Meine private kranken-versicherung - Allianz
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meine private kranken- versicherung Hier finden Sie wichtige Informationen zu Ihrer Allianz Krankenversicherung. Weitere Informationen finden Sie unter www.allianz.at/ krankenversicherung.
Inhaltsverzeichnis 3 tarifübersicht (Hier sehen Sie alle Versicherungstarife auf einen Blick.) 12 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten-und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998) (Die allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten für alle gewählten Leistungen aus den Bereichen Privatpatient im Krankenhaus und Privatpatient beim Haus- und Facharzt) 20 besondere versicherungsbedingungen Privatpatient im Krankenhaus Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppe NZ (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus bei Unfall, Krankheit und Entbindung; ohne selbstgewählten Selbstbehalt) Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppen SNZ und SGZ (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus bei Unfall, Krankheit und Entbindung; mit Selbstbehalt, SNZ) Besondere Bedingung Nr. 6671 Sonderklasse Einbettzimmer (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus bei Unfall, Krankheit und Entbindung; Wahl eines Einbettzimmers) Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall Tarif U (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus nur nach Unfall – Auswahl für Erwachsene) Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung Tarif OZ (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus nur nach Unfall – Auswahl für Kinder) Besondere Bedingung Nr. 3679 Krankenhausverzeichnis (Bei Auswahl von: Privatpatient im Krankenhaus-; Verzeichnis über alle Vertragskranken- häuser) Privatpatient beim Haus- und Facharzt Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heil behandlung Tarifgruppe PS1 (Bei Auswahl von: Privatpatient beim Haus- und Facharzt; ohne Zahnbehandlung) Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heil behandlung Tarife PPZ1, PPZP1, PTZ1, PTZP1 (Bei Auswahl von: Privatpatient beim Haus- und Facharzt; inklusive Zahnbehandlung; PPZ1) Änderungen, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten. Die Unterlage stellt einen Überblick dar. Vollständige Informationen entnehmen Sie bitte dem Antrag, der Polizze und den jeweiligen Versicherungs bedingungen. Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Sitz: 1130 Wien, Hietzinger Kai 101–105, Telefon: 05 9009-0, Fax: 05 9009-70000, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565, Internet: http://www.allianz.at. Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 (www.fma.gv.at)
Tarifübersicht Je nach Wahl Ihrer Versicherungsleistungen gelten die folgenden Informationen: 1. Privatpatient im Krankenhaus (Krankenhauskostenversicherung) −− Versicherungsschutz besteht weltweit −− Nach Krankheit, Unfall, Entbindung ohne Selbstbehalt (Tarif NZ) und mit Selbstbehalt (Tarif SNZ): für die Behandlung von Krankheiten und Unfallfolgen sowie für Entbindungen −− Nur nach Unfall (Tarif U2000): Versicherungsschutz nur für die Behandlung von Unfallfolgen −− Nur nach Unfall mit Option (Tarif OZ, bei Kindern): für die Behandlung von Unfallfolgen mit Option auf Tarif SNZ oder NZ (ohne neuerliche Risikoprüfung und mit Berück- sichtigung der bisherigen Versicherungsdauer). So viel bietet Ihnen die Krankenhauskostenversicherung: • Stationäre Behandlungen −− Voller Kostenersatz in der Sonderklasse Zweibettzimmer eines Vertragskrankenhauses*, wenn der Kostengaran- tietarif versichert ist. −− Freie Wahl des Vertragskrankenhauses. −− Freie Wahl des Vertrauensarztes. −− Ganztägiges Besuchsrecht. −− Kosten für die Begleitperson eines Kindes werden übernommen. • Ambulante Operationen und invasive Diagnostik anstelle eines stationären Krankenhausaufenthaltes: −− Voller Kostenersatz in einer an die Allianz Elementar vertraglich gebundene Tagesklinik* oder in der Privatordina tion eines Vertragsarztes der Allianz Elementar, wenn der Kostengarantietarif versichert ist. • Pauschale bei bösartigen Neubildungen (Krebs). • Palliativtagegeld bei stationärem Aufenthalt in der Palliativstation. • Ärztliche Zweitmeinung (2nd opinion) wenn eine Operation empfohlen wird. • Psychologische Beratung bei schwerer Erkrankung. * Vertragskrankenhäuser: Die aktuelle Liste der Vertragskrankenhäuser finden Sie auf unserer Homepage unter http://www.allianz.at/down- loads. Sollte nach Vertragsabschluss eine Änderung der Liste erforderlich sein, werden Sie gesondert informiert. A. Bei Krankheit Unfall und Entbindung (NZ = ohne Selbstbehalt, SNZ = mit Selbstbehalt) Volle Kostengarantie bei Krankheit, Unfall und Entbindung (je nach Bundesland, in dem die von Ihnen angegebene PLZ liegt). Es gelten folgende zugrunde liegende Tarife bei Berechnungen/Beantragungen aus Wien, kommt auch zur Anwendung in Burgenland, Niederösterreich SNZ/NZ 263 volle Kostengarantie in Wien und in ganz Österreich Kärnten SNZ/NZ 205 volle Kostengarantie in Kärnten Oberösterreich SNZ/NZ 218 volle Kostengarantie in Oberösterreich Steiermark SNZ/NZ 176 volle Kostengarantie in der Steiermark Tirol SNZ/NZ 200 volle Kostengarantie in Tirol Vorarlberg SNZ/NZ 189 volle Kostengarantie in Vorarlberg Salzburg SNZ/NZ 213 volle Kostengarantie in Salzburg 3
Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem Vertragskrankenhaus im gewählten Bundes- land übernehmen wir die Mehrkosten der Sonderklasse Zweibettzimmer zur Gänze. Die Kostengarantie gilt für Krank- heits- und Unfallheilbehandlungen sowie bei Entbindungen. Für den Tarif NZ263 (Wien/Ö – gilt hier für Berechnungen/Anträge aus Wien, NÖ, Bgld) gilt die Kostengarantie auch in der Sonderklasse Einbettzimmer in allen Vertragskrankenhäusern in Österreich, ausgenommen in Wien. Für alle Tarife ausgenommen NZ263 (Wien/Ö) gilt: Bei akuter Erkrankung, akutem Schub einer chronischen Erkrankung oder bei einem Unfall während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen Bundesland gilt die volle Kosten- übernahme für die Erstbehandlung in allen Vertragskrankenhäusern dieses Bundeslandes. Europagarantie Bei Aufenthalt in der Sonderklasse (Zweibettzimmer) eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses im Ausland werden die Aufenthalts- und Behandlungskosten und Honorare zur Gänze übernommen. Die Europagarantie gilt in allen Staaten der Europäischen Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und der Türkei. Tarifliche Leistungen In einem Spital ohne Vertrag und in Spitälern, in denen weder die Kostengarantie noch die Europagarantie gelten, werden die Kosten bis zu den folgenden Leistungssätzen vergütet: SNZ/NZ 263 (Wien, SNZ/NZ 205 SNZ/NZ 218 SNZ/NZ 176 SNZ/NZ 200 SNZ/NZ 189 SNZ/NZ 213 Bgld, NÖ) (Ktn) (OÖ) (Stmk) (Tirol) (Vlbg) (Sbg) Tageskosten im operativen 263,00 205,00 218,00 176,00 200,00 189,00 213,00 Fall Tageskosten im nicht 460,25 358,75 381,50 308,00 350,00 330,75 372,75 operativen Fall, 1.