Subunternehmereinsatz - Handwerkskammer ...

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Subunternehmereinsatz

       Bei der Ausführung von Bau- oder Werkleistungen benötigen Betriebe aus
       verschiedensten Gründen Subunternehmer (oftmals auch Nachunternehmer
       genannt). Das kann der Fall sein, weil es im eigenen Betrieb personelle Engpässe
       gibt oder aber für die beauftragten Arbeiten zum Teil das spezielle Fachwissen oder
       die speziellen Arbeitsmittel nicht vorhanden sind.

       Was ist ein Subunternehmervertrag?
       Das deutsche Recht kennt keine spezielle gesetzliche Regelung für den
       Subunternehmervertrag. Sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als auch die
       Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) behandeln den
       Subunternehmervertrag nicht als besonderen Vertragstyp.
       Bei einem Subunternehmervertrag handelt es sich um den Vertrag des eigentlich mit
       den Arbeiten vom Endkunden beauftragten Unternehmers (auch Hauptunternehmer
       genannt) mit einem weiteren Unternehmer (Subunternehmer), mit dem die
       Durchführung von Teilen des Hauptauftrags oder auch des gesamten Hauptauftrags
       durch den Subunternehmer geregelt wird. Es handelt es sich je nach Leistung um
       einen Bauvertrag (Errichtung von Bauten, Arbeiten an Bauwerken) oder einen
       Werkvertrag (Reparaturen, Herstellung von Möbeln).

         Endkunde                                Hauptunternehmer                           Subunternehmer

                      Bau- oder Werkvertrag                         Bau- oder Werkvertrag

       Der Einsatz eines Subunternehmers erfolgt also rechtlich im Rahmen eines Bau-oder
       Werkvertrags. Der Subunternehmer erbringt seine Leistung in Form eines
       sogenannten Gewerks. Dieses konkrete Gewerk wird ihm zur eigenständigen
       Ausführung übertragen. Der Hauptunternehmer kann zwar die Aufsicht über die
       Arbeiten wahrnehmen, nicht aber selbst in die Ausführung eingreifen (beispielsweise
       durch direkte Anweisungen an die Beschäftigten des Subunternehmers oder durch
       Beistellung von eigenem Personal zur Mithilfe).

Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung
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Die Gefahr bei einem Subunternehmervertrag ist:
       Der Einsatz des Subunternehmers kann als Arbeitnehmerüberlassung gewertet
       werden, für die es gesonderte Vorschriften gibt und welche in der Regel in diesem
       Zusammenhang ohne Erlaubnis der Verleihtätigkeit nicht zulässig ist. In Betriebe des
       Baugewerbes ist kein Verleih möglich. Die Arbeitnehmerüberlassung ist in eng
       umgrenzten Fällen mit Verleiherlaubnis zwischen Betrieben des Baugewerbes
       gestattet (mindestens drei Jahren in denselben Rahmen- und
       Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst.
       Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite das Zolls.
       Ansprechpartner bei Fragen zur Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung sind:
       Reinhard Gaber                                    Gabriele Moser
       Tel. 0941 7965-190                                Tel. 0941 7965-227
       reinhard.gaber@hwkno.de                           gabriele.moser@hwkno.de
       Handelt es sich bei dem Subunternehmer um ein Ein-Personen-Unternehmen, dann
       würde aus dem Bau-oder Werkvertrag aufgrund der angenommenen
       Scheinselbständigkeit ein Beschäftigungsverhältnis mit allen arbeits- und
       sozialrechtlichen Folgen werden.
       Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass alle wichtigen Details der beauftragten
       Arbeiten im Bau- oder Werkvertrag aufgeführt sind und dass er in der praktischen
       Umsetzung auch gelebt wird.

       Welche Kriterien werden herangezogen, um das Vorliegen eines
       echten Subunternehmervertrags zu prüfen?
       -    Der Subunternehmer schuldet eine konkrete Bau- bzw. Werkleistung, also einen
            Erfolg und nicht nur eine Mithilfe.
       -    Der Subunternehmer kann die beauftragte Leistung in seinem Betrieb entweder
            alleine oder mit seinen Arbeitnehmern bewerkstelligen.
       -    Der Subunternehmer haftet für Mängel und Schäden, die er verursacht hat.
       -    Der Subunternehmer verwendet sein eigenes Werkzeug und Material.
       -    Der Subunternehmer organisiert die auszuführenden Arbeiten
            eigenverantwortlich. Das gilt sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Hinblick auf
            die Anzahl der einzusetzenden Arbeitnehmer und deren Qualifikation. Natürlich
            kann aber der Hauptunternehmer vertragliche Fristen vorgeben, innerhalb derer
            die beauftragten Arbeiten fertiggestellt werden müssen.

Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung
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-    Der Subunternehmer arbeitet nicht Hand in Hand mit Arbeitnehmern des
            Hauptunternehmers. Er ist nicht in die Arbeitsorganisation des
            Hauptunternehmers eingegliedert. Keine „Mithilfe“ des Subunternehmers.
       -    Arbeitnehmern des Subunternehmers gegenüber besteht kein Aufsichts- und
            Weisungsrecht des Hauptunternehmers.

       Beachten Sie:

       Bei der Auflistung handelt es sich um einzelne Indizien für die Beurteilung. Im
       Ergebnis kommt es immer auf die Gesamtschau aller Umstände an. Fehlt es in der
       Gesamtschau an einem vertraglich festgelegten, abgrenzbaren, dem
       Subunternehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk,
       kommt ein Bau- oder Werkvertrag in der Regel nicht in Betracht.

       Ist ein Subunternehmereinsatz jederzeit möglich?
       Ob ein Subunternehmereinsatz möglich ist, richtet sich nach den vertraglichen
       Regelungen zwischen dem Hauptunternehmer und seinem Auftraggeber.
       Wenn der Vertrag zur Möglichkeit eines Subunternehmereinsatzes keine gesonderte
       Regelung vorsieht, ist je nach vorliegendem Vertrag ein Blick in das BGB oder die
       VOB/B zu werfen.
       Der Einsatz von Subunternehmern ist bei einem BGB-Vertrag stets zulässig. Bei
       einem VOB-Vertrag bedarf der Einsatz eines Subunternehmers hingegen der
       schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann,
       wenn der Betrieb des Auftragnehmers auf die Leistungen nicht eingerichtet ist.

       Was ist handwerksrechtlich zu beachten?
       Da der Subunternehmer eine eigenständige Bau- bzw. Werkleistung schuldet, muss
       er für diese Tätigkeiten auch die handwerksrechtlichen Voraussetzungen
       (insbesondere die Eintragung in die Handwerkrolle oder in das Verzeichnis der
       zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe) erfüllen.
       Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
       (SchwarzArbG) u. a., wer Werkleistungen erbringt und dabei eine erforderliche
       gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder ein zulassungspflichtiges Handwerk
       als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.
       Die Ausführung der Arbeiten durch einen Subunternehmer ohne eine entsprechende
       Eintragung stellen für den Subunternehmer eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1

Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung
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Nr. 1 d) und e) SchwarzArbG dar. Aber auch für den Hauptunternehmer stellt es eine
       Ordnungswidrigkeit nach 8 Abs.1 Nr. 2 SchwarzArbG dar, wenn er Arbeiten in
       erheblichem Umfang ausführen lässt und von der fehlenden Eintragung in die
       Handwerksrolle oder fehlenden Gewerbeanmeldung weiß oder fahrlässig nicht weiß.
       Das Bußgeld kann bis zu 50.000 € betragen.
       Auch nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung (HwO) stellt die unberechtigte
       Handwerksausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine
       Ordnungswidrigkeit dar. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 € betragen.

