Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...

Die Seite wird erstellt Levi Krug
 
WEITER LESEN
Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...
Unternehmerfrühstück
Das Wichtigste zum
Jahreswechsel aus
steuerlicher Sicht
Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...
Unternehmerfrühstück
•   GzUdPe-ZollkodexAnpG = „Steueränderungesetz 2015“
•   Bürokratieentlastungsgesetz 2016
•   Gesetz zur Anpassung von Familienleistungen und zum
    Abbau der kalten Progression
•   „Gesetz zur Modernisierung des
    Besteuerungsverfahrens“ (kommt in 2016)
Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...
Steuerliche Hinweise zum Jahresende für
   1.   Unternehmer
   2.   Vermietung und Verpachtung
   3.   Arbeitnehmer
   4.   Erbschaftsteuerreform
   5.   Gesellschafter und Mitunternehmer
   6.   Kapitalgesellschaften und Kapitalanleger
   7.   Die „Maßnahmen“
Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...
1. Steuerliche Hinweise für Unternehmer
Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...
1.1 Anpassung Buchführungsgrenzen
 •   Anpassung Buchführungsgrenzen für Wirtschaftsjahre die nach dem
     31.12.2015 beginnen
 •   Auswirkung auf die Pflicht zur Aufstellung eines JA gem. § 242 Abs. 4 HGB
                                                       Bisher        Neu

                               § 241a S.1 HGB

                Umsatzgrenze                          500.000 €    600.000 €

                Gewinngrenze                          50.000 €     60.000 €

                               § 141 Abs. 1 S. 1 AO

                Umsatzgrenze                          500.000 €    600.000 €

                Gewinngrenze                          50.000 €     60.000 €
Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...
1.2 Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen
 •   Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG
 •   Änderungen des BMF-Schreiben durch mehrere BFH
     Entscheidungen
                     Zuwendender
                      • jede natürliche und juristische Person, die aus
                        betrieblichem Anlass
                      • nicht in Geld bestehende Geschenke zuwendet oder
                      • Zuwendungen zusätzlich ohne Gegenleistung erbringt
                     erfasste Zuwendung
                      • betrieblich veranlasst und
                      • beim Empfänger zu steuerbaren und steuerpflichtigen
                        Einkünften führen
Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...
1.2 Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen
 •   Einheitliche Wahlrechtsausübung
     –   gilt für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen
     –   gesonderte Anwendung bei Zuwendungen an Dritte und eigene
         Arbeitnehmer
 •   Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung
     –   bis spätestens zu der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des
         Wirtschaftsjahres
     –   auch durch Änderung einer noch nicht bestandskräftigen Lohnsteuer-
         Anmeldung      im Rahmen einer Außenprüfung zum Beispiel
Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...
1.2 Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen
       •   folgende Leistungen sind zu erfassen:

  Aufmerksamkeiten         Bonusprogramm          Sachbezugsfreigrenze            Mahlzeiten

• bis zu 60 €           • Gutschrift von         • 44 €-Freigrenze          • pauschale
• keine Geschenke         Bonuspunkten &         • kein steuerpflichtiger     Besteuerung nach §
•    nicht BMG § 37b      gewährte Prämien         Sachbezug                  37b EStG, wenn die
  EStG                  • Keine Pauschalierung                                Mahlzeit die
                          nach § 37b EStG                                     Üblichkeitsgrenze von
                                                                              60 € übersteigt
Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...
1.2 Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen
Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...
1.3 Betriebsveranstaltungen ab 2015
 •   110 € Freigrenze wird zum Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen

 Keine Freigrenze mehr,       Gilt für maximal 2                             Arbeitgeber kann den
 Betriebsveranstaltungen   Veranstaltungen im Jahr    Nur noch der 110 €     übersteigenden Betrag
                            und erstmalig ab dem     übersteigende Betrag   pauschal mit 25 % zzgl.
  dürfen somit in 2015                                  wird versteuert
       mehr kosten            Kalenderjahr 2015                             SolZ und KiSt besteuern
1.4 Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
 •   „to whom it may concern“ -> trifft alle (bilanzierenden)
     Werkunternehmer, die Abschlagsrechnungen nach § 632a BGB
     stellen
 •   Gewinnrealisierung nicht erst bei Stellung der
     Honorarschlussrechnung sondern bereits dann, wenn der
     Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist.
 •   BMF vom 13.05.2015 als Reaktion auf BFH vom 14.05.2014
1.5 Digitale Buchführung

                           Herausforderungen
                                und Chancen
Agenda
•   Digitalisierung aller Lebensbereiche
•   Anforderungen der Finanzverwaltung
•   Auswirkungen auf die tägliche Organisation
•   Die digitale Buchführung in der Praxis
Willkommen im digitalen Zeitalter

