Steuerpflicht bei der Versicherung internationaler Risiken - Versicherungssteuer

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Steuerpflicht bei der Versicherung internationaler Risiken - Versicherungssteuer
Versicherungssteuer

  Steuerpflicht bei der Versicherung
              internationaler Risiken

www.wilhelm-rae.de                   Juli 2021
Steuerpflicht bei der Versicherung internationaler Risiken - Versicherungssteuer
Von Nabil Al-Azki

Update zur Reform des VersStG

Wie weit reicht die Steuerpflicht bei der Versicherung inter-
nationaler Risiken? – GDV-Papier wirft Fragen auf

Ein Positionspapier des Gesamtverbands der              der Betriebsstätte und der sonstigen Einrichtung.
Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) will in         Es war insbesondere unersichtlich, ob Tochterun-
umstrittenen Fragen zur Reform des Versiche-            ternehmen deutscher Konzerne im Nicht-EWR-
rungssteuergesetzes (VersStG) Klarheit schaffen,        Ausland als Betriebsstätte oder sonstige Einrich-
wirft seinerseits aber Fragen auf.                      tung gelten – und damit eventuell doppelt versi-
                                                        cherungssteuerpflichtig sind.
Nach Inkrafttreten des reformierten VersStG zum
10. Dezember 2020 kam es zu Unsicherheiten sei-         Am 4. März 2021 veröffentlichte das Bundesminis-
tens der versicherungsnehmenden Wirtschaft –            terium der Finanzen (BMF) ein Schreiben über die
vor allem die Gefahr von Doppelbesteuerungen            Versicherungssteuerbarkeit gemäß § 1 VersStG.
umsorgte deutsche Unternehmen mit Tochterun-            Mit diesem Schreiben definiert das BMF eine Be-
ternehmen und Betriebsstätten im außer-europä-          triebsstätte als jede feste Geschäftseinrichtung o-
ischen Ausland. Die zentrale Frage dabei: Unterlie-     der Anlage, die der
gen die Prämienanteile bei der Versicherung die-        Tätigkeit eines Unter-
                                                                                       BMF: Versicherung
ser Einrichtungen über ein internationales Versi-       nehmens dient (vgl. §         von Betriebsstätten
cherungsprogramm der deutschen Versicherungs-           12 Abgabenordnung                    im Drittland ist
steuer?                                                 [AO]). Die Versiche-                  steuerpflichtig
                                                        rung der Risiken einer
1.   BMF: Betriebsstättenrisiken      unterliegen       Betriebsstätte im außer-europäischen Ausland un-
     Besteuerung                                        terliege der hiesigen Steuerpflicht, so das BMF.

Zur Diskussion standen unter anderem die in § 1         Das Schreiben bestätigt außerdem, dass eine
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG enthaltenen Begriffe        Drittstaat-Gesellschaft, die mit einem deutschen

