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Treaty Alliance Deutschland Für eine menschenrechtliche Regulierung der globalen Wirtschaft Stellungnahme der Treaty Alliance Deutschland zum überarbeiteten Entwurf für ein verbindliches UN-Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten (»Revised Draft«)
Für eine menschenrechtliche Regulierung der globalen Wirtschaft Stellungnahme der Treaty Alliance Deutschland zum überarbeiteten Entwurf für ein verbindliches UN-Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten (»Revised Draft«) Im Juni 2014 erteilte der Menschenrechtsrat der Vereinten mens beteiligen. In einem ersten Schritt sollten sie Nationen (UN) einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zur anstehenden Verhandlungsrunde der zuständigen das Mandat (Resolution 26/9), ein völkerrechtliches UN-Arbeitsgruppe am 14. bis 18. Oktober 2019 schrift- Abkommen zur Regulierung der Aktivitäten transnatio- lich Stellung zum vorliegenden Vertragsentwurf nehmen. naler und anderer Unternehmen zu erarbeiten. Hinter- Die Treaty Alliance Deutschland empfiehlt der Bundesre- grund ist der unzureichende Schutz von Menschenrechten gierung und der EU, dabei folgende Kommentare und in der globalen Wirtschaft. Auf Grundlage intensiver Verbesserungsvorschläge aufzugreifen. Konsultationen mit Regierungen, Wissenschaft und Zivil- gesellschaft hat der ecuadorianische Vorsitzende Emilio 1. Zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen Rafael Izquierdo Miño im Juli 2019 einen konsolidierten Wie die Präambel richtigerweise feststellt, können Unter- Entwurf dieses Abkommens veröffentlicht („Revised nehmen zu einer nachhaltigen Entwicklung, inklusive der Draft“). Während der fünften Tagung der Arbeitsgruppe Verwirklichung der Menschenrechte, beitragen. Es sollte vom 14. bis 18. Oktober 2019 in Genf wird dieser die jedoch deutlich gemacht werden, dass wirtschaftliche Grundlage für „substantielle Verhandlungen“ sein. Aktivitäten häufig mit mehr Ressourcenverbrauch und Der Revised Draft präzisiert den im Juli 2018 veröf- CO2-Emissionen einhergehen und Wirtschaftswachstum fentlichten Entwurf („Zero Draft“) und hat in vielen somit auch ein Risiko für nachhaltige Entwicklung, Punkten an Stringenz und Klarheit gewonnen. Er orien- u. a. besonders für den Klimaschutz und die Biodiversität, tiert sich explizit und konzeptionell eng an den UN-Leit- darstellen kann. prinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP) und dem Konzept der menschenrechtlichen Sorgfalts- 2. Rechtslücken in der globalen Wirtschaft schließen pflichten. Er legt einen besonderen Fokus auf einen verbes- Der Geltungsbereich des Revised Draft wurde in sachge- serten Zugang zu Recht und Abhilfe von Betroffenen von rechter Weise erweitert. Anders als der Zero Draft ist der Menschenrechtsverletzungen und stärkt damit die dritte Entwurf nicht mehr auf transnationale Unternehmen oder Säule der UNLP. Der Abkommensentwurf kommt den von Geschäfte mit transnationalem Charakter beschränkt. der Europäischen Union (EU) und der Bundesregierung Stattdessen soll das Abkommen für alle Unternehmen geäußerten Anliegen weit entgegen. So ist der Geltungsbe- gelten, darunter auch staatseigene Unternehmen sowie reich des neuen Vertragsentwurfs nicht mehr auf transna- kleine und mittlere Unternehmen (KMUs). Geschäfts- tionale Unternehmen oder Geschäfte mit transnationalem tätigkeiten sind auch nicht mehr als notwendigerweise Charakter beschränkt. Er enthält auch keine direkten „gewinnbringend“ definiert (Artikel 1, Absatz 3). Dadurch völkerrechtlichen Verpflichtungen für Unternehmen. Die werden auch Tätigkeiten erfasst, die Gewinne nicht zum Haftungsregeln im Fall von Menschenrechtsverstößen erklärten Zweck haben. Dies ist eine wichtige Neuerung, sind klar umrissen und mit Augenmaß formuliert. da auch von nationalen oder staatseigenen Unternehmen Vor diesem Hintergrund sollten die EU und nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Bundesregierung sich fortan aktiv und konstruktiv die Umwelt ausgehen können. Auch von KMUs können an den Verhandlungen um die Inhalte des Abkom- erhebliche menschenrechtliche Risiken ausgehen, wenn sie
