Tagesordnung TOP Betreff: Stadt Hemsbach
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EINLADUNG zu der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2022 um 18:30 Uhr in der Hans-Michel-Halle, Hüttenfelder Straße 42 Tagesordnung TOP Betreff: SD: 1) Einwohnerfragestunde 2) Vorlage der Niederschriften aus den Sitzungen vom 31.01.2022 und 21.02.2022 3) FDT-Gelände Einstieg in den städtebaulichen 2022 021 Zielfindungsprozess 4) Neubildung einer Gemeinderatsfraktion 2022 022 5) Bestellung zur ehrenamtlichen Mitwirkung gem. §§15, 16 2022 023 GemO // Nachrücken sachkundiger Einwohner/innen in den Verwaltungsausschuss 6) Zweckverband High-Speed-Netz Rhein Neckar "fibernet.rn" 2022 024 4. Änderung der Verbandssatzung 7) Abgrenzung des Außenbereichs an der B3 (Bereich 2022 025 Mühlweg bis Berlingweg) 8) Mögliche Änderung eines Teilbereichs des Bebauungsplans 2022 026 "Kandeläcker" 9) Sanierung Bachverdolung Bachgasse 2022 027 10) Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen 2022 028 Zuwendungen 11) Bekanntgaben, Anfragen und Anregungen Hemsbach, 18.03.2022 Jürgen Kirchner Bürgermeister Stadtverwaltung Hemsbach, Geschäftsstelle Gemeinderat Schlossgasse 41, 69502 Hemsbach Tel. 06201/70726 Fax 06201/7076626
STADT HEMSBACH INFORMATIONSVORLAGE Fachbereich / Sachgebiet / Sachbearbeiter: Aktenzeichen: SD-Nr.: 20.1 Bauverwaltung 022.30; 621.41 2022 021 Christopher Wetzel Beratungsfolge: TOP Sitzungstermin Gemeinderat öffentlich 3) 28.03.2022 Betreff: FDT-Gelände Einstieg in den städtebaulichen Zielfindungsprozess Sachverhalt: Das Gelände der Firma FDT Flachdach Technologie GmbH gelegen zwischen Stettiner Straße, Reichenberger Straße, Tilsiter Straße und Am Bildstöckel, wurde im Jahr 2021 an die Familienheim Rhein-Neckar e.G., Mannheim, verkauft. Die neue Eigentümerin plant das Gelände allerdings erst mittelfristig zu bebauen. Bis ca. 2023 sollen die dort bestehenden Lagerhallen eine Zwischennutzung erfahren. Das ca. 30.000 m² große Areal liegt verkehrsgünstig unweit des Knotenpunktes „Kurpfalz- kreisel“. Am südlichen Gebietsrand besteht über die Reichenberger Straße eine Zufahrts- möglichkeit zur Kreisverbindungsstraße K4229. Nördlich und westlich des Quartiers schlie- ßen sich Wohnbebauungen an. Südlich findet man eine Gemengelage bestehend aus Wohnnutzungen, einer kirchlichen Einrichtung, kleinteiligen gewerblichen Nutzungen (unter anderem der städtische Bauhof). In nicht öffentlicher Sitzung am 26.07.2021 hat sich das Planungsbüro MESS dem Gemein- derat bereits vorgestellt. Herr Amann und Herr Groß werden auch zur Sitzung des Gemein- derats am 28.03.2022 erscheinen. In dieser Sitzung wird das Büro die Abstimmungsaufga- ben skizzieren, die im Zusammenhang mit einer kooperativen Baulandentwicklung anstehen. Hinter dem Begriff der „kooperativen Baulandentwicklung“ verbirgt sich letztlich die Zielfin- dung einer städtebaulichen Haltung, die bei umfassender Akteursbeteiligung ggfs. bis zur Erstellung eines städtebaulichen Rahmenplans unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der Poli- tik, der Verwaltung sowie des Bauherrn/Eigentümers vorgenommen wird. Das Planungsbüro MESS wird das Modell der kooperativen Baulandentwicklung in einer Präsentation vorstellen und dabei auch auf erste städtebauliche Rahmenbedingungen ein- gehen. Anschließend besteht die Möglichkeit zur Diskussion. Die Präsentation wird dem Gemeinderat im Nachgang zur Verfügung gestellt.
