VERLÄSSLICH INFORMIERT - IMMOBILIEN-STREIFLICHT Ausgabe
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
IMMOBILIEN-STREIFLICHT Ausgabe: 15. Juni 2021 VERLÄSSLICH INFORMIERT Aktuelle Informationen zu Immobilien- und Miet- rechtsthemen www.roedl.de Lesen Sie in dieser Sonder-Ausgabe: Informations- und Handlungsbedarf aus Novellierung des Wärmeabrechnungsrechts – Verordnungsentwürfe zur AVBFernwärmeV, HeizKostV und FernwärmeAbrV vom 10.03.2021
IMMOBILIEN-STREIFLICHT 15. JUNI 2021 Informations- und Handlungs- bedarf aus Novellierung des Wär- meabrechnungsrechts Verordnungsentwürfe zur AVBFernwärmeV, Heiz- lierung der HeizKostV (vgl. § 6 Abs. 1 Gebäudeener- KostV und FernwärmeAbrV vom 10.03.2021 giegesetz (GEG)) ist deshalb damit zu rechnen, dass die Verordnungen spätestens in der letzten Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens Plenarsitzung des Bundesrats vor der Sommer- Der Bundesrat hat die für den 28.05.2021 ange- pause am 25.06.2021 verabschiedet wird. setzte Entscheidung über die Novellierung einer Verordnung über die Änderung der Heizkostenver- Welche Verordnung für wen? – Lieferst Du noch o- ordnung (HeizKostV) und der Verordnung über all- der verteilst Du schon? gemeine Bedingungen zur Versorgung mit Fern- Häufig sind sich Immobilienbetreiber gar nicht be- wärme (AVBFernwärmeV) kurzfristig von der Ta- wusst, dass die Regelungen der AVBFernwärmeV, gesordnung genommen und wird über die Novellie- Heizkostenverordnung und in Zukunft auch noch rungen voraussichtlich in seiner letzten Sitzung am der Fernwärmeabrechnungsverordnung auch ohne 25.06.2021 entscheiden. Hintergrund für die trotz eine vertragliche Bezugnahme kraft Gesetzes für hohem europarechtlichen Verabschiedungsdruck wärme-, miet-, und WEG-rechtliche Leistungsbe- vorgenommene Verschiebung ist vermutlich der ziehungen gelten. Für wen gelten deshalb die no- noch bestehende Änderungs- und Ergänzungsbe- vellierten Vorgaben der Verordnungsentwürfe? darf von Seiten der Bundesländer. Dies war vor al- lem in Anbetracht der erheblichen Kritik den Ver- AVBFernwärmeV für Energiekosten-Controller ordnungsentwürfen – vor allem auch von Seiten Die AVBFernwärmeV gilt kraft Gesetzes für den der Immobilienverbände – ohnehin zu erwarten. Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für Das Bundesministerium für Wirtschaft die Versorgung, insbesondere für die Belieferung, und Energie (BMWi) hat bereits im März 2021 ne- mit Fernwärme zu allgemeinen Bedingungen (§ 1 ben dem Entwurf der Heizkostenverordnung (Refe- Abs. 1 AVBFernwärmeV). Dabei hat die Rechtspre- rentenentwurf der Bundesregierung einer Verord- chung einen weiten Fernwärmebegriff geprägt, so- nung über die Änderung der Heizkostenverord- dass die AVBFernwärmeV unabhängig von der Ent- nung (Stand: 10.3.2021)) (nachfolgend „HeizKostV- fernung zwischen der Erzeugungsanlage und dem RefE“) den Entwurf einer „Verordnung zur Umset- Verbraucher und auch ohne eine öffentliches Ver- zung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU sorgungsnetz nahezu jede Form der Wärme- und im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“ vorge- Kältebelieferung umfasst, soweit der Versorger in legt (entwurf-einer-verordnung-zur-umsetzung- Wärmeversorgungsanlagen investiert hat. Damit der-energieeffizienzrichtlinie-2018-2002.pdf sind nahezu alle Formen der Wärmelieferung von (bmwi.de)), mit dem die AVBFErnwärmeV novelliert der Auskoppelung aus Großkraftwerken mit regio- wird (nachfolgend „AVBFernwärmeV-RefE“) und nalen Fernwärmenetzverbünden, über städtische eine neue „Verordnung über die Verbrauchserfas- KWK-Versorgung, ländliche Bio-Nahwärmenetze sung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fern- bis hin zur Contracting-Belieferung innerhalb von wärme und Fernkälte“ (Fernwärmeabrechnungs- privaten Arealen und