Vorabzug zum Ende der LP3 - 19B0055-G2A - Stadt Wunstorf

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Vorabzug zum Ende der LP3 - 19B0055-G2A - Stadt Wunstorf
Gutachten Nr. 7
                                                                       zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3-23
      06.11.2019, zuletzt geändert am 03.02.2020                       Auf der Höhe

      Vorabzug zum Ende der LP3
      19B0055-G2A
      zum Bauvorhaben
      „Airbus Wunstorf“

      Dieses Schriftstück umfasst 50 Seiten und 1 Anlage. Es darf nur ungekürzt vervielfältigt werden.
      Eine Veröffentlichung – auch auszugsweise – bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Genehmigung.
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      Auftraggeber                                 Auftragnehmer
      Sellhorn Ingenieurgesellschaft mbH           hhpberlin
      Teilfeld 5                                   Ingenieure für Brandschutz GmbH
      20459 Hamburg                                Rotherstraße 19
                                                   10245 Berlin
                                                   T +49 [30] 89 59 55-0
      Entwurfsverfasser
                                                   F +49 [30] 89 59 55-9101
      Architekten Ingenieure PSP
                                                   E email@hhpberlin.de
      Goldbeckplatz 2
      22303 Hamburg                                Bearbeiter
                                                   Anna Mailin Keßler, M.Sc.
                                                   Dr.-Ing. Jörg Sothmann

Next Generation Fire Engineering
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Inhaltsverzeichnis
1       Anlass und Aufgabenstellung ............................................................................ 5

2       Angaben zum Gebäude ........................................................................................ 6
2.1     Lage und Abmessung des Gebäudes.......................................................................................................... 6
2.2     Bauart des Gebäudes ..................................................................................................................................... 8
2.3     Nutzung des Gebäudes ................................................................................................................................. 8
2.4     Bauordnungsrechtliche Einstufung des Gebäudes ................................................................................. 9
2.5     Risikobetrachtung ........................................................................................................................................ 10

3       Beurteilungsgrundlagen .................................................................................... 11
3.1     Rechtliche Grundlagen ................................................................................................................................ 11
3.2     Planungsunterlagen .................................................................................................................................... 12

4       Feuerwehr und Äußere Erschließung ............................................................. 13
4.1     Feuerwehrzufahrten und -umfahrten ...................................................................................................... 13
4.2     Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ............................................................................ 13
4.3     Feuerwehrzugänge und Feuerwehranlaufpunkt ................................................................................... 13
4.4     Einsatzwert der Feuerwehr ........................................................................................................................ 14
4.5     Löschwasserversorgung .............................................................................................................................. 15
4.6     Löschwasserrückhaltung ............................................................................................................................ 15

5       Rettungskonzept ................................................................................................. 16
5.1     Allgemeine Anforderungen ........................................................................................................................ 16
5.2     Rettungswege aus dem Büroanbau ......................................................................................................... 17
5.3     Rettungswege aus dem Flugzeughangar ................................................................................................ 18
5.4     Rettungswege aus dem Nebenbereich Nord .......................................................................................... 19
5.5     Rettungswege aus dem Nebenbereich West ......................................................................................... 20
5.6     Hauptgänge ................................................................................................................................................... 21
5.7     Wartungsgänge ............................................................................................................................................. 23
5.8     Rettungswege im Freien ............................................................................................................................. 24

6       Bauliche Brandschutzmaßnahmen................................................................. 24
6.1     Tragende Bauteile und deren Aussteifungen ......................................................................................... 24
6.2     Außenwände .................................................................................................................................................. 25
6.3     Trennwände ................................................................................................................................................... 25
6.4     Brandwände ................................................................................................................................................... 26
6.4.1   Bauart der Brandwände ..................................................................................................................................... 26

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6.4.2   Brandwände als Gebäudeabschluss ............................................................................................................... 27
6.4.3   Brandwände im Gebäudeinneren .................................................................................................................... 28

6.5     Rauchabschnitte ........................................................................................................................................... 31
6.6     Decken ............................................................................................................................................................ 31
6.7     Dächer ............................................................................................................................................................. 32
6.7.1   Dachtragwerk ........................................................................................................................................................ 32
6.7.2   Bedachungen......................................................................................................................................................... 32
6.7.3   Öffnungen im Dach, Dachaufbauten .............................................................................................................. 33
6.7.4   Dächer an aufgehenden Fassaden .................................................................................................................. 33

6.8     Treppen und Treppenräume ...................................................................................................................... 33
6.9     Notwendige Flure ......................................................................................................................................... 34
6.10    Ausbau ............................................................................................................................................................ 35
6.11    Technische Gebäudeausrüstung ............................................................................................................... 36

7       Anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen ............................................. 36
7.1     Grundsatz ....................................................................................................................................................... 36
7.2     Brandmeldeanlage ....................................................................................................................................... 37
7.2.1   Schutzumfang ....................................................................................................................................................... 37
7.2.2   Branddetektion ..................................................................................................................................................... 37
7.2.3   Brandmeldezentrale ............................................................................................................................................ 38
7.2.4   Brandmeldeanlagenkonzept ............................................................................................................................. 38

7.3     Alarmierung (Internalarm) ......................................................................................................................... 39
7.4     Brandweiterleitung (Fernalarm) ............................................................................................................... 39
7.5     Anlagen für die Feuerwehr ......................................................................................................................... 40
7.5.1   Gebäudefunkanlage ............................................................................................................................................ 40
7.5.2   Wandhydranten .................................................................................................................................................... 40

7.6     Selbsthilfeanlagen ....................................................................................................................................... 41
7.7     Löschanlagen................................................................................................................................................. 41
7.7.1   Feuerlöschanlage ................................................................................................................................................. 41
7.7.2   Stationäre Löschanlage ...................................................................................................................................... 42

7.8     Brandfallsteuerung ...................................................................................................................................... 43
7.9     Rauchableitung ............................................................................................................................................. 43
7.10    Sicherheitsbeleuchtung .............................................................................................................................. 45
7.11    Sicherheitsstromversorgung ..................................................................................................................... 45
7.12    Funktionserhalt elektrischer Anlagen ..................................................................................................... 46

8       Organisatorische Brandschutzmaßnahmen ................................................. 46
8.1     Brandschutzordnung ................................................................................................................................... 46
8.2     Flucht- und Rettungspläne ........................................................................................................................ 47
8.3     Feuerwehrpläne ............................................................................................................................................ 47

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8.4        Verantwortliche Personen für den Brandschutz ................................................................................... 47
8.4.1      Brandschutzbeauftragter ................................................................................................................................... 47
8.4.2      Weitere Helfer ....................................................................................................................................................... 47

8.5        Prüffristen ...................................................................................................................................................... 48

9          Liste der Abweichungen..................................................................................... 49

10         Schlussbetrachtung ............................................................................................ 50

Anlage 1       Visualisierter Brandschutznachweis (V-BSN)
               Grundrisspläne (UG/EG/ZG/2.OG-5.OG)

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1       Anlass und Aufgabenstellung
Von der Sellhorn Ingenieurgesellschaft mbH wurden wir am 06.11.2019 mit der Erarbeitung eines Vorab-
zuges zum Ende der Entwurfsplanung für das Bauvorhaben „Airbus Wunstorf“ beauftragt. Der vorliegende
Vorabzug ersetzt die vorangegangenen Machbarkeitsstudie /19B0055-G2/ vom 30.07.2019.

