Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie - Hinweise für die Praxis 28. Januar 2020 - DEHOGA ...
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Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie Hinweise für die Praxis 28. Januar 2020 weiterhin verpflichtet, die ihm übertragenen Ausgangslage Aufgaben zu erfüllen, sowie den Anordnun- Zwar hat die Weltgesundheitsorganisation gen der Vorgesetzten Folge zu leisten. Es ob- (WHO) nach Auftreten des neuartigen liegt dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer Coronavirus in China und den USA keine in Ausnahmefällen (bei einer unmittelbaren „gesundheitliche Notlage von internationaler Gefahr für Leben oder Gesundheit) von ihrer Tragweite" ausgerufen. Dennoch steigt die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung zu Zahl der Infizierten weiter und auch in entbinden. Deutschland ist die erste Infektion mit dem Ein Zurückbehaltungsrecht nach Virus bestätigt worden. § 273 Abs.1 BGB kommt für in Deutschland Eine solche Pandemie kann Auswirkungen tätige Arbeitnehmer bei der Rückkehr eines auf das Wirtschaftsgeschehen in Deutschland Mitarbeiters aus einer gefährdeten Region - haben. Von ihrer Intensität hängt es ab, wie einer Region, die von einer Reisewarnung be- stark Betriebe im Einzelnen erfasst werden troffen ist - ebenfalls nicht in Betracht. Der Ar- und ob Arbeitsabläufe im gewohnten Umfang beitgeber kann aber bei erkennbaren Risiken sichergestellt bleiben. Ebenso stellt sich die aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorge- Frage, welche Auswirkungen das Virus für pflicht gehalten sein, mögliche Ansteckungen den Einsatz von Arbeitnehmern außerhalb durch zurückkehrende Arbeitnehmer über Deutschlands hat. Aufklärungs- und andere Vorsichtsmaßnah- men zu verhindern. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über arbeitsvertragliche Folgen, Auf Wunsch des in Deutschland tätigen Ar- wenn Arbeitnehmer wegen des Coronavirus beitnehmers kann der Arbeitgeber diesen nicht beschäftigt werden und über die Auswir- ohne Bezahlung freistellen. Der Arbeitgeber kungen auf Entsendungen von Arbeitneh- ist bei dieser Entscheidung frei. mern in das Ausland. Zudem wird dargestellt, 2. Betriebsrisiko welche Vorbereitungshandlungen getroffen werden können, um innerbetriebliche Folgen Sollte der Arbeitgeber im Fall der Erkrankung möglichst einzugrenzen. einer großen Zahl von Arbeitnehmern den Be- trieb nicht aufrechterhalten können, trägt er I. Arbeitsverhältnisse in Deutschland das Betriebsrisiko, soweit Arbeitnehmer ar- Nach Ausbruch einer neuartigen Virus-Er- beitswillig und fähig sind. Folgende Maßnah- krankungswelle stellen sich unterschiedliche men können helfen, um übermäßige Belas- arbeitsrechtliche Fragen, die die gegenseiti- tungen abzuwehren: gen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag ▪ Der Arbeitgeber kann in Abstimmung mit betreffen. dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 1. Pflicht zur Arbeitsleistung BetrVG Kurzarbeit anordnen, um den Be- trieb durch Senkung der Personalkosten Die Pflicht zur Arbeitsleistung wird grundsätz- vorübergehend wirtschaftlich zu entlas- lich nicht berührt. Dem Arbeitnehmer steht ten. Sofern kein Betriebsrat vorhanden kein generelles Zurückbehaltungsrecht zu, ist, kommt Kurzarbeit in Frage, soweit weil sich die Wahrscheinlichkeit einer Anste- dies einzelvertraglich vereinbart ist. ckung z. B. auf dem Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht. Er ist
▪ Im Falle eines Zulieferstopps aufgrund die die Sicherheit und Gesundheit der Be- des Coronavirus ist die Gewährung von schäftigten bei der Arbeit gewährleisten und Kurzarbeitergeld zu prüfen. Es kann sich ihm möglich und zumutbar sind. um einen Fall der konjunkturellen Kurzar- Der Arbeitgeber kommt seiner gesundheitli- beit handeln. Voraussetzung zur Gewäh- chen Fürsorgepflicht unter anderem durch die rung von Kurzarbeit ist insbesondere der Aufstellung und Durchführung von „Pande- erhebliche Arbeitsausfall mit Entgeltaus- mieplänen“ nach. fall i.S.v. § 96 Abs.1 Nr.4 SGB III. Zudem muss der Betrieb alles Mögliche tun, um Die Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 Arb- die Kurzarbeit zu