Tarifverträge Zeitarbeit - iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft 2017- 2019
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03 Vertragspartner Vertragspartner für das gesamte Tarifwerk Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und die Mitgliedsgewerkschaften des DGB: Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6, 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76, 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4, 10555 Berlin
Inhalt 04 05 Inhalt Seite 7 Entgeltrahmentarifvertrag Seite 15 Entgelttarifvertrag Seite 25 Manteltarifvertrag Seite 43 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Seite 46 Der iGZ-Ethik-Kodex Branchenzuschläge Die Branchenzuschläge werden in separaten Tarifverträgen für einzelne Branchen ausgehandelt. Sie sind in individuellen Tarifbroschüren niedergelegt und komplettieren die Tarifland- schaft der Zeitarbeit.
07 Tarifwerk Entgeltrahmen- tarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6, 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76, 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4, 10555 Berlin wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
Tarifwerk 08 09 Tarifwerk §1 Geltungsbereich §2 Eingruppierungs- Dieser Tarifvertrag gilt: Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich- nung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich grundsätze Deutschland, aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunter- nehmen (iGZ e.V.), 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah- 2.1. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäf- 2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe- tigungsverhältnisses entsprechend der arbeitsver- Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wochen triebe überlassen werden und Mitglied einer der traglich geregelten Beschäftigung in die jeweilige (vgl. Protokollnotiz Nr. 5, künftig PN) eine ge- vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Entgeltgruppe eingruppiert (Stammentgeltgrup- ringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch pe). Für die Eingruppierung ist die tatsächlich not- auf die Bezahlung in seiner Stammentgeltgrup- Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf wendige Qualifikation für die im Kundeneinsatz pe. Wird dem Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern Stammentgeltgruppe entspricht und lehnt er die- im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn 2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbei- se ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Ge- ten übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe tatsächlich ausgeführten Tätigkeit angepasst. wicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunter- entsprechen, werden diese durch eine Zulage für Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit nehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt die entsprechende Dauer der Tätigkeit abgegolten. nicht angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in und Während der Zeit, die der Arbeitnehmer nicht bei der Stammentgeltgruppe. b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ur- einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergü- Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeit- sprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeits- tung gemäß Stammentgeltgruppe. raum als 6 Wochen den Anforderungen seiner platz im Kundenunternehmen eingesetzt werden Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf und Verlangen des Arbeitgebers eine neue Eingrup- c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen pierung erfolgen. wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Entgeltrahmentarifvertrag Entgeltrahmentarifvertrag
Tarifwerk 10 11 Tarifwerk §3 §4 Entgeltgruppen Entgeltstufen Entgeltgruppe 1: kenntnisse und Fertigkeiten und mehrjährige fach- Die Vergütung erfolgt gemäß der Eingangsstufe (ES). Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfor- spezifische Berufserfahrung sowie Spezialkennt- dern. nisse erforderlich sind, die durch eine Zusatzausbil- dung vermittelt werden. Entgeltgruppe 2: Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für Entgeltgruppe 6: §5 die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezi- Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die Einsatzbezogene fische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifi- eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufs- kation erforderlich sind. ausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskennt- nisse und Fertigkeiten sowie zusätzliche spezielle Zulage Entgeltgruppe 3: Qualifikationsmaßnahmen wie Meister- oder Tech- Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall nikerausbildung erforderlich sind. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation und mehrjährige ak- Entgeltgruppe 7: tuelle Berufserfahrung erforderlich sind. Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Techniker- oder Fachschulausbildung Entgeltgruppe 4: erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Ver- Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbro- Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse antwortung für Personal und Sachwerte zu tragen chener Überlassungsdauer an denselben Kunden- und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstel- betrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt lungen bewältigen müssen. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die werden und die eine mehrjährige Berufserfahrung Entgeltgruppen 1 bis 4 Euro 0,20, für die Entgelt- voraussetzen. Entgeltgruppe 8: gruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Die einsatz- Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die ein bezogene Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14 mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 wer- abgeschlossenes Fachhochschulstudium erforder- Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens den in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Be- lich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufga- des Arbeitsverhältnisses gezahlt (vgl. PN Nr. 6). rechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am benstellungen zu bewältigen sind. 01.01.2014. In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte nie- Entgeltgruppe 9: driger sind als die, die sich aus der Entgeltsystema- Entgeltgruppe 5: Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für tik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium einsatzbezogene Zulage vermindert werden. die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hoch- Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeits- schulstudium erforderlich ist. Entgeltrahmentarifvertrag Entgeltrahmentarifvertrag