Die Erarbeitung des Dokuments erfolgt unter Beachtung der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen
des Brandschutzes im Land Niedersachsen und den Regeln der Technik, welche den Brandschutz betreffen.

Dieser Vorabzug beinhaltet:

•   eine Risikoanalyse unter Beachtung des Schutzziels,

•   die äußere Erschließung für die Feuerwehr,

•   das Rettungskonzept,

•   die bautechnischen Brandschutzmaßnahmen,

•   die anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen,

•   die organisatorischen Brandschutzmaßnahmen.

Die Aussagen in dem vorliegenden Vorabzug beruhen auf den geführten Abstimmungen mit den Architek-
ten und Fachplanern sowie auf der vorgelegten Architektenplanung. Sofern keine konkrete Planung vor-
liegt, werden Sollanforderungen formuliert, bei deren Einhaltung die Schutzziele des Brandschutzes erfüllt
werden.

Über die Zulässigkeit von Abweichungen aufgrund § 66 /NBauO/ kann nach Erstellung eines entsprechen-
den Brandschutznachweises abschließend nur die zuständige Behörde befinden.

In dem Vorabzug werden die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen benannt. Andere Bereiche
des öffentlichen Rechts, beispielsweise das Baunebenrecht in Form des Arbeitsstättenrechts und das Ge-
werberecht, sowie versicherungstechnischen Anforderungen werden nicht berücksichtigt.

Dem Vorabzug ist eine Visualisierung beigefügt. Die Visualisierung dient der Erläuterung des Textteiles und
spiegelt die Anforderungen des baulichen Brandschutzes und den Verlauf des Rettungsweges wider. Sie
darf nicht vom Textteil losgelöst betrachtet werden. Die brandschutztechnischen Anforderungen an die
tragenden Bauteile und an Baustoffe sowie anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen werden zuguns-
ten der Übersichtlichkeit nicht dargestellt.

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2      Angaben zum Gebäude
2.1 Lage und Abmessung des Gebäudes
Der betrachtete Neubau soll in der Straße „Auf der Höhe“ in Wunstorf bei Hannover (Land Niedersachsen)
errichtet werden.

Das Gebäude weist in Ost-West Richtung eine Ausdehnung von ca. 154 m und in Nord-Süd Richtung eine
Ausdehnung von ca. 113 m auf.

Den höchsten Punkt des Gebäudes bildet das außenliegende Hallentragwerk mit ca. 40,20 m. Die Höhe der
Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes (Büroanbau, 5. Obergeschoss) über der Ge-
ländeoberfläche im Mittel beträgt ca. 18,35 m.

Das betrachtete Gebäude besteht aus einem Hallenbereich, welcher die Brandabschnitte Hangar (blau),
Nebenbereich Nord (gelb) und Nebenbereich West (grün) umfasst. Der Büroanbau befindet sich über dem
Nebenbereich Nord und beginnt ab dem zweiten Obergeschoss (rot in Abbildung 1).

Abbildung 1         Auszug aus dem /Grundriss EG/ (Ausrichtung Nord) mit Benennung der Bereiche

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Der geplante Neubau umfasst folgende Flächen im Erdgeschoss:

 Teilbereich                                                                           Bruttogrundfläche
                                                                                                    [m²]

 Flugzeughangar                                                                                     11.599

 Nebenbereich Nord                                                                                    2.996

 Nebenbereich West                                                                                    2.181

 Summe (Erdgeschoss)                                                                                16.776

Die Halle umfasst drei Brandabschnitte (Flugzeughangar und Nebenbereich West sowie Nord), die der in-
dustriellen Nutzung dienen und die vorstehenden Flächen umfassen. Die Brandabschnitte sind brand-
schutztechnisch wirksam durch innere Brandwände voneinander getrennt.

Flugzeughangar

Der Brandabschnitt Flugzeughangar ist erdgeschossig; es sind keine feststehenden Emporen vorgesehen.
Die eingestellten Flugzeuge werden mit Hilfe von mobile Arbeitsbühnen bearbeitet.

Unterhalb der Halle befinden sich zu Wartungszwecken begehbare Medienkanäle (in West-Ost Richtung)
sowie ein Medientunnel (in Nord-Süd Richtung), die mit dem Flugzeughangar über die sogenannten „Floor
Pits“ in offener Verbindung stehen. Die vorgenannten Medienkanäle- und tunnel sind nicht als Aufent-
haltsbereich geplant und stellen kein Geschoss dar.

Der Flugzeughangar hat eine mittlere lichte Höhe von ca. 25,15 m, gemessen von der Fußbodenoberkante
bis zur Oberkante Nebenfachwerk.

Nebenbereich Nord

Der Nebenbereich Nord umfasst Produktions- und Lagerbereiche im Erdgeschoss sowie eine Empore mit
einer Fläche von ca. 1.170 m² (Achsbereich 9-30/S-u) mit Pausenräumen und Umkleidebereichen auf Höhe
des Zwischengeschosses.

Unterhalb von Nebenbereich Nord liegt ein Verbindungskeller (ca. 1.200 m²), welcher im Wesentlichen der
Unterbringung haustechnischer Anlagen dient. Der Verbindungskeller wird brandschutztechnisch wirksam
von dem Medientunnel (Brandabschnitt Flugzeughangar) getrennt.

Die Räume im Nebenbereich Nord haben lichte Höhen von ca. 4,50 m beziehungsweise ca. 2,55 m (unter
sowie auf der Empore).

Nebenbereich West

Der Nebenbereich West umfasst eine erdgeschossige Fläche sowie zwei Emporen. Die Emporen haben eine
Fläche von ca. 50 m²(Achsbereich 1-4/K-L) bzw. 105 m² (Achsbereich 1-4/C-E) und liegen auf Höhe des
Zwischengeschosses (ca. 3,40 m).

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Die Räume in dem Nebenbereich West haben eine lichte Höhe von ca. 12,00 m; im Bereich der Emporen
sind geringere Höhen vorhanden.

