COVID-19-Notmaßnahmenvorordnung im Mitarbeiterbereich Generalkollektivvertrag Corona-Test, gültig ab 25.1.2021 Herzlich Willkommen - WKO

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3. COVID-19-Notmaßnahmenvorordnung
        im Mitarbeiterbereich
 Generalkollektivvertrag Corona-Test,
          gültig ab 25.1.2021
      Herzlich Willkommen
             Dr. Ingrid Totz
             DI Peter Postl
       Rechtsservice am 25.1.2021
COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
                    25.1.2021 bis 3.2.2021

Eine Verlängerung der VO bis 7.2.2021 ist möglich
 Kurzzusammenfassung für den Mitarbeiterbereich
 ohne Berücksichtigung besonderer Wirtschaftsbereiche, wie
  insb. des Gesundheitsbereiches/Alten-, Pflege- und
  Behindertenheime

 BGBl. II Nr. 27/2021

 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV
 Zentrale Bestimmung ist § 6 Ort der beruflichen Tätigkeit

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Ort der beruflichen Tätigkeit § 6
3. COVID-19-NotMV

 Ort der beruflichen Tätigkeit § 6.
   (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit
    vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber
    und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen
    finden.
   (2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
   1.zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens
    zwei Metern einzuhalten und
   2.in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende
    mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen,
    die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch
    sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete
    Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von
    Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die
    Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden
    von festen Teams.
   (3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen
    zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden
    mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

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Ort der beruflichen Tätigkeit § 6
3. COVID-19-NotMV
(4) Zusätzlich zu Abs.2 dürfen Arbeitsorte durch
1.Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in
unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen,
2.Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
3.Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig
nicht eingehalten werden kann,
4.Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
5.Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein
molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist
gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen
bereitzuhalten. Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit
Kindern oder Schülern sowie bei Parteienverkehr und den in Z3 genannten Bereichen eine
Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw.
einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(5) Das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt.
Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß §5 Abs.1 zweiter Satz und §5 Abs.5.
(6) Abs.2 bis 6 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß §2 Abs.3 letzter Satz des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr.450/1994.
(7) §4 Abs.1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken
verwendet werden.
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Ort der beruflichen Tätigkeit § 6
3. COVID-19-NotMV
 Neu: Abstand mind. 2 m
 Wie bisher: in geschlossenen Räumen Mund-Nasenschutz
  (MNS) zu tragen bei physischen Kontakten, außer sonstige
  geeignete Maßnahmen (z.B. Trennwände, Plexiglas,…feste
  Teams)
 Wie bisher: Zw. AG und AN können strengere Vereinbarungen
  zum Tragen von MNS getroffen werden
 Neu lt. Meinung Ministerium: auch bei einem negativen
  Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einem negativen
  molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zwischen
  Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein
  Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und in
  geschlossenen Räumen eine MNS-Maske zu tragen

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Ort der beruflichen Tätigkeit § 6
3. COVID-19-NotMV

Neu: insbesondere für folgende Tätigkeiten besondere
Testungsregeln bzw. FFP2 Maskenpflicht:
 Bildungseinrichtungen (Kontakt mit Kindern/Schüler…)
 AN in Bereichen Lagerlogistik, in denen 2 m Abstand
  regelmäßig nicht eingehalten werden kann
 AN mit unmittelbarem Kundenkontakt

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Ort der beruflichen Tätigkeit § 6
3. COVID-19-NotMV

 Diese speziellen AN dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn
 sie dem AG alle 7 Tage negativen Test vorweisen und
  bereithalten oder ärztliche Bestätigung über abgelaufene
  Infektion in letzten 6 Monaten oder ein Nachweis über
  neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs
  Monaten
 Ohne Nachweis muss AN FFP2 Maske ohne Ausatemventil
  (gleich- oder höherwertige Maske) tragen

