Meine private kranken-versicherung - Allianz

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Meine private kranken-versicherung - Allianz
meine private
kranken-
versicherung

Hier finden Sie wichtige
Informationen zu Ihrer Allianz
Krankenversicherung.

Weitere Informationen finden
Sie unter www.allianz.at/
krankenversicherung.
Inhaltsverzeichnis

                                            3      tarifübersicht
                                                   (Hier sehen Sie alle Versicherungstarife auf einen Blick.)

                                          12       Allgemeine Versicherungs­bedingungen für die Krankheits­kosten-und
                                                   Krankenhaustage­geldversicherung (AVBK 1998)
                                                   (Die allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten für alle gewählten Leistungen aus
                                                   den Bereichen Privatpatient im Krankenhaus und Privatpatient beim Haus- und Facharzt)

                                          20       besondere versicherungsbedingungen

                                                   Privatpatient im Krankenhaus
                                                   Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung
                                                   Tarifgruppe NZ
                                                   (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus bei Unfall, Krankheit und Entbindung;
                                                   ohne selbstgewählten Selbstbehalt)

                                                   Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung
                                                   Tarifgruppen SNZ und SGZ (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus bei Unfall,
                                                   Krankheit und Entbindung; mit Selbstbehalt, SNZ)

                                                   Besondere Bedingung Nr. 6671 Sonderklasse Einbettzimmer
                                                   (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus bei Unfall, Krankheit und Entbindung;
                                                   Wahl eines Einbett­zimmers)

                                                   Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung
                                                   nach Unfall Tarif U
                                                   (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus nur nach Unfall – Auswahl für
                                                   Erwachsene)

                                                   Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung
                                                   Tarif OZ
                                                   (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus nur nach Unfall – Auswahl für Kinder)

                                                   Besondere Bedingung Nr. 3679 Krankenhausverzeichnis
                                                   (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus-; Verzeichnis über alle Vertragskranken-
                                                   häuser)

                                                   Privatpatient beim Haus- und Fach­arzt
                                                   Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heil­
                                                   behandlung Tarifgruppe PS1
                                                   (Bei Auswahl von: Privatpatient beim Haus- und Facharzt; ohne Zahnbehandlung)

                                                   Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heil­
                                                   behandlung Tarife PPZ1, PPZP1, PTZ1, PTZP1
                                                   (Bei Auswahl von: Privatpatient beim Haus- und Facharzt; inklusive Zahnbehandlung;
                                                   PPZ1)

Änderungen, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten. Die Unterlage stellt einen Überblick dar. Vollständige Informationen entnehmen Sie bitte dem Antrag, der Polizze und den jeweiligen Versicherungs­
bedingungen. Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Sitz: 1130 Wien, Hietzinger Kai 101–105, Telefon: 05 9009-0, Fax: 05 9009-70000, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien
unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565, Internet: http://www.allianz.at. Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 (www.fma.gv.at)
Tarifübersicht

Je nach Wahl Ihrer Versicherungsleistungen gelten die folgenden Informationen:

1. Privatpatient im Krankenhaus (Krankenhauskostenversicherung)

−− Versicherungsschutz besteht weltweit
−− Nach Krankheit, Unfall, Entbindung ohne Selbstbehalt (Tarif NZ) und mit Selbstbehalt (Tarif SNZ):
   für die Behandlung von Krankheiten und Unfallfolgen sowie für Entbin­dungen
−− Nur nach Unfall (Tarif U2000):
   Versicherungsschutz nur für die Behandlung von Unfallfolgen
−− Nur nach Unfall mit Option (Tarif OZ, bei Kindern):
   für die Behandlung von Unfallfolgen mit Option auf Tarif SNZ oder NZ (ohne neuerliche Risikoprüfung und mit Berück-
   sichtigung der bisherigen Versicherungsdauer).

So viel bietet Ihnen die Krankenhauskostenversicherung:

• Stationäre Behandlungen
  −− Voller Kostenersatz in der Sonderklasse Zweibettzimmer eines Vertragskrankenhauses*, wenn der Kostengaran-
        tietarif versichert ist.
  −− Freie Wahl des Vertragskrankenhauses.
  −− Freie Wahl des Vertrauensarztes.
  −− Ganztägiges Besuchsrecht.
  −− Kosten für die Begleitperson eines Kindes werden übernommen.
• Ambulante Operationen und invasive Diagnostik anstelle eines stationären Krankenhausaufenthaltes:
  −− Voller Kostenersatz in einer an die Allianz Elementar vertraglich gebundene Tagesklinik* oder in der Privatordina­
        tion eines Vertragsarztes der Allianz Elementar, wenn der Kostengarantietarif versichert ist.
• Pauschale bei bösartigen Neubildungen (Krebs).
• Palliativtagegeld bei stationärem Aufenthalt in der Palliativstation.
• Ärztliche Zweitmeinung (2nd opinion) wenn eine Operation empfohlen wird.
• Psychologische Beratung bei schwerer Erkrankung.

* Vertragskrankenhäuser: Die aktuelle Liste der Vertragskrankenhäuser finden Sie auf unserer Homepage unter http://www.allianz.at/down-
loads. Sollte nach Vertragsabschluss eine Änderung der Liste erforderlich sein, werden Sie gesondert informiert.

A. Bei Krankheit Unfall und Entbindung
(NZ = ohne Selbstbehalt, SNZ = mit Selbstbehalt)

Volle Kostengarantie bei Krankheit, Unfall und Entbindung (je nach Bundesland, in dem die von Ihnen angegebene
PLZ liegt). Es gelten folgende zugrunde liegende Tarife bei Berechnungen/Beantragungen aus

 Wien, kommt auch zur Anwendung
 in Burgenland, Niederösterreich               SNZ/NZ 263              volle Kostengarantie in Wien und in ganz Österreich
 Kärnten                                       SNZ/NZ 205              volle Kostengarantie in Kärnten
 Oberösterreich                                SNZ/NZ 218              volle Kostengarantie in Oberösterreich
 Steiermark                                    SNZ/NZ 176              volle Kostengarantie in der Steiermark
 Tirol                                         SNZ/NZ 200              volle Kostengarantie in Tirol
 Vorarlberg                                    SNZ/NZ 189              volle Kostengarantie in Vorarlberg
 Salzburg                                      SNZ/NZ 213              volle Kostengarantie in Salzburg

                                                                         3
Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem Vertragskrankenhaus im gewählten Bundes-
land übernehmen wir die Mehrkosten der Sonderklasse Zweibettzimmer zur Gänze. Die Kostengarantie gilt für Krank-
heits- und Unfallheilbehandlungen sowie bei Entbindungen.

Für den Tarif NZ263 (Wien/Ö – gilt hier für Berechnungen/Anträge aus Wien, NÖ, Bgld) gilt die Kostengarantie auch in
der Sonderklasse Einbettzimmer in allen Vertragskrankenhäusern in Österreich, ausgenommen in Wien.

Für alle Tarife ausgenommen NZ263 (Wien/Ö) gilt: Bei akuter Erkrankung, akutem Schub einer chronischen Erkrankung
oder bei einem Unfall während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen Bundesland gilt die volle Kosten-
übernahme für die Erstbehandlung in allen Vertragskrankenhäusern dieses Bundeslandes.

Europagarantie
Bei Aufenthalt in der Sonderklasse (Zweibettzimmer) eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses im Ausland werden
die Aufenthalts- und Behandlungskosten und Honorare zur Gänze übernommen. Die Europagarantie gilt in allen Staaten
der Europäischen Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und der Türkei.

