"Umsetzung des neuen Raumplanungsgesetzes (2014) im Kanton Freiburg - dargestellt am Beispiel der Region Greyerz" - ETH Zürich
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MAS-Programm in Raumplanung 2011/13: MAS-Thesis „Umsetzung des neuen Raumplanungsgesetzes (2014) im Kanton Freiburg - dargestellt am Beispiel der Region Greyerz“ Python Jean-Frédéric Referent: Prof. Dr. Bernd Scholl Korreferent: Friedrich Santschi, Raumplaner NDS/ETH August 2013
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Dank Mein erster Dank geht an Hr. Prof. Dr. Bernd Scholl für seine stets konstruktiven und hilfrei- chen Ansätze. Diese haben dazu beigetragen, meine Arbeit zu vertiefen und die Thesis auf den Punkt zu bringen. Ein Dank geht auch an Hr. Friedrich Santschi, der mit seiner Unter- stützung und Erfahrung beigetragen hat, den Aspekt einer regionalen Planung in meine Ar- beit zu integrieren. Hr. Mario Vonlanthen danke ich für seine redaktionelle Unterstützung und für das kritische Hinterfragen der Thesis. Ein ganz besonderer Dank geht an meine Familie, welche mich während der ganzen Dauer des Studiums unterstützt hat. Alle Fotos von Python Jean-Frédéric I
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Zusammenfassung Dieser Bericht richtet sich vor allem an die Planungsbehörden (Gemeinden und Kanton), welche die gesetzlichen raumplanerischen Aufgaben wahrnehmen müssen. Den meisten Gemeindebörden ist es bewusst geworden - vor allem mit dem Resultat der Volksabstim- mung über das neue Raumplanungsgesetz vom 3. März 2013 - dass ab 2014 eine neue Raumplanung oder zumindest eine neue Philosophie angewendet werden muss, um die raumplanerischen Aufgaben zu lösen. Zusammengefasst ausgedrückt; auf die jahrzehnte- lange Tradition „des Bauens auf der grünen Wiese“ muss verzichtet werden. Keine Gemein- de kann ihre Raumplanung mehr alleine planen. Sie ist gezwungen, über ihre Gemeinde- grenzen hinaus zu schauen. Mit der neuen Formulierung des Gesetzes müssen vom Bund neue Rahmenbedingungen erlassen werden, damit die Richtpläne der Kantone entspre- chend den neuen Anforderungen angepasst werden können. Aus meiner Sicht dürfen die kantonalen Behörden die kantonalen Grundlagen nicht alleine mit ihren Fachleuten anpas- sen. Sie müssen die Gemeinden, die Regionen und die Bevölkerung in den Prozess integrie- ren. Es ist offensichtlich, dass neue Wege gegangen werden müssen, um einen Konsens zu finden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der neue kantonale Richtplan vom Bund oder von der Bevölkerung nicht akzeptiert wird, was alle raumplanerischen Tätigkeiten im Kanton über mehrere Jahre blockieren könnte. Mit dieser Studie wird dargestellt, wie die Raumplanung in verschiedene Schritte strukturiert werden kann. Zuerst muss die räumliche Vision und im zweiten Schritt müssen die zu errei- chenden Ziele bestimmt werden. Der erste Schritt ist auch der wichtigste. Der Bund hat mit seinem Raumkonzept Schweiz die Vision bereits bekanntgegeben und diese breit abge- stützt. Nun ist es am Kanton und den Gemeinden diese Vision zu vertiefen. Meine Auffas- sung ist, dass man die Gemeinden zu Beginn in den Prozess integrieren muss. Die meisten Kantone sind in verschiedene Regionen aufgeteilt, diese erhalten in Zukunft eine neue spe- zielle Rolle. Die Regionen, die auch funktionale Räume sein sollten, müssen mit den Ge- meinden gemeinsam eine Organisation aufbauen, damit sie dem Kanton eine gemeinsame Vision unterbreiten können, auf welche sie ihre Raumplanung abstützen wollen. Das heisst, die Gemeinden definieren gemeinsam ihre Zukunftsperspektive. Mit ihren gemeinsamen Wertvorstellungen können sie ihre Ziele bestimmen. Mit diesen Grundlagen kann die Region mit dem Kanton über ihren regionalen Richtplan verhandeln. Der Kanton kann und muss dann mit den fundierten regionalen Zukunftsperspektiven seinen kantonalen Richtplan ge- meinsam entwerfen. Die kantonale Behörde kann die regionalen Orientierungen je nach Si- tuation gewichten und nach der Vernehmlassung den kantonalen Richtplan genehmigen. Damit keine falschen Hoffnungen geweckt werden, muss zu Beginn klar kommuniziert wer- den, wie die Organisation aufgebaut und wie die Verfahren abgewickelt werden müssen. II
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Weiter darf keine kostbare Zeit für Themenbereiche verloren gehen, die im Gesetz bereits abgehandelt sind. Jedem Mitglied der Arbeitsgruppen muss das gesetzliche Gebot „haushäl- terischer Umgang mit den Ressourcen“ als Zielrichtung bekannt sein, oder anders gesagt „ Entwicklung ja, aber vorerst nicht auf der grünen Wiese“! Genau dieser Aspekt des Nach- weises der Siedlungsfläche für die nächsten 15 Jahre wird im Kanton Freiburg eine sehr grosse Herausforderung sein. Um die Umsetzung an einem Beispiel zu veranschaulichen, habe ich die Region Greyerz ausgewählt. In der Region Bulle im Greyerzerland stellen sich alle offenen Fragen, die gemäss dem neuen Raumplanungsgesetz beantwortet und umgesetzt werden müssen. Dieser Heraus- forderung müssen sich die Behörden in Zukunft stellen und meine Thesis soll dazu einige Ant- worten und Ansätze liefern. III
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Résumé Le 13 mars 2013, le peuple fribourgeois a approuvé à 60.2 % la nouvelle loi sur l’aménagement du territoire (LAT). Cette nouvelle approche, qui a été souhaitée par le par- lement suisse, a donc été suivie par le peuple. Ce changement radical signifie, en deux mots, que la mise en zone de nouveaux terrains à bâtir va être terminée pour les années à venir. En lieu et place, il s’agira de construire en priorité l’ensemble des parcelles restantes à proximité des transports en commun et de revitaliser toutes les friches dans les cantons. Pour ce faire, la nouvelle loi demande que les cantons procèdent à une analyse de leur si- tuation et définissent de quelle manière et dans quelle direction l’aménagement du territoire doit se développer et à quel rythme. La loi précise également que cette vision d’ensemble dépasse les limites des communes afin que tous les paramètres de l’aménagement du terri- toire soient mieux respectés. A mon avis, le canton ne peut pas procéder à la révision du plan directeur cantonal seul avec ses experts. Ce processus doit s’effectuer conjointement avec les communes. La présente étude a pour but de démontrer comment y parvenir. La clef de la procédure est l’implication des régions comme organe de planification régionale. Les régions doivent définir, dans le cadre de la LAT, quelles valeurs elles veulent développer et comment elles pensent y parve- nir. Il appartient donc aux régions, avec leurs communes et le soutien du canton, d’établir une vision globale. De même, avec ces documents de base, le canton pourra définir une perspective d’avenir pour le canton bien étayée. Une vision commune de l’aménagement du canton permettra de donner le cadre à chaque région pour établir son plan directeur régio- nal. Le canton établira en parallèle le sien. C’est uniquement ainsi qu’il parviendra à justifier devant les communes et les propriétaires les raisons pour lesquelles les zones d’habitations seront redéfinies avec pour conséquence un éventuel dézonage des terrains. Afin de vérifier ma thèse, j’ai étudié le district de la Gruyère. Il s’agit d’un district marqué par un centre très dynamique et entouré d’un paysage magnifique attirant chaque année des mil- liers de touristes. Le souci de trouver un équilibre entre tous les domaines de l’aménagement du territoire y est omniprésent. Par ailleurs, cette région est comparable à bon nombre d’endroits en Suisse. Cette méthode pourrait dès lors être utilisée ou adaptée à d’autres ré- gions. Cette approche permettrait, à mon sens, d’atteindre les objectifs fixés par la nouvelle loi (LAT). IV
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Inhaltsverzeichnis 1 Neue Raumplanung ............................................................................................ 2 1.1 Bund.......................................................................................................................... 2 1.2 Kantonale Planung ................................................................................................... 3 1.2.1 Raumplanung im Kanton, neue Zusammenarbeit?........................................ 3 1.2.2 Kantonaler Richtplan vom 2002 muss neu strukturiert werden ..................... 5 1.2.3 Welche Rolle haben die Behörden ................................................................. 5 1.2.4 Der Kanton muss das RPG1 mit den Regionen umsetzen ............................ 6 1.2.5 Wie die Perimeter festlegen? ......................................................................... 7 1.3 Entwicklung des Kantons Freiburg ........................................................................... 8 1.4 Bezirke ...................................................................................................................... 9 1.5 Konzentrationsentscheid ........................................................................................ 10 1.6 Umsetzung am Beispiel der Region Greyerz ......................................................... 11 2 Wie die Revision des kantonalen Richtplans umsetzen? ....................................12 2.1 Grundlagen der Raumplanung ............................................................................... 12 2.2 Wie das neue RPG1 im Kanton FR einführen ........................................................ 14 2.2.1 Kanton muss den Impuls geben ................................................................... 14 2.2.2 Organisation, Schritte ................................................................................... 14 2.2.3 Planung mit den Regionen ........................................................................... 16 2.2.4 Koordination unter den Behörden ................................................................ 16 2.2.5 Perimeter der Regionen ............................................................................... 18 2.2.6 Organisation der Planungsrevision .............................................................. 19 2.2.7 Verfahren der raumplanerischen Instrumente .............................................. 20 2.2.8 Zukunftsperspektiven entwickeln ................................................................. 21 2.2.9 Regionaler Richtplan .................................................................................... 22 2.2.10 Aufgaben der Gemeinden ............................................................................ 23 2.2.11 Siedlungsgebiete .......................................................................................... 23 3 Umsetzung des RPG1 im Raum Greyerz ...........................................................25 3.1 Organisation für die Reform des kantonalen Richtplans ........................................ 25 V
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 3.1.1 Aufgabenstellung für die Zukunftsperspektiven und Richtpläne .................. 27 3.2 Grundlagen und Vorbereitungsarbeiten des Kantons ............................................ 28 3.3 Raumplanungsprozess ........................................................................................... 28 3.3.1 Ziel der Revision des kantonalen Richtplans ............................................... 28 3.3.2 Umsetzung der Revision der kantonalen und regionalen Richtpläne .......... 29 3.3.3 Terminkalender............................................................................................. 30 3.3.4 Finanzielle Mittel ........................................................................................... 31 3.4 Anwendung der Methode im Greyerzbezirk ........................................................... 31 3.4.1 Perimeter des Greyerzbezirks ...................................................................... 31 3.4.2 Organisation der Bezirke .............................................................................. 32 3.4.3 Ziele des Greyerzbezirks .............................................................................. 32 3.4.4 Entwurf der Zukunftsperspektiven im Greyerzbezirk ................................... 33 3.4.5 Regionaler Richtplan Greyerzbezirk ............................................................. 38 3.4.6 Beispiel für Anwendung der Methode im Raum Charmey ........................... 41 3.4.7 Beispiel Vertiefung im Raum Bulle ............................................................... 43 3.4.8 Beispiel Vertiefung im Raum Riaz/Marsens ................................................. 45 3.4.9 Anreize für die Zusammenarbeit der Gemeinden ........................................ 47 4 Diskussion..........................................................................................................49 4.1 Das neue Raumplanungsgesetz enthält noch viele offene Fragen ........................ 49 4.2 Zeitlicher Druck des RPG1 ..................................................................................... 49 4.3 Unterteilung des Prozesses der Revision des kantonalen Richtplans ................... 50 4.4 Warum die Gemeinden und Regionen verpflichten ................................................ 50 4.5 Aufgabenstellung .................................................................................................... 51 4.6 Siedlungsflächen .................................................................................................... 51 4.7 Akzeptanz durch die Bürger ................................................................................... 52 4.8 Diese Methode um die Aufgaben der Raumplanung zu lösen ............................... 53 4.9 Auswirkung dieser Methode für Politik, Verwaltung und Raumplaner? ................. 53 4.10 Nachteile dieser Methode? ..................................................................................... 54 4.11 Andere Methoden ................................................................................................... 54 4.12 Wie mit den Fruchtfolgeflächen umgehen? ............................................................ 55 4.13 Siedlungsentwicklung nach innen .......................................................................... 56 4.14 Schlussfolgerungen ................................................................................................ 56 VI
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 5 Literatur ..............................................................................................................59 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Bevölkerungsentwicklung 2010-2011 der Bezirke im Kanton Freiburg ......10 Tabelle 2: Terminkalender mit Grobkostenschätzung der Planungen ..........................30 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Art. 38a, RPG1, Auszug aus der Abstimmungsvorlage von 3.3.2013....... 7 Abbildung 2: Bevölkerungsentwicklung im Vergleich Kanton Freiburg - Schweiz ......... 8 Abbildung 3: Topographiekarte des Greyerzbezirks, Quelle: swisstopo.......................11 Abbildung 4: Art. 8 und Art. 15 des RPG1, Auszug......................................................13 Abbildung 5: Wichtige Schritte der Revision des kantonalen Richtplans ......................15 Abbildung 6: Koordinationsschema unter den Planungsbehörden ...............................17 Abbildung 7: Gegenstromprinzip unter den verschieden Behörden .............................18 Abbildung 8: Zusammensetzung der kantonalen Stabsgruppe ....................................26 Abbildung 9: Schema der iterativen Zusammenarbeit unter allen Behörden ................29 Abbildung 10: Themenbereiche der Richtpläne ...........................................................33 Abbildung 11: Aktuelle räumliche Struktur des Greyerzbezirks ....................................35 Abbildung 12: Entwurf der regionalen Zukunftsperspektive des Greyerzbezirks ..........37 Abbildung 13: Konzept der zu schützenden Landschaftsräume ..................................39 Abbildung 14: Bauzonen im Raum Charmey ...............................................................42 VII
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Abbildung 15: Entwurf des Siedlungs-ÖV Konzepts ....................................................42 Abbildung 16: Bauzonen im Raum Bulle .....................................................................43 Abbildung 17: Entwurf Siedlungs-ÖV Konzept.............................................................43 Abbildung 18: Bauzonen und Siedlungs-ÖV Konzept im Raum Riaz/Marsens ............45 Abbildung 19: Trennung der gestalterischen Möglichkeiten in der Raumplanung ...... A-6 Abbildung 20: Schema der Überschneidung der Ziele und der Fachgebiete ............. A-7 Abbildung 21: Evaluationsmatrize, Trend der Ziele des Richtplans ......................... A-13 Abbildung 22: Konzept der zu schützenden Grünräume und Bergkämme ............... A-18 Anhänge A1 Leitbild des Kantons Freiburgs 1999……………………………..……………………….A-1 A2 Schema der Raumplanung des Kantons 2002………………………….……….….……A-2 A3 Entwicklung des Kantons Freiburg ab 1980……………………………………….……..A-3 A4 Gestalterische und formelle Raumplanung…………………………………..…….……..A-5 A5 Umgang mit den Fachgebieten für die gestalterische Raumplanung…………...……..A-7 A6 Entwerfen der Pläne……………………………………………..………………….…..…..A-8 A7 Werkstattgespräche um gemeinsame Aufgaben zu lösen……………………..........…A-9 A8 Wie eine Evaluation eines Richtplans durchführen?..................................................A-12 A9 Räumliche Struktur des Greyerzbezirks……………………………………..…………..A-14 A 10 Themen, die im regionalen Richtplan Greyerzbezirk zu behandeln sind…………….A-16 A 11 Anreize für die Gemeinden im Greyerzbezirk…………………………………......……A-20 A 12 ÖV–Netz der Mobul………………….……………………………………………..……...A-25 VIII
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 A 13 Regionales ÖV-Netz der TPF………………..………………………………..….……....A-26 A 14 Vergleich der Siedlungsentwicklungen im Greyerzerbezirk 1938 – 2011……...........A-28 Abkürzungen ARE: Bundesamt für Raumentwicklung BV: Bundesverfassung Goldenpass: Regionale Schmalspurlinie Montreux – Berner Oberland KdK: Konferenz der Kantonsregierungen MOBUL: Agglomeration von Bulle, 5 Gemeinden MIV Motorisierter Individualverkehr NRP: Neue Regionalpolitik Raum+: Flächenmanagement Datenbank von Siedlungsflächen. Siedlungsflächen- potenziale für eine Siedlungsentwicklung nach innen. Abschlussbericht Modellvorhaben Raum+ Schwyz (3.2010) RPG: Raumplanungsgesetz RPG1: Raumplanungsgesetz 1. Etappe der Revision RPBG: Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Freiburg RPBR: Ausführungsreglement zum RPBG des Kantons Freiburg SGV: Schweizerischer Gemeindeverband TPF: Transports Publics Fribourgeois SA - Verkehrsbetriebe Kanton Freiburg UVEK: Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation IX
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Abschlussarbeit MAS-Programm in Raumplanung 2011/13 „Umsetzung des neuen Raumplanungsgesetzes (2014) im Kanton Freiburg - dargestellt am Beispiel der Region Greyerz“ Autor: Python Jean-Frédéric, Gemeindeingenieur Institution: Gemeinde Düdingen Adresse: Hauptstrasse 27, Postfach 85, 3186 Düdingen Telefon: 026 492 74 44 Telefax: 026 492 74 00 E-Mail: pythonjf@duedingen.ch August 2013 Kurzfassung Bekanntlich ist der Bevölkerungszuwachs im Kanton Freiburg seit Jahren wesentlich höher als der Mittelwert der Schweiz. Die Region Bulle, im Greyerz, ist ein typisches Beispiel, welche sich zu einem dynamischen regionalen Wirtschaftszentrum entwickelt hat. Im Greyerzbezirk könnte herausgefunden werden, welche raumplanerischen Entscheide zu dieser Entwicklung geführt haben? Die Frage stellt sich, wie die Politik mit den zukünftigen Herausforderungen der Umsetzung des neuen Raumplanungsgesetzs (RPG) umgehen soll. Wie wirkt sich z.B. der Mangel an Wohnraum im Gebiet des Genfersees aus, wie wird sich der Tourismus wegen dem Klimawandel entwickeln? Aufgrund des neuen RPG(2014) sollen alle raumplanerischen Fra- gen gemeinsam mit den Gemeinden, der Region und dem Kanton gelöst werden. Wie kann der Kanton in effizienter Weise (Aufwand, Zeit) diese raumplanerischen Herausforderungen angehen? Dabei werden die Regionen in Zukunft eine Schlüsselrolle einnehmen. Meine The- sis soll dazu Ansätze und Antworten geben. Schlagworte RPG, Revision Raumplanung Kanton FR, Regionale Planung, Zusammenarbeit Planungsbe- hörden, Siedlungsflächen, Bauzonengrössen, Anreize zur regionalen Planung. Zitierungsvorschlag Umsetzung Revision Richtplan Kanton FR gem. RPG, Umsetzung Regionalplanung gem. RPG Greyerzbezirk 1
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 1 Neue Raumplanung Der Kanton Freiburg ist in einer ganz speziellen Lage, er kann sich zwischen der Bundes- stadt Bern und dem Entwicklungspool vom Arc Lémanique im schweizerischen Gefüge1 nicht wirklich behaupten. Er muss ständig gegen sein Image als ländlicher Kanton kämpfen. Der Kanton ist sich zwar bewusst und ist stolz ländlich zu sein, er will aber auch innovative Ar- beitsplätze schaffen, damit die junge Generation, die an der Uni und den Fachhochschulen von Freiburg studiert, auch im Kanton arbeiten kann. Er will nicht zu einem „Schlafkanton“ werden. Genau dieser Trend nimmt seit 10 Jahren stark zu. Gemäss der Studie der Kanto- nalbanken der Romandie2 ist der Kanton Freiburg der Kanton der Romandie mit dem gröss- ten Pendlersaldo von +14.5%. Die Bevölkerungsentwicklung ist eine der stärksten der Schweiz, gemäss BFS im Durchschnitt über +2% in den letzten 10 Jahren. Mit dem billigen und verfügbaren Bauland im Vergleich zum Kanton VD und BE, bleibt der Kanton Freiburg für viele Bürger dieser Nachbarkantone attraktiv. Die Baulandpolitik des Kantons und der Gemeinden haben natürlich dazu geführt, dass die Behörden ihre Bauzonen ständig erwei- tert haben, um die Nachfrage nach günstigem Bauland zu befriedigen. Im Kanton Freiburg, wie in anderen vergleichbaren Kantonen, VS, BL, SO, AG, JU usw. hat es etliche Beispiele von sogenannten „Siedlungsteppichen“ von Einfamilienhäusern (EFH), welche sich durch die Landschaft erstrecken und das rare Gut „Boden“ schlecht ausnutzen. Dadurch ergeben sich gleichzeitig andere Probleme (z.B. Umwelt, Mobilität). Solche Bauzonen nehmen viel Boden in Anspruch und die Infrastrukturen müssen ständig ergänzt werden. Das Volk hat am 3. März 2013 diese Art von Entwicklung abgelehnt und die Bürger des Kantons Freiburg haben im gleichen Ausmass wie das Schweizervolk dem neuen RPG1 mit 62.9% Ja zugestimmt. 1.1 Bund Mit dem aktuellen RPG, alt und neu, können die Ziele des RPG nicht erreicht werden! Die Geschichte der Raumplanung3 hat gezeigt, dass der Widerstand zu gemeinsamen Planun- gen in der Schweiz noch stark ist. Auch dreissig Jahre nach dem 1. RPG wird die Raumpla- nung nicht sinngemäss umgesetzt. Mit dem starken Bevölkerungszuwachs der letzten Jahre sind die Bürgerinnen und Bürger auf die Probleme der Raumplanung aufmerksamer gewor- 1 Bundesamt für Raumentwicklung ARE, (2012), Raumkonzept Schweiz, Räumlich differenzierte Handlungsansätze, Karte1, S. 38 2 Banques cantonales romandes et Forum des 100 (7.05.2009), La force économique de la suisse romande, PIB, (Hrsg). Freiburger Kantonalbank. 3 Martina Koll-Schretzenmayr (2008), „gelungen?“, Die Geschichte der Raumplanung Schweiz, (Hrsg) Verlag NZZ, Zürich 2
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 den. Bei der Abstimmung zur Zweitwohnungsinitiative4 am 11 März 2012 und der Teilrevision des RPG15 vom 3. März 2013 (62,9%, Ja) hat das Volk ein ganz klares Zeichen gesetzt - mit dem „Gut“ Boden soll haushälterischer umgegangen werden: „so darf es nicht weiter- gehen!“. Diese Entwicklung der Meinungsbildung der Bevölkerung zum Schutz des Lebens- raums und der Natur konnte man seit einigen Jahren beobachten. Die „Rothenthurm- Initiative Hochmoorlandschaft“ (6.12.1987), die „Alpen-Initiative“ (20.02.1994), aber auch kantonale Abstimmungen wie im Kanton Zürich zur „Kulturland-Initiative“ (17.6.2012) haben gezeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger immer kritischer werden und sich auch zur Raum- planung äussern wollen. Das Raumkonzept Schweiz gibt den Kantonen für die Raumplanung gute Grundlagen, um die neue Generation von Richtplänen anzupassen. 1.2 Kantonale Planung 1.2.1 Raumplanung im Kanton, neue Zusammenarbeit? Mit der Umsetzung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes RPBG (9. Mai 1983) konnten die Ziele des RPG nicht erreicht werden. Freiburg hat überdimensionierte Bauzonen somit Baulandreserven. 1983 wurde bei der Revision der Ortsplanungen die bestehende Siedlungsfläche einfach verdoppelt. Es wurde angenommen, dass man damit den Bedarf für die nächsten 15 Jahre decken wird. Mit dem neuen RPBG des Kantons, welches am 2. De- zember 2008 in Kraft trat, wurden die Bemessungskriterien der Bauzonen gemäss dem kan- tonalen Richtplan - mit den Multiplikationsfaktoren von 1.0 – 1.6 der in den letzten 15 Jahren überbauten Bauzonen - weiter eingeschränkt. Der Kanton hatte für dieses Gesetz Grundla- gen erarbeitet, welche sich auf das „Siedlungskonzept“6 von 2000 abstützen. Das Konzept ist eine gute Grundlage, um die Frage des haushälterischen Umgangs mit Boden zu beantwor- ten. Dieses Siedlungskonzept stützt sich auf das kantonale Leitbild7 von 1999 ab. Die Legis- lative hat mit Dekret vom 17. September 1999 das Leitbild mit den Zielen und Massnahmen angenommen (Anhang A1). Der kantonale Richtplan, abgestützt auf das Leitbild und das Dekret wurde 2002 vom Bund genehmigt. Obwohl das Leitbild gegenüber den vorhergehen- den Bestimmungen der Raumplanung schon ein konkreter Schritt für die Nachhaltigkeit war, konnte es betreffend Zersiedelung nicht sehr viel korrigieren. Das kantonale Gesetz von 2008 sieht bereits Auszonungen und die Mehrwertabgabe vor. Hingegen wurde der Nach- weis der Bauzonengrösse der Gemeinden in Funktion der Bauzonenentwicklung der letzten 4 Volksabstimmung vom 11. März 2012, zur Zweitwohnungsinitiative 5 Volksabstimmung vom 3. März 2013, zur Revision des Raumplanungsgesetzes 6 Planteam S AG (2000), Siedlungskonzept, Grundlage zur Erarbeitung des Kantonalen Richtplanes 7 Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) (1999), Kantonales Leitbild 3
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 15 Jahren nicht angepasst. Dieser erlaubt jeder Gemeinde - unabhängig ihres Standorts und der Nachbargemeinden - ihre Zonen zu erweitern. Das Kantonszentrum, die Regionalzentren oder die interkommunalen Zentren und Tourismusorte erhalten den Faktor 1.4 (Spezialfall 1.6), die anderen Gemeinden den Faktor 1.0 mal die Bauzonenfläche, welche in den letzten 15 Jahre effektiv überbaut wurde. Diese Methode ist grosszügig in Anbetracht, dass man die Zersiedelung bremsen möchte. Das RPG1 verlangt, dass die Kantone den kantonalen Richtplan an die neuen Auflagen an- passen. Der Bedarfsnachweis muss folgende Grössen berücksichtigen: Bauzonengössen, Baulandreserven, Grad der Erschliessung, Landhortung, Veräusserungsmöglichkeiten, Ver- dichtungspotenziale, Umstrukturierungsareale und Brachen. Auch Bauzonen, welche in Ge- fahrenzonen und in nicht überbaubaren Flächen stehen, müssen eruiert werden. Der Kanton muss ein Monitoring-System haben, um alle diese Daten regelmässig nachzuführen. Die Da- tenbank Raum+8 könnte dabei eine grosse Hilfe sein. Zurzeit hat der Kanton kein solches System. Mit den heutigen Instrumenten ist ein genauer und aktueller Überblick über die Bau- landreserven und den Stand der Erschliessungen im Kanton nicht möglich. Weils eine solche Datenbank fehlt, ist es kaum möglich, schlüssige Aussagen zu machen. Das RPBG FR sieht seit 2002 vor (wurde 2008 bestätigt), dass Regionen raumplanerische Aufgaben übernehmen können. Leider wurde diese Möglichkeit von den Gemeinden nicht genutzt (Gemeindeautonomie). Mit der neuen Regionalpolitik (NRP, ehemalige IHG- Projek- te), haben sich die Gemeinden zusammengefunden, um gezielt Gelder für Projekte abzuho- len. Mit der Raumplanung muss aber die Umsetzung konkreter werden. Im Kanton Freiburg gibt es nur einige Beispiele in der regionalen Zusammenarbeit, wie der regionale Richtplan des Sensebezirks9 und die Agglomerationsprogramme der Agglo Freiburg10 sowie Bulle11. Die Rahmenbedingungen (Faktoren 1.0-1.6) des kantonalen Richtplans betreffend Bauzo- nennachweis sind zu grosszügig, damit die Gemeinden den Nutzen einer gemeinsamen Pla- nung erkennen könnten. Das Problem ist im Doppel-Ziel des kantonalen Richtplans zu se- hen. Das erste Ziel ist die Konzentration der Siedlungsentwicklung, das zweite ist die Förde- rung der Dezentralisierung12 in den Regionen; diese zwei Ziele widersprechen sich zum Teil. Weiter wollte der Staatsrat nicht zu stark in die Gemeindeautonomie eingreifen. Dies hat si- cher auch dazu beigetragen, dass heute in vielen Ortschaften im ländlichen Raum „Teppich- siedlungen“ anzutreffen sind. 8 Prof. Dr. Bernd Scholl, Dr.-Ing. Hany Elgendy, Reto Nebel, Markus Nollert, Silke Rendigs, Enrico Ce- lio (2010), Modellvorhaben Raum+ Schwyz, Siedlungsflächenpotenziale für eine Siedlungsentwick- lung nach innen,(Hrsg) ETH Zürich 9 Gemeindeverband Region Sense (1995), Regionaler Richtplan Sense 10 Agglo Freiburg (2008), Agglomerationsprogramm und Regionaler Richtplan Agglo 11 Agglo Bulle – Mobul, (2008), Agglomerationsprogramm und Regionaler Richtplan Mobul 12 Planteam S AG (2000), Siedlungskonzept, Grundlage zur Erarbeitung des Kantonalen Richtplanes 4
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Um die Ziele des RPG1 zu erreichen, müssen durch die Exekutive strengere und besser messbare Grössen und Rahmenbedingungen festgelegt werden. Die Strategie des RPG1 muss konsequent auf der Kantonsebene durchgezogen werden, nur so werden die Gemein- den das Interesse haben, gemeinsam mit dem Kanton nach Lösungen zu suchen. Die Regi- onen müssen ihre Zukunft gemeinsam planen, damit ihre Planung RPG1 konform wird. Die städtischen Kantone oder grossen Kantone haben in dieser Hinsicht bereits verschiede- ne Formen von Zusammenarbeit initiiert. Der Kanton Bern mit seinen Regionalkonferenzen13, oder der Kanton Zürich, der betreffend Bauland jeder Gemeinde eine Vorlage macht oder der Kanton Genf, der die Raumplanung und die Bauzonen-Einzonungen vornimmt. Das Bei- spiel des Kantons Glarus mit seinen drei Grossgemeinden ist natürlich in dieser Hinsicht einmalig. Der Kanton Freiburg versucht es, indem er die Gemeindefusionen fördert, mit dem Ziel grössere Einheiten zu schaffen, welche die kritische Grösse von mindestens 3‘000 – 5‘000 Einwohner (Bezirk Greyerz) hätten. Siehe Beispiel des Berichts über die Fusionspläne im Greyerzbezirk14. 1.2.2 Kantonaler Richtplan vom 2002 muss neu strukturiert werden Der genehmigte kantonale Richtplan von 2002 wurde seither regelmässig ergänzt. Heute ist er so umfangreicht, dass die wichtigsten Punkte der Raumplanung gar nicht mehr erkennbar sind. Im Anhang A2 ist das Schema der Raumordnung 2002 abgebildet. Im Grundsatz stimmt dieses Schema immer noch. In der Übersichtskarte von 2002 sind die weit überdi- mensionierten Bauzonen sehr auffällig. Man muss annehmen, dass der Kanton damals nicht den Mut hatte, die Bauzonenflächen in Frage zu stellen. Nur eine genaue Übersicht der ver- schiedenen Bauzonentypen über den ganzen Kanton erlaubt die Entwicklung des Kantons zu ordnen. Der heutige in 26 Kapitel eingeteilte Richtplan hilft der pragmatischen Interessen- abwägung kaum, was zu unnötigen Konflikten in der Ortsplanung führt. Eine neue Art der Zusammenarbeit und problemorientierten Lösungssuche muss auf kantonalen, regionalen und lokalen Ebenen eingeführt werden. Dazu müssen gemeinsame Ziel verfolgt werden. Um die Effizienz zu steigen, sollen neue Verfahren wie die „formelle“ und die „gestalterische“ Raumplanung eingeführt werden. 1.2.3 Welche Rolle haben die Behörden Gemäss dem neuem Art. 38a, des RPG1, müssen die Kantone ihren Richtplan erarbeiten und diesen dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten. Das Bundesamt für Raument- wicklung (ARE) wird die Planungsvorlagen der Kantone gemäss RPG1 strenger prüfen kön- 13 Volksabstimmung vom 17.06.2007 im Kanton Bern zur Bildung der Regionalkonferenzen 14 Patrice Borcard (2012), Rapport sur le projet de plan de fusions dans le district de la Gruyère 5
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 nen als bisher. Mit einem solchen Ablauf kann die Frage gestellt werden: „Wo ist der Platz der Gemeindebehörden?“. In dieser Studie versuche ich hierzu eine Antwort zu geben. 1.2.4 Der Kanton muss das RPG1 mit den Regionen umsetzen Obwohl die Bundesverfassung BV15 die Aufgaben unter den drei Organen Bund, Kantone und Gemeinden geregelt hat, wurde laut Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2012 betreffend der Teilrevision des RPG116 dem Parlament vorgeschlagen, dem Bund in der Raumordnung mehr Kompetenz zu geben. Diese Gesetzesänderung wurde am 3. März 2013 vom Volk angenommen. Mit Art. 8 „Mindestinhalt der Richtpläne“ und Art. 15 „Bauzo- nen“ des neuen RPG1 muss in Zukunft der Kanton und nicht mehr die Gemeinden den Nachweis erbringen, dass der Kanton für die nächsten 15 Jahre den Bedarf der Bauzonen decken kann. Das heisst, dass die Bauzonen über die Gemeindegrenzen hinaus betrachtet werden müssen und dies mit dem Fokus der Entwicklung nach innen in Funktion der ÖV- Erschliessungen und Schutz der Landschaft unter anderem. Das hat auch zur Folge, dass schlecht gelegenes Bauland ausgezont werden muss17. Den Gemeinden wird die Autonomie bezüglich Erweiterung der Bauzonen entzogen. Dies hat zur Folge, dass der Kanton aktiv werden muss, um seine Strategie zu definieren. Art. 8a, RPG1, fordert vom Kanton, dass er die Grösse der Siedlungsflächen insgesamt über den Kanton zielorientiert verteilten muss. Somit muss der Kanton seine Vision „Wo will der Kanton 2030 stehen?“ erarbeiten und auf diese Frage antworten können. Das RPG1 steckt den Rahmen ab und das ARE wird im 2014 noch Richtlinien für die Bemessung des Bauzonennachweises herausgeben. In dieser Studie will ich die Koordination und Erarbeitung eines gemeinsam erstellten kanto- nalen Richtplans zwischen Kanton, Region und Gemeinden aufzeigen. In der nahen Zukunft wird diese Revision des kantonalen Richtplans, vor allem hinsichtlich Siedlungsfläche, eines der wichtigsten raumplanerischen Herausforderungen für die Behörden sein. Mit dem neuen Art. 38a, RPG1, wurde auch ein zeitliches Fenster festgelegt. Wenn die Termine nicht ein- gehalten werden, wird der Spielraum des Kantons sehr stark eingeschränkt. Kein Kanton kann sich das erlauben, dass er in seiner Raumentwicklung über einen längeren Zeitraum von mehr als einem Jahr blockiert wird. Auch mit dem neuen Raumplanungsgesetz sollten die kantonalen Behörden nicht einfach über die Gemeindebehörden und deren Bevölkerung bestimmen. Das neue Gesetz bedingt eine neue Zusammenarbeit auch zwischen Kanton und Gemeinden. Wie diese funktionieren könnte wird im Kapitel 2 erläutert. 15 Bundesverfassung Art. 75 16 Botschaft des Bundesrates an das Parlament vom 15.06.2012 zum RPG1 17 Lukas Bühlmann (2013), „Rückzonungen überdimensionierter Bauzonen“, im InfoRaum VLP- ASPAN März Nr. 2/13 6
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Abbildung 1: Art. 38a, RPG1, Auszug aus der Abstimmungsvorlage von 3.3.2013 1.2.5 Wie die Perimeter festlegen? Damit die neue Philosophie der Raumplanung von allen akzeptiert werden kann, müssen gemeinsame Grundlagen definiert werden. Zusätzlich zur Bundesverfassung, dem RPG1 und der kantonalen Gesetzgebung muss eine allgemeine anerkannte Grundlage der Raum- planung akzeptiert werden. Das Raumkonzept Schweiz18 ist eine gute Grundlage. Dieses Konzept fasst die Aufgaben der verschiedenen räumlichen Gebiete der Schweiz gut zusam- men. Die Aufteilung über die ganze Schweiz ohne die Kantons- und Gemeindegrenzen auf- zuzeichnen, erlaubt eine neue räumliche Strukturierung. Auch mit dem Sachplan Verkehr19 hat der Bund auf die Wichtigkeit der Abstimmung der Siedlung und des Verkehrs hingewie- sen. Das ARE hat im März 2012 einen Diskussionsbeitrag zur „Abstimmung von Siedlung und Verkehr“20 publiziert. Auch in diesem Dokument wird ganz klar, dass die Bauzonen und die Mobilität eng miteinander verknüpft sind. Alle Betroffenen der Raumplanung sind sich ei- nig, dass der haushälterischen Umgangs mit den Ressourcen das oberste Ziel ist. 18 Bundesamt für Raumplanung ARE (2012), Raumkonzept Schweiz 19 UVEK (2006), Sachplan Verkehr, Orientierung der Verkehrsplanung 20 Bundesamt für Raumentwicklung ARE (03.2012), Abstimmung von Siedlung und Verkehr 7
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Damit diese Zusammenarbeit eine Chance hat, muss zuerst abgeklärt werden, welcher Pe- rimeter raumplanerischen Sinn macht. Dieser Raum sollte gleichzeitig auch von den betrof- fenen Bewohnern identifiziert werden können. Das heisst, dass zuerst die funktionalen Räu- me in den Kantonen erkannt werden müssen. Im Kanton Freiburg sind die Bezirke und die zwei Agglomerationen bestehende regionale Gefässe, welche sich als Perimeter sehr gut eignen würden. 1.3 Entwicklung des Kantons Freiburg Erst ab den 80er Jahren, mit der Eröffnung der Autobahn A12 von Bern nach Vevey begann im Kanton FR die eigentliche Entwicklung. Ab diesem Zeitpunkt wuchs die Bevölkerung durchschnittlich über 2%21 pro Jahr. In der Abbildung 2 ist gut feststellbar, dass der Kanton Freiburg seine Entwicklung gegenüber der übrigen Schweiz nachholt (blauer Pfeil). Diese Entwicklung wurde u.a. durch den Bau von grossen Infrastrukturen wie die Autobahnen (A1+A12) und Strassen verursacht. Ganz markant war die intensive Ansiedlung von grossen Einkaufszentren, welche rund um die Städte und grösseren Orte gebaut wurden. Diese ver- ursachen heute noch grosse Mobilitäts- und raumplanerische Probleme. Abbildung 2: Bevölkerungsentwicklung im Vergleich Kanton Freiburg - Schweiz 21 BFS (03.2013), Bevölkerungsprognosen 8
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Seit einigen Jahren ist die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum aus den Nachbarkanto- nen sehr gut spürbar. Der Druck aus der Region Bern ist im Sensebezirk und im Seebezirk ganz deutlich. Im Westen des Kantons ist die Nachfrage aus dem Kanton Waadt auf Bulle – Châtel St. Denis - Glânebezirk bis nach Estavayer-le-Lac ebenfalls sehr deutlich. Diese neu- en Überbauungen zwingen die Gemeinden zu hohen Investitionen in ihre Infrastrukturen. Mit dieser Entwicklung haben sich die Pendlerströme22 in West- und Ostrichtung entsprechend stark verstärkt. Die grössten Bewegungen sind beim MIV23 auf den Autobahnen festzustel- len. Ein kleinerer Teil ist auch entlang der SBB Strecke Lausanne-Romont-Freiburg-Bern zu beobachten. Die S-Bahn (2012) konnte erst mit dem Ausbau und der Eröffnung der Strecke Bulle-Romont-Freiburg-Bern attraktiver gestaltet werden. Leider ist das Siedlungsgebiet des Kantons sehr zerstreut, deshalb ist es in vielen Gebieten nicht möglich ein wirtschaftliches ÖV-Angebot anzubieten. Die Siedlungsflächen konnten ungenügend eingegrenzt werden. Es ist offensichtlich, dass sich das aktuelle RPG und RPBG des Kantons FR nicht bewährt ha- ben. Das neue RPG1 kann und sollte für den Kanton als Chance zur Korrektur der Sied- lungsentwicklung und der Aufwertung der Landschaft genutzt werden. Um eine der grössten Werte „die wunderschöne Landschaft“ für die zukünftigen Generationen zu sichern. Im An- hang A3 werden weitere Fakten betreffend den Kanton FR erläutert. 1.4 Bezirke Der Kanton FR entwickelt sich nicht harmonisch und ausgeglichen. Im Kern der Agglomera- tion Freiburg stagniert die Bevölkerungsentwicklung. Die Randgemeinden um die Agglome- ration wachsen sehr stark. Im Gegensatz zu den anderen Bezirken entwickelt sich der Sensebezirk im vergleichbaren Rhythmus wie der schweizerische Durchschnitt. Alle anderen Bezirke entwickeln sich seit Jahren weiterhin überdurchschnittlich im Vergleich zur übrigen Schweiz. Der Kanton hat die Baulandreserven24 der Bezirke 2012 geschätzt. In den Bezirken See und Sense gibt es ca. 30% der Gemeinden, in den Bezirken Broye, Greyerz, Saane und Vivis- bach ca. 40% und im Glânebezirk sogar 60%, welche über Bauzonenreserven verfügen, die den Bedarf für 15 Jahre übersteigen. Der Kanton FR hat gemäss der Studie Fahrländer Partner AG, 2008 ca. 200-300 Hektaren Bauland auszuzonen. 22 Banques cantonales romandes et Forum des 100, (2009), la force économique de la Suisse ro- mande, Rapport sur le PIB, (Hrsg) Freiburger Kantonalbank 23 Bundesamt für Raumplanung ARE, (2012), Analyse der Trends der Siedlungsflächenentwicklung im Mittelland, im Jura und in Teilen der Alpen 24 Giancarla Papi, Vorsteherin des kantonalen Raumplanungsamt, Interview vom 24.03.2013 9
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Quelle, statistischer Atlas der Schweiz Veränderung der Bevölkerungsentwicklung 2011 Wohnbevölkerung in % Broyebezirk 3,8 % Glânebezirk 1,9 % Greyerzbezirk 2,5 % Saanebezirk 2,2 % Seebezirk 1,5 % Sensebezirk 1,0 % Vivisbachbezirk 3,3 % Tabelle 1: Bevölkerungsentwicklung 2010-2011 der Bezirke im Kanton Freiburg 1.5 Konzentrationsentscheid Um die Ziele des RPG1 zu erreichen, sind neue Schritte einzuleiten. Über den ganzen Kan- ton soll eine Gesamtvision erarbeitet werden. Im Kanton wird das RPG1 viele „Baustellen“ öffnen. Der Kanton soll eine Strategie entwickeln, damit er die wichtigsten Baustellen so rasch wie möglich angehen kann. Eine weitere Ausdehnung der Baulandzonen soll gestoppt werden. Dies kann er mit der Einschränkung der Siedlungsflächen erreichen. Zusammen mit den Akteuren der Raumplanung, der Politik und der Wirtschaft sollte der Kanton eine ge- meinsame kantonale Entwicklungsstrategie erarbeiten, damit mit dem Boden aber auch mit den finanziellen Mitteln sorgfältiger umgegangen wird. Der Kanton sollte versuchen, die ak- tuellen Infrastrukturen, vor allem den ÖV weiter optimieren. Damit Freiburg nicht vorwiegend „Schlafkanton“ bleibt, müssen neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem soll sich der Kanton umgehend mit der Problematik der Zweiwohnungsinitiative und des Klimawandels in Bezug auf die Tourismusstandorte sowie mit der Abwanderung in den Seitentälern (Jaun) befassen. Die Aufgabenteilung in den Agglomerationen und den peripheren Randgemeinden muss raumplanerisch neu definiert werden. Jeder Bezirk hat andere Rahmenbedingungen, deshalb soll der Kanton die Regionen spezi- fisch mit einem angemessenen Detaillierungsgrad betrachten und für diese Räume die ent- sprechenden Entwicklungsmöglichkeiten bestimmen. Für eine gemeinsame Vision ist eine Zusammenarbeit des Kantons mit den Gemeinden und Regionen unumgänglich. Nur so kann der Kanton den neuen Siedlungsperimeter festlegen. Für die Vertiefung meiner Methode wähle ich den Raum „Greyerz“ aus. In diesem Raum wird die aktuelle Dynamik auch in den nächsten Jahren weitergehen. Die Lebensqualität muss dabei auch für die zukünftigen Generationen gesichert werden. Die heutige einmalige land- schaftliche Qualität ist hier sehr stark gefährdet. Der Tourismus ist für das Greyerzerland ein wichtiger Wirtschaftszweig, er steht vor einem grossen Umbruch (Klimawandel). 10
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 1.6 Umsetzung am Beispiel der Region Greyerz Die Region Bulle erfüllt fast alle Kriterien, um die Entwicklung einer typischen mittelgrossen Gemeinde des Schweizerplateau einen begrenzen Raum in einem relativ kurzen Zeitraum von 30 Jahren kritisch zu beobachten. Mit dieser Vertiefung können allenfalls Aussagen über die verschiedenen räumlichen Entwicklungen in Abhängigkeit der politischen Entscheide gemacht werden. Hier können die Auswirkungen der verschiedenen Infrastrukturen, der An- siedlung von Firmen und der interkommunalen Zusammenarbeit sehr gut beobachtet wer- den. Bei einer so starken Entwicklung stellt sich für diesen Raum auch die Frage: Wie wei- ter? Wie kann das RPG1 umgesetzt werden, damit die erhofften Ziele - auch der Region – erreicht werden können? Diese Studie wird Ansätze sowohl für den Raum Greyerz aber auch für ähnliche Regionen geben, wie man die Philosophie des RPG1 umsetzen kann. Abbildung 3: Topographiekarte des Greyerzbezirks, Quelle: swisstopo 11
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 2 Wie die Revision des kantonalen Richtplans umsetzen? Wie vorgehend erwähnt, kann diese Methode in allen Kantonen und Regionen angewendet werden. Damit die Komplexität der Arbeit übersichtlicher wird, sieht die Methode vor, dass die Einführung des RPG1 in verschiedene Schritte unterteilt wird. Um die Dauer der Revision des kantonalen Richtplanes im Rahmen zu halten, muss der Kanton eine Unterteilung der verschiedenen Verfahren der Raumplanungsaufgaben vornehmen. In den folgenden Kapi- teln werden diese Schritte erläutert. Wie im Kapitel 1 erwähnt, wird in diesem Bericht das Schwergewicht auf die Siedlungsflächen gelegt. 2.1 Grundlagen der Raumplanung Heute wird die Raumplanung von zahlreichen Grundlagen wie Gesetze, Verordnungen, Reg- lemente und Gerichtsentscheide bestimmt. Eine der wichtigsten Grundlagen für die Umset- zung der Raumplanung ist die Bundesverfassung. Die Grundsätze der Bundesverfassung25 (BV) Art. 75 und ff., Zitat: „Die Raumplanung obliegt den Kantonen und dient der zweckmäs- sigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Lan- des“ sowie Artikel 8 und 15 des neuen Raumplanungsgesetzes (RPG1) legen den Rahmen der Raumplanung verständlich fest. Mit dem RPG1 wird den Gemeinden die Raumplanungsautonomie im Zusammenhang mit dem Einzonen von Bauzonen de facto entzogen. Aus diesem Grunde spreche ich von einer „neuen Philosophie der Raumplanung“. Diese gesetzliche Grundlage bedingt eine neue Art der Zusammenarbeit unter den Behörden. Die neuen Auflagen des RPG1 gemäss Art. 8 und Art. 15 – um nur diese Artikel hervorzuhe- ben - geben die Richtung an. 25 BV Eidgenossenschaft, (18. April 1999), Bundesverfassung der Schweiz 12
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 Abbildung 4: Art. 8 und Art. 15 des RPG1, Auszug 13
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk _____________________________________ August 2013 2.2 Wie das neue RPG1 im Kanton FR einführen 2.2.1 Kanton muss den Impuls geben Gemäss Art. 8a RPG1, muss der kantonale Richtplan die Bemessungskriterien für die Grös- se der Siedlungsflächen insgesamt und die Verteilung im Kanton festlegen. Der Kanton muss somit diese Aufgabe ausführen und den diesbezüglichen Planungs- und Koordinati- onsaufwand finanzieren. Der Kanton FR hat gemäss den Schätzungen des Bundes ca. 200- 300ha Bauland zu viel (Fahrländer Partner AG, 2008). Solange der Kanton den Bedarf nicht nachweisen kann, kann er gemäss RPG1 kein Grundstück mehr einzonen. Es liegt im Inte- resse aller Beteiligten, dass der Kanton in Kürze einen vom Bund genehmigten kantonalen Richtplan zur Verfügung hat. Die Verfahren sollten den neuen Herausforderungen angepasst werden, ich denke dabei an die Einführung von formellen oder informellen Verfahren. Einige Kantone werden vorwiegend Probleme mit den zu grossen Bauzonen und weniger mit den Bauzonenvorschriften haben. Das heisst, dass die aktuelle Planung aus zeitlichen Gründen auf zwei Phasen aufgeteilt werden muss. Die 1. Phase wird die Raumplanung, Siedlungsfläche und Landschaftsplanung sein. In der 2. Phase werden die Vorschriften der Raumordnung neu formuliert werden müssen. Aus Effizienzgründen sollten dafür mehrere Arbeitsgruppen gebildet werden. Der Kanton könnte somit die Ziele des RPG1 für beide Phasen wie folgt organisieren: 1. Phase: Grundsätzlich wird kein neues Landwirtschaftsland für Bauzonen eingezont. Die betroffenen Behörden müssen dem Kanton darlegen, wie sie die aktuelle Land- schaft quantitativ und qualitativ sichern wollen. Ebenfalls haben sie dem Kanton dar- zulegen, wo Bauland ausgezont werden kann. 2. Phase: Die lokalen Behörden haben darzulegen, wie sie ihre Region entwickeln möchten, wo geeignete Bauzonen stehen, welche nach innen entwickelt werden könnten (Brachen, Umstrukturierungen) oder in welchen Bauzonen die Ausnutzungs- ziffer, Überbauungsziffer oder Gebäudehöhe optimiert werden könnten. Diese Arbeit hat der Kanton gemeinsam mit den Gemeinden, den Regionen, den Nachbar- kantonen und mit dem Bund durchzuführen. 2.2.2 Organisation, Schritte Um die Revision des kantonalen Richtplans zu organisieren, ernennt die kantonale Exekutive eine Stabsgruppe. Diese Stabsgruppe wird vom Direktor der Raumplanung geleitet. Sie for- muliert die Aufgabenstellung (Ziele, Resultate, Verfahren, Terminkalender). Die Stabsgruppe wird aus Raumplanern aus der Bundes- und Kantonsverwaltung und aus den Vertretern der 14
Umsetzung des RPG (2014) im Kanton FR / Greyerzbezirk Greyerz ________________________________ _____________________________________ August 2013 Regionen zusammengesetzt. Die Stabsgruppe ernennt eine Koordinations Koordinations- und Informati- onsstelle, welche den Ablauf von A-Z A Z begleitet. Diese externe Fachstelle wird die Entwick- Entwic lung des neuen kantonalen Richtplans in Funktion der Einwände laufend ergänzen, welche von allen Beteiligten eingebracht werden. Sie wird versuchen, die Überschneidungen auf al- a len Ebenen zu koordinieren und darüber zu orientieren, damit sie den gesteckten Zielen des RPG1 und den erwünschten Resultaten näher kommt. Der Prozess muss ein iteratives Ver- Ve fahren zwischen Bund, Kantone, Regionen, Gemeinden sein, sein, was eine gewisse Flexibilität verlangt. Das erste Ziel der Stabsgruppe ist eine konsolidierte Zukunftsperspektive und das zweite Ziel ein kantonaler Richtplan, der dem Volk unterbreitet werden kann. Wie unter Kapi- Kap tel 1.5 erwähnt, kann nur ein regionaler Richtplan die Siedlungsflächen gemeindeübergrei- gemeinde fend behandeln. Das hat zur Folge, dass alle Regionen ihre Zukunftsperspektiven und an- a schliessend ihren regionalen Richtplan parallel ausarbeiten müssen. Zukunftsperspektiven, gemeinsam mit Gemeinden, Regionen und Kanton erarbeiten. Diese Arbeiten werden dem Kanton erlauben, eine gemeinsame Zukunfts-perspektive Zukunfts über den ganzen Kanton zu entwerfen, welche die räumliche Entwicklung des Kantons aufzeigt. Mit den kantonalen Zukunftsperspektiven können die Regionen und der Kanton ihre Richtpläne (Entwicklung - Siedlungsflächen) gemäss Auflagen von Art. 8a des RPG1 erstellen. Abbildung 5: Wichtige Schritte hritte der Revision des kantonalen Richtplans Die Erarbeitung der Grundlagen ist sehr arbeitsaufwändig; es müssen verschiedene Projekte gleichzeitig mit der Revision gestartet werden. In Untergruppen sind folgende Bereiche Berei zu behandeln: • Aktueller kantonaler Richtplan prüfen und die Kapitel überarbeiten, welche nicht RPG1-konform sind. • Der Prozess der Revison verbessern, indem das Verfahren der „formellen“ und „gestalterischen“ Raumplanung eingeführt wird (Dekret). • Das RPB-Amt Amt muss die Grundlagen für für die Ermittlung der verschiedenen Bauzonenreserven und Umstrukturierungsgebiete erarbeiten (Raum+). • Wie soll mit den Fruchtfolgeflächen (FFF) im Kanton umgegangen werden? 15
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