AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE VORTRAG STADT XY - STAND MÄRZ 2016 - Mehr Land in Sicht!

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AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE VORTRAG STADT XY - STAND MÄRZ 2016 - Mehr Land in Sicht!
AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR
ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE

VORTRAG STADT XY

STAND MÄRZ 2016
AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE VORTRAG STADT XY - STAND MÄRZ 2016 - Mehr Land in Sicht!
Das Netzwerk

          „Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein“

setzt im „Handlungsschwerpunkt Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen
(IvAF)“ die "ESF Integrationsrichtlinie Bund“ um und wird finanziert vom ESF und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband
Schleswig-Holstein sowie von den Projektträgern.

Zielgruppe sind AsylbewerberInnen und Flüchtlinge mit ungesichertem Aufenthalt und
nachrangigem Arbeitsmarktzugang.

Es gibt seit dem 01.01.2016 bundesweit 41 Landes-Netzwerke, die ebenfalls die durch
die ESF-Integrationsrichtlinie Bund vorgegebenen Ziele umsetzen.

                                                                               27.06.2016
AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE VORTRAG STADT XY - STAND MÄRZ 2016 - Mehr Land in Sicht!
Koordination des Netzwerks
           „Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein“
durch Özlem Erdem-Wulff, Krystyna Michalski, Martin Link

Die Koordination erfolgt durch den Paritätischen Wohlfahrtsverband SH und den
Flüchtlingsrat SH.

Sie erreichen uns unter folgenden Adressen:
Der PARITÄTISCHE SH                           Flüchtlingsrat SH
Zum Brook 4                                   Sophienblatt 82-86
24143 Kiel                                    24114 Kiel
Telefon: 0431 560223                          Telefon: 0431 2393924
Email: michalski@paritaet-sh.org              Email: mehrlis@frsh.de

Homepage: www.mehrlandinsicht-sh.de (im Aufbau)
                                                                                27.06.2016
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NETZWERK MEHR LAND IN SICHT!
ARBEIT FÜR FLÜCHTLINGE IN SCHLESWIG-HOLSTEIN

operative Partner:            vor Ort in:                 • Beratung und Unterstützung von
                                                            Asylbewerber/-innen, Personen mit
Ankommen Perspektive Job      Kreis Nordfriesland           Duldung und Flüchtlingen
                                                          • Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder
Arbeitsmarktservice           UTS e.V. Rendsburg            schulische Bildung
                                                          • Verbesserung des Zugangs zu Förder-
Be In                         ZBBS e.V. Kiel                instrumenten des SGB II und SGB III
                                                          • Schulungen für Agenturen für Arbeit
Handwerk ist interkulturell   Handwerkskammer Lübeck
                                                            und Jobcenter
                                                          • Beratung von Arbeitgebern
Interkulturelle Öffnung       Diakonisches Werk Hamburg
                              West/Südholstein            • Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
                                                            zur strukturellen Verbesserung der
                                                            Arbeitsmarktintegration
                                                                                         27.06.2016
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MÖGLICHE FRAGEN

Haben alle Flüchtlinge eine gültige Arbeitserlaubnis?
Wie und von wem bekommen die Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis?

Sind die Flüchtlinge automatisch krankenversichert? Können die Flüchtlinge
Krankenversicherungsschutz bei einer deutschen Krankenkasse bekommen? Voraussetzungen?

Haben die Flüchtlinge eine Lohnsteuernummer? Welches Finanzamt erteilt die Lohnsteuernummer
für Flüchtlinge?

Haben die Flüchtlinge eine Bankverbindung?

Gilt für die Flüchtlinge der Mindestlohn, z.B. in der Baubranche von zur Zeit 11,25 €/Stunde oder gibt
es Ausnahmen? Wenn ja, welche und wo müssen die beantragt werden?

Wo können Flüchtlinge Deutschkurse besuchen und wer bezahlt die Kurse?

                                                                                         27.06.2016
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VOM ASYLANTRAG ZUR NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS –
ZEITSTRAHL

                                          27.06.2016
“AUFENTHALTSPAPIERE“ – UNGESICHERTER AUFENTHALT

Ankunftsnachweis (früher: BÜMA) - Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
                                     immer befristet

Aufenthaltsgestattung -zur Durchführung des Asylverfahrens
                                     zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate

Duldung - nach Ablehnung des Asylantrags bei Ausreise- und Abschiebehindernissen
                                     1 Monat–3 Monate–6 Monate

Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
                                       immer befristet 1 - Jahr-3 Jahre

                                                                           27.06.2016
AUF EINEN BLICK

                  27.06.2016
ASYLBEWERBER/-INNEN – ASYLSUCHENDE
Personen mit Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG)
                                                                                                  • Zur Durchführung des Asylverfahrens wird
                                                                                                    die „Aufenthaltsgestattung“ ausgestellt.
                                                                                                  • Asylbewerber/-innen im laufenden
                                                                                                    Asylverfahren erhalten AsylbLG-
                                                                                                    Leistungen.
                                                                                                  • Für die Arbeitsförderung sind daher die
                                                                                                    Agenturen für Arbeit zuständig (für eine
                                                                                                    Vermittlung oder die Teilnahme an
                                                                                                    Maßnahmen der Arbeitsförderung gilt
                                                                                                    jedoch eine Wartefrist von drei Monaten
                                                                                                    ab Asylantragstellung).

© Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH 2015. Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung verwendet werden.   27.06.2016
ASYLBEWERBER/-INNEN – ASYLSUCHENDE
Personen mit Ankunftsnachweis

                                     27.06.2016
ÜBERGANGSREGELUNGEN
BüMA – Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
                                                                                                  • Die BüMA bescheinigt, dass sich die
                                                                                                    schutzsuchende Person nicht illegal,
                                                                                                    sondern zwecks Asylantragstellung in
                                                                                                    Deutschland aufhält.
                                                                                                  • Der Tag der Ausstellung der BüMA wird als
                                                                                                    Zeitpunkt des Beginns der Drei-Monats-
                                                                                                    Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt
                                                                                                    angesehen.

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PERSONEN MIT EINER DULDUNG – Vorübergehende Aussetzung
der Abschiebung (§ 60a AufenthG)
                                                                                                  • v.a. abgelehnte Asylsuchende, deren
                                                                                                    Abschiebung aus tatsächlichen oder
                                                                                                    rechtlichen Gründen nicht möglich ist, da:
                                                                                                     Bürgerkrieg im Herkunftsland
                                                                                                     Transport unmöglich, z.B. mangelnde
                                                                                                      Flugverbindung
                                                                                                     gesundheitliche Gründe
                                                                                                     fehlende Einreisepapiere
                                                                                                  • Personen mit Duldung erhalten AsylbLG-
                                                                                                    Leistungen.
                                                                                                  • Für die Arbeitsförderung sind daher die
                                                                                                    Agenturen für Arbeit zuständig.

© Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH 2015. Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung verwendet werden.   27.06.2016
ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBER/-INNEN
Personen mit Aufenthaltsgestattung / BüMA/Ankunftsnachweis

            • Wartefrist (§ 61 AsylG)
1. – 3.     • Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Monat

            • Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA
4. – 15.
Monat
            • Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.

            • Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV)
16. – 48.
 Monat
            • Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.

            • ohne Zustimmung der BA
ab 49.
Monat
            • Erwerbstätigkeit gestattet.

                                                                                    27.06.2016
ARBEITSMARKTZUGANG FÜR GEDULDETE
Personen mit Duldung

            • Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner BA-Zustimmung bedürfen)
1. – 3.
Monat
            • Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

            • Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA
4. – 15.
Monat
            • Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.

            • Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV)
16. – 48.
 Monat
            • Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.

            • ohne Zustimmung der BA
ab 49.
Monat
            • Erwerbstätigkeit gestattet.

                                                                                    27.06.2016
DIE ZUSTIMMUNG DER BA FÜR EINE PERSON MIT AUFENTHALTSGESTATTUNG UND
DULDUNG WIRD OHNE VORRANGPRÜFUNG , ABER MIT PRÜFUNG DER
ARBEITSBEDINGUNGEN ERTEILT, WENN SIE:

 sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im
  Bundesgebiet aufhält oder

 einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem
  Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder

 einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss
 entsprechende Beschäftigung oder

 einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem
  Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Engpassberuf aus der Positivliste der
  BA handelt oder

 für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines ausländischen
  Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.
                                                                                       27.06.2016
KEINER ZUSTIMMUNG DER BA BEDARF DIE BESCHÄFTIGUNGSERLAUBNIS FÜR
PERSONEN MIT AUFENTHALTSGESTATTUNG UND DULDUNG

 für ein Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes
 für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem
  Ausbildungsberuf
 für eine Beschäftigung nach (§§ BeschV)
  § 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen)
  § 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte)
  § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung)
  § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe)
  § 15 Nr. 2
    (Praktika im Rahmen eines EU-Programmes, in SH=Mehr Land in Sicht)
  § 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle)
  § 23 (Internationale Sportveranstaltungen
 für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten
  Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher
  Gemeinschaft lebt
                                                                                  27.06.2016
NEUE GESETZESLAGE

Aufenthaltspflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen für alle Asylsuchenden bis zu 6
Monate. Solange gilt ein Arbeitsverbot!

In Schleswig-Holstein bleiben die Flüchtlinge nicht so lange in der EAE.