Tarifliche Leistungen
In einem Spital ohne Vertrag und in Spitälern, in denen weder die Kostengarantie noch die Europagarantie gelten, werden
die Kosten bis zu den folgenden Leistungssätzen vergütet:

                                 SNZ/NZ 263
                                     (Wien,      SNZ/NZ 205     SNZ/NZ 218     SNZ/NZ 176      SNZ/NZ 200     SNZ/NZ 189      SNZ/NZ 213
                                   Bgld, NÖ)          (Ktn)          (OÖ)          (Stmk)           (Tirol)        (Vlbg)          (Sbg)
 Tageskosten im operativen
                                       263,00         205,00          218,00         176,00          200,00         189,00          213,00
 Fall
 Tageskosten im nicht
                                       460,25         358,75          381,50         308,00          350,00         330,75          372,75
 operativen Fall, 1.–10. Tag
 Tageskosten im nicht
                                       394,50         307,50          327,00         264,00          300,00         283,50          319,50
 operativen Fall, ab 11. Tag
 Operationskosten

 	Gruppe 1                             696,95         543,25          577,70         466,40          530,00         500,85          564,45

 	Gruppe 2                             933,65         727,75          773,90         624,80          710,00         670,95          756,15

 	Gruppe 3                           1.407,05        1.096,75       1.166,30         941,60        1.070,00       1.011,15        1.139,55

 	Gruppe 4                           2.130,30        1.660,50       1.765,80       1.425,60        1.620,00       1.530,90        1.725,30

 	Gruppe 5                           2.840,40        2.214,00       2.354,40       1.900,80        2.160,00       2.041,20        2.300,40

 	Gruppe 6                           3.589,95        2.798,25       2.975,70       2.402,40        2.730,00       2.579,85        2.907,45

 	Gruppe 7                           4.655,10        3.628,50       3.858,60       3.115,20        3.540,00       3.345,30        3.770,10

 	Gruppe 8                           6.614,45        5.155,75       5.482,70       4.426,40        5.030,00       4.753,35        5.356,95

 Kosten für ambulante Operationen, die einen stationären Aufenthalt nachweislich ersetzten, und Kosten für Strahlentherapie werden mit
 max. 75 % der oben genannten Sätze vergütet.

 Können die entstandenen Kosten durch die Tages- und Operationskosten nicht vollständig abgedeckt werden, steht als Fallpauschale zur
 Verfügung:

 Pro Fall operativ bis                 499,70         389,50          414,20         334,40          380,00         359,10          404,70

 Pro Fall nicht operativ bis           749,55         584,25          621,30         501,60          570,00         538,65          607,05

                                                                         4
Zusätzliche Leistungen

                                   SNZ/NZ 263
                                    (Wien, Bgld,   SNZ/NZ 205       SNZ/NZ 218      SNZ/NZ 176      SNZ/NZ 200      SNZ/NZ 189      SNZ/NZ 213
                                            NÖ)         (Ktn)            (OÖ)           (Stmk)           (Tirol)         (Vlbg)          (Sbg)
 Krankentransport bis                    526,00          410,00          436,00           352,00          400,00          378,00          426,00

 Falls bei einer medizinisch notwendigen Überführung in eine Krankenanstalt zu stationärer Heilbehandlung und bei einem medizinisch
 not­wendigen Heimtransport kein Anspruch gegenüber Dritten besteht, wird Kostenersatz im tariflichen Ausmaß geleistet.
 Ersatztagegeld bei Auf­­ent­
 halt in der allgemeinen                 131,50          102,50          109,00            88,00          100,00           94,50          106,50
 Klasse, pro Tag

 Wenn bei einem stationären Krankenhausaufenthalt die Sonderklasse nicht in Anspruch genommen wird und für den Versicherer keine
 Kosten entstehen, wird anstelle aller anderen Leistungen für jeden Aufenthaltstag das Ersatztagegeld bezahlt.

 Entbindungsgeld                       1.841,00        1.435,00        1.526,00         1.232,00        1.400,00        1.323,00        1.491,00

 Bei Entbindung in der allgemeinen Gebührenklasse eines Krankenhauses oder bei Hausgeburt wird das Entbindungsgeld geleistet.

 Begleitpersonenkosten                      voll             voll            voll            voll            voll            voll               voll

 Bei Krankenhausaufenthalt einer minderjährigen versicherten Person werden die Kosten einer nahestehenden Begleitperson übernommen.
 In Vertragskrankenhäusern werden die vom Krankenhaus verrechneten Begleitpersonenkosten im vollen Ausmaß übernommen ansonsten
 pro Tag bis zu

            1.–10. Tag                   460,25          358,75          381,50           308,00          350,00          330,75          372,75

            Ab 11. Tag                   394,50          307,50          327,00           264,00          300,00          283,50          319,50

 Kurzuschuss pro Tag                      28,93           22,55            23,98           19,36           22,00           20,79               23,43

 Der Kurzuschuss wird geleistet, wenn ein Sozialversicherungsträger den Versicherten in ein Kurz- oder Erholungsheim oder Rehabilitations­
 zentrum einweist oder einen Kurkostenzuschuss bewilligt. Für einen Aufenthalt im Rehabilitationszentrum beträgt die maximale Leistungs-
 dauer 60 Tage, allen anderen Fällen 30 Tage.

 Pauschale bei bösartigen
                                       1.183,50          922,50          981,00          792,00           900,00          850,50          958,50
 Neubildungen (Krebs)

 Die Pauschale wird geleistet, wenn die versicherte Person nachweislich an einem malignen Tumor erkrankt. Die Leistung steht jeder
 versicherten Person nur einmal während der gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung.

 Palliativgeld, pro Tag                  131,50          102,50          109,00            88,00          100,00           94,50          106,50

 Bei stationärem Aufenthalt in einer Palliativstation wird für jeden Aufenthaltstag das Palliativgeld geleistet. Die maximale Leistungsdauer
 beträgt 30 Tage, das Ersatztagegeld wird nicht zusätzlich geleistet. Die Leistung steht jeder versicherten Person nur einmal während der
 gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung.

 Ärztliche Zweitmeinung                  197,25          153,75          163,50          132,00           150,00          141,75          159,75

 Wird der versicherten Person nachweislich ärztlich eine Operation empfohlen, die eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt und
 die gemäß dem zuletzt mit der Wiener Ärztekammer vereinbarten Operationsgruppenschema mindestens in die Operationsgruppe 4 fällt,
 wird einmal pro Fall Kostenersatz einer ärztlichen Zweitmeinung bei einer/einem anderen, frei wählbaren niedergelassenen Facharzt/
 Fachärztin im tariflichen Ausmaß übernommen.

 Psychologische Beratung bei
                                         657,50          512,50          545,00          440,00           500,00          472,50          532,50
 schweren Erkrankungen

 Die Kosten unmittelbarer psychologischer Notfallbetreuung durch geeignete, in Österreich dafür zugelassene Personen (z.B. Psychothera­
 peutInnen, klinische PsychologInnen) werden bei folgenden nachweislich vorliegenden Diagnosen übernommen: HIV, Aids, Krebs, Multiple
 Sklerose und Querschnittlähmung. Die Leistung ist mit 6 einstündigen Einzelsitzungen pro Ereignis und dem tariflichen Höchstbetrag
 begrenzt.

Wartezeiten
Allgemeine Wartezeit: keine.
Besondere Wartezeit: 9 Monate bei Schwangerschaft und Entbindung

                                                                             5
Gewinnbeteiligung
Keine Gewinnbeteiligung.

Wertanpassung in den letzten 5 Jahren
Der Tarif wurde in den letzten 5 Jahren um durchschnittlich 1,64 % angepasst. Der Zusatzbaustein „Sonderklasse Einbett­
zimmer“ wurde in den letzten 5 Jahren um durchschnittlich 0,00 % angepasst. Prämienerhöhungen in der Vergangenheit
lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zu.

                                 SNZ/NZ 263
                                  (Wien, Bgld,   SNZ/NZ 205     SNZ/NZ 218     SNZ/NZ 176     SNZ/NZ 200      SNZ/NZ 189     SNZ/NZ 213
                                          NÖ)         (Ktn)          (OÖ)          (Stmk)          (Tirol)         (Vlbg)         (Sbg)
 Wertanpassung in den
                                    NZ 1,75 %      NZ 3,13 %       NZ 2,13 %      NZ 2,38 %      NZ 2,59 %       NZ 1,95 %     NZ 2,18 %
 letzten 5 Jahren im
                                   SNZ 1,77 %     SNZ 3,11 %      SNZ 1,91 %     SNZ 2,18 %     SNZ 2,44 %      SNZ 2,01 %    SNZ 2,11 %
 Durchschnitt
 Der Zusatzbaustein “Sonderklasse Einbettzimmer” wurde in den letzten 5 Jahren um durchschnittlich 0,00 % angepasst. Prämienerhöhungen
 in der Vergangenheit lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zu.

