Tarifverträge Zeitarbeit - iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft 2017- 2019

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Tarifverträge Zeitarbeit - iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft 2017- 2019
Tarifverträge
   Zeitarbeit
           iGZ-DGB-
   Tarifgemeinschaft

           2017– 2019
Tarifverträge Zeitarbeit - iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft 2017- 2019
03         Vertragspartner

Vertragspartner für das
gesamte Tarifwerk
Der

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.)
PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster

und die

Mitgliedsgewerkschaften des DGB:

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
Tarifverträge Zeitarbeit - iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft 2017- 2019
Inhalt   04                                                                  05          Inhalt

              Seite 7

                         Entgeltrahmentarifvertrag
              Seite 15

                         Entgelttarifvertrag
              Seite 25

                         Manteltarifvertrag
              Seite 43

                         Tarifvertrag zur
                         Beschäftigungssicherung

              Seite 46

                         Der iGZ-Ethik-Kodex

                         Branchenzuschläge
                         Die Branchenzuschläge werden in separaten Tarifverträgen
                         für einzelne Branchen ausgehandelt. Sie sind in individuellen
                         Tarifbroschüren niedergelegt und komplettieren die Tarifland-
                         schaft der Zeitarbeit.
07                     Tarifwerk

Entgeltrahmen-
tarifvertrag
Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.)
PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster

und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin

wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
Tarifwerk                                  08                                                                                                            09                                       Tarifwerk

§1

Geltungsbereich                                                                                                                                                                                                    §2

                                                                                                          Eingruppierungs-
Dieser Tarifvertrag gilt:                               Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich-
                                                        nung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und
1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik           männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich

                                                                                                          grundsätze
Deutschland,                                            aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.

2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des
Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunter-
nehmen (iGZ e.V.),

3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah-                                                          2.1. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäf-           2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf
men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe-                                                              tigungsverhältnisses entsprechend der arbeitsver-           Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wochen
triebe überlassen werden und Mitglied einer der                                                           traglich geregelten Beschäftigung in die jeweilige          (vgl. Protokollnotiz Nr. 5, künftig PN) eine ge-
vertragsschließenden Gewerkschaften sind.                                                                 Entgeltgruppe eingruppiert (Stammentgeltgrup-               ringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch
                                                                                                          pe). Für die Eingruppierung ist die tatsächlich not-        auf die Bezahlung in seiner Stammentgeltgrup-
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf                                                               wendige Qualifikation für die im Kundeneinsatz              pe. Wird dem Arbeitnehmer innerhalb dieses
Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile,                                                            ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.                             Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner
die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern                                                                                                                           Stammentgeltgruppe entspricht und lehnt er die-
im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn                                                               2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbei-               se ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Ge-                                                            ten übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe             tatsächlich ausgeführten Tätigkeit angepasst.
wicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunter-                                                              entsprechen, werden diese durch eine Zulage für             Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit
nehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt                                                                die entsprechende Dauer der Tätigkeit abgegolten.           nicht angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in
und                                                                                                       Während der Zeit, die der Arbeitnehmer nicht bei            der Stammentgeltgruppe.
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ur-                                                             einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergü-        Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeit-
sprünglichen oder einem ver­gleichbaren Arbeits-                                                          tung gemäß Stammentgeltgruppe.                              raum als 6 Wochen den Anforderungen seiner
platz im Kundenunternehmen eingesetzt werden                                                                                                                          Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf
und                                                                                                                                                                   Verlangen des Arbeitgebers eine neue Eingrup-
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen                                                                                                                            pierung erfolgen.
wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der
betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.

Entgeltrahmentarifvertrag                                                                                                                                                                         Entgeltrahmentarifvertrag
Tarifwerk                                      10                                                                                                                   11                                        Tarifwerk

§3                                                                                                                                                                                                                                §4

Entgeltgruppen                                                                                                      Entgeltstufen
Entgeltgruppe 1:                                            kenntnisse und Fertigkeiten und mehrjährige fach-                                                                    Die Vergütung erfolgt gemäß der Eingangsstufe (ES).
Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfor-        spezifische Berufserfahrung sowie Spezialkennt-
dern.                                                       nisse erforderlich sind, die durch eine Zusatzausbil-
                                                            dung vermittelt werden.
Entgeltgruppe 2:
Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für         Entgeltgruppe 6:                                                                                                                                                      §5
die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezi-            Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die

                                                                                                                    Einsatzbezogene
fische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifi-        eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufs-
kation erforderlich sind.                                   ausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskennt-
                                                            nisse und Fertigkeiten sowie zusätzliche spezielle

                                                                                                                    Zulage
Entgeltgruppe 3:                                            Qualifikationsmaßnahmen wie Meister- oder Tech-
Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall            nikerausbildung erforderlich sind.
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine
fachspezifische Qualifikation und mehrjährige ak-           Entgeltgruppe 7:
tuelle Berufserfahrung erforderlich sind.                   Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine
                                                            Meister-, Techniker- oder Fachschulausbildung
Entgeltgruppe 4:                                            erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Ver-       Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbro-
Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse              antwortung für Personal und Sachwerte zu tragen         chener Überlassungsdauer an denselben Kunden-
und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine          haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstel-         betrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt.
mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt          lungen bewältigen müssen.                               Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die
werden und die eine mehrjährige Berufserfahrung                                                                     Entgeltgruppen 1 bis 4 Euro 0,20, für die Entgelt-
voraussetzen.                                               Entgeltgruppe 8:                                        gruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Die einsatz-
Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von            Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die ein      bezogene Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14
mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 wer-             abgeschlossenes Fachhochschulstudium erforder-          Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens
den in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Be-            lich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufga-       des Arbeitsverhältnisses gezahlt (vgl. PN Nr. 6).
rechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am               benstellungen zu bewältigen sind.
01.01.2014.                                                                                                         In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte nie-
                                                            Entgeltgruppe 9:                                        driger sind als die, die sich aus der Entgeltsystema-
Entgeltgruppe 5:                                            Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für          tik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für              die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium            einsatzbezogene Zulage vermindert werden.
die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige             mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hoch-
Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeits-           schulstudium erforderlich ist.

