Vom Lieferkettengesetz zu einem internationalen Level Playing Field
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Treaty Alliance Deutschland Vom Lieferkettengesetz zu einem internationalen Level Playing Field Stellungnahme der Treaty Alliance Deutschland zum dritten überarbeiteten Entwurf für ein verbindliches UN-Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten (»Third Revised Draft«)
Treaty Alliance Deutschland Vom Lieferkettengesetz zu einem internationalen Level Playing Field Stellungnahme der Treaty Alliance Deutschland zum dritten überarbeiteten Entwurf für ein verbindliches UN-Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten (»Third Revised Draft«, Stand 17.08.2021) I. Einleitung beteiligen, um nicht nur in Deutschland und der EU, Im Jahr 2014 erteilte der Menschenrechtsrat der Vereinten sondern weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Nationen (UN) einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe alle Unternehmen zu schaffen (sog. level playing field). den Auftrag, ein internationales Abkommen zum Schutz von Menschenrechten im globalen Wirtschaftsverkehr Während der zweite Entwurf wesentliche Änderungen zu entwerfen. Seitdem verhandelt die zwischenstaatliche des Abkommens beinhaltet hatte, ist der dritte Entwurf Arbeitsgruppe aus Vertreter*innen von Regierungen jähr- eine Fortführung der vorherigen Systematik. Die Vertrags- lich über den aktuellen Stand des Entwurfs. Auch Vertre- staaten müssen demnach Unternehmen zu menschen- ter*innen aus Zivilgesellschaft, Gewerkschaften und Wirt- rechtlicher Sorgfalt verpflichten und Menschenrechts- schaftsverbänden nehmen an den Tagungen teil. Der nun verstöße wirksam sanktionieren. Wir begrüßen, dass vorgelegte dritte überarbeitete Entwurf1 bildet die Grund- Unternehmen fortan nicht mehr die bloße Verantwortung lage für die Verhandlungen während der siebten Tagung zur Achtung der Menschenrechte tragen, sondern hierzu der Arbeitsgruppe vom 25. bis 29. Oktober 2021 in Genf. verpflichtet werden sollen. Zu begrüßen ist ebenfalls, dass der dritte Entwurf insbesondere hinsichtlich des Anwen- Seit der letzten Verhandlungsrunde ist im Bereich Wirtschaft dungsbereichs, der Prävention und Haftung wichtige und Menschenrechte insbesondere in der Europäischen Klarstellungen und Präzisierungen vornimmt, die sich Union (EU) viel in Bewegung kommen. Nachdem EU-Jus- im Wesentlichen an den UN-Leitprinzipien für Wirt- tizkommissar Didier Reynders bereits im letzten Jahr eine schaft und Menschenrechte (UNLP) orientieren. Diese Regulierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Stellungnahme bietet eine Analyse des aktuellen Vertrags- Sorgfaltspflichten angekündigt hatte, legte das EU-Parla- entwurfs und bewertet die wesentlichen Änderungen im ment im März 2021 seinen Vorschlag für eine Richtlinie zu Vergleich zum letzten Entwurf. Zugleich enthält die Stel- Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten vor (2020/2129 lungnahme Empfehlungen, die die Bundesregierung bei (INL)). Die EU-Kommission wird auf der Grundlage noch den anstehenden Verhandlungen im Rahmen der EU und in diesem Jahr einen Richtlinienentwurf präsentieren. Auch der zuständigen Arbeitsgruppe des UN-Menschenrechts- die Verabschiedung des deutschen Lieferkettensorgfalts- rats berücksichtigen sollte. Ziel der kommenden Verhand- pflichtengesetzes (LkSG) war ein wichtiger Meilenstein im lungsrunde sollte sein, das Abkommen zügig voranzu- Bereich Wirtschaft und Menschenrechte. bringen und dabei insbesondere auf die Akzeptanz des Abkommens durch möglichst viele Staaten hinzuwirken. Bisher hat sich die Bundesregierung nicht aktiv an dem Prozess zum UN-Abkommen beteiligt und dies damit II. Anwendungsbereich begründet, dass sie sich nicht für internationale Regeln Das Abkommen nimmt nun Bezug auf alle Menschen- aussprechen könne, solange es auf nationaler Ebene keine