Lösungen geeinigt.
          So hat der BFFS beispielsweise die Deutsche Schauspielkasse (DESKA) eingerichtet. Über die
          DESKA werden die Abrechnung und Verteilung der Erlösbeteiligungen nach Maßgabe des Er-
          gänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm zwischen Produzentenallianz und ver.di und
          BFFS, aber auch Erlösansprüche aufgrund gemeinsamer Vergütungsregelungen zwischen
          dem BFFS und Pro7Sat1 sowie Erlösansprüche von Synchronschauspieler*innen aufgrund
          zweier gemeinsamer Vergütungsregelungen mit Filmverleihunternehmen abgerechnet. In al-
          len diesen Fällen erfolgt die Auskunftserteilung und Abrechnung von den Filmunternehmen
          an die DESKA, die die Vergütungen vereinnahmt und an die Beteiligten ausschüttet. Ihr steht

4
    DSM RL Erwägungsgrund 77                                                                              9
darüber hinaus ein Prüfungsrecht zu. Derartige Branchenlösungen sollen nach den Ände-
          rungsvorschlägen des BMJV nicht mehr möglich sein, da die vorgesehene Auskunftspflicht
          nicht mehr über Tarifverträge oder Gemeinsame Vergütungsregelungen modifiziert werden
          kann.
      ⇒ § 32e UrhG-E: Innerhalb der Lizenzkette wissen die Lizenznehmer nicht, welche Auskunftsbe-
          rechtigten an einer Produktion mitgewirkt haben. Sie haben keine Kenntnis von der Vertrags-
          gestaltung der Produzent*innen mit den an der Produktion Beteiligten und kennen im Zweifel
          den jeweiligen Beitrag nicht, den ein etwaiger Auskunftsberechtigter erbracht hat. Um den bü-
          rokratischen Aufwand etwas einzugrenzen, wäre es daher sinnvoller, keinen unmittelbaren
          Auskunftsanspruch gegen Dritte in der Lizenzkette vorzusehen, sondern die Produzent*innen
          zu ermächtigen, die Auskünfte in der Lizenzkette zu Informationen, über die die Produzent*in-
          nen selbst nicht verfügen, direkt bei ihren Lizenznehmern einzuholen. Diese Möglichkeit sieht
          die DSM RL ausdrücklich vor 5. Auch dies wäre zwar mit einem großen bürokratischen Auf-
          wand verbunden, würde aber nicht zu Doppelerfassungen und unterschiedlichen Abrech-
          nungssystemen führen und gleichzeitig eine Kanalisierung der Auskunftsansprüche bewirken.

    § 51a UrhG-E Pastiche-Schranke nur im Rahmen des Art. 17 DSM-RL geboten
Der Disk-E II führt mit § 51a UrhG-E eine neue Schrankenregelung in das UrhG ein. Neben Karikaturen
und Parodien sollen nun auch Pastiches in Deutschland als allgemeine Schrankenregelung aufgenom-
men und gesetzlich erlaubt werden. Parodien und Karikaturen waren bisher nach § 24 UrhG bereits
erlaubt. Die hierzu ergangene umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert die Voraussetzungen der
Nutzung von Parodien und Karikaturen unter der Schranke. Auf sie sollte auch bei der Einführung des
§ 51a UrhG-E konkretisierend zurückgegriffen werden.
Völlig neu im deutschen Recht ist jedoch die Schrankenausweitung auf „Pastiche“. Europarechtlich ist
diese Schrankenausweitung nur im Rahmen der Umsetzung des Art. 17 DSM-RL geboten. Angesicht
der Konturenlosigkeit des Begriffs, der auch durch die Begründung nicht geschärft wird, sollte die
„Pastiche“ Schranke nur in dem Kontext des Art. 17 DSM-RL vorgesehen werden. Wir halten es eben-
falls für verfehlt, die Schranke offensichtlich auch auf die kommerzielle Nutzung auszuweiten und kei-
nerlei Vergütungspflicht für die Schrankennutzung vorzusehen. Beides sollte geändert werden.

