Vorlage - zur Kenntnisnahme-Abgeordnetenhaus Berlin
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Drucksache 18/3659 28.04.2021 18. Wahlperiode Vorlage – zur Kenntnisnahme – Kündigung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/3659 18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin GPG – I SL 41 - Tel.: 9028 (928) 2860 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über die Kündigung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 ___________________________________________________________________ Der Senat legt gemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin nachste- hende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt so- wie die Freistaaten Sachsen und Thüringen schlossen am 20./24. November 1997 ei- nen Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister dieser Länder (vgl. Gesetz vom 24. Juni 1998, GVBl. S. 174). Das Gemeinsame Krebsregister ist das epidemiologische Krebsregister der beteiligten Länder, das insbesondere die im Krebsregistergesetz vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351 in Verbindung mit GVBl. 1999 S. 575), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- zes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 659) geändert worden ist, bestimmten Aufgaben erfüllt. Der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister wurde durch Staatsvertrag von 14. März bis 26. Juni 2006 (vgl. Gesetz vom 20. Dezember 2006, GVBl. S. 1170) und durch Staatsvertrag vom 29. März bis 2. Mai 2017 (vgl. Gesetz vom 6. Dezem- ber 2017, GVBl. S. 659) geändert. Nachdem bereits das Land Mecklenburg-Vorpommern den Staatsvertrag über das Ge- meinsame Krebsregister durch Erklärung vom 23. Dezember 2019 zum 31. Dezem- ber 2021 kündigte, hat nun auch das Land Brandenburg den Staatsvertrag durch Er- klärung vom 18. November 2020 zum 31. Dezember 2022 gekündigt.
2 Das Gemeinsame Krebsregister wird ab dem 1. Januar 2023 ohne die Länder Bran- denburg und Mecklenburg-Vorpommern nach Artikel 12 Satz 3 des Staatsvertrages nicht erfolgversprechend fortgeführt werden können. Denn aufgrund der aufgezeigten Entwicklungen haben sich auch alle weiteren am Ge- meinsamen Krebsregister beteiligten Länder (Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin- gen) nach Zustimmung ihrer jeweiligen Hausleitungen in einem Beschluss des Ver- waltungsausschusses vom 29. Januar 2021 dafür ausgesprochen, sich der Kündigung Brandenburgs zum 31. Dezember 2022 anzuschließen. Das Land Sachsen und die Freistaaten Sachsen-Anhalt und Thüringen haben bereits ebenfalls alle erforderlichen Schritte zur Kündigung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister in die Wege geleitet. Über die beabsichtigte Auflösung des Gemeinsamen Krebsregisters besteht somit Einvernehmen zwischen der Exekutive aller Trägerländer. Das Land Berlin sollte sich unbedingt der Kündigung Brandenburgs anschließen. Grundlage hierfür wäre Artikel 12 Satz 2 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister. Artikel 12 des Staatsvertrages lautet wie folgt: "Dieser Staatsvertrag kann von jedem beteiligten Land durch schriftliche Erklärung ge- genüber der Senatskanzlei des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen beteiligten Länder zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1999. Innerhalb von sechs Monaten kann sich jedes andere beteiligte Land dieser Kündigung anschließen. Zwischen den übrigen beteiligten Ländern bleibt der Staatsvertrag nach Wirksamwer- den der Kündigung in Kraft." Die Kündigung Brandenburgs ist unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Vertragsparteien am 18. November 2020 in der Senatskanzlei des Landes Berlin ein- gegangen. Das Land Berlin muss sich also der Kündigung Brandenburgs durch eigene Erklärung der Kündigung des Staatsvertrages bis zum 17. Mai 2021 angeschlossen haben. Das Gemeinsame Krebsregister ist das epidemiologische (bevölkerungsbezogene) Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen. Es ist Mitte der 1990er Jahre in Fortführung des seit den 1950er Jahren bestehenden Nationalen Krebsregisters der DDR entstanden. Das Gemeinsame Krebsregister ist als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin eine nachgeordnete Einrichtung der Senatsver- waltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, die die Aufsicht (Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht) ausübt. Die beteiligten Länder wirken an der Führung des Gemein- samen Krebsregisters gemäß Artikel 7 des Staatsvertrages über einen Verwaltungs- ausschuss, dem jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Gesundheits- behörden angehört, mit. Das Gemeinsame Krebsregister übernimmt die Messung der Krebsinzidenz in der Be- völkerung, das kontinuierliche Monitoring regionaler Krebshäufungen, die Ermittlung auffälliger zeitlicher Trendentwicklungen und die Erstellung von Hinweisen auf beson- ders belastete Bevölkerungsgruppen.
