Tätigkeitsbericht 2020 - Datenschutzbeauftragte des Kantons Zug - Kanton Zug

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Tätigkeitsbericht 2020
Datenschutzbeauftragte des Kantons Zug
Datenschutzbeauftragte des Kantons Zug                                                                2

Gemäss § 19 Abs. 1 Bst. h des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug (DSG; BGS 157.1) erstattet die
Datenschutzbeauftragte dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und vertritt den Bericht
im Kantonsrat.

Der vorliegende Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020. Sofern
relevant werden bis zur Drucklegung eingetretene Sachverhalte zu erwähnten Themen ebenfalls noch
berücksichtigt.

Der Bericht wird auf der Website der Datenschutzstelle (www.datenschutz-zug.ch) veröffentlicht.

Zug, im Februar 2021
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Inhaltsverzeichnis

2020 – von der Gesetzgebung zur Umsetzung                      4
1. Beratungs- und Aufsichtstätigkeiten                         5
1.1 IT- und Digitalisierungsprojekte                           5
1.2 Verantwortung der Organe                                   6
1.3 Förderung der Koordination                                 9
1.4 Beratung von Privaten                                      9
2.   Gesetzgebung und Vernehmlassungen                        10
2.1 Kantonale und kommunale Vorlagen                          10
2.2 Bundesvorlagen                                            10
3.   Spezialgesetzliche Aufgaben                              11
3.1 Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den
    elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)         11
3.2 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im
    öffentlich zugänglichen Raum                              12
4.   Kontrollen                                               13
5.   Schulung und Öffentlichkeitsarbeit                       14
6.   Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzstellen            15
7.   Personal und Statistik                                   16
4

2020 – von der Gesetz-
gebung zur Umsetzung

Im Berichtsjahr konnte die Revision des Daten-     Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen
schutzgesetzes abgeschlossen werden. Das re-       und allenfalls die Datenschutzstelle zu konsultie-
vidierte Datenschutzgesetz (DSG) wurde Ende        ren. Neu besteht auch die Pflicht, in gewissen
April verabschiedet und ist am 1. September        Fällen Datenschutzverletzungen der Datenschutz-
2020 in Kraft getreten.                            stelle zu melden und gegebenenfalls die betroffe-
                                                   ne Person zu benachrichtigen.
Der Kanton Zug trägt mit der Modernisierung des
Datenschutzgesetzes der technologischen Ent-       Mit Blick auf die Tätigkeit der Datenschutzstelle
wicklung und dem Schutz der Privatsphäre in der    hat sich der Schwerpunkt im Berichtsjahr somit
digitalen Welt Rechnung. Damit gehört er auch      von der Gesetzgebung hin zur konzeptionellen
zur Minderheit derjenigen Kantone, welche die      Umsetzung des revidierten Datenschutzgesetzes
überfälligen Anpassungen an die europäischen       verlagert. Namentlich galt es, das Vorgehen und
und völkerrechtlichen Vorgaben bereits umge-       die Methodik der Datenschutz-Folgenabschät-
setzt haben.                                       zung festzulegen und aufzubauen. Dabei wurden
                                                   bereits bestehende und funktionierende Abläufe
Neben der Stärkung der Rechte der betroffenen      genutzt und soweit erforderlich angepasst. Zu-
Personen zählt zu den wichtigsten Neuerungen,      dem galt es, verschiedene Hilfsmittel für die ver-
dass die Pflichten der verantwortlichen Organe     antwortlichen Organe aufzubereiten, um diese
präzisiert worden sind: So sind die für Daten-     im Hinblick auf eine datenschutzkonforme Da-
bearbeitungen verantwortlichen Organe nun aus-     tenbearbeitung zu unterstützen, welche dem
drücklich zu Datenschutz durch Technikgestal-      Schutz der Privatsphäre und den Rechten der
tung («privacy by design») und Datenschutz         Betroffenen Rechnung trägt. Damit soll ihnen
durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen      eine selbstständige Rechtsgrundlagen- und Risi-
(«privacy by default») verpflichtet. Zudem haben   koanalyse ermöglicht werden und eine Entschei-
sie vor bestimmten Datenbearbeitungen eine         dungsgrundlage für weitergehende Massnahmen
                                                   geschaffen werden.

                                                   Erfreulicherweise konnte im Dezember 2020
                                                   auch die Revision der Datensicherheitsverord-
                                                   nung – neu: Verordnung über die Informations­
                                                   sicherheit von Personendaten (VIP) – verab-
                                                   schiedet wird. Die Verordnung ist inzwischen am
                                                   27. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Umsetzung
                                                   von DSG und VIP wird die Datenschutzstelle und
                                                   die Organe auch im laufenden Jahr noch
                                                   beschäftigen.

                                                   Dr. iur. Yvonne Jöhri
                                                   Datenschutzbeauftragte des Kantons Zug
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1. Beratungs- und Aufsichtstätigkeiten

Ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Datenschutz-         – das Projekt «Cloud enabling» in der kantonalen
stelle liegt in der Beratung von kantonalen und          Verwaltung;
kommunalen Behörden und Dienststellen sowie            – die allgemeine Thematisierung der Cloud-Risi-
von natürlichen und juristischen Personen, soweit        ken und künftigen Einsatzmöglichkeiten bei
ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.              den kantonalen und gemeindlichen Schulen;
                                                       – die Beratung von Institutionen mit Leistungs-
Im Berichtsjahr lag der Schwerpunkt der Bera-            vereinbarung aufgrund der Ablösung/End of
tungs- und Aufsichtstätigkeit einerseits auf IT- und     Life Cycle ihrer Geschäftsverwaltung sowie
Digitalisierungsprojekten; andererseits erforderte     – die Taskforce zur Corona-bedingten (temporä-
das per 1. September 2020 in Kraft getretene Da-         ren) Bereitstellung von digitalen Zusammen-
tenschutzgesetz (DSG) grundsätzliche, konzeptio-         arbeitsmöglichkeiten.
nelle Arbeiten: So mussten das Vorgehen und die
Methodik der Datenschutz-Folgenabschätzung             Im Berichtsjahr galt es zudem, verschiedenen
aufgebaut und in bestehende Abläufe integriert         rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen,
bzw. mit diesen abgestimmt werden. Namentlich          welche Cloud-Angebote vor neue Herausforde-
galt es, die erforderlichen Hilfestellungen für die    rungen stellen:
Organe zu erarbeiten und bereitzustellen.
                                                       – Ein im Juli 2020 ergangener EuGH-Entscheid
                                                         (Schrems II) hält fest, dass das US Privacy
1.1 IT- und Digitalisierungs-
                                                         Shield (bzw. die Standardvertragsklauseln) für
projekte                                                 Datenbekanntgaben in Staaten ohne angemes-
Das Thema Cloud war im Berichtsjahr omniprä-             senes Datenschutzniveau (u.a. USA) keine aus-
sent bei der Datenschutzstelle. Schnelle Verfüg-         reichenden Garantien bietet.
barkeit, Zugriffsmöglichkeiten von überall her,        – Entsprechend hat der EDÖB zum Swiss-US Pri-
einfache Kommunikation mit Dritten und gerin-            vacy Shield im September 2020 Stellung ge-
gere Investitionskosten sind wesentliche Anrei-          nommen und seine Beurteilung in der Staaten-
ze, webbasierte Dienstleistungen in Anspruch zu          liste entsprechend angepasst
nehmen.                                                  https://www.edoeb.admin.ch/e-doeb/de/
                                                         home/datenschutz/handel-und-wirtschaft/
Entsprechend prüfen auch verschiedene kanto-             uebermittlung-ins-ausland/datenuebermitt-
nale und gemeindliche Organe sowie private Insti-        lung-in-die-usa.html.
tutionen mit Leistungsvereinbarung im Kanton           – Ende 2020 wurde schliesslich bekannt, dass
Zug den Einsatz von Cloud-basierten Technolo-            die von privatim (der Konferenz der schweize-
gien. Neben der allgemeinen Beratung zu Cloud-           rischen Datenschutzbeauftragten) seit Länge-
Lösungen wird die Datenschutzstelle insbeson-            rem mit Microsoft geführten Vertragsverhand-
dere auch im Rahmen konkreter Projekte um                lung zu den Online-Diensten als gescheitert zu
Unterstützung gebeten. Dabei geht es hauptsäch-          betrachten sind. Verschiedene Vertragsbe-
lich um Rückfragen und Unterstützung bei der             dingungen vermögen den Anforderungen an
durch die Organe vorzunehmenden Datenschutz-             behördliche Datenbearbeitungen nicht zu ge-
Folgenabschätzung, welche der Datenschutz­               nügen, so u.a. das einseitige Recht auf Ver-
stelle allenfalls auch zur Vorabkonsultation vorzu-      tragsänderung, das Verwendungsrecht von
legen ist (siehe dazu Ziff. 1.2).                        Kundendaten für eigene Geschäftszwecke,
                                                         ungenügende (eigene) Kontrollmöglichkeiten
Zu den Cloud-Vorhaben, in welche die Daten-              durch den Dienstleistungsbezüger etc.
schutzstelle im Berichtsjahr involviert war, zählen
etwa:
1. Beratungs- und Aufsichtstätigkeiten                                                                   6

Diese jüngsten Entwicklungen sind vor dem           1.2 Verantwortung der Organe
Hintergrund des seit 2018 bestehenden sog.
CLOUD Act zu sehen. Danach sind Unternehmen         Mit Inkrafttreten des revidierten Datenschutz-
mit Sitz in den USA oder US-Bezug verpflichtet,     gesetzes des Kantons Zug kommt klar(er) zum
US-Behörden Zugriff auf gespeicherte Daten zu       Ausdruck, dass das Organ, das Personendaten
gewährleisten, auch wenn die Speicherung in ei-     bearbeitet, für die datenschutzkonforme Daten-
nem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz erfolgt.      bearbeitung verantwortlich ist. Klar(er) ist nun
                                                    auch, was das konkret bedeutet. So wurde mit
Die Datenschutzstelle geht davon aus, dass sich     dem Inkrafttreten des revidierten Datenschutzge-
der Cloud-Trend verstärkt fortsetzen wird. Der      setzes die bisherige Regelung der Vorabkontrolle
damit verbundenen Risikosituation für die Rech-     durch Bestimmungen zur Datenschutz-Folgen-
te der Betroffenen ist – unter Beachtung der        abschätzung (DSFA) und zur Vorabkonsultation
technologischen (Weiter-)Entwicklung – Rech-        wie folgt konkretisiert: Das verantwortliche Organ
nung zu tragen. Kurz: Die technischen, organisa-    hat die durch eine (neue oder geänderte) Daten-
torischen und vertraglichen Herausforderungen       bearbeitung ausgelösten allgemeinen und daten-
im Zusammenhang mit dem Einsatz von Cloud-          schutzrelevanten Auswirkungen zu beschreiben
Lösungen sind und bleiben ein zentrales Thema.      bzw. die Risiken für die Grundrechte der betroffe-
                                                    nen Personen zu identifizieren, zu bewerten und
Die Beratungen und Stellungnahmen zu weiteren       mit geeigneten Massnahmen zu eliminieren oder
IT- und Digitalisierungsprojekten betrafen bspw.    mindestens zu minimieren.