etwa in einem Hochrisikosektor oder –gebiet aktiv sind. führung schützen und ihr Recht auf Sicherheit, Privat- Es ist daher zu begrüßen, dass solche Unternehmen nicht sphäre, physische und psychische Integrität gewährleisten prinzipiell ausgeschlossen sind. Gleichzeitig bestimmt der müssen (Artikel 4). Auch Bestimmungen zum Zugang Revised Draft, dass insbesondere bei KMUs unangemes- zu für die Prozessführung relevanten Dokumenten und sene Belastungen vermieden werden sollen (Artikel 5, Beweiserleichterungen sind vorgesehen. Absatz 6). Der Entwurf beinhaltet außerdem Vorschläge zur Zugleich sieht der Entwurf weiterhin besondere verbesserten justiziellen Zusammenarbeit der Staaten Regelungen zur Schließung der Rechtslücken vor, die (Artikel 10) und internationalen Kooperation bei der im Kontext von transnationalen Wirtschaftsaktivitäten Umsetzung des Abkommens (Artikel 11). Es ist zudem gegeben sind. Dazu zählen die Einrichtung eines inter- erfreulich, dass der überarbeitete Entwurf bereits in der nationalen Fonds, der Betroffenen rechtliche und finan- Präambel die überproportional negativen Auswirkungen zielle Unterstützung bereitstellen soll (Artikel 13, Absatz von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen auf 7) und der Abbau von wesentlichen Hürden für Betrof- Frauen und Mädchen, Kinder, indigene Völker, Menschen fene von Menschenrechtsverletzungen beim Zugang zu mit Behinderungen, Migranten und Flüchtlinge explizit Recht und Abhilfe (Artikel 4). Betroffene sollen die Wahl benennt und eine entsprechende Berücksichtigung bei der haben, ob sie die Gerichte in dem Land anrufen, in dem Umsetzung des Abkommens einfordert (vgl. auch Artikel (a) die Menschenrechtsverletzung aufgetreten ist, (b) der/ 5, Absatz 3b und Artikel 14, Absatz 4). die Betroffene seinen/ihren Wohnsitz hat oder (c) das vermeintlich verantwortliche Unternehmen niederge- 3. Unternehmen in die Pflicht nehmen lassen ist (Artikel 7). und Rechtsverstöße sanktionieren Es sollte jedoch auch die Möglichkeit geschaffen Der überarbeitete Entwurf für ein UN-Abkommen werden, dass bei Menschenrechtsverstößen im Ausland verzichtet auf direkte völkerrechtliche Pflichten für Klagen gegen Tochterunternehmen auch im Land des Unternehmen. Entsprechend der herkömmlichen Völker- Mutterkonzerns zulässig sind, wie es zum Beispiel in den rechtsdoktrin würde das Abkommen in erster Linie die Niederlanden bereits gilt. Eine solche Notzuständigkeit Vertragsstaaten verpflichten. Diese müssen sicherstellen, sollte für die Fälle etabliert werden, (a) in welchen die Strei- dass ihre nationale Gesetzgebung alle Personen, die in tigkeit einen Bezug zum Inland hat; und (b) in welchen ihrem Hoheitsgebiet oder ihrer Gerichtsbarkeit geschäft- die Betroffenen Gefahr laufen, im Ausland kein Recht liche Tätigkeiten ausüben – auch solche mit grenzüber- erlangen zu können. Als Inlandsbezug für eine Klage in schreitendem Charakter – dazu verpflichtet, Menschen- einem Land des Mutterunternehmens sind Geschäftsbe- rechte zu achten und Menschenrechtsverletzungen oder ziehungen der ausländischen Tochter-/Zuliefererbetriebe –missbrauch vorzubeugen (Artikel 5, Absatz 1). Konkret zu ebendiesem als ausreichend anzusehen. sollen die Unternehmen zu menschenrechtlicher Sorg- Der Revised Draft stellt klar, dass die Vertragsstaaten falt verpflichtet werden – also entsprechend den UNLP Betroffene vor unzulässigen Beeinträchtigungen und Folgenabschätzungen durchführen, Gegenmaßnahmen Einschüchterungen im Zusammenhang mit der Prozess- ergreifen, transparent darüber berichten und Beschwer-