3 Neben epidemiologischen Krebsregistern gibt es auch klinische Krebsregister. Die Länder wurden durch das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz vom 3. Ap- ril 2013 (BGBl. I S. 617) zum Aufbau flächendeckender klinischer Krebsregister ver- pflichtet. Klinische Krebsregister zielen darauf ab, die Behandlung von Tumorerkrankungen zu verbessern. Dazu werden detaillierte Daten zur Erkrankung und zur Therapie gesam- melt und ausgewertet, um diese anschließend für Forschungs- und Versorgungszwe- cke zur Verfügung zu stellen. Während die westlichen Bundesländer bis auf Niedersachsen integrierte Register auf- gebaut haben, welche die epidemiologische und die klinische Registrierung unter ei- nem Dach vereinen, haben sich die ostdeutschen Bundesländer für eine getrennte Registerform entschieden. Hierbei fungiert das Gemeinsame Krebsregister als ein gro- ßes, länderübergreifendes epidemiologisches Register, während die klinische Regist- rierung in den Ländern individuell aufgebaut worden ist. Die Länder Brandenburg und Berlin haben einen gemeinsamen Weg beschritten und betreiben seit 2016 auf der Grundlage eines bilateralen Staatsvertrages das Klinische Krebsregister für Brandenburg und Berlin. Obgleich die epidemiologische und die klinische Registrierung unterschiedliche Auf- gaben wahrnehmen, sind sie eng miteinander verzahnt und können nur bei einem ste- tigen Austausch optimale Arbeitsergebnisse liefern. Wesentlicher Grund für die Kündigung Brandenburgs war, dass das Gemeinsame Krebsregister aufgrund personeller Engpässe im IT-Bereich über einen längeren Zeit- raum nur eingeschränkt arbeitsfähig war und dies ein erhebliches Haushaltsrisiko für die beteiligten Länder zur Folge hatte. Seit Anfang 2018 bis zum Herbst 2020 konnte eine für die Datenauswertungen erfor- derliche Software nicht etabliert werden. Wichtige Datenlieferungen an die klinischen Krebsregister blieben aus. Der vom Gemeinsamen Krebsregister erstellte Zeitplan musste mehrfach verschoben werden, und Weisungen der Fachaufsicht konnten nicht, nicht vollständig oder erst mit erheblicher Verspätung umgesetzt werden. Zum gegen- wärtigen Zeitpunkt stehen trotz der Fortschritte weiterhin wichtige Datenauswertungen aus. Dies hat finanzielle Risiken für die beteiligten Länder zur Folge. Die Betriebskosten der klinischen Register werden nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu 90 Prozent durch die Krankenkassen finanziert. Diese Finanzierung ist an die Erfüllung bestimmter Förderkriterien gebunden. Zur vollständigen Erfüllung der Förderkriterien sind die klinischen Krebsregister auf die Datenauswertungen des Gemeinsamen Krebsregisters aus dem elektronischen Leichenschauscheinabgleich mit den Gesund- heitsämtern und dem regelmäßigen Abgleich der Meldedaten mit den Landesmelde- behörden angewiesen. Entfällt die Finanzierung ganz oder teilweise, muss sie von den Ländern aufgefangen werden. Das Land Brandenburg wird seine epidemiologische Krebsregistrierung auf das Klini- sche Krebsregister für Brandenburg und Berlin übertragen und dieses zu einem kom- binierten epidemiologischen und klinischen Register umstrukturieren.