ABER: Aufenthaltspflicht in Aufnahmeeinrichtungen dauerhaft für neue
Asylsuchende aus „Sicheren Herkunftsstaaten“. Das bedeutet: Arbeitsverbot!
(Weitere Verschärfungen folgen im Asylpaket II)

                                                                            27.06.2016
ZUGANG ZU AUSBILDUNG
Schulische Ausbildung (also Schulbesuch) ist keine Beschäftigung. Eine Erlaubnis der ABH ist nicht
erforderlich

Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika ist eine
Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Diese trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im
Ausweis ein. Es bedarf keiner Zustimmung der BA!

Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat       schulische Ausbildungen möglich
ab 4. Monat         alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)

Personen mit Duldung
ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)

Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung       alle Ausbildungen möglich

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NACH DER AUSBILDUNG - BLEIBERECHT

§ 18a AufenthG

„Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der
beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer im Bundesgebiet

a)eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder
…

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ZUGANG ZU PRAKTIKA

    Beachte: Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der
     Ausländerbehörde erforderlich! Wegfallen kann lediglich die
                   Zustimmungserfordernis der BA!
• Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschVO Praktika nach § 22 Absatz 1 Satz 2
  Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes. Keiner Zustimmung der BA
  bedürfen Praktika zum Beispiel zu Weiterbildungszwecken, z.B. im
  schulischen Kontext, während des Studiums, zur Orientierung für eine
  Ausbildung, zur Anerkennung des ausländischen Abschlusses usw.
• Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Praktika nach § 15 Nr. 2 BeschVO im Rahmen
  von EU-geförderten Programmen.

                                                              27.06.2016
ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT FÜR FLÜCHTLINGE MIT
AUFENTHALTSERLAUBNIS

ab AE-Erteilung                           Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

§ 31 BeschV   Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
              Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt worden ist,
              bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

                                                                                                                 27.06.2016
SPRACHFÖRDERUNG FÜR FLÜCHTLINGE, §§ 44 FF AUFENTHG
Aufenthaltsgestattung                                  Kein Integrationskurs, siehe aber neues Gesetz,

                                                       ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!)

Duldung                                                Keine Integrationskurs,

                                                       ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!)

Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
           § 25 Abs. 1+2                               Integrationskursberechtigung
           § 25 Abs. 3                                 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
           § 25 Abs. 4 S.1                             ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!)
           § 25 Abs. 4 S.2                             1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
           § 25 Abs. 4a u. 4b                          ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!)
           § 25 Abs. 5                                 ESF-BAMF-Sprachkurs (über MehrLiS!)

           § 23 Abs. 1                                 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
           § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“   1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
           § 23a                                       1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
           § 23 Abs. 2                                 Integrationskursberechtigung
           § 18a                                       Integrationskursberechtigung
           § 25a                                       1 Jahr Voraufenthalt
                                                                                             27.06.2016
SPRACHFÖRDERUNG FÜR FLÜCHTLINGE IN SCHLESWIG-
HOLSTEIN

WiSH (Land)
                 Kurse auf ehrenamtlicher Basis
STAFF (Land)
                 Kurse auf ehrenamtlicher Basis
Einstiegskurse (BA)

Integrationskurse (BAMF)

ESF-BAMF Kurse (BAMF)
                                                  27.06.2016
SPRACHFÖRDERUNG FÜR FLÜCHTLINGE - NEU

 Seit 24. Oktober 2015 besteht ein nachrangiger Zugang zu
          den Integrationskursen für Personen, die:
• 1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein
  rechtmäßiger und         dauerhafter Aufenthalt zu
  erwarten ist (Intepretation:Syrien, Iran, Irak, Eritrea),
• 2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
• 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen.

                                                   27.06.2016
HILFREICHE LINKS

          http://www.migration.paritaet.org/start/publikationen

                      http://www.einwanderer.net

              http://www.asyl.net/index.php?id=startseite

                                                                  27.06.2016
IQ –NETZWERK IN SH – ANERKENNUNG VON ABSCHLÜSSEN

Informationen und Kontaktdaten über die Homepage Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung und Qualifizierungen im Kontext des
Anerkennungsgesetzes

http://www.netzwerk-iq.de/schleswig-holstein.html

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KONTAKT:
                             ÖZLEM ERDEM-WULFF
                            E-Mail: mehrlis@frsh.de

Das Netzwerk „Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein wird im Rahmen der ESF-Integrationsrichtlinie Bund im Handlungsschwerpunkt
Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert.
VIELEN DANK FÜR IHRE
                                AUFMERKSAMKEIT.

Das Netzwerk „Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein wird im Rahmen der ESF-Integrationsrichtlinie Bund im Handlungsschwerpunkt
Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert.
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