demechanismen einrichten (Artikel 5, Absatz 2 und 3). beschränkt und wird weiter eingegrenzt durch die Krite- Explizit wird dabei auf die Bedeutung angemessener rien der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Scha- Konsultationen mit Betroffenen verwiesen. Im Zusam- dens (Artikel 6, Absatz 6). Eine solche Haftungsbeschrän- menhang mit indigenen Gruppen gilt es, den internati- kung ist angemessen, da einem Unternehmen sonst kein onalen Standard der freien, vorherigen und informierten Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Zustimmung einzuhalten. Bei der menschenrechtlichen Neben der zivilrechtlichen Haftung ist im Abkom- Sorgfalt sollen Angemessenheitskriterien wie die Wahr- mensentwurf auch vorgesehen, dass die Vertragsstaaten – scheinlichkeit und das Ausmaß von Menschenrechtsverlet- entsprechend der Charakteristika ihres nationalen Rechts zungen, die Unternehmensgröße sowie spezifische Bran- – strafrechtliche oder öffentliche Sanktionen für einen chenrisiken berücksichtigt werden (Artikel 5, Absatz 4). Katalog von besonders schweren wirtschaftsbezogenen Problematisch ist, dass der Revised Draft nicht Straftaten vorsehen müssen (Artikel 6, Absatz 7). Es ist eindeutig ist hinsichtlich der Reichweite der zu etablie- angemessen, die Entscheidung über öffentlich-rechtliche renden Sorgfaltsverfahren (Artikel 5). Der Revised Draft oder strafrechtliche Sanktionen den Vertragsstaaten zu bezieht sich auf die eigenen Geschäftstätigkeiten und überlassen. Die Sanktionen sollten jedoch nicht auf den vertragliche Beziehungen. Es ist unklar, ob damit nur die Katalog von besonders schweren Straftaten wie Kriegs- eigenen Vertragspartner und damit nur das erste Glied der verbrechen, Folter und Zwangsarbeit beschränkt bleiben, Wertschöpfungskette beinhaltet ist, oder die zu etablie- da auch unterhalb dieser Schwelle das Ordnungsrecht als rende Sorgfalt auch für die Tätigkeiten von beispielsweise Instrumentarium neben das einzelfallbezogene Zivilrecht Subunternehmen gilt. Der Zero Draft und die UNLP treten muss, um die Missachtung menschenrechtlicher stellen dagegen auf Geschäftsbeziehungen ab und gelten Sorgfaltspflichten angemessen zu sanktionieren. damit prinzipiell für die gesamte Wertschöpfungskette. Frankreich hat als erstes EU-Mitglied seit 2017 ein Der Revised Draft sollte sich an diesem Konsens, der mit Gesetz, das große französische Konzerne zu menschen- den UNLP erzielt wurde, orientieren. Unternehmen rechtlicher und ökologischer Sorgfalt verpflichtet und im dürfen demnach Menschenrechtsverletzungen weder Fall von Verstößen Sanktionen vorsieht. In Deutschland verursachen, noch dazu beitragen. Sie sollten darüber und anderen europäischen Ländern wird über die Einfüh- hinaus Menschenrechtsverletzungen vermeiden, mit rung entsprechender Gesetze diskutiert. In Deutschland denen ihre Produkte und Dienstleistungen unmittelbar hat die Debatte mit dem Bekanntwerden eines Entwurfs verbunden sind. für ein Wertschöpfungskettengesetz aus dem Bundes- In Artikel 6 des Abkommensentwurfs ist vorge- ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und sehen, dass die Vertragsstaaten sicherstellen sollen, dass Entwicklung (BMZ) im Februar 2019 an Fahrt gewonnen. ihr innerstaatliches Recht effektive, verhältnismäßige und Der Koalitionsvertrag kündigt eine gesetzliche Regelung abschreckende Sanktionen sowie Wiedergutmachung für auf nationaler und EU-Ebene an, falls das Monitoring des Fälle von wirtschaftsbezogenen Menschenrechtsverlet- Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte zungen bereithält (Artikel 6, Absatz 4). Die zivilrecht- (NAP) ergibt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung von liche Haftung ist dabei auf vertragliche Beziehungen Unternehmen nicht reicht. Die Bundesminister Gerd 1 BMZ (2019): Gestaltungsmöglichkeiten eines Mantelgesetzes zur nachhaltigen Gestaltung globaler Wertschöpfungsketten und zur Änderung wirtschaftsrecht- licher Vorschriften (Nachhaltige Wertschöpfungskettengesetz - NaWKG) (Stand 01.02.2019) (https://die-korrespondenten.de/fileadmin/user_upload/die-korres- pondenten.de/SorgfaltGesetzentwurf.pdf ).
