UMSETZUNG GEWÄSSERSCHUTZGESETZGEBUNG & ANPASSUNG BAUINVENTAR - Wilderswil
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UMSETZUNG GEWÄSSERSCHUTZGESETZGEBUNG & ANPASSUNG BAUINVENTAR Einwohnergemeinde Wilderswil | Kanton Bern Das Mitwirkungsexemplar vom 26. Oktober 2020 Zonenplan "Landschaft & Gewässerraum" | Zonenplan "Dorfgebiet"| Änderung Gemeindebaureglement | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV
Auftraggeberin Einwohnergemeinde Wilderswil Kirchgasse 31 3812 Wilderswil www.wilderswil.ch 033 826 01 41 (Bauverwaltung) Planungsbüro Panorama AG für Raumplanung Architektur und Landschaft Münzrain 10 3005 Bern
INHALTSVERZEICHNIS 1. Planungsgegenstand 5 1.1 Ausgangslage der Teilrevision 5 1.2 Anlass der Planung 5 1.3 Projektablauf 7 1.4 Projektorganisation 8 2. Umsetzung Gewässerschutzgesetz 9 2.1 Vergleich alte und neue Bestimmungen 9 2.2 Vorgehen 11 2.3 Datengrundlagen Gewässerraum 12 2.4 Übergeordnete Schutzziele und Bundesinventare 14 2.5 Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums 16 2.6 Prüfung Gewässerraumaufweitung nach Art. 41a Abs. 3 GSchV 18 2.7 Korrektur des Gewässerverlaufs 21 2.8 Dicht überbautes Gebiet 23 2.9 Reduktion des Gewässerraums 25 2.10 Berechnung der Gewässerraumbreiten 26 2.11 Bestimmung der Gewässerraumbreite der Fliessgewässer 29 2.12 Anpassung des Gewässerartikels im Gemeindebaureglement 30 3. Änderung Bauinventar 31 3.1 Ausgangslage 31 3.2 Änderung an der baurechtlichen Grundordnung 31 4. Planerlassverfahren 33 4.1 Mitwirkung 33 4.2 Vorprüfung 33 4.3 Öffentliche Auflage 33 4.4 Genehmigung 33
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV Abkürzungsverzeichnis Art. Verweis auf einen Gesetzesartikel Abs. Absatz eines Gesetzesartikels Bst. Buchstabe eines Gesetzesartikels BauG Baugesetz des Kantons Bern vom 09.06.1985 (01.04.2017); BSG 721.0 BauV Bauverordnung des Kantons Bern vom 06.03.1985 (01.04.2017); BSG 721.1 BLN Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler EG ZGB Gesetz betreffend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28.05.1911 (Stand 01.04.2017); BSG 211.1 FFF Fruchtfolgefläche GBR Baureglement der Gemeinde Wilderswil GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (Stand 1. Januar 2017) GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (Stand 1. Juni 2018; SR 814.201) ISOS Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz IVS Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz KDP Kantonale Denkmalpflege LSG Landschaftsschutzgebiet ÖREB-Kataster Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen UeO Überbauungsordnung USG Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2018) RGSK II Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept (2. Generation) RP Richtplan RPG Raumplanungsgesetz RPV Raumplanungsverordnung RRB Regierungsratsbeschluss SEin Siedlungsentwicklung nach innen SG Strassengesetz WBG Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) vom 14.02.1989 (Stand 01.04.2017) 4
Planungsgegenstand | Ausgangslage der Teilrevision 1. PLANUNGSGEGENSTAND 1.1 Ausgangslage der Teilrevision Die rechtskräftige, grundeigentümerverbindliche baurechtliche Grundordnung besteht aus: >> dem Baureglement vom 08.07.2009 mit den Revisionen/Änderungen >> den Zonenplänen Gefahrenhinweise, Landschaft und Dorfgebiet vom 08.07.2009 mit den Revisionen/Änderungen 1.2 Anlass der Planung Aufgrund von Änderungen der übergeordneten Vorgaben ist die bestehende Grundord- nung wie folgt anzupassen: >> Bis Ende 2018 sind gemäss dem neuen GSchG die Gewässerräume grundeigentü- merverbindlich in der baurechtlichen Grundordnung festzulegen. Die Frist ist bereits abgelaufen. Es gelten die Übergangsbestimmungen des Bundes. >> Im Auftrag des Grossen Rates überarbeitet die kantonale Denkmalpflege bis Ende 2020 das Bauinventar und reduziert die darin verzeichneten Baudenkmäler und Bau- gruppen. Aus diesem Grund sollen die bisher grundeigentümerverbindlich festgeleg- ten Einzelobjekte (schützenswerte und erhaltenswerte Gebäude, K-Objekte) neu nur noch hinweisend in der baurechtlichen Grundordnung vorzufinden sein. Die beiden übergeordneten Vorgaben werden nachfolgend detaillierter erläutert. 1.2.1 Gewässerschutzgesetz (GSchG) und Wasserbaugesetz (WBG) Am 11.12.2009 hat das Bundesparlament mit einer Änderung der Gewässerschutzge- setzgebung einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser" beschlos- sen. Die Änderungen des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) traten am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Bestimmungen sind in der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) konkretisiert und traten am 1. Juni 2011 in Kraft. Der Bund hat die GSchV seither mehrmals revidiert, zuletzt im Jahre 2017. Das GSchG und die GSchV sind grundsätzlich umfassend und abschliessend. Mit der neuen bundesrechtlichen Rege- lung zum Gewässerraum wurden die kantonalen Festlegungen im Wasserbaugesetz (WBG, 751.11) und im Baugesetz (BauG, 721.0) zum geschützten Uferbereich abgelöst. Gemäss dem GSchG müssen die Kantone den Raumbedarf ober- und zum Teil auch un- terirdischer Gewässer (fliessende und stehende) bis Ende 2018 festlegen. Diese Aufga- be fällt auf die Gemeinden zurück, welche den Gewässerraum verbindlich in ihrer Nut- zungsplanung definieren müssen. Durch die Festlegung des Gewässerraums sollen die 5
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV natürlichen Funktionen, der Hochwasserschutz und die Nutzung der Gewässer (Unter- halt und Erholungsraum) gesichert werden. Wie bisher sind im Gewässerraum nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen zuläs- sig. In dicht überbauten Gebieten können neu für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligt werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Gewäs- serraum darf nur noch extensiv genutzt werden und kann nicht mehr den Fruchtfolge- flächen angerechnet werden. Bisher war es üblich, im Gemeindebaureglement einen Bauabstand zum Gewässer zu definieren. Neu muss der Gewässerraum im Zonenplan festgelegt werden, innerhalb dessen das Gewässer und ein beidseitiger Uferbereich Platz finden. Die Unterschiede zwischen der alten und neuen Messweise sind in Kap. 2.1 zu finden. Solange die Gewässerraume nach dem 31. Dezember 2018 in der Nutzungspla- nung nicht festgelegt sind, gelten die Übergangsbestimmungen des Bundes. Diese legen für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 GSchV entlang von Gewäs- sern einen beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: >> 8 m plus die Breite der bestehenden Gerin- Übergangsbestimmungen Gewässerraum nesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerin- Gewässer- nesohle bis 12 m Breite; bei eGSB < 12 m achse Ufer- Ufer- bereich bereich 8m eGSB < 12 m 8m >> 20 m bei Fliessgewässern mit einer beste- Übergangsbestimmungen Gewässerraum henden Gerinnesohle von mehr als 12 m Gewässer- Breite; bei eGSB > 12 m achse Ufer- Ufer- bereich bereich 20 m eGSB > 12 m 20 m >> 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. Die Übergangsbestimmungen des Bundes sind im Vergleich zur regulären Festlegung nach den Bestimmungen gemäss Art. 41a GSchV strenger. Das heisst, die Gewässer- räume nach den Übergangsbestimmungen sind breiter. 6
