Update Personalverrechnung 2020/2021 - Mag. Katharina Rohowsky - WKO

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Update Personalverrechnung 2020/2021 - Mag. Katharina Rohowsky - WKO
Update Personalverrechnung 2020/2021
                     Mag. Katharina Rohowsky
Update Personalverrechnung 2020/2021 - Mag. Katharina Rohowsky - WKO
PV-Update 2020/21 – Schwerpunkt Covid-19

                    Erstattungen rund um Covid-19
                                 Quarantäne
                                 Sonderbetreuungszeit
                                 Freistellung für Risikopatienten
                                 Freistellung für werdende Mütter
                    Kurzarbeit – Update und Status Quo
                    GPLB, Prüfung der KUA, Verwaltungsorganisation.
PV-Update 2020/21 Schwerpunkt COVID-19 / Mag. Katharina Rohowsky       2
I.

           ERSTATTUNGEN                                            RUND UM   COVID 19

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Quarantäne (1)

                  •      Erstattung nach dem Epidemiegesetz
                  •      Für behördliche verhängte Maßnahmen, insb. Absonderungsbescheide
                         ACHTUNG Inland!; EpidemieG gilt nicht für Auslandssachverhalte!

                  •      Quarantäne aufgrund Absonderungsbescheid
                         ≠ Tel. Empfehlung „bleiben Sie vorsorglich zu Hause“ (1450)
                  •      Absonderung ist kein Krankenstand

                  •      Viele (arbeitsrechtliche) Informationen dazu unter:
                         https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html

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Quarantäne (2)

                  •      Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz
                         bei der Behörde, die Absonderungsbescheid erlassen hat

                  •      in Wien MA 40 (Gesundheit), Formular mit nötigen Zusatzinformationen
                         https://www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/gewerbe/laufend/betriebsfuehrung/vergue
                         tung/epidemie.html
                  •      Frist 3 Monate ab Aufhebung der Quarantäne
                         Unterlagen: Lohnkonto und Absonderungsbescheid

                  •      Erstattung
                           •      Das dem DN fortgezahlte Entgelt (nach Ausfallsprinzip)
                           •      Sonderzahlungsanteil nur dann, wenn tatsächlich in Monat SZ ausgezahlt (!)
                           •      SV-DG Anteil bis HBGL (KV,PV,UV)
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Quarantäne (3)

                  Neueste Erkenntnisse für die PV bezügl. Entgeltfortzahlung:

                  •      Weiterhin SV-pflichtig, BV-pflichtig
                  •      NEU: DB, DZ, KommSt-frei aufgr. VwGH 84/08/0043, 29.3.1984

                  •      NEU: ist Entgelt Dritter lt. Ansicht Finanzverwaltung (LStR Rz 1194a)
                         Versteuerung nach § 67(10) EStG  erhöht dadurch nicht das “normale“
                         Jahressechstel
                  •      Überlegungen der Finanz - Fortsetzung?
                         Wenn SZ-Anteil auch ersetzt wurde: Abrechnung als SZ in eigenem
                         Jahressechstel auf Basis der fortgezahlten Bezüge nach Epidemiegesetz

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Sonderbetreuungszeit – Phase 3&4 (1)

                  •      Phase 3 ab 1.10.2020 bis 31.10.2020
                         Vereinbarung bis zu 3 Wochen (unabhängig von Phase 1+2)
                         aber nicht für DN, die für Aufrechterhaltung Betrieb erforderlich sind
                  •      Personenkreis:
                         - Kinder bis 14 Jahre
                         - Personen mit Behinderung
                         - betreuungspflichtige Personen mit Hausbetreuung
                         - behinderte Personen mit persönlicher Assistenz

                  •      Förderung:
                         50% des Bruttoentgelts plus 1/6 für SZ, ohne LNK, Deckel SV-HBGL
                         2021: 5.550 / 30 x 21 Tage x 50 % = 1.942,50 max. Vergütungsbetrag