4 Die gemeinsame Krebsregistrierung mit dem Land Brandenburg sollte unbedingt fort- geführt werden. Das Klinische Krebsregister für Brandenburg und Berlin sollte um die epidemiologische Krebsregistrierung für beide Länder durch Abschluss eines Staats- vertrages erweitert werden. Durch eine Zusammenführung der beiden Registerformen in einem kombinierten Register könnten Doppelstrukturen abgebaut und Kommunika- tions- und Entscheidungswege verkürzt werden. Eine für Berlin negative Aufspaltung des erfolgreich betriebenen Klinischen Krebsregisters für Brandenburg und Berlin zwi- schen den beiden Ländern mit der Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Struktur für Berlin könnte vermieden werden. Zudem gibt es auf Bundesebene Entwicklungen, die für ein gemeinsames kombinier- tes Krebsregister der beiden Länder sprechen. Denn das Bundesministerium für Ge- sundheit hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass zukünftig dem Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut eine zentrale Rolle bei der bundesweiten Zusammenführung sowohl epi- demiologischer als auch klinischer Krebsregisterdaten zukommen soll. Epidemiologi- sche und klinische Krebsregisterdaten sollen zukünftig in einem einheitlichen Daten- satz an das Zentrum für Krebsregisterdaten übermittelt werden. Dies würde die am Gemeinsamen Krebsregister beteiligten Länder vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Da derzeit jedes Land einzelne klinische Register und alle zusammen das Gemein- same Krebsregister als epidemiologisches Register betreiben, würde die Datenzusam- menführung sowohl einen erheblichen Aufwand bei den einzelnen Registern als auch eine umfassende Anpassung der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen und des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister zur Folge haben. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Die Kündigung des Staatsvertrages hat keine Kostenauswirkungen auf Privathaus- halte und/oder Wirtschaftsunternehmen. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Die einem Anschluss an die Kündigung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister durch das Land Brandenburg folgende Erweiterung des Klinischen Krebsregisters für Brandenburg und Berlin um die epidemiologische Krebsregistrie- rung durch Staatsvertrag wird Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der beiden Län- der haben. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die Krankenkassen zahlen für den Betrieb der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung eine fallbezogene Krebsregisterpauschale, die 90 Prozent der Betriebskosten deckt, sofern gewährleistet ist, dass die auf Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Förderkriterien erfüllt werden. Die restlichen 10 Prozent der Betriebskosten sind durch das Land zu tra- gen.
5 Für den Teil der epidemiologischen Krebsregistrierung werden die Kosten nicht von den Kostenträgern des Gesundheitssystems mitfinanziert, sondern sind wie bisher vollständig vom Land zu tragen. Durch den Ausbau des Klinischen Krebsregisters für Brandenburg und Berlin zu einem kombinierten Register ist in einer Übergangsphase zunächst mit höheren Kosten beim Klinischen Krebsregister für Brandenburg und Berlin zu rechnen, während beim Gemeinsamen Krebsregister bis zu dessen Abwicklung keine Kos- teneinsparungen zu erwarten sind. Das Klinische Krebsregister für Brandenburg und Berlin geht bereits ab 2022 von einem erhöhten Personal- und Sachmittelbedarf für den Aufbau der epidemiologi- schen Abteilung aus. Im Gemeinsamen Krebsregister entstehen zusätzliche Auf- gaben durch die Datenüberführungen und den Wissenstransfer an die klinischen