Planungsgegenstand | Projektablauf 1.2.2 Änderung Bauinventar Im Auftrag des Grossen Rates überarbeitet die kantonale Denkmalpflege zurzeit das Bauinventar und reduziert die darin verzeichneten Baudenkmäler und Baugruppen. Die Überarbeitung soll bis Ende 2020 abgeschlossen sein. Aus diesem Grund sollen die in der Einwohnergemeinde Wilderswil bisher grundeigentümerverbindlich festgelegten Einzelobjekte (schützenswerte und erhaltenswerte Gebäude, K-Objekte) neu nur noch hinweisend in der baurechtlichen Grundordnung aufzufinden sein. Dies bedeutet, dass das Bauinventar für die Behörden, nicht aber für die Eigentümer und Eigentümerinnen verbindlich ist. Trotz dieser Änderungen wird das Bauinventar nach wie vor bei der Be- urteilung von Baugesuchen beigezogen. Bestandteil der Zonenplan- und Gemeindebaureglementsanpassung sind die Einzelob- jekte (betroffene Legendenpunkte: schützenswerte Objekte, erhaltenswerte Objekte und K-Objekte), betroffener GBR-Artikel: Art. 12), welche bisher grundeigentümerver- bindlich festgesetzt waren. Änderungen an den bestehenden Ortsbilderhaltungsgebie- ten werden keine vollzogen. Aussagen zu den schützens- und erhaltenswerten Objekten sowie den K-Objekten sind in den Zonenplänen "Dorfgebiet" und "Landschaft" vorhanden. Aus diesem Grund sind beide Zonenpläne anzupassen. 1.3 Projektablauf Für den Entwurf des Planungsinstrumentes und für das ordentliche Planerlassverfahren wird von einer Dauer von ca. 1.5 Jahren ausgegangen. >> Entwurf Planungsinstrument Sommer/Herbst 2020 >> Mitwirkung Winter 2020 >> Vorprüfung Frühling 2021 >> Öffentliche Auflage Sommer 2021 >> Einspracheverhandlungen Herbst 2021 >> Beschluss Gemeindeversammlung Winter 2021 >> Genehmigung Kanton anschliessend 7
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV 1.4 Projektorganisation Im Zentrum der Projektorganisation steht der Projektleitungsausschuss (PLA) mit Mitgliedern aus der Gemeindeverwaltung und der Schwellenkorporation Bödeli-Süd. Hier werden Entwürfe erarbeitet, Zwischenentscheide im Vorgehen gefällt, die Sitzun- gen der Baukommission (Bauko) und des Gemeinderates (GR) vorbereitet und allfällige Konsultationen des AGR und des OIK sichergestellt. Die Baukommission (Bauko) begleitet die Umsetzung der Gewässerschutzgebung und der Naturgefahrenkarte als Fachgremium im Rahmen ihrer Sitzungen. Sie ist vorbera- tende Kommission des Gemeinderates und stellt diesem Antrag. Die Baukommission wird periodisch über den Stand der Arbeiten informiert, berät Zwischen- und Schlu- ssergebnisse und unterbreitet diese dem Gemeinderat stufengerecht zur Information oder zum Beschluss. Die politische und planungsrechtliche Verantwortung obliegt dem Gemeinderat (GR). Sämtliche Schritte der Teilrevision der Ortsplanung werden vom Gemeinderat verabschiedet und die weiteren Projektschritte ausgelöst. Die Panorama AG unterstützt den Projektleitungsausschuss, die Baukommission und den Gemeinde- rat bei der Teilrevision der Ortsplanung. Die Bevölkerung wird im weiteren Planungsprozess während der Mitwirkung in ange- messenem Rahmen miteinbezogen und informiert. Die Teilrevision der Ortsplanung wird mit der Urnenabstimmung beschlossen. Abb. 1: Projektorganisa- tion der Teilrevision der Politische Führung Ortsplanung. Der Projekt- leitungsausschuss be - steht aus VertreterInnen Gemeinderat (GR) d e r Ve r w a l t u n g , d e r S c h w e l l e n ko r p o r a t i o n Bödeli Süd und der Pano- Bau- rama AG. kommission (Bauko) Fenster zur Öffentlichkeit Fachliche Begleitung Bauverwaltung Projektleitung Externe Experten Bevölkerung Projektleitungs- (soweit notwendig) ausschuss (PLA) Panorama AG Leitung Planung: Nicola Meier Stv. Christof Tscharland Planungsteam 8
Umsetzung Gewässerschutzgesetz | Vergleich alte und neue Bestimmungen 2. UMSETZUNG GEWÄSSERSCHUTZGESETZ 2.1 Vergleich alte und neue Bestimmungen Bisher wurde zur Sicherung des Raumbedarfs im Gemeindebaureglement ein Bauab- stand festgelegt. Neu wird ein Gewässerraum ausgeschieden, der als Korridor im Zo- nenplan festgelegt wird. Bau- Bau- Gewässerraum Abb. 2: Ve r g l e i c h d e r abstand abstand alten und neuen Methode Neu: Gewässerraum zur Sicherung des Raum- Bisher: Bauabstand Gewässer- wasserlinie wasserlinie bedarfs für Fliessgewäs- achse ser. Mittel- Mittel- Ufer- Ufer- nGSB: natürliche Gerin- bereich nGSB bereich nesohlenbreite Die bisher gültigen Bauabstände waren wie folgt festgelegt: >> Lütschine 15.00 m >> Saxetbach 15.00 m >> Rotenbächli 7.00 m >> übrige 5.00 m Die neue Gewässerraumbreite ist nicht mehr statisch, sondern dynamisch und variert je nach Abschnitt (Abhängig von der Breite der effektiven Gerinnesohlenbreite, Natür- lichkeit der Gewässer). Eine Vermassung ist deshalb nicht überall möglich. Die Flächen- darstellung des Gewässerraums auf dem Plan ist massgebend. Der Gewässerraum wird im Geoportal des Kantons Bern, im RegioGIS wie auch im GELAN aufgeschalten. Wie die exakte Ausscheidung des Gewässerraums zustande kommt, ist in den nachfol- genden Kapiteln erläutert. Untenstehend ist eine grobe Zusammenfassung zu finden: >> Lütschine: Gewässerraumbreite je nach breite der effektiven Gerinnesohlenbreite und des Natürlichkeitsgrades. Jedoch kann festgehalten werden, dass die Unter- schiede im Vergleich zum bisherigen Bauabstand gering sind. >> Saxetbach: Tendenziell ist der heutige Gewässerraum leicht kleiner als der bisher gültige Bauabstand. Gewässerraumbreite je nach breite der effektiven Gerinnesoh- lenbreite und des Natürlichkeitsgrades. >> Rotenbächli: Gewässerraumbreite von 14.5 m, dh. ca. 7 m ab Mittelwasserlinie. Somit ist der Abstand gleich wie bisher. >> Übrige: Bei zahlreichen Gewässern handelt es sich um kleine Zuflüsse mit einer na- türlichen Gerinnesohlenbreite von weniger als 2.0 m. Der minimale Gewässerraum beträgt hier 11.0 m. Der einzuhaltende Abstand ist somit vergleichbar mit dem heute bestehenden Bauabstand. 9