Selbstbehalt
(betrifft nur Tarife mit Selbstbehalt – SNZ)

                                   SNZ 263
                                 (Wien, Bgld,       SNZ 205         SNZ 218        SNZ 176        SNZ 200         SNZ 189       SNZ 213
                                         NÖ)          (Ktn)           (OÖ)          (Stmk)          (Tirol)         (Vlbg)        (Sbg)
 Pro Kalenderjahr und
 versicherter Person wird ein
 Selbstbehalt im Falle eines
                                     1.074,00         834,00         883,00          717,00         812,00         767,00        861,00
 Krankenhausaufenthalts
 zur Anrechnung gebracht in
 der Höhe von

 Für Personen bis zum Alter 40 (Jahr des Schadendatums minus Geburtsjahr) wird nur der halbe Selbstbehalt verrechnet.
 Der Selbstbehalt entfällt in den folgenden Fällen:
 – bei stationären Aufenthalten in Folge eines Unfalles sowie bei Folgebehandlungen innerhalb von 2 Jahren
 – bei ambulanten Operationen in einer Tagesklinik oder bei einem Facharzt anstelle eines stationären Aufenthaltes
 – bei Inanspruchnahme von Ersatztagegeld, Entbindungsgeld, Kurzuschuss, Krebspauschale, Palliativtagegeld, ärztliche
   Zweitmeinung, psychologischer Beratung bei schweren Erkrankungen
 – bei der Leistungsposition Transportkosten
 – bei Begleitpersonskosten, wenn sonst nur Ersatztagegeld in Anspruch genommen wird

Option auf Tarif ohne Selbstbehalt
Ein Umstieg auf den korrespondierenden Tarif ohne Selbstbehalt ist nach Ablauf der Mindestvertragsdauer jährlich zur
Hauptfälligkeit (bis Alter 60, einmalig während der gesamten Versicherungsdauer) ohne Risikoprüfung möglich.
Die Umstellung muss mind. 1 Monat vor der Hauptfälligkeit schriftlich beantragt werden.

B. Nur nach Unfall, nur nach Unfall mit Option
(für Erwachsene = Tarif U2000, nach Unfall; für Kinder = Tarif OZ /nach Unfall mit Option später auf
einen Volltarif umzusteigen)

Volle Kostengarantie in Österreich bei unfallbedingten Krankenhausaufenthalten in der Sonderklasse Zweibettzimmer
eines österreichischen Vertragskrankenhauses.

Europagarantie
Bei unfallbedingtem Aufenthalt in der Sonderklasse Zweibettzimmer eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses im
Ausland werden die Aufenthalts- und Behandlungskosten und Honorare zur Gänze übernommen. Die Europagarantie
gilt in allen Staaten der Europäischen Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und
der Türkei.

                                                                         6
Tarifliche Leistungen
Bei unfallbedingten Aufenthalten in anderen Krankenhäusern werden die Kosten bis zu den folgenden Leistungssätzen
vergütet:
                                                                                                                                   U2000/OZ

 Tageskosten im operativen Fall                                                                                                        140,00

 Tageskosten im nicht operativen Fall, 1.–10. Tag                                                                                      280,00

 Tageskosten im nicht operativen Fall, ab 11. Tag                                                                                      210,00

 Operationskosten

 	Gruppe 1                                                                                                                             260,00

 	Gruppe 2                                                                                                                             420,00

 	Gruppe 3                                                                                                                             640,00

 	Gruppe 4                                                                                                                             980,00

 	Gruppe 5                                                                                                                           1.380,00

 	Gruppe 6                                                                                                                           1.960,00

 	Gruppe 7                                                                                                                           2.840,00

 	Gruppe 8                                                                                                                           4.120,00
 Kosten für ambulante Operationen, die einen stationären Aufenthalt nachweislich ersetzten, und Kosten für Strahlentherapie werden mit
 max. 75 % der oben genannten Sätze vergütet.
 Können die entstandenen Kosten durch die Tages- und Operationskosten nicht vollständig abgedeckt werden, steht als Fallbauschale zur
 Verfügung.
 Pro Fall bis                                                                                                                          700,00

Zusätzliche Leistungen
 Krankentransport bis                                                                                                                  280,00
 Falls bei einer medizinisch notwendigen Überführung in eine Krankenanstalt zu stationärer Heilbehandlung und bei einem medizinisch
 notwendigen Heimtransport kein Anspruch gegenüber Dritten besteht, wird Kostenersatz im tariflichen Ausmaß geleistet.
 Ersatztagegeld bei Aufenthalt in der allgemeinen Klasse, pro Tag

                Kinder                                                                                                                  50,00

                Erwachsene                                                                                                              80,00
 Wenn bei einem stationären Krankenhausaufenthalt die Sonderklasse nicht in Anspruch genommen wird und für den Versicherer keine
 Kosten entstehen, wird anstelle aller anderen Leistungen für jeden Aufenthaltstag das Ersatztagegeld bezahlt.
 Begleitpersonenkosten                                                                                                                       voll
 Bei Krankenhausaufenthalt einer minderjährigen versicherten Person werden die Kosten einer nahestehenden Begleitperson übernommen.
 In Vertragskrankenhäusern werden die vom Krankenhaus verrechneten Begleitpersonenkosten im vollen Ausmaß übernommen ansonsten
 pro Tag bis zu
                U2000 (nach Unfall)                                                                                                     15,00

                OZ (Nach Unfall mit Option)                                                                                             50,00

 Leistung für erweiterte Heilbehandlung (Rehabilitation), pro Tag
                Kostenersatz (für Aufenthalts- und Behandlungskosten)
                                                                                                                                        45,00
                pro Tag bis
                Zuschuss (wenn keine Kosten entstehen), pro Tag                                                                         15,00
 Leistungen für erweiterte Heilbehandlung wird erbracht, wenn ein Sozialversicherungsträger den Versicherten im Anschluss an eine
 stationäre Unfallheilbehandlung in ein Rehabilitationszentrum einweist bzw. einen Zuschuss bewilligt. Für einen Aufenthalt im Rehabilita-
 tionszentrum beträgt die maximale Leistungsdauer 60 Tage.
 Krankenhaustagegeld für Personen von 19–65 Jahren

 Ab dem 11. Tag der Sonderklassebehandlung, pro Tag                                                                                     15,00

                                                                           7
Grenzen des Versicherungsschutzes
Unter Versicherungsschutz stehen Unfälle, die nach Versicherungsbeginn eingetreten sind und deren Folgebehandlun-
gen innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfallgeschehen. Bestimmte Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko sind aus dem
Versicherungsschutz ausgenommen (z.B. motorsportliche Wettbewerbe). Beschwerden, die auf Abnutzung zu-
rückzuführen sind, gelten nicht als Unfallfolgen (z.B. Meniskusschäden). Eine Leistung bei Meniskusschäden wird aber
erbracht, wenn gleichzeitig weitere unfallkausale und operationsbedürftige Knieverletzungen vorliegen. Bitte beachten
Sie Punkt 4 der „Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit
Option, Tarif OZ“ bzw. die „Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall,
Tarif U“.

