VERLÄSSLICH INFORMIERT - IMMOBILIEN-STREIFLICHT Ausgabe: Rödl & Partner

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VERLÄSSLICH INFORMIERT - IMMOBILIEN-STREIFLICHT Ausgabe: Rödl & Partner
IMMOBILIEN-STREIFLICHT                                                Ausgabe:
                                                                      22. Juni 2021
VERLÄSSLICH INFORMIERT
  Aktuelle Informationen zu Immobilien- und Miet-
  rechtsthemen

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  Lesen Sie in dieser Ausgabe:
   Die dingliche Wirkung einer
  Ausübungsbedingung einer Dienstbarkeit
    – BGH, Urteil vom 19. März 2021, Az.: V ZR 44/19

   Verfahren im Wohnungseigentum: Materiell gilt
  neues Recht!
    – LG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 20.04.2021 – 2-13 S 133/ 20
VERLÄSSLICH INFORMIERT - IMMOBILIEN-STREIFLICHT Ausgabe: Rödl & Partner
IMMOBILIEN-STREIFLICHT
                                                                                      22. JUNI 2021

 Die dingliche Wirkung einer
Ausübungsbedingung einer
Dienstbarkeit
BGH, Urteil vom 19. März 2021, Az.: V ZR 44/19       Trotzdem verlangte sie eine unentgeltliche Nut-
                                                     zung. Die Beklagten wollen die Nutzung nur gegen
Eine Bedingung zur Befugnis der Ausübung einer       Zahlung eines Entgelts gestatten.
Dienstbarkeit kann dingliche Wirkung haben.          Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
          Dafür muss die Bedingung nicht in das      Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie-
Grundbuch selbst eingetragen werden. Eine Be-        sen. Die Klägerin verfolgte ihren Duldungsantrag
zugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist aus-     vor dem BGH weiter.
reichend.                                                       Der BGH verwies die Sache nun zur er-
                                                     neuten Verhandlung und Entscheidung an das
            Die Klägerin ist Eigentümerin eines      Oberlandesgericht zurück.
Grundstücks, auf dem 1957 ein Hotel errichtet                   Die Ausübung einer Dienstbarkeit kann
wurde. 30 der insgesamt 129 benötigten Stell-        mit dinglicher Wirkung von der Zahlung eines Nut-
plätze sollten auf dem Nachbargrundstück errich-     zungsentgelts abhängig gemacht werden. Dies
tet werden. Die Beklagten sind Miteigentümer die-    habe zur Folge, dass bei Nichteintritt der Bedin-
ses Nachbargrundstücks. 1981 erfolgte die Eintra-    gung das dingliche Recht nicht durchsetzbar ist.
gung einer Grunddienstbarkeit, welche als Kraft-     Anders als für eine den Bestand des Rechts betref-
fahrzeugeinstallrecht bezeichnet wurde in das        fende Bedingung, genügt hierbei auch die Bezug-
Grundbuch. Hierbei wurde Eintragungsbewilligung      nahme auf die Eintragungsbewilligung. Dies folge
vom 22. November 1979 Bezug genommen. In die-        aus der Anwendung des § 874 Satz 1 BGB.
ser heißt es:                                                   In dem zu entscheidenden Fall hatte
„a) Der Eigentümer des herrschenden Grundbesit-      die in der Eintragungsbewilligung formulierte Be-
zes ist berechtigt, auf dem dienenden Grundbesitz    dingung allerdings keine dingliche Wirkung. Dies
30 - dreißig - Kraftfahrzeuge einzustellen und zu    ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik
diesem Zweck die vorhandenen Zufahrten zu be-        der Eintragungsbewilligung. Für eine dingliche
nutzen.                                              Wirkung hätte die Bedingung im selben Abschnitt
b) …                                                 wie der Inhalt der Dienstbarkeit formuliert werden
Der Käufer bewilligt und beantragt die Eintragung    müssen. Wäre eine dingliche Wirkung beabsichtigt
der bestellten Grunddienstbarkeit im Grundbuch       gewesen, hätte es außerdem den letzten Satze der
Zug um Zug mit der Eintragung der Auflassung.        Eintragungsbewilligung nicht bedurft, da dann
Für die Einräumung des Rechts zu Buchst. a) hat      nicht dafür gesorgt werden müsste, dass eine Nut-
der Berechtigte eine angemessene und ortsübliche     zungsgebühr entrichtet wird.
Nutzungsgebühr zu entrichten. Hierfür hat der Ver-
käufer zu sorgen und einzustehen.“
                                                     Fazit:
Von den früheren Eigentümern des herrschenden        Vor dem Erwerb von Immobilien ist also nicht nur
Grundstücks wurde die Dienstbarkeit nicht in An-     ein Blick ins Grundbuch angebracht. Man sollte
spruch genommen. 2010 machte die Klägerin erst-      sich nach dieser Entscheidung des BGH auch die
mals die Dienstbarkeit gegenüber den Beklagten       Dokumente vorlegen lassen, auf die das Grund-
geltend. Diese hatte bei dem Erwerb des Grund-       buch Bezug nimmt. Nur so lassen sich Unsicher-
stücks keine schuldrechtliche Verpflichtung zur      heiten vor einem etwaigen Rechtsstreit aus dem
Zahlung einer Nutzungsgebühr übernommen.             Weg schaffen.