5
 Vgl. Art. Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 DSM-RL: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass sämtliche an Unterli-
zenznehmer gerichteten Verlangen gemäß Unterabsatz 1 direkt oder indirekt über den Vertragspartner
des Urhebers oder ausübenden Künstlers gestellt werden.“ (Hervorhebung von uns)                              10
Verordnungsermächtigung in den Fällen von nicht verfügbaren Werken und er-
weiterten kollektiven Lizenzen
Wir haben uns in der Vergangenheit kritisch zur Einführung erweiterter kollektiver Lizenzsysteme (ECL)
geäußert. Bei dieser Einschätzung verbleibt es auch weiterhin. Die wirtschaftlichen Auswirkungen ei-
ner erweiterten kollektiven Lizenz auf das individuelle Lizenzgeschäft sind noch in keiner Weise unter-
sucht. Filmwerke werden aufgrund ihrer Rezeption mit einem großen Herstellungs- und Marketingauf-
wand individuell verwertet. Unter welchen Voraussetzungen sich das einzelne Lizenzgeschäft gegen-
über einer erweiterten kollektiven Lizenz wirtschaftlich durchsetzen kann, sollte nach unserer Auffas-
sung zunächst analysiert werden, bevor eine weitreichende Einführung des Systems erweiterter Lizen-
zierungsmöglichkeiten geschaffen wird.

Jedenfalls halten wir es für bedenklich, wenn der Disk-E II an zwei entscheidenden Stellen von einer
Verordnungsermächtigung Gebrauch macht. Es erscheint vielmehr notwendig und geboten, wesentli-
che Voraussetzungen und Definitionen der ECL im parlamentarischen Verfahren zu regeln, da sie weit-
reichende Auswirkungen auf die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen, sowie der Vermögens-
und Verwertungsinteressen der Rechtsinhaber*innen haben. Hierzu gehören insbesondere:

    ⇒ Voraussetzungen für die Ausübung des Widerspruchs der Rechtsinhaber*innen und seine
          Rechtsfolgen,
    ⇒ berechtigte Kulturerbe-Einrichtungen
    ⇒ Definition der Nichtverfügbarkeit eines Werkes einschließlich der Frage, ob und unter welchen
          Voraussetzungen unveröffentlichte Werke verwertet werden sollen.
    ⇒ Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften. Dabei kann die bloße Ausübung der Rechte
          nicht die Repräsentativität einer Verwertungsgesellschaft vermuten lassen
    ⇒ Fallgruppen, in denen ein Rechteerwerb unzumutbar ist und die deshalb einer erweiterten
          kollektiven Lizenzierung zugänglich sind.

§ 133 Abs. 3 Urh-E keine Rückwirkung auf Altverträge
§ 133 Abs. 3 UrhG-E sieht vor, die Transparenzpflicht rückwirkend auf Altverträge anzuwenden. Die
Rückwirkung sollte gestrichen werden. Sie geht über den Wortlaut des Art. 27 DSM-Richtlinie hinaus.
Eine rückwirkende Transparenzpflicht ist tatsächlich von den Produzent*innen und Lizenznehmern
nicht erfüllbar. Entsprechende Daten über die an einem Filmwerk Mitwirkenden sind in dem erforderli-
chen Maß bisher nicht erfasst, noch können die Nutzungsvorgänge für die Vergangenheit abgebildet
werden.                                                                                                   11
Umsetzung Art. 17 DSM-RL
Zentraler Reglungsinhalt des Disk-E II ist die Umsetzung des Art. 17 DSM-RL. Dieser Artikel hat zum
Ziel, Rechtsinhaber*innen stärker an den Erlösen der Diensteanbieter zu beteiligen, die sie mit bisher
nicht lizenziertem, urheberrechtlich geschütztem Material unmittelbar oder mittelbar erzielen. Für be-
stimmte Werke und Rechtsinhaber*innen wirkt das Geschäftsmodell der Online-Sharing-Plattformen
aber zerstörerisch. Deshalb musste mit Art. 17 DSM-RL der Kompromiss zwischen den unterschiedli-
chen Interessen der Rechtsinhaber*innen auf der einen Seite, den Interessen der Nutzer*innen sowie
der Diensteanbieter auf der anderen Seite gefunden werden. Rat, EU-Kommission und das europäi-
sche Parlament haben durch die Verabschiedung der DSM-RL nach intensiven Verhandlungen diesen
Spagat mit der Verabschiedung der DSM-RL geschafft. Der Disk-E II will diesen europäischen Kompro-
miss nicht akzeptieren. Er schlägt stattdessen einen nationalen Alleingang vor, der wichtige Exklusiv-
rechte der Rechtsinhaber*innen entwerten würde. Dies ist nach europäischem Recht bereits sehr
fragwürdig und erscheint nicht mit dem Drei-Stufen-Test 6 vereinbar.