Option (betrifft nur Tarif OZ, nach Unfall mit Option)
Der/die Versicherungsnehmer/in kann zu einem späteren, selbst zu wählenden Zeitpunkt den vollen Versicherungs­
schutz einer Krankenhauskostenversicherung mit Selbstbehalt (Tarifgruppe SNZ oder SGZ) oder ohne Selbstbehalt
(Tarifgruppe NZ) aktivieren. Die Aktivierung erfolgt ohne neuerliche Gesundheitsprüfung und ohne neuerliche Wartezeit-
en. Bei der Prämienbemessung wird die bisherige Versicherungsdauer berücksichtigt. Ab dem Zeitpunkt der Aktivierung
gelten die Ergänzenden und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung,
die dem aktivierten Tarif zu Grunde liegen, sowie das Leistungsverzeichnis des aktivierten Tarifes. Die Aktivierung kann bis
zum Alter von 45 Jahren (Berechnung: aktuelles Jahr minus Geburtsjahr) jährlich zur Hauptfälligkeit unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat durch schriftlichen Antrag erfolgen. Mit Alter 45 erfolgt eine automatische Aktivierung.

Wartezeit
Keine.

Gewinnbeteiligung
Keine Gewinnbeteiligung.

Wertanpassung
                                                                                                  OZ                 U2000

 Wertanpassung in den letzten 5 Jahren im Durchschnitt                                         1,52 %                 0,00 %

 Prämienerhöhungen in der Vergangenheit lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zu.

Grenzen des Versicherungsschutzes bei den Tarifen U2000 und Optionstarif
Unter Versicherungsschutz stehen Unfälle, die nach Versicherungsbeginn eingetreten sind und deren Folgebehandl­
ungen innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfallgeschehen. Bestimmte Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko sind aus dem
Versicherungsschutz ausgenommen (z.B. motorsportliche Wettbewerbe). Beschwerden, die auf Abnutzung zurückzu-
führen sind, gelten nicht als Unfallfolgen (z.B. Meniskusschäden). Eine Leistung bei Meniskusschäden wird aber erbracht,
wenn gleichzeitig weitere unfallkausale und operationsbedürftige Knieverletzungen vorliegen. Bitte beachten Sie in
diesem Zusammenhang § 3 der „Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung
nach Unfall Tarif U“ bzw. § 4 der „Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach
Unfall mit Option Tarif OZ“.

                                                                       8
2. Privatpatient beim Haus- und Facharzt
(Versicherung für ambulante Heilbehandlung, ohne Zahn Tarif PS1, inkl. Zahn
Tarif PPZ1)
Die Versicherung für ambulante Heilbehandlung umfasst den angeführten Versicherungsschutz:
 Privatpatient beim Haus- und Facharzt (PS1 und PPZ1)
 Übersicht über die jährlichen Leistungslimits in EUR
 Gesamtleistung pro Kalenderjahr (ohne Zahnbehandlung)                                                                        2.576,–
 Im Rahmen dieser Jahreshöchstsumme stehen zur Verfügung:
 Arzt- und Facharztkosten (inkl. Ganzheitsmedizin), pro Ordination bis                                                           216,–
 – besondere Untersuchungen und Behandlungen, pro Fall bis                                                                       541,–
 – ambulante und tagesklinische Operationen, Operationsgruppe 1 bis 3, pro Operation bis                                         773,–
 Arzneimitteleinschließlich homöopathische Mittel und Rezeptgebühren                                                             515,–
 Heilbehelfe (inkl. Sehbehelfe und refraktive Chirurgie)                                                                         412,–
 Physiotherapeutische Heilbehandlung, Logopädie und Ergotherapie                                                                 515,–
 – davon für Behandlungen durch gewerbliche Masseure                                                                             258,–
 Psychotherapeutische Heilbehandlung
 – wenn von einem Arzt durchgeführt; pro Ordination                                                                              216,–
 – wenn von einem Psychotherapeuten durchgeführt bzw. bei Diagnostik und Therapie durch                                          515,–
   einen klinischen Psychologen
 Beratung und Betreuung durch eine Hebamme sowie Medizinische Hauskrankenpflege                                                  515,–
 Gesundheitsförderung (z.B. Raucherentwöhnung, Gewichtsreduktion)                                                                309,–
 Arzt- und Facharztkosten nach Ausschöpfung des Jahreslimits, pro Ordination                                                       52,–

 Für die oben genannten Kosten werden bis zur jeweiligen Höchstsumme erstattet
 –100 % der nachgewiesenen Restkosten, wenn vom gesetzlichen Krankenversicherer ein Teilbetrag erstattet und die detaillierte Abrechnung
   anschließend bei der Allianz vorgelegt wird
 – 80 % des Rechnungsbetrages, wenn vom gesetzlichen Krankenversicherer keine Leistung erbracht wird oder die Rechnungen sofort bei der
   Allianz eingereicht werden
 Für Leistungen zur ‘Gesundheitsförderung’ werden bis zur Höchstsumme von EUR 303,– immer 80 % des Rechnungsbetrages erstattet.

 Inklusive Zahnbehandlung, Zahnersatz (nur PPZ1)                                                                              1.133,–
 zusätzlich zur oben genannten Gesamtleistung stehen zur Verfügung:
 (jeweils bis 60 % Kostenerstattung)
 davon jeweils für Mundhygienebehandlungen (60 % Kostenerstattung)                                                               123,–
 Kieferregulierung für Personen, die bis zum Eintrittsalter von 5 Jahren versichert wurden                                       258,–

Tarife für PS1/2018 und PPZ1/2018. Versichert sind vom Arzt durchgeführte, medizinisch notwendige Heilbehand-
lungen wegen Krankheit, Unfall oder Entbindung. Für Leistungen, die nicht von einem Arzt erbracht werden
(z.B. Physio­therapie), ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Es gelten die jeweils aktuellen Allgemeinen und
Ergänzenden Versicherungsbedingungen sowie der Leistungstarif lt. Polizze.

Genauere Beschreibung der einzelnen Leistungspositionen

Arzt- und Facharztkosten inkl. Ganzheitsmedizin: Ordinationen, Hausbesuche, ärztliche Sonderleistungen (z.B. Injek-
tionen, Infusionen, EKG), ärztliche Weggebühren, augenärztliche, dermatologische und gynäkologische Kontrollunter­
suchungen, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen.
Unter Ganzheitsmedizin sind z.B. folgende alternative Heilbehandlungen zu verstehen, wenn sie von einem Arzt
durchgeführt werden: Akupunktur, Akupressur, Chiropraktik, Homöopathie, Biofeedback, Neuraltherapie.

Besondere Untersuchungen und Behandlungen: Labor- und bildgebende Untersuchungen einschließlich Computer und
Kernspintomographie, Endoskopien.

                                                                         9
ambulante und tagesklinische Operationen: Operationen der Gruppen 1 bis 3 entsprechend dem mit der Wiener
Ärztekammer vereinbarten Operationsgruppenschema.

Arzneimittel: Ärztlich verordnete und aus einer Apotheke bezogene Medikamente (einschließlich homöopathische
Mittel). Auch Rezeptgebühren werden übernommen (in voller Höhe).

Heilbehelfe: Dazu zählen z.B. Hörapparate, orthopädische Behelfe, Prothesen, Rollstühle, Verbandsmaterial, Sehbehelfe,
(Brillen, Kontaktlinsen) gemäß ärztlicher Verordnung. Hat der Versicherer für Heilbehelfe Kostenersatz geleistet, so
besteht ein neuerlicher Anspruch auf Leistungen erst nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer, sofern nicht zu einem
früheren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen eine Neuanschaffung notwendig ist (für Brillen und Kontaktlinsen frühes-
tens nach 2 Jahren). Anstelle einer Leistung für Sehbehelfe werden auch refraktive Augenoperationen (z.B. Hornhaut­
laserungen) vergütet.

Physiotherapeutische Heilbehandlung: z.B. Heilgymnastik, Heilmassagen, medizinische Bäder, Bestrahlungen,
Lymphdrainage, Reflexzonenmassage durch einen Arzt bzw. Physiotherapeuten oder Heilmasseur auf ärztliche Anord-
nung. Bis zu 50 % des Betrages stehen für Behandlungen durch sonstige Berechtigte (gewerbliche Masseure, Shiatsu-­
Praktiker und dergleichen, auf ärztliche Anordnung) zur Verfügung.

