Vorlage - zur Beschlussfassung-Drucksache 18/3377 09.02.2021 - Abgeordnetenhaus Berlin

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Drucksache 18/3377
                                                                 09.02.2021
18. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-
Pandemie im Schuljahr 2020/2021
Abgeordnetenhaus von Berlin   Seite 2   Drucksache 18/3377
18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
BildJugFam – II C 1.6-
Tel.: 90227 (9227) - 6153

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -

Vorblatt
Vorlage - zur Beschlussfassung -
über das G e s e t z zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der
SARS-CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2020/2021

A. Problem
   Die SARS-CoV-2-Pandemie wirkt sich weiterhin stark auf das tägliche Leben aus
   und erfordert Maßnahmen zur Eindämmung, die auch zu erheblichen Einschrän-
   kungen für den Schulbetrieb führen. Der Senat hat daher zahlreiche Regelungen
   zum Umgang mit der Pandemie für den Schulbereich getroffen, um die im Hinblick
   auf den Infektions- und Gesundheitsschutz erforderlichen Abweichungen vom re-
   gulären Schulbetrieb zu ermöglichen.
   Priorität während der Pandemie hat dabei die Förderung und Unterrichtung der
   Jahrgangsstufen, in denen Abschlüsse erworben werden können. Die Durchfüh-
   rung der Abiturprüfungen ist vorrangig sicherzustellen, damit Berliner Abiturientin-
   nen und Abiturienten ein bundesweit anerkanntes Abitur absolvieren können. Für
   die Prüfungen zum mittleren Schulabschluss (MSA) und zur erweiterten Berufsbil-
   dungsreife (EBBR) gibt es dagegen keine bundesweiten Prüfungsvorgaben, so-
   dass hier länderspezifische Regelungen möglich sind. Ebenso sind Abweichungen
   von den Vorgaben zur Berufsbildungsreife (BBR), dem berufsorientierenden Ab-
   schluss (BOA) und dem der Berufsbildungsreife gleichwertigen Schulabschluss
   möglich, da sie landesspezifische Regelungen darstellen, für die keine einschrän-
   kenden Vorgaben der Kultusministerkonferenz gelten.
   Der Erwerb der in § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Schulgesetzes (SchulG)
   genannten Berufsbildungsreife erfolgt an den Integrierten Sekundarschulen und
   den Gemeinschaftsschulen gemäß § 32 Absatz 1 und 2 der Sekundarstufe I-Ver-
   ordnung (Sek I-VO) ausgehend von den Bewertungen der Jahrgangsstufe 9 oder
   10 und den Ergebnissen der vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch.
   Auch für den Erwerb der in § 11 Absatz 7 und 8 der Sonderpädagogikverordnung
2

   genannten Abschlüsse - Berufsorientierender Abschluss (BOA) und der Berufsbil-
   dungsreife gleichwertiger Schulabschluss - werden vergleichende Arbeiten in den
   Fächern Mathematik und Deutsch vorausgesetzt.
   Der mittlere Schulabschluss und die erweiterte Berufsbildungsreife setzen sich ge-
   mäß § 21 Absatz 2 Satz 2 SchulG aus den schulischen Bewertungen der Jahr-
   gangsstufe 10 und einem Prüfungsteil zusammen, der eine Prüfung mindestens in
   den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache vorsieht. Nach den in
   den jeweils einschlägigen Bildungsgangverordnungen enthaltenen näheren Vor-
   gaben besteht dieser Prüfungsteil grundsätzlich aus jeweils einer schriftlichen Prü-
   fung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache sowie einer
   Präsentationsprüfung.
   Die Durchführung und die Korrektur der drei schriftlichen Prüfungen für den Erwerb
   von erweiterter Berufsbildungsreife und mittlerem Schulabschluss sowie der ver-
   gleichenden Arbeiten bindet erhebliche personelle Ressourcen. Durch die Notbe-
   treuung, die Durchführung weiterer Abschlussprüfungen unter Wahrung des Infek-
   tionsschutzes sowie durch das Unterrichten im schulisch angeleiteten Lernen zu
   Hause wird die Arbeitszeit der Pädagoginnen und Pädagogen in erheblichem Um-
   fang gebunden. Hinzukommt, dass ein größerer Anteil der Lehrkräfte aus Gründen
   des individuellen Gesundheitsschutzes derzeit in Schulen nicht einsetzbar ist.
   Es ist auch nicht mehr sicherzustellen, dass im Schuljahr 2020/2021 angesichts
   der pandemiebedingten Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs in allen Fällen
   eine belastbare Prognose hinsichtlich der Frage möglich sein wird, ob in diesem
   Schuljahr in der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium aufgenommene Schülerinnen
   und Schüler für den Bildungsgang geeignet sind (Probejahr). Die Feststellung, wel-
   ches individuelle Entwicklungspotential Schülerinnen und Schüler haben, deren
   Leistungen derzeit diesbezüglich nicht als ausreichend erscheinen, ist erschwert.
   Die Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit in der Qualifikationsphase der gym-
   nasialen Oberstufe befinden, sind im Hinblick auf den Erwerb des Abiturs von die-
   sen pandemiebedingten Einschränkungen ebenfalls stark betroffen. Auch insoweit
   besteht Regelungsbedarf, um entsprechende Nachteile für sie zu vermeiden und
   den pandemiebedingten Auswirkungen im genügenden Umfang Rechnung zu tra-
   gen.