STADT HEMSBACH INFORMATIONSVORLAGE Fachbereich / Sachgebiet / Sachbearbeiter: Aktenzeichen: SD-Nr.: 10.1 Geschäftsstelle Gemeinderat 022 2022 022 Mara Fettel Beratungsfolge: TOP Sitzungstermin Gemeinderat öffentlich 4) 28.03.2022 Betreff: Neubildung einer Gemeinderatsfraktion Sachverhalt: Grundsätzliches Gemäß § 32a Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung (GO) des Gemeinderates können sich Stadträte*innen zu Fraktionen zusammenschließen. Die Bildung von Fraktionen im Gemeinderat ist grundsätzlich freiwillig und zulässig. Den Gemeinderatsmitgliedern steht es frei, ob und welche Fraktionen gebildet werden. Da die Gemeinderäte bei der Wahrnehmung ihres Mandats unabhängig sind, kann jedes einzelne Gremiumsmitglied frei entscheiden, ob er/sie einer Fraktion beitreten möchte oder nicht – auch während der laufenden Amtszeit. Auch ist es dem einzelnen Mitglied freigestellt, eine bestehende Fraktion jederzeit wieder verlassen zu können. Aufgrund welchen Wahlvorschlags der Gemeinderat in das Gremium gewählt wurde, ist für die Fraktionszugehörigkeit nicht relevant. Das freie Mandat des Gemeinderatsmitglie- des verbleibt bei dem einzelnen Mandatsinhaber. Gemäß § 2 Abs. 1 GO des Gemeinderates muss eine Fraktion aus mindestens zwei Stadträten*innen bestehen. Nach § 41 GemO sowie § 5 Nr. 1 der Hauptsatzung der Stadt Hemsbach werden die bera- tenden Ausschüsse aus der Mitte des Gemeinderates gebildet – somit unabhängig der Fraktionszugehörigkeit. Die Besetzung der bestehenden Mitglieder in den beratenden Ausschüssen bleibt daher unverändert bestehen. Fraktion der Freie Wähler – Stadtrat A. Wiegand StR Wiegand teilte am 13.03.2022 per Mail mit, dass er die Gemeinderatsfraktion der Freien Wähler am 07.03.2022 verlassen hat. Die Fraktion besteht somit nunmehr aus insgesamt fünf Mitgliedern. Bildung einer neuen Gemeinderatsfraktion „Freie Demokratische Partei - FDP“ StR Wiegand teilte ebenfalls am 13.03.2022 per Mail mit, dass er – zusammen mit dem bisherigen fraktionslosen Einzelstadtrat Antonio Follo – eine neue Fraktion im Gemeinde- rat gebildet hat. Die Fraktion besteht aus insgesamt zwei Stadträten.
Details zur Fraktionsgründung Bezeichnung der Freie Demokratische Partei – Ortsgruppe Hemsbach GR-Fraktion: (kurz: FDP) Datum der Gründung: 08.03.2022 Fraktionsmitglieder: StR Andreas Wiegand StR Antonio Follo – vormals Einzelstadtrat (fraktionslos) Vorsitzender: StR Andreas Wiegand Stellvertreter: StR Antonio Follo
STADT HEMSBACH BESCHLUSSVORLAGE Fachbereich / Sachgebiet / Sachbearbeiter: Aktenzeichen: SD-Nr.: 10.1 Geschäftsstelle Gemeinderat 022.30 2022 023 Mara Fettel Beratungsfolge: TOP Sitzungstermin Gemeinderat öffentlich 5) 28.03.2022 Betreff: Bestellung zur ehrenamtlichen Mitwirkung gem. §§15, 16 GemO Nachrücken sachkundiger Einwohner/innen in den Verwaltungsausschuss Sachverhalt: a) Herr Frank Martijn ist seit 21.02.2022 Mitglied im Gemeinderat. Da er als sachkundiger Einwohner im Verwaltungsausschuss tätig war, wird durch sein Nachrücken in den Gemeinderat nun eine Nachfolge im beratenden Ausschuss benö- tigt. Für die Nachfolge als sachkundiger Einwohner bzw. als beratendes Mitglied im Ver- waltungsausschuss wird von der Freien Wähler-Fraktion Frau Ivonne Metzger, Bürge- rin der Stadt Hemsbach, vorgeschlagen. Die Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung erfolgt gem. § 15 Abs. 2 GemO durch den Gemeinderat. b) StR Braun teilte am 03.03.2022 per Mail mit, dass Frau Biray Bülbül-Aliji nicht mehr als sachkundige Einwohnerin im Verwaltungsausschuss zur Verfügung steht. Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 GemO kann die Bestel- lung zu ehrenamtlicher Tätigkeit jederzeit durch Beschluss des Gemeinderates zu- rückgenommen werden. Für die Nachfolge als sachkundige Einwohnerin bzw. als beratendes Mitglied im Ver- waltungsausschuss wird Frau Dr. Sandra Kruse, Bürgerin der Stadt Hemsbach vorge- schlagen. Die Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung erfolgt gem. § 15 Abs. 2 GemO durch den Gemeinderat. Beschlussantrag: 1. Der Gemeinderat beschließt gem. §§ 15 Abs. 2 und 41 Abs. 1 Satz 3 GemO die Rück- nahme der Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit im Verwaltungsausschuss bei Frau Biray Bülbül-Aliji. 2. Der Gemeinderat bestellt Frau Ivonne Metzger sowie Frau Dr. Sandra Kruse zur eh- renamtlichen Mitwirkung gem. § 15 Abs. 2 GemO. Sie werden widerruflich als neue Mitglieder (hier: sachkundiger Einwohner) in den Verwaltungsausschuss berufen.
STADT HEMSBACH BESCHLUSSVORLAGE Fachbereich / Sachgebiet / Sachbearbeiter: Aktenzeichen: SD-Nr.: 20.1 Bauverwaltung 022.30; 797.8 2022 024 Christopher Wetzel Beratungsfolge: TOP Sitzungstermin Gemeinderat öffentlich 6) 28.03.2022 Betreff: Zweckverband High-Speed-Netz Rhein Neckar "fibernet.rn" 4. Änderung der Verbands- satzung Sachverhalt: Die Breitbandversorgung der Bürger und Unternehmen durch den Zweckverband High- Speed-Netz Rhein-Neckar dient der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Rhein-Neckar-Kreis. Der Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 den Beitritt zum Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar beschlossen und dessen Satzung zuge- stimmt. Alle 54 Kommunen im Kreis sind diesem Zweckverband beigetreten. Im Rahmen der ersten Verbandsversammlung am 04.12.2014 wurde die Verbandssatzung beschlossen. Ziel des Zweckverbandes ist eine leistungs-, bedarfsgerechte und zukunftsfähige Versorgung mit schnellen Internetanschlüssen der Bürger und Unternehmen. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes High-Speed-Netz Rhein-Neckar ist gem. § 4 Abs. 3 lit. a) der Verbandssatzung zuständig über Änderungen der Verbandssatzung Beschluss zu fassen. Die 1. Änderung der Verbandssatzung wurde in der Verbandsversammlung vom 14.12.2017 beschlossen, hierauf folgte die 2. Änderung der Verbandssatzung am 07.12.2020, die 3. Än- derung erfolgte am 19.07.21. Die Erweiterung des Aufgabenbereichs (§ 2 Abs.1) ziehen eine erneute, nun 4. Änderung der Verbandssatzung, nach sich. Die 4. Änderung der Verbandssatzung soll in der Ver- bandsversammlung am 18.07.22 beschlossen werden. Die betreffenden Entscheidungen müssen jedoch von den jeweils zuständigen kommunalen Organen (Gemeinderat, Kreistag) in eigener Verantwortung getroffen werden. Ziel der Änderung ist es, dass der Zweckverband spezielle Leistungen im IT-Bereich durch den Eigenbetrieb Bau, Vermögen und Informationstechnik Rhein-Neckar in Anspruch neh- men kann. Aufgaben des Zweckverbandes: Die Aufgaben des Zweckverbandes sind in der Verbandssatzung unter § 2 Abs. 1 geregelt. Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Breitbandversorgung im Verbandsgebiet sicherzu- stellen und zu fördern. Der Zweckverband sorgt für die Errichtung einer passiven Infrastruk- tur zur Sicherstellung der Breitbandversorgung im Verbandsgebiet. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Unterhaltung, Instandhaltung und Wartung der errichteten Infrastruktur nebst den dazugehörenden Anlagen, sowie die Abstimmung und Planung des Netzausbaus,