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Unternehmen in Konzernverbundenheit steht                Befindet sich der Sitz des Tochterunternehmens
(also etwa ein Tochterunternehmen), eine Nieder-         im Nicht-EWR-Ausland, so komme es also auch
lassung ist. Eine Einordnung, ob solche Niederlas-       nicht zur Steuerpflichtigkeit in Deutschland, so der
sungen Betriebsstätten darstellen, nahm das BMF          GDV.
mit dem Schreiben noch nicht eindeutig vor.
                                                         Ist also eine Tochtergesellschaft außerhalb der EU
2.    GDV nimmt eigene Interpretation vor                über das internationale Versicherungsprogramm
                                                         der Konzernmutter versichert, so unterläge nach
Jetzt veröffentlichte der GDV einen Fragen-Ant-          Interpretation des GDV der Teil der Prämie, der
worten-Katalog (mit Stand der Bearbeitung vom            auf die Tochter entfällt, nicht der Versicherungs-
30. Juni 2021) zur Reform des VersStG. Nach eige-        steuer hierzulande.
ner Aussage hatte der GDV zu einzelnen Fragen
das BMF um Einschätzung gebeten. Quellen, die            2.2   Versicherung Dritter nicht steuerpflichtig?
über das Schreiben des BMF vom 4. März 2021
hinausgehen, fehlen jedoch. Zudem ist der Katalog        Ebenfalls unterliegen nach Ansicht des GDV
selbst unverbindlich: Der GDV weist darauf hin,          fremde, nicht konzernangehörige Drittland-Unter-
dass jeder Versicherer die Gesetzesgrundlage             nehmen, die etwa im Rahmen einer Projektversi-
nach eigenem Ermessen auslegen solle.                    cherung über einen deutschen Versicherungsneh-
                                                         mer durch einen EWR-Versicherer mitversichert
2.1    Tochterunternehmen steuerlich keine Be-           sind, nicht der deutschen Versicherungssteuer.
       triebsstätten?
                                                         Versichert also beispielsweise ein deutsches Un-
Tochtergesellschaften in Drittländern fallen als         ternehmen bei einem Anlagenbauprojekt im Aus-
Niederlassungen, so das BMF laut dem Papier des          land einen lokalen Subunternehmer auf fremde
GDV, nicht unter den Betriebsstättenbegriff des §        Rechnung über eine DIC-/DIL-Deckung mit, so un-
12 AO. Sollte eine Tochtergesellschaft ihren Sitz in     terliegt diese Mitversicherung nach Ansicht des
einem anderen EWR-Staat haben, so hat dieser             GDV nicht der deutschen Versicherungssteuer.
EWR-Staat das Besteuerungsrecht. Das ergibt sich
aus der europäischen Rechtsprechung (EuGH vom            2.3   D&O kein Betriebsstättenrisiko?
14.06.2001, C-191/99 – Kvaerner) und aus der An-
                                                         Auch hinsichtlich der Unterscheidung von Risiken
wendung von § 1 Abs. 5 der Verordnung zur
                                                         der Betriebsstätte selbst und Risiken lediglich mit
Durchführung des Versicherungssteuergesetzes
                                                         Bezug zu der Betriebsstätte sei die gesetzliche For-
(VersStDV) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3
                                                         mulierung „Versicherung einer Betriebsstätte“
VersStG.
                                                         laut GDV eng auszulegen. Die Formulierung sprä-
                                                         che, so der GDV in seiner eigenen Interpretation,