B. Lösung
   Wie bereits für das vergangene Schuljahr insbesondere mit der Aufnahme der
   Sonderregelung des § 129a SchulG geschehen, wird das Abschlussverfahren für
   die Berufsbildungsreife, den Berufsorientierenden Abschluss, den der Berufsbil-
   dungsreife gleichwertigen Schulabschluss, die erweiterte Berufsbildungsreife und
   den mittleren Schulabschluss auch für das laufende Schuljahr modifiziert. Der Er-
   werb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses setzt
   weiterhin das erfolgreiche Absolvieren einer Prüfung voraus, die sich jedoch in
   diesem Schuljahr grundsätzlich auf das Ablegen der Präsentationsprüfung be-
3

     schränken wird. Die beruflichen Bildungsgänge, bei denen die erweiterte Berufs-
     bildungsreife und der mittlere Schulabschluss bereits regelhaft abweichend von §
     21 Absatz 2 SchulG erworben werden, bleiben unberührt.
     Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 an Gymnasien rücken in die
     Jahrgangsstufe 8 auf, ohne dass Versetzungsentscheidungen getroffen werden.
     Bei denjenigen Schülerinnen und Schüler, bei denen auf Grund ihrer Noten Zweifel
     bestehen, ob sie für den gymnasialen Bildungsgang geeignet sind, wird am Ende
     des nächsten Schuljahrs entschieden, ob sie die Probezeit bestanden haben.
     Für Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit in der Qualifikationsphase der gym-
     nasialen Oberstufe befinden, wird im Schuljahr 2020/2021 ein zusätzliches Wie-
     derholungs- und Rücktrittsrecht geschaffen.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
   Alternativen bestehen nicht.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
   Die Änderungen wirken sich gleichermaßen auf die Geschlechter aus.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
   keine

F. Gesamtkosten
   keine

G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
   keine

J.   Zuständigkeit
     Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
4

Der Senat von Berlin
- SenBildJugFam II C 1.6 -
Tel.: 90227 (9227) - 6153

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage
- zur Beschlussfassung -
über das Gesetz zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-
CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2020/2021
___________________________________________________________________

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

                                       Gesetz
zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie
                                im Schuljahr 2020/2021
                                       Vom

                                      Artikel 1
                             Änderung des Schulgesetzes

§ 129a des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Arti-
kel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten für den Erwerb der erweiterten Berufsbil-
dungsreife und des mittleren Schulabschlusses in den Schuljahren 2019/2020 und
2020/2021 § 21 Absatz 2 Satz 2 sowie die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Ver-
ordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Verordnung vom 25.
Januar 2021 (GVBl. S. 64) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der
5

Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. S. 529), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Integrierte Be-
rufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) in der jeweils geltenden
Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom
17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 1.
September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
mit den folgenden Maßgaben:“

b) In Satz 5 wird das Wort „Berufsfeld“ durch das Wort „Lernfeld“ ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter „im Schuljahr 2019/2020“ durch die Wörter „in den
Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021“ ersetzt.

3. Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 8 eingefügt:

„(4) Im Schuljahr 2020/2021 finden keine vergleichenden Arbeiten und keine teamori-
entierten Präsentationen statt. Die Berufsbildungsreife wird im Schuljahr 2020/2021
abweichend von § 32 Absatz 1 und 2 der Sekundarstufe I-Verordnung ohne verglei-
chende Arbeiten und abweichend von § 16 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehr-
gangs-Verordnung ohne schriftliche Prüfung erworben. Abweichend von § 11 Absatz
7 und 8 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zu-
letzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565, 2020 S.
35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden der berufsorientie-
rende Abschluss und der der Berufsbildungsreife gleichwertige Schulabschluss im
Schuljahr 2020/2021 ohne vergleichende Arbeiten und teamorientierte Präsentationen
erworben. Der Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses setzt
voraus, dass die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 in den Fächern
Deutsch und Mathematik mindestens in Teilen zielgleich unterrichtet und bewertet wur-
den.

(5) Abweichend von § 41 der Sekundarstufe I-Verordnung, § 52 der Verordnung über
die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung und § 39 Absatz 6 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Fachoberschule können Schülerinnen und Schüler, die im
Schuljahr 2020/2021 ihre Präsentationsprüfung aus pandemiebedingten, von ihnen
nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen der Schließung von Bibliotheken
und schulischen Computerräumen, nicht hinreichend vorbereiten konnten, auf Antrag
mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten anstelle der Präsentationsprüfung eine
Ersatzleistung in Form einer mündlichen Prüfung in dem Fach, Lernbereich oder Lern-
feld der Präsentationsprüfung ablegen. Anträge nach Satz 1 sind innerhalb einer von
der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor festgelegten Frist bei der Schulleiterin o-
der dem Schulleiter zu stellen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind mit dem Antrag
glaubhaft zu machen. Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung gibt die Lehrkraft, die
die Schülerin oder den Schüler in dem Fach, Lernbereich oder Lernfeld der Präsenta-
tionsprüfung zuletzt unterrichtet hat, der Schülerin oder dem Schüler zwei Prüfungs-
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schwerpunkte für die Ersatzleistung bekannt, die im Zusammenhang mit den Unter-
richtsinhalten des ersten Schulhalbjahres stehen. Die mündliche Prüfung nach Satz 1
dauert 15 Minuten, eine Vorbereitungszeit ist nicht vorzusehen.

(6) Im Schuljahr 2020/2021 rücken alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe
7 am Gymnasium in die Jahrgangsstufe 8 am Gymnasium auf. Eine Versetzungsent-
scheidung wird in Abweichung von § 31 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung
nicht getroffen. Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres
2020/2021 die in § 31 Absatz 2 bis 5 der Sekundarstufe I-Verordnung vorgesehenen
Versetzungsanforderungen nicht erfüllen würden, wird über das Bestehen der Probe-
zeit im darauffolgenden Schuljahr entschieden. Für alle anderen Schülerinnen und
Schüler gilt die Probezeit als bestanden.

(7) Bestehen Schülerinnen und Schüler die im Schuljahr 2020/2021 durchgeführte Abi-
turprüfung nicht, können sie diese wiederholen, ohne dass diese Wiederholung auf die
Höchstverweildauer gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 und auf die Anzahl von zulässigen
Wiederholungen gemäß § 60 Absatz 2 Satz 3 und 4 angerechnet wird. Satz 1 gilt für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend.