Tarifwerk 12 13 Tarifwerk §6 Entgeltum- Protokollnotizen Die Arbeitnehmer haben An- spruch auf Umwandlung künf- tiger tariflicher Entgeltansprü- wandlung che zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Ver- 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För- Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, einbarung mit dem Arbeit- dermitglieder des iGZ. dass aus Anlass der Neufassung der Eingruppie- nehmer muss schriftlich abge- rungsmerkmale keine Absenkung des bisherigen schlossen werden. 2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinfüh- Bruttostundenlohnes erfolgt. Diese Regelung fin- rung dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des det entsprechende Anwendung auf Arbeitneh- §7 ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungs- verhältnisses nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab mer, die eine Zulage nach § 2.2. erhalten. Dieser Vertrag tritt am 01. Janu- dem Stichtag 01. Januar 2003. 8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifver- Inkrafttreten ar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Die Änderungen aus 3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt. trag vom 29. Mai 2003 entfällt für alle Beschäf- tigten, die am 01. März 2005 noch keinen An- spruch auf die Zusatzstufe besitzen. Beschäftigte, und dem Verhandlungsergebnis vom 17. September 2013 treten am 01. November 2013 für alle ta- 4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergän- zungen jederzeit vorgenommen werden. die vor dem 01. März 2005 einen Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen, behalten diesen tariflichen Anspruch. Das sich aus der Zusatzstufe ergebende Kündigung rifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Dieser Vertrag kann unter Ein- 5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn der ge- Stundenentgelt richtet sich nach dem Entgelttarif- vertrag vom 29. Mai 2003. haltung einer Frist von sechs ringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des 9. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2006 ei- Monaten zum Monatsende, Arbeitgebers bleibt unberührt. nen Anspruch auf einsatzbezogene Zulage erwor- erstmals jedoch zum 31. Dezem- ben haben, gilt für die Dauer dieses Einsatzes die §8 ber 2016 gekündigt werden. 6. Bei der Berechnung der Dauer des unun- Regelung in § 5 des Entgeltrahmentarifvertrages terbrochenen Bestehens des Beschäftigungs- in der Fassung vom 18. Februar 2005. Salvatorische Sollten einzelne Bestimmungen verhältnisses werden Zeiten, in denen das dieses Vertrages, gleich aus wel- Beschäftigungs verhältnis ruht, nicht mitgerech- 10. Die Hauptstufe gemäß Entgeltrahmentarif- chem Grund, unwirksam sein net. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkran- vertrag vom 18. Februar 2005 entfällt für alle Be- Klausel oder werden, so soll hierdurch kungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum schäftigten, die am 01. Juli 2006 noch keinen An- die Gültigkeit der übrigen Be- von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzah- spruch auf die Hauptstufe besitzen. Beschäftigte, stimmungen des Vertrages nicht lung. die vor dem 01. Juli 2006 die Hauptstufe erreicht berührt werden. Anstelle der haben, behalten diesen tariflichen Anspruch. unwirksamen Bestimmung soll 7. Die Ein- und Umgruppierung in die neue Ent- jene angemessene Bestimmung geltstruktur richtet sich nach den durch den Ta- treten, die dem am nächsten rifabschluss vom 30. April 2010 neu gefassten kommt, was die Parteien nach Entgeltgruppen (Entgeltgruppenmerkmale). Die Berlin, den 17. September 2013 Sinn und Zweck des Vertrages Entgeltrahmentarifvertrag gewollt haben. Entgeltrahmentarifvertrag
15 Tarifwerk Entgelt- tarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6, 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76, 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4, 10555 Berlin wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
Tarifwerk 16 17 Tarifwerk §1 §2 Geltungsbereich Entgelte Dieser Tarifvertrag gilt: Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich- Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte nung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich (Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrah- Deutschland, aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. mentarifvertrags. Der Anspruch auf die einsatz- bezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgelt- 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In- rahmentarifvertrags. teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh- men (iGZ e. V.), Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah- vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchen- men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe- zuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag triebe überlassen werden und Mitglied einer der geregelt. vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Ge- wicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunter- nehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ur- sprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeits- platz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Entgelttarifvertrag Entgelttarifvertrag