Büroanbau

Über dem nördlichen Teil des Nebenbereiches liegt der Büroanbau mit vier oberirdischen Geschossen. Der
Büroanbau wird brandschutztechnisch wirksam von dem Flugzeughangar sowie den Nebenbereichen Nord
und West getrennt und bildet einen eigenen Brandabschnitt.

Brandabschnitt Büroanbau                       2 x ca. 970 m² (unterteilt durch eine innere Brandwand)

Den höchsten Punkt des Büroanbaus bildet das Flachdach mit einer Höhe von ca. 23,50 m. Die Höhe des
Fußbodens des obersten Aufenthaltsraumes in dem Büroanbau beträgt ca. 18,35 m über Gelände.

2.2 Bauart des Gebäudes
Der Flugzeughangar ist als Stahlbaukonstruktion (nichtbrennbar) mit Fassadenstützen geplant. Das Haupt-
fachwerk der Halle ist außenliegend. Die Fassade ist an den geschlossenen Seiten mit Sandwichpaneelen
geplant. In der südlichen Außenwand sind großflächige Tore aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer
Verkleidung aus Paneelen vorgesehen. Die Dachkonstruktion besteht ebenfalls aus Stahl (Nebenfachwerk)
mit einem Dachaufbau aus Trapezblech, Dampfsperre, Dachdämmung und Abdichtung. Es sind nicht-
brennbare Dämmstoffe für die Außenwände und das Dach vorgesehen.

Die Abtrennungen zwischen Flugzeughangar und Nebenbereich sowie Büroanbau werden massiv in Stahl-
beton hergestellt.

2.3 Nutzung des Gebäudes
Innerhalb des Flugzeughangars sollen an den Luftfahrzeugen Inspektions- und Reparaturarbeiten durchge-
führt werden. Als Referenzobjekt für die Luftfahrzeuge, die inspiziert und repariert werden, wurde der
A400M herangezogen. In die Halle können insgesamt drei Flugzeuge eingestellt werden.

In dem Nebenbereich Nord sind im Erdgeschoss einzelne Arbeitsbereiche für Reparatur-/ Lackierarbeiten
an Kleinteilen sowie Lagerbereiche vorgesehen. Weiter ist eine Empore mit Pausen- und Umkleideräumen
für die Mitarbeiter vorgesehen. Unterhalb des Nebenbereiches Nord befindet sich ein Verbindungskeller,
welcher im Wesentlichen der Unterbringung haustechnischer Anlagen dient und zwei Lagerräume umfasst
(keine Aufenthaltsnutzung).

Der Nebenbereich West beinhaltet im Erdgeschoss weitere Arbeitsbereiche und dient dem Warenein- und
Ausgang. Weiter sind zwei Emporen mit Werkstätten und Büroräumen geplant.

In dem Büroanbau sind Nutzungseinheiten der Büro- und Verwaltungsnutzung vorgesehen.

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2.4 Bauordnungsrechtliche Einstufung des Gebäudes
Das Gebäude befindet sich im Land Niedersachsen, sodass grundsätzlich die /NBauO/ gilt. Aufgrund der
industriellen Nutzung wird die Industriebau-Richtlinie /IndBauRL/ berücksichtigt.

Entsprechend § 2 (3) /NBauO/ ist das Gebäude aufgrund der Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgele-
genen Geschosses mit Aufenthaltsräumen von ca. 18,35 m über der Geländeoberfläche im Mittel in die
Gebäudeklasse 5 einzustufen.

Des Weiteren handelt es sich aufgrund der Ausdehnung des größten Geschosses mit mehr als 1.600 m²
(hier ca. 16.776 m²) um einen Sonderbau. An Sonderbauten können entsprechend § 51 /NBauO/ besondere
Anforderungen gestellt werden.

Für die brandschutztechnische Beurteilung der Halle wird die in Niedersachsen eingeführte /IndBauRL/
(alte Industriebau-Richtlinie) herangezogen.

Es handelt sich um einen Industriebau im Sinne von Abschnitt 3.1 /IndbauRL/, welcher der Produktion (hier
Behandlung von Flugzeugen) dient. Das Gebäude wird als Industriebau der Sicherheitskategorie K 4 (mit
selbsttätiger Feuerlöschanlage) definiert. Der Industriebau gliedert sich in drei Bereiche:

Flugzeughangar

Der Flugzeughangar bildet einen eigenen Brandabschnitt mit einer Fläche von ca. 11.599 m².

Der Brandabschnitt ist formal aufgrund der begehbaren Medienkanäle und -tunnel nicht erdgeschossig, da
diese mehr als einen Meter unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Aufgrund der geringen Fläche dieser
Medienkanäle und -tunnel halten wir es für vertretbar, die Halle dennoch als erdgeschossige Halle (in An-
lehnung an die neue /MIndBauRL 2014/) zu definieren.

Die maximal zulässige Größe der Brandabschnittsfläche beträgt 10.000 m² nach Abschnitt 6 /IndBauRL/
im Verfahren ohne Brandlastermittlung (Tragwerk ohne Feuerwiderstandsdauer, Sicherheitskategorie K4).
Die zulässige Brandabschnittsgröße wird um ca. 1.600 m² überschritten. Es soll eine flexible Nutzung für
den Flugzeughangar ermöglicht werden; auf einen Nachweis Abschnitt 7 /IndBauRL/ (Verwendung des Re-
chenverfahrens nach DIN 18230-1) wird verzichtet (siehe Abweichung 5, Seite 28).

Nebenbereich Nord

Die maßgebende Fläche des Brandabschnittes Nebenbereich Nord beträgt ca. 2.996 m² im Erdgeschoss.
Der Nebenbereich Nord ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Flächen in Untergeschoss und Erdge-
schoss zweigeschossig. Der darüber liegende Brandabschnitt Büroanbau wird separat betrachtet.

Weiter ist in dem Nebenbereich Emporen vorgesehen. Diese Emporen werden entsprechend Abschnitt 3.5
/IndBauRL/ nicht als Geschoss gewertet, da die Gesamtfläche der Emporen weniger als die Hälfte der Flä-
che des Raumes im Erdgeschoss (hier Brandabschnitt Nebenbereich Nord) beträgt.

Die maximal zulässige Brandabschnittsgröße (hier 8.500 m² bei mindestens feuerhemmender Ausbildung
des Tragwerkes, Sicherheitskategorie K 4) nach Abschnitt 6 der /IndBauRL/ wird eingehalten.

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Nebenbereich West

Die maßgebende Fläche des Brandabschnittes Nebenbereich West beträgt ca. 2.181 m² im Erdgeschoss.

