Swiss Life Calmo Allgemeine Versicherungsbedingungen - mit Einmalprämie finanziert, frei Vorsorge Säule 3b
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Swiss Life Calmo mit Einmalprämie finanziert, frei Vorsorge Säule 3b Allgemeine Versicherungsbedingungen gültig ab 1. Dezember 2016 Swiss Life AVB I EP219
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Vorsorgelösung entschieden haben, die Ihnen den Versiche- rungsschutz einer lebenslangen Rentenversicherung bietet. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) finden Sie alles Wissenswerte zu Ihrer Lebens- versicherung. Die vom Gesetz vorgesehenen Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag haben wir in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in den Antrag und in die Police integriert. Falls Sie Fragen dazu haben, beantworten wir sie Ihnen gerne. Freundliche Grüsse Swiss Life Zur besseren Lesbarkeit erfolgen Personenbezeichnungen grundsätzlich in der Einzahl, auch wenn mehr als eine Person angespro- chen sein könnte. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Swiss Life AVB I EP219 2 | 16
Übersicht 1 Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag 4 6 Ihr Versicherungsvertrag 10 6.1 Hinweise zum Abschluss Ihres 2 Erläuterung wichtiger Begriffe 5 Versicherungsvertrages 10 6.2 Beginn und Ende Ihres 3 Ihre Vorsorgelösung 6 Versicherungsschutzes 10 6.3 Teilweiser oder vollständiger Rückkauf Ihrer Versicherung 10 4 Die Versicherungsleistungen 7 6.4 Vorzeitige Auflösung Ihres 4.1 Rente für eine oder zwei versicherte Versicherungsvertrages 11 Personen 7 6.5 Jährliche Bescheinigungen 11 4.2 Sofort beginnende oder aufgeschobene 6.6 Festlegung der Begünstigungsordnung 11 Rente 7 6.7 Verpfändung und Abtretung Ihrer 4.3 Rente mit oder ohne Rückgewähr 7 Versicherungsansprüche 11 4.4 Deckungsumfang 7 6.8 Gewährung eines verzinslichen Darlehens 11 4.5 Überschuss 7 6.9 Zuzahlungen 12 4.6 Wie erhalten Sie Ihre Leistung im 6.10 Beginn der Bezugsphase 12 Erlebensfall? 8 6.11 Änderung der Rückgewährsdauer 12 4.7 Vorgehen im Todesfall 8 6.12 Mitteilungen und Informationspflicht 12 6.13 Besondere Vereinbarungen 12 5 Wissenswertes zu den Versicherungsprämien 9 6.14 Vertragserfüllung 12 5.1 Hinweise zur Prämienzahlung 9 6.15 Datenschutz 12 5.2 So verwenden wir Ihre Prämien 9 6.16 Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 13 6.17 Ihre Ansprechstellen 14 6.18 Anwendbares Recht 14 6.19 Gerichtsstand für Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag 14 7 Lebensversicherung und FATCA 15 7.1 Unwiderrufliche Einwilligung zur Weitergabe steuerrechtlicher Informationen 15 7.2 Informationspflicht 15 7.3 Mitwirkungspflicht 15 7.4 Falschdeklaration bei Vertragsabschluss 15 7.5 Identifikation anspruchsberechtigte Person 15 8 Verhältnis im Kriegsfall 16 8.1 Militärdienst 16 8.2 Krieg 16 Swiss Life AVB I EP219 3 | 16
1 Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass wir Sie bei Vertragsabschluss über Ihren Ver- tragspartner sowie den wesentlichen Inhalt Ihres Versicherungsvertrages informieren. Ihr Vertragspartner ist Swiss Life. Swiss Life ist eine Lebensversicherungsgesellschaft und bietet um- fassenden Vorsorgeschutz in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und in der privaten Vorsorge (3. Säule) an. Swiss Life, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich, ist im Handelsregister eingetragen als: Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40 8002 Zürich In den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Sie – unter den aufgeführten Zif- fern – die folgenden Informationen: • Umfang des Versicherungsschutzes 4.1, 4.2, 4.3 • Überschussermittlung und Überschussbeteiligung 4.5 • Pflichten des Versicherungsnehmers 4.6, 4.7 • Beendigung des Versicherungsvertrages 6.4 • Bearbeitung von Personendaten 6.15 Im Antrag und in der Police finden Sie folgende Informationen: • Versicherte Risiken • Geschuldete Prämien • Dauer des Versicherungsvertrages Im Antrag finden Sie zusätzlich: • Rückkaufswerte der Versicherung Swiss Life AVB I EP219 4 | 16
