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Urlaub buchen trotz Corona? Lange schien ein Urlaub im Ausland unvorstellbar, doch viele beliebte Urlaubsregionen empfangen momentan Reisende. Aber was ist – mit Blick auf Corona – bei der Urlaubsplanung zu beachten? Was tun, wenn eine Reise nicht stattfinden kann? Wir beantworten wichtige Fragen. © Free-Photos - Pixabay.com DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE 1. Angesichts der aktuellen Pandemielage weltweit und den damit verbundenen Einschränkungen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Buchung einer Reise einiges beachten. 2. Die rechtliche Situation in Sachen Reisen ist kompliziert und in vielen Punkten ungeklärt. Bei Pauschalreisen sind Reisende grundsätzlich besser vor finanziellen Verlusten geschützt als bei einzeln gebuchten Flügen oder Übernachtungen. 3. Für die Erstattung von bereits gezahlten Beträgen für Urlaubs(pauschal)reisen ist
entscheidend, ob eine Reisewarnung für ein Land oder eine Region vorliegt bzw. die Reise zum Zeitpunkt des Urlaubs „erheblich erschwert“ ist. Stand: 12.10.2021 Auch wenn sich die Situation rund ums Reisen immer mal wieder entspannt, so ist die Unsicherheit vieler Menschen angesichts der Corona-Pandemie doch nach wie vor groß. Kann man überhaupt in den Urlaub fahren? Wohin sollte man reisen? Wann kann man eine schon gebuchte Reise stornieren? Leider ist die Situation für Reisende sehr unklar und häufig von individuellen Umständen und aktuellen Reisewarnungen abhängig. Wir versuchen, wichtige Fragen zu beantworten, aber gerade bei Individualreisen gibt es viele verschiedene Konstellationen. Lassen Sie sich gegebenenfalls für Ihren konkreten Einzelfall von uns beraten. Sollte ich eine Urlaubsreise buchen? Fluggesellschaften und Reiseveranstalter bieten wieder Flüge und Urlaubsreisen – auch für die bevorstehenden Herbstferien – an. Einer Buchung steht also eigentlich nichts im Wege. Doch damit die Urlaubsvorfreude nicht zum Verlustgeschäft wird, sollten Sie einiges beachten. Tipp 1: Lieber Pauschalreisen buchen Bei Pauschalreisen sind Ihre Zahlungen gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Das muss das Reiseunternehmen mit einem Sicherungsschein bei der Buchung nachweisen. Erst dann dürfen Veranstalter oder Reisebüros eine Anzahlung von Ihnen verlangen. Ebenso können Sie Ihre Pauschalreise grundsätzlich kostenfrei stornieren, wenn diese durch Einschränkungen unmöglich ist oder stark erschwert wird, zum Beispiel bei einem Lockdown, Einreise- oder Beherbergungsverboten sowie Ausgangssperren am Reiseziel. Bei Individualreisen – also wenn Sie Flug und Unterkunft selbst buchen – sollten Sie vorab genau prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine kostenfreie Stornierung möglich ist. Viele Betroffene hatten sich im vergangenen Jahr bei uns beschwert, weil Ferienhausanbieter trotz geschlossener Grenzen bis zu 100 Prozent des Mietpreises verlangten.
