"Umgang mit dem Coronavirus (COVID-19)" - Merkblatt für Institutionsleitungen der Behindertenhilfe Basel-Stadt

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Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

  Amt für Sozialbeiträge

Behindertenhilfe

  Merkblatt für Institutionsleitungen der Behindertenhilfe Basel-Stadt
  «Umgang mit dem Coronavirus (COVID-19)»

  (Stand 10. Februar 2021: Die Anpassungen zur Version vom 14.01.21 sind in orange festgehalten)

   Angebotsvielfalt: Die Angebote der Behindertenhilfe sind sehr vielseitig. Die Hinweise und Empfehlungen
   in diesem Merkblatt sind nicht in allen Bereichen von der gleichen Relevanz. Daher sind sie in der Umsetzung
   auf jeweilige Zielgruppen und Settings auf Basis des institutionsspezifischen Pandemieplans anzupassen.

   Aufnahmen: Das Coronavirus ist weiterhin aktiv und die Folgen belasten sämtliche Gesundheits-, Pflege-
   und Behinderteneinrichtungen.
   Konsequenz für die Behindertenhilfe: Die Verweigerung der Aufnahme eine/s Klient/in mit dem pauschalen
   Argument der aktuellen Corona-Situation ist nicht zulässig. Nur in Einzelfällen kann es gleichwohl sinnvoll
   sein, von einer Aufnahme abzusehen. Diese Fälle sind im Vorfeld mit der ABH abzusprechen.
   Kündigungen: Es gibt in einigen Institutionen einzelne Klient/innen, welche sich nicht oder kaum an die
   Hygieneregeln halten (können). Dies ist in den Institutionen eine grosse Herausforderung. Das Nicht-Einhal-
   ten von Hygieneregeln ist aber kein zulässiger Kündigungsgrund.
   Kommunikationswege sind einzuhalten: Bitte halten Sie und Ihre Mitarbeitenden den Dienstweg ein und
   beachten Sie die in Punkt 5 genannten Meldepflichten.
   Kantonszuständigkeit: Grundsätzlich ist die ABH für die Bearbeitung der Themen rund um Corona bei allen
   Institutionen zuständig, welche mit der ABH eine Leistungsvereinbarung haben. Es gibt einzelne Themen
   wie das Impfen (Punkt 5) oder auch die seriellen Tests (Punkt 2), welche in der Zuständigkeit des kantons-
   ärztlichen Dienstes liegen und deshalb über den Kanton laufen, auf dessen Boden der Institutions-Standort
   steht. Diese Institutionen sind darüber informiert. Für alle anderen Themen wie z.B. die Meldepflicht bei
   Corona-Fällen ist aber auch an diesen Standorten die ABH weiter zuständig.

   Es gilt in der Schweiz nach wie vor die „besondere Lage“, die Hauptverantwortung für den Umgang mit
   dem Coronavirus liegt bei den Kantonen. Die schweizweit geltenden Regeln und Empfehlungen finden
   sich hier übersichtlich dargestellt: LINK, aktualisiert nach Kommunikation Bundesrat vom 13.01.2021.
   Die differenzierte Liste aller Massnahmen und Verordnungen steht auf der Website des BAG zur Verfügung
   (LINK). Eine gute Übersicht mit Verweisen auf die jeweiligen Grundlagen und Ausführungen hat das BAG
   hier (LINK) veröffentlicht.
   Über die kantonalen Massnahmen informiert das Gesundheitsdepartement BS jeweils via Medienmittei-
   lung im Newsticker unter folgendem LINK.
   Am 17.12.2020 hat das BAG seine COVID-Impfstrategie (LINK) veröffentlicht. Diese sieht ein etappiertes
   Impfangebot abhängig von der Gefährdung der Personen vor. Hinweise zur Umsetzung der Homeoffice-
   Pflicht finden sich unter Punkt 3, Informationen zur Impfstrategie Basel-Stadt unter Punkt 5 in diesem
   Merkblatt.
   Am 27.01.2021 hat der Bundesrat seine erweiterte Teststrategie bekannt gegeben. Hinweise zu seriellen
   Tests in Institutionen finden sich unter Punkt 2 in diesem Merkblatt.

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  Inhalt
  1.    Wie wird die Kampagne «So schützen wir uns» des BAG in den Institutionen und
        Betreuungsangeboten umgesetzt? ..........................................................................................................3
  2.    Welches sind die Anlaufstellen für die Bestellung von Schutzmaterial und für die Durchführung von
        Tests? ........................................................................................................................................................3
  3.    Welche Auswirkungen haben die Empfehlungen des BAG und des GD BS auf die Alltagsgestaltung in
        der Institution (Maskenpflicht, etc.)? .......................................................................................................5
  4.    Was müssen Institutionen im Umgang mit Risikogruppen (besonders gefährdete Personen)
        beachten? .................................................................................................................................................8
  5.    Informationen und Hinweise zur Covid-19-Impfung ................................................................................9
  6.    Was muss eine Institution unternehmen, wenn bei einer/einem Klient/in oder einer/einem
        Mitarbeitenden Krankheitssymptome auftreten? ...................................................................................9
  7.    Was müssen Institutionen unternehmen, wenn sich eine Mitarbeitende/ein Mitarbeitender oder
        ein/e Klient/in mit dem Coronavirus infiziert hat? ................................................................................ 11
  8.    Wie soll mit Aussenkontakten von Wohnheimen umgegangen werden? ............................................ 12
  9.    Was würde geschehen, wenn Abwesenheiten von Mitarbeitenden den Betrieb gefährden? ............. 13
  10.   Wer entscheidet, ob eine Institution oder Teile dieser geschlossen werden, und wann? ................... 14
  11.   Was ist bei Grenzgänger/innen und nach einem Auslandaufenthalt des Personals zu beachten? ...... 14
  12.   Wer ist bei arbeitsrechtlichen Fragen zuständig? ................................................................................. 15
  13.   Gelten für Werkstattbeschäftigte die Regelungen zur Kurzarbeit? ...................................................... 15
  14.   Was passiert bei aufgrund der aktuellen Situation angepassten Pensen in der Tagesstruktur? .......... 15
  15.   Finanzielle Auswirkungen ...................................................................................................................... 16
  16.   An wen kann man sich bei weiteren Fragen wenden? .......................................................................... 16

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      1. Wie wird die Kampagne «So schützen wir uns» des BAG in den Institutionen und Betreuungsan-
         geboten umgesetzt?
  Das BAG (LINK) gibt allgemeinen Verhaltensregeln vor (die Regeln inkl. Videos werden vom BAG laufend
  aktualisiert. Es stehen mittlerweile auch Informationen in Leichter Sprache (LINK) und Gebärdensprache
  (LINK) zur Verfügung.
  Zu den Verhaltensregeln gehören Hinweise zum Testen, Contact Tracing und der Quarantäne ebenso wie
  die Hygiene- und Verhaltensregeln (Händewaschen; Abstand halten und Maske tragen, wenn Abstand hal-
  ten nicht möglich ist).
  Unter folgendem LINK stellt das BAG einen Coronavirus-Check zur Verfügung. Nach Beantworten einiger
  Fragen, wird eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen ausgegeben (z.B. testen lassen).
  Bitte sorgen Sie dafür, dass der aktuelle Flyer (LINK) in Ihrem Gebäude ausgehängt ist. Die Verhaltensregeln
  müssen zielgruppengerecht thematisiert und in den Betreuungsalltag eingebaut und umgesetzt werden.