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Ausnahmen §15 VO
   (3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske)
    ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard
    entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng
    anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht während der Konsumation von
    Speisen und Getränken und für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie
    deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
   (4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske)
    ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard
    entsprechenden Maske oder einer den Mund-und Nasenbereich abdeckenden und eng
    anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten
    sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14.
    Lebensjahr dürfen auch eine den Mund-und Nasenbereich abdeckende und eng
    anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
    (5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske)
    ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard
    entsprechenden Maske gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen
    nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich
    abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern
    den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, darf auch
    eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende
    mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor,
    wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das
    Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht
    zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich
    abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
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Ausnahmen §15 VO
 6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der
  Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder
  jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard
  entsprechenden Maske, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen
  ist eine den den Mund-und Nasenbereich abdeckende und eng
  anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
 (8) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser
  Verordnung gilt nicht
 1.sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen
  zur räumlichen Trennung vorhanden sind
 (11) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-
  CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten
  sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu
  diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein
  Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum
  von sechs Monaten gleichzuhalten.

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Ausnahmen bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit

 Ausnahmen für das Tragen von FFP2 Maske:
 AN muss MNS Maske tragen,

 Ausnahme für das Tragen von MNS Maske:
Wenn MNS gesundheitlich nicht zumutbar
 ist mechanische Schutzvorrichtung (von Ohren bis unters Kinn) zu
  tragen
 wenn auch das nicht zumutbar  keine Schutzvorrichtung zu
  tragen

 Nachweis: ärztliche Bestätigung „durch eine von einem in
  Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt
  ausgestellte Bestätigung nachzuweisen“.
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Ausnahmen für Schwangere

 Allgemeine Ausnahme für das Tragen von FFP2 Maske:
 schwangere ANin muss MNS Maske tragen

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Hinweis auf „Sonderfreistellung COVID-19“ für
schwangere Arbeitnehmerinnen ab der 14.
Schwangerschaftswoche
§3 a Mutterschutzgesetz BGBl I Nr. 160/2020:
Werdende Mütter dürfen ab Beginn der 14. Schwanger-
schaftwoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes
mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit
anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt
werden!
Wenn die Änderung der Tätigkeiten oder des Arbeitsplatzes
mit Mindestabstand oder Homeoffice nicht möglich sind,
bekommt der Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt samt
Lohnnebenkosten vom Bund über Antrag bei ÖGK erstattet.
Gültig ab 1.1.2021 bis 31.3.2021
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Fahrzeugnutzung zu beruflichen Zwecken/
Fahrgemeinschaft § 4 Abs 1 und § 6 Abs 7 VO
   Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im
    gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich
    dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
   Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne
    Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske
    zu tragen.

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Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021
       § 1. Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich
(2) Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.

(3) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.

       § 2. Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test (im folgenden „Test“) Sofern Arbeitnehmer im Sinne von §
        1 Abs 5c COVID-19-Maßnahmengesetz für das Betreten Ihres Arbeitsortes einen Nachweis gemäß § 1 Abs 5 Z
        5 COVID-19-MG vorzulegen haben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer während der für die
        Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen.
        Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Sofern der Test nicht im Betrieb
        durchgeführt wird, ist der Test tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der
        Arbeitsstätte nachhause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Arbeitnehmer in
        Kurzarbeit.

         Besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht gemäß § 1 Abs 5c COVID-19-MG, ist der Test tunlichst
         außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitgeber maximal einmal
         wöchentlich zur Freistellung gemäß § 2 Abs 1 verpflichtet.
         Der Termin des Tests ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs einvernehmlich zu bestimmen.
         Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden.

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Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021

   § 3. Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen

1. Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2 Tests im Sinne des § 2 samt der hierzu
   in diesem Kollektivvertrag festgelegten Ansprüche sowie aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht
   entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der
   Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
2. Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen
   oder betriebliche Übungen, die für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch
   diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
   § 4. Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen

   Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen
    im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete
    arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske
    für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

   § 5. Geltungsdauer/Wirksamkeitsbeginn

   Dieser Kollektivvertrag tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-
    MG in Kraft und gilt bis 31.8. 2021.

