Umgang mit Covid-19 - SCHIMA MAYER STARLINGER ...
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ARBEITSRECHT Umgang mit Covid-19 Was aus arbeitsrechtlicher Sicht beim innerbetrieblichen Umgang mit der 3G-Regel beachtet werden muss, lesen Sie in diesem Artikel. Aufgrund der (wieder) steigenden Infek- »in begründeten Fällen« jedoch strengere Rege- tionszahlen sah sich die Regierung jüngst zu lungen in puncto Maskenpflicht und 3G-Regel einem »Stufenplan« und neuen Regelungen vorsehen; diese Anordnungsmöglichkeit be- rund um die 3G-Regel und die Maskenpflicht steht, abhängig von den konkreten Gegebenhei- veranlasst. Viele Unternehmen haben ihre Mit- ten (wie insbesondere räumliche Verhältnisse, arbeiter Anfang September – zumindest teil- besondere Gefahrenlage etc.), auch ohne Kon- weise – aus dem Home-Office »zurückgeholt« kretisierung in der Verordnung bereits aufgrund und müssen im Betrieb auf die jeweiligen Co- der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und der Gastautor1 vid-19-Bestimmungen, aber auch auf ihre Für- geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften. Birgit Vogt-Majarek sorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern ach- Entsprechende Regelungen können auch Teil ist Rechtsanwalt mit ten, um »compliant« zu sein. Dadurch können des für Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmern Schwerpunkt Arbeits- strengere Maßnahmen als jene, die in der Ver- verpflichtend zu erstellenden und umzusetzen- und Gesellschafts- ordnung explizit angeordnet sind, notwendig den Covid-19-Präventionskonzepts sein. recht und Partner der werden. Schima Mayer Starlinger Mit welchen Covid-19-Regelungen Arbeitge- Rechtsanwälte GmbH. ber momentan konfrontiert sind, ob diesen ein Sind strengere Vorgaben in puncto birgit.vogt@sms.law Fragerecht hinsichtlich des 3G-Nachweises zu- 3G-Regel möglich? www.sms.law kommt und wann sie gegenüber Gesetz oder Sozialpartner und Regierung verhandeln aktu- VO strengere Regelungen anordnen können, ell über eine mögliche Ausdehnung der Kon- fasst der folgende Artikel zusammen. trolle des 3G-Nachweises hinsichtlich aller Arbeitnehmer. Schon bisher können laut VO auch für Arbeitnehmer, die in nicht gesondert Maskenpflicht und 3G-Nachweis in der 2. Covid-19-Maßnahmen-VO genann- Für Kunden und Mitarbeiter, die Handelsge- ten Bereichen (wie Handel, Gastronomie oder schäfte des täglichen Bedarfs oder Apothe- allgemein Arbeitnehmer mit unmittelbarem ken betreten, gilt (derzeit) uneingeschränkt Kundenkontakt etc.) tätig sind, strengere Rege- die FFP2-Maskenpflicht. Im Gegensatz dazu lungen angeordnet werden. Wesentlich für die haben Kunden und Arbeitnehmer beim Betre- Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers ist ein ten sonstiger Kundenbereiche oder (z. B.) Ein- betriebliches Interesse (z. B. weil Arbeitnehmer kaufszentren, wenn sie über keinen Impf- oder im Betrieb aus arbeitstechnischen Gründen in Genesungsnachweis (»2G-Regel«) verfügen, regelmäßigem persönlichen Kontakt mitein- in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske ander stehen, mit Arbeitnehmern mit Kunden- zu tragen. Für das Betreten von Arbeitsorten kontakt »vermischt« werden, und der Arbeitge- (außerhalb der erwähnten Sonderbereiche) ber sowohl die Aufrechterhaltung des Betriebs durch Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit sicherstellen als auch seiner Fürsorgepflicht ge- unmittelbarem Kundenkontakt gilt die 3G-Re- recht werden muss) sowie die Verhältnismäßig- gel und bei entsprechendem Nachweis keine keit der konkreten Maßnahme im Verhältnis zu 1 Zur sprachlichen Maskenpflicht. Alternativen (wie baulichen Maßnahmen, der Gleichbehandlung aller Darüber hinaus dürfen Arbeitgeber aufgrund organisatorischen Trennung der Belegschaft in Menschen verwenden des neuen General-Kollektivvertrages für Co- fixe Teams, Home-Office-Arbeit etc.). wir geschlechtsneutrale vid-19-Maßnahmen, der mit 1. September 2021 in Bei Arbeitnehmern, die im Rahmen ihrer Tätig- Personenbezeichnungen Kraft trat (und bis 30. April 2022 gilt), gegenüber keit keinen unmittelbaren Kontakt mit Kollegen auf Basis des ihren Arbeitnehmern das Tragen von FFP2-Mas- oder Kunden haben, sind entsprechend engere generischen Neutrums. ken grundsätzlich dann nicht anordnen, wenn Grenzen bei der Beurteilung sonstiger (betrieb- Infos dazu unter diese einen 3G-Nachweis erbringen. Laut der 2. licher) »Risiken« als Grundlage für eine Anord- generisches-neutrum.com Covid-19-Maßnahmen-VO können Arbeitgeber nungsbefugnis zu setzen. 