Die Umsetzung des Art. 17 DSM-RL in einem eigenen Gesetz auf Grundlage ei-
nes Rechts sui generis zu regeln, ist eine Sackgasse
Der Vorschlag des BMJV sieht die Umsetzung des Art. 17 DSM-RL in einem eigenen Gesetz, einem Ur-
heberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E), vor. Das BMJV versucht damit seiner Auffassung Ge-
stalt zu verleihen, dass das in Art. 17 geregelte öffentliche Wiedergaberecht ein neues, eigenständiges
Recht (sui generis) sei. So stehe nach der Interpretation des BMVJ „dem Urheber (nicht) das aus-
schließliche Recht (Art. 3 InfoSoc-RL) zu, sondern es werde bestimmt, dass der Diensteanbieter eine
„Erlaubnis“ benötigt, weil er ansonsten in das Recht des Urhebers eingreift (Art. 17 Abs. 1 DSM-RL). 7“
Dieses neue Recht des Urhebers sei also, so die Interpretation des BMJV, kein ausschließliches Recht,
weshalb es sich außerhalb des europäischen und internationalen Urheberrechts bewege und deshalb
auch nicht an die Schrankenbestimmungen der InfoSoc-RL oder anderer internationale Konventionen
gebunden sei.

In der Konsequenz führt dieser Ansatz faktisch zu einer Zwangskollektivierung der für den Betrieb ei-
ner Online-Sharing-Plattform erforderlichen Rechte sowie zu einem weitreichenden Schrankensystem
zu Gunsten der Diensteanbieter im Sinne des Art. 17 DSM-RL.

6
  Art 10 WIPO Urheberechtsvertrag, Art 9 Abs. 2 Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur
und Kunst; Art 13 TRIPS
7
  Disk-E II, Seite 34                                                                                     12
Wir sehen in dem Ansatz, die Umsetzung des Art. 17 DSM-RL in einem eigenen Gesetz auf Grundlage
eines Rechts sui generis mit einer eigenständigen Definition sowie eigenständigen Voraussetzungen
bzw. Einschränkungen zu regeln, keine tragfähige Grundlage für den Fortgang des Gesetzgebungsver-
fahrens und treten diesem Vorschlag entschieden entgegen. Ungeachtet dessen, dass durch die Rege-
lungsinhalte des Vorschlags die Intention der DSM-RL in ihr Gegenteil verkehrt wird, halten wir diesen
deutschen Sonderweg auch aus rechtspolitischer Sicht für völlig verfehlt. Die unter das UrhDaG-E fal-
lenden Diensteanbieter würden de facto privilegiert – entgegen dem Anliegen des europäischen Ge-
setzgebers, klarzustellen, dass eben diese Diensteanbieter eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von
Art 3 InfoSoc-RL vornehmen und somit grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich sind.

§ 4 Abs. 1 UrhDaG-E postuliert keine Pflicht zur Einholung von Lizenzen
Die Regelung des § 4 UrhDaG-E erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 17 DSM-RL und hält interna-
tionalen Vorgaben nicht stand. Sie führt zu einer Zwangskollektivierung der für die Nutzung von On-
line-Sharing-Plattformen erforderlichen Rechte und, wo dies nicht möglich ist, zu einem vergütungslo-
sen neuen Schrankensystem für Online-Sharing-Plattformen.