die Organisation und Durchführung erforderlicher Ausschreibungen im Zusammenhang mit dem Bau des passiven Breitbandnetzes einschließlich der Betreibersuche und die Mitverle- gung von Glasfaserinfrastruktur. Die Aufgaben des Zweckverbandes umfassen bisher nicht das Angebot oder die Ausschrei- bung (Unterstützung von Ausschreibungen) von IT-Dienstleistungsangeboten in Zusammen- hang mit der errichteten Infrastruktur. Inhalt der Änderung: Der Eigenbetrieb Bau, Vermögen und Informationstechnik Rhein-Neckar-Kreis ist u.a. zu- ständig für Leistungen im Zusammenhang mit der Beschaffung, Beratung, Betreuung, Be- trieb und Service im Bereich Informationstechnik (IT) für den Rhein-Neckar-Kreis. Nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes wurden diese Aufgaben in die Satzung des Ei- genbetriebs mit aufgenommen und am 20.10.2021 durch den Kreistag beschlossen. Der Eigenbetrieb kann aufgrund von Vereinbarungen die beschriebenen Leistungen für Beteili- gungen des Rhein-Neckar-Kreises (hierzu zählt auch der Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar) erbringen. Damit der Zweckverband diese Leistungen in Anspruch nehmen kann ist es erforderlich, dass zwischen dem Eigenbetrieb (für den Rhein-Neckar-Kreis) und dem jeweiligen Vertrags- partner (entweder dem Zweckverband selbst oder den Gemeinden als Verbandsmitglieder) ein kooperatives Konzept vereinbart wird, aufgrund dessen die Vertragspartner einen Beitrag im Rahmen der gemeinsamen Wahrnehmung von im Allgemeininteresse liegenden öffentli- chen Aufgaben übernehmen. Derartige Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Eigenbetrieb und einzelnen kreisan- gehörenden Gemeinden wurden bereits abgeschlossen bzw. sind in Vorbereitung. Um die rechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Tätigwerden des Zweckverbandes zu schaffen ist vorab der Aufgabenbereich des Zweckverbandes in der Verbandssatzung zu ergänzen bzw. zu erweitern. Diese Erweiterung zieht eine geringfügige Änderung der Verbandssatzung nach sich. Folgender Passus soll als weitere Aufgabe des Zweckverbandes unter § 2 Abs. 1 mit in die Satzung aufgenommen werden: Zu den weiteren Aufgaben gehört die Unterstützung der Verbandsmitglieder bei der Erarbeitung und Umsetzung einer Digitalisierungsstrategie für die jeweilige öffentliche Verwaltung der Verbandsmitglieder. Weiteres Verfahren: Änderungen der Verbandssatzung sind gem. § 21 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) mit einer qualifizierten Mehrheit zu beschließen, d.h. es muss die Mehrheit von min- destens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder vorliegen. Der Hauptausschuss des Zweckverbandes hat in seiner Sitzung vom 24.02.22 die 4. Ände- rung der Verbandssatzung vorberaten und empfiehlt der Verbandsversammlung, den Aufga- benbereich des Zweckverbandes zu erweitern und mit der 4. Änderung der Verbandssatzung darzustellen. Die 4. Änderung der Verbandssatzung soll in der Verbandsversammlung am 18.07.22 beschlossen werden. Anlagen 1: Entwurf der 4. Änderungssatzung
Beschlussantrag: Der 4. Änderung der Verbandssatzung wird zugestimmt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, das Votum für die Stadt in der Verbandsversammlung entsprechend abzugeben.