–10. Tag Tageskosten im nicht 394,50 307,50 327,00 264,00 300,00 283,50 319,50 operativen Fall, ab 11. Tag Operationskosten Gruppe 1 696,95 543,25 577,70 466,40 530,00 500,85 564,45 Gruppe 2 933,65 727,75 773,90 624,80 710,00 670,95 756,15 Gruppe 3 1.407,05 1.096,75 1.166,30 941,60 1.070,00 1.011,15 1.139,55 Gruppe 4 2.130,30 1.660,50 1.765,80 1.425,60 1.620,00 1.530,90 1.725,30 Gruppe 5 2.840,40 2.214,00 2.354,40 1.900,80 2.160,00 2.041,20 2.300,40 Gruppe 6 3.589,95 2.798,25 2.975,70 2.402,40 2.730,00 2.579,85 2.907,45 Gruppe 7 4.655,10 3.628,50 3.858,60 3.115,20 3.540,00 3.345,30 3.770,10 Gruppe 8 6.614,45 5.155,75 5.482,70 4.426,40 5.030,00 4.753,35 5.356,95 Kosten für ambulante Operationen, die einen stationären Aufenthalt nachweislich ersetzten, und Kosten für Strahlentherapie werden mit max. 75 % der oben genannten Sätze vergütet. Können die entstandenen Kosten durch die Tages- und Operationskosten nicht vollständig abgedeckt werden, steht als Fallpauschale zur Verfügung: Pro Fall operativ bis 499,70 389,50 414,20 334,40 380,00 359,10 404,70 Pro Fall nicht operativ bis 749,55 584,25 621,30 501,60 570,00 538,65 607,05 4
Zusätzliche Leistungen SNZ/NZ 263 (Wien, Bgld, SNZ/NZ 205 SNZ/NZ 218 SNZ/NZ 176 SNZ/NZ 200 SNZ/NZ 189 SNZ/NZ 213 NÖ) (Ktn) (OÖ) (Stmk) (Tirol) (Vlbg) (Sbg) Krankentransport bis 526,00 410,00 436,00 352,00 400,00 378,00 426,00 Falls bei einer medizinisch notwendigen Überführung in eine Krankenanstalt zu stationärer Heilbehandlung und bei einem medizinisch notwendigen Heimtransport kein Anspruch gegenüber Dritten besteht, wird Kostenersatz im tariflichen Ausmaß geleistet. Ersatztagegeld bei Aufent halt in der allgemeinen 131,50 102,50 109,00 88,00 100,00 94,50 106,50 Klasse, pro Tag Wenn bei einem stationären Krankenhausaufenthalt die Sonderklasse nicht in Anspruch genommen wird und für den Versicherer keine Kosten entstehen, wird anstelle aller anderen Leistungen für jeden Aufenthaltstag das Ersatztagegeld bezahlt. Entbindungsgeld 1.841,00 1.435,00 1.526,00 1.232,00 1.400,00 1.323,00 1.491,00 Bei Entbindung in der allgemeinen Gebührenklasse eines Krankenhauses oder bei Hausgeburt wird das Entbindungsgeld geleistet. Begleitpersonenkosten voll voll voll voll voll voll voll Bei Krankenhausaufenthalt einer minderjährigen versicherten Person werden die Kosten einer nahestehenden Begleitperson übernommen. In Vertragskrankenhäusern werden die vom Krankenhaus verrechneten Begleitpersonenkosten im vollen Ausmaß übernommen ansonsten pro Tag bis zu 1.–10. Tag 460,25 358,75 381,50 308,00 350,00 330,75 372,75 Ab 11. Tag 394,50 307,50 327,00 264,00 300,00 283,50 319,50 Kurzuschuss pro Tag 28,93 22,55 23,98 19,36 22,00 20,79 23,43 Der Kurzuschuss wird geleistet, wenn ein Sozialversicherungsträger den Versicherten in ein Kurz- oder Erholungsheim oder Rehabilitations zentrum einweist oder einen Kurkostenzuschuss bewilligt. Für einen Aufenthalt im Rehabilitationszentrum beträgt die maximale Leistungs- dauer 60 Tage, allen anderen Fällen 30 Tage. Pauschale bei bösartigen 1.183,50 922,50 981,00 792,00 900,00 850,50 958,50 Neubildungen (Krebs) Die Pauschale wird geleistet, wenn die versicherte Person nachweislich an einem malignen Tumor erkrankt. Die Leistung steht jeder versicherten Person nur einmal während der gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung. Palliativgeld, pro Tag 131,50 102,50 109,00 88,00 100,00 94,50 106,50 Bei stationärem Aufenthalt in einer Palliativstation wird für jeden Aufenthaltstag das Palliativgeld geleistet. Die maximale Leistungsdauer beträgt 30 Tage, das Ersatztagegeld wird nicht zusätzlich geleistet. Die Leistung steht jeder versicherten Person nur einmal während der gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung. Ärztliche Zweitmeinung 197,25 153,75 163,50 132,00 150,00 141,75 159,75 Wird der versicherten Person nachweislich ärztlich eine Operation empfohlen, die eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt und die gemäß dem zuletzt mit der Wiener Ärztekammer vereinbarten Operationsgruppenschema mindestens in die Operationsgruppe 4 fällt, wird einmal pro Fall Kostenersatz einer ärztlichen Zweitmeinung bei einer/einem anderen, frei wählbaren niedergelassenen Facharzt/ Fachärztin im tariflichen Ausmaß übernommen. Psychologische Beratung bei 657,50 512,50 545,00 440,00 500,00 472,50 532,50 schweren Erkrankungen Die Kosten unmittelbarer psychologischer Notfallbetreuung durch geeignete, in Österreich dafür zugelassene Personen (z.B. Psychothera peutInnen, klinische PsychologInnen) werden bei folgenden nachweislich vorliegenden Diagnosen übernommen: HIV, Aids, Krebs, Multiple Sklerose und Querschnittlähmung. Die Leistung ist mit 6 einstündigen Einzelsitzungen pro Ereignis und dem tariflichen Höchstbetrag begrenzt. Wartezeiten Allgemeine Wartezeit: keine. Besondere Wartezeit: 9 Monate bei Schwangerschaft und Entbindung 5
Gewinnbeteiligung Keine Gewinnbeteiligung. Wertanpassung in den letzten 5 Jahren Der Tarif wurde in den letzten 5 Jahren um durchschnittlich 1,64 % angepasst. Der Zusatzbaustein „Sonderklasse Einbett zimmer“ wurde in den letzten 5 Jahren um durchschnittlich 0,00 % angepasst. Prämienerhöhungen in der Vergangenheit lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zu. SNZ/NZ 263 (Wien, Bgld, SNZ/NZ 205 SNZ/NZ 218 SNZ/NZ 176 SNZ/NZ 200 SNZ/NZ 189 SNZ/NZ 213 NÖ) (Ktn) (OÖ) (Stmk) (Tirol) (Vlbg) (Sbg) Wertanpassung in den NZ 1,75 % NZ 3,13 % NZ 2,13 % NZ 2,38 % NZ 2,59 % NZ 1,95 % NZ 2,18 % letzten 5 Jahren im SNZ 1,77 % SNZ 3,11 % SNZ 1,91 % SNZ 2,18 % SNZ 2,44 % SNZ 2,01 % SNZ 2,11 % Durchschnitt Der Zusatzbaustein “Sonderklasse Einbettzimmer” wurde in den letzten 5 Jahren um durchschnittlich 0,00 % angepasst. Prämienerhöhungen in der Vergangenheit lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zu. Selbstbehalt (betrifft nur Tarife mit Selbstbehalt – SNZ) SNZ 263 (Wien, Bgld, SNZ 205 SNZ 218 SNZ 176 SNZ 200 SNZ 189 SNZ 213 NÖ) (Ktn) (OÖ) (Stmk) (Tirol) (Vlbg) (Sbg) Pro Kalenderjahr und versicherter Person wird ein Selbstbehalt im Falle eines 1.074,00 834,00 883,00 717,00 812,00 767,00 861,00 Krankenhausaufenthalts zur Anrechnung gebracht in der Höhe von Für Personen bis zum Alter 40 (Jahr des Schadendatums minus Geburtsjahr) wird nur der halbe Selbstbehalt verrechnet. Der Selbstbehalt entfällt in den folgenden Fällen: – bei stationären Aufenthalten in