Gebäuden von der AVBFern- verordnung ; nachfolgend auch „FwAbrV“) einge- wärmeV umfasst. In Bezug auf die Messung und führt werden soll . Mit den Verordnungen sollen die Abrechnung der Fernwärme (§§ 18 AVBFernwär- Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU- meV ff.) beziehen sich die Regelungen der AVB- Richtlinie 2018/2002 vom 11.12.2018 zur Änderung FernwärmeV auf die Belieferung, die in der Regel der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz) in mindestens auch an der Übergabestelle gemessen deutsches Recht umgesetzt werden. Eigentlich wird. Damit sind zunächst vor allem Fernwärmelie- hätte dies schon bis zum 25.10.2020 erfolgen müs- feranten von der Novellierung des § 18 AVBFern- sen. Insofern steht die Novellierung unter dem eu- wärmeV betroffen. roparechtlichen Sanktionsdruck eines Vertrags- Mittelbar betreffen die Änderungen verletzungsverfahrens. Aufgrund der Zustim- aber auch die Immobilienentwickler und -betrei- mungserfordernisse des Bundesrats für die Novel- ber, einerseits soweit die wärmemesstechnische 2
IMMOBILIEN-STREIFLICHT 15. JUNI 2021 Ausstattung in der Immobilienentwicklung betrof- Grundsätzlich sieht die HeizKostV eine fen ist, andererseits soweit die rechtskonforme nach Raumheizung und Warmwasserbereitung so- Abrechnung eine Grundlage für das Energiekos- wie nach Wohnungsfläche und Verbrauch ge- ten-Controlling in der Immobilienverwaltung ist. trennte Verteilung vor, die zum Teil auch mit unge- Die Fernwärmeabrechnungsverord- eichten, d.h. entsprechend ungenauen Messgerä- nung regelt zukünftig zusätzliche besondere An- ten (z.B. sog. „Verdunstungszähler“) erfasst wer- forderungen an die Messung und Abrechnung von den darf. Dabei ist in der Entwicklung der Heizkos- Fernwärme und Fernkälte im Sinne der Fernwär- tenV aus umweltpolitischen Gründen eine Tendenz meabrechnungsverordnung. Dabei wird mit der zur zunehmenden Verteilung nach Verbrauch und Fernwärmeabrechnungsverordnung erstmals eine Erfassung durch geeichte Messgeräte zu beobach- gesetzliche Fernwärme- und Fernkältedefinition ten, die jetzt durch die Verordnungsnovellierung vorgenommen, die wesentlich enger als die bishe- fortgesetzt wird. rige Definition der Rechtsprechung ist. Nach § 1 Abs. 2 und 3 FwAbrV ist der Fernwärmebegriff auf Was kommt auf die Immobilienbranche zu? die Lieferung über ein Netz zwischen mehreren Ge- Nach der Verordnungen dürfen zukünftig aus- bäuden beschränkt. Insofern ist die Contracting- schließlich fernablesbare Messeinrichtungen ver- belieferung innerhalb eines Gebäudes vom An- wendet werden. Nicht fernablesbare Messeinrich- wendungsbereich der Fernwärmeabrechnungsver- tungen, die vor Inkrafttreten der Verordnungen in- ordnung ausgeschlossen. Ein Teil der Contracting- stalliert werden, müssen bis einschließlich versorger ist deshalb von den Neuerungen der 31.12.2026 nachgerüstet oder durch fernablesbare Fernwärmeabrechnungsverordnung möglicher- Geräte ersetzt werden. weise überhaupt nicht betroffen. Außerdem müssen Versorgungsunter- nehmen ihren Kunden Verbrauchs- bzw. Abrech- HeizKostV für Vermieter und WEG-Verwalter nungsinformationen mindestens zweimal im Jahr Die Heizkostenverordnung regelt dagegen nur die oder auf Wunsch sogar öfter mitteilen. Spätestens Verteilung von Heizungs- und Warmwasserkosten ab dem 1.1.2022 sind Abrechnungs- bzw. Ver- (sog. „Untermessung“ oder „Submetering“). Dabei brauchsinformationen auch während der Heizperi- ist die Verteilung vorrangig ein Problem der miet- ode monatlich zur Verfügung zu stellen. und WEG-rechtlichen Wärmelieferpflichten von Schließlich enthalten beide Verordnun- Immobilieneigentümern, da der Vermieter oder die gen umfangreiche Vorgaben zu neuen Inhalten und Wohnungseigentümergemeinschaft die am Haus- Informationspflichten der Abrechnungen. Dies be- anschluss bezogene