2 Erläuterung wichtiger Begriffe Im Rahmen des Versicherungsvertrages werden die hier S Sitz erklärten Begriffe einheitlich verwendet und im Text kursiv Der Sitz von Swiss Life befindet sich in Zürich. hervorgehoben. Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40 Mit «Sie» sprechen wir den Versicherungsnehmer an, das 8002 Zürich heisst die Person, die den Versicherungsvertrag mit Swiss Life abschliesst. Der Versicherungsnehmer ist Vertrags- U Überschuss partner von Swiss Life und damit Träger von Rechten und Überschüsse sind nicht garantierte Leistungen, welche Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. wir Ihrem Vertrag in Form von Überschussanteilen jährlich gutschreiben. Überschüsse können entstehen, «Wir» bezieht sich auf Swiss Life, die Versicherungsge- wenn das Kapitalergebnis, das Risiko- oder das Kos- sellschaft, mit der Sie den Versicherungsvertrag ab- tenergebnis eines Geschäftsjahres besser ausfällt als schliessen. der Berechnung der Einmalprämie zugrunde gelegt wurde. E Einmalprämie Die Einmalprämie ist der Betrag, den Sie zur Finanzie- V Versicherungsjahr rung der versicherten Leistungen und der Kosten be- Der Beginn des Versicherungsjahres ist in der Police zahlen. ausgewiesen. L Leistungsblatt Auf dem Leistungsblatt, das Sie zu Beginn jedes Ver- sicherungsjahres erhalten, sind die Versicherungsleis- tungen sowie die Zuteilung und der Stand Ihrer Über- schüsse ausgewiesen. P Police Die Police ist das Vertragsdokument, das insbeson- dere die Höhe der versicherten Leistungen und der Einmalprämie ausweist. R Rechnungsgrundlagen Die Rechnungsgrundlagen enthalten die Faktoren, die zur Berechnung der Einmalprämie und der Leistungen verwendet werden. Zu den Rechnungsgrundlagen ge- hören der technische Zins und die statistischen Anga- ben in den Sterbetafeln, in denen die Wahrscheinlich- keit für den Eintritt des versicherten Ereignisses enthal- ten ist. Der technische Zins und die Bezeichnungen der Sterbetafeln werden in der Police ausgewiesen. Rückkauf Rückkauf ist der versicherungstechnische Begriff für eine vorzeitige Vertragsauflösung. Swiss Life AVB I EP219 5 | 16
3 Ihre Vorsorgelösung Ihre Lebensrentenversicherung in der freien Vorsorge (Säule 3b) wird mit einer Einmalprämie finanziert und ga- rantiert Ihnen eine lebenslange Rente. Swiss Life AVB I EP219 6 | 16
4 Die Versicherungsleistungen 4.1 Rente für eine oder zwei versicherte 4.4 Deckungsumfang Personen Weltweite Deckung Bei der Versicherung einer Rente für eine versicherte Per- Der Versicherungsschutz gilt auf der ganzen Welt. Er ist son zahlen wir die Rente aus, solange diese Person lebt. nur eingeschränkt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wird. Bei der Versicherung einer Rente für zwei versicherte Per- sonen zahlen wir die Rente aus, solange eine der beiden 4.5 Überschuss versicherten Personen lebt. Es kann vereinbart werden, dass die Rente nach dem Tod einer versicherten Person Garantie und Überschuss reduziert wird. Charakteristisch für Lebensversicherungen sind langfris- tige Garantien. Wir garantieren Ihnen über lange Vertrags- 4.2 Sofort beginnende oder aufgeschobene laufzeiten hinweg die vereinbarten Versicherungsleistun- Rente gen bei gleich bleibenden Prämien. Bei der sofort beginnenden Rente zahlen wir die Rente ab Damit die garantierten Leistungen auch bei ungünstigen dem ersten Versicherungsjahr, solange die versicherte Entwicklungen erbracht werden können, müssen wir un- Person lebt. Die Auszahlung der Rente erfolgt nachschüs- sere Prämien auf der Basis von vorsichtigen Annahmen sig. zu Kapitalerträgen und Risiko- und Kostenverlauf berech- nen. Dank dieser vorsichtigen Annahmen können positive Bei der aufgeschobenen Rente zahlen wir die Rente nach Ergebnisse entstehen, an denen wir Sie in Form von Ablauf der gewählten Finanzierungsphase, solange die Überschüssen beteiligen. versicherte Person lebt. Die Auszahlung der Rente erfolgt vorschüssig. Insbesondere die Erträge aus den Kapitalanlagen und der Risikoverlauf sind Schwankungen unterworfen. Die künf- 4.3 Rente mit oder ohne Rückgewähr tige Überschussbeteiligung kann daher nicht garantiert werden. Eine Rente kann mit oder ohne Rückgewähr abgeschlos- sen werden. Eine Rente mit Rückgewähr bedeutet, dass Überschussfonds im Todesfall der versicherten Person vor Ablauf der Rück- Am Ende des Geschäftsjahres bestimmen wir den Teil des gewährsdauer die Rückgewährssumme ausbezahlt wird. positiven Ergebnisses, den wir dem Überschussfonds zu- Bei einer Rente für zwei versicherte Personen wird die weisen. Der Überschussfonds