Subunternehmereinsatz - Handwerkskammer ...
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Subunternehmereinsatz Bei der Ausführung von Bau- oder Werkleistungen benötigen Betriebe aus verschiedensten Gründen Subunternehmer (oftmals auch Nachunternehmer genannt). Das kann der Fall sein, weil es im eigenen Betrieb personelle Engpässe gibt oder aber für die beauftragten Arbeiten zum Teil das spezielle Fachwissen oder die speziellen Arbeitsmittel nicht vorhanden sind. Was ist ein Subunternehmervertrag? Das deutsche Recht kennt keine spezielle gesetzliche Regelung für den Subunternehmervertrag. Sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) behandeln den Subunternehmervertrag nicht als besonderen Vertragstyp. Bei einem Subunternehmervertrag handelt es sich um den Vertrag des eigentlich mit den Arbeiten vom Endkunden beauftragten Unternehmers (auch Hauptunternehmer genannt) mit einem weiteren Unternehmer (Subunternehmer), mit dem die Durchführung von Teilen des Hauptauftrags oder auch des gesamten Hauptauftrags durch den Subunternehmer geregelt wird. Es handelt es sich je nach Leistung um einen Bauvertrag (Errichtung von Bauten, Arbeiten an Bauwerken) oder einen Werkvertrag (Reparaturen, Herstellung von Möbeln). Endkunde Hauptunternehmer Subunternehmer Bau- oder Werkvertrag Bau- oder Werkvertrag Der Einsatz eines Subunternehmers erfolgt also rechtlich im Rahmen eines Bau-oder Werkvertrags. Der Subunternehmer erbringt seine Leistung in Form eines sogenannten Gewerks. Dieses konkrete Gewerk wird ihm zur eigenständigen Ausführung übertragen. Der Hauptunternehmer kann zwar die Aufsicht über die Arbeiten wahrnehmen, nicht aber selbst in die Ausführung eingreifen (beispielsweise durch direkte Anweisungen an die Beschäftigten des Subunternehmers oder durch Beistellung von eigenem Personal zur Mithilfe). Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022 Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung 1
Die Gefahr bei einem Subunternehmervertrag ist: Der Einsatz des Subunternehmers kann als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden, für die es gesonderte Vorschriften gibt und welche in der Regel in diesem Zusammenhang ohne Erlaubnis der Verleihtätigkeit nicht zulässig ist. In Betriebe des Baugewerbes ist kein Verleih möglich. Die Arbeitnehmerüberlassung ist in eng umgrenzten Fällen mit Verleiherlaubnis zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet (mindestens drei Jahren in denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite das Zolls. Ansprechpartner bei Fragen zur Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung sind: Reinhard Gaber Gabriele Moser Tel. 0941 7965-190 Tel. 0941 7965-227 reinhard.gaber@hwkno.de gabriele.moser@hwkno.de Handelt es sich bei dem Subunternehmer um ein Ein-Personen-Unternehmen, dann würde aus dem Bau-oder Werkvertrag aufgrund der angenommenen Scheinselbständigkeit ein Beschäftigungsverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Folgen werden. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass alle wichtigen Details der beauftragten Arbeiten im Bau- oder Werkvertrag aufgeführt sind und dass er in der praktischen Umsetzung auch gelebt wird. Welche Kriterien werden herangezogen, um das Vorliegen eines echten Subunternehmervertrags zu prüfen? - Der Subunternehmer schuldet eine konkrete Bau- bzw. Werkleistung, also einen Erfolg und nicht nur eine Mithilfe. - Der Subunternehmer kann die beauftragte Leistung in seinem Betrieb entweder alleine oder mit seinen Arbeitnehmern bewerkstelligen. - Der Subunternehmer haftet für Mängel und Schäden, die er verursacht hat. - Der Subunternehmer verwendet sein eigenes Werkzeug und Material. - Der Subunternehmer organisiert die auszuführenden Arbeiten eigenverantwortlich. Das gilt sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Hinblick auf die Anzahl der einzusetzenden Arbeitnehmer und deren Qualifikation. Natürlich kann aber der Hauptunternehmer vertragliche Fristen vorgeben, innerhalb derer die beauftragten Arbeiten fertiggestellt werden müssen. Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022 Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung 2
