VORS. RIOLG DR.H.C. GEORG D. FALK

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Vors. RiOLG Dr.h.c. Georg D. Falk
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•   Einführung in den Vorlesungsstoff
•   Verortung des ZV-Rechts
•   Einführung in das ZV-Recht
•   Rechtsbehelfssystem im
    Vollstreckungsrecht
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§ 7 Abs. 2. lit i)
   verfassungsrechtliche und gerichtsverfassungsrechtliche
    Grundlagen,
   aus dem Verfahren im ersten Rechtszug:
   Verfahrensgrundsätze,
   Prozessvoraussetzungen,
   Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen
    Entscheidungen,
   Beweisgrundsätze sowie
   in Grundzügen Arten der Rechtsbehelfe,
   allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und
   Arten und Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung

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Öffentliches Recht                          Zivilrecht

VerfR VerwR StrafR Prozessrecht                     BGB

VwGO SGG ArbGG        StPO              ZPO           Zivil-
                                                     prozess

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ein gesetzlich geregeltes und geordnetes
Verfahren vor den staatlichen Gerichten mit
dem Ziel, der Feststellung, Gestaltung,
Durchsetzung oder Erlangung vorläufigen
Schutzes privater Rechte des Einzelnen.

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Fall 1:
Sinologiestudent S hat die Semesterferien
verlängert und weitere 4 Monate in Tibet
verbracht. Während dieser Zeit hat er die Miete für
seine Wohnung nicht gezahlt. In Marburg
zurückgekehrt findet er seine Wohnung
verschlossen vor. Die Vermieterin erklärt ihm, sie
habe nach dem dritten Monat das Mietverhältnis
fristlos gekündigt; seine Sachen seien in den Keller
geräumt, die könne er mitnehmen, in die
Wohnung komme er nicht mehr. S ist empört. Zu
Recht? Kann er etwas unternehmen?

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ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen
Durchsetzung oder Sicherung von
privatrechtlichen Leistungsansprüchen des
Gläubigers gegen den Schuldner.

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Fall 2:
Wer ist Gläubiger, wer ist Schuldner?

Das Urteil lautet:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
200,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die
Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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STAAT                                 SCHULDNER
             Vollstreckung

Öffrechtl.
Vollstr-                                  privatr. titulierter
anspruch                                     Anspruch

                         GLÄUBIGER

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Gläubiger hat titulierten Anspruch gegen Schuldner

                                        hat Anspruch
                                        gegen
Vollstreckung bei
                    Dritter

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Prioritätsprinzip              Anteilige Befriedigung aller Gläub.
    G4
    G3               G1                                 G2
    G2                                          Inso-
                                                Verw.
    G1               G3                                 G4

  Schuldner

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   Verfahrensfehlern                         Materiellen
                                               Einwendungen
   Erinnerung (§ 766 ZPO)
   Sof. Beschwerde (§ 793 ZPO)                Vollstreckungsabwehrklage
   Grundbuchbeschw.(§ 71                     (§ 767 ZPO)
    GBO)                                       Drittwiderspruchsklage
   Rpflerinnerung (§ 11 II                     (§771 ZPO)
    RpflG)                                     Klage auf vorzugsweise
                                                Befriedigung (§ 805 ZPO)
   Vollstreckungsschutz (§ 765a               Klage auf Schadensersatz
    ZPO)                                      (§ 826 BGB)

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o   Der Gerichtsvollzieher weigert sich, einen           
    Vollstreckungsauftrag des Gläubigers
    auszuführen, weil er meint, er sei für die
    Vollstreckung nicht zuständig.

o   Der Gerichtsvollzieher hat in der Wohnung des
    Schuldners im Auftrag des Gläubigers ein
    Fernsehgerät gepfändet; die Ehefrau des
    Schuldners will sich dagegen zur Wehr setzen.

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o   Nachdem die Erinnerung der Ehefrau Erfolg hatte,
    setzt sich der Gläubiger gegen die
    Erinnerungsentscheidung zur Wehr.

o   Das Prozessgericht setzt gegen den Schuldner ein
    Zwangsgeld von 5000 € fest, weil er die titulierte
    Auskunftsverpflichtung nicht erfüllt hat.

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o   Der Gläubiger hat einen Zahlungstitel gegen den
    Schuldner und beantragt beim Grundbuchamt die
    Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem
    Grundstück des Schuldners. Das Grundbuchamt
    lehnt ab. Dagegen setzt sich der Gläubiger zur
    Wehr.

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o   Der Rechtspfleger hat den von dem Gläubiger
    aufgrund eines Titels gegen den Schuldner
    beantragten Pfändungs- und
    Überweisungsbeschluss in eine Forderung des
    Schuldners gegen einen Dritten abgelehnt.
    Dagegen will sich der Gläubiger zur Wehr setzen.

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o   Der Gläubiger will aufgrund eines Titels gegen
    den Schuldner vollstrecken. Der Schuldner erhebt
    Vollstreckungsgegenklage mit der Behauptung,
    die titulierte Forderung sei infolge Aufrechnung
    erloschen.