Entgeltrahmentarifvertrag                                                                                                                                                                                     Entgeltrahmentarifvertrag
Tarifwerk           12                                                                                              13                                        Tarifwerk

§6

Entgeltum-                                                           Protokollnotizen
                                 Die Arbeitnehmer haben An-
                                 spruch auf Umwandlung künf-
                                 tiger tariflicher Entgeltansprü-

wandlung
                                 che zur Finanzierung einer
                                 betrieblichen     Altersvorsorge
                                 gemäß § 1a BetrAVG. Die Ver-        1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För-        Tarifvertragsparteien stimmen darin überein,
                                 einbarung mit dem Arbeit-           dermitglieder des iGZ.                                      dass aus Anlass der Neufassung der Eingruppie-
                                 nehmer muss schriftlich abge-                                                                   rungsmerkmale keine Absenkung des bisherigen
                                 schlossen werden.                   2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinfüh-                Bruttostundenlohnes erfolgt. Diese Regelung fin-
                                                                     rung dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des              det entsprechende Anwendung auf Arbeitneh-

§7                                                                   ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungs-
                                                                     verhältnisses nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab
                                                                                                                                 mer, die eine Zulage nach § 2.2. erhalten.

                                 Dieser Vertrag tritt am 01. Janu-   dem Stichtag 01. Januar 2003.                               8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifver-

Inkrafttreten                    ar 2004 für alle tarifgebundenen
                                 Mitglieder der Vertragsparteien
                                 in Kraft. Die Änderungen aus
                                                                     3.	Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird
                                                                     zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt.
                                                                                                                                 trag vom 29. Mai 2003 entfällt für alle Beschäf-
                                                                                                                                 tigten, die am 01. März 2005 noch keinen An-
                                                                                                                                 spruch auf die Zusatzstufe besitzen. Beschäftigte,

und                              dem Verhandlungsergebnis vom
                                 17. September 2013 treten am
                                 01. November 2013 für alle ta-
                                                                     4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergän-
                                                                     zungen jederzeit vorgenommen werden.
                                                                                                                                 die vor dem 01. März 2005 einen Anspruch auf die
                                                                                                                                 Zusatzstufe besitzen, behalten diesen tariflichen
                                                                                                                                 Anspruch. Das sich aus der Zusatzstufe ergebende

Kündigung                        rifgebundenen Mitglieder der
                                 Vertragsparteien in Kraft.
                                 Dieser Vertrag kann unter Ein-
                                                                     5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2
                                                                     berechnet sich ausgehend vom Beginn der ge-
                                                                                                                                 Stundenentgelt richtet sich nach dem Entgelttarif-
                                                                                                                                 vertrag vom 29. Mai 2003.

                                 haltung einer Frist von sechs       ringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des           9. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2006 ei-
                                 Monaten zum Monatsende,             Arbeitgebers bleibt unberührt.                              nen Anspruch auf einsatzbezogene Zulage erwor-
                                 erstmals jedoch zum 31. Dezem-                                                                  ben haben, gilt für die Dauer dieses Einsatzes die
§8                               ber 2016 gekündigt werden.          6. Bei der Berechnung der Dauer des unun-                   Regelung in § 5 des Entgeltrahmentarifvertrages
                                                                     terbrochenen Bestehens des Beschäftigungs-                  in der Fassung vom 18. Februar 2005.

Salvatorische
                                 Sollten einzelne Bestimmungen       verhältnisses werden Zeiten, in denen das
                                 dieses Vertrages, gleich aus wel-   Beschäftigungs­
                                                                                   verhältnis ruht, nicht mitgerech-             10. Die Hauptstufe gemäß Entgeltrahmentarif-
                                 chem Grund, unwirksam sein          net. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkran-               vertrag vom 18. Februar 2005 entfällt für alle Be-

Klausel
                                 oder werden, so soll hierdurch      kungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum             schäftigten, die am 01. Juli 2006 noch keinen An-
                                 die Gültigkeit der übrigen Be-      von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzah-              spruch auf die Hauptstufe besitzen. Beschäftigte,
                                 stimmungen des Vertrages nicht      lung.                                                       die vor dem 01. Juli 2006 die Hauptstufe erreicht
                                 berührt werden. Anstelle der                                                                    haben, behalten diesen tariflichen Anspruch.
                                 unwirksamen Bestimmung soll         7. Die Ein- und Umgruppierung in die neue Ent-
                                 jene angemessene Bestimmung         geltstruktur richtet sich nach den durch den Ta-
                                 treten, die dem am nächsten         rifabschluss vom 30. April 2010 neu gefassten
                                 kommt, was die Parteien nach        Entgeltgruppen (Entgeltgruppenmerkmale). Die                Berlin, den 17. September 2013
                                 Sinn und Zweck des Vertrages
Entgeltrahmentarifvertrag        gewollt haben.                                                                                                               Entgeltrahmentarifvertrag
15               Tarifwerk

Entgelt-
tarifvertrag
Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.)
PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster

und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin

wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
Tarifwerk                                      16                                                                                                           17    Tarifwerk

§1                                                                                                                                                                                    §2

Geltungsbereich                                                                                               Entgelte
Dieser Tarifvertrag gilt:                                   Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich-    Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte
                                                            nung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und         gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung
1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik               männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich   (Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrah-
Deutschland,                                                aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.    mentarifvertrags. Der Anspruch auf die einsatz-
                                                                                                              bezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgelt-
2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In-                                                          rahmentarifvertrags.
teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh-
men (iGZ e. V.),                                                                                              Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um
                                                                                                              den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf.
3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah-                                                              vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchen-
men der Arbeitnehmer­überlassung an Kundenbe-                                                                 zuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag
triebe überlassen werden und Mitglied einer der                                                               geregelt.
vertragsschließenden Gewerkschaften sind.

Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf
Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile,
die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern
im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Ge-
wicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunter-
nehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt
und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ur-
sprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeits-
platz im Kundenunternehmen eingesetzt werden
und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen
wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der
betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.