- Der Subunternehmer arbeitet nicht Hand in Hand mit Arbeitnehmern des Hauptunternehmers. Er ist nicht in die Arbeitsorganisation des Hauptunternehmers eingegliedert. Keine „Mithilfe“ des Subunternehmers. - Arbeitnehmern des Subunternehmers gegenüber besteht kein Aufsichts- und Weisungsrecht des Hauptunternehmers. Beachten Sie: Bei der Auflistung handelt es sich um einzelne Indizien für die Beurteilung. Im Ergebnis kommt es immer auf die Gesamtschau aller Umstände an. Fehlt es in der Gesamtschau an einem vertraglich festgelegten, abgrenzbaren, dem Subunternehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Bau- oder Werkvertrag in der Regel nicht in Betracht. Ist ein Subunternehmereinsatz jederzeit möglich? Ob ein Subunternehmereinsatz möglich ist, richtet sich nach den vertraglichen Regelungen zwischen dem Hauptunternehmer und seinem Auftraggeber. Wenn der Vertrag zur Möglichkeit eines Subunternehmereinsatzes keine gesonderte Regelung vorsieht, ist je nach vorliegendem Vertrag ein Blick in das BGB oder die VOB/B zu werfen. Der Einsatz von Subunternehmern ist bei einem BGB-Vertrag stets zulässig. Bei einem VOB-Vertrag bedarf der Einsatz eines Subunternehmers hingegen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Betrieb des Auftragnehmers auf die Leistungen nicht eingerichtet ist. Was ist handwerksrechtlich zu beachten? Da der Subunternehmer eine eigenständige Bau- bzw. Werkleistung schuldet, muss er für diese Tätigkeiten auch die handwerksrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere die Eintragung in die Handwerkrolle oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe) erfüllen. Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) u. a., wer Werkleistungen erbringt und dabei eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt. Die Ausführung der Arbeiten durch einen Subunternehmer ohne eine entsprechende Eintragung stellen für den Subunternehmer eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022 Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung 3
Nr. 1 d) und e) SchwarzArbG dar. Aber auch für den Hauptunternehmer stellt es eine Ordnungswidrigkeit nach 8 Abs.1 Nr. 2 SchwarzArbG dar, wenn er Arbeiten in erheblichem Umfang ausführen lässt und von der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle oder fehlenden Gewerbeanmeldung weiß oder fahrlässig nicht weiß. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 € betragen. Auch nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung (HwO) stellt die unberechtigte Handwerksausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 € betragen. Wie haftet der Hauptunternehmer? Der Hauptunternehmer haftet, wenn der Subunternehmer seinen Arbeitnehmern den tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestlohn nicht bezahlt oder die Sozialabgaben (= Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) nicht abführt. Mindestlöhne: Subunternehmer müssen ihren Mitarbeitern die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohn- oder Arbeitnehmerentsendegesetz bezahlen. Als unterste Grenze beträgt der im Mindestlohngesetz festgelegte Stundenlohn derzeit 9,82 €. Für bestimmte Gewerbe (z. B. Bau) sind die höheren tariflichen Mindestlöhne zu zahlen. Die geltenden Mindestlöhne können Sie der Internetseite des Zolls entnehmen. Wenn ein Subunternehmer die Mindestlöhne nicht bezahlt, haftet der Hauptunternehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, unabhängig von eigenem Verschulden nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) i. V. m. § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bzw. § 1a AEntG. Der Anspruch steht den Arbeitnehmern des Subunternehmers zu. Die Haftung ist auf das Nettoentgelt begrenzt, das dem Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern sowie Beiträgen zur Sozialversicherung zusteht. Beachten Sie: Eine Enthaftung durch Nichtwissen oder Vorlage von Mindestlohnbescheinigungen ist aufgrund der Verschuldensunabhängigkeit nicht möglich. Die Vorlage von Nachweisen minimiert jedoch das Haftungsrisiko. Zur weiteren Risikominimierung ist es auch wichtig, dass der Hauptunternehmer immer den Angebotspreis oder den Stundenverrechnungssatz des Subunternehmers überschlägig daraufhin überprüft, ob er bei Zahlung der Mindestlöhne realistisch ist. Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022 Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung 4
Von der direkten Anwendung des AEntG sind Unternehmen betroffen, die überwiegend Bauleistungen erbringen. Auch die Gebäudereinigung wurde darin aufgenommen. Im Rahmen der Haftung für Mindestlöhne besteht eine sogenannte Kettenhaftung (auch für alle weiteren Sub-Subunternehmer). Deswegen raten wir dazu, im Bau- oder Werkvertrag zu vereinbaren, dass der Subunternehmer die übertragene Leistung nicht oder nur mit Ihrer Zustimmung an weitere Subunternehmer vergeben darf. Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträge: Der Hauptunternehmer haftet als Bürge gemäß § 28e Abs. 3a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) verschuldensabhängig für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers, wenn dieser nicht greifbar ist. Die Haftung greift nur ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen in Höhe von 275.000 €. Außerdem wird nur für den unmittelbaren Subunternehmer gehaftet. Eine Kettenhaftung für weiter eingesetzte Subunternehmer besteht in diesem Zusammenhang nicht. Gleiches gilt für die Beiträge zur Berufsgenossenschaft gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII. Beachten Sie: Diese Haftung besteht nur für Unternehmen des Baugewerbes, welche einen Subunternehmer mit Bauleistungen beauftragt. Ein Verschulden des Hauptunternehmers kann ausgeschlossen werden, wenn er die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers mittels einer Präqualifikation nachweist (§ 28e Abs. 3b SGB IV) oder eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG BAU vorweist (§ 28e Abs. 3f SGB IV). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die veranlagten Unternehmensteile, die Höhe der Arbeitsentgelte und die vollständige Zahlung der Beiträge und Vorschüsse. Beachten Sie: Hauptunternehmen müssen für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer lückenlos nachweisen, dass ihre Subunternehmer rechtzeitig und vollständig alle Mitteilungs- und Zahlungspflichten für Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge einhalten. Kommen Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie für die Beitragsrückstände ihrer Nachunternehmen haften. Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022 Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung 5
Urlaubskasse SOKA: Wenn die Abwicklung von Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen ist, müssen Arbeitgeber Beiträge an die Urlaubskasse zahlen. Ein Urlaubskassenverfahren gibt es im Bauhauptgewerbe und im Gerüstbauer-Handwerk. Das Urlaubskassenverfahren für das Bauhauptgewerbe wird von SOKA-BAU durchgeführt. Weiter gibt es auch das Urlaubskassenverfahren der SOKA-GERÜSTBAU, SOKA DACH und der Malerkasse. Bei den Beiträgen zu diesen Urlaubskassen handelt es sich um eine Umlage zur Absicherung von arbeitsrechtlichen Urlaubsansprüchen. Sie sind keine Beiträge zur Sozialversicherung. Falls der Subunternehmer (oder der von ihm eingesetzte Subunternehmer) die SOKA-Pflicht nicht erfüllt, kann verschuldensunabhängig eine Haftung des Hauptunternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge entstehen (§ 14 AEntG). Beachten Sie: Eine Enthaftung hinsichtlich der SOKA-BAU ist durch eine Präqualifikation des Subunternehmers oder eine Enthaftungsbescheinigung (nur, wenn der Subunternehmer bereits zwölf Monate in die SOKA-BAU eingezahlt hat) möglich, die über die Internetseite der SOKA-BAU zu beziehen ist. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich zumindest zur Risikominimierung einen Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme des Subunternehmers an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft über eine SOKA-BAU-Bescheinigung geben lassen oder mit einer Vollmacht des Subunternehmers am Bürgenfrühwarnsystem teilnehmen. Das Bürgenfrühwarnsystem liefert Ihnen dann monatliche Informationen über die aktuell erfolgten Beitragszahlungen des Subunternehmers. Eine Enthaftung ist mit diesen Maßnahmen aber nicht möglich. Auch hier greift die Kettenhaftung. Wir raten Ihnen dazu, im Bau- oder Werkvertrag zu vereinbaren, dass der Subunternehmer die übertragene Leistung nicht oder nur mit Ihrer Zustimmung an weitere Subunternehmer vergeben darf. Welche Folgen gibt es außer der Haftung? Verstöße gegen das MiLoG und das AEntG können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 500.000 € geahndet werden (§ 21 MiLoG, § 23 AEntG). Geahndet werden Verstöße des Subunternehmers (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG) als auch des Hauptunternehmers, der in erheblichem Umfang diesen Subunternehmer beauftragt hat (§ 21 Abs. 2 MiLoG). Darüber hinaus können Unternehmer von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, wenn wegen eines Verstoßes nach § 21 eine Geldbuße Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022 Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung 6
von wenigstens zweitausendfünfhundert € vorliegt (§ 19 MiLoG). Daneben kann in ausgeprägten Fällen eine strafrechtliche Konsequenz drohen. Was ist in steuerlicher Hinsicht zu beachten? Bauabzugssteuer: Bei Bauleistungen hat der Hauptunternehmer die Bauabzugssteuer nach §§ 48 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) zu beachten. Es ist durch den Hauptunternehmer ein Abzug von 15 % vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen, solange der Subunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) seines Finanzamts vorlegt. Keine Freistellungsbescheinigung ist bei Bagatellaufträgen der Fall. Das ist der Fall, wenn die voraussichtliche Rechnungssumme des Subunternehmers in einem Kalenderjahr 5.000 € nicht übersteigt. Steuerschuldumkehr: Bei Bauleistungen, die