Entgegen der Vorgaben aus der DSM-RL 8 schafft § 4 Abs. 1 UrhDaG-E keine Pflicht zur Lizenzeinho-
lung der Online-Sharing-Plattform, sondern begründet eine Pflicht der Rechtsinhaber*innen, der jewei-
ligen Online-Sharing-Plattform entsprechende Lizenzen anzubieten. Zusätzlich müssen diese Lizenzan-
gebote ein repräsentatives Repertoire erfassen und zu angemessenen Bedingungen abgegeben wer-
den. Diese Voraussetzungen für ein wirksames Angebot sind nach dem Regelungskonzept des BMJV
zudem noch von den Rechtsinhaber*innen zu beweisen. Der Diensteanbieter kann also im Zweifel ein
etwaiges Lizenzangebot mit der Behauptung ablehnen, dass die Bedingungen des Lizenzangebots
nicht angemessen sind und das angebotene Repertoire nicht repräsentativ genug ist. Die Vorgaben
führen faktisch dazu, dass originäre und derivative Rechtsinhaber*innen von der Lizenzierung der
Diensteanbieter ausgeschlossen werden, weil sie diese gesetzlich vorgegebenen Anforderungen an
das Lizenzangebot nicht erfüllen können. Vergütungsansprüche könnten allenfalls realisiert werden,
wenn Lizenzen über Verwertungsgesellschaften mit einem repräsentativen Repertoire verfügbar sind.
Verwertungsgesellschaften müssen auch aufgrund ihrer besonderen Stellung Nutzungen zu angemes-
senen Bedingungen anbieten. Die originären oder derivativen Rechtsinhaber*innen müssen das hin-
gegen nicht, sie können über das Ob und Wie einer Lizenzvergabe selbst entscheiden. Hier gilt die Ver-
tragsfreiheit.

8
 Vgl. Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 DSM RL: „Ein Diensteanbieter […] muss deshalb die Erlaubnis von […] den
Rechteinhabern einholen.“                                                                                13
Das Regelungskonzept des BMJV schwächt folglich die klare Vorgabe der DSM-RL ab, nach der der
Diensteanbieter einer Online-Sharing-Plattform eine eigene öffentliche Wiedergabehandlung vornimmt
und daher die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen muss. Das Regelungskonzept des BMJV sieht hin-
gegen keine Lizenzerwerbspflicht des Diensteanbieters vor, sondern nimmt stattdessen die Rechtsin-
haber*innen in die Pflicht, den Diensteanbieter umfangreiche Lizenzen zu für ihn angemessenen Be-
dingungen zu unterbreiten.

Verhältnis von § 4 UrhDaG und § 8 Abs. 1 Nr. 2 UrhDaG
Neben dem Lizenzangebot zu angemessenen Bedingungen nach § 4 UrhDaG-E sieht der Disk-II-E auch
die bloße vertragliche Erlaubnis des berechtigten Nutzers nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UrhDaG vor.

Sind die Nutzer*innen redlich und berechtigt, verfügen also über die Rechte an den von ihnen hochge-
ladenen Werken, so können die Nutzer*innen dies gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 UrhDaG kennzeichnen.
Diese vertragliche Erlaubnis der berechtigten Nutzer*innen wirken nach § 9 Abs. 2 UrhDaG auch zu-
gunsten des Diensteanbieters, und zwar sowohl hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe
als auch des – in der DSM RL nicht adressierten - Vervielfältigungsrechts. Gleichzeitig kann der
Diensteanbieter diese ihm erteilte Erlaubnis wiederum auf weitere Nutzer*innen seines Dienstes
übertragen, sofern diese nicht kommerziell handeln oder keine wesentlichen Einnahmen erzielen (so
ausdrücklich § 9 Abs. 1 UrhDaG-E). Durch die in § 9 Abs. 1 UrhDaG vorgesehene Fiktion erstreckt sich
eine solche Erlaubnis auf alle weiteren Nutzungshandlungen anderer Nutzer*innen, ohne dass irgend-
welche vergütungspflichtigen Schranken und Lizenzvorbehalte eingreifen.

Die vorgesehene Regelungstechnik im Disk-E II, mit ihren in beide Richtungen wirkenden Erstre-
ckungsfiktionen perpetuieren vergütungslose Nutzungshandlungen selbst bei rechtmäßig handelnden
Nutzer*innen und dienen damit ausschließlich den Geschäftsinteressen der Diensteanbieter auf Kos-
ten der Urheber*innen und übrigen Rechtsinhaber*innen. Denn es greift bei den von den Nutzer*in-
nen als vertraglich erlaubt gekennzeichneten Nutzungen auch keine Vergütungspflicht anderer
Rechtsinhaber*innen ein.

Handeln die Nutzer*innen unrechtmäßig und verfügen weder über eine gesetzliche noch vertragliche
Erlaubnis, den Inhalt anderen Nutzer*innen über den Dienst zur Verfügung zu stellen, sehen die Vor-
schläge nicht einmal wirksame Sanktionsmöglichkeiten vor. Die vorgeschlagene Regelungstechnik
                                                                                                       14
führt also weder bei redlichen Nutzer*innen zu höheren Lizenzeinnahmen der Urheber*innen und
Rechtsinhaber*innen, noch schützt der Vorschlag die Rechtsinhaber*innen wirksam gegen falsche
Kennzeichnungen nach § 8 UrhDaG-E.