Entgelttarifvertrag                                                                                                                                                      Entgelttarifvertrag
Tarifwerk                                        18                                                                                                           19                                           Tarifwerk

 Entgelttabelle West (ab 01.01.2017)                          Entgelttabelle West (ab 01.03.2017)                 Entgelttabelle West (ab 01.04.2018 bis 31.03.2019)

     Entgelt-         Eingangs-     Zulage     Zulage            Entgelt-     Eingangs-      Zulage     Zulage       Entgelt-     Eingangs-      Zulage     Zulage
   gruppe (EG)        stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)         gruppe (EG)    stufe (ES)    (0,20 €)   (0,35 €)    gruppe (EG)    stufe (ES)    (0,20 €)   (0,35 €)

         1              9,00         9,20                           1            9,23         9,43                      1            9,49         9,69

         2               9,61        9,81                           2            9,85        10,05                      2            10,13       10,33

         3              11,23       11,43                           3            11,51       11,71                      3           11,83        12,03

         4              11,88       12,08                           4            12,18       12,38                      4           12,52        12,72

         5              13,41                  13,76                5            13,75                  14,10           5            14,13                  14,48

         6              15,09                  15,44                6            15,47                  15,82           6           15,90                   16,25

         7              17,62                  17,97                7           18,06                   18,41           7           18,57                   18,92

         8              18,96                  19,31                8           19,43                   19,78           8           19,98                   20,33

         9              20,00                  20,35                9           20,50                   20,85           9           21,07                   21,42

 Entgelttabelle Ost (ab 01.01.2017)                           Entgelttabelle Ost (ab 01.03.2017)                  Entgelttabelle Ost (ab 01.04.2018)                       Entgelttabelle Ost (ab 01.01.2019)

     Entgelt-         Eingangs-     Zulage     Zulage            Entgelt-     Eingangs-      Zulage     Zulage       Entgelt-     Eingangs-      Zulage     Zulage            Entgelt-     Eingangs-      Zulage          Zulage
   gruppe (EG)        stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)         gruppe (EG)    stufe (ES)    (0,20 €)   (0,35 €)    gruppe (EG)    stufe (ES)    (0,20 €)   (0,35 €)         gru ppe (EG)   stufe (ES)    (0,20 €)        (0,35 €)

         1              8,84        9,04                            1            8,91         9,11                      1            9,27         9,47                           1            9,49         9,69

         2              8,89        9,09                            2            9,01         9,21                      2            9,37         9,57                           2            9,73         9,93

         3              10,12       10,32                           3           10,52        10,72                      3           10,95        11,15                           3            10,95       11,15

         4              10,71       10,91                           4            11,14       11,34                      4           11,58        11,78                           4            11,58       11,78

         5              12,10                  12,45                5           12,58                   12,93           5           13,09                   13,44                5            13,09                        13,44

         6              13,61                  13,96                6            14,15                  14,50           6           14,72                   15,07                6            14,72                        15,07

         7              15,88                  16,23                7           16,52                   16,87           7            17,18                  17,53                7            17,18                        17,53

         8              17,08                  17,43                8            17,76                  18,11           8           18,47                   18,82                8            18,47                        18,82

         9              18,03                  18,38                9            18,75                  19,10           9           19,50                   19,85                9            19,50                        19,85

Entgelttarifvertrag                                                                                                                                                                                               Entgelttarifvertrag
Tarifwerk                                        20                                                       21    Tarifwerk

Entgelttabelle West (ab 01.04.2019)                           Entgelttabelle West (ab 01.10.2019)

    Entgelt-          Eingangs-     Zulage     Zulage            Entgelt-     Eingangs-      Zulage     Zulage
  gruppe (EG)         stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)         gruppe (EG)    stufe (ES)    (0,20 €)   (0,35 €)

         1               9,79        9,99                           1            9,96        10,16

         2              10,45       10,65                           2            10,62       10,82

         3              12,19       12,39                           3            12,19       12,39

         4              12,89       13,09                           4            12,89       13,09

         5              14,55                  14,90                5            14,55                  14,90

         6              16,38                  16,73                6            16,38                  16,73

         7              19,12                  19,47                7            19,12                  19,47

         8              20,58                  20,93                8            20,58                  20,93

         9              21,71                  22,06                9            21,71                  22,06

Entgelttabelle Ost (ab 01.04.2019)                            Entgelttabelle Ost (ab 01.10.2019)

    Entgelt-          Eingangs-     Zulage     Zulage            Entgelt-     Eingangs-      Zulage     Zulage
  gruppe (EG)         stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)         gruppe (EG)    stufe (ES)    (0,20 €)   (0,35 €)

        1                9,49        9,69                           1            9,66         9,86

        2                9,73        9,93                           2            9,90        10,10

        3               11,33       11,53                           3            11,33       11,53

        4               11,99       12,19                           4            11,99       12,19

        5               13,55                  13,90                5            13,55                  13,90

        6               15,24                  15,59                6            15,24                  15,59

        7               17,78                  18,13                7            17,78                  18,13

        8               19,12                  19,47                8            19,12                  19,47

        9               20,18                  20,53                9            20,18                  20,53

Entgelttarifvertrag                                                                                                    Entgelttarifvertrag
Tarifwerk     22                                                                                               23                                    Tarifwerk

§3                                                                                                                                                                    §5

Sonder-                                                         Inkrafttreten
                           Für Arbeitnehmer, die in Betriebe
                           in den Bundesländern Mecklen-
                           burg-Vorpommern, Brandenburg,

regelung                                                        und Kündigung
                           Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen
                           und Sachsen überlassen werden,
                           richten sich die Entgelte nach den
                           in diesem Tarifvertrag abgebil-
                           deten Entgelttabellen Ost.           Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2017 für alle            Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum
                                                                tarifgebundenen Mitglieder der Vertragspar-                 31. Dezember 2019, gekündigt werden.
                           Ab 01. April 2021 wird der Gel-      teien in Kraft und kann mit einer Frist von sechs
                           tungsbereich der Entgelttabelle
                           West auf das gesamte Bundesge-                                                                                                                §6
                           biet erweitert. Damit entfällt die

                                                                Salvatorische
                           bisherige Entgelttabelle Ost. Der
                           letzte Anpassungsschritt der Ost/
                           West-Angleichung erfolgt im Rah-

                                                                Klausel
                           men der nächsten Entgelttarifver-
                           handlungen.