(8) Schülerinnen und Schüler können im Schuljahr 2020/2021 am Ende des zweiten
oder vierten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten in den folgenden Schülerjahrgang der Qualifikationsphase zu-
rücktreten. Der durch den Rücktritt verlängerte Besuch der gymnasialen Oberstufe
wird nicht auf die zulässige Höchstverweildauer gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 sowie
gemäß § 2 Absatz 5 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April
2007 (GVBl. S.156), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 1. September
2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 2
Absatz 5 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Lan-
des Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 25 der Ver-
ordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung angerechnet und ergänzt das Rücktrittsrecht gemäß § 27 Absatz
1 und § 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und gemäß
§ 28 Absatz 2 bis 4, § 30 Absatz 3, § 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 2 der Verordnung
über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien, das unberührt bleibt. Der Antrag ist
schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.“

4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.

                                     Artikel 2
                                   Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
7

A. Begründung:
Im Hinblick auf die Auswirkungen der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-
virus SARS-CoV-2 auf den Unterrichtsbetrieb an den Schulen sind vorübergehend und
zeitlich begrenzt auch für das Schuljahr 2020/2021 einzelne Anpassungen und Flexi-
bilisierungen hinsichtlich der Abschlussprüfungen zum Erwerb des mittleren Schulab-
schlusses (MSA) und der erweiterten Berufsbildungsreife (EBBR), sowie der Ab-
schlüsse Berufsbildungsreife (BBR), Berufsorientierender Abschluss (BOA) und den
der Berufsbildungsreife gleichwertigen Schulabschluss erforderlich.
Ohne die Durchführung der schriftlichen Prüfungen und vergleichenden Arbeiten kann
im Schuljahr 2020/2021 mehr Unterricht angeboten werden. Angesichts der aufgrund
der Corona-Pandemie zudem knappen personellen und räumlichen Ressourcen müs-
sen die Notbetreuung, die Durchführung der Abiturprüfungen sowie die Organisation
und Betreuung des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause Priorität haben. Zudem
ist ein größerer Teil der Lehrkräfte aus Gründen des individuellen Gesundheitsschut-
zes derzeit nicht in den Schulen einsetzbar. Weil Korrekturarbeiten entfallen, können
sich die Lehrkräfte anderen wichtigen Aufgaben zuwenden und Schülerinnen und
Schüler gezielter und besser fördern.

Zudem wird wegen der erschwerten Rahmenbedingungen die Entscheidung über das
Bestehen der Probezeit am Gymnasium für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die
die Voraussetzungen am Ende dieses Schuljahres nicht erfüllen würden, um ein Jahr
aufgeschoben.

Bestehen Schülerinnen und Schüler die im Schuljahr 2020/2021 durchgeführte Abitur-
prüfung nicht, können sie diese wiederholen, ohne dass diese Wiederholung auf die
Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe und auf die Anzahl von zulässigen
Wiederholungen angerechnet wird. Schülerinnen und Schüler können auf Antrag in
den folgenden Schülerjahrgang der Qualifikationsphase zurücktreten, ohne dass der
durch den Rücktritt verlängerte Besuch der gymnasialen Oberstufe auf die zulässige
Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet wird.

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 und 2:
Der zeitliche Anwendungsbereich des § 129a des Schulgesetzes (SchulG) wird auf
das Schuljahr 2020/2021 erweitert. Dadurch wird das Abschlussverfahren zum Erwerb
der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Schuljahr
2020/2021 nur aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und dem Er-
gebnis der Präsentationsprüfung zusammengesetzt. Alle weiteren sonst vorgesehe-
nen Prüfungen entfallen. Ist die Präsentationsprüfung mit der Note mangelhaft bewer-
8

tet, kann diese Note durch eine mindestens befriedigende Leistung in einer zusätzli-
chen mündlichen Prüfung ausgeglichen werden. In diesem Fall werden beide Prü-
fungsteile bei der Bildung einer Gesamtnote zu gleichen Teilen berücksichtigt.
Bei der Ersetzung der Angabe „Berufsfeld“ durch die Angabe „Lernfeld“ handelt es sich
um eine Konkretisierung für die betroffenen beruflichen Bildungsgänge.

Zu Nummer 3:
Der neue Absatz 4 trifft die erforderlichen Sonderbestimmungen für den Erwerb der
Berufsbildungsreife, des Berufsorientierenden Abschlusses und des der Berufsbil-
dungsreife gleichwertigen Schulabschlusses im Schuljahr 2020/2021 unter Verzicht
auf vergleichende Arbeiten und teamorientierte Präsentationen. Aus Gründen der In-
fektionseindämmung sind größere Ansammlungen von Schülerinnen und Schülern
weiterhin zu vermeiden. Zudem werden hierdurch personelle und räumliche Ressour-
cen frei, die für die Unterrichtserteilung genutzt werden können. Es wird der Erwerb
der Schulabschlüsse in einer der aktuellen Krisensituation angepassten Art und Weise
ermöglicht, ohne dass sich dies auf ihre bundesweite Vergleichbarkeit nachteilig aus-
wirkt. Die Abweichungen von den Vorgaben zur Berufsbildungsreife, dem berufsorien-
tierenden Abschluss und dem der Berufsbildungsreife gleichwertigen Schulabschluss
sind möglich, da sie landesspezifische Regelungen darstellen, für die keine einschrän-
kenden Vorgaben der Kultusministerkonferenz gelten.
Der neue Absatz 5 sieht die Möglichkeit einer Ersatzleistung in Form einer mündlichen
Prüfung für Schülerinnen und Schüler vor, die ihre Präsentationsprüfung zum Erwerb
einer erweiterten Berufsbildungsreife oder eines mittleren Schulabschlusses auf
Grund pandemiebedingter Einschränkungen nicht hinreichend vorbereiten konnten.
Diese Regelung dient dazu, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-
19-Pandemie entstehenden Nachteile im Schuljahr 2020/2021 abzumildern. Sie
kommt für diejenigen Schülerinnen und Schüler zum Tragen, die glaubhaft machen
können, dass sie aufgrund dieser Maßnahmen, insbesondere zum Beispiel wegen der
Schließung von Bibliotheken oder Computerräumen, ihre Präsentationsprüfung nicht
hinreichend vorbereiten konnten. Die Formate sind anzulehnen an Nachprüfungen
zum Ausgleich von Jahresleistungen.
Im neuen Absatz 6 wird für das Schuljahr 2020/2021 ein automatisches Aufrücken aller
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium vorgesehen. Bei den-
jenigen Schülerinnen und Schüler, die die regelhaft geltenden Versetzungsbedingun-
gen in die Jahrgangsstufe 8 nicht erfüllen würden, wird über das Bestehen der Probe-
zeit im darauffolgenden Schuljahr entschieden. Bei allen anderen Schülerinnen und
Schülern gilt die Probezeit durch das Aufrücken in die achte Jahrgangsstufe als be-
standen. Diese Entscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die derzeitige Situ-
ation eine aussagekräftige Prognose über die Eignung dieser Schülerinnen und Schü-
ler für den Gymnasialjahrgang erschwert. Das mit der Regelung für die betreffenden
Schülerinnen und Schüler bewirkte Aufschieben der Probezeitentscheidung um ein
Schuljahr stellt einen angemessenen Ausgleich her zwischen der erforderlichen Be-
9