Logopädie, Ergotherapie: Voraussetzung: vom Arzt bzw. auf ärztliche Verordnung von einem zur freiberuflichen Aus-
übung der Logopädie bzw. Ergotherapie Berechtigten durchgeführt.

Psychotherapeutische Heilbehandlung: Voraussetzung: vom Arzt bzw. auf ärztliche Verordnung von einem zur selb­
ständigen Ausübung der Psychotherapie Berechtigten durchgeführt.

Diagnostik und Therapie durch klinische Psychologen durch einen zur Ausübung dieser Tätigkeit Berechtigten.

Beratung und Betreuung durch eine Hebamme: Kosten für die Betreuung durch eine Hebamme während der
Schwangerschaft und bis 8 Wochen nach der Entbindung.
Medizinische Hauskrankenpflege: z.B. Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Wundversorgung durch
diplomierte Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger auf ärztliche Anordnung.

Zahnbehandlung, Zahnersatz, Mundhygiene:
Zahnbehandlung: Zahnröntgen, Plomben, Wurzelbehandlungen
Zahnersatz: Kronen, Stiftzähne, Brücken, Implantate, Prothesen
Mundhygiene: Zahntaschenreinigung, Zahnsteinentfernung, Kariesprophylaxe inkl. Zahnversiegelung

Kostenersatz wird auch für allfällige Anästhesien geleistet. Kostenersatz für die Behandlung von Mund- und Kieferkrank-
heiten sowie für zahn- und kieferchirurgische Eingriffe einschließlich Anästhesie wird im Rahmen von Arzt- und Facharzt-
kosten geleistet.

Kieferregulierung: Die Leistung für Kieferregulierung umfasst die Behandlungskosten, nicht jedoch die Behelfe zur
Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen.

Gesundheitsförderung:
−− Maßnahmen zur Raucherentwöhnung
−− Maßnahmen zur ärztlich empfohlenen Gewichtsreduktion inkl. Ernährungsberatung
−− Schwangerschaftsgymnastik
−− ärztlicher Fitness-Check
−− Vorsorgeuntersuchung bei einem Privatarzt bzw. Untersuchungen zur Vorsorge, die über den Umfang der gesetz­
   lichen Gesundenuntersuchung hinausgehen,
−− nichtärztliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ausgenommen physikalische und kosmetische Maßnahmen
   jeglicher Art.

Garantierte Prämienrückvergütung:

                                                               10
Für die Tarife PS1 und PPZ1 gelangt eine garantierte Prämienrückerstattung zur Anwendung. Das Ausmaß der Prämien-
           rückerstattung ist gestaffelt nach der Anzahl von aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, in denen weder tarifliche noch
           freiwillige Leistungen durch den Versicherer erbracht wurden.

           Die Prämienrückerstattung beträgt
                    nach dem ersten vollen leistungsfreien Kalenderjahr                                    eine Monatsprämie
                    nach dem zweiten vollen leistungsfreien Kalenderjahr                                   zwei Monatsprämien
                    nach dem dritten vollen leistungsfreien Kalenderjahr                                   zwei Monatsprämien
                    ab dem vierten vollen leistungsfreien Kalenderjahr                                     vier Monatsprämien

           Die Tarife PS1 und PPZ1 nehmen nicht an der Gewinnbeteiligung teil.

           Wartezeiten
           Allgemeine Wartezeit: keine
           Besondere Wartezeiten: 8 Monate für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Mundhygiene, 9 Monate für
           Schwangerschaft und Entbindung

           Wertanpassung in den letzten 5 Jahren
           Der Tarif PPZ1 wurde in den letzten 5 Jahren um durchschnittlich 3,25 % angepasst. Der Tarif PS1 wurde in den letzten 5
           Jahren um durchschnittlich 3,30 % angepasst. Prämienerhöhungen in der Vergangenheit lassen keine zwingenden
           Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zu.

           3. BETRIFFT ALLE TARIFE
           (PRIVATPATIENT IM KRANKENHAUS UND PRIVATPATIENT BEIM HAUS- UND FACHARZT)

           Leistungsausschlüsse
           In den Allgemeinen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen sind Einschränkungen und Ausschlüsse formuliert, wie
           beispielsweise für
           −− Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen haben,
           −− Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf Grund von Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmiss-
               brauch eintreten oder verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge Missbrauchs wesentlich erschwert
               ist, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren,
           −− Heilbehandlungen in Krankenanstalten oder Abteilungen für Geriatrie.

           Diese Aufzählung ist nur demonstrativ und nicht abschließend.
           Bei Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann der Versicherer in der Versicherungsurkunde individuelle
           Einschränkungen im Versicherungsschutz (Leistungsausschluss, verlängerte Wartezeit) und/oder Prämienzuschläge
           festlegen. Der Versicherungsnehmer kann gemäß § 5 VersVG innerhalb eines Monats nach Empfang der Versicherungs­
           urkunde in geschriebener Form widersprechen. Der Versicherungsvertrag kommt dann im Regelfall nicht zustande.

           Vertragsdauer
           Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Antragsteller verzichtet für die Dauer von 2 Jahren auf sein Kündigungsrecht.
           Das heißt, dass die Versicherung erstmals zum Ende des 3. Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Die Kündigungs-
           frist beträgt 3 Monate.

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Sitz: 1130 Wien, Hietzinger Kai 101–105, Telefon: 05 9009-0, Fax: 05 9009-70000, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g,
UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565, Internet: http://www.allianz.at. Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 (www.fma.gv.at)

                                                                                                     11
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft                                                                                                      AC
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998)
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Versicherungsvertrages und finden insoweit Anwendung, als in den
Ergänzenden Versicherungsbedingungen des gewählten Tarifes keine Sonderregelungen getroffen werden.

Die AVBK 1998 entsprechen bis auf die Ergänzungen betreffend § 5 A) Leistungen für ambulante Heilbehandlung den AVBK 1994.

Übersicht                                                                                               c)     Als Versicherungsfall gelten nicht:

Der Versicherungsschutz                                                                                        -       kosmetische Behandlungen und Operationen und
                                                                                                                       deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der
§    1    Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes                                                     Beseitigung von Unfallfolgen dienen;
§    2    Abschluss des Versicherungsvertrages
§    3    Beginn des Versicherungsschutzes                                                                     -       Zahnimplantationen sowie die damit im Zusammen-
§    4    Wartezeiten                                                                                                  hang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit
§    5    Art und Umfang des Versicherungsschutzes                                                                     diese nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen;
§    6    Einschränkung des Versicherungsschutzes
§    7    Auszahlung der Versicherungsleistungen                                                               -       nichtärztliche Hauspflege sowie Maßnahmen der
§    8    Ruhen des Versicherungsschutzes                                                                              Geriatrie, der Rehabilitation und der Heilpädagogik,
§    9    Ende des Versicherungsschutzes                                                                               der Logopädie und der Heilgymnastik;

Pflichten des Versicherungsnehmers                                                                             -       alle Formen der künstlichen Befruchtung (z.B. Invi-
                                                                                                                       trofertilisation, Insemination).
§ 10 Prämien, Gebühren und Abgaben
     Zahlungsverzug und dessen Folgen                                                             3.    Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach
§ 11 Obliegenheiten                                                                                     dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissen-
§ 12 Ansprüche gegen Dritte                                                                             schaft geeignet erscheint, die Gesundheit wieder herzustellen,
                                                                                                        den Zustand zu bessern oder eine Verschlechterung zu verhin-
Ende des Versicherungsvertrages                                                                         dern.

§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer                                                      4.    Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der
§ 14 Kündigung durch die Gesellschaft                                                                   medizinischen Wissenschaft anomaler körperlicher oder geisti-
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe                                                                         ger Zustand.

Sonstige Bestimmungen                                                                             5.    Unfall ist jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Er-
                                                                                                        eignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch
§    16   Form und Empfänger von Willenserklärungen und Anzeigen                                        einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach
§    17   Erfüllungsort, Gerichtsstand                                                                  sich zieht.
§    18   Änderung der Versicherungsbedingungen und Tarife
§    19   Gewinnbeteiligung                                                                       6.    Versichert können nur gesunde Personen werden, die in Öster-
                                                                                                        reich ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Andere Personen kön-
                                                                                                        nen zu besonderen Bedingungen versichert werden.