– die (Neu-)Einführung verschiedener Weblösungen    Organe sind nicht nur verpflichtet, die Datenbe-
  wie z.B. für Lehrerbeurteilung, Schulbefragung,   arbeitung technisch, organisatorisch und vertrag-
  Kursverwaltung sowie mobiler E-Government-        lich so auszugestalten, dass die Datenschutz­
  Lösungen;                                         vorschriften eingehalten werden, sondern müssen
– die Digitalisierung der Post;                     auch den Nachweis erbringen können, dass die
– die Einsatzmöglichkeiten von Web-Tracking;        Datenschutzbestimmungen eingehalten werden
– den Einsatz von Videokonferenz-Tools;             (§ 5d DSG).
– die Einführung eines Online-Reservationssys-
  tems für eine Badi sowie                          Um den Organen ihre Pflichten zu erleichtern,
– die Anbindung des Krebsregisters des Unispi-      hat die Datenschutzstelle einen ihrer Schwer-
  tals Zürich an das kantonale Personenregister.    punkte im Berichtsjahr auf die Aufbereitung und
                                                    Bereitstellung entsprechender Informationen und
Wie schon im Vorjahr wurde die Datenschutz-         Hilfsmittel gelegt. Insbesondere wurden Vorlagen
stelle auch in die Durchsicht von Datenschutz-      erarbeitet, um die Organe bei der eigenständigen
erklärungen, Nutzungsbestimmungen, Verträgen        Durchführung der erforderlichen Datenschutz-
und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)          Folgenabschätzung zu unterstützen.
involviert.
1. Beratungs- und Aufsichtstätigkeiten                                                                     7

Durchführung Datenschutz-                              Einbettung in bestehende Abläufe
Folgenabschätzung                                      Eines der Ziele der Datenschutzstelle war es, die
Mit der DSFA muss ein Organ wie erwähnt die            DSFA auf bestehende Prozesse und Methoden
Risiken einer Datenbearbeitung für die Privat-         abzustimmen und in entsprechende interne Ab-
sphäre und die Grundrechte der betroffenen Per-        läufe einzubetten. Die bestehende und nach der
sonen einschätzen, bewerten und entsprechen-           Projektmethodik HERMES in der Startphase
de Massnahmen ergreifen.                               durchzuführende Schutzbedarfsanalyse wurde
                                                       gemeinsam mit dem Amt für Informatik (AIO)
Das Vorgehen ist grundsätzlich nicht neu, wird         dahingehend angepasst bzw. ergänzt, dass die
nun aber bezüglich Datenschutzrisiken standardi-       Frage, ob eine Pflicht für die Durchführung einer
siert und damit vereinfacht. Die verantwortlichen      DSFA besteht, bereits in dieser Phase geklärt
Organe werden mit den bereitgestellten Hilfsmit-       wird.
teln beim folgenden Vorgehen unterstützt:
                                                       Von der im Rahmen der DSFA vorzunehmenden
– Prüfen der gesetzlichen Grundlagen (Rechts-          Risikoeinschätzung sind die weiterführenden
  grundlagenanalyse);                                  Dokumentationen abhängig, so ein allenfalls
– Identifizieren und Bewerten der Risiken für die      erforderliches technisches Informationssicher-
  Grundrechte der betroffenen Personen, die mit        heits- und Datenschutzkonzept (ISDS-Konzept),
  einer neuen/geänderten Bearbeitung verbunden         welches der Datenschutzstelle im Rahmen einer
  sind wie beispielsweise unverhältnismässige          Vorabkonsultation vorzulegen ist.
  Erhebung von Daten, übermässig lange Daten-
  aufbewahrung, Dateneinsicht durch Unbefugte,         Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick
  Probleme bei der Datenverfügbarkeit, fehler-         über den Ablauf sowie die Aufgaben und Verant-
  hafte Daten, unzulässige Verknüpfung von Daten       wortlichkeiten der involvierten Stellen (verant-
  oder Profilbildung, ungenügende Information und      wortliches Organ, Datenschutzstelle, IT-SIBE):
  Transparenz über die Datenbearbeitung etc.;
– Definieren und Auslösen von geeigneten Mass-
  nahmen zur Bewältigung der identifizierten Risi-
  ken mit anschliessendem Bewerten der verblei-
  benden Restrisiken;
– Entscheiden über die Notwendigkeit einer Vor-
  abkonsultation bei der Datenschutzstelle (falls
  das Vorhaben einer solchen nicht ohnehin un-
  terliegt – siehe Liste der Vorabkonsultation unter
  https://www.zg.ch/behoerden/datenschutz-
  stelle/services/vorabkonsultation sowie
– stufengerechte Freigabe des Projektes bzw. der
  Veränderungen durch die verantwortlichen
  Stellen mit den geplanten Massnahmen unter
  Kenntnisnahme der eingeschätzten Risiken.
1. Beratungs- und Aufsichtstätigkeiten                                                                    8