Folge eines Unfalles sowie bei Folgebehandlungen innerhalb von 2 Jahren – bei ambulanten Operationen in einer Tagesklinik oder bei einem Facharzt anstelle eines stationären Aufenthaltes – bei Inanspruchnahme von Ersatztagegeld, Entbindungsgeld, Kurzuschuss, Krebspauschale, Palliativtagegeld, ärztliche Zweitmeinung, psychologischer Beratung bei schweren Erkrankungen – bei der Leistungsposition Transportkosten – bei Begleitpersonskosten, wenn sonst nur Ersatztagegeld in Anspruch genommen wird Option auf Tarif ohne Selbstbehalt Ein Umstieg auf den korrespondierenden Tarif ohne Selbstbehalt ist nach Ablauf der Mindestvertragsdauer jährlich zur Hauptfälligkeit (bis Alter 60, einmalig während der gesamten Versicherungsdauer) ohne Risikoprüfung möglich. Die Umstellung muss mind. 1 Monat vor der Hauptfälligkeit schriftlich beantragt werden. B. Nur nach Unfall, nur nach Unfall mit Option (für Erwachsene = Tarif U2000, nach Unfall; für Kinder = Tarif OZ /nach Unfall mit Option später auf einen Volltarif umzusteigen) Volle Kostengarantie in Österreich bei unfallbedingten Krankenhausaufenthalten in der Sonderklasse Zweibettzimmer eines österreichischen Vertragskrankenhauses. Europagarantie Bei unfallbedingtem Aufenthalt in der Sonderklasse Zweibettzimmer eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses im Ausland werden die Aufenthalts- und Behandlungskosten und Honorare zur Gänze übernommen. Die Europagarantie gilt in allen Staaten der Europäischen Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und der Türkei. 6
Tarifliche Leistungen Bei unfallbedingten Aufenthalten in anderen Krankenhäusern werden die Kosten bis zu den folgenden Leistungssätzen vergütet: U2000/OZ Tageskosten im operativen Fall 140,00 Tageskosten im nicht operativen Fall, 1.–10. Tag 280,00 Tageskosten im nicht operativen Fall, ab 11. Tag 210,00 Operationskosten Gruppe 1 260,00 Gruppe 2 420,00 Gruppe 3 640,00 Gruppe 4 980,00 Gruppe 5 1.380,00 Gruppe 6 1.960,00 Gruppe 7 2.840,00 Gruppe 8 4.120,00 Kosten für ambulante Operationen, die einen stationären Aufenthalt nachweislich ersetzten, und Kosten für Strahlentherapie werden mit max. 75 % der oben genannten Sätze vergütet. Können die entstandenen Kosten durch die Tages- und Operationskosten nicht vollständig abgedeckt werden, steht als Fallbauschale zur Verfügung. Pro Fall bis 700,00 Zusätzliche Leistungen Krankentransport bis 280,00 Falls bei einer medizinisch notwendigen Überführung in eine Krankenanstalt zu stationärer Heilbehandlung und bei einem medizinisch notwendigen Heimtransport kein Anspruch gegenüber Dritten besteht, wird Kostenersatz im tariflichen Ausmaß geleistet. Ersatztagegeld bei Aufenthalt in der allgemeinen Klasse, pro Tag Kinder 50,00 Erwachsene 80,00 Wenn bei einem stationären Krankenhausaufenthalt die Sonderklasse nicht in Anspruch genommen wird und für den Versicherer keine Kosten entstehen, wird anstelle aller anderen Leistungen für jeden Aufenthaltstag das Ersatztagegeld bezahlt. Begleitpersonenkosten voll Bei Krankenhausaufenthalt einer minderjährigen versicherten Person werden die Kosten einer nahestehenden Begleitperson übernommen. In Vertragskrankenhäusern werden die vom Krankenhaus verrechneten Begleitpersonenkosten im vollen Ausmaß übernommen ansonsten pro Tag bis zu U2000 (nach Unfall) 15,00 OZ (Nach Unfall mit Option) 50,00 Leistung für erweiterte Heilbehandlung (Rehabilitation), pro Tag Kostenersatz (für Aufenthalts- und Behandlungskosten) 45,00 pro Tag bis Zuschuss (wenn keine Kosten entstehen), pro Tag 15,00 Leistungen für erweiterte Heilbehandlung wird erbracht, wenn ein Sozialversicherungsträger den Versicherten im Anschluss an eine stationäre Unfallheilbehandlung in ein Rehabilitationszentrum einweist bzw. einen Zuschuss bewilligt. Für einen Aufenthalt im Rehabilita- tionszentrum beträgt die maximale Leistungsdauer 60 Tage. Krankenhaustagegeld für Personen von 19–65 Jahren Ab dem 11. Tag der Sonderklassebehandlung, pro Tag 15,00 7
Grenzen des Versicherungsschutzes Unter Versicherungsschutz stehen Unfälle, die nach Versicherungsbeginn eingetreten sind und deren Folgebehandlun- gen innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfallgeschehen. Bestimmte Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko sind aus dem Versicherungsschutz ausgenommen (z.B. motorsportliche Wettbewerbe). Beschwerden, die auf Abnutzung zu- rückzuführen sind, gelten nicht als Unfallfolgen (z.B. Meniskusschäden). Eine Leistung bei Meniskusschäden wird aber erbracht, wenn gleichzeitig weitere unfallkausale und operationsbedürftige Knieverletzungen vorliegen. Bitte beachten Sie Punkt 4 der „Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit Option, Tarif OZ“ bzw. die „Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall, Tarif U“. Option (betrifft nur Tarif OZ, nach Unfall mit Option) Der/die Versicherungsnehmer/in kann zu einem späteren, selbst zu wählenden Zeitpunkt den vollen Versicherungs schutz einer Krankenhauskostenversicherung mit Selbstbehalt (Tarifgruppe SNZ oder SGZ) oder ohne Selbstbehalt (Tarifgruppe NZ) aktivieren. Die Aktivierung erfolgt ohne neuerliche Gesundheitsprüfung und ohne neuerliche Wartezeit- en. Bei der Prämienbemessung wird die bisherige Versicherungsdauer berücksichtigt. Ab dem Zeitpunkt der Aktivierung gelten die Ergänzenden und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung, die dem aktivierten Tarif zu Grunde liegen, sowie das Leistungsverzeichnis des aktivierten Tarifes. Die Aktivierung kann bis zum Alter von 45 Jahren (Berechnung: aktuelles Jahr minus Geburtsjahr) jährlich zur Hauptfälligkeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftlichen Antrag erfolgen. Mit Alter 45 erfolgt eine automatische Aktivierung. Wartezeit Keine. Gewinnbeteiligung Keine Gewinnbeteiligung. Wertanpassung OZ U2000 Wertanpassung in den letzten 5 Jahren im Durchschnitt 1,52 % 0,00 % Prämienerhöhungen in der Vergangenheit lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zu. Grenzen des Versicherungsschutzes bei den Tarifen U2000 und Optionstarif Unter Versicherungsschutz stehen Unfälle, die nach Versicherungsbeginn eingetreten sind und deren Folgebehandl ungen innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfallgeschehen. Bestimmte Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko sind aus dem Versicherungsschutz ausgenommen (z.B. motorsportliche Wettbewerbe). Beschwerden, die auf Abnutzung zurückzu- führen sind, gelten nicht als Unfallfolgen (z.B. Meniskusschäden). Eine Leistung bei Meniskusschäden wird aber erbracht, wenn gleichzeitig weitere unfallkausale und operationsbedürftige Knieverletzungen vorliegen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang § 3 der „Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall Tarif U“ bzw. § 4 der „Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit Option Tarif OZ“. 8