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes High-Speed-Netz Rhein-Neckar hat am……… 2022 aufgrund der §§ 5, 6, 13, 15 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg (GemO) in den jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes High-Speed-Netz Rhein-Neckar beschlossen: §1 Der § 2 Abs. 1 (Aufgaben des Zweckverbandes) wird wie folgt neu gefasst: (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Breitbandversorgung im Verbandsgebiet sicherzustellen und zu fördern. Der Zweckverband sorgt für die Errichtung einer passiven Infrastruktur zur Sicherstellung der Breitbandversorgung im Verbandsgebiet. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Unterhaltung, Instandhaltung und Wartung der errichteten Infrastruktur nebst den dazugehörigen Anlagen, sowie die Abstimmung und Planung des Netzausbaus, die Organisation und Durchführung erforderlicher Ausschreibungen im Zusammenhang mit dem Bau des passiven Breitbandnetzes einschließlich der Betreibersuche und insbesondere die Mitverlegung von Glasfaserinfrastruktur. Zu den weiteren Aufgaben gehört die Unterstützung der Verbandsmitglieder bei der Erarbeitung und Umsetzung einer Digitalisierungsstrategie für die jeweilige öffentliche Verwaltung der Verbandsmitglieder. Der Zweckverband wird Eigentümer der von ihm errichteten passiven Infrastruktur im vorbezeichneten Sinne, sofern keine abweichende Regelung hierüber vereinbart wird. Er übernimmt zudem die Aufgabe der Verwaltung des passiven Breitbandnetzes.
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom §2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sinsheim, den ………2022 Stefan Dallinger Verbandsvorsitzender Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
STADT HEMSBACH BESCHLUSSVORLAGE Fachbereich / Sachgebiet / Sachbearbeiter: Aktenzeichen: SD-Nr.: 20.1 Bauverwaltung 022.30; 621.41 2022 025 Christopher Wetzel Beratungsfolge: TOP Sitzungstermin Gemeinderat öffentlich 7) 28.03.2022 Betreff: Abgrenzung des Außenbereichs an der B3 (Bereich Mühlweg bis Berlingweg) Sachverhalt: Die Eigentümer der Grundstücke Landstraße 18 und 20 haben beim städtischen Baurechts- amt im Rahmen einer informellen Bauanfrage eine Bebauung auf den Grundstücken Flst. Nr. 414 und 415, Gemarkung Hemsbach angefragt. Dort soll, gesehen von der Landstraße, in zweitere Reihe ein Wohnhaus errichtet werden. Das Wohnhaus soll in einem ca. 18 m x 18 m großen „Baufenster“ stehen, welches sich in etwa auf der Höhe des Gebäudes Märzbrun- nenweg 1 befindet. Für das Grundstück existiert kein Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung entlang der Landstraße richtet sich nach § 34 BauGB. In östlicher Richtung be- ginnt das Vorgebirge; das Grundstück steigt steil an. Östlich des Märzbrunnenwegs befindet sich das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord. Entsprechend der Rechtsprechung zur Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich, ist der Außenbereich automatisch alles, was nicht „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort- steile“ (§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB) ist. Bei Grundstücken in Randlage beginnt der Außenbe- reich mit der Außenkante, der zum Außenbereich hingewandten Gebäudewand. Dies wäre hier ebenfalls der Fall. Das Gebäude Märzbrunnenweg 1 liegt entsprechend dieser Betrachtungsweise im Außenbe- reich und erweitert als einziger Fremdkörper „in zweiter Reihe“ hier nicht den innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Um in dieser Sache auch die planungsrechtlichen Leitgedanken des Gemeinderats mit ein- fließen zu lassen, wurde die Thematik bereits in der UTE-Sitzung am 26.01.2022 erläutert. Der UTE-Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Grenzfestlegung des Bauamts zum Außenbereich wie in der Anlage 1 dargestellt zu unterstützen. Beschlussantrag: Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des UTE-Ausschusses an.