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Sonderbetreuungszeit – Phase 3&4 (2)

                  •      Phase 4 ab 1.11.2020 (rückwirkend) bis 9.7.2021 (Ende Schuljahr)
                         Rechtsanspruch oder Vereinbarung bis zu 4 Wochen (unabh. von Ph.1-3)

                  •      Personenkreis
                         - Kinder bis 14 Jahre, wenn behördliche Schließung von Betreuungseinrichtung
                         - Betreuungseinrichtung für behinderte Personen (teilweise) geschlossen
                         - Freiwillige Betreuung behinderter Personen zuhause oder Ausfall
                           Betreuungskraft
                         - Ausfall persönliche Assistenzkraft für Menschen mit Behinderung
                         - behördliche Quarantäne des Kindes

                  •      Rechtsanspruch, wenn keine zumutbare andere Betreuung möglich
                         RA auch für DN, die für die Aufrechterhaltung Betrieb erforderlich sind
                         sonst freiwillige Vereinbarung möglich
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Sonderbetreuungszeit – Phase 3&4 (3)

                   •      Förderung:
                          100% des Bruttoentgelts plus 1/6 für SZ, ohne LNK, Deckel SV-HBGL
                          2021: 5.550 / 30 x 28 Tage x 50 % = 5.180,-- max. Vergütungsbetrag

                   •      Antragstellung:
                          bei Buchhaltungsagentur des Bundes EINMALIG pro Arbeitnehmer
                          binnen 6 Wochen ab vollständigem Konsum,
                          spätestens somit 9.7.2021  20.08.2021
                          (Konsumation ist auch in Teilen [Tage, Halbtage] möglich)

                   •      Mitteilung über Erledigung (Zuerkennung der Vergütung)
                          wenn Antrag nicht stattgegeben  Recht auf Bescheidausstellung
                          binnen 4 Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung Bescheid anfordern
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Risikofreistellung (1)

                  •      Wenn vom Arzt ein Attest über die Zuordnung zur COVID-19-
                         Risikogruppe ausgestellt wurde und DN das dem DG vorgelegt hat:
                  •      Variante 1 vorrangig:
                         Erbringung Arbeitsleistung im Homeoffice oder Adaptierung Arbeits-
                         platz (und -weg), um Ansteckung bestmöglich auszuschließen.
                  •      Variante 2:
                         Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts

                  •      Gilt für Freistellungen aktuell bis 31.3.2021, Verlängerung durch VO
                         bis 30.6.2021 möglich
                         Für echte Dienstnehmer, auch geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge
                         NICHT für freie Dienstnehmer
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Risikofreistellung (2)

                 •      DG hat Ersatzanspruch ggü. der ÖGK auf
                          •      Monatliches Entgelt OHNE Berücksichtigung der SV-HBGl
                          •      Anteilige SZ, SV-Beiträge, Lohnnebenkosten pauschal mit +17%

                 • Erstattung
                          •     Grunds. 100%, allerdings auch Teilerstattung, wenn Homeoffice tw. möglich
                          •     Für Risikoatteste, ausgestellt ab 6.5.2020

                 •      Antragstellung:
                          •      binnen 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung, monatl. Teilanträge mögl.
                          •      Dem Antrag beizulegen: Risikoattest sowie Lohnkonto
                          •      Über WEBEKU oder in Papier

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Risikofreistellung (3)

                 •      Verhältnis Risikofreistellung zu Krankenstand und Freistellung aufgrund
                        EpidemieGesetz (Quarantäne)
                        lt. Anfragebeantwortung ÖGK ggü KSW, 28.10.2020

                 •      Zuerst Erkrankung, dann Risikofreistellung  Erkrankung geht vor
                        Zuerst Risikofreistellung, dann Erkrankung  Freistellung geht vor

                 •      während Freistellung folgt Absonderung  Freistellung geht vor
                                   ggf. Erstattung nach EpidemieG für ausfallende Stunden, wenn
                                   nur teilweise Freistellung als Risikogruppe

