VERLÄSSLICH INFORMIERT - IMMOBILIEN-STREIFLICHT Ausgabe
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IMMOBILIEN-STREIFLICHT Ausgabe: 30. März 2021 VERLÄSSLICH INFORMIERT Aktuelle Informationen zu Immobilien- und Miet- rechtsthemen www.roedl.de Lesen Sie in dieser Ausgabe: Fiktive Mangelbeseitigungskosten beim Immobilienkauf – BGH, Urteil vom 12. März 2021, Az.: V ZR 33/19 Überwachungskameras und das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn – LG Frankenthal, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az.: 2 S 195/19
IMMOBILIEN-STREIFLICHT 30. MÄRZ 2021 Fiktive Mangelbeseitigungskos- ten beim Immobilienkauf BGH, Urteil vom 12. März 2021, Az.: V ZR 33/19 den Besteller im Werkvertragsrecht der Fall sei. Der Besteller sei also gegen eine entsprechende fi- Ein kaufvertraglicher Schadensersatzanspruch nanzielle Belastung aufgrund der Vorfinanzierung beim Immobilienkauf kann weiterhin anhand der der Beseitigung besser geschützt. Darum, so der fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet BGH, sei es auch im Kaufvertragsrecht nicht hin- werden. nehmbar, dem Käufer zuzumuten, die Mängelbe- Die Kläger klagten auf Zahlung von seitigung vorzufinanzieren. Die Umsatzsteuer ist Mängelbeseitigungskosten, sowie auf Feststel- von einem entsprechenden Anspruch nicht er- lung, dass weitere Schäden durch den Beklagten fasst. Diese muss nur ersetzt werden, wenn und zu ersetzen sind, nachdem es in einer von den Klä- soweit sie tatsächlich angefallen ist – sprich: Wenn gern vom Beklagten gekauften Eigentumswohnung die Mangelbeseitigung tatsächlich durchgeführt zu Mängeln in Form von Feuchtigkeitsschäden im wird. Hierdurch wird der Verkäufer vor einer unan- Schlafzimmer der Wohnung kam. Der Beklagte gemessenen Überkompensation geschützt. Wei- hatte sich im Kaufvertrag dazu verpflichtet, die terhin kann der Käufer nur den mangelbedingten Mängel zu beseitigen, sofern sie im fraglichen Zeit- Minderwert ersetzt verlangen, wenn der Aufwand raum auftreten. Jedoch kam er der Aufforderung für eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig zur Mängelbeseitigung der Kläger nicht nach. Das hoch wäre. Im vorliegenden Fall griff letzterer Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober- Schutzmechanismus nicht. Mithin hatte der be- landesgericht hat die Berufung des Beklagten zu- klagte Verkäufer die geltend gemachten Kosten als rückgewiesen. fiktive Mangelbeseitigungskosten zu zahlen. Der BGH hat nun auch die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Nach Ansicht des BGH könne ein Käufer im Rahmen des Schadensersat- Fazit: zes statt der Leistung (im Fall Schadensersatz statt Eine Divergenz zwischen den Senaten des BGH in der Mangelbeseitigung durch den beklagten Ver- den genannten Entscheidungen liegt nicht vor. Die käufer) wahlweise den Ausgleich eines mangelbe- Herleitung der Möglichkeit zur Schadensberech- dingten Minderwerts oder den Ersatz der voraus- nung anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskos- sichtlich erforderlichen, tatsächlich aber noch ten folgt nicht aus dem allgemeinen Schadens- nicht angefallenen (fiktiven) Mängelbeseitigungs- recht, sondern aus den Besonderheiten von Werk- kosten verlangen. Hier ergibt sich scheinbar eine und Kaufvertragsrecht. Mithin können Käufer ei- Divergenz zu einem anderen BGH-Urteil (Urteil ner mangelhaften Immobilie (oder auch anderen vom 22. Februar 2018, Az.: VII ZR 46/17), in dem der Sachen) weiterhin die fiktiven Mängelbeseiti- 7. Senat seine Rechtsprechung aufgab, nach wel- cher der Besteller eines Werkes ebenfalls wie ge- gungskosten abrechnen. Der Mangel muss nicht schildert einen Betrag in Höhe der fiktiven Mängel- tatsächlich beseitigt werden, die Kosten für eine beseitigungskosten verlangen konnte. Der BGH (5. gedachte Beseitigung können dennoch geltend ge- Zivilsenat) führt im vorliegenden Urteil allerdings macht werden. aus, dass der Unterschied zum Werkvertragsrecht darin liege, dass dem Käufer nach Kaufvertrags- recht kein Vorschussanspruch zusteht, wie dies für 2
IMMOBILIEN-STREIFLICHT 30. MÄRZ 2021 Überwachungskameras und das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn LG Frankenthal, Urteil vom 16. Dezember 2020, Gartenbereich des klagenden Nachbarn erfassen Az.: 2 S 195/19 könnte. Zu beachten kann letztlich auch sein, Das Persönlichkeitsrecht eines Nachbarn kann welchen Aufwand das Neu-Ausrichten der Kame- durch Überwachungskameras verletzt sein, auch ras auf das Nachbargrundstück erfordert. Ein Un- wenn die Kameras das Nachbargrundstück nur po- terlassungsanspruch könne beispielsweise dann tentiell erfassen. verneint werden, wenn die Kamera nur mit erhebli- Vor dem LG Frankenthal klagte ein chem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand Nachbar gegen seinen Nachbar auf Unterlassung ausgerichtet werden könnte. Allerdings wurde vom des Betreibens einer Überwachungskamera an BGH bereits ein