MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF - zum 01. Juli 2021 - Steuerbüro Wolf ...
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MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren. Auch in diesem Informationsbrief liegt ein Schwerpunkt in den aktuellen „Corona- Förderungen“ des Bundes. Daneben stellen wir Ihnen interessante Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre! Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird am 01. September 2021 erscheinen. Annemarie Wolf – Steuerberaterin – Am Hohen Stein 2 – 63762 Großostheim Tel. 06026/50193-0 – Fax 06026/50193-19 – E-Mail: kontakt@wolf-steuerbuero.de – www.wolf-steuerbuero.de Seite 1
MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 Inhalt Summe beträgt der Maximalbetrag also 52 Mio. €. 1 Corona-Hilfen noch einmal verlängert und Neustarthilfe: Verlängerung bis 30.09.2021 ausgeweitet! (= „Neustarthilfe Plus“) + Ausweitung auf 2 Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld je 1.500 € für die Monate Juli bis verlängert September (zuvor 1.250 €). 3 Abgabefristen für Steuererklärungen 2020 Restart-Prämie: Unternehmen, die im Zuge verlängert! der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen 4 Optionsmodell für bestimmte oder anderweitig die Beschäftigung Personengesellschaften erhöhen, erhalten wahlweise zur 5 Wegzugsbesteuerung – Verschärfung ab 2022 bestehenden Personalkostenpauschale beschlossen! eine „Restart-Prämie“ als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten (im 6 Neue Regelungen für Mitarbeiterbeteiligung, Vergleich zum Mai 2021). Von den insbesondere für „Startups“ bzw. KMU gestiegenen Personalkosten werden für 7 Neues BMF-Schreiben zu Photovoltaikanlagen den Juli 60%, für den August 40% und für 8 Finanzverwaltung: Ertragsteuerliche den September 20% in Form eines Behandlung von Kryptowährungen Zuschusses ersetzt. Anwalts- und Gerichtskosten: Maximaler 9 Weitere Informationen Förderbetrag nun 20.000 € pro Monat, wenn sie im Rahmen einer insolvenzabwendenden Restrukturierung von Unternehmen anfallen. Auflagen für große Unternehmen: 1 Corona-Hilfen noch einmal Unternehmen, die den Schadensausgleich verlängert und ausgeweitet! der ausgeweiteten Überbrückungshilfe III Die Bundesregierung hat die wichtigsten Corona- erhalten, dürfen keine Gewinne und Hilfen noch einmal bis 30.09.2021 verlängert. Sie Dividenden ausschütten. Das gilt auch für wären eigentlich zum 30.06.2021 ausgelaufen. Mit die Zahlung von Boni und den Rückkauf der Verlängerung geht teilweise auch eine erneute von Aktien. Ausweitung der Förderung einher. Im Einzelnen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen: 2 Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert Überbrückungshilfe III: Verlängerung bis 30.09.2021 (= „Überbrückungshilfe III Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde Plus“) über den 30.06.2021 hinaus verlängert. Für die Erhöhung der beihilferechtlichen Anmeldung von Kurzarbeit reicht es demnach Maximalbeträge: 12 Mio. € (wie bisher) aus weiterhin aus, wenn mindestens 10% der Kombination von Kleinbeihilfe, De- Beschäftigten betroffen sind (sonst eigentlich Minimis-Verordnung sowie Fixkostenhilfe 33,33 % erforderlich). Außerdem werden bei + 40 Mio. € aus „Allgemeinen Kurzarbeit zunächst auch weiterhin die Bundesregelung Schadensausgleich“. In Sozialversicherungsbeiträge zu 100% vom Staat übernommen. Ab Oktober 2021 erfolgt die Annemarie Wolf – Steuerberaterin – Am Hohen Stein 2 – 63762 Großostheim Tel. 06026/50193-0 – Fax 06026/50193-19 – E-Mail: kontakt@wolf-steuerbuero.de – www.wolf-steuerbuero.de Seite 2
MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 Übernahme dann allerdings nur noch in Höhe von Das neue Optionsmodell ist von zwei Kernaspekten 50%. geprägt. Zum einen wirkt die Option nur ertragsteuerlich. Insbesondere handelsrechtlich, 3 Abgabefristen für Steuererklärungen gesellschaftsrechtlich und für Zwecke der 2020 verlängert! Erbschaftsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wird optierende Gesellschaft demnach weiterhin als Die eigentlich am 31.07.2021 endende Abgabefrist Personengesellschaft behandelt. für die Steuerklärungen 2020 wurde aufgrund der Corona-Pandemie um drei Monate verlängert. Zum anderen bewirkt die Option einen fiktiven Steuerbürger, die Ihre Steuererklärungen selbst Formwechsel. Dieser erfolgt (wie auch ein echter anfertigen, haben nun also für die Abgabe beim Formwechsel) nur dann zu Buchwerten, wenn die Finanzamt bis zum 31.10.2021 Zeit. entsprechenden Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes erfüllt sind. Die dreimonatige Verlängerung der Abgabefrist gilt Anderenfalls kommt es zur Aufdeckung stiller aber auch für Steuererklärungen, die von Reserven. Der Antrag auf Option sollte also nicht Steuerberatern erstellt werden. Hier ist nun also der unbedacht gestellt werden. Er bedarf intensiver 21.05.2022 maßgebend. Vorbereitung und Prüfung. Hinweis: 5 Wegzugsbesteuerung – Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Verschärfung ab 2022 beschlossen! Forstwirtschaft wurden um drei Monate verlängert. Bundestag und Bundesrat haben dem sog. „ATAD- Außerdem wurde parallel auch die Karenzzeit zur Umsetzungsgesetz“ zugestimmt. Die Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden Wegzugsbesteuerung wird dadurch umfassend um drei Monate ausgeweitet. reformiert und in den EU-/EWR-Fällen enorm verschärft. Die Änderungen greifen ab dem 4 Optionsmodell für bestimmte Veranlagungszeitraum 2022. Personengesellschaften Was ist die Wegzugsbesteuerung? Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes Für Anteilseigner von Kapitalgesellschaften (mind. zugestimmt. Damit wurde auch das Optionsmodell 1%) im Privatvermögen kann eine unbedachte für Personengesellschaften (vgl. Wohnsitzverlagerung ins Ausland erhebliche Mandanteninformationsbrief vom 01.05.2021, Steuerbelastungen nach sich ziehen. Hintergrund ist Punkt 2) beschlossen. Ab dem die sog. „Wegzugsbesteuerung“. Sie fingiert im Veranlagungszeitraum 2022 haben somit nun also Zeitpunkt des Wegzugs eine Veräußerung der bestimmte Personengesellschaften die Möglichkeit, Kapitalgesellschaftsanteile und führt daher zur sich auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in den besteuern zu lassen. Das gilt auch für die Anteilen. Anteilseigner der Personengesellschaft. Diese Hinweis: werden nach erfolgter Antragstellung wie Neben dem Wegzug existieren noch einige weitere Anteilseigner von Kapitalgesellschaften besteuert. Ersatztatbestände, die ebenfalls die Besteuerung Der Vorteil liegt insbesondere in der niedrigeren der stillen Reserven auslösen können. Beispielweise Besteuerung thesaurierter Gewinne (15% zzgl. ist auch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf im Annemarie Wolf – Steuerberaterin – Am Hohen Stein 2 – 63762 Großostheim Tel. 06026/50193-0 – Fax 06026/50193-19 – E-Mail: kontakt@wolf-steuerbuero.de – www.wolf-steuerbuero.de Seite 3
MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 Ausland lebende Kinder in diesem Zusammenhang Hinweis: problematisch. Für bereits laufende Stundungen (z.B. weil der Wegzug in 2020 noch nach alter Rechtslage erfolgt Regelung Wegzug in einen EU/EWR-Staat noch bis ist) greift die neue Gesetzesfassung nicht. Hier sind Ende 2021 weiterhin die Regelungen für die bisherige Ist der Wegzügler Staatsangehöriger eines EU-/EWR- (großzügige) Stundung anzuwenden. Staats und zieht er in (irgend-)einen EU-/EWR-Staat, so setzt das Finanzamt aktuell die durch den Wegzug Fazit ausgelöste Einkommensteuer zwar fest. Die Steuer Da die Neuregelung erst ab dem wird aber von Amts wegen unbefristet, zinslos und Veranlagungszeitraum 2022 greift, bestehen aktuell ohne Sicherheitsleistung gestundet. Die tatsächliche noch Gestaltungsmöglichkeiten. Wer derzeit Steuerbelastung entsteht dann oft erst Jahre später, beispielsweise ohnehin einen Umzug in einen EU- wenn die Stundung aufgrund eines bestimmten /EWR-Staat erwägt, sollte – aus steuerlicher Sicht – Widerrufstatbestands (z.B. tatsächliche prüfen, ob dieser noch in 2021 realisiert werden Anteilsveräußerung) widerrufen wird. Faktisch wird kann. Gleiches gilt z.B. für geplante unentgeltliche dadurch der EU-/EWR-Umzug nahezu Anteilsübertragungen an im Ausland lebende gleichbehandelt mit dem Umzug innerhalb Kinder. Deutschlands. Beide Umzüge führen zu keiner sofortigen Steuerbelastung. 