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Sonderfreistellung werdende Mütter (1)

                 •      Kein physischer Kontakt mit anderen Personen ab der 14. SSW
                        bis zum Beginn des allgemeinen/besonderen Beschäftigungsverbots
                 •      Voraussetzung: Körperkontakt für Ausübung der Tätigkeit erforderlich
                 •      Gesicherte Beispiele: Friseurin, Stylistin, Kosmetikerin, Tätowiererin,
                        Masseurin, Physiotherapeutin             ( eher restriktive Auslegung …)
                 •      Variante 1: vorrangig Anpassung der Beschäftigung oder Homeoffice
                        Variante 2: Freistellung unter Entgeltfortzahlung

                 •      Gilt ab 1.1.2021 – 31.3.2021 für echte und freie DN
                         für DN, die am 31.3.2021 in dieser Sonderfreistellung sind, gilt dies bis zum
                        Beginn des regulären Beschäftigungsverbots …

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Sonderfreistellung werdende Mütter (2)

                 •      DG hat Ersatzanspruch (100%) ggü. der ÖGK auf
                          •      Monatliches Entgelt bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage (2021: € 5.550,--)
                          •      Sozialversicherungsbeiträge
                          •      Lohnnebenkosten

                 •      Antragstellung:
                          •      Erstmalig 6 Wochen nach dem ersten Monat der Freistellung
                          •      Letztmalig binnen 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung
                          •      Dem Antrag beizulegen: schriftl. Bestätigung, dass Adaptierung Arbeitsplatz
                                 aus objektiven Gründen nicht möglich war!

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II.

           KURZARBEIT – UPDATE & STATUS QUO

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Kurzarbeit – Überblick (1)

                  •      Aktuell KUA-Phase 3

                  •      1.10.2020 bis 31.3.2021
                          • Antrag für bis zu 6 Monate
                          • Frist für Antragstellung mehrfach geändert,
                             jetzt: bis 20. des Folgemonats, d.h. Beginn 1.1.2021  20.02.2022
                          • Arbeitszeit zw. 30-80%, mit Ausnahmen 10%,
                             weniger als 10% für UN im Lockdown
                          • Wirtschaftliche Begründung durch Bilanzbuchh./Steuerberater;
                             entfällt für UN im Lockdown oder KUA nur Nov. 2020-Jänner 2021

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Kurzarbeit – Überblick (2)

                  •      Aktuell KUA-Phase 3

                  •      Berechnung des Mindestbruttoentgelts dynamisiert (inkl. Erhöhungen)
                  •      DN: verpflichtende Aus-/Weiterbildung, wenn vom DG angeordnet
                  •      Lehrlinge auch in KUA möglich, grds. 50% der Ausfallzeit für Ausbildung
                         verwenden – aber Entfall jetzt in Lockdownzeit

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Kurzarbeit – aktuelle Änderungen (1)

                  •      Betriebliche Vorsorge:
                         vorher:       BV-BemGL monatl. Entgelt auf Basis NAZ vor KUA
                                       bei variablen Bezügen Schnittberechnung
                         seit 1.10.20: Vergleich: wenn während KUA das Entgelt höher ist,
                                       dann diese tatsächliche BemGL

                  •      SV-DN-Anteil, Reduktion der AlV:
                         vorher:        Entscheidung %-Satz von SV-BGL (inkl. Höherversicherung)
                         seit 1.1.2021: Entscheidung %-Satz für DN anhand tatsächl. Entgelt plus
                                        KUA-Unterstützung,
                                        Differenzbetrag trägt Dienstgeber

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Kurzarbeit

                  Beantwortung TN-Anfrage:

                  •      Kurzarbeitsbeihilfe = Unterstützung, die bei Erfüllung der Voraus-
                         setzungen vom Arbeitsmarktservice an den Arbeitgeber gewährt wird

                  •      Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber ist steuerfrei
                         (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG)
                  •      Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 20 Abs. 2 EStG) ist zu beachten
                         EStR 2000 Rz 4854: „Zu einer Aufwandskürzung kommt es auch bei Beihilfen
                         bei Kurzarbeit (§ 37b AMSG) und bei Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung
                         (§ 37c AMSG).“

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III.