Register, gleichzeitig ist der Regelbetrieb weiterhin bis 31. Dezember 2022 auf- rechtzuerhalten, so dass hier bis Ablauf des Jahres 2022 nicht mit Kosteneinspa- rungen zu rechnen ist. Perspektivisch werden durch den Ausbau des Klinischen Krebsregisters für Bran- denburg und Berlin zu einem klinisch-epidemiologischen Krebsregister Doppel- strukturen abgebaut und durch Synergieeffekte Kosten eingespart. Dies wird im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt. Der temporär in der Übergangsphase zu erwartende Mehrbedarf beim Klinischen Krebsregister für Brandenburg und Berlin (für Personalausgaben, Sachmittel und Miete) ist bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2022/2023 zusätzlich wie folgt zu berücksichtigen: 2022: +113.000,00 Euro 2023: +593.000,00 Euro Für das Gemeinsame Krebsregister sind insbesondere die Personalausgaben als größter Ausgabeposten relevant (Personalkosten laut Haushaltsplan 2021 = 1.928.000,00 Euro von Gesamtkosten 2021 = 2.757.600,00 Euro). Die Kosten des Gemeinsamen Krebsregisters werden von den beteiligten Ländern anteilig zu ihrer Bevölkerungszahl getragen. Berlin trägt die Kosten des Gemeinsamen Krebsre- gisters bisher insgesamt nur zu rund 20 Prozent. In 2021 wird der Anteil Berlins etwa 625.000 Euro betragen. Mit dem Ausscheiden Mecklenburg-Vorpommerns aus dem Gemeinsamen Krebsregister erhöhen sich die Kostenanteile der verblei- benden Länder bereits ab dem 01.01.2022. Berlin muss ab 2022 rund 25 Prozent der Kosten (etwa 694.000 Euro) tragen. Aufgrund der bereits erwähnten zusätzli- chen Aufgaben für das Gemeinsame Krebsregister durch den Wissens- und Da- tentransfer an die Klinischen Krebsregister im Rahmen der Auflösung des Gemein- samen Krebsregisters hat der Verwaltungsausschuss von Stellenkürzungen we- gen des Ausscheidens Mecklenburg-Vorpommerns abgesehen. Die Erstattung durch die übrigen Länder wird in 2021 voraussichtlich rund 2.133.000 Euro betragen. Ausgehend von gleichbleibenden Gesamtkosten des Gemeinsamen Krebsregisters wird die Erstattung im Jahr 2022 voraussichtlich rund 2.066.000 Euro betragen.
6 Da das Land Berlin das Gemeinsame Krebsregister als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Auftrag der beteiligten Länder betreibt und damit als unmittelbarer Arbeitgeber aller Tarifbeschäftigten fungiert, bestehen im Falle einer Abwicklung des Gemeinsamen Krebsregisters nach dem Wegfall von Aufgaben und der Fremdfinanzierung Beschäftigungs- und Zahlungsansprüche aller dort in unbefristeten Arbeitsverhältnissen stehenden Tarifbeschäftigten gegenüber dem Land Berlin über den 31.12.2022 hinaus. Spätestens zu diesem Zeitpunkt können die 29,00 Stellen mit einem Wegfallvermerk (kw-Vermerk) versehen werden bzw. freie Stellen sofort abgesetzt werden. Für die zu erwartenden Einnahmen bedeutet die Kündigung des Staatsvertrages zum 31.12.2022, dass ab 2023 die Zuschüsse der beteiligten Länder zu den Kos- ten des Gemeinsamen Krebsregisters wegfallen. Die haushaltstechnischen Auswirkungen sind im weiteren Verlauf mit der Senats- verwaltung für Finanzen zu erörtern. Insbesondere ist auch zu klären, welche Auf- gabengebiete im Gemeinsamen Krebsregister und welche konkreten Stellen laut Stellenplan betroffen sind, beziehungsweise welche Stellen gegebenenfalls vom Gemeinsamen Krebsregister – Kapitel 0922 – zur Abteilung I – Gesundheit – Ka- pitel 0920 – der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung um- zusetzen sind. Diese Überlegungen sind im Nachgang zur Kündigung anzustellen. Genauere An- gaben sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Diese können nur Ergebnis eines Prozesses hin zur Entwicklung einer Dienstvereinbarung für die Beschäftigten des Gemeinsamen Krebsregisters sein. Dieser Prozess ist bereits angestoßen und wird innerhalb des Übergangszeitraums bis 31.12.2022 abgeschlossen sein. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Im Kapitel 0922 Titel 428 01 sind insgesamt 29,00 unbefristete Stellen für planmä- ßige Tarifbeschäftigte veranschlagt, von denen derzeit 21,00 Stellen besetzt sind (teilweise auch in Teilzeitbeschäftigung). Mit den Stelleninhaberinnen und -inha- bern sind in der Regel unbefristete Arbeitsverhältnisse vereinbart worden. Für zum Zeitpunkt der Abwicklung des Gemeinsamen Krebsregisters – spätestens nach dem 31.12.2022 – besetzte Stellen gilt Folgendes: Die aufgrund der kw-Setzung der entbehrlich werdenden Stellen zum Personal- überhang gehörenden Dienstkräfte sind – nach Umsetzung der entsprechenden Stellen in das dezentrale Überhangkapitel 0909 der SenGPG – nach den gesetz- lichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung in die nächste innerhalb der Verwaltung Berlins entsprechend besetzbare Stelle zu übernehmen (gesetzliche „Übernahmeverpflichtung“, § 47 Landeshaushaltsordnung). Hierbei hat SenGPG als Dienststelle der Personalüberhangkräfte eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ihre jeweiligen Dienstkräfte gemäß ihrer Eignung für besetzbare Stel- len im Landesdienst den ausschreibenden Dienststellen gemeldet werden, sofern eine landesweite Unterbringung im individuellen Personalentwicklungsplan für die jeweilige Überhangkraft als Option vereinbart wurde. Die Dienststellen müssen so-
7 dann die vorliegenden Meldungen über die bei SenGPG vorhandenen Personal- überhangkräfte bzw. Bewerbungen von Personalüberhangkräften der SenGPG gem. § 47 LHO prüfen und berücksichtigen. Je schneller eine solche Vermittlung und damit eine Versetzung der Personalüber- hänge auf finanzierte Stellen innerhalb Berlins realisiert werden kann, desto schneller reduzieren sich die Kosten insbesondere der Personalüberhänge, die ausschließlich durch das Land Berlin (im Einzelplan 09) getragen werden müssen. Die Ausfinanzierung dieser Personalkosten für die neuen Personalüberhangkräfte aus Anlass der Schließung des Gemeinsamen Krebsregisters wird im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2022/2023 beim Kapitel 0909 sichergestellt. Selbstverständlich wäre es – nicht nur zum zügigen finanzwirksamen Abbau der Personalüberhangkräfte – auch förderlich, wenn das Klinische Krebsregister für Brandenburg und Berlin geeigneten und erfahrenen Beschäftigten des Gemeinsa- men Krebsregisters dort eine neue Beschäftigungsmöglichkeit anbietet und diese bereit wären, durch eigene Kündigung und/oder Auflösungsverträge das bisherige Beschäftigungsverhältnis zum Land Berlin zu beenden. Dies wird aber nicht für alle Beschäftigten möglich oder von diesen gewollt sein. Daher sind gegebenen- falls Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen erforderlich. Zu prüfen wäre auch die Möglichkeit einer Personalgestellung des Landes Berlin an das Klinische Krebsregister für Brandenburg und Berlin. Für diejenigen Beschäftigten, welche nicht im Klinischen Krebsregister für Bran- denburg und Berlin eingesetzt werden können, sollen in Einzelgesprächen indivi- duelle Lösungen erarbeitet werden. Einzelheiten hierzu müssen erst noch geklärt und mittels der bereits erwähnten Dienstvereinbarung mit den Personalvertretun- gen geregelt werden. Für zum Zeitpunkt der Abwicklung des Gemeinsamen Krebsregisters – spätestens nach dem 31.12.2022 – unbesetzte Stellen gilt Folgendes: Freie Stellen werden grundsätzlich abgesetzt. Berlin, den 27. April 2021 Der Senat von Berlin Michael Müller Dilek Kalayci Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Sie können auch lesen