Für eine menschenrechtliche Regulierung der globalen Wirtschaft - Stellungnahme der Treaty Alliance Deutschland zum überarbeiteten Entwurf für ein ...

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Treaty Alliance Deutschland

Für eine menschenrechtliche
Regulierung der globalen Wirtschaft

Stellungnahme der Treaty Alliance Deutschland
zum überarbeiteten Entwurf für ein verbindliches
UN-Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten
(»Revised Draft«)
Für eine menschenrechtliche Regulierung der globalen Wirtschaft
Stellungnahme der Treaty Alliance Deutschland zum überarbeiteten Entwurf
für ein verbindliches UN-Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten
(»Revised Draft«)

Im Juni 2014 erteilte der Menschenrechtsrat der Vereinten      mens beteiligen. In einem ersten Schritt sollten sie
Nationen (UN) einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe          zur anstehenden Verhandlungsrunde der zuständigen
das Mandat (Resolution 26/9), ein völkerrechtliches            UN-Arbeitsgruppe am 14. bis 18. Oktober 2019 schrift-
Abkommen zur Regulierung der Aktivitäten transnatio-           lich Stellung zum vorliegenden Vertragsentwurf nehmen.
naler und anderer Unternehmen zu erarbeiten. Hinter-           Die Treaty Alliance Deutschland empfiehlt der Bundesre-
grund ist der unzureichende Schutz von Menschenrechten         gierung und der EU, dabei folgende Kommentare und
in der globalen Wirtschaft. Auf Grundlage intensiver           Verbesserungsvorschläge aufzugreifen.
Konsultationen mit Regierungen, Wissenschaft und Zivil-
gesellschaft hat der ecuadorianische Vorsitzende Emilio        1. Zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen
Rafael Izquierdo Miño im Juli 2019 einen konsolidierten        Wie die Präambel richtigerweise feststellt, können Unter-
Entwurf dieses Abkommens veröffentlicht („Revised              nehmen zu einer nachhaltigen Entwicklung, inklusive der
Draft“). Während der fünften Tagung der Arbeitsgruppe          Verwirklichung der Menschenrechte, beitragen. Es sollte
vom 14. bis 18. Oktober 2019 in Genf wird dieser die           jedoch deutlich gemacht werden, dass wirtschaftliche
Grundlage für „substantielle Verhandlungen“ sein.              Aktivitäten häufig mit mehr Ressourcenverbrauch und
        Der Revised Draft präzisiert den im Juli 2018 veröf-   CO2-Emissionen einhergehen und Wirtschaftswachstum
fentlichten Entwurf („Zero Draft“) und hat in vielen           somit auch ein Risiko für nachhaltige Entwicklung,
Punkten an Stringenz und Klarheit gewonnen. Er orien-          u. a. besonders für den Klimaschutz und die Biodiversität,
tiert sich explizit und konzeptionell eng an den UN-Leit-      darstellen kann.
prinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP)
und dem Konzept der menschenrechtlichen Sorgfalts-             2. Rechtslücken in der globalen Wirtschaft schließen
pflichten. Er legt einen besonderen Fokus auf einen verbes-    Der Geltungsbereich des Revised Draft wurde in sachge-
serten Zugang zu Recht und Abhilfe von Betroffenen von         rechter Weise erweitert. Anders als der Zero Draft ist der
Menschenrechtsverletzungen und stärkt damit die dritte         Entwurf nicht mehr auf transnationale Unternehmen oder
Säule der UNLP. Der Abkommensentwurf kommt den von             Geschäfte mit transnationalem Charakter beschränkt.
der Europäischen Union (EU) und der Bundesregierung            Stattdessen soll das Abkommen für alle Unternehmen
geäußerten Anliegen weit entgegen. So ist der Geltungsbe-      gelten, darunter auch staatseigene Unternehmen sowie
reich des neuen Vertragsentwurfs nicht mehr auf transna-       kleine und mittlere Unternehmen (KMUs). Geschäfts-
tionale Unternehmen oder Geschäfte mit transnationalem         tätigkeiten sind auch nicht mehr als notwendigerweise
Charakter beschränkt. Er enthält auch keine direkten           „gewinnbringend“ definiert (Artikel 1, Absatz 3). Dadurch
völkerrechtlichen Verpflichtungen für Unternehmen. Die         werden auch Tätigkeiten erfasst, die Gewinne nicht zum
Haftungsregeln im Fall von Menschenrechtsverstößen             erklärten Zweck haben. Dies ist eine wichtige Neuerung,
sind klar umrissen und mit Augenmaß formuliert.                da auch von nationalen oder staatseigenen Unternehmen
        Vor diesem Hintergrund sollten die EU und              nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und