Vorabkonsultation                                     – Abgleichen und/oder Zusammenführen von
Führt eine geplante Bearbeitung aufgrund der            Datenbeständen in Form von Abrufverfahren
DSFA zu einem hohen Risiko für die Grundrechte          (z.B. Einrichten von Online-Zugriffen);
der Betroffenen, muss das verantwortliche Or-         – Datenbearbeitung, die nicht ausschliesslich im
gan das Vorhaben der Datenschutzstelle zur              internen Netzwerk erfolgt (z.B. Cloud, Schnitt-
Stellungnahme vorlegen.                                 stelle zu externen Systemen);
                                                      – E-Government-Anwendungen;
Diesen Entscheid hat das verantwortliche Organ,       – Videoüberwachungen bzw. der Einsatz von
wie bereits erwähnt, aufgrund der vorgenomme-           neuen (Überwachungs-)Technologien;
nen DSFA zu treffen und zu dokumentieren.             – gemeinsame Datenbearbeitung durch mehrere
                                                        öffentliche Organe;
Die Datenschutzstelle ist verpflichtet, eine Liste    – automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechts-
der ihr zur Vorabkonsultation vorzulegenden Be-         wirkung oder ähnlich bedeutsamer Wirkung für
arbeitungstätigkeiten zu veröffentlichen. Diese         eine betroffene Person;
Liste wurde erstellt und ist veröffentlicht (siehe    – Bearbeitung von genetischen und/oder bio-
Link unter Ziff. 1.2). Dabei handelt es sich um Da-     metrischen Daten, die mittels technischer Ver-
tenbearbeitungen, bei denen von einem hohen             fahren die eindeutige Identifizierung einer na-
Risiko für die Grundrechte der betroffenen Perso-       türlichen Person erlauben;
nen auszugehen ist, sei es aufgrund der Art der
Bearbeitung oder aufgrund der zu bearbeitenden
Personendaten. Beispiele sind etwa:
1. Beratungs- und Aufsichtstätigkeiten                                                                     9

– Bearbeitung von Daten schutzbedürftiger Per-       aus Effizienz- und Ressourcengründen versucht
  sonen (wie z.B. Daten über Kinder, Arbeitneh-      die Datenschutzstelle, (auch) Unterstützung zu
  mende, psychisch Kranke, Asylbewerbende,           mehr Koordination und Zusammenarbeit bei
  Seniorinnen und Senioren, Patientinnen und         gleich gelagerten Anfragen zu leisten.
  Patienten) oder
– Auswertung von Daten oder Personendaten,           Die Datenschutzstelle kann als unabhängige Be-
  um wesentliche persönliche Merkmale zu ana-        hörde ein vermehrt koordiniertes Vorgehen aller-
  lysieren oder Entwicklungen vorherzusagen          dings nur anregen. Letztlich liegt es an den Invol-
  (Profiling).                                       vierten, ob ein koordiniertes Zusammenarbeiten
                                                     gewollt und gelebt wird.
Bereitstellen von Hilfslinien
und Informationen                                    Ein gelungenes Beispiel aus dem Berichtsjahr
Um die zuständigen Organe formell und materiell      ist etwa die Errichtung eines gemeinsamen
zu unterstützen, stellt die Datenschutzstelle        Arbeitsraums der Einwohnerkontrollen und der
neben Ablaufbeschreibungen Vorlagen für alle ge-     Datenschutzstelle zum Informationsaustausch.
forderten Dokumente zur Verfügung. Für die bis-      Im gemeinsamen Arbeitsraum sind u.a. neben
herige Vorabkontrolle (neu: Vorabkonsultation) gab   Musterschreiben und -formularen auch Antwor-
es noch keine Vorlagen. Dabei handelt es sich um     ten auf Fragen einer Einwohnerkontrolle aufge-
eigene Vorlagen (Datenschutz-Folgenabschätzung,      schaltet, die für alle Einwohnerkontrollen von
ISDS-Konzept, ISDS-Konzept Videoüberwachung)         Interesse sind.
oder solche, die in Absprache/Koordination mit
anderen Stellen angepasst wurden (z.B. Schutz-       1.4 Beratung von Privaten
bedarfsanalyse zusammen mit AIO).
                                                     Die Datenschutzstelle ist ebenfalls Ansprech-
1.3 Förderung der Koordination                       stelle für Privatpersonen, soweit deren Daten
                                                     durch kantonale oder kommunale Organe oder
Da das Datenschutzgesetz lediglich ein Rahmen-       private Institutionen mit Leistungsvereinbarungen
gesetz ist, welches die Grundsätze der Bearbei-      bear-beitet werden. Die Datenschutzstelle gibt
tung von Personendaten festhält, ist die Daten-      Privaten Auskunft über ihre Rechte und kann, falls
schutzstelle auf das fachliche und praktische        erforderlich, auch zwischen Organen und betrof-
Know-how von Spezialisten aus den jeweiligen         fenen Personen vermitteln.
Sachgebieten angewiesen. Das Fachwissen, die
Kenntnis der Praxis sowie der spezifischen Prob-     Die Anfragen von Privatpersonen betrafen u.a.
lemstellungen und Herausforderungen liegen bei       Kamera-/Videoüberwachungen; neue Parking-
den Organen, die auch für ihre Datenbearbeitun-      Anlagen, die zwingend die Eingabe des Fahr-
gen verantwortlich sind. Im Rahmen der Beratung      zeugkennzeichens erfordern; die Erhebung von
arbeitet die Datenschutzstelle deshalb regelmäs-     Daten via Online-Formulare; die Ausübung des
sig mit den anfragenden Stellen zusammen.            Auskunftsrechts, die Errichtung und Wirkung von
                                                     Datensperren (insbesondere bei Einwohner-
Insbesondere bei gemeindlichen Organen, welche       gemeinden und Strassenverkehrsamt), Datenbe-
gleiche Aufgaben haben (und sich damit regelmä-      arbeitungen und -bekanntgaben (u.a. auch durch
ssig auch mit gleich gelagerten Fragen und Her-      Zuger Unternehmen, Krankenkassen und Vereine,
ausforderungen konfrontiert sehen), ist ein koor-    deren Beurteilung allerdings nicht unter das kan-
diniertes Beantworten und Bearbeiten von Fragen      tonale DSG und in die Zuständigkeit der kanto-
und Themen oft sinnvoll. Dies schafft zudem          nalen Datenschutzstelle fallen).
Transparenz und Rechtssicherheit für die und un-
ter den involvierten Stellen. Aus diesen und auch
10