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o   Der Verkäufer hat unter Eigentumsvorbehalt einen
    Pkw an den Käufer geliefert. Ein Gläubiger des
    Käufer lässt den Pkw pfänden. Der Verkäufer will
    unter Berufung auf sein Vorbehaltseigentum gegen
    die Pfändung klagen.

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o   Der Gerichtsvollzieher hat auf Antrag des
    Gläubigers bei dem Schuldner einen PC
    gepfändet. Der Vermieter des Schuldners klagt
    unter Berufung auf sein Pfandrecht.

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014       19
o   Der Gläubiger hat einen rechtskräftigen
    Räumungstitel gegen die 80 jährige Schuldnerin.
    Ihr Sohn beantragt beim Gerichtsvollzieher
    Räumungsschutz, weil sie laut ärztlichem Attest
    nur noch wenige Wochen zu leben habe.

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Echte Prozessvorauss.                    Rechtsfolge bei Fehlern
   Prüfung von Amts                         Prozess kommt nicht
    wegen                                     zustande
   Dt. Gerichtsbarkeit §§                   Keine Zustellung der
    18-20 GVG
                                              Klageschrift
   Funktionelle Zustkeit                    Erneute Klageerhebung
   Als Klageschrift                          nach
    geeignetes Schriftstück                   Mangelbeseitigung
   Unterschrift unter                       bleibt möglich
    Klageschrift, evtl. § 78
    ZPO
   Kostenvorschuss nach
    GKG

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Sachurteilsvoraussetzungen                    Rechtsfolge bei Fehlern
Prüfung von Amts wegen
                                                  Bei fehlend. Rechtsweg
2.1 Gerichtsbezogene VS                           Verweisung von Amts wg
                                                  Bei Unzuständigkeit i.Ü.
                                                   Verweisung auf Antrag
   § 13 GVG                                      Wenn keine Heilung
   §§ 23 ff, 71 ff GVG                            klagabweisendes
   §§ 12 ff ZPO                                   Prozessurteil
                                                  Nach Mangelbeseitigung
                                                   neue Klage möglich

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2.2 Parteibezogene                      Rechtsfolge bei Fehlern
    SachurteilsVs
                                           Wenn keine Heilung
   § 50 ZPO                                klagabweisendes
                                            Prozessurteil
   § 51 ZPO
                                           Nach
   Prozessführungsbefugn
                                            Mangelbeseitigung
    is
                                            neue Klage möglich
   § 78

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2.3 Streitgegenstands-                  Rechtsfolge bei Fehlern
    bezog. SachurteilsVs

   § 253 ZPO                              Wenn keine Heilung
   § 15 a EGZPO                            klagabweisendes
   § 261 III Nr. 1 ZPO                     Prozessurteil
   § 322 ZPO                              Nach
   §§ 256, 259 ZPO                         Mangelbeseitigung
                                            neue Klage möglich

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Prozesshindernisse                       Rechtsfolge bei Fehlern
Prüfung nur auf Einrede

   §§ 1025 ff ZPO                          Wenn keine Heilung
   § 110 ZPO                                klagabweisendes
                                             Prozessurteil
   § 269 VI ZPO
                                            Nach
                                             Mangelbeseitigung
                                             neue Klage möglich

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Besondere Prozessvs                  Rechtsfolge bei Fehlern
Prüfung von Amts wegen

   § 323 ZPO                           Wenn keine Heilung
   § 592 ZPO                            klagabweisendes
                                         Prozessurteil
   § 2 AnfG
                                        Nach
                                         Mangelbeseitigung
                                         neue Klage möglich

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   Zulässigkeit des Rechtsweges
   Antrag an zuständiges Vollstreckungsorgan
   Parteifähigkeit
   Prozessfähigkeit
   Vollstreckungsbefugnis
   Rechtsschutzinteresse

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Fall 3:

Der Gläubiger hat gegen den ausländischen Staat
einen Zahlungstitel über 500.000 $.
Er möchte deswegen in das Guthaben der Botschaft
auf einem Konto bei der Deutschen Bank in
Frankfurt vollstrecken.

                Dr. Falk   ZPO II   SS 2014        28
Fall 4:
RA R hat für den Gläubiger einen Unterlassungstitel
beim Landgericht erstritten. Zwecks Vollstreckung
beantragt er jetzt, gegen den Schuldner wegen
Zuwiderhandlung gegen die
Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld
festzusetzen. Der Rechtspfleger beim Landgericht
verweigert die beantragte Vollstreckungsmaßnahme,
weil der Rechtsanwalt dem Antrag keine Vollmacht
des Gläubigers beigelegt habe.