Tipp 2: Vorauszahlungen vermeiden Für Individualreisen gibt es keinen gesetzlichen Insolvenzschutz. Buchen Sie Hotel oder Flug Monate im Voraus und zahlen sofort, ist das Geld im Fall der Insolvenz des Vermieters oder der Airline in der Regel verloren. Sollten Sie nur einen Flug buchen wollen, tun Sie das am besten direkt bei der Airline und zahlen Sie per Kreditkarte. Falls die Fluggesellschaft Insolvenz anmeldet, besteht so eine größere Chance auf Erstattung. Voraussetzung ist, dass Ihre Kreditkartengesellschaft ein Chargeback-Verfahren anbietet. Tipp 3: Kurzfristig reisen, wichtige Fragen vorab klären Wenn Sie Ihre Individualreise spontan buchen und erst kurz vor Reisebeginn bezahlen, ist das Risiko geringer, weil sich die Gegebenheiten vor Ort besser einschätzen lassen. Informieren Sie sich vor Ihrer Reise über die Situation an Ihrem Urlaubsziel. Ist das Reiseland als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft? Gelten Einschränkungen vor Ort und bei Ihrer Rückkehr? Müssen Sie bestimmte Auflagen erfüllen? Sie sollten außerdem wissen, welche Stornierungsmöglichkeiten im Vertrag festgehalten sind. Manche Anbieter ermöglichen gegen Zuzahlung eine kostenfreie Umbuchung oder Rücktrittsmöglichkeit bis 14 Tage vor Reisebeginn, wenn Sie beispielsweise aus persönlichen Gründen nicht reisen möchten, aber die Reise objektiv ohne erhebliche Einschränkungen möglich wäre. Achten Sie bei diesen Angeboten auf das Kleingedruckte. Auch sollten Sie sich nie auf mündliche Zusagen verlassen. Entscheidend ist, was im Vertrag steht oder Ihnen schriftlich zugesichert wurde. Sollte ich meine Reise zusätzlich versichern? Einige Versicherungsgesellschaften bieten einen besonderen Corona-Zusatzschutz für ihre Reiseversicherungen an. Dieser soll vor den finanziellen Folgen einer corona- bedingten Absage oder vor Beeinträchtigungen schützen. Pandemien sind bei Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen nämlich ausgeschlossen. Doch die „Corona-Produkte“ der Versicherer halten meist nicht, was sich Reisende davon versprechen. Es gibt große Leistungsunterschiede zwischen den einzelnen Policen, und die Vertragsbedingungen sind nicht immer eindeutig formuliert. Grundsätzlich besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit, spezielle Versicherungsverträge abzuschließen. Wann kann eine Reise storniert werden? Verschlechtert sich die Infektionslage an Ihrem Urlaubsort oder auch in Deutschland, kann der Traum vom erholsamen Herbsturlaub doch noch platzen. Verreisen oder nicht? Lieber stornieren oder weiterzahlen? Wie viel Geld bleibt auf der Strecke? Das sollten Sie wissen, wenn Sie die Absage einer Reise in Betracht ziehen. Sollte ich meine Pauschalreise stornieren?
Grundsätzlich ist beim Stornieren Vorsicht geboten. Denn kostenfrei können Sie Ihre Pauschalreise nur dann absagen, wenn an Ihrem Urlaubsort während der Urlaubszeit außergewöhnliche Umstände bestehen und die Reise „erheblich erschwert“ ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie entweder gar nicht in ein Land einreisen können, im Reiseland erst einmal in Quarantäne müssen oder – beispielsweise bei einer gebuchten Städtetour – alle öffentlichen Einrichtungen wie Museen und dergleichen geschlossen sind. Auch eine geltende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes berechtigt regelmäßig zu einer kostenfreien Stornierung. Sind die zuvor genannten Umstände nicht gegeben, werden Reiseveranstalter vermutlich Stornokosten von Ihnen fordern, wenn Sie Ihre Reise absagen, und diese mit bereits geleisteten Anzahlungen verrechnen. • Wenn Sie eigentlich sehr gerne verreisen möchten und meinen, mit Ihren Reiseplanungen kein Risiko einzugehen, stornieren Sie Ihre Reise nicht vorschnell. Warten Sie ab, ob Ihre (Pauschal)Reise tatsächlich durchgeführt werden kann. • Wenn Sie auf keinen Fall verreisen möchten, weil es in Ihrem Urlaubsland besonders viele Corona-Infektionen gibt, aber die Gesundheitsversorgung eher schlecht ist (und Sie kein