2. Privatpatient beim Haus- und Facharzt (Versicherung für ambulante Heilbehandlung, ohne Zahn Tarif PS1, inkl. Zahn Tarif PPZ1) Die Versicherung für ambulante Heilbehandlung umfasst den angeführten Versicherungsschutz: Privatpatient beim Haus- und Facharzt (PS1 und PPZ1) Übersicht über die jährlichen Leistungslimits in EUR Gesamtleistung pro Kalenderjahr (ohne Zahnbehandlung) 2.576,– Im Rahmen dieser Jahreshöchstsumme stehen zur Verfügung: Arzt- und Facharztkosten (inkl. Ganzheitsmedizin), pro Ordination bis 216,– – besondere Untersuchungen und Behandlungen, pro Fall bis 541,– – ambulante und tagesklinische Operationen, Operationsgruppe 1 bis 3, pro Operation bis 773,– Arzneimitteleinschließlich homöopathische Mittel und Rezeptgebühren 515,– Heilbehelfe (inkl. Sehbehelfe und refraktive Chirurgie) 412,– Physiotherapeutische Heilbehandlung, Logopädie und Ergotherapie 515,– – davon für Behandlungen durch gewerbliche Masseure 258,– Psychotherapeutische Heilbehandlung – wenn von einem Arzt durchgeführt; pro Ordination 216,– – wenn von einem Psychotherapeuten durchgeführt bzw. bei Diagnostik und Therapie durch 515,– einen klinischen Psychologen Beratung und Betreuung durch eine Hebamme sowie Medizinische Hauskrankenpflege 515,– Gesundheitsförderung (z.B. Raucherentwöhnung, Gewichtsreduktion) 309,– Arzt- und Facharztkosten nach Ausschöpfung des Jahreslimits, pro Ordination 52,– Für die oben genannten Kosten werden bis zur jeweiligen Höchstsumme erstattet –100 % der nachgewiesenen Restkosten, wenn vom gesetzlichen Krankenversicherer ein Teilbetrag erstattet und die detaillierte Abrechnung anschließend bei der Allianz vorgelegt wird – 80 % des Rechnungsbetrages, wenn vom gesetzlichen Krankenversicherer keine Leistung erbracht wird oder die Rechnungen sofort bei der Allianz eingereicht werden Für Leistungen zur ‘Gesundheitsförderung’ werden bis zur Höchstsumme von EUR 303,– immer 80 % des Rechnungsbetrages erstattet. Inklusive Zahnbehandlung, Zahnersatz (nur PPZ1) 1.133,– zusätzlich zur oben genannten Gesamtleistung stehen zur Verfügung: (jeweils bis 60 % Kostenerstattung) davon jeweils für Mundhygienebehandlungen (60 % Kostenerstattung) 123,– Kieferregulierung für Personen, die bis zum Eintrittsalter von 5 Jahren versichert wurden 258,– Tarife für PS1/2018 und PPZ1/2018. Versichert sind vom Arzt durchgeführte, medizinisch notwendige Heilbehand- lungen wegen Krankheit, Unfall oder Entbindung. Für Leistungen, die nicht von einem Arzt erbracht werden (z.B. Physiotherapie), ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Es gelten die jeweils aktuellen Allgemeinen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen sowie der Leistungstarif lt. Polizze. Genauere Beschreibung der einzelnen Leistungspositionen Arzt- und Facharztkosten inkl. Ganzheitsmedizin: Ordinationen, Hausbesuche, ärztliche Sonderleistungen (z.B. Injek- tionen, Infusionen, EKG), ärztliche Weggebühren, augenärztliche, dermatologische und gynäkologische Kontrollunter suchungen, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Unter Ganzheitsmedizin sind z.B. folgende alternative Heilbehandlungen zu verstehen, wenn sie von einem Arzt durchgeführt werden: Akupunktur, Akupressur, Chiropraktik, Homöopathie, Biofeedback, Neuraltherapie. Besondere Untersuchungen und Behandlungen: Labor- und bildgebende Untersuchungen einschließlich Computer und Kernspintomographie, Endoskopien. 9
ambulante und tagesklinische Operationen: Operationen der Gruppen 1 bis 3 entsprechend dem mit der Wiener Ärztekammer vereinbarten Operationsgruppenschema. Arzneimittel: Ärztlich verordnete und aus einer Apotheke bezogene Medikamente (einschließlich homöopathische Mittel). Auch Rezeptgebühren werden übernommen (in voller Höhe). Heilbehelfe: Dazu zählen z.B. Hörapparate, orthopädische Behelfe, Prothesen, Rollstühle, Verbandsmaterial, Sehbehelfe, (Brillen, Kontaktlinsen) gemäß ärztlicher Verordnung. Hat der Versicherer für Heilbehelfe Kostenersatz geleistet, so besteht ein neuerlicher Anspruch auf Leistungen erst nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen eine Neuanschaffung notwendig ist (für Brillen und Kontaktlinsen frühes- tens nach 2 Jahren). Anstelle einer Leistung für Sehbehelfe werden auch refraktive Augenoperationen (z.B. Hornhaut laserungen) vergütet. Physiotherapeutische Heilbehandlung: z.B. Heilgymnastik, Heilmassagen, medizinische Bäder, Bestrahlungen, Lymphdrainage, Reflexzonenmassage durch einen Arzt bzw. Physiotherapeuten oder Heilmasseur auf ärztliche Anord- nung. Bis zu 50 % des Betrages stehen für Behandlungen durch sonstige Berechtigte (gewerbliche Masseure, Shiatsu- Praktiker und dergleichen, auf ärztliche Anordnung) zur Verfügung. Logopädie, Ergotherapie: Voraussetzung: vom Arzt bzw. auf ärztliche Verordnung von einem zur freiberuflichen Aus- übung der Logopädie bzw. Ergotherapie Berechtigten durchgeführt. Psychotherapeutische Heilbehandlung: Voraussetzung: vom Arzt bzw. auf ärztliche Verordnung von einem zur selb ständigen Ausübung der Psychotherapie Berechtigten durchgeführt. Diagnostik und Therapie durch klinische Psychologen durch einen zur Ausübung dieser Tätigkeit Berechtigten. Beratung und Betreuung durch eine Hebamme: Kosten für die Betreuung durch eine Hebamme während der Schwangerschaft und bis 8 Wochen nach der Entbindung. Medizinische Hauskrankenpflege: z.B. Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Wundversorgung durch diplomierte Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger auf ärztliche Anordnung. Zahnbehandlung, Zahnersatz, Mundhygiene: Zahnbehandlung: Zahnröntgen, Plomben, Wurzelbehandlungen Zahnersatz: Kronen, Stiftzähne, Brücken, Implantate, Prothesen Mundhygiene: Zahntaschenreinigung, Zahnsteinentfernung, Kariesprophylaxe inkl. Zahnversiegelung Kostenersatz wird auch für allfällige Anästhesien geleistet. Kostenersatz für die Behandlung von Mund- und Kieferkrank- heiten sowie für zahn- und kieferchirurgische Eingriffe einschließlich Anästhesie wird im Rahmen von Arzt- und Facharzt- kosten geleistet. Kieferregulierung: Die Leistung für Kieferregulierung umfasst die Behandlungskosten, nicht jedoch die Behelfe zur Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen. Gesundheitsförderung: −− Maßnahmen zur Raucherentwöhnung −− Maßnahmen zur ärztlich empfohlenen Gewichtsreduktion inkl. Ernährungsberatung −− Schwangerschaftsgymnastik −− ärztlicher Fitness-Check −− Vorsorgeuntersuchung bei einem Privatarzt bzw. Untersuchungen zur Vorsorge, die über den Umfang der gesetz lichen Gesundenuntersuchung hinausgehen, −− nichtärztliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ausgenommen physikalische und kosmetische Maßnahmen jeglicher Art. Garantierte Prämienrückvergütung: 10