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014         29
Art. 101 I 2 GG
Gesetzl. Richter     Art. 103 I
                   Rechtl. Gehör       Art. 3 I
                                      Willkürverb       Art. 2 I, 20 III
                                                       Faires Verfahr. Art. 19 IV
                                                                           Effekt. RS

                           Dr. Falk     ZPO II      SS 2014                         30
Nach dem Inhalt des Urteils unterscheidet man

   Leistungsurteile (z.B. auf Zahlung von 10.000 €)
   Feststellungsurteile (z.B. Feststellung der
    Verpflichtung zu Schadensersatz)
   Gestaltungsurteile (z.B. Scheidung der Ehe)

                   Dr. Falk   ZPO II   SS 2014         31
Fall 5:
Mieter M hat gegen seinen Vermieter, der ihm den
Strom abgestellt hatte, einen Titel erstritten mit
folgendem Inhalt: „V wird verurteilt, die
Wohnung des M in … die Strom- und
Gasversorgung … unverzüglich
wiederherzustellen und den M von
Kostenforderungen der Stadtwerke für die Zeit
von … bis … in Höhe von 1000 Euro freizustellen.
Darüber hinaus ist V verpflichtet, M von
zukünftigen Kostenforderungen wegen der
Energieversorgung freizustellen.“
Ist der Titel vollstreckbar?

                 Dr. Falk   ZPO II   SS 2014         32
   Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
                    in

bewegliches Vermögen                unbewegl.Vermögen

Körperl.     Forderungen und
Sachen      andere VermRechte

                Dr. Falk   ZPO II     SS 2014           33
   Zwangsvollstreckung wegen anderer Titel
                   auf

Herausgabe Handlung Unterlassung Abgabe WE

                Dr. Falk   ZPO II   SS 2014   34
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften               §§ 704-802

Abschnitt 2: ZV wegen Geldforderungen              §§ 802a-882h

Abschnitt 3: ZV zur Erwirkung v. Handeln oder
         Unterlassen und der Herausgabe von Sachen §§ 883-898

Abschnitt 4: weggefallen

Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung      §§ 916-945

                     Dr. Falk   ZPO II   SS 2014                  35
   Regelung des der Zwangsvollstreckung
    vorausgehenden Klauselverfahrens
   Regelung der Voraussetzungen der
    Zwangsvoll-streckung, die für alle
    Vollstreckungsarten gelten
   Regelung der Rechtsbehelfe in der Zwangs-
    vollstreckung
   Kostenregelung

                 Dr. Falk   ZPO II   SS 2014    36
Titel 1: Allgemeine Vorschriften                 §§ 802a-802l
Titel 2: ZV in das bew. Vermögen                 §§ 803-863
UT1. Allgemeine Vorschriften                     §§ 803-807
UT2. ZV in körperliche Sachen                    §§ 808-827
UT3. ZV in Ford.u. and.Verm´rechte               §§ 828-863
Titel 3: ZV in das unbew. Vermögen               §§864-871/ZVG
Titel 4: Verteilungsverfahren                    §§ 872-882
Titel 5: ZV gegen jur. Pers. des ÖR               § 882a
Titel 6: Schuldnerverzeichnis                     §§ 882b-882h

                   Dr. Falk   ZPO II   SS 2014                   37
2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
  Vollstreckungstitel

  Vollstreckungsklausel

  Zustellung des Titels

3. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

4. Keine Vollstreckungshindernisse

                 Dr. Falk   ZPO II   SS 2014   38
Endurteile   Andere ZPO-                   Weitere Titel
§ 704        Titel                         außerhalb der
             § 794:                        ZPO
             z.B.                          z.B. Zuschlag in
             Vergleiche                    der
                                           Zwangsverstei-
             Notarielle                    gerung
             Urkunden
                                           z.B.
             §§ 928, 936                   Feststellung zur
                                           InsOTabelle
             Dr. Falk   ZPO II   SS 2014                  39
Fall 6:
Der Kläger hat einem schriftlichen
Vorschlag des Gerichts zu einer gütlichen
Einigung zugestimmt. Zwei Tage später
stimmt auch der Beklagte zu und beantragt
einen Beschluss nach § 278 Abs. 6. Noch
bevor ein entsprechender Gerichtsbeschluss
ergeht, teilt der Beklagte mit Faxschreiben
mit, er sei nicht mehr vergleichsbereit. Was
wird das Gericht tun?

             Dr. Falk   ZPO II   SS 2014       40
   findet nach § 916 Abs. 1 ZPO zur Sicherung der
    Zwangsvollstreckung nur wegen einer
    Geldforderung sowie wegen Haftungs- und
    Duldungsansprüchen statt
   Voraussetzung sind Arrestanspruch (§ 916
    ZPO) und Arrestgrund (§§ 917, 918 ZPO)
   Formen: Dinglicher Arrest und persönlicher
    Arrest

                 Dr. Falk   ZPO II   SS 2014     41
Fall 7:
G hat gegen S wegen Betruges einen nicht titulierten
Schadensersatz-anspruch von 200.000 €. S befindet
sich in Strafhaft. Die Staatsanwalt-schaft hat
zahlreiche Vermögenswerte des S auf der Grundlage
der §§ 111 b ff. StPO durch Pfändung gesichert und
dies im Bundesanzeiger veröffentlicht. In der
Veröffentlichung ist darauf hingewiesen, dass
Geschädigte auf das gesicherte Vermögen Zugriff
nehmen können. Voraussetzung sei jedoch, dass sie
einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den
Schuldner erwirken. Ausreichend sei auch ein
dinglicher Arrest nach den §§ 916 ff. ZPO. Kann G
einen Arrest erwirken?
                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014            42
Sicherungsvfg. (§ 935 ZPO)                    Regelungsvfg. (§ 940 ZPO)
= bezweckt die Sicherung eines auf              = bezweckt die Regelung eines
    Geld gerichteten Anspruchs                   einstw.Zustandes in Bezug
                                               auf ein streitiges Rechtsverh.