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Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021

 General-KV:
  https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/generalkollektivver
  trag-corona-test.html
 Erläuterungen General-KV:
  https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/erlaeuterungen-
  generalkollektivvertrag-corona-test.html

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Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021

 Für jene AN, die negative Tests vorzulegen haben, sonst FFP2
  Maske tragen müssen (Lagerlogistik unter 2 m, unmittelbarer
  Kundenkontakt….) gilt:
 Diese speziellen AN haben alle 7 Tage Anspruch auf
  Entgeltfortzahlung für Absolvierung von Covid-Test (inkl. An-
  Abreisezeit)
 Erfolgt Test nicht im Betrieb, soll er am Weg von zuhause zur
  Arbeit bzw. umgekehrt erfolgen/
 Testtermin ist unter möglichster Schonung des
  Betriebsablaufes einvernehmlich zu bestimmen
 Sind Selbsttests zulässig, können sie genutzt werden
 Kein Anspruch für AN in Kurzarbeit!
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Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021

 Für jene AN, die KEINE negative Tests vorzulegen haben:
 AN hat Tests tunlichst außerhalb Arbeitszeit zu
  absolvieren. Ist dies nicht möglich, hat der AG 1x/Woche
  bezahlte Freistellung zu gewähren.
 Kein Anspruch für AN in Kurzarbeit
 Test soll am Weg von zuhause zur Arbeit bzw. umgekehrt
  erfolgen/ Testtermin ist unter möglichster Schonung des
  Betriebsablaufes einvernehmlich zu bestimmen.
  Zulässige Selbsttests können genutzt werden

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Generalkollektivvertrag Corona-Test ab 25.1.2021

 Entlastung bei dauerhafter Maskentragepflicht:
 Muss AN aufgrund von Gesetz oder VO Maske tragen
  (egal, welche Maske!)  AG muss nach 3 Stunden
  Maskentragung das Abnehmen der Maske für mind. 10
  Minuten ermöglichen.

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Wer muss dauerhaft Maske tragen

§ 6 Abs 2 Z 2 VO (wie bisher)
 in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und
  eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein
  physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
  ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete
  Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete
  Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die
  Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische
  Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden,
  organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. Das
  Vorliegen eines negativen Tests hat keine Auswirkung auf diese Regelungen.
§ 6 Abs 4 VO (neu):
 Lagerlogistik unter 2 m, unmittelbarer Kundenkontakt….haben negative Tests
  vorzulegen, sonst müssen sie FFP2 Maske tragen. Bei Vorliegen eines negativen
  Tests muss dennoch § 6 Abs 2 Z 2 VO eingehalten werden.
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MNS im Pausenraum lt. Meinung Ministerium
   Es ist immer dann eine Maske zu tragen, wenn eine Interaktion mit anderen Personen
    nicht auszuschließen ist und keine sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen (§ 6 Abs 2)
    vorhanden sind
   Abnehmen auch des Mund- und Nasenschutzes im Zusammenhang mit Pausen ist unter
    folgenden Voraussetzungen lt. rechtlicher Begründung zur VO möglich:
 Ein Pausenraum wird von einem einzigen Mitarbeiter genutzt,
 ein Pausenraum wird von mehreren Mitarbeitern            genutzt,   wobei   "geeignete
  Schutzmaßnahmen" (insb. Trennwände) vorhanden sind.,
 Es bestehen eigene „vorgegebene Pausenbereichen“ von ansonsten betrieblich genutzten
  Räumen (z.B. Werkshallen), solange diese alleine genutzt werden, sodass jedwede
  verbale oder persönlich Interaktion mit anderen Personen (insb. Kollegen, Kunden)
  verlässlich ausgeschlossen ist.

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Wer trägt die Kosten für die FFP2-Maske in den
Fällen des § 6 (4) VO

 § 6 Abs 4 VO: AN, die negative Tests vorzulegen haben, sonst FFP2
  Maske tragen müssen (Lagerlogistik unter 2 m, unmittelbarer
  Kundenkontakt….)
 Der Arbeitnehmer hat die freie Wahl: Er kann sich freitesten oder
  stattdessen die FFP2-Maske tragen. Entscheidet er sich gegen das
  Freitesten und muss daher die FFP2-Maske tragen, hat er sie auch
  selbst zu bezahlen.
 Wird das Tragen vom Arbeitgeber „angeordnet“, dann muss er
  wohl die FFP2-Masken den Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung
  stellen.

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Rechtsservice-Kontakt

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          erreichen Sie uns unter
            Tel. 0316/ 601-601

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