Für die Tarife PS1 und PPZ1 gelangt eine garantierte Prämienrückerstattung zur Anwendung. Das Ausmaß der Prämien- rückerstattung ist gestaffelt nach der Anzahl von aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, in denen weder tarifliche noch freiwillige Leistungen durch den Versicherer erbracht wurden. Die Prämienrückerstattung beträgt nach dem ersten vollen leistungsfreien Kalenderjahr eine Monatsprämie nach dem zweiten vollen leistungsfreien Kalenderjahr zwei Monatsprämien nach dem dritten vollen leistungsfreien Kalenderjahr zwei Monatsprämien ab dem vierten vollen leistungsfreien Kalenderjahr vier Monatsprämien Die Tarife PS1 und PPZ1 nehmen nicht an der Gewinnbeteiligung teil. Wartezeiten Allgemeine Wartezeit: keine Besondere Wartezeiten: 8 Monate für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Mundhygiene, 9 Monate für Schwangerschaft und Entbindung Wertanpassung in den letzten 5 Jahren Der Tarif PPZ1 wurde in den letzten 5 Jahren um durchschnittlich 3,25 % angepasst. Der Tarif PS1 wurde in den letzten 5 Jahren um durchschnittlich 3,30 % angepasst. Prämienerhöhungen in der Vergangenheit lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zu. 3. BETRIFFT ALLE TARIFE (PRIVATPATIENT IM KRANKENHAUS UND PRIVATPATIENT BEIM HAUS- UND FACHARZT) Leistungsausschlüsse In den Allgemeinen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen sind Einschränkungen und Ausschlüsse formuliert, wie beispielsweise für −− Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen haben, −− Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf Grund von Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmiss- brauch eintreten oder verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge Missbrauchs wesentlich erschwert ist, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren, −− Heilbehandlungen in Krankenanstalten oder Abteilungen für Geriatrie. Diese Aufzählung ist nur demonstrativ und nicht abschließend. Bei Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann der Versicherer in der Versicherungsurkunde individuelle Einschränkungen im Versicherungsschutz (Leistungsausschluss, verlängerte Wartezeit) und/oder Prämienzuschläge festlegen. Der Versicherungsnehmer kann gemäß § 5 VersVG innerhalb eines Monats nach Empfang der Versicherungs urkunde in geschriebener Form widersprechen. Der Versicherungsvertrag kommt dann im Regelfall nicht zustande. Vertragsdauer Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Antragsteller verzichtet für die Dauer von 2 Jahren auf sein Kündigungsrecht. Das heißt, dass die Versicherung erstmals zum Ende des 3. Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Die Kündigungs- frist beträgt 3 Monate. Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Sitz: 1130 Wien, Hietzinger Kai 101–105, Telefon: 05 9009-0, Fax: 05 9009-70000, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565, Internet: http://www.allianz.at. Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 (www.fma.gv.at) 11
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft AC Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Versicherungsvertrages und finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Versicherungsbedingungen des gewählten Tarifes keine Sonderregelungen getroffen werden. Die AVBK 1998 entsprechen bis auf die Ergänzungen betreffend § 5 A) Leistungen für ambulante Heilbehandlung den AVBK 1994. Übersicht c) Als Versicherungsfall gelten nicht: Der Versicherungsschutz - kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der § 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Beseitigung von Unfallfolgen dienen; § 2 Abschluss des Versicherungsvertrages § 3 Beginn des Versicherungsschutzes - Zahnimplantationen sowie die damit im Zusammen- § 4 Wartezeiten hang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit § 5 Art und Umfang des Versicherungsschutzes diese nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen; § 6 Einschränkung des Versicherungsschutzes § 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen - nichtärztliche Hauspflege sowie Maßnahmen der § 8 Ruhen des Versicherungsschutzes Geriatrie, der Rehabilitation und der Heilpädagogik, § 9 Ende des Versicherungsschutzes der Logopädie und der Heilgymnastik; Pflichten des Versicherungsnehmers - alle Formen der künstlichen Befruchtung (z.B. Invi- trofertilisation, Insemination). § 10 Prämien, Gebühren und Abgaben Zahlungsverzug und dessen Folgen 3. Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach § 11 Obliegenheiten dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissen- § 12 Ansprüche gegen Dritte schaft geeignet erscheint, die Gesundheit wieder herzustellen, den Zustand zu bessern oder eine Verschlechterung zu verhin- Ende des Versicherungsvertrages dern. § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 4. Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der § 14 Kündigung durch die Gesellschaft medizinischen Wissenschaft anomaler körperlicher oder geisti- § 15 Sonstige Beendigungsgründe ger Zustand. Sonstige Bestimmungen 5. Unfall ist jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Er- eignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch § 16 Form und Empfänger von Willenserklärungen und Anzeigen einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand sich zieht. § 18 Änderung der Versicherungsbedingungen und Tarife § 19 Gewinnbeteiligung 6. Versichert können nur gesunde Personen werden, die in Öster- reich ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Andere Personen kön- nen zu besonderen Bedingungen versichert werden. 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle auf der ganzen Erde, falls die Ergänzenden Versicherungsbe- Der Versicherungsschutz dingungen der einzelnen Tarife keine Einschränkung dieses örtlichen Geltungsbereiches vorsehen. § 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes § 2. Abschluss des Versicherungsvertrages 1. Der Versicherte hat im Versicherungsfall Anspruch auf Versi- cherungsschutz im Rahmen der gewählten Tarife. 1. Versicherungsnehmer kann nur eine Person sein, die in Öster- reich ihren ordentlichen Wohnsitz hat. 2. a) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe- handlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfall- 2. Der Antragsteller ist sechs Wochen an seinen Antrag gebun- folgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehand- den. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. lung (erste Inanspruchnahme des Arztes), er endet, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbe- 3. Die Annahme des Antrages kann auch von einer ärztlichen handlung nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung Untersuchung oder von der Beibringung eines ärztlichen Zeug- auf eine Krankheit oder Unfallfolgen ausgedehnt werden, nisses abhängig gemacht werden. Die Kosten trägt der Antrag- die mit der (den) bisher behandelten nicht ursächlich zu- steller. sammenhängen, so entsteht insoweit ein neuer Versiche- rungsfall. 4. Über die Antragsannahme entscheidet die Geschäftsleitung der Gesellschaft. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich b) Als Versicherungsfall gelten auch: mitzuteilen. Mit der Zustellung (Aushändigung) der Versiche- rungsurkunde oder einer schriftlichen Annahmeerklärung ist der - die Entbindung einschließlich der wegen Schwanger- Versicherungsvertrag abgeschlossen. schaft erforderlichen Untersuchungen sowie die da- mit in Zusammenhang stehende medizinisch not- 5. Bei neugeborenen Kindern, für die eine Anspruchsberechtigung wendige Heilbehandlung und gegenüber einem Träger der sozialen Krankenversicherung nicht besteht und auch nicht begründet werden kann, verzichtet - sonstige in den Ergänzenden Versicherungsbedin- die Gesellschaft in der Krankheitskostenversicherung unter fol- gungen des gewählten Tarifes angeführte Versiche- genden Voraussetzungen auf das Recht der Ablehnung (§ 2 rungsfälle. Pkt. 4) und auf einen Leistungsausschluss gemäß § 6 Pkt. 1 und 2: FormNr: ABKV10. SAPNr: 80482 (12.12) Seite 1 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 12
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft a) die Eltern (ein Elternteil) des Kindes müssen nach Tarifen - wenn die Mitversicherung innerhalb von zwei Mona- versichert sein, die dem für das Kind beantragten Versi- ten nach der Eheschließung oder nach der Geburt cherungsschutz entsprechen; mit Wirkung vom 1. des Monates der Eheschließung oder des Geburtsmonates beantragt wird. b) die Mitversicherung des Kindes muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt mit Wirkung ab dem 1. des Bedeutet der Ehegatte bzw. das Kind ein erhöhtes Geburtsmonates beantragt werden; Risiko, so kann die Gesellschaft den Antrag zu be- sonderen Bedingungen (§ 1 Pkt. 6) annehmen oder c) wenn schon Kinder vorhanden sind, müssen alle im ge- ablehnen (§ 2 Pkt. 4). meinsamen Haushalt lebenden Kinder unter 19 Jahren im Anschluss an die Versicherung der Eltern (eines Elterntei- 3. Besondere Wartezeiten les) schon mitversichert sein. a) Die Bestimmungen über die allgemeine Wartezeit gelten, d) Bedeutet das Kind ein erhöhtes Risiko, so kann die Ge- sofern in den Ergänzenden Versicherungsbedingungen sellschaft einen angemessenen Prämienzuschlag verlan- der einzelnen Tarife oder in der Versicherungsurkunde gen. keine besonderen Wartezeiten festgelegt sind. 6. Der Antragsteller (Versicherte) erteilt der Gesellschaft durch b) Die Wartezeit für Erkrankungen, die vor Versicherungsbe- Fertigung des Antrages für sich und seine von ihm gesetzlich ginn entstanden sind und mit Prämienzuschlag in den vertretenen Familienangehörigen die Befugnis, über bestehende Versicherungsschutz einbezogen wurden, ist in der Versi- und frühere Krankheiten und Gebrechen bei Dritten (Ärzten, cherungsurkunde festgelegt. Krankenanstalten, Sozialversicherungsträgern, sonstigen Versi- cherungseinrichtungen, Behörden usw.) alle für erforderlich er- c) Die Wartezeit für Untersuchungen und Behandlungen we- achteten Erkundigungen einzuziehen. Er ermächtigt diese Drit- gen Unfruchtbarkeit, Schwangerschaft, Entbindungen und ten, der Gesellschaft jede Auskunft zu erteilen und darüber Fehlgeburten beträgt 9 Monate, es sei denn, es wurde auch vor Gericht Zeugnis abzulegen. eine andere, in der Versicherungsurkunde dokumentierte Vereinbarung getroffen. § 3. Beginn des Versicherungsschutzes Ist die Schwangerschaft nachweislich nach Inkrafttreten der Versicherung eingetreten, entfällt die Wartezeit. Es gilt 1. Die Versicherung beginnt mit dem nächsten, auf den Tag der als Nachweis, wenn der ärztlich errechnete Geburtstermin Antragsaufnahme folgenden Monatsersten. 9 Monate nach Versicherungsbeginn liegt. 2. Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Versiche- d) Die Wartezeit für Psychotherapie, Zahnbehandlung und rungsvertrages, jedoch nicht vor Bezahlung der ersten Prämie, Zahnersatz beträgt 8 Monate. nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor dem in der Versicherungsurkunde bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungs- 4. Bei Übertritt in eine höhere Tarifklasse besteht der Anspruch beginn). Wird die Versicherungsurkunde nach diesem Zeitpunkt auf höheren Versicherungsschutz nur für Versicherungsfälle, die ausgehändigt, die Prämie sodann aber binnen 14 Tagen be- nach neuerlichem Ablauf der Wartezeiten eintreten. zahlt, so beginnt der Versicherungsschutz abgesehen von den Bestimmungen über die Wartezeiten mit dem in der Versiche- 5. Wird eine Krankheitskostenversicherung nachweislich innerhalb rungsurkunde bezeichneten Zeitpunkt. von zwei Monaten nach Beendigung einer Pflichtversicherung in unmittelbarem Anschluss an diese abgeschlossen, so wird de- § 4. ren Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet; dies gilt Wartezeiten sinngemäß auch für gegenüber einem Träger der sozialen Krankenversicherung bisher Anspruchsberechtigte. Für stationä- 1. Die Wartezeiten (Erkrankungen während der Wartezeit siehe re Heilbehandlung besteht aber innerhalb der Wartezeit Versi- § 6 Pkt. 3 und 4) werden ab Versicherungsbeginn gerechnet. cherungsschutz höchstens im Ausmaß der Leistung aus der Pflichtversicherung. Für Entbindungen und deren Folgen be- 2. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. steht Versicherungsschutz erst nach Ablauf der in Pkt. 3 c) oder in der Versicherungsurkunde genannten Wartezeiten. Die Sie entfällt: Voraussetzungen für die Anrechnung der Pflichtversicherung sind der Gesellschaft durch geeignete Belege nachzuweisen. a) bei Unfällen; Bauch- oder Unterleibsbrüche, die durch einen Unfall herbeigeführt oder verschlechtert worden § 5. sind, unterliegen jedoch der allgemeinen Wartezeit. Art und Umfang des Versicherungsschutzes b) bei folgenden akuten Infektionskrankheiten: 1. Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Allgemeinen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen, Röteln, Masern, Windpocken (Varicellen), Scharlach, dem Tarif und der Versicherungsurkunde. Diphterie, Keuchhusten, Mumps, spinale Kinderlähmung, Meningitis, Ruhr, Paratyphus, Flecktyphus (Fleckfieber), A) Leistungen für ambulante Heilbehandlung Typhus, Cholera, Pocken, Rückfallfieber, Malaria, Milz- brand, Rotlauf, Gelbfieber, Pest, Tularämie, Psittakose. 2. Der Versicherte hat freie Wahl unter den niedergelassenen, zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen c) bei Mitversicherung von Ehegatten und neugeborenen Ärzten und Dentisten. Bei medizinischer Notwendigkeit werden Kindern für Leistungen im Ausmaß der bestehenden Ver- während eines Versicherungsfalles auch die Kosten der Beizie- sicherung hung mehrerer Ärzte erstattet. - wenn die Versicherung mindestens 3 Monate be- 3. Die Kosten der ärztlichen Hausbesuche werden nur dann ver- standen hat und gütet, wenn der Zustand des Versicherten das Aufsuchen des Arztes nicht gestattet; ansonsten wird nur Entschädigung für Ordinationen geleistet. FormNr: ABKV10. SAPNr: 80482 (12.12) Seite 2 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 13