rücksichtigung pandemiebedingter Nachteile und dem Grundsatz, dass Qualitätsstan-
dards bewahrt werden sollen. Schülerinnen und Schüler, bei denen nach den aus §§
7 und 31 der Sekundarstufe I-Verordnung hervorgehenden Maßstäben Zweifel beste-
hen, ob sie für den gymnasialen Bildungsgang geeignet sind, erhalten auf diese Weise
die Möglichkeit, im Schuljahr 2021/2022 unter weniger von der Pandemie geprägten
Bedingungen ihr Leistungsvermögen zu zeigen.
In Hinblick auf die abweichende Sachlage in der Jahrgangsstufe 5 an Gymnasien wer-
den die Schülerinnen und Schüler an grundständigen Gymnasien ausdrücklich nicht
von dieser Regelung erfasst. Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schü-
ler wählen diesen Bildungsgang freiwillig auf Grund der Leistungsstärke ihrer Kinder.
Zudem ist der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, hier im
Vergleich zur Jahrgangsstufe 7 der Gymnasien sehr viel geringer. Vor allem aber
würde eine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit am Ende der Jahrgangs-
stufe 6 erhebliche Nachteile beim anschließenden Wechsel in einen anderen Bildungs-
gang nach sich ziehen, da das Verfahren des Übergangs in die Jahrgangsstufe 7 zum
Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits abgeschlossen ist.
Der neue Absatz 7 sieht vor, dass Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr
2020/2021 die Abiturprüfung nicht bestehen, eine zusätzliche Wiederholungsmöglich-
keit eingeräumt wird. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wird diese Wie-
derholung nicht auf die in § 28 Absatz 1 Satz 4 SchulG festgelegte Höchstverweildauer
in der gymnasialen Oberstufe sowie die Anzahl der nach § 60 Absatz 2 Satz 3 und 4
SchulG zulässigen Wiederholungen angerechnet. Mit dieser Regelung wird dem Um-
stand Rechnung getragen, dass die Schülerinnen und Schüler die Abiturprüfung auf-
grund des Pandemiegeschehens unter besonderen Bedingungen ablegen. Ihnen sol-
len aus der pandemiebedingten Ausnahmesituation keine Nachteile erwachsen. Die-
ses zusätzlich geschaffene Recht, die Abiturprüfung zu wiederholen, steht im Schul-
jahr 2020/2021 auch den Nichtschülerinnen und Nichtschülern im Sinne von § 60
SchulG zu. Machen sie von dieser Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch, hat dies auch
für sie keinen Einfluss auf die in § 60 Absatz 2 Satz 3 und 4 SchulG festgelegte Anzahl
an zulässigen Wiederholungen.
Mit dem neuen Absatz 8 wird ein zusätzliches Rücktrittsrecht für Schülerinnen und
Schüler geschaffen. Danach können Schülerinnen und Schüler am Ende des zweiten
oder vierten Kurshalbjahres in den vorherigen Jahrgang der Qualifikationsphase zu-
rücktreten. Dieser Rücktritt wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen
Oberstufe angerechnet. Das Antragsverfahren ist abweichend von den sonstigen Ver-
fahren bei Rücktritt geregelt. Der Antrag ist an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu
richten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bedarf es der Zustimmung der
Erziehungsberechtigten. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist
gebunden und nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft, der Rücktritt erfolgt also
allein auf den entsprechenden Antrag hin. Diese zusätzliche Möglichkeit von der Abi-
turprüfung zurückzutreten soll pandemiebedingte Nachteile von den Schülerinnen und
Schülern abwenden und ihnen die Möglichkeit geben, einen bestmöglichen Abschluss
trotz der Auswirkungen der Pandemie zu erreichen. Die Kultusministerkonferenz sieht
diese Möglichkeit in ihrem Beschluss vom 21. Januar 2021 zu den Auswirkungen der
Pandemie-Situation auf die Abschlussprüfungen 2021 ausdrücklich vor.
10

Zu Nummer 4:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
11

B. Rechtsgrundlage
   Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
   Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen sind
   nicht zu erwarten.

D. Gesamtkosten:
   keine

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
   keine

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
   keine

   a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
      keine
   b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
      keine

Berlin, den 9. Februar 2021

                               Der Senat von Berlin

Michael Müller                                 Sandra Scheeres
Regierender Bürgermeister                      Senatorin für Bildung,
                                               Jugend und Familie
12

