MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF - zum 01. Juli 2021
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MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren. Auch in diesem Informationsbrief liegt ein Schwerpunkt in den aktuellen „Corona- Förderungen“ des Bundes. Daneben stellen wir Ihnen interessante Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!
MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 Inhalt Neustarthilfe: Verlängerung bis 30.09.2021 (= „Neustarthilfe Plus“) + Ausweitung auf 1 Corona-Hilfen noch einmal verlängert und je 1.500 € für die Monate Juli bis ausgeweitet! September (zuvor 1.250 €). 2 Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld Restart-Prämie: Unternehmen, die im Zuge verlängert der Wiedereröffnung Personal aus der 3 Abgabefristen für Steuererklärungen 2020 Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen verlängert! oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur 4 Optionsmodell für bestimmte bestehenden Personalkostenpauschale Personengesellschaften eine „Restart-Prämie“ als Zuschuss zu den 5 Wegzugsbesteuerung – Verschärfung ab 2022 dadurch steigenden Personalkosten (im beschlossen! Vergleich zum Mai 2021). Von den gestiegenen Personalkosten werden für 6 Neue Regelungen für Mitarbeiterbeteiligung, den Juli 60%, für den August 40% und für insbesondere für „Startups“ bzw. KMU den September 20% in Form eines 7 Neues BMF-Schreiben zu Photovoltaikanlagen Zuschusses ersetzt. 8 Finanzverwaltung: Ertragsteuerliche Anwalts- und Gerichtskosten: Maximaler Behandlung von Kryptowährungen Förderbetrag nun 20.000 € pro Monat, wenn sie im Rahmen einer 9 Weitere Informationen insolvenzabwendenden Restrukturierung von Unternehmen anfallen. Auflagen für große Unternehmen: Unternehmen, die den Schadensausgleich der ausgeweiteten Überbrückungshilfe III 1 Corona-Hilfen noch einmal erhalten, dürfen keine Gewinne und verlängert und ausgeweitet! Dividenden ausschütten. Das gilt auch für Die Bundesregierung hat die wichtigsten Corona- die Zahlung von Boni und den Rückkauf Hilfen noch einmal bis 30.09.2021 verlängert. Sie von Aktien. wären eigentlich zum 30.06.2021 ausgelaufen. Mit der Verlängerung geht teilweise auch eine erneute 2 Erleichterter Zugang zum Ausweitung der Förderung einher. Im Einzelnen ist Kurzarbeitergeld verlängert insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen: Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde Überbrückungshilfe III: Verlängerung bis über den 30.06.2021 hinaus verlängert. Für die 30.09.2021 (= „Überbrückungshilfe III Anmeldung von Kurzarbeit reicht es demnach Plus“) weiterhin aus, wenn mindestens 10% der Erhöhung der beihilferechtlichen Beschäftigten betroffen sind (sonst eigentlich Maximalbeträge: 12 Mio. € (wie bisher) aus 33,33 % erforderlich). Außerdem werden bei Kombination von Kleinbeihilfe, De- Kurzarbeit zunächst auch weiterhin die Minimis-Verordnung sowie Fixkostenhilfe Sozialversicherungsbeiträge zu 100% vom Staat + 40 Mio. € aus „Allgemeinen übernommen. Ab Oktober 2021 erfolgt die Bundesregelung Schadensausgleich“. In Übernahme dann allerdings nur noch in Höhe von Summe beträgt der Maximalbetrag also 50%. 52 Mio. €. 2
MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 3 Abgabefristen für Steuererklärungen optierende Gesellschaft demnach weiterhin als 2020 verlängert! Personengesellschaft behandelt. Zum anderen bewirkt die Option einen fiktiven Die eigentlich am 31.07.2021 endende Abgabefrist Formwechsel. Dieser erfolgt (wie auch ein echter für die Steuerklärungen 2020 wurde aufgrund der Formwechsel) nur dann zu Buchwerten, wenn die Corona-Pandemie um drei Monate verlängert. entsprechenden Voraussetzungen des Steuerbürger, die Ihre Steuererklärungen selbst Umwandlungssteuergesetzes erfüllt sind. anfertigen, haben nun also für die Abgabe beim Anderenfalls kommt es zur Aufdeckung stiller Finanzamt bis zum 31.10.2021 Zeit. Reserven. Der Antrag auf Option sollte also nicht Die dreimonatige Verlängerung der Abgabefrist gilt unbedacht gestellt werden. Er bedarf intensiver aber auch für Steuererklärungen, die von Vorbereitung und Prüfung. Steuerberatern erstellt werden. Hier ist nun also der 21.05.2022 maßgebend. 