Aktuelle Informationen aus dem Bildungsdepartement - Kanton St.Gallen Bildungsdepartement

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Aktuelle Informationen aus dem Bildungsdepartement - Kanton St.Gallen Bildungsdepartement
Kanton St.Gallen
Bildungsdepartement

Aktuelle Informationen aus dem
Bildungsdepartement
Hauptversammlung SGV, 3. Mai 2014

Esther Friedli, Generalsekretärin Bildungsdepartement

Bildungsdepartement                         Kanton St.Gallen
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Übersicht

1.      Vernehmlassung Sonderpädagogik-Konzept
2.      Lehrplan 21
3.      Neuer Berufsauftrag
4.      Schulqualitätsentwicklung und Schulaufsicht
5.      Fragen

03.05.2014                      Kanton St.Gallen
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Vernehmlassung Sonderpädagogik-Konzept

Bildungsdepartement   Kanton St.Gallen
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Stand des Projekts

XIV. Nachtrag VSG
Juli 2012            breite Vernehmlassung, inkl. Sonderpädagogik-Konzept
Juni 2013            1. Lesung Kantonsrat
Sept. 2013           XIV. Nachtrag VSG: 2. Lesung Kantonsrat, Erlass

Sonderpädagogik-Konzept
bis April 2014       Überarbeitung
30. April 2014       1. Lesung Erziehungsrat
Mai bis Sept. 2014   Vernehmlassung
Okt./Nov. 2014       Anpassungen
November 2014        2. Lesung und Erlass Erziehungsrat
Dezember 2014        Genehmigung durch Regierung
ab August 2015       Vollzug
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Vernehmlassung

• Partner
  Akteure der Sonderpädagogik

• Eröffnung und Dauer
  2. Mai bis 30. September 2014

• Fragen
  Fokus auf jene Inhalte, die neu sind oder eine Änderung
  erfahren haben

• Form
  online – Fragebogen

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Gliederung Sonderpädagogik-Konzept

                 Sonderpädagogik-Konzept (SOK)
                            Teil A
                  Überblick über alle sonderpädagogischen
                      Massnahmen und Grundsätze

  Sonderpädagogik-Konzept             Sonderpädagogik-Konzept
          Teil B I                            Teil B II
    Sonderpädagogische Angebote            Verstärkte Massnahmen
         in der Regelschule                   (Sonderschulung)

             Gemeinde                         Kanton

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Teil A: Überblick

Ziele
Leitsätze
Grundprinzipien
Angebote
Abklärung/Zuweisung
Qualitätssicherung
Aufsicht
Prinzipien
Finanzierung

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Teil A: Wirkungsorientierte Instrumente

Zur Überwachung und Steuerung der
sonderpädagogischen Massnahmen werden sowohl
auf systemischer Ebene als auch auf der Ebene der
Kinder und Jugendlichen wirkungsorientierte
Instrumente eingesetzt.
a) individuumsbezogen
b) systembezogen

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Teil B I: Leitplanken zur Ausgestaltung der
sonderpädagogischen Massnahmen

                           orientiert sich an den Zielsetzungen
                           des Sonderpädagogik-Konzepts,
                           Teil A

                           bildet die Grundlage für die
                           Regelschulen zur Umsetzung der
                           Leitsätze und Grundprinzipien

                           schafft die Rahmenbedingungen für
                           die sonderpädagogischen
                           Massnahmen

                           ermöglicht lokale Lösungen unter
                           Beachtung der Qualität

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Teil B I: Sonderpädagogische Angebote
in der Regelschule

• Sonderpädagogisches Angebot
    •   integrierte schulische Förderung ISF
    •   Heilpädagogische Früherziehung im Kindergartenalter
    •   Logopädie
    •   Psychomotoriktherapie
    •   Legasthenie und Dyskalkulietherapie
    •   Kleinklassen (inklusive berufliche Nachbetreuung)

• Begleitendes pädagogisches Angebot
    •   Deutschunterricht für Kinder mit Migrationshintergrund
    •   Nachhilfeunterricht
    •   Rhythmik
    •   Begabungs- und Begabtenförderung
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Teil B I: Sonderpädagogische Angebote
in der Regelschule

behinderungsspezifische Beratung und Unterstützung in der
Regelschule (B&U)

Ergänzende Massnahmen
            Weiterbildungs- und Beratungsangebot
              Weiterbildung Schule, Beratungsdienst Schule
              Schulpsychologischer Dienst
              Fachstellen des Amtes für Volksschule
              Pädagogische Hochschule
            Schulsozialarbeit
            Klassenassistenz u.a.