•   Kinder wachsen mit Technik auf   •   Sieht so die Zukunft aus?
Medienbruchfreies Zusammenspiel

              Steuer-               Die Digitalisierung
              berater
                                    beeinflusst den Arbeitsalltag
                                    und die Zusammenarbeit
                                    von
                                       • Unternehmer
Unternehmer             Finanzamt
                                       • Steuerberater
                                       • Finanzamt
Die Finanzbehörde als der Treiber der
Digitalisierung
•   Gesteigerte Anforderungen ab 1.1.2015
      •   Grund(buch)aufzeichnungen
      •   Buchführung

•   Konsequente Kontrolle der Prüfer
      •   Zeitgerechte Erfassung
      •   Belegprinzip
      •   Datensicherheit, Unveränderbarkeit bzw. Protokollierung
      •   Datenzugriff
Unzureichende Belegablage
                 •   Schuhkarten, Gitterkörben, Mappen,
                     Heftlaschen, Stehordner
                      •   Fehlende laufende Nummerierung der
                          Belege
                      •   Fehlende Zusammenstellung
                          (handschriftliche Listen, Additionsstreifen
                          etc.)

                 •   Belegablage mit Bankauszügen als
                     Grundbuchersatz
                      •   Fehlende Erläuterung der Kontoauszüge
                      •   Liegen nicht in regelmäßigen
                          Zeitabständen von einem Monat vor
Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und
Nachprüfbarkeit
Belegprinzip
      •   progressive (vom Beleg bis zur Steuererklärung)
      •   retrograde (von der Steuererklärung zum Beleg)

 Zwingender Grundsatz ab 1.1.2015
 Bestätigung durch ergänzendes BMF-Schreiben vom 14.11.2014 zu
den GoBD
Papierbeleg
 Kontierung am Papierbeleg

                   Auszug aus dem BMF-Schreiben
                              „GoBD“
                 „Zur Erfüllung der Belegfunktionen sind deshalb

                 •Angaben   zur Kontierung,

                 •zum   Ordnungskriterium für die Ablage und

                 •zum   Buchungsdatum

                 auf dem Papierbeleg erforderlich.“
Elektronische Belege
 Verknüpfung Buchungssatz mit Bilddatei

                      Auszug aus dem BMF-
                        Schreiben „GoBD“

                   „Bei einem elektronischen Beleg
                   kann dies auch durch die
                   Verbindung mit einem Datensatz
                   mit Angaben zur Kontierung oder
                   durch eine elektronische
                   Verknüpfung … erfolgen.“
Digitale Verarbeitung von Belegen

eRechnung                   Scannen von Belegen

        Zuordnung der digitalen Belege zu Belegzeilen
        Verarbeitung im Belegmanager
Digitale Archivierung

                        •   GoBD: Vernichtung der
                            Originale nur bei
                            Einhaltung einer
                            Verfahrens-
                            dokumentation
                        •   Gesetzliche
                            Aufbewahrungsfrist bleibt
                            für digitale Belege
                            bestehen
Vorteile der Digitalisierung für das
Unternehmen
•    Formel „Gewinn = Umsatz – Kosten“ gilt auch im digitalen Zeitalter
    •   Kosten senken und/oder Umsatz steigern
•    Vorteile

    Kosten senken                    Dokumente im                    Keine Angst vor

    Mehr Zeit fürs Tagesgeschäft     Handumdrehen finden             Betriebsprüfungen

    Weniger Papier                   Zeitnahe Information über das

    Offene Posten immer im Griff     Unternehmen

    Skonti optimal ausnutzen         Sichere Kommunikation über
                                     das Internet
2. Steuerliche Hinweise für Vermietung
   und Verpachtung
  BMF – Schreiben vom 27.07.2015 – als Reaktion auf drei
  Urteile des 9. Senats des BFH in 2014
2.1 Nachträglicher Abzug von Schuldzinsen
                   Schuldzinsen für ein Mietobjekt nach
                          dessen Veräußerung

