Unternehmerfrühstück Das Wichtigste zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht - Nacken ...
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Unternehmerfrühstück • GzUdPe-ZollkodexAnpG = „Steueränderungesetz 2015“ • Bürokratieentlastungsgesetz 2016 • Gesetz zur Anpassung von Familienleistungen und zum Abbau der kalten Progression • „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (kommt in 2016)
Steuerliche Hinweise zum Jahresende für 1. Unternehmer 2. Vermietung und Verpachtung 3. Arbeitnehmer 4. Erbschaftsteuerreform 5. Gesellschafter und Mitunternehmer 6. Kapitalgesellschaften und Kapitalanleger 7. Die „Maßnahmen“
1.1 Anpassung Buchführungsgrenzen • Anpassung Buchführungsgrenzen für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen • Auswirkung auf die Pflicht zur Aufstellung eines JA gem. § 242 Abs. 4 HGB Bisher Neu § 241a S.1 HGB Umsatzgrenze 500.000 € 600.000 € Gewinngrenze 50.000 € 60.000 € § 141 Abs. 1 S. 1 AO Umsatzgrenze 500.000 € 600.000 € Gewinngrenze 50.000 € 60.000 €
1.2 Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen • Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG • Änderungen des BMF-Schreiben durch mehrere BFH Entscheidungen Zuwendender • jede natürliche und juristische Person, die aus betrieblichem Anlass • nicht in Geld bestehende Geschenke zuwendet oder • Zuwendungen zusätzlich ohne Gegenleistung erbringt erfasste Zuwendung • betrieblich veranlasst und • beim Empfänger zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen
1.2 Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen • Einheitliche Wahlrechtsausübung – gilt für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen – gesonderte Anwendung bei Zuwendungen an Dritte und eigene Arbeitnehmer • Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung – bis spätestens zu der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres – auch durch Änderung einer noch nicht bestandskräftigen Lohnsteuer- Anmeldung im Rahmen einer Außenprüfung zum Beispiel
1.2 Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen • folgende Leistungen sind zu erfassen: Aufmerksamkeiten Bonusprogramm Sachbezugsfreigrenze Mahlzeiten • bis zu 60 € • Gutschrift von • 44 €-Freigrenze • pauschale • keine Geschenke Bonuspunkten & • kein steuerpflichtiger Besteuerung nach § • nicht BMG § 37b gewährte Prämien Sachbezug 37b EStG, wenn die EStG • Keine Pauschalierung Mahlzeit die nach § 37b EStG Üblichkeitsgrenze von 60 € übersteigt
1.3 Betriebsveranstaltungen ab 2015 • 110 € Freigrenze wird zum Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen Keine Freigrenze mehr, Gilt für maximal 2 Arbeitgeber kann den Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen im Jahr Nur noch der 110 € übersteigenden Betrag und erstmalig ab dem übersteigende Betrag pauschal mit 25 % zzgl. dürfen somit in 2015 wird versteuert mehr kosten Kalenderjahr 2015 SolZ und KiSt besteuern
1.4 Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen • „to whom it may concern“ -> trifft alle (bilanzierenden) Werkunternehmer, die Abschlagsrechnungen nach § 632a BGB stellen • Gewinnrealisierung nicht erst bei Stellung der Honorarschlussrechnung sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. • BMF vom 13.05.2015 als Reaktion auf BFH vom 14.05.2014
1.5 Digitale Buchführung Herausforderungen und Chancen
Agenda • Digitalisierung aller Lebensbereiche • Anforderungen der Finanzverwaltung • Auswirkungen auf die tägliche Organisation • Die digitale Buchführung in der Praxis
Willkommen im digitalen Zeitalter • Kinder wachsen mit Technik auf • Sieht so die Zukunft aus?