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Teil B II: Sonderschulung

Merkmale
A.      Strukturelle Verknüpfung der Sonderpädagogik in der Regelschule und im
        Sonderschulbereich
B.      Unterstützung der Regelschule in Bezug auf die gemeindeinterne
        Förderung von Kindern mit Behinderung (kein Integrationszwang)
C.      Verbesserung der Steuerung (wirkungsorientierte Instrumente)
D.      Chancengleichheit in der Sonderschulversorgung zwischen den Regionen:
        Umbau und Regionalisierung; Grundausstattung in den
        Versorgungsregionen
E.      Anpassung des Sonderschulangebots
        - an Kinder und Jugendliche, die nachweislich die Regelschule nicht
          besuchen können
        - an gesellschaftliche Veränderungen

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Versorgungskonzept
Ausgangslage

• private Träger

• 20 Sonderschulen mit
  22 Standorten

• 11 Sonderschulen mit Internat
  (ca. 400 Plätze)

• historisch bedingte Struktur,
  wenig Veränderungen
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Strategie in der Sonderschulversorgung

1.      Das Angebot im Kt. SG deckt im Grundsatz den Bedarf ab
2.      Unterstützung der Regelschule  sinkender Sonderschulbedarf
3.      Tagessonderschule vor Sonderschule mit Internat
4.      Regionale Grundausstattung (Chancengerechtigkeit)
        Zugang zu Tagessonderschulplätzen für Kinder und Jugendliche mit
        geistiger Behinderung, mit Sprachbehinderung, mit
        schwerwiegenden Lern- und Verhaltensschwierigkeiten
5.      Kantonale bzw. überregionale Versorgung
        - spezialisierte Angebote für eine kleine Zielgruppe
        - Sonderschulen mit Internat
6.      Umbau

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XIV. Nachtrag VSG – Sonderpädagogik-Konzept

 Erlass                                                      Sonderpädagogik-Konzept (SOK)
 XIV. Nachtrag Volksschulgesetz

                                                            - Vernehmlassung
                                                            - Erziehungsrat: 2. Lesung / Erlass
                                                            - Regierung: Genehmigung

                                                              Ende Übergangsbestimmungen zu NFA
 Änderungen 1.1. 2015
 Heilpädagogische Früherziehung
 für Kinder, die den Kindergarten besuchen:
 Verfügung und Finanzierung Gemeinden
 Verlängerung der Sonderschulung
 im Anschluss obligatorische Schulpflicht: Verfügung und
 Finanzierung Kanton

 Finanzierung von Sonderschulen
                                                            Umsetzung Sonderpädagogik-Konzept ab Schuljahr
                                                            2015/16

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Lehrplan 21 – kurzer Einblick

Bildungsdepartement             Kanton St.Gallen
Wichtigste Aufträge Überarbeitung Lehrplanvorlage
Plenarversammlung D-EDK vom 27. März 2014

• Lehrplan 21 um 20 Prozent kürzen
• Begriffswechsel: Mindestanspruch →Grundanspruch!
• in Fachbereichen Kompetenzstufen weniger klein-
  schrittig gestalten; einfache, verständliche Sprache
• Anforderungsniveau der Grundansprüche unter
  Beachtung der Grundkompetenzen
  (Bildungsstandards) anpassen
• «Berufliche Orientierung» und «ICT und Medien»
  werden Module → Kompetenzaufbau, Zeitgefäss

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Kanton St. Gallen – Einführung, Inkraftsetzung

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Organisation Einführungsprozess

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Drei Elemente der Einführung

                 •zeitlicher Umfang von 4 Arbeitstagen
   kantonale
   Einführung
                 •Basisthemen zum Verständnis und zur Anwendung des
                 Lehrplans 21

   lokale und    •zeitlicher Umfang von 6 Arbeitstagen
  schulinterne   •Wahlmodule zur Vertiefung der Basisthemen und Integration
   Einführung    in lokales Schulprogramm

  individuelle   •im Rahmen der bestehenden Vorgaben und Regelungen
 Weiterbildung   •in Absprache mit der Schulleitung

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Neuer Berufsauftrag für die
Volksschullehrpersonen

Bildungsdepartement       Kanton St.Gallen
Der Berufsauftrag:
Gliederung der Arbeitsfelder

                                                                           Prozentanteil
 Arbeitsfeld                                                                                Stunden
                                                                           (Bandbreite)

                Unterrichten und Erziehen
                                                                                       88
 Unterricht     Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswerten                                  1678
                                                                                (82 – 91)
                Basis: 28 Lektionen Unterricht

 Schülerinnen   Beraten und Begleiten der Lernenden,                                    4
                                                                                                      76
 und Schüler    Zusammenarbeit                                                   (2 – 10)

                Gestaltung, Entwicklung, Evaluation, Organisation und                   5
 Schule                                                                                               95
                Verwaltung                                                        (2 – 8)

                                                                                        3
 Lehrperson     Individuelle Weiterbildung, Selbstevaluation                                          57
                                                                                  (2 – 8)

