Stomatitis vesicularis - Amtliche Methode und Falldefinition

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Amtliche Methode
und Falldefinition

Stomatitis vesicularis

        Amtliche Methode und Falldefinition   | FLI | Stand 21.04.2021
Stomatitis vesicularis

Inhaltsverzeichnis
Amtliche Methode ..................................................................................................... 3
1.     Charakterisierung der Infektion .................................................................................. 3

     1.1    Erreger ........................................................................................................... 3

     1.2    Klinische Symptomatik ........................................................................................ 3

     1.3    Differenzialdiagnose ........................................................................................... 3

     1.4    Diagnostische Indikation ...................................................................................... 3

     1.5    Zuständige Untersuchungseinrichtung ...................................................................... 3

     1.6    Rechtsgrundlagen .............................................................................................. 4

2.     Untersuchungsmaterial ............................................................................................4

3.     Untersuchungsgang ................................................................................................. 5

     3.1    Erregernachweis ................................................................................................ 5

     3.2    Antikörpernachweis ............................................................................................ 5

Falldefinition – Stomatitis vesicularis; Stomatitis vesicularis-Virus (VSV) ........................... 6

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Stomatitis vesicularis

Amtliche Methode

1. Charakterisierung der Infektion
Die Stomatitis vesicularis ist eine ansteckende Viruserkrankung der PferdeEquiden, Rinder, Schweine und
Neuweltkameliden. Sie kommt zurzeit auf dem amerikanischen Kontinent vor. Die Krankheit wird sowohl
durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch indirekt durch Insekten Arthropoden und kontami­
nierte Gegenstände übertragen. Das eigentliche Virusreservoir ist unbekannt. Beim Menschen wurden gele­
gentlich Infektionen mit meist grippeähnlichen Symptomen beschrieben.

1.1 Erreger

Die Stomatitis vesicularis wird durch Viren aus der Gattung der Vesiculoviren der Familie Rhabdoviridae
ausgelöst. Taxonomisch werden mehrere Spezies unterschieden: New Jersey vesiculovirus, Indiana vesicu­
lovirus, Alagoas vesiculovirus und Cocal vesiculovirus. Als Oberbegriff wird umgangssprachlich die englische
Bezeichnung vesicular stomatitis virus (VSV) verwendet.

1.2 Klinik Klinische Symptomatik

Die Stomatitis vesicularis ist eine fieberhafte Allgemeinerkrankung, die zur Bildung von Bläschen (Aphthen)
und Erosionen an kutanen Schleimhäuten und unbehaarten Teilen der Haut, insbesondere im Bereich des
Maules und der Hufe bzw. Klauen, führt. Die Veränderungen bei Paarhufern sind klinisch nicht von denen
bei der Maul- und Klauenseuche zu unterscheiden. Die Krankheit verläuft meist gutartig, d. h. die Tiere
genesen binnen zwei Wochen.

1.3 Differenzialdiagnose

Fieberhafte Allgemeinerkrankungen bei den empfänglichen Tieren, die ebenfalls mit der Bildung von
phthenBläschen und Erosionen an kutanen Schleimhäuten und unbehaarten Teilen der Haut einhergehen,
insbesondere Maul- und Klauenseuche (Wiederkäuer, Schweine), und dievesikuläre Schweinekrankheit oder
eine Senecavirus-A-Infektion (nur Schweine).

1.4 Diagnostische Indikation

Differenzialdiagnostische Abklärung, Import-/Export-Untersuchungen, Seuchenverdacht

1.5 Zuständige Untersuchungseinrichtung

Friedrich-Loeffler-Institut, Südufer 10, 17493 Greifswald-Insel Riems, Tel. 038351/7-0

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Stomatitis vesicularis

1.6 Rechtsgrundlagen

Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl.
I S. 1404), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) in der jeweils
gültigen Fassung

2. Untersuchungsmaterial
Der Virusnachweis gelingt am sichersten aus frischenm Aphthen Material von Läsionen. Falls kein Material
gewonnen werden kann, Bei deren Fehlen sind Tupferproben von den veränderten Schleimhautarealen ein­
zusenden. Zusätzlich werden Blutproben wird (Serum) zur Untersuchung auf Antikörper benötigt. Generell
sind Proben möglichst sauber zu gewinnen, aber nicht mit Desinfektionsmitteln und Säuren in Kontakt zu
bringen. Die Probenverpackung muss den ADR-Vorschriften entsprechen (UN 3373, Verpackungsanweisung
P650), auf jeden Fall aber flüssigkeitsdicht sein und äußerlich gut desinfiziert werden. Die Proben sind
telefonisch oder per E-Mail anzukündigen. Dabei sollten mindestens die
Das Anschreiben sollte mindestens die folgenden Informationen enthalten: übermittelt werden:

▪   Wer sendet ein? (unbedingt Telefon-/Handynummer für Rückfragen angeben!)
▪   Was wird eingesandt? (Art des Materials, von welchen Tieren, Anzahl etc.)
▪   Aus welchem Bestand stammen die Proben?
▪   Was wurde wann in dem Bestand festgestellt? (Kurzanamnese)
▪   Überblick über empfängliche Tierarten im Bestand
▪   Art des Bestandes
▪   Wurden in den letzten sechs Wochen Tiere neu eingestallt oder abgegeben?

Für Einsendungen an das Nationale Referenzlabor (NRL) ist nach Möglichkeit auch der Formularserver des
FLI zu verwenden: https://fms.fli.de/lip/action/invoke.do?id=ivd_einsendebogenVesikulaereStomatitis.