                                                                                                  7.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle
                                                                                                        auf der ganzen Erde, falls die Ergänzenden Versicherungsbe-
Der Versicherungsschutz                                                                                 dingungen der einzelnen Tarife keine Einschränkung dieses
                                                                                                        örtlichen Geltungsbereiches vorsehen.
§ 1.
Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes                                          § 2.
                                                                                                  Abschluss des Versicherungsvertrages
1.        Der Versicherte hat im Versicherungsfall Anspruch auf Versi-
          cherungsschutz im Rahmen der gewählten Tarife.                                          1.    Versicherungsnehmer kann nur eine Person sein, die in Öster-
                                                                                                        reich ihren ordentlichen Wohnsitz hat.
2.        a)   Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-
               handlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfall-                             2.    Der Antragsteller ist sechs Wochen an seinen Antrag gebun-
               folgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehand-                                den. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
               lung (erste Inanspruchnahme des Arztes), er endet, wenn
               nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbe-                            3.    Die Annahme des Antrages kann auch von einer ärztlichen
               handlung nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung                                     Untersuchung oder von der Beibringung eines ärztlichen Zeug-
               auf eine Krankheit oder Unfallfolgen ausgedehnt werden,                                  nisses abhängig gemacht werden. Die Kosten trägt der Antrag-
               die mit der (den) bisher behandelten nicht ursächlich zu-                                steller.
               sammenhängen, so entsteht insoweit ein neuer Versiche-
               rungsfall.                                                                         4.    Über die Antragsannahme entscheidet die Geschäftsleitung der
                                                                                                        Gesellschaft. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
          b)   Als Versicherungsfall gelten auch:                                                       mitzuteilen. Mit der Zustellung (Aushändigung) der Versiche-
                                                                                                        rungsurkunde oder einer schriftlichen Annahmeerklärung ist der
               -      die Entbindung einschließlich der wegen Schwanger-                                Versicherungsvertrag abgeschlossen.
                      schaft erforderlichen Untersuchungen sowie die da-
                      mit in Zusammenhang stehende medizinisch not-                               5.    Bei neugeborenen Kindern, für die eine Anspruchsberechtigung
                      wendige Heilbehandlung und                                                        gegenüber einem Träger der sozialen Krankenversicherung
                                                                                                        nicht besteht und auch nicht begründet werden kann, verzichtet
               -      sonstige in den Ergänzenden Versicherungsbedin-                                   die Gesellschaft in der Krankheitskostenversicherung unter fol-
                      gungen des gewählten Tarifes angeführte Versiche-                                 genden Voraussetzungen auf das Recht der Ablehnung (§ 2
                      rungsfälle.                                                                       Pkt. 4) und auf einen Leistungsausschluss gemäß § 6 Pkt. 1
                                                                                                        und 2:

                                                                                                                                             FormNr: ABKV10. SAPNr: 80482 (12.12) Seite 1

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

                                                                                             12
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft

       a)     die Eltern (ein Elternteil) des Kindes müssen nach Tarifen                                       -       wenn die Mitversicherung innerhalb von zwei Mona-
              versichert sein, die dem für das Kind beantragten Versi-                                                 ten nach der Eheschließung oder nach der Geburt
              cherungsschutz entsprechen;                                                                              mit Wirkung vom 1. des Monates der Eheschließung
                                                                                                                       oder des Geburtsmonates beantragt wird.
       b)     die Mitversicherung des Kindes muss innerhalb von zwei
              Monaten nach der Geburt mit Wirkung ab dem 1. des                                                        Bedeutet der Ehegatte bzw. das Kind ein erhöhtes
              Geburtsmonates beantragt werden;                                                                         Risiko, so kann die Gesellschaft den Antrag zu be-
                                                                                                                       sonderen Bedingungen (§ 1 Pkt. 6) annehmen oder
       c)     wenn schon Kinder vorhanden sind, müssen alle im ge-                                                     ablehnen (§ 2 Pkt. 4).
              meinsamen Haushalt lebenden Kinder unter 19 Jahren im
              Anschluss an die Versicherung der Eltern (eines Elterntei-                          3.    Besondere Wartezeiten
              les) schon mitversichert sein.
                                                                                                        a)     Die Bestimmungen über die allgemeine Wartezeit gelten,
       d)     Bedeutet das Kind ein erhöhtes Risiko, so kann die Ge-                                           sofern in den Ergänzenden Versicherungsbedingungen
              sellschaft einen angemessenen Prämienzuschlag verlan-                                            der einzelnen Tarife oder in der Versicherungsurkunde
              gen.                                                                                             keine besonderen Wartezeiten festgelegt sind.

6.     Der Antragsteller (Versicherte) erteilt der Gesellschaft durch                                   b)     Die Wartezeit für Erkrankungen, die vor Versicherungsbe-
       Fertigung des Antrages für sich und seine von ihm gesetzlich                                            ginn entstanden sind und mit Prämienzuschlag in den
       vertretenen Familienangehörigen die Befugnis, über bestehende                                           Versicherungsschutz einbezogen wurden, ist in der Versi-
       und frühere Krankheiten und Gebrechen bei Dritten (Ärzten,                                              cherungsurkunde festgelegt.
       Krankenanstalten, Sozialversicherungsträgern, sonstigen Versi-
       cherungseinrichtungen, Behörden usw.) alle für erforderlich er-                                  c)     Die Wartezeit für Untersuchungen und Behandlungen we-
       achteten Erkundigungen einzuziehen. Er ermächtigt diese Drit-                                           gen Unfruchtbarkeit, Schwangerschaft, Entbindungen und
       ten, der Gesellschaft jede Auskunft zu erteilen und darüber                                             Fehlgeburten beträgt 9 Monate, es sei denn, es wurde
       auch vor Gericht Zeugnis abzulegen.                                                                     eine andere, in der Versicherungsurkunde dokumentierte
                                                                                                               Vereinbarung getroffen.
§ 3.
Beginn des Versicherungsschutzes                                                                               Ist die Schwangerschaft nachweislich nach Inkrafttreten
                                                                                                               der Versicherung eingetreten, entfällt die Wartezeit. Es gilt
1.     Die Versicherung beginnt mit dem nächsten, auf den Tag der                                              als Nachweis, wenn der ärztlich errechnete Geburtstermin
       Antragsaufnahme folgenden Monatsersten.                                                                 9 Monate nach Versicherungsbeginn liegt.

2.     Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Versiche-                                      d)     Die Wartezeit für Psychotherapie, Zahnbehandlung und
       rungsvertrages, jedoch nicht vor Bezahlung der ersten Prämie,                                           Zahnersatz beträgt 8 Monate.
       nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor dem in der
       Versicherungsurkunde bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungs-                                4.    Bei Übertritt in eine höhere Tarifklasse besteht der Anspruch
       beginn). Wird die Versicherungsurkunde nach diesem Zeitpunkt                                     auf höheren Versicherungsschutz nur für Versicherungsfälle, die
       ausgehändigt, die Prämie sodann aber binnen 14 Tagen be-                                         nach neuerlichem Ablauf der Wartezeiten eintreten.
       zahlt, so beginnt der Versicherungsschutz abgesehen von den
       Bestimmungen über die Wartezeiten mit dem in der Versiche-                                 5.    Wird eine Krankheitskostenversicherung nachweislich innerhalb
       rungsurkunde bezeichneten Zeitpunkt.                                                             von zwei Monaten nach Beendigung einer Pflichtversicherung in
                                                                                                        unmittelbarem Anschluss an diese abgeschlossen, so wird de-
§ 4.                                                                                                    ren Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet; dies gilt
Wartezeiten                                                                                             sinngemäß auch für gegenüber einem Träger der sozialen
                                                                                                        Krankenversicherung bisher Anspruchsberechtigte. Für stationä-
1.     Die Wartezeiten (Erkrankungen während der Wartezeit siehe                                        re Heilbehandlung besteht aber innerhalb der Wartezeit Versi-
       § 6 Pkt. 3 und 4) werden ab Versicherungsbeginn gerechnet.                                       cherungsschutz höchstens im Ausmaß der Leistung aus der
                                                                                                        Pflichtversicherung. Für Entbindungen und deren Folgen be-
2.     Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate.                                                       steht Versicherungsschutz erst nach Ablauf der in Pkt. 3 c)
                                                                                                        oder in der Versicherungsurkunde genannten Wartezeiten. Die
       Sie entfällt:                                                                                    Voraussetzungen für die Anrechnung der Pflichtversicherung
                                                                                                        sind der Gesellschaft durch geeignete Belege nachzuweisen.
       a)     bei Unfällen; Bauch- oder Unterleibsbrüche, die durch
              einen Unfall herbeigeführt oder verschlechtert worden                               § 5.
              sind, unterliegen jedoch der allgemeinen Wartezeit.                                 Art und Umfang des Versicherungsschutzes