      2. Welches sind die Anlaufstellen für die Bestellung von Schutzmaterial und für die Durchführung
         von Tests?
  Bestellung von Schutzmaterial
  Die Institutionen sind grundsätzlich verantwortlich für die Bereitstellung des notwendigen Materials. Hin-
  weis zur Maskenpflicht: Für das zur Verfügung stellen von entsprechenden Hygienemasken an die Klient/in-
  nen ist die (Wohn-) Institution zuständig. Auch diese Masken können über das Schutzmaterialteam des GD
  bezogen werden, wobei seit Mitte August die Hygienemasken zu marktüblichen Preisen in Rechnung ge-
  stellt werden. Nach wie vor können aber auch von bzw. mit den Klient/innen Hygienemasken im Detailhan-
  del gekauft oder über eine andere Quelle (z.B. Firma CADHOM) bezogen werden. Allfällige Auslagen können
  als Corona-bedingte Aufwände erfasst werden. Mitarbeitende von Institutionen besorgen sich analog der
  allgemeinen Bevölkerung Hygienemasken für den Arbeitsweg selber.
  Für die Nachbestellung von Masken und weiterem Schutzmaterial beim GD gilt:
      -    Die Hygienemasken können kostenpflichtig über das Formular bestellt werden, welches über
           www.coronavirus.bs.ch/Schutzmaterial (das „S“ muss gross geschrieben werden) abgerufen wer-
           den kann. Hygienemasken werden zur Verfügung gestellt, wenn das Onlineformular vollständig aus-
           gefüllt ist und an folgende E-Mail-Adresse gesendet wird: Schutzmaterial@bs.ch.
      -    Im Formular sind Institutionen der Behindertenhilfe nicht extra aufgeführt. Bitte tätigen Sie Ihre
           Eingabe über „andere“ und nennen Sie im Freifeld „Behinderteninstitution“ und Leistungsart (Woh-
           nen, Tagesgestaltung, Werkstatt, ambulante Wohnbegleitung).
  Testung: PCR-Tests von symptomatischen Personen
  (Mobile) Testung Covid-19: Die mobilen Ärzte führen Testungen für Spitex-Kundinnen und Kunden durch,
  die nicht transportfähig sind und somit nicht am Universitätsspital Basel (LINK zum Testzentrum) getestet
  werden können.
  Für Mitarbeitende von Pflegeinstitutionen, aber auch von Institutionen der Behindertenhilfe existiert am
  Unispital ein «Fast-Track» für die Testung, wenn sie Symptome haben, oder Kontakt zu einer positiv getes-
  teten Person. D.h., dass sich die Mitarbeitenden beim Securitas-Mitarbeitenden beim Eingang des Testzent-
  rum Klingelbergstrasse/Schanzenstrasse melden und dann vorgelassen werden. Achtung: Aufgrund von
  Personen, die sich fälschlicherweise als Pflegende ausgegeben haben, braucht es für die Nutzung des Fast-
  Track das auf 3KP hinterlegte Formular «Arbeitsbestätigung für Testungen» (LINK). Als Leitung gilt die Heim-
  leitung. Ist diese nicht da, kann eine andere vorgesetzte Stelle in Vertretung „i.V.“ unterschreiben. Es ist der

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  Haken bei «Behindertenheim» zu setzen, unabhängig davon, welcher Leistungsbereich betroffen ist (BW,
  BT, BA, AWB).
  Eine Liste der Arztpraxen, welche ebenfalls (zum Teil aufsuchend) Tests durchführen, stellt das GD unter
  folgendem LINK zur Verfügung.
  Ausserdem führt das Labor Rothen auf Antrag Tests vor Ort in Institutionen durch. Die Angaben finden Sie
  auf dem Informationsblatt Labor Rothen (LINK). Das Informationsblatt aus dem März ist hinsichtlich der
  Kosten nicht mehr aktuell, da gelten die Vorgaben des Bundes. Hinsichtlich der Kontaktdaten und des Ab-
  laufs ist das Blatt aber nach wie vor aktuell.
  Testung: Ausbruchsuntersuchung und serielle Tests/Screening
  Der Bundesrat hat am 27.01.2020 seine Teststrategie ausgeweitet und der Bund beteiligt sich neu auch an
  präventiven seriellen Tests asymptomatischer Personen z.B. in Alters- und Pflegeheimen oder auch in In-
  stitutionen der Behindertenhilfe.
       • Ausbruchsuntersuchung
  Serielle Tests im Zusammenhang mit Ausbrüchen des Coronavirus in Institutionen wurden bereits bisher
  durchgeführt. Das Gesundheitsdepartement passt seine Strategie betreffend breiter Testung und Umgang
  mit Quarantäne bei Ausbruchsgeschehen laufend den Gegebenheiten an. Gerade in Bezug auf die raschen
  Entwicklungen rund um die mutierten Virus-Varianten können verschiedene Szenarien sinnig sein, wenn es
  in einer Institution zu einem oder mehreren positiven Fällen kommt. Der Medizinische Dienst des GD berät
  die Institutionen dazu weiterhin jeweils individuell.
      • Serielle Tests / Screening
  Im Gegensatz zum Ausbruchsgeschehen, sollen serielle Tests im Sinne eines Screenings regelmässig durch-
  geführt werden und insbesondere bei den asymptomatischen Personen mögliche Covid-Betroffene erken-
  nen. Das Gesundheitsdepartement hat am 9. Februar die Alters- und Pflegeheime über die seriellen Tests
  informiert. Diese Informationen gelten im Grundsatz ebenfalls für die Institutionen der Behindertenhilfe
  (3KP-LINK). Zu beachten sind insbesondere die Abschnitte «wichtige Informationen», «Durchführung» und
  «Verrechnung und Dokumentation».

  Grundsätzliches: Die Institutionsleitungen können grundsätzlich entscheiden, ob in der Institution oder an
  ausgewählten Standorten seriell getestet werden soll oder nicht. Weder Mitarbeitende noch Klient/innen
  oder andere Personen können aber verpflichtet werden, sich regelmässig einem Test zu unterziehen. Zu
  beachten ist, dass die serielle Testung mit Aufwand verbunden ist, siehe die nachfolgenden Punkte zu Ma-
  terialbeschaffung, Durchführung und Verrechnung. Institutionen können daher auch entscheiden, weiter-
  hin mit den vorhandenen Schutzkonzepten zu arbeiten und auf serielle Tests zu verzichten. Institutionen,
  welche am Screening teilnehmen möchten, senden einen Leistungsbeschrieb (formlos, keine spezielle Vor-
  lage) mit folgenden Informationen an md@bs.ch: Zielgruppe für die Tests; Art der Tests; Testintervall;
  durchführende Personen/Institution; Anzahl Mitarbeitende mit Klient/innen-Kontakt. Fragen dazu beant-
  wortet der Medizinische Dienst gerne direkt und ebenfalls über md@bs.ch.
  Überlegungen und Informationen zur Teilnahme am Screening
  Die Schnelltests weisen gemäss GD eine relativ hohe falsch-negative Rate auf (ca. 10%), da sie weniger
  sensibel sind als PCR-Tests. Es ist daher gut zu überlegen, wer in welchem Bereich regelmässig getestet
  werden soll. Wichtig ist in jedem Fall, dass auch mit negativen Schnelltests weiterhin alle Schutzmass-
  nahmen eingehalten werden müssen. Folgende Überlegungen und Informationen sollen helfen zu ent-
  scheiden, ob eine Institution oder einzelne Standorte am Screening mitmachen wollen.
  Materialbeschaffung: Das GD empfiehlt für das Screening die Verwendung von Antigen-Schnelltests, da
  diese vor Ort durch einen Nasen-Rachen-Abstrich durchgeführt werden können und innerhalb von 20-30
  Minuten das Ergebnis vorliegt. Die Verwendung von Speicheltests ist in BS aktuell noch nicht empfohlen,