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV Neben der neuen "Messweise/Methode" zur Sicherung des Raumbedarfs der Fliessge- wässer gibt es weitere neue Bestimmungen. So sind innerhalb des Gewässerraums nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraum- gestaltung zulässig. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. Diese Bestimmung war in der Gemeinde Wilderswil bisher freiwillig einzuhalten. Abb. 3: Die Unterschie- de (einzuhaltende Dis - tanz zu Fliessgewässern) zwischen der alten und neuen Methode sind in der Gemeinde Wilderswil generell klein. Hier am Beispiel der Lütschine dargestellt. 10
Umsetzung Gewässerschutzgesetz | Vorgehen 2.2 Vorgehen In einem ersten Schritt wird anhand von Plänen und Grundlagen (Gewässerachsen, Ge- wässernetz des Kantons, Siegfriedkarte, Leitungskataster, Orthofoto, AV-Daten, Orts- kenntnisse) eine Gewässerfeststellung gemacht. Dadurch wird festgelegt, bei welchen Fliessgewässern effektiv ein Gewässerraum festgelegt werden muss oder ob darauf ver- zichtet werden kann, weil es sich um technische Bauten (Drainageleitungen etc.) oder Ent- wässerungsrinnen handelt. In einem zweiten Schritt werden die Gewässerräume mit den örtlichen Gegebenheiten abgeglichen. Dies bedeutet insbesondere die Betrachtung folgender Punkte: >> Festlegen der Lage der Gewässerräume (symmetrisch, asymmetrisch) >> Prüfen, ob dicht überbaute Gebiete ausgeschieden werden. >> Erhöhung des Gewässerraums aufgrund überwiegenden Interessen (Biodiversitäts- fördergebiete, Hochwasserschutz, Unterhalt etc.). In einem dritten Schrit werden die Breiten der Gewässerräume, basierend auf den Grundlagen des ersten und zweiten Schrittes, berechnet: >> Bestimmen der natürlichen Gerinnesohlenbreite anhand der effektiven Gerinnesoh- lenbreite und der Ökomorphologie. Gewässerabschnittsweise Bestimmung. >> Berechnung der Gewässerraumbreiten. Gewässerabschnittsweise Berechnung. >> Rücksprache mit der Nachbargemeinde Gsteigwiler, in der die Ausarbeitung der Ge- wässerräume bereits weiter fortgeschritten ist. Die Festlegung des Gewässerraums für die Fliessgewässer, insbesondere derjenige der Lütschine erfolgen in Absprache mit dem OIK I. Am 09.01.2019 wurden an einer Sitzung mit Oliver Hitz die Grundsätze festgelegt und offene Fragen diskutiert. Die Gewässer- räume werden im Rahmen der Vorprüfung und der Genehmigung erneut auf ihre Über- einstimmung mit den übergeordneten Gesetzgebung geprüft. Die Gewässerräume sind im neu erstellten, separaten Zonenplan "Gewässerräume" grundeigentümerverbindlich festgehalten. Die Gewässerräume werden im Sinne eines Korridors entlang der Gewässer festgelegt. Diese Korridore sind massgebend und geo- referenziert. Für bestehende Bauten innerhalb des Gewässerraums gilt die Besitz- standsgarantie. Im Gemeindebaureglement wurde der entsprechende Artikel 20 angepasst und ergänzt. Die Bestimmungen des Artikels werden aus dem Musterbaureglement des Kantons Bern übernommen und an die Voraussetzungen in Wilderswil angepasst. 11
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV 2.3 Datengrundlagen Gewässerraum 2.3.1 Kantonales Gewässernetz, Siegfriedkarte, Leitungskataster, Orthofoto, AV-Daten, DHM Das Geoprodukt GNBE (Nachführung am 13. November 2017) des Kantons Bern dien- te als Grundlage für die Erarbeitung des Gewässernetzes von Wilderswil. Da diese Grundlage Lücken aufweist, wurden weitere hinzugezogen. Mit der Siegfriedkarte können die historischen Verläufe der Gewässer eruiert werden. Die Siegfriedkarte hilft bei der Gewässerfeststellung und wird diesbezüglich auch von den kantonalen Fachstellen beigezogen. Die AV-Daten helfen bei der lagegenauen Bestimmung der Gewässerachsen. Anhand des Leitungskatasters können, je nach dessen Vollständigkeit, die Lagen von eingedolten, un- terirdisch verlaufenden Gewässern ermittelt werden. Das Orthofoto hilft, zusammen mit den AV-Daten und dem digitalen Höhenmodell (DHM, swissalti 3D), die Gewässerachsen lagegenau festzulegen. Zudem können, dort wo das Geoprodukt GNBE Lücken aufweist, grobe Aussagen über die Ökomorphologie gemacht werden. 2.3.2 Gewässerachsen Es wurde für sämtliche Fliessgewässer die Lage der Gewässerachse aus dem kantona- len Gewässernetz (GNBE, Nachführung am 13. November 2017) entnommen. Da die Achsen aus diesem Geoprodukt zum Teil nicht lagegenau sind, wurde deren Georefe- renzierung mit Hilfe der amtlichen Vermessung, dem digitalen Höhenmodell und dem Orthofoto in der Lage korrigiert. 2.3.3 Gewässerfeststellung Auf Basis der vorangehend erläuterten Grundlagen wurde die Gewässerfeststellung vorgenommen. Es wurde das gesamte kantonale Fliessgewässernetz übernommen, in der Lage korrigiert und zusammen mit der Schwellenkorporation Bödeli Süd und der Bauverwaltung der Gemeinde Wilderswil auf dessen Vollständigkeit geprüft. 12
Umsetzung Gewässerschutzgesetz | Datengrundlagen Gewässerraum Abb. 4: Präzise Georefe- renzierung der Gewässer- achse mithilfe des digita- len Höhenmodells. Abb. 5: Er mit tlung der historischen Gewässer Einwohnergemeinde Wilderswil und ihren Verläufen. Panorama AG, 2019 Daten: Geoportal Kanton BE Abb. 6: Plausibilisierung der Gewässerachsen und 0 50 100 Massstab 1: 5,000 150m der Ökomorphologie mit- Gedruckt am 01.10.2019 11:51 CEST hilfe des Orthofotos. https://s.geo.admin.ch/84b216a3a9 www.geo.admin.ch ist ein Portal zur Einsicht von geolokalisierten Informationen, Daten und Diensten, die von öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden Haftung: Obwohl die Bundesbehörden mit aller Sorgfalt auf die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen achten, kann hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen keine Gewährleistung übernommen werden.Copyright, Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. http://www.disclaimer.admin.ch © CNES, Spot Image, swisstopo, NPOC, swisstopo Einwohnergemeinde Wilderswil Panorama AG, 2019 Daten: Geoportal Kanton BE 13