                   Nach dem 31.12.1998                                        Vor dem 1.1.1999

   • Schuldzinsen können als Werbungskosten abgezogen      • Kein Werbungskostenabzug der Schuldzinsen möglich
     werden                                                • Schuldzinsen stehen nicht mehr mit dieser Einkunftsart
   • Darlehen hätte nicht durch den Veräußerungserlös        im wirtschaftlichem Zusammenhang
     getilgt werden können                                 • Zinsen sind vielmehr Gegenleistung für die
   • Nicht maßgeblich, ob die Veräußerung steuerbar ist      Überlassung von Kapital im privaten
     (10 Jahres Grenze)                                      Vermögensbereich
   • Bei mehreren Darlehen ist entsprechend der
     Beurteilung durch einen gewissenhaften ordentlichen
     Geschäftsmann eine Ablösung durch den
     Verkaufserlös vorzunehmen
2.2 Weitere Sonderfälle zum nachträglichen Abzug
   •   Vorfälligkeitsentschädigung stellt keine nachträglichen
       Werbungskosten dar      Veräußerungskosten
   •   Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht sind
       keine nachträglichen Werbungskosten
   •   Schuldzinsen für fremdfinanzierte sofort abziehbare
       Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) sind für nach dem
       31.12.2013 veräußerten Mietobjekts nach der gleichen Maßgabe
       abziehbar wie oben bereits dargestellt
   •   Für vor dem 1.1.2014 getätigte Veräußerungen sind diese jedoch
       in voller Höhe als nachträgliche Werbungskosten abziehbar
3. Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer
3.1 Anhebung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag,
Kindergeld und Kinderzuschlag
                                  Bisher            Anhebung auf

                                   2015      2015                  2016

Grundfreibetrag                   8.354 €   8.472 €            8.652 €

Kinderfreibetrag                  2.184 €   2.256 €            2.304 €

                                  4.368 €   4.512 €            4.608 €

                   1. & 2. Kind   184 €     188 €                  190 €

Kindergeld         3. Kind        190 €     194 €                  196 €

                   Ab 4. Kind     215 €     219 €                  221 €
3.1 Anhebung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag,
Kindergeld und Kinderzuschlag
                                         Bisher               Anhebung auf

                                          2015        2015                   2016

Abgabepflicht für AN-Steuererklärungen   10.700 €    10.800 €            11.000 €

                                         20.200 €    20.500 €            20.900 €
Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen
                                         8.354 €     8.472 €             8.652 €
(§ 33a Abs. 1 EStG)
Entlastung für Alleinerziehende
                                         1.308 €     1.908 €             1.908 €
(§ 24a EStG
Zuschlag für jedes weitere Kind           --------    240 €                  240 €
3.1 Anhebung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag,
Kindergeld und Kinderzuschlag

       Bisherige Lohnabrechnungen mit zu
       hoher Lohnsteuer

          Arbeitgeber ist zur Korrektur
          verpflichtet

               Aus Vereinfachung kann die
               Anpassung in der Lohnabrechnung
               Dezember 2015 erfolgen
3.1 Anhebung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag,
Kindergeld und Kinderzuschlag

    Steuertarif 2015 erstmals anzuwenden bei
     • Laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.11.2015
       endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
     • Sonstigen Bezüge, die nach dem 30.11.2015 zufließen
3.2 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
   •   Arbeitgeber darf Arbeitnehmer zur Erleichterung von Familie und
       Beruf steuerfreie Serviceleistungen gewähren § 3 Nr. 34a EStG

                           • Zahlung an ein
         Steuerfreie         Dienstleistungsunternehmen, für
                             die Beratung oder Vermittlung
         Leistungen          von Kinderbetreuung
          ab 2015          • Leistungen zur kurzfristigen
                             Betreuung von Kindern bis 14
4. Steuerliche Hinweise zur
Erbschaftsteuerreform
4.1 Stand der Diskussion
                               Referentenentwurf BMF vom
       Urteil BVerfG vom       2.6.2015
          17.12.2014
                                                    Gesetzesentwurf der
                                                    Bundesregierung vom
                                                    7.9.2015
                           Gesetzesentwurf
                            Bundeskabinett
                             vom 8.7.2015