§4
                                                                Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages,             den. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll

Besser-
                                                                gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder               jene angemessene Bestimmung treten, die dem
                           Zwischen den Tarifvertragspar-       werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen        am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn
                           teien dieses Tarifvertrages und      Bestimmungen des Vertrages nicht berührt wer-               und Zweck des Vertrages gewollt haben.

stellungsver-
                           dem Arbeitgeber des Kundenbe-
                           triebes kann eine tarifliche Rege-
                           lung zur Vergütung der Einsatz-

einbarungen                                                     Protokollnotizen
                           zeiten in diesem Kundenbetrieb
                           getroffen werden (dreiseitige
                           Vereinbarung), wenn diese für
                           die dort eingesetzten Mitarbei-
                           ter des Zeitarbeitsunternehmens      1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För-        3. Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche
                           günstiger ist.                       dermitglieder des iGZ.                                      Mindestlohnansprüche nach dem Arbeitnehmer-
                                                                                                                            Entsendegesetz nicht berührt.
                                                                2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergän-
                                                                zungen jederzeit vorgenommen werden.                        Berlin, den 30. November 2016

Entgelttarifvertrag                                                                                                                                         Entgelttarifvertrag
25              Tarifwerk

Mantel-
tarifvertrag
Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.)
PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster

und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin

wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
Tarifwerk                                      26                                                                                                            27                                      Tarifwerk

                                                                                                                                                                                                                         §2
§1
                                                                                                              Beginn und Ende
Geltungsbereich                                                                                               des Beschäftigungs-
Dieser Tarifvertrag gilt:                                   Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich-
                                                            nung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und
                                                                                                              verhältnisses
1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik               männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich
Deutschland,                                                aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.
                                                                                                              2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze                        2.2. Probezeit und Kündigungsfristen
2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In-
teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh-                                                              Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer ei-                Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsver-
men (iGZ e.V.),                                                                                               nen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.             hältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier
                                                                                                              Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag             Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungs-
3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah-                                                              nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht              verhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen ge-
men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe-                                                                  unverzüglich über die Verhinderung am ersten                kündigt werden. Von der fünften Woche an bis
triebe überlassen werden und Mitglied einer der                                                               Arbeitstag, so gilt das Beschäftigungsverhältnis als        zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kün-
vertragsschließenden Gewerkschaften sind.                                                                     nicht zustande gekommen.                                    digungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum
                                                                                                                                                                          sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeit-                                                             Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ab-              2 Wochen.
arbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die                                                                lauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer
mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im                                                                    erstmals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersren-            Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhält-
Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn                                                                      te nach den Bestimmungen der gesetzlichen Ren-              nisses an gelten die gesetzlichen Kündigungs-
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Ge-                                                                tenversicherung hat oder haben würde, wenn er               fristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gel-
wicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunter-                                                                  in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert           ten beiderseits.
nehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt                                                                    wäre.
und                                                                                                                                                                       Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleicher-
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ur-                                                                                                                             maßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse.
sprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeits-
platz im Kundenunternehmen eingesetzt werden
und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen
wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der
betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.

Manteltarifvertrag                                                                                                                                                                                          Manteltarifvertrag
Tarifwerk                                          28                                                                                                                   29                                        Tarifwerk

§3

Arbeitszeit                                                                                                               3.2. Arbeitszeitkonto                                      Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach
                                                                                                                                                                                     den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache
                                                                                                                          3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits-            mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung
                                                                1
3.1. Arbeitszeit                                                    Protokollnotiz zu § 3.1.3:                            zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden            betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist
                                                                                                                          die Stunden übertragen, die über die regelmäßige           durch den Arbeitnehmer zu beantragen und be-
3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche                  Die Tarifvertragsparteien sind darüber einig, dass die    Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wer-              darf der Genehmigung durch den Arbeitgeber.
Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte 151,67             Anpassung der monatlichen Arbeitszeit an die des Ent-     den. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung
Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen                leihbetriebes gem. § 3.1.3 Manteltarifvertrag auch auf    von Minusstunden.                                          3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut-
wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.                       Zeiten der Betriebsruhe beim Entleihbetrieb Anwendung                                                                haben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich ver-             finden kann. In diesen Fällen können die Regelungen des   3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das              mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzu-
einbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers geringer                 § 7.2 Manteltarifvertrag analog angewendet werden mit     Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die               zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
ist als die tarifliche Arbeitszeit eines Vollzeit-              der Maßgabe, dass ein dadurch verursachtes negatives      Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21              die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut-
beschäftigten. Teilzeitbeschäftigte haben im                    Arbeitszeitkontensaldo, das über 21 Minusstunden hin-     Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teil-         haben auch durch Arbeit auszugleichen.
Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen ta-                  ausgeht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht    zeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze
riflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäf-             mit Entgeltansprüchen verrechnet werden darf bzw.         der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver-        3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der
tigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts                nicht zurückgezahlt werden muss.                          traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst.               Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter
anderes ergibt.                                                                                                                                                                      Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrech-
                                                                Berechtigte Wünsche der Arbeitnehmer bezüglich der        3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufe-            nung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben
3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit                 Lage und der Aufteilung zwischen Belastung des Arbeits-   nen Stunden werden in der Regel durch Freizeit             aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle
pro Monat richtet sich nach der Anzahl der Ar-                  zeitkontos und Urlaub oder eines alternativen Einsatzes   ausgeglichen (vgl. PN 8). Dabei können der Ar-             einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Frei-
beitstage.                                                      sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.                 beitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen-             stellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit
                                                                                                                          dermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut-            Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
In Monaten mit                                                  3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtar-     haben frei verfügen. Eine Verfügung durch den
- 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Std.        beit (Contischicht) oder einem vergleichbaren an-         Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeit-            3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils
- 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Std.        deren Schichtmodell des Entleihers gilt für den Ar-       guthaben des Arbeitnehmers führen.                         mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in
- 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Std.        beitnehmer das Arbeitszeit- / Zuschlagsmodell des                                                                    dem sie anfallen und werden nicht auf das Ar-
- 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Std.        Entleihers nur, wenn ein voller Zyklus durchlaufen        Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage         beitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der
                                                                wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für       vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu           Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets
Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regelmäßige               diesen Zeitraum der Durchschnitt der monatlichen          beantragen und kann nur aus dringenden betrieb-            nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne
Arbeitszeit pro Monat anteilig.                                 Arbeitszeit zur Berechnung der geleisteten Stun-          lichen Gründen abgelehnt werden. In einem solchen          Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und
                                                                den.                                                      Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen           sonstigen Zulagen und Zuschlägen.
3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des                                                                         dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Ar-
Entleihers angepasst. Beginn und Ende der täg-                  3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die Ar-         beitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau             3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden
lichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und                beitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber hi-          von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto               Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105
die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen                naus gilt die Zuschlagsregelung für Feiertage. Beide      wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes           Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil-
Wochentage richten sich nach den im jeweiligen                  Tage können unabhängig von den Bestimmungen               unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines         zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plus-
Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. An-                   gemäß § 3.2.3 über das Arbeitszeitkonto oder das          beanspruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf         stunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertrag-
forderungen des Entleihers.1                                    Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.             das Arbeitszeitkonto rückübertragen.                       lich vereinbarten Arbeitszeit.