rechtsabkommen und wesentlichen Erklärungen der Grundsatzentscheidung für eine gesetzliche Regelung Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Der pauschale gebe. Nun, da das nationale Gesetz beschlossen ist, sollte Verweis auf alle Menschenrechtsabkommen statt wie zuvor sich die Bundesregierung aktiv an den Verhandlungen auf einzelne Abkommen stellt sicher, dass alle Szenarien 1 OEIGWG Chairmanship Third Revised Draft 17.08.21, Legally Binding Instrument to regulate, in international human rights law, the activities of transnational corporations and other business enterprises, abrufbar unter: https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/WGTransCorp/Session6/LBI3rdDRAFT.pdf
Treaty Alliance Deutschland von Menschenrechtsverletzungen erfasst werden. Zudem von Finanzinstitutionen und Investmentfonds explizit erkennt das Abkommen die komplementäre Rolle durch das Abkommen erfasst. der UNLP an. Begrüßenswert ist außerdem, dass das Abkommen die Gender-Dimension durch Bezugnahme Ein „Menschrechtsverstoß“ gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist auf das ILO-Übereinkommen Nr. 190 über Gewalt und nun jede direkte und indirekte Schädigung im Zusam- Belästigung in der Arbeitswelt und den Leitfaden zur menhang mit einer Geschäftstätigkeit, die den vollen Gender-Dimension der UNLP verstärkt hat. Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten beein- trächtigt oder behindert. Das Abkommen stellt somit klar, Das Abkommen betrifft zunächst die „Geschäftstätig- dass auch Schäden, die indirekt durch eine Geschäftstätig- keiten“ von Unternehmen, welche Artikel 1 Absatz 1 als keit des Unternehmens beeinflusst wurden, erfasst sind. wirtschaftliche und sonstige Tätigkeiten definiert. Artikel Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass 1 Absatz 1 nennt konkrete Beispiele für Geschäftstä- Geschäftstätigkeiten auch mittelbar zu einem Menschen- tigkeiten, wie Produktion, Transport, Vertrieb, Marke- rechtsverstoß führen können. So führen beispielsweise zu ting und Einzelhandel. Das Abkommen gilt daher auch niedrige Einkaufspreise mittelbar dazu, dass Arbeitneh- für Lieferketten, die sich an die Produktion von Gütern mer*innen keine existenzsichernden Löhne erhalten. Zu anschließen – die sogenannten nachgelagerten Lieferketten. den von Artikel 1 Absatz 2 geschützten Grundfreiheiten Diese Klarstellung ist wichtig, da zahlreiche Menschrechts- gehört nun ausdrücklich das Recht auf eine sichere, verstöße und Missachtung von Umweltstandards nicht gesunde, saubere und nachhaltige Umwelt. Dies ist ein während der Produktion, sondern in den darauffolgenden wesentlicher Fortschritt, da ein originäres Menschenrecht Schritten erfolgen. Die Geschäftstätigkeit muss nun auch auf eine saubere Umwelt im internationalen Völkerrecht nicht mehr „gewinnbringend“ sein. Dadurch wird der bisher nicht existiert. Eine internationale Anerkennung Tatsache Rechnung getragen, dass auch ohne Gewinner- dieses Rechts wird aktuell im UN-Menschenrechtsrat zielung erhebliche Gefahren für Menschen und Umwelt diskutiert. Schließlich ist es in einem Großteil der drohen können. Zudem soll das Abkommen weiterhin UN-Mitgliedsländer bereits rechtlich verankert. für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe gelten. Dies ist konsequent, da Unternehmen größenunab- Um eine einheitliche und effektive Anwendung der hängig Menschenrechte und Umweltstandards verletzen genannten Normen durch die nationalen Gerichte und können. Das Abkommen legt einen Schwerpunkt auf den Behörden zu gewährleisten, sollte noch eine Bezugnahme Schutz von Menschenrechten bei grenzüberschreitenden auf die Auslegung der Abkommen in den Allgemeinen Geschäftstätigkeiten. Dies ist zu begrüßen, da insbesondere Bemerkungen der Fachausschüsse aufgenommen und fest- transnationale Fälle durch internationale Verträge besser gehalten werden, dass diese