       b)     bei folgenden akuten Infektionskrankheiten:                                         1.    Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus
                                                                                                        den Allgemeinen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen,
              Röteln, Masern, Windpocken (Varicellen), Scharlach,                                       dem Tarif und der Versicherungsurkunde.
              Diphterie, Keuchhusten, Mumps, spinale Kinderlähmung,
              Meningitis, Ruhr, Paratyphus, Flecktyphus (Fleckfieber),                            A) Leistungen für ambulante Heilbehandlung
              Typhus, Cholera, Pocken, Rückfallfieber, Malaria, Milz-
              brand, Rotlauf, Gelbfieber, Pest, Tularämie, Psittakose.                            2.    Der Versicherte hat freie Wahl unter den niedergelassenen, zur
                                                                                                        selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen
       c)     bei Mitversicherung von Ehegatten und neugeborenen                                        Ärzten und Dentisten. Bei medizinischer Notwendigkeit werden
              Kindern für Leistungen im Ausmaß der bestehenden Ver-                                     während eines Versicherungsfalles auch die Kosten der Beizie-
              sicherung                                                                                 hung mehrerer Ärzte erstattet.

              -       wenn die Versicherung mindestens 3 Monate be-                               3.    Die Kosten der ärztlichen Hausbesuche werden nur dann ver-
                      standen hat und                                                                   gütet, wenn der Zustand des Versicherten das Aufsuchen des
                                                                                                        Arztes nicht gestattet; ansonsten wird nur Entschädigung für
                                                                                                        Ordinationen geleistet.

                                                                                                                                             FormNr: ABKV10. SAPNr: 80482 (12.12) Seite 2

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                                                                                             13
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4.     Weggebühren des Arztes werden erstattet, wenn am Wohnort                                         -      in Anstalten (oder Abteilungen von sonstigen Anstalten),
       des Versicherten kein Arzt ansässig ist; nicht erstattet werden                                         in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabili-
       die Kosten für Fahrten des Versicherten zu einem Arzt.                                                  tationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen durchgeführt
                                                                                                               werden;
5.     Behandeln Ärzte sich selbst, Ehegatten, Eltern oder Kinder,
       werden nur die nachgewiesenen Sachkosten erstattet.                                              -      in Anstalten (oder Abteilungen von sonstigen Anstalten),
                                                                                                               in denen auch Rekonvaleszente oder Pflegefälle aufge-
6.     Die Kosten besonderer Untersuchungen (z.B. Laboratoriumsun-                                             nommen werden;
       tersuchungen, Röntgendiagnostik, Ultraschalluntersuchungen)
       und die Kosten ärztlich verordneter physiotherapeutischer Heil-                                  -      in Anstalten (oder Abteilungen von sonstigen Anstalten),
       behandlungen (z.B. physikalische Behandlungen, Heilbäder)                                               in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Langzeit-
       werden erstattet, wenn sie durch einen Arzt oder einen zur                                              behandlungen durchgeführt werden und
       freiberuflichen Ausübung dieser Dienste Berechtigten durchge-
       führt wurden.                                                                                    -      in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs.

       Die Kosten psychotherapeutischer Heilbehandlungen werden                                   10.   Für nachstehende Aufenthalte besteht kein Anspruch auf Tage-
       erstattet, wenn diese durch einen Arzt vorgenommen wurden.                                       geld (Ersatztagegeld); ein Kostenersatzanspruch in tariflichem
                                                                                                        Ausmaß besteht nur dann, wenn die Gesellschaft dies vor
       Zusätzliche Kosten für Ordinationen oder Hausbesuche werden                                      Beginn der Heilbehandlung schriftlich zugesagt hat, jedoch
       in diesen Fällen nicht vergütet.                                                                 höchstens für 6 Wochen:

7.     Als Heilbehelfe (Hilfsmittel) gelten                                                             -      in Anstalten (oder entsprechenden Abteilungen von sonsti-
                                                                                                               gen Anstalten) für Lungen- und Tbc-Kranke;
       z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Bruchbänder, Gliederpro-
       thesen, orthopädische Korsette, orthopädische Schuheinlagen                                      -      in Anstalten (oder entsprechenden Abteilungen von sonsti-
       und die orthopädische Ausstattung von Schuhen, Bandagen                                                 gen Anstalten) für Nerven- und/oder psychiatrische Er-
       und Bauchmieder,                                                                                        krankungen (selbstständig geführte Abteilungen für Neuro-
                                                                                                               logie oder Neurochirurgie stehen jedoch gemäß Pkt. 8
       nicht jedoch z.B. Irrigatoren, Inhalationsapparate, Milchpumpen,                                        unter Versicherungsschutz).
       Mundduschen, Eisbeutel, Heizkissen, Fieberthermometer, Blut-
       druckmessgeräte, Behelfe zur Korrektur von Zahn- und Kiefer-                               11.   Kein Versicherungsschutz besteht für Aufenthalte in folgenden
       fehlstellungen sowie alle sonst zur Körper- und Krankenpflege                                    Anstalten (einschließlich deren Krankenabteilungen):
       dienenden Apparate und Behelfe.
                                                                                                        -      in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten), die vor-
       Hat der Versicherer für Heilbehelfe Kostenersatz geleistet, so                                          nehmlich für Maßnahmen der Rehabilitation eingerichtet
       besteht ein neuerlicher Anspruch auf Leistungen erst nach                                               sind;
       Ablauf der üblichen Nutzungsdauer, sofern nicht zu einem frü-
       heren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen eine Neuanschaf-                                       -      in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für Alkohol-
       fung notwendig ist (für Brillen und Kontaktlinsen frühestens                                            und Drogenabhängige;
       nach 2 Jahren).
                                                                                                        -      in Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres;
B) Leistungen für stationäre Heilbehandlung
                                                                                                        -      in Inquisitenspitälern (oder Inquisitenabteilungen);
8.     Stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Versicherungsbedin-
       gungen ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch                                       -      in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für geistig
       notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich ge-                                          abnorme Rechtsbrecher;
       nehmigten Krankenanstalten (oder Abteilungen von Krankenan-
       stalten), sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen,                                  -      in selbstständigen Ambulatorien (auch wenn die durchzu-
       über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglich-                                             führende Untersuchung oder Behandlung eine kurzfristige
       keiten verfügen, ausschließlich nach dem allgemein anerkann-                                            Unterbringung erforderlich macht);
       ten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf
       die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet                                        -      in Kuranstalten, Erholungs-, Diät- und Genesungsheimen;
       sind sowie Krankengeschichten führen. Als stationär gilt ein
       Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbehandlung einen Aufent-                                    -      in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für chro-
       halt von mindestens 24 Stunden erfordert.                                                               nisch Kranke;