Manteltarifvertrag                                                                                                                                                                                                       Manteltarifvertrag
Tarifwerk                                30                                                                                                          31   Tarifwerk

§4

Zuschläge
4.1. Mehrarbeit                                   4.2. Nachtarbeit                                      4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen

4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige mo- Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in       4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche
natliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.    der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern      Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils hö-
                                                   mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit        here Zuschlag gezahlt.
4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit
gezahlt, die in Monaten mit                        beträgt 25 Prozent. Regelmäßige Nachtarbeit          4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung
                                                   (Dauernachtschicht) wird mit einem Zuschlag von      bezieht sich auf die Vergütung gemäß aktueller
- 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden      20 Prozent vergütet.                                 Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelt-
- 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden                                                           tarifvertrages. Die Zuschlagsberechnung bezieht
- 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden      Für Tätigkeiten, die aus sachlichen Gründen typi-    sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder
- 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden      scherweise nachts verrichtet werden müssen (z.B.     etwaige außertarifliche Zulagen.
hinausgehen.                                       Bewachungsdienste), werden keine Zuschläge ver-
                                                   gütet.                                               4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4.
Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent.                                                             werden für Tätigkeiten im medizinischen / ärzt-
                                                   4.3. Sonntagsarbeit                                  lichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart:
Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teil-
zeitbeschäftigte.                                  Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Pro-      - Nachtarbeit		                     15,0 Prozent
                                                   zent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur       - Sonntagsarbeit		                  25,0 Prozent
                                                   Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7).                  - Feiertagsarbeit		                 35,0 Prozent
                                                                                                        - Samstagsarbeit in der
                                                  4.4. Feiertagsarbeit                                    Zeit von 13.00 – 23.00 Uhr          7,5 Prozent

                                                  Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Pro-     4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4.
                                                  zent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur       richten sich für Tätigkeiten im gastronomischen
                                                  Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7).                   Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feier-
                                                                                                        tagsarbeit nach der jeweiligen Zuschlagsregelung
                                                  Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jewei-   im Entleihbetrieb.
                                                  ligen Einsatzort.

Manteltarifvertrag                                                                                                                                                Manteltarifvertrag
Tarifwerk                                    32                                                                                                           33                                       Tarifwerk

                                                                                                                                                                                                                       §6

§5                                                                                                             Urlaub
Arbeitsbefreiung                                                                                               6.1. Urlaubsgewährung                                   6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresur-
                                                                                                                                                                       laub anteilig zu berechnen.
                                                                                                               Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Re-
                                                                                                               gelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubster-         6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines
5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes be-        Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten die    mine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem         Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus oder
stimmt, gilt der Grundsatz, dass nur geleistete           Regelungen entsprechend auch für Arbeitnehmer in     Arbeitgeber festgelegt werden.                          tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so er-
Arbeit vergütet wird.                                     eheähnlicher Lebensgemeinschaft.                                                                             hält er für jeden vollen Monat des Bestehens des
                                                                                                               6.2. Urlaubsanspruch                                    Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des ihm
5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den                Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben a)                                                            zustehenden Jahresurlaubs.
nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeitnehmer            bis d) bestehen nach einer Betriebszugehörigkeit     6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
bezahlte Freistellung von der Arbeit ohne Anrech-         von 6 Monaten.                                       erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebs-         6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ab-
nung auf den Urlaub zu gewähren:                                                                               zugehörigkeit.                                          lauf des Kalenderjahres, wenn er nicht zuvor
                                                          Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schrift-                                                           erfolglos geltend gemacht wurde oder aus be-
a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung             lichen Antrag gewährt und ist vom Arbeitnehmer       Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dau-        trieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht
einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 1 Tag              mit Dokumenten nachzuweisen. Der Nachweis ist        er des ununterbrochenen Bestehens des Arbeits-          genommen werden konnte. In den genannten
b) bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag                      spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem        verhältnisses (vgl. PN 5;6)                             Fällen wird der Resturlaub in das Folgejahr über-
c) bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher        Ereignis beizubringen.                               - im ersten Jahr                                        tragen. Wird dieser Resturlaub durch den Arbeit-
Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetra-                                                                   einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen,               nehmer nicht bis spätestens zum 31. März des
genen Lebenspartners 2 Tage                               Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kompensiert.   - im zweiten Jahr                                       Folgejahres in Anspruch genommen, erlischt der
d) bei Tod eines Elternteils oder eines Kindes 1 Tag                                                             einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen,               Anspruch zu diesem Zeitpunkt.
e) bei Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers                                                                 - im dritten Jahr
1 Tag                                                                                                            einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen,               Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfä-
f) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus                                                          - im vierten Jahr                                       higkeit nicht genommen werden konnte, auch
öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige aus-                                                                 einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen,               nicht bis zum 31. März des Folgejahres, so ver-
fallende Arbeitszeit. Soweit Erstattungsanspruch                                                               - ab dem fünften Jahr                                   fällt der Anspruch.
besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf                                                                einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.
das Arbeitsentgelt.
                                                                                                               Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs
                                                                                                               Monate des Bestehens des Beschäftigungsver-
                                                                                                               hältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsan-
                                                                                                               spruch gemäß Bundesurlaubsgesetz.