                                         Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I.   Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 § 129 a SchulG in derzeit gültiger            geplanter § 129 a SchulG
 Fassung
                   § 129a                                      § 129a
      Sonderregelungen auf Grund der              Sonderregelungen auf Grund der
     Ausbreitung des Coronavirus SARS-           Ausbreitung des Coronavirus SARS-
                   CoV-2                                       CoV-2
 (1) Für den Erwerb der erweiterten Be-        (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gel-
 rufsbildungsreife und des mittleren           ten für den Erwerb der erweiterten Be-
 Schulabschlusses        im      Schuljahr     rufsbildungsreife und des mittleren
 2019/2020 gelten vorbehaltlich der Ab-        Schulabschlusses in den Schuljahren
 sätze 2 und 3 § 21 Absatz 2 Satz 2 sowie      2019/2020 und 2020/2021 § 21 Absatz 2
 die Bestimmungen der Sekundarstufe I-         Satz 2 sowie die Bestimmungen der Se-
 Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl.           kundarstufe I-Verordnung vom 31. März
 S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der      2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch
 Verordnung vom 20. September 2019             Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl.
 (GVBl. S. 565; 2020 S. 35) geändert wor-      S. 64) geändert worden ist, in der jeweils
 den ist, der Zweiter Bildungsweg-Lehr-        geltenden Fassung, der Zweiter Bil-
 gangs-Verordnung vom 1. Oktober 2013          dungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom
 (GVBl. S. 529), die zuletzt durch Artikel 2   1. Oktober 2013 (GVBl. S. 529), die zu-
 der Verordnung vom 3. August 2018             letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, der       3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert
 Verordnung über die Integrierte Berufs-       worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
 ausbildungsvorbereitung vom 22. Juli          sung, der Verordnung über die Inte-
 2019 (GVBl. S. 479) und der Ausbil-           grierte Berufsausbildungsvorbereitung
 dungs- und Prüfungsverordnung für die         vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) und der
 Fachoberschule vom 17. Januar 2006            Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 3    für die Fachoberschule vom 17. Januar
 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl.       2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Ar-
 S. 479) geändert worden ist, mit den fol-     tikel 22 der Verordnung vom 01.09.2020
 genden Maßgaben: Das Abschlussver-            (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in
 fahren setzt sich nur aus den schulischen     der jeweils geltenden Fassung mit den
 Bewertungen der Jahrgangsstufe und            folgenden Maßgaben: Das Abschluss-
 dem Ergebnis der Präsentationsprüfung         verfahren setzt sich nur aus den schuli-
 zusammen. Der Prüfungsteil des Ab-            schen Bewertungen der Jahrgangsstufe
 schlussverfahrens ist bestanden, wenn         und dem Ergebnis der Präsentationsprü-
 in der Präsentationsprüfung mindestens        fung zusammen Der Prüfungsteil des Ab-
 die Note ausreichend erzielt wurde. Eine      schlussverfahrens ist bestanden, wenn
 mangelhafte Prüfungsleistung in der Prä-      in der Präsentationsprüfung mindestens
                                               die Note ausreichend erzielt wurde. Eine
13

sentationsprüfung kann durch eine min-      mangelhafte Prüfungsleistung in der Prä-
destens befriedigende Prüfungsleistung      sentationsprüfung kann durch eine min-
in einer zusätzlichen mündlichen Prüfung    destens befriedigende Prüfungsleistung
ausgeglichen werden. Die zusätzliche        in einer zusätzlichen mündlichen Prüfung
mündliche Prüfung soll sich auf zwei von    ausgeglichen werden. Die zusätzliche
der Schule festgelegte Schwerpunkte in      mündliche Prüfung soll sich auf zwei von
dem Fach, dem Lernbereich oder dem          der Schule festgelegte Schwerpunkte in
Berufsfeld der Präsentationsprüfung be-     dem Fach, dem Lernbereich oder dem
ziehen. Eine ungenügende Leistung in        Lernfeld der Präsentationsprüfung bezie-
der Präsentationsprüfung kann nicht         hen. Eine ungenügende Leistung in der
ausgeglichen werden und führt zum           Präsentationsprüfung kann nicht ausge-
Nichtbestehen der Prüfung. An der Fach-     glichen werden und führt zum Nichtbe-
oberschule kann anstelle der Präsentati-    stehen der Prüfung. An der Fachober-
onsprüfung eine Facharbeit erstellt wer-    schule kann anstelle der Präsentations-
den; die Sätze 3 bis 6 gelten entspre-      prüfung eine Facharbeit erstellt werden;
chend. In den Lehrgängen nach der           die Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend. In
Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verord-       den Lehrgängen nach der Zweiter Bil-
nung findet eine mündliche Prüfung in ei-   dungsweg-Lehrgangs-Verordnung findet
nem für die mündliche Prüfung vorgese-      eine mündliche Prüfung in einem für die
henen Fach oder wahlweise eine Prä-         mündliche Prüfung vorgesehenen Fach
sentationsprüfung statt; eine mangel-       oder wahlweise eine Präsentationsprü-
hafte Prüfungsleistung in der mündlichen    fung statt; eine mangelhafte Prüfungs-
Prüfung oder der Präsentationsprüfung       leistung in der mündlichen Prüfung oder
kann durch eine mindestens befriedi-        der Präsentationsprüfung kann durch
gende Prüfungsleistung in einer zusätzli-   eine mindestens befriedigende Prü-
chen mündlichen Prüfung in einem für        fungsleistung in einer zusätzlichen
die mündliche Prüfung vorgesehenen          mündlichen Prüfung in einem für die
Fach ausgeglichen werden. Im Falle ei-      mündliche Prüfung vorgesehenen Fach
ner zusätzlichen mündlichen Prüfung         ausgeglichen werden. Im Falle einer zu-
wird eine gemeinsame Note gebildet,         sätzlichen mündlichen Prüfung wird eine
wobei beide Prüfungen zu gleichen Tei-      gemeinsame Note gebildet, wobei beide
len gewichtet werden.                       Prüfungen zu gleichen Teilen gewichtet
                                            werden.
(2) Für den Erwerb der erweiterten Be-      (2) Für den Erwerb der erweiterten Be-
rufsbildungsreife und des mittleren         rufsbildungsreife und des mittleren
Schulabschlusses an beruflichen Schu-       Schulabschlusses an beruflichen Schu-
len, die nicht vom Geltungsbereich der in   len, die nicht vom Geltungsbereich der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnun-        Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnun-
gen erfasst sind, gelten die bisherigen     gen erfasst sind, gelten die bisherigen
Regelungen für den Bildungsgang auch        Regelungen für den Bildungsgang auch
für die Abschlussverfahren im Schuljahr     für die Abschlussverfahren in den Schul-
2019/2020 fort.                             jahren 2019/2020 und 2020/2021 fort.
14