Fernwärme oder die in der trifft unter anderem Informationen zum Brenn- Heizungsanlage erzeugte Wärme auf die Woh- stoffmix, den eingesetzten Energieträgern, Treib- nungsnutzer einer Mehrparteienimmobilie vertei- hausgasemissionen, Primärenergiefaktoren, erho- len müssen. Zwar werden die entsprechenden bene Steuern und Abgaben. Mess- und Abrechnungspflichten in der Praxis Insbesondere sollen grafische Ver- häufig durch sog. „Mess- und Abrechnungsdienst- gleichsübersichten zum eigenen Energieverbrauch leister“ übernommen. Immobilienverwaltungen im Vorjahr und mit Durchschnittsendnutzern der- müssen aber den regulativen Rahmen zumindest selben Nutzerkategorie beigefügt werden. Insofern kennen, um deren Leistungen zumindest nachvoll- bleibt abzuwarten, wie diese Pflichten in der nach ziehen, zu kontrollieren und ggfs. bemängeln zu Beschluss im Bundesrat ausgestalteten Endfas- können. sung der Verordnungen aussehen wird. Ausnahmsweise können auch Fernwär- meversorger zur Verteilung verpflichtet sein, wenn Fazit: sie nicht den Immobilieneigentümer beliefern, Das Mess- und Abrechnungswesen der Wärmever- sondern unmittelbar mit einzelnen Immobiliennut- sorgung wird durch die Novellierung der AVBFern- zern Lieferverträge schließen (sog. „(Mieter-)Di- wärmeV, FernwärmeAbrV und HeizKostV umfas- rektbelieferung“). Wollen oder können sie nach send reguliert. Immobilienentwickler und -Betrei- den technischen Zwängen des bestehenden Mess- ber müssen sich jetzt über die neuen Anforderun- und Sekundärwärmebereitstellungskonzepts nicht gen informieren, den Handlungsbedarf für ihr Un- jede einzelne Wohneinheit messen, so können sie ternehmen bestimmen und entsprechende Umset- auch nur die Lieferung für die Gesamtimmobilie zungsmaßnahmen einleiten. Informieren messen und müssen die hierfür gemessenen Wär- Sie sich hierzu auf unserem Webinar am memengen nach HeizKostV auf die einzelnen Nut- 29.06.2021. zer verteilen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4, Abs. 7 AVB- FernwärmeV). In diesem besonderen Fall befinden sich dann auch Fernwärmelieferanten im Anwen- dungsbereich der HeizKostV. 3
IMMOBILIEN-STREIFLICHT 15. JUNI 2021 KONTAKT FÜR WEITERE INFORMATIONEN Harald Reitze, LL.M. Rechtsanwalt Attorney at Law (New York) T + 49 911 9193 1325 harald.reitze@roedl.com Johannes Gruber Rechtsanwalt T + 49 911 9193 1308 johannes.gruber@roedl.com Joachim Held Rechtsanwalt, Mag. rer. pupl. T + 49 911 9193 3515 joachim.held@roedl.com Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und Impressum dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei we- der um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftli- che Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei Immobilien-Streiflicht, 15. Juni 2021 der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informa- tionen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, Herausgeber: Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesell- jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und schaft Steuerberatungsgesellschaft Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Ein- Tel.: + 49 911 9193 1325 | www.roedl.de zelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner über- harald.reitze@roedl.com nimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser auf- grund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Verantwortlich für den Inhalt: Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informatio- Harald Reitze / Jörg Schielein nen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newslet- ters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffent- Redaktion/Koordination: liche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- Johannes Gruber/ Andreas Griebel oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg von Rödl & Partner. 4
Sie können auch lesen