Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)

Die Seite wird erstellt Ansgar-Maximilian Pfaff
 
WEITER LESEN
Gemeinde Ammerbuch
Landkreis Tübingen

      Satzung über die Erhebung von Gebühren für
                öffentliche Leistungen
            (Verwaltungsgebührensatzung)
                                       vom 14.12.2020

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2
und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde
Ammerbuch am 14.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

(in der Fassung nach der 2. Änderung vom 12.07.2021; Änderungshinweise siehe letzte Seite)

                                                                                       SSK 305908
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen          AZ.: 969.21
(Verwaltungsgebührensatzung)                                                    Seite 2
in der Fassung nach der 2.Änderung vom 12.07.2021

§1       Gebührenpflicht

         Die Gemeinde Ammerbuch erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Ver-
         anlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Sat-
         zung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht et-
         was Anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwal-
         tungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.

§2       Gebührenfreiheit

     (1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die
         folgende Angelegenheiten betreffen:

         a. Gnadensachen,
         b. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öf-
            fentlichen Dienstes,
         c. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende
            oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
         d. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Aus-
            nahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
         e. Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache
            Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung
            etwas Anderes bestimmt ist,
         f. die behördliche Informationsgewinnung,
         g. Verfahren, die von der Gemeinde/Stadt ganz oder überwiegend nach den
            Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der
            Entscheidung über Rechtsbehelfe.

     (2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit
         besteht, befreit:

         a. das Land Baden-Württemberg,
         b. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
            nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwal-
            tet werden,
         c. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände so-
            wie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. Die Befreiung
            tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwal-
            tungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.

     (3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unbe-
         rührt.

§3     Gebührenschuldner

     (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflich-
         tet,
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen         AZ.: 969.21
(Verwaltungsgebührensatzung)                                                   Seite 3
in der Fassung nach der 2.Änderung vom 12.07.2021

         1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
         2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde/Stadt gegenüber
            durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
         3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes
            haftet.

     (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§4       Gebührenhöhe

     (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung
         beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil
         der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis we-
         der eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist,
         ist eine Gebühr von 15,50 Euro/Zeiteinheit zu erheben.

     (2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben,
         bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirt-
         schaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeit-
         punkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.

     (3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berech-
         nen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßge-
         bend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstan-
         des nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des
         Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners
         zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

     (4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird
         eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,50 Euro/Zeiteinheit erhoben. Wird
         der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Ge-
         bühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben wer-
         den, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwal-
         tungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

     (5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sach-
         licher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zu-
         rückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom
         Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird eine Verwaltungsgebühr von
         15,50 Euro/Zeiteinheit erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1
         nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach
         Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

§5       Entstehung der Gebühr

     (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen         AZ.: 969.21
(Verwaltungsgebührensatzung)                                                   Seite 4
in der Fassung nach der 2.Änderung vom 12.07.2021

     (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht
         die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4
         Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

§6       Fälligkeit, Zahlung

     (1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid
         festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung
         an den Schuldner fällig.

     (2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann
         von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit
         bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ab-
         hängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur
         Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die
         Gemeinde Ammerbuch kann den Antrag als zurückgenommen behandeln,
         wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforde-
         rung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen wor-
         den ist.

     (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus An-
         lass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Be-
         zahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§7       Auslagen

     (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Ammerbuch erwachsenen
         Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich,
         werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies
         gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben
         wird.

     (2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

         a. Gebühren für Telekommunikation
         b. Reisekosten
         c. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
         d. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der
            Beweiserhebung
         e. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistun-
            gen und Lieferungen
         f. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

     (3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden
         Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der
         Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen                AZ.: 969.21
(Verwaltungsgebührensatzung)                                                          Seite 5
in der Fassung nach der 2.Änderung vom 12.07.2021

§8       Schlussvorschriften

     (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

     (2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 26.05.1992
         und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden
         Vorschriften außer Kraft.

Ausgefertigt!

Christel Halm
Bürgermeisterin

Hinweis
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-
meindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie
gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gül-
tig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor-
den sind.
Zudem gilt dies nicht, wenn die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit der Be-
kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Be-
zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elekt-
ronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung
geltend machen.

                   beschlos-     Ausge-     veröffent-     In Kraft     vom LRA      Ände-
                   sen am        fertigt am licht am       getreten     bestätigt    rungen
                                                           am           am           in §§
Beschluss          14.12.2020    15.12.2020   23.12.2020   01.01.2021   angezeigt
                                                                        am
                                                                        11.01.2021
1. Änderung        08.02.2021    10.02.2021   12.02.2021   15.02.2021   angezeigt    Gebüh-
                                                                        am           renver-
                                                                        15.02.2021   zeichnis
                                                                                     Nr. 12.1,
                                                                                     13.6,
                                                                                     13.7,20.2.
                                                                                     1, 21.1 &
                                                                                     23
2. Änderung        12.07.20201 13.07.2021                  15.07.2021   angezeigt    Gebüh-
                                                                        am           renver-
                                                                        15.07.2021   zeichnis
                                                                                     Nr. 13.1,
                                                                                     13.3, 13.8
                                                                                     & 33
Gemeinde Ammerbuch
                                      Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung

                                                                                                                                                   Gebühr in €
Lfd. Nr.                                                            Amtshandlung
                                                                                                                                                   ZE = 15 min
1.         Allgemeine Verwaltungsgebühr                                                                                                             15,50 € / ZE
2.         Anträge
2.1        Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in                   15,50 € / ZE
           eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist

2.2        Ablehnung eines Antrages usw.                                                                                                            15,50   € / ZE
2.3        Zurücknahme eines Antrags                                                                                                                15,50   € / ZE
3.         Befreiung                                                                                                                                14,00   € / ZE
4.         Genemigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes                          14,50   € / ZE
           bestimmt ist
5.         Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung usw.)
5.1        Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr                        16,00 € / ZE
           einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat
5.2        Bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde                                               1/2 der Gebühr nach 5.1
6.         Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
                                                                                                                                                    16,00 € / ZE
           Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen darf ohne vorherige Information die Kosten über 200 Euro nicht übersteigen.
6.1        Informationszugang in einfachen Fällen                                                                                                   16,00 € / ZE
6.2        Erteilung einer schriftlichen Auskunft                                                                                                   16,00 € / ZE
6.3        Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abetrennt oder                       16,00 € / ZE
           geschwärzt werden müssen
6.4        Herausgabe von Abschriften                                                                                                               16,00 € / ZE
7.         Beglaubigungen
7.1        Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln. Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer                 2,00 € / Vorgang
           Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines
           gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte
           der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz
7.2        Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw.                  0,50 € / Vorgang
           aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite
8.         Bestätigungen
8.1        Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus                        3,00 € / Vorgang
           amtlichen Akten oder schriftlichen Schriftstücken mit der Urschrift je Seite
8.2        Bestätigung der Übereinstimmung aus privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite                                                 3,00 € / Vorgang
9.         Bescheinigungen
9.1        Zweitausfertigungen von Steuerbescheiden (Grundsteuer, Hundesteuer, Wasser- und Abwassergebührenabrechnungen etc.)                     3,50 € / Vorgang

9.2        Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung                                                                                             4,50 € / Vorgang
10.        Anfertigung von Kopien
10.1       DIN A 4 - schwarzweiß (für die erste Seite)                                                                                                 1,30 €
           DIN A 4 - schwarzweiß (für jede weitere Seite)                                                                                              0,30 €
10.2       DIN A 3 - schwarzweiß (für die erste Seite)                                                                                                 1,40 €
           DIN A 3 - schwarzweiß (für jede weitere Seite)                                                                                              0,40 €
10.3       DIN A 4 - Farbe (für die erste Seite)                                                                                                       1,30 €
           DIN A 4 - Farbe (für jede weitere Seite)                                                                                                    0,30 €
10.4       DIN A 3 - Farbe (für die erste Seite)                                                                                                       1,40 €
           DIN A 3 - Farbe (für jede weitere Seite)                                                                                                    0,40 €
10.5       Übermittlung von Unterlagen per Scan                                                                                                        1,30 €
11.        Anliegerbeitragsbescheinigung                                                                                                            17,50 € / ZE
12.        Baugesetzbuch
12.1       Ausstellung eines Negativzeugnisses (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts)                                              31,00 € / Vorgang
12.2       Sanierungsrechtliche Genehmigung                                                                                                           9,00 € / ZE
12.3       Sanierungsrechtliche Steuerbescheinigungen                                                                                                17,00 € / ZE
12.4       Zweckentfremdungsgenehmigung                                                                                                              17,00 € / ZE
13.        Bauordnungsrecht
13.1       Bestätigung des Zeitpunktes des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren                                     1,53 ‰ der Bausumme
13.2       Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO                                                                                                         9,00 € / Vorgang
13.3       Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnisvergabeverfahren                                                                            22,00 € / Angrenzer
13.4       Bearbeitung einer Baulast - Übernahmeerklärung (inkl. Eintragung ins Baulastenverzeichnis)                                                 9,00 € / ZE
13.5       Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (je Baulast und Flurstück)                                                              9,00 € / ZE
13.6       Planauskünfte der Bautechnik (Auskünfte über Wasserleitungen, Lehrrohre, etc.)                                                         20,00 € / Vorgang
13.7       Grundstücksbezogene Ausdrucke aus dem Geoinformationssystem (GIS)                                                                       9,50 € / Vorgang
13.8       Auszüge aus Bebauungsplänen/Baulinienplänen und Ortsbauplänen                                                                          21,00 € / Vorgang
14.        Wasserrecht
14.1       Wasserrechtliche Genehmigungen                                                                                                            6,50 € / ZE
14.2       Zulassung von Ausnahmen in Gewässerrandstreifen                                                                                           6,50 € / ZE
14.3       Durchleitung von Wasser und Abwasser nach WHG (Zwangsverpflichtung)                                                                       6,50 € / ZE
15.        Öffentliche Sicherheit und Ordnung
15.1       Erteilung von Platzverweisen                                                                                                             14,50 € / ZE
16.        Feiertagsrecht
17.1       Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes                                                                     14,50 € / ZE
17.2       Befreiung vom Tanzverbot an Sonn- und Feiertage                                                                                          14,50 € / ZE