(3) …    (3)…
         (4) Im Schuljahr 2020/2021 finden keine
         vergleichenden Arbeiten und keine team-
         orientierten Präsentationen statt. Die Be-
         rufsbildungsreife wird im Schuljahr
         2020/21 abweichend von § 32 Absatz 1
         und 2 der Sekundarstufe I-Verordnung
         ohne vergleichende Arbeiten und abwei-
         chend von § 16 Absatz 1 der Zweiter Bil-
         dungsweg-Lehrgangs-Verordnung ohne
         schriftliche Prüfung erworben. Abwei-
         chend von § 11 Absatz 7 und 8 der Son-
         derpädagogikverordnung vom 19. Ja-
         nuar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt
         durch Artikel 4 der Verordnung vom 20.
         September 2019 (GVBl. S. 565, 2020 S.
         35) geändert worden ist, in der jeweils
         geltenden Fassung werden der berufs-
         orientierende Abschluss und der der Be-
         rufsbildungsreife gleichwertige Schulab-
         schluss im Schuljahr 2020/2021 ohne
         vergleichende Arbeiten und teamorien-
         tierte Präsentationen erworben. Der Er-
         werb des der Berufsbildungsreife gleich-
         wertigen Abschlusses setzt voraus, dass
         die Schülerinnen und Schüler im Schul-
         jahr 2020/2021 in den Fächern Deutsch
         und Mathematik mindestens in Teilen
         zielgleich unterrichtet und bewertet wur-
         den.
         (5) Abweichend von § 41 der Sekundar-
         stufe I-Verordnung, § 52 der Verordnung
         über die Integrierte Berufsausbildungs-
         vorbereitung und § 39 Absatz 6 der Aus-
         bildungs- und Prüfungsverordnung für
         die Fachoberschule können Schülerin-
         nen und Schüler, die im Schuljahr
         2020/2021 ihre Präsentationsprüfung
         aus pandemiebedingten, von ihnen nicht
         zu vertretenden Gründen, insbesondere
         wegen der Schließung von Bibliotheken
         und schulischen Computerräumen, nicht
         hinreichend vorbereiten konnten, auf An-
         trag mit Zustimmung ihrer Erziehungsbe-
15

 rechtigten anstelle der Präsentationsprü-
 fung eine Ersatzleistung in Form einer
 mündlichen Prüfung in dem Fach, Lern-
 bereich oder Lernfeld der Präsentations-
 prüfung ablegen. Anträge nach Satz 1
 sind innerhalb einer von der Schulleiterin
 oder dem Schulleiter festgelegten Frist
 bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter
 zu stellen. Die Voraussetzungen des
 Satzes 1 sind mit dem Antrag glaubhaft
 zu machen. Mindestens zwei Wochen
 vor der Prüfung gibt die Lehrkraft, die die
 Schülerin oder den Schüler in dem Fach,
 Lernbereich oder Lernfeld der Präsenta-
 tionsprüfung zuletzt unterrichtet hat, der
 Schülerin oder dem Schüler zwei Prü-
 fungsschwerpunkte für die Ersatzleis-
 tung bekannt, die im Zusammenhang mit
 den Unterrichtsinhalten des ersten
 Schulhalbjahres stehen. Die mündliche
 Prüfung nach Satz 1 dauert 15 Minuten,
 eine Vorbereitungszeit ist nicht vorzuse-
 hen.
 (6) Im Schuljahr 2020/2021 rücken alle
 Schülerinnen und Schüler der Jahr-
 gangsstufe 7 am Gymnasium in die Jahr-
 gangsstufe 8 am Gymnasium auf. Eine
 Versetzungsentscheidung wird in Abwei-
 chung von § 31 Absatz 1 der Sekundar-
 stufe I-Verordnung nicht getroffen. Für
 Schülerinnen und Schüler, die am Ende
 des Schuljahres 2020/21 die in § 31 Ab-
 satz 2 bis 5 der Sekundarstufe I-Verord-
 nung vorgesehenen Versetzungsanfor-
 derungen nicht erfüllen würden , wird
 über das Bestehen der Probezeit im da-
 rauffolgenden Schuljahr entschieden.
 Für alle anderen Schülerinnen und Schü-
 ler gilt die Probezeit als bestanden.
 (7) Bestehen Schülerinnen und Schüler
 die im Schuljahr 2020/2021 durchge-
 führte Abiturprüfung nicht, können sie
 diese wiederholen, ohne dass diese Wie-
 derholung auf die Höchstverweildauer
 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 und auf die
16

 Anzahl von zulässigen Wiederholungen
 gemäß § 60 Absatz 2 Satz 3 und 4 ange-
 rechnet wird. Satz 1 gilt für Nichtschüle-
 rinnen und Nichtschüler entsprechend.
 (8) Schülerinnen und Schüler können im
 Schuljahr 2020/2021 am Ende des zwei-
 ten oder vierten Kurshalbjahres der Qua-
 lifikationsphase auf Antrag mit Zustim-
 mung der Erziehungsberechtigten in den
 folgenden Schülerjahrgang der Qualifika-
 tionsphase zurücktreten. Der durch den
 Rücktritt verlängerte Besuch der gymna-
 sialen Oberstufe wird nicht auf die zuläs-
 sige Höchstverweildauer gemäß § 28
 Absatz 1 Satz 4 sowie gemäß § 2 Absatz
 5 der Verordnung über die gymnasiale
 Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl.
 S.156), die zuletzt durch Artikel 24 der
 Verordnung vom 1. September 2020
 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in
 der jeweils geltenden Fassung und § 2
 Absatz 5 der Verordnung über die staat-
 lichen Kollegs und Abendgymnasien des
 Landes Berlin vom 11. Februar 2010
 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 25
 der Verordnung vom 1. September 2020
 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in
 der jeweils geltenden Fassung ange-
 rechnet und ergänzt das Rücktrittsrecht
 gemäß § 27 Absatz 1 und § 35 Absatz 1
 und 2 der Verordnung über die gymnasi-
 ale Oberstufe sowie § 28 Absatz 2 bis 4,
 § 30 Absatz 3, § 36 Absatz 1und § 37 Ab-
 satz 2 der Verordnung über die staatli-
 chen Kollegs und Abendgymnasien, das
 unberührt bleibt. Der Antrag ist von den
 Schülerinnen und Schülern und deren
 Erziehungsberechtigten        abweichend
 von den Antragsverfahren nach § 2 Ab-
 satz 5, § 27 Absatz 3 und § 35 Absatz 1
 der Verordnung über die gymnasiale
 Oberstufe oder § 2 Absatz 5, § 28 Absatz
 2 und § 30 Absatz 3 Verordnung über die
 staatlichen Kollegs und Abendgymna-
 sien des Landes Berlin schriftlich bei der
17