Fall in 2011, in dem die Kameras in dessen Hauswand. Das AG Neustadt gab der Klage neun Meter Höhe nur unter Zuhilfenahme einer statt. Leiter bewegbar waren, derart entschieden, dass Das LG Frankental bestätigte nun die hierdurch ein objektiver Überwachungsverdacht Entscheidung und wies die Berufung des Nach- nicht verneint wurde. Eine Leiter hätte nach Aus- barn, welcher die Kamera installiert hatte (aber in- sage des BGH auch dann angebracht werden kön- zwischen bereits wieder abmontiert hatte) als un- nen, wenn die Nachbarn nicht zuhause sind und begründet zurück. Nach Auffassung des LG ist der Vorgang sei nicht sehr zeitaufwendig. Hieran eine Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn könne man erkennen, dass ein derartiger Aufwand sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Nur äußerst hoch sein müsse, um den Verdacht bei besonderen, das Persönlichkeitsrecht der Be- dadurch ausräumen zu können. Im Fall war das troffenen überwiegenden Interessen des Betrei- Drehen mit der bloßen Hand möglich, bzw. bei ei- benden sei es möglich, die Überwachung auch auf ner Kamera durch Lösen einer Schraube. Beides Bereiche auszuweiten, die öffentlich zugänglich sei kein erheblicher Aufwand, stellte das LG Fran- sind, oder auf die Zugänge zu fremden Grundstü- kenthal fest und bejahte mithin auch unter diesem cken. Vorliegend konnte das Gericht zwar nicht ab- Gesichtspunkt einen objektiven Überwachungs- schließend feststellen, ob die Nachbarn auch tat- verdacht. sächlich durch die Überwachung betroffen waren oder nicht, jedoch genüge es nach Auffassung des Gerichts auch wenn Dritte (also die Nachbarn) eine Fazit: Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müs- Eine Überwachung des eigenen Grundstücks ist sen. Ob ein solcher Überwachungsdruck vorliege, nicht grundsätzlich rechtswidrig. Problematisch sei im Einzelfall zu entscheiden, z.B. anhand ob- wird es aber dann, wenn öffentlich zugängliche jektiv Verdacht erregender Umstände oder im Hin- Areale oder gar andere (Privat-)Grundstücke von blick auf einen eskalierenden Nachbarschafts- der Überwachung erfasst werden, oder zumindest streit. Insbesondere letzterer Punkt konnte vom ohne erheblichen und äußerlich sichtbaren Auf- Gericht vorliegend eindeutig festgestellt werden. wand erfasst werden können. In diesen Fällen ist Die Nachbarn befanden sich seit Jahren im Streit nämliche eine Verletzung des Persönlichkeits- und die Kameras sollten angebracht werden, um rechts der betroffenen Personen naheliegend. Ein sich gerade vor den Nachbarn zu schützen. Ein Nachbarschaftsstreit allein reicht auch nicht aus, Sachverständigengutachten ergab außerdem, um ausnahmsweise die Rechte der Betroffenen dass für eine der zwei Kameras die Möglichkeit be- hinter den Rechten der überwachenden Person zu- stand diese so zu drehen, dass sie den gesamten rücktreten zu lassen. . 3
IMMOBILIEN-STREIFLICHT 30. MÄRZ 2021 KONTAKT FÜR WEITERE INFORMATIONEN Harald Reitze, LL.M. Rechtsanwalt Attorney at Law (New York) T + 49 911 9193 1325 harald.reitze@roedl.com Johannes Gruber Rechtsanwalt T + 49 911 9193 1308 johannes.gruber@roedl.com Andreas Griebel Rechtsanwalt & Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht T + 49 911 9193 3579 andreas.griebel@roedl.com Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und Impressum dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei we- der um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftli- che Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei Immobilien-Streiflicht, 30. März 2021 der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informa- tionen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, Herausgeber: Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesell- jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und schaft Steuerberatungsgesellschaft Wirtschafts- Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder prüfungsgesellschaft einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Ein- Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg zelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner über- Tel.: + 49 911 9193 1325 | www.roedl.de nimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser auf- harald.reitze@roedl.com grund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informatio- Verantwortlich für den Inhalt: nen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht Harald Reitze / Jörg Schielein unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newslet- Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg ters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffent- liche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- Redaktion/Koordination: oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung Johannes Gruber/ Andreas Griebel von Rödl & Partner. Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg 4
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