2. Gesetzgebung und Vernehmlassungen

Die Datenschutzstelle nimmt aufgrund ihres ge-        Weitere Vorlagen, in welche die Datenschutz-
setzlichen Auftrags aus datenschutzrechtlicher        stelle im Berichtsjahr involviert war, sind etwa
Sicht Stellung zu Vorlagen des Kantons, der Ge-       Änderungen bzw. Revisionen folgender Rechts-
meinden und des Bundes. Die Mitwirkung in der         grundlagen:
Gesetzgebung ist ein weiterer Schwerpunkt in
der Tätigkeit der Datenschutzstelle.                  – EG RHG sowie dazugehörige Verordnung
                                                        EG RHG
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind klare ge-       – Polizeigesetz (siehe schon Vorjahr)
setzliche Grundlagen ein zentrales Anliegen. Dies     – Publikationsgesetz
nicht nur aus Gründen des Legalitätsprinzips, wo-     – Verordnung über die Nutzung von Mobil- und
nach sich staatliches Handeln auf eine ausrei-          Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung;
chende gesetzliche Grundlage stützen können             TNV)
muss, sondern auch aus Gründen der Information        – Verordnung über die elektronische Übermitt-
und Transparenz gegenüber den von staatli-              lung im Verwaltungsverfahren
chen Datenbearbeitungen betroffenen Bürge-            – Schengen-Evaluation – Follow-up-Prozess (Up-
rinnen und Bürgern.                                     date; siehe dazu auch Ziff. 4)

2.1 Kantonale und                                     Hinzu kamen zwei kommunale Vorlagen, zu de-
                                                      nen sich die Datenschutzstelle ebenfalls geäus-
kommunale Vorlagen
                                                      sert hat.

Die Datenschutzstelle wird oft schon frühzeitig       2.1 Bundesvorlagen
über anstehende kantonale Gesetzgebungs-
arbeiten mit Datenschutzbezug informiert. Na-         Die Datenschutzstelle wurde zu acht Bundesvor-
mentlich berät und unterstützt die Datenschutz-       lagen zum Mitbericht eingeladen (2019: 16). Die
stelle bei Vorhaben mit hoher Datenschutzrelevanz     Datenschutzbeauftragte hat sich aus Ressour-
oft auch schon vor dem internen Mitberichtsver-       cengründen nur zu einer der Vorlagen inhaltlich
fahren. Im Berichtsjahr lag die Anzahl der kantona-   geäussert (Teilrevision Strassenverkehrsrecht
len Vorlagen, in welche die Datenschutzstelle         betreffend automatisiertes Fahren); dort, wo
involviert wurde, im Vergleich zum Vorjahr deutlich   eine datenschutzrechtliche Stellungnahme von
höher (18; 2019: 8).                                  privatim (der Konferenz der schweizerischen Da-
                                                      tenschutzbeauftragten) erarbeitet wurde, hat
Im Berichtsjahr abgeschlossen werden konnte           die Datenschutzstelle diese der jeweiligen Di-
die Revision der Datenschutzgesetzgebung: Das         rektion weitergeleitet.
Datenschutzgesetz (DSG) ist am 1. September
2020 in Kraft getreten; die Revision der Daten-
sicherheitsverordnung (DSV) konnte ebenfalls
noch im Dezember verabschiedet werden und
ist inzwischen als Verordnung über die Informa-
tionssicherheit von Personendaten (VIP) in Kraft
getreten.

Im Berichtsjahr war die Datenschutzstelle zu-
dem in verschiedene Koordinationssitzungen
und Besprechungen mit Blick auf eine allfällige
Ablösung der Online-Verordnung involviert (sie-
he dazu auch Ziff. 3.1).
11

3. Spezialgesetzliche Aufgaben

Die Aufgaben und Kompetenzen der Daten-               Verschiedene Gründe veranlassten die Daten-
schutzstelle ergeben sich grundsätzlich aus           schutzstelle, sich aktiv darum zu bemühen, dass
dem Datenschutzgesetz. Der Datenschutzstelle          der angekündigte Gesetzgebungsprozess auch
kommen aufgrund der beiden folgenden kanto-           möglichst bald angestossen wird. Einerseits
nalen Erlasse allerdings Rollen zu, die ihre Tätig-   wurden im Rahmen des Projekts PARIS weiter-
keit wesentlich beeinflussen.                         hin Ressourcen der Datenschutzstelle für die
                                                      Migrationen von Online-Zugriffen auf das neue
3.1 Verordnung über das                               kantonale Personenregister beansprucht. Ande-
                                                      rerseits gingen bei der Datenschutzstelle auch
Bewilligungsverfahren für den
                                                      im vergangenen Jahr wiederum Anfragen zu On-
elektronischen Datenaustausch                         line-Zugriffen von gemeindlichen Verwaltungs-
(Online-Verordnung)                                   stellen ein, die identische oder gleich gelagerte
                                                      Aufgaben wahrnehmen (bspw. Notariate, Betrei-
Die Verordnung über das Bewilligungsverfahren         bungsämter, Sozialdienste). Zudem stellte sich
für den elektronischen Datenaustausch (Online-        nach Bekanntwerden der anstehenden Abschaf-
Verordnung; BGS 157.22) regelt «den elektroni-        fung des Online-Abfrage-Tools in der Fachan-
schen Zugriff auf Personendaten im Abrufver-          wendung zur Führung der Einwohnerregister die
fahren (Online-Zugriff)». Sie wurde gestützt auf      Frage, ob und wie die bisherigen Online-Zugriffe
§ 7 Abs. 2 DSG erlassen und ist am 28. Juni           allenfalls auf das kantonale Personenregister
2008 in Kraft getreten.                               überführt werden könnten.

