"Flüchtlinge" Präsentation für die Unterstützerkreise Asyl im Oberland - 18.03.2015 Frau Monika Lex, Herr Robert Diesner

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"Flüchtlinge" Präsentation für die Unterstützerkreise Asyl im Oberland - 18.03.2015 Frau Monika Lex, Herr Robert Diesner
18.03.2015 Frau Monika Lex, Herr Robert Diesner

  „Flüchtlinge“
  Präsentation für die
  Unterstützerkreise Asyl im Oberland
Zugang zum Arbeitsmarkt
Rechtsgrundlagen

 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
  Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
  (Beschäftigungsverordnung – BeschV)

 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

 Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer
  (Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV)

                      „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015   Seite 2
„Flüchtlingsgruppen“ - vereinfachter Überblick

  Status                      Hintergrund                                    Ausweispapier

  Asylsuchende                  Asylverfahren laufend                        „Aufenthaltsgestattung“

  Geduldete                   Negative                                       Duldung
                              Asylentscheidung

  anerkannte Flüchtlinge      Positive                                       Aufenthaltserlaubnis
                              Asylentscheidung

                     „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015                             Seite 3
Der Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und
„Geduldete“

              „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015   Seite 4
Der Arbeitsmarktzugang für Personen mit
Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen

1 DieErlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 (=Aufenthalt
aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) des Aufenthaltsgesetzes seitens der Ausländerbehörde erteilt worden ist,
bedarf nach § 31 BeschV seit 1.7.2013 keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

                                       „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015                                            Seite 5
Zugang zum Arbeitsmarkt

Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis
und trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.B.

 Wartefrist                                                 Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

 Arbeitsmarktprüfung                                        Erwerbstätigkeit nur nach
   mit Vorrangprüfung                                        Genehmigung durch die Ausländer-
   ohne Vorrangprüfung                                       behörde gestattet.

 Arbeitserlaubnis                                           Erwerbstätigkeit gestattet.

 Versagung der Beschäftigungserlaubnis                      Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf
grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Vorrangprüfung
und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen.
Ausnahme: Bei Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen, ist
nur die Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde einzuholen.
                      „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015                      Seite 6
Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung

Die Zustimmung der BA für eine Person mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung
wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie

 sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer
  Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder
 einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
  besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und
  diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder
 einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem
  Abschluss entsprechende Beschäftigung oder
 einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt,
  für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen
  Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder
 für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines
  ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem
  reglementierten Beruf erforderlich ist.

                      „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015      Seite 7
Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Zustimmung der BA
Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) bedarf die
Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung

 für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
  geregeltem Ausbildungsberuf

 für eine Beschäftigung nach (§§ BeschV)
 § 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen)
 § 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte)
 § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung)
 § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe)
 § 15 Nr. 1 u. 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen der
    schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes)
 § 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle)
 § 23 (Internationale Sportveranstaltungen)

 für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und
  Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der
  Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt
                      „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015    Seite 8
Zugang zum Arbeitsmarkt bei Aufenthaltsgestattung und
Duldung

Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33
                                                                          BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)

1. – 3. Monat       Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen)

4. – 15. Monat      nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung
                    der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)

16. – 48. Monat     Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der
                    vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)

ab 49. Monat        Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte (Folie 7)

                           „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015                                      Seite 9
Zugang zum Arbeitsmarkt bei Aufenthaltserlaubnis

§ 31 BeschV
„Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen“

anerkannter Flüchtling  Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)

ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

                       „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015   Seite 10
Zugang zur Leiharbeit

Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung
beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in
der Leiharbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt.

Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf.
(anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis)

Leiharbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48.
Monat nach Einreise nicht möglich, da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG die Zustimmung zu versagen ist, wenn der Ausländer als
Leiharbeitnehmer tätig werden will.

                      „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015     Seite 11
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Schema

Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.

                          Asylbewerber/in – Geduldete/r
                       sucht einen potentiellen Arbeitgeber
                                         
                        Arbeitserlaubnisantrag (Formular)
                                         
                        Abgabe bei der Ausländerbehörde
                                         
                                Weiterleitung an BA
                                         
                   Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort)
                                         
         Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber
            und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein

                      „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015   Seite 12
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Prüfung
Prüfung durch die Agentur für Arbeit

Vorrang-Prüfung (i.d.R. 4 Wochen)
Die Agentur muss gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass
 sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
   nicht ergeben und
 für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen
   hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.B. anerkannter
   Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis) oder andere Ausländer, die nach dem Recht
   der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum
   Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen.

Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen
 erstreckt sich insbesondere auf Prüfung der Arbeitszeit und Bezahlung (Tarif
  bzw. ortsüblich)

                       „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015     Seite 13
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Ablehnung

Ablehnung durch die Agentur für Arbeit

 positive Vorrangprüfung, d.h. es stehen bevorrechtigte Arbeitnehmer zur
  Verfügung

 Arbeitsbedingungen sind nicht vergleichbar mit denen von deutschen
  Arbeitnehmern

 Versagensgründe nach § 40 AufenthG
   • unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung
   • Leiharbeit
   • schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit
   • „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“

                      „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015   Seite 14
Zugang zur Ausbildung

Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen
Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich.
Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein.

Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat    schulische Ausbildungen möglich
ab 4. Monat      alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)

Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
ab 1. Tag        alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)

Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich

                              „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015                    Seite 15
Zugang zu Praktika

Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde
erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungs-
zwecken, z.B. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im Rahmen von
EU-geförderten Programmen.

Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat    nur Praktika im schulischen Kontext
ab 4. Monat      Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde

Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
ab 1. Tag        Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde

Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis

                              „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015                    Seite 16
Berufsschulpflichtige Flüchtlinge – bayerisches Modell
„Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat …, unterliegt der Schulpflicht.“
(Artikel 35 BayEUG1)

Schulpflichtig … ist auch, wer

1. eine Aufenthaltsgestattung … besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis … besitzt,
3. eine Duldung … besitzt,
4. vollziehbar ausreisepflichtig ist …

unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner
Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schul-
pflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.
(Artikel 35 BayEUG*)

1Bayerisches   Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
                                  „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015   Seite 17
Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Rechtsgrundlagen

 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG Anerkennungsgesetz) seit
  01.04.2012

 Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer
  Berufsqualifikationen, „BayBQFG“ seit 01.08.2013

                      „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015     Seite 18
Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Inhalt und zentrale Ziele des Anerkennungsgesetzes

Inhalt
     Berufliche Anerkennung
     keine Akademische Anerkennung und keine Anerkennung von
       Schulabschlüssen und Studienleistungen

Ziele
      Attraktivität Deutschlands für Zuwanderer stärken – Willkommenskultur
      Bessere Nutzung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für den
       deutschen Arbeitsmarkt
      Fachkräftebedarf sichern
      Vereinfachung und Vereinheitlichung des Anerkennungsverfahrens in
       Deutschland
      Transparenz für Arbeitsmarktakteure

                      „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015    Seite 19
Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Antragstellung auf Anerkennung

Grundsätzlicher Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren

       für jeden Inhaber eines ausländischen Berufsabschlusses
       bei geplanter Arbeitsaufnahme
       unabhängig von Staatsangehörigkeit und Herkunftsland
       Antragstellung auch aus dem Ausland möglich

Nicht zugänglich ist das Verfahren für Personen, die über keinen ausländischen
Berufsabschluss verfügen.

                       „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015     Seite 20
Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Berufe, die anerkannt werden können

ca.60 bundesrechtlich reglementierte Berufe *, (*ohne Anerkennung darf der
Beruf nicht ausgeübt oder die Berufsbezeichnung nicht geführt werden)
    Akademische Heilberufe (Arzt, Pharmazeut, Psychotherapeut, Tiermediziner)
    Gesundheitsfachberufe (Hebamme, Gesundheits- und Krankenpfleger,
    Physiotherapeut, Altenpfleger)
    viele Handwerksberufe auf der Meisterebene

nicht-reglementierte Berufe können erstmals ab 1. April 2012 anerkannt werden
z. B. Ausbildungsberufe des dualen Systems
neu – seit 1.8.2013 BayBQFG folgende landesrechtlich geregelten Berufe:
   - Sozial- und KindheitspädagogInnen
   - Staatl. anerkannte ErzieherInnen bzw. Staatl. geprüfte KinderpflegerInnen
   - Schulische Aus- und Fortbildungsabschlüsse („staatlich geprüft“ z.B. Techniker)
   - Pflegefachkraft Gesundheit und Altenpflege

                       „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015    Seite 21
Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Kein Anerkennungsverfahren

für nicht reglementierte akademische Berufe (MINT1 Berufe) – aber:
     Bewertung des Abschlusses durch die Zentralstelle für das ausländische
     Bildungswesen (ZAB) in Bonn

Zeugnisbewertung:
-offizielles Dokument, nennt den deutschen Bildungsabschluss, mit dem der
ausländische vergleichbar ist
-beschriebt die beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten werden.
-Zeugnisbewertung ist NICHT mit einer beruflichen Anerkennung gleichzusetzen

1Mathematik,   Informatik, Natur- und Ingenieurwissenschaft und Technik

                                   „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015   Seite 22
Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Zuständigkeit
 bei Gleichwertigkeitsprüfungen zu Ausbildungsberufen im dualen System sind
  in der Regel die Kammern bzw. IHK-FOSA oder HwK Schwaben zuständig
  http://www.ihk-fosa.de/
  http://www.hwk-schwaben.de/

 Anerkennungsportal des Bundes
  www.anerkennung-in-deutschland.de

 BayBQFG – Anerkennungsmöglichkeiten des Landesgesetzes
  http://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland/index.php

 ZAB - Zeugnisbewertung ausländischer Hochschulqualifikationen
  http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertung-fuer-auslaendische-
  hochschulqualifikationen/gebuehren_und_antrag.html

 Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse mit
  umfangreicher Datenbank
  http://anabin.kmk.org

                     „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015   Seite 23
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