   Bei Sicherungs-/Regelungsvfg. genügt die Dringlichkeit, d.h.objektive
    Besorgnis der Gefährdung des Verfügungsanspruchs durch eine
    Veränderung des bestehenden Zustandes (§ 935 ZPO)
   Regelung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur
    Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig (§ 940
    ZPO)

   Beachte: grds. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (Ausn.:
    Leistgsvfg.)

                         Dr. Falk    ZPO II      SS 2014                        43
Leistungsverfügung (§ 940 a ZPO)

Spezialfall: Räumung von Wohnraum bei infolge verbote-
  ner Eignenmacht verlorenem oder gestörtem Besitz

Darüber hinaus: Wenn Gl auf sofortige Leistung
  angewiesen und die Erwirkung des Titels im
  ordentlichen Verfahren zeitlich nicht mehr möglich ist

                   Dr. Falk   ZPO II   SS 2014             44
Fall 8:
Der Beklagte wird verurteilt
   „es zu unterlassen, seinen PKW gegenüber der
   Grundstücksausfahrt des Klägers, Bachweg 34,
   35041 MR abzustellen“.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der
Kläger nicht behindert werden darf, vorwärts und
rückwärts ohne notwendiges Rangieren aus seiner
Garagenausfahrt auf die Straße aufzufahren. Ist
der Titel ausreichend bestimmt?

                Dr. Falk   ZPO II   SS 2014        45
Fall 9:
Im Wege der einstweiligen Verfügung war der
Schuldnerin aufgegeben worden,
   „das Ladenlokal im 1. Obergeschoss des Herkules
   Centers in der Bahnhofstraße 19, 35576 Wetzlar,
   Ladenlokal Nr. 100 - 118 – ... – während der
   üblichen Ladenöffnungszeiten.. . bis zum Ablauf
   des 31.12.2005 geöffnet zu halten und zu betreiben.“
Nach dem Vertrag schuldete das den Markt
betreibende Unternehmen ein Vollsortiment; der
Vermieter will jetzt aus dem Titel gegen das
Unternehmen vorgehen, weil eine Backwaren- und
eine Obst/Gemüseabteilung fehlen.
Zu Recht ?

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014         46
Fall 10:
Ein Rechtsstreit ist durch folgenden Vergleich
beendet worden:
  1. Der Beklagte zahlt an den Kläger 20.000 €.
  2. Zahlt der Beklagte bis zum 1. Juni 15.000 €, ist ihm die
  weitergehende Schuld erlassen.
Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs.
Um welche Art der Klausel handelt es sich? Wer
ist zuständig?

                    Dr. Falk   ZPO II   SS 2014             47
Fall 11:
Ein Rechtsstreit ist durch folgenden Vergleich
beendet worden:
  1. Der Beklagte zahlt an den Kläger 20.000 €.
  2. Der Beklagte darf den Betrag durch 20 monatliche
  Raten in Höhe von 1000 € beginnend mit dem 1. Februar
  2010, sodann fällig am jeweils 1. des Folgemonats
  abzahlen.
  3. Kommt er mit einer Rate in Rückstand, ist der
  gesamte Restbetrag sogleich fällig.
Welche Art der Klausel?

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014             48
Fall 12:
Ein Rechtsstreit ist durch folgenden Vergleich
beendet worden:
  1. Der Beklagte schuldete dem Kläger 20.000 €.
  2. Die Parteien sind sich einig, dass die von dem
  Beklagten bereits erbrachten Dienstleistungen in Gestalt
  von... und die noch zu erbringenden Leistungen auf
  diese Schuld angerechnet werden sollen.
  3. Leistet der Beklagte nach Abschluss dieses Vergleichs
  keine Dienstleistungen mehr, zahlt er an den Kläger
  20.000 €.
Welche Klausel?

                   Dr. Falk   ZPO II   SS 2014               49
   Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
                    in

bewegliches Vermögen                unbewegl.Vermögen

Körperl.     Forderungen und
Sachen      andere VermRechte

                Dr. Falk   ZPO II     SS 2014           50
   Zwangsvollstreckung wegen anderer Titel
                   auf

Herausgabe Handlung Unterlassung Abgabe WE

                Dr. Falk   ZPO II   SS 2014   51
GVollz VollstrGericht                 Prozessgericht    GBamt

       Forderungs-
       u. Immobiliar-                               Immobiliar-
       vollstreckung                               vollstreckung
Fahrnis-                               Handlung    (Eintrag der
und                                    Duldung      Zwangshypo)
Herausgabe-
vollstr.
und e.V.

