Kennzeichnungsrecht "Bier" und "Essig"

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Kennzeichnungsrecht "Bier" und "Essig"
Kennzeichnungsrecht
               „Bier“ und „Essig“

Dr. Christian Lechner
Gruppenleiter / Lebensmittelgutachter Getränke
AGES - Geschäftsfeld Lebensmittelsicherheit, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien
Spargelfeldstrasse 191, A-1220 Wien
M ++43 (0) 664 9670956, christian.lechner@ages.at

www.ages.at                    Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Kennzeichnungsrecht "Bier" und "Essig"
Art. 9 LMIV

- Bezeichnung
- Verzeichnis der Zutaten
- Stoffe/Erzeugnisse, die Allergien/Unverträglichkeiten auslösen
- Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- ggf. Anweisung für Aufbewahrung
- ggf. Anweisung für Verwendung
- Name/Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort
- ggf. eine Gebrauchsanleitung
- Angabe des Alkoholgehalts
- eine Nährwertdeklaration

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Bezeichnung nach Codex B 13
Bier:
- alkoholfreies Bier
- Leichtbier
- Schankbier
- Vollbier (+ Lager, + Märzen, + Pils) / Spezialbier
- Stark-, Bockbier
Biermischgetränke:
- Bier mit x % Elimonade
- Schankbier mit y % Esaftlimonade
- Starkbier mit z % natürlichem Mineralwasser
Radler:
- Radler mit x % Elimonade
- Radler mit y % Esaftlimonade
- Radler mit z % natürlichem Mineralwasser
Kreativbiere:
- „Bier“+besondere Komponente/Herstellung(sart)/Geschmacksrichtung

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Bezeichnung nach Codex B 8

„Weinessig“/„Obstessig“/„Gemüseessig“/„Weingeistessig“/„Trester-, Bier-,
Malz-, Honig-, Molkenessig“ + „… % Säure“

„(Wein/Obstart)Balsamessig“/„Balsam(Wein/Obstart)essig“ +
„traditionell“/„nach traditioneller Herstellung“/„im Eichenfass
gereift“/„mindestens 3 Jahre im Holzfass gelagert“

„(Wein/Obstart)Balsamessig“/„Balsam(Wein/Obstart)essig“
z. B: Apfelbalsamessig mit Chili, mit Honig, mit Himbeergeschmack + „...%
Säure“

„Salatwürze“/„Saure Würze“ + verwendeten Rohstoff + „... % Säure“

„Saft unreifer Trauben“/„Saurer Saft unreifer Trauben“ + („zum Würzen“;
„zum Würzen und Säuern“)

      Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Zutatenverzeichnis:
weiterhin nicht erforderlich
- bei Getränken ab 1,2 %vol
- bei Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und
  dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist

„Zutaten“ sind alle Stoffe, die bei der Herstellung verwendet wurden und
in irgendeiner Form im Endprodukt enthalten sind. Die Zutaten sind in
absteigender Reihenfolge ihres Gewichts- bzw. Volumenanteils (zum
Zeitpunkt der Herstellung) anzuführen.

Achtung: Bei zugekauften Zutaten, wie z.B. Gewürzmischungen, sind
diese am Etikett laut Packungsangabe zu deklarieren.

Wird ein Zusatzstoff eingesetzt, muß er mit seiner Zusatzstoffklasse
(Anhang VII Teil C LMIV) gekennzeichnet werden:
Säuerungsmittel Milchsäure; Antioxidationsmittel Ascorbinsäure

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Zutatenliste wie folgt:

bei Vollbier naturtrüb
Zutaten: Wasser/Brauwasser, Gerstenmalz, Hopfen/Hopfenextrakt,
Hefe.

bei Kräuteressig mit Honig (=Phantasiebezeichnung)
Gärungsessig, 5% Säure (=Bezeichnung)
Zutaten: Apfelessig, Blütenhonig (5%), Oregano, Thymian, Salbei,
Sellerie (oder Gewürzextrakt*).
*Die Angabe Gewürzextrakt ist möglich, wobei die Gewürze nicht
zwingend einzeln anzugeben sind.

Wird eine Zutat in der Bezeichnung genannt oder durch Bilder
hervorgehoben, muss diese Zutat nach ihrem %-Anteil deklariert
werden (siehe Bezeichnung Biermischgetränke).

      Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Allergenkennzeichnung:
Namentlich sind das folgende 14 Stoffe und Erzeugnisse daraus:

glutenhaltiges Getreide (Weizen, Dinkel, Kamut, Emmer, Einkorn,
Grünkern, Roggen, Gerste, Hafer), Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüssen,
Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse,
Pistazien; Kaschunüsse, Pecannüsse, Macadamianüsse), Sellerie,
Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen
von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, Lupinen, Weichtiere.