Die Emporen im Nebenbereich West werden entsprechend Abschnitt 3.5 /IndBauRL/ nicht als Geschoss
gewertet, da die Gesamtfläche der Emporen weniger als die Hälfte der Flächen des Raumes im Erdge-
schoss (hier Brandabschnitt Nebenbereich West) beträgt. Der Brandabschnitt ist erdgeschossig.

Die maximal zulässige Brandabschnittsgröße (hier 10.000 m² bei nichtbrennbarer Ausbildung des Trag-
werkes, Sicherheitskategorie K 4) nach Abschnitt 6 der /IndBauRL/ wird eingehalten.

Büroanbau

Darüber hinaus umfasst das Gebäude den Büroanbau Nord. Der viergeschossige Büroanbau (2. bis 5. OG)
dient im Wesentlichen der Büro- und Verwaltungsnutzung. Der Büroanbau ist brandschutztechnisch mit
einer Brandwand von der angrenzenden Halle (Flugzeughangar sowie Nebenbereich West) getrennt. Von
dem darunter liegenden Nebenbereich Nord ist der Brandabschnitt Büroanbau brandschutztechnisch wirk-
sam getrennt, siehe Ziffer 6.4.3.

Der Büroanbau bildet einen eigenen Brandabschnitt und wird nach /NBauO/ in Verbindung mit /DVNBauO/
als Regelbau bewertet.

2.5 Risikobetrachtung
Die Risikobetrachtung dient dazu, das Gebäude in Bezug auf Brandentstehungsgefahr, Ausbreitungsgefahr
von Feuer und Rauch sowie die Möglichkeiten eines Löschangriffs und der Rettung zu bewerten.

Die bauordnungsrechtlichen Schutzziele sind in § 14 /NBauO/ definiert. Der Ausbreitung von Feuer und
Rauch sowie der Entstehung von Bränden muss vorgebeugt werden. Die Rettung von Menschen muss
ebenso wie die Durchführung von wirksamen Löscharbeiten ermöglicht werden.

Grundsätzlich sind die allgemeinen Vorgaben der /NBauO/ zu beachten. Die Besonderheiten der Industrie-
nutzung werden durch die Berücksichtigung der /IndBauRL/ und der dort festgeschriebenen baulichen, an-
lagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen abgedeckt.

Die zulässige Größe der Brandabschnittsfläche entsprechend Abschnitt 6 /IndBauRL/ (max. 10.000 m² für
Tragwerk ohne Feuerwiderstandsdauer, Sicherheitskategorie K4) wird für den Bereich Flugzeughangar um
ca. 1.600 m² überschritten. Dies stellt eine Abweichung von der Industriebaurichtlinie dar, welcher durch
die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen (Brandmeldeanlage, Löschmonitore, Überdimensionierung
von Rauchabzugsanlagen und Wärmeabzugsflächen) begegnet wird, siehe Abweichung 5.

Aus brandschutztechnischer Sicht ergeben sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte keine be-
sonderen Risiken, die nicht über die in diesem Dokument genannten Anforderungen abgedeckt sind.

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3        Beurteilungsgrundlagen
3.1 Rechtliche Grundlagen
Gesetze und Verordnungen

Kurzbezeichnung        Titel                                                           Ausgabe

/NBauO/                Niedersächsische Bauordnung                                     03.04.2012, zu-
                                                                                       letzt geändert
                                                                                       20.05.2019

/DVNBauO/              Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen 26.09.2012, zu-
                       Bauordnung                                               letzt geändert
                                                                                13.11.2012

/BauPrüfVO/            Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaß-           24.07.1987, zu-
                       nahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung)                       letzt geändert
                                                                                       am 16.09.2013

/EltBauVO/             Verordnung über den Bau von elektrischen Betriebsräumen         25.01.2011

Verwaltungsvorschrift, Technische Baubestimmungen

Kurzbezeichnung       Titel                                                            Ausgabe

/IndBauRL/            Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau        29.12.2003,
                      (Industriebaurichtlinie)                                         Fassung vom
                                                                                       28.09.2012

/VVTB/                Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen                 2019-01

/Feuerwehrflächen/    Richtlinie Flächen für die Feuerwehr                             2012-09

/LAR/                 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lei-      2019-01
                      tungsanlagen (LAR)

/LüAR/                Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüf-      2019-01
                      tungsleitungen.

/LöRüRL/              Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen        1993-03
                      beim Lagern wassergefährdender Stoffe

/SysBöR/              Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Sys-      2005-09
                      temböden

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Weitere rechtliche Grundlagen

Kurzbezeichnung          Titel                                                            Ausgabe

/DIN 18230-1/            Baulicher Brandschutz im Industriebau; Teil 1: Rechnerisch       1998-05
                         erforderliche Feuerwiderstandsdauer

/DIN 18234-1/            Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer, Brandbeanspru- 2003-09
                         chung von unten; Teil 1: Begriffe, Anforderungen und Prüfun-
                         gen; geschlossene Dachflächen

/DIN EN 50172/           Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (VDE 0108 Teil 100)               2005-01

/MIndBauRL_2014/         Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Indust-      2014-07
                         riebau (Muster-Industriebau-Richtlinie – MIndBauRL)

/W 405/                  DVGW Arbeitsblatt W 405 – Bereitstellung von Löschwasser         2008-02
                         durch die öffentliche Trinkwasserversorgung

3.2 Planungsunterlagen
Für die Bearbeitung standen folgende Planungsunterlagen zur Verfügung:

Darstellung              Zeichnungsnummer                            Maßstab              Datum

/Grundriss UG/           BMS-EP-ARC-01-G-0UG-101 A                   1:200                27.09.2019

/Grundriss EG/           BMS-EP-ARC-01-G-00E-102 A                   1:200                27.09.2019

/Grundriss ZG/           BMS-EP-ARC-01-G-0ZG-103 A                   1:200                27.09.2019

/Grundriss 2. OG/        BMS-EP-ARC-01-G-02O-104 A                   1:200                27.09.2019

/Grundriss 3. OG/        BMS-EP-ARC-01-G-03O-105 A                   1:200                27.09.2019

/Grundriss 4. OG/        BMS-EP-ARC-01-G-04O-106 A                   1:200                27.09.2019

/Grundriss 5. OG/        BMS-EP-ARC-01-G-05O-107 A                   1:200                27.09.2019

/Dachaufsicht/           BMS-EP-ARC-01-G-0DA-108 A                   1:200                27.09.2019

/Schnitt/                BMS-EP-ARC-01-S-001-402 A                   1:100                20.09.2019
                         BMS-EP-ARC-01- S-002-403

/Masterplan/             BMS-EP-INF-00-L-AUS-111                     1:1000               29.08.2019

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Des Weiteren standen folgende Unterlagen zur Verfügung.

