VORS. RIOLG DR.H.C. GEORG D. FALK
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• Einführung in den Vorlesungsstoff • Verortung des ZV-Rechts • Einführung in das ZV-Recht • Rechtsbehelfssystem im Vollstreckungsrecht
§ 7 Abs. 2. lit i) verfassungsrechtliche und gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, aus dem Verfahren im ersten Rechtszug: Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze sowie in Grundzügen Arten der Rechtsbehelfe, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und Arten und Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung Dr. Falk ZPO II SS 2014 3
Öffentliches Recht Zivilrecht VerfR VerwR StrafR Prozessrecht BGB VwGO SGG ArbGG StPO ZPO Zivil- prozess Dr. Falk ZPO II SS 2014 4
ein gesetzlich geregeltes und geordnetes Verfahren vor den staatlichen Gerichten mit dem Ziel, der Feststellung, Gestaltung, Durchsetzung oder Erlangung vorläufigen Schutzes privater Rechte des Einzelnen. Dr. Falk ZPO II SS 2014 5
Fall 1: Sinologiestudent S hat die Semesterferien verlängert und weitere 4 Monate in Tibet verbracht. Während dieser Zeit hat er die Miete für seine Wohnung nicht gezahlt. In Marburg zurückgekehrt findet er seine Wohnung verschlossen vor. Die Vermieterin erklärt ihm, sie habe nach dem dritten Monat das Mietverhältnis fristlos gekündigt; seine Sachen seien in den Keller geräumt, die könne er mitnehmen, in die Wohnung komme er nicht mehr. S ist empört. Zu Recht? Kann er etwas unternehmen? Dr. Falk ZPO II SS 2014 6
ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von privatrechtlichen Leistungsansprüchen des Gläubigers gegen den Schuldner. Dr. Falk ZPO II SS 2014 7
Fall 2: Wer ist Gläubiger, wer ist Schuldner? Das Urteil lautet: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dr. Falk ZPO II SS 2014 8
STAAT SCHULDNER Vollstreckung Öffrechtl. Vollstr- privatr. titulierter anspruch Anspruch GLÄUBIGER Dr. Falk ZPO II SS 2014 9
Gläubiger hat titulierten Anspruch gegen Schuldner hat Anspruch gegen Vollstreckung bei Dritter Dr. Falk ZPO II SS 2014 10
Prioritätsprinzip Anteilige Befriedigung aller Gläub. G4 G3 G1 G2 G2 Inso- Verw. G1 G3 G4 Schuldner Dr. Falk ZPO II SS 2014 11
Verfahrensfehlern Materiellen Einwendungen Erinnerung (§ 766 ZPO) Sof. Beschwerde (§ 793 ZPO) Vollstreckungsabwehrklage Grundbuchbeschw.(§ 71 (§ 767 ZPO) GBO) Drittwiderspruchsklage Rpflerinnerung (§ 11 II (§771 ZPO) RpflG) Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) Vollstreckungsschutz (§ 765a Klage auf Schadensersatz ZPO) (§ 826 BGB) Dr. Falk ZPO II SS 2014 12
o Der Gerichtsvollzieher weigert sich, einen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers auszuführen, weil er meint, er sei für die Vollstreckung nicht zuständig. o Der Gerichtsvollzieher hat in der Wohnung des Schuldners im Auftrag des Gläubigers ein Fernsehgerät gepfändet; die Ehefrau des Schuldners will sich dagegen zur Wehr setzen. Dr. Falk ZPO II SS 2014 13
o Nachdem die Erinnerung der Ehefrau Erfolg hatte, setzt sich der Gläubiger gegen die Erinnerungsentscheidung zur Wehr. o Das Prozessgericht setzt gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 5000 € fest, weil er die titulierte Auskunftsverpflichtung nicht erfüllt hat. Dr. Falk ZPO II SS 2014 14
o Der Gläubiger hat einen Zahlungstitel gegen den Schuldner und beantragt beim Grundbuchamt die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners. Das Grundbuchamt lehnt ab. Dagegen setzt sich der Gläubiger zur Wehr. Dr. Falk ZPO II SS 2014 15