zur Bestimmung des Normge- reguliert werden können als durch nationale Gesetze. Im halts herangezogen werden sollen. Einklang mit den UNLP schließt der Entwurf aber auch national begrenzte Wirtschaftsaktivitäten ein. Der Anwendungsbereich des Abkommens geht in Teilen über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichten- Neben der Geschäftstätigkeit erfasst der Vertragsentwurf gesetz (LkSG) hinaus: Das deutsche Gesetz ist nur sehr auch die „Geschäftsbeziehungen“ von Unternehmen. Dies beschränkt auf nachgelagerte Lieferketten anwendbar. sind Beziehungen zwischen natürlichen und juristischen Dieses erfasst zunächst nur Unternehmen mit mehr als Personen, die auf die Durchführung wirtschaftlicher Akti- 3.000 Mitarbeiter*innen, ab 2024 mit mehr als 1.000. Bei vitäten gerichtet sind. Die Beziehung zwischen staatlichen Geschäftsbeziehungen differenziert das deutsche Gesetz und privaten Akteuren ist nun auch explizit als Geschäfts- anders als der Vertragsentwurf zwischen unmittelbaren beziehung definiert, wodurch dem Staat-Wirtschaft- Zulieferern und mittelbaren Zulieferern und stuft die Nexus verstärkt Rechnung getragen wird. Dies entspricht Sorgfaltspflichten nach dem Grad der Beziehung ab. Der UNLP Nr. 4-6. Außerdem sind nun auch die Aktivitäten Vorschlag des EU-Parlaments sieht allerdings vor, dass
Treaty Alliance Deutschland die EU-Lieferketten-Regulierung für alle großen Unter- lassen sich aber durch gute Vorsorge verhindern, insofern nehmen (i.d.R. ab 250 Mitarbeitenden) sowie für kleinere muss das Abkommen entsprechend der UNLP-Standards und mittlere Unternehmen gelten soll, sofern diese in Risi- auch regeln, was Unternehmen zur Beendigung und kosektoren tätig sind. Überdies sollen Sorgfaltspflichten Wiedergutmachung von bereits eingetretenen Verlet- uneingeschränkt entlang der gesamten Liefer- und Wert- zungen tun sollen. Statt einer detaillierten Regelung schöpfungskette gelten. Insofern entspricht der aktuelle könnte im Abkommen auch auf den Sorgfaltsstandard der Entwurf des UN-Abkommens weitgehend dem aktuellen UNLP verwiesen werden. So würde auch verhindert, dass Stand der europäischen Debatte. Es ist zu erwarten, dass wichtige Aspekte ausgelassen werden oder Regelungen das deutsche Gesetz in den kommenden Jahren auch an geschaffen werden, die Unternehmen dazu verleiten, nur dieser Stelle nachgebessert werden muss. die aufgelisteten Anforderungen als Mindeststandard zu erfüllen (tick box approach). Auch das LkSG verpflichtet III. Prävention und Haftung Unternehmen entgegen der UNLP nicht zur Wiedergut- Zur Vermeidung von Menschenrechtsverstößen, sollen machung. Von zivilgesellschaftlicher Seite wurde dies stark Staaten die Unternehmen zur Einhaltung menschen- kritisiert. Die Bundesregierung sollte sich für die Anglei- rechtlicher Sorgfalt verpflichten (Artikel 6 Absatz 2). chung des Entwurfs an die Standards der UNLP einsetzen Das Abkommen sieht vor, dass die Unternehmen hierzu und die diesbezüglichen Lücken des LkSG schließen. regelmäßig Folgenabschätzungen erstellen, geeignete Maßnahmen zur Prävention treffen, die Maßnahmen Missachten Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten, müssen regelmäßig überprüfen und mit den Betroffenen hierzu sie angemessen sanktioniert werden (Artikel 6 Absatz 7). kommunizieren. Begrüßenswert ist zunächst, dass die Damit Unternehmen alle Einwirkungsmöglichkeiten im Formulierungen in Artikel 6 an die UNLP angepasst Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen ausschöpfen, sollte wurden, sodass nun nicht mehr von „Operations“, entsprechend UNLP Nr. 19 ergänzt werden, dass als letztes sondern „Business activities and relationships“ die Rede Mittel ein Abbruch der Geschäftsbeziehung erforderlich ist. Außerdem werden die Unternehmen im Einklang mit sein kann, wenn weitere Verletzungen nicht verhindert UNLP Nr. 17 verpflichtet, angemessene Maßnahmen