Kurzbezeichnung           Titel                                                             Datum

/19B0055-G2/              Überarbeitung der Machbarkeitsstudie zum Bauvorhaben              30.07.2019
                          „Neubau Flugzeughangar Airbus, Wunstorf“

4       Feuerwehr und Äußere Erschließung
4.1 Feuerwehrzufahrten und -umfahrten
Nach Abschnitt 5.2.2 /IndBauRL/ ist für den Industriebau aufgrund der Grundfläche von > 5.000 m² eine
für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt erforderlich. Umfahrten müssen die Anforderungen an /Feuer-
wehrflächen/ erfüllen. Gemäß /Masterplan/ ist eine mindestens 3 m breite Umfahrt vorgesehen.

Die erforderlichen Zu- und Umfahrten sind ständig freizuhalten; hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar
hinzuweisen.

4.2 Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Die Rettungswege aus dem betrachteten Gebäude werden baulich sichergestellt. Eine Aufstellfläche für
tragbare Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge ist daher nicht erforderlich.

Das Gebäude ist (in Teilen) mehr als 50 m von dem öffentlichen Straßenland entfernt, sodass Bewegungs-
flächen für die Feuerwehr erforderlich sind.

Zu- und Umfahrten sind keine Bewegungsflächen. Die Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug min-
destens 7 x 12 m groß sein. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindes-
tens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen.

Im Süden des Flugzeughangars befindet sich gemäß /Masterplan/ das Vorfeld. Das Vorfeld ist eine befahr-
bare Freifläche, die grundsätzlich für Feuerwehrbewegungsflächen genutzt werden kann. Die Anforderun-
gen der /Feuerwehrflächen/ sind umzusetzen.

4.3 Feuerwehrzugänge und Feuerwehranlaufpunkt
Die Ausgänge aus dem Gebäude stellen gleichzeitig Zugänge für die Feuerwehr zum Gebäude dar.

Der Brandabschnitt Flugzeughangar hat eine Fläche von ca. 11.599 m². In Anlehnung an Abschnitt 7.4.2
/IndBauRL/ ist der Brandabschnitt durch für die Feuerwehr zugängliche Verkehrswege in Flächen von
höchstens 10.000 m² zu unterteilen. Diese Verkehrswege müssen eine Mindestbreite von 5,0 m haben und
möglichst geradlinig zu Ausgängen führen.

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Die Halle verfügt über Rolltore in den großflächigen Hangar-Toren (Süd). Die Fahrzeuge der Feuerwehr kön-
nen damit grundsätzlich in die Halle einfahren.

Zwischen den Tragflächen der eingestellten Flugzeuge verbleibt eine Breite von mehr als 5 m. Die erfor-
derlichen Verkehrswege sind im weiteren Planungsverlauf festzulegen.

Für das Gebäude ist aufgrund der selbsttätigen Feuerlöschanlage ein gewaltfreier Zugang für die Feuer-
wehr erforderlich. Der gewaltfreie Zugang wird durch ein Feuerwehrschlüsseldepot (FSD 3 mit Freischalt-
element) in einer Edelstahlsäule vor dem Werkszaun am Gate sichergestellt.

Der Feuerwehranlaufpunkt (FAP) ist im Pförtnergebäude geplant. Hier befinden sich die Anzeige- und Be-
dienelemente für die Feuerwehr sowie die Melderlaufkarten und Feuerwehrpläne.

4.4 Einsatzwert der Feuerwehr
Der betrachtete Neubau soll in Wunstorf bei Hannover (Land Niedersachten) errichtet werden. Grundsätz-
lich sind die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wunstorf für dieses Gebiet zuständig.

Als Lösung für den abwehrenden Brandschutz werden durch Airbus folgende Parameter benannt:

Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wunstorf stellen werktäglich zwischen 18:00 und 06:00 Uhr sowie
an Wochenenden/ Feiertagen den Grundschutz sicher. Durch Airbus werden werktäglich zwischen 06:00
und 18:00 Uhr ergänzende Erstinterventionskräfte für den Brandschutz gestellt.

Unter der Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Schutzziele aus dem niedersächsischen Baurecht (§ 3
Allgemeine Anforderungen, 14 Brandschutz) und der Beurteilung der brandschutztechnischen kommuna-
len Infrastruktur von Seiten der Genehmigungsbehörden (Abwehrender Brandschutz, Tagesverfügbarkeit
Einsatzkräfte, Beurteilung Eintreffzeiten an Hand des Bemessungsszenario „Kritischer Brand nach Empfeh-
lung ABGF Deutschland“) werden während der Betriebszeiten des Standortes 7 Brandschutzkräfte vorgehal-
ten (gestellt durch einen Dienstleister). Diese können innerhalb von 3 Minuten jeden Punkt des Standortes
erreichen.

Außerhalb der Betriebszeiten (Nacht/ Wochenende/ Brückentage) ist die Anwesenheit von 3 Brandschutz-
kräften ausreichend, da sich keine Mitarbeiter in einer möglichen Gefährdungslage aufhalten können.

Die Aufgabe der Brandschutzkräfte besteht darin, im Ereignisfall die Ersterkundung bei Notrufen, BMA-
Alarmen oder Auslösungen der Löschanlagen durchzuführen und geeignete Einsatzmaßnahmen einzulei-
ten.

Dazu zählen die Rettung von Personen, die Einleitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen, die Leistung der
technischen Hilfe in kleinem Umfang sowie die Durchführung der qualifizierten Ersten Hilfe.

Dadurch ist sichergestellt, dass stets ausreichend Kräfte gesichert vor Ort sind und eine Menschenrettung
im Brandfall qualifiziert und unverzüglich eingeleitet werden kann. Durch den Umstand, dass im Ereignis-
fall (kein Fehlalarm, keine Fehlauslösung) eine Alarmierung unverzüglich an die alarmauslösende Stelle
der öffentlichen Feuerwehren/ Hilfsdienste weitergeleitet wird, ist auch gewährleistet, dass weitere not-
wendige Kräfte für Einsätze in größerem Umfang alarmiert und angefordert werden.

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Ausbildung der Brandschutzkräfte in den Betriebszeiten:

2 x Qualifikation Gruppenführer Freiwillige Feuerwehr (1 x Sicherheitszentrale, 1 x Löschfahrzeug)

5 x Qualifikation Truppführer Freiwillige Feuerwehr plus Qualifikation Träger schweren Atemschutz nach
Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (davon 2 x Qualifikation Maschinist)

Ausbildung der Brandschutzkräfte außerhalb der Betriebszeiten:

2 x Qualifikation Gruppenführer Freiwillige Feuerwehr (1 x Sicherheitszentrale, 1 x Löschfahrzeug)

1 x Qualifikation Truppführer Freiwillige Feuerwehr plus Qualifikation Träger schweren Atemschutz nach
Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 und Qualifikation Maschinist

Jährlich werden min. 40 Stunden Ausbildung pro Brandschutzkraft absolviert, davon spätestens alle 3
Jahre eine Ausbildungseinheit in der praktischen Unterweisung Brandbekämpfung bei Flüssigkeitsbränden.

