Umgang mit Covid-19 - SCHIMA MAYER STARLINGER ...

 
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Umgang mit Covid-19 - SCHIMA MAYER STARLINGER ...
ARBEITSRECHT

                                Umgang
                                mit Covid-19
                                Was aus arbeitsrechtlicher Sicht beim innerbetrieblichen Umgang mit
                                der 3G-Regel beachtet werden muss, lesen Sie in diesem Artikel.

                                Aufgrund der (wieder) steigenden Infek-               »in begründeten Fällen« jedoch strengere Rege-
                                tionszahlen sah sich die Regierung jüngst zu          lungen in puncto Maskenpflicht und 3G-Regel
                                einem »Stufenplan« und neuen Regelungen               vorsehen; diese Anordnungsmöglichkeit be-
                                rund um die 3G-Regel und die Maskenpflicht            steht, abhängig von den konkreten Gegebenhei-
                                veranlasst. Viele Unternehmen haben ihre Mit-         ten (wie insbesondere räumliche Verhältnisse,
                                arbeiter Anfang September – zumindest teil-           besondere Gefahrenlage etc.), auch ohne Kon-
                                weise – aus dem Home-Office »zurückgeholt«            kretisierung in der Verordnung bereits aufgrund
                                und müssen im Betrieb auf die jeweiligen Co-          der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und der
                  Gastautor1    vid-19-Bestimmungen, aber auch auf ihre Für-          geltenden      Arbeitnehmerschutzvorschriften.
        Birgit Vogt-Majarek     sorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern ach-          Entsprechende Regelungen können auch Teil
         ist Rechtsanwalt mit   ten, um »compliant« zu sein. Dadurch können           des für Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmern
       Schwerpunkt Arbeits-     strengere Maßnahmen als jene, die in der Ver-         verpflichtend zu erstellenden und umzusetzen-
           und Gesellschafts-   ordnung explizit angeordnet sind, notwendig           den Covid-19-Präventionskonzepts sein.
        recht und Partner der   werden.
     Schima Mayer Starlinger    Mit welchen Covid-19-Regelungen Arbeitge-
       Rechtsanwälte GmbH.      ber momentan konfrontiert sind, ob diesen ein         Sind strengere Vorgaben in puncto
         birgit.vogt@sms.law    Fragerecht hinsichtlich des 3G-Nachweises zu-         3G-Regel möglich?
               www.sms.law      kommt und wann sie gegenüber Gesetz oder              Sozialpartner und Regierung verhandeln aktu-
                                VO strengere Regelungen anordnen können,              ell über eine mögliche Ausdehnung der Kon-
                                fasst der folgende Artikel zusammen.                  trolle des 3G-Nachweises hinsichtlich aller
                                                                                      Arbeitnehmer. Schon bisher können laut VO
                                                                                      auch für Arbeitnehmer, die in nicht gesondert
                                Maskenpflicht und 3G-Nachweis                         in der 2. Covid-19-Maßnahmen-VO genann-
                                Für Kunden und Mitarbeiter, die Handelsge-            ten Bereichen (wie Handel, Gastronomie oder
                                schäfte des täglichen Bedarfs oder Apothe-            allgemein Arbeitnehmer mit unmittelbarem
                                ken betreten, gilt (derzeit) uneingeschränkt          Kundenkontakt etc.) tätig sind, strengere Rege-
                                die FFP2-Maskenpflicht. Im Gegensatz dazu             lungen angeordnet werden. Wesentlich für die
                                haben Kunden und Arbeitnehmer beim Betre-             Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers ist ein
                                ten sonstiger Kundenbereiche oder (z. B.) Ein-        betriebliches Interesse (z. B. weil Arbeitnehmer
                                kaufszentren, wenn sie über keinen Impf- oder         im Betrieb aus arbeitstechnischen Gründen in
                                Genesungsnachweis (»2G-Regel«) verfügen,              regelmäßigem persönlichen Kontakt mitein-
                                in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske               ander stehen, mit Arbeitnehmern mit Kunden-
                                zu tragen. Für das Betreten von Arbeitsorten          kontakt »vermischt« werden, und der Arbeitge-
                                (außerhalb der erwähnten Sonderbereiche)              ber sowohl die Aufrechterhaltung des Betriebs
                                durch Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit         sicherstellen als auch seiner Fürsorgepflicht ge-
                                unmittelbarem Kundenkontakt gilt die 3G-Re-           recht werden muss) sowie die Verhältnismäßig-
                                gel und bei entsprechendem Nachweis keine             keit der konkreten Maßnahme im Verhältnis zu
          1 Zur sprachlichen    Maskenpflicht.                                        Alternativen (wie baulichen Maßnahmen, der
      Gleichbehandlung aller    Darüber hinaus dürfen Arbeitgeber aufgrund            organisatorischen Trennung der Belegschaft in
       Menschen verwenden       des neuen General-Kollektivvertrages für Co-          fixe Teams, Home-Office-Arbeit etc.).
      wir geschlechtsneutrale   vid-19-Maßnahmen, der mit 1. September 2021 in        Bei Arbeitnehmern, die im Rahmen ihrer Tätig-
     ­Personenbezeichnungen     Kraft trat (und bis 30. April 2022 gilt), gegenüber   keit keinen unmittelbaren Kontakt mit Kollegen
                auf Basis des   ihren Arbeitnehmern das Tragen von FFP2-Mas-          oder Kunden haben, sind entsprechend engere
      ­generischen Neutrums.    ken grundsätzlich dann nicht anordnen, wenn           Grenzen bei der Beurteilung sonstiger (betrieb-
             Infos dazu unter   diese einen 3G-Nachweis erbringen. Laut der 2.        licher) »Risiken« als Grundlage für eine Anord-
 generisches-neutrum.com        Covid-19-Maßnahmen-VO können Arbeitgeber              nungsbefugnis zu setzen.