Risiko eingehen wollen), sollten Sie Ihre Reise so schnell als möglich stornieren. Je früher Sie absagen, desto weniger Stornokosten müssen Sie zahlen. Unser Tipp: Wollen Sie Ihre Reise stornieren, so tun Sie dies auf jeden Fall schriftlich – am besten per Einwurf-Einschreiben. So können Sie im Streitfall den Zeitpunkt der Stornierung nachweisen. Sollte ich Flug und Unterkunft für meinen Urlaub stornieren? Haben Sie keine Pauschalreise, sondern einzelne Reiseleistungen unabhängig voneinander gebucht, ist die Rechtslage kompliziert. Sollten Sie sich bei Ihrem Flug für einen Tarif entschieden haben, der keine Stornierung zulässt, so erhalten Sie – unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung – lediglich Steuern und Gebühren zurück. Nur wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert oder ein Einreiseverbot für Ihr Urlaubsland besteht, wird Ihnen der Ticketpreis erstattet. Bei der Buchung von Unterkünften müssen Sie grundsätzlich den Mietpreis entrichten, auch wenn Sie nicht anreisen. Allerdings können Sie diesen um die Einnahme einer anderweitigen Vermietung sowie die ersparten Aufwendungen kürzen. Etwas anders verhält es sich, wenn in dem Bundesland (innerhalb Deutschlands), in das Sie eigentlich reisen wollen, zum Zeitpunkt Ihres Urlaubs keine touristischen Vermietungen erlaubt sind. In dem Fall müssen Sie Ihr Geld zurückbekommen. Befindet sich die Ferienunterkunft im Ausland, richten sich Ihre Rechte nach dem Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt.
Sollte ich weitere Zahlungen leisten? Wer nicht storniert und wessen Reise nicht annulliert wurde, der befindet sich weiter in einem gültigen Vertrag. Den letzten Teilbetrag dürfen Veranstalter frühestens 30 Tage vor Reiseantritt von Ihnen verlangen. Zahlen Sie nicht vorschnell, wenn unklar ist, ob Ihre Reise überhaupt durchgeführt werden kann. Bevor ein Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt wäre, müsste er Ihnen zunächst eine Frist zur Zahlung setzen. Dadurch lässt sich im Zweifel Zeit gewinnen, um die weiteren Entwicklungen und eine eventuelle Möglichkeit zur kostenfreien Stornierung besser einschätzen zu können. Zahlen Sie dann innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen und Sie mit den Stornokosten belasten. Eine andere Möglichkeit die Restzahlung zu verweigern, kann das Erheben der sogenannten Unsicherheitseinrede sein. Die funktioniert wie folgt: Haben Sie Bedenken hinsichtlich der Durchführbarkeit Ihrer Reise und führen die „Unsicherheitseinrede“ als Begründung an, so können Sie die Restzahlung verweigern bis klar ist, dass Ihre Reise tatsächlich stattfindet. Allerdings muss die Zahlung noch vor Reisebeginn erfolgen. Das Geld sollte also spätestens drei Tage vor Reiseantritt überwiesen werden. Da die derzeitige Situation noch immer neu ist, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob die Gerichte die „Unsicherheitseinrede“ für zulässig halten. Welche Rechte habe ich, wenn mein Urlaub abgesagt wurde? Nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher können einen Vertrag stornieren, auch Fluglinien, Hotels oder Reiseveranstalter dürfen Ihnen aufgrund besonderer Umstände kündigen. Pauschalreise: Sagt ein Veranstalter Ihre Reise ab, so muss er Ihnen innerhalb von 14 Tagen den gezahlten Reisepreis erstatten. Sollten Sie kein Geld erhalten, fordern Sie das Reiseunternehmen per Einwurf-Einschreiben zur Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge auf. Setzen Sie dabei unbedingt eine konkrete Frist. Trifft den Veranstalter kein Verschulden an der Absage (wie es wegen der Corona-Pandemie wohl der Fall wäre), steht Ihnen über Ihr gezahltes Geld hinaus kein Schadensersatzanspruch zu, beispielsweise wegen entgangener Urlaubsfreuden. Flug: Annulliert eine Fluggesellschaft Ihren Urlaubsflug, so muss man Ihnen den vollen Flugpreis zurückzahlen. Hotel / Ferienwohnung: Storniert Ihr Vermieter den Aufenthalt, hat er Ihnen selbstverständlich den gezahlten Mietpreis zu erstatten.