vermeiden. Dies voraus- SchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für gesetzt, stellt ein Zulieferausfall aufgrund die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich des Virus aber jedenfalls ein unabwend- dem Arbeitgeber zu melden und dessen ar- bares Ereignis i.S.v. § 96 Abs.1 Nr.1 SGB beitsschutzrechtlichen Weisungen nachzu- III dar. kommen. ▪ Ebenfalls ist der Arbeitgeber in besonde- 4. Behördliche Maßnahmen ren Situationen, wie z. B. in Notfällen, be- Im Falle des Ausbruchs einer Pandemie rechtigt, Überstunden einseitig anzuord- nen (BAG, Urteil vom 27.2.1981 – 2 AZR kann die zuständige Behörde diverse Maß- 1162/78). Aufgrund seiner arbeitsvertrag- nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) treffen. Hervorzuheben sind dabei die lichen Treuepflicht ist der Arbeitnehmer in Quarantäne und das berufliche Tätigkeits- diesen Situationen verpflichtet, Arbeiten verbot gemäß §§ 30, 31 IFSG. Die zustän- auch über das arbeitsvertraglich Verein- dige Behörde kann daneben allgemeine barte hinaus zu übernehmen. Maßnahmen gemäß § 16 IFSG treffen. Unter einer „Notlage“ versteht das BAG Gemäß § 56 Abs. 1 IFSG erhält derjenige, eine ungewöhnliche Gefährdung der Be- der als Ausscheider, Ansteckungsverdächti- triebsanlagen, der Waren oder der Ar- ger, Krankheitsverdächtiger oder als sonsti- beitsplätze. Darüber hinaus hat das BAG ger Träger von Krankheitserregern im Sinne auch die Gefährdung der termingerechten Abwicklung eines Auftrags mit den o. g. von § 31 Satz 2 IFSG Verboten in der Aus- Folgen als besondere Situation aner- übung seiner bisherigen Tätigkeit unterliegt oder unterworfen ist und dadurch einen Ver- kannt. Der Anordnung des Arbeitgebers dienstausfall erleidet, eine Entschädigung in darf sich der Arbeitnehmer dann nicht ver- Geld. Das gleiche gilt für Personen, die als schließen, wenn der Verzug der Abwick- Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige lung vom Arbeitgeber nicht verschuldet ist und der Arbeitnehmer bisher Überstun- abgesondert werden, bei Ausscheidern je- den geleistet hat. doch nur, wenn sie andere Maßnahmen nicht befolgen können. Regelmäßig dürfte es sich ▪ Um z. B. Ansteckungen zu vermeiden, ist dabei um Maßnahmen der zuständigen Be- der Arbeitgeber ebenfalls berechtigt, den hörde gegenüber Einzelpersonen handeln. Arbeitnehmer bei Verdacht einer Erkran- Diesen wird von der jeweiligen Behörde auf- kung unter Fortzahlung seiner Vergütung gegeben, sich z.B. für einen bestimmten einseitig von der Verpflichtung zur Erbrin- Zeitraum in ihrer Wohnung aufzuhalten. gung der Arbeitsleistung freizustellen. Der Gemäß § 56 Abs. 5 IFSG hat bei Arbeitneh- Beschäftigungsanspruch des Arbeitneh- mern der Arbeitgeber für die Dauer des Ar- mers steht dem nicht entgegen. Der Ar- beitsverhältnisses, jedoch längstens für beitgeber ist bei Vorliegen eines sachli- chen Grundes berechtigt, den Arbeitneh- sechs Wochen die Entschädigung anstelle mer von der Arbeitsleistung freizustellen. der zuständigen Behörde auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat gegen die Behörde einen Er- 3. Arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen stattungsanspruch gem. § 56 Abs. 5 IFSG. Dieser Antrag ist gem. § 56 Abs. 11 IFSG in- Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nerhalb von drei Monaten nach Einstellung hat der Arbeitgeber die Pflicht, die erforderli- der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der chen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Absonderung geltend zu machen. Gem. Berücksichtigung der Umstände zu treffen, § 56 Abs. 12 IFSG ist dem Arbeitgeber ein Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie, Hinweise für die Praxis 28. Januar 2020 2
