Viertes Corona-Steuerhilfegesetz - Gesetzesbeschluss Übersicht Stand: 24.05.2022 - EY

 
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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Gesetzesbeschluss
Übersicht
Stand: 24.05.2022
Übersicht | Stand: 24.05.2022

Inhaltsverzeichnis

1.    Einleitung ..................................................................................................................... 3
2.    Änderungen des Einkommensteuergesetzes ..................................................................... 3
2.1 Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten .................................................................... 3
2.2 Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung ............................................................ 3
2.3 Verlängerung der degressiven Abschreibung .................................................................... 4
2.4 Verlängerung der Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG ..................................................... 4
2.5 Fristverlängerung für Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ......................................... 4
2.6 Weitere Änderungen im EStG .......................................................................................... 5
3.    Änderungen des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung .............................................. 5
3.1 Verlängerung der Steuererklärungsfristen ....................................................................... 5
3.2 Fristverlängerung bei der zinsfreien Karenzzeit, der Festsetzung von Verspätungszuschlägen
und nachträglichen Vorauszahlungen ........................................................................................ 6

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Übersicht | Stand: 24.05.2022

1. Einleitung
Um die wirtschaftlichen Folgen der anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen gering zu hal-
ten und zusätzliche Investitionsanreize zu setzen, hat der Bundestag am 19.05.2022 das Vierte Ge-
setz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (4. Corona-Steu-
erhilfegesetz – 4. Corona-StHG) beschlossen.
Eine unerwartete Ergänzung erfuhr das 4. Corona-StHG im parlamentarischen Verfahren mit dem
nachträglich in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommenen Wegfall der Abzinsung von unverzinsli-
chen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz. Der Gesetzesbeschluss sieht darüber hinaus und wie teil-
weise schon im Regierungsentwurf enthalten u.a. eine Verlängerung der erweiterten Verlustverrech-
nung bis Ende 2023, eine dauerhafte Ausweitung des Verlustrücktragszeitraums auf zwei Jahre und
eine Beibehaltung der degressiven AfA auch für 2022 vor. Zudem sind mehrere Verlängerungen der
Steuererklärungsfristen für beratene sowie nicht-beratene Fälle und entsprechende Anpassungen der
zinsfreien Karenzzeit und von weiteren relevanten Fristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis
2024 vor.
Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 10.06.2022 geplant.

2. Änderungen des Einkommensteuergesetzes

2.1   Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten
Nach der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten in der Steuerbilanz mit 5,5 Prozent abzuzinsen. Vor
dem Hintergrund der aktuellen Niedrigzinsphase werden die Regelungen zur Abzinsung dieser Ver-
bindlichkeiten aufgehoben. Die betroffenen Verbindlichkeiten werden dann grundsätzlich mit dem Er-
füllungsbetrag (=Nennwert) bilanziert. Damit wird eine steuerliche Mehrbelastung aus einem Abzin-
sungsertrag im Jahr der Erstbilanzierung von Verbindlichkeiten vermieden. Soweit eine Verbindlich-
keit bereits im vorangegangenen Wirtschaftsjahr passiviert wurde, hat sich dann in der Folgebilanzie-
rung ein Zinsausaufwand aus der Aufzinsung ergeben.
Beim Wegfall des steuerlichen Abzinsungsgebots von Verbindlichkeiten aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
EStG sind die Auswirkungen auf die Zinsschranke zu beachten (§ 4h Abs. 3 Satz 4 EStG). Danach führt
die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalfor-
derungen ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen für die Zwecke der Zinsschranke.
Das korrespondierende steuerliche Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a
Buchst. e EStG bleibt dagegen unverändert bestehen. Aufgrund des Wegfalls der Abzinsung von Ver-
bindlichkeiten werden die bislang in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG genannten Ausnahmetatbestände
nunmehr in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 1, 2. Halbsatz EStG aufgeführt.
 Erstmalige Anwendung
 Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022
 enden, anzuwenden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 und 3 EStG). Auf Antrag kann die Regelung auch einheit-
 lich in vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahren angewendet werden, soweit die betroffe-
 nen Veranlagungen nicht bestandskräftig sind. Dabei gilt das Wahlrecht laut Gesetzesbegründung
 durch die entsprechenden Ansätze in den steuerlichen Gewinnermittlungen als ausgeübt.