                  Dr. Falk   ZPO II      SS 2014                   52
   wegen tit. Geldforderungen in
    Fahrnis
   wegen Herausgabetiteln

              Dr. Falk   ZPO II   SS 2014   53
Fall 13:

Der GV will bei S, der ein Internetcafé betreibt,
zwei PC´s pfänden, die S unter Eigentums-
vorbehalt von X erworben und noch nicht
abbezahlt hat. Darf er?

                 Dr. Falk   ZPO II   SS 2014        54
Fall 14 :
G beauftragt GV mit der Zwangsvollstreckung
gegen S. Dieser hat seinen einzig pfändbaren
Gegenstand – einen PKW – angesichts der
bevorstehenden Pfändung zu seinem Freund F
geschafft; F widerspricht der Pfändung. Mit
Erfolg?

                Dr. Falk   ZPO II   SS 2014    55
Fall 15:

S hat seinen Sportwagen an seine Freundin F
verliehen. Diese verweigert gegenüber dem
Gerichtsvollzieher die Herausgabe. Was kann G
tun?

                Dr. Falk   ZPO II   SS 2014     56
Fall 16:
Aufgrund einer einstweiligen Verfügung hat der
GV beim Schuldner S zur Sicherstellung eines
Herausgabeanspruchs des X die Sache als
Sequester in Verwahrung. Der Gläubiger G des S
will nun die Sache pfänden. Darf er?

                Dr. Falk   ZPO II   SS 2014      57
Fall 17 :

G will gegen S wegen eines Zahlungstitels
vollstrecken; zufällig trifft ihn GV auf der Strasse,
nachdem er sich zuvor immer erfolgreich der
Vollstreckung entziehen konnte. Darf GV seine
Taschen durchsuchen?

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014           58
   Regelfall: Öffentliche Versteigerung, §§ 817 ff
   Ablieferung gepfändeten Geldes, § 815
   Freihändiger Verkauf von Wertpapieren etc.
   Anderweitige Verwertung nach § 825

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014         59
Bewegl.Sache
  Bewegl.Sache                                Keine Unpfändbarkeit
                      Gewahrsam
   §§ 90 ff BGB

Einschränkung:    Unmb Sachherrsch.                Katalog des § 811 ZPO
                  des Schuldners
 § 865 ZPO
                  Beachte: § 739 ZPO
 Erweiterung:
                  Oder eines heraus-
                  gabebereiten Dritten
 § 810 BGB
 Wertpapiere

                  Dr. Falk   ZPO II      SS 2014                           60
Pfändungsakt des GV

Inbesitznahme
Inbesitznahme
                    Durchsuchung           Zeitl Grenze   Anschluss-
                                                           Anschluss
§ 808 I ZPO:                                 Zeitgrenze
                   § 758 ZPO                              pfändung
                                                           pfändung
Eig.                                       § 758 IV ZPO       § 826
Sachherrschaft     Richterliche                           § 826 ZPO
                   Anordnung:
Kenntlmachung                                              Austausch
                   § 758a ZPO
§ 808 II ZPO                                               pfändung
                                                           § 811 a ff
Sache bleibt bei
Schuldner          Zeugen: § 759

Siegel                                                       Hilfs
                                                           pfändung

                     Dr. Falk     ZPO II    SS 2014                     61
Rechtswirkungen der Pfändung
     Verstrickung                                 Pfändungspfandrecht
entsteht   erlischt
                                       entsteht                    erlischt
       durch                                             HM
jede                              - Verstrickung     -Erlöschen d. Verstr.
Verwertung                        - Wesentl. Voll-        oder
                                    strvorauss      -Erlöschen d. mat.
Pfändung       Freigabe           -Sache d. Sch.     Pfpfandrechts
Ausn:                                             MM
Aufhebung                         -Nur Verstrickg    -Erlöschen d. Verstr
                                   Aber kein mat.
Nichtigkeit    gutgläub.           Befrrecht an
              Dritterwerb          fremden
                                   Sachen

                            Dr. Falk     ZPO II        SS 2014                62
Zwangsvollstreckung wegen titulierter
  Geldforderungen in

Bewegliches Vermögen          Unbewegl. Vermögen
•   Forderungen
•   Sonstige Vermögensrechte

                   Dr. Falk   ZPO II   SS 2014     63
Forderungen §§ 829 ff               Sonstige Vermögrechte
                                        §§ 857-863, 829 ff
    Geldforderung § 829
    Forderung auf                      (Auffangtatbestand,
     Herausgabe oder                     z.B. AnwartschR,
     Leistung beweglicher               Gesellschaftsanteil,
     oder unbeweglicher                 Grundschuld,
                                        Miteigentumsanteil,
     Sachen §§ 846, 829,                Urheberrecht etc.)
     847 ff, ZVG

                    Dr. Falk   ZPO II   SS 2014                 64
Fall 12:
Titel auf Herausgabe eines Sparkassenbuchs.
An wen wendet sich der Gläubiger wegen der
Vollstreckung?