Tarifwerk 18 19 Tarifwerk Entgelttabelle West (ab 01.01.2017) Entgelttabelle West (ab 01.03.2017) Entgelttabelle West (ab 01.04.2018 bis 31.03.2019) Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage gruppe (EG) stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe (EG) stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe (EG) stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) 1 9,00 9,20 1 9,23 9,43 1 9,49 9,69 2 9,61 9,81 2 9,85 10,05 2 10,13 10,33 3 11,23 11,43 3 11,51 11,71 3 11,83 12,03 4 11,88 12,08 4 12,18 12,38 4 12,52 12,72 5 13,41 13,76 5 13,75 14,10 5 14,13 14,48 6 15,09 15,44 6 15,47 15,82 6 15,90 16,25 7 17,62 17,97 7 18,06 18,41 7 18,57 18,92 8 18,96 19,31 8 19,43 19,78 8 19,98 20,33 9 20,00 20,35 9 20,50 20,85 9 21,07 21,42 Entgelttabelle Ost (ab 01.01.2017) Entgelttabelle Ost (ab 01.03.2017) Entgelttabelle Ost (ab 01.04.2018) Entgelttabelle Ost (ab 01.01.2019) Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage gruppe (EG) stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe (EG) stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe (EG) stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gru ppe (EG) stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) 1 8,84 9,04 1 8,91 9,11 1 9,27 9,47 1 9,49 9,69 2 8,89 9,09 2 9,01 9,21 2 9,37 9,57 2 9,73 9,93 3 10,12 10,32 3 10,52 10,72 3 10,95 11,15 3 10,95 11,15 4 10,71 10,91 4 11,14 11,34 4 11,58 11,78 4 11,58 11,78 5 12,10 12,45 5 12,58 12,93 5 13,09 13,44 5 13,09 13,44 6 13,61 13,96 6 14,15 14,50 6 14,72 15,07 6 14,72 15,07 7 15,88 16,23 7 16,52 16,87 7 17,18 17,53 7 17,18 17,53 8 17,08 17,43 8 17,76 18,11 8 18,47 18,82 8 18,47 18,82 9 18,03 18,38 9 18,75 19,10 9 19,50 19,85 9 19,50 19,85 Entgelttarifvertrag Entgelttarifvertrag
Tarifwerk 20 21 Tarifwerk Entgelttabelle West (ab 01.04.2019) Entgelttabelle West (ab 01.10.2019) Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage gruppe (EG) stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe (EG) stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) 1 9,79 9,99 1 9,96 10,16 2 10,45 10,65 2 10,62 10,82 3 12,19 12,39 3 12,19 12,39 4 12,89 13,09 4 12,89 13,09 5 14,55 14,90 5 14,55 14,90 6 16,38 16,73 6 16,38 16,73 7 19,12 19,47 7 19,12 19,47 8 20,58 20,93 8 20,58 20,93 9 21,71 22,06 9 21,71 22,06 Entgelttabelle Ost (ab 01.04.2019) Entgelttabelle Ost (ab 01.10.2019) Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage gruppe (EG) stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe (EG) stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) 1 9,49 9,69 1 9,66 9,86 2 9,73 9,93 2 9,90 10,10 3 11,33 11,53 3 11,33 11,53 4 11,99 12,19 4 11,99 12,19 5 13,55 13,90 5 13,55 13,90 6 15,24 15,59 6 15,24 15,59 7 17,78 18,13 7 17,78 18,13 8 19,12 19,47 8 19,12 19,47 9 20,18 20,53 9 20,18 20,53 Entgelttarifvertrag Entgelttarifvertrag
Tarifwerk 22 23 Tarifwerk §3 §5 Sonder- Inkrafttreten Für Arbeitnehmer, die in Betriebe in den Bundesländern Mecklen- burg-Vorpommern, Brandenburg, regelung und Kündigung Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen überlassen werden, richten sich die Entgelte nach den in diesem Tarifvertrag abgebil- deten Entgelttabellen Ost. Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2017 für alle Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum tarifgebundenen Mitglieder der Vertragspar- 31. Dezember 2019, gekündigt werden. Ab 01. April 2021 wird der Gel- teien in Kraft und kann mit einer Frist von sechs tungsbereich der Entgelttabelle West auf das gesamte Bundesge- §6 biet erweitert. Damit entfällt die Salvatorische bisherige Entgelttabelle Ost. Der letzte Anpassungsschritt der Ost/ West-Angleichung erfolgt im Rah- Klausel men der nächsten Entgelttarifver- handlungen. §4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, den. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll Besser- gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder jene angemessene Bestimmung treten, die dem Zwischen den Tarifvertragspar- werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn teien dieses Tarifvertrages und Bestimmungen des Vertrages nicht berührt wer- und Zweck des Vertrages gewollt haben. stellungsver- dem Arbeitgeber des Kundenbe- triebes kann eine tarifliche Rege- lung zur Vergütung der Einsatz- einbarungen Protokollnotizen zeiten in diesem Kundenbetrieb getroffen werden (dreiseitige Vereinbarung), wenn diese für die dort eingesetzten Mitarbei- ter des Zeitarbeitsunternehmens 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För- 3. Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche günstiger ist. dermitglieder des iGZ. Mindestlohnansprüche nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz nicht berührt. 2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergän- zungen jederzeit vorgenommen werden. Berlin, den 30. November 2016 Entgelttarifvertrag Entgelttarifvertrag
25 Tarifwerk Mantel- tarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6, 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76, 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4, 10555 Berlin wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
Tarifwerk 26 27 Tarifwerk §2 §1 Beginn und Ende Geltungsbereich des Beschäftigungs- Dieser Tarifvertrag gilt: Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich- nung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und verhältnisses 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich Deutschland, aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. 2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze 2.2. Probezeit und Kündigungsfristen 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In- teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh- Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer ei- Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsver- men (iGZ e.V.), nen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. hältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungs- 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah- nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht verhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen ge- men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe- unverzüglich über die Verhinderung am ersten kündigt werden. Von der fünften Woche an bis triebe überlassen werden und Mitglied einer der Arbeitstag, so gilt das Beschäftigungsverhältnis als zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kün- vertragsschließenden Gewerkschaften sind. nicht zustande gekommen. digungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeit- Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ab- 2 Wochen. arbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die lauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im erstmals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersren- Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhält- Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn te nach den Bestimmungen der gesetzlichen Ren- nisses an gelten die gesetzlichen Kündigungs- a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Ge- tenversicherung hat oder haben würde, wenn er fristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gel- wicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunter- in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ten beiderseits. nehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt wäre. und Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleicher- b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ur- maßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse. sprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeits- platz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag
Tarifwerk 28 29 Tarifwerk §3 Arbeitszeit 3.2. Arbeitszeitkonto Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung 1 3.1. Arbeitszeit Protokollnotiz zu § 3.1.3: zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist die Stunden übertragen, die über die regelmäßige durch den Arbeitnehmer zu beantragen und be- 3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Die Tarifvertragsparteien sind darüber einig, dass die Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wer- darf der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte 151,67 Anpassung der monatlichen Arbeitszeit an die des Ent- den. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen leihbetriebes gem. § 3.1.3 Manteltarifvertrag auch auf von Minusstunden. 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Zeiten der Betriebsruhe beim Entleihbetrieb Anwendung haben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich ver- finden kann. In diesen Fällen können die Regelungen des 3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzu- einbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers geringer § 7.2 Manteltarifvertrag analog angewendet werden mit Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ist als die tarifliche Arbeitszeit eines Vollzeit- der Maßgabe, dass ein dadurch verursachtes negatives Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut- beschäftigten. Teilzeitbeschäftigte haben im Arbeitszeitkontensaldo, das über 21 Minusstunden hin- Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teil- haben auch durch Arbeit auszugleichen. Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen ta- ausgeht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze riflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäf- mit Entgeltansprüchen verrechnet werden darf bzw. der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der tigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts nicht zurückgezahlt werden muss. traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter anderes ergibt. Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrech- Berechtigte Wünsche der Arbeitnehmer bezüglich der 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufe- nung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben 3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit Lage und der Aufteilung zwischen Belastung des Arbeits- nen Stunden werden in der Regel durch Freizeit aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle pro Monat richtet sich nach der Anzahl der Ar- zeitkontos und Urlaub oder eines alternativen Einsatzes ausgeglichen (vgl. PN 8). Dabei können der Ar- einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Frei- beitstage. sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. beitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen- stellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit dermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut- Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. In Monaten mit 3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtar- haben frei verfügen. Eine Verfügung durch den - 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Std. beit (Contischicht) oder einem vergleichbaren an- Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeit- 3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils - 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Std. deren Schichtmodell des Entleihers gilt für den Ar- guthaben des Arbeitnehmers führen. mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in - 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Std. beitnehmer das Arbeitszeit- / Zuschlagsmodell des dem sie anfallen und werden nicht auf das Ar- - 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Std. Entleihers nur, wenn ein voller Zyklus durchlaufen Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage beitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regelmäßige diesen Zeitraum der Durchschnitt der monatlichen beantragen und kann nur aus dringenden betrieb- nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Arbeitszeit pro Monat anteilig. Arbeitszeit zur Berechnung der geleisteten Stun- lichen Gründen abgelehnt werden. In einem solchen Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und den. Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen sonstigen Zulagen und Zuschlägen. 3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Ar- Entleihers angepasst. Beginn und Ende der täg- 3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die Ar- beitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden lichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und beitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber hi- von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen naus gilt die Zuschlagsregelung für Feiertage. Beide wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil- Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Tage können unabhängig von den Bestimmungen unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plus- Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. An- gemäß § 3.2.3 über das Arbeitszeitkonto oder das beanspruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf stunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertrag- forderungen des Entleihers.1 Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden. das Arbeitszeitkonto rückübertragen. lich vereinbarten Arbeitszeit. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag
Tarifwerk 30 31 Tarifwerk §4 Zuschläge 4.1. Mehrarbeit 4.2. Nachtarbeit 4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen 4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige mo- Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in 4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche natliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils hö- mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit here Zuschlag gezahlt. 4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit gezahlt, die in Monaten mit beträgt 25 Prozent. Regelmäßige Nachtarbeit 4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung (Dauernachtschicht) wird mit einem Zuschlag von bezieht sich auf die Vergütung gemäß aktueller - 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden 20 Prozent vergütet. Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelt- - 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden tarifvertrages. Die Zuschlagsberechnung bezieht - 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden Für Tätigkeiten, die aus sachlichen Gründen typi- sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder - 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden scherweise nachts verrichtet werden müssen (z.B. etwaige außertarifliche Zulagen. hinausgehen. Bewachungsdienste), werden keine Zuschläge ver- gütet. 4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent. werden für Tätigkeiten im medizinischen / ärzt- 4.3. Sonntagsarbeit lichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart: Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teil- zeitbeschäftigte. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Pro- - Nachtarbeit 15,0 Prozent zent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur - Sonntagsarbeit 25,0 Prozent Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7). - Feiertagsarbeit 35,0 Prozent - Samstagsarbeit in der 4.4. Feiertagsarbeit Zeit von 13.00 – 23.00 Uhr 7,5 Prozent Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Pro- 4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. zent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur richten sich für Tätigkeiten im gastronomischen Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7). Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feier- tagsarbeit nach der jeweiligen Zuschlagsregelung Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jewei- im Entleihbetrieb. ligen Einsatzort. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag
Tarifwerk 32 33 Tarifwerk §6 §5 Urlaub Arbeitsbefreiung 6.1. Urlaubsgewährung 6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresur- laub anteilig zu berechnen. Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Re- gelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubster- 6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines 5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes be- Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten die mine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus oder stimmt, gilt der Grundsatz, dass nur geleistete Regelungen entsprechend auch für Arbeitnehmer in Arbeitgeber festgelegt werden. tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so er- Arbeit vergütet wird. eheähnlicher Lebensgemeinschaft. hält er für jeden vollen Monat des Bestehens des 6.2. Urlaubsanspruch Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des ihm 5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben a) zustehenden Jahresurlaubs. nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeitnehmer bis d) bestehen nach einer Betriebszugehörigkeit 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bezahlte Freistellung von der Arbeit ohne Anrech- von 6 Monaten. erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebs- 6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ab- nung auf den Urlaub zu gewähren: zugehörigkeit. lauf des Kalenderjahres, wenn er nicht zuvor Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schrift- erfolglos geltend gemacht wurde oder aus be- a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung lichen Antrag gewährt und ist vom Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dau- trieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 1 Tag mit Dokumenten nachzuweisen. Der Nachweis ist er des ununterbrochenen Bestehens des Arbeits- genommen werden konnte. In den genannten b) bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem verhältnisses (vgl. PN 5;6) Fällen wird der Resturlaub in das Folgejahr über- c) bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Ereignis beizubringen. - im ersten Jahr tragen. Wird dieser Resturlaub durch den Arbeit- Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetra- einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen, nehmer nicht bis spätestens zum 31. März des genen Lebenspartners 2 Tage Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kompensiert. - im zweiten Jahr Folgejahres in Anspruch genommen, erlischt der d) bei Tod eines Elternteils oder eines Kindes 1 Tag einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, Anspruch zu diesem Zeitpunkt. e) bei Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers - im dritten Jahr 1 Tag einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen, Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfä- f) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus - im vierten Jahr higkeit nicht genommen werden konnte, auch öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige aus- einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen, nicht bis zum 31. März des Folgejahres, so ver- fallende Arbeitszeit. Soweit Erstattungsanspruch - ab dem fünften Jahr fällt der Anspruch. besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. das Arbeitsentgelt. Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsver- hältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsan- spruch gemäß Bundesurlaubsgesetz. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag
Tarifwerk 34 35 Tarifwerk §6a 1 Protokollnotiz zu § 6a: Urlaubsentgelt und Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgende Be- rechnungsbeispiele: Entgeltfortzahlung Beispiel 1 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit): Beispiel 2 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat): im Krankheitsfall In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor Der Arbeitnehmer hat einen Stundenverdienst von 10,22 dem Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer einen Stunden- Euro (EG 3 bis 31.12.2013) und eine übertarifliche Zulage verdienst von 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013). Er hat 30 von 1,78 Euro, so dass er einen Gesamtverdienst pro Std. Tage à 7 Std. mit einem Branchenzuschlag von 1,53 Euro von 12 Euro hat. Er hat durchschnittlich 7,5 Std. in den (Branchenzuschlag TV BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksich- in einen zuvor ausgeübten Einsatz in der Chemieindustrie Arbeitsausfall gearbeitet. Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für je- tigenden Stunden ist die im Referenzzeit- zurück und arbeitet dort an 35 Tagen à 8 Std. mit einem den nach den gesetzlichen und tariflichen Bestim- raum durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit Branchenzuschlag von 1,02 Euro (Branchenzuschlag TV mungen zu vergütenden Krankheits- bzw. Urlaubs- gemäß Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.). BZ Chemie). tag für die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durch- Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Ur- Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Ur- schnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechne- aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die laubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: laubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: ten Monate (Referenzzeitraum) vor Beginn der Ar- wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist kein Ent- beitsunfähigkeit bzw. des Urlaubsantritts zugrunde geltfortzahlungsanspruch besteht, unverschuldeten a) 151,67 Std. x 3 Monate x 10,22 Euro = 4.650,20 Euro a) 65 Tage x 7 Std. x 10,22 Euro = 4.650,10 Euro (tarif- zu legen. Hierfür gilt: Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen das (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage liches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berech- der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat im Referenzzeit- a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des nung außer Betracht. im Referenzzeitraum) raum) Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen b) 30 Tage x 7 Std. x 1,53 Euro = 321,30 Euro (Zulagen/ b) 65 Tage x 7,5 Std. x 1,78 Euro = 867,75 Euro (Zulagen/ regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeits- Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, be- Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeits- Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeits- verdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2 triebliche Vereinbarungen bleiben unberührt. zeit) + 35 Tage x 8 Std. x 1,02 Euro = 285,60 Euro zeit) Entgelttarifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und = 606,90 Euro Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berechnungs- c) 4.650,20 Euro + 606,90 Euro = 5.257,10 Euro c) 4.650,10 Euro + 867,75 Euro (Addition der Ergebnisse Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. beispiele sind verbindliche Bestandteile des Tarifver- aus a) und b)) = 5.517,85 Euro trages.1 d) 5.257,10 Euro / 65 Tage = 80,88 Euro/Tag d) 5.517,85 Euro / 65 Tage = 84,89 Euro/Tag b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Refe- renzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medi- Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 80,88 Euro aus- Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 84,89 Euro aus- (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der zinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet sich gezahlt. gezahlt. durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berück- nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungs- sichtigung, die über die individuelle regelmäßige gesetzes. e) (30 Tage x 7 Std. + 35 Tage x 8 Std.) / 65 Tage = 7,54 Std. Arbeitszeit hinausgeht. Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Std. in der Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,5 Std. in der Zeiterfassung berücksichtigt. Zeiterfassung berücksichtigt. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag
Tarifwerk 36 37 Tarifwerk §7 §8 Brückentage/ Jahressonder- Betriebsruhe zahlungen 7.1. Um den Arbeitnehmern in Verbindung mit Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung Feiertagen und Wochenenden (sog. Brückentage) Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. der Sonderzahlungen ist das Bestehen eines unge- eine längere zusammenhängende Freizeit zu PN 5;6) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Jah- kündigten Beschäftigungsverhältnisses zum Aus- gewähren, können Arbeitstage vor oder im An- ressonderzahlungen in Form von zusätzlichem zahlungszeitpunkt. schluss an Feiertage festgelegt werden, an denen Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Auszahlung nicht gearbeitet wird. des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Ab- Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen rechnung für den Monat Juni eines jeden Jahres, anteilig entsprechend der vereinbarten regelmä- 7.2. Für einen zusammenhängenden Zeitraum die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit ßigen monatlichen Arbeitszeit. – von höchstens 14 Kalendertagen – kann Be- der Abrechnung für den Monat November eines triebsruhe angeordnet werden. Dazu benötigte jeden Jahres. Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folge- Zeit kann vom Arbeitszeitkonto oder vom Jahres- jahres aus dem Arbeitgeberbetrieb ausscheiden, urlaub übertragen werden. Ausschließlich für die- Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhö- haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Dies sen Zweck können auf dem Arbeitszeitkonto bis hen sich mit zunehmender Dauer der Betriebszu- gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten Kündi- zu 50 Minusstunden angesammelt werden. gehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni gung durch den Arbeitgeber. und 30. November. Für die Lage der Betriebsruhe sind nach Möglich- keit die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksich- Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld tigen. beträgt, abhängig von der Dauer des ununter- brochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. PN 5;6) - nach dem sechsten Monat jeweils 150 Euro brutto, - im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro brutto, - ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag
Tarifwerk 38 39 Tarifwerk §10 §9 Ausschlussfrist Tarifliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von Schlichtungsstelle drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der an- deren Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der 9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Das Schiedsgericht setzt sich paritätisch aus je schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu ma- Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Durch- zwei, höchstens je drei Beisitzern zusammen. Die chen. führung und Anwendung dieses Tarifvertrages Arbeitgeberbeisitzer werden von dem iGZ, die Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen gel- sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Der Arbeitnehmerbeisitzer von der DGB-Tarifgemein- tend gemacht werden, sind ausgeschlossen. streitige Sachverhalt ist schriftlich mitzuteilen. schaft von Fall zu Fall benannt. Kann die Meinungsverschiedenheit auch mit Hil- §11 fe der Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer 9.3. Das Schiedsgericht tritt innerhalb einer Frist Fälligkeit von Frist von 6 Wochen vom Zeitpunkt der Mitteilung von einem Monat ab der Feststellung gemäß an beigelegt werden, steht der Rechtsweg offen. § 9.2 Satz 2 zusammen. Entgeltansprüchen 9.2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ar- Kommt eine Mehrheitsentscheidung des Schieds- beitgeber und Arbeitnehmer über die Auslegung gerichts nicht zustande, so ist ein unparteiischer von Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten Vorsitzender hinzuzuziehen. die obigen Vorschriften entsprechend. Sind die Tarifvertragsparteien übereinstimmend der Auf- Nach der Benennung des Vorsitzenden tritt das fassung, dass die Meinungsverschiedenheit grund- Schiedsgericht spätestens innerhalb einer Frist von Die Arbeitnehmer erhalten ein Monatsentgelt Prozent des zu erwartenden Netto-Einkommens sätzliche Bedeutung hat oder kann darüber keine einem Monat zusammen. auf der Basis der individuellen regelmäßigen mo- ausgezahlt. Bereits gezahlte Abschläge werden Übereinstimmung erzielt werden, so entscheidet natlichen Arbeitszeit oder der regelmäßigen Ar- angerechnet. Sofern das Beschäftigungsverhält- das Schiedsgericht über die Meinungsverschieden- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über die beitszeit pro Monat, das spätestens bis zum 15. nis nach dem 20. des betreffenden Abrechnungs- heit unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit. Auslegung dieses Tarifvertrages sind in Rechts- Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat monats beginnt sowie im Austrittsmonat besteht Im anderen Fall steht der Rechtsweg offen. streitigkeiten zwischen den tarifgebundenen Par- folgenden Monats fällig wird. kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Diese teien bindend. Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird mit recht- Abschlagsregelung findet Anwendung ab dem zeitiger Ankündigung am Ende eines jeweiligen 01. Juli 2014. Abrechnungsmonats ein Abschlag von bis zu 80 Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag
Tarifwerk 40 41 Tarifwerk §12 Streikklausel Protokollnotizen Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streik- dem Betrieb eingesetzt wurden. Hiervon können 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För- verhältnis anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen aufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB- die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abwei- dermitglieder des iGZ. ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder chende Vereinbarungen treffen (z.B. Notdienstver- erzielt wurde. Satz 2 gilt dementsprechend. Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß be- einbarungen). Die Regelung des § 11 Abs. 5 AÜG 2. Der Begriff Beschäftigungsverhältnis ist gleich- streikt werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bleibt unberührt. zusetzen mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses. 7. Die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme in soweit diese zur Regelarbeitszeit zählen, richten 3. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergän- sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb, zungen jederzeit vorgenommen werden. siehe auch § 3.1.4. §13 4. Mit den Regelungen nach § 3.2.3, § 6 und 8. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann mit Zu- Inkrafttreten und § 7 wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebs- stimmung des Arbeitgebers eine individuelle rats nicht eingeschränkt. Regelung über die Auszahlung von Arbeitszeit- guthaben bis höchstens 20 Stunden pro Monat Kündigung 5. Übergangsregelung aufgrund der Neueinfüh- vereinbart werden. rung dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäfti- gungsverhältnisses erfolgt ab Stichtag 01. Januar Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 2002. tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch in Kraft. Die Änderungen aus dem Verhandlungs- zum 31. Dezember 2016, gekündigt werden. 6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbro- ergebnis vom 17. September 2013 treten am 01. chenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses wer- November 2013 für alle tarifgebundenen Mitglieder den Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, der Vertragsparteien in Kraft. nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeits- bedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der §14 Entgeltfortzahlung. Die Jahressonderzahlungen gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeits- Berlin, den 17. September 2013 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, den. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder jene angemessene Bestimmung treten, die dem werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn Bestimmungen des Vertrages nicht berührt wer- und Zweck des Vertrages gewollt haben. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag
43 Tarifwerk Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6, 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76, 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main TRANSNET 1 Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4, 10555 Berlin wird folgende Regelung abgeschlossen: 1Die EVG ist als Rechtsnachfolgerin von TRANSNET durch Abschluss eines Anerkennungstarifvertrages (Anerkennung des iGZ-DGB-Tarifwerkes) in die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB zurückgekehrt.