Vorschuss zu gewähren. Im Übrigen wird die heit erheblichen Umstände im Einzelnen dar- Entschädigung von der zuständigen Behörde zulegen. Verletzt der Arbeitnehmer diese auf Antrag der betreffenden Einzelperson ge- Mitwirkungspflichten, so geht dies zu seinen währt. Lasten. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt Insoweit ist der Arbeitgeber berechtigt, aus ein solcher Entschädigungsanspruch aller- einem privaten Auslandsaufenthalt zurück- dings nur dann in Betracht, wenn der Arbeit- kehrende Arbeitnehmer daraufhin zu befra- nehmer einen Entgeltausfall erleidet. Dies gen, ob sie sich in einer gefährdeten Region soll nicht der Fall sein, wenn der Arbeitgeber aufgehalten haben. Der Anspruch ist dabei aus anderen gesetzlichen oder vertraglichen regelmäßig auf eine Negativauskunft be- Gründen zur Fortzahlung des Entgelts ver- schränkt. Der Arbeitnehmer ist nicht ver- pflichtet ist (BGH, NJW 1979, 422, 424). pflichtet, Auskunft über den genauen Aufent- haltsort zu geben. Nach Ansicht des BGH kann ein Beschäfti- gungsverbot gem. § 31 IFSG ein in der Per- II. Vorbeugende Maßnahmen son des Arbeitnehmers liegendes, unver- Zur Verhinderung größerer Betriebsstörun- schuldetes Leistungshindernis nach § 616 gen können Vorkehrungen getroffen werden, BGB darstellen und dementsprechend einen welche die notwendigen Betriebsabläufe si- gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzah- cher zu stellen helfen. lung begründen (BGH, NJW 1979, 422, 423). In diesem Zusammenhang geht der BGH da- Es empfiehlt sich, einen „Pandemieplan“ auf- von aus, dass die Höchstfrist für die Fortzah- zustellen bzw. eine Rahmenbetriebsverein- lung von Entgelt auch im Fall einer Pandemie barung für den Pandemiefall mit dem Be- jedenfalls sechs Wochen beträgt. Die Min- triebsrat abzuschließen. Solche Planungen destfrist ist von der Art des Arbeitsverhältnis- stellen sicher, dass das Unternehmen nicht ses abhängig und dürfte bei einem unbefris- unvorbereitet von einer Pandemie überrascht teten, ungekündigten Arbeitsverhältnis bei wird, sondern geeignete Krisenstrategien zur ca. einer Arbeitswoche (fünf Werktagen) lie- Verfügung hat, die im Falle eines Falles kurz- gen. fristig aktiviert werden können. Die Pande- miephasen der WHO können dabei zur Orien- Die Pflicht zur Fortzahlung des Arbeitsent- tierung herangezogen werden. Folgende Re- gelts nach § 616 BGB kann durch Einzel- o- gelungen bieten sich an: der Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Für den Fall des Vorliegens eines solchen Tarif- ▪ Sachlicher Geltungsbereich: Sämtliche vertrages lebt die Entschädigungspflicht der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit jeweils zuständigen Behörde unmittelbar dem Auftreten einer Pandemie zum wieder auf. Nur im Ausbildungsverhältnis ist Schutz vor Beeinträchtigungen von Leben eine solche Abbedingung durch §§ 19, 25 und Gesundheit der Mitarbeiter erforder- BBiG untersagt. lich sind. 5. Entgeltfortzahlungsanspruch ▪ Die Ansteckungsgefahr durch Verhaltens- regeln reduzieren: Tragen von Schutz- Ist der Arbeitnehmer infolge der Krankheit ar- masken, Tragen von Schutzkleidung, re- beitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzah- gelmäßiges Desinfizieren der Hände, lung der Vergütung nach § 3 Abs.1 EFZG. Wechseln der Kleidung beim Betreten Allerdings kommt ein Entgeltfortzahlungsan- des Betriebes, etc. spruch nur dann in Betracht, wenn den Ar- beitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein ▪ Es sollte vereinbart werden, dass der Ar- Verschulden trifft. beitgeber seinen Arbeitnehmern im Falle einer Pandemie auch solche Arbeiten zu- Ein Verschulden kommt u.a. in Betracht, weisen darf, die vertraglich nicht geschul- wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Pri- det sind. Insofern kann sein Weisungs- vatreise gegen eine Reisewarnung des Aus- recht in örtlicher, zeitlicher und sachlicher wärtigen Amtes verstoßen hat. Der Arbeit- Hinsicht konkretisiert werden (Versetzun- nehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Ar- gen, Überstunden, Vertretungsregeln). beitgebers die für die Entstehung der Krank- Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie, Hinweise für die Praxis 28. Januar 2020 3