erlaubt uns bis zu einem Rückgewährssumme erst nach dem Tod beider versicher- gewissen Grad, jährliche Schwankungen bei der Über- ten Personen fällig. schusszuteilung aufzufangen. In der Finanzierungsphase entspricht die Rückgewährs- Modalitäten der Überschusszuteilung summe dem Deckungskapital, mindestens aber der Wir setzen jährlich den Betrag fest, den wir dem Über- Summe der für die Rente einbezahlten Prämien. In der schussfonds entnehmen und unseren Kunden zuteilen. Bezugsphase verringert sich die Rückgewährssumme mit Die Höhe der Überschusszuteilung zu Ihrem Vertrag be- jeder Rentenfälligkeit, so dass sie am Ende der Rückge- rücksichtigt die spezifischen Eigenschaften des Vertrages, währsdauer den Wert Null erreicht. insbesondere die Höhe der Garantien, die Form der Prä- mienzahlung und die Art der versicherten Risiken. Der Eine Rente ohne Rückgewähr bedeutet, dass keine Rück- Überschuss setzt sich aus Risiko-, Kosten- und Zinsüber- gewährssumme versichert ist. schüssen zusammen. Dem Vertrag bereits zugeteilte Überschüsse können nicht reduziert werden. Swiss Life AVB I EP219 7 | 16
Verwendung der zugeteilten Überschüsse Bei einer aufgeschobenen Rente während der Finanzie- rungsphase wird mit den Überschüssen die Bonusrente fi- nanziert, die sich jeweils zu Beginn eines Versicherungs- jahres aufgrund der Überschusszuweisung erhöht. Ab Be- ginn der Bezugsphase wird die Bonusrente zusammen mit der vertraglichen Rente lebenslang ausbezahlt. In der Bezugsphase zugeteilte Überschüsse erhalten Sie zu- sätzlich in Form einer Überschussrente. Eine sofort beginnende Rente hat keine Finanzierungs- phase, so dass keine Bonusrente finanziert wird. Die zu- geteilten Überschüsse erhalten Sie in Form einer Über- schussrente zusätzlich zur vertraglichen Rente. In Antrag und Police finden Sie weitere Angaben über die Überschussverwendung. Jährliche Information und Änderungsklausel Wir informieren Sie jährlich über die Überschusszuteilung sowie über den Stand und die Verzinsung Ihrer Über- schüsse. An den Modalitäten der Überschusszuteilung und am Sys- tem der Überschussverwendung können wir während der Laufzeit Ihres Vertrages Änderungen vornehmen. Wir sind verpflichtet, Ihnen und der Aufsichtsbehörde solche Ände- rungen vorgängig mitzuteilen. 4.6 Wie erhalten Sie Ihre Leistung im Erlebensfall? Wir zahlen die vereinbarte Rente ab der ersten Rentenfäl- ligkeit gemäss Ihren Zahlungsinstruktionen aus, solange die versicherte Person lebt. 4.7 Vorgehen im Todesfall Der Tod der versicherten Person oder des Versicherungs- nehmers ist uns so schnell wie möglich mitzuteilen. Die zu- sätzlich zur Police und zum amtlichen Todesschein benötig- ten Formulare stellen wir zur Verfügung. Wir sind berechtigt, weitere Abklärungen, Belege und Gut- achten zu verlangen, die wir für die Prüfung und Beurtei- lung des Leistungsumfanges als notwendig erachten. Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung können wir Ko- pien des Testamentes, des Familienscheines, der Erbbe- scheinigung oder weiterer Dokumente verlangen. Nach Abschluss unserer Abklärungen zahlen wir die Leis- tungen an die Anspruchsberechtigten aus. Swiss Life AVB I EP219 8 | 16
5 Wissenswertes zu den Versicherungsprämien 5.1 Hinweise zur Prämienzahlung Ihre Lebensrentenversicherung wird mit einer Einmalprä- mie finanziert. Die Höhe Ihrer Einmalprämie ist aus Ihrer Police und aus Ihrem Leistungsblatt ersichtlich. Die Ein- malprämie ist mit dem Abschluss Ihrer Versicherung fällig. 5.2 So verwenden wir Ihre Prämien Die Einmalprämie dient der Finanzierung des Versiche- rungsschutzes, der einmaligen Kosten für die Beratung und den Vertragsabschluss sowie der jährlichen Kosten für die Vertragsführung. Swiss Life AVB I EP219 9 | 16