werden können. Auch hierfür sollte die Bundesregierung zu ergreifen, um auch solche Menschenrechtsverstöße sich einsetzen. zu verhindern oder zu verringern, mit denen es durch Geschäftsbeziehung verbunden ist. Gemäß Artikel 8 müssen Staaten weiterhin effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Die Vorgaben zur Prävention sollten allerdings in einigen Sorgfaltspflichtenverstöße vorsehen. Sie müssen sicher- Aspekten noch stärker an den UNLP orientiert werden. stellen, dass ihr Rechtssystem angemessene und effektive Dies gilt insbesondere für den Aspekt der Wiedergut- Wege bereithält, auf denen Betroffene von den schädi- machung, der in den UNLP eine zentrale Rolle spielt, genden Unternehmen Schadensersatz erlangen können. z.B. als Sinn und Zweck von Beschwerdemechanismen. Zu begrüßen ist, dass in Artikel 8 Absatz 3 neben straf- Im Vertragsentwurf ist dagegen weder eine Pflicht von rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen nun Unternehmen zur Einrichtung von oder Beteiligung an auch explizit die zivilrechtliche Haftung erwähnt wird. Beschwerdemechanismen, noch zur Wiedergutmachung Positiv ist in diesem Artikel ebenfalls, dass die im zweiten vorgesehen, solange kein zivilrechtliches Verfahren die Entwurf enthaltene missverständliche Begrenzung der Schuld eines Unternehmens festgestellt hat (Artikel 8 Haftung auf Straftaten gestrichen und auf alle Menschen- Absatz 4.). Stattdessen handelt es sich bei den einzelnen rechtsverstöße explizit ausgeweitet wurde. Problematisch vorgeschlagenen Sorgfaltsmaßnahmen ausschließlich bleibt hingegen, dass auch verwaltungsrechtliche Sankti- um Schritte, die Unternehmen zur Prävention von onen nach der aktuellen Formulierung nur dann verhängt Menschenrechtsverletzungen veranlassen sollten. Nicht werden sollen, wenn ein Unternehmen Menschenrechts- alle Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden verstöße verursacht oder dazu beiträgt. Im deutschen
Treaty Alliance Deutschland Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird die Missachtung großflächigen Menschenrechtsverletzungen. Diese Schäden von Sorgfaltspflichten auch dann sanktioniert, wenn treten jedoch zumeist nicht unmittelbar ein, sodass die dadurch kein Schaden entsteht. Dies entspricht dem Verantwortlichkeit der schädigenden Unternehmen nur Präventionsgedanken menschenrechtlicher Sorgfalt, der schwer zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Eine reine in den UNLP angelegt ist. Anknüpfung an eintretende Menschenrechtsverletzungen ist daher nicht ausreichend, um umweltbezogene Sorgfalts- Das Abkommen sieht in Artikel 8 Absatz 6 auch eine pflichten effektiv durchzusetzen. Ihre Bedeutung sollte im Haftung von Unternehmen in sogenannten Dreiecksfällen Abkommen deutlich hervorgehoben und die Haftungsre- vor. Verursacht ein Akteur, mit dem das Unternehmen eine gelung entsprechend ergänzt werden. Geschäftsbeziehung führt, einen Menschenrechtsverstoß, haftet das Unternehmen hierfür, wenn es den Verstoß nicht Die aktuellen Diskussionen auf Ebene der Organisation verhindert hat, obwohl es den Akteur kontrolliert, leitet für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder beaufsichtigt. Alternativ haftet das Unternehmen (OECD) und der EU beziehen sich auch auf nachhaltige auch für den Menschenrechtsverstoß eines Geschäfts- Lieferketten und Lieferkettenregulierung unter Berück- partners, wenn das Risiko eines Menschenrechtsverstoßes sichtigung von Umweltaspekten. Genauso sind im deut- innerhalb der Geschäftstätigkeit vorhersehbar war und das schen LkSG umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Bezug Unternehmen keine angemessene Präventionsmaßnahme auf drei von Deutschland ratifizierte Umweltabkommen ergriffen hat. Die Haftung in Artikel 8 Absatz 6 knüpft an vorgesehen, die die Unternehmen entlang der Liefer- das bestehende Haftungssystem in Großbritannien an. So