52 TRAiNiNG 7 | 2021
Rechtfertigen betriebliche Gründe die Anord- nung von weiteren Schutzmaßnahmen, kann WIR ENTWICKELN der Arbeitgeber grundsätzlich entweder eine KOMPETENZEN WEITER. FFP2-Maskenpflicht einführen oder einen 3G- Nachweis verlangen. Von der durch den Arbeit- geber angeordneten FFP2-Maskenpflicht UNSERE GRUNDLAGE können sich Arbeitnehmer laut General-KV grundsätzlich durch einen 3G-Nachweis be- FÜR IHREN AUFSTIEG. freien. Umgekehrt gibt es eine Befreiungsmög- lichkeit vom 3G-Nachweis durch das Tragen BOOTCAMP FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG einer FFP2-Maske entgegen der Anordnung Start Online: 07.02.2022 des Arbeitgebers nicht. Das gilt insbesondere CERTIFIED BUSINESS MANAGER dann, wenn der Arbeitgeber die Bevorzugung Start Wien: 07.02.2022 des 3G-Nachweises aufgrund betrieblicher In- teressen rechtfertigen kann (wie dies regelmä- CERTIFIED DIGITAL LEADER ßig aufgrund der gebotenen höheren Kontroll- Start Online: 23.02.2022 dichte bei bloßer Maskenpflicht der Fall sein wird). Die Möglichkeit des Arbeitgebers, sowohl Mas- kenpflicht als auch 3G-Nachweis gegenüber Mitarbeitern anzuordnen, wird in speziellen Fällen trotz der erwähnten Regelung im Gene- ral-KV gegeben sein (z. B. Risikopatienten wie Besuchen Sie uns auf: www.controller-institut.at Diabetiker sitzen in einem Großraumbüro). Zu prüfen gilt es jedoch im Einzelfall, ob im Hin- blick auf die Einführung beider Maßnahmen gemeinsam der daraus resultierende Schutz der Arbeitnehmer im Ermessen des Arbeitge- status an sich im Rahmen der 3G-Regel erfragt bers auch anders (z. B. durch Versetzung des werden. Die Frage nach dem Impfstatus kann Risikopatienten in ein Einzelzimmer; sonstige darüber hinaus auch auf die Fürsorgepflicht bauliche Trennung o. Ä.) unter Berücksichti- des Arbeitgebers gestützt werden; Arbeitneh- gung wirtschaftlicher Gesichtspunkte herge- mer müssen die Frage (aufgrund der Bedeu- stellt werden kann. tung der Information im Rahmen der Pande- Umgekehrt riskieren Mitarbeiter, die die Um- mie und Schutzpflichten etc., anders als etwa setzung der angeordneten Maßnahmen ver- die Frage nach einer Schwangerschaft) korrekt weigern, schwere arbeitsrechtliche Sanktionen. beantworten. Verweigern sie die Beantwor- Der OGH hat dazu in einer ganz aktuellen Ent- tung, hängen die rechtlichen Möglichkeiten scheidung bestätigt, dass die Kündigung eines des Arbeitgebers (bis hin zur Beendigung des Arbeitnehmers (im Anlassfall: einer weiblichen Dienstverhältnisses) von den Offenlegungs- Diplomkrankenpfleger� im Altenheim) bei (be- pflichten der Arbeitnehmer (siehe oben) und harrlicher) Verweigerung der von der damali- den konkreten Umständen ab. Eine falsche gen VO festgelegten, wöchentlichen Testpflicht Antwort eines Arbeitnehmers kann als Vertrau- ohne triftigen (gesundheitlichen) Grund nicht ensunwürdigkeit qualifiziert werden und somit motivwidrig ist und die Interessen der beson- dessen Entlassung rechtfertigen. ders vulnerablen Heimbewohner gegenüber Der Arbeitgeber ist zwar berechtigt (bzw. u. U. den »Persönlichkeitsrechten« des Arbeitneh- auch verpflichtet), den 3G-Status wie oben aus- mers klar überwiegen, sodass die Abwägung geführt zu erheben, darf die Nachweise der 3G- zugunsten der Testpflicht ausfällt. Diese Wer- Regelung aber laut VO nicht aufbewahren und/ tungen werden abhängig von den konkreten oder