6 Ihr Versicherungsvertrag Am Versicherungsvertrag beteiligte Personen 6.2 Beginn und Ende Ihres Die nachfolgend definierten Personen können in unter- Versicherungsschutzes schiedlicher Funktion am Versicherungsvertrag beteiligt sein: Der Versicherungsschutz beginnt, sobald Ihr Versiche- rungsvertrag zustande gekommen ist, frühestens jedoch Versicherungsnehmer sind Sie. Als Versicherungs- am Tag des beantragten Versicherungsbeginns. nehmer schliessen Sie den Versicherungsvertrag mit uns ab. Ihnen kommen die mit dem Vertrag verbunde- Der Versicherungsschutz endet nen Rechte und Pflichten zu. • bei Tod der versicherten Person; • bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Versicherte Person ist die Person, auf deren Leben der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist. 6.3 Teilweiser oder vollständiger Rückkauf Ihrer Versicherung Prämienzahler sind Sie als Versicherungsnehmer, so- fern Sie nicht eine andere Person als Prämienzahler Teilrückkauf bezeichnen. Sie können die Auszahlung eines Teils des Rückkaufs- werts Ihrer Versicherung verlangen. Bei einem Teilrück- Begünstigte sind diejenigen Personen, die Anspruch kauf werden die versicherten Leistungen herabgesetzt. auf die Versicherungsleistungen haben. Die Begünstig- Die neuen versicherten Leistungen werden in einer aktua- ten können von Ihnen bestimmt werden. lisierten Police dokumentiert. 6.1 Hinweise zum Abschluss Ihres Vollständiger Rückkauf Versicherungsvertrages Sie können die Auszahlung des gesamten Rückkaufswerts Ihrer Versicherung verlangen. Wir prüfen Ihren Antrag und teilen Ihnen unseren Ent- scheid schriftlich mit. Mit der Annahme des Antrages Berechnung des Rückkaufswerts kommt der Versicherungsvertrag zustande. Die Ausstel- Wurde der Vertrag ohne Rückgewähr abgeschlossen oder lung der Police ist gleichbedeutend mit der Annahme des ist die Rückgewährsdauer abgelaufen, so besteht kein Antrages. Rückkaufswert. Anzeigepflicht Für die Berechnung des Rückkaufswerts, sofern die Beim Abschluss der Versicherung und bei Erhöhung der Rückgewährsdauer noch nicht abgelaufen ist, gilt folgen- Leistungen müssen Sie unsere Fragen vollständig und des Prinzip: Der rückkaufsfähige Betrag entspricht dem wahrheitsgetreu beantworten. Deckungskapital, maximal jedoch der Rückgewährs- summe. Ist das Deckungskapital grösser als die Rückge- Beantworten Sie eine Frage nicht wahrheitsgetreu, kön- währssumme, so verbleibt die Differenz zwischen De- nen wir innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeige- ckungskapital und Rückgewährssumme im Vertrag und pflichtverletzung den Vertrag kündigen. wird in eine lebenslange, garantierte Rente ohne Rückge- währ umgewandelt. Die neuen versicherten Leistungen Widerruf des Antrages werden in einer aktualisierten Police dokumentiert. Falls Treten Sie innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung dabei die jährliche Minimalrente von CHF 1 000 nicht er- des Antrages schriftlich vom Vertrag zurück, sind Sie frei reicht wird, entspricht der rückkaufsfähige Betrag dem De- von jeglicher Verpflichtung uns gegenüber und der Vertrag ckungskapital und der Versicherungsvertrag wird vollstän- ist nicht zustande gekommen. dig aufgelöst. Mit dem Absenden Ihrer Widerrufserklärung erlischt der Versicherungsschutz. Swiss Life AVB I EP219 10 | 16
Zur Berechnung des Rückkaufswerts wird eine aktuelle 6.6 Festlegung der Begünstigungsordnung Bewertung der Kapitalanlagen, welche dem Sparkapital des Vertrages unterlegt sind, nach den folgenden Regeln Durch eine schriftliche Begünstigungserklärung können vorgenommen: Sie uns gegenüber festlegen, wem die fälligen Leistungen im Erlebensfall oder im Todesfall ausbezahlt werden sol- Der rückkaufsfähige Betrag wird mit dem bei Versiche- len. Die Begünstigung begründet für die begünstigte Per- rungsbeginn gültigen Referenzzinssatz zehn Jahre aufge- son ein eigenes Recht auf den ihr zugewiesenen Versi- zinst und danach mit dem im Rückkaufszeitpunkt gültigen cherungsanspruch. Der Anspruch im Todesfall fällt nicht in Referenzzinssatz zehn Jahre abgezinst. Als Referenzzins- Ihren Nachlass. Verzichten Sie auf eine Begünstigungser- satz verwenden wir den Kassazinssatz von zehnjährigen klärung, so fällt der Versicherungsanspruch direkt in Ihren Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Nachlass. Liegt der Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Rückkaufs über demjenigen bei Versicherungsbeginn, resultieren Sie sind bei der Festlegung einer Begünstigung an keine Kosten für das Zinsrisiko. Dieser Abzug beträgt maximal Einschränkungen gebunden und können eine bei Ver- 20% des rückkaufsfähigen Betrages. tragsbeginn errichtete Begünstigung während der Ver- tragsdauer jederzeit ändern oder widerrufen. Vorbehalten Als Rückkaufswert wird der rückkaufsfähige Betrag abzü- bleibt eine unwiderrufliche Begünstigung. glich Kosten für das