kette einhalten müssen. In einer Zeit, in der Umwelt- hat der Supreme Court in Großbritannien entschieden, und Klimaschutz weltweit ganz oben auf der politischen dass eine Muttergesellschaft wegen der Verletzung eigener Agenda stehen, darf auch das UN-Abkommen nicht Sorgfaltspflichten haften kann, wenn eine ausländische hinter diese Debatten zurückfallen. Tochtergesellschaft, die sie kontrolliert oder beaufsichtigt, gegen Menschenrechte verstößt.2 V. Rechtsschutz von Betroffenen Um den Betroffenen die Rechtsdurchsetzung zu erleich- IV. Schutz der Umwelt tern, bietet Artikel 9 möglichst viele Gerichtsstände, bei Das Abkommen definiert nun, dass das Recht auf eine denen eine Klage erhoben werden kann. Unter anderem sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt zu ist dies nun auch wieder am Wohn- oder Aufenthaltsort den Grundfreiheiten gehört, dessen Missachtung einen der betroffenen Person möglich. Dies ist sachgerecht, da Menschenrechtsverstoß im Sinne des Abkommens die Betroffenen u. U. aufgrund der anhaltenden Schädi- darstellt. Außerdem müssen Unternehmen in ihre regelmä- gung nicht mehr am Ort des Schadensfalls leben können ßigen Folgenabschätzungen nicht nur die Auswirkungen und regelmäßig über geringere Ressourcen verfügen als das auf die Menschenrechte und Arbeitsrechte, sondern auch schädigende Unternehmen. Ein Verfahren außerhalb des auf Umwelt und nun ebenfalls auf das Klima einbeziehen. Wohn- oder Aufenthaltsortes kann eine erhebliche Belas- Die Unternehmen haften jedoch nur, wenn sie das Recht tung darstellen, die geeignet ist, sie von der Klageeinrei- auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt chung abzuhalten. Die beklagten Unternehmen dagegen verletzen. Die Missachtung von umweltbezogenen Sorg- agieren in der Regel ohnehin international und können faltspflichten begründet hingegen keine Haftung. Um eine ein Verfahren im Ausland ohne größere Nachteile effektiv wirksame Durchsetzung der Sorgfaltspflichten zu gewähr- bewältigen. leisten, sollte ausdrücklich normiert werden, dass auch eine Missachtung der umweltbezogenen Sorgfaltspflichten Zudem ist die Auffangzuständigkeit in Artikel 9 Absatz sanktioniert werden muss. Umweltschäden wie kontami- 5 präzisiert worden. Demnach ist ein Gericht zuständig, niertes Wasser oder verseuchte Böden führen häufig mittel- wenn kein anderes effektives Forum zur Verfügung steht, und langfristig zur Zerstörung von Lebensräumen und zu in welchem ein faires Verfahren garantiert wäre, und eine 2 https://www.business-humanrights.org/en/latest-news/ uk-supreme-court-in-okpabi-clarifies-parent-company-duty-of-care-toward-persons-allegedly-harmed-by-subsidiaries/
Treaty Alliance Deutschland Verbindung zum Forumsstaat vorhanden ist. Die Verbin- die Pflicht der Staaten enthalten, einen wirksamen Zugang dung wird nun in Artikel 9 Absatz 5 konkretisiert und zu Wiedergutmachung zu schaffen. Das Abkommen sollte liegt vor, wenn Kläger*in oder Beklagte*r im Gebiet des aber eine Regelung enthalten, um die Unternehmen zur Forumsstaats anwesend ist oder sich Vermögenswerte des Wiedergutmachung zu verpflichten. Dies entspricht Beklagten in dem Staat befinden oder wesentliche Aktivi- UNLP Nr. 22 und dient einer schnelleren Rechtsdurch- täten des Beklagten im Gebiet des Forumsstaats erfolgen. setzung für betroffene Personen. Durch diese Formulierung sollen Unklarheiten über Zuständigkeiten vermieden werden. VI. Internationale Zusammenarbeit Die Vorschriften zur internationalen Zusammenarbeit Artikel 7 Absatz 5 verpflichtet die Staaten nun dazu, per wurden mit wenigen Ergänzungen übernommen und Gesetz Richter*innen eine Beweislastumkehr zu ermögli- kommen einer effektiven Durchsetzung des Abkommens chen. Zwischen Betroffenen und den schädigenden Unter- zugute. Staaten sollen sich gegenseitige Rechtshilfe leisten nehmen besteht ein Informationsgefälle, welches es für die und die internationale Zusammenarbeit durch technische Betroffenen meist unmöglich macht, alle Haftungsvoraus- und finanzielle Unterstützung sowie Kapazitätsausbau setzungen zu beweisen. Ihnen fehlt der Zugang zu unter- stärken. nehmensinternen Informationen, die notwendig wären, um etwa das Verschulden oder die Zurechenbarkeit der VII. Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Normen Verletzung rekonstruieren zu können. Die Unternehmen Durch eine Stärkung des Abkommens im Verhältnis zu dagegen sind zur Dokumentation der getroffenen Sorg- anderen völkerrechtlichen Normen wurde dessen überra- faltsmaßnahmen verpflichtet, sodass der Gegenbeweis für gender Bedeutung Rechnung getragen und sichergestellt, sie leicht zu führen ist. Die Anpassung von Artikel 7 Absatz dass die Regelungen nicht unter Verweis auf andere Normen 5 wird den Herausforderungen gerecht, die das Abkommen unterlaufen werden können. So wird in Artikel 14 Absatz 4 für nationale Rechtssysteme darstellt, da die Frage der geregelt, dass frühere Abkommen bezüglich der geregelten Beweislast stark vom jeweiligen Rechtssystem abhängt. Die Gegenstände entsprechend Artikel 30 des Wiener Überein- offene Formulierung dient der leichteren Umsetzung ins kommens über das Recht der Verträge nur anwendbar sein nationale Rechte und ist daher zu begrüßen. sollen, soweit die Vorschriften mit denen des vorliegenden Abkommens vereinbar sind. Nach Artikel 14 Absatz 5a Auch darüber hinaus verpflichtet Artikel 7 die Staaten sollen bestehende Abkommen, darunter auch Handels- dazu, den Betroffenen den Zugang zu Rechtsmitteln zu und Investitionsschutzabkommen, so ausgelegt und ange- erleichtern. Zu begrüßen ist, dass hierbei nun auch die wendet werden, dass die Möglichkeit der Staaten, ihre besonderen Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind, die Verpflichtungen aus dem Abkommen sowie aus anderen sich aufgrund des Geschlechts oder der Zugehörigkeit zu relevanten Menschenrechtsabkommen zu erfüllen, nicht einer vulnerablen oder marginalisierten Gruppe ergeben. untergraben oder beschränkt wird. Künftige Handels- Wie diese rechtliche Unterstützung weiter ausgestaltet und Investitionsschutzabkommen sollen nach Artikel 14 werden kann, wird den Vertragsstaaten selbst überlassen. Absatz 5b in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen Im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde aus dem Abkommen und anderen relevanten Menschen- beispielsweise eine neue Form der Prozessstandschaft rechtsabkommen stehen. Notwendig wäre allerdings eine geschaffen, die es deutschen Nichtregierungsorganisati- Konkretisierung, wie diese Übereinstimmung sicherge- onen und Gewerkschaften ermöglicht, in eigenem Namen stellt werden sollte. Bei der Überarbeitung des Entwurfs die Ansprüche der Betroffenen einzuklagen, und so die sollte daher eine staatliche Verpflichtung aufgenommen Durchsetzung von Rechten erleichtern soll (§ 11 LkSG). werden, vor und während der Verhandlungen menschen- Die Betroffenen eines Menschenrechtsverstoßes haben rechtliche und ökologische Folgenabschätzungen durch- das Recht, von den Unternehmen Wiedergutmachung zu zuführen. Zudem sollten Handelsabkommen eine verlangen. Allerdings ist in Artikel 7 und 8 Absatz 4 nur menschenrechtliche Ausnahmeklausel enthalten, welche