               Dr. Falk   ZPO II   SS 2014    65
Fall 13:
Zahlung von 2.000,- €. Nach dem Wissen des
Gläubigers verfügt der Schuldner über ein
Sparkassenbuch über 10.000,- €.
Kann G in das Sparkassenbuch vollstrecken? Wie
erfolgt die Vollstreckung?

                 Dr. Falk   ZPO II   SS 2014     66
Fall 14:
G1 und G2 befürchten ihre titulierten Forderungen
gegen S nicht durchsetzen zu können. G1 lässt dem S
am 17.03. die Vorpfändung durch einen privaten
Boten zustellen. Drei Tage später erfolgt die
Zustellung der Vorpfändung des G2 durch einen
Gerichtsvollzieher. Rangverhältnis der Gläubiger?

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014         67
Pfändung                                 Verwertung
   Pfändungsbeschluss                      Überweisungsbeschluss
   durch VollstGericht (Rpfl)              Formen der Überweisung
   Zustellung durch                     -   zur Einziehung
    Gläubig.                                 Folge:Gl darf Ford. des S
   Konstitutiv: ZU an DrittS                im eig. Namen geltend
   Folge: Inhibitorium und                  machen
    Arrestatorium                        -   an Zahlungs statt
    Pfändungspfandrecht                      Folge:Wirkt wie
   Pfändungsschutz: §§ 850                  Abtretung
    ff                                       Beitreibungsrisiko bei Gl

                     Dr. Falk   ZPO II       SS 2014                     68
Verwertung durch Überweisung zur Einziehung
   Gl darf Forderung im eig. Namen einziehen, ggf. durch Klage,
    dann muss er dem S den Streit verkünden (§ 840)
   Gl muss einziehen, sonst evtl. schadersatzpflichtig ggü Schuldner
   S bleibt FordInhaber; kann auf Leistung an Gl klagen
   S muss an Gl Auskunft erteilen u. Urkunden herausgeben, § 836
    III
   Drittsch muss Gl Auskunft erteilen, bei Nichterfüllung evtl
    Schadensersatzanspruch des Gl nach § 840 II 2
   Mögliche Rechtsverteidigung des Drittschuldners: Unwirksamkeit
    des PfÜB, Undurchsetzbarkeit oder Nichtbestehen des Anspruchs
    des Schuldners

                       Dr. Falk   ZPO II   SS 2014                  69
für Titel wegen
 Vornahme einer vertretbaren Handlung

 Vornahme einer unvertretb. Handlung

 Dulden und Unterlassen

 Abgabe einer Willenserklärung

              Dr. Falk   ZPO II   SS 2014   70
Fall 16:

Die Witwe W schuldet Auskunft über die
Kontobewegungen auf dem früheren
gemeinschaftlichen Ehekonto in den drei Jahren vor
dem Tod ihres Ehemannes. Sie erfüllt diese
Verpflichtung unter Hinweis darauf nicht, die Bank
verlange von ihr Erstattung der Kopiekosten für die
Kontoauszüge.

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014         71
   Vertretbare Handlung                  Unvertretb Handlung
-   wenn für den Gl                    -   wenn nur S Handlung
    rechtlich und                          erbringen kann
    wirtschaftlich                     -   Anordnung von
    gleichgültig, wer                      Zwangsgeld/Zwangsha
    Handlung vornimmt                      ft zur Willensbeugung
-   Anordnung der                          durch Prozessgericht 1.
    Ersatzvornahme durch                   Instanz
    Prozessgericht 1.                  -   Keine Androhung
    Instanz                            -   Vollstreckung des
-   Kostenvorschusspflicht                 Zwangsgeldes durch Gl
    des Schuldners

                   Dr. Falk   ZPO II       SS 2014               72
   Bei schuldhafter Zuwiderhandlung (als Täter, Mittäter
    oder Gehilfe)
   Anordnung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft durch
    Prozessgericht 1. Instanz als Vollstreckungsgericht
   Androhung erforderlich
   Vollstreckung von Amts wegen

                   Dr. Falk   ZPO II   SS 2014              73
Fall 17:

G hat gegen S einen Titel erstritten, wonach dieser es
zu unterlassen hat, seine Apotheke unter der
Bezeichnung Universitätsapotheke zu betreiben.
Kann G die Entfernung eines entsprechenden im
Schaufenster hängenden Schildes erzwingen?

                   Dr. Falk   ZPO II   SS 2014           74
Keine Vollstreckung erforderlich, da WE mit
  Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt

                Dr. Falk   ZPO II   SS 2014    75
   Zwangsversteigerung zur Realisierung des
    Substanzwertes
   Zwangsverwaltung zur Befriedigung aus den
    laufenden Erträgen
   Zwangshypothek zur Sicherung des Rangs

                Dr. Falk   ZPO II   SS 2014     76
   Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
                    in

bewegliches Vermögen                unbewegl.Vermögen

Körperl.     Forderungen und
Sachen      andere VermRechte

                Dr. Falk   ZPO II     SS 2014           77
   Zwangsvollstreckung wegen anderer Titel
                   auf

Herausgabe Handlung Unterlassung Abgabe WE

                Dr. Falk   ZPO II   SS 2014   78
    Wg titul.                                    Wegen anderer Titel auf
     Geldforderungen
     in
Bewegl       Vermögen Unbewegl                Herausgabe Handlung Unterlassg Willenserkl.