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV 2.4 Übergeordnete Schutzziele und Bundesinventare 2.4.1 Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung Seit 1850 wurden in der Schweiz 70 % der Auen zerstört. Auf der Grundlage des Natur- und Heimatschutzgesetzes wurde 1992 das Bundesinventar der Auen von nationaler Bedeutung in Kraft gesetzt. Dieses bezweckt den Schutz und die Aufwertung der wert- Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung vollsten Inventaire fédéral desAuen der Schweiz. zones alluvialesDied’importance Auenverordnungnationale von 1992 verpflichtet die Kantone: lnventario federale dellevon >> die Auen zone golenali nationaler d’importanza Bedeutung nazionale zu schützen, lnventari federal daPflanzen >> die las zonas und alluvialas d’impurtanza Tiere der Auen naziunala zu erhalten und zu fördern, >> die Dynamik der Auen zu erhalten bzw. wiederherzustellen, Lokalität Objekt Localité >> Nutzungen im Einklang mit den Schutzzielen zu regeln. Objet Località Chappelistutz Oggetto 80 Localitad Object für die Es ist die Aufgabe der Kantone, dafür zu sorgen, dass Pläne und Vorschriften 1167000 zulässige Nutzung des Gebietes der Verordnung entsprechen. Bestehende Nutzungen dürfen den Schutzzielen nicht zuwider laufen. Für die Erhaltung der Artenvielfalt in der Schweiz ist der Schutz der Auen von grosser Bedeutung, denn 10 % der einheimischen Tierarten sind auf Auen angewiesen. Zudem können 84 % aller heimischen Arten in die- sem Ökosystem vorkommen. Das Gebiet Chappelistutz (ca. 17 ha) ist im Bundesinventar der Auengebiete von natio- 1166000 naler Bedeutung (Objektnr. 80) zu finden. Abb. 7: P e r i m ete r d e s sich im Bundesinventar der Auengebiete von nati- onaler Bedeutung befind- lichen Gebiets "Chappe- listutz". Ausschnitt aus 1165000 dem Objektblatt. Genor- det und ohne Massstab. 1164000 2633000 2634000 2635000 2636000 2637000 1:25’000 14 Objekt / Objet / Oggetto / Object
Umsetzung Gewässerschutzgesetz | Übergeordnete Schutzziele und Bundesinventare 2.4.2 Kantonales Naturschutzgebiet Chappelistutz Das kantonale Naturschutzgebiet "Chappelistutz" überlagert das Auengebiet von natio- naler Bedeutung und bezweckt gemäss Schutzbeschluss nachfolgendes: >> die ungeschmälerte Erhaltung der vorhandenen Auenlebensräume von nationaler Be- deutung. >> die Erhaltung und Förderung der auentypischen Tier- und Pflanzenwelt >> die Erhaltung und - soweit möglich und sinnvoll - die Förderung der natürlichen Dyna- mik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes >> die Sicherung der Lebensräume "Teiche im Eyzaun" (Bahnteich, Schlangenhimmel) mit Stillwassern für Sumpf- und Wasserpflanzen, Reptilien, Amphibien und Wasserkleintie- re sowie Quellaufstössen mit stark wechselnder Wasserführung für entsprechend an- gepasste Pflanzen und Tiere. Im Schutzgebiet sind sämtliche Veränderungen, Vorkehrungen und Störungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, untersagt. Das Naturschutzinspektorat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Schutz- bestimmungen bewilligen. Die bestehende Fischzuchtanlage, die im kant. Naturschutzgebiet und neu auch im Ge- wässerraum liegt, hat eine befristete Betriebsbewilligung und geniesst Besitzstand. Abb. 8: Schutzplan des kantonalen Naturschutz- gebiets "Chappelistutz". Genordet und ohne Mass- stab. 15
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV 2.5 Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums Nach Bundesrecht kann zusätzlich zu den eingedolten auch bei weiteren Gewässern auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen (Hochwasserschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Gewässernutzung, Gewässerunterhalt, Sicherung der Funktionen des Gewässers etc.) entgegenstehen: >> Gewässer im Wald und im Sömmerungsgebiet >> künstlich angelegte Gewässer (z.B. Be- und Entwässerungskanäle, Teiche) >> sehr kleine Fliessgewässer >> stehende Gewässer mit einer Fläche von weniger als 0.5 ha Auch wenn auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird, sind bei den er- wähnten Gewässern die übergeordneten Vorschriften wie die Chemikalien-Risikore- duktions-Verordnung (ChemRRV), die Direktzahlungsverordnung (DZV), das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG), das Fischereigesetz, das Wasserbaugesetz (WBG) usw. einzuhalten. Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist, sind Gesuche für Bauten und Anlagen inner- halb von 15 Metern ab Mittelwasserlinie bzw. bei eingedolten Gewässern innerhalb von 15 Metern ab Gewässerachse (Mittelachse) dem Tiefbauamt vorzulegen. Das Tiefbau- amt entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Artikel 48 WBG nötig ist (Artikel 39 WBV). In der Gemeinde Wilderswil verlaufen viele kleinere Gewässer im Wald und im Sömme- rungsgebiet. Oft befinden sich diese zudem im steilen, unwegsamen Gelände. Für diese Gewässer ist auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet worden. In der Karte auf der nachfolgenden Seite ist ersichtlich, für welche Gewässer ein Ge- wässerraum festgelegt und bei welchen auf diesen verzichtet worden ist. 16
Umsetzung Gewässerschutzgesetz | Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums Legende Gewässerraum Ja/Nein Ja Nein Hinweis Gemeindegrenze Wilderswil Gemeindegrenzen Gebäude Parzellengrenze Bauzonen Wald Einwohnergemeinde Wilderswil Panorama AG, 2019 Daten: Geoportal Kanton BE Abb. 9: Übersichtskarte, die darstellt, für welche Gewässer ein Gewässerraum festgelegt wird und bei welchen darauf verzichtet wird. 17