                                                                                                                                                                SSK 305914
17.      Ladenöffnungsgesetz
17.1     Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen                                                                             14,50 € / ZE
18.      Fundsachen
         Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder
18.1.    Fahrrad                                                                                                                13,00 € / Vorgang
18.2.    Tier                                                                                                                    6,50 € / Vorgang
18.3.    sonstiger Gegenstand                                                                                                    6,50 € / Vorgang
19.      Sprengstoffrecht                                                                                                       29,50 € / Vorgang
20.      Meldewesen
20.1     Auskünfte aus dem Melderegister
20.1.1   Einfache Auskunft                                                                                                       3,00 € / Vorgang
20.1.2   Erweiterte Auskunft                                                                                                     6,50 € / Vorgang
20.1.3   Automatisierte Melderegisterauskunft über das Meldeportal                                                               8,00 € / Vorgang
20.1.4   Gruppenauskunft                                                                                                        11,50 € / Vorgang
20.2     Datenübermittlungen
20.2.1   Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung für Bürgermeisterwahlen                                                     8,00 € / Vorgang
20.3     Meldebescheinigung
20.3.1   Einfache Meldebescheinigung                                                                                             3,00 € / Vorgang
20.3.2   Erweiterte Meldebescheinigung                                                                                           6,50 € / Vorgang
20.4     Ablehnung einer Auskunftssperre                                                                                        10,00 € / Vorgang
20.5     Sonstige öffentliche Leistungen der Meldebehörde                                                                          10,00 € / ZE
         gebührenfrei sind:
         - Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Inland
         - die Eintragung einer Auskunftssperre
         - die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung
         - die Auskunft an den Betroffenen
         - die Berichtung und Ergänzun, Löschung von Daten des Melderegisters
         - die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte
         - die Einrichtung von Übermittlungssperren
         - Verlustanzeige Pass oder Personalausweis
21.      Standesamt
21.1     Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren, je Person                                                                 24,00 € / Vorgang
22.      Straßenrechtliche Sondernutzung
22.1     Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus                                      29,50 € / Vorgang
23.      Erstellung Verkehrsrechtliche Anordnungen (VRA)
23.1     allg. Erstellung verkehrsrechtlicher Anordnung (halbseitige Sperrungen/Vollsperrungen etc.)                              14,50 € / ZE
23.2     Jahresgenhemigung (Aufwand bei mehreren Baustellen)                                                                     260 € / Vorgang
23.3     Ausnahmegenehmigung zum Befahren von Feldwegen                                                                         24,50 € / Vorgang
24.      Fischerei
24.1     Erteilung/Verlängerung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen und Jugendfischereischeine               10,00 € / Vorgang
25.      Umweltinformationsgesetz
25.1     Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege                                 9,50 € / ZE
         gebührenfrei sind:
         die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte
         die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort
         Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
         die Unterrichtung der Öffentlichkeit
         die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die
         Rücknahe oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen

26.1     Gewerbewesen
26.1     Gewerbean-, um-, abmeldung                                                                                             29,50 € / Vorgang
26.2     Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei                                                                          9,50 € / Vorgang
26.3     Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbe                                                                             14,50 € / ZE
27.      Spielgeräte
27.1     Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit                                                          14,50 € / ZE
         zzgl. bei bis zu drei Spielgeräten                                                                                         100,00 €
27.2     Geeignetheitsbestätigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte                                                            14,50 € / ZE
28.      Gaststättenrecht
28.1     Gestattungen für den ersten Tag                                                                                         59,50 € / Vorgang
28.2     für jeden weiteren Tag                                                                                              1/2 der Gebühr nach 28.1
28.3     Zulassung von Ausnahmen von Sperrzeitvorschriften für einzelne Betriebe                                                    14,50 € / ZE

28.4     Sperrzeitverkürzung                                                                                                    14,50 € / Vorgang
29.      Plakatierung
29.2     Genehmigung                                                                                                            21,50 € / Vorgang
30.      Bestattungsrecht
30.1     Ausstellung eines Leichenpasses                                                                                        16,00 € / Vorgang
30.2     Ausnahmegenehmigung zur Beisetzung der Asche an anderen Orten                                                           8,00 € / Vorgang
31.      Aufbewahrung von amtlichen Dokumenten                                                                                   16,00 € / Monat
32.      Allg. Auskunft aus Akten & Büchern o. deren Einsicht (u.a. Archivauskünfte)                                              12,00 € / ZE
33.      Feuerwehr - Abrechnung Feuerwehreinsätze                                                                                 12,50 € / ZE

                                                                                                                                             SSK 305914
Sie können auch lesen