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Umgang mit Covid-19 - SCHIMA MAYER STARLINGER ...
Rechtfertigen betriebliche Gründe die Anord-
nung von weiteren Schutzmaßnahmen, kann
                                                                                        WIR ENTWICKELN
der Arbeitgeber grundsätzlich entweder eine
                                                                                        KOMPETENZEN WEITER.
FFP2-Maskenpflicht einführen oder einen 3G-
Nachweis verlangen. Von der durch den Arbeit-
geber     angeordneten     FFP2-Maskenpflicht         UNSERE GRUNDLAGE
können sich Arbeitnehmer laut General-KV
grundsätzlich durch einen 3G-Nachweis be-             FÜR IHREN AUFSTIEG.
freien. Umgekehrt gibt es eine Befreiungsmög-
lichkeit vom 3G-Nachweis durch das Tragen                    BOOTCAMP FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG
einer FFP2-Maske entgegen der Anordnung                      Start Online: 07.02.2022
des Arbeitgebers nicht. Das gilt insbesondere                CERTIFIED BUSINESS MANAGER
dann, wenn der Arbeitgeber die Bevorzugung                   Start Wien: 07.02.2022
des 3G-Nachweises aufgrund betrieblicher In-
teressen rechtfertigen kann (wie dies regelmä-               CERTIFIED DIGITAL LEADER
ßig aufgrund der gebotenen höheren Kontroll-                 Start Online: 23.02.2022
dichte bei bloßer Maskenpflicht der Fall sein
wird).

Die Möglichkeit des Arbeitgebers, sowohl Mas-
kenpflicht als auch 3G-Nachweis gegenüber
Mitarbeitern anzuordnen, wird in speziellen
Fällen trotz der erwähnten Regelung im Gene-
ral-KV gegeben sein (z. B. Risikopatienten wie         Besuchen Sie uns auf:
                                                       www.controller-institut.at
Diabetiker sitzen in einem Großraumbüro). Zu
prüfen gilt es jedoch im Einzelfall, ob im Hin-
blick auf die Einführung beider Maßnahmen
gemeinsam der daraus resultierende Schutz
der Arbeitnehmer im Ermessen des Arbeitge-        status an sich im Rahmen der 3G-Regel erfragt
bers auch anders (z. B. durch Versetzung des      werden. Die Frage nach dem Impfstatus kann
Risikopatienten in ein Einzelzimmer; sonstige     darüber hinaus auch auf die Fürsorgepflicht
bauliche Trennung o. Ä.) unter Berücksichti-      des Arbeitgebers gestützt werden; Arbeitneh-
gung wirtschaftlicher Gesichtspunkte herge-       mer müssen die Frage (aufgrund der Bedeu-
stellt werden kann.                               tung der Information im Rahmen der Pande-
Umgekehrt riskieren Mitarbeiter, die die Um-      mie und Schutzpflichten etc., anders als etwa
setzung der angeordneten Maßnahmen ver-           die Frage nach einer Schwangerschaft) korrekt
weigern, schwere arbeitsrechtliche Sanktionen.    beantworten. Verweigern sie die Beantwor-
Der OGH hat dazu in einer ganz aktuellen Ent-     tung, hängen die rechtlichen Möglichkeiten
scheidung bestätigt, dass die Kündigung eines     des Arbeitgebers (bis hin zur Beendigung des
Arbeitnehmers (im Anlassfall: einer weiblichen    Dienstverhältnisses) von den Offenlegungs-
Diplomkrankenpfleger� im Altenheim) bei (be-      pflichten der Arbeitnehmer (siehe oben) und
harrlicher) Verweigerung der von der damali-      den konkreten Umständen ab. Eine falsche
gen VO festgelegten, wöchentlichen Testpflicht    Antwort eines Arbeitnehmers kann als Vertrau-
ohne triftigen (gesundheitlichen) Grund nicht     ensunwürdigkeit qualifiziert werden und somit
motivwidrig ist und die Interessen der beson-     dessen Entlassung rechtfertigen.
ders vulnerablen Heimbewohner gegenüber           Der Arbeitgeber ist zwar berechtigt (bzw. u. U.
den »Persönlichkeitsrechten« des Arbeitneh-       auch verpflichtet), den 3G-Status wie oben aus-
mers klar überwiegen, sodass die Abwägung         geführt zu erheben, darf die Nachweise der 3G-
zugunsten der Testpflicht ausfällt. Diese Wer-    Regelung aber laut VO nicht aufbewahren und/
tungen werden abhängig von den konkreten          oder weiterverarbeiten. Die Aufbewahrung
Gegebenheiten auch auf Bereiche außerhalb         muss in der Praxis daher auf datenschutzrecht-
von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime      liche Grundlagen (wie die Einwilligung des
etc. übertragbar sein.                            Mitarbeiters/Kunden, gesetzliche Fürsorge-
                                                  pflichten des Arbeitgebers, rechtliches Interes-
                                                  se an der Aufbewahrung zur Beweissicherung/
Fragerecht des Arbeitgebers                       Abwehr von Ansprüchen) gestützt werden. Die
betreffend 3G-Status?                              Aufbewahrung hat zudem unter Beachtung
Auch ohne ausdrückliches Recht des Arbeit-        der Grundsätze der Zweckbindung sowie der
gebers dazu laut VO kann der Covid-19-Impf-       Datenminimierung zu erfolgen.