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  siehe auch Hinweise zum «Pooling» im Informationsschreiben des GD. Das Testmaterial kann nicht über
  das GD bezogen werden, sondern wird direkt bei den Herstellern bestellt. Es dürfen nur Schnelltests ver-
  wendet werden, die vom BAG freigegeben wurden. Diese Liste wird laufend angepasst und ändert sich
  derzeit täglich: LINK zur Liste vom 10.02.2021. LINK zur Seite des BAG, auf welcher jeweils die aktuelle
  Liste zur Verfügung steht.
  Durchführung der Tests: Es gelten grundsätzlich die Angaben aus dem Informationsschreiben des GD.
  D.h., die Tests sollen einmal pro Woche durchgeführt werden und es braucht eine Schulung des Personals
  (vorzugsweise Pflegepersonal), welches die Tests durchführt (z.B. durch einen/eine Arzt/Ärztin oder ande-
  ren auf die Testung geschulten Personen). Die Testungen können auch an Externe wie z.B. das Labor Rot-
  hen abgegeben werden. Der Bund vergütet lediglich eine Pauschale pro Test, nicht aber die Kosten für die
  Durchführung. Diese werden in der Behindertenhilfe, wie alle anderen Corona-bedingten Aufwände im
  BAB abgegrenzt. Die Kosten für die Tests hingegen werden via GD dem Bund in Rechnung gestellt. Das
  GD wird über den genauen Ablauf der Abrechnung noch informieren.

  Hinweise zum Bereich Wohnen: In erster Linie sollen die Mitarbeitenden getestet werden, aus den fol-
  genden Gründen:
  - Insbesondere in Institutionen mit Risikoklient/innen, die sich selber aktuell wenig in unterschiedlichen
  Systemen bewegen, sind es in der Regel die Mitarbeitenden, welche das Virus einschleppen.
  - Auf Besucher/innen waren in den letzten Monaten gemäss Contact-Tracing fast keine Ansteckungen zu-
  rückzuführen. Deshalb wären serielle Tests hier unverhältnismässig. Wichtiger und nützlicher ist, dass
  beim Umgang mit Besuch die Hinweise unter Punkt 8 eingehalten werden.
   - Bei den Klient/innen ist es so: Einerseits können möglicherweise falsch-negativen Resultate zu einem
  lascheren Umgang mit den Schutzkonzepten führen. Andererseits können regelmässigen Tests bei vielen
  Klient/innen die Spannung bezüglich Corona noch verstärken. Daher vertreten das GD und die ABH die
  Haltung, dass der Stress für viele Klient/innen grösser wäre, als der potentielle Nutzen. Sollten sich Kli-
  ent/innen den regelmässigen Test explizit wünschen, kann dies natürlich eingerichtet werden.
  Hinweise zum Bereich Tagesstruktur und zur AWB: Da sich in der Begleiteten Arbeit sowohl Klient/innen
  als auch Mitarbeitende zwischen dem Angebot und dem Zuhause bewegen und auch im Sinne der Norma-
  lisierung, ist keine Unterscheidung vorzunehmen. Dasselbe gilt für die AWB. In der Betreuten Tagesgestal-
  tung ist es Setting-abhängig, ob vor allem Mitarbeitende oder auch Klient/innen getestet werden sollten.

  Im Schreiben des GD wird zusätzlich auf folgende Dokumente verwiesen:
  BAG Information: «Serielles Testen von Mitarbeitenden in direktem Kontakt mit Patientinnen / Patienten,
  Besuchern, Mitpatienten / -Patientinnen und Mitbewohnern in sozialmedizinischen Institutionen, insbe-
  sondere in Alters- und Pflegeheimen» (LINK)
  BAG Information: «Faktenblatt: Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 und der da-
  mit verbundenen Leistungen» (LINK)
  GD Information: «Informationen für Mitarbeitende, die in Alters- und Pflegeheimen sowie Institutionen der
  Behindertenhilfe an regelmässigen Corona-Screening-Tests teilnehmen» (3KP-LINK).

      3. Welche Auswirkungen haben die Empfehlungen des BAG und des GD BS auf die Alltagsgestal-
         tung in der Institution (Maskenpflicht, etc.)?
  Das Coronavirus überträgt sich in allererster Linie direkt von Person zu Person. Abstand halten und das
  Einhalten der Hygieneregeln sind daher die wirksamsten Massnahmen.
  Beachten Sie: Gründliches Händewaschen mit Seife (mind. 30 Sekunden) ist wirkungsvoll und in der Regel
  der Händedesinfektion vorzuziehen (medizinische respektive pflegerische Indikation vorbehalten).

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  Weisungen und Empfehlungen zum Einsatz von Hygienemasken:
  Gemäss Art. 3b, Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (LINK zur Version vom 14.01.2021) gilt:
  «Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und
  Betrieben (…) eine Gesichtsmaske tragen». Von dieser Pflicht ausgenommen sind nach Abs. 2 b «Personen,
  die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichts-
  masken tragen können».

  Wir haben diese Vorgabe in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement für die Behindertenheime
  präzisiert und empfehlen in Kombination mit den institutionsspezifischen Schutzkonzepten folgende Um-
  setzung:

  AWB:
    - Das Personal trägt bei der Wohnbegleitung eine Hygienemaske.
    - Klient/innen können in ihrem privaten Wohnraum nicht verpflichtet werden, eine Hygienemaske zu
       tragen. Das Tragen der Hygienemaske während des Besuchs der Wohnbegleitung wird aber drin-
       gend empfohlen. Zudem soll auf jeden Fall der Abstand eingehalten werden.

  BW:
     -    Das Personal trägt eine Hygienemaske.
     -    Für Klient/innen gilt keine generelle Maskenpflicht im privaten Bereich. Im öffentlich zugänglichen
          Bereich besteht mit Bundesverordnung vom 14.01.2021 grundsätzlich Maskenpflicht. Dabei sind
          situativ aber folgende Kriterien mit zu berücksichtigen:
              o Zielgruppe (Risikopersonen ja/nein?)
              o Auswirkung der Maske (führt das Tragen zu medizinischen Problemen, Verhaltensauffällig-
                   keiten etc. und wie hoch ist im Gegenzug der Schutz zu gewichten?)
              o Anwendbarkeit der Maskenregelung (ist die Umsetzung des Maskentragens für den/die Kli-
                   entin bzw. mit Unterstützung umsetzbar?)
              o Verhältnismässigkeit (das Tragen einer Hygienemaske ist nicht empfohlen, wenn es
                   dadurch zu erhöhten Aggressionen oder anderen Probleme kommt; wenn der richtige Um-
                   gang nicht gewährleistet ist etc.)
              o Ausnahmen (von der Maskenpflicht ausgenommen sind Personen, welche «aus besonderen
                   Gründen» keine Gesichtsmaske tragen können. Dies können neben medizinischen auch be-
                   hinderungsbedingte Gründe sein.)
  Privater Bereich (in Institutionen): Der private Bereich betrifft mindestens das eigene Zimmer. Die Institu-
  tion kann aber den Bereich auch ausdehnen z.B. auf eine gesamte Wohngruppe. Hier ist wichtig, diese Zo-
  nen entsprechend zu markieren und sicherzustellen, dass sich Besucher/innen von aussen, wenn immer
  möglich im öffentlich zugänglichen Bereich aufhalten.

