AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE VORTRAG STADT XY - STAND MÄRZ 2016 - Mehr Land in Sicht!
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AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE VORTRAG STADT XY STAND MÄRZ 2016
Das Netzwerk „Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein“ setzt im „Handlungsschwerpunkt Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen (IvAF)“ die "ESF Integrationsrichtlinie Bund“ um und wird finanziert vom ESF und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein sowie von den Projektträgern. Zielgruppe sind AsylbewerberInnen und Flüchtlinge mit ungesichertem Aufenthalt und nachrangigem Arbeitsmarktzugang. Es gibt seit dem 01.01.2016 bundesweit 41 Landes-Netzwerke, die ebenfalls die durch die ESF-Integrationsrichtlinie Bund vorgegebenen Ziele umsetzen. 27.06.2016
Koordination des Netzwerks „Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein“ durch Özlem Erdem-Wulff, Krystyna Michalski, Martin Link Die Koordination erfolgt durch den Paritätischen Wohlfahrtsverband SH und den Flüchtlingsrat SH. Sie erreichen uns unter folgenden Adressen: Der PARITÄTISCHE SH Flüchtlingsrat SH Zum Brook 4 Sophienblatt 82-86 24143 Kiel 24114 Kiel Telefon: 0431 560223 Telefon: 0431 2393924 Email: michalski@paritaet-sh.org Email: mehrlis@frsh.de Homepage: www.mehrlandinsicht-sh.de (im Aufbau) 27.06.2016
NETZWERK MEHR LAND IN SICHT! ARBEIT FÜR FLÜCHTLINGE IN SCHLESWIG-HOLSTEIN operative Partner: vor Ort in: • Beratung und Unterstützung von Asylbewerber/-innen, Personen mit Ankommen Perspektive Job Kreis Nordfriesland Duldung und Flüchtlingen • Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsmarktservice UTS e.V. Rendsburg schulische Bildung • Verbesserung des Zugangs zu Förder- Be In ZBBS e.V. Kiel instrumenten des SGB II und SGB III • Schulungen für Agenturen für Arbeit Handwerk ist interkulturell Handwerkskammer Lübeck und Jobcenter • Beratung von Arbeitgebern Interkulturelle Öffnung Diakonisches Werk Hamburg West/Südholstein • Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zur strukturellen Verbesserung der Arbeitsmarktintegration 27.06.2016
MÖGLICHE FRAGEN Haben alle Flüchtlinge eine gültige Arbeitserlaubnis? Wie und von wem bekommen die Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis? Sind die Flüchtlinge automatisch krankenversichert? Können die Flüchtlinge Krankenversicherungsschutz bei einer deutschen Krankenkasse bekommen? Voraussetzungen? Haben die Flüchtlinge eine Lohnsteuernummer? Welches Finanzamt erteilt die Lohnsteuernummer für Flüchtlinge? Haben die Flüchtlinge eine Bankverbindung? Gilt für die Flüchtlinge der Mindestlohn, z.B. in der Baubranche von zur Zeit 11,25 €/Stunde oder gibt es Ausnahmen? Wenn ja, welche und wo müssen die beantragt werden? Wo können Flüchtlinge Deutschkurse besuchen und wer bezahlt die Kurse? 27.06.2016
“AUFENTHALTSPAPIERE“ – UNGESICHERTER AUFENTHALT Ankunftsnachweis (früher: BÜMA) - Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender immer befristet Aufenthaltsgestattung -zur Durchführung des Asylverfahrens zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate Duldung - nach Ablehnung des Asylantrags bei Ausreise- und Abschiebehindernissen 1 Monat–3 Monate–6 Monate Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen immer befristet 1 - Jahr-3 Jahre 27.06.2016
AUF EINEN BLICK 27.06.2016
ASYLBEWERBER/-INNEN – ASYLSUCHENDE Personen mit Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) • Zur Durchführung des Asylverfahrens wird die „Aufenthaltsgestattung“ ausgestellt. • Asylbewerber/-innen im laufenden Asylverfahren erhalten AsylbLG- Leistungen. • Für die Arbeitsförderung sind daher die Agenturen für Arbeit zuständig (für eine Vermittlung oder die Teilnahme an Maßnahmen der Arbeitsförderung gilt jedoch eine Wartefrist von drei Monaten ab Asylantragstellung). © Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH 2015. Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung verwendet werden. 27.06.2016
ASYLBEWERBER/-INNEN – ASYLSUCHENDE Personen mit Ankunftsnachweis 27.06.2016
ÜBERGANGSREGELUNGEN BüMA – Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender • Die BüMA bescheinigt, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält. • Der Tag der Ausstellung der BüMA wird als Zeitpunkt des Beginns der Drei-Monats- Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt angesehen. © Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH 2015. Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung verwendet werden. 27.06.2016
PERSONEN MIT EINER DULDUNG – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG) • v.a. abgelehnte Asylsuchende, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, da: Bürgerkrieg im Herkunftsland Transport unmöglich, z.B. mangelnde Flugverbindung gesundheitliche Gründe fehlende Einreisepapiere • Personen mit Duldung erhalten AsylbLG- Leistungen. • Für die Arbeitsförderung sind daher die Agenturen für Arbeit zuständig. © Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH 2015. Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung verwendet werden. 27.06.2016
ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBER/-INNEN Personen mit Aufenthaltsgestattung / BüMA/Ankunftsnachweis • Wartefrist (§ 61 AsylG) 1. – 3. • Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Monat • Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA 4. – 15. Monat • Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. • Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV) 16. – 48. Monat • Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. • ohne Zustimmung der BA ab 49. Monat • Erwerbstätigkeit gestattet. 27.06.2016