5 Wegzugsbesteuerung – Hinweis: Verschärfung ab 2022 beschlossen! Auch die besonderen Abgabefristen für Bundestag und Bundesrat haben dem sog. „ATAD- Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Umsetzungsgesetz“ zugestimmt. Die Forstwirtschaft wurden um drei Monate verlängert. Wegzugsbesteuerung wird dadurch umfassend Außerdem wurde parallel auch die Karenzzeit zur reformiert und in den EU-/EWR-Fällen enorm Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden verschärft. Die Änderungen greifen ab dem um drei Monate ausgeweitet. Veranlagungszeitraum 2022. 4 Optionsmodell für bestimmte Was ist die Wegzugsbesteuerung? Personengesellschaften Für Anteilseigner von Kapitalgesellschaften (mind. 1%) im Privatvermögen kann eine unbedachte Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland erhebliche Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes Steuerbelastungen nach sich ziehen. Hintergrund ist zugestimmt. Damit wurde auch das Optionsmodell die sog. „Wegzugsbesteuerung“. Sie fingiert im für Personengesellschaften (vgl. Zeitpunkt des Wegzugs eine Veräußerung der Mandanteninformationsbrief vom 01.05.2021, Kapitalgesellschaftsanteile und führt daher zur Punkt 2) beschlossen. Ab dem Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in den Veranlagungszeitraum 2022 haben somit nun also Anteilen. bestimmte Personengesellschaften die Möglichkeit, sich auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft Hinweis: besteuern zu lassen. Das gilt auch für die Neben dem Wegzug existieren noch einige weitere Anteilseigner der Personengesellschaft. Diese Ersatztatbestände, die ebenfalls die Besteuerung werden nach erfolgter Antragstellung wie der stillen Reserven auslösen können. Beispielweise Anteilseigner von Kapitalgesellschaften besteuert. ist auch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Der Vorteil liegt insbesondere in der niedrigeren Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf im Besteuerung thesaurierter Gewinne (15% zzgl. Ausland lebende Kinder in diesem Zusammenhang Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). problematisch. Das neue Optionsmodell ist von zwei Kernaspekten geprägt. Zum einen wirkt die Option nur Regelung Wegzug in einen EU/EWR-Staat noch bis ertragsteuerlich. Insbesondere handelsrechtlich, Ende 2021 gesellschaftsrechtlich und für Zwecke der Ist der Wegzügler Staatsangehöriger eines EU-/EWR- Erbschaftsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wird Staats und zieht er in (irgend-)einen EU-/EWR-Staat, 3
MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 so setzt das Finanzamt aktuell die durch den Wegzug Fazit ausgelöste Einkommensteuer zwar fest. Die Steuer Da die Neuregelung erst ab dem wird aber von Amts wegen unbefristet, zinslos und Veranlagungszeitraum 2022 greift, bestehen aktuell ohne Sicherheitsleistung gestundet. Die tatsächliche noch Gestaltungsmöglichkeiten. Wer derzeit Steuerbelastung entsteht dann oft erst Jahre später, beispielsweise ohnehin einen Umzug in einen EU- wenn die Stundung aufgrund eines bestimmten /EWR-Staat erwägt, sollte – aus steuerlicher Sicht – Widerrufstatbestands (z.B. tatsächliche prüfen, ob dieser noch in 2021 realisiert werden Anteilsveräußerung) widerrufen wird. Faktisch wird kann. Gleiches gilt z.B. für geplante unentgeltliche dadurch der EU-/EWR-Umzug nahezu Anteilsübertragungen an im Ausland lebende gleichbehandelt mit dem Umzug innerhalb Kinder. Deutschlands. Beide Umzüge führen zu keiner sofortigen Steuerbelastung. 