Treaty Alliance Deutschland klarstellt, dass Handelsregeln die Achtung, den Schutz und die Gewährleistung von Menschenrechten im In- und Ausland nicht unterminieren oder einschränken dürfen. VIII. Überwachung und Umsetzung des Abkommens Die in Abschnitt 3 enthaltenen Vorschriften zur Über- wachung und Umsetzung des Abkommens haben in der Neufassung keine wesentlichen Änderungen erfahren. Der in Artikel 15 vorgesehene Fachausschuss soll gemäß Absatz 4 wie die Fachorgane anderer Menschenrechts- abkommen für die Auslegung des Abkommens in Form Allgemeiner Bemerkungen und Empfehlungen zuständig sein. Zudem soll er Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen zu den Staatenberichten bereitstellen. Um eine einheitliche und effektive Umsetzung des Abkom- mens zu gewährleisten und den Betroffenen möglichst weitreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zu eröffnen, sollten die Funktionen des Ausschusses um eine Zustän- digkeit für Individualbeschwerden ergänzt werden. Die Möglichkeit der Individualbeschwerde ist auch für die anderen UN-Menschenrechtsübereinkommen entweder unmittelbar oder über Fakultativprotokolle eröffnet. Eine Verankerung im Vertragstext wäre einem Fakultativ- protokoll vorzuziehen, da eine zeitliche Verzögerung im Interesse der Betroffenen vermieden werden sollte. Um die Akzeptanz für das Abkommen nicht zu gefährden, könnte auch eine vertragliche Regelung fakultativ ausge- staltet werden. Wie etwa in Artikel 14 der Anti-Rassis- mus-Konvention, könnte die Zuständigkeit für Individu- albeschwerden von einer entsprechenden Erklärung der Staaten abhängig gemacht werden. Die Einrichtung eines internationalen Gerichtshofes, vor dem Betroffene im Falle von Rechtsverletzungen und der Erschöpfung nationaler Rechtsschutzmöglichkeiten die beteiligten Unternehmen und/oder Staaten verklagen können, sollte zusätzlich verfolgt werden.
Treaty Alliance Deutschland Die Stellungnahme der Treaty Alliance https://www.cora-netz.de/wp-content/ Deutschland zum zweiten überarbeiteten uploads/2020/09/2020-09_TreatyAllianz- Entwurf des Abkommens ist abrufbar unter D_Stellungnahme_2ndRevisedDraft.pdf Die Stellungnahme der Treaty Alliance https://www.cora-netz.de/wp-content/ Deutschland zum überarbeiteten Entwurf uploads/2019/09/2019-09_Treaty-Alliance- des Abkommens ist abrufbar unter Dtl_Stellungnahme-Revised-Draft.pdf Die Stellungnahme der Treaty Alliance https://www.globalpolicy.org/de/publication/ Deutschland zum Null-Entwurf des stellungnahme-zum-entwurf-fuer-ein- Abkommens ist abrufbar unter verbindliches-un-abkommen-zu-wirtschaft-und Das ausführliche Positionspapier „Für eine https://www.cora-netz.de/wp-content/ menschenrechtliche Regulierung der globalen uploads/2020/02/2019_Positionspapier_ Wirtschaft“ der Treaty Alliance Deutschland TreatyAllianzDeutschland_Fassung2019.pdf von Februar 2019 ist abrufbar unter Ein Flyer mit Hintergründen zum Prozess https://www.cora-netz.de/wp-content/ von Mai 2021 ist abrufbar unter uploads/2021/05/2021-05_Treaty-Flyer.pdf In der Treaty Alliance Deutschland (www.cora-netz.de/themen/un-treaty/treaty-alliance/)haben sich die folgenden zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammengeschlossen, um den Prozess hin zu einem globalen Menschenrechtsabkommen zu transnationalen Konzernen und anderen Unternehmen zu unterstützen. Die vorliegende Stellungnahme wird von den Mitgliedsorganisationen im Rahmen ihres Mandats mitgetragen. aktion ./. arbeitsunrecht | Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt | Attac Deutschland | Berliner Wassertisch | Brot für die Welt | BUND | CIR - Christliche Initiative Romero | CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung | FEMNET | FIAN Deutschland | Forschungs-und Dokumentationszentrum Chile-Lateinamerika (FDCL) | Forum Fairer Handel | Forum Umwelt und Entwicklung | Germanwatch | Global Policy Forum | Goliathwatch | INKOTA-netzwerk | Institut für Ökologie und Aktions-Ethnologie (INFOE) | Mission EineWelt | medico international | MISEREOR | PowerShift | SÜDWIND – e.V. | terre des hommes | WEED – Weltwirtschaft, Ökologie Entwicklung | Weltladen Dachverband | Werkstatt Ökonomie | Women Engage for a Common Future CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung Stresemannstr. 72, 10963 Berlin Tel. +49 (0)30-2888 356 989 • info@cora-netz.de • www.cora-netz.de Berlin, September 2021 Layout & Grafik: www.peerneumann.com
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