AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE VORTRAG STADT XY - STAND MÄRZ 2016 - Mehr Land in Sicht!
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AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE VORTRAG STADT XY STAND MÄRZ 2016
Das Netzwerk
„Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein“
setzt im „Handlungsschwerpunkt Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen
(IvAF)“ die "ESF Integrationsrichtlinie Bund“ um und wird finanziert vom ESF und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband
Schleswig-Holstein sowie von den Projektträgern.
Zielgruppe sind AsylbewerberInnen und Flüchtlinge mit ungesichertem Aufenthalt und
nachrangigem Arbeitsmarktzugang.
Es gibt seit dem 01.01.2016 bundesweit 41 Landes-Netzwerke, die ebenfalls die durch
die ESF-Integrationsrichtlinie Bund vorgegebenen Ziele umsetzen.
27.06.2016Koordination des Netzwerks
„Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein“
durch Özlem Erdem-Wulff, Krystyna Michalski, Martin Link
Die Koordination erfolgt durch den Paritätischen Wohlfahrtsverband SH und den
Flüchtlingsrat SH.
Sie erreichen uns unter folgenden Adressen:
Der PARITÄTISCHE SH Flüchtlingsrat SH
Zum Brook 4 Sophienblatt 82-86
24143 Kiel 24114 Kiel
Telefon: 0431 560223 Telefon: 0431 2393924
Email: michalski@paritaet-sh.org Email: mehrlis@frsh.de
Homepage: www.mehrlandinsicht-sh.de (im Aufbau)
27.06.2016NETZWERK MEHR LAND IN SICHT!
ARBEIT FÜR FLÜCHTLINGE IN SCHLESWIG-HOLSTEIN
operative Partner: vor Ort in: • Beratung und Unterstützung von
Asylbewerber/-innen, Personen mit
Ankommen Perspektive Job Kreis Nordfriesland Duldung und Flüchtlingen
• Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder
Arbeitsmarktservice UTS e.V. Rendsburg schulische Bildung
• Verbesserung des Zugangs zu Förder-
Be In ZBBS e.V. Kiel instrumenten des SGB II und SGB III
• Schulungen für Agenturen für Arbeit
Handwerk ist interkulturell Handwerkskammer Lübeck
und Jobcenter
• Beratung von Arbeitgebern
Interkulturelle Öffnung Diakonisches Werk Hamburg
West/Südholstein • Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
zur strukturellen Verbesserung der
Arbeitsmarktintegration
27.06.2016MÖGLICHE FRAGEN
Haben alle Flüchtlinge eine gültige Arbeitserlaubnis?
Wie und von wem bekommen die Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis?
Sind die Flüchtlinge automatisch krankenversichert? Können die Flüchtlinge
Krankenversicherungsschutz bei einer deutschen Krankenkasse bekommen? Voraussetzungen?
Haben die Flüchtlinge eine Lohnsteuernummer? Welches Finanzamt erteilt die Lohnsteuernummer
für Flüchtlinge?
Haben die Flüchtlinge eine Bankverbindung?
Gilt für die Flüchtlinge der Mindestlohn, z.B. in der Baubranche von zur Zeit 11,25 €/Stunde oder gibt
es Ausnahmen? Wenn ja, welche und wo müssen die beantragt werden?
Wo können Flüchtlinge Deutschkurse besuchen und wer bezahlt die Kurse?
27.06.2016“AUFENTHALTSPAPIERE“ – UNGESICHERTER AUFENTHALT
Ankunftsnachweis (früher: BÜMA) - Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
immer befristet
Aufenthaltsgestattung -zur Durchführung des Asylverfahrens
zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate
Duldung - nach Ablehnung des Asylantrags bei Ausreise- und Abschiebehindernissen
1 Monat–3 Monate–6 Monate
Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
immer befristet 1 - Jahr-3 Jahre
27.06.2016AUF EINEN BLICK
27.06.2016ASYLBEWERBER/-INNEN – ASYLSUCHENDE
Personen mit Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG)
• Zur Durchführung des Asylverfahrens wird
die „Aufenthaltsgestattung“ ausgestellt.