Tarifwerk 44 45 Tarifwerk §1 §3 Geltungsbereich Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag gilt: 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah- men der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe- und Kündigung 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik triebe überlassen werden und Mitglied einer der Deutschland, vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des In- tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunterneh- in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifver- men (iGZ e.V.), trages zu einem früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schrift- licher Anzeige gegenüber den Tarifvertragspar- teien erfolgen. §2 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals Öffnungsklausel jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Protokollnotiz Bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Be- treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För- standsfähigkeit eines Unternehmens können Unternehmens und der Arbeitsplätze zu leisten dermitglieder des iGZ. Arbeitgeber und/oder betriebliche Interessenver- ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer be- tretung bei den Tarifvertragsparteien eine Sonder- fristeten Sonderregelung durch die Tarifvertrags- regelung beantragen. parteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes Berlin, den 29. Mai 2003 und der Ausschluss betriebsbedingter Kündi- Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall gungen während der Laufzeit der Sonderregelung. zeitlich befristete Sonderregelungen prüfen und Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
Ethik-Kodex 46 47 Ethik-Kodex Der iGZ-Ethik-Kodex Fairness, Zuverlässigkeit, Respekt, Vertrauen und Wie läuft das Verfahren ab? Seriosität sind Werte, für die sich der iGZ gemein- Die Kontaktstelle ist der erste Ansprechpartner. Dort sam mit seinen Mitgliedern stark macht. Im Mittel- wird nach einer ersten Prüfung der Angelegenheit punkt steht dabei der Mensch. festgestellt, ob ein Verstoß gegen den Kodex vor- liegt. Falls nein, wird das Verfahren eingestellt. Falls Um diese Werte greifbar zu machen, haben die ja, wird der Fall an die Schlichtungsstelle weitergelei- iGZ-Mitglieder verbindliche Handlungsgrundsätze tet. Die KuSS nimmt die Sachverhalte auf und hört für iGZ-Mitgliedsunternehmen beschlossen. Dieser alle Beteiligten an. Oberste Priorität hat dabei eine „iGZ-Ethik-Kodex“ steht für eine nachhaltige Qua- gütliche Einigung. litätssicherung über die bestehenden gesetzlichen Vorschriften und tariflichen Regelungen hinaus. Was geschieht, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist? Wir laden Sie ein: Nehmen Sie die iGZ-Mitglieds- Im Fall von groben Verstößen gegen den iGZ-Ethik- unternehmen beim Wort! Denn wir haben nicht Kodex ist eine Meldung an den iGZ-Bundesvorstand nur einen Kodex entwickelt, sondern lassen die- möglich, der seinerseits Maßnahmen bis hin zum sen auch überwachen. Gerade angesichts des Verbandsausschluss ergreifen kann. Fachkräftemangels wissen die im iGZ organisierten Zeitarbeitsunternehmen, dass sie den Wettbewerb Wer gehört der KuSS an? um die besten Köpfe auf allen Ebenen aufnehmen Die KuSS ist unabhängig und hochrangig besetzt: müssen. Dazu gehört auch diese freiwillige Selbst- Prof. Franz Josef Düwell (Vors. Richter beim verpflichtung zur Einhaltung von Mindeststandards. Bundesarbeitsgericht a.D.), Holger Dahl (Roland Und dieser Mindeststandard kann aus unserer Sicht Lukas Konfliktlösungen) und Torsten Oelmann nur heißen: GUTE ZEITARBEIT! (Beratungsagentur für Personalmanagement), wur- den vom iGZ-Bundesvorstand in die Schlichtungs- iGZ- Wer überwacht den iGZ-Ethik-Kodex? stelle berufen. Damit der iGZ-Ethik-Kodex kein „zahnloser Tiger“ bleibt, überwacht eine unabhängige Kontakt- und Schlichtungsstelle (KuSS) die Einhaltung der Regeln. Wie erreiche ich die KuSS? Die KuSS ist telefonisch unter 030 25762847 und FAIRNESS Die Daten zum „Mitnehmen“ finden Sie auf unserer iGZ- unter kontakt@kuss-zeitarbeit.de erreichbar. Wei- GARANTIE Fairness-Garantie-Karte zum Wer kann sich beschweren? tere Informationen zur KuSS und zum iGZ-Ethik- Heraustrennen. Die KuSS ist offen für Mitarbeiter, Bewerber, Kun- Kodex gibt es unter www.kuss-zeitarbeit.de. denunternehmen oder Institutionen, die einen Ver- stoß gegen die im iGZ-Ethik-Kodex aufgeführten ethischen Grundsätze zu beklagen haben. Stand: Februar 2017
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