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft 4. Weggebühren des Arztes werden erstattet, wenn am Wohnort - in Anstalten (oder Abteilungen von sonstigen Anstalten), des Versicherten kein Arzt ansässig ist; nicht erstattet werden in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabili- die Kosten für Fahrten des Versicherten zu einem Arzt. tationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen durchgeführt werden; 5. Behandeln Ärzte sich selbst, Ehegatten, Eltern oder Kinder, werden nur die nachgewiesenen Sachkosten erstattet. - in Anstalten (oder Abteilungen von sonstigen Anstalten), in denen auch Rekonvaleszente oder Pflegefälle aufge- 6. Die Kosten besonderer Untersuchungen (z.B. Laboratoriumsun- nommen werden; tersuchungen, Röntgendiagnostik, Ultraschalluntersuchungen) und die Kosten ärztlich verordneter physiotherapeutischer Heil- - in Anstalten (oder Abteilungen von sonstigen Anstalten), behandlungen (z.B. physikalische Behandlungen, Heilbäder) in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Langzeit- werden erstattet, wenn sie durch einen Arzt oder einen zur behandlungen durchgeführt werden und freiberuflichen Ausübung dieser Dienste Berechtigten durchge- führt wurden. - in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs. Die Kosten psychotherapeutischer Heilbehandlungen werden 10. Für nachstehende Aufenthalte besteht kein Anspruch auf Tage- erstattet, wenn diese durch einen Arzt vorgenommen wurden. geld (Ersatztagegeld); ein Kostenersatzanspruch in tariflichem Ausmaß besteht nur dann, wenn die Gesellschaft dies vor Zusätzliche Kosten für Ordinationen oder Hausbesuche werden Beginn der Heilbehandlung schriftlich zugesagt hat, jedoch in diesen Fällen nicht vergütet. höchstens für 6 Wochen: 7. Als Heilbehelfe (Hilfsmittel) gelten - in Anstalten (oder entsprechenden Abteilungen von sonsti- gen Anstalten) für Lungen- und Tbc-Kranke; z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Bruchbänder, Gliederpro- thesen, orthopädische Korsette, orthopädische Schuheinlagen - in Anstalten (oder entsprechenden Abteilungen von sonsti- und die orthopädische Ausstattung von Schuhen, Bandagen gen Anstalten) für Nerven- und/oder psychiatrische Er- und Bauchmieder, krankungen (selbstständig geführte Abteilungen für Neuro- logie oder Neurochirurgie stehen jedoch gemäß Pkt. 8 nicht jedoch z.B. Irrigatoren, Inhalationsapparate, Milchpumpen, unter Versicherungsschutz). Mundduschen, Eisbeutel, Heizkissen, Fieberthermometer, Blut- druckmessgeräte, Behelfe zur Korrektur von Zahn- und Kiefer- 11. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufenthalte in folgenden fehlstellungen sowie alle sonst zur Körper- und Krankenpflege Anstalten (einschließlich deren Krankenabteilungen): dienenden Apparate und Behelfe. - in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten), die vor- Hat der Versicherer für Heilbehelfe Kostenersatz geleistet, so nehmlich für Maßnahmen der Rehabilitation eingerichtet besteht ein neuerlicher Anspruch auf Leistungen erst nach sind; Ablauf der üblichen Nutzungsdauer, sofern nicht zu einem frü- heren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen eine Neuanschaf- - in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für Alkohol- fung notwendig ist (für Brillen und Kontaktlinsen frühestens und Drogenabhängige; nach 2 Jahren). - in Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres; B) Leistungen für stationäre Heilbehandlung - in Inquisitenspitälern (oder Inquisitenabteilungen); 8. Stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Versicherungsbedin- gungen ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch - in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für geistig notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich ge- abnorme Rechtsbrecher; nehmigten Krankenanstalten (oder Abteilungen von Krankenan- stalten), sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen, - in selbstständigen Ambulatorien (auch wenn die durchzu- über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglich- führende Untersuchung oder Behandlung eine kurzfristige keiten verfügen, ausschließlich nach dem allgemein anerkann- Unterbringung erforderlich macht); ten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet - in Kuranstalten, Erholungs-, Diät- und Genesungsheimen; sind sowie Krankengeschichten führen. Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbehandlung einen Aufent- - in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für chro- halt von mindestens 24 Stunden erfordert. nisch Kranke; Stationäre Aufenthalte für Zahnbehandlung und Zahnersatz so- - in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) zur Pflege wie zahn- und kieferchirurgische Eingriffe gelten nur dann als wegen Alters, Hinfälligkeit, Siechtums oder mangels häus- medizinisch notwendig, wenn eine ambulante Heilbehandlung licher Pflege; aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. - in Tag- und/oder Nachtkliniken. Als medizinisch notwendig gilt ein stationärer Aufenthalt insbe- sondere nicht, wenn er lediglich im Mangel an häuslicher Pflege 12. Die Gesellschaft kann sich auf ihre Leistungsfreiheit nach Pkt. 9 oder sonstigen persönlichen Verhältnissen des Versicherten be- bis 11 insoweit und solange nicht berufen, als die Dringlichkeit gründet ist. der stationären Heilbehandlung das Aufsuchen einer Kranken- anstalt im Sinne des Pkt. 8 bzw. die Einholung einer vor Beginn 9. Für eine stationäre Heilbehandlung im Sinne des Pkt. 8 werden der Behandlung erfolgten schriftlichen Zusage nach Pkt. 9 und in den nachstehend angeführten Anstalten (oder Abteilungen 10 nicht zulässt. von sonstigen Anstalten) Leistungen nur insoweit erbracht, als die Gesellschaft diese vor Beginn schriftlich zugesagt hat: - in Anstalten (oder Abteilungen von sonstigen Anstalten), die nicht ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten; FormNr: ABKV10. SAPNr: 80482 (12.12) Seite 3 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 14