Manteltarifvertrag                                                                                                                                                                                        Manteltarifvertrag
Tarifwerk                                       34                                                                                                                             35                                          Tarifwerk

§6a                                                                                                                   1
                                                                                                                          Protokollnotiz zu § 6a:

Urlaubsentgelt und                                                                                                    Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgende Be-
                                                                                                                      rechnungsbeispiele:

Entgeltfortzahlung                                                                                                    Beispiel 1 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen
                                                                                                                      monatlichen Arbeitszeit):
                                                                                                                                                                                        Beispiel 2 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen
                                                                                                                                                                                        Arbeitszeit pro Monat):

im Krankheitsfall
                                                                                                                      In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor           Der Arbeitnehmer hat einen Stundenverdienst von 10,22
                                                                                                                      dem Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer einen Stunden-            Euro (EG 3 bis 31.12.2013) und eine übertarifliche Zulage
                                                                                                                      verdienst von 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013). Er hat 30         von 1,78 Euro, so dass er einen Gesamtverdienst pro Std.
                                                                                                                      Tage à 7 Std. mit einem Branchenzuschlag von 1,53 Euro            von 12 Euro hat. Er hat durchschnittlich 7,5 Std. in den
                                                                                                                      (Branchenzuschlag TV BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann            letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem
Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im                 c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksich-            in einen zuvor ausgeübten Einsatz in der Chemieindustrie          Arbeitsausfall gearbeitet.
Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für je-          tigenden Stunden ist die im Referenzzeit-                zurück und arbeitet dort an 35 Tagen à 8 Std. mit einem
den nach den gesetzlichen und tariflichen Bestim-            raum durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit             Branchenzuschlag von 1,02 Euro (Branchenzuschlag TV
mungen zu vergütenden Krankheits- bzw. Urlaubs-              gemäß Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.).           BZ Chemie).
tag für die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts der
durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durch-            Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen            Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Ur-               Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Ur-
schnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechne-        aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die        laubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:        laubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
ten Monate (Referenzzeitraum) vor Beginn der Ar-             wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist kein Ent-
beitsunfähigkeit bzw. des Urlaubsantritts zugrunde           geltfortzahlungsanspruch besteht, unverschuldeten        a) 151,67 Std. x 3 Monate x 10,22 Euro = 4.650,20 Euro            a) 65 Tage x 7 Std. x 10,22 Euro = 4.650,10 Euro (tarif-
zu legen. Hierfür gilt:                                      Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen das           (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage            liches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der
                                                             Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berech-    der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit            regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat im Referenzzeit-
a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des         nung außer Betracht.                                     im Referenzzeitraum)                                              raum)
Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen                                                                     b) 30 Tage x 7 Std. x 1,53 Euro = 321,30 Euro (Zulagen/           b) 65 Tage x 7,5 Std. x 1,78 Euro = 867,75 Euro (Zulagen/
regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeits-             Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, be-         Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeits-            Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeits-
verdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2           triebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.             zeit) + 35 Tage x 8 Std. x 1,02 Euro = 285,60 Euro                zeit)
Entgelttarifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und                                                                                                          = 606,90 Euro
Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den              Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berechnungs-       c) 4.650,20 Euro + 606,90 Euro = 5.257,10 Euro                    c) 4.650,10 Euro + 867,75 Euro (Addition der Ergebnisse
Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.                      beispiele sind verbindliche Bestandteile des Tarifver-                                                                     aus a) und b)) = 5.517,85 Euro
                                                             trages.1                                                 d) 5.257,10 Euro / 65 Tage = 80,88 Euro/Tag                       d) 5.517,85 Euro / 65 Tage = 84,89 Euro/Tag
b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Refe-
renzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge              Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medi-           Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 80,88 Euro aus-           Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 84,89 Euro aus-
(ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der                zinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet sich       gezahlt.                                                          gezahlt.
durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berück-         nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungs-
sichtigung, die über die individuelle regelmäßige            gesetzes.                                                e) (30 Tage x 7 Std. + 35 Tage x 8 Std.) / 65 Tage = 7,54 Std.
Arbeitszeit hinausgeht.
                                                                                                                      Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Std. in der          Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,5 Std. in der
                                                                                                                      Zeiterfassung berücksichtigt.                                     Zeiterfassung berücksichtigt.
Manteltarifvertrag                                                                                                                                                                                                                Manteltarifvertrag
Tarifwerk                                   36                                                            37                                      Tarifwerk

§7                                                                                                                                                                    §8

Brückentage/                                             Jahressonder-
Betriebsruhe                                             zahlungen
7.1. Um den Arbeitnehmern in Verbindung mit              Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen                  Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung
Feiertagen und Wochenenden (sog. Brückentage)            Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses (vgl.               der Sonderzahlungen ist das Bestehen eines unge-
eine längere zusammenhängende Freizeit zu                PN 5;6) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Jah-                kündigten Beschäftigungsverhältnisses zum Aus-
gewähren, können Arbeitstage vor oder im An-             ressonderzahlungen in Form von zusätzlichem                   zahlungszeitpunkt.
schluss an Feiertage festgelegt werden, an denen         Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Auszahlung
nicht gearbeitet wird.                                   des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Ab-            Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen
                                                         rechnung für den Monat Juni eines jeden Jahres,               anteilig entsprechend der vereinbarten regelmä-
7.2. Für einen zusammenhängenden Zeitraum                die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit               ßigen monatlichen Arbeitszeit.
– von höchstens 14 Kalendertagen – kann Be-              der Abrechnung für den Monat November eines
triebsruhe angeordnet werden. Dazu benötigte             jeden Jahres.                                                 Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folge-
Zeit kann vom Arbeitszeitkonto oder vom Jahres-                                                                        jahres aus dem Arbeitgeberbetrieb ausscheiden,
urlaub übertragen werden. Ausschließlich für die-        Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhö-                haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Dies
sen Zweck können auf dem Arbeitszeitkonto bis            hen sich mit zunehmender Dauer der Betriebszu-                gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten Kündi-
zu 50 Minusstunden angesammelt werden.                   gehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni             gung durch den Arbeitgeber.
                                                         und 30. November.
Für die Lage der Betriebsruhe sind nach Möglich-
keit die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksich-          Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld
tigen.                                                   beträgt, abhängig von der Dauer des ununter-
                                                         brochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses
                                                         (vgl. PN 5;6)

                                                         - nach dem sechsten Monat jeweils 150 Euro brutto,
                                                         - im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro brutto,
                                                         - ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto.