von einem Subunternehmer für einen Hauptunternehmer erbracht werden, der selbst Bauleistungen erbringt, greift die Steuerschuldumkehr. Hier schuldet nicht der Leistungserbringer (hier Subunternehmer), sondern der Leistungsempfänger (hier Hauptunternehmer) die Umsatzsteuer und muss diese an das eigene Finanzamt abführen bzw. im Wege des Vorsteuerabzugs verrechnen. Der Subunternehmer hat eine Nettorechnung mit einem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr auszustellen. Wie sollte der Vertrag aussehen? Am besten machen Sie einen schriftlichen Vertrag. Darin ist vor allem die konkrete Bau- bzw. Werkleistung sowie die zu zahlende Vergütung zu vereinbaren. Weiterhin können vertragliche Fristen festgelegt werden. Ansprechpartner bei Fragen zu Subunternehmerverträgen sind: Claudia Kreuzer-Marks Markus Scholler Oberpfalz Niederbayern Tel. 0941 7965-130 Tel. 0851 5301-112 claudia.kreuzer-marks@hwkno.de markus.scholler@hwkno.de Sie erhalten hier auch entsprechende Musterverträge. Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022 Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung 7
Welche Unterlagen sollten Sie sich vom Subunternehmer vorlegen lassen? - Nachweis der Gewerbeanmeldung bzw. Handwerkskarte - Bei Bauleistungen: gültige Freistellungsbescheinigung Bauabzugssteuer des zuständigen Finanzamts - Evtl. Übersicht über die auf Ihrer Baustelle eingesetzten Mitarbeiter des Subunternehmers mit Vorname, Name, Geburtsdatum, ggf. Sozialversicherungsnummer sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der diesbezüglichen Krankenversicherungen (Gültigkeitsdauer 3 Monate; es reicht Kopie) - Zusicherung, dass der Subunternehmer die Mindestarbeitsbedingungen einhält und regelmäßige Nachweise der Mindestlohnzahlungen an das Personal (beispielsweise schriftliche Bestätigungen der eingesetzten Mitarbeiter). Nachweise beispielsweise durch Kopien von Lohnabrechnungen können aufgrund der Kollision mit dem Datenschutz nur mit Schwärzungen der restlichen nicht notwendigen Angaben erbracht werden. - Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG (individueller Gültigkeitsdauer; im Original erforderlich) - Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA-BAU bzw. Nachweis der Befreiung davon (evtl. Vollmacht zur Teilnahme am Bürgenfrühwarnsystem der SOKA-BAU) - Ggf. Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung Wie wirkt sich der Hauptauftrag auf den Subunternehmervertrag aus bzw. was ist in der Abwicklung zu beachten? Die beiden Verträge sind getrennt voneinander zu betrachten. Beide Verträge sind rechtlich selbständig. Das bedeutet, dass die Erfüllung der Pflichten aus den Verträgen je nach den Regelungen des jeweiligen Vertrags bewertet werden. - Umfang der Leistung: Der Leistungsumfang des Subunternehmervertrags ergibt sich dem diesen Vertrag zugrundeliegenden LV oder sonstiger Beschreibungen. Was als Leistung im Hauptauftrag geregelt ist, ist für die Beurteilung des Subunternehmervertrags unerheblich. Das hat zur Folge, dass die Reduzierung der Leistung im Hauptauftrag sich nicht unmittelbar auf den Subunternehmervertrag auswirkt. Hier hat gesondert eine Anordnung, Teilkündigung etc. zu erfolgen. Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022 Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung 8
Bei Sonderwünsche des Endkunden muss ebenfalls die Trennung im Auge behalten werden und die Beauftragung und Vergütung im jeweiligen Vertragsverhältnis geregelt werden. - Abnahme: Der Subunternehmer hat nach Fertigstellung seiner Leistung einen gesonderten Anspruch auf Abnahme (auch wenn die gesamte Leistung des Hauptunternehmers noch nicht abnahmereif ist). - Fälligkeit der Vergütung: Die Vergütung wird entweder mit der Abnahme und Zugang der prüfbaren Schlussrechnung (Bauvertrag nach BGB) oder 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung und Abnahme (VOB-Vertrag) fällig. Bei einem reinen Werkvertrag ist nur die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung. Keine Voraussetzung der Fälligkeit der Subunternehmervergütung ist, dass der Hauptunternehmer bereits diesen Teil der Leistung vom Endkunden bezahlt bekommen hat. Es gibt eine gesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung der beiden Vertragsverhältnisse in § 641 Abs. 2 BGB. Der Hauptunternehmer ist auf jeden Fall zur Zahlung auch ohne Abnahme der Subunternehmerleistung verpflichtet, wenn er für diese Leistung bereits die Vergütung des Endkunden erhalten hat oder die Leistung durch den Endkunden dem Hauptunternehmer gegenüber abgenommen wurde. Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022 Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung 9
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