                             864 ff
    Körp.    Forderg
                             ZVG                  883 ff 887 ff       890       894
    Sachen   VermR
                                                  GV            Prozessgericht
808          829ff, 857

GV                Vollstrgericht GBA

                          Dr. Falk   ZPO II         SS 2014                           79
Fall 18:

Der Taxiunternehmer T kauft bei dem Autohaus M zu
beruflichen Zwecken einen gebrauchten Mercedes C-
Klasse für 20.000 € und finanziert den Kauf durch ein
Darlehen über 15.000 € bei der Y-Bank. Zur Sicherheit
wird der Y der PKW übereignet; das Darlehen soll in
monatlichen Raten zurückgezahlt werden. T unterwirft
sich gegenüber Y in einer notariellen Urkunde der
sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Vermögen, sollte er mit einer Monatsrate in Rückstand
kommen. Vereinbarungsgemäß soll der Y jederzeit eine
vollstreckbare Urkunde ausgestellt werden können. T
zahlt eine Monatsrate nicht; auf Verlangen der Y erteilt
ihr der Notar eine vollstreckbare Ausfertigung. Der
Gerichtsvollzieher pfändet nach Aushändigung einer
Ausfertigung der Urkunde den PKW im Betrieb des T. T
ist empört. Ist die Pfändung rechtmäßig?

                    Dr. Falk   ZPO II   SS 2014            80
   § 766: Rüge der Verletzung von Vorschriften über die
    formellen Voraussetzungen und Durchführung der ZV

   §§ 573, 732: Erinnerung im Klauselerteilungsverfahren

   § 11 II RpflG: Erinnerung gegen nicht unanfechtbare
    Entscheidungen des Rpflegers, gegen die nach allg.
    Verfahrensregeln ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre

                   Dr. Falk   ZPO II   SS 2014              81
Fall 19:

 Der Gerichtsvollzieher hat bei dem Abtransport
 einer gepfändeten Statur Schäden verursacht; die
 Wiederherstellungskosten betragen 5.000 €.
 Diesen Schaden möchte S von G, GV oder dem Staat
 ersetzt verlangen.
 Wen muss er verklagen? Wo?

                 Dr. Falk   ZPO II   SS 2014        82
    Fehlen allgemeiner Verfahrensvoraussetzungen: kein Antrag,
     keine ordngsgem Titelzustellung, unzuständ. Vollstrorgan
    Fehlen besond. Vollstreckungsvoraussetzungen: Verstoß
     gegen § 756 ZPO, keine Sicherheitsleistung nach § 751 II ZPO
    Nichtbeachtung von Vollstreckungshindernissen: z. B.
    §§ 775 ZPO, 89 InsO
    Missachtung von Durchführungsvorschriften: z.B. fehlende
      Herausgabebereitschaft eines Dritten (§ 809 ZPO), Unpfändbarkeit
    (§ 811 ZPO), Pfändung zur Unzeit (§ 758a IV ZPO)

                          Dr. Falk   ZPO II   SS 2014                83
   Verletzung eigenen Gewahrsams, § 809 ZPO
   Rüge d. Missachtung evidenten Dritteigentums durch
    GV
   Rüge d. Unpfändbarkeit von Hausratsgegenständen
    von im Haushalt des S lebenden Angehörigen, § 811
    ZPO
   Rüge der Voraussetzungen des § 739 ZPO durch
    Ehepartner
   Rüge der Vorpfändung eines vorrangigen Gläubigers
    durch nachrangigen Gläubiger
   Dritter wird als Schuldner in Anspruch genommen

                   Dr. Falk   ZPO II   SS 2014           84
die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme (=akt)
wenigstens in einem Punkt gegen formelles Voll-
streckungsrecht verstößt, weil
 eine allg. Verfahrensvoraussetzung oder

 eine allg. Vollstreckungsvoraussetzung oder

 eine besondere Voraussetzung für die konkrete
   Vollstreckung fehlt oder
 ein Vollstreckungshindernis vorliegt

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014     85
   § 766, wenn                          § 793, wenn
    Vollstreckungsakt                     Entscheidung von
                                          Richter oder Rechts-
                                          pfleger = wenn der
                                          Antragsgegner
                                          angehört oder ein
                                          Antrag des Antrag-
                                          stellers zurückgewie-
                                          sen wurde

                  Dr. Falk   ZPO II       SS 2014                 86
die angegriffene Entscheidung wenigstens in einem Punkt
gegen formelles Vollstreckungsrecht verstößt, weil
 eine allg. Verfahrensvoraussetzung oder

 eine allg. Vollstreckungsvoraussetzung oder

 eine besondere Voraussetzung für die konkrete
   Vollstreckung fehlt oder
 ein Vollstreckungshindernis vorliegt

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014         87
Fall 20:

 G beantragt den Erlass eines Pfändungs- und
 Überweisungsbeschlusses gegen S. Es sollen
 gepfändet werden Ansprüche des S gegen den
 Drittschuldner auf „Entgelt aus Arbeitsvertrag,
 Werkvertrag und/oder selbständiger Tätigkeit. Der
 Rechtspfleger am Amtsgericht weist den Antrag
 zurück, weil die Forderung nicht genügend
 bestimmt sei. Kann sich G dagegen mit Erfolg zur
 Wehr setzen?