           VERWALTUNGSORGANISATION

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Reform Finanzorganisation

                  Neuorganisation der Finanzverwaltung auf 1.1.2021 verschoben
                  •      Zusammenlegung der 40 Finanzämter
                         zu FA Österreich und FA für Großbetriebe
                  •      FA-Nummern nicht mehr erforderlich  SteuerNr. nun 9-stellig
                  •      SteuerNr. gilt dann ab Vergabe als unveränderlich

                  •      Für Lohnabgabenprüfungen (GPLB) gilt: „back to the roots“
                         es prüfen wieder FA oder ÖGK nach altem GPLA-System
                  •      Prüfdienst für Lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird gegründet als
                         durchführendes Organ für das zuständige Finanzamt
                  •      NEU: im Rahmen der GPLB darf auch FA Lohn-Sozialdumping prüfen
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Kurzarbeit - Prüfung

                  •      Prüfung durch Finanzamt
                  •      Prüfungsinhalt:
                           •      Erteilte Auskünfte zur Erlangung der KUA
                           •      Vorgelegte Unterlagen und Bestätigungen
                           •      Plausibilität der Unterlagen/Daten für die Berechnung der KUA-Beihilfe

                  •      Prüfung auch unabhängig von GPLB
                  •      Bei Zweifeln (extra) Prüfbericht an AMS und BMF, ggf. Straftatbestand!

                  •      Verordnung zwecks genauer Ausgestaltung noch offen
                  •      Statistischer Prüfbericht des BMF bis 30.6. des Folgejahres
PV-Update 2020/21 Schwerpunkt COVID-19 / Mag. Katharina Rohowsky                                   22
Stundungen und Ratenzahlungen (1)

                  DG-Newsletter der ÖGK 01/2021, 22.1.2020

                  Zahlungsinformation und Ratenansuchen – der 31. März kommt
                     bestimmt!

                  Das gesetzliche Zahlungsziel zur Reduzierung coronabedingter
                    Beitragsrückstände mit 31.3.2021 rückt näher. Um eine frühzeitige
                    Planung im Umgang mit ausständigen Beiträgen zu erleichtern,
                    versendet die Österreichische Gesundheitskasse Anfang Februar eine
                    Zahlungsinformation. Je nach finanzieller Leistungsfähigkeit können
                    individuelle Ratenvereinbarungen getroffen werden

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Stundungen und Ratenzahlungen (2)

                  •      Für Beiträge ab Februar 2020 bis Februar 2021
                           •      Stundung bis 31.3.2021, großteils mit Verzugszinsen
                           •      Gilt nicht für SV-Beiträge für MA in KUA, Risikofreistellung, Absonderung
                                  Zahlungsfrist bis zu 15. des zweitfolgenden Monats nach Beihilfenzahlung

                  •      Weitere Ratenzahlungen möglich (Phase 1)
                           •      in 15 Raten von 1.4.2021 bis 30.6.2022 bei Liquiditätsproblemen
                           •      Mit Verzugszinsen (1,38%)
                           •       Kontaktaufnahme, Antragsformular über WEBEKU ab Anfang März
                           •       automatische Stundung von Rückständen ist nicht mehr möglich.

                  •      Danach uU weitere Ratenzahlung bis 31.3.2024 (Phase 2) …
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                         Mag. Katharina Rohowsky

                         Kurs- und Prüfungsleitung Personalverrechnungskurse WIFI Wien

                         Rechtsservice Arbeits- und Sozialrecht, Abgaben und Steuern
                         Wirtschaftskammer Wien
                         Katharina.rohowsky@wkw.at
                         +43 1 514 50 - 1010
                         1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1

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