NRL VSV
Institut für Virusdiagnostik
Friedrich-Loeffler-Institut
Südufer 10
17493 Greifswald-Insel Riems
Tel.: 038351/7-0
E-Mail: nrl.vsv@fli.de

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Stomatitis vesicularis

3. Untersuchungsgang
Bei Paarhufern muss immer auch differenzialdiagnostisch auf MKSV untersucht werden. Dies kann an den
Untersuchungseinrichtungen der Länder geschehen. Alle Untersuchungen auf Stomatitis vesicularis selbst
werden jedoch am Friedrich-Loeffler-Institut durchgeführt.

3.1 Erregernachweis

Der Nachweis virusspezifischer Nukleinsäuren in Aphthen Läsionsmaterial oder Tupfern erfolgt mittels real-
time RT-PCR. Am FLI wird die vom europäischen Referenzlabor für Pferdekrankheiten empfohlene PCR nach
Hole et al., 2006, J Vet Diagn Inves 18:139-46, eingesetzt. Bei positiver PCR wird eine Virusisolation in IB-
RS-2-Zellen durchgeführt. Im Falle der Seucheneinschleppung könnte die PCR rasch auch an den Untersu­
chungseinrichtungen der Länder etabliert werden.

3.2 Antikörpernachweis

Antikörper gegen Indiana- und New-Jersey-Viren können am FLI im Neutralisationstest (NT) nachgewiesen
werden. Der NT liefert grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen ein Ergebnis, kann in Ausnahmefällen aber auch
kurzfristiger durchgeführt werden. Das Haupteinsatzgebiet des NT sind Import-/Export-Untersuchungen, ins­
besondere im Rahmen internationaler Pferdesportveranstaltungen.

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Falldefinition – Stomatitis vesicularis; Stomatitis vesicularis-Virus
(VSV)
Klinisches Bild
Die Stomatitis vesicularis (VSV) ist eine fieberhafte Infektionskrankheit bei Pferden, MaultierenEquiden,
Rindern, Schweinen und Neuweltkamelidenund Rindern, seltener beim Schwein. Charakteristisch ist das
Auftreten von AphthenBläschen und Erosionen in der Maulhöhle, an der Zunge, am Euter sowie an Hufen
bzw. Klauen. Der Krankheitsverlauf ist meist gutartig. Bei Milchkühen kann es zur Ausbildung einer Mastitis
kommen. Die Bedeutung der VSV in Mitteleuropa liegt v. a. in der Übereinstimmung Ähnlichkeit des klini­
schen Bildes mit dem der Maul- und Klauenseuche (MKS)und der vesikulären Schweinekrankheit (SVD).

Bei klinischen Anzeichen, die auf VSV hindeuten können, ist bei Klauentieren zunächst unbedingt die MKS
und beim Schwein zusätzlich die SVDvesikuläre Schweinekrankheit auszuschließen! Sofern neben Klauentie­
ren auch das Pferd betroffen ist, deutet dies auf das Vorliegen der VS hin.

Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:
Erregernachweis:
    ▪    Nachweis des infektiösen Virus (Virusanzucht in Zellkultur)
    ▪    Genomnachweis mittels real-time RT-PCR

Indirekter Nachweis:
    ▪    Antikörpernachweis (im Neutralisationstest oder ELISA)

Diese Untersuchungen werden in Deutschland zurzeit nur am Friedrich-Loeffler-Institut durchgeführt.

Zusatzinformation
Die SV wird durch Viren aus der Gattung der Vesiculoviren der Familie Rhabdoviridae ausgelöst. Taxonomisch
werden mehrere Spezies unterschieden: New Jersey vesiculovirus, Indiana vesiculovirus, Alagoas vesiculo­
virus und Cocal vesiculovirus. Als Oberbegriff wird umgangssprachlich die englische Bezeichnung vesicular
stomatitis virus (VSV) verwendet.

Es gibt zwei Serogruppen (VSV-New Jersey und VSV-Indiana). VSV-Indiana wird weiter in die drei Serotypen
Indiana-1, -2 und -3 unterteilt.

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Stomatitis vesicularis

Epidemiologischer Zusammenhang
Die VSV kommt gegenwärtig nur auf dem amerikanischen Kontinent vor. Die genauen Voraussetzungen für
die Weiterverbreitung sind nach wie vor unklar, jedoch erfolgt sicherlich eine Verbreitung mit dem Bläs­
cheninhalt sowie dem Speichel, sowohl über Kontakt als auch indirekt. Auch werden Insekten für die Aus­
breitung verantwortlich gemacht. Für die Zukunft ist eine vermehrte Verwendung von rekombinantem VSV
in der Humanmedizin (als Impfvektor und in der Tumortherapie) zu erwarten, wobei nicht geklärt ist, ob
hiervon ein Ansteckungsrisiko für Haustiere ausgeht.

Voraussetzung für den Verdacht
Entfällt.

Durch TSN zu übermittelnder Fall
Voraussetzung für die Feststellung eines Falles:
Ein Ausbruch der VSV liegt vor, wenn das Virus der VSVSV nachgewiesen wurde. Falls bei passendem klini­
schem Bild die MKS und die SVDvesikuläre Schweinekrankheit ausgeschlossen wurden, können auch hohe
Antikörpertiter gegen das VSV als Bestätigung des Vorliegens der Seuche gewertet werden.

Rechtsvorschriften
Eine spezielle deutsche oder europäische Rechtsvorschrift für die VSV existiert nicht. Hinweise finden sich
in der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen
zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der Vesikulären Schwei­
nekrankheit - 92/119/EWG - (ABl. EG Nr. L 62 S. 69), geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des
Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S.1).

 Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
 Südufer 10, 17493 Greifswald – Insel Riems, www.fli.de

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