Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)
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Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 14.12.2020 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ammerbuch am 14.12.2020 folgende Satzung beschlossen: (in der Fassung nach der 2. Änderung vom 12.07.2021; Änderungshinweise siehe letzte Seite) SSK 305908
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen AZ.: 969.21 (Verwaltungsgebührensatzung) Seite 2 in der Fassung nach der 2.Änderung vom 12.07.2021 §1 Gebührenpflicht Die Gemeinde Ammerbuch erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Ver- anlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Sat- zung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht et- was Anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwal- tungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde. §2 Gebührenfreiheit (1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen: a. Gnadensachen, b. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öf- fentlichen Dienstes, c. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, d. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Aus- nahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, e. Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas Anderes bestimmt ist, f. die behördliche Informationsgewinnung, g. Verfahren, die von der Gemeinde/Stadt ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe. (2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit: a. das Land Baden-Württemberg, b. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwal- tet werden, c. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände so- wie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwal- tungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. (3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unbe- rührt. §3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflich- tet,
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen AZ.: 969.21 (Verwaltungsgebührensatzung) Seite 3 in der Fassung nach der 2.Änderung vom 12.07.2021 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde/Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. §4 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis we- der eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 15,50 Euro/Zeiteinheit zu erheben. (2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirt- schaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeit- punkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. (3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berech- nen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßge- bend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstan- des nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,50 Euro/Zeiteinheit erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Ge- bühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben wer- den, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwal- tungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte. (5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sach- licher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zu- rückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird eine Verwaltungsgebühr von 15,50 Euro/Zeiteinheit erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte. §5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen AZ.: 969.21 (Verwaltungsgebührensatzung) Seite 4 in der Fassung nach der 2.Änderung vom 12.07.2021 (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. §6 Fälligkeit, Zahlung (1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. (2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ab- hängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde Ammerbuch kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforde- rung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen wor- den ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus An- lass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Be- zahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. §7 Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Ammerbuch erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. (2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere a. Gebühren für Telekommunikation b. Reisekosten c. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen d. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung e. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistun- gen und Lieferungen f. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. (3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen AZ.: 969.21 (Verwaltungsgebührensatzung) Seite 5 in der Fassung nach der 2.Änderung vom 12.07.2021 §8 Schlussvorschriften (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 26.05.1992 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. Ausgefertigt! Christel Halm Bürgermeisterin Hinweis Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge- meindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gül- tig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor- den sind. Zudem gilt dies nicht, wenn die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit der Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elekt- ronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen. beschlos- Ausge- veröffent- In Kraft vom LRA Ände- sen am fertigt am licht am getreten bestätigt rungen am am in §§ Beschluss 14.12.2020 15.12.2020 23.12.2020 01.01.2021 angezeigt am 11.01.2021 1. Änderung 08.02.2021 10.02.2021 12.02.2021 15.02.2021 angezeigt Gebüh- am renver- 15.02.2021 zeichnis Nr. 12.1, 13.6, 13.7,20.2. 1, 21.1 & 23 2. Änderung 12.07.20201 13.07.2021 15.07.2021 angezeigt Gebüh- am renver- 15.07.2021 zeichnis Nr. 13.1, 13.3, 13.8 & 33
Gemeinde Ammerbuch Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung Gebühr in € Lfd. Nr. Amtshandlung ZE = 15 min 1. Allgemeine Verwaltungsgebühr 15,50 € / ZE 2. Anträge 2.1 Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in 15,50 € / ZE eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist 2.2 Ablehnung eines Antrages usw. 15,50 € / ZE 2.3 Zurücknahme eines Antrags 15,50 € / ZE 3. Befreiung 14,00 € / ZE 4. Genemigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes 14,50 € / ZE bestimmt ist 5. Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung usw.) 5.1 Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr 16,00 € / ZE einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat 5.2 Bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde 1/2 der Gebühr nach 5.1 6. Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 16,00 € / ZE Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen darf ohne vorherige Information die Kosten über 200 Euro nicht übersteigen. 6.1 Informationszugang in einfachen Fällen 16,00 € / ZE 6.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft 16,00 € / ZE 6.3 Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abetrennt oder 16,00 € / ZE geschwärzt werden müssen 6.4 Herausgabe von Abschriften 16,00 € / ZE 7. Beglaubigungen 7.1 Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln. Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer 2,00 € / Vorgang Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz 7.2 Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. 0,50 € / Vorgang aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite 8. Bestätigungen 8.1 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus 3,00 € / Vorgang amtlichen Akten oder schriftlichen Schriftstücken mit der Urschrift je Seite 8.2 Bestätigung der Übereinstimmung aus privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite 3,00 € / Vorgang 9. Bescheinigungen 9.1 Zweitausfertigungen von Steuerbescheiden (Grundsteuer, Hundesteuer, Wasser- und Abwassergebührenabrechnungen etc.) 3,50 € / Vorgang 9.2 Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 4,50 € / Vorgang 10. Anfertigung von Kopien 10.1 DIN A 4 - schwarzweiß (für die erste Seite) 1,30 € DIN A 4 - schwarzweiß (für jede weitere Seite) 0,30 € 10.2 DIN A 3 - schwarzweiß (für die erste Seite) 1,40 € DIN A 3 - schwarzweiß (für jede weitere Seite) 0,40 € 10.3 DIN A 4 - Farbe (für die erste Seite) 1,30 € DIN A 4 - Farbe (für jede weitere Seite) 0,30 € 10.4 DIN A 3 - Farbe (für die erste Seite) 1,40 € DIN A 3 - Farbe (für jede weitere Seite) 0,40 € 10.5 Übermittlung von Unterlagen per Scan 1,30 € 11. Anliegerbeitragsbescheinigung 17,50 € / ZE 12. Baugesetzbuch 12.1 Ausstellung eines Negativzeugnisses (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) 31,00 € / Vorgang 12.2 Sanierungsrechtliche Genehmigung 9,00 € / ZE 12.3 Sanierungsrechtliche Steuerbescheinigungen 17,00 € / ZE 12.4 Zweckentfremdungsgenehmigung 17,00 € / ZE 13. Bauordnungsrecht 13.1 Bestätigung des Zeitpunktes des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren 1,53 ‰ der Bausumme 13.2 Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO 9,00 € / Vorgang 13.3 Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnisvergabeverfahren 22,00 € / Angrenzer 13.4 