Die Bewilligungsverfahren sind für alle Involvier-    Die Datenschutzstelle hat deshalb eine grund-
ten – insbesondere auch für die Datenschutz-          sätzliche Abklärung des Bedarfs an Online-Zu-
stelle – mit grossem Aufwand verbunden. Dies          griffen vorgeschlagen und dazu einen Entwurf
liegt an der erforderlichen einzelfallweisen Dar-     für eine Umfrage bei den kantonalen und ge-
legung und Überprüfung der Aufgaben der Orga-         meindlichen Organen erstellt. Die Direktion des
ne, der Zweckbindung und Verhältnismässigkeit         Innern nahm in der Folge bei den Gemeinden
sowie der Informationssicherheit von Online-Zu-       eine entsprechende Bedarfsanalyse an die
griffen. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der          Hand, die im Berichtsjahr allerdings noch nicht
unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Bewil-      abgeschlossen werden konnte.
ligungen rechtsungleiche Entscheide nicht ver-
meiden lassen – so bspw. bei den Anträgen um          Die Datenschutzbeauftragte begrüsst die eingelei-
Online-Zugriff auf alle elf Einwohnerregister der     teten Schritte zur Schaffung von gesetzlichen
Einwohnergemeinden, wo am Ende der Verfah-            Grundlagen, weil diese die notwendige Transpa-
ren elf gemeinderätliche Entscheide vorliegen.        renz und Rechtssicherheit herstellen und zur
                                                      Entlastung aller in den Online-Gesuchs-Verfahren
Im Berichtsjahr wurde die Online-Verordnung           Involvierten – insbesondere zur dringend erforder-
nach ausgiebiger Diskussion im Rahmen der             lichen Entlastung der Datenschutzstelle – beitra-
DSG-Revision letztlich zwar nicht aufgehoben,         gen. Deshalb wird die Datenschutzstelle im ange-
sie soll aber nach dem Willen des Kantonsrats         stossenen Gesetzgebungsprozess auch weiterhin
nur noch als Übergangslösung bis zur Schaffung        unterstützend zur Verfügung stehen.
gesetzlicher Grundlagen für Online-Zugriffe bei-
behalten werden.
3. Spezialgesetzliche Aufgaben                                                                            12

3.2 Gesetz über die Videoüber-                       Liste Vorabkonsultation
                                                     Aufgrund des mit Videoüberwachungen einher-
wachung im öffentlichen und
                                                     gehenden hohen Risikos für die Grundrechte
im öffentlich zugänglichen Raum                      der betroffenen Personen waren Videoüberwa-
                                                     chungen der Datenschutzstelle bisher zur Vorab-
Im Kanton Zug ist die Fachstelle Videoüberwa-        kontrolle (neu: Vorabkonsultation) vorzulegen.
chung der Zuger Polizei (FaVü) primäre Anlauf-       Gemäss revidiertem DSG hat die Datenschutz-
stelle im Bereich Videoüberwachung. Sie stellt       stelle neu eine Liste derjenigen Bearbeitungsvor-
ein Musterformular für Gesuche betreffend Vi-        gänge zu führen, die der Datenschutzstelle zur
deoüberwachung und weitere Informationen zur         Vorabkonsultation zu unterbreiten sind (§ 19a
Verfügung. Der Datenschutzstelle kommen auf-         Abs. 3 DSG). Entsprechend werden Videoüber-
grund der Video- und Datenschutzgesetzgebung         wachungen auf dieser Liste geführt (Link zur Lis-
die folgenden beiden Aufgaben zu:                    te siehe unter Ziff. 1.2).

– Stellungnahme bei Gesuchen um Bewilligun-          Datenschutz-Folgenabschätzung
  gen und                                            Zudem galt es, die Anforderungen der Bewilli-
– Veröffentlichung von Entscheiden (siehe dazu       gungsgesuche (gemäss Videogesetzgebung) und
  Tätigkeitsbericht 2019, S. 12 f.).                 die (neuen) datenschutzseitigen Anforderungen
                                                     (Datenschutz-Folgenabschätzung, Vorabkonsul-
Im Berichtsjahr lud die Datenschutzstelle die in     tation) zu koordinieren. Die Datenschutzstelle hat
das Bewilligungsverfahren involvierten Stellen       für die Ergänzung des Gesuchformulars mit den
der Sicherheitsdirektion und der Zuger Polizei zu    entsprechenden datenschutzrechtlichen Anforde-
einem Austausch ein. Anlass waren u.a. die Opti-     rungen Vorschläge gemacht und stellt für die Da-
mierung des Standardablaufs für Bewilligungs-        tenschutz-Folgenabschätzung eine Vorlage als
gesuche, anstehende Erneuerungen von bestehen-       Hilfsmittel zur Verfügung.
den Bewilligungen (siehe nachfolgend), pendente
Gesuche sowie verschiedene Auslegungs-/Ab-           Dadurch soll einerseits die Hilfestellung für die
grenzungsfragen. Ebenfalls thematisiert wurden       Gesuchsteller verbessert werden, andererseits
die Auswirkungen des revidierten Datenschutzge-      sollen aber auch die für die Beurteilung erforder-
setzes auf Videoüberwachungen.                       lichen Informationen präziser abgeholt werden.
                                                     Damit sollen Rückfragen minimiert und eine effi-
Verlängerungen von Bewilligungen                     zientere Prüfung der Gesuche ermöglicht werden.
Bewilligungen für Videoüberwachungen sind auf
maximal fünf Jahre befristet. Im Berichtsjahr lie-
fen u.a. verschiedene Videoüberwachungen der
Stadt Zug aus (Feuerwehr/Werkhof, Fussball-,
Leichtathletikstadion, Betreibungsamt). Die Er-
neuerungen bestehender Videoüberwachungen
wurden prioritär behandelt.