ARBEITSMARKTZUGANG FÜR GEDULDETE Personen mit Duldung • Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner BA-Zustimmung bedürfen) 1. – 3. Monat • Erwerbstätigkeit nicht gestattet. • Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA 4. – 15. Monat • Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. • Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV) 16. – 48. Monat • Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. • ohne Zustimmung der BA ab 49. Monat • Erwerbstätigkeit gestattet. 27.06.2016
DIE ZUSTIMMUNG DER BA FÜR EINE PERSON MIT AUFENTHALTSGESTATTUNG UND DULDUNG WIRD OHNE VORRANGPRÜFUNG , ABER MIT PRÜFUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN ERTEILT, WENN SIE: sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist. 27.06.2016
KEINER ZUSTIMMUNG DER BA BEDARF DIE BESCHÄFTIGUNGSERLAUBNIS FÜR PERSONEN MIT AUFENTHALTSGESTATTUNG UND DULDUNG für ein Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf für eine Beschäftigung nach (§§ BeschV) § 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen) § 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte) § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe) § 15 Nr. 2 (Praktika im Rahmen eines EU-Programmes, in SH=Mehr Land in Sicht) § 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle) § 23 (Internationale Sportveranstaltungen für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt 27.06.2016
NEUE GESETZESLAGE Aufenthaltspflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen für alle Asylsuchenden bis zu 6 Monate. Solange gilt ein Arbeitsverbot! In Schleswig-Holstein bleiben die Flüchtlinge nicht so lange in der EAE. ABER: Aufenthaltspflicht in Aufnahmeeinrichtungen dauerhaft für neue Asylsuchende aus „Sicheren Herkunftsstaaten“. Das bedeutet: Arbeitsverbot! (Weitere Verschärfungen folgen im Asylpaket II) 27.06.2016
ZUGANG ZU AUSBILDUNG Schulische Ausbildung (also Schulbesuch) ist keine Beschäftigung. Eine Erlaubnis der ABH ist nicht erforderlich Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Diese trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein. Es bedarf keiner Zustimmung der BA! Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat schulische Ausbildungen möglich ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich 27.06.2016
NACH DER AUSBILDUNG - BLEIBERECHT § 18a AufenthG „Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer im Bundesgebiet a)eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder … 27.06.2016
ZUGANG ZU PRAKTIKA Beachte: Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich! Wegfallen kann lediglich die Zustimmungserfordernis der BA! • Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschVO Praktika nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zum Beispiel zu Weiterbildungszwecken, z.B. im schulischen Kontext, während des Studiums, zur Orientierung für eine Ausbildung, zur Anerkennung des ausländischen Abschlusses usw. • Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Praktika nach § 15 Nr. 2 BeschVO im Rahmen von EU-geförderten Programmen. 27.06.2016
ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT FÜR FLÜCHTLINGE MIT AUFENTHALTSERLAUBNIS ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) § 31 BeschV Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. 27.06.2016
SPRACHFÖRDERUNG FÜR FLÜCHTLINGE, §§ 44 FF AUFENTHG Aufenthaltsgestattung Kein Integrationskurs, siehe aber neues Gesetz, ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!) Duldung Keine Integrationskurs, ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!) Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG § 25 Abs. 1+2 Integrationskursberechtigung § 25 Abs. 3 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 25 Abs. 4 S.1 ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!) § 25 Abs. 4 S.2 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 25 Abs. 4a u. 4b ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!) § 25 Abs. 5 ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!) § 23 Abs. 1 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 23a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 23 Abs. 2 Integrationskursberechtigung § 18a Integrationskursberechtigung § 25a 1 Jahr Voraufenthalt 27.06.2016
SPRACHFÖRDERUNG FÜR FLÜCHTLINGE IN SCHLESWIG- HOLSTEIN WiSH (Land) Kurse auf ehrenamtlicher Basis STAFF (Land) Kurse auf ehrenamtlicher Basis Einstiegskurse (BA) Integrationskurse (BAMF) ESF-BAMF Kurse (BAMF) 27.06.2016
SPRACHFÖRDERUNG FÜR FLÜCHTLINGE - NEU Seit 24. Oktober 2015 besteht ein nachrangiger Zugang zu den Integrationskursen für Personen, die: • 1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Intepretation:Syrien, Iran, Irak, Eritrea), • 2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder • 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen. 27.06.2016
HILFREICHE LINKS http://www.migration.paritaet.org/start/publikationen http://www.einwanderer.net http://www.asyl.net/index.php?id=startseite 27.06.2016
IQ –NETZWERK IN SH – ANERKENNUNG VON ABSCHLÜSSEN Informationen und Kontaktdaten über die Homepage Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung und Qualifizierungen im Kontext des Anerkennungsgesetzes http://www.netzwerk-iq.de/schleswig-holstein.html 27.06.2016
KONTAKT: ÖZLEM ERDEM-WULFF E-Mail: mehrlis@frsh.de Das Netzwerk „Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein wird im Rahmen der ESF-Integrationsrichtlinie Bund im Handlungsschwerpunkt Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert.
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT. Das Netzwerk „Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein wird im Rahmen der ESF-Integrationsrichtlinie Bund im Handlungsschwerpunkt Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert.
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