weiterverarbeiten. Die Aufbewahrung Gegebenheiten auch auf Bereiche außerhalb muss in der Praxis daher auf datenschutzrecht- von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime liche Grundlagen (wie die Einwilligung des etc. übertragbar sein. Mitarbeiters/Kunden, gesetzliche Fürsorge- pflichten des Arbeitgebers, rechtliches Interes- se an der Aufbewahrung zur Beweissicherung/ Fragerecht des Arbeitgebers Abwehr von Ansprüchen) gestützt werden. Die betreffend 3G-Status? Aufbewahrung hat zudem unter Beachtung Auch ohne ausdrückliches Recht des Arbeit- der Grundsätze der Zweckbindung sowie der gebers dazu laut VO kann der Covid-19-Impf- Datenminimierung zu erfolgen. TRAiNiNG 7 | 2021 53
Die Rolle des Betriebsrats rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu Sofern es zur Verarbeitung von Gesundheits- beraten. Davon sind grundsätzlich sämtliche daten kommt, sind neben der datenschutz- Materien des Arbeitnehmerschutzes erfasst rechtlichen Rechtmäßigkeit auch mögliche (auch solche im Zusammenhang mit Covid-19). Mitwirkungsrechte des Betriebsrates zu prü- Der Betriebsrat sollte daher bei der Ermittlung fen. In Frage käme dabei die Mitwirkung des und Beurteilung der Gefahren, der Festlegung Betriebsrats im Zusammenhang mit der Ein- der Maßnahmen und der Planung/Organisa- führung von (schriftlichen) Personalfragebö- tion der Unterweisung der Mitarbeiter beteiligt gen (§ 96 Abs 1 Z 2 ArbVG) sowie die Einführung werden; weitergehende Mitbestimmungsrech- von Systemen zur automationsunterstützten te bestehen idZ nicht. Ermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer (§ 96a Abs 1 Z 1 ArbVG). Aus der Rsp des OGH lässt sich ableiten, dass die Fazit Mitbestimmungspflicht i.Z.m. Personalfragebö- Auch Arbeitgebern, die nicht den Sonderrege- gen von einer Interessenabwägung abhängig ge- lungen für Handel, Gastronomie etc. in der VO macht wird. Ein Mitbestimmungsrecht ist daher unterliegen, ist aufgrund der durchaus komple- zu verneinen, weil die Interessen des Arbeitge- xen Vorgaben rund um Maskenpflicht, 3G- oder bers aufgrund des gerechtfertigten Informa- 2G-Regel zu empfehlen, stets up-to-date in Be- tionsinteresses, der Einhaltung der Fürsorge- zug auf die Covid-19 relevanten Bestimmungen pflichten sowie des hohen Infektionsrisikos das zu bleiben, um nicht nur den Pflichten im Kun- Geheimhaltungsinteresse der Arbeitnehmer an denverkehr etc., sondern auch den (Fürsorge) ihrem Impfstatus klar überwiegen. Betreffend Pflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern nach- die Verwendung der personenbezogenen Daten zukommen. Abhängig von den Infektionszahlen ist die Erfüllung einer entsprechenden gesetzli- ist auf der Grundlage der konkreten betriebli- chen Pflicht begründbar und besteht daher kei- chen Gefahrensituation zudem darauf zu ach- ne Pflicht zum Abschluss einer BV. ten, ob nicht – über die Vorgaben der jeweiligen Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat gemäß VO hinaus – strengere Maßnahmen zur Erfül- § 92a Abs 1 ArbVG in allen Angelegenheiten lung der Fürsorgepflichten sowie der Arbeit- der »Sicherheit und des Gesundheitsschutzes« nehmer-Schutzvorschriften geboten sind. Druckfrisch aus Österreich Seit mehr als 150 Jahren produzieren wir als österreichischer Familienbetrieb Druckwerke von höchster Qualität. Mit unserem Bekenntnis zu Tradition, regionaler Produktion und nachhaltigem Wirtschaften schaffen und sichern wir Arbeitsplätze in Österreich. Darauf sind wir stolz. Ihr Peter Berger – peter@berger.at P RE-PR ESS • DIGITAL D R UC K • B OGEN OFFS ETD R UCK • RO L L E N O F FS E T D RU C K • I N DU ST RI E L L E E N D F E RT IG U N G • V E R LAG Zentrale Horn Vertrauen Sie auf +43 2982 4161-0 heimisches Know-how Büro Wien +43 1 313 35-0 Sie wollen auch auf Druckqualität aus Vertretungen in Österreich setzen? Wir freuen uns, allen Bundesländern Sie beraten zu dürfen. www.berger.at
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