2.2   Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung
Mit dem vorangegangen 3. Corona-StHG (BGBl. I 2021, S. 330) wurde der steuerliche Verlustrücktrag
auf 10 Mio. Euro (bzw. bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro) für die Veranlagungszeiträume
(VZ) ab 2020 erweitert. Mit dem 4. Corona-StHG wird nun die erhöhte Verlustverrechnung auf die VZ
2022 und 2023 erstreckt (§§ 10d Abs. 1, 52 Abs. 18b Satz 2 EStG). Ab dem VZ 2024 gelten wieder
die früheren Höchstgrenzen von 1 bzw. 2 Mio. Euro (§ 52 Abs. 18b Satz 3 EStG).

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Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab dem VZ 2022 und dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet
(§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Rücktrag erfolgt zunächst wie bisher in den unmittelbar vorangegan-
genen VZ. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem VZ nicht oder nur teilweise möglich
sein, erfolgt der Rücktrag insoweit in den zweiten dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen VZ.
Zugleich wird ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 das bislang gemäß § 10d Abs. 1 Satz 5 und 6
EStG bestehende Wahlrecht zur teilweisen Anwendung des Verlustrücktrags eingeschränkt. Der Steu-
erpflichtige kann sich nur noch insgesamt gegen die Anwendung des Verlustrücktrags – zugunsten
des Verlustvortrags (§ 10d Abs. 2 EStG) – entscheiden (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG).
Die weiteren Sätze des § 10d Abs. 1 EStG bestehen inhaltlich unverändert fort. So erfolgt der Rück-
trag insbesondere wie gewohnt vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und
sonstigen Abzugsbeträgen.
Die Erweiterung des Verlustrücktrags gemäß § 10d Abs. 1 EStG gilt gleichermaßen für die Körper-
schaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG). Keine Verbesserung wird mit dem 4. Corona-StHG dagegen bei der
gewerbesteuerlichen Verlustverrechnung erreicht. Hier bleibt es dabei, dass § 10a Satz 1 GewStG
keine Möglichkeit des Verlustrücktrags vorsieht.

 Erstmalige Anwendung
 Der erweiterte Rücktragszeitraum und die neuen Höchstbetragsgrenzen sind erstmalig für den VZ
 2022 anwendbar (§ 52 Abs. 18b Satz 2 EStG). Ab VZ 2024 gelten wieder die regulären Höchstbe-
 tragsgrenzen von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung (§ 52 Abs. 18b Satz 3
 EStG).

2.3   Verlängerung der degressiven Abschreibung
Daneben ist eine Verlängerung der mit dem 2. Corona-StHG (BGBl. I 2020, S. 1512) eingeführten
degressiven Abschreibung geplant. Diese wird für die im Laufe des Jahres 2022 (vor dem
01.01.2023) angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
ermöglicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Wie bisher kann die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu
dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen
werden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme
von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese unverändert neben der
degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

 Erstmalige Anwendung
 Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Art. 7 Abs. 1 des 4. Corona-StHG) und ist
 über die allgemeinen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG erstmalig für den VZ 2022 anzu-
 wenden.

2.4   Verlängerung der Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG
Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG (§ 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 5
sowie Abs. 10 Satz 8 EStG) werden durch Anpassung der zugehörigen Anwendungsvorschrift in § 52
Abs. 14 EStG um jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Fristverlängerung gilt, sofern eine Reinves-
titionsrücklage am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirt-
schaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre. Die Reinvestitionsfrist endet in diesen Fällen
erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 endenden Wirtschaftsjahres (§
52 Abs. 14 Satz 4, 5 und 6 EStG).

2.5   Fristverlängerung für Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Auch für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG wird die Investitionsfrist durch eine entspre-
chende Ergänzung der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 16 EStG um jeweils ein Jahr verlängert.
So endet die Investitionsfrist bei Investitionsabzugsbeträgen, welche in nach dem 31.12.2016 und
vor dem 01.01.2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht wurden, abweichend von § 7g Abs. 3

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Satz 1 EStG erst zum Ende des vierten, fünften oder sechsten (anstatt des dritten oder bereits ver-
längerten) auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4
und Satz 5 EStG).