o Der Rechtspfleger hat den von dem Gläubiger aufgrund eines Titels gegen den Schuldner beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten abgelehnt. Dagegen will sich der Gläubiger zur Wehr setzen. Dr. Falk ZPO II SS 2014 16
o Der Gläubiger will aufgrund eines Titels gegen den Schuldner vollstrecken. Der Schuldner erhebt Vollstreckungsgegenklage mit der Behauptung, die titulierte Forderung sei infolge Aufrechnung erloschen. Dr. Falk ZPO II SS 2014 17
o Der Verkäufer hat unter Eigentumsvorbehalt einen Pkw an den Käufer geliefert. Ein Gläubiger des Käufer lässt den Pkw pfänden. Der Verkäufer will unter Berufung auf sein Vorbehaltseigentum gegen die Pfändung klagen. Dr. Falk ZPO II SS 2014 18
o Der Gerichtsvollzieher hat auf Antrag des Gläubigers bei dem Schuldner einen PC gepfändet. Der Vermieter des Schuldners klagt unter Berufung auf sein Pfandrecht. Dr. Falk ZPO II SS 2014 19
o Der Gläubiger hat einen rechtskräftigen Räumungstitel gegen die 80 jährige Schuldnerin. Ihr Sohn beantragt beim Gerichtsvollzieher Räumungsschutz, weil sie laut ärztlichem Attest nur noch wenige Wochen zu leben habe. Dr. Falk ZPO II SS 2014 20
Echte Prozessvorauss. Rechtsfolge bei Fehlern Prüfung von Amts Prozess kommt nicht wegen zustande Dt. Gerichtsbarkeit §§ Keine Zustellung der 18-20 GVG Klageschrift Funktionelle Zustkeit Erneute Klageerhebung Als Klageschrift nach geeignetes Schriftstück Mangelbeseitigung Unterschrift unter bleibt möglich Klageschrift, evtl. § 78 ZPO Kostenvorschuss nach GKG Dr. Falk ZPO II SS 2014 21
Sachurteilsvoraussetzungen Rechtsfolge bei Fehlern Prüfung von Amts wegen Bei fehlend. Rechtsweg 2.1 Gerichtsbezogene VS Verweisung von Amts wg Bei Unzuständigkeit i.Ü. Verweisung auf Antrag § 13 GVG Wenn keine Heilung §§ 23 ff, 71 ff GVG klagabweisendes §§ 12 ff ZPO Prozessurteil Nach Mangelbeseitigung neue Klage möglich Dr. Falk ZPO II SS 2014 22
2.2 Parteibezogene Rechtsfolge bei Fehlern SachurteilsVs Wenn keine Heilung § 50 ZPO klagabweisendes Prozessurteil § 51 ZPO Nach Prozessführungsbefugn Mangelbeseitigung is neue Klage möglich § 78 Dr. Falk ZPO II SS 2014 23
2.3 Streitgegenstands- Rechtsfolge bei Fehlern bezog. SachurteilsVs § 253 ZPO Wenn keine Heilung § 15 a EGZPO klagabweisendes § 261 III Nr. 1 ZPO Prozessurteil § 322 ZPO Nach §§ 256, 259 ZPO Mangelbeseitigung neue Klage möglich Dr. Falk ZPO II SS 2014 24
Prozesshindernisse Rechtsfolge bei Fehlern Prüfung nur auf Einrede §§ 1025 ff ZPO Wenn keine Heilung § 110 ZPO klagabweisendes Prozessurteil § 269 VI ZPO Nach Mangelbeseitigung neue Klage möglich Dr. Falk ZPO II SS 2014 25
Besondere Prozessvs Rechtsfolge bei Fehlern Prüfung von Amts wegen § 323 ZPO Wenn keine Heilung § 592 ZPO klagabweisendes Prozessurteil § 2 AnfG Nach Mangelbeseitigung neue Klage möglich Dr. Falk ZPO II SS 2014 26
Zulässigkeit des Rechtsweges Antrag an zuständiges Vollstreckungsorgan Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Vollstreckungsbefugnis Rechtsschutzinteresse Dr. Falk ZPO II SS 2014 27
Fall 3: Der Gläubiger hat gegen den ausländischen Staat einen Zahlungstitel über 500.000 $. Er möchte deswegen in das Guthaben der Botschaft auf einem Konto bei der Deutschen Bank in Frankfurt vollstrecken. Dr. Falk ZPO II SS 2014 28
Fall 4: RA R hat für den Gläubiger einen Unterlassungstitel beim Landgericht erstritten. Zwecks Vollstreckung beantragt er jetzt, gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld festzusetzen. Der Rechtspfleger beim Landgericht verweigert die beantragte Vollstreckungsmaßnahme, weil der Rechtsanwalt dem Antrag keine Vollmacht des Gläubigers beigelegt habe. Dr. Falk ZPO II SS 2014 29