6 Neue Regelungen für Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 Mitarbeiterbeteiligung, insbesondere für „Startups“ bzw. Die großzügige spezielle Stundungsregel für EU- /EWR-Fälle wurde durch das nun beschlossene KMU ATAD-Umsetzungsgesetz mit Wirkung ab dem Zur Stärkung der Attraktivität der Veranlagungszeitraum 2022 gestrichen. Zukünftig Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde mit Wirkung wird für alle Wegzüge (auch in Drittstaaten-Fällen) zum 01.07.2021 der steuerfreie Höchstbetrag für die Stundung nur noch verteilt auf sieben Vermögensbeteiligungen von jährlich 360 € auf Jahresraten gewährt. Auch eine Sicherheitsleistung 1.440 € vervierfacht. Diese Regelung gilt für alle soll i.d.R. verlangt werden. Eine Verzinsung ist aber Arbeitnehmer. nicht vorgesehen. Daneben wurde aber erstmals auch eine Die Gesetzesänderung bedeutet für EU-/EWR-Fälle begünstigende Sonderregelung für Arbeitnehmer also eine massive Verschlechterung. Anders als von Kleinstunternehmen sowie kleinen und bisher kommt es künftig zu einer sofortigen mittleren Unternehmen (KMU) geschaffen, deren Steuerbelastung. Die Stundung auf sieben Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Jahresraten kann dabei nicht darüber Insbesondere sind also Arbeitnehmer von sog. hinwegtäuschen, dass die faktische „Startup-Unternehmen“ betroffen. Gleichbehandlung mit Umzügen innerhalb Deutschlands nicht mehr gegeben ist. Die Nach der Neuregelung werden in den begünstigten Neuregelung ist daher insbesondere vor dem Fällen die Einkünfte aus der Übertragung von Hintergrund des unionsbürgerlichen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Freizügigkeitsrechts kritisch zu hinterfragen. Die Arbeitgebers zunächst nicht besteuert. Die Norm dürfte alsbald die Finanzgerichtsbarkeit Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren beschäftigen. Zeitpunkt – nämlich grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile. Allerdings hat die Hinweis: Versteuerung spätestens nach zehn Jahren oder bei Für bereits laufende Stundungen (z.B. weil der einem Arbeitgeberwechsel zu erfolgen. Wegzug in 2020 noch nach alter Rechtslage erfolgt Die neue Vorschrift soll die Mitarbeitergewinnung ist) greift die neue Gesetzesfassung nicht. Hier sind fördern und die Mitarbeiterbindung stärken. Die weiterhin die Regelungen für die bisherige Sonderregelung vermeidet, dass die Übertragung (großzügige) Stundung anzuwenden. einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmerinnen bzw. bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide 4
MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 Mittel zugeflossen sind (sog. „trockenes“ Wirkung ab wann? Einkommen – „dry income“). Der Antrag wirkt nicht nur für die Zukunft. Er wirkt Die Neuregelung erfasst auch Fälle, in denen die auch für alle verfahrensrechtlich noch offenen Jahre Vermögensbeteiligungen auf eine zurück. Personengesellschaft (z.B. eine GbR) übertragen werden und der Arbeitnehmer an dieser beteiligt ist. Für welche PV-Anlagen kann der Antrag gestellt An der Personengesellschaft müssen nicht werden? ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein. Damit ist Die Vereinfachungsregelungen gelten für PV- z.B. auch die Abwicklung über eine GmbH & Co. KG Anlagen möglich. mit einer installierten Leistung bis 10 kW 7 Neues BMF-Schreiben zu und Photovoltaikanlagen die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Kernaussage – auf Antrag Liebhaberei Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Nach dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 wird den Garagen) installiert sind Steuerpflichtigen bei bestimmten PV-Anlagen und und Blockheizkraftwerken (BHKW) ein Wahlrecht die nach dem 31.12.2003 in Betrieb gewährt, steuerlich eine sog. Liebhaberei zu genommen wurden. unterstellen. Als Folge wäre das Betreiben entsprechender PV-Anlagen oder BHKW Änderung der Verhältnisse einkommensteuerlich irrelevant. Für die Umsatzsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine Sollten sich nach der Antragstellung auf Liebhaberei Auswirkungen. die Verhältnisse bezüglich der PV-Anlage ändern, dann besteht von Seiten des Steuerpflichtigen eine Folgen einer sog. „Liebhaberei“ Mitteilungspflicht an das Finanzamt. Eine Änderung der Verhältnisse liegt z. B. vor, wenn das Grundstück Entscheidet man sich dafür, das Wahlrecht nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, auszuüben, so wird unterstellt, dass die PV-Anlage sondern vermietet wird. ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei“). Gewinne (aber auch etwaige Ab diesem Jahr müssten dann wieder Verluste) aus dieser PV-Anlage werden bei der Gewinnermittlungen zur PV-Anlage beim Finanzamt Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. eingereicht werden. Gewinne (bzw. Verluste) sind Betriebseinnahmen aber auch die Betriebsausgaben dann wieder zu besteuern. sind folglich nicht mehr anzusetzen. Auch künftige Rückbaukosten, Entsorgungskosten oder Fazit Reparaturen können steuerlich nicht mehr geltend Ob das neu gewährte Wahlrecht ausgeübt werden gemacht werden. soll oder nicht, sollte anhand des Einzelfalls geprüft Im Rahmen der Steuererklärung brauchen und entschieden werden. Bei älteren Anlagen, bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und die denen die ersten Verlustjahre (z.B. aufgrund zugehörige Anlage G künftig nicht mehr abgegeben Sonderabschreibung) bestandskräftig veranlagt sind werden. und auf aufgrund der vergleichsweise hohen Einspeisevergütung zukünftig mit Gewinnen zu rechnen ist, dürfte sich die Ausübung des Wahlrechts aber häufig positiv auswirken. 5
MANDANTEN- INFORMATIONSBRIEF zum 01. Juli 2021 8 Finanzverwaltung: Ertragsteuerliche Die geplante Verwaltungsauffassung enthält Behandlung von Kryptowährungen daneben aber auch Ausführungen zu Kryptowährungen im Betriebsvermögen und zu Die Finanzverwaltung hat kürzlich einen speziellen Vorgängen wie „Forks“ oder „IPOs“. Auch umfangreichen Entwurf einer auf Themen wie „Staking“ und „Lending“ oder Verwaltungsanweisung veröffentlicht, die sich mit „Airdrop“ wird eingegangen. der ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen befassen soll. Dort finden sich 9 Weitere Informationen sowohl Regelungen zur Besteuerung von Token im Allgemeinen als auch von virtuellen Währungen (wie Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind z. B. Bitcoin) im Speziellen. nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Das Dokument wurde den Verbänden zur Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Stellungnahme zugeleitet und wird anschließend Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs nach erneuter Abstimmung zwischen dem kann daher nicht übernommen werden. Bundesfinanzministerium und den obersten Finanzbehörden der Länder in der finalen Fassung Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen verabschiedet werden. Mit der Themen. Verwaltungsanweisung soll den Praktikern in Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Steuerpflichtigen ein Leitfaden zur Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und ertragsteuerlichen Behandlung von Token und Nachteile auf und geben Ihnen virtuellen Währungen an die Hand gegeben werden. Gestaltungsempfehlungen. Inhaltlich liegt die geplante Verwaltungsanweisung für Kryptowährungen im Privatvermögen weitgehend auf einer Linie mit der derzeit herrschenden Meinung. Demnach soll beispielweise gelten: Einheiten von virtuellen Währungen gelten als Wirtschaftsgut Wird die Kryptowährung innerhalb eines Jahres seit Anschaffung veräußert, so liegen steuerbare sonstige Einkünfte vor. Aus Vereinfachungsgründen ist für die Bestimmung der Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung die sog. „Fifo- Methode“ (First In – First Out) zulässig. Das heißt, es ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung zuerst veräußert wurden. Werden virtuelle Währungen als Einkunftsquelle genutzt (z.B. sog. „Lending“), so verlängert sich die maßgebende Frist, innerhalb derer Veräußerungen steuerbar sind, auf zehn Jahre. 6
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