Zinsrisiko, mindestens aber 80% des rückkaufsfähigen Betrages ausbezahlt. Unwiderrufliche Begünstigung Sie können auch eine unwiderrufliche Begünstigung er- Vorsicht bei einem Rückkauf richten. Diese muss auf der Police vermerkt und von Beachten Sie, dass ein Rückkauf mit finanziellen Nach- Ihnen unterzeichnet sein. Ausserdem sind Sie dazu ver- teilen für Sie verbunden sein kann. Lassen Sie sich von pflichtet, uns über die unwiderrufliche Begünstigung zu in- uns beraten. formieren und die Police der unwiderruflich begünstigten Person zu übergeben. Eine unwiderrufliche Begünstigung 6.4 Vorzeitige Auflösung Ihres können Sie ohne Einwilligung der unwiderruflich begüns- Versicherungsvertrages tigten Person nicht mehr ändern oder aufheben. Sie können Ihren Vertrag jederzeit kündigen. Wir lösen Ih- 6.7 Verpfändung und Abtretung Ihrer ren Vertrag auf den von Ihnen gewünschten Termin hin Versicherungsansprüche auf, frühestens aber auf den Zeitpunkt des Eingangs Ihrer schriftlichen Kündigung an unserem Sitz in Zürich. Ihre Ansprüche aus Versicherungsverträgen können an Dritte Kündigung bewirkt einen vollständigen Rückkauf Ihrer verpfändet oder abgetreten werden. Die Verpfändung und Versicherung, sofern ein Rückkaufswert besteht. die Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, der Übergabe der Police an den Dritten und der schriftli- 6.5 Jährliche Bescheinigungen chen Mitteilung an uns. Zu Beginn jedes Kalenderjahres erhalten Sie als Beilage 6.8 Gewährung eines verzinslichen Darlehens zur Steuererklärung • eine Bescheinigung des Steuerwertes; Wir können Ihnen bei einer aufgeschobenen Rente in der Fi- • eine Bescheinigung der im Vorjahr bezogenen Renten. nanzierungsphase gegen Verpfändung Ihres Versicherungs- anspruchs ein verzinsliches Darlehen gewähren, sofern die Zudem stellen wir Ihnen jährlich zu Beginn eines neuen Versicherung einen Rückkaufswert aufweist. Versicherungsjahres eine Übersicht der versicherten Leis- tungen und der Überschussbeteiligung zu. Die Zinskonditionen und Rückzahlungsmodalitäten wer- den in einem Darlehensvertrag geregelt. Swiss Life AVB I EP219 11 | 16
Bei Beginn der Bezugsphase werden allfällig ausstehende 6.12 Mitteilungen und Informationspflicht Darlehensforderungen und –zinsen mit einem Teilrückkauf getilgt. Dadurch wird die jährliche Rente gekürzt. Auch bei Mitteilungen an uns sind schriftlich an folgende Adresse Auszahlung eines Teiles oder des gesamten Rückkaufs- zu richten: werts der Versicherung verrechnen wir allfällig ausste- Swiss Life AG hende Darlehensforderungen und -zinsen. Dasselbe gilt Postfach bei Auszahlung der Rückgewährssumme (nach dem Tod) 8022 Zürich oder bei vollständigem Ausschluss der Rückgewähr wäh- rend der Finanzierungsphase. Mitteilungen an Sie schicken wir an die uns zuletzt ange- gebene Adresse. 6.9 Zuzahlungen Sie sind verpflichtet, uns sämtliche Änderungen der Ver- Zuzahlungen dienen der Erhöhung der zukünftigen Rente tragsangaben (beispielsweise bezüglich Ihres Namens, und werden grundsätzlich wie Einmalprämien behandelt. Ihrer Wohn- oder Korrespondenzadresse, der Kontrollin- Die Erhöhung der Rente erfolgt gemäss den Rechnungs- haber von juristischen Personen oder der wirtschaftlich grundlagen und Bedingungen, die bei Eingang der Zuzah- Berechtigten) umgehend mitzuteilen. lung gültig sind. 6.13 Besondere Vereinbarungen 6.10 Beginn der Bezugsphase Besondere Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von zwei Der Zeitpunkt der ersten Rentenfälligkeit wird bei Ver- zeichnungsberechtigten Personen an unserem Sitz in Zü- tragsabschluss festgelegt. Sie können bei einer aufge- rich schriftlich bestätigt worden sind. schobenen Rente in der Finanzierungsphase den Zeit- punkt der ersten Rente hinausschieben, spätestens bis 6.14 Vertragserfüllung zum 85. Geburtstag der versicherten Person. Bei Renten auf zwei Leben ist das Alter der älteren versicherten Per- Der Vertrag ist am schweizerischen Wohnsitz der an- son massgebend. Bei einer Rente mit Rückgewähr kön- spruchsberechtigten Person zu erfüllen. Fehlt ein schwei- nen Sie die vereinbarte erste Rentenfälligkeit vorverlegen. zerischer Wohnsitz, so befindet sich der Erfüllungsort an unserem Sitz in Zürich. Die Vorverlegung der ersten Rentenfälligkeit hat eine Re- duktion der vertraglichen Rente zur Folge. Eine Hinaus- 6.15 