2.6       Weitere Änderungen im EStG
Darüber hinaus sind folgende Änderungen im EStG hervorzuheben:
      •    Einführung der Steuerfreiheit für einen sog. Pflegebonus für bestimmte Sonderleistungen
           zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag
           von 4.500 (§ 3 Nr. 11b EStG). Der Pflegebonus soll vordergründig den Pflegekräften zu-
           gutekommen, die auf Intensivstationen in Krankenhäusern und anderen im Infektions-
           schutzgesetz genannten medizinischen Einrichtungen tätig sind. Daneben sind auch Mitar-
           beiter von u.a. Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdiensten von der Begünstigung er-
           fasst. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum vom 18.11.2021 (Beschluss der Ministerprä-
           sidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien) bis zum 31.12.2022. Daher
           ist die Regelung rückwirkend ab dem VZ 2021 anwendbar. Die Steuerfreiheit gilt auch für
           Empfänger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetz-
           buch II.
      •    Verlängerung der Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs
           Monate bis zum 30.06.2022 (§ 3 Nr. 28a EStG).
      •    Verlängerung der durch das Jahressteuergesetz 2020 (BGBl. I 2020, S. 3096) eingeführ-
           ten Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022 (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG).
      •    Erweiterung der Regelung zum Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt in Bezug auf die
           Registereintragung. Damit ist die Regelung auch auf Fälle anwendbar, in denen die Handels-
           schiffe in einem Seeschiffsregister eines anderen EU- oder EWR-Staates eingetragen sind (§
           41a Abs. 4 Satz 2 EStG).

3. Änderungen des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

3.1 Verlängerung der Steuererklärungsfristen
Ein weiterer zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Verlängerung u.a. der Abgabefristen für Steu-
ererklärungen. Damit sollen Steuerpflichtige und ihre Berater in die Lage versetzt werden, den hohen
Arbeitsaufwand, der während der Coronapandemie z.B. für Anträge zu Stützungsmaßnahmen ange-
fallen ist, besser über die Zeit zu verteilen. So wird die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuer-
erklärungen für beratene Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2020
erneut um drei Monate und nunmehr um insgesamt sechs Monate auf den 31.08.2022 verlängert.
Die Frist wurde zuletzt durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (BGBl. I 2021, S. 2035) bis zum
31.05.2022 verlängert. Ebenso wird die Abgabefrist für Steuererklärungen für beratene Steuer-
pflichtige für den Besteuerungszeitraum 2021 um sechs Monate auf den 31.08.2023 verlängert.
Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2022 bis 2024 verlängert, jedoch in gerin-
gerem Umfang. Konkret werden die Erklärungsfristen für 2022 um fünf Monate (bis zum
31.07.2024), für 2023 um drei Monate (bis zum 31.05.2025) und für 2024 um zwei Monate (bis
zum 30.04.2026) verlängert. Auch die Fristen für sog. Vorabanforderungen von Steuererklärungen
nach § 149 Abs. 4 Satz 1 und 3 AO sowie für die Möglichkeit zur zusätzlichen Fristverlängerung in
beratenen Fällen nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO werden im Gleichklang zu diesen Gesetzesanpas-
sungen entsprechend verlängert.
Auch die für nicht beratene Steuerpflichtige geltenden Erklärungsfristen nach § 149 Abs. 2 Satz 1
AO werden für den Besteuerungszeitraum 2021 um drei weitere Monate, für den Besteuerungszeit-
raum 2022 um zwei weitere Monate und für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen weiteren Mo-
nat verlängert.

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3.2 Fristverlängerung bei der zinsfreien Karenzzeit, der Festsetzung von Ver-
spätungszuschlägen und nachträglichen Vorauszahlungen
Die jeweils in entsprechendem Umfang verlängerte zinsfreie Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1
AO für Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstat-
tungszinsen. Damit wird der Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 AO im Gleichklang zur Verlän-
gerung der Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere
drei Monate auf den 01.10.2022, für den Besteuerungszeitraum 2021 um sechs Monate auf den
01.10.2023, für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate auf den 01.09.2024, für den Be-
steuerungszeitraum 2023 um drei Monate auf den 01.07.2025 sowie für den Besteuerungszeitraum
2024 um zwei Monate auf den 01.06.2026 verschoben.
Weitere Fristverlängerungen für Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 werden für die Festsetzung
von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO geregelt. D.h. auch Verspätungszuschläge
werden erst nach 20 (statt 17 bzw. 14) Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 und 2021,
nach 19 (statt 14) Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres 2022, nach 17 (statt 14) Monaten nach
Ablauf des Kalenderjahres 2023 sowie nach 16 (statt 14) Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres
2024 festgesetzt.
Im Gleichklang zur Verlängerung der Erklärungsfristen nach § 149 Abs. 3 AO und der zinsfreien Ka-
renzzeit nach § 233a AO für die VZ 2020 bis 2022 werden die Fristen für die Festsetzung einer nach-
träglichen Vorauszahlung entsprechend verlängert (§ 52 Abs. 35d EStG). Damit wird in Fällen einer
größeren Steuernachzahlung vermieden, dass die Nachzahlung in die Verzinsung nach § 233a AO
fällt. Die Änderung gilt gleichermaßen für die Einkommensteuer (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG), Körper-
schaftsteuer (§ 31 Abs. 1 KStG) sowie Gewerbesteuer (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 GewStG). Damit
haben die Steuerpflichtigen auf Antrag die Möglichkeit, frühzeitig Steuerzahlungen zu leisten und
Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Da das 4. Corona-StHG laut Zeitplan nicht vor Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, hat das
BMF im Vorgriff auf die Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen für 2020
in beratenen Fällen mit Schreiben vom 01.04.2022 festgelegt, dass die Abgabe einer Steuer- oder
Feststellungserklärung nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des 4. Corona-StHG
nicht als verspätet im Sinne des § 152 Abs. 1 AO gilt. Damit wird vorbehaltlich einer Vorabanforde-
rung nach § 149 Abs. 4 AO kein Verspätungszuschlag festgesetzt.
Zu den geplanten Fristverlängerungen vgl. die folgende tabellarische Übersicht 1,2.