Art. 101 I 2 GG Gesetzl. Richter Art. 103 I Rechtl. Gehör Art. 3 I Willkürverb Art. 2 I, 20 III Faires Verfahr. Art. 19 IV Effekt. RS Dr. Falk ZPO II SS 2014 30
Nach dem Inhalt des Urteils unterscheidet man Leistungsurteile (z.B. auf Zahlung von 10.000 €) Feststellungsurteile (z.B. Feststellung der Verpflichtung zu Schadensersatz) Gestaltungsurteile (z.B. Scheidung der Ehe) Dr. Falk ZPO II SS 2014 31
Fall 5: Mieter M hat gegen seinen Vermieter, der ihm den Strom abgestellt hatte, einen Titel erstritten mit folgendem Inhalt: „V wird verurteilt, die Wohnung des M in … die Strom- und Gasversorgung … unverzüglich wiederherzustellen und den M von Kostenforderungen der Stadtwerke für die Zeit von … bis … in Höhe von 1000 Euro freizustellen. Darüber hinaus ist V verpflichtet, M von zukünftigen Kostenforderungen wegen der Energieversorgung freizustellen.“ Ist der Titel vollstreckbar? Dr. Falk ZPO II SS 2014 32
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen unbewegl.Vermögen Körperl. Forderungen und Sachen andere VermRechte Dr. Falk ZPO II SS 2014 33
Zwangsvollstreckung wegen anderer Titel auf Herausgabe Handlung Unterlassung Abgabe WE Dr. Falk ZPO II SS 2014 34
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften §§ 704-802 Abschnitt 2: ZV wegen Geldforderungen §§ 802a-882h Abschnitt 3: ZV zur Erwirkung v. Handeln oder Unterlassen und der Herausgabe von Sachen §§ 883-898 Abschnitt 4: weggefallen Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung §§ 916-945 Dr. Falk ZPO II SS 2014 35
Regelung des der Zwangsvollstreckung vorausgehenden Klauselverfahrens Regelung der Voraussetzungen der Zwangsvoll-streckung, die für alle Vollstreckungsarten gelten Regelung der Rechtsbehelfe in der Zwangs- vollstreckung Kostenregelung Dr. Falk ZPO II SS 2014 36
Titel 1: Allgemeine Vorschriften §§ 802a-802l Titel 2: ZV in das bew. Vermögen §§ 803-863 UT1. Allgemeine Vorschriften §§ 803-807 UT2. ZV in körperliche Sachen §§ 808-827 UT3. ZV in Ford.u. and.Verm´rechte §§ 828-863 Titel 3: ZV in das unbew. Vermögen §§864-871/ZVG Titel 4: Verteilungsverfahren §§ 872-882 Titel 5: ZV gegen jur. Pers. des ÖR § 882a Titel 6: Schuldnerverzeichnis §§ 882b-882h Dr. Falk ZPO II SS 2014 37
2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Vollstreckungstitel Vollstreckungsklausel Zustellung des Titels 3. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen 4. Keine Vollstreckungshindernisse Dr. Falk ZPO II SS 2014 38
Endurteile Andere ZPO- Weitere Titel § 704 Titel außerhalb der § 794: ZPO z.B. z.B. Zuschlag in Vergleiche der Zwangsverstei- Notarielle gerung Urkunden z.B. §§ 928, 936 Feststellung zur InsOTabelle Dr. Falk ZPO II SS 2014 39
Fall 6: Der Kläger hat einem schriftlichen Vorschlag des Gerichts zu einer gütlichen Einigung zugestimmt. Zwei Tage später stimmt auch der Beklagte zu und beantragt einen Beschluss nach § 278 Abs. 6. Noch bevor ein entsprechender Gerichtsbeschluss ergeht, teilt der Beklagte mit Faxschreiben mit, er sei nicht mehr vergleichsbereit. Was wird das Gericht tun? Dr. Falk ZPO II SS 2014 40
findet nach § 916 Abs. 1 ZPO zur Sicherung der Zwangsvollstreckung nur wegen einer Geldforderung sowie wegen Haftungs- und Duldungsansprüchen statt Voraussetzung sind Arrestanspruch (§ 916 ZPO) und Arrestgrund (§§ 917, 918 ZPO) Formen: Dinglicher Arrest und persönlicher Arrest Dr. Falk ZPO II SS 2014 41