Medienbruchfreies Zusammenspiel Steuer- Die Digitalisierung berater beeinflusst den Arbeitsalltag und die Zusammenarbeit von • Unternehmer Unternehmer Finanzamt • Steuerberater • Finanzamt
Die Finanzbehörde als der Treiber der Digitalisierung • Gesteigerte Anforderungen ab 1.1.2015 • Grund(buch)aufzeichnungen • Buchführung • Konsequente Kontrolle der Prüfer • Zeitgerechte Erfassung • Belegprinzip • Datensicherheit, Unveränderbarkeit bzw. Protokollierung • Datenzugriff
Unzureichende Belegablage • Schuhkarten, Gitterkörben, Mappen, Heftlaschen, Stehordner • Fehlende laufende Nummerierung der Belege • Fehlende Zusammenstellung (handschriftliche Listen, Additionsstreifen etc.) • Belegablage mit Bankauszügen als Grundbuchersatz • Fehlende Erläuterung der Kontoauszüge • Liegen nicht in regelmäßigen Zeitabständen von einem Monat vor
Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit Belegprinzip • progressive (vom Beleg bis zur Steuererklärung) • retrograde (von der Steuererklärung zum Beleg) Zwingender Grundsatz ab 1.1.2015 Bestätigung durch ergänzendes BMF-Schreiben vom 14.11.2014 zu den GoBD
Papierbeleg Kontierung am Papierbeleg Auszug aus dem BMF-Schreiben „GoBD“ „Zur Erfüllung der Belegfunktionen sind deshalb •Angaben zur Kontierung, •zum Ordnungskriterium für die Ablage und •zum Buchungsdatum auf dem Papierbeleg erforderlich.“
Elektronische Belege Verknüpfung Buchungssatz mit Bilddatei Auszug aus dem BMF- Schreiben „GoBD“ „Bei einem elektronischen Beleg kann dies auch durch die Verbindung mit einem Datensatz mit Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung … erfolgen.“
Digitale Verarbeitung von Belegen eRechnung Scannen von Belegen Zuordnung der digitalen Belege zu Belegzeilen Verarbeitung im Belegmanager
Digitale Archivierung • GoBD: Vernichtung der Originale nur bei Einhaltung einer Verfahrens- dokumentation • Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bleibt für digitale Belege bestehen
Vorteile der Digitalisierung für das Unternehmen • Formel „Gewinn = Umsatz – Kosten“ gilt auch im digitalen Zeitalter • Kosten senken und/oder Umsatz steigern • Vorteile Kosten senken Dokumente im Keine Angst vor Mehr Zeit fürs Tagesgeschäft Handumdrehen finden Betriebsprüfungen Weniger Papier Zeitnahe Information über das Offene Posten immer im Griff Unternehmen Skonti optimal ausnutzen Sichere Kommunikation über das Internet
2. Steuerliche Hinweise für Vermietung und Verpachtung BMF – Schreiben vom 27.07.2015 – als Reaktion auf drei Urteile des 9. Senats des BFH in 2014
2.1 Nachträglicher Abzug von Schuldzinsen Schuldzinsen für ein Mietobjekt nach dessen Veräußerung Nach dem 31.12.1998 Vor dem 1.1.1999 • Schuldzinsen können als Werbungskosten abgezogen • Kein Werbungskostenabzug der Schuldzinsen möglich werden • Schuldzinsen stehen nicht mehr mit dieser Einkunftsart • Darlehen hätte nicht durch den Veräußerungserlös im wirtschaftlichem Zusammenhang getilgt werden können • Zinsen sind vielmehr Gegenleistung für die • Nicht maßgeblich, ob die Veräußerung steuerbar ist Überlassung von Kapital im privaten (10 Jahres Grenze) Vermögensbereich • Bei mehreren Darlehen ist entsprechend der Beurteilung durch einen gewissenhaften ordentlichen Geschäftsmann eine Ablösung durch den Verkaufserlös vorzunehmen
2.2 Weitere Sonderfälle zum nachträglichen Abzug • Vorfälligkeitsentschädigung stellt keine nachträglichen Werbungskosten dar Veräußerungskosten • Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht sind keine nachträglichen Werbungskosten • Schuldzinsen für fremdfinanzierte sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) sind für nach dem 31.12.2013 veräußerten Mietobjekts nach der gleichen Maßgabe abziehbar wie oben bereits dargestellt • Für vor dem 1.1.2014 getätigte Veräußerungen sind diese jedoch in voller Höhe als nachträgliche Werbungskosten abziehbar
3. Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer
3.1 Anhebung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag Bisher Anhebung auf 2015 2015 2016 Grundfreibetrag 8.354 € 8.472 € 8.652 € Kinderfreibetrag 2.184 € 2.256 € 2.304 € 4.368 € 4.512 € 4.608 € 1. & 2. Kind 184 € 188 € 190 € Kindergeld 3. Kind 190 € 194 € 196 € Ab 4. Kind 215 € 219 € 221 €
3.1 Anhebung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag Bisher Anhebung auf 2015 2015 2016 Abgabepflicht für AN-Steuererklärungen 10.700 € 10.800 € 11.000 € 20.200 € 20.500 € 20.900 € Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen 8.354 € 8.472 € 8.652 € (§ 33a Abs. 1 EStG) Entlastung für Alleinerziehende 1.308 € 1.908 € 1.908 € (§ 24a EStG Zuschlag für jedes weitere Kind -------- 240 € 240 €