Datenschutz schiebung führt zu einer höheren vertraglichen Rente. Die neuen versicherten Leistungen werden in einer aktuali- Allgemeines sierten Police dokumentiert. Wir behandeln Ihre Daten sowie die Daten der versicher- ten Person streng vertraulich und bearbeiten diese unter 6.11 Änderung der Rückgewährsdauer Beachtung der schweizerischen Datenschutzgesetzge- bung. Dementsprechend ist eine Datenbearbeitung dann Sie können bei einer aufgeschobenen Rente bis zur ers- zulässig, wenn das Datenschutzrecht oder andere ten Rentenfälligkeit die Dauer der Rückgewähr für die Be- Rechtsvorschriften es erlauben oder wenn die Einwilli- zugsphase verändern. Während der Bezugsphase kön- gung der betroffenen Person vorliegt. nen Sie auf die Rückgewähr verzichten. Die Rückge- währsdauer kann verkürzt, jedoch nicht mehr verlängert Die Bearbeitung Ihrer Personendaten bzw. der Personen- werden. daten der versicherten Person bildet die Grundlage für die Antragsbearbeitung, die Prämienberechnung, die Verwal- Sie können die Rückgewähr nicht mehr einschliessen, tung des Vertrages sowie die Leistungsbearbeitung bei Ein- wenn Sie bei Vertragsabschluss oder zu einem späteren tritt des versicherten Ereignisses. Zeitpunkt auf die Rückgewähr verzichtet haben. Swiss Life AVB I EP219 12 | 16
Datenbearbeitung Vertragsdaten und Geschäftskorrespondenz werden min- Die Datenbearbeitung umfasst gemäss Datenschutzge- destens zehn Jahre ab Vertragsauflösung aufbewahrt. setz jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere das Schadendaten müssen von Gesetzes wegen mindestens Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Be- bis zehn Jahre nach Erledigung des Schadenfalls aufbe- kanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Ihre wahrt werden. Daten bzw. die Daten der versicherten Personen werden unter Beachtung der massgebenden gesetzlichen Vor- Recht auf Auskunft und Berichtigung schriften elektronisch oder physisch geführt und archiviert. Sie und die versicherte Person haben das Recht, darüber Wir bearbeiten die Daten aus Versicherungsanträgen, aus Auskunft zu verlangen, welche Daten über Sie und die Versicherungsverträgen und aus Schadenmeldungen. versicherte Person bei uns bearbeitet werden. Weiter ha- ben Sie und die versicherte Person das Recht, unrichtige Im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und der Daten berichtigen oder vernichten zu lassen. Leistungsprüfung werden auch Ihre Gesundheitsdaten er- hoben und durch unseren medizinischen Dienst bearbei- 6.16 Anpassung der Allgemeinen tet. Wir beachten in jedem Fall die berufliche Schweige- Versicherungsbedingungen pflicht der Ärzte bezüglich der am Vertrag beteiligten Per- sonen. Gesetzesänderungen und richterliche oder behördliche Auflagen Wir können unter Beachtung der anwendbaren Daten- Muss eine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen schutzvorschriften Geschäftsbereiche und Dienstleistun- Versicherungsbedingungen aufgrund einer Gesetzesän- gen (z. B. Vertragsverwaltung, Zahlungsverkehr, Informa- derung, eines richterlichen Entscheides oder einer rechts- tik) ganz oder teilweise an Dritte im In- und Ausland, auch kräftigen behördlichen Verfügung geändert oder aufgeho- zur Be- und Verarbeitung der (Personen-) Daten, ausla- ben werden, passen wir diese Bestimmung unter best- gern. möglicher Wahrung der Interessen beider Vertragspar- teien an. Einwilligung zur Datenverwendung Mit Unterzeichnung des Antrages ermächtigen Sie uns, Verwaltungstechnische Gründe die zur Antragsprüfung und Vertragsdurchführung erfor- Werden aus verwaltungstechnischen Gründen (z.B. im derlichen Daten zu sammeln, zu bearbeiten, zu speichern Rahmen von Datenübertragungen oder Änderungen an und falls notwendig Rücksprache mit Dritten (z. B. Vorver- den Verwaltungssystemen) Anpassungen am vorliegen- sicherer, Amtsstellen, Ärzte, Spitäler) zu nehmen. Weiter den Produkt notwendig, sind wir berechtigt, diese vorzu- ermächtigen Sie uns, die Daten für statistische Auswer- nehmen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen tungen (z. B. für Marktforschung) und Marketingzwecke entsprechend anzupassen. Verwaltungstechnisch be- innerhalb der Swiss Life-Gruppe zu verwenden. Sollten dingte Anpassungen erfolgen mit mindestens gleichwerti- wir aufgrund der Daten einen zusätzlichen