Anlage 1: Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich östlich der B3 zwischen Mühlweg und Berlingweg Mühlweg
STADT HEMSBACH BESCHLUSSVORLAGE Fachbereich / Sachgebiet / Sachbearbeiter: Aktenzeichen: SD-Nr.: 20.3 Hochbau 022.30; 621.41 2022 026 Anke Hagemeyer Beratungsfolge: TOP Sitzungstermin Gemeinderat öffentlich 8) 28.03.2022 Betreff: Mögliche Änderung eines Teilbereichs des Bebauungsplans "Kandeläcker" Sachverhalt: Die Eigentümer des Grundstücks Robert-Koch-Straße 3 haben eine Änderung des Bebau- ungsplans Känteläcker im Teilabschnitt „Badische Landsiedlung“ beantragt. Die baurechtli- chen und städtebaulichen Rahmenbedingungen für die angefragte Nachverdichtung im Be- stand wurden in der UTE-Sitzung am 26.01.2022 erläutert. Die Kosten für eine mögliche Bebauungsplanänderung würde die Stadt Hemsbach tragen müssen, da es sich hier um eine reine Angebotsplanung (Nachverdichtung) handelt. Der Bebauungsplan von 1970 lässt durch die Festsetzungen u.a. zu Baufenstern und Dachnei- gung in diesem Teilabschnitt wenig Möglichkeiten zur Erweiterung von Wohnraum. Der UTE- Ausschuss befürwortet eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung und empfiehlt daher dem Gemeinderat, zunächst eine Eigentümerbefragung durchzuführen. Diese würde das Bauamt der Stadt Hemsbach übernehmen. Auf Grundlage der Ergebnisse soll im UTE- Ausschuss weiter beraten werden. Beschlussantrag: Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt eine Eigentümerbefragung durchzuführen. Über die Ergebnisse ist im UTE zu beraten.
STADT HEMSBACH BESCHLUSSVORLAGE Fachbereich / Sachgebiet / Sachbearbeiter: Aktenzeichen: SD-Nr.: 20.1 Bauverwaltung 022.30; 691.21 2022 027 Klaus Ehret Beratungsfolge: TOP Sitzungstermin Gemeinderat öffentlich 9) 28.03.2022 Gemeinderat öffentlich 4 29.11.2021 Betreff: Sanierung Bachverdolung Bachgasse Sachverhalt: Für die Sanierung des Deckels der Bachverdolung war geplant die Straße zu öffnen, den Deckel der Verdolung zurückzubauen, einen neuen Deckel zu betonieren und die Straße wieder schließen (sogenannte „offene Bauweise“), sodass das Problem der freiliegenden und teilweise durchrosteten Bewehrung behoben werden kann. Dieses Vorgehen ist kosten- intensiv und würde zu geschätzten 2,3 Mio. Euro Sanierungskosten für die gesamte Strecke von 654m führen. In der Sitzung vom 23.11.2020 (SD-Nr.: 2020-102) wurde beschlossen das Ing. Büro Schulz zu beauftragen die Ingenieurleistungen zur Sanierung der Bachverdolung zu erbringen. Es wurde eine Voruntersuchung für den ursprünglichen ersten Bauabschnitt von rund 140 m durchgeführt. In dieser wurde nicht nur der Deckel untersucht, es sollte auch erfasst werden in wie weit die Seitenwände beschädigt sind und welche Tragfähigkeit das Bauwerk aufweist. Im Zuge der Voruntersuchungen wurden durch eine Betonprüfstelle diverse Bohrkerne ge- zogen und diese auf verschiedene Parameter wie zum Beispiel die Betondruckfestigkeit be- probt. Das Prüfprotokoll wurde anschließend einem Ingenieurbüro zur Prüfung der Baustatik übergeben. Als Ergebnis der Betonuntersuchung wurde ermittelt, dass die Statik der Decke im Grunde noch in Ordnung sei. Auch die statischen Erfordernisse der Wände sei zurzeit gegeben. Allerdings führen die vielen Korrosionsschäden an der Bewehrung zu einem er- heblichen Sanierungsbedarf, genauso wie die zahlreichen Ausbrüche in der Wandung. Um diese Schäden an der Bewehrung und den Betonausbrüchen zu sanieren wurden zwei Methoden in „geschlossener Bauweise“ untersucht (direkt von innen, ohne Öffnung der Stra- ße). Eine grobe Kostenschätzung zeigte, dass eine Sanierung in geschlossener Bauweise wesentlich günstiger ist, als eine Sanierung in offener Bauweise mit Austausch der Decke. Auf Basis der Kostenschätzung wurde ermittelt, dass mit einer Sanierung mittels Inliner eine Strecke von rund 336 m saniert werden (von der B3 bis Haus 47 / 49). Im Vergleich zur offe- nen Bauweise lediglich nur 140 m. In der Sitzung am 29.11.2021 hat Herr Schulz vom Ing. Büro Schulz die verschiedenen Ausführungsvarianten erläutert. Es wurde empfohlen eine Sanierung mittels Inliner durch- zuführen. Die geschätzten Kosten für diese Maßnahme lagen bei ca. 560.000,00 €. Diese Summe wurde dann auch im Haushalt 2022 eingeplant und die Fördermittel für diese Summe beantragt und bewilligt.