3.1 Anhebung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag Bisherige Lohnabrechnungen mit zu hoher Lohnsteuer Arbeitgeber ist zur Korrektur verpflichtet Aus Vereinfachung kann die Anpassung in der Lohnabrechnung Dezember 2015 erfolgen
3.1 Anhebung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag Steuertarif 2015 erstmals anzuwenden bei • Laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.11.2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, • Sonstigen Bezüge, die nach dem 30.11.2015 zufließen
3.2 Vereinbarkeit von Familie und Beruf • Arbeitgeber darf Arbeitnehmer zur Erleichterung von Familie und Beruf steuerfreie Serviceleistungen gewähren § 3 Nr. 34a EStG • Zahlung an ein Steuerfreie Dienstleistungsunternehmen, für die Beratung oder Vermittlung Leistungen von Kinderbetreuung ab 2015 • Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern bis 14
4. Steuerliche Hinweise zur Erbschaftsteuerreform
4.1 Stand der Diskussion Referentenentwurf BMF vom Urteil BVerfG vom 2.6.2015 17.12.2014 Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 7.9.2015 Gesetzesentwurf Bundeskabinett vom 8.7.2015 Empfehlung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses des Bundesrates vom 15.9.2015 Stellungnahme des Bundesrates vom 25.9.2015
4.1 Stand der Diskussion • Bundesregierung und Bundesrat sind sich in mehreren Punkten noch uneinig – Geringfügigkeitsfreibetrag i.H.v. 10 %, § 13b Abs. 6 ErbStG-RE, wird vom Bundesrat abgelehnt – Positive Definition des begünstigten Vermögens (Bundesregierung) vs. Verwaltungsvermögenstests mit Modifikationen (Bundesrat) – Verschonungsabschlag soll laut Bundesrat geringer ausfallen (§ 13c Abs.2 ErbStG-RE) • Einigkeit besteht unter anderem bei der Lohnsummenregelung
4.2 Einzelne Aspekte der Stellungnahme des Bundesrates • „Durchschüttung“ von Gewinnrücklagen – Regelungslücken, wie die „Durchschüttung“ von Gewinnrücklagen nachgeordneter Kapitalgesellschaften, sollen geschlossen werden – Aktuelle Regelungen läuft sonst ins leere, wenn nicht die Gewinne des geerbten erworbenen Betriebs, sonst die Gewinne einer Tochtergesellschaft zunächst an den Betrieb und von dort an den Erwerber weiter ausgeschüttet werden • Definition des begünstigungsfähigen Vermögens für Holdinggesellschaften – Laut Regierungsentwurf nur Holdings mit „ausschließlich“ begünstigungsfähigen Beteiligungen. – Anderes Vermögen (wie z.B. Geschäftsausstattung oder Darlehen) führt nach Ansicht des Bundesrates zu einer Nichtanwendung der Regelung Anpassung der Definition notwendig
4.2 Einzelne Aspekte der Stellungnahme des Bundesrates • Modifiziertes Verwaltungsvermögenskonzept – Beibehaltung der Verwaltungsvermögenskatalognummer § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG – Modifizierung der bisherigen Verwaltungsvermögenskatalognummer des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG (Wertpapiere etc.) – Modifizierung des Finanzmitteltests des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG – Ergänzung der bisherigen Verwaltungsvermögenskatalognummer des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ErbStG (Kunstgegenstände etc.) – Weitere Modifizierung im Verwaltungsvermögenskonzept
4.3 Fazit zur Stellungnahme des Bundesrates Positiv Negativ • Festhaltung am • Komplexität des praxistauglichen zukünftigen Verwaltungsvermögenstest Verschonungssystem in modifizierter Form • Geforderte Streichung der Basisverschonung
5. Steuerliche Hinweise für Gesellschafter und Mitunternehmer
5.1 Zufluss einer Gewinnausschüttung • Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung – Auch wenn eine spätere Fälligkeit in der Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist • Sind nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden, gilt grundsätzlich der tatsächliche Zufluss – Es sei denn, beherrschende Tochtergesellschaften verfügen über ausreichend Liquidität Zufluss mit Beschlussfassung
5.2 Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG Anwendung des § 15a EStG bei der Übertragung eines KG-Anteils Veräußerung gegen Entgelt Unentgeltliche Übertragung • Identität des Beteiligten gem. § 15a Abs. 2 Satz 1 • Beteiligungsidentität wird gewahrt EStG fehlt • Verrechenbare Verlust geht mit dem • Erwerber tritt in die Verlusthaftung ein übertragenden Anteil über • Verrechnung mit künftigen Gewinnen nicht • Übernahme des negativen Kapitalkontos führt möglich nicht zu einer entgeltlichen Übertragung • Aber höhere Anschaffungskosten auf die anteiligen Wirtschaftsgüter • Veräußerer kann verrechenbare Verluste mit Veräußerungsgewinn verrechnen