Fall 7: G hat gegen S wegen Betruges einen nicht titulierten Schadensersatz-anspruch von 200.000 €. S befindet sich in Strafhaft. Die Staatsanwalt-schaft hat zahlreiche Vermögenswerte des S auf der Grundlage der §§ 111 b ff. StPO durch Pfändung gesichert und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht. In der Veröffentlichung ist darauf hingewiesen, dass Geschädigte auf das gesicherte Vermögen Zugriff nehmen können. Voraussetzung sei jedoch, dass sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirken. Ausreichend sei auch ein dinglicher Arrest nach den §§ 916 ff. ZPO. Kann G einen Arrest erwirken? Dr. Falk ZPO II SS 2014 42
Sicherungsvfg. (§ 935 ZPO) Regelungsvfg. (§ 940 ZPO) = bezweckt die Sicherung eines auf = bezweckt die Regelung eines Geld gerichteten Anspruchs einstw.Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh. Bei Sicherungs-/Regelungsvfg. genügt die Dringlichkeit, d.h.objektive Besorgnis der Gefährdung des Verfügungsanspruchs durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes (§ 935 ZPO) Regelung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig (§ 940 ZPO) Beachte: grds. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (Ausn.: Leistgsvfg.) Dr. Falk ZPO II SS 2014 43
Leistungsverfügung (§ 940 a ZPO) Spezialfall: Räumung von Wohnraum bei infolge verbote- ner Eignenmacht verlorenem oder gestörtem Besitz Darüber hinaus: Wenn Gl auf sofortige Leistung angewiesen und die Erwirkung des Titels im ordentlichen Verfahren zeitlich nicht mehr möglich ist Dr. Falk ZPO II SS 2014 44
Fall 8: Der Beklagte wird verurteilt „es zu unterlassen, seinen PKW gegenüber der Grundstücksausfahrt des Klägers, Bachweg 34, 35041 MR abzustellen“. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Kläger nicht behindert werden darf, vorwärts und rückwärts ohne notwendiges Rangieren aus seiner Garagenausfahrt auf die Straße aufzufahren. Ist der Titel ausreichend bestimmt? Dr. Falk ZPO II SS 2014 45
Fall 9: Im Wege der einstweiligen Verfügung war der Schuldnerin aufgegeben worden, „das Ladenlokal im 1. Obergeschoss des Herkules Centers in der Bahnhofstraße 19, 35576 Wetzlar, Ladenlokal Nr. 100 - 118 – ... – während der üblichen Ladenöffnungszeiten.. . bis zum Ablauf des 31.12.2005 geöffnet zu halten und zu betreiben.“ Nach dem Vertrag schuldete das den Markt betreibende Unternehmen ein Vollsortiment; der Vermieter will jetzt aus dem Titel gegen das Unternehmen vorgehen, weil eine Backwaren- und eine Obst/Gemüseabteilung fehlen. Zu Recht ? Dr. Falk ZPO II SS 2014 46
Fall 10: Ein Rechtsstreit ist durch folgenden Vergleich beendet worden: 1. Der Beklagte zahlt an den Kläger 20.000 €. 2. Zahlt der Beklagte bis zum 1. Juni 15.000 €, ist ihm die weitergehende Schuld erlassen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Um welche Art der Klausel handelt es sich? Wer ist zuständig? Dr. Falk ZPO II SS 2014 47
Fall 11: Ein Rechtsstreit ist durch folgenden Vergleich beendet worden: 1. Der Beklagte zahlt an den Kläger 20.000 €. 2. Der Beklagte darf den Betrag durch 20 monatliche Raten in Höhe von 1000 € beginnend mit dem 1. Februar 2010, sodann fällig am jeweils 1. des Folgemonats abzahlen. 3. Kommt er mit einer Rate in Rückstand, ist der gesamte Restbetrag sogleich fällig. Welche Art der Klausel? Dr. Falk ZPO II SS 2014 48
Fall 12: Ein Rechtsstreit ist durch folgenden Vergleich beendet worden: 1. Der Beklagte schuldete dem Kläger 20.000 €. 2. Die Parteien sind sich einig, dass die von dem Beklagten bereits erbrachten Dienstleistungen in Gestalt von... und die noch zu erbringenden Leistungen auf diese Schuld angerechnet werden sollen. 3. Leistet der Beklagte nach Abschluss dieses Vergleichs keine Dienstleistungen mehr, zahlt er an den Kläger 20.000 €. Welche Klausel? Dr. Falk ZPO II SS 2014 49