die Bundesregierung sich fortan aktiv und konstruktiv          die Umwelt ausgehen können. Auch von KMUs können
an den Verhandlungen um die Inhalte des Abkom-                 erhebliche menschenrechtliche Risiken ausgehen, wenn sie
etwa in einem Hochrisikosektor oder –gebiet aktiv sind.            führung schützen und ihr Recht auf Sicherheit, Privat-
Es ist daher zu begrüßen, dass solche Unternehmen nicht            sphäre, physische und psychische Integrität gewährleisten
prinzipiell ausgeschlossen sind. Gleichzeitig bestimmt der         müssen (Artikel 4). Auch Bestimmungen zum Zugang
Revised Draft, dass insbesondere bei KMUs unangemes-               zu für die Prozessführung relevanten Dokumenten und
sene Belastungen vermieden werden sollen (Artikel 5,               Beweiserleichterungen sind vorgesehen.
Absatz 6).                                                                Der Entwurf beinhaltet außerdem Vorschläge zur
        Zugleich sieht der Entwurf weiterhin besondere             verbesserten justiziellen Zusammenarbeit der Staaten
Regelungen zur Schließung der Rechtslücken vor, die                (Artikel 10) und internationalen Kooperation bei der
im Kontext von transnationalen Wirtschaftsaktivitäten              Umsetzung des Abkommens (Artikel 11). Es ist zudem
gegeben sind. Dazu zählen die Einrichtung eines inter-             erfreulich, dass der überarbeitete Entwurf bereits in der
nationalen Fonds, der Betroffenen rechtliche und finan-            Präambel die überproportional negativen Auswirkungen
zielle Unterstützung bereitstellen soll (Artikel 13, Absatz        von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen auf
7) und der Abbau von wesentlichen Hürden für Betrof-               Frauen und Mädchen, Kinder, indigene Völker, Menschen
fene von Menschenrechtsverletzungen beim Zugang zu                 mit Behinderungen, Migranten und Flüchtlinge explizit
Recht und Abhilfe (Artikel 4). Betroffene sollen die Wahl          benennt und eine entsprechende Berücksichtigung bei der
haben, ob sie die Gerichte in dem Land anrufen, in dem             Umsetzung des Abkommens einfordert (vgl. auch Artikel
(a) die Menschenrechtsverletzung aufgetreten ist, (b) der/         5, Absatz 3b und Artikel 14, Absatz 4).
die Betroffene seinen/ihren Wohnsitz hat oder (c) das
vermeintlich verantwortliche Unternehmen niederge-                 3. Unternehmen in die Pflicht nehmen
lassen ist (Artikel 7).                                            und Rechtsverstöße sanktionieren
        Es sollte jedoch auch die Möglichkeit geschaffen           Der überarbeitete Entwurf für ein UN-Abkommen
werden, dass bei Menschenrechtsverstößen im Ausland                verzichtet auf direkte völkerrechtliche Pflichten für
Klagen gegen Tochterunternehmen auch im Land des                   Unternehmen. Entsprechend der herkömmlichen Völker-
Mutterkonzerns zulässig sind, wie es zum Beispiel in den           rechtsdoktrin würde das Abkommen in erster Linie die
Niederlanden bereits gilt. Eine solche Notzuständigkeit            Vertragsstaaten verpflichten. Diese müssen sicherstellen,
sollte für die Fälle etabliert werden, (a) in welchen die Strei-   dass ihre nationale Gesetzgebung alle Personen, die in
tigkeit einen Bezug zum Inland hat; und (b) in welchen             ihrem Hoheitsgebiet oder ihrer Gerichtsbarkeit geschäft-
die Betroffenen Gefahr laufen, im Ausland kein Recht               liche Tätigkeiten ausüben – auch solche mit grenzüber-
erlangen zu können. Als Inlandsbezug für eine Klage in             schreitendem Charakter – dazu verpflichtet, Menschen-
einem Land des Mutterunternehmens sind Geschäftsbe-                rechte zu achten und Menschenrechtsverletzungen oder
ziehungen der ausländischen Tochter-/Zuliefererbetriebe            –missbrauch vorzubeugen (Artikel 5, Absatz 1). Konkret
zu ebendiesem als ausreichend anzusehen.                           sollen die Unternehmen zu menschenrechtlicher Sorg-
        Der Revised Draft stellt klar, dass die Vertragsstaaten    falt verpflichtet werden – also entsprechend den UNLP
Betroffene vor unzulässigen Beeinträchtigungen und                 Folgenabschätzungen durchführen, Gegenmaßnahmen
Einschüchterungen im Zusammenhang mit der Prozess-                 ergreifen, transparent darüber berichten und Beschwer-
demechanismen einrichten (Artikel 5, Absatz 2 und 3).                         beschränkt und wird weiter eingegrenzt durch die Krite-