§ 5 UrhDaG als Ausweitung aller bestehenden Schranken auf Diensteanbieter
Nach Art. 17 Abs. 7 DSM-RL haben die Mitgliedstaaten lediglich sicher zu stellen, dass sich alle Nut-
zer*innen der Dienste von Online-Sharing-Plattformen auf die Schranken des Zitatrechts, der Kritik
und Rezensionen sowie Nutzungen zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches berufen
können. Der Disk-E II führt jedoch zusätzlich ein umfassendes Schrankensystem für die Diensteanbie-
ter von Online-Sharing-Plattformen ein, da sich nicht nur die Nutzer*innen, sondern auch die Dienste-
anbieter auf diese Ausnahmen berufen können. Nach dem Willen des BMJV werden nach § 5 Nr. 3
UrhDaG auch alle übrigen gesetzlich erlaubten Fälle der öffentlichen Wiedergabe für zulässig erklärt,
ohne irgendeine Kompensation für diesen Schrankenkatalog vorzusehen. Eine derart weitreichende
Schrankenregelung ist weder für die Nutzer*innen der Dienste und schon gar nicht für die Dienstean-
bieter vorgesehen. Das heißt, alle für die Plattformen relevanten Nutzungshandlungen sind kompen-
sationslos weiter möglich und werden durch den Disk-E II nunmehr sogar gesetzlich abgesichert.

§ 6 UrhDaG als neue, nicht vorgesehene Schrankenregelung
Mit § 6 UrhDaG führt das BMJV noch eine zusätzliche Schranke ein, die weder in Art. 17 DSM-Richtli-
nie vorgesehen ist, noch sich aus der InfoSoc Richtlinie ergibt und auch nicht mit ihr in Einklang zu
bringen ist. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Vervielfältigungsrecht können von den
Mitgliedstaaten nur eingeschränkt werden, wenn die InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG eine solche Be-
schränkung ermöglicht. Die Ausnahmen und Beschränkungen, die in Art. 5 InfoSoc-RL vorgesehen
sind, sind abschließend und können nicht durch einen Mitgliedstaat der Union beliebig erweitert oder
über eine Bezeichnung als sui generis Recht umgangen werden. Die im Disk-E II vorgeschlagene „Ba-
gatellschranke“ des § 6 UrhDaG ist somit unionswidrig und auch mit internationalem Recht nicht ver-
einbar.

Der vom BMJV gewählte Weg, die in Art. 17 Abs. 1 DSM-Richtlinie geregelte Wiedergabehandlung der
Diensteanbieter als neues, eigenständiges Recht zu definieren, welches sich daher außerhalb des eu-
ropäischen und internationalen Urheberrechts bewegen könne, ist kein gangbarer Weg. Er dient allein
dazu, das Geschäftsmodell der Online-Sharing-Plattformen zu stärken.