Ausrüstung:

Genormtes Löschfahrzeug (LF 10 mit fest eingebauter Zumischeinrichtung; mit automatischer Tankfüll-
standsregelung und Pumpendruckregelung)

Persönliche Schutzausrüstung nach UVV Feuerwehr

4.5 Löschwasserversorgung
Nach Abschnitt 5.1 /IndBauRL/ ist der Löschwasserbedarf für die Löschmaßnahmen der Feuerwehr unter
Berücksichtigung der selbsttätigen Feuerlöschanlage mit mindestens 96 m³/h über einen Zeitraum von
einer Stunde festzulegen.

Nach Angabe des Auftraggebers werden die Baufelder im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Gewer-
begebiet festgelegt. Für den Büroanbau ergibt sich nach dem Arbeitsblatt /W 405/ ein Löschwasserbedarf
von 192 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden. Diese Löschwassermenge ist maßgebend.

Die erforderliche Löschwassermenge ist bis zur Inbetriebnahme des Gebäudes nachzuweisen.

4.6 Löschwasserrückhaltung
Gemäß /LöRüRL/ ist eine Löschwasserrückhaltung erforderlich, wenn folgende Lagermengen überschritten
werden:
    -   Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt oder
    -   Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder

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    -   Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als      1 t je Lagerabschnitt

Nach Angabe von Airbus befinden sich in der Halle bis zu drei Luftfahrzeuge. Als Referenzobjekt für die
Luftfahrzeuge wurde der A400M herangezogen. Die Luftfahrzeuge stehen weitgehend enttankt in der Halle,
was bedeutet, dass eine Restmenge von 8 bis 10 Tonnen Kerosin je Maschine vorhanden sein wird. In Aus-
nahmefällen wird von folgendem Szenario ausgegangen: neben den beiden weitgehend enttanken Luft-
fahrzeugen wird ein drittes Luftfahrzeug, bspw. direkt aus dem Flugbetrieb kommend zur Durchführung
von Störbehebungsmaßnahmen zusätzlich eingehallt. In diesem Fall wird ein voll betanktes Luftfahrzeug
mit 50 Tonnen Kerosin zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung von Sicherheitsreserven ist folglich in
Summe von 90 Tonnen Kerosin auszugehen.

Das Kerosin wird in die Wassergefährdungsklasse WGK 2 eingestuft. Die vorhandene Menge an Kerosin
überschreitet die zulässige Menge von 10 t wassergefährdender Stoffe der WGK 2 gemäß /LöRüRL/, sodass
eine Löschwasserrückhaltung erforderlich wird.

Nach Angabe des Auftraggebers soll eine Löschwasserrückhaltung durch bauliche Vorkehrungen, unter an-
derem über die Medienkanäle sichergestellt werden.

Der erforderliche Löschwasserrückhalteraum ist durch den zuständigen Fachplaner zu ermitteln und in der
Objektplanung zu berücksichtigen. Für die Löschwasserrückhaltung sind die Anforderungen der /LöRüRL/ zu
beachten und umzusetzen.

5       Rettungskonzept
5.1 Allgemeine Anforderungen
Für den Büroanbau Nord werden die Anforderungen nach § 33 /NBauO/ zugrunde gelegt.

Die Rettungswege für die Hallenbereiche (Flugzeughangar, Nebenbereich Nord sowie Nebenbereich West)
werden nach Ziffer 5.5 /IndBauRL/ bewertet.

Im Folgenden werden die Anforderungen differenziert aufgeführt:

Anforderungen nach /NBauO/ in Verbindung mit /DVNBauO/

Nach § 33 (1) /NBauO/ müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem
Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Ret-
tungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über einer notwen-
dige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder über eine mit
den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen.

Nach § 13 (2) /DVNBauO/ muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes mindestens ein Ausgang in den
notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Dieses gilt für Kel-
lergeschosse (mit oder ohne Aufenthaltsnutzung) entsprechend.

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Anforderungen nach /IndBauRL/

In den Nutzungen nach /IndBauRL/ muss gemäß Ziffer 5.5.2 /IndBauRL/ jeder Produktions- und Lagerraum
mit einer Fläche von mehr als 200 m² mindestens zwei Ausgänge haben.

Nach Ziffer 5.5.5 /IndBauRL/ muss von jeder Stelle eines Produktions- und Lagerraumes mindestens ein
Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum, ein anderer Brandabschnitt oder ein anderer Brandbe-
kämpfungsabschnitt unter Berücksichtigung der geplanten automatischen Brandmeldeanlage mit daran
angeschlossener Alarmierungseinrichtung bei einer mittleren lichten Raumhöhe von bis zu 5 m in höchs-
tens 50 m Entfernung/ bei mittleren lichten Raumhöhen von mindestens 10 m in höchstens 70 m Entfer-
nung erreichbar sein.

In Produktions- oder Lagerräumen mit höher gelegenen betriebstechnischen Ebenen mit Arbeitsbereichen
ist die mittlere lichte Raumhöhe in diesen Bereichen aus die Ebene zu beziehen. Bei der Ermittlung der
mittleren lichten Raumhöhe werden Ebenen mit einer Fläche von bis zu 400 m² nicht berücksichtigt.

Die Entfernungen werden in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. Die tatsächliche Lauf-
länge darf jedoch nicht mehr als das 1,5-fache der jeweiligen Entfernung betragen.

5.2 Rettungswege aus dem Büroanbau
Büroanbau, Obergeschosse

In den Obergeschossen (2. OG bis 5. OG) befinden sich Nutzungseinheiten (NE), die im Wesentlichen einer
Büro- und Verwaltungsnutzung dienen. Weiter ist im zweiten Obergeschoss ein Rechenzentrum in dem Bü-
roanbau vorgesehen.

Es sind insgesamt vier notwendige Treppenräume geplant. Aus jeder Nutzungseinheit kann ein notwendi-
ger Treppenraum direkt erreicht werden (erster Rettungsweg).

Aus den Nutzungseinheiten wird der notwendige Treppenraum in maximal ca. 42,0 m (> 35,0 m) erreicht.