  BT/BA:
     - Das Personal trägt eine Hygienemaske
     - Für Klient/innen erfolgt die Handhabung im Sinne der Normalisierung analog anderer Firmen und
         Betriebe. Achtung: Die Covid-19 Verordnung des Bundes (LINK zur Version vom 14.01.2021, gibt
         neu in Art. 10, Abs.1 vor: «In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine
         Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen». Neu gilt diese Pflicht auch, wenn
         der Abstand zwischen Arbeitsplätzen eingehalten werden kann. Einzige Ausnahme bleiben auch
         hier Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizini-
         schen, keine Gesichtsmasken tragen können.
     - Auch in der Tagesstruktur gilt das Wahren der Verhältnismässigkeit (siehe BW).

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  Hinweise:
        o     Das BAG weist auf einen korrekten Umgang mit Hygienemasken hin (LINK).
        o     Die CURAVIVA stellt zu Ethischen Fragen rund um das Leben von Nähe trotz Corona in sozialen In-
              stitutionen eine Hilfestellung zur Entscheidungsfindung zur Verfügung (LINK).
  Empfehlungen zur Umsetzung der Homeoffice-Pflicht im Bereich BT/BA:
  Für besonders gefährdete Personen gelten spezielle Regelungen. Diese sind unter Punkt 4 beschrieben.
  Allgemein gilt neben der erweiterten Maskenpflicht neu: «Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich
  und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehme-
  rinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem
  Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen».
  Die Aufrechterhaltung der Tagesstrukturangebote ist gerade mit Blick auf die Stabilität und psychische Ge-
  sundheit vieler Klient/innen zentral wichtig. Sie ist in vielen Fällen das Hauptziel dieser «Art der Aktivität»
  und eine Verschiebung ins Homeoffice meist nicht möglich.
  Die Tagesstruktur-Anbieter haben einen Vertrag mit den Klient/innen, der grundsätzlich eingehalten wer-
  den soll. Wenn also keine Tätigkeit zu Hause angeboten werden kann, muss eine weitere Teilnahme an den
  Angeboten unter Wahrung der Schutzkonzepte daher ermöglicht werden, wenn die/der Klient/in dies
  wünscht. Gleichzeitig sind die Ängste der Klient/innen zu respektieren, welche weniger oft oder gar nicht
  mehr vor Ort in die BT/BA arbeiten gehen wollen. Siehe dazu auch Punkt 14 zu Pensen-Reduktionen.
  Empfehlungen zu weiteren Massnahmen im Alltag:
    -       Mahlzeiten können analog der Regelung in Restaurants unter Wahrung der Hygieneregeln im Gemein-
            schaftsraum eingenommen werden. Wichtig: Der Abstand soll eingehalten werden (z.B. mehrere Ti-
            sche und begrenzte Anzahl Personen pro Tisch) und es wird empfohlen, dass Mitarbeitende ihre Mahl-
            zeit zeitlich versetzt, separat einnehmen. So kann das Risiko eines Ausfalls mehrerer Mitarbeitender
            minimiert werden.
    -       Festlegen, wie viele Personen sich gleichzeitig in gemeinsam genutzten Räumen aufhalten dürfen
    -       Wo sinnvoll, Einsetzen von Telefon- oder Videotelefonie an Stelle von direkten Gesprächen (auch für
            Teamsitzungen etc.)
    -       Einrichten von räumlich getrennten Zonen: wenn z.B. mehrere Klient/innen Symptome zeigen, sollten
            diese möglichst nicht das gleiche Bad benutzen wie die anderen etc.
    -       Grundsätzlich kann der öffentliche Verkehr, auch von Personen aus Risikogruppen genutzt werden.
            Es gilt im öffentlichen Verkehr eine allgemeine Maskentragepflicht (siehe auch Punkt 2). Von dieser
            Pflicht ausgenommen sind gemäss Verordnung «Personen, die nachweisen können, dass sie aus be-
            sonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können» (siehe Ver-
            ordnung über Massnahmen in der besonderen Lage, LINK Stand 14.01.2021). Dies gilt für einen Teil
            der Menschen mit Behinderungen, wenn sie z.B. die Masken nicht selbstständig an- und ausziehen
            können. Nach wie vor sollte der ÖV nach Möglichkeit zu Stosszeiten gemieden werden.
    -       Reinigung öffentlicher Bereich: Der Reinigungsstandard für exponierte Orte (z.B. Türklinken, Geländer,
            Armaturen in Küche und Bad etc.) sollte beibehalten werden.
    -       Zimmerreinigung: Die Reinigung geschieht weiter wie bisher. Zimmer, in denen Klient/innen isoliert
            waren, werden nach der Reinigung zusätzlich desinfiziert. Dasselbe gilt für Zimmer vor einem Neuein-
            tritt.
    -       Wäsche: Wäsche von Corona positiven Personen sollte idealerweise bei 60°C gewaschen werden. Bei
            Austritt sollten die Vorhänge ebenfalls gewaschen werden.
    -       Abfallentsorgung: Grundsätzlich gilt: Taschentücher, Hygienemasken etc. von erkrankten Personen
            sollen in einen separaten Plastiksack geknüpft werden und so dem normalen Abfall mitgegeben wer-
            den. Weitere Hinweise können Sie den Empfehlungen des Bundes an die Kantone entnehmen (LINK).

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    -       Zusammenkommen von Mitarbeitenden: Pausen sind nötig und sollen gerade in Stresssituationen
            auch gemacht werden. Auch gemeinsame Pausen zur Psychohygiene sind wichtig. Aber: Gerade beim
            Rauchen, Kaffeetrinken oder Essen fehlt die Hygienemaske und oft auch der Abstand. Voraussetzun-
            gen, die bei einem Verdachtsfall schnell zu Personalmangel führen. Daher soll für gemeinsame Pausen
            eine Form gefunden werden, in der die Schutzkonzepte eingehalten werden können.