Es wurden 6 Unternehmen im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung angeschrieben. Zum Submissionstermin am 11.03.2022 lagen uns 2 Angebote vor (siehe Anlage 1). Ein Angebot ist nicht fristgemäß eingegangen. 3 Anbieter haben von einer Angebotsabgabe abgesehen. Wie aus dem Submissionsergebnis zu ersehen ist, hat die Firma Diringer und Scheidel das günstigste Angebot mit 1.163.000,00 Euro abgegeben. Das Ergebnis liegt jedoch mehr als das doppelte über den geschätzten Kosten von 560.000,00 Euro. Sofern wir diese Maßnahme vergeben, würden wir lediglich Fördermittel (Ausgleichsstock) aus den beantragten Kosten von 560.000,00 Euro erhalten. Die Förderzusage liegt bei 150.000,00 Euro. Der kommunale Eigenanteil liegt daher bei 410.000,00 Euro. Die ermittelten Gesamtkosten der Maßnahme (netto, ohne Fördermittelabzüge) sind auch in den Haushaltsplan 2022 eingestellt worden. Das nunmehr vorliegende preislich güns- tigste Angebot übersteigt diesen Rahmen um mehr als das Doppelte. Die erforderlichen Mehrkosten in Höhe von ca. 600.000,00 Euro sind im Rahmen der Deckungsfähigkeit nicht darstellbar. Dies auch in Anbetracht dessen, dass noch nicht einmal das erste Quar- tal des Jahres 2022 abgeschlossen ist. Die Durchführung weiterer investiver Maßnahmen wäre daher gefährdetet. Das vorliegende, preislich günstigste Angebot ist unwirtschaftlich. Es wird daher vorge- schlagen, diese Vergabe aufzuheben. Im Rahmen der freihändigen Vergabe bzw. im Zuge der Verhandlung soll nunmehr eruiert werden, ob eventuell nicht doch noch ein günstiger Preis auf dem Markt zu erzielen ist. Im Übrigen wird in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe (Fördermittelgeber) geprüft, ob auch eine Sanierung eines kleineren Teilabschnitts bei gleichen Förderkonditi- onen möglich ist. Sollten diese Verhandlungen keine Aussicht auf Erfolg versprechen wird die Baumaß- nahme im Jahr 2023 erneut beim Ausgleichsstock beantragt und nach Fördermittelzusage erneut ausgeschrieben. Beschlussantrag: Der Gemeinderat beschließt die Vergabe „Sanierung Bachverdolung“ aufzuheben. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob im Rahmen der offenen Verhandlung ein besse- res Ergebnis erzielt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, ist nach Zusage der neu beantragten Fördermittel im Jahr 2023 neu auszuschreiben.
STADT HEMSBACH BESCHLUSSVORLAGE Fachbereich / Sachgebiet / Sachbearbeiter: Aktenzeichen: SD-Nr.: 10.1 Geschäftsstelle Gemeinderat 022 2022 028 Mara Fettel Beratungsfolge: TOP Sitzungstermin Gemeinderat öffentlich 10) 28.03.2022 Betreff: Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen Sachverhalt: Es liegen folgende Spendenangebote vor: 1. Spender: Karl Engelsdorfer Grund: Jugendfeuerwehr Hemsbach Betrag: 150,00 EUR Eingang: 09.02.2022 2. Spender: Seniorenclub U100 – vertr. d. Klaus Winterbauer und Angelika Hopf Grund: Jugendzentrum Hemsbach Betrag: 1.500,00 EUR Eingang: 10.02.2022 3. Spender: Ernst-Friedrich Eckardt Grund: Kulturbühne Max für das Jahr 2022 Betrag: 2.000,00 EUR Eingang: 11.02.2022 Beschlussantrag: Der Gemeinderat stimmt der Annahme der oben genannten Spendenangebote zu.
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