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen unbewegl.Vermögen Körperl. Forderungen und Sachen andere VermRechte Dr. Falk ZPO II SS 2014 50
Zwangsvollstreckung wegen anderer Titel auf Herausgabe Handlung Unterlassung Abgabe WE Dr. Falk ZPO II SS 2014 51
GVollz VollstrGericht Prozessgericht GBamt Forderungs- u. Immobiliar- Immobiliar- vollstreckung vollstreckung Fahrnis- Handlung (Eintrag der und Duldung Zwangshypo) Herausgabe- vollstr. und e.V. Dr. Falk ZPO II SS 2014 52
wegen tit. Geldforderungen in Fahrnis wegen Herausgabetiteln Dr. Falk ZPO II SS 2014 53
Fall 13: Der GV will bei S, der ein Internetcafé betreibt, zwei PC´s pfänden, die S unter Eigentums- vorbehalt von X erworben und noch nicht abbezahlt hat. Darf er? Dr. Falk ZPO II SS 2014 54
Fall 14 : G beauftragt GV mit der Zwangsvollstreckung gegen S. Dieser hat seinen einzig pfändbaren Gegenstand – einen PKW – angesichts der bevorstehenden Pfändung zu seinem Freund F geschafft; F widerspricht der Pfändung. Mit Erfolg? Dr. Falk ZPO II SS 2014 55
Fall 15: S hat seinen Sportwagen an seine Freundin F verliehen. Diese verweigert gegenüber dem Gerichtsvollzieher die Herausgabe. Was kann G tun? Dr. Falk ZPO II SS 2014 56
Fall 16: Aufgrund einer einstweiligen Verfügung hat der GV beim Schuldner S zur Sicherstellung eines Herausgabeanspruchs des X die Sache als Sequester in Verwahrung. Der Gläubiger G des S will nun die Sache pfänden. Darf er? Dr. Falk ZPO II SS 2014 57
Fall 17 : G will gegen S wegen eines Zahlungstitels vollstrecken; zufällig trifft ihn GV auf der Strasse, nachdem er sich zuvor immer erfolgreich der Vollstreckung entziehen konnte. Darf GV seine Taschen durchsuchen? Dr. Falk ZPO II SS 2014 58
Regelfall: Öffentliche Versteigerung, §§ 817 ff Ablieferung gepfändeten Geldes, § 815 Freihändiger Verkauf von Wertpapieren etc. Anderweitige Verwertung nach § 825 Dr. Falk ZPO II SS 2014 59
Bewegl.Sache Bewegl.Sache Keine Unpfändbarkeit Gewahrsam §§ 90 ff BGB Einschränkung: Unmb Sachherrsch. Katalog des § 811 ZPO des Schuldners § 865 ZPO Beachte: § 739 ZPO Erweiterung: Oder eines heraus- gabebereiten Dritten § 810 BGB Wertpapiere Dr. Falk ZPO II SS 2014 60
Pfändungsakt des GV Inbesitznahme Inbesitznahme Durchsuchung Zeitl Grenze Anschluss- Anschluss § 808 I ZPO: Zeitgrenze § 758 ZPO pfändung pfändung Eig. § 758 IV ZPO § 826 Sachherrschaft Richterliche § 826 ZPO Anordnung: Kenntlmachung Austausch § 758a ZPO § 808 II ZPO pfändung § 811 a ff Sache bleibt bei Schuldner Zeugen: § 759 Siegel Hilfs pfändung Dr. Falk ZPO II SS 2014 61
Rechtswirkungen der Pfändung Verstrickung Pfändungspfandrecht entsteht erlischt entsteht erlischt durch HM jede - Verstrickung -Erlöschen d. Verstr. Verwertung - Wesentl. Voll- oder strvorauss -Erlöschen d. mat. Pfändung Freigabe -Sache d. Sch. Pfpfandrechts Ausn: MM Aufhebung -Nur Verstrickg -Erlöschen d. Verstr Aber kein mat. Nichtigkeit gutgläub. Befrrecht an Dritterwerb fremden Sachen Dr. Falk ZPO II SS 2014 62
Zwangsvollstreckung wegen titulierter Geldforderungen in Bewegliches Vermögen Unbewegl. Vermögen • Forderungen • Sonstige Vermögensrechte Dr. Falk ZPO II SS 2014 63
Forderungen §§ 829 ff Sonstige Vermögrechte §§ 857-863, 829 ff Geldforderung § 829 Forderung auf (Auffangtatbestand, Herausgabe oder z.B. AnwartschR, Leistung beweglicher Gesellschaftsanteil, oder unbeweglicher Grundschuld, Miteigentumsanteil, Sachen §§ 846, 829, Urheberrecht etc.) 847 ff, ZVG Dr. Falk ZPO II SS 2014 64