Sollte ich Gutscheine für abgesagte Reisen und Flüge akzeptieren? Veranstalter können Verträge ebenfalls kündigen, wenn sie eine Reise nicht mehr wie geplant durchführen können. In diesem Fall müssen Ihnen geleistete Zahlungen binnen 14 Tagen vollständig erstattet werden. Zahlreiche Unternehmen bieten Reisenden Gutscheine für den nächsten Urlaub an. Die Leistungen von Pauschalreisen sind im Insolvenzfall abgesichert. Neuerdings sind auch Gutscheine teilweise – wie die Pauschalreise selbst – im Insolvenzfall abgesichert. Voraussetzung ist, dass die Reise vor dem 8. März 2020 gebucht wurde und der Reisende oder der Veranstalter wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise aufgrund der COVID-19-Pandemie vom Vertrag zurücktritt. Das bedeutet: Geht das Reiseunternehmen pleite, das Ihnen den Gutschein ausgestellt hat, ist Ihr Geld nicht verloren. Lösen Sie Ihren Gutschein nicht bis Ende 2021 ein, muss er ausgezahlt werden. Achtung, die Insolvenzsicherung durch einen Kundengeldabsicherer muss sich aus dem Gutschein ergeben. Anders als bei Veranstaltungen sind Sie nicht verpflichtet, den Gutschein zu akzeptieren. Sie können auch weiterhin die Rückzahlung des Reisepreises fordern. Stellt Ihnen die Fluggesellschaft für einen annullierten Flug einen Gutschein aus, müssen Sie das nicht akzeptieren. Einige Unternehmen beziehen sich in ihrer Argumentation auf einen Beschluss der Bundesregierung. Dieser Beschluss war aber lediglich der „Wunschzettel“ der Bundesregierung an die EU-Kommission, die bestehenden rechtlichen Regelungen im Bereich Flug und Pauschalreise zugunsten eines verpflichtenden Gutschein-Modells abzuändern. Diesem Vorschlag hat die EU-Kommission eine Absage erteilt. Bisher darf es nur eine freiwillige Gutschein-Lösung geben. Wenn Sie überlegen einen Gutschein von einer Airline zu akzeptieren, so bedenken Sie, dass dieser im Fall der Insolvenz nicht abgesichert ist (sie Ihr Geld also möglicherweise nicht wiedersehen). Kann ein Veranstalter meine Reise umbuchen? Viele Unternehmen bieten Reisenden an, Pauschalreisen auf einen späteren Zeitraum zu verlegen. So wollen sie Erstattungen möglichst aus dem Weg gehen. Kunden haben bei den entsprechenden Voraussetzungen (Reisewarnung des Auswärtigen Amts, erheblich erschwerte Bedingungen) eigentlich ein Recht auf die Rückzahlung des Reisepreises. Entscheiden Sie sich dennoch für eine Umbuchung, sind Ihre Zahlungen durch den Sicherungsschein im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt. UNSER ANGEBOT Haben Sie ein Problem mit Ihrem Reiseanbieter oder wissen nicht, was in Ihrem Fall zu tun
ist. Dann wenden Sie sich an unsere Expertinnen und Experten persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Alle möglichen Beratungsangebote finden Sie am Ende dieser Seite. © Verbraucherzentrale Hamburg e. V. https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/urlaubs-reiseaerger/urlaub-buchen-trotz- corona
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