Explizit wird dabei auf die Bedeutung angemessener                            rien der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Scha-
Konsultationen mit Betroffenen verwiesen. Im Zusam-                           dens (Artikel 6, Absatz 6). Eine solche Haftungsbeschrän-
menhang mit indigenen Gruppen gilt es, den internati-                         kung ist angemessen, da einem Unternehmen sonst kein
onalen Standard der freien, vorherigen und informierten                       Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.
Zustimmung einzuhalten. Bei der menschenrechtlichen                                  Neben der zivilrechtlichen Haftung ist im Abkom-
Sorgfalt sollen Angemessenheitskriterien wie die Wahr-                        mensentwurf auch vorgesehen, dass die Vertragsstaaten –
scheinlichkeit und das Ausmaß von Menschenrechtsverlet-                       entsprechend der Charakteristika ihres nationalen Rechts
zungen, die Unternehmensgröße sowie spezifische Bran-                         – strafrechtliche oder öffentliche Sanktionen für einen
chenrisiken berücksichtigt werden (Artikel 5, Absatz 4).                      Katalog von besonders schweren wirtschaftsbezogenen
       Problematisch ist, dass der Revised Draft nicht                        Straftaten vorsehen müssen (Artikel 6, Absatz 7). Es ist
eindeutig ist hinsichtlich der Reichweite der zu etablie-                     angemessen, die Entscheidung über öffentlich-rechtliche
renden Sorgfaltsverfahren (Artikel 5). Der Revised Draft                      oder strafrechtliche Sanktionen den Vertragsstaaten zu
bezieht sich auf die eigenen Geschäftstätigkeiten und                         überlassen. Die Sanktionen sollten jedoch nicht auf den
vertragliche Beziehungen. Es ist unklar, ob damit nur die                     Katalog von besonders schweren Straftaten wie Kriegs-
eigenen Vertragspartner und damit nur das erste Glied der                     verbrechen, Folter und Zwangsarbeit beschränkt bleiben,
Wertschöpfungskette beinhaltet ist, oder die zu etablie-                      da auch unterhalb dieser Schwelle das Ordnungsrecht als
rende Sorgfalt auch für die Tätigkeiten von beispielsweise                    Instrumentarium neben das einzelfallbezogene Zivilrecht
Subunternehmen gilt. Der Zero Draft und die UNLP                              treten muss, um die Missachtung menschenrechtlicher
stellen dagegen auf Geschäftsbeziehungen ab und gelten                        Sorgfaltspflichten angemessen zu sanktionieren.
damit prinzipiell für die gesamte Wertschöpfungskette.                               Frankreich hat als erstes EU-Mitglied seit 2017 ein
Der Revised Draft sollte sich an diesem Konsens, der mit                      Gesetz, das große französische Konzerne zu menschen-
den UNLP erzielt wurde, orientieren. Unternehmen                              rechtlicher und ökologischer Sorgfalt verpflichtet und im
dürfen demnach Menschenrechtsverletzungen weder                               Fall von Verstößen Sanktionen vorsieht. In Deutschland
verursachen, noch dazu beitragen. Sie sollten darüber                         und anderen europäischen Ländern wird über die Einfüh-
hinaus Menschenrechtsverletzungen vermeiden, mit                              rung entsprechender Gesetze diskutiert. In Deutschland
denen ihre Produkte und Dienstleistungen unmittelbar                          hat die Debatte mit dem Bekanntwerden eines Entwurfs
verbunden sind.                                                               für ein Wertschöpfungskettengesetz aus dem Bundes-
       In Artikel 6 des Abkommensentwurfs ist vorge-                          ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
sehen, dass die Vertragsstaaten sicherstellen sollen, dass                    Entwicklung (BMZ) im Februar 2019 an Fahrt gewonnen.
ihr innerstaatliches Recht effektive, verhältnismäßige und                    Der Koalitionsvertrag kündigt eine gesetzliche Regelung
abschreckende Sanktionen sowie Wiedergutmachung für                           auf nationaler und EU-Ebene an, falls das Monitoring des
Fälle von wirtschaftsbezogenen Menschenrechtsverlet-                          Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte
zungen bereithält (Artikel 6, Absatz 4). Die zivilrecht-                      (NAP) ergibt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung von
liche Haftung ist dabei auf vertragliche Beziehungen                          Unternehmen nicht reicht. Die Bundesminister Gerd