        4. Was müssen Institutionen im Umgang mit Risikogruppen (besonders gefährdete Personen) be-
           achten?
  Seit 14.01.2021 gilt (Art. 27a der Covid-19-Verordnung 3):
  «Abs. 1: Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
  mern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten
  organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Er-
  füllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine
  Auslagenentschädigungen geschuldet.
  Abs. 2: Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist
  der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom
  Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt
  werden kann.
  Abs. 3: Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
  nehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort
  beschäftigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  a. Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist,
  namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt wird.
  b. In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, werden weitere Schutz-
  massnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische
  Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) ».
  Sofern keine Krankheitssymptome auftreten, gilt die Arbeitspflicht also auch für Angehörige von Risikogrup-
  pen weiter, sofern die Schutzvorkehrungen vor Ort gewährleistet sind.
  In den Absätzen 4-9 wird das Vorgehen beschrieben, wenn die Absätze 1-3 nicht erfüllt werden können. Seit
  13.01.2021 gelten nach Abs. 10 geimpfte Personen nicht mehr zu den besonders gefährdeten Personen.
  Bei speziellen gesundheitlichen Gefährdungen sollen die betroffenen Mitarbeitenden weiterhin mit ihrer
  Hausärztin oder ihrem Hausarzt Kontakt aufnehmen. Ausschlaggebend für den Umgang mit der Situation
  ist weiterhin die Einschätzung der medizinischen Fachperson.
  Auch Klient/innen, die zur Risikogruppe gehören (resp. deren gesetzliche Vertretung) lassen über medizini-
  sches Fachpersonal klären, was im Umgang besonders zu berücksichtigen ist.
  Für die Pflege und Betreuung von Personen, die einer Risikogruppe angehören, machen wir Sie auf fol-
  gende weiteren Informationen aufmerksam:
        -     Umgang mit Besucher/innen: Punkt 8
        -     BAG: Schutzmassnahmen für Gesundheitsfachpersonen und besonders gefährdete Personen
              (LINK)
        -     Bei Kontakt mit positiv getesteten Menschen: Informationen finden sich auch im Merkblatt des
              BAG «Empfehlungen zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontakten», Stand 25.09.2020
              (LINK).

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      5. Informationen und Hinweise zur Covid-19-Impfung
  Der Bund veröffentlichte am 17.12.2020 seine Covid-19-Impfstrategie (LINK). Informationen zur Impfstra-
  tegie Basel- Stadt und deren Bedeutung für Institutionen der Behindertenhilfe können dem Informations-
  schreiben der ABH vom 23.12. 2020 entnommen werden (LINK). Bitte beachten Sie insbesondere den Ab-
  schnitt zu den notwendigen Vorbereitungen in den Institutionen:
  Alle Institutionen und Standorte BW:
      -    Klären Sie die Impfbereitschaft der Klient/innen ab (es besteht keine Impfpflicht) und halten diese
           in einer Übersichtstabelle fest.
      -    Bei Impfbereitschaft: Informieren Sie die betreuenden Hausärzt/innen. Veranlassen Sie, dass die
           Einverständniserklärung (LINK zur Vorlage und zu den Erläuterungen) ausgefüllt wird, falls not-
           wendig unter Einbezug der gesetzlichen Vertretung. Für die medizinischen Fragen auf der Einver-
           ständniserklärung (Kontraindikationen) müssen in den meisten Fällen auch der jeweilige Haus-
           ärzt/innen kontaktiert werden. Der Punkt 1 zu Fieber wird dann am Tag der Impfung angekreuzt.
      -    Die Hausärzt/innen wurden über den Impfprozess vorinformiert. Sie haben via MedGes Informati-
           onen zur Impfung, zu allfälligen Nebenwirkungen und Kontraindikationen sowie zur geplanten
           Verabreichung durch die mobilen Equipen erhalten.
      -    Wir bitten Sie, die Einverständniserklärungen in Ihrer Institution zu sammeln und für Meconex be-
           reit zu halten.
  Ergänzende Hinweise:
      -    Verfügbarkeit der Impfstoffe: Die Impfstoffproduktion läuft auf Hochtouren. Aktuell sind diese
           aber noch nicht in grossen Mengen vor Ort verfügbar, sondern werden chargenweise ausgeliefert
           und auf die Kantone verteilt. Gemäss BAG wird die Impfung der Bevölkerung Monate dauern. Ent-
           sprechend braucht es auch bei den Impfterminen noch etwas Geduld. Insbesondere ist noch un-
           klar, ab wann sich das Personal und Klient/innen impfen lassen können, welche nicht in die erste
           Prioritätengruppe gehören.
      -    Schutzmassnahmen: Das BAG macht darauf aufmerksam, dass die Impfung vor schwerer Erkran-
           kung schützt, dass heute aber noch nicht klar sei, «ob sie auch vor einer Übertragung des Corona-
           virus schützt. Bis auf Weiteres bleiben daher die Hygiene- und Verhaltensregeln wichtige Mass-
           nahmen, um sich und andere vor dem Coronavirus zu schützen».
      -    Informationen zur Impfung: Das BAG stellt unter folgendem LINK viele Informationen rund um die
           Impfung zur Verfügung. Auf kantonaler Ebene informiert das Impfzentrum Basel-Stadt auf seiner
           Website (LINK).
      -    Freiwilligkeit: Ob sich Klient/innen impfen lassen wollen oder nicht, darf für sie weder positive
           noch negative Konsequenzen Seitens der Institution haben.

      6. Was muss eine Institution unternehmen, wenn bei einer/einem Klient/in oder einer/einem Mit-
         arbeitenden Krankheitssymptome auftreten?
  Gemäss dem Factsheet für Sozialmedizinische Institutionen des BAG (LINK; Version vom 27.10.2020) gelten
  als Symptome für COVID-19:
      •    «Symptome einer akuten Atemwegserkrankung (z. B. Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Brust-
           schmerzen) und/oder Fieber ohne andere Ursache und/oder
      •    plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns.
      •    Seltenere Symptome sind Muskel- oder Kopfschmerzen, allgemeine Schwäche, Schnupfen, Magen-
           Darm-Symptome (Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen), oder Hautausschläge.
      •    Bei älteren Menschen sollen zudem akute Verwirrtheit oder Verschlechterung des Allgemein-zu-
           standes ohne andere Erklärung als Hinweis für COVID-19 erwogen werden.»

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  In welchen Fällen ein Test empfohlen wird, kann in den Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des
  BAG nachgelesen werden. Diese werden laufend aktualisiert und enthalten in der Version vom 02.11.2020
  (LINK) auch Kriterien für den Antigen-Schnelltest. Zur Übernahme der Kosten des Tests seit 24.06. steht
  ebenfalls ein Faktenblatt des BAG zur Verfügung (LINK zur Version vom 02.11.2020). Darin ist festgeschrie-
  ben, dass Tests, welche nicht aufgrund der Beprobungskriterien, sondern auf Wunsch des Arbeitgebers er-
  folgen, zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Die Institutionen der Behindertenhilfe können diese Kosten eben-
  falls als Corona-bedingte Aufwände anrechnen.
  Hinweis: Personen, welche (länger als 15 Minuten, näher als 1.5 Meter, ohne Schutz) Kontakt zu einer symp-
  tomatischen Person hatten, die sich testen lässt, sollen sich bis zum Testergebnis in Selbstquarantäne be-
  geben (Ausnahme Personalmangel, siehe weiter unten). Betrifft dies Klient/innen, gilt die Wahrung der Ver-
  hältnismässigkeit. Hatten Klient/innen nahen Kontakt, ist so gut als möglich darauf zu achten, dass sie bis
  zum Testergebnis den Abstand zu anderen Personen einhalten.
  Klient/in Wohnen: Bei Symptomen sind folgende Massnahmen zu treffen:
  «• Isolieren Sie die Person präventiv, bis die Testergebnisse vorliegen. Das Personal hält sich insbesondere
  an die Schutzmassnahmen für das Personal und Massnahmen betreffend die Umgebungs-Desinfektion.
  • Die Massnahmen können auch im Mehrbettzimmer durchgeführt werden, wenn die Bewohnerin, der Be-
  wohner kooperativ sein kann.
  • Kontaktieren Sie eine Ärztin/einen Arzt und besprechen Sie die Betreuung der erkrankten Person.
  • Sorgen Sie dafür, dass der Raum regelmässig gelüftet wird.
  • Die Bewohnerin, der Bewohner soll auf das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) getestet werden.
  • Identifizieren Sie Mitarbeitende, Mitbewohnerinnen und Mitbewohner und Besucher, Besucherinnen mit
  ungeschütztem Kontakt».
  Bleibt der/die Klient/in mit Symptomen auf der Wohngruppe, sind die Regeln der Selbst-Isolation gemäss
  BAG (LINK) umzusetzen. Auf einer Wohngruppe kann das bei Personen, die immer wieder aus dem Zimmer
  kommen, z.B. auch heissen, jemanden vor oder im Zimmer zu postieren, um die Person ins Zimmer zu wei-
  sen oder zu gewährleisten, dass beim Gang auf die Toilette die Hygienemassnahmen umgesetzt werden.
  Stehen mehrere Wohngruppen zur Verfügung, kann es bei mehreren erkrankten Personen sinnvoll sein,
  diese in einer separaten Wohngruppe zu begleiten oder einen Teil einer Wohngruppe quasi unter Quaran-
  täne zu stellen.
  Für Beratung zum Thema Isolation dürfen auch Institutionen der Behindertenhilfe auf die Erfahrung und die
  Ressourcen der Abteilung Langzeitpflege (ALP) zurückgreifen. Die Kontaktdaten des Teams Aufsicht und
  Qualität der ALP sind: Tel.: 061 205 32 52, bzw. mail: aufsichtqualitaet.baselstadt@hin.ch

