COVID-19-Notmaßnahmenvorordnung im Mitarbeiterbereich Generalkollektivvertrag Corona-Test, gültig ab 25.1.2021 Herzlich Willkommen - WKO
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3. COVID-19-Notmaßnahmenvorordnung im Mitarbeiterbereich Generalkollektivvertrag Corona-Test, gültig ab 25.1.2021 Herzlich Willkommen Dr. Ingrid Totz DI Peter Postl Rechtsservice am 25.1.2021
COVID-19-Notmaßnahmenverordnung 25.1.2021 bis 3.2.2021 Eine Verlängerung der VO bis 7.2.2021 ist möglich Kurzzusammenfassung für den Mitarbeiterbereich ohne Berücksichtigung besonderer Wirtschaftsbereiche, wie insb. des Gesundheitsbereiches/Alten-, Pflege- und Behindertenheime BGBl. II Nr. 27/2021 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV Zentrale Bestimmung ist § 6 Ort der beruflichen Tätigkeit 2
Ort der beruflichen Tätigkeit § 6 3. COVID-19-NotMV Ort der beruflichen Tätigkeit § 6. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden. (2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist 1.zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und 2.in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. (3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden. 3
Ort der beruflichen Tätigkeit § 6 3. COVID-19-NotMV (4) Zusätzlich zu Abs.2 dürfen Arbeitsorte durch 1.Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, 2.Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen, 3.Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, 4.Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, 5.Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Kindern oder Schülern sowie bei Parteienverkehr und den in Z3 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. (5) Das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß §5 Abs.1 zweiter Satz und §5 Abs.5. (6) Abs.2 bis 6 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß §2 Abs.3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr.450/1994. (7) §4 Abs.1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden. 4
Ort der beruflichen Tätigkeit § 6 3. COVID-19-NotMV Neu: Abstand mind. 2 m Wie bisher: in geschlossenen Räumen Mund-Nasenschutz (MNS) zu tragen bei physischen Kontakten, außer sonstige geeignete Maßnahmen (z.B. Trennwände, Plexiglas,…feste Teams) Wie bisher: Zw. AG und AN können strengere Vereinbarungen zum Tragen von MNS getroffen werden Neu lt. Meinung Ministerium: auch bei einem negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einem negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine MNS-Maske zu tragen 5
Ort der beruflichen Tätigkeit § 6 3. COVID-19-NotMV Neu: insbesondere für folgende Tätigkeiten besondere Testungsregeln bzw. FFP2 Maskenpflicht: Bildungseinrichtungen (Kontakt mit Kindern/Schüler…) AN in Bereichen Lagerlogistik, in denen 2 m Abstand regelmäßig nicht eingehalten werden kann AN mit unmittelbarem Kundenkontakt 6
Ort der beruflichen Tätigkeit § 6 3. COVID-19-NotMV Diese speziellen AN dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn sie dem AG alle 7 Tage negativen Test vorweisen und bereithalten oder ärztliche Bestätigung über abgelaufene Infektion in letzten 6 Monaten oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten Ohne Nachweis muss AN FFP2 Maske ohne Ausatemventil (gleich- oder höherwertige Maske) tragen 7
Ausnahmen §15 VO (3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken und für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation. (4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund-und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund-und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. (5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. 8
Ausnahmen §15 VO 6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den den Mund-und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. (8) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht 1.sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind (11) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS- CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten. 9
Ausnahmen bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit Ausnahmen für das Tragen von FFP2 Maske: AN muss MNS Maske tragen, Ausnahme für das Tragen von MNS Maske: Wenn MNS gesundheitlich nicht zumutbar ist mechanische Schutzvorrichtung (von Ohren bis unters Kinn) zu tragen wenn auch das nicht zumutbar keine Schutzvorrichtung zu tragen Nachweis: ärztliche Bestätigung „durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen“. 10
Ausnahmen für Schwangere Allgemeine Ausnahme für das Tragen von FFP2 Maske: schwangere ANin muss MNS Maske tragen 11
Hinweis auf „Sonderfreistellung COVID-19“ für schwangere Arbeitnehmerinnen ab der 14. Schwangerschaftswoche §3 a Mutterschutzgesetz BGBl I Nr. 160/2020: Werdende Mütter dürfen ab Beginn der 14. Schwanger- schaftwoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden! Wenn die Änderung der Tätigkeiten oder des Arbeitsplatzes mit Mindestabstand oder Homeoffice nicht möglich sind, bekommt der Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt samt Lohnnebenkosten vom Bund über Antrag bei ÖGK erstattet. Gültig ab 1.1.2021 bis 31.3.2021 12
Fahrzeugnutzung zu beruflichen Zwecken/ Fahrgemeinschaft § 4 Abs 1 und § 6 Abs 7 VO Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. 13
Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021 § 1. Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich (2) Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt. (3) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind. § 2. Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test (im folgenden „Test“) Sofern Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs 5c COVID-19-Maßnahmengesetz für das Betreten Ihres Arbeitsortes einen Nachweis gemäß § 1 Abs 5 Z 5 COVID-19-MG vorzulegen haben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Sofern der Test nicht im Betrieb durchgeführt wird, ist der Test tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nachhause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht gemäß § 1 Abs 5c COVID-19-MG, ist der Test tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitgeber maximal einmal wöchentlich zur Freistellung gemäß § 2 Abs 1 verpflichtet. Der Termin des Tests ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs einvernehmlich zu bestimmen. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden. 14
Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021 § 3. Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen 1. Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2 Tests im Sinne des § 2 samt der hierzu in diesem Kollektivvertrag festgelegten Ansprüche sowie aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. 2. Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. § 4. Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen. § 5. Geltungsdauer/Wirksamkeitsbeginn Dieser Kollektivvertrag tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19- MG in Kraft und gilt bis 31.8. 2021. 15
Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021 General-KV: https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/generalkollektivver trag-corona-test.html Erläuterungen General-KV: https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/erlaeuterungen- generalkollektivvertrag-corona-test.html 16
Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021 Für jene AN, die negative Tests vorzulegen haben, sonst FFP2 Maske tragen müssen (Lagerlogistik unter 2 m, unmittelbarer Kundenkontakt….) gilt: Diese speziellen AN haben alle 7 Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Absolvierung von Covid-Test (inkl. An- Abreisezeit) Erfolgt Test nicht im Betrieb, soll er am Weg von zuhause zur Arbeit bzw. umgekehrt erfolgen/ Testtermin ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufes einvernehmlich zu bestimmen Sind Selbsttests zulässig, können sie genutzt werden Kein Anspruch für AN in Kurzarbeit! 17
Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021 Für jene AN, die KEINE negative Tests vorzulegen haben: AN hat Tests tunlichst außerhalb Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, hat der AG 1x/Woche bezahlte Freistellung zu gewähren. Kein Anspruch für AN in Kurzarbeit Test soll am Weg von zuhause zur Arbeit bzw. umgekehrt erfolgen/ Testtermin ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufes einvernehmlich zu bestimmen. Zulässige Selbsttests können genutzt werden 18
Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021 Entlastung bei dauerhafter Maskentragepflicht: Muss AN aufgrund von Gesetz oder VO Maske tragen (egal, welche Maske!) AG muss nach 3 Stunden Maskentragung das Abnehmen der Maske für mind. 10 Minuten ermöglichen. 19
Wer muss dauerhaft Maske tragen § 6 Abs 2 Z 2 VO (wie bisher) in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. Das Vorliegen eines negativen Tests hat keine Auswirkung auf diese Regelungen. § 6 Abs 4 VO (neu): Lagerlogistik unter 2 m, unmittelbarer Kundenkontakt….haben negative Tests vorzulegen, sonst müssen sie FFP2 Maske tragen. Bei Vorliegen eines negativen Tests muss dennoch § 6 Abs 2 Z 2 VO eingehalten werden. 20
MNS im Pausenraum lt. Meinung Ministerium Es ist immer dann eine Maske zu tragen, wenn eine Interaktion mit anderen Personen nicht auszuschließen ist und keine sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen (§ 6 Abs 2) vorhanden sind Abnehmen auch des Mund- und Nasenschutzes im Zusammenhang mit Pausen ist unter folgenden Voraussetzungen lt. rechtlicher Begründung zur VO möglich: Ein Pausenraum wird von einem einzigen Mitarbeiter genutzt, ein Pausenraum wird von mehreren Mitarbeitern genutzt, wobei "geeignete Schutzmaßnahmen" (insb. Trennwände) vorhanden sind., Es bestehen eigene „vorgegebene Pausenbereichen“ von ansonsten betrieblich genutzten Räumen (z.B. Werkshallen), solange diese alleine genutzt werden, sodass jedwede verbale oder persönlich Interaktion mit anderen Personen (insb. Kollegen, Kunden) verlässlich ausgeschlossen ist. 21
Wer trägt die Kosten für die FFP2-Maske in den Fällen des § 6 (4) VO § 6 Abs 4 VO: AN, die negative Tests vorzulegen haben, sonst FFP2 Maske tragen müssen (Lagerlogistik unter 2 m, unmittelbarer Kundenkontakt….) Der Arbeitnehmer hat die freie Wahl: Er kann sich freitesten oder stattdessen die FFP2-Maske tragen. Entscheidet er sich gegen das Freitesten und muss daher die FFP2-Maske tragen, hat er sie auch selbst zu bezahlen. Wird das Tragen vom Arbeitgeber „angeordnet“, dann muss er wohl die FFP2-Masken den Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellen. 22
Rechtsservice-Kontakt Für persönliche Anfragen von Mitgliedern erreichen Sie uns unter Tel. 0316/ 601-601 Diese Präsentation finden Sie unter www.wko.at/stmk/rs-va 23
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