       Wie haftet der Hauptunternehmer?
       Der Hauptunternehmer haftet, wenn der Subunternehmer seinen Arbeitnehmern den
       tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestlohn nicht bezahlt oder die Sozialabgaben (=
       Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen
       Unfallversicherung) nicht abführt.
       Mindestlöhne:
       Subunternehmer müssen ihren Mitarbeitern die geltenden Mindestlöhne nach dem
       Mindestlohn- oder Arbeitnehmerentsendegesetz bezahlen.
       Als unterste Grenze beträgt der im Mindestlohngesetz festgelegte Stundenlohn
       derzeit 9,82 €. Für bestimmte Gewerbe (z. B. Bau) sind die höheren tariflichen
       Mindestlöhne zu zahlen. Die geltenden Mindestlöhne können Sie der Internetseite
       des Zolls entnehmen.
       Wenn ein Subunternehmer die Mindestlöhne nicht bezahlt, haftet der
       Hauptunternehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat,
       unabhängig von eigenem Verschulden nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) i. V. m.
       § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bzw. § 1a AEntG. Der Anspruch steht
       den Arbeitnehmern des Subunternehmers zu. Die Haftung ist auf das Nettoentgelt
       begrenzt, das dem Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern sowie Beiträgen zur
       Sozialversicherung zusteht.
       Beachten Sie: Eine Enthaftung durch Nichtwissen oder Vorlage von
       Mindestlohnbescheinigungen ist aufgrund der Verschuldensunabhängigkeit nicht
       möglich. Die Vorlage von Nachweisen minimiert jedoch das Haftungsrisiko. Zur
       weiteren Risikominimierung ist es auch wichtig, dass der Hauptunternehmer immer
       den Angebotspreis oder den Stundenverrechnungssatz des Subunternehmers
       überschlägig daraufhin überprüft, ob er bei Zahlung der Mindestlöhne realistisch ist.

Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung
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Von der direkten Anwendung des AEntG sind Unternehmen betroffen, die
       überwiegend Bauleistungen erbringen. Auch die Gebäudereinigung wurde darin
       aufgenommen.
       Im Rahmen der Haftung für Mindestlöhne besteht eine sogenannte Kettenhaftung
       (auch für alle weiteren Sub-Subunternehmer). Deswegen raten wir dazu, im Bau-
       oder Werkvertrag zu vereinbaren, dass der Subunternehmer die übertragene
       Leistung nicht oder nur mit Ihrer Zustimmung an weitere Subunternehmer vergeben
       darf.
       Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträge:
       Der Hauptunternehmer haftet als Bürge gemäß § 28e Abs. 3a Sozialgesetzbuch IV
       (SGB IV) verschuldensabhängig für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge des
       Subunternehmers, wenn dieser nicht greifbar ist. Die Haftung greift nur ab einem
       geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen
       in Höhe von 275.000 €. Außerdem wird nur für den unmittelbaren Subunternehmer
       gehaftet.
       Eine Kettenhaftung für weiter eingesetzte Subunternehmer besteht in diesem
       Zusammenhang nicht.
       Gleiches gilt für die Beiträge zur Berufsgenossenschaft gemäß § 150 Abs. 3 SGB
       VII.
       Beachten Sie:
       Diese Haftung besteht nur für Unternehmen des Baugewerbes, welche einen
       Subunternehmer mit Bauleistungen beauftragt.
       Ein Verschulden des Hauptunternehmers kann ausgeschlossen werden, wenn er die
       Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers mittels
       einer Präqualifikation nachweist (§ 28e Abs. 3b SGB IV) oder eine qualifizierte
       Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG BAU vorweist (§ 28e Abs. 3f SGB IV). Die
       Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die veranlagten
       Unternehmensteile, die Höhe der Arbeitsentgelte und die vollständige Zahlung der
       Beiträge und Vorschüsse.
       Beachten Sie: Hauptunternehmen müssen für den gesamten Zeitraum der
       Vertragsdauer lückenlos nachweisen, dass ihre Subunternehmer rechtzeitig und
       vollständig alle Mitteilungs- und Zahlungspflichten für Unfall- und
       Sozialversicherungsbeiträge einhalten. Kommen Auftraggeber dieser Verpflichtung
       nicht nach, müssen sie für die Beitragsrückstände ihrer Nachunternehmen haften.

Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung
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Urlaubskasse SOKA:
       Wenn die Abwicklung von Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer durch
       allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der
       Tarifvertragsparteien übertragen ist, müssen Arbeitgeber Beiträge an die
       Urlaubskasse zahlen. Ein Urlaubskassenverfahren gibt es im Bauhauptgewerbe und
       im Gerüstbauer-Handwerk. Das Urlaubskassenverfahren für das Bauhauptgewerbe
       wird von SOKA-BAU durchgeführt. Weiter gibt es auch das Urlaubskassenverfahren
       der SOKA-GERÜSTBAU, SOKA DACH und der Malerkasse.
       Bei den Beiträgen zu diesen Urlaubskassen handelt es sich um eine Umlage zur
       Absicherung von arbeitsrechtlichen Urlaubsansprüchen. Sie sind keine Beiträge zur
       Sozialversicherung.
       Falls der Subunternehmer (oder der von ihm eingesetzte Subunternehmer) die
       SOKA-Pflicht nicht erfüllt, kann verschuldensunabhängig eine Haftung des
       Hauptunternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge entstehen (§ 14 AEntG).
       Beachten Sie: Eine Enthaftung hinsichtlich der SOKA-BAU ist durch eine
       Präqualifikation des Subunternehmers oder eine Enthaftungsbescheinigung (nur,
       wenn der Subunternehmer bereits zwölf Monate in die SOKA-BAU eingezahlt hat)
       möglich, die über die Internetseite der SOKA-BAU zu beziehen ist.
       Ist dies nicht der Fall, können Sie sich zumindest zur Risikominimierung einen
       Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme des Subunternehmers an den
       Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft über eine SOKA-BAU-Bescheinigung
       geben lassen oder mit einer Vollmacht des Subunternehmers am
       Bürgenfrühwarnsystem teilnehmen. Das Bürgenfrühwarnsystem liefert Ihnen dann
       monatliche Informationen über die aktuell erfolgten Beitragszahlungen des
       Subunternehmers. Eine Enthaftung ist mit diesen Maßnahmen aber nicht möglich.
       Auch hier greift die Kettenhaftung. Wir raten Ihnen dazu, im Bau- oder Werkvertrag
       zu vereinbaren, dass der Subunternehmer die übertragene Leistung nicht oder nur
       mit Ihrer Zustimmung an weitere Subunternehmer vergeben darf.

       Welche Folgen gibt es außer der Haftung?
       Verstöße gegen das MiLoG und das AEntG können als Ordnungswidrigkeit mit einer
       Geldbuße bis 500.000 € geahndet werden (§ 21 MiLoG, § 23 AEntG). Geahndet
       werden Verstöße des Subunternehmers (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG) als auch des
       Hauptunternehmers, der in erheblichem Umfang diesen Subunternehmer beauftragt
       hat (§ 21 Abs. 2 MiLoG).
       Darüber hinaus können Unternehmer von der Vergabe öffentlicher Aufträge
       ausgeschlossen werden, wenn wegen eines Verstoßes nach § 21 eine Geldbuße

Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung
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von wenigstens zweitausendfünfhundert € vorliegt (§ 19 MiLoG). Daneben kann in
       ausgeprägten Fällen eine strafrechtliche Konsequenz drohen.

       Was ist in steuerlicher Hinsicht zu beachten?
       Bauabzugssteuer:
       Bei Bauleistungen hat der Hauptunternehmer die Bauabzugssteuer nach §§ 48 ff.
       Einkommensteuergesetz (EStG) zu beachten. Es ist durch den Hauptunternehmer
       ein Abzug von 15 % vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen, solange der
       Subunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) seines
       Finanzamts vorlegt. Keine Freistellungsbescheinigung ist bei Bagatellaufträgen der
       Fall. Das ist der Fall, wenn die voraussichtliche Rechnungssumme des
       Subunternehmers in einem Kalenderjahr 5.000 € nicht übersteigt.
       Steuerschuldumkehr:
       Bei Bauleistungen, die von einem Subunternehmer für einen Hauptunternehmer
       erbracht werden, der selbst Bauleistungen erbringt, greift die Steuerschuldumkehr.
       Hier schuldet nicht der Leistungserbringer (hier Subunternehmer), sondern der
       Leistungsempfänger (hier Hauptunternehmer) die Umsatzsteuer und muss diese an
       das eigene Finanzamt abführen bzw. im Wege des Vorsteuerabzugs verrechnen.
       Der Subunternehmer hat eine Nettorechnung mit einem Hinweis auf die
       Steuerschuldumkehr auszustellen.

       Wie sollte der Vertrag aussehen?
       Am besten machen Sie einen schriftlichen Vertrag. Darin ist vor allem die konkrete
       Bau- bzw. Werkleistung sowie die zu zahlende Vergütung zu vereinbaren. Weiterhin
       können vertragliche Fristen festgelegt werden.
       Ansprechpartner bei Fragen zu Subunternehmerverträgen sind:
       Claudia Kreuzer-Marks                             Markus Scholler
       Oberpfalz                                         Niederbayern
       Tel. 0941 7965-130                                Tel. 0851 5301-112
       claudia.kreuzer-marks@hwkno.de                    markus.scholler@hwkno.de
       Sie erhalten hier auch entsprechende Musterverträge.

Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung
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Welche Unterlagen sollten Sie sich vom Subunternehmer vorlegen
       lassen?
       -    Nachweis der Gewerbeanmeldung bzw. Handwerkskarte
       -    Bei Bauleistungen: gültige Freistellungsbescheinigung Bauabzugssteuer des
            zuständigen Finanzamts
       -    Evtl. Übersicht über die auf Ihrer Baustelle eingesetzten Mitarbeiter des
            Subunternehmers mit Vorname, Name, Geburtsdatum, ggf.
            Sozialversicherungsnummer sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der
            diesbezüglichen Krankenversicherungen (Gültigkeitsdauer 3 Monate; es reicht
            Kopie)
       -    Zusicherung, dass der Subunternehmer die Mindestarbeitsbedingungen einhält
            und regelmäßige Nachweise der Mindestlohnzahlungen an das Personal
            (beispielsweise schriftliche Bestätigungen der eingesetzten Mitarbeiter).
            Nachweise beispielsweise durch Kopien von Lohnabrechnungen können
            aufgrund der Kollision mit dem Datenschutz nur mit Schwärzungen der restlichen
            nicht notwendigen Angaben erbracht werden.
       -    Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG (individueller Gültigkeitsdauer; im
            Original erforderlich)
       -    Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA-BAU bzw. Nachweis der
            Befreiung davon (evtl. Vollmacht zur Teilnahme am Bürgenfrühwarnsystem der
            SOKA-BAU)
       -    Ggf. Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung

       Wie wirkt sich der Hauptauftrag auf den Subunternehmervertrag
       aus bzw. was ist in der Abwicklung zu beachten?
       Die beiden Verträge sind getrennt voneinander zu betrachten. Beide Verträge sind
       rechtlich selbständig. Das bedeutet, dass die Erfüllung der Pflichten aus den
       Verträgen je nach den Regelungen des jeweiligen Vertrags bewertet werden.
       -    Umfang der Leistung:
            Der Leistungsumfang des Subunternehmervertrags ergibt sich dem diesen
            Vertrag zugrundeliegenden LV oder sonstiger Beschreibungen. Was als Leistung
            im Hauptauftrag geregelt ist, ist für die Beurteilung des Subunternehmervertrags
            unerheblich. Das hat zur Folge, dass die Reduzierung der Leistung im
            Hauptauftrag sich nicht unmittelbar auf den Subunternehmervertrag auswirkt.
            Hier hat gesondert eine Anordnung, Teilkündigung etc. zu erfolgen.

Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung
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Bei Sonderwünsche des Endkunden muss ebenfalls die Trennung im Auge
            behalten werden und die Beauftragung und Vergütung im jeweiligen
            Vertragsverhältnis geregelt werden.
       -    Abnahme:
            Der Subunternehmer hat nach Fertigstellung seiner Leistung einen gesonderten
            Anspruch auf Abnahme (auch wenn die gesamte Leistung des
            Hauptunternehmers noch nicht abnahmereif ist).
       -    Fälligkeit der Vergütung:
            Die Vergütung wird entweder mit der Abnahme und Zugang der prüfbaren
            Schlussrechnung (Bauvertrag nach BGB) oder 30 Tage nach Zugang der
            Schlussrechnung und Abnahme (VOB-Vertrag) fällig. Bei einem reinen
            Werkvertrag ist nur die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung.
            Keine Voraussetzung der Fälligkeit der Subunternehmervergütung ist, dass der
            Hauptunternehmer bereits diesen Teil der Leistung vom Endkunden bezahlt
            bekommen hat.
            Es gibt eine gesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung der
            beiden Vertragsverhältnisse in § 641 Abs. 2 BGB. Der Hauptunternehmer ist auf
            jeden Fall zur Zahlung auch ohne Abnahme der Subunternehmerleistung
            verpflichtet, wenn er für diese Leistung bereits die Vergütung des Endkunden
            erhalten hat oder die Leistung durch den Endkunden dem Hauptunternehmer
            gegenüber abgenommen wurde.

Merkblatt Subunternehmereinsatz; Stand: Januar 2022
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Rechtsberatung
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