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV 2.6 Prüfung Gewässerraumaufweitung nach Art. 41a Abs. 3 GSchV 2.6.1 Revitalisierung und Ökologie Aufgrund der übergeordneten Schutzziele (Auengebiet von nationaler Bedeutung, kan- tonales Naturschutzgebiet) ist in den betroffenen Bereichen der Lütschine eine Gewäs- serraumaufweitung erforderlich. Ein minimaler Gewässerraum nach der Formel "eGSB + 30 m" erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen nicht überall. Die strategische Revitalisierungsplanung 2016 - 2035 des Kantons Bern (GEKOBE.2014) GEKOBE.2014 sieht zudem entlang der Lütschine Revitalisierungsmassnahmen vor. Diese haben hohe Objektblatt Nr. 126 Lütschine Priorität und sollen Strategische in den nächsten 20 Jahren Revitalisierungsplanung vollzogen werden. 2016-2035 Abb. 10: Ausschnitt aus dem Objektblatt Nr. 126 der strategischen Revita- lisierungsplanung 2016 - 2035 des Kantons Bern. Priorität.201 der Umsetzung hoch (gesamte Strecke) hoch hoch (Massnahmen an noch nicht bekannten Teilstrecken) mittel (gesamte Strecke) mittel (Massnahmen an noch nicht bekannten Teilstrecken) grosses Potenzial für Revitalisierung. Umsetzung vor 2035 nicht realistisch. Oberingenieurskreis I Geplant ist, das Gerinne aufzuweiten, die Sohlstruktur/Gerinnestruktur aufzuwerten, Von; Bis [Koordinaten] 634 179 / 165 671; 635 210 / 164 829 die Uferstruktur aufwerten, die Vernetzung mit dem Umland verbessern sowie die Auen Gesamtstrecke [km] 1.5 zu revitalisieren (Aktivierung von Altläufen, Gesamtlänge der Massnahme [km] 1.5 Schaffung von Stillgewässern). 2 Nutzen.80 gross Der für die Revitalisierung benötigte Massnahmentypen Raumbedarf - Gerinne aufweitenist mit der Gewässerraumfestlegung - Sohlstruktur/Gerinnestruktur aufwerten zu sichern. - Uferstruktur aufwerten, Vernetzung mit Umland verbessern - Auen revitalisieren (Aktivierung von Altläufen, Schaffung von Stillgewässern) Spezialtyp gemäss Vollzugshilfe - Günstige Gelegenheiten, Opportunitäten Bemerkungen Dieser Fliessgewässerabschnitt ist durch eine hohe Artenvielfalt oder das Vorkommen von national prioritären Arten definiert. Revitalisierungen sollen mit grosser Vorsicht und im Sinne einer Aufwertung für die wertgebenden Arten durchgeführt werden. 18 1 Priorität.20: Revitalisierungen innerhalb der nächsten 20 Jahre sind vorrangig (prioritär) vorzusehen, wenn deren Nutzen für die Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gross ist oder durch das Zusammenwirken mit anderen Massnahmen zum Schutz der
Umsetzung Gewässerschutzgesetz | Prüfung Gewässerraumaufweitung nach Art. 41a Abs. 3 GSchV 2.6.2 Hochwasserschutz Seit dem Hochwasser von 2005 sind bereits verschiedene Hochwasserschutzprojekte ausgeführt worden. In der untenstehenden Tabelle ist eine Zusammenstellung über die abgeschlossenen Projekte zu finden. Die im Zusammenhang mit den ausgeführten Pro- jekten vollzogenen Aufweitungen (Schutzbauten, Geschieberückhalte etc.) werden in den Gewässerraum integriert. Projektbezeichnung Realisierung Bauherschaft Hochwasserschutz (HWS) Allmend und Gsteig mit Hubbrücke 2006 - 2009 SK Bödeli Süd Gsteig Gde. Wilderswil HWS Musterplatz, Saxetbach - BOB-Brücke Verbesserung HWS Bahnbrücken BOB + SPB 2008 - 2009 SK Bödeli Süd HWS Inseli - Allmend HWS ARA-Pumpwerk-Aenderbergbrücke 2013 - 2015 SK Bödeli Süd HWS Saxetbach 2014 - 2015 SK Bödeli Süd Kanton Bern Abb. 11: H o c h w a s s e r - schutzmassnahmen ent- lang des Saxetbachs in Wilderswil. Vergrösse - rung des Sammlers Chammeri. Herzog Ingenieure AG Dorfstrasse 10 Tel. 0848 415 000 buero@herzog-ingenieure.ch 3073 Gümligen Fax. 031 960 43 31 www.herzog-ingenieure.ch Wasserbau Tiefbau Grundbau 19
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV Es sind aktuell zudem verschiedene Hochwasserschutzmassnahmen in Planung und Ausführung, die eine Aufweitung des Gewässerraums erfordern. Die Aufweitungen fin- den nicht alle auf dem Gemeindegebiet Wilderswil sondern zum Teil auch auf der östli- chen Seite der Lütschine (Gemeinden Gündlischwand, Gsteigwiler, Matten bei Interla- ken) statt. Abb. 12: Übersichtsplan über die verschiednene laufenden Teilprojekte entlang der Lütschine. Aktuell beginnen die Bauarbeiten für das Teilprojekt 1 "Dangelstutz bis Saxetbach". Bis im Sommer 2020 ist mit der Fertigstellung der 1. Etappe zu rechnen. Im Winter 2020/2021 wird mit der 2. Etappe begonnen. Abb. 13: Aktuell begin - nen die Bauarbeiten für das Teilprojekt 1 "Dangel- stutz-Saxetebach". Die Teilprojekte 1 und 2 entlang der Lütschine haben unter anderem Auswirkungen auf die Geometrie der Gerinnesohle, was wiederum einen Einfluss auf die Gewässerraum- breite zur Folge hat. Bei der Festlegung der Gewässerräume sind die Teilprojekte 1 und 2 deshalb anhand der neusten Projektpläne einbezogen worden. 20
Umsetzung Gewässerschutzgesetz | Korrektur des Gewässerverlaufs 2.6.3 Ufergehölze Im Bereich von Ufergehölzen ist teilweise eine Aufweitung des Gewässerraums notwen- dig, damit die 3 m Pufferabstand gemäss NHG und ChemRRV eingehalten werden. Diese übergeordneten Vorschriften sind bereits heute einzuhalten. Abb. 14: G e m ä s s d e m NHG und der ChemRRV vom Ufergehölz einzuhal- tender Abstand. Genor- det und ohne Massstab. 2.7 Korrektur des Gewässerverlaufs 2.7.1 Rotebächli Der Verlauf des Rotebächlis wird im Zusammenhang mit dem Teilprojekt 1 und dem Bau der Umfahrungsstrasse verändert. Diese kommende Verlaufskorrektur wird im Zonen- plan "Gewässerräume" bereits beachtet. Abb. 15: Änderung des Verlaufs des Rotebächlis im Zusammenhang mit dem Teilprojekt 1. Heuti- ger Verlauf (blaue Linie) und geplante Gerin - nesohle (gelbe Linien). Stand Ausführungspla - nung Sommer 2019 (hell- rote Linien). Genordet und ohne Massstab. 21
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV Kanton Bern Gemeinde Wilderswil Genehmigungsvermerke 2.7.2 Bänisriedgräbli Öffentliche Mitwirkung vom: Genehmigungsinhalte Die Seematter AG betreibt die Deponie Geisshubel, eine ehemalige Deponie der Vorprüfung Publikation im amtlichen Anzeiger vom: am: Bur- Überbauungsordnung Nr. 13 Endgestaltung (Ä gergemeinde Wilderswil, seit 2010. Diese "Inertstoffdeponie Deponie Typ A Geisshubel mit beschränkter Stofflis- Öffentliche Auflage vom: Ersatzaufforstung Einspracheverhandlungen am: Änderung nach Art. 58ff BauG te" (Typ A) dient der Ablagerung von unverschmutztem Rechtsverwahrungen Aushub-, Ausbruch und Abraum- Neuer Wanderwe Erledigte Einsprachen material. Die Überbauungsordnung "InertstoffdeponieUnerledigte Geisshubel" Einsprachen wurde Ende 2009 Endgestaltung und Ersatzaufforstung durch die Gemeindeversammlung beschlossen und am 27.8.2010 Beschlossen durch das AGR durch den Gemeinderat am: ge- Situation 1:1000 nehmigt. Das Vorhaben von 2009 weist ein Abfallvolumen von 190 000 m3 auf. Die Be- Beschlossen durch die Gemeindeabstimmung vom: Hinweisende Inhalte triebsdauer wurde auf zehn Jahre geschätzt. Mit der heute geplanten und mitlerweile Namens der Einwohnergemeinde Wirkungsbereich genehmigten Aufstockung um 90 000 m3 kann die Deponie Geisshubel für ca.Sekretär: Präsidentin: fünf wei- Zone Deponie tere Jahre betrieben werden. Umleitung und ök Weiher Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Anschluss