                                            Schulleiterin oder dem Schulleiter zu
                                            stellen.
 (4) Soweit es auf Grund der Ausbreitung (9) Soweit es auf Grund der Ausbreitung
 des Coronavirus SARS-CoV-2 erforder- des Coronavirus SARS-CoV-2 erforder-
 lich ist…                               lich ist…

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

                           Sekundarstufe I-Verordnung

                                         § 32

                                Berufsbildungsreife

(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschafts-
schule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Um-
rechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des
GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingun-
gen erfüllt werden:

1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirt-
schaft-Arbeit-Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende
Leistungen erreicht,

2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser
und

3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens
ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können
durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen wer-
den.

Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entspre-
chend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau
der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde.

(2) Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundärschule und der Ge-
meinschaftsschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahr-
gangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn
bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten
des GR-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden:
18

1. In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende
Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen ab-
geschlossen sein,

2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser
und

3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz
1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt.

Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe
geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des
zweiten Halbjahres doppelt gewichtet. Wer an der Integrierten Sekundärschule oder
an der Gemeinschaftsschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung
zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses
weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 7
Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der
Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Ar-
beiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Grün-
den, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule
einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von
der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.

(3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die
Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife. Wer den Bildungsgang am Ende der Jahr-
gangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife,
wenn

1. entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt
wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Aus-
gleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt,
oder

2. in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens
ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei
anderen Fächern ausgeglichen werden können.

(4) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bleibt ein
ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewer-
tung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 bis
3 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprü-
fung erfüllt werden.

                                      § 41
                              Präsentationsprüfung
19

(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtig-
ten bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahr-
gangsstufe 10 die Thematik für die Präsentationsprüfung, die vom Prüfungsausschuss
zugelassen werden muss. Sofern die Thematik fachübergreifend angelegt ist, muss
sie einem Fach oder Lernbereich zugeordnet werden. Die gewählten Themen bezie-
hen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf
dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. Die
Schülerinnen und Schüler können für die Präsentation nur eine Thematik wählen, mit
der sie sich während der Jahrgangsstufe 10 in der Regel mindestens sechs Wochen
lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe (Portfolio), eines
Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder sich auf eine prak-
tische Prüfung vorbereitet haben. Sie werden dabei von der jeweils fachlich zuständi-
gen Lehrkraft beraten und unterstützt.

(2) Die Präsentationsprüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezo-
genen, sich anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungs-
gespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und
Schülern statt; auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Beide Prüfungs-
abschnitte dauern insgesamt in der Regel als Gruppenprüfung zehn bis 20 Minuten
und als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Bei Grup-
penprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen
Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbst-
ständigen Lösung gestellt werden. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachaus-
schuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note auf dem Anforderungsni-
veau des mittleren Schulabschlusses fest; dabei wird die Präsentation besonders ge-
wichtet. Zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufs-
bildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt. Die Note auf beiden Anfor-
derungsniveaus wird den Schülerinnen und Schülern abweichend von § 44 Absatz 9
unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt.

                  Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung

                                        § 16
                                   Prüfungsfächer

(1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind
1.Deutsch,
2.Mathematik sowie
3.in der Abschlussprüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des
mittleren Schulabschlusses die während des Lehrgangs unterrichtete Fremdsprache.
(2) Fächer der mündlichen Prüfung sind
1. bei der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten
Berufsbildungsreife
20

  a) die während des Lehrgangs unterrichtete Fremdsprache,
  b) ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs und
  c) ein Fach des naturwissenschaftlichen Lernbereichs,

2. bei der Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
  a) die während des Lehrgangs unterrichtete Fremdsprache,
  b) ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs und
  c) ein Fach des naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs.

(3) Bei der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife kann die mündliche
Prüfung in der Fremdsprache für Prüflinge, die keine oder nur geringfügige Fremd-
sprachenkenntnisse nachweisen können, auf schriftlichen Antrag entfallen. An die
Stelle dieser Prüfung tritt eine mündliche Prüfung im Fach Wirtschaft, Arbeit, Technik,
sofern der Prüfling nicht ein weiteres Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder
naturwissenschaftlichen Lernbereichs auswählt. Nach Wahl des Prüflings kann das
Fach Wirtschaft, Arbeit, Technik bei der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbil-
dungsreife auch anstelle eines Faches gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder
c treten, sofern es nicht bereits gemäß Satz 2 gewählt wurde.

(4) Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs sind Geschichte/Politi-
sche Bildung und Geografie, Fächer des naturwissenschaftlichen Lernbereichs sind
Biologie, Physik und Chemie, Fächer des naturwissenschaftlich-informationstechni-
schen Lernbereichs sind Biologie, Physik, Chemie und Informatik.

(5) Bei allen Abschlussprüfungen kann eine der Prüfungen gemäß Absatz 2 Nummer
1 Buchstabe b und c oder Nummer 2 Buchstabe b und c sowie bei der Abschlussprü-
fung zum Erwerb der Berufsbildungsreife auch das Fach Wirtschaft, Arbeit, Technik
nach Wahl des Prüflings als Präsentationsprüfung durchgeführt werden.

(6) Sofern Prüfungsfächer nach Absatz 2 oder 3 auszuwählen sind, teilen die Prüflinge
ihre Wahl bis zu einem von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter festzuset-
zenden Zeitpunkt schriftlich mit.