Müller und Hubertus Heil haben bereits angekündigt, Vertragsorganen bekannt, soll das Komitee die Aufgabe sich dafür während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft haben, die Vertragsbestimmungen auszulegen, regelmä- in der zweiten Jahreshälfte 2020 einzusetzen. Es liegt ßige Staatenberichte über die Umsetzung der Vertrags- daher im Interesse der Bundesregierung und der EU, über pflichten entgegenzunehmen, zu kommentieren und die konstruktive Beteiligung am UN-Treaty-Prozess dazu normative Empfehlungen auszusprechen (Artikel 13). beizutragen, dass Staaten weltweit menschenrechtliche Um eine effektive Überwachung der Umsetzung des Sorgfaltspflichten von Unternehmen jeweils in ihrem Abkommens zu gewährleisten, sollte das Komitee jedoch nationalen Recht verankern und diesbezüglich ein inter- auch Individualbeschwerden gegen Staaten bei wirt- nationales „level playing field“ geschaffen wird. schaftsbezogenen Menschenrechtsverletzungen entge- gennehmen und Ermittlungen vor Ort in konkreten 4. Vorrang vor Handels- und Investitionsrecht Fallkonstellationen (Länderreisen, Informationsrechte) Der Revised Draft ist nicht eindeutig darin, ob beste- durchführen können, da dies ein wesentliches Element hende und zukünftige völkerrechtliche Verträge dem zur Gewährleistung von Rechtsschutz ist, wenn auf nati- Abkommen rechtlich widersprechen dürfen (Artikel 12, onaler Ebene kein Zugang zu Recht gegeben ist. Absatz 6). Wie die Draft Elements von September 2017 Die Einrichtung eines Gerichtshofes, vor dem dies noch klar formulierten, so sollte auch die Endfassung Betroffene im Fall von Rechtsverletzungen die beteiligten des Abkommens in Konfliktfällen ein klares Primat des Unternehmen und/oder Staaten verklagen können, sollte Abkommens vor den Regelungen anderer bi- und multi- zusätzlich weiterverfolgt werden. Zwar ist der nationale lateralen Abkommen, beispielsweise Investitionsschutz- Rechtsweg für Betroffene am besten erreichbar und kann und Handelsabkommen (vergleichbar dem Artikel 103 gegenüber internationalen Klagen und Beschwerden oft UN Charta) verlangen. Damit die tatsächliche rechtliche auch effektiver und schneller Abhilfe leisten. In vielen Durchsetzungskraft dieser Vorrangstellung sichergestellt Ländern bietet der nationale Rechtsweg jedoch keinen ist, sollte der Treaty klarstellen, dass sie auch bei der Ausle- ausreichenden Schutz. gung von Investitionsschutz- und Handelsabkommen durch Schiedsgerichte gilt. 5. Überwachung der Umsetzung des Abkommens Auch die Regelungen zur Umsetzung des Abkommens sind im neuen Abkommensentwurf stringenter als in der Vorgängerversion. Während der Zero Draft noch verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung des Abkom- mens vorsah, schlägt der ecuadorianische Vorsitzende im Revised Draft die Einsetzung eines unabhängigen Expert*innenkomitees als schlanken und sinnvollen Durchsetzungsmechanismus vor. Wie von anderen UN
Die Stellungnahme der Treaty Alliance Deutschland zum Entwurf für ein verbindliches UN-Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten (»Zero Draft«) von September 2018 ist abrufbar unter: https://www.cora-netz.de/wp-content/uploads/2018/11/2018-09_Treaty-Alliance-Dtl_Stellungnah- me-Zero-Draft_web.pdf Das ausführliche Positionspapier "Für eine menschenrechtliche Regulierung der globalen Wirtschaft" der Treaty Alliance Deutschland in der aktualisierten Fassung von Februar 2019 ist abrufbar unter: https://www.globalpolicy.org/images/pdfs/Positionspapier_TreatyAllianzDeutschland_Fassung2019.pdf In der Treaty Alliance Deutschland (www.cora-netz.de/treaty) haben sich die folgenden zivilgesellschaftliche Organisationen zusammengeschlossen, um den Prozess hin zu einem globalen Menschenrechtsabkommen zu transnationalen Konzernen und anderen Unternehmen zu unterstützen. Die vorliegende Stellungnahme wird von den Mitgliedsorganisationen im Rahmen ihres Mandats mitgetragen. aktion ./. arbeitsunrecht | Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt | Attac Deutschland | Berliner Wassertisch | Brot für die Welt | BUND | Christliche Initiative Romero | CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung | FEMNET | FIAN Deutschland | Forschungs-und Doku- mentationszentrum Chile-Lateinamerika | Forum Fairer Handel | Forum Umwelt und Entwicklung | Germanwatch | Global Policy Forum | Goliathwatch | INKOTA-netzwerk | Institut für Ökologie und Aktions-Ethnologie (INFOE) | Mission EineWelt | medico international | MISEREOR | PowerShift | SÜDWIND | terre des hommes | WEED | Weltladen-Dachverband | Werkstatt Ökonomie CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung Stresemannstr. 72, 10963 Berlin Tel. +49 (0)30-2888 356 989 • info@cora-netz.de • www.cora-netz.de Berlin, September 2019 Layout & Grafik: www.peerneumann.com
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