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 Verfahren im Wohnungseigen-
tum: Materiell gilt neues Recht!
LG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 20.04.2021 –                      In materieller Hinsicht gilt dagegen das
2-13 S 133/ 20                                          neue, seit dem 01.12.2020 geltende Recht. Dies be-
                                                        gründet sich u.a. bei der vorliegenden Beschlus-
           Wohnungseigentumsrechtliche Klage-           sersetzungsklage damit, dass als maßgeblicher
verfahren, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig      Zeitpunkt der Schluss der letzten mündlichen Ver-
waren, sind materiell-rechtlich nach neuem Recht        handlung auszumachen ist. Eine Ausnahme hier-
zu beurteilen.                                          von liegt lediglich bei Anfechtungsklagen vor. Hier
           Prozessual gilt gemäß § 48 Abs. 5 WEG        ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzu-
das bis dahin geltende Recht weiter.                    stellen.
                                                                    Diese grundlegende Einordnung vo-
             Parteien des Rechtsstreits sind die bei-   rausgeschickt, kommt das Landgericht Frank-
den einzigen Eigentümer einer verwalterlosen            furt/Main zu dem Schluss, dass das Rechtmittel
WEG. Die Wohnanlage besteht aus mehreren Rei-           keinen Erfolg haben kann. Nach § 20 WEG (neue
henhäusern. Ein Reihenhaus bildet jeweils eine ei-      Fassung) setzt jede bauliche Veränderung des Ge-
gene WEG. Die Wohneinheit der Kläger umfasst            meinschaftseigentums zwingend die Beschluss-
unter anderem auch das Dachgeschoss. Die Kläger         fassung durch die Eigentümer voraus. Der hilfs-
planen auf dem Dach eine Klimaanlage anzubrin-          weise gestellte Antrag auf Beschlussersetzung ist
gen und begehren die Feststellung, dass die Zu-         ebenfalls nicht erfolgreich, da kein Anspruch auf
stimmung der Beklagten zu den geplanten Maß-            Beschlussfassung besteht, so das Landgericht. So
nahmen entbehrlich seien. Hilfsweise beantragen         handelt es sich nicht um eine privilegierte Maß-
sie, die Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zu      nahme gem. § 20 Abs. 2 WEG. Als Anspruchs-
verurteilen. In erster Instanz wurde die Klage abge-    grundlage kommt somit nur § 20 Abs. 3 WEG in Be-
wiesen. Das Berufungsgericht befindet: zu Recht!        tracht. Da der Einbau der von den Klägern ange-
             Zur Begründung führt das Landgericht       strebten Klimaanlage aber einen Eingriff in die
Frankfurt/Main aus, dass nach § 48 Abs. 5 WEG           bauliche Substanz des Gebäudes darstellt und zu-
für alle vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen      dem das äußere Erscheinungsbild ändert, besteht
Verfahren die bis dahin geltenden Vorschriften des      kein Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung.
dritten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes
gelten.
             Als Verfahren entsprechend dieser Vor-     Fazit:
schrift ist auch die Beschlussersetzungsklage –         Die Entscheidung des Landgericht Frankfurt/Main
wie streitgegenständlich hilfsweise geltend ge-         ist nicht zu beanstanden.
macht - zu bewerten. Zwar finden sich die Vor-                      Die Ansicht, dass nach der WEG-Re-
schriften zum Beschlussersetzungsverfahren gem.         form für am 01.12.2020 bereits anhängige Verfah-
§ 21 Abs. 8 aF WEG gerade nicht im dritten Teil des     ren altes Prozessrecht, aber neues materielles
WEG, worauf § 48 Abs. 5 WEG verweist. Allerdings        WEG-Recht zur Anwendung kommen soll, dürfte
soll nach ganz herrschender Meinung für Be-             sich voraussichtlich als einhellige Meinung durch-
schlussersetzungsklagen gerade nichts anderes           setzen.
gelten, als für Beschlussklagen. Es kommt folglich
das bisherige, bis einschließlich 30.11.2020 gel-
tende Verfahrensrecht zur Anwendung.

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