6. Steuerliche Hinweise für Kapitalgesellschaften und für Kapitalanleger
6.1 Allgemeine Hinweise für Kapitalanleger • Antrag auf Erstellung einer Verlustbescheinigung per 31.12.2015 bis zum 15.12.2015 bei der Bank stellen (andernfalls „wandern“ die Verluste in den Verrechnungstopf) • Ab 1.1.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID- Nr. ihre Gültigkeit • Werbungskostenabzug nach 2008 bei Kapitalerträgen vor 2009, zB bei Selbstanzeigen (Verfassungsbeschwerde gegen BFH Urteil v. 2.12.2014)
6.2 Schädlicher Beteiligungserwerb § 8c KStG • Erweiterung der Konzernklausel beim Verlustabzug von Körperschaften gem. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG – Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2015 durch den Bundestag am 24. September 2015 – Änderungen innerhalb der Beteiligungskette führen somit nicht mehr zum Untergang des Verlustes – Anzuwenden in der nachstehenden Fassung auf Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 – Zustimmung des Bundesrates noch ausstehend
6.2 Schädlicher Beteiligungserwerb § 8c KStG Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt vor, wenn 1. an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist […], 2. an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist […], 3. an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe […] Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
6.3 Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen • Erdienbarkeit der endgehaltsabhängigen Pensionszusage – Mittelbare Erhöhung der Pensionszusage infolge von Gehaltssteigerungen kann einer Neuzusage gleichkommen – Übersteigt die Gehaltssteigerung das übliche Maß, durch sprunghafte und fremdunübliche ansteigende Bezüge, dann ist auch die Versorgungszusage nicht mehr als angemessen anzusehen Erhöhung der Versorgungszusage kommt einer Neuzusage gleich löst die Anwendung der Erdienbarkeitsgrundsätze aus (10 Jahre)
6.3 Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen • Angemessenheit der Jahresgesamtbezüge – Häufiges Streitthema bei Betriebsprüfungen – Vergleichbare Vergütungen können Gehaltsstrukturuntersuchungen entnommen werden Wirtschaftszweig Höchstwert Oberes Quartil Median Dienstleister 979.740 € 191.901 € 146.770 € Einzelhandel 526.880 € 174.310 € 136.497 € Großhandel 2.626.760 € 204.034 € 163.174 € Handwerk 1.115.150 € 161.379 € 129.935 € Industrie 2.013.300 € 235.308 € 170.987 €
7. Die Maßnahmen zum Jahresende
7.1 . Maßnahmen zum Jahreswechsel/Unternehmen • Bilanz oder 4/3 Rechnung • Befreiung von der Buchführungspflicht, wenn Einzel- Gewerbetreibende in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren höchstens -> 60.000,00 € Gewinn und -> 600.000,00 € Umsatz ausweisen. • Kosten und Arbeitsentlastung • Vermeidung der Umstellung auf E-Bilanz
7.2 Maßnahmen zum Jahreswechsel/Unternehmen • Richtige Taktik zur Gewinnverlagerung (Auswahl) • Bilanzpolitische Maßnahmen vor und nach dem Stichtag • Ausnutzung von Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften • Lieferungen an Kunden 2015 erst 2016 • Aufwand für Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten, Kauf von GwG, Werbe- und Beratungsleistungen • Zusage von Gratifikationen, Pensionen oder sonstigen Ansprüchen an die Belegschaft • EÜR-Rechner treffen eine Entscheidung für oder gegen eine Bilanz • Leasing oder Finanzierung • sale and lease back
7.3. Maßnahmen zum Jahreswechsel / GmbH-GF • Terminwahl für Gewinnausschüttungen (Gutschrift auf GmbH- Verrechnungskonto reicht aus) • Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen • (Überprüfung bestehender Verträge auf Angemessenheit und Fremddienlichkeit) • Begründung einer Organschaft (Ertragsteuer = Gewinnabführungsvertrag muss noch im laufenden Wirtschaftsjahr wirksam werden)
7.4 Maßnahmen zum Jahreswechsel / Private SE • Spenden • Stiftungen • Basis- sowie Pflegeversicherung • Übrige Vorsorgeaufwendungen • Renovierungsaufwendungen für vermietete Immobilien • Außergewöhnliche Belastungen
Kontakt WP/StB Gert Nacken WP/StB Christoph Hillebrand StB/vBP Matthias Lamprecht Nacken Hillebrand Partner Nacken Hillebrand Partner Nacken Hillebrand Partner Oststr. 11 – 13, 50996 Köln Oststr. 11 – 13, 50996 Köln Oststr. 11 – 13, 50996 Köln Telefon: 0221 / 935521-43 Telefon: 0221 / 935521-33 Telefon: 0221 / 935521-12 Telefax: 0221 / 935521-99 Telefax: 0221 / 935521-99 Telefax: 0221 / 935521-99 Email: gert.nacken@nhp.de Email: christoph.hillebrand@nhp.de Email: matthias.lamprecht@nhp.de
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