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014        88
   Zweck: Durchsetzung nachträgl. Änderungen des
    materiellen Rechts gegen titulierten Anspruch
   Zulässigkeit:
   Statthaft, wenn mat.rechtl. Einwand gegen
    vollstreckungsfähigen Titel
   Zuständig bei Urteil und Vergleich örtl/sachl das
    Prozessgericht 1. Instanz, bei not. Urkunden örtlich §
    797 V, sachl nach Streitwert, bei VB örtlich § 796 III,
    sachlich nach Streitwert
   Rechtsschutzbedürfnis von Entstehung des Titels bis zur
    Beendigung der Zwangsvollstreckung

                    Dr. Falk   ZPO II   SS 2014           89
Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger die geltend
gemachte materielle Einwendung zusteht und nicht nach
§ 767 II oder III präkludiert ist.

    Mat. Einwendung: Abtretung, Erfüllung, Stundung, Erlass,
     Verzicht, Verjährung, Rücktritt, Wegfall der GG, Anfechtung,
     Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, § 242
    Keine Präklusion § 767 II: Maßgebend Zeitpunkt der letzten
     mündl. Verhandlung; gilt nicht bei Vergleich, KFB und not.
     Urkunde
    BGH: Bei Gestaltungsrechten gilt die objektive Ausübungsmöglkeit
    Keine Präklusion § 767 III: Kl ist mit weiteren Einwendungen
     ausgeschlossen, die im ersten Klageverfahren möglich waren

                       Dr. Falk   ZPO II   SS 2014                 90
   Zweck: Korrektur der unzuläss. ZV in nicht zum
    Vermögen des Schuldners gehörenden Gegenstand
   Zulässigkeit:
   Statthaft, wenn ein „die Veräußerung hinderndes
    Recht“ behauptet wird
   Zuständig: Örtl das Gericht, in dessen Bezirk ZV
    erfolgt, sachlich nach Wert (§ 6 ZPO!)
   Rechtsschutzbedürfnis, wenn ZV in konkreten
    Gegenstand begonnen und noch nicht beendet

                   Dr. Falk   ZPO II   SS 2014         91
Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger das geltend
gemachte „die Veräußerung hindernde Recht“ zusteht
   und
nicht durch eine Einwendung des Bekl ausgeschlossen ist.
 771er Rechte: Eigentum, Miteigentum,
   Vorbehaltseigen-tum, Sicherungseigentum,
   Inhaberschaft einer Forde-rung, Sicherungsabtretung,
   AnwschR, beschr. Dingl. Rechte, Herausgabeansprüche
   (nicht: Verschaffungsanspr.)
 Einwendungen: Anfechtungseinrede, Vermögensüber-
   nahme, rangmäßig vorgehendes Recht, Kläger haftet
   selbst für Vollstreckungsforderung

                  Dr. Falk   ZPO II   SS 2014          92
   Formelle Voraussetzungen

 § 2 AnfG:
 fällige Geldforderung

 vollstreckbarer Schuldtitel

 Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens

                Dr. Falk   ZPO II   SS 2014   93
 Materielle Voraussetzungen
 § 1 AnfG:
 anfechtbare Rechtshandlung

 Objektive Gläubigerbenachteiligung

 Kausalität

    §§ 3 ff AnfG:
   Anfechtungsgründe

               Dr. Falk   ZPO II   SS 2014   94
Gläubiger     fälliger Titel auf Geld; vergebl. Vollstreckung

   §§ 2, 1, 3ff                              Schuldner
   Anfklage
                  „Weggabe“ von Gegenstand oder Forderung

Dritter

                    Dr. Falk   ZPO II   SS 2014                 95
§ 771 ZPO
 Gläubiger                              Beklagter
                                (Vollstr`gläub)
   §§ 2,1 ,3 ff AnfG
                                                Vollstr`ckung

Schuldner                                 Dritter
              Weggabe               (Vollstr`schuldner)

                Dr. Falk   ZPO II     SS 2014                   96
§§ 771, 805 ZPO
Kläger                                Beklagter
         §§ 2, 1, 3ff AnfG           (Vollstr`gläub)

           Weggabe

                                   Vollstr`schuldner

               Dr. Falk   ZPO II     SS 2014           97
Dr. Falk   ZPO II   SS 2014   98
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