Nur diese 14 angeführten allergenen Stoffe und als Zutaten zugesetzt!
sind in der Zutatenliste hervorzuheben,
z.B. durch fette Schrift oder farblich hinterlegt.

Der Hinweis „enthält E“ und das Allergen ist bei Erzeugnissen
erforderlich, wo keine Zutatenliste vorgesehen ist und wo aus der
Bezeichnung des Lebensmittels das Allergen nicht hervorgeht.

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Nettofüllmenge
Angabe bei Getränken/Essig in Liter (l), Zentiliter (cl) und Milliliter (ml).
Achtung: Die Ziffernhöhe der Nennfüllmenge ist festgelegt!
       bis 200ml               3mm
       >200 bis 1000ml         4mm
       >1000ml                 6mm

Die Prägung der Nettofüllmenge im Glas ist für eine korrekte
Kennzeichnung grundsätzlich nicht ausreichend.

Nettofüllmenge ist frei wählbar, da für jedes Produkt der Preis je
Maßeinheit auszuzeichnen und irreführende Werbung verboten ist.

Für Wein und Spirituosen sind Wertereihen für Nennfüllmengen von
Fertigpackungen weiterhin vorgeschrieben.

      Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Mindesthaltbarkeitsdatum
Als Mindesthaltbarkeitsdatum ist jenes Datum anzugeben, bis zu dem
die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält.

mindestens haltbar bis TT/MM/JJ oder Hinweis wo
mindestens haltbar bis Ende MM/JJ und Angabe Los zwingend! oder
Hinweis wo

Achtung: ausschreiben!

Das Mindesthaltbarkeitsdatum legt der Hersteller fest. Die Haltbarkeit
eines Produktes ist von Faktoren abhängig wie:
verwendete Rohstoffe, Herstellungsbedingungen, Technologie der Halt-
barmachung, Hygiene und Lagerung.

Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt ab 10 %Vol. und Essig ist die
Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums nicht erforderlich.

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Losnummer (nicht mehr in LMIV geregelt)
Die Losnummer ist eine frei wählbare Ziffern- oder
Buchstabenkombination, mit „L“ beginnend. Der Hersteller soll daraus
eindeutig das Produktionsdatum ableiten können, um im Fall eines
Produktionsfehlers die betroffene Charge aus dem Verkehr nehmen zu
können.

Hinweise auf Temperatur- und Lagerbedingungen
Bei Bieren erfolgt üblicherweise der Hinweis „Vor Licht und Wärme
schützen“ oder „Vor Wärme schützen“.

Bei Essig sind solche Hinweise meistens nicht notwendig, ggf. ist der
Hinweis wie beispielsweise „bei RT lichtgeschützt lagern“, „vor Licht
und Wärme schützen“, „vor Wärme schützen“ sinnvoll.

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Durch Name und Anschrift muss zurückverfolgt werden können, in
wessen Verantwortung das Produkt vermarktet wird.
Es muss die postalische Zustellbarkeit gewährleistet sein, d.h.
Name/Firma, Postleitzahl/Straße + Hausnummer, PLZ und Ort sind
anzugeben.

Alkoholangabe
Der Alkoholgehalt ist bei Getränken ab einem Alkoholgehalt von 1,2
%vol. und auf eine Kommastelle genau anzugeben.

"Bier bis 5,5%vol": zulässige Abweichung = ±0,5 %vol + ±MU %vol
"Bier ab 5,5%vol": zulässige Abweichung = ±1,0 %vol + ±MU %vol
"sonstige Getränke": zulässige Abweichung = ±0,3 %vol + ±MU %vol

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Nährwertkennzeichnung (nur mehr big 7)
als Tabelle
vorgeschriebene Reihenfolge und Einheiten

        Brennwert (kJ/ kcal)
        Fett (g)
        davon gesättigten Fettsäuren (g)
        Kohlenhydraten (g)
        davon Zucker (g)
        Eiweiß (g)
        Salz (g)

Zusätzlich angegeben werden können die Mengen einfach ungesättigte
Fettsäuren (g), mehrfach ungesättigte Fettsäuren (g), mehrwertige Alko-
hole (g), Stärke (g), Ballaststoffe (g), Vitamine oder / Mineralstoffe (in
den entsprechenden Einheiten).

„Enthält geringfügige Mengen von ...“ (Art. 34 Abs. 5)
      Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
news@orf.at 29.3.2015

Trend holt auch Brauer ein
Kennzeichnungspflichten bei Lebens- und Genussmitteln machen Herstellern
und Handel im Normalfall keine rechte Freude - wenig verwunderlich, sagen
die Angaben doch zumeist aus, dass ein Zuviel der Inhaltsstoffe nicht gesund
ist. Trotzdem wollen die weltweit größten Bierbrauer nun offenbar ihre
Produkte mit Nährwertangaben versehen.

