"Umsetzung des neuen Raumplanungsgesetzes (2014) im Kanton Freiburg - dargestellt am Beispiel der Region Greyerz" - ETH Zürich

 
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MAS-Programm in Raumplanung 2011/13:
MAS-Thesis

„Umsetzung des neuen Raumplanungsgesetzes
(2014) im Kanton Freiburg - dargestellt am Beispiel
der Region Greyerz“
Python Jean-Frédéric

Referent: Prof. Dr. Bernd Scholl
Korreferent: Friedrich Santschi, Raumplaner NDS/ETH

August 2013
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

Dank
Mein erster Dank geht an Hr. Prof. Dr. Bernd Scholl für seine stets konstruktiven und hilfrei-
chen Ansätze. Diese haben dazu beigetragen, meine Arbeit zu vertiefen und die Thesis auf
den Punkt zu bringen. Ein Dank geht auch an Hr. Friedrich Santschi, der mit seiner Unter-
stützung und Erfahrung beigetragen hat, den Aspekt einer regionalen Planung in meine Ar-
beit zu integrieren. Hr. Mario Vonlanthen danke ich für seine redaktionelle Unterstützung und
für das kritische Hinterfragen der Thesis. Ein ganz besonderer Dank geht an meine Familie,
welche mich während der ganzen Dauer des Studiums unterstützt hat.

Alle Fotos von Python Jean-Frédéric

                                                   I
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

Zusammenfassung

Dieser Bericht richtet sich vor allem an die Planungsbehörden (Gemeinden und Kanton),
welche die gesetzlichen raumplanerischen Aufgaben wahrnehmen müssen. Den meisten
Gemeindebörden ist es bewusst geworden - vor allem mit dem Resultat der Volksabstim-
mung über das neue Raumplanungsgesetz vom 3. März 2013 - dass ab 2014 eine neue
Raumplanung oder zumindest eine neue Philosophie angewendet werden muss, um die
raumplanerischen Aufgaben zu lösen. Zusammengefasst ausgedrückt; auf die jahrzehnte-
lange Tradition „des Bauens auf der grünen Wiese“ muss verzichtet werden. Keine Gemein-
de kann ihre Raumplanung mehr alleine planen. Sie ist gezwungen, über ihre Gemeinde-
grenzen hinaus zu schauen. Mit der neuen Formulierung des Gesetzes müssen vom Bund
neue Rahmenbedingungen erlassen werden, damit die Richtpläne der Kantone entspre-
chend den neuen Anforderungen angepasst werden können. Aus meiner Sicht dürfen die
kantonalen Behörden die kantonalen Grundlagen nicht alleine mit ihren Fachleuten anpas-
sen. Sie müssen die Gemeinden, die Regionen und die Bevölkerung in den Prozess integrie-
ren. Es ist offensichtlich, dass neue Wege gegangen werden müssen, um einen Konsens zu
finden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der neue kantonale Richtplan vom Bund oder
von der Bevölkerung nicht akzeptiert wird, was alle raumplanerischen Tätigkeiten im Kanton
über mehrere Jahre blockieren könnte.

Mit dieser Studie wird dargestellt, wie die Raumplanung in verschiedene Schritte strukturiert
werden kann. Zuerst muss die räumliche Vision und im zweiten Schritt müssen die zu errei-
chenden Ziele bestimmt werden. Der erste Schritt ist auch der wichtigste. Der Bund hat mit
seinem Raumkonzept Schweiz die Vision bereits bekanntgegeben und diese breit abge-
stützt. Nun ist es am Kanton und den Gemeinden diese Vision zu vertiefen. Meine Auffas-
sung ist, dass man die Gemeinden zu Beginn in den Prozess integrieren muss. Die meisten
Kantone sind in verschiedene Regionen aufgeteilt, diese erhalten in Zukunft eine neue spe-
zielle Rolle. Die Regionen, die auch funktionale Räume sein sollten, müssen mit den Ge-
meinden gemeinsam eine Organisation aufbauen, damit sie dem Kanton eine gemeinsame
Vision unterbreiten können, auf welche sie ihre Raumplanung abstützen wollen. Das heisst,
die Gemeinden definieren gemeinsam ihre Zukunftsperspektive. Mit ihren gemeinsamen
Wertvorstellungen können sie ihre Ziele bestimmen. Mit diesen Grundlagen kann die Region
mit dem Kanton über ihren regionalen Richtplan verhandeln. Der Kanton kann und muss
dann mit den fundierten regionalen Zukunftsperspektiven seinen kantonalen Richtplan ge-
meinsam entwerfen. Die kantonale Behörde kann die regionalen Orientierungen je nach Si-
tuation gewichten und nach der Vernehmlassung den kantonalen Richtplan genehmigen.

Damit keine falschen Hoffnungen geweckt werden, muss zu Beginn klar kommuniziert wer-
den, wie die Organisation aufgebaut und wie die Verfahren abgewickelt werden müssen.

                                                  II
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

Weiter darf keine kostbare Zeit für Themenbereiche verloren gehen, die im Gesetz bereits
abgehandelt sind. Jedem Mitglied der Arbeitsgruppen muss das gesetzliche Gebot „haushäl-
terischer Umgang mit den Ressourcen“ als Zielrichtung bekannt sein, oder anders gesagt „
Entwicklung ja, aber vorerst nicht auf der grünen Wiese“! Genau dieser Aspekt des Nach-
weises der Siedlungsfläche für die nächsten 15 Jahre wird im Kanton Freiburg eine sehr
grosse Herausforderung sein.

Um die Umsetzung an einem Beispiel zu veranschaulichen, habe ich die Region Greyerz
ausgewählt. In der Region Bulle im Greyerzerland stellen sich alle offenen Fragen, die gemäss
dem neuen Raumplanungsgesetz beantwortet und umgesetzt werden müssen. Dieser Heraus-
forderung müssen sich die Behörden in Zukunft stellen und meine Thesis soll dazu einige Ant-
worten und Ansätze liefern.

                                                  III
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

Résumé
Le 13 mars 2013, le peuple fribourgeois a approuvé à 60.2 % la nouvelle loi sur
l’aménagement du territoire (LAT). Cette nouvelle approche, qui a été souhaitée par le par-
lement suisse, a donc été suivie par le peuple. Ce changement radical signifie, en deux
mots, que la mise en zone de nouveaux terrains à bâtir va être terminée pour les années à
venir. En lieu et place, il s’agira de construire en priorité l’ensemble des parcelles restantes à
proximité des transports en commun et de revitaliser toutes les friches dans les cantons.

Pour ce faire, la nouvelle loi demande que les cantons procèdent à une analyse de leur si-
tuation et définissent de quelle manière et dans quelle direction l’aménagement du territoire
doit se développer et à quel rythme. La loi précise également que cette vision d’ensemble
dépasse les limites des communes afin que tous les paramètres de l’aménagement du terri-
toire soient mieux respectés.

A mon avis, le canton ne peut pas procéder à la révision du plan directeur cantonal seul avec
ses experts. Ce processus doit s’effectuer conjointement avec les communes. La présente
étude a pour but de démontrer comment y parvenir. La clef de la procédure est l’implication
des régions comme organe de planification régionale. Les régions doivent définir, dans le
cadre de la LAT, quelles valeurs elles veulent développer et comment elles pensent y parve-
nir. Il appartient donc aux régions, avec leurs communes et le soutien du canton, d’établir
une vision globale. De même, avec ces documents de base, le canton pourra définir une
perspective d’avenir pour le canton bien étayée. Une vision commune de l’aménagement du
canton permettra de donner le cadre à chaque région pour établir son plan directeur régio-
nal. Le canton établira en parallèle le sien. C’est uniquement ainsi qu’il parviendra à justifier
devant les communes et les propriétaires les raisons pour lesquelles les zones d’habitations
seront redéfinies avec pour conséquence un éventuel dézonage des terrains.

Afin de vérifier ma thèse, j’ai étudié le district de la Gruyère. Il s’agit d’un district marqué par
un centre très dynamique et entouré d’un paysage magnifique attirant chaque année des mil-
liers de touristes. Le souci de trouver un équilibre entre tous les domaines de l’aménagement
du territoire y est omniprésent. Par ailleurs, cette région est comparable à bon nombre
d’endroits en Suisse. Cette méthode pourrait dès lors être utilisée ou adaptée à d’autres ré-
gions.

Cette approche permettrait, à mon sens, d’atteindre les objectifs fixés par la nouvelle loi
(LAT).

                                                  IV
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

Inhaltsverzeichnis
      1     Neue Raumplanung ............................................................................................ 2
            1.1    Bund.......................................................................................................................... 2

            1.2    Kantonale Planung ................................................................................................... 3

                   1.2.1 Raumplanung im Kanton, neue Zusammenarbeit?........................................ 3

                   1.2.2 Kantonaler Richtplan vom 2002 muss neu strukturiert werden ..................... 5

                   1.2.3 Welche Rolle haben die Behörden ................................................................. 5

                   1.2.4 Der Kanton muss das RPG1 mit den Regionen umsetzen ............................ 6

                   1.2.5 Wie die Perimeter festlegen? ......................................................................... 7

            1.3    Entwicklung des Kantons Freiburg ........................................................................... 8

            1.4    Bezirke ...................................................................................................................... 9

            1.5    Konzentrationsentscheid ........................................................................................ 10

            1.6    Umsetzung am Beispiel der Region Greyerz ......................................................... 11

      2     Wie die Revision des kantonalen Richtplans umsetzen? ....................................12
            2.1    Grundlagen der Raumplanung ............................................................................... 12

            2.2    Wie das neue RPG1 im Kanton FR einführen ........................................................ 14

                   2.2.1 Kanton muss den Impuls geben ................................................................... 14

                   2.2.2 Organisation, Schritte ................................................................................... 14

                   2.2.3 Planung mit den Regionen ........................................................................... 16

                   2.2.4 Koordination unter den Behörden ................................................................ 16

                   2.2.5 Perimeter der Regionen ............................................................................... 18

                   2.2.6 Organisation der Planungsrevision .............................................................. 19

                   2.2.7 Verfahren der raumplanerischen Instrumente .............................................. 20

                   2.2.8 Zukunftsperspektiven entwickeln ................................................................. 21

                   2.2.9 Regionaler Richtplan .................................................................................... 22

                   2.2.10 Aufgaben der Gemeinden ............................................................................ 23

                   2.2.11 Siedlungsgebiete .......................................................................................... 23

      3     Umsetzung des RPG1 im Raum Greyerz ...........................................................25
            3.1    Organisation für die Reform des kantonalen Richtplans ........................................ 25

                                                                   V
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

                    3.1.1 Aufgabenstellung für die Zukunftsperspektiven und Richtpläne .................. 27

            3.2     Grundlagen und Vorbereitungsarbeiten des Kantons ............................................ 28

            3.3     Raumplanungsprozess ........................................................................................... 28

                    3.3.1 Ziel der Revision des kantonalen Richtplans ............................................... 28

                    3.3.2 Umsetzung der Revision der kantonalen und regionalen Richtpläne .......... 29

                    3.3.3 Terminkalender............................................................................................. 30

                    3.3.4 Finanzielle Mittel ........................................................................................... 31

            3.4     Anwendung der Methode im Greyerzbezirk ........................................................... 31

                    3.4.1 Perimeter des Greyerzbezirks ...................................................................... 31

                    3.4.2 Organisation der Bezirke .............................................................................. 32

                    3.4.3 Ziele des Greyerzbezirks .............................................................................. 32

                    3.4.4 Entwurf der Zukunftsperspektiven im Greyerzbezirk ................................... 33

                    3.4.5 Regionaler Richtplan Greyerzbezirk ............................................................. 38

                    3.4.6 Beispiel für Anwendung der Methode im Raum Charmey ........................... 41

                    3.4.7 Beispiel Vertiefung im Raum Bulle ............................................................... 43

                    3.4.8 Beispiel Vertiefung im Raum Riaz/Marsens ................................................. 45

                    3.4.9 Anreize für die Zusammenarbeit der Gemeinden ........................................ 47

      4     Diskussion..........................................................................................................49
            4.1     Das neue Raumplanungsgesetz enthält noch viele offene Fragen ........................ 49

            4.2     Zeitlicher Druck des RPG1 ..................................................................................... 49

            4.3     Unterteilung des Prozesses der Revision des kantonalen Richtplans ................... 50

            4.4     Warum die Gemeinden und Regionen verpflichten ................................................ 50

            4.5     Aufgabenstellung .................................................................................................... 51

            4.6     Siedlungsflächen .................................................................................................... 51

            4.7     Akzeptanz durch die Bürger ................................................................................... 52

            4.8     Diese Methode um die Aufgaben der Raumplanung zu lösen ............................... 53

            4.9     Auswirkung dieser Methode für Politik, Verwaltung und Raumplaner? ................. 53

            4.10 Nachteile dieser Methode? ..................................................................................... 54

            4.11 Andere Methoden ................................................................................................... 54

            4.12 Wie mit den Fruchtfolgeflächen umgehen? ............................................................ 55

            4.13 Siedlungsentwicklung nach innen .......................................................................... 56

            4.14 Schlussfolgerungen ................................................................................................ 56

                                                                VI
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

      5      Literatur ..............................................................................................................59

Tabellenverzeichnis
      Tabelle 1: Bevölkerungsentwicklung 2010-2011 der Bezirke im Kanton Freiburg ......10

      Tabelle 2: Terminkalender mit Grobkostenschätzung der Planungen ..........................30

Abbildungsverzeichnis
      Abbildung 1: Art. 38a, RPG1, Auszug aus der Abstimmungsvorlage von 3.3.2013....... 7

      Abbildung 2: Bevölkerungsentwicklung im Vergleich Kanton Freiburg - Schweiz ......... 8

      Abbildung 3: Topographiekarte des Greyerzbezirks, Quelle: swisstopo.......................11

      Abbildung 4: Art. 8 und Art. 15 des RPG1, Auszug......................................................13

      Abbildung 5: Wichtige Schritte der Revision des kantonalen Richtplans ......................15

      Abbildung 6: Koordinationsschema unter den Planungsbehörden ...............................17

      Abbildung 7: Gegenstromprinzip unter den verschieden Behörden .............................18

      Abbildung 8: Zusammensetzung der kantonalen Stabsgruppe ....................................26

      Abbildung 9: Schema der iterativen Zusammenarbeit unter allen Behörden ................29

      Abbildung 10: Themenbereiche der Richtpläne ...........................................................33

      Abbildung 11: Aktuelle räumliche Struktur des Greyerzbezirks ....................................35

      Abbildung 12: Entwurf der regionalen Zukunftsperspektive des Greyerzbezirks ..........37

      Abbildung 13: Konzept der zu schützenden Landschaftsräume ..................................39

      Abbildung 14: Bauzonen im Raum Charmey ...............................................................42

                                                               VII
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

      Abbildung 15: Entwurf des Siedlungs-ÖV Konzepts ....................................................42

      Abbildung 16: Bauzonen im Raum Bulle .....................................................................43

      Abbildung 17: Entwurf Siedlungs-ÖV Konzept.............................................................43

      Abbildung 18: Bauzonen und Siedlungs-ÖV Konzept im Raum Riaz/Marsens ............45

      Abbildung 19: Trennung der gestalterischen Möglichkeiten in der Raumplanung ...... A-6

      Abbildung 20: Schema der Überschneidung der Ziele und der Fachgebiete ............. A-7

      Abbildung 21: Evaluationsmatrize, Trend der Ziele des Richtplans ......................... A-13

      Abbildung 22: Konzept der zu schützenden Grünräume und Bergkämme ............... A-18

Anhänge
A1    Leitbild des Kantons Freiburgs 1999……………………………..……………………….A-1

A2    Schema der Raumplanung des Kantons 2002………………………….……….….……A-2

A3    Entwicklung des Kantons Freiburg ab 1980……………………………………….……..A-3

A4    Gestalterische und formelle Raumplanung…………………………………..…….……..A-5

A5    Umgang mit den Fachgebieten für die gestalterische Raumplanung…………...……..A-7

A6    Entwerfen der Pläne……………………………………………..………………….…..…..A-8

A7    Werkstattgespräche um gemeinsame Aufgaben zu lösen……………………..........…A-9

A8    Wie eine Evaluation eines Richtplans durchführen?..................................................A-12

A9    Räumliche Struktur des Greyerzbezirks……………………………………..…………..A-14

A 10 Themen, die im regionalen Richtplan Greyerzbezirk zu behandeln sind…………….A-16

A 11 Anreize für die Gemeinden im Greyerzbezirk…………………………………......……A-20

A 12 ÖV–Netz der Mobul………………….……………………………………………..……...A-25

                                                      VIII
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

A 13 Regionales ÖV-Netz der TPF………………..………………………………..….……....A-26

A 14 Vergleich der Siedlungsentwicklungen im Greyerzerbezirk 1938 – 2011……...........A-28

Abkürzungen
ARE:               Bundesamt für Raumentwicklung

BV:                Bundesverfassung

Goldenpass:        Regionale Schmalspurlinie Montreux – Berner Oberland

KdK:               Konferenz der Kantonsregierungen

MOBUL:             Agglomeration von Bulle, 5 Gemeinden

MIV                Motorisierter Individualverkehr

NRP:               Neue Regionalpolitik

Raum+:             Flächenmanagement Datenbank von Siedlungsflächen. Siedlungsflächen-
                   potenziale für eine Siedlungsentwicklung nach innen. Abschlussbericht
                   Modellvorhaben Raum+ Schwyz (3.2010)

RPG:               Raumplanungsgesetz

RPG1:              Raumplanungsgesetz 1. Etappe der Revision

RPBG:              Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Freiburg

RPBR:              Ausführungsreglement zum RPBG des Kantons Freiburg

SGV:               Schweizerischer Gemeindeverband

TPF:               Transports Publics Fribourgeois SA - Verkehrsbetriebe Kanton Freiburg
UVEK:              Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

                                                  IX
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

Abschlussarbeit MAS-Programm in Raumplanung 2011/13

„Umsetzung des neuen Raumplanungsgesetzes
(2014) im Kanton Freiburg - dargestellt am Beispiel
der Region Greyerz“

Autor:         Python Jean-Frédéric, Gemeindeingenieur
Institution:   Gemeinde Düdingen
Adresse:       Hauptstrasse 27, Postfach 85, 3186 Düdingen
Telefon:       026 492 74 44
Telefax:       026 492 74 00
E-Mail:        pythonjf@duedingen.ch

August 2013

Kurzfassung
Bekanntlich ist der Bevölkerungszuwachs im Kanton Freiburg seit Jahren wesentlich höher als
der Mittelwert der Schweiz. Die Region Bulle, im Greyerz, ist ein typisches Beispiel, welche
sich zu einem dynamischen regionalen Wirtschaftszentrum entwickelt hat. Im Greyerzbezirk
könnte herausgefunden werden, welche raumplanerischen Entscheide zu dieser Entwicklung
geführt haben? Die Frage stellt sich, wie die Politik mit den zukünftigen Herausforderungen der
Umsetzung des neuen Raumplanungsgesetzs (RPG) umgehen soll. Wie wirkt sich z.B. der
Mangel an Wohnraum im Gebiet des Genfersees aus, wie wird sich der Tourismus wegen dem
Klimawandel entwickeln? Aufgrund des neuen RPG(2014) sollen alle raumplanerischen Fra-
gen gemeinsam mit den Gemeinden, der Region und dem Kanton gelöst werden. Wie kann
der Kanton in effizienter Weise (Aufwand, Zeit) diese raumplanerischen Herausforderungen
angehen? Dabei werden die Regionen in Zukunft eine Schlüsselrolle einnehmen. Meine The-
sis soll dazu Ansätze und Antworten geben.

Schlagworte

RPG, Revision Raumplanung Kanton FR, Regionale Planung, Zusammenarbeit Planungsbe-
hörden, Siedlungsflächen, Bauzonengrössen, Anreize zur regionalen Planung.
Zitierungsvorschlag

Umsetzung Revision Richtplan Kanton FR gem. RPG, Umsetzung Regionalplanung gem. RPG
Greyerzbezirk

                                                  1
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

1       Neue Raumplanung
Der Kanton Freiburg ist in einer ganz speziellen Lage, er kann sich zwischen der Bundes-
stadt Bern und dem Entwicklungspool vom Arc Lémanique im schweizerischen Gefüge1 nicht
wirklich behaupten. Er muss ständig gegen sein Image als ländlicher Kanton kämpfen. Der
Kanton ist sich zwar bewusst und ist stolz ländlich zu sein, er will aber auch innovative Ar-
beitsplätze schaffen, damit die junge Generation, die an der Uni und den Fachhochschulen
von Freiburg studiert, auch im Kanton arbeiten kann. Er will nicht zu einem „Schlafkanton“
werden. Genau dieser Trend nimmt seit 10 Jahren stark zu. Gemäss der Studie der Kanto-
nalbanken der Romandie2 ist der Kanton Freiburg der Kanton der Romandie mit dem gröss-
ten Pendlersaldo von +14.5%. Die Bevölkerungsentwicklung ist eine der stärksten der
Schweiz, gemäss BFS im Durchschnitt über +2% in den letzten 10 Jahren. Mit dem billigen
und verfügbaren Bauland im Vergleich zum Kanton VD und BE, bleibt der Kanton Freiburg
für viele Bürger dieser Nachbarkantone attraktiv. Die Baulandpolitik des Kantons und der
Gemeinden haben natürlich dazu geführt, dass die Behörden ihre Bauzonen ständig erwei-
tert haben, um die Nachfrage nach günstigem Bauland zu befriedigen. Im Kanton Freiburg,
wie in anderen vergleichbaren Kantonen, VS, BL, SO, AG, JU usw. hat es etliche Beispiele
von sogenannten „Siedlungsteppichen“ von Einfamilienhäusern (EFH), welche sich durch die
Landschaft erstrecken und das rare Gut „Boden“ schlecht ausnutzen. Dadurch ergeben sich
gleichzeitig andere Probleme (z.B. Umwelt, Mobilität). Solche Bauzonen nehmen viel Boden
in Anspruch und die Infrastrukturen müssen ständig ergänzt werden. Das Volk hat am 3.
März 2013 diese Art von Entwicklung abgelehnt und die Bürger des Kantons Freiburg haben
im gleichen Ausmass wie das Schweizervolk dem neuen RPG1 mit 62.9% Ja zugestimmt.

1.1      Bund
Mit dem aktuellen RPG, alt und neu, können die Ziele des RPG nicht erreicht werden! Die
Geschichte der Raumplanung3 hat gezeigt, dass der Widerstand zu gemeinsamen Planun-
gen in der Schweiz noch stark ist. Auch dreissig Jahre nach dem 1. RPG wird die Raumpla-
nung nicht sinngemäss umgesetzt. Mit dem starken Bevölkerungszuwachs der letzten Jahre
sind die Bürgerinnen und Bürger auf die Probleme der Raumplanung aufmerksamer gewor-

1
    Bundesamt für Raumentwicklung ARE, (2012), Raumkonzept Schweiz, Räumlich differenzierte
    Handlungsansätze, Karte1, S. 38
2
    Banques cantonales romandes et Forum des 100 (7.05.2009), La force économique de la suisse
    romande, PIB, (Hrsg). Freiburger Kantonalbank.
3
    Martina Koll-Schretzenmayr (2008), „gelungen?“, Die Geschichte der Raumplanung Schweiz, (Hrsg)
    Verlag NZZ, Zürich

                                                  2
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

den. Bei der Abstimmung zur Zweitwohnungsinitiative4 am 11 März 2012 und der Teilrevision
des RPG15 vom 3. März 2013 (62,9%, Ja) hat das Volk ein ganz klares Zeichen gesetzt - mit
dem „Gut“ Boden soll haushälterischer umgegangen werden: „so darf es nicht weiter-
gehen!“. Diese Entwicklung der Meinungsbildung der Bevölkerung zum Schutz des Lebens-
raums und der Natur konnte man seit einigen Jahren beobachten. Die „Rothenthurm-
Initiative Hochmoorlandschaft“ (6.12.1987), die „Alpen-Initiative“ (20.02.1994), aber auch
kantonale Abstimmungen wie im Kanton Zürich zur „Kulturland-Initiative“ (17.6.2012) haben
gezeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger immer kritischer werden und sich auch zur Raum-
planung äussern wollen.

Das Raumkonzept Schweiz gibt den Kantonen für die Raumplanung gute Grundlagen, um
die neue Generation von Richtplänen anzupassen.

1.2       Kantonale Planung

        1.2.1      Raumplanung im Kanton, neue Zusammenarbeit?

Mit der Umsetzung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes RPBG (9. Mai 1983)
konnten die Ziele des RPG nicht erreicht werden. Freiburg hat überdimensionierte Bauzonen
somit Baulandreserven. 1983 wurde bei der Revision der Ortsplanungen die bestehende
Siedlungsfläche einfach verdoppelt. Es wurde angenommen, dass man damit den Bedarf für
die nächsten 15 Jahre decken wird. Mit dem neuen RPBG des Kantons, welches am 2. De-
zember 2008 in Kraft trat, wurden die Bemessungskriterien der Bauzonen gemäss dem kan-
tonalen Richtplan - mit den Multiplikationsfaktoren von 1.0 – 1.6 der in den letzten 15 Jahren
überbauten Bauzonen - weiter eingeschränkt. Der Kanton hatte für dieses Gesetz Grundla-
gen erarbeitet, welche sich auf das „Siedlungskonzept“6 von 2000 abstützen. Das Konzept ist
eine gute Grundlage, um die Frage des haushälterischen Umgangs mit Boden zu beantwor-
ten. Dieses Siedlungskonzept stützt sich auf das kantonale Leitbild7 von 1999 ab. Die Legis-
lative hat mit Dekret vom 17. September 1999 das Leitbild mit den Zielen und Massnahmen
angenommen (Anhang A1). Der kantonale Richtplan, abgestützt auf das Leitbild und das
Dekret wurde 2002 vom Bund genehmigt. Obwohl das Leitbild gegenüber den vorhergehen-
den Bestimmungen der Raumplanung schon ein konkreter Schritt für die Nachhaltigkeit war,
konnte es betreffend Zersiedelung nicht sehr viel korrigieren. Das kantonale Gesetz von
2008 sieht bereits Auszonungen und die Mehrwertabgabe vor. Hingegen wurde der Nach-
weis der Bauzonengrösse der Gemeinden in Funktion der Bauzonenentwicklung der letzten

4
    Volksabstimmung vom 11. März 2012, zur Zweitwohnungsinitiative
5
    Volksabstimmung vom 3. März 2013, zur Revision des Raumplanungsgesetzes
6
    Planteam S AG (2000), Siedlungskonzept, Grundlage zur Erarbeitung des Kantonalen Richtplanes
7
    Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) (1999), Kantonales Leitbild

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Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013

15 Jahren nicht angepasst. Dieser erlaubt jeder Gemeinde - unabhängig ihres Standorts und
der Nachbargemeinden - ihre Zonen zu erweitern. Das Kantonszentrum, die Regionalzentren
oder die interkommunalen Zentren und Tourismusorte erhalten den Faktor 1.4 (Spezialfall
1.6), die anderen Gemeinden den Faktor 1.0 mal die Bauzonenfläche, welche in den letzten
15 Jahre effektiv überbaut wurde. Diese Methode ist grosszügig in Anbetracht, dass man die
Zersiedelung bremsen möchte.

Das RPG1 verlangt, dass die Kantone den kantonalen Richtplan an die neuen Auflagen an-
passen. Der Bedarfsnachweis muss folgende Grössen berücksichtigen: Bauzonengössen,
Baulandreserven, Grad der Erschliessung, Landhortung, Veräusserungsmöglichkeiten, Ver-
dichtungspotenziale, Umstrukturierungsareale und Brachen. Auch Bauzonen, welche in Ge-
fahrenzonen und in nicht überbaubaren Flächen stehen, müssen eruiert werden. Der Kanton
muss ein Monitoring-System haben, um alle diese Daten regelmässig nachzuführen. Die Da-
tenbank Raum+8 könnte dabei eine grosse Hilfe sein. Zurzeit hat der Kanton kein solches
System. Mit den heutigen Instrumenten ist ein genauer und aktueller Überblick über die Bau-
landreserven und den Stand der Erschliessungen im Kanton nicht möglich. Weils eine solche
Datenbank fehlt, ist es kaum möglich, schlüssige Aussagen zu machen.

Das RPBG FR sieht seit 2002 vor (wurde 2008 bestätigt), dass Regionen raumplanerische
Aufgaben übernehmen können. Leider wurde diese Möglichkeit von den Gemeinden nicht
genutzt (Gemeindeautonomie). Mit der neuen Regionalpolitik (NRP, ehemalige IHG- Projek-
te), haben sich die Gemeinden zusammengefunden, um gezielt Gelder für Projekte abzuho-
len. Mit der Raumplanung muss aber die Umsetzung konkreter werden. Im Kanton Freiburg
gibt es nur einige Beispiele in der regionalen Zusammenarbeit, wie der regionale Richtplan
des Sensebezirks9 und die Agglomerationsprogramme der Agglo Freiburg10 sowie Bulle11.
Die Rahmenbedingungen (Faktoren 1.0-1.6) des kantonalen Richtplans betreffend Bauzo-
nennachweis sind zu grosszügig, damit die Gemeinden den Nutzen einer gemeinsamen Pla-
nung erkennen könnten. Das Problem ist im Doppel-Ziel des kantonalen Richtplans zu se-
hen. Das erste Ziel ist die Konzentration der Siedlungsentwicklung, das zweite ist die Förde-
rung der Dezentralisierung12 in den Regionen; diese zwei Ziele widersprechen sich zum Teil.
Weiter wollte der Staatsrat nicht zu stark in die Gemeindeautonomie eingreifen. Dies hat si-
cher auch dazu beigetragen, dass heute in vielen Ortschaften im ländlichen Raum „Teppich-
siedlungen“ anzutreffen sind.

8
    Prof. Dr. Bernd Scholl, Dr.-Ing. Hany Elgendy, Reto Nebel, Markus Nollert, Silke Rendigs, Enrico Ce-
    lio (2010), Modellvorhaben Raum+ Schwyz, Siedlungsflächenpotenziale für eine Siedlungsentwick-
    lung nach innen,(Hrsg) ETH Zürich
9
    Gemeindeverband Region Sense (1995), Regionaler Richtplan Sense
10
     Agglo Freiburg (2008), Agglomerationsprogramm und Regionaler Richtplan Agglo
11
     Agglo Bulle – Mobul, (2008), Agglomerationsprogramm und Regionaler Richtplan Mobul
12
     Planteam S AG (2000), Siedlungskonzept, Grundlage zur Erarbeitung des Kantonalen Richtplanes

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Um die Ziele des RPG1 zu erreichen, müssen durch die Exekutive strengere und besser
messbare Grössen und Rahmenbedingungen festgelegt werden. Die Strategie des RPG1
muss konsequent auf der Kantonsebene durchgezogen werden, nur so werden die Gemein-
den das Interesse haben, gemeinsam mit dem Kanton nach Lösungen zu suchen. Die Regi-
onen müssen ihre Zukunft gemeinsam planen, damit ihre Planung RPG1 konform wird.

Die städtischen Kantone oder grossen Kantone haben in dieser Hinsicht bereits verschiede-
ne Formen von Zusammenarbeit initiiert. Der Kanton Bern mit seinen Regionalkonferenzen13,
oder der Kanton Zürich, der betreffend Bauland jeder Gemeinde eine Vorlage macht oder
der Kanton Genf, der die Raumplanung und die Bauzonen-Einzonungen vornimmt. Das Bei-
spiel des Kantons Glarus mit seinen drei Grossgemeinden ist natürlich in dieser Hinsicht
einmalig. Der Kanton Freiburg versucht es, indem er die Gemeindefusionen fördert, mit dem
Ziel grössere Einheiten zu schaffen, welche die kritische Grösse von mindestens 3‘000 –
5‘000 Einwohner (Bezirk Greyerz) hätten. Siehe Beispiel des Berichts über die Fusionspläne
im Greyerzbezirk14.

         1.2.2      Kantonaler Richtplan vom 2002 muss neu strukturiert werden

Der genehmigte kantonale Richtplan von 2002 wurde seither regelmässig ergänzt. Heute ist
er so umfangreicht, dass die wichtigsten Punkte der Raumplanung gar nicht mehr erkennbar
sind. Im Anhang A2 ist das Schema der Raumordnung 2002 abgebildet. Im Grundsatz
stimmt dieses Schema immer noch. In der Übersichtskarte von 2002 sind die weit überdi-
mensionierten Bauzonen sehr auffällig. Man muss annehmen, dass der Kanton damals nicht
den Mut hatte, die Bauzonenflächen in Frage zu stellen. Nur eine genaue Übersicht der ver-
schiedenen Bauzonentypen über den ganzen Kanton erlaubt die Entwicklung des Kantons
zu ordnen. Der heutige in 26 Kapitel eingeteilte Richtplan hilft der pragmatischen Interessen-
abwägung kaum, was zu unnötigen Konflikten in der Ortsplanung führt. Eine neue Art der
Zusammenarbeit und problemorientierten Lösungssuche muss auf kantonalen, regionalen
und lokalen Ebenen eingeführt werden. Dazu müssen gemeinsame Ziel verfolgt werden. Um
die Effizienz zu steigen, sollen neue Verfahren wie die „formelle“ und die „gestalterische“
Raumplanung eingeführt werden.

         1.2.3      Welche Rolle haben die Behörden

Gemäss dem neuem Art. 38a, des RPG1, müssen die Kantone ihren Richtplan erarbeiten
und diesen dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten. Das Bundesamt für Raument-
wicklung (ARE) wird die Planungsvorlagen der Kantone gemäss RPG1 strenger prüfen kön-

13
     Volksabstimmung vom 17.06.2007 im Kanton Bern zur Bildung der Regionalkonferenzen
14
     Patrice Borcard (2012), Rapport sur le projet de plan de fusions dans le district de la Gruyère

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nen als bisher. Mit einem solchen Ablauf kann die Frage gestellt werden: „Wo ist der Platz
der Gemeindebehörden?“. In dieser Studie versuche ich hierzu eine Antwort zu geben.

        1.2.4     Der Kanton muss das RPG1 mit den Regionen umsetzen

Obwohl die Bundesverfassung BV15 die Aufgaben unter den drei Organen Bund, Kantone
und Gemeinden geregelt hat, wurde laut Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2012
betreffend der Teilrevision des RPG116 dem Parlament vorgeschlagen, dem Bund in der
Raumordnung mehr Kompetenz zu geben. Diese Gesetzesänderung wurde am 3. März
2013 vom Volk angenommen. Mit Art. 8 „Mindestinhalt der Richtpläne“ und Art. 15 „Bauzo-
nen“ des neuen RPG1 muss in Zukunft der Kanton und nicht mehr die Gemeinden den
Nachweis erbringen, dass der Kanton für die nächsten 15 Jahre den Bedarf der Bauzonen
decken kann. Das heisst, dass die Bauzonen über die Gemeindegrenzen hinaus betrachtet
werden müssen und dies mit dem Fokus der Entwicklung nach innen in Funktion der ÖV-
Erschliessungen und Schutz der Landschaft unter anderem. Das hat auch zur Folge, dass
schlecht gelegenes Bauland ausgezont werden muss17. Den Gemeinden wird die Autonomie
bezüglich Erweiterung der Bauzonen entzogen. Dies hat zur Folge, dass der Kanton aktiv
werden muss, um seine Strategie zu definieren. Art. 8a, RPG1, fordert vom Kanton, dass er
die Grösse der Siedlungsflächen insgesamt über den Kanton zielorientiert verteilten muss.
Somit muss der Kanton seine Vision „Wo will der Kanton 2030 stehen?“ erarbeiten und auf
diese Frage antworten können. Das RPG1 steckt den Rahmen ab und das ARE wird im
2014 noch Richtlinien für die Bemessung des Bauzonennachweises herausgeben.

In dieser Studie will ich die Koordination und Erarbeitung eines gemeinsam erstellten kanto-
nalen Richtplans zwischen Kanton, Region und Gemeinden aufzeigen. In der nahen Zukunft
wird diese Revision des kantonalen Richtplans, vor allem hinsichtlich Siedlungsfläche, eines
der wichtigsten raumplanerischen Herausforderungen für die Behörden sein. Mit dem neuen
Art. 38a, RPG1, wurde auch ein zeitliches Fenster festgelegt. Wenn die Termine nicht ein-
gehalten werden, wird der Spielraum des Kantons sehr stark eingeschränkt. Kein Kanton
kann sich das erlauben, dass er in seiner Raumentwicklung über einen längeren Zeitraum
von mehr als einem Jahr blockiert wird.

Auch mit dem neuen Raumplanungsgesetz sollten die kantonalen Behörden nicht einfach
über die Gemeindebehörden und deren Bevölkerung bestimmen. Das neue Gesetz bedingt
eine neue Zusammenarbeit auch zwischen Kanton und Gemeinden. Wie diese funktionieren
könnte wird im Kapitel 2 erläutert.

15
     Bundesverfassung Art. 75
16
     Botschaft des Bundesrates an das Parlament vom 15.06.2012 zum RPG1
17
     Lukas Bühlmann (2013), „Rückzonungen überdimensionierter Bauzonen“, im InfoRaum VLP-
     ASPAN März Nr. 2/13

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Abbildung 1: Art. 38a, RPG1, Auszug aus der Abstimmungsvorlage von 3.3.2013

        1.2.5      Wie die Perimeter festlegen?

Damit die neue Philosophie der Raumplanung von allen akzeptiert werden kann, müssen
gemeinsame Grundlagen definiert werden. Zusätzlich zur Bundesverfassung, dem RPG1
und der kantonalen Gesetzgebung muss eine allgemeine anerkannte Grundlage der Raum-
planung akzeptiert werden. Das Raumkonzept Schweiz18 ist eine gute Grundlage. Dieses
Konzept fasst die Aufgaben der verschiedenen räumlichen Gebiete der Schweiz gut zusam-
men. Die Aufteilung über die ganze Schweiz ohne die Kantons- und Gemeindegrenzen auf-
zuzeichnen, erlaubt eine neue räumliche Strukturierung. Auch mit dem Sachplan Verkehr19
hat der Bund auf die Wichtigkeit der Abstimmung der Siedlung und des Verkehrs hingewie-
sen. Das ARE hat im März 2012 einen Diskussionsbeitrag zur „Abstimmung von Siedlung
und Verkehr“20 publiziert. Auch in diesem Dokument wird ganz klar, dass die Bauzonen und
die Mobilität eng miteinander verknüpft sind. Alle Betroffenen der Raumplanung sind sich ei-
nig, dass der haushälterischen Umgangs mit den Ressourcen das oberste Ziel ist.

18
     Bundesamt für Raumplanung ARE (2012), Raumkonzept Schweiz
19
     UVEK (2006), Sachplan Verkehr, Orientierung der Verkehrsplanung
20
     Bundesamt für Raumentwicklung ARE (03.2012), Abstimmung von Siedlung und Verkehr

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Damit diese Zusammenarbeit eine Chance hat, muss zuerst abgeklärt werden, welcher Pe-
rimeter raumplanerischen Sinn macht. Dieser Raum sollte gleichzeitig auch von den betrof-
fenen Bewohnern identifiziert werden können. Das heisst, dass zuerst die funktionalen Räu-
me in den Kantonen erkannt werden müssen. Im Kanton Freiburg sind die Bezirke und die
zwei Agglomerationen bestehende regionale Gefässe, welche sich als Perimeter sehr gut
eignen würden.

1.3       Entwicklung des Kantons Freiburg
Erst ab den 80er Jahren, mit der Eröffnung der Autobahn A12 von Bern nach Vevey begann
im Kanton FR die eigentliche Entwicklung. Ab diesem Zeitpunkt wuchs die Bevölkerung
durchschnittlich über 2%21 pro Jahr. In der Abbildung 2 ist gut feststellbar, dass der Kanton
Freiburg seine Entwicklung gegenüber der übrigen Schweiz nachholt (blauer Pfeil). Diese
Entwicklung wurde u.a. durch den Bau von grossen Infrastrukturen wie die Autobahnen
(A1+A12) und Strassen verursacht. Ganz markant war die intensive Ansiedlung von grossen
Einkaufszentren, welche rund um die Städte und grösseren Orte gebaut wurden. Diese ver-
ursachen heute noch grosse Mobilitäts- und raumplanerische Probleme.

Abbildung 2: Bevölkerungsentwicklung im Vergleich Kanton Freiburg - Schweiz

21
     BFS (03.2013), Bevölkerungsprognosen

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Seit einigen Jahren ist die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum aus den Nachbarkanto-
nen sehr gut spürbar. Der Druck aus der Region Bern ist im Sensebezirk und im Seebezirk
ganz deutlich. Im Westen des Kantons ist die Nachfrage aus dem Kanton Waadt auf Bulle –
Châtel St. Denis - Glânebezirk bis nach Estavayer-le-Lac ebenfalls sehr deutlich. Diese neu-
en Überbauungen zwingen die Gemeinden zu hohen Investitionen in ihre Infrastrukturen. Mit
dieser Entwicklung haben sich die Pendlerströme22 in West- und Ostrichtung entsprechend
stark verstärkt. Die grössten Bewegungen sind beim MIV23 auf den Autobahnen festzustel-
len. Ein kleinerer Teil ist auch entlang der SBB Strecke Lausanne-Romont-Freiburg-Bern zu
beobachten. Die S-Bahn (2012) konnte erst mit dem Ausbau und der Eröffnung der Strecke
Bulle-Romont-Freiburg-Bern attraktiver gestaltet werden. Leider ist das Siedlungsgebiet des
Kantons sehr zerstreut, deshalb ist es in vielen Gebieten nicht möglich ein wirtschaftliches
ÖV-Angebot anzubieten. Die Siedlungsflächen konnten ungenügend eingegrenzt werden. Es
ist offensichtlich, dass sich das aktuelle RPG und RPBG des Kantons FR nicht bewährt ha-
ben. Das neue RPG1 kann und sollte für den Kanton als Chance zur Korrektur der Sied-
lungsentwicklung und der Aufwertung der Landschaft genutzt werden. Um eine der grössten
Werte „die wunderschöne Landschaft“ für die zukünftigen Generationen zu sichern. Im An-
hang A3 werden weitere Fakten betreffend den Kanton FR erläutert.

1.4       Bezirke
Der Kanton FR entwickelt sich nicht harmonisch und ausgeglichen. Im Kern der Agglomera-
tion Freiburg stagniert die Bevölkerungsentwicklung. Die Randgemeinden um die Agglome-
ration wachsen sehr stark. Im Gegensatz zu den anderen Bezirken entwickelt sich der
Sensebezirk im vergleichbaren Rhythmus wie der schweizerische Durchschnitt. Alle anderen
Bezirke entwickeln sich seit Jahren weiterhin überdurchschnittlich im Vergleich zur übrigen
Schweiz.

Der Kanton hat die Baulandreserven24 der Bezirke 2012 geschätzt. In den Bezirken See und
Sense gibt es ca. 30% der Gemeinden, in den Bezirken Broye, Greyerz, Saane und Vivis-
bach ca. 40% und im Glânebezirk sogar 60%, welche über Bauzonenreserven verfügen, die
den Bedarf für 15 Jahre übersteigen. Der Kanton FR hat gemäss der Studie Fahrländer
Partner AG, 2008 ca. 200-300 Hektaren Bauland auszuzonen.

22
     Banques cantonales romandes et Forum des 100, (2009), la force économique de la Suisse ro-
     mande, Rapport sur le PIB, (Hrsg) Freiburger Kantonalbank
23
     Bundesamt für Raumplanung ARE, (2012), Analyse der Trends der Siedlungsflächenentwicklung im
      Mittelland, im Jura und in Teilen der Alpen
24
     Giancarla Papi, Vorsteherin des kantonalen Raumplanungsamt, Interview vom 24.03.2013

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Quelle, statistischer Atlas der Schweiz                                Veränderung der
Bevölkerungsentwicklung 2011                                         Wohnbevölkerung in %
Broyebezirk                                                                 3,8 %
Glânebezirk                                                                 1,9 %
Greyerzbezirk                                                               2,5 %
Saanebezirk                                                                 2,2 %
Seebezirk                                                                   1,5 %
Sensebezirk                                                                 1,0 %
Vivisbachbezirk                                                             3,3 %

Tabelle 1:      Bevölkerungsentwicklung 2010-2011 der Bezirke im Kanton Freiburg

1.5     Konzentrationsentscheid
Um die Ziele des RPG1 zu erreichen, sind neue Schritte einzuleiten. Über den ganzen Kan-
ton soll eine Gesamtvision erarbeitet werden. Im Kanton wird das RPG1 viele „Baustellen“
öffnen. Der Kanton soll eine Strategie entwickeln, damit er die wichtigsten Baustellen so
rasch wie möglich angehen kann. Eine weitere Ausdehnung der Baulandzonen soll gestoppt
werden. Dies kann er mit der Einschränkung der Siedlungsflächen erreichen. Zusammen mit
den Akteuren der Raumplanung, der Politik und der Wirtschaft sollte der Kanton eine ge-
meinsame kantonale Entwicklungsstrategie erarbeiten, damit mit dem Boden aber auch mit
den finanziellen Mitteln sorgfältiger umgegangen wird. Der Kanton sollte versuchen, die ak-
tuellen Infrastrukturen, vor allem den ÖV weiter optimieren. Damit Freiburg nicht vorwiegend
„Schlafkanton“ bleibt, müssen neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem soll sich der
Kanton umgehend mit der Problematik der Zweiwohnungsinitiative und des Klimawandels in
Bezug auf die Tourismusstandorte sowie mit der Abwanderung in den Seitentälern (Jaun)
befassen. Die Aufgabenteilung in den Agglomerationen und den peripheren Randgemeinden
muss raumplanerisch neu definiert werden.

Jeder Bezirk hat andere Rahmenbedingungen, deshalb soll der Kanton die Regionen spezi-
fisch mit einem angemessenen Detaillierungsgrad betrachten und für diese Räume die ent-
sprechenden Entwicklungsmöglichkeiten bestimmen. Für eine gemeinsame Vision ist eine
Zusammenarbeit des Kantons mit den Gemeinden und Regionen unumgänglich. Nur so
kann der Kanton den neuen Siedlungsperimeter festlegen.

Für die Vertiefung meiner Methode wähle ich den Raum „Greyerz“ aus. In diesem Raum wird
die aktuelle Dynamik auch in den nächsten Jahren weitergehen. Die Lebensqualität muss
dabei auch für die zukünftigen Generationen gesichert werden. Die heutige einmalige land-
schaftliche Qualität ist hier sehr stark gefährdet. Der Tourismus ist für das Greyerzerland ein
wichtiger Wirtschaftszweig, er steht vor einem grossen Umbruch (Klimawandel).

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1.6     Umsetzung am Beispiel der Region Greyerz
Die Region Bulle erfüllt fast alle Kriterien, um die Entwicklung einer typischen mittelgrossen
Gemeinde des Schweizerplateau einen begrenzen Raum in einem relativ kurzen Zeitraum
von 30 Jahren kritisch zu beobachten. Mit dieser Vertiefung können allenfalls Aussagen über
die verschiedenen räumlichen Entwicklungen in Abhängigkeit der politischen Entscheide
gemacht werden. Hier können die Auswirkungen der verschiedenen Infrastrukturen, der An-
siedlung von Firmen und der interkommunalen Zusammenarbeit sehr gut beobachtet wer-
den. Bei einer so starken Entwicklung stellt sich für diesen Raum auch die Frage: Wie wei-
ter? Wie kann das RPG1 umgesetzt werden, damit die erhofften Ziele - auch der Region –
erreicht werden können? Diese Studie wird Ansätze sowohl für den Raum Greyerz aber
auch für ähnliche Regionen geben, wie man die Philosophie des RPG1 umsetzen kann.

Abbildung 3: Topographiekarte des Greyerzbezirks, Quelle: swisstopo

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2       Wie die Revision des kantonalen Richtplans umsetzen?
Wie vorgehend erwähnt, kann diese Methode in allen Kantonen und Regionen angewendet
werden. Damit die Komplexität der Arbeit übersichtlicher wird, sieht die Methode vor, dass
die Einführung des RPG1 in verschiedene Schritte unterteilt wird. Um die Dauer der Revision
des kantonalen Richtplanes im Rahmen zu halten, muss der Kanton eine Unterteilung der
verschiedenen Verfahren der Raumplanungsaufgaben vornehmen. In den folgenden Kapi-
teln werden diese Schritte erläutert. Wie im Kapitel 1 erwähnt, wird in diesem Bericht das
Schwergewicht auf die Siedlungsflächen gelegt.

2.1       Grundlagen der Raumplanung
Heute wird die Raumplanung von zahlreichen Grundlagen wie Gesetze, Verordnungen, Reg-
lemente und Gerichtsentscheide bestimmt. Eine der wichtigsten Grundlagen für die Umset-
zung der Raumplanung ist die Bundesverfassung. Die Grundsätze der Bundesverfassung25
(BV) Art. 75 und ff., Zitat: „Die Raumplanung obliegt den Kantonen und dient der zweckmäs-
sigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Lan-
des“ sowie Artikel 8 und 15 des neuen Raumplanungsgesetzes (RPG1) legen den Rahmen
der Raumplanung verständlich fest.

Mit dem RPG1 wird den Gemeinden die Raumplanungsautonomie im Zusammenhang mit
dem Einzonen von Bauzonen de facto entzogen. Aus diesem Grunde spreche ich von einer
„neuen Philosophie der Raumplanung“. Diese gesetzliche Grundlage bedingt eine neue Art
der Zusammenarbeit unter den Behörden.

Die neuen Auflagen des RPG1 gemäss Art. 8 und Art. 15 – um nur diese Artikel hervorzuhe-
ben - geben die Richtung an.

25
     BV Eidgenossenschaft, (18. April 1999), Bundesverfassung der Schweiz

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Abbildung 4: Art. 8 und Art. 15 des RPG1, Auszug

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2.2     Wie das neue RPG1 im Kanton FR einführen

      2.2.1      Kanton muss den Impuls geben

Gemäss Art. 8a RPG1, muss der kantonale Richtplan die Bemessungskriterien für die Grös-
se der Siedlungsflächen insgesamt und die Verteilung im Kanton festlegen. Der Kanton
muss somit diese Aufgabe ausführen und den diesbezüglichen Planungs- und Koordinati-
onsaufwand finanzieren. Der Kanton FR hat gemäss den Schätzungen des Bundes ca. 200-
300ha Bauland zu viel (Fahrländer Partner AG, 2008). Solange der Kanton den Bedarf nicht
nachweisen kann, kann er gemäss RPG1 kein Grundstück mehr einzonen. Es liegt im Inte-
resse aller Beteiligten, dass der Kanton in Kürze einen vom Bund genehmigten kantonalen
Richtplan zur Verfügung hat. Die Verfahren sollten den neuen Herausforderungen angepasst
werden, ich denke dabei an die Einführung von formellen oder informellen Verfahren.

Einige Kantone werden vorwiegend Probleme mit den zu grossen Bauzonen und weniger mit
den Bauzonenvorschriften haben. Das heisst, dass die aktuelle Planung aus zeitlichen
Gründen auf zwei Phasen aufgeteilt werden muss. Die 1. Phase wird die Raumplanung,
Siedlungsfläche und Landschaftsplanung sein. In der 2. Phase werden die Vorschriften der
Raumordnung neu formuliert werden müssen. Aus Effizienzgründen sollten dafür mehrere
Arbeitsgruppen gebildet werden. Der Kanton könnte somit die Ziele des RPG1 für beide
Phasen wie folgt organisieren:

    1. Phase: Grundsätzlich wird kein neues Landwirtschaftsland für Bauzonen eingezont.
       Die betroffenen Behörden müssen dem Kanton darlegen, wie sie die aktuelle Land-
       schaft quantitativ und qualitativ sichern wollen. Ebenfalls haben sie dem Kanton dar-
       zulegen, wo Bauland ausgezont werden kann.

    2. Phase: Die lokalen Behörden haben darzulegen, wie sie ihre Region entwickeln
       möchten, wo geeignete Bauzonen stehen, welche nach innen entwickelt werden
       könnten (Brachen, Umstrukturierungen) oder in welchen Bauzonen die Ausnutzungs-
       ziffer, Überbauungsziffer oder Gebäudehöhe optimiert werden könnten.

Diese Arbeit hat der Kanton gemeinsam mit den Gemeinden, den Regionen, den Nachbar-
kantonen und mit dem Bund durchzuführen.

      2.2.2      Organisation, Schritte

Um die Revision des kantonalen Richtplans zu organisieren, ernennt die kantonale Exekutive
eine Stabsgruppe. Diese Stabsgruppe wird vom Direktor der Raumplanung geleitet. Sie for-
muliert die Aufgabenstellung (Ziele, Resultate, Verfahren, Terminkalender). Die Stabsgruppe
wird aus Raumplanern aus der Bundes- und Kantonsverwaltung und aus den Vertretern der

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Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk
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                                                      _____________________________________ August 2013

Regionen zusammengesetzt. Die Stabsgruppe ernennt eine Koordinations
                                                                Koordinations- und Informati-
onsstelle, welche den Ablauf von A-Z
                                   A Z begleitet. Diese externe Fachstelle wird die Entwick-
                                                                                    Entwic
lung des neuen kantonalen Richtplans in Funktion der Einwände laufend ergänzen, welche
von allen Beteiligten eingebracht werden. Sie wird versuchen, die Überschneidungen auf al- a
len Ebenen zu koordinieren und darüber zu orientieren, damit sie den gesteckten Zielen des
RPG1 und den erwünschten Resultaten näher kommt. Der Prozess muss ein iteratives Ver-    Ve
fahren zwischen Bund, Kantone, Regionen, Gemeinden sein,  sein, was eine gewisse Flexibilität
verlangt. Das erste Ziel der Stabsgruppe ist eine konsolidierte Zukunftsperspektive und das
zweite Ziel ein kantonaler Richtplan, der dem Volk unterbreitet werden kann. Wie unter Kapi-
                                                                                        Kap
tel 1.5 erwähnt, kann nur ein regionaler Richtplan die Siedlungsflächen gemeindeübergrei-
                                                                           gemeinde
fend behandeln. Das hat zur Folge, dass alle Regionen ihre Zukunftsperspektiven und an-   a
schliessend ihren regionalen Richtplan parallel ausarbeiten müssen.

 Zukunftsperspektiven, gemeinsam mit Gemeinden, Regionen
 und Kanton erarbeiten. Diese Arbeiten werden dem Kanton
 erlauben, eine gemeinsame Zukunfts-perspektive
                            Zukunfts            über den
 ganzen Kanton zu entwerfen, welche die räumliche
 Entwicklung des Kantons aufzeigt.

                 Mit den kantonalen Zukunftsperspektiven können die
                 Regionen und der Kanton ihre Richtpläne
                 (Entwicklung - Siedlungsflächen) gemäss Auflagen
                 von Art. 8a des RPG1 erstellen.

Abbildung 5: Wichtige Schritte
                        hritte der Revision des kantonalen Richtplans

Die Erarbeitung der Grundlagen ist sehr arbeitsaufwändig; es müssen verschiedene Projekte
gleichzeitig mit der Revision gestartet werden. In Untergruppen sind folgende Bereiche
                                                                              Berei    zu
behandeln:

    •   Aktueller kantonaler Richtplan prüfen und die Kapitel überarbeiten, welche nicht
        RPG1-konform sind.

    •   Der Prozess der Revison verbessern, indem das Verfahren der „formellen“ und
        „gestalterischen“ Raumplanung eingeführt wird (Dekret).

    •   Das RPB-Amt
                 Amt muss die Grundlagen für   für die Ermittlung der verschiedenen
        Bauzonenreserven und Umstrukturierungsgebiete erarbeiten (Raum+).

    •   Wie soll mit den Fruchtfolgeflächen (FFF) im Kanton umgegangen werden?

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