Fall 12: Titel auf Herausgabe eines Sparkassenbuchs. An wen wendet sich der Gläubiger wegen der Vollstreckung? Dr. Falk ZPO II SS 2014 65
Fall 13: Zahlung von 2.000,- €. Nach dem Wissen des Gläubigers verfügt der Schuldner über ein Sparkassenbuch über 10.000,- €. Kann G in das Sparkassenbuch vollstrecken? Wie erfolgt die Vollstreckung? Dr. Falk ZPO II SS 2014 66
Fall 14: G1 und G2 befürchten ihre titulierten Forderungen gegen S nicht durchsetzen zu können. G1 lässt dem S am 17.03. die Vorpfändung durch einen privaten Boten zustellen. Drei Tage später erfolgt die Zustellung der Vorpfändung des G2 durch einen Gerichtsvollzieher. Rangverhältnis der Gläubiger? Dr. Falk ZPO II SS 2014 67
Pfändung Verwertung Pfändungsbeschluss Überweisungsbeschluss durch VollstGericht (Rpfl) Formen der Überweisung Zustellung durch - zur Einziehung Gläubig. Folge:Gl darf Ford. des S Konstitutiv: ZU an DrittS im eig. Namen geltend Folge: Inhibitorium und machen Arrestatorium - an Zahlungs statt Pfändungspfandrecht Folge:Wirkt wie Pfändungsschutz: §§ 850 Abtretung ff Beitreibungsrisiko bei Gl Dr. Falk ZPO II SS 2014 68
Verwertung durch Überweisung zur Einziehung Gl darf Forderung im eig. Namen einziehen, ggf. durch Klage, dann muss er dem S den Streit verkünden (§ 840) Gl muss einziehen, sonst evtl. schadersatzpflichtig ggü Schuldner S bleibt FordInhaber; kann auf Leistung an Gl klagen S muss an Gl Auskunft erteilen u. Urkunden herausgeben, § 836 III Drittsch muss Gl Auskunft erteilen, bei Nichterfüllung evtl Schadensersatzanspruch des Gl nach § 840 II 2 Mögliche Rechtsverteidigung des Drittschuldners: Unwirksamkeit des PfÜB, Undurchsetzbarkeit oder Nichtbestehen des Anspruchs des Schuldners Dr. Falk ZPO II SS 2014 69
für Titel wegen Vornahme einer vertretbaren Handlung Vornahme einer unvertretb. Handlung Dulden und Unterlassen Abgabe einer Willenserklärung Dr. Falk ZPO II SS 2014 70
Fall 16: Die Witwe W schuldet Auskunft über die Kontobewegungen auf dem früheren gemeinschaftlichen Ehekonto in den drei Jahren vor dem Tod ihres Ehemannes. Sie erfüllt diese Verpflichtung unter Hinweis darauf nicht, die Bank verlange von ihr Erstattung der Kopiekosten für die Kontoauszüge. Dr. Falk ZPO II SS 2014 71
Vertretbare Handlung Unvertretb Handlung - wenn für den Gl - wenn nur S Handlung rechtlich und erbringen kann wirtschaftlich - Anordnung von gleichgültig, wer Zwangsgeld/Zwangsha Handlung vornimmt ft zur Willensbeugung - Anordnung der durch Prozessgericht 1. Ersatzvornahme durch Instanz Prozessgericht 1. - Keine Androhung Instanz - Vollstreckung des - Kostenvorschusspflicht Zwangsgeldes durch Gl des Schuldners Dr. Falk ZPO II SS 2014 72
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung (als Täter, Mittäter oder Gehilfe) Anordnung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft durch Prozessgericht 1. Instanz als Vollstreckungsgericht Androhung erforderlich Vollstreckung von Amts wegen Dr. Falk ZPO II SS 2014 73
Fall 17: G hat gegen S einen Titel erstritten, wonach dieser es zu unterlassen hat, seine Apotheke unter der Bezeichnung Universitätsapotheke zu betreiben. Kann G die Entfernung eines entsprechenden im Schaufenster hängenden Schildes erzwingen? Dr. Falk ZPO II SS 2014 74
Keine Vollstreckung erforderlich, da WE mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt Dr. Falk ZPO II SS 2014 75
Zwangsversteigerung zur Realisierung des Substanzwertes Zwangsverwaltung zur Befriedigung aus den laufenden Erträgen Zwangshypothek zur Sicherung des Rangs Dr. Falk ZPO II SS 2014 76
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen unbewegl.Vermögen Körperl. Forderungen und Sachen andere VermRechte Dr. Falk ZPO II SS 2014 77