an das Wilderswil, den Das mit der UeO 2009 genemigte Wasserbauprojekt "Umlegung und ökologische Auf- Neue Waldstrass Bodendepot wertung Exemplardes fürBänisriedgräblis" die Vorprüfung bleibt unverändert und wird auch mit der neuen Endge- staltung so ausgeführt wie bereits bewilligt. Der Verlauf desdurchBänisriedgräblis Genehmigt gemäss das Amt für Gemeinden und Raumordnung Genehmigungsinhalte den kantonalen Angaben istSeematter falsch AG und wurde korrigiert. Die Realisierung des gesamten Gebäude Im Moos 3, PF 738 Fon +41 33 827 9937 Bestockte Fläche Wasserbauprojekts erfolgt Endgestaltung (Äquidistanz 1 m) spätestens mit dem Abschluss der Deponie. Im unteren Be- CH-3802 Interlaken Ost www.seematterag.ch Art. 6 Parzellengrenze, - Projekt: B1287 Aufstockung Geisshubel Ersatzaufforstung Format: Phase: Plan No.: B1287.10-02 Art. 7 reich der UeO Rev. - sind Teile des Projekts bereits ausgeführt Datum Beschreibung Neuer Wanderweg 09.07.18 Art. 5 (Text aus Planungsbericht nach Erstellt cg Geprüft Freigabe Höhenlinien Juli 2 Rekultivierte Fläch Art. 47 RPV: Aufstockung Deponie Geisshubel. Bern: Cycad AG.19 p. Fassung vom 17. plot: 17.07.2018 file: b1287 vpp end eauff.dwg Cycad AG Juli 2018). Langmauerweg 12 CH-3011 Bern Fon +41 31 318 7744 www.cycad.ch Hinweisende Inhalte Hirserbödeli Abb. 16: Änderung des Terrain Juli 2017 Verlaufs des Bänisried- Endgestaltung ÜO Wirkungsbereich Überbauungsordnung Art. 2 gräblis. Die Endgestal - Endgestaltung Au Zone Deponie Geisshubel Art. 5-7 624 tung wird mit dem Ende Umleitung und ökologische Aufwertung Bänisriedgräbli Art. 10 94 des Deponiebetriebs aus- Weiher Art. 10 50030 20050030 geführ t. Genordet und Anschluss an das übergeordnete Strassennetz Art. 4 ohne Massstab. 625 Neue Waldstrasse Art. 4 Bodendepot Art. 5 bli dgrä 160021 isrie Gebäude Bän A 1476 754 Profil A Bestockte Fläche A Parzellengrenze, -nummer Höhenlinien Juli 2017 (Äquidistanz 1 m) 700 Rekultivierte Flächen 675 990412 Mälchstatt 270011 • • •• • • •• •••••••••••• 650 Terrain Juli 2017 Endgestaltung ÜO 2009 Wolfmedli 625 Endgestaltung Aufstockung bli rä dg ie sr ni Bä 600 50030 20050030 100 100 Quellen: Digitales Höhenmodell: - DTM-AV, Amt f - Geländeaufnahm AV-Daten: - Ingenieurbüro W Profil A 700 22 700
Umsetzung Gewässerschutzgesetz | Dicht überbautes Gebiet 2.8 Dicht überbautes Gebiet Die Breite des Gewässerraums kann nach Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GschV in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Bei der Festlegung von dicht überbauten Gebieten gelten klare, strikte Regeln. So gelten nur Gebiete als dicht überbaut, die Teil einer urbanen Baugruppe oder eines historischen Gewerbes mit Bezug zu einem Ge- erlaken wässer (nach ISOS) sind. teigwiler, Wilderswil, Amt Interlaken, Kanton Bern Aufnahmeplan 1: 5000 Die Gemeinde Wilderswil nimmt von der Möglichkeit Gebrauch, dicht überbaute Gebie- te im Rahmen der Nutzungsplanung festzulegen. Die Bezeichnung der dicht überbauten Gebiete in der Nutzungsplanung hat jedoch keinen abschliessenden Charakter. So ist es möglich im Baubewilligungsverfahren noch weitere Gebiete als dicht überbaut zu bezeichnen. Aus den Vorgaben des GSchG geben sich drei Varianten für die Festlegung der dicht überbauten Gebiete: 1. Verzicht auf die Festlegung im Zonenplan - Einzelfallbetrachtung im Baubewilli- gungsverfahren 2. Festlegung der dicht überbauten Gebiete ohne Reduktion des Gewässerraums 3. Festlegung der dicht überbauten Gebiete mit Reduktion des Gewässerraums In der Gemeinde Wilderswil erfüllt ein Gebiet die Kriterien als "dicht überbautes Ge- biet". Die Gemeinde Wilderswil hat sich entschieden, den Ortsteil Allmi entlang der Lütschine als dicht überbautes Gebiet auszuscheiden. Hierfür ist die Variante 3 zur Anwendung gekommen. Das Ortsbild von Allmi ist im ISOS als Dorfbild von nationaler Bedeutung erfasst. Das Dorf grenzt direkt an die Lütschine. Dementsprechend dicht überbaut ist der Uferbereich. Um sich vor ebendieser zu schützen, wurde der Uferbe- reich bereits früh mit ersten Dämmen versehen. Nach Verbauungen in den Jahren 1848 und 1948 wurde der Damm 1986/1987 oberhalb der Gsteigbrücke verlängert. Abb. 17: K a r t e n a u s - schnitt aus dem ISOS: Der Ortsteil Allmi ist im ISOS als Ortsbild von na- tionaler Bedeutung einge- tr agen. G enordet und ohne Masstab. 23
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV In der Abb. 18 ist der betrachtete Perimeter ersichtlich. In der Abb. 19 ist die im Zonen- plan als "dicht überbautes Gebiet" ausgeschiedene Fläche und der reduzierte Gewäs- serraum ersichtlich. Abb. 18: Betrachtungs- perimeter des "dicht überbauten Gebietes". Abb. 19: Reduktion des Gewässerraums auf den historischen Damm. Der er rechnete G ewässer- 0 20 40 60m raum Massstab (violette Schraffur) 1: 2,500 Gedruckt am 02.10.2019 09:40 wird um die rot schraffier- https://s.geo.admin.ch/84b6c4b5a8 www.geo.admin.ch ist ein Portal zur Einsicht von geolokalisierten Informationen, Daten und Diensten, die von öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden te Fläche reduziert. Bei Haftung: Obwohl die Bundesbehörden mit aller Sorgfalt auf die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen achten, kann hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen keine Gewährleistung übernommen werden.Copyright, Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. http://www.disclaimer.admin.ch © CNES, Spot Image, swisstopo, NPOC der orange gepunkteten Fläche handelt es sich um das im Zonenplan fes - tegelegte, dicht überbau- te Gebiet. 24
Umsetzung Gewässerschutzgesetz | Reduktion des Gewässerraums 2.9 Reduktion des Gewässerraums Der Gewässerraum entlang der Lütschine ist an einigen wenigen Stellen reduziert wor- den. Bei den Stellen handelt es sich ausschliesslich um solche, an denen der errechne- te Gewässerraum auf dem Bahntrasse und der Kantonsstrasse zu liegen kommt. Zu- sätzlich kommt bei den Stellen hinzu, dass aufgrund der Topografie (Höhendifferenz zwischen Lütschine und Infrastruktur von mehreren Metern) eine Ausscheidung der Gewässerräume über die Terrainkante als nicht sinnvoll erachtet wird. Die Reduktion ist im Einklang mit Art. 41a Abs. 4 Bst. b der revidierten GSchV. Diese besagt, dass die Breite des Gewässerraums angepasst werden kann, wenn das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die Steilheit der beidseitig angrenzenden Hänge keine land- wirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt. Abb. 20: Reduktion des Gewässerraums auf die Terrainkante. Genordet und ohne Masstab. 25