                           Sonderpädagogikverordnung:
21

                                      § 11
                            Förderschwerpunkt „Lernen“
1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden Schülerinnen und
Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen und langandauernden kognitiven Ein-
schränkung ihres Lern- und Leistungsvermögens auf einem für sie angemessenen Ni-
veau unterrichtet und bewertet werden. Im Rahmen der Förderung ist zu berücksichti-
gen, dass die Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens vielfach mit Beein-
trächtigungen der motorischen, sensorischen, kognitiven, sprachlichen sowie emotio-
nalen und sozialen Fähigkeiten verbunden ist.

(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit der Schü-
lerinnen und Schüler, damit sie das größtmögliche Maß an Selbständigkeit und gesell-
schaftlicher Teilhabe erreichen. Der Integration ins Arbeitsleben wird durch eine inten-
sive berufliche Orientierung, Vorbereitung und Ausbildung Rechnung getragen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förder-
schwerpunkt „Lernen“ werden entsprechend dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangs-
stufen 1 bis 10 zieldifferent unterrichtet und bewertet. Dies ist auf dem Zeugnis zu
vermerken. Fächer, die abweichend davon zielgleich unterrichtet werden, sind auf dem
Zeugnis gesondert zu kennzeichnen.

(4) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu ver-
wenden. Sofern in der Sekundarstufe I mit Punkten bewertet wird, gilt die Tabelle der
Anlage 4. Bei kognitiv stärker beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern, die in der
Mehrzahl der Fächer trotz zieldifferenten Unterrichts schlechter als „ausreichend“ be-
wertet werden müssten, kann die Klassenkonferenz mit Einverständnis der Erzie-
hungsberechtigten beschließen, die Leistungen durch schriftliche Informationen zu
Lernstand und Lernzuwachs zu beurteilen; dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangs-
zeugnisse. Noten- und Punktezeugnisse können durch schriftliche Informationen zu
Lernstand und Lernzuwachs ergänzt werden.

(5) Beim Übergang in die Sekundarstufe I wird bei der Erstellung der Förderprognose
gemäß § 24 Absatz 2 der Grundschulverordnung keine Durchschnittsnote errechnet.

(6) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 ist zuzulassen, wenn zu erwarten ist,
dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen erfüllt, um einen der Berufs-
bildungsreife gleichwertigen Abschluss zu erwerben. Über die Wiederholung der Jahr-
gangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz.
22

(7) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufs-
orientierenden Abschluss, wenn
1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-
Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,
2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt
und
3. bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für
den berufsorientierenden Abschluss geltenden Standards zugrunde liegen, sowie der
teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen
kann, mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach
Satz 2 bis 4 vorliegt.

Ausgeglichen werden kann die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden
Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation. Die Note „mangelhaft“ in einer der
vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit
oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „befriedigend“ erzielt
wird. Die Note „mangelhaft“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen,
wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt
wird. Schülerinnen und Schüler, die die Leistungsanforderungen nach Satz 1 nicht er-
füllen, erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis.

(8) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der
Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn
1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-
Technik mindestens befriedigende Leistungen erreicht haben,
2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,
3.bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für
die Berufsbildungsreife geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausrei-
chende und bei der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung
mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2
bis 4 vorliegt.

Ausgeglichen werden kann entweder die Note „mangelhaft“ in höchstens einer verglei-
chenden Arbeit oder die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation. Die
Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der
anderen vergleichenden Arbeit mindestens die Note „befriedigend“ oder in der team-
orientierten Präsentation mindestens die Note „gut“ erzielt wird. Die Note „ausrei-
chend“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der ver-
gleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.
23

(9) Zur Vorbereitung auf die teamorientierte Präsentation entscheiden sich die Schü-
lerinnen und Schüler bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin zu Beginn des
zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 für ein Thema und entwickeln gemein-
sam mit der Lehrkraft die Aufgabenstellung. Durch die Zuordnung von Teilaufgaben ist
eine individuelle Leistungsbewertung sicherzustellen. Bei der Vorbereitung auf die Prä-
sentation werden die Schülerinnen und Schüler von der fachlich zuständigen Lehrkraft
unterstützt; die Vorbereitung kann teilweise auch außerhalb des Unterrichts erfolgen.
Die Präsentation findet in der Regel in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und
Schülern statt. Sie dauert bei Gruppenprüfungen je Teilnehmerin oder Teilnehmer min-
destens fünf Minuten und in Einzelprüfungen mindestens zehn Minuten und beinhaltet
neben der eigentlichen Präsentation ein kurzes Gespräch.

(10) Die gemäß Absatz 7 und 8 zu bildende Durchschnittsnote wird mit einer nicht
gerundeten Stelle nach dem Komma ermittelt.

(11) Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird in der ersten
Fremdsprache und in einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten
Fremdsprache die Niveaustufe A1/A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrah-
mens ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe
10 mindestens ausreichend lautet. Wurden die Leistungen in der Fremdsprache zuletzt
in der Jahrgangsstufe 9 mindestens mit ausreichend bewertet, wird die Niveaustufe
A1 ausgewiesen. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Ausweisung der Niveaustufe für
Schülerinnen und Schüler, die in der Fremdsprache gemäß Absatz 3 Satz 3 zielgleich
unterrichtet werden, entsprechend der Anlage 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom
31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.
September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

        Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung:

                                         § 17
   Halbjahresnoten, Zertifikate der Kompetenzerfassung, Halbjahreszeugnis
(1) Am Ende eines Schulhalbjahres wird mit Ausnahme des Faches „Planung des be-
ruflichen Anschlusses“ für jedes unterrichtete Fach, Lernfeld, für die Teilbereiche
Fachtheorie und Fachpraxis sowie für das Projekt des Teilbereichs Betriebliche Lern-
aufgabe eine Halbjahresnote gemäß Anlage 3 gebildet. Die Halbjahresnote stützt sich
auf die von den Schülerinnen und Schülern im Schulhalbjahr erbrachten schriftlichen,
mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen. Die Halbjahresnote wird von der
Lehrkraft festgelegt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zu-
letzt unterrichtet hat. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbe-
darf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ erhalten eine schriftliche Informa-
tion zur Lern- und Leistungsentwicklung.
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