Zwangsvollstreckung wegen anderer Titel auf Herausgabe Handlung Unterlassung Abgabe WE Dr. Falk ZPO II SS 2014 78
Wg titul. Wegen anderer Titel auf Geldforderungen in Bewegl Vermögen Unbewegl Herausgabe Handlung Unterlassg Willenserkl. 864 ff Körp. Forderg ZVG 883 ff 887 ff 890 894 Sachen VermR GV Prozessgericht 808 829ff, 857 GV Vollstrgericht GBA Dr. Falk ZPO II SS 2014 79
Fall 18: Der Taxiunternehmer T kauft bei dem Autohaus M zu beruflichen Zwecken einen gebrauchten Mercedes C- Klasse für 20.000 € und finanziert den Kauf durch ein Darlehen über 15.000 € bei der Y-Bank. Zur Sicherheit wird der Y der PKW übereignet; das Darlehen soll in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. T unterwirft sich gegenüber Y in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, sollte er mit einer Monatsrate in Rückstand kommen. Vereinbarungsgemäß soll der Y jederzeit eine vollstreckbare Urkunde ausgestellt werden können. T zahlt eine Monatsrate nicht; auf Verlangen der Y erteilt ihr der Notar eine vollstreckbare Ausfertigung. Der Gerichtsvollzieher pfändet nach Aushändigung einer Ausfertigung der Urkunde den PKW im Betrieb des T. T ist empört. Ist die Pfändung rechtmäßig? Dr. Falk ZPO II SS 2014 80
§ 766: Rüge der Verletzung von Vorschriften über die formellen Voraussetzungen und Durchführung der ZV §§ 573, 732: Erinnerung im Klauselerteilungsverfahren § 11 II RpflG: Erinnerung gegen nicht unanfechtbare Entscheidungen des Rpflegers, gegen die nach allg. Verfahrensregeln ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre Dr. Falk ZPO II SS 2014 81
Fall 19: Der Gerichtsvollzieher hat bei dem Abtransport einer gepfändeten Statur Schäden verursacht; die Wiederherstellungskosten betragen 5.000 €. Diesen Schaden möchte S von G, GV oder dem Staat ersetzt verlangen. Wen muss er verklagen? Wo? Dr. Falk ZPO II SS 2014 82
Fehlen allgemeiner Verfahrensvoraussetzungen: kein Antrag, keine ordngsgem Titelzustellung, unzuständ. Vollstrorgan Fehlen besond. Vollstreckungsvoraussetzungen: Verstoß gegen § 756 ZPO, keine Sicherheitsleistung nach § 751 II ZPO Nichtbeachtung von Vollstreckungshindernissen: z. B. §§ 775 ZPO, 89 InsO Missachtung von Durchführungsvorschriften: z.B. fehlende Herausgabebereitschaft eines Dritten (§ 809 ZPO), Unpfändbarkeit (§ 811 ZPO), Pfändung zur Unzeit (§ 758a IV ZPO) Dr. Falk ZPO II SS 2014 83
Verletzung eigenen Gewahrsams, § 809 ZPO Rüge d. Missachtung evidenten Dritteigentums durch GV Rüge d. Unpfändbarkeit von Hausratsgegenständen von im Haushalt des S lebenden Angehörigen, § 811 ZPO Rüge der Voraussetzungen des § 739 ZPO durch Ehepartner Rüge der Vorpfändung eines vorrangigen Gläubigers durch nachrangigen Gläubiger Dritter wird als Schuldner in Anspruch genommen Dr. Falk ZPO II SS 2014 84
die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme (=akt) wenigstens in einem Punkt gegen formelles Voll- streckungsrecht verstößt, weil eine allg. Verfahrensvoraussetzung oder eine allg. Vollstreckungsvoraussetzung oder eine besondere Voraussetzung für die konkrete Vollstreckung fehlt oder ein Vollstreckungshindernis vorliegt Dr. Falk ZPO II SS 2014 85
§ 766, wenn § 793, wenn Vollstreckungsakt Entscheidung von Richter oder Rechts- pfleger = wenn der Antragsgegner angehört oder ein Antrag des Antrag- stellers zurückgewie- sen wurde Dr. Falk ZPO II SS 2014 86