Abweichung 1         Überschreitung der maximal zulässigen Entfernung bis zu zum Erreichen eines
                     notwendigen Treppenraumes um bis zu 7,00 m im Büroanbau (Abweichung von
                     § 13 (2) /DVNBauO/)

Begründung           Die maximale Rettungsweglänge bis zum Erreichen eines notwendigen Treppen-
                     raumes, der über die jeweilige Nutzungseinheit zugänglich ist, beträgt ca. 42,0 m.
                     Aus den Bereichen, die von der Überschreitung betroffen sind, ist jeweils die be-
                     nachbarte Nutzungseinheit innerhalb einer geringen Entfernung erreichbar. Die
                     benachbarte Nutzungseinheit stellt aufgrund der mindestens feuerbeständigen
                     Trennung einen sicheren Bereich dar. Von dort aus steht jeweils ein weiterer not-
                     wendiger Treppenraum zur Verfügung. Weiter ermöglicht die flächendeckende

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                    Brandmeldeanlage eine frühzeitige Alarmierung der anwesenden Personen und
                    somit eine schnelle Entfluchtung.

                    Aus unserer brandschutztechnischen Sicht bestehen daher keine Bedenken gegen
                    die Genehmigung der Abweichung.
Der zweite Rettungsweg aus den Nutzungseinheiten führt jeweils über eine der angrenzenden Nutzungs-
einheiten und von dort aus in den notwendigen Treppenraum.

Abweichung 2        Führung der Rettungswege über die jeweils benachbarte Nutzungseinheit ohne
                    notwendige Flure im Büroanbau (Abweichung von § 33 (1) /NBauO/)

Begründung          Der zweite Rettungsweg aus den Nutzungseinheiten im Büroanbau wird jeweils
                    über die benachbarte Nutzungseinheit sichergestellt. Die Türen zwischen den Nut-
                    zungseinheiten müssen jederzeit gewaltfrei öffenbar sein. Dies ist nach Angabe
                    von Airbus gewährleistet. Es sind keine Fremdnutzer vorgesehen. Ggf. vorhandene
                    Zutrittskontrollen (Kartenleser) sollen elektronisch über einen Fluchttürterminal
                    übersteuert werden. Weiter ermöglicht die flächendeckende Brandmeldeanlage
                    eine frühzeitige Alarmierung der anwesenden Personen.

                    Aus unserer brandschutztechnischen Sicht bestehen daher keine Bedenken gegen
                    die Genehmigung der Abweichung.

Türen zwischen Räumen, die lediglich einen direkten Zugang zu einem der notwendigen Treppenräume
und keinen Zugang zu dem Flursystem der Nutzungseinheit haben und vorgelagerten Räumen müssen
nicht abschließbar hergestellt werden (zweiter Rettungsweg). Dies ist so geplant.

Das Rechenzentrum befindet sich im zweiten Obergeschoss, westlicher Teil. In diesem Teilbereich sind
keine Aufenthaltsräume vorgesehen, sodass keine Anforderungen an die Entfernung bis zu dem nördlich
gelegenen notwendigen Treppenraum gestellt werden. Der Bereich „Rechenzentrum“ entspricht einer
sonstigen Nutzung und hat eine Fläche von etwa 390 m² (> 200 m²). Aufgrund der Rettungswegführung
aus der benachbarten Nutzungseinheit über den vorgenannten Bereich, ist die Ausbildung eines notwendi-
gen Flures vorgesehen (siehe Ziffer 6.9).

Im zweiten Obergeschoss schließt eine Brücke, die die Gebäude „Flugzeughangar“ und „Kantine“ verbindet
an den notwendigen Treppenraum des Büroanbaus in Achse 16-17/u an. Die Brücke dient als Verkehrsweg
(keine Aufenthaltsnutzung) und gehört zu dem Brandabschnitt Büroanbau (vgl. Ziffer 6.4.2). Der Rettungs-
weg aus der Brücke führt in den notwendigen Treppenraum des Büroanbaus und von dort aus ins Freie.

5.3 Rettungswege aus dem Flugzeughangar
Für den Flugzeughangar ist eine automatischen Brandmeldeanlage mit daran angeschlossener Alarmie-
rungseinrichtung für den Nutzer geplant.

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Unter Berücksichtigung der mittleren lichten Höhe von mehr als 10 m (hier ca. 25,15 m) und der vorgese-
hene automatischen Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung ergibt sich für die maximal zulässige
Rettungsweglänge eine Luftlinie von 70 m und eine tatsächliche Lauflänge von 105 m.

Aus dem Flugzeughangar stehen fünf Ausgänge, die direkt ins Freie führen (Süd und Ost) zur Verfügung.
Weiter sind drei Ausgänge in den benachbarten Brandabschnitt Nebenbereich Nord sowie vier Ausgänge in
den Brandabschnitt Nebenbereich West vorgesehen; von dort kann jeweils das Freie über die Ausgänge
(Nord und West) erreicht werden.

Der Sicherheitszaun (entlang Achse O) verfügt über eine Tür (in Achse 16-17/O), welche im Brandfall ge-
waltfrei händisch öffenbar ist.

Von jeder Stelle der Halle kann mindestens ein Ausgang ins Freie bzw. in den benachbarten Brandab-
schnitt in einer Entfernung von maximal 70 m (Luftlinie) erreicht werden.

Die maximal zulässige Lauflänge von 105 m kann auch unter Berücksichtigung von drei Airbus Flugzeugen,
die sich in der Halle befinden können, eingehalten werden.

Türen im Zuge von Rettungswegen müssen jederzeit gewaltfrei von innen händisch öffenbar sein und sol-
len eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen. Rolltore (ohne Schlupftüren) können nicht als
Rettungsweg angesetzt werden.

5.4 Rettungswege aus dem Nebenbereich Nord
Der Nebenbereich Nord umfasst Arbeits- und Lagerbereiche im Erdgeschoss sowie Pausen- und Umkleide-
räume im Zwischengeschoss. Unterhalb des Nebenbereiches Nord ist ein Verbindungskeller vorgesehen.

Für den Nebenbereich Nord ist eine automatischen Brandmeldeanlage mit daran angeschlossener Alar-
mierungseinrichtung für den Nutzer geplant.

Erdgeschoss

Unter Berücksichtigung der lichten Raumhöhen von weniger als 5 m (siehe Ziffer 2.1) und der vorgesehe-
nen automatischen Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung, ergibt sich für die maximal zulässige
Rettungsweglänge eine Luftlinie von 50 m und eine tatsächliche Lauflänge von 75 m.

Aus dem Nebenbereich Nord, Erdgeschoss sind vier Ausgänge ins Freie (Nord) erreichbar. Weiter sind die
vier notwendigen Treppenräume mit direkten Ausgängen ins Freie zugänglich. Die benachbarten Brandab-
schnitte sind über die feuerbeständigen Türen in den inneren Brandwänden (vgl. Ziffer 6.4) erreichbar.