• Asylbewerber/-innen im laufenden
Asylverfahren erhalten AsylbLG-
Leistungen.
• Für die Arbeitsförderung sind daher die
Agenturen für Arbeit zuständig (für eine
Vermittlung oder die Teilnahme an
Maßnahmen der Arbeitsförderung gilt
jedoch eine Wartefrist von drei Monaten
ab Asylantragstellung).
© Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH 2015. Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung verwendet werden. 27.06.2016ASYLBEWERBER/-INNEN – ASYLSUCHENDE
Personen mit Ankunftsnachweis
27.06.2016ÜBERGANGSREGELUNGEN
BüMA – Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
• Die BüMA bescheinigt, dass sich die
schutzsuchende Person nicht illegal,
sondern zwecks Asylantragstellung in
Deutschland aufhält.
• Der Tag der Ausstellung der BüMA wird als
Zeitpunkt des Beginns der Drei-Monats-
Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt
angesehen.
© Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH 2015. Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung verwendet werden. 27.06.2016PERSONEN MIT EINER DULDUNG – Vorübergehende Aussetzung
der Abschiebung (§ 60a AufenthG)
• v.a. abgelehnte Asylsuchende, deren
Abschiebung aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht möglich ist, da:
Bürgerkrieg im Herkunftsland
Transport unmöglich, z.B. mangelnde
Flugverbindung
gesundheitliche Gründe
fehlende Einreisepapiere
• Personen mit Duldung erhalten AsylbLG-
Leistungen.
• Für die Arbeitsförderung sind daher die
Agenturen für Arbeit zuständig.
© Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH 2015. Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung verwendet werden. 27.06.2016ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBER/-INNEN
Personen mit Aufenthaltsgestattung / BüMA/Ankunftsnachweis
• Wartefrist (§ 61 AsylG)
1. – 3. • Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Monat
• Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA
4. – 15.
Monat
• Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.
• Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV)
16. – 48.
Monat
• Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.
• ohne Zustimmung der BA
ab 49.
Monat
• Erwerbstätigkeit gestattet.
27.06.2016ARBEITSMARKTZUGANG FÜR GEDULDETE
Personen mit Duldung
• Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner BA-Zustimmung bedürfen)
1. – 3.
Monat
• Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
• Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA
4. – 15.
Monat
• Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.
• Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV)
16. – 48.
Monat
• Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.
• ohne Zustimmung der BA
ab 49.
Monat
• Erwerbstätigkeit gestattet.
27.06.2016DIE ZUSTIMMUNG DER BA FÜR EINE PERSON MIT AUFENTHALTSGESTATTUNG UND
DULDUNG WIRD OHNE VORRANGPRÜFUNG , ABER MIT PRÜFUNG DER
ARBEITSBEDINGUNGEN ERTEILT, WENN SIE:
sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im
Bundesgebiet aufhält oder
einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem
Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder
einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss
entsprechende Beschäftigung oder
einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem
Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Engpassberuf aus der Positivliste der
BA handelt oder
für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines ausländischen
Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.
27.06.2016KEINER ZUSTIMMUNG DER BA BEDARF DIE BESCHÄFTIGUNGSERLAUBNIS FÜR
PERSONEN MIT AUFENTHALTSGESTATTUNG UND DULDUNG
für ein Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes
für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem
Ausbildungsberuf
für eine Beschäftigung nach (§§ BeschV)
§ 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen)
§ 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte)
§ 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung)
§ 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe)
§ 15 Nr. 2
(Praktika im Rahmen eines EU-Programmes, in SH=Mehr Land in Sicht)
§ 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle)
§ 23 (Internationale Sportveranstaltungen
für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten
Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft lebt
27.06.2016NEUE GESETZESLAGE
Aufenthaltspflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen für alle Asylsuchenden bis zu 6
Monate. Solange gilt ein Arbeitsverbot!
In Schleswig-Holstein bleiben die Flüchtlinge nicht so lange in der EAE.