die angegriffene Entscheidung wenigstens in einem Punkt gegen formelles Vollstreckungsrecht verstößt, weil eine allg. Verfahrensvoraussetzung oder eine allg. Vollstreckungsvoraussetzung oder eine besondere Voraussetzung für die konkrete Vollstreckung fehlt oder ein Vollstreckungshindernis vorliegt Dr. Falk ZPO II SS 2014 87
Fall 20: G beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen S. Es sollen gepfändet werden Ansprüche des S gegen den Drittschuldner auf „Entgelt aus Arbeitsvertrag, Werkvertrag und/oder selbständiger Tätigkeit. Der Rechtspfleger am Amtsgericht weist den Antrag zurück, weil die Forderung nicht genügend bestimmt sei. Kann sich G dagegen mit Erfolg zur Wehr setzen? Dr. Falk ZPO II SS 2014 88
Zweck: Durchsetzung nachträgl. Änderungen des materiellen Rechts gegen titulierten Anspruch Zulässigkeit: Statthaft, wenn mat.rechtl. Einwand gegen vollstreckungsfähigen Titel Zuständig bei Urteil und Vergleich örtl/sachl das Prozessgericht 1. Instanz, bei not. Urkunden örtlich § 797 V, sachl nach Streitwert, bei VB örtlich § 796 III, sachlich nach Streitwert Rechtsschutzbedürfnis von Entstehung des Titels bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung Dr. Falk ZPO II SS 2014 89
Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger die geltend gemachte materielle Einwendung zusteht und nicht nach § 767 II oder III präkludiert ist. Mat. Einwendung: Abtretung, Erfüllung, Stundung, Erlass, Verzicht, Verjährung, Rücktritt, Wegfall der GG, Anfechtung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, § 242 Keine Präklusion § 767 II: Maßgebend Zeitpunkt der letzten mündl. Verhandlung; gilt nicht bei Vergleich, KFB und not. Urkunde BGH: Bei Gestaltungsrechten gilt die objektive Ausübungsmöglkeit Keine Präklusion § 767 III: Kl ist mit weiteren Einwendungen ausgeschlossen, die im ersten Klageverfahren möglich waren Dr. Falk ZPO II SS 2014 90
Zweck: Korrektur der unzuläss. ZV in nicht zum Vermögen des Schuldners gehörenden Gegenstand Zulässigkeit: Statthaft, wenn ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ behauptet wird Zuständig: Örtl das Gericht, in dessen Bezirk ZV erfolgt, sachlich nach Wert (§ 6 ZPO!) Rechtsschutzbedürfnis, wenn ZV in konkreten Gegenstand begonnen und noch nicht beendet Dr. Falk ZPO II SS 2014 91
Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger das geltend gemachte „die Veräußerung hindernde Recht“ zusteht und nicht durch eine Einwendung des Bekl ausgeschlossen ist. 771er Rechte: Eigentum, Miteigentum, Vorbehaltseigen-tum, Sicherungseigentum, Inhaberschaft einer Forde-rung, Sicherungsabtretung, AnwschR, beschr. Dingl. Rechte, Herausgabeansprüche (nicht: Verschaffungsanspr.) Einwendungen: Anfechtungseinrede, Vermögensüber- nahme, rangmäßig vorgehendes Recht, Kläger haftet selbst für Vollstreckungsforderung Dr. Falk ZPO II SS 2014 92
Formelle Voraussetzungen § 2 AnfG: fällige Geldforderung vollstreckbarer Schuldtitel Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens Dr. Falk ZPO II SS 2014 93
Materielle Voraussetzungen § 1 AnfG: anfechtbare Rechtshandlung Objektive Gläubigerbenachteiligung Kausalität §§ 3 ff AnfG: Anfechtungsgründe Dr. Falk ZPO II SS 2014 94
Gläubiger fälliger Titel auf Geld; vergebl. Vollstreckung §§ 2, 1, 3ff Schuldner Anfklage „Weggabe“ von Gegenstand oder Forderung Dritter Dr. Falk ZPO II SS 2014 95
§ 771 ZPO Gläubiger Beklagter (Vollstr`gläub) §§ 2,1 ,3 ff AnfG Vollstr`ckung Schuldner Dritter Weggabe (Vollstr`schuldner) Dr. Falk ZPO II SS 2014 96
§§ 771, 805 ZPO Kläger Beklagter §§ 2, 1, 3ff AnfG (Vollstr`gläub) Weggabe Vollstr`schuldner Dr. Falk ZPO II SS 2014 97
Dr. Falk ZPO II SS 2014 98
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