       Stationäre Aufenthalte für Zahnbehandlung und Zahnersatz so-                                     -      in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) zur Pflege
       wie zahn- und kieferchirurgische Eingriffe gelten nur dann als                                          wegen Alters, Hinfälligkeit, Siechtums oder mangels häus-
       medizinisch notwendig, wenn eine ambulante Heilbehandlung                                               licher Pflege;
       aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
                                                                                                        -      in Tag- und/oder Nachtkliniken.
       Als medizinisch notwendig gilt ein stationärer Aufenthalt insbe-
       sondere nicht, wenn er lediglich im Mangel an häuslicher Pflege                            12.   Die Gesellschaft kann sich auf ihre Leistungsfreiheit nach Pkt. 9
       oder sonstigen persönlichen Verhältnissen des Versicherten be-                                   bis 11 insoweit und solange nicht berufen, als die Dringlichkeit
       gründet ist.                                                                                     der stationären Heilbehandlung das Aufsuchen einer Kranken-
                                                                                                        anstalt im Sinne des Pkt. 8 bzw. die Einholung einer vor Beginn
9.     Für eine stationäre Heilbehandlung im Sinne des Pkt. 8 werden                                    der Behandlung erfolgten schriftlichen Zusage nach Pkt. 9 und
       in den nachstehend angeführten Anstalten (oder Abteilungen                                       10 nicht zulässt.
       von sonstigen Anstalten) Leistungen nur insoweit erbracht, als
       die Gesellschaft diese vor Beginn schriftlich zugesagt hat:

       -      in Anstalten (oder Abteilungen von sonstigen Anstalten),
              die nicht ausschließlich nach dem allgemein anerkannten
              Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten;

                                                                                                                                             FormNr: ABKV10. SAPNr: 80482 (12.12) Seite 3

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

                                                                                             14
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft

§ 6.                                                                                              § 7.
Einschränkung des Versicherungsschutzes                                                           Auszahlung der Versicherungsleistungen
(siehe auch § 1 Pkt. 2c)
                                                                                                  1.    Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt auf Grund
1.     Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur für während der                                    von saldierten Originalrechnungen oder Aufenthaltsbestätigun-
       Versicherungsdauer entstandene Krankheiten und Unfälle sowie                                     gen. Diese Belege müssen den Vor- und Zunamen, die Adres-
       deren Folgen. Jedenfalls vom Versicherungsschutz ausgenom-                                       se, die Nummer der Versicherungsurkunde, das Geburtsdatum
       men sind Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn be-                                       der behandelten Person sowie die Bezeichnung der Krankheit
       gonnen haben.                                                                                    und der erbrachten Leistungen und die Daten der Behandlun-
                                                                                                        gen enthalten.
2.     Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Versicherungsbeginn ent-
       standen sind, sind nur dann vom Versicherungsschutz umfasst,                                     Ist der Versicherte noch anderweitig (gesetzlich oder privat)
       wenn sie bei Antragstellung angezeigt wurden und in der Versi-                                   krankenversichert, können auch Zweitschriften samt der dazu-
       cherungsurkunde keine diesbezügliche Leistungseinschränkung                                      gehörigen Abrechnung oder detaillierte Abrechnungen der an-
       dokumentiert ist.                                                                                deren Versicherer vorgelegt werden.

3.     Für Krankheiten und Unfallfolgen, die während der allgemeinen                              2.    Die Gesellschaft darf den Überbringer von Belegen als zum
       Wartezeit (§ 4 Pkt. 2) erstmalig behandelt worden sind, besteht                                  Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen be-
       Versicherungsschutz nur dann, wenn der Versicherungsnehmer                                       rechtigt ansehen.
       beweist, dass die Krankheiten und Unfallfolgen für ihn erst nach
       Vertragsabschluss erkennbar wurden. Ansonsten besteht - so-                                3.    Die Belege gehen in das Eigentum der Gesellschaft über.
       fern keine Verletzung der Anzeigepflicht (§ 11 der AVBK 1998)
       vorliegt - Versicherungsschutz nach Ablauf der allgemeinen                                 4.    Die Gesellschaft ist berechtigt, bei jeder Überweisung die tat-
       Wartezeit.                                                                                       sächlich auflaufenden Kosten der Überweisung in Rechnung zu
                                                                                                        stellen.
4.     Krankheiten und Unfallfolgen gemäß Pkt. 1 und 2 können zu
       besonderen Bedingungen (höherer Beitrag, besondere Warte-                                  5.    Übersetzungskosten sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.
       zeiten) in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.
                                                                                                  6.    In ausländischer Währung entstandene Kosten werden in Euro
5.     Kein Versicherungsschutz besteht                                                                 ersetzt. Für die Umrechnung ist der Devisenmittelkurs der Wie-
                                                                                                        ner Börse des letzten im Ausland erfolgten Behandlungstages
       -      für Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die auf                                   maßgeblich.
              Grund von Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmiss-
              brauch eintreten oder verschlechtert werden oder deren                              7.    Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne Zu-
              Heilbehandlung infolge Missbrauches wesentlich er-                                        stimmung der Gesellschaft weder verpfändet noch abgetreten
              schwert ist, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Ent-                                      werden.
              ziehungskuren;
                                                                                                        Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen der Gesell-
       -      für Anhaltung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung;                                         schaft nur aufrechnen, wenn es sich um Gegenforderungen
                                                                                                        handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Forde-
       -      für die Folgen von Selbstmordversuchen;                                                   rung stehen und die gerichtlich festgestellt oder die von der
                                                                                                        Gesellschaft anerkannt worden sind.
       -      für auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des Ver-
              sicherten beruhende Krankheiten und Unfälle einschließ-                             8.    Die Gesellschaft ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
              lich deren Folgen;                                                                        wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines
                                                                                                        Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst,
       -      für Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch                                 nachdem die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer gegen-
              aktive Beteiligung an Unruhen, durch schuldhafte Beteili-                                 über den erhobenen Anspruch in einer dem Pkt. 10 entspre-
              gung an Schlägereien oder bei der Begehung einer ge-                                      chenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
              richtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, ent-                              Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die
              stehen;                                                                                   Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen An-
                                                                                                        spruch gehemmt. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
       -      für Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch                                 Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen gerichtlichen Gel-
              Kriegsereignisse jeder Art, einschließlich Neutralitätsverlet-                            tendmachung des Anspruchs ohne sein Verschulden gehindert
              zung, entstehen.                                                                          war.

6.     Für die Heilbehandlung von Krankheiten und Unfallfolgen, die                               9.    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
       vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vor Ab-                                            Jahren.
       schluss des Versicherungsvertrages angegeben wurden, kann
       der Versicherungsschutz nur durch ausdrückliche schriftliche                               10.   Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei der Gesell-
       Erklärung der Gesellschaft ausgeschlossen werden.                                                schaft angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Ein-
                                                                                                        langen einer schriftlichen Entscheidung der Gesellschaft ge-
7.     Geht die Heilbehandlung über das notwendige Maß hinaus, so                                       hemmt, die zumindest mit der Anführung der der Ablehnung
       ist die Gesellschaft berechtigt, die Erstattung auf das angemes-                                 derzeit zu Grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder
       sene Ausmaß herabzusetzen.                                                                       vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach Ablauf von zehn
                                                                                                        Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
8.     Die Gesellschaft kann in begründeten Fällen Behandlungen
       durch bestimmte Ärzte oder Dentisten bzw. in bestimmten                                    § 8.
       Krankenanstalten (oder Abteilungen von Krankenanstalten) vom                               Ruhen des Versicherungsschutzes
       Versicherungsschutz ausnehmen. Dies gilt für Behandlungen,
       die nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung durchge-                               1.    Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann in begründeten
       führt werden. Für alle vor der Zustellung dieser Mitteilung ein-                                 Fällen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von nicht mehr
       getretenen Versicherungsfälle besteht Versicherungsschutz bis                                    als zwölf Monaten das Ruhen der Rechte und Pflichten aus
       zum Ablauf des ersten Monats nach Zustellung der Mitteilung.                                     dem Versicherungsvertrag vereinbart werden.

                                                                                                                                             FormNr: ABKV10. SAPNr: 80482 (12.12) Seite 4

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
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                                                                                             15
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