ABER: Aufenthaltspflicht in Aufnahmeeinrichtungen dauerhaft für neue
Asylsuchende aus „Sicheren Herkunftsstaaten“. Das bedeutet: Arbeitsverbot!
(Weitere Verschärfungen folgen im Asylpaket II)
27.06.2016ZUGANG ZU AUSBILDUNG
Schulische Ausbildung (also Schulbesuch) ist keine Beschäftigung. Eine Erlaubnis der ABH ist nicht
erforderlich
Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika ist eine
Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Diese trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im
Ausweis ein. Es bedarf keiner Zustimmung der BA!
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat schulische Ausbildungen möglich
ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
Personen mit Duldung
ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich
27.06.2016NACH DER AUSBILDUNG - BLEIBERECHT
§ 18a AufenthG
„Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der
beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer im Bundesgebiet
a)eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder
…
27.06.2016ZUGANG ZU PRAKTIKA
Beachte: Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der
Ausländerbehörde erforderlich! Wegfallen kann lediglich die
Zustimmungserfordernis der BA!
• Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschVO Praktika nach § 22 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes. Keiner Zustimmung der BA
bedürfen Praktika zum Beispiel zu Weiterbildungszwecken, z.B. im
schulischen Kontext, während des Studiums, zur Orientierung für eine
Ausbildung, zur Anerkennung des ausländischen Abschlusses usw.
• Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Praktika nach § 15 Nr. 2 BeschVO im Rahmen
von EU-geförderten Programmen.
27.06.2016ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT FÜR FLÜCHTLINGE MIT
AUFENTHALTSERLAUBNIS
ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
§ 31 BeschV Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt worden ist,
bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
27.06.2016SPRACHFÖRDERUNG FÜR FLÜCHTLINGE, §§ 44 FF AUFENTHG
Aufenthaltsgestattung Kein Integrationskurs, siehe aber neues Gesetz,
ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!)
Duldung Keine Integrationskurs,
ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!)
Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
§ 25 Abs. 1+2 Integrationskursberechtigung
§ 25 Abs. 3 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 25 Abs. 4 S.1 ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!)
§ 25 Abs. 4 S.2 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 25 Abs. 4a u. 4b ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!)
§ 25 Abs. 5 ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!)
§ 23 Abs. 1 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 23a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 23 Abs. 2 Integrationskursberechtigung
§ 18a Integrationskursberechtigung
§ 25a 1 Jahr Voraufenthalt
27.06.2016SPRACHFÖRDERUNG FÜR FLÜCHTLINGE IN SCHLESWIG-
HOLSTEIN
WiSH (Land)
Kurse auf ehrenamtlicher Basis
STAFF (Land)
Kurse auf ehrenamtlicher Basis
Einstiegskurse (BA)
Integrationskurse (BAMF)
ESF-BAMF Kurse (BAMF)
27.06.2016SPRACHFÖRDERUNG FÜR FLÜCHTLINGE - NEU
Seit 24. Oktober 2015 besteht ein nachrangiger Zugang zu
den Integrationskursen für Personen, die:
• 1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein
rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu
erwarten ist (Intepretation:Syrien, Iran, Irak, Eritrea),
• 2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
• 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen.
27.06.2016HILFREICHE LINKS
http://www.migration.paritaet.org/start/publikationen
http://www.einwanderer.net
http://www.asyl.net/index.php?id=startseite
27.06.2016IQ –NETZWERK IN SH – ANERKENNUNG VON ABSCHLÜSSEN
Informationen und Kontaktdaten über die Homepage Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung und Qualifizierungen im Kontext des
Anerkennungsgesetzes
http://www.netzwerk-iq.de/schleswig-holstein.html
27.06.2016KONTAKT:
ÖZLEM ERDEM-WULFF
E-Mail: mehrlis@frsh.de
Das Netzwerk „Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein wird im Rahmen der ESF-Integrationsrichtlinie Bund im Handlungsschwerpunkt
Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert.VIELEN DANK FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT.
Das Netzwerk „Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein wird im Rahmen der ESF-Integrationsrichtlinie Bund im Handlungsschwerpunkt
Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert.Sie können auch lesen