Die Datenschutzstelle hat betreffend das Gesuch-
formular für Videoüberwachungen u.a. Anregun-
gen für dessen Verwendung für Verlängerungen
gemacht.
13

4. Kontrollen

Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der
Datenschutzstelle, dass sie die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften in rechtlicher, techni-
scher und organisatorischer Hinsicht überwacht
und dazu auch Kontrollen bei den verantwort-
lichen Organen durchführen kann.

Die Datenschutzstelle konnte ihr Know-how
im ICT-Bereich im Berichtsjahr mit einem zu-
sätzlichen Mitarbeiter ICT im Umfang eines
50%-Pensums ausbauen. Dadurch verfügt die
Datenschutzstelle nun auch intern über das für
die Durchführung von Kontrollen und Audits not-
wendige Know-how. Dies ist allerdings nur eine
der Aufgaben des neuen Mitarbeiters. Im Be-
richtsjahr lag der Schwerpunkt des neuen Mit-
arbeiters auf der Beratung zu verschiedenen
IT- und Digitalisierungsprojekten.

Follow-up-Prozess der Schengen-Evaluierung
Ende 2020 wurde die Datenschutzstelle um eine
Aktualisierung ihrer Stellungnahme betreffend
die vom Rat der EU im Jahr 2019 veröffentlichten
Empfehlungen aus der Schengen-Evaluierung
gebeten
https://data.consilium.europa.eu/doc/docu-
ment/ST-7281-2019-INIT/de/pdf; (siehe dazu
auch Tätigkeitsbericht 2019, S. 14).

Die Datenschutzstelle hat darauf hingewiesen,
dass Empfehlung 4 nicht erfüllt ist («die Durchset-
zungsbefugnisse der kantonalen Datenschutz-
behörden stärken, indem ihnen das Recht verlie-
hen wird, direkt rechtsverbindliche Entscheidun-
gen zu treffen»): Das per 1. September 2020 in
Kraft getretene revidierte DSG sieht keine Verfü-
gungskompetenz der Datenschutzstelle vor.

Eine Verbesserung konnte betreffend die der Da-
tenschutzstelle zur Verfügung stehenden Ressour-
cen erreicht werden (Empfehlung 19): Nachdem
die für das Berichtsjahr beantragte zusätzliche
50%-Stelle für einen Mitarbeiter ICT (bei Strei-
chung des bisherigen Budgets für den Beizug Ex-
terner) Ende 2019 genehmigt worden war, konnte
die Stelle per 1. März 2020 besetzt werden.
14

5. Schulung und Öffentlichkeitsarbeit

Workshop DSG – Einwohnerkontrollen
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des revidierten
DSG hat die Datenschutzstelle zusammen mit
den Leiterinnen und Leitern der Einwohnerkont-
rollen einen Workshop durchgeführt. Dieser be-
fasste sich mit den für die Einwohnerkontrollen
relevanten Neuerungen per 1. September 2020.

Schulungen
Verwaltungsinterne Schulungen, an denen die
Datenschutzbeauftragte regelmässig teilnimmt,
wurden im Berichtsjahr zunächst verschoben und
schliesslich abgesagt.

Website
Die Datenschutzstelle hat im Berichtsjahr ihre
Website fortlaufend überarbeitet. Dabei handelt
es sich um einzelne Seiten und Themen, die über-
arbeitet oder neu aufbereitet wurden. Anlass
dazu bot u.a. das per 1. September 2020 in Kraft
getretene neue Datenschutzgesetz.
15

6. Zusammenarbeit mit anderen
   Datenschutzstellen

Privatim                                               Eidgenössischer Datenschutz- und
Die Datenschutzstelle des Kantons Zug ist Mit-         Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
glied von privatim, der Konferenz der schweizeri-      Die Zusammenarbeit der kantonalen Daten-
schen Datenschutzbeauftragten www.privatim.ch.         schutzbeauftragten mit dem Eidgenössischen
Privatim gehören die Datenschutzbehörden aller         Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
26 Kantone und von acht Städten an sowie der           EDÖB; www.edoeb.admin.ch ist im Rahmen des
Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeits-       Schengen-Assoziierungsabkommens gesetzlich
beauftragte (EDÖB) und die Datenschutzbeauf-           vorgeschrieben. Danach sind die Aufsichtsstellen
tragte des Fürstentums Liechtenstein. Privatim         verpflichtet, bei der Beaufsichtigung der Daten-
hat im Berichtsjahr das 20-jährige Bestehen «gefei-    bearbeitungen, die im Rahmen des Assoziie-
ert» – letztlich leider ohne Feier bzw. (Jubiläums-)   rungsabkommens erfolgen, aktiv zusammenzu-
Konferenz.                                             arbeiten. Die Zusammenarbeit erfolgt über die
                                                       «Koordinationsgruppe der schweizerischen Daten-
Für die Datenschutzstelle ist der Austausch mit        schutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des
anderen Datenschutzbeauftragten über kantons-          Schengen-Assoziierungsabkommens». Im Be-
übergreifende Themen sehr wichtig und von              richtsjahr wurden die kantonalen Datenschutz-
grossem Nutzen. U.a. ermöglicht er, sich einen         beauftragten auf schriftlichem Weg informiert.
Überblick über Stand sowie Art und Weise der
Umsetzung gleicher oder ähnlicher Vorhaben
durch die Organe anderer Kantone zu verschaf-
fen. Der Austausch erfolgt einerseits im Rahmen
von Arbeitsgruppen (Polizei und Migration, Digi-
tale Verwaltung, IT), andererseits aber auch in
Form des Ad-hoc-Austausches zu einzelnen The-
men (im Berichtsjahr bspw. zu E-Umzug).