                                                                                                        15
Dies wird insbesondere in der Begründung des Entwurfs deutlich, mit der das BMJV versucht, die
„nichtkommerzielle“ Nutzung in dem durch § 6 UrhDaG vorgegebenen Umfang zu rechtfertigen. Die
Begründung bedient sich genau derjenigen Argumente, die die Diensteanbieter seit Jahren anbringen,
um ihre eigenen Handlungen auf Kosten der Rechtsinhaber*innen zu legitimieren. Denn nach der Be-
gründung berücksichtige die Regelung insbesondere, „dass es heute zu den üblichen Geschäftsprakti-
ken gehört, Werkausschnitte unentgeltlich zu Werbezwecken im Internet zur Verfügung zu stellen: So
machen Filmrechtsinhaber mehrminütige Trailer von Filmen zugänglich, um das Kinopublikum anzu-
sprechen. Auf vielen Plattform ist es möglich, Songs bis zu 30 Sekunden anzuhören, um die Kundin-
nen und Kunden zum Abschluss eines Nutzungsvertrags zu animieren. Verlage stellen häufig das ein-
leitende Kapitel eines Buchs als PDF-Dokument zum freien Download oder online lesbar zur Verfü-
gung, um so den Kauf der Publikation zu fördern.“ (Begründung, Seite 88). Die Begründung verkennt
hierbei vollständig, dass hinter dem Upload eines Filmtrailers eine gezielte, wirtschaftlich und künstle-
risch motivierte Entscheidungen steht. Die Auswahl der Szenen, Tempo und Lautstärke eines Trailers
werden bewusst auf die Zielgruppe zugeschnitten und für das jeweilige Medium hergestellt. Denn der
Rechtsinhaber entscheidet und wählt den Zeitpunkt für die Veröffentlichung des Trailers auf den un-
terschiedlichen Kanälen bewusst und selbst aus. Demgegenüber würde es die vorgeschlagenen
Schrankenregelungen den Nutzer*innen ermöglichen, jede einzelne Szene aus dem Kontext zu neh-
men. Mit einem Trailer soll der Appetit auf einen Bezug des Werks zu von den Rechtsinhaber*innen
festgelegten Bedingungen geweckt werden, demgegenüber können mit drei 20 sec. Ausschnitten, die
z.B. von drei Uploader*innen auf die Sharing-Plattform gestellt werden, alle Highlights eines Kinofilms
geteilt und so das Interesse an einem käuflichen Erwerb einer Kinokarte massiv beschädigt werden.
Mit 20 sec. Ausschnitten könnte aber beispielsweise auch - urheberpersönlichkeitsrechtlich bedenk-
lich - die Serie Game of Thrones auf die Sexszenen oder besonders gewalttätige Szenen reduziert wer-
den, ohne dass sich die Rechtsinhaber*innen dagegen wehren könnten. Die Frage der ausschnittswei-
sen Verwendung tangiert also nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die persönlichkeitsrechtli-
chen Interessen der Urheber*innen, Darsteller*innen und übrigen Rechtsinhaber*innen.

§ 7 Abs. 1 UrhG-E: Direktvergütungsanspruch streichen
Der in § 7 Abs. 1 UrhG-E vorgesehene direkte Vergütungsanspruch ist nach unserer Auffassung ersatz-
los zu streichen. Der europäische Gesetzgeber hat sich nach ausführlichen Diskussionen ausdrücklich
gegen die Einführung eines solchen unmittelbaren gesetzlichen Vergütungsanspruchs entschieden
und stattdessen Auskunfts- und Beteiligungsansprüchen der Urheber*innen und ausübenden Künst-
ler*innen im Innenverhältnis über urhebervertragliche Regelungen den Vorrang eingeräumt (Art 18 bis
                                                                                                            16
20 DSM-Richtlinie). Mit dem Instrument eines - neben der Lizenzvereinbarung bestehenden - unmittel-
baren Direktvergütungsanspruchs schwächt der nationale Gesetzgeber die für die Finanzierung und
Produktion von Filmwerken erforderlichen exklusiven Lizenzrechte zusätzlich.

Denn aus der Begründung des Entwurfs geht ausdrücklich hervor, dass die Diensteanbieter die wirt-
schaftliche Mehrbelastung durch den Direktvergütungsanspruch bei der Verhandlung mit den Rechts-
inhaber*innen um die Vergütung der Lizenzgebühr einzupreisen haben. Der Vergütungsanspruch soll
nach den Vorstellungen des BMJV also zu Lasten der Lizenzgeber der Diensteanbieter gehen und da-
mit die Verhandlungsposition der Rechtsinhaber*innen gegenüber den Plattformen schwächen. Damit
werden die Verhandlungsspielräume der Rechtsinhaber*innen verengt, der Wert der Lizenzen abge-
wertet und somit die Refinanzierungsmöglichkeiten für Filmproduktionen beschnitten. Eine damit ein-
hergehende erforderliche Neubewertung der Lizenzen hätte auf viele Rechtsinhaber*innen gravie-
rende Auswirkungen.
Die Einführung eines zusätzlichen gesetzlichen Vergütungsanspruchs im Falle eines Lizenzgeschäfts
nach § 4 UrhDaG hätte daher einschneidende wirtschaftliche Folgen für die Finanzierung, Produktion
und Auswertung von Filmen.