Manteltarifvertrag                                                                                                                                       Manteltarifvertrag
Tarifwerk                                    38                                                                                                              39                                    Tarifwerk

                                                                                                                                                                                                                 §10

§9                                                                                                              Ausschlussfrist
Tarifliche                                                                                                      Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,
                                                                                                                wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von

Schlichtungsstelle
                                                                                                                drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der an-
                                                                                                                deren Vertragspartei schriftlich geltend gemacht
                                                                                                                werden.
                                                                                                                Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich
                                                                                                                ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren
                                                                                                                Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der
9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen               Das Schiedsgericht setzt sich paritätisch aus je      schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu ma-
Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Durch-              zwei, höchstens je drei Beisitzern zusammen. Die      chen.
führung und Anwendung dieses Tarifvertrages               Arbeitgeberbeisitzer werden von dem iGZ, die          Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen gel-
sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Der         Arbeitnehmerbeisitzer von der DGB-Tarifgemein-        tend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
streitige Sachverhalt ist schriftlich mitzuteilen.        schaft von Fall zu Fall benannt.
Kann die Meinungsverschiedenheit auch mit Hil-                                                                                                                                                                   §11
fe der Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer        9.3. Das Schiedsgericht tritt innerhalb einer Frist

                                                                                                                Fälligkeit von
Frist von 6 Wochen vom Zeitpunkt der Mitteilung           von einem Monat ab der Feststellung gemäß
an beigelegt werden, steht der Rechtsweg offen.           § 9.2 Satz 2 zusammen.

                                                                                                                Entgeltansprüchen
9.2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ar-           Kommt eine Mehrheitsentscheidung des Schieds-
beitgeber und Arbeitnehmer über die Auslegung             gerichts nicht zustande, so ist ein unparteiischer
von Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten             Vorsitzender hinzuzuziehen.
die obigen Vorschriften entsprechend. Sind die
Tarifvertragsparteien übereinstimmend der Auf-            Nach der Benennung des Vorsitzenden tritt das
fassung, dass die Meinungsverschiedenheit grund-          Schiedsgericht spätestens innerhalb einer Frist von   Die Arbeitnehmer erhalten ein Monatsentgelt               Prozent des zu erwartenden Netto-Einkommens
sätzliche Bedeutung hat oder kann darüber keine           einem Monat zusammen.                                 auf der Basis der individuellen regelmäßigen mo-          ausgezahlt. Bereits gezahlte Abschläge werden
Übereinstimmung erzielt werden, so entscheidet                                                                  natlichen Arbeitszeit oder der regelmäßigen Ar-           angerechnet. Sofern das Beschäftigungsverhält-
das Schiedsgericht über die Meinungsverschieden-          Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über die       beitszeit pro Monat, das spätestens bis zum 15.           nis nach dem 20. des betreffenden Abrechnungs-
heit unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit.         Auslegung dieses Tarifvertrages sind in Rechts-       Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat               monats beginnt sowie im Austrittsmonat besteht
Im anderen Fall steht der Rechtsweg offen.                streitigkeiten zwischen den tarifgebundenen Par-      folgenden Monats fällig wird.                             kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Diese
                                                          teien bindend.                                        Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird mit recht-           Abschlagsregelung findet Anwendung ab dem
                                                                                                                zeitiger Ankündigung am Ende eines jeweiligen             01. Juli 2014.
                                                                                                                Abrechnungsmonats ein Abschlag von bis zu 80

Manteltarifvertrag                                                                                                                                                                                        Manteltarifvertrag
Tarifwerk                                      40                                                                                                                 41                                        Tarifwerk

  §12

  Streikklausel                                                                                                      Protokollnotizen
  Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streik-                 dem Betrieb eingesetzt wurden. Hiervon können          1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För-        verhältnis anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen
  aufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB-                die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abwei-   dermitglieder des iGZ.                                      ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
  Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder        chende Vereinbarungen treffen (z.B. Notdienstver-                                                                  erzielt wurde. Satz 2 gilt dementsprechend.
  Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß be-            einbarungen). Die Regelung des § 11 Abs. 5 AÜG         2. Der Begriff Beschäftigungsverhältnis ist gleich-
  streikt werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die        bleibt unberührt.                                      zusetzen mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses.          7. Die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen,
  bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme in                                                                                                                                 soweit diese zur Regelarbeitszeit zählen, richten
                                                                                                                     3. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergän-              sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb,
                                                                                                                     zungen jederzeit vorgenommen werden.                        siehe auch § 3.1.4.
  §13
                                                                                                                     4. Mit den Regelungen nach § 3.2.3, § 6 und                 8. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann mit Zu-

  Inkrafttreten und
                                                                                                                     § 7 wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebs-              stimmung des Arbeitgebers eine individuelle
                                                                                                                     rats nicht eingeschränkt.                                   Regelung über die Auszahlung von Arbeitszeit-
                                                                                                                                                                                 guthaben bis höchstens 20 Stunden pro Monat

  Kündigung
                                                                                                                     5. Übergangsregelung aufgrund der Neueinfüh-                vereinbart werden.
                                                                                                                     rung dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des
                                                                                                                     ununterbrochenen Bestehens des Beschäfti-
                                                                                                                     gungsverhältnisses erfolgt ab Stichtag 01. Januar
  Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle            Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von   2002.
  tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien             sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch
  in Kraft. Die Änderungen aus dem Verhandlungs-              zum 31. Dezember 2016, gekündigt werden.               6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbro-
  ergebnis vom 17. September 2013 treten am 01.                                                                      chenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses wer-
  November 2013 für alle tarifgebundenen Mitglieder                                                                  den Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht,
  der Vertragsparteien in Kraft.                                                                                     nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeits-
                                                                                                                     bedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu
                                                                                                                     einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der
  §14                                                                                                                Entgeltfortzahlung. Die Jahressonderzahlungen
                                                                                                                     gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeits-                 Berlin, den 17. September 2013

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages,          den. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll
gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder            jene angemessene Bestimmung treten, die dem
werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen     am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn
Bestimmungen des Vertrages nicht berührt wer-            und Zweck des Vertrages gewollt haben.