1
  BMZ (2019): Gestaltungsmöglichkeiten eines Mantelgesetzes zur nachhaltigen Gestaltung globaler Wertschöpfungsketten und zur Änderung wirtschaftsrecht-
licher Vorschriften (Nachhaltige Wertschöpfungskettengesetz - NaWKG) (Stand 01.02.2019) (https://die-korrespondenten.de/fileadmin/user_upload/die-korres-
pondenten.de/SorgfaltGesetzentwurf.pdf ).
Müller und Hubertus Heil haben bereits angekündigt,                Vertragsorganen bekannt, soll das Komitee die Aufgabe
sich dafür während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft            haben, die Vertragsbestimmungen auszulegen, regelmä-
in der zweiten Jahreshälfte 2020 einzusetzen. Es liegt             ßige Staatenberichte über die Umsetzung der Vertrags-
daher im Interesse der Bundesregierung und der EU, über            pflichten entgegenzunehmen, zu kommentieren und
die konstruktive Beteiligung am UN-Treaty-Prozess dazu             normative Empfehlungen auszusprechen (Artikel 13).
beizutragen, dass Staaten weltweit menschenrechtliche              Um eine effektive Überwachung der Umsetzung des
Sorgfaltspflichten von Unternehmen jeweils in ihrem                Abkommens zu gewährleisten, sollte das Komitee jedoch
nationalen Recht verankern und diesbezüglich ein inter-            auch Individualbeschwerden gegen Staaten bei wirt-
nationales „level playing field“ geschaffen wird.                  schaftsbezogenen Menschenrechtsverletzungen entge-
                                                                   gennehmen und Ermittlungen vor Ort in konkreten
4. Vorrang vor Handels- und Investitionsrecht                      Fallkonstellationen (Länderreisen, Informationsrechte)
Der Revised Draft ist nicht eindeutig darin, ob beste-             durchführen können, da dies ein wesentliches Element
hende und zukünftige völkerrechtliche Verträge dem                 zur Gewährleistung von Rechtsschutz ist, wenn auf nati-
Abkommen rechtlich widersprechen dürfen (Artikel 12,               onaler Ebene kein Zugang zu Recht gegeben ist.
Absatz 6). Wie die Draft Elements von September 2017                      Die Einrichtung eines Gerichtshofes, vor dem
dies noch klar formulierten, so sollte auch die Endfassung         Betroffene im Fall von Rechtsverletzungen die beteiligten
des Abkommens in Konfliktfällen ein klares Primat des              Unternehmen und/oder Staaten verklagen können, sollte
Abkommens vor den Regelungen anderer bi- und multi-                zusätzlich weiterverfolgt werden. Zwar ist der nationale
lateralen Abkommen, beispielsweise Investitionsschutz-             Rechtsweg für Betroffene am besten erreichbar und kann
und Handelsabkommen (vergleichbar dem Artikel 103                  gegenüber internationalen Klagen und Beschwerden oft
UN Charta) verlangen. Damit die tatsächliche rechtliche            auch effektiver und schneller Abhilfe leisten. In vielen
Durchsetzungskraft dieser Vorrangstellung sichergestellt           Ländern bietet der nationale Rechtsweg jedoch keinen
ist, sollte der Treaty klarstellen, dass sie auch bei der Ausle-   ausreichenden Schutz.
gung von Investitionsschutz- und Handelsabkommen
durch Schiedsgerichte gilt.