6 Neue Regelungen für Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 Mitarbeiterbeteiligung, insbesondere für „Startups“ bzw. Die großzügige spezielle Stundungsregel für EU- /EWR-Fälle wurde durch das nun beschlossene KMU ATAD-Umsetzungsgesetz mit Wirkung ab dem Zur Stärkung der Attraktivität der Veranlagungszeitraum 2022 gestrichen. Zukünftig Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde mit Wirkung wird für alle Wegzüge (auch in Drittstaaten-Fällen) zum 01.07.2021 der steuerfreie Höchstbetrag für die Stundung nur noch verteilt auf sieben Vermögensbeteiligungen von jährlich 360 € auf Jahresraten gewährt. Auch eine Sicherheitsleistung 1.440 € vervierfacht. Diese Regelung gilt für alle soll i.d.R. verlangt werden. Eine Verzinsung ist aber Arbeitnehmer. nicht vorgesehen. Daneben wurde aber erstmals auch eine Die Gesetzesänderung bedeutet für EU-/EWR-Fälle begünstigende Sonderregelung für Arbeitnehmer also eine massive Verschlechterung. Anders als von Kleinstunternehmen sowie kleinen und bisher kommt es künftig zu einer sofortigen mittleren Unternehmen (KMU) geschaffen, deren Steuerbelastung. Die Stundung auf sieben Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Jahresraten kann dabei nicht darüber Insbesondere sind also Arbeitnehmer von sog. hinwegtäuschen, dass die faktische „Startup-Unternehmen“ betroffen. Gleichbehandlung mit Umzügen innerhalb Deutschlands nicht mehr gegeben ist. Die Nach der Neuregelung werden in den begünstigten Neuregelung ist daher insbesondere vor dem Fällen die Einkünfte aus der Übertragung von Hintergrund des unionsbürgerlichen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Freizügigkeitsrechts kritisch zu hinterfragen. Die Arbeitgebers zunächst nicht besteuert. Die Norm dürfte alsbald die Finanzgerichtsbarkeit Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren beschäftigen. Zeitpunkt – nämlich grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile. Allerdings hat die Annemarie Wolf – Steuerberaterin – Am Hohen Stein 2 – 63762 Großostheim Tel. 06026/50193-0 – Fax 06026/50193-19 – E-Mail: kontakt@wolf-steuerbuero.de – www.wolf-steuerbuero.de Seite 4
MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 Versteuerung spätestens nach zehn Jahren oder bei Reparaturen können steuerlich nicht mehr geltend einem Arbeitgeberwechsel zu erfolgen. gemacht werden. Die neue Vorschrift soll die Mitarbeitergewinnung Im Rahmen der Steuererklärung brauchen fördern und die Mitarbeiterbindung stärken. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und die Sonderregelung vermeidet, dass die Übertragung zugehörige Anlage G künftig nicht mehr abgegeben einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn werden. (Sachbezug) bei den Arbeitnehmerinnen bzw. bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide Wirkung ab wann? Mittel zugeflossen sind (sog. „trockenes“ Der Antrag wirkt nicht nur für die Zukunft. Er wirkt Einkommen – „dry income“). auch für alle verfahrensrechtlich noch offenen Jahre Die Neuregelung erfasst auch Fälle, in denen die zurück. Vermögensbeteiligungen auf eine Personengesellschaft (z.B. eine GbR) übertragen Für welche PV-Anlagen kann der Antrag gestellt werden und der Arbeitnehmer an dieser beteiligt ist. werden? An der Personengesellschaft müssen nicht Die Vereinfachungsregelungen gelten für PV- ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein. Damit ist Anlagen z.B. auch die Abwicklung über eine GmbH & Co. KG möglich. mit einer installierten Leistung bis 10 kW und 7 Neues BMF-Schreiben zu die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Photovoltaikanlagen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken Kernaussage – auf Antrag Liebhaberei einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind Nach dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 wird den und Steuerpflichtigen bei bestimmten PV-Anlagen und die nach dem 31.12.2003 in Betrieb Blockheizkraftwerken (BHKW) ein Wahlrecht genommen wurden. gewährt, steuerlich eine sog. Liebhaberei zu unterstellen. Als Folge wäre das Betreiben Änderung der Verhältnisse entsprechender PV-Anlagen oder BHKW Sollten sich nach der Antragstellung auf Liebhaberei einkommensteuerlich irrelevant. Für die die Verhältnisse bezüglich der PV-Anlage ändern, Umsatzsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine dann besteht von Seiten des Steuerpflichtigen eine Auswirkungen. Mitteilungspflicht an das Finanzamt. Eine Änderung Folgen einer sog. „Liebhaberei“ der Verhältnisse liegt z. B. vor, wenn das Grundstück nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, Entscheidet man sich dafür, das Wahlrecht sondern vermietet wird. auszuüben, so wird unterstellt, dass die PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird Ab diesem Jahr müssten dann wieder („Liebhaberei“). Gewinne (aber auch etwaige Gewinnermittlungen zur PV-Anlage beim Finanzamt Verluste) aus dieser PV-Anlage werden bei der eingereicht werden. Gewinne (bzw. Verluste) sind Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. dann wieder zu besteuern. Betriebseinnahmen aber auch die Betriebsausgaben sind folglich nicht mehr anzusetzen. Auch künftige Rückbaukosten, Entsorgungskosten oder Annemarie Wolf – Steuerberaterin – Am Hohen Stein 2 – 63762 Großostheim Tel. 06026/50193-0 – Fax 06026/50193-19 – E-Mail: kontakt@wolf-steuerbuero.de – www.wolf-steuerbuero.de Seite 5
MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 Fazit Aus Vereinfachungsgründen ist für die Bestimmung der Zeitspanne zwischen Ob das neu gewährte Wahlrecht ausgeübt werden Anschaffung und Veräußerung die sog. „Fifo- soll oder nicht, sollte anhand des Einzelfalls geprüft Methode“ (First In – First Out) zulässig. Das und entschieden werden. Bei älteren Anlagen, bei heißt, es ist zu unterstellen, dass die zuerst denen die ersten Verlustjahre (z.B. aufgrund angeschafften Einheiten einer virtuellen Sonderabschreibung) bestandskräftig veranlagt sind Währung zuerst veräußert wurden. und auf aufgrund der vergleichsweise hohen Einspeisevergütung zukünftig mit Gewinnen zu Werden virtuelle Währungen als rechnen ist, dürfte sich die Ausübung des Einkunftsquelle genutzt (z.B. sog. „Lending“), Wahlrechts aber häufig positiv auswirken. so verlängert sich die maßgebende Frist, innerhalb derer Veräußerungen steuerbar 8 Finanzverwaltung: Ertragsteuerliche sind, auf zehn Jahre. Behandlung von Kryptowährungen Die geplante Verwaltungsauffassung enthält daneben aber auch Ausführungen zu Die Finanzverwaltung hat kürzlich einen Kryptowährungen im Betriebsvermögen und zu umfangreichen Entwurf einer speziellen Vorgängen wie „Forks“ oder „IPOs“. Auch Verwaltungsanweisung veröffentlicht, die sich mit auf Themen wie „Staking“ und „Lending“ oder der ertragsteuerlichen Behandlung von „Airdrop“ wird eingegangen. Kryptowährungen befassen soll. Dort finden sich sowohl Regelungen zur Besteuerung von Token im 9 Weitere Informationen Allgemeinen als auch von virtuellen Währungen (wie z. B. Bitcoin) im Speziellen. Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst Das Dokument wurde den Verbänden zur worden. Es handelt sich nicht um abschließende Stellungnahme zugeleitet und wird anschließend Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine nach erneuter Abstimmung zwischen dem Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs Bundesfinanzministerium und den obersten kann daher nicht übernommen werden. Finanzbehörden der Länder in der finalen Fassung verabschiedet werden. Mit der Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Verwaltungsanweisung soll den Praktikern in Themen. Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Steuerpflichtigen ein Leitfaden zur Besprechungstermin. Wir analysieren individuell ertragsteuerlichen Behandlung von Token und Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und virtuellen Währungen an die Hand gegeben werden. Nachteile auf und geben Ihnen Inhaltlich liegt die geplante Verwaltungsanweisung Gestaltungsempfehlungen. für Kryptowährungen im Privatvermögen weitgehend auf einer Linie mit der derzeit herrschenden Meinung. Demnach soll beispielweise gelten: Einheiten von virtuellen Währungen gelten als Wirtschaftsgut Wird die Kryptowährung innerhalb eines Jahres seit Anschaffung veräußert, so liegen steuerbare sonstige Einkünfte vor. Annemarie Wolf – Steuerberaterin – Am Hohen Stein 2 – 63762 Großostheim Tel. 06026/50193-0 – Fax 06026/50193-19 – E-Mail: kontakt@wolf-steuerbuero.de – www.wolf-steuerbuero.de Seite 6
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