  Manteltarifvertrag                                                                                                                                                                                                  Manteltarifvertrag
43                                           Tarifwerk

Tarifvertrag zur
Beschäftigungssicherung
Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.)
PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster

und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

TRANSNET 1
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin

wird folgende Regelung abgeschlossen:

1Die EVG ist als Rechtsnachfolgerin von TRANSNET durch Abschluss eines Anerkennungstarifvertrages

(Anerkennung des iGZ-DGB-Tarifwerkes) in die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB zurückgekehrt.
Tarifwerk                                      44                                                                                                            45                         Tarifwerk

§1                                                                                                                                                                                                 §3

Geltungsbereich                                                                                                  Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag gilt:                                   3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah-
                                                            men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe-
                                                                                                                 und Kündigung
1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik               triebe überlassen werden und Mitglied einer der
Deutschland,                                                vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
                                                                                                                 Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle
2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In-                                                             tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien
teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh-                                                                 in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifver-
men (iGZ e.V.),                                                                                                  trages zu einem früheren Zeitpunkt kann von
                                                                                                                 Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schrift-
                                                                                                                 licher Anzeige gegenüber den Tarifvertragspar-
                                                                                                                 teien erfolgen.
§2
                                                                                                                 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist
                                                                                                                 von drei Monaten zum Monatsende, erstmals

Öffnungsklausel
                                                                                                                 jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden.

bei wirtschaftlichen
Schwierigkeiten                                                                                                  Protokollnotiz
Bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Be-               treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des     Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För-
standsfähigkeit eines Unternehmens können                   Unternehmens und der Arbeitsplätze zu leisten        dermitglieder des iGZ.
Arbeitgeber und/oder betriebliche Interessenver-            ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer be-
tretung bei den Tarifvertragsparteien eine Sonder-          fristeten Sonderregelung durch die Tarifvertrags-
regelung beantragen.                                        parteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes   Berlin, den 29. Mai 2003
                                                            und der Ausschluss betriebsbedingter Kündi-
Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall             gungen während der Laufzeit der Sonderregelung.
zeitlich befristete Sonderregelungen prüfen und

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung                                                                                                                                  Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
Ethik-Kodex                                       46                                                                  47                   Ethik-Kodex

Der iGZ-Ethik-Kodex
Fairness, Zuverlässigkeit, Respekt, Vertrauen und           Wie läuft das Verfahren ab?
Seriosität sind Werte, für die sich der iGZ gemein-         Die Kontaktstelle ist der erste Ansprechpartner. Dort
sam mit seinen Mitgliedern stark macht. Im Mittel-          wird nach einer ersten Prüfung der Angelegenheit
punkt steht dabei der Mensch.                               festgestellt, ob ein Verstoß gegen den Kodex vor-
                                                            liegt. Falls nein, wird das Verfahren eingestellt. Falls
Um diese Werte greifbar zu machen, haben die                ja, wird der Fall an die Schlichtungsstelle weitergelei-
iGZ-Mitglieder verbindliche Handlungsgrundsätze             tet. Die KuSS nimmt die Sachverhalte auf und hört
für iGZ-Mitgliedsunternehmen beschlossen. Dieser            alle Beteiligten an. Oberste Priorität hat dabei eine
„iGZ-Ethik-Kodex“ steht für eine nachhaltige Qua-           gütliche Einigung.
litätssicherung über die bestehenden gesetzlichen
Vorschriften und tariflichen Regelungen hinaus.             Was geschieht, wenn eine gütliche Einigung
                                                            nicht möglich ist?
Wir laden Sie ein: Nehmen Sie die iGZ-Mitglieds-            Im Fall von groben Verstößen gegen den iGZ-Ethik-
unternehmen beim Wort! Denn wir haben nicht                 Kodex ist eine Meldung an den iGZ-Bundesvorstand
nur einen Kodex entwickelt, sondern lassen die-             möglich, der seinerseits Maßnahmen bis hin zum
sen auch überwachen. Gerade angesichts des                  Verbandsausschluss ergreifen kann.
Fachkräftemangels wissen die im iGZ organisierten
Zeitarbeitsunternehmen, dass sie den Wettbewerb             Wer gehört der KuSS an?
um die besten Köpfe auf allen Ebenen aufnehmen              Die KuSS ist unabhängig und hochrangig besetzt:
müssen. Dazu gehört auch diese freiwillige Selbst-          Prof. Franz Josef Düwell (Vors. Richter beim
verpflichtung zur Einhaltung von Mindeststandards.          Bundesarbeitsgericht a.D.), Holger Dahl (Roland
Und dieser Mindeststandard kann aus unserer Sicht           Lukas Konfliktlösungen) und Torsten Oelmann
nur heißen: GUTE ZEITARBEIT!                                (Beratungsagentur für Personalmanagement), wur-
                                                            den vom iGZ-Bundesvorstand in die Schlichtungs-

                                                                                                                        iGZ-
Wer überwacht den iGZ-Ethik-Kodex?                          stelle berufen.
Damit der iGZ-Ethik-Kodex kein „zahnloser Tiger“
bleibt, überwacht eine unabhängige Kontakt- und
Schlichtungsstelle (KuSS) die Einhaltung der Regeln.
                                                            Wie erreiche ich die KuSS?
                                                            Die KuSS ist telefonisch unter 030 25762847 und
                                                                                                                       FAIRNESS    Die Daten zum „Mitnehmen“
                                                                                                                                   finden Sie auf unserer iGZ-
                                                            unter kontakt@kuss-zeitarbeit.de erreichbar. Wei-           GARANTIE   Fairness-Garantie-Karte zum
Wer kann sich beschweren?                                   tere Informationen zur KuSS und zum iGZ-Ethik-                         Heraustrennen.
Die KuSS ist offen für Mitarbeiter, Bewerber, Kun-          Kodex gibt es unter www.kuss-zeitarbeit.de.
denunternehmen oder Institutionen, die einen Ver-
stoß gegen die im iGZ-Ethik-Kodex aufgeführten
ethischen Grundsätze zu beklagen haben.
                                                                                                Stand: Februar 2017
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