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„für eine enge Definition der von dieser Regelung           3.   Fazit: Unsicherheit bleibt bestehen
      erfassten Versicherungsarten auf Versicherungen,
      die physische Risiken der Betriebsstätte absichern,         Inwieweit die Versicherung von Betriebsstättenri-
      wie z.B. Betriebsstätten-Haftpflicht, Gebäude- o-           siken und die Mitversicherung von Tochterunter-
      der Inventarversicherungen“. Der Prämienanteil              nehmen tatsächlich der deutschen Versicherungs-
      etwa der konzernweiten D&O-Versicherung, der                steuer unterliegen, ist trotz des GDV-Papiers wei-
      auf die Versicherung des Betriebsstättenleiters im          ter nicht eindeutig. Die Position des GDV stellt le-
                                    Drittland entfalle, sei       diglich eine Interpretation der aktuellen Gesetzes-
                                    deshalb – folgt man           lage dar, die nicht zwingend durch die Finanzver-
Sind Versicherungen                                               waltung geteilt werden muss. Zudem ist zu beach-
                                    der Argumentation
mit nur mittelbarem                 des GDV – hierzu-             ten: Vor einer abweichenden Auslegung der
Bezug zur Betriebs-                 lande nicht versiche-         Rechtslage durch den eigenen Versicherer ist kein
stätte nicht steuer-                  rungssteuerpflichtig.       Versicherungsnehmer gefeit. Unabhängig davon,
                                    Es handele sich bei           wie der Versicherer die Abführung der Steuer
pflichtig?
                                    der D&O des Leiters           handhabt, bleibt der Versicherungsnehmer der
      schließlich nicht um die „Versicherung einer Be-            Steuerschuldner. Für falsch oder unzureichend
      triebsstätte“, sondern um eine Versicherung nur             entrichtete Versicherungssteuer ist der Versiche-
      „mit Bezug auf eine Betriebsstätte“, weil vielmehr          rungsnehmer verantwortlich.
      das persönliche Risiko des versicherten Managers
                                                                  Eine Klarstellung durch die Finanzverwaltung oder
      vor Ort Gegenstand der Deckung sei. Gleiches
                                                                  möglicherweise erforderliche Entscheidungen des
      gelte etwa auch für die Gruppen-Unfallversiche-
                                                                  Bundesfinanzhofs ersetzt das GDV-Papier also
      rung der im Drittland an der Betriebsstätte be-
                                                                  nicht. Versicherungsnehmer sollten genau prüfen,
      schäftigten Arbeitnehmer, so der GDV. Eine
                                                                  ob die von ihren Versicherern abgeführten Versi-
      schriftliche Klarstellung des BMF oder der Finanz-
                                                                  cherungssteuern auf Drittland-Risiken wirklich zu
      verwaltung fehlt aber bislang (Stand Mitte Juli
                                                                  zahlen sind. Mitunter wurde in den letzten Mona-
      2021).
                                                                  ten von Versicherern sicherheitshalber die Versi-
        Bei der Berechnung der Versicherungssteuer wä-            cherungssteuer auch für Prämienanteile von Dritt-
        ren somit Prämien, die der Absicherung der per-           land-Tochterunternehmen abgeführt. In jedem
        sönlichen Risiken der im Ausland tätigen Mitarbei-        Fall ist es für das versicherungsnehmende Unter-
        ter dienen, nicht zu berücksichtigen - sollte die Fi-     nehmen ratsam, das Gespräch zum Versicherer zu
        nanzverwaltung die gleiche Auslegung der gesetz-          suchen, im Zweifel mit einem Einspruch gegen die
        lichen Regelungen vornehmen wie der GDV.                  Steuerfestsetzung des Versicherers vorzugehen
                                                                  sowie zu viel gezahlte Steuerbeiträge vom Versi-
                                                                  cherer zurückzuverlangen.

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Autor: Nabil Al-Azki

Diesen Beitrag veröffentlichte die Zeitschrift Die
Versicherungspraxis in ihrer Ausgabe 07/08-2021.

Für Rückfragen steht Ihnen der Leiter unserer Pra-
xisgruppe Versicherungsrecht gern zur Verfügung:

                Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur.
                Rechtsanwalt

                WILHELM Partnerschaft von
                Rechtsanwälten mbB

                Tel: +49 211 687746 50
                fabian.herdter@wilhelm-rae.de

                                           www.wilhelm-rae.de   5
„Kluge Köpfe, die sehr engagiert und strategisch vorgehen“
       JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2016/17

       Das Team spezialisiert sich auf die Vertretung von Versicherungsnehmern in Groß-
       schadensfällen und gilt in diesem Bereich als „absolute Spitzenklasse“.
       The Legal 500 Deutschland 2019

       „The firm is always excellent, precise and very flexible,” enthuses a client. Another
       client highlights the team's „extraordinary skills in solving complex cases”.
       Chambers Europe Guide 2019

       Über uns:

       Die Sozietät Wilhelm ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen und deren Entschei-
       dungsträgern in kritischen Situationen – vom Großschaden über die persönliche Inanspruchnah-
       me bis hin zum Compliance-Verstoß im Unternehmen. Rund zwanzig Rechtsanwälte und Berater
       an zwei Standorten (Düsseldorf und Berlin) vereinen hierfür Expertise aus den Bereichen Versi-
       cherung, Haftung, Compliance und Gesellschaftsrecht. Weltweit kooperiert die Sozietät mit Kanz-
       leien unter anderem in den USA, dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Belgien, Schweden und
       Polen.

       WILHELM Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

       Düsseldorf:                               Berlin:

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       40217 Düsseldorf                          10719 Berlin

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