▪ Anordnung von Heim- bzw. Tele- oder Hält sich der Arbeitnehmer bereits im Aus- Kurzarbeit. land auf, so sind die Ausführungen zu den Arbeitsverhältnissen in Deutschland über- ▪ Es kann festgelegt werden, in welchem tragbar: Dem Arbeitnehmer steht kein gene- Umfang Arbeitnehmer berechtigt sind, relles Zurückbehaltungsrecht zu. Es obliegt Überstunden abzubauen, unbezahlten dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer in Urlaub zu beantragen etc. Ausnahmefällen (bei einer unmittelbaren Ge- ▪ Geltungsdauer: Die Betriebsvereinbarung fahr für Leben oder Gesundheit) von ihrer sollte ab dem Zeitpunkt des behördlich Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung zu festgestellten Pandemiefalls gelten und entbinden. solange fortbestehen, bis die Pandemie- Etwas anderes kann im Falle einer Reise- warnung aufgehoben wird. warnung des Auswärtigen Amts gelten. Er- Darüber hinaus bieten sich Informations- und streckt sich die Warnung auf eine Region o- Aufklärungsbroschüren zur allgemeinen Infor- der ein Land, in dem der Arbeitnehmer seine mation der Mitarbeiter an. Arbeitgeber sollten arbeitsvertraglich geschuldete Leistung er- stets auf ausreichende Hygienemaßnahmen bringt, kann dessen Pflicht zur Arbeitsleis- bei den betrieblichen Abläufen achten. Um tung im Einzelfall nach § 273 Abs.1 BGB ent- das Risiko von Pandemien möglichst gering fallen. Dabei kommt es darauf an, ob die ar- zu halten, empfiehlt sich eine enge Zusam- beitsvertragliche Tätigkeit vom Schutzzweck menarbeit mit den zuständigen Gesundheits- der Reisewarnung erfasst wird. Dies kann z. behörden. B. an Orten mit erhöhtem Reise- und Publi- kumsverkehr wie Flughäfen und Bahnhöfen III. Arbeitnehmerentsendung angenommen werden. Nur dort ist der Arbeit- Grundsätzlich bleibt die Arbeitsleistung auch nehmer den gleichen Gesundheitsgefahren in Territorien möglich, die in nennenswertem wie im Falle einer Entsendung ausgesetzt Umfang von Ansteckungskrankheiten betrof- und die Leistungserbringung unzumutbar. fen sind. Es sind allerdings einige Besonder- Ob für Arbeitnehmer, die sich bereits im Aus- heiten zu beachten. land aufhalten, ein Anspruch auf vom Arbeit- 1. Zurückbehaltungsrecht geber finanzierte Rückkehr besteht, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. Dabei kommt es Arbeitnehmern steht im Fall der Entsendung z. B. auf die geplante Aufenthaltsdauer des in ausländische Gebiete, in denen das Virus Arbeitnehmers und die Perspektive im Hin- auftritt, grundsätzlich kein Zurückbehaltungs- blick auf die Ausbreitung der Krankheit in den recht zu. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht entsprechenden Regionen an. nach § 273 Abs.1 BGB nur ausnahmsweise, soweit die Leistung dem Arbeitnehmer unzu- Ein bloßer Sicherheitshinweis des Auswärti- mutbar ist. Dazu muss die Erbringung der Ar- gen Amtes genügt nicht zur Annahme eines beitsleistung unter Umständen erfolgen, die Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers für den Arbeitnehmer mit erheblichen Gefah- nach § 273 Abs.1 BGB. Sicherheitshinweise ren für Leben oder Gesundheit einhergehen. machen auf länderspezifische Risiken für Solange keine Reisewarnung des Auswärti- Reisende und Deutsche im Ausland auf- gen Amtes vorliegt, ist dies regelmäßig nicht merksam und enthalten lediglich die Empfeh- der Fall. lung von Reisen in diese Regionen Abstand zu nehmen. Dies ist zur Begründung eines Soweit für einzelne Länder oder Regionen Zurückbehaltungsrechts oder eines An- eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes spruchs auf Rückholung nicht ausreichend. vorliegt, können Arbeitnehmer ausnahms- weise berechtigt sein, einer Entsendung in 2. Entgeltfortzahlungsanspruch diese Gebiete zu widersprechen. Das Aus- Der Arbeitnehmer behält seinen vertragli- wärtige Amt spricht Reisewarnungen aus, chen Vergütungsanspruch nur, wenn er die wenn generell vor Reisen in diese Regionen Reise berechtigterweise nicht antritt. Der Ar- gewarnt werden muss. Insofern werden auch beitgeber kann diesem Arbeitnehmer dann die dort lebenden Deutschen aufgefordert, aufgrund seines Direktionsrechts eine an- das Land zu verlassen. dere Arbeit zuweisen. Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie, Hinweise für die Praxis 28. Januar 2020 4
Hält sich der Arbeitnehmer bereits im Aus- land auf und ist infolge der Krankheit arbeits- unfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 EFZG, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 20 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden. Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie, Hinweise für die Praxis 28. Januar 2020 5
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