1
  Die Fristverlängerungen ergeben sich aus einer Neufassung bzw. Ergänzung von Art. 97 § 36 Abs. 3, 4 und 5
EGAO, § 52 Abs. 35d EStG und § 36 Abs. 5b GewStG. Die darin ebenfalls entsprechend verlängerten Fristen
für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichen-
den Wirtschaftsjahr ermitteln, sind in der Tabelle nicht enthalten.
2
  Änderungen im Fristablauf, die sich ergeben, wenn ein Fristende z.B. auf einen Sonntag fällt (§ 108 Abs. 3
AO), sind in der Tabelle nicht berücksichtigt.

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Übersicht | Stand: 24.05.2022

            Ablauf der Abgabefrist für Steuer-     Fristablauf für Vorabanforderung,      Fristablauf für Verlängerung der      Fristbeginn für Festsetzung von Ver-
                erklärung, beratene Fälle                    beratene Fälle               Abgabefrist der Steuererklärung,              spätungszuschlägen
                                                                                                   beratene Fälle
                     (§ 149 Abs. 3 AO)                     (§ 149 Abs. 4 AO)                                                           (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO)
                                                                                           (§ 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)
     VZ
                 aktuell              neu               aktuell              neu              aktuell              neu               aktuell                  neu
    2020      31.05.2022         31.08.2022          31.05.2022         31.08.2022         31.05.2022          31.08.2022         01.06.2022           01.09.2022

    2021      28.02.2023         31.08.2023          28.02.2023         31.08.2023         28.02.2023          31.08.2023         01.03.2023           01.09.2023

    2022      29.02.2024         31.07.2024          29.02.2024         31.07.2024         29.02.2024          31.07.2024         01.03.2024           01.08.2024

    2023      28.02.2025         31.05.2025          28.02.2025         31.05.2025         28.02.2025          31.05.2025         01.03.2025           01.06.2025

    2024      28.02.2026         30.04.2026          28.02.2026         30.04.2026         28.02.2026          30.04.2026         01.03.2026           01.05.2026

                                Zinsfreie Karenzzeit, Beginn des       Fristablauf für Festsetzung von        Ablauf der Abgabefrist für Steu-
                                            Zinslaufs                 nachträglichen Vorauszahlungen 3       ererklärung, nicht- beratene Fälle
                                                                       (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG, § 31
                                   (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO)                                                     (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO)
                                                                      Abs. 1 KStG, § 19 Abs. 3 GewStG)

                                    aktuell              neu               aktuell              neu               aktuell             Neu
                      2020       01.07.2022         01.10.2022          31.03.2022         30.09.2022          31.10.2021         31.10.2021

                      2021       01.04.2023         01.10.2023          31.03.2023         30.09.2023          31.07.2022         31.10.2022

                      2022       01.04.2024         01.09.2024          31.03.2024         31.08.2024          31.07.2023         30.09.2023

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                      2024       01.04.2026         01.06.2026          31.03.2026         31.05.2026          31.07.2025              n/a

3
    Laut Gesetz werden auch die bereits am 31.03.2021 abgelaufenen Fristen für nachträgliche Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf den 30.09.2021 verlängert.

                                                                                                  Änderungen des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung | 7
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