TRAiNiNG 7 | 2021                                                                                             53
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Die Rolle des Betriebsrats                                   rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu
                            Sofern es zur Verarbeitung von Gesundheits-                  beraten. Davon sind grundsätzlich sämtliche
                            daten kommt, sind neben der datenschutz-                     Materien des Arbeitnehmerschutzes erfasst
                            rechtlichen Rechtmäßigkeit auch mögliche                     (auch solche im Zusammenhang mit Covid-19).
                            Mitwirkungsrechte des Betriebsrates zu prü-                  Der Betriebsrat sollte daher bei der Ermittlung
                            fen. In Frage käme dabei die Mitwirkung des                  und Beurteilung der Gefahren, der Festlegung
                            Betriebsrats im Zusammenhang mit der Ein-                    der Maßnahmen und der Planung/Organisa-
                            führung von (schriftlichen) Personalfragebö-                 tion der Unterweisung der Mitarbeiter beteiligt
                            gen (§ 96 Abs 1 Z 2 ArbVG) sowie die Einführung              werden; weitergehende Mitbestimmungsrech-
                            von Systemen zur automationsunterstützten                    te bestehen idZ nicht.
                            Ermittlung von personenbezogenen Daten der
                            Arbeitnehmer (§ 96a Abs 1 Z 1 ArbVG).
                            Aus der Rsp des OGH lässt sich ableiten, dass die            Fazit
                            Mitbestimmungspflicht i.Z.m. Personalfragebö-                Auch Arbeitgebern, die nicht den Sonderrege-
                            gen von einer Interessenabwägung abhängig ge-                lungen für Handel, Gastronomie etc. in der VO
                            macht wird. Ein Mitbestimmungsrecht ist daher                unterliegen, ist aufgrund der durchaus komple-
                            zu verneinen, weil die Interessen des Arbeitge-              xen Vorgaben rund um Maskenpflicht, 3G- oder
                            bers aufgrund des gerechtfertigten Informa-                  2G-Regel zu empfehlen, stets up-to-date in Be-
                            tionsinteresses, der Einhaltung der Fürsorge-                zug auf die Covid-19 relevanten Bestimmungen
                            pflichten sowie des hohen Infektionsrisikos das              zu bleiben, um nicht nur den Pflichten im Kun-
                            Geheimhaltungsinteresse der Arbeitnehmer an                  denverkehr etc., sondern auch den (Fürsorge)
                            ihrem Impfstatus klar überwiegen. Betreffend                  Pflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern nach-
                            die Verwendung der personenbezogenen Daten                   zukommen. Abhängig von den Infektionszahlen
                            ist die Erfüllung einer entsprechenden gesetzli-             ist auf der Grundlage der konkreten betriebli-
                            chen Pflicht begründbar und besteht daher kei-               chen Gefahrensituation zudem darauf zu ach-
                            ne Pflicht zum Abschluss einer BV.                           ten, ob nicht – über die Vorgaben der jeweiligen
                            Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat gemäß                    VO hinaus – strengere Maßnahmen zur Erfül-
                            § 92a Abs 1 ArbVG in allen Angelegenheiten                   lung der Fürsorgepflichten sowie der Arbeit-
                            der »Sicherheit und des Gesundheitsschutzes«                 nehmer-Schutzvorschriften geboten sind.

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Seit mehr als 150 Jahren produzieren wir als österreichischer
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wir Arbeitsplätze in Österreich. Darauf sind wir stolz.

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