§§ 10 bis 12 UrhDaG Sperrung und Entfernung nicht erlaubter Nutzungen
Während sich die §§ 4, 8, 9 UrhDaG-E auf erlaubte bzw. zu erlaubende Nutzungen, also auf (vermeint-
lich) rechtmäßig handelnde Nutzer*innen bzw. die Lizenzierung von Werken an die Diensteanbieter
beziehen, regeln die §§ 10 bis 12 UrhDaG die Rechtsfolgen unerlaubter Nutzungshandlungen.

Diese Regelungen sehen vor, dass eine Sperrung und Entfernung der Inhalte selbst bei offensichtli-
cher Falschkennzeichnung durch die Nutzer*innen nur zulässig sind, wenn der hochgeladene Inhalt
zu mindestens 90 Prozent mit den von den Rechtsinhaber*innen zur Verfügung gestellten Informatio-
nen übereinstimmt. Dies wäre bereits dann nicht der Fall, wenn ein Nutzer ein Werk, z.B. einen Film, in
zwei Teilen oder spiegelverkehrt einstellt oder die technischen Vergleichsverfahren auf sonstige Weise
umgeht. Damit dürfte es kaum offensichtlich unzutreffende Kennzeichnungen geben, so dass alle
Werke zunächst hochgeladen werden, solange die Nutzer*innen nur eine Kennzeichnung vornehmen.
Sodann bestimmt § 16 UrhDaG aber, dass der Diensteanbieter erst nach einer Woche für rechtswidrig
eingestellte Inhalte haftet. Innerhalb dieser Woche kann ein Inhalt bei ausreichend Aufmerksamkeit
millionenfach geteilt und runtergeladen werden,

                                                                                                          17
⇒ ohne dass den Rechtsinhaber*innen ein Auskunftsrecht über die Nutzung zusteht (§ 20 Urh-
        DaG gilt nur für lizenziertes Repertoire), und
    ⇒ ohne dass die Rechtsinhaber*innen einen Anspruch auf Auskunft über beispielsweise die IP
        Adresse der Nutzer*innen eines rechtswidrigen Uploads haben (vgl. EuGH, Urteil in der
        Rechtssache C-264/19 – Constantin Film Verleih GmbH / Google Inc. et YouTube LLC). Dies
        muss ohnehin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes im § 101 UrhG geändert werden. Wir
        werden hierzu im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch gesondert Stellung nehmen.

Mit der vorgeschlagenen Regelungstechnik, die ermöglicht, dass auf der einen Seite unredliche Nut-
zer*innen Inhalte bewusst falsch kennzeichnen können, ohne eine Haftung der Dienstanbieter auszu-
lösen und die Nutzer*innen selbst auch keine Sanktionen zu fürchten haben, und auf der anderen
Seite keine Lizenzierungspflichten im Falle redlicher Nutzer*innen vorgesehen sind, perpetuiert der
Diskussionsvorschlag das Geschäftsmodell der Online-Sharing-Plattformen zu Lasten der Urheber*in-
nen und übrigen Rechtsinhaber*innen. Er wird unrechtmäßigen Nutzungen Vorschub leisten und zu
keinerlei Lizenzeinnahmen für rechtmäßige Nutzungshandlungen auf den Plattformen führen.
Zugleich werden zusätzlich kleine Diensteanbieter nach § 2 Abs. 3 UrhDaG und Startup-Diensteanbie-
ter nach § 2 Abs. 2 UrhDaG von der Pflicht zur Sperrung ausgenommen, obwohl es auch hierfür keine
Grundlage der DSM-RL gibt.

Wir sehen daher die Regelungsinhalte und die Regelungssystematik des Diskussionsentwurfes sehr
kritisch und verbinden mit unserer Stellungnahme noch einmal die eindringliche Forderung, sich stär-
ker an der Intention und den Vorgaben aus der DSM-RL zu orientieren.

Zur Umsetzung der Online Sat/Cab Richtlinie

Wir begrüßen ausdrücklich, dass sich der Diskussionsentwurf anders als bei der Umsetzung der DSM-
RL weitestgehend an der Intention und dem Wortlauft der Vorgaben aus der Richtlinie 2019/789 vom
17. April 2019 hält.
Nach der Intention der Richtlinie ist aber auch bei Anwendung des Herkunftslandsprinzips auf einen
ergänzenden Online-Dienst eine angemessene Vergütung für die weitergehende Nutzung zu zahlen.
Diese Vergütungspflicht sollte entsprechend in den Gesetzestext § 20c UrhG-E aufgenommen werden.

                                                                                                       18
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