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV 2.10 Berechnung der Gewässerraumbreiten 2.10.1 Ökomorphologischer Zustand der Fliessgewässer Für die Festlegung der Gewässerräume werden die effektive Gerinnesohlenbreite (eGSB) und der ökomorphologische Zustand (Natürlichkeitsgrad, siehe Anhang A1) des Fliessgewässers benötigt. Als Faustregel gilt: Je breiter und je beeinträchtigter das Fliessgewässer, desto grösser ist der Gewässerraum. Einige wenige Fliessgewässerab- schnitte in der Gemeinde Wilderswil haben gemäss den kantonalen Grundlagen (vgl. Abb. 21) keinen Natürlichkeitsgrad. Für diese wurde anhand von Orthofotos, lokalem Wissen und wo notwendig anhand von Feldbegehungen nachträglich der Natürlich- keitsgrad bestimmt. Die natürliche Gerinnesohlenbreite (nGSB) wird mittels effektiver Gerinnesohlenbreite und dem Korrekturfaktor für die Beeinträchtigung des Fliessgewässers berechnet. Formel: eGSB x Korrekturfaktor= nGSB Unter effektiver Gerinnesohlenbreite (eGSB) wird die vor Ort messbare Breite des Fliessgewässers verstanden. Der Korrekturfaktor für den Natürlichkeitsgrad eines Fliessgewässers unterteilt sich in drei Kategorien: Breitenvariabilität (Ökomorphologie) Korrekturfaktor Klasse 1: Grosse Breitenvariabilität natürliche, naturnahe Bäche und Flüsse x1 unverbaute Gewässer mit wechselnder, dynamischer Sohlenbreite Klasse 2: Eingeschränkte Breitenvariabilität wenig beeinträchtigte Bäche und Flüsse x 1.5 teilweise begradigte Ufer mit kleinen Ausbuchtungen, punktuell ver- baut, schmale Streifen mit Ufervegetation vorhanden Klassen 3 und 4: Fehlende Breitenvariabilität stark beeinträchtigte naturfremde bis künstliche Bäche und Flüsse x2 (Klasse 3), begradigte bis vollständig verbaute Gerinne (Klasse 4) Die mit dieser Methode errechnete nGSB wird benötigt, um die Gewässerraumbreite zu berechnen (vgl. Kap. 2.10.2). 26
Umsetzung Gewässerschutzgesetz | Berechnung der Gewässerraumbreiten Wilderswil: Gewässerübersicht Legende Natürlichkeitsgrad natürlich/naturnah wenig beeinträchtigt stark beeinträchtigt naturfremd/künstlich eingedolt Hinweis Stehendes Gewässer (AV) Fliessgewässer (AV) Gemeindegrenzen Gebäude Gewässerverlauf Parzellengrenze Bauzonen Wald Einwohnergemeinde Wilderswil Panorama AG, 2019 Daten: Geoportal Kanton BE Abb. 21: Übersichtsplan über den ökomorphologischen Zustand der Fliessgewässer, Datenquelle: GNBE (Geoportal Kt. BE, 2018) 27
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV 2.10.2 Berechnung der Gewässerraumbreite bei Fliessgewässern Basierend auf der natürlichen Gerinnesohlenbreite eines Gewässerabschnittes wird anhand der Schlüsselkurve der rechnerisch erforderliche Gewässerraum ermittelt: Hochwasserkurve Natürliche Gerinnesohlenbreite (nGSB) Gewässerraumbreite Herkunft Kleiner als 2 m 11 m Art. 41a GSchV (Bund) 2 m bis 15 m 2.5 x nGSB + 7 m Art. 41a GSchV (Bund) Grösser als 15 m nGSB + 30 m (mind. 45 m) Art. 5b WBG (Kanton) Liegt der Gewässerabschnitt in einem Schutzgebiet (nationales oder kantonales Schutzgebiet), ist der Gewässerraum anhand der Biodiversitätskurve zu ermitteln: Biodiversitätskurve Natürliche Gerinnesohlenbreite (nGSB) Gewässerraumbreite Herkunft Kleiner als 1 m 11 m Art. 41a GSchV (Bund) 1 m bis 5 m 6 x nGSB + 5 m Art. 41a GSchV (Bund) Grösser als 5 m eGSB + 30 m Art. 411a GSchV (Bund) Teile der Gewässerabschnitte in der Gemeinde Wilderswil liegen in Schutzgebieten (Au- engebiet von nationaler Bedeutung, kantonales Schutzgebiet). Bei diesen Abschnitten wurde der Gewässerraum anhand der Biodiversitätskurve ermittelt und entsprechend aufgeweitet. Für die restlichen Abschnitte ausserhalb von Schutzgebieten gilt die Hoch- wasserkurve. Zur Bestimmung der effektiven Gerinnesohlenbreite wurden folgende Grundlagen ver- wendet: 1. Orthofotos und digitales Terrainmodell von swisstopo 2. Kantonale Grundlagen (GNBE) zur Ökomorphologie (Sohlenbreite) 3. AV-Daten 4. Lokale Kenntnisse, Begehung Die Gewässerräume wurden abschnittsweise betrachtet und berechnet, wobei die Min- destlänge eines Abschnittes 25 m beträgt (gemäss Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer in der Schweiz, Stufe F, BUWAL). Dabei wurde ab- schnittsweise die effektive Gerinnesohlebreite bestimmt und mit den obigen Formeln die Gewässerraumbreite berechnet. 28
Umsetzung Gewässerschutzgesetz | Bestimmung der Gewässerraumbreite der Fliessgewässer 2.11 Bestimmung der Gewässerraumbreite der Fliessgewässer Die Fliessgewässer der Gemeinde Wilderswil sind abschnittweise betrachtet und die Breiten der Gewässerräume hergeleitet worden. Im Anhang A4 ist für alle Fliessgewäs- ser ein Kartenausschnitt zu finden. In den Kartenausschnitten wird folgendes darge- legt: >> Breite der effektiven Gerinnesohle der jeweiligen Abschnitte >> Natürlichkeitsgrad der Abschnitte (zahlencodiert) >> 1: natürlich/naturnah >> 2: wenig beeinträchtigt >> 3: stark beeinträchtigt >> 4: naturfremd/künstlich >> 5: eingedolt >> natürliche Gerinnesohlenbreite >> berechnete Gewässerraumbreite Zudem ist ersichtlich, für welche Gewässer ein Gewässerraum festgelegt worden ist und wo dass dieser aufgeweitet oder reduziert wurde. Gewässerraumaufweitung Grundlagen für die Berechnung der Ge- wässerraumbreite Gewässerreduktion Übersichtskarte (roter Rahmen = aktu- eller Aussschnitt) 29