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft § 6. § 7. Einschränkung des Versicherungsschutzes Auszahlung der Versicherungsleistungen (siehe auch § 1 Pkt. 2c) 1. Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt auf Grund 1. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur für während der von saldierten Originalrechnungen oder Aufenthaltsbestätigun- Versicherungsdauer entstandene Krankheiten und Unfälle sowie gen. Diese Belege müssen den Vor- und Zunamen, die Adres- deren Folgen. Jedenfalls vom Versicherungsschutz ausgenom- se, die Nummer der Versicherungsurkunde, das Geburtsdatum men sind Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn be- der behandelten Person sowie die Bezeichnung der Krankheit gonnen haben. und der erbrachten Leistungen und die Daten der Behandlun- gen enthalten. 2. Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Versicherungsbeginn ent- standen sind, sind nur dann vom Versicherungsschutz umfasst, Ist der Versicherte noch anderweitig (gesetzlich oder privat) wenn sie bei Antragstellung angezeigt wurden und in der Versi- krankenversichert, können auch Zweitschriften samt der dazu- cherungsurkunde keine diesbezügliche Leistungseinschränkung gehörigen Abrechnung oder detaillierte Abrechnungen der an- dokumentiert ist. deren Versicherer vorgelegt werden. 3. Für Krankheiten und Unfallfolgen, die während der allgemeinen 2. Die Gesellschaft darf den Überbringer von Belegen als zum Wartezeit (§ 4 Pkt. 2) erstmalig behandelt worden sind, besteht Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen be- Versicherungsschutz nur dann, wenn der Versicherungsnehmer rechtigt ansehen. beweist, dass die Krankheiten und Unfallfolgen für ihn erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurden. Ansonsten besteht - so- 3. Die Belege gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. fern keine Verletzung der Anzeigepflicht (§ 11 der AVBK 1998) vorliegt - Versicherungsschutz nach Ablauf der allgemeinen 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei jeder Überweisung die tat- Wartezeit. sächlich auflaufenden Kosten der Überweisung in Rechnung zu stellen. 4. Krankheiten und Unfallfolgen gemäß Pkt. 1 und 2 können zu besonderen Bedingungen (höherer Beitrag, besondere Warte- 5. Übersetzungskosten sind vom Versicherungsnehmer zu tragen. zeiten) in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. 6. In ausländischer Währung entstandene Kosten werden in Euro 5. Kein Versicherungsschutz besteht ersetzt. Für die Umrechnung ist der Devisenmittelkurs der Wie- ner Börse des letzten im Ausland erfolgten Behandlungstages - für Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die auf maßgeblich. Grund von Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmiss- brauch eintreten oder verschlechtert werden oder deren 7. Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne Zu- Heilbehandlung infolge Missbrauches wesentlich er- stimmung der Gesellschaft weder verpfändet noch abgetreten schwert ist, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Ent- werden. ziehungskuren; Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen der Gesell- - für Anhaltung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung; schaft nur aufrechnen, wenn es sich um Gegenforderungen handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Forde- - für die Folgen von Selbstmordversuchen; rung stehen und die gerichtlich festgestellt oder die von der Gesellschaft anerkannt worden sind. - für auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des Ver- sicherten beruhende Krankheiten und Unfälle einschließ- 8. Die Gesellschaft ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, lich deren Folgen; wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, - für Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch nachdem die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer gegen- aktive Beteiligung an Unruhen, durch schuldhafte Beteili- über den erhobenen Anspruch in einer dem Pkt. 10 entspre- gung an Schlägereien oder bei der Begehung einer ge- chenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der richtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, ent- Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die stehen; Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen An- spruch gehemmt. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der - für Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen gerichtlichen Gel- Kriegsereignisse jeder Art, einschließlich Neutralitätsverlet- tendmachung des Anspruchs ohne sein Verschulden gehindert zung, entstehen. war. 6. Für die Heilbehandlung von Krankheiten und Unfallfolgen, die 9. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vor Ab- Jahren. schluss des Versicherungsvertrages angegeben wurden, kann der Versicherungsschutz nur durch ausdrückliche schriftliche 10. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei der Gesell- Erklärung der Gesellschaft ausgeschlossen werden. schaft angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Ein- langen einer schriftlichen Entscheidung der Gesellschaft ge- 7. Geht die Heilbehandlung über das notwendige Maß hinaus, so hemmt, die zumindest mit der Anführung der der Ablehnung ist die Gesellschaft berechtigt, die Erstattung auf das angemes- derzeit zu Grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder sene Ausmaß herabzusetzen. vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach Ablauf von zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. 8. Die Gesellschaft kann in begründeten Fällen Behandlungen durch bestimmte Ärzte oder Dentisten bzw. in bestimmten § 8. Krankenanstalten (oder Abteilungen von Krankenanstalten) vom Ruhen des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz ausnehmen. Dies gilt für Behandlungen, die nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung durchge- 1. Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann in begründeten führt werden. Für alle vor der Zustellung dieser Mitteilung ein- Fällen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von nicht mehr getretenen Versicherungsfälle besteht Versicherungsschutz bis als zwölf Monaten das Ruhen der Rechte und Pflichten aus zum Ablauf des ersten Monats nach Zustellung der Mitteilung. dem Versicherungsvertrag vereinbart werden. FormNr: ABKV10. SAPNr: 80482 (12.12) Seite 4 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 15
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