Mit dem neu eingetretenen IT-Fachspezialist ist
die Datenschutzstelle auch in der Arbeitsgruppe
IT vertreten, welche u.a. die Ausschreibung für
eine nationale Lösung für elektronische Fussfes-
seln (Electronic Monitoring) begleitete.

Zusammenarbeit der Zentralschweizer
Datenschutzbeauftragten
Bereits 2019 haben die Datenschutzbeauftragten
der Kantone Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwal-
den, Uri und Zug ihre Zusammenarbeit verstärkt.
Ein Austausch und eine Abstimmung ergeben
sich einerseits aufgrund bestehender Konkordate
(Polizei- und Psychiatrie-Konkordat) sowie weite-
rer gemeinsamer Themen (z.B. Krebsregister).
Letztlich ist aber jeweils dem rechtlichen, organi-
satorischen und technischen Hintergrund und
Umfeld des jeweiligen Kantons Rechnung zu tra-
gen (z.B. Aufbewahrung und Archivierung von Pa-
tientendaten).
16

7. Personal und Statistik

Personal                                            Statistik
Dank der Ende November 2019 bewilligten 50%-        Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Datenschutz-
Stelle für einen/eine Mitarbeiter/in ICT konnte     stelle liegt wie in den Vorjahren auf der Beratung
die Datenschutzstelle ihre Stellenprozente im       und Aufsicht. Dabei ist eine weitere Zunahme
Berichtsjahr erhöhen. Die Datenschutzstelle         (+8 %) in diesem Bereich zu verzeichnen (55,5 %;
verfügt seit 1. März 2020 über 210 Stellenpro-      2019: 47,5 %). Die Beratung und Aufsicht der
zente, verteilt auf die Datenschutzbeauftragte      kantonalen Verwaltung ist auf 43 % gestiegen
(80 %), ihre Stellvertreterin (80 %) und den neu-   (2019: 34,5 %); auf gleichem Niveau bewegen
en Mitarbeiter ICT (50 %).                          sich Beratung und Aufsicht der Gemeinden (11,5 %;
                                                    2019: 10 %) sowie die Beratung von Privaten (2 %;
                                                    2019: 3 %).

                                                    Demgegenüber ist der Aufwand in der Gesetzge-
                                                    bung im Berichtsjahr stark gesunken (auf 12 %;
                                                    2019: 27 %). Dies ist u.a. darin begründet, dass
                                                    der Gesetzgebungsprozess zur Revision des Da-
                                                    tenschutzgesetzes (DSG) und der Datensicher-
                                                    heitsverordnung (DSV) bzw. der Verordnung
                                                    über die Informationssicherheit von Personen-
                                                    daten (VIP) im Berichtsjahr abgeschlossen wer-
                                                    den konnte (siehe Ziff. 2).

Zusammenarbeit mit anderen
Datenschutzbehörden                                                                Register der Datensammlungen

                                                            0,5 %
Diverses/Interna
                                                    3,5 %
                                            8%
Spezialgesetzliche Aufgaben
                                    9%

                                                                                            Beratung und Aufsicht
Schulung und                     11,5 %                                   55,5 %
Öffentlichkeitsarbeit

Gesetzgebung und                          12 %
Vernehmlassungen
7. Personal und Statistik                                                                                  17

Die im Berichtsjahr für die spezialgesetzlichen       Das «Register der Datensammlungen» wurde
Aufgaben (gemäss Online-Verordnung und Vi-            mit dem Inkrafttreten des revidierten Daten-
deoüberwachungsgesetz; siehe Ziff. 3) aufge-          schutzgesetzes aufgehoben und wird seit dem
wendeten Ressourcen haben sich im Berichts-           1. September 2020 nicht mehr aktualisiert. Neu
jahr auf dem Niveau des Vorjahres bewegt (9 %;        gilt die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Be-
2019: 7 %).                                           arbeitungstätigkeiten zu führen und zu veröf-
                                                      fentlichen, nur noch für die Justiz- und Strafver-
Für das Berichtsjahr wird kein Aufwand für die        folgungs-/Strafvollzugsbehörden. Die Daten-
Kontrolltätigkeit ausgewiesen (da unter 0,5 %).       schutzstelle hat die verantwortlichen Organe
Es fand keine Kontrolle statt. Noch ausstehend        informiert, dass das Register während einer
ist die Nachkontrolle des Audits der Printing-        Übergangsfrist noch aufgeschaltet bleibt, damit
Lösung aus dem Vorjahr.                               die Informationen von den verantwortlichen Or-
                                                      ganen allenfalls noch übernommen werden kön-
Der Aufwand im Bereich Schulung und Öffent-           nen. Anschliessend wird das Register auf der
lichkeitsarbeit ist im Vergleich zum Vorjahr ge-      Website der Datenschutzstelle abgeschaltet. Für
stiegen (+7.5 %) und bewegt sich damit wieder         die Datenschutzstelle werden mit dem Wegfall
auf dem Niveau von 2018 (11 %). Ins Berichtsjahr      der Registerführung Ressourcen frei, wenn auch
fielen neben der Erstellung des Tätigkeitsbe-         in sehr geringem Masse.
richts auch die Erstellung zusätzlicher Informa-
tionen und verschiedener Hilfsmittel sowie die
(teilweise) Überarbeitung der Website.

Die unter Diverses/Interna verbuchten Aufwen-
dungen sind leicht gesunken (8 %, 2019: 10 %). Da-
runter fallen alle internen Arbeiten, die nicht den
anderen Aufgaben zugeordnet werden können:
Budget/Rechnungswesen, Personal, Aufwendun-
gen für Administratives, eigene Weiterbildung,
Archivierung usw.
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Datenschutzbeauftragte des Kantons Zug   Christen Visuelle Kommunikation, Zug
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T 041 728 31 87                          www.datenschutz-zug.ch abrufbar.
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