Umsetzung GSchG und Naturgefahren | Wilderswil | Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV 2.12 Anpassung des Gewässerartikels im Gemeindebaureglement Der Gemeindebaureglementsartikel ist, damit er der neuen Gewässerschutzgebung entspricht, an den Musterbaureglementsartikel des Kantons angepasst worden. Alter Gemeindebaureglementsartikel: Art. 20 Bauabstand von Gewässern 1 Zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer gilt entlang der Gewässer (unterirdisch und oberirdisch) für sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. baubewilligungsfreie Anlagen) ein Bauabstand (gemessen am Fuss der Böschung bei mittlerem Wasserstand) von: – Lütschine 15.00 m – Saxetbach 15.00 m – Rotenbächli 7.00 m – übrige 5.00 m Von der Ufervegetation ist in jedem Fall mind. ein Abstand von 3.00 m einzuhalten. 2 Innerhalb des Bauabstandes gilt ein Bauverbot. Es dürfen weder bewilligungspflich- Achtung: Der Abstand nach Wasserbaugesetz Art. 48 wird ab Böschungskante tige noch bewilligungsfreie Bauten und Anlagen errichtet werden. gemessen. Die Voranfrage wird emphohlen. 3 Eine Ausnahme vom Bauverbot kann gewährt werden für standortgebundene Bauten und Anlagen, an denen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht sowie für Vorhaben gemäss Art. 11 Abs. 2 BauG, sofern die Ufervegetation und der 3.00 m breite Pufferstreifen nicht tangiert werden. 4 Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Messweise kgG kleiner Grenzabstand Grünraumgestaltung anzustreben. Grenzabstand gGA grosser Grenzabstand Art. 21 Bauabstände gegen nachbarlichen Grund Neuer Gemeindebaureglementsartikel: 1 Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden um 1.20 m Art. 20 Fliessgewässer überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 2 Gemeindebau- reglement festgesetzten grossen und kleinen Grenzabstände zu wahren. 12 Der Raumbedarf Der kleine dergilt Grenzabstand Gewässer (Gewässerraum) für die Schmalseite gewährleistet und die beschattete Längsseitedie folgenden Funktionen: eines Gebäudes. Er bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der a. die natürliche Fassade (Umfassungswand) vonFunktion der Gewässer; der Grundstücksgrenze. Vgl. Art. 36a GschG, Art. 41a ff. 3 GSchV, Art. 11 BauG, Art. 48 WBG, Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes; er wird b. Schutz vor Hochwasser; rechtwinklig zu ihr gemessen. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt Art. 39 WBV sowie die AHOP Ge- wässerraum 2015 werden, wie bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden und bei c. Gewässernutzung. Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt die Baupolizei- behörde die Anordnung der Grenzabstände. 2 Der Gewässerraum für Fliessgewässer ist im Zonenplan „Gewässerräume“ als flächige Überlagerung festgelegt (Korridor). Vorbehalten sind zudem Mass- 14 3 Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle nahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus gemäss anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind Art. 6, 7 und 15 WBG. unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonfor- me Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 4 Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- Vgl. Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum Vgl. Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV von eingedolten Gewässern. 5 In den im Zonenplan Gewässerraum bezeichneten dicht überbauten Gebieten ist der Gewässerraum reduziert ausgeschieden. Im Gewässerraum können weitere zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, so- weit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen 6 Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist, sind Gesuche für Bauten und Anlagen innerhalb von 15 Metern ab Mittelwasserlinie bzw. bei eingedolten Gewässern innerhalb von 15 Metern ab Gewässerachse (Mittelachse) dem Tiefbauamt vorzulegen. Das Tiefbauamt entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Artikel 48 WBG nötig ist. 30
Änderung Bauinventar | Ausgangslage 3. ÄNDERUNG BAUINVENTAR 3.1 Ausgangslage Im Auftrag des Grossen Rates überarbeitet die kantonale Denkmalpflege zurzeit das Bauinventar und reduziert die darin verzeichneten Baudenkmäler und Baugruppen. Die Überarbeitung soll bis Ende 2020 abgeschlossen sein. Aus diesem Grund sollen die in der Einwohnergemeinde Wilderswil bisher grundeigentümerverbindlich festgelegten Einzelobjekte (schützenswerte und erhaltenswerte Gebäude, K-Objekte) neu nur noch hinweisend in der baurechtlichen Grundordnung aufzufinden sein. Dies bedeutet, dass das Bauinventar für die Behörden, nicht aber für die Eigentümer und Eigentümerinnen verbindlich ist. Trotz dieser Änderungen wird das Bauinventar nach wie vor bei der Be- urteilung von Baugesuchen beigezogen. 3.2 Änderung an der baurechtlichen Grundordnung Bestandteil der Zonenplananpassung sind die Einzelobjekte (betroffene Legenden- punkte: schützenswerte Objekte, erhaltenswerte Objekte und K-Objekte)), welche bis- her grundeigentümerverbindlich dreieckförmiger Platzraum mit Linde undfestgesetzt waren. Änderungen an den bestehenden 3Für das Ortsbild Oberdorf prägend sind insbesondere: - kleiner Dorfbrunnen - prägende Gebäudefronten der Hotels Bären und Alpenblick und ehem. Ortsbilderhaltungsgebieten Hotel Sternen werden keine vollzogen. - gibelständige Bauten entlang der Strassen 4 Für das Ortsbild Mühlenen prägend sind insbesondere: Aussagen zu den schützens- und erhaltenswerten Objekten sowie den K-Objekten sind - fächerförmige Anordnung der Bauten auf Schuttkegel des Saxetenbach - dichtes Strassen und Wegnetz mit Brunnen in- den Zonenplänen quer zum "Dorfgebiet" und "Landschaft" vorhanden. Aus diesem Grund sind First geteilte Mehrzweckbauten beide Zonenpläne anzupassen. 5 Innerhalb von Ortsbildschutzgebieten haben sich alle baulichen Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Materialisierung, Dach, Aussenräume etc.) gut ins Ortsbild einzufügen. Der betroffene Artikel 12 im GBR wird wie folgt angepasst: Art. 11 Gebiet Bypass 1 Zur Sicherung der Umfahrung Wilderswil ist im Zonenplan das Gebiet Bypass mit einer Breite von 30.0m ausgeschieden. 2 In diesem Gebiet gilt ein Bauverbot. GBR 3 bisher GBR Ausnahmen sind mit Einverständnis des Kantons möglich. neu Art. 12 Baudenkmäler Art. 12 Baudenkmäler Denkmalpflege Kanton Bern: Bau- inventar der Gemeinde Wilderswil; 1 Für die im Zonenplan als schützens- oder erhaltenswert bezeichneten Das von der zuständigen Fachstel- das Bauinventar ist behördenver- baulichen Objekte gelten die Vorschriften von Art. 10a ff. BauG. bindlich und als Hinweis im ZP "Dorfgebiet" und ZP "Landschaft 2 BetreffenPlanungen und Bewilligungsverfahren Objekte des kantonalen le des Kantons erstellte und in und Gewässerraum" dargestellt. Inventares (K-Objekte), ist die kantonale Denkmalpflege in das Verfahren einzubeziehen. Kraft gesetzte Bauinventar be- K-Objekte sind alle schützenswerten Objekte sowie die erhaltenswerten Objekte in Ortsbilderhaltungsgebieten. zeichnet die schützenswerten und 3 Derfrühzeitige Beizug der kantonalen Denkmalpflege sowie eine Voranfrage werden empfohlen. erhaltenswerten Baudenkmäler. 10 31
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