Vorsorgebedarf gen Versicherungsleistungen und ohne Prämienerhöhung. feststellen, ermächtigen Sie uns, Ihnen allfällige Vorsorge- lücken aufzuzeigen und die Daten an die dafür zuständi- Umsetzung einer Anpassung gen Stellen oder an einen unserer Kooperationspartner Müssen während der Vertragsdauer die Allgemeinen Ver- weiterzuleiten. sicherungsbedingungen im vorgenannten Sinn angepasst werden, gelten die neuen Bedingungen ab dem Zeitpunkt Datenaustausch ihrer Inkraftsetzung. Eine entsprechende Anpassung wer- Im Interesse sämtlicher Versicherungsnehmer kann ein Da- den wir Ihnen schriftlich mitteilen. tenaustausch mit Vor- und Rückversicherungsgesellschaf- ten im In- und Ausland stattfinden. Dieser Datenaustausch dient den Anliegen des Risikoausgleichs und der Festset- zung gerechter Prämien. Ein solcher Datenaustausch kann auch innerhalb der Swiss Life-Gruppe stattfinden. Speicherung der Daten Wir speichern die aus der Antrags- und Vertragsbearbei- tung anfallenden Daten in Kundendateien sowie in Ver- tragsverwaltungs- und Leistungssystemen. Swiss Life AVB I EP219 13 | 16
6.17 Ihre Ansprechstellen Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfü- gung. Sie können sich zudem unentgeltlich an die Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA wen- den: • Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA, Postfach 2646, 8022 Zürich • Ombudsman de l'assurance privée et de la SUVA, case postale 2608, 1002 Lausanne • Ombudsman dell'assicurazione privata e della SUVA, Casella postale 10, 6903 Lugano Beachten Sie, dass die Stiftung Ombudsman der Privat- versicherung und der SUVA keine Versicherungsberatung anbietet. 6.18 Anwendbares Recht Ihr Versicherungsvertrag untersteht schweizerischem Recht. 6.19 Gerichtsstand für Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Versi- cherungsvertrag sind am ordentlichen Gerichtsstand an Ihrem schweizerischen Wohnsitz oder am schweizeri- schen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten oder an un- serem Sitz in Zürich geltend zu machen. Swiss Life AVB I EP219 14 | 16
7 Lebensversicherung und FATCA Mit der Unterzeichnung des Versicherungsantrages haben 7.3 Mitwirkungspflicht Sie erklärt, dass • Sie in die Meldung des Vertrages, der vorbestehenden Swiss Life ist verpflichtet, bei Hinweisen auf einen allfälligen Verträge und der zugehörigen Werte durch Swiss Life Status des Versicherungsnehmers als «US-Person» wei- an die US-Steuerbehörde einwilligen, sofern Ihnen der tere Abklärungen vorzunehmen. Sie haben mit der Antrags- Status einer «US-Person» zukommt und der Vertrag unterzeichnung eingewilligt, an diesen Abklärungen aktiv meldepflichtig ist. mitzuwirken. Nach erfolgter schriftlicher Aufforderung durch • Sie uns umgehend schriftlich informieren werden, so- Swiss Life sind die verlangten Informationen innert 30 Ta- fern Sie den Status einer «US-Person» erlangen soll- gen durch Sie einzureichen. Stellen Sie uns diese nicht zur ten. Verfügung, müssen wir der US-Steuerbehörde unter Na- • Sie zur Kenntnis genommen haben, dass Swiss Life mensnennung und Angabe der entsprechenden Werte Mel- weitere Abklärungen vornehmen kann, wenn Anhalts- dung machen. punkte vorliegen, dass Ihnen der Status als «US- Person» zukommt und dass Sie sich zur aktiven Mitwir- 7.4 Falschdeklaration bei Vertragsabschluss kung verpflichtet haben. Stellen wir nach Vertragsabschluss fest, dass Ihnen bei 7.1 Unwiderrufliche Einwilligung zur Vertragsabschluss der Status als «US-Person» zukam, Weitergabe steuerrechtlicher ohne dass dieser Umstand durch Sie ordnungsgemäss of- Informationen fen gelegt wurde, ist Swiss Life verpflichtet, den Vertrag und vorbestehende Verträge und die zugehörigen Werte Der Versicherungsnehmer willigt mit der Unterzeichnung unter Namensnennung an die US-Steuerbehörde zu mel- des Versicherungsantrages ein, dass Swiss Life befugt ist, den. sämtliche notwendigen Daten zur Erfüllung von steuer- rechtlichen Informationspflichten gegenüber den USA an 7.5 Identifikation anspruchsberechtigte die US-Steuerbehörde weiterzuleiten, sofern dem Versi- Person cherungsnehmer der steuerrechtliche Status einer «US- Person» (vgl. dazu «FATCA-Informationsblatt für Privat- Ist eine der anspruchsberechtigten oder begünstigten Per- kunden») zukommt. sonen im Leistungsfall eine «US-Person», muss Swiss