                           Empfehlung des Finanz- und
                           Wirtschaftsausschusses des
                           Bundesrates vom 15.9.2015
                                                              Stellungnahme des
                                                           Bundesrates vom 25.9.2015
4.1 Stand der Diskussion
   •   Bundesregierung und Bundesrat sind sich in mehreren
       Punkten noch uneinig
       –   Geringfügigkeitsfreibetrag i.H.v. 10 %, § 13b Abs. 6 ErbStG-RE, wird
           vom Bundesrat abgelehnt
       –   Positive Definition des begünstigten Vermögens (Bundesregierung)
           vs. Verwaltungsvermögenstests mit Modifikationen (Bundesrat)
       –   Verschonungsabschlag soll laut Bundesrat geringer ausfallen (§ 13c
           Abs.2 ErbStG-RE)
   •   Einigkeit besteht unter anderem bei der Lohnsummenregelung
4.2 Einzelne Aspekte der Stellungnahme des
Bundesrates
   •   „Durchschüttung“ von Gewinnrücklagen
       – Regelungslücken, wie die „Durchschüttung“ von Gewinnrücklagen
         nachgeordneter Kapitalgesellschaften, sollen geschlossen werden
       – Aktuelle Regelungen läuft sonst ins leere, wenn nicht die Gewinne des geerbten
         erworbenen Betriebs, sonst die Gewinne einer Tochtergesellschaft zunächst an
         den Betrieb und von dort an den Erwerber weiter ausgeschüttet werden
   •   Definition des begünstigungsfähigen Vermögens für
       Holdinggesellschaften
       –   Laut Regierungsentwurf nur Holdings mit „ausschließlich“
           begünstigungsfähigen Beteiligungen.
       –   Anderes Vermögen (wie z.B. Geschäftsausstattung oder Darlehen) führt nach
           Ansicht des Bundesrates zu einer Nichtanwendung der Regelung
           Anpassung der Definition notwendig
4.2 Einzelne Aspekte der Stellungnahme des
Bundesrates
   •   Modifiziertes Verwaltungsvermögenskonzept
       –   Beibehaltung der Verwaltungsvermögenskatalognummer § 13b Abs. 2
           Satz 2 Nr. 2 ErbStG
       –   Modifizierung der bisherigen Verwaltungsvermögenskatalognummer
           des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG (Wertpapiere etc.)
       –   Modifizierung des Finanzmitteltests des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a
           ErbStG
       –   Ergänzung der bisherigen Verwaltungsvermögenskatalognummer des
           § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ErbStG (Kunstgegenstände etc.)
       –   Weitere Modifizierung im Verwaltungsvermögenskonzept
4.3 Fazit zur Stellungnahme des Bundesrates

                Positiv                       Negativ

      • Festhaltung am             • Komplexität des
        praxistauglichen             zukünftigen
        Verwaltungsvermögenstest     Verschonungssystem
        in modifizierter Form      • Geforderte Streichung der
                                     Basisverschonung
5. Steuerliche Hinweise für
Gesellschafter und Mitunternehmer
5.1 Zufluss einer Gewinnausschüttung
  •   Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der
      Beschlussfassung
      –   Auch wenn eine spätere Fälligkeit in der Gesellschafterversammlung
          beschlossen worden ist
  •   Sind nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden, gilt
      grundsätzlich der tatsächliche Zufluss
      –   Es sei denn, beherrschende Tochtergesellschaften verfügen über
          ausreichend Liquidität
          Zufluss mit Beschlussfassung
5.2 Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG
                    Anwendung des § 15a EStG bei der
                      Übertragung eines KG-Anteils

               Veräußerung gegen Entgelt                              Unentgeltliche Übertragung

   • Identität des Beteiligten gem. § 15a Abs. 2 Satz 1   • Beteiligungsidentität wird gewahrt
     EStG fehlt                                           • Verrechenbare Verlust geht mit dem
     • Erwerber tritt in die Verlusthaftung ein             übertragenden Anteil über
     • Verrechnung mit künftigen Gewinnen nicht           • Übernahme des negativen Kapitalkontos führt
       möglich                                              nicht zu einer entgeltlichen Übertragung
     • Aber höhere Anschaffungskosten auf die
       anteiligen Wirtschaftsgüter
   • Veräußerer kann verrechenbare Verluste mit
     Veräußerungsgewinn verrechnen
6. Steuerliche Hinweise für
   Kapitalgesellschaften und für
   Kapitalanleger
6.1 Allgemeine Hinweise für Kapitalanleger
   •   Antrag auf Erstellung einer Verlustbescheinigung per
       31.12.2015 bis zum 15.12.2015 bei der Bank stellen
       (andernfalls „wandern“ die Verluste in den Verrechnungstopf)
   •   Ab 1.1.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-
       Nr. ihre Gültigkeit
   •   Werbungskostenabzug nach 2008 bei Kapitalerträgen vor 2009,
       zB bei Selbstanzeigen (Verfassungsbeschwerde gegen BFH
       Urteil v. 2.12.2014)
6.2 Schädlicher Beteiligungserwerb § 8c KStG
   •   Erweiterung der Konzernklausel beim Verlustabzug von
       Körperschaften gem. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG
       –   Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2015 durch den
           Bundestag am 24. September 2015
       –   Änderungen innerhalb der Beteiligungskette führen somit nicht mehr
           zum Untergang des Verlustes
       –   Anzuwenden in der nachstehenden Fassung auf Beteiligungserwerbe
           nach dem 31. Dezember 2009
       –   Zustimmung des Bundesrates noch ausstehend
6.2 Schädlicher Beteiligungserwerb § 8c KStG

   Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt vor, wenn
   1. an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100
      Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist […],
   2. an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu
      100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist […],
   3. an dem übertragenden und an dem übernehmenden
      Rechtsträger dieselbe […] Person zu jeweils 100 Prozent
      mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
6.3 Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen
  •   Erdienbarkeit der endgehaltsabhängigen Pensionszusage
      –   Mittelbare Erhöhung der Pensionszusage infolge von
          Gehaltssteigerungen kann einer Neuzusage gleichkommen
      –   Übersteigt die Gehaltssteigerung das übliche Maß, durch sprunghafte
          und fremdunübliche ansteigende Bezüge, dann ist auch die
          Versorgungszusage nicht mehr als angemessen anzusehen

          Erhöhung der Versorgungszusage kommt einer Neuzusage gleich
          löst die Anwendung der Erdienbarkeitsgrundsätze aus (10 Jahre)
6.3 Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen
   •   Angemessenheit der Jahresgesamtbezüge
       –   Häufiges Streitthema bei Betriebsprüfungen
       –   Vergleichbare Vergütungen können Gehaltsstrukturuntersuchungen
           entnommen werden

           Wirtschaftszweig   Höchstwert      Oberes Quartil    Median
           Dienstleister       979.740 €        191.901 €      146.770 €
           Einzelhandel        526.880 €        174.310 €      136.497 €
           Großhandel         2.626.760 €       204.034 €      163.174 €
           Handwerk           1.115.150 €       161.379 €      129.935 €
           Industrie          2.013.300 €       235.308 €      170.987 €
7. Die Maßnahmen zum Jahresende
7.1 . Maßnahmen zum Jahreswechsel/Unternehmen

       •       Bilanz oder 4/3 Rechnung
           •   Befreiung von der Buchführungspflicht, wenn Einzel-
               Gewerbetreibende in zwei aufeinander folgenden
               Geschäftsjahren höchstens
                    -> 60.000,00 € Gewinn und
                    -> 600.000,00 € Umsatz ausweisen.
           •   Kosten und Arbeitsentlastung
           •   Vermeidung der Umstellung auf E-Bilanz
7.2 Maßnahmen zum Jahreswechsel/Unternehmen
    •   Richtige Taktik zur Gewinnverlagerung (Auswahl)
    •   Bilanzpolitische Maßnahmen vor und nach dem Stichtag
    •   Ausnutzung von Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
    •   Lieferungen an Kunden 2015 erst 2016
    •   Aufwand für Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten, Kauf
        von GwG, Werbe- und Beratungsleistungen
    •   Zusage von Gratifikationen, Pensionen oder sonstigen
        Ansprüchen an die Belegschaft
    •   EÜR-Rechner treffen eine Entscheidung für oder gegen eine
        Bilanz
    •   Leasing oder Finanzierung
    •   sale and lease back
7.3. Maßnahmen zum Jahreswechsel / GmbH-GF

     •   Terminwahl für Gewinnausschüttungen (Gutschrift auf GmbH-
         Verrechnungskonto reicht aus)
     •   Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen
     •   (Überprüfung bestehender Verträge auf Angemessenheit und
         Fremddienlichkeit)
     •   Begründung einer Organschaft (Ertragsteuer =
         Gewinnabführungsvertrag muss noch im laufenden Wirtschaftsjahr
         wirksam werden)
7.4 Maßnahmen zum Jahreswechsel / Private SE

     •   Spenden
     •   Stiftungen
     •   Basis- sowie Pflegeversicherung
     •   Übrige Vorsorgeaufwendungen
     •   Renovierungsaufwendungen für vermietete Immobilien
     •   Außergewöhnliche Belastungen
Kontakt

WP/StB Gert Nacken            WP/StB Christoph Hillebrand          StB/vBP Matthias Lamprecht
Nacken Hillebrand Partner     Nacken Hillebrand Partner            Nacken Hillebrand Partner
Oststr. 11 – 13, 50996 Köln   Oststr. 11 – 13, 50996 Köln          Oststr. 11 – 13, 50996 Köln
Telefon: 0221 / 935521-43     Telefon: 0221 / 935521-33            Telefon: 0221 / 935521-12
Telefax: 0221 / 935521-99     Telefax: 0221 / 935521-99            Telefax: 0221 / 935521-99
Email: gert.nacken@nhp.de     Email: christoph.hillebrand@nhp.de   Email: matthias.lamprecht@nhp.de
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
Sie können auch lesen