Brauereiriesen wie Anheuser-Busch InBev (AB InBev), SABMiller Plc, Carlsberg
A/S und Heineken (der Mehrheitsaktionär der österreichischen Brau Union,
Anm.) stünden hinter den Plänen.

Auch der weltweit größte Spirituosenhersteller Diageo Plc (Guinness,
Smirnoff, Johnnie Walker u. a.) mit Hauptsitz in London werde schon in Kürze
damit beginnen, Kalorienangaben auf seine Etiketten zu drucken, hieß es im
„Wall Street Journal“.

      Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
news@orf.at 29.3.2015

Vielleicht doch nicht freiwillig
Auch die Hersteller alkoholischer Getränke kämen langsam unter Druck, es
der Lebensmittelindustrie gleichzutun und die Konsumenten mit mehr
Informationen über ihr Angebot zu versorgen, schrieb die Zeitung.

Kennzeichnungspflicht soll kommen
Branchenkenner vermuteten, dass das Vorgehen der Brauriesen eher eine
Flucht nach vorne ist. Man wolle damit den EU-Regulierungsbehörden - deren
Kampagne gegen stark zucker- und fetthaltige Lebensmittel im Hinterkopf -
zuvorkommen.

      Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
news@orf.at 29.3.2015

Verpflichtende Informationen bei Lebensmitteln
Die Nährwertkennzeichnung gemäß Lebensmittel-Informationsverordnung
(LMV) gilt ab Ende 2016 in der EU verpflichtend für alle Lebensmittel, egal ob
verpackt oder lose. Ausgenommen sind vorerst Getränke mit einem
Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent, auch Mineralwasser und
bestimmte Produkte von Direktvermarktern. Ansonsten sind Angaben über
Brennwert, Fett, Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker und Eiweiß pro 100
Gramm oder 100 Milliliter Pflicht.

      Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
news@orf.at 29.3.2015

Wie viele Kalorien in alkoholischen Getränken stecken
Stichwort Kalorien: Bier enthält pro 100 Milliliter etwa 40 bis 50 Kilokalorien
(kcal), Sekt 50 bis 80, Rotwein rund 70, Weißwein rund 75 und Glühwein (je
nach Zuckergehalt auch deutlich mehr) 80 kcal. Wodka und Whiskey schlagen
mit durchschnittlich zwischen 230 und 250 kcal pro 100 Milliliter zu Buche.
Limonaden enthalten bis 50 kcal, süße Fruchtsäfte auch deutlich mehr.
Spitzenreiter sind süße Liköre mit bis zu 350 kcal pro 100 Milliliter.

Die finanzielle Folge:
Nährwerte können mittels standardisierter Tabellenwerke errechnet werden
oder es werden die einzelnen Parameter analytisch ermittelt und die Werte
errechnet!

      Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011
                                Artikel 16 (4)
Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenverzeichnis oder
eine Nährwertdeklaration vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1
Buchstaben b (Zutatenverzeichnis) und l (Nährwertdeklaration) aufgeführten
Angaben nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr
als 1,2 Volumenprozent.

Die Kommission legt bis zum 13. Dezember 2014 einen Bericht über die
Anwendung von Artikel 18 und Artikel 30 Absatz 1 auf die in diesem Absatz
genannten Erzeugnisse vor, der auch darauf eingeht, ob alkoholische Getränke
in Zukunft insbesondere der Pflicht zur Angabe des Brennwertes unterliegen
sollten, und die Gründe für mögliche Ausnahmen angibt, wobei der
Notwendigkeit der Kohärenz mit den übrigen einschlägigen Politiken der
Union Rechnung zu tragen ist. In diesem Zusammenhang prüft die
Kommission, ob es erforderlich ist, eine Begriffsbestimmung für „Alkopops“
vorzuschlagen.

      Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Die Kommission fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen
Gesetzgebungsvorschlag bei, in dem die Regeln für ein Zutatenverzeichnis
oder eine verpflichtende Nährwertdeklaration für diese Erzeugnisse festgelegt
werden.

Artikel 36 (1)
Werden Informationen über Lebensmittel gemäß den Artikeln 9 und 10
freiwillig bereitgestellt, so müssen sie den Anforderungen des Kapitels IV
Abschnitte 2 (detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben) und 3
(Nährwertdeklaration) entsprechen.

Artikel 34 (5)
Sind der Brennwert oder die Nährstoffmenge(n) in einem Erzeugnis
vernachlässigbar, so können die Angaben dazu durch eine Angabe wie
„Enthält geringfügige Mengen von …“ ersetzt werden, die in unmittelbarer
Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration stehen muss.

      Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Nährwertkennzeichnung ab 13.12.2016
ist verpflichtend, aber mit Ausnahmen u.a.:

„Gärungsessig und Essigersatz: ohne Zutaten und Zusatzstoffen/mit
Aroma“
! (Getränke mit mehr als 1,2 % vol.) ! Änderung i.S. Art. 16 (4) kommt
„nicht vorverpackte oder lediglich auf Wunsch des Käufers am
Verkaufsort verpackte Lebensmittel“

„Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel,
die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an
den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben
werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher
abgeben.“

das bedeutet: keine unnötige Belastung von handwerklichen Betrieben
und Direktvermarktern!

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
„direkte Abgabe kleiner Mengen von Erzeugnissen an den
Endverbraucher“,
wenn ein tatsächlicher Hersteller kleiner Mengen eines Lebensmittels
dieses in einer Verkaufsstelle im Herstellungsbetrieb
oder in von ihm betriebenen Verkaufsfilialen, in denen hauptsächlich die
von ihm hergestellten Produkte angeboten werden,
unmittelbar an Endverbraucher abgibt.

Eingeschlossen sind
„ab Hof-Verkauf“ / in von ihnen betriebenen Marktständen / Abgabe
über lokale Einzelhandelsgeschäfte
im Umkreis von in der Regel bis zu 50 km (max. 100km).

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
ein Herstellerbetrieb / ein Handwerksbetrieb / ein Kleinstunternehmen
= weniger als zehn Beschäftigte und bis 2 Mio. € Jahresumsatz
ist von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung generell befreit,
unabhängig davon, ob die Produkte direkt von ihm oder auf anderem
Weg an die Verbraucher gelangen.

Ausnahmeregelung gilt nicht für Erzeugnisse, die im Fernabsatz
vertrieben werden (ausgenommen durch Kleinstunternehmen)
, da hier keine direkte, unmittelbare Abgabe vorliegt. Sie kann nur bei
gleichzeitiger Anwesenheit von Käufer und Verkäufer als solche
angesehen werden.

      Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Derzeit ist die Nährwertkennzeichnung nur verpflichtend, wenn
nährwertbezogene (z.B. kein Zucker zugesetzt) oder
gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden oder das Lebensmittel
mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert wurde.
Eine nährwertbezogene Angabe ist jede Darstellung oder Aussage, mit
denen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird,
dass ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil
es Energie oder Nährstoffe liefert bzw. dies in vermindertem bzw. in
erhöhtem Maße liefert, oder nicht liefert.

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. dürfen keine
gesundheitsbezogenen Angaben tragen.
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. sind nur
nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen
Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine
Reduzierung des Brennwerts beziehen.

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Bio-Produkte (mit Zutaten):
Wird ein Produkt als „bio“ ausgelobt, sind folgende Angaben im selben
Sichtfeld zu machen:

        Kontrollstellencode
        Herkunftsbezeichnung

Der Kontrollstellencode muss direkt über der Herkunftsbezeichnung
stehen.

Bei Bio-Produkten ist die Kennzeichnung der Bio-Zutaten erforderlich,
z.B. durch ein „*“ bei der jeweiligen Zutat samt Hinweis: „aus
biologischer/Ökologischer Landwirtschaft/Landbau/Anbau“.

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Anforderungen an die Darstellung der Kennzeichnungselemente:

Grundanforderungen
Die Kennzeichnung muss direkt auf der Verpackung oder auf einem mit
der Verpackung verbundenem Etikett angebracht sein. Sie muss gut
sichtbar, gut lesbar, gegebenenfalls dauerhaft und leicht verständlich
sein. Verpflichtende Angaben dürfen nicht verdeckt, undeutlich gemacht
oder getrennt werden.

Schriftgröße
Kleinbuchstaben müssen mindestens 1,2 mm hoch sein.
(bei Produkten mit einer Oberfläche von weniger als 80 cm2 reichen 0,9
mm Schriftgröße)

homepage (Internet) / Werbung
es gilt die LMIV!

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Sichtfeldregelung:
Als Sichtfeld gelten alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem
einzigen Blickpunkt aus (ohne Drehen der Flasche) gelesen werden
können.
„Hauptsichtfeld“ das Sichtfeld einer Verpackung, das vom Verbraucher
beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen
wird und ihm ermöglicht, die Beschaffenheit oder die Art und
gegebenenfalls die Handelsmarke eines Produkts sofort zu erkennen.
Hat eine Verpackung mehrere identische Hauptsichtfelder, gilt das vom
Lebensmittelunternehmen ausgewählte Sichtfeld als Hauptsichtfeld.

Im selben Sichtfeld, d.h. auf einen Blick erfassbar sein müssen:
        Bezeichnung des Lebensmittels
        Nettofüllmenge
        Alkoholgehalt
        bis zum 12.12.2014 auch das Mindesthaltbarkeitsdatum
Ausnahmen: Zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen.

     Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
Danke
          für Ihre Aufmerksamkeit

Dr. Christian Lechner, AGES Gutachter nach §70 LMSVG
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