Die Räume „Toolshop“ und „Metal Workshop“ im Nebenbereich Nord haben eine Fläche von jeweils mehr
als 200 m², sodass zwei Ausgänge je Raum erforderlich sind. Dies ist so geplant.

Die Räume „Mech. Workshop“, „Erste Hilfe“, „Dangerous goods“ und „Dangerous waste“ sind über den be-
nachbarten Brandabschnitt Flugzeughangar zugänglich; es sind keine rückwärtigen Ausgänge in den Ne-
benbereich Nord vorgesehen. Der Raum „Büro“ in Achsbereich 9/S-U ist ausschließlich über den benach-
barten Brandabschnitt Nebenbereich West erreichbar. Aus den vorgenannten Räumen ist der benachbarte
Brandabschnitt jeweils in einer Entfernung von weniger als 10 m erreichbar. Unter Berücksichtigung der

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geplanten Brandmeldeanlage bestehen keine Bedenken gegen die Rettungswegführung über einen be-
nachbarten Brandabschnitt.

Von jeder Stelle des Nebenbereiches Nord (Erdgeschoss) kann ein Ausgang ins Freie innerhalb der maxi-
mal zulässigen Entfernung erreicht werden.

Die Anforderungen werden damit erfüllt.

Empore

Die Empore befindet sich auf Höhe des Zwischengeschosses (etwa 3,40 m) und liegt in dem Brandab-
schnittes Nebenbereich Nord (siehe Ziffer 2.4).

Die Räume auf der Empore haben eine lichte Raumhöhe von ca. 2,55 m und grenzen zum Teil an die Luft-
räume der erdgeschossigen Arbeits- und Lagerbereiche an.

Unter Berücksichtigung der lichten Raumhöhen von weniger als 5 m und der vorgesehenen automatischen
Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung, ergibt sich für die maximal zulässige Rettungsweglänge
eine Luftlinie von 50 m und eine tatsächliche Lauflänge von 75 m.

Von der Empore sind die vier notwendigen Treppenräume erreichbar. Die maximale Entfernung bis zum
Erreichen eines notwendigen Treppenraumes beträgt ca. 42,0 m (< 75 m²).

Die Anforderungen werden damit erfüllt.

Verbindungskeller

Unterhalb von dem brandschutztechnisch wirksam zu der Halle abgetrennten Nebenbereich Nord befindet
sich ein Verbindungskeller.

Unter Berücksichtigung der vorhandenen lichten Raumhöhe in dem Verbindungskeller von weniger als 5 m
und der vorgesehenen automatischen Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung, ergibt sich für die
maximal zulässige Rettungsweglänge eine Luftlinie von 50 m und eine tatsächliche Lauflänge von 75 m.

Aus dem Verbindungskeller sind die vier notwendigen Treppenräume erreichbar. Die maximale Entfernung
bis zum Erreichen eines notwendigen Treppenraumes beträgt ca. 35,0 m (< 75 m).

Die Anforderungen werden damit erfüllt.

5.5 Rettungswege aus dem Nebenbereich West
Der Nebenbereich West umfasst weitere Arbeits- und Lagerbereiche und dient dem Warenein- und Aus-
gang. Weiter sind zwei Emporen mit Werkstätten und Büroräumen geplant.

Für den Nebenbereich West ist eine automatischen Brandmeldeanlage mit daran angeschlossener Alar-
mierungseinrichtung für den Nutzer geplant.

Erdgeschoss

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Unter Berücksichtigung der mittleren lichten Höhe von mehr als 10 m (hier ca. 12,00 m) und der vorgese-
henen automatischen Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung ergibt sich für die maximal zuläs-
sige Rettungsweglänge eine Luftlinie von 70 m und eine tatsächliche Lauflänge von 105 m.

Die Räume „Engine und Propeller“, „Wareneingang“ und „AGE“ im Nebenbereich West haben eine Fläche
von jeweils mehr als 200 m², sodass zwei Ausgänge je Raum erforderlich sind. Jeder dieser Räume verfügt
über einen Ausgang direkt ins Freie sowie mindestens einen Zugang zu dem benachbarten Brandabschnitt.

Aus dem Raum „Komponenten Reinigung“ ist ein Ausgang in den vorgelagerten Flur erreichbar. Von dort
aus kann ein Ausgang ins Freie sowie der benachbarte Brandabschnitt Flugzeughangar erreicht werden.

Weiter sind zwei eingestellte Büroräume im Erdgeschoss vorgesehen. Die Rettungswege führen über die
Werkstätten im Nebenbereich West und von dort aus ins Freie. Hiergegen bestehen bei Umsetzung einer
automatischen Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung keine Bedenken. da die in den eingestell-
ten Räumen anwesenden Personen im Brandfall rechtzeitig gewarnt werden.

Von jeder Stelle des Nebenbereiches West (Erdgeschoss) kann ein Ausgang ins Freie innerhalb der maxi-
mal zulässigen Entfernung erreicht werden.

Emporen

Die Emporen befinden sich auf Höhe des Zwischengeschosses (etwa 3,40 m) und liegen in dem Brandab-
schnitt Nebenbereich West (siehe Ziffer 2.4). Es sind Büroräume und Werkstätten vorgesehen.

Die Emporen haben eine Fläche von ca. 50 m²(Achsbereich 1-4/K-L) bzw. 105 m² (Achsbereich 1-4/C-E),
sodass sie aufgrund ihrer Fläche (< 400 m²) in der Ermittlung der mittleren lichten Höhe entsprechend
Abschnitt 5.5.6 /IndBauRL/ nicht berücksichtigt werden.

Die maximal zulässige Rettungsweglängen betragen damit 70 m in Luftlinie bzw. 105 m in Lauflänge
(siehe Nebenbereich West, Erdgeschoss).

Von den Empore werden die Rettungswege jeweils über die notwendigen Treppen in das Erdgeschoss und
von dort aus direkt ins Freie geführt.

Die Rettungswege von den Emporen führen über die Werkstätten im Nebenbereich West und von dort aus
ins Freie. Hiergegen bestehen bei Umsetzung einer automatischen Brandmeldeanlage mit Alarmierungs-
einrichtung keine Bedenken, da die in den eingestellten Räumen anwesenden Personen im Brandfall recht-
zeitig gewarnt werden.

Die maximal zulässigen Rettungsweglängen können eingehalten werden.

5.6 Hauptgänge
Nach Abschnitt 5.5.3 /IndBauRL/ soll von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes mindestens ein
Hauptgang nach höchstens 15 m Lauflänge erreichbar sein. Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit
sein; sie sollen geradlinig auf kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu
anderen Brandabschnitten oder zu anderen Brandbekämpfungsabschnitten führen. Diese anderen

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