5. Überwachung der Umsetzung des Abkommens
Auch die Regelungen zur Umsetzung des Abkommens
sind im neuen Abkommensentwurf stringenter als in
der Vorgängerversion. Während der Zero Draft noch
verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung des Abkom-
mens vorsah, schlägt der ecuadorianische Vorsitzende
im Revised Draft die Einsetzung eines unabhängigen
Expert*innenkomitees als schlanken und sinnvollen
Durchsetzungsmechanismus vor. Wie von anderen UN
Die Stellungnahme der Treaty Alliance Deutschland zum Entwurf für ein verbindliches UN-Abkommen zu
Wirtschaft und Menschenrechten (»Zero Draft«) von September 2018 ist abrufbar unter:
https://www.cora-netz.de/wp-content/uploads/2018/11/2018-09_Treaty-Alliance-Dtl_Stellungnah-
me-Zero-Draft_web.pdf

Das ausführliche Positionspapier "Für eine menschenrechtliche Regulierung der globalen Wirtschaft" der
Treaty Alliance Deutschland in der aktualisierten Fassung von Februar 2019 ist abrufbar unter:
https://www.globalpolicy.org/images/pdfs/Positionspapier_TreatyAllianzDeutschland_Fassung2019.pdf

                In der Treaty Alliance Deutschland (www.cora-netz.de/treaty)
               haben sich die folgenden zivilgesellschaftliche Organisationen
               zusammengeschlossen, um den Prozess hin zu einem globalen
                  Menschenrechtsabkommen zu transnationalen Konzernen
                 und anderen Unternehmen zu unterstützen. Die vorliegende
                   Stellungnahme wird von den Mitgliedsorganisationen im
                            Rahmen ihres Mandats mitgetragen.

aktion ./. arbeitsunrecht | Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt | Attac Deutschland | Berliner Wassertisch | Brot für die Welt | BUND |
Christliche Initiative Romero | CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung | FEMNET | FIAN Deutschland | Forschungs-und Doku-
mentationszentrum Chile-Lateinamerika | Forum Fairer Handel | Forum Umwelt und Entwicklung | Germanwatch | Global Policy Forum |
Goliathwatch | INKOTA-netzwerk | Institut für Ökologie und Aktions-Ethnologie (INFOE) | Mission EineWelt | medico international |
MISEREOR | PowerShift | SÜDWIND | terre des hommes | WEED | Weltladen-Dachverband | Werkstatt Ökonomie

CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung
Stresemannstr. 72, 10963 Berlin
Tel. +49 (0)30-2888 356 989 • info@cora-netz.de • www.cora-netz.de

Berlin, September 2019

Layout & Grafik: www.peerneumann.com
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