Bearbeitung einer Baulast - Übernahmeerklärung (inkl. Eintragung ins Baulastenverzeichnis) 9,00 € / ZE 13.5 Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (je Baulast und Flurstück) 9,00 € / ZE 13.6 Planauskünfte der Bautechnik (Auskünfte über Wasserleitungen, Lehrrohre, etc.) 20,00 € / Vorgang 13.7 Grundstücksbezogene Ausdrucke aus dem Geoinformationssystem (GIS) 9,50 € / Vorgang 13.8 Auszüge aus Bebauungsplänen/Baulinienplänen und Ortsbauplänen 21,00 € / Vorgang 14. Wasserrecht 14.1 Wasserrechtliche Genehmigungen 6,50 € / ZE 14.2 Zulassung von Ausnahmen in Gewässerrandstreifen 6,50 € / ZE 14.3 Durchleitung von Wasser und Abwasser nach WHG (Zwangsverpflichtung) 6,50 € / ZE 15. Öffentliche Sicherheit und Ordnung 15.1 Erteilung von Platzverweisen 14,50 € / ZE 16. Feiertagsrecht 17.1 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes 14,50 € / ZE 17.2 Befreiung vom Tanzverbot an Sonn- und Feiertage 14,50 € / ZE SSK 305914
17. Ladenöffnungsgesetz 17.1 Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen 14,50 € / ZE 18. Fundsachen Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder 18.1. Fahrrad 13,00 € / Vorgang 18.2. Tier 6,50 € / Vorgang 18.3. sonstiger Gegenstand 6,50 € / Vorgang 19. Sprengstoffrecht 29,50 € / Vorgang 20. Meldewesen 20.1 Auskünfte aus dem Melderegister 20.1.1 Einfache Auskunft 3,00 € / Vorgang 20.1.2 Erweiterte Auskunft 6,50 € / Vorgang 20.1.3 Automatisierte Melderegisterauskunft über das Meldeportal 8,00 € / Vorgang 20.1.4 Gruppenauskunft 11,50 € / Vorgang 20.2 Datenübermittlungen 20.2.1 Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung für Bürgermeisterwahlen 8,00 € / Vorgang 20.3 Meldebescheinigung 20.3.1 Einfache Meldebescheinigung 3,00 € / Vorgang 20.3.2 Erweiterte Meldebescheinigung 6,50 € / Vorgang 20.4 Ablehnung einer Auskunftssperre 10,00 € / Vorgang 20.5 Sonstige öffentliche Leistungen der Meldebehörde 10,00 € / ZE gebührenfrei sind: - Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Inland - die Eintragung einer Auskunftssperre - die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung - die Auskunft an den Betroffenen - die Berichtung und Ergänzun, Löschung von Daten des Melderegisters - die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte - die Einrichtung von Übermittlungssperren - Verlustanzeige Pass oder Personalausweis 21. Standesamt 21.1 Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren, je Person 24,00 € / Vorgang 22. Straßenrechtliche Sondernutzung 22.1 Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus 29,50 € / Vorgang 23. Erstellung Verkehrsrechtliche Anordnungen (VRA) 23.1 allg. Erstellung verkehrsrechtlicher Anordnung (halbseitige Sperrungen/Vollsperrungen etc.) 14,50 € / ZE 23.2 Jahresgenhemigung (Aufwand bei mehreren Baustellen) 260 € / Vorgang 23.3 Ausnahmegenehmigung zum Befahren von Feldwegen 24,50 € / Vorgang 24. Fischerei 24.1 Erteilung/Verlängerung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen und Jugendfischereischeine 10,00 € / Vorgang 25. Umweltinformationsgesetz 25.1 Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege 9,50 € / ZE gebührenfrei sind: die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen die Unterrichtung der Öffentlichkeit die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahe oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen 26.1 Gewerbewesen 26.1 Gewerbean-, um-, abmeldung 29,50 € / Vorgang 26.2 Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei 9,50 € / Vorgang 26.3 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbe 14,50 € / ZE 27. Spielgeräte 27.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit 14,50 € / ZE zzgl. bei bis zu drei Spielgeräten 100,00 € 27.2 Geeignetheitsbestätigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte 14,50 € / ZE 28. Gaststättenrecht 28.1 Gestattungen für den ersten Tag 59,50 € / Vorgang 28.2 für jeden weiteren Tag 1/2 der Gebühr nach 28.1 28.3 Zulassung von Ausnahmen von Sperrzeitvorschriften für einzelne Betriebe 14,50 € / ZE 28.4 Sperrzeitverkürzung 14,50 € / Vorgang 29. Plakatierung 29.2 Genehmigung 21,50 € / Vorgang 30. Bestattungsrecht 30.1 Ausstellung eines Leichenpasses 16,00 € / Vorgang 30.2 Ausnahmegenehmigung zur Beisetzung der Asche an anderen Orten 8,00 € / Vorgang 31. Aufbewahrung von amtlichen Dokumenten 16,00 € / Monat 32. Allg. Auskunft aus Akten & Büchern o. deren Einsicht (u.a. Archivauskünfte) 12,00 € / ZE 33. Feuerwehr - Abrechnung Feuerwehreinsätze 12,50 € / ZE SSK 305914
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