Life den Vertrag und die entsprechenden Werte der US- 7.2 Informationspflicht Steuerbehörde melden. Zu diesem Zweck wird im Leis- tungsfall geprüft, ob die anspruchsberechtigte oder be- Sie sind verpflichtet, uns umgehend – spätestens innert günstigte Person eine «US-Person» ist oder Anhalts- 30 Tagen – schriftlich zu informieren, wenn Sie nach An- punkte dafür vorliegen. Ist dies der Fall, nimmt Swiss Life tragsunterzeichnung den Status einer «US-Person» erlan- die entsprechende Meldung an die US-Steuerbehörde gen sollten. Dies kann bei natürlichen Personen beispiels- vor. weise durch Heirat, den Erwerb einer Aufenthaltsbewilli- gung («Green Card») oder einen längeren US-Aufenthalt Widersetzt sich die betroffene Person einer Meldung oder der Fall sein. Ihr Vorsorgeberater oder unser Kunden- stellt sie Swiss Life die erforderlichen Informationen nicht dienst berät Sie gerne. zur Verfügung, müssen wir der US-Steuerbehörde ohne Namensnennung unter Angabe der entsprechenden Ihre Informationspflicht bezieht sich auf alle Versiche- Werte Meldung machen. Dies ermöglicht der US- rungsverträge mit Swiss Life, für die Sie Versicherungs- Steuerbehörde, bei den Schweizer Behörden ein Gesuch nehmer sind. um Amtshilfe einzuleiten. Swiss Life AVB I EP219 15 | 16
8 Verhältnis im Kriegsfall Die Bestimmungen gelten für Todesfallversicherungen al- Nimmt der Versicherte an einem Krieg oder an kriegsähn- ler in der Schweiz tätigen Lebensversicherer. lichen Handlungen teil, ohne dass die Schweiz selbst Krieg führt oder in kriegsähnliche Handlungen hineingezo- 8.1 Militärdienst gen ist, und stirbt der Versicherte während eines solchen Krieges oder binnen sechs Monaten nach Friedens- Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutra- schluss, beziehungsweise nach Beendigung der Feindse- lität sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im ligkeiten, so schuldet Swiss Life das auf den Todestag be- Innern, beides ohne kriegerische Handlungen, gilt als rechnete Deckungskapital, jedoch höchstens die für den Militärdienst in Friedenszeiten und ist als solcher im Todesfall versicherte Leistung. Sind Überlebensrenten Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert, so treten an Stelle des Deckungskapitals die ohne weiteres in die Versicherung eingeschlossen. Renten, die dem auf den Todestag berechneten De- ckungskapital entsprechen, höchstens jedoch die versi- 8.2 Krieg cherten Renten. Führt die Schweiz einen Krieg oder wird sie in kriegsähnli- Swiss Life behält sich vor, die Bestimmungen dieses Arti- che Handlungen hineingezogen, so wird von Kriegsbeginn kels im Einverständnis mit der schweizerischen Aufsichts- an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet, der ein behörde auch mit Wirkung für diese Versicherung abzuän- Jahr nach Kriegsschluss fällig wird. Ob der Versicherte dern. Ausserdem bleiben gesetzliche und behördliche, im am Krieg teilnimmt oder nicht und ob er sich in der Zusammenhang mit einem Krieg erlassene Massnah- Schweiz oder im Ausland aufhält, ist unerheblich. men, insbesondere solche über den Rückkauf der Versi- cherung, ausdrücklich vorbehalten. Der Kriegsumlagebeitrag dient zur Deckung der durch den Krieg mittelbar und unmittelbar verursachten Schä- den, soweit sie Versicherungen betreffen, für welche diese Bedingungen gelten. Die Feststellung dieser Kriegs- schäden und der verfügbaren Deckungsmittel sowie die Festsetzung des Kriegsumlagebeitrags und dessen Til- gungsmöglichkeiten – gegebenenfalls durch Kürzung der Versicherungsleistungen – erfolgen durch Swiss Life im Einverständnis mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde. Werden vor der Festsetzung des Kriegsumlagebeitrags Leistungen aus der Versicherung fällig, so ist Swiss Life befugt, für einen angemessenen Teil die Zahlung bis ein Jahr nach Kriegsschluss aufzuschieben. Der aufzuschie- bende Teil der Leistung und der Zinsfuss, zu welchem die- ser Teil zu verzinsen ist, werden durch Swiss Life im Ein- verständnis mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde be- stimmt. Die Tage, die als Kriegsbeginn und als Kriegsschluss im Sinne oben stehender Bestimmungen zu gelten haben, werden von der schweizerischen Aufsichtsbehörde festge- legt. Swiss Life AVB I EP219 16 | 16
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