  Im Umgang mit Überschürzen in der Praxis sind einige Hinweise zu berücksichtigen, damit die Kleidung tat-
  sächlich zum Schutz beiträgt und das „Verschleppen“ vorhandener Viren verhindert wird. Zudem ist die
  Anwendung insbesondere in Zusammenhang mit isolierten Klient/innen empfohlen und nicht in breiter An-
  wendung auf einer Wohngruppe. Für Beratung zu diesem Thema können sich Institutionen der Behinder-
  tenhilfe ebenfalls an das Team Aufsicht und Qualität der ALP wenden.

  Hinweis zu externer Quarantäne/Isolation: Grundsätzlich findet die Quarantäne/Isolation in der Institution
  statt. Beratende Unterstützung für die Umsetzung geben situativ das Team Aufsicht und Qualität der ALP
  oder der Medizinische Dienst des Gesundheitsdepartements. Sollte es in Einzelfällen nicht möglich sein,
  eine Quarantäne/Isolation vor Ort durchzuführen, kommen Sie bitte auf die ABH via Gina Meyer oder Chris-
  toph Fenner zu. Gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Unterbringung (AG Ubri) werden dann z.B. Möglichkei-
  ten für die externe Unterbringung in einem Hotel mit rudimentärer Begleitung geprüft.

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  Klient/in Tagesstruktur: Treten bei Klient/innen in der Tagesstruktur Krankheitssymptome auf, soll das
  Nachhause gehen organisiert werden. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt des/der betroffe-
  nen Klient/in entscheidet aufgrund der aktuellen Vorgaben des BAG, ob es sich um einen Verdachtsfall han-
  delt, der weiter abgeklärt oder getestet werden muss. Er oder sie wird alle Schritte einleiten. Klient/innen
  in der Tagesstruktur sollen erst bei allgemeinem Wohlbefinden und Fieberfreiheit ohne fiebersenkende
  Mittel von 24 Stunden wieder in die Institution kommen.
  Personal: Der/die betroffene Mitarbeiter/in begibt sich nach engem Kontakt (weniger als 1.5 Meter; mehr
  als 15 Minuten; ohne Schutz) für 10 Tage in Quarantäne und hält sich dabei an die Vorgaben des Merkblatts
  des BAG «Anweisungen zur Quarantäne» (LINK). Er/sie spricht das weitere Vorgehen mit dem/der behan-
  delnden Arzt/Ärztin bzw. mit dem Medizinischen Dienst des GD ab.
  Bei Personalmangel: Das GD kann bewilligen, dass Mitarbeitende nach engem Kontakt weiterarbeiten,
  solange sie asymptomatisch sind1. Der akute Personalmangel muss dem GD aber vorgängig von der ABH
  bestätigt werden. Melden Sie einen akuten Personalmangel daher Christoph Fenner oder Gina Meyer. Tre-
  ten Symptome auf, sollen sie nicht mehr zur Arbeit gehen und sich testen lassen. Sind sie positiv, werden
  sie isoliert (LINK: BAG-Info Selbstisolation). Bei negativem Befund können sie wieder arbeiten, sobald es der
  Gesundheitszustand erlaubt. Das konkrete Vorgehen wird mit dem/der behandelnden Arzt/Ärztin bzw. mit
  dem Medizinischen Dienst des GD abgesprochen. Hinweise zur Prävention von Personalmangel siehe Punkt
  9.
  Personal, das keinen engen Kontakt hatte, kann normal weiterarbeiten.
   Achtung Meldepflicht: Es bestehen in Pandemiefällen folgende Regelungen:
   • Ärzte/Ärztinnen sind verpflichtet, positive Fälle dem Amtsarzt/der Amtsärztin zu melden. Dies gilt
     grundsätzlich auch grenzübergreifend z.B. Für einen Arzt in Frankreich, wenn eine Person in Basel
     arbeitet (wobei das schlecht kontrolliert werden kann).
   • Personal: Arbeitnehmer/innen, welche in der Schweiz wohnen und arbeiten sind verpflichtet, eine
     Erkrankung am Coronavirus ihrem Arbeitgeber zu melden (Treuepflicht).
   • Personal: Arbeitnehmer/innen, welche im Ausland wohnen und in Basel arbeiten, melden ihre Er-
     krankung neben dem Arbeitgeber und der heimischen zuständigen Behörde zusätzlich dem Gesund-
     heitsdepartement unter 0800 463 666 oder epi@bs.ch.
   • Institutionsleitungen: Melden Sie auch der ABH (siehe Kontaktangaben unter Punkt 13) positiv ge-
     testete Personen unter den Klient/innen und dem Personal, damit wir einen Überblick haben und
     auch übergeordnet allfällige Massnahmen treffen können.

      7. Was müssen Institutionen unternehmen, wenn sich eine Mitarbeitende/ein Mitarbeitender
         oder ein/e Klient/in mit dem Coronavirus infiziert hat?
  Bei einem positiven Test wird die Person bzw. die Vertretung von der Test-Institution kontaktiert. Bitte neh-
  men Sie anschliessend mit dem Kantonsärztlichen Dienst Kontakt auf, um über alle weiteren notwendigen
  Schritte informiert zu werden. Die Institutionsleitung informiert zudem die ABH (siehe Meldepflicht Punkt
  6).
  Positiv getestete Personen beim Personal sowie Klient/innen in der Tagesstruktur: Wer nachweislich an CO-
  VID-19 erkrankt ist, darf in die Institution zurückkehren, wenn seit Symptombeginn mindestens 10 Tage
  verstrichen sind und sie oder er während 48 Stunden ohne Einnahme von Medikamenten symptomfrei
  bleibt.

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  Personen, die engen Kontakt mit nachweislich positiv getesteten Personen hatten (z.B. bei der Pflege oder
  durch das Leben im gleichen Haushalt) begeben sich in Selbst-Quarantäne. Da sich dazu laufend Anpassun-
  gen ergeben, informieren Sie sich bitte direkt auf der Website des BAG (LINK). Bei betroffenen Klient/innen
  auf der Wohngruppe sprechen die Institutionsleitungen die Möglichkeiten der Umsetzung mit dem Gesund-
  heitsdepartement ab. Siehe dazu auch die Hinweise zur Beratung zum Thema Isolation in Punkt 6.
  Contact Tracing: Um die Epidemie einzudämmen, müssen die Übertragungsketten unterbrochen werden.
  Dafür muss jede neu angesteckte Person entdeckt und ihre engen Kontakte ausfindig gemacht werden.
  Auch eine Person mit leichten Symptomen wird getestet und bei positivem Resultat isoliert. Beim Contact
  Tracing macht die zuständige kantonale Stelle im Gesundheitsdepartement gemeinsam mit der erkrankten
  Person alle Personen ausfindig, die in Quarantäne müssen. Das GD hat eine beispielhafte Checkliste (LINK)
  erarbeitet.

      8. Wie soll mit Aussenkontakten von Wohnheimen umgegangen werden?
  Umgang mit Besuchen: Das Risiko des Einschleppens des Virus durch Besuch von und nach aussen soll ge-
  ringgehalten werden. Der Bund empfiehlt die Besuche vor allem von besonders gefährdeten Bewohnerin-
  nen und Bewohnern höchst umsichtig vorzusehen, indem Vorkehrungen getroffen werden (z.B. Besuchende
  nach COVID-19-Symptomen fragen, transparente Abschrankungen, Beschränkung der Besucheranzahl und
  der Zeit), damit die Abstands- und Hygieneregeln strikt eingehalten werden können. Wichtig ist: Besuche in
  und ausserhalb der Institution sollen grundsätzlich aber möglich sein. Personen, die von aussen in eine In-
  stitution kommen, müssen das jeweilige Schutzkonzept der Institution beachten. Zusätzlich zu beachten
  sind die Hinweise zum Umgang mit den Schutzmasken und zu den privaten bzw. öffentlich zugänglichen
  Bereichen in Punkt 3. Grundsätzlich tragen Besucher/innen eine Hygienemaske und halten sich im öffentlich
  zugänglichen Bereich einer Institution auf. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich. Wichtig ist auch
  hier, dass die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Bei Besuchen von Klient/innen ausserhalb der Institution
  ist auf eine zielgruppengerechte Sensibilisierung der Klient/innen und ggf. der Angehörigen zu achten.
  Gruppenanlässe, Ferienlager und Reisen: Vorsicht ist auch bei Gruppenanlässen, Ferienlagern und Reisen
  mit Angehörigen zu wahren. Genauso wie ein genereller Verzicht auf den Besuch von externen Tagesstruk-
  turangeboten nicht zielführend ist, ist es auch ein pauschales „Verbot von Ferienlagern“ und Reisen nicht.
  Das Vorgehen bei Institutionen im Kanton ist unterschiedlich und Ausdruck der unterschiedlichen Zielgrup-
  pen (Behinderungsart; „Corona-Risikogruppe“, etc.). Ein aktiver Einbezug von Angehörigen/Beiständen zur
  Absprache des individuellen Vorgehens während eines Ferienlagers und nach Rückkehr ist wichtig. Dasselbe
  gilt für Reisen mit Angehörigen. Von Reisen in Risikogebiete (Liste siehe LINK) wird dringend abgeraten. Es
  gibt keine rechtliche Grundlage für die Wohn-Institutionen eine Wiederaufnahme nach einer solchen Reise
  abzulehnen. Bestehen Angehörige auf eine Reise in ein Risikogebiet und der Institution ist es räumlich nicht
  möglich, die Quarantäne umzusetzen, kann aber geschaut werden, ob diese Zeit ggf. auch mit den Angehö-
  rigen verbracht werden kann, die sich ja ebenfalls in Quarantäne begeben müssen. Sollte keine Lösung ge-
  funden werden und ein Härtefall drohen, nehmen Sie bitte mit der ABH (Gina Meyer oder Christoph Fenner)
  Kontakt auf.
  Schutzkonzepte: Für Einrichtungen der Behindertenhilfe müssen Schutzkonzepte vorliegen (Aktualisierte,
  harmonisierte Ausführungen im Anhang zur Verordnung in der Version vom 01.10.2020). Viele Institutionen
  haben solche Konzepte bereits in ihre Pandemiekonzepte integriert. Für Institutionen mit vielen Klient/in-
  nen aus Risikogruppen bieten die Punkte aus dem Begleitschreiben des GD an die Alters- und Pflegeheime
  von Ende April eine gute Orientierung, worauf im Umgang mit Besuchen von aussen geachtet werden soll.
  Das Schreiben steht den Institutionen unter 3KP (LINK) zur Verfügung. Weitere Ausführungen zu Schutz-
  konzepten inklusive Beispielen finden Sie auf den Seiten von INSOS (LINK) und CURAVIVA (LINK). Die Kon-
  zepte sind der ABH nicht im Einzelnen zur Prüfung vorzulegen.

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  Wichtig: Zur Erleichterung des Contact-Tracing, sollen die Namen und eine Telefonnummer allfälliger Besu-
  cher/innen sowie Datum des Besuchs und besuchte Person erfasst und jeweils 2 Wochen aufbewahrt und
  danach vernichtet werden vgl. Punkt 7).

      9. Was würde geschehen, wenn Abwesenheiten von Mitarbeitenden den Betrieb gefährden?
  Hinweise zur Prävention von Personalmangel: Personalmangel kann aktuell besonders durch die angeord-
  nete Quarantäne nach Kontakt mit einer positiv getesteten Person entstehen. In Quarantäne müssen aber
  nur Personen, die länger als 15 Min, näher als 1.5 Meter und ohne Hygienemaske Kontakt hatten. Mitarbei-
  tende sollen sich daher im Betrieb durchgehend an das Schutzkonzept und wenn immer möglich auch in der
  Freizeit an die Abstands- und Hygieneregeln halten. In grösseren Institutionen mit mehreren Wohngrup-
  pen/Arbeitsbereichen etc. sollte darauf geachtet werden, dass sich die Teams so wenig wie möglich durch-
  mischen.
  Bei Personalmangel passt die Institutionsleitung den Alltag nach Möglichkeit an und plant bei Gefährdung
  der angemessenen Betreuung in Absprache mit der ABH die notwendigen Massnahmen.
  Um den Betrieb auch bei vielen Ausfällen aufrecht zu erhalten, können z.B. folgende Massnahmen getroffen
  werden:
  • Reduktion des Angebotes: Betreuung mit bestehenden Ressourcen unter Inkaufnahme gewisser, ver-
    antwortbarer Reduktion der Leistungen bzw. Qualitätseinbussen. Die Grundversorgung ist zwingend si-
    cherzustellen. Die Abteilung Behindertenhilfe ist über Reduktionen zu informieren.
  • Erhöhung der Personalressourcen: Da in der Behindertenhilfe zumeist Fachpersonal benötigt wird, ist
    eine Erhöhung der Ressourcen (nach dem Ausschöpfen von Gleitzeit im Rahmen der Jahresarbeitszeit,
    soweit dies rechtlich zulässig ist bzw. mit den Mitarbeitenden vereinbart werden kann) fast nur durch
    Aufstockung der Pensen von bestehendem Personal möglich. Ebenfalls kann es in grösseren Institutio-
    nen sinnvoll sein, Personal aus dem Tagesstrukturbereich im Wohnen einzusetzen. Weitere Möglichkei-
    ten sind mit der ABH abzusprechen und können z.B. sein: Anfragen von ehemaligen Mitarbeitenden;
    freies Rekrutieren von Personal auf dem Arbeitsmarkt (CURAVIVA hat unter folgendem LINK eine Link-
    Sammlung mit Plattformen für die entsprechende Personal-Akquise zusammengestellt).
    Zivilschutz: Im Frühling 2020 standen den Institutionen Dienstleistende der Zivilschutz-Organisation
    Basel-Stadt zur Verfügung. Aufgrund des Lockdowns hatten sich damals viele Zivilschützer freiwillig ge-
    meldet um ihre Diensttage abzubauen. Entsprechend konnte die Zivilschutz-Organisation auf einen re-
    lativ grossen Pool an Personen zurückgreifen, die zudem auch schnell zur Verfügung standen.
    In der aktuellen Situation ohne offiziellen Lockdown ist es so, dass die jungen Männer meist in ihrem
    Beruf eingebunden sind und daher bei allfälligen Unterstützungsbegehren mittels «Zwangs»-aufgebo-
    ten einrücken müssen. Dies bedeutet weiter, dass sie aufgrund einer minimalen Vorlaufzeit von unge-
    fähr 72 Stunden nicht mehr so schnell zur Verfügung stehen und dass die Menge an Personen wesent-
    lich kleiner ist.
    Daher können aktuell nur Institutionen, die eine grössere Anzahl von Quarantänefällen beim Personal
    aufweisen, einen Antrag auf Unterstützung durch den Zivilschutz stellen. Lediglich in Ausnahmefällen
    können Zivilschützer auch bei mehreren positiv getesteten Klient/innen, die im Haus isolieren sind, für
    die Betreuung der anderen gesunden Personen eingesetzt werden. Der jeweilige Entscheid, welche In-
    stitution effektiv Unterstützung erhält, wird aufgrund der diversen Kriterien im Antragsformular ent-
    schieden. Wir bitten Sie, für Ihren Antrag das Formular Unterstützungsbegehren für Unterstützung
    durch den Zivilschutz zu verwenden, das auf 3KP zur Verfügung steht (LINK).
    Zivildienst: Für Unterstützung durch Zivildienstleistende wenden Sie sich bitte weiterhin direkt an das
    zuständige Regionalzentrum (LINK).
  • Ausnahme von der Einreise-Quarantäne-Pflicht: Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des
    Bundes kann eine Ausnahme von der Einreise-Quarantäne gewährt werden, wenn die Tätigkeit einer

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     Person zwingend notwendig ist zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens.
     Die Hürde für eine solche Lösung ist also relativ hoch. Die Ausnahmen werden im Einzelfall geprüft und
     können durch den Arbeitgeber mit einer entsprechenden Begründung via Mail unter epi@bs.ch bean-
     tragt werden. Stand 22. 10.2020, kann sich auch diese Situation durch die Fallzahlen-Entwicklung in der
     Schweiz wie in den Nachbarländern aktuell schnell ändern. Vgl. Punkt 12.
   Hinweis zu den finanziellen Ressourcen: Die Institutionen sind im Rahmen ihrer Einnahmen frei, die
   Mittel einzusetzen. In zweiter Linie werden Rücklagen eingesetzt, falls vorhanden.
   Bei drohenden Liquiditätsengpässen melden Sie sich bei der ABH.
   Weitere Informationen wurden mit dem ABH-Schreiben zu den finanziellen Auswirkungen von Covid-
   19 vom 24. April sowie im Herbstrundschreiben und auch in den Tarifgesprächen kommuniziert. Das
   Vorgehen ist mit dem AKJB abgestimmt wie auch mit den anderen Kantonen der Nordwestschweiz
   kommuniziert und korrespondiert mit den Empfehlungen von CURAVIVA/INSOS.

      10. Wer entscheidet, ob eine Institution oder Teile dieser geschlossen werden, und wann?
  Institutionen, welche Wohn-Leistungen anbieten, können grundsätzlich nicht aufgrund des Coronavirus ge-
  schlossen werden.
  Eine prophylaktische Schliessung von Tagesstruktur-Angeboten ist nicht vorgesehen. Auch eine reduzierte
  Öffnung bedarf der Rücksprache mit der Abteilung Behindertenhilfe. Dies insbesondere auch deshalb, weil
  die Stabilität durch die Tagesstruktur für viele Klient/innen gerade in dieser unsicheren Zeit sehr wichtig ist.
  Über die Schliessung von Tagesstrukturangeboten infolge Infizierung entscheidet die ABH in Absprache mit
  dem Gesundheitsdepartement und der Institution und informiert die Institutionsleitung direkt. Für indivi-
  duelle Lösungen für Klient/innen sind insbesondere die Hinweise in Punkt 4 zu den Risikogruppen zu beach-
  ten.
  Anpassungen in den Angeboten: Je nach Setting und Teilnahme von Personen aus der Risikogruppe an
  Angeboten der Tagesstruktur kann eine Anpassung des Angebots weiterhin sinnvoll sein, dies ist in der Ent-
  scheidungskompetenz der Institutionsleitung (z.B. räumliche Verteilung, Triage zwischen räumlich separier-
  ter Tagesstruktur und Wohneinheiten, etc.). Gerne können solche Massnahmen wie bereits erfolgt auch mit
  der ABH abgesprochen werden.
  Umgang mit externen Klient/innen: Entstehen aufgrund der aktuellen Lage Gefährdungen für oder durch
  Klient/innen, welche von Extern die Tagesstruktur besuchen (inkl. dem Transport), müssen ergänzende
  Massnahmen geprüft werden (z.B. Unterstützung der familiären Betreuung, internes Entlastungsangebot,
  Unterstützung bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien). Eine Anreise zum Angebot kann unter Einhaltung
  der Hygieneregeln mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Siehe Hinweise zur Maskentragepflicht
  unter Punkt 3. Es ist beim Transport die Abstandregel einzuhalten (also z.B. keine Organisation von Sam-
  meltransporten in kleinen Bussen). Auch diese Massnahmen sprechen Sie gerne wie bereits teilweise erfolgt
  mit der ABH ab.
  Analog den Ausführungen in Punkt 8 verweisen wir auch hier gerne auf die Ausführungen zu Schutzkonzep-
  ten auf den Seiten von INSOS (LINK).

      11. Was ist bei Grenzgänger/innen und nach einem Auslandaufenthalt des Personals zu beachten?
  Die Landesgrenzen der Schweiz sind grundsätzlich offen (LINK offene Grenzübergänge). Die Bedingungen
  für die Einreise sowie Vorgaben bzgl. allfälliger Quarantänepflicht etc. verändern sich aber laufend. Aktuell
  ist es unproblematisch möglich, zwecks Berufsausübung die Landesgrenzen ohne Quarantäne- oder Test-
  auflagen zu überschreiten und es gibt auch keine Hinweise, dass sich dies rasch ändert. Über die aktuelle
  Situation informiert sich das Personal aber für Baden-Württemberg auf der Website des Landes (LINK). Und
  für das Elsass auf der Website des Département Haut-Rhin (LINK).

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