 Total                                                                               100         1906

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Seite 22                                             Bildungsdepartement
XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz: Prinzipien

• Jahresarbeitszeit
  • Arbeitszeit in Stunden
  • Beschäftigungsumfang (BU) in %
  • Über das Jahr gleich viel Arbeit wie Verwaltung / Wirtschaft
  • Mehrarbeit während Schulzeit, Kompensation in schulfreier
    Zeit
• Arbeitsfelder
    • Gewichtung in %
    • Bandbreiten für Flexibilität (Schwerpunkte / Entlastungen)
• Arbeitsvertrag: Festlegung BU und Arbeitsfelder
• Personalpool als Richtlinie
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XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz:
Arbeitsfelder (1)
 Entlastung der «Hauptlehrpersonen»
     Klassenlehrpersonen
                                                     Schülerinnen              Lehr-
                    Unterricht                                       Schule
                                                     und Schüler              person

                                                   Schülerinnen                Lehr-
                   Unterricht                                        Schule
                                                   und Schüler                person

 Entlastung bei Zusatzfunktionen
     Informatik, Bibliothek, Stundenplanung Oberstufe usw.
                                                     Schülerinnen              Lehr-
                    Unterricht                                       Schule
                                                     und Schüler              person

                                                Schülerinnen                   Lehr-
                   Unterricht                                       Schule
                                                und Schüler                   person

03.05.2014                                  Kanton St.Gallen
Seite 24                                    Bildungsdepartement
XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz
Arbeitsfelder (2)
     Konzentration der Fachlehrpersonen auf Unterricht

                                                        Schülerinnen                 Lehr-
                   Unterricht                           und Schüler        Schule
                                                                                    person

                                                          Schülerinnen               Lehr-
                     Unterricht                           und Schüler      Schule
                                                                                    person

    Entlastung der Berufseinsteiger

                                                    Schülerinnen                     Lehr-
                   Unterricht                                              Schule
                                                    und Schüler                     person

                                                Schülerinnen                         Lehr-
                  Unterricht                                             Schule
                                                und Schüler                         person

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XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz:
Besonderheiten

• Autonomie der Gemeinden
• Bei BU unter 30 Prozent: Befreiung von Arbeitsfeldern
  Schülerin / Schüler oder Schule möglich (nicht
  zwingend)
• Zusätzlicher Unterricht bei betrieblicher
  Notwendigkeit: ausserhalb Arbeitsfelder
• Altersentlastung: Regelung durch Regierung
  (120 Stunden / 180 Stunden jährlich)

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Gesetz über den Lohn der Volkschul-Lehrpersonen:
Neuerungen

• Beibehaltung der Lohnrelationen, Lohnkurven und
  Lohnansätze
• Freigabe der SLQ - Eigenverantwortung der
  Schulträger für die jährliche Qualifikation
• Umlagerung der besonderen Lohnzulagen
• Reduktion der Klassenlehrer-Zulage
    • Die Klassenlehrer-Zulage als Lohnbestandteil wird reduziert.
    • Die Lehrpersonen tragen so einen Teil zu ihrer eigenen
      Entlastung bei.
    • Den anderen Teil steuert eine Unterrichtsreduktion bei.

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Vorberatende Kommission
24. April 2014

• Kommission unterstützt Vorlage der Regierung
• Sie legt dem Kantonsrat jedoch folgende Anträge
  vor:
    • Klassenlehrpersonen-Zulage vollständig erhalten; Auftrag an
      Regierung, weitere Entlastung bei Lektionentafel
      vorzunehmen, um Kostenneutralität zu gewährleisten.
    • Klarere Formulierung im Gesetz zu Umgang mit Überzeit
    • Wahlstatus bei 50 % belassen, nur für Kindergartenlehrperson
    auf 40 % senken

03.05.2014                         Kanton St.Gallen
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Wie geht es weiter?

• Gesetzesvorlage
  • Beratung Kantonsrat                  Juni / Sept. 2014
• Berufsauftrag
  • Grundlagen Arbeitsgruppe             Jan. 2014
  • Entwurf Verordnung/Weisungen         Juni 2014
  • Erlass Verordnung/Weisungen          Nov. 2014
• Personalpool
  • Entwurf Weisungen                    Juni 2014
  • Erlass Weisungen                     Nov. 2014
• Umsetzung
  • Umsetzungshilfen                     Nov. 2014
  • Inkraftsetzung                       Aug. 2015

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Kanton St.Gallen
Bildungsdepartement

Schulqualitätsentwicklung und Schulaufsicht in der
Volksschule im Kanton St.Gallen

Bildungsdepartement         Kanton St.Gallen
Schulqualität und Aufsicht: Gesamtkonzept

 Konzept gemäss
 VII Nachtrag zum
 Volksschulgesetz
 vom 8. Januar 2004

   XII. Nachtrag 2011
   Schulaufsicht                              22. Februar 2010:
   Rechtspflege                               Gutheissung der
   Schulevaluation                            Motion "Regionale
                                              Schulaufsicht:
                                              braucht es sie
                                              wirklich?"

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Gesetzliche Grundlage Schulaufsicht

• Art. 62 Abs. 1 Bundesverfassung:
  "Sie (die Kantone) sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht,
    der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch
    und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht."

• Art. 61a Abs. 1Bundesverfassung:
  "Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
  für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz."

• Art 100 Kantonsverfassung:
  Abs. 1 "Die Gemeinde steht unter der Aufsicht des Kantons."
    Abs. 2 "Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung
    von Rechtmässigkeit und Angemessenheit."

• Gemäss Art. 100 Abs. 2 Bst. d bis VSG obliegt dem Erziehungsrat die
  Überprüfung und Regelung der Sicherung der Schulqualität.
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Wieso eine kantonale Schulaufsicht ?

• Die Aufsicht über die Schuleinheit liegt beim Schulträger.
• Die Aufsicht des Kantons bezieht sich auf die Ebene Schulträger
  ( kein Schulinspektorat).

• Reaktive Schulaufsicht: Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden
• Aufsichtsprüfung durch das Amt für Gemeinden
• Sicherstellung der Schulqualität durch die Schulaufsicht: Der Schulträger legt
  Rechenschaft ab über die Sicherstellung der Schulqualität.
• Qualitätssicherung durch regelmässige Kontakte zwischen Kanton und
  Gemeinden
• Sicherstellung des notwendigen Steuerungswissens
  ( Monitoring)

     Eine Schulaufsicht liegt im Interesse des Schulträgers. Sie bringt
    Sicherheit, dass "man es richtig macht" bzw. zeigt Handlungsbedarf auf.

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Konzept Schulaufsicht vom 16. Januar 2013

                                                 Erziehungsrat

   DI / Amt für Gemeinden                      Amt für Volksschule

                                                   Qualitäts-        Bildungs-
                               Schulaufsicht
                                                   sicherung         monitoring

             Aufsichts-                                                           Fremdevaluation
              prüfung

                                                                                       20. Juni 2013:
                                                                                       Kantonsratsbeschluss:
                                                                                       Verzicht auf eine
                                                                                       flächendeckende
                                                                                       Schulevaluation
                                                  Schulträger

               Privatschulen                      Schulleitung
                                                  Schuleinheit

03.05.2014                                                Kanton St.Gallen
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Auftrag des Erziehungsrates für Anpassungen

Der Erziehungsrat hat am 11. September 2013 beschlossen, das bestehende
Konzept zur Schulaufsicht an die veränderte Ausgangslage anzupassen:
• Das bestehende Modell wird unter Beibehaltung des Instruments der reaktiven
  Schulaufsicht weiterentwickelt.
• Die Kontaktpflege in Form von Qualitätssicherungsgesprächen durch das Amt für
  Volksschule wird beibehalten.
• Aufsicht im Sinne einer Metaaufsicht: Die Schulbehörden sollen Rechenschaft
  ablegen, wie sie die Aufsicht in ihren Schuleinheiten wahrnehmen und die
  Qualität sicherstellen.
• Die Schulaufsicht erhebt systematisch Informationen über Rahmenbedingungen,
  Verlauf und Ergebnisse von Bildungsprozessen und generiert somit das
  notwendige Steuerungswissen.
• Die bereits bestehende aktive Aufsicht über die Privatschulen und die Aufsicht
  über Sonderschulen werden mit der neuen Schulaufsicht zusammengeführt.

03.05.2014                                   Kanton St.Gallen
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Voraussichtliches neues Konzept Schulaufsicht
auf Schuljahr 2015/2016
                                                        Erziehungsrat

   DI / Amt für Gemeinden                           Amt für Volksschule

                                                 Qualitäts-
                                                                 Schulaufsicht
                                                 sicherung
                                                                                                        Merkmale
                                                                                                       Schulqualität

             Aufsichts-                     Regionale                          Audit
              prüfung                       Kontakte                    Qualitätsnachweis

                                                        Schulträger

                                                                                      Qualitätsüberprüfung
                          Schulevaluation                                             durch Schulträger

                                                        Schulleitung
                                                        Schuleinheit

                                                                                            QE-Verfahren

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Herzlichen Dank für die gute Zusammenarbeit und
Ihr Engagement

Gerne stehe ich Ihnen nach dem Grusswort von
Erziehungsrat